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{'item': 'LVwG 30.3-1418/2015'}

Obsah (8)§§ 38§ 25a§ 8§ 64§ 3§ 1§ 24§ 25

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum30.06.2015 GeschäftszahlLVwG 30.3-1418/2015 TextDas Verwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Dr. Kundegraber ü

§§ 38und 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) wird der Beschwerde

Paragraphen 38 und 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren zur Einstellung gebracht. Der Kostenantrag der Beschwerdeführerin in der Höhe von € 1.659,60 wird

§ 38Vw

GVG iVm § 74 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) Der Kostenantrag der Beschwerdeführerin in der Höhe von € 1.659,60 wird

, Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 74, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) abgewiesen. Gegen das Erkenntnis ist

§ 25aAbs 4 Verwaltungsgerichtshofgesetz (Vw

GG) eine Revision unzulässig.Gegen das Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Absatz 4, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine Revision unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem in die Beschwerde gezogenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin vorgeworfen, sie habe „am 10.01.2015 um 14.20 Uhr den PKW, Marke Land Rover, mit dem polizeilichen Kennzeichen xx, in der öffentlichen Grünanlage (Pflanzungsfläche) in Graz, Höhe Bstraße , Grundstück Nr x, KG B, widerrechtlich abgestellt“ und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach „§ 8 iVm § 3 der Grazer Grünanlagen-Verordnung 2007 (VO des Gemeinderates vom 15. November 2007, GZ.: Präs. 10447/2003-8, verlautbart im Amtsblatt 2008, Nr. 2)“ begangen. Hiefür wurde „

§ 8GGVO 2007 i

Vm § 42 des Statutes der Landeshauptstadt Graz 1967“ eine Geldstrafe von € 60,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt und als Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens

§ 64Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VSt

G) ein Betrag von € 10,00 vorgeschrieben. Mit dem in die Beschwerde gezogenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin vorgeworfen, sie habe „am 10.01.2015 um 14.20 Uhr den PKW, Marke Land Rover, mit dem polizeilichen Kennzeichen xx, in der öffentlichen Grünanlage (Pflanzungsfläche) in Graz, Höhe Bstraße , Grundstück Nr x, KG B, widerrechtlich abgestellt“ und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach „§ 8 in Verbindung mit Paragraph 3, der Grazer Grünanlagen-Verordnung 2007 (VO des Gemeinderates vom 15. November 2007, GZ.: Präs. 10447/2003-8, verlautbart im Amtsblatt 2008, Nr. 2)“ begangen. Hiefür wurde „

Paragraph 8, GGVO 2007 in Verbindung mit Paragraph 42, des Statutes der Landeshauptstadt Graz 1967“ eine Geldstrafe von € 60,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt und als Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens

Paragraph 64, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) ein Betrag von € 10,00 vorgeschrieben. Im Wesentlichen wurde die Entscheidung damit begründet, dass die Beschwerdeführerin ihr Fahrzeug - wie am Beweisfoto eindeutig ersichtlich - neben der Fahrbahn „in der Pflanzungsfläche“ abgestellt habe. Der Beschwerdeführerin habe es als geprüfte Kraftfahrzeuglenkerin bei gehöriger Aufmerksamkeit auffallen müssen, dass es sich hiebei um eine „Grünanlage (Pflanzungsfläche)“ der Stadt Graz gehandelt habe. Aus der Anzeige der Ordnungswache der Stadt Graz vom

  1. Jänner 2015 geht hervor, dass der Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen x in Graz, Bstraße , am
  2. Jänner 2015, um 14.20 Uhr, eine Übertretung nach der Grazer Grünanlagen-Verordnung, nämlich „§ 3 Benutzung von Pflanzungsflächen“ begangen habe. Aus der Anzeige der Ordnungswache der Stadt Graz vom
  3. Jänner 2015 geht hervor, dass der Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen x in , Graz, Bstraße , am
  4. Jänner 2015, um 14.20 Uhr, eine Übertretung nach der Grazer Grünanlagen-Verordnung, nämlich „§ 3 Benutzung von Pflanzungsflächen“ begangen habe.

§ 3

der Grazer Grünanlangen-Verordnung 2007 (GGVO) ist das Betreten wie das Fahren, Halten und Parken mit Fahrzeugen aller Art auf Pflanzungsflächen verboten.

Paragraph 3, der Grazer Grünanlangen-Verordnung 2007 (GGVO) ist das Betreten wie das Fahren, Halten und Parken mit Fahrzeugen aller Art auf Pflanzungsflächen verboten.

§ 1Abs 2 lit. a GGVO gelten als öffentliche Grünanlagen im Sinne dieser Verordnung folgende Anlagenteile

Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, GGVO gelten als öffentliche Grünanlagen im Sinne dieser Verordnung folgende Anlagenteile lit. a) Pflanzungsflächen: Blumenbeete, Sträucher und deren Auspflanzungsflächen.Litera a,) Pflanzungsflächen: Blumenbeete, Sträucher und deren Auspflanzungsflächen. Im Zuge des durchgeführten Augenscheines am

  1. Juni 2015 wurde die Beschwerdeführerin und der Zeuge M P einvernommen. Hiebei konnte augenscheinlich festgestellt werden, dass es sich bei der, zwischen den Bäumen, befindlichen Fläche in der Bstraße, Graz, nicht um ein „Blumenbeet, Sträucher und deren Auspflanzungsflächen“, wie in der Anzeige angeführt, handelt. Wenn P angibt, dass es sich für ihn um eine Pflanzungsfläche handelt, da in unmittelbarer Nähe ein Baum sei und Wurzeln vorhanden seien, so ist dies wohl richtig, jedoch stellt dies keine Pflanzungsfläche im Sinne des § 1 Abs 2 lit. a GGVO dar. Im Zuge des durchgeführten Augenscheines am
  2. Juni 2015 wurde die Beschwerdeführerin und der Zeuge M P einvernommen. Hiebei konnte augenscheinlich festgestellt werden, dass es sich bei der, zwischen den Bäumen, befindlichen Fläche in der Bstraße, Graz, nicht um ein „Blumenbeet, Sträucher und deren Auspflanzungsflächen“, wie in der Anzeige angeführt, handelt. Wenn P angibt, dass es sich für ihn um eine Pflanzungsfläche handelt, da in unmittelbarer Nähe ein Baum sei und Wurzeln vorhanden seien, so ist dies wohl richtig, jedoch stellt dies keine Pflanzungsfläche im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, GGVO dar. Da der Beschwerdeführerin somit offensichtlich eine falsche Tat vorgeworfen wurde, war die Frage, ob es sich bei der Abstellung des Fahrzeuges um eine Fahrbahn gehandelt hat oder eine Pflanzungsfläche nicht mehr näher zu erörtern. Auf übrige Mängel des Spruches im Sinne des § 44 a Z 1 und Z 2 VStG wird hier nicht mehr näher eingegangen.Da der Beschwerdeführerin somit offensichtlich eine falsche Tat vorgeworfen wurde, war die Frage, ob es sich bei der Abstellung des Fahrzeuges um eine Fahrbahn gehandelt hat oder eine Pflanzungsfläche nicht mehr näher zu erörtern. Auf übrige Mängel des Spruches im Sinne des Paragraph 44, a Ziffer eins und Ziffer 2, VStG wird hier nicht mehr näher eingegangen. Der Kostenantrag der Beschwerdeführerin war im Sinne des § 38 VwGVG iVm § 74 AVG (

§ 24VSt

G auch im Verwaltungsstrafverfahren anwendbar) abzuweisen, da das Verwaltungsstrafverfahren eine Kostentragungspflicht für jeden Beteiligten vorsieht. Der Kostenantrag der Beschwerdeführerin war im Sinne des Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 74, AVG (

Paragraph 24, VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anwendbar) abzuweisen, da das Verwaltungsstrafverfahren eine Kostentragungspflicht für jeden Beteiligten vorsieht. Dem Beschwerdeantrag „das Straferkenntnis der Stadt Graz, GZ 0087292015/0007, vom 20.3.2015 zu beheben und das gegen die Beschwerdeführerin eingeleitete Strafverfahren einzustellen“ war im Übrigen stattzugeben. Da für den vorliegenden Fall

§ 25a Abs 4 Vw

GG eine Revision nur wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht ausschließlich der belangten Behörde die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen. Diese ist beim Landesverwaltungsgericht Steiermark einzubringen.Da für den vorliegenden Fall

Paragraph 25, a Absatz 4, VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) ausgeschlossen ist, steht ausschließlich der belangten Behörde die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen. Diese ist beim Landesverwaltungsgericht Steiermark einzubringen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.30.3.1418.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.