GVG) wird der Beschwerde
Paragraphen 38 und 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren zur Einstellung gebracht. Der Kostenantrag der Beschwerdeführerin in der Höhe von € 1.659,60 wird
GVG iVm § 74 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) Der Kostenantrag der Beschwerdeführerin in der Höhe von € 1.659,60 wird
, Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 74, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) abgewiesen. Gegen das Erkenntnis ist
GG) eine Revision unzulässig.Gegen das Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Absatz 4, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine Revision unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem in die Beschwerde gezogenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin vorgeworfen, sie habe „am 10.01.2015 um 14.20 Uhr den PKW, Marke Land Rover, mit dem polizeilichen Kennzeichen xx, in der öffentlichen Grünanlage (Pflanzungsfläche) in Graz, Höhe Bstraße , Grundstück Nr x, KG B, widerrechtlich abgestellt“ und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach „§ 8 iVm § 3 der Grazer Grünanlagen-Verordnung 2007 (VO des Gemeinderates vom 15. November 2007, GZ.: Präs. 10447/2003-8, verlautbart im Amtsblatt 2008, Nr. 2)“ begangen. Hiefür wurde „
Vm § 42 des Statutes der Landeshauptstadt Graz 1967“ eine Geldstrafe von € 60,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt und als Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens
G) ein Betrag von € 10,00 vorgeschrieben. Mit dem in die Beschwerde gezogenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin vorgeworfen, sie habe „am 10.01.2015 um 14.20 Uhr den PKW, Marke Land Rover, mit dem polizeilichen Kennzeichen xx, in der öffentlichen Grünanlage (Pflanzungsfläche) in Graz, Höhe Bstraße , Grundstück Nr x, KG B, widerrechtlich abgestellt“ und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach „§ 8 in Verbindung mit Paragraph 3, der Grazer Grünanlagen-Verordnung 2007 (VO des Gemeinderates vom 15. November 2007, GZ.: Präs. 10447/2003-8, verlautbart im Amtsblatt 2008, Nr. 2)“ begangen. Hiefür wurde „
Paragraph 8, GGVO 2007 in Verbindung mit Paragraph 42, des Statutes der Landeshauptstadt Graz 1967“ eine Geldstrafe von € 60,00 (im Uneinbringlichkeitsfall 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt und als Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens
Paragraph 64, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) ein Betrag von € 10,00 vorgeschrieben. Im Wesentlichen wurde die Entscheidung damit begründet, dass die Beschwerdeführerin ihr Fahrzeug - wie am Beweisfoto eindeutig ersichtlich - neben der Fahrbahn „in der Pflanzungsfläche“ abgestellt habe. Der Beschwerdeführerin habe es als geprüfte Kraftfahrzeuglenkerin bei gehöriger Aufmerksamkeit auffallen müssen, dass es sich hiebei um eine „Grünanlage (Pflanzungsfläche)“ der Stadt Graz gehandelt habe. Aus der Anzeige der Ordnungswache der Stadt Graz vom
der Grazer Grünanlangen-Verordnung 2007 (GGVO) ist das Betreten wie das Fahren, Halten und Parken mit Fahrzeugen aller Art auf Pflanzungsflächen verboten.
Paragraph 3, der Grazer Grünanlangen-Verordnung 2007 (GGVO) ist das Betreten wie das Fahren, Halten und Parken mit Fahrzeugen aller Art auf Pflanzungsflächen verboten.
Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, GGVO gelten als öffentliche Grünanlagen im Sinne dieser Verordnung folgende Anlagenteile lit. a) Pflanzungsflächen: Blumenbeete, Sträucher und deren Auspflanzungsflächen.Litera a,) Pflanzungsflächen: Blumenbeete, Sträucher und deren Auspflanzungsflächen. Im Zuge des durchgeführten Augenscheines am
G auch im Verwaltungsstrafverfahren anwendbar) abzuweisen, da das Verwaltungsstrafverfahren eine Kostentragungspflicht für jeden Beteiligten vorsieht. Der Kostenantrag der Beschwerdeführerin war im Sinne des Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 74, AVG (
Paragraph 24, VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anwendbar) abzuweisen, da das Verwaltungsstrafverfahren eine Kostentragungspflicht für jeden Beteiligten vorsieht. Dem Beschwerdeantrag „das Straferkenntnis der Stadt Graz, GZ 0087292015/0007, vom 20.3.2015 zu beheben und das gegen die Beschwerdeführerin eingeleitete Strafverfahren einzustellen“ war im Übrigen stattzugeben. Da für den vorliegenden Fall
GG eine Revision nur wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht ausschließlich der belangten Behörde die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen. Diese ist beim Landesverwaltungsgericht Steiermark einzubringen.Da für den vorliegenden Fall
Paragraph 25, a Absatz 4, VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) ausgeschlossen ist, steht ausschließlich der belangten Behörde die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen. Diese ist beim Landesverwaltungsgericht Steiermark einzubringen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.30.3.1418.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.