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{'item': 'LVwG 52.28-141/2015'}

Obsah (5)§ 28§ 25a§ 62§ 3§ 60

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum06.07.2015 GeschäftszahlLVwG 52.28-141/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch Richte

§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl I 2013/33 id

F BGBl I 2013/122 (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl I 2013/33 in der Fassung BGBl I 2013/122 (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl 1985/10 id

F BGBl I 2013/122 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl 1985/10 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/122 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung: Der Begründung des angefochtenen abweisenden Bescheides ist zu entnehmen, dass das zur Genehmigung eingereichte Forststraßenprojekt vom forsttechnischen Amtssachverständigen der belangten Behörde begutachtet wurde, der zum Ergebnis kam, dass durch die Einbindung in das öffentliche Straßennetz eine wesentliche Verbesserung zur bisherigen Situation erreicht werde, durch die Steilheit von über 20 % Längsneigung auf über der Hälfte der Weglänge jedoch den allgemeinen Vorschriften für die Planung, Errichtung und Erhaltung einer Forststraße widersprochen werde, da sie zu gefährlichen Erosionen auf und im Bereich des Wegplanums führen. Augenscheinlich würde die zu bewilligende Forststraße auch dem Erreichen landwirtschaftlicher Nutzflächen und dem Anschluss an die Hofstelle Wstraße im Eigentum des Bruders der Bewilligungswerberin dienen. In ihrer als Berufung bezeichneten Beschwerde führt sie aus, dass die zurzeit bestehende Zufahrt (Einmündung in die Bundesstraße) zu den Waldflächen lebensgefährlich sei, wo die Steigungsverhältnisse nicht günstiger einzustufen seien als im eingereichten Plan. Diese Umstände seien in das Prüfungsverfahren nicht einbezogen worden. Sie ersuchte um Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch das Landesverwaltungsgericht Steiermark, um Stattgebung der Beschwerde und der Erteilung der Bewilligung zur Errichtung der beantragten Forststraße. Das Landesverwaltungsgericht hat nachfolgendes forstfachliches Gutachten eingeholt: „Im Auftrag des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 02.02.2015 unter der Geschäftszahl LVwG 52.28-141/2015-2 werden Befund und Gutachten in der Beschwerdeangelegenheit abgegeben. Die örtliche Erhebung erfolgte am 09.03.2015 in Anwesenheit von Dipl.-Ing. S St (Vertretungsvollmacht vom 24.02.2014 im Akt für Fr. M F) und Hr. K F (Grundanrainer und Bruder der Beschwerdeführerin). Der Erhebungstermin wurde am 13.02.2015 telefonisch mit Dipl.-Ing. S St vereinbart. Sachverhalt Im Auftrag der Grundeigentümerin Fr. M F, wohnhaft Wstraße, K wurde nach §62 Abs. 1 ForstG 1975 i.d.g.F. ein Antrag auf Errichtung der Forststraße „Tweg“ vom befugten Forstorgan Dipl.-Ing. S St, mit Eingang in der Bezirkshauptmannschaft Weiz am 06.06.2014 für die Waldgrundstücke Nr. x und x KG R eingereicht. Das eingereichte Projekt hat eine Länge von 105 lfm und eine Maximalsteigung von 25% und ist im geschriebenen Längsprofil des Projektes dargestellt (auf Wald entfällt eine Länge von 90 lfm, die restliche Länge entfällt auf landwirtschaftliche Nutzfläche und Verkehrsfläche). Im Auftrag der Grundeigentümerin Fr. M F, wohnhaft Wstraße, K wurde nach §62 Absatz eins, ForstG 1975 i.d.g.F. ein Antrag auf Errichtung der Forststraße „Tweg“ vom befugten Forstorgan Dipl.-Ing. S St, mit Eingang in der Bezirkshauptmannschaft Weiz am 06.06.2014 für die Waldgrundstücke Nr. x und x KG R eingereicht. Das eingereichte Projekt hat eine Länge von 105 lfm und eine Maximalsteigung von 25% und ist im geschriebenen Längsprofil des Projektes dargestellt (auf Wald entfällt eine Länge von 90 lfm, die restliche Länge entfällt auf landwirtschaftliche Nutzfläche und Verkehrsfläche). Am 01.07.2014 ergeht an das Forstfachreferat der Auftrag um Erstellung von Befund und Gutachten. Mit 17.11.2014 erfolgten Befund und Gutachten des forsttechnischen Amtssachverständigen und wurde der Antragstellerin zur Kenntnisnahme und Stellungnahme mit einer 14tägigen Frist zugestellt. Mit Eingangsstempel der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 05.12.2014 wurde eine forstfachliche Stellungnahme durch den Planer Dipl.-Ing. S. St eingebracht. Am 18.12.2014 wurde der Antrag auf Errichtung der Forststraße „Tweg“ abgewiesen. Die Zustellung des Bescheides erfolgte am 12.12.2014. Zeitgerecht mit 09.01.2015 wurde die Berufung (Nunmehr Beschwerde) durch Dipl.-Ing. S. St bei der zuständigen Behörde eingebracht.Zeitgerecht mit 09.01.2015 wurde die Berufung (Nunmehr Beschwerde) durch , Dipl.-Ing. S. St bei der zuständigen Behörde eingebracht. Verwendete Unterlagen Gegenstandsakt der Bezirkshauptmannschaft Weiz mit der GZ.: 8.1-73/2014 Kartenmaterial aus dem GIS Steiermark Örtliche Erhebung und Fotodokumentation am 09.03.2015 Befund Die errichtete Forststraße liegt auf den Grundstücken Nr. x und x in der KG R (EZ x und EZ x). Die beiden Waldgrundstücke weisen eine Gesamtfläche von 1,1097 ha auf. Auf dem Grundstück Nr. x (und

  1. x)ist eine Dienstbarkeit für die EZ x (E R Dr. Mag., S, V) im Grundbuch eingetragen; keine weiteren Eintragungen für das Grundstück Nr. x KG R. Auf dem Grundstück Nr. x (und
  2. x)ist eine Dienstbarkeit für die EZ x (E R Dr. Mag., S, römisch fünf) im Grundbuch eingetragen; keine weiteren Eintragungen für das Grundstück Nr. x KG R. Beim Projektsgebiet handelt es sich um einen nach Nordwesten exponierten Unterhang auf einer Seehöhe zwischen 510 und 560 m. Als Bodentyp herrscht Braunerde vor, stellenweise sehr seichtgründig auf Granitgneis, Orthogneis und Metagranit (Altkristallin), mäßig frischer Standort. Laut gültigen Waldentwicklungsplan lautet die großräumige Ausweisung der Funktionsfläche Nr. 59 111 (keine erhöhte Schutz-, Wohlfahrts- und Erholungswirkung). Die Hangneigung liegt zwischen 40% und 70%, somit liegt kein schlepperbefahrbares Gelände vor. Mit der Verordnung Nr. 98 und 99 der Steiermärkischen Landesregierung vom 10.07.2006 liegt das Projektsgebiet im Naturpark Aland und Landschaftsschutzgebiet Nr. x. Die Straße beginnt beim bestehenden Parkplatz nördlich des Wirtshauses/Hofstelle M F, R und steigt mit 16% (auf dem Grundstück Nr. x KG R) zuerst in östliche Richtung und wendet nach ca. 30 lfm in einem weiten Bogen Richtung Süden. Dieser Abschnitt liegt in der roten bzw. gelben Zone der Gefahrenzonenplanung der Wildbach-und Lawinenverbauung und nicht auf einer Waldfläche. Weiters verläuft die Trasse mit +7% über das Waldgrundstückes Nr. x KG R und steigt östlich des Wirtshauses, im Bereich des Baumbewuchses, mit 21% und 25% Längsrichtung in südliche Richtung (nach Angaben von Hr. K F mit einer Überschüttungshöhe von ca. 1,0 m über dem in dieser Trasse liegenden Abwasserkanal). Die Breite der Bringungsanlage beträgt in diesem Bereich ca. 3,0 m. Die bergseitigen Böschungen sind bis ca. 1,5 m hoch und nicht mit dem Urgelände ausgerundet, stellenweise sind Gneisbrocken in der Böschung erkennbar. Die talseitige Böschung besteht aus unregelmäßigen Gneisbrocken mit Erde überschüttet bzw. vermischt. Zumindest vier Bäume sind im Stammbereich eingeschüttet, die Bäume sind in diesem Bereich auch beschädigt. Die Fahrbahnoberfläche ist geschottert; eine geregelte Entwässerung (Längs- und Querentwässerung) ist nicht ausgebildet. Entlang der Fahrspuren haben sich bereits Spurrinnen gebildet. Im letzten Abschnitt der neu angelegten Trasse (ca. 30 m lang bis zur Einbindung in den bestehenden Hofzufahrtsweg) flacht die Bringungsanlage wieder auf 13% Längsneigung ab und bindet im spitzen Winkel in südliche Richtung in diesen ein (etwa in der Mitte des Waldgrundstückes Nr. x). Der Einbindungsradius beträgt ca. 4 m und ist mit einem LKW nicht zu befahren. Mit einem Traktor samt Rückeanhänger ist dieser Kehrenradius ebenfalls zu gering. Solofahrzeuge müssen reversieren. Nach Angaben des Planers ist dieser Weg nicht als LKW befahrbare Forststraße geplant worden, sondern lediglich als Traktorweg. Nach Angaben von Hr. Dipl.-Ing. S. St und Hr. K F ist diese Hofzufahrt das öffentliche Weggrundstück Nr. x KG R, welches allerdings nicht lagerichtig ist und im Laufe der Zeit in den Hofzufahrtsweg übergegangen ist. Auf Anfrage in der ehemaligen Gemeinde K wurden Unterlagen zugesendet, welche diesen Aussagen ebenfalls entsprechen (während der Umbauphase der B72 wurde die ehemalige Einbindung geändert und auf die jetzt vorliegende Straße verlegt; die Gemeinde K hat die Erhaltungs- und Winterdienstarbeiten geleistet. Somit wird davon ausgegangen, dass das Waldgrundstück Nr. x in der KG R durch einen öffentlichen Weg erschlossen ist. Dieser Weg führt noch ca. 70 lfm in südliche Richtung auf dem Waldgrundstück Nr. x KG R, danach über die landwirtschaftlich genutzten Grundstücke Nr. x und x und mündet im spitzen Winkel in die B72 – Wstraße (GStNr. x KG R) nach weiteren 120 lfm ein. Die durchschnittliche Breite dieses Weges beträgt ca. 3,5 m; im Einbindungsbereich in die B72 ist die engste Stelle direkt im Einbindungsbereich mit 2,40 m ermittelt worden. Sowohl bergseitig als auch talseitig ist dieser Einbindungsbereich durch Betonmauern begrenzt. Die Ausfahrt in die B72 ist durch zwei Verkehrsspiegel, aufgrund der unübersichtlichen Einbindung, abgesichert; ein Abbiegen nach Norden ist nicht möglich. Bei Wirtschaftsfuhren ist ein Einweiser, trotzt der Absicherung durch zwei Verkehrsspiegel, notwendig und wurde vom Sicherheitsreferat der BH Weiz auch vorgeschlagen. Diese Ausfahrt wird auch von Herrn K F als Zufahrt zu seinem Anwesen verwendet. Nach seinen Aussagen verwendet er bereits die Forststraße „Tweg“ gelegentlich als Zufahrt zu seinem Haus und möchte dies zukünftig, aus Sicherheitsüberlegungen ausschließlich, nutzen. Gutachten 1. Stellungnahme zu den in der Berufung vorgebrachten Einwendungen Der zitierte §60 Abs. 3 ForstG 1975 i.d.g.F. ist um die Absätze 1 und 2 zu ergänzen. Besonders wird im Abs. 1 darauf hingewiesen, dass in den Wald nur so weit eingegriffen werden darf, als es deren Erschließung erfordert (Maßhaltegebot). Das Waldgrundstück Nr. x KG R ist in etwa auf halber Höhe des Waldgrundstückes durch einen öffentlichen Weg erschlossen, hangunterseitig dieses Weges sind Schrägdistanzen zur B72 bis zu 50 m vorhanden, eine zusätzliche Bringungsanlage ist aus technischer Sicht nicht notwendig; das Maßhaltegebot nach §60 Abs. 1 ForstG ist anzuwenden, da durch die zusätzlich beantragte Bringungsanlage eine Übererschließung gegeben ist. Der zitierte §60 Absatz 3, ForstG 1975 i.d.g.F. ist um die Absätze 1 und 2 zu ergänzen. Besonders wird im Absatz eins, darauf hingewiesen, dass in den Wald nur so weit eingegriffen werden darf, als es deren Erschließung erfordert (Maßhaltegebot). , Das Waldgrundstück Nr. x KG R ist in etwa auf halber Höhe des Waldgrundstückes durch einen öffentlichen Weg erschlossen, hangunterseitig dieses Weges sind Schrägdistanzen zur B72 bis zu 50 m vorhanden, eine zusätzliche Bringungsanlage ist aus technischer Sicht nicht notwendig; das Maßhaltegebot nach §60 Absatz eins, ForstG ist anzuwenden, da durch die zusätzlich beantragte Bringungsanlage eine Übererschließung gegeben ist. Der Abs. 1 begrenzt den Eingriff in den Wald auf das zur Erschließung erforderliche Ausmaß Der Absatz eins, begrenzt den Eingriff in den Wald auf das zur Erschließung erforderliche Ausmaß Der Abs. 2 zählt grundsätzlich unzulässige Eingriffe auf. Der Absatz 2, zählt grundsätzlich unzulässige Eingriffe auf. Der Abs. 3 lässt eine Unvermeidbarkeit und Behebbarkeit unter Auflagen zu und begründet keine Erteilung einer Bewilligung wie in der Berufungsbegründung gefordert. Der Absatz 3, lässt eine Unvermeidbarkeit und Behebbarkeit unter Auflagen zu und begründet keine Erteilung einer Bewilligung wie in der Berufungsbegründung gefordert. Die Feststellung „augenscheinlich einer anderen Verwendung als der der Waldkultur dient“ wurde bei der Erhebung vom Grundnachbarn, Herrn K F, wiederholt. Das Forstgesetz geht bei einer Bringungsanlage von einer Ausschließlichkeit oder deutlich überwiegenden Verwendung für Zwecke des Forstbetriebes aus (Brawenz Seite 135). In Beantwortung der sachlichen Voraussetzung der Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass die Einmündung des öffentlichen Weges in die B72 nicht in die Zuständigkeit des Forstgesetzes bzw. der forstfachlichen Beurteilung fällt. Steigungsverhältnisse von 25% stellen in technischer Hinsicht die höchstmöglichste Bringungsmöglichkeit dar und sind zu vermeiden. 2. Stellungnahme zu den vom Landesverwaltungsgericht gestellten Fragen Die Erforderlichkeit des zusätzlichen Erschließungsweges zum bestehenden öffentlichen Weg ist nicht gegeben. Die Bewirtschaftung hangunterseits ist mit Traktor und einer Seilwinde wie im Kleinwald üblich möglich. Aus technischer Hinsicht ist eine flachere Trassenführung mit Steigungsverhältnissen nicht wesentlich steiler als 12% Stand der Technik; eine steilere Trassenführung ist aus erhaltungstechnischer Sicht (Folgekosten) nicht zu befürworten. Aus wirtschaftlicher Sicht ist ein zusätzlicher, für die zeitgemäße Bewirtschaftung der laut Grundbuchsauszug 1,1 ha großen Waldfläche nicht sinnvoll. Die Begründung dadurch eine Wegstrecke von ca. 300 lfm beim Transport des Brennholzes zum Gehöft M F einzusparen ist bei einem nachhaltig jährlichen Holzmenge von ca. 6 efm in keinem wirtschaftlichen Verhältnis zu den Bau- und Erhaltungskosten. Die Fragestellung nach §60 Abs. 2 ForstG 1975 können die Punkte a bis e so beantwortet werden, dass bei normalen Witterungsverhältnissen keine Gefährdung ausgeht. Die Fragestellung nach §60 Absatz 2, ForstG 1975 können die Punkte a bis e so beantwortet werden, dass bei normalen Witterungsverhältnissen keine Gefährdung ausgeht. Die Bewilligungspflicht ergibt sich aus der Einstufung der beantragten Waldgrundstücke als Objektschutzwald mit der Wertigkeit S3 mit der Begründung der Steilheit des Geländes und der unmittelbar am Hangfuß vorbeiführende Bundesstraße B72. 3. Forsttechnisches Gutachten Das ForstG 1975 normiert im § 59 Abs. 2 eine Bringungsanlage als … eine für den Verkehr von Kraftfahrzeugen und Fuhrwerken bestimmte nichtöffentliche Straße …, 1. die der Bringung und dem wirtschaftlichen Verkehr innerhalb der Wälder sowie der Verbindung zum öffentlichen Verkehrsnetz dient. Das ForstG 1975 normiert im Paragraph 59, Absatz 2, eine Bringungsanlage als … eine für den Verkehr von Kraftfahrzeugen und Fuhrwerken bestimmte nichtöffentliche Straße …, 1. die der Bringung und dem wirtschaftlichen Verkehr innerhalb der Wälder sowie der Verbindung zum öffentlichen Verkehrsnetz dient. Nach mündlicher Auskunft des Vertreters der Beschwerdeführerin DI S. St und von Hr. K F, sowie der Stellungnahme der ehemaligen Gemeinde K, nunmehr vereint in der Gemeinde B, ist der bestehende Weg zum Anwesen Wstraße x und x, sowie Wstraße 20 ein öffentliches Weggrundstück. Das öffentliche Weggrundstück Nr. x KG R ist nach diesen Angaben nicht lagerichtig in der Katastermappe ersichtlich gemacht. Das Waldgrundstück Nr. x KG R ist an ein öffentliches Weggrundstück angeschlossen und bedarf keiner zweiten Anschlussmöglichkeit an einen anderen öffentlichen Weg. Der bestehende Hofauschließungsweg „Rweg“ mündet in die Wstraße B72 im spitzen Winkel in südliche Richtung ein, eine Abfuhr ist daher auch nur in diese Richtung möglich. Ein Gefahrenmoment ist aufgrund der Unübersichtlichkeit gegeben. Der Einbindungsbereich weist eine Breite von ca. 2,40 m auf. Aus forsttechnischer Sicht ist die Waldfläche aufgeschlossen, aus verkehrstechnischer Sicht ist die Einbindungssituation des bestehenden Hofzufahrtsweges in die B72 unzureichend. Dieses Problem ist aus forsttechnischer als auch aus forstrechtlicher Sicht nicht zu lösen und bedarf eines anderen Lösungsansatzes. Dem unterzeichnenden Sachverständigen wurden von der Gemeinde K (nunmehr Gemeinde B) Unterlagen über ein Projekt („N-F) der ehemaligen Fachabteilung 18 (nunmehr Abteilung 7) vorgelegt, in dem dieses Sicherheitsproblem im Einbindungsbereich gelöst wurde. In diesem Projekt wird ein ähnlicher Trassenverlauf wie das vorliegende Forststraßenprojekt für einen Hofaufschließungsweg gewählt (allerdings mit einer Höchststeigung von 10%). Dieses Projekt schließt sowohl die Waldfläche als auch weitere Wohnhäuser auf und bindet wie die gegenständliche Forststraße „Tweg“ in die B72 bei km x ein. Das Projekt würde mit zwei gestreckten Trassen sowohl den Unterhang als auch den Oberhang des Waldes optimal erschließen. Für diese Variante wäre allerdings ein Rodungsverfahren notwendig, weil diese Trasse nicht überwiegen der Walderschließung dient, sondern der Erschließung mehrerer Liegenschaften zum Ziel hat. Der Vorteil dieser Variante ist, dass sowohl die Waldfläche der Beschwerdeführerin zeitgemäß aufgeschlossen wird, als auch die Einbindung in die B72 an einer übersichtlichen Stelle erfolgt. Die Steilstufen der bestehenden Trasse „Tweg“ und vor allem die Anlage des Weges direkt auf der Abwassertrasse würden wegfallen. Für die Bewirtschaftung von ca. 1,1 ha Wald (jährlicher Zuwachs von 6 – 8 efm) mit aussetzender Nutzung hauptsächlich für den Eigengebrauch (lt. Auskunft von Herrn DI S. St) ist die Neuanlage eines weiteren Forstweges nicht notwendig. Für die Bewirtschaftung von ca. 1,1 ha Wald (jährlicher Zuwachs von 6 – 8 efm) mit aussetzender Nutzung hauptsächlich für den Eigengebrauch (lt. Auskunft von , Herrn DI S. St) ist die Neuanlage eines weiteren Forstweges nicht notwendig. Der neu errichtete Forstweg tangiert im Einbindungsbereich zum öffentlichen Straßengut x KG R die gelbe und rote Zone des verordneten Gefahrenzonenplanes der Wildbach- und Lawinenverbauung für die Gemeinde K, allerdings nicht auf einem Waldgrundstück. Die vorhandene nutzbare Erschließungsdichte für das Waldgrundstück Nr. x KG R beträgt ca. 130 lfm pro Hektar. Durch die neue und zusätzliche Erschließung erhöht sich die Erschließungsdichte auf ca. 220 lfm/ha (die durchschnittliche Erschließungsdichte im steiermärkischen Wirtschaftswald beträgt ca. 55 lfm/ha). Das Maßhaltegebot (möglichst geringer Eingriff in den Waldboden und Bewuchs) wird nicht eingehalten. Die vorhandene nutzbare Erschließungsdichte für das Waldgrundstück Nr. x , KG R beträgt ca. 130 lfm pro Hektar. Durch die neue und zusätzliche Erschließung erhöht sich die Erschließungsdichte auf ca. 220 lfm/ha , (die durchschnittliche Erschließungsdichte im steiermärkischen Wirtschaftswald beträgt ca. 55 lfm/ha). Das Maßhaltegebot (möglichst geringer Eingriff in den Waldboden und Bewuchs) wird nicht eingehalten. Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass das Waldgrundstück Nr. x in der KG R durch einen öffentlichen Weg erschlossen ist und somit eine weitere forstliche Erschließungsvariante nicht notwendig ist. Negative Auswirkungen sind nach § 60 Abs. 1 ForstG gegeben (Maßhaltegebot); aus § 60 Abs. 2 ForstG sind keine negativen Auswirkungen zu erwarten. Einzuschränken ist der Eingriff in die rote und gelbe Gefahrenzone der WLV im Bereich des Pbaches (allerdings auf Nichtwaldboden). Die projektierte Variante „N-F“ der ehem. Fachabteilung 18 (jetzt Abteilung 7) würde eine optimale Lösung der Zufahrtsituation aus verkehrstechnischer Sicht ergeben, das öffentliche Interesse des Straßenverkehrs gegenüber den öffentlichen Interessen des Waldes sind in einem Rodungsverfahren abzuhandeln.“Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass das Waldgrundstück Nr. x in der KG R durch einen öffentlichen Weg erschlossen ist und somit eine weitere forstliche Erschließungsvariante nicht notwendig ist. Negative Auswirkungen sind nach Paragraph 60, Absatz eins, ForstG gegeben (Maßhaltegebot); aus Paragraph 60, Absatz 2, ForstG sind keine negativen Auswirkungen zu erwarten. Einzuschränken ist der Eingriff in die rote und gelbe Gefahrenzone der WLV im Bereich des Pbaches (allerdings auf Nichtwaldboden). Die projektierte Variante „N-F“ der ehem. Fachabteilung 18 (jetzt Abteilung 7) würde eine optimale Lösung der Zufahrtsituation aus verkehrstechnischer Sicht ergeben, das öffentliche Interesse des Straßenverkehrs gegenüber den öffentlichen Interessen des Waldes sind in einem Rodungsverfahren abzuhandeln.“ In der mündlichen öffentlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark hat die Beschwerdeführerin betont, dass die Einmündung in die Bundesstraße mit Fahrzeugen mit einer Breite von 2,10 – 2,30 Meter als ortsüblicher Breite eines Traktors ja selbst für einen Pkw unzumutbar und lebensgefährlich ist. Die Trasse des Weges sei bereits aufgrund anderer (rechtlicher zulässiger) Baumaßnahmen geschlägert und müsse daher die Interessensabwägung zur Bewilligung des Weges führen. Der Vertreter der belangten Behörde führte aus, dass hier kein Forstweg, sondern eine private Hofzufahrt geschaffen werden soll. Dieser Weg liege daher nicht im überwiegenden oder ausschließlichen Interesse der Forstwirtschaft. In der Erörterung des vom Landesverwaltungsgericht Steiermark eingeholten Amtssachverständigengutachtens betonte die Beschwerdeführerin, dass die aufzuschließende Fläche ein Ausmaß von rund 3,6 ha mit den dahinterliegenden landwirtschaftlichen Nutzflächen und Waldparzellen habe. Bezüglich der Steigungsverhältnisse würden keine forstgesetzlichen Bestimmungen bestehen, sodass die Verwendung der Kanaltrasse, die sämtliche Voraussetzungen für die Befahrbarkeit aufweist, als Rückeweg zur Forstbewirtschaftung ausreiche. Die bisherige Einbindung in die Bundesstraße erfordere ein Umkehren auf der Bundesstraße, um zurück zur Hofstelle von Frau F zu gelangen. Das Maßhaltegebot werde deshalb eingehalten, weil die Kanaltrasse verwendet werde, die diese Verwendung als Weg zulasse und durch die Erschließung einer Fläche im Ausmaß von ca. 3,6 ha, sodass eine sogenannte Übererschließung nicht stattfinde. Die geplanten Steigungsverhältnisse würden auf Sachzwängen beruhen. Der beigezogene Amtssachverständige entgegnete, dass das gegenständliche Projekt zusätzlich zum sogenannten Rweg ausgeführt werde. Die anschließenden landwirtschaftlichen Nutzflächen und Waldflächen würden einer Verlängerung des projektierten Weges bedürfen, sodass die durchschnittliche Erschließungsdichte mit ca. 220 lfm/ha korrekt angenommen sei. Die Bewilligungspflicht des gegenständlichen Wegprojektes ergebe sich aus der Eigenschaft des Waldes als Objektschutzwald für die darunterliegende Bundesstraße und der Ausweisung als rote und gelbe Zone des Pbaches durch die Wildbach- und Lawinenverbauung. Der Vertreter der belangten Behörde gab an, dass es für die Errichtung des Kanals eine befristete Rodungsbewilligung gab und eine dauernde Rodungsbewilligung für die Erhaltung des Kanals. Zum Beweis dafür, dass der Rweg ungeeignet sei für die forstliche Aufschließung, wurde vom Vertreter der Beschwerdeführerin die testweise Befahrung mit einem Traktor-Anhängergespann beantragt. Weiters führt er aus, dass durch die rechtlich zulässige Ausführung des Kanals und dessen Wartung der Waldboden bereits in einen Zustand versetzt sei, der auch dem eines Forstweges entspreche und daher das Maßhaltegebot gar nicht berührt werde. Die belangte Behörde beantragte die Abweisung der Beschwerde auf Basis des landesverwaltungsgerichtlichen Verfahrens, weil der Weg als Hofaufschließungsweg und nicht als Forstweg benutzt werde und der Rweg für die Bewirtschaftung des Waldes ausreiche. Die Vertreter der Beschwerdeführerin verwiesen auf den verfahrenseinleitenden Antrag, mit dem nur die Errichtung eines Forstweges, nicht aber eines Hofaufschließungsweges zum Gegenstand des Verfahrens gemacht wurde. Sie verwiesen auch auf die Unzulänglichkeit der bestehenden Aufschließung und auf den Umstand, dass die Wegbreite drei Meter betrage, permanent allerdings nur zwei Meter Fahrbahnbreite vorgesehen sind. Die Auswirkungen der Wegenutzung würden minimal und als nicht dem Maßhaltegebot widerstreitend anzusehen sein. Der Beschwerdeantrag werde vollinhaltlich aufrechterhalten. Das beantragte Projekt diene der zweckmäßigen Erschließung des Eigenwaldes der Beschwerdeführerin, damit sie nicht wie in der Vergangenheit noch Holz zukaufen müsse, als sie durch die bestehende unzureichende Erschließung ihr eigenes Holz nicht bringen konnte. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ergibt sich nachstehender Sachverhalt: Das zur Bewilligung

§ 62Abs 1 lit c Forst

G eingereichte Projekt beinhaltet einen Weg, der auf der Trasse eines Abwasserkanals und daran anschließender Waldfläche situiert werden soll, für welchen in unbekannter Breite jedoch in voller Länge eine dauernde Rodungsbewilligung erteilt wurde. Er stellt die Verbindung zwischen dem sogenannten Rweg und der Baufläche .109, KG R mit der Adresse Wstraße dar. Die bisherige Aufschließung der Waldgrundstücke der Beschwerdeführerin Nr. x und x sowie x, derselben KG erfolgte über den sogenannten Rweg bzw. direkt vom Anwesen Wstraße. Das zur Bewilligung

Paragraph 62, Absatz eins, Litera c, ForstG eingereichte Projekt beinhaltet einen Weg, der auf der Trasse eines Abwasserkanals und daran anschließender Waldfläche situiert werden soll, für welchen in unbekannter Breite jedoch in voller Länge eine dauernde Rodungsbewilligung erteilt wurde. Er stellt die Verbindung zwischen dem sogenannten Rweg und der Baufläche .109, KG R mit der Adresse Wstraße dar. Die bisherige Aufschließung der Waldgrundstücke der Beschwerdeführerin Nr. x und x sowie x, derselben KG erfolgte über den sogenannten Rweg bzw. direkt vom Anwesen Wstraße. II.römisch zwei. Rechtlage:

§ 3i

Vm § 28 Abs 1 und 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht Steiermark diese Angelegenheit mit Erkenntnis.

Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht Steiermark diese Angelegenheit mit Erkenntnis.

§ 62Abs 1 Forstgesetz, BGBl 1975/440 id

F BGBl I 2013/189 (ForstG) bedarf die Errichtung von Forststraßen, wenn sie durch Schutzwald führen (lit c) der Bewilligung der Behörde (Errichtungsbewilligung). Nach Abs 2 ist die Bewilligung zu erteilen, wenn die Bringungsanlage so geplant ist, dass sie den Bestimmungen des § 60, gegebenenfalls auch jenen des § 22 Abs 1 entspricht, sie unter Bedachtnahme auf die besonderen Verhältnisse im Wald nach den forstfachlichen Erkenntnissen unbedenklich ist.

§ 60

Abs 1 leg cit sind Bringungsanlagen so zu planen, zu errichten und zu erhalten, dass unter Berücksichtigung technischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte Waldboden und Bewuchs möglichst wenig Schaden erleiden, insbesondere in den Wald nur soweit eingegriffen wird, als es dessen Erschließung erfordert. Unbeschadet der Bestimmung des Abs 1 darf durch die Errichtung, Erhaltung und Benützung von Bringungsanlagen jedenfalls nach Abs 2 nicht eine gefährliche Erosion herbeigeführt, der Hochwasserabfluss von Wildbächen behindert, die Entstehung von Lawinen begünstigt oder deren Schadenswirkung erhöht, die Gleichgewichtslage von Rutschgelände gestört und der Abfluss von Niederschlagswässern so ungünstig beeinflusst werden, dass Gefahren oder Schäden landeskultureller Art heraufbeschworen oder die Walderhaltung gefährdet oder unmöglich gemacht werden. Im Zusammenhang mit der Errichtung oder Erhaltung von Bringungsanlagen sind Eingriffe der im Abs 2 genannten Art zulässig, soferne sie unvermeidbar sind, möglichst gering und kurzfristig gehalten werden und durch sie verursachte Gefährdungen jederzeit behoben werden können. Die Eingriffe müssen jedoch raschestmöglich wieder beseitigt oder abgesichert werden (Abs 3).

Paragraph 62, Absatz eins, Forstgesetz, BGBl 1975/440 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/189 (ForstG) bedarf die Errichtung von Forststraßen, wenn sie durch Schutzwald führen (Litera c,) der Bewilligung der Behörde (Errichtungsbewilligung). Nach Absatz 2, ist die Bewilligung zu erteilen, wenn die Bringungsanlage so geplant ist, dass sie den Bestimmungen des Paragraph 60,, gegebenenfalls auch jenen des Paragraph 22, Absatz eins, entspricht, sie unter Bedachtnahme auf die besonderen Verhältnisse im Wald nach den forstfachlichen Erkenntnissen unbedenklich ist.

Paragraph 60, Absatz eins, leg cit sind Bringungsanlagen so zu planen, zu errichten und zu erhalten, dass unter Berücksichtigung technischer und wirtschaftlicher Gesichtspunkte Waldboden und Bewuchs möglichst wenig Schaden erleiden, insbesondere in den Wald nur soweit eingegriffen wird, als es dessen Erschließung erfordert. Unbeschadet der Bestimmung des Absatz eins, darf durch die Errichtung, Erhaltung und Benützung von Bringungsanlagen jedenfalls nach Absatz 2, nicht eine gefährliche Erosion herbeigeführt, der Hochwasserabfluss von Wildbächen behindert, die Entstehung von Lawinen begünstigt oder deren Schadenswirkung erhöht, die Gleichgewichtslage von Rutschgelände gestört und der Abfluss von Niederschlagswässern so ungünstig beeinflusst werden, dass Gefahren oder Schäden landeskultureller Art heraufbeschworen oder die Walderhaltung gefährdet oder unmöglich gemacht werden. Im Zusammenhang mit der Errichtung oder Erhaltung von Bringungsanlagen sind Eingriffe der im Absatz 2, genannten Art zulässig, soferne sie unvermeidbar sind, möglichst gering und kurzfristig gehalten werden und durch sie verursachte Gefährdungen jederzeit behoben werden können. Die Eingriffe müssen jedoch , raschestmöglich wieder beseitigt oder abgesichert werden (Absatz 3,). III.römisch drei. Erwägungen: Das gegenständliche Wegbauprojekt sieht die Errichtung des Forstweges auf einer Grundfläche vor, die zum Teil Wald, zu einem anderen Teil jedoch Nichtwald ist. Dabei ist die Nichtwaldfläche zum Zwecke der Errichtung und Erhaltung eines Abwasserkanals durch behördliche Bewilligung entstanden, welcher Rodungszweck mit der Anlage und Betrieb des Kanals als erfüllt anzusehen ist. Dennoch führt die Inanspruchnahme von Waldgrund entlang dieser Nichtwaldfläche zum Zwecke der Verwendung als Forststraße zu einem Eingriff in den Wald, den dessen Erschließung nicht mehr erfordert. Das vom Landesverwaltungsgericht Steiermark eingeholte forsttechnische Gutachten zeigt schlüssig, dass der Wald zweckmäßig über dem Rweg bewirtschaftet werden kann, wobei die Einbindung in die Bundesstraße jeden Verkehrsteilnehmer der öffentlichen Straßen (Bundes- und Gemeindestraße) in gleicher Weise betrifft. Die Entschärfung oder Beseitigung vermeintlicher oder tatsächlicher Unzulänglichkeiten des öffentlichen Wegenetzes ist keine Aufgabe forstlicher Bringungsanlagen, die der Bringung und dem wirtschaftlichen Verkehr innerhalb der Wälder sowie deren Verbindung zum öffentlichen Wegenetz dienen (§ 59 Abs 2 ForstG). Das gegenständliche Wegbauprojekt sieht die Errichtung des Forstweges auf einer Grundfläche vor, die zum Teil Wald, zu einem anderen Teil jedoch Nichtwald ist. Dabei ist die Nichtwaldfläche zum Zwecke der Errichtung und Erhaltung eines Abwasserkanals durch behördliche Bewilligung entstanden, welcher Rodungszweck mit der Anlage und Betrieb des Kanals als erfüllt anzusehen ist. Dennoch führt die Inanspruchnahme von Waldgrund entlang dieser Nichtwaldfläche zum Zwecke der Verwendung als Forststraße zu einem Eingriff in den Wald, den dessen Erschließung nicht mehr erfordert. Das vom Landesverwaltungsgericht Steiermark eingeholte forsttechnische Gutachten zeigt schlüssig, dass der Wald zweckmäßig über dem Rweg bewirtschaftet werden kann, wobei die Einbindung in die Bundesstraße jeden Verkehrsteilnehmer der öffentlichen Straßen (Bundes- und Gemeindestraße) in gleicher Weise betrifft. Die Entschärfung oder Beseitigung vermeintlicher oder tatsächlicher Unzulänglichkeiten des öffentlichen Wegenetzes ist keine Aufgabe forstlicher Bringungsanlagen, die der Bringung und dem wirtschaftlichen Verkehr innerhalb der Wälder sowie deren Verbindung zum öffentlichen Wegenetz dienen (Paragraph 59, Absatz 2, ForstG). Dass die Forstprodukte der Bewilligungswerberin, wenn sie sie zu ihrer Baufläche mit der Adresse WStraße bringen will, womöglich erst nach einer Richtungsänderung an einer anderen Stelle der Bundesstraße erfolgen kann, macht die Erschließung des Waldes nicht unzulänglich. Die Einbeziehung dahinterliegender landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Grundstücke, die für deren Erschließung eine Fortsetzung des zur Bewilligung eingereichten Projektes erforderten, sind bei der Ermittlung des Umfanges des Eingriffs in den Wald nicht zu berücksichtigen. Indem der sogenannte Rweg weiterhin besteht, wird mit dem gegenständlichen Wegprojekt nicht ein Ersatz der bisherigen Erschließung herbeigeführt, sondern zusätzlich Wald entgegen dem in § 60 Abs 1 Forstgesetz aufgestellten „Maßhaltegebot“ in Anspruch genommen (vgl VwGH 8.10.2014, 2013/10/0200). Dass die Forstprodukte der Bewilligungswerberin, wenn sie sie zu ihrer Baufläche mit der Adresse WStraße bringen will, womöglich erst nach einer Richtungsänderung an einer anderen Stelle der Bundesstraße erfolgen kann, macht die Erschließung des Waldes nicht unzulänglich. Die Einbeziehung dahinterliegender landwirtschaftlicher und forstwirtschaftlicher Grundstücke, die für deren Erschließung eine Fortsetzung des zur Bewilligung eingereichten Projektes erforderten, sind bei der Ermittlung des Umfanges des Eingriffs in den Wald nicht zu berücksichtigen. Indem der sogenannte Rweg weiterhin besteht, wird mit dem gegenständlichen Wegprojekt nicht ein Ersatz der bisherigen Erschließung herbeigeführt, sondern zusätzlich Wald entgegen dem in Paragraph 60, Absatz eins, Forstgesetz aufgestellten „Maßhaltegebot“ in Anspruch genommen vergleiche VwGH 8.10.2014, 2013/10/0200). Die belangte Behörde hat somit zu Recht die begehrte Bewilligung zur Errichtung einer Forststraße nicht erteilt; die dagegen erhobene Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen. IV.römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.52.28.141.2015

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