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{'item': 'LVwG 50.32-6098/2014'}

Obsah (11)§ 28§ 66§ 2§ 41§ 33§ 1Art. 130§ 24§ 19§ 29§ 8

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum09.07.2015 GeschäftszahlLVwG 50.32-6098/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die R

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG wird der Beschwerde wegen Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers mit der Maßgabe römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG wird der Beschwerde wegen Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers mit der Maßgabe F o l g e g e g e b e n als der Spruch des Bescheides des Gemeinderates der Gemeinde Wartberg im Mürztal vom 14.11.2014 zu lauten hat: „Der Berufung von T S, Wgasse (vormals Dstraße), W, vertreten durch Dr. H K, Rechtsanwalt, Hstraße, K, vom 30.05.2014 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Wartberg im Mürztal vom 19.05.2014 zu GZ: 131/7-440/05-2014 wird

§ 66Abs.

4 AVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.“„Der Berufung von T S, Wgasse (vormals Dstraße), W, vertreten durch Dr. H K, Rechtsanwalt, Hstraße, K, vom 30.05.2014 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Wartberg im Mürztal vom 19.05.2014 zu GZ: 131/7-440/05-2014 wird

, Paragraph 66, Absatz 4, AVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.“ II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Sachverhalt: Mit Kaufvertrag vom 11.06.2012 erwarb der nunmehrige Beschwerdeführer von der Gemeinde Wartberg im Mürztal die Liegenschaft mit der GStkNr. x in der KG W, EZ x nunmehr EZ x. Unter Punkt

  1. des Kaufvertrages wurde der Beschwerdeführer darüber in Kenntnis gesetzt, dass für die gegenständliche Liegenschaft der Bebauungsplan „Zentrum“ vom 13.09.2007 Gültigkeit habe. Mit Kaufvertrag vom 11.06.2012 erwarb der nunmehrige Beschwerdeführer von der Gemeinde Wartberg im Mürztal die Liegenschaft mit der GStkNr. x in der , KG W, EZ x nunmehr EZ x. Unter Punkt
  2. des Kaufvertrages wurde der Beschwerdeführer darüber in Kenntnis gesetzt, dass für die gegenständliche Liegenschaft der Bebauungsplan „Zentrum“ vom 13.09.2007 Gültigkeit habe. Am 26.08.2013 beantragte der Beschwerdeführer eine Baubewilligung für die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Carport auf dem Bauplatz mit der GStkNr. x, EZ x, KG W. Mit Bescheid vom 22.10.2013 erteilte die Baubehörde I. Instanz dem Beschwerdeführer die Baubewilligung für die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Carport auf dem Grundstück mit der GStkNr. x, EZ x, KG W unter Vorschreibung von Auflagen.Am 26.08.2013 beantragte der Beschwerdeführer eine Baubewilligung für die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Carport auf dem Bauplatz mit der GStkNr. x, , EZ x, KG W. Mit Bescheid vom 22.10.2013 erteilte die Baubehörde römisch eins. Instanz dem Beschwerdeführer die Baubewilligung für die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Carport auf dem Grundstück mit der GStkNr. x, EZ x, KG W unter Vorschreibung von Auflagen. Am 19.05.2014 erließ der Bürgermeister der Gemeinde Wartberg im Mürztal einen Beseitigungsauftrag hinsichtlich der auf dem Einfamilienwohnhaus Dstraße, auf dem Grundstück mit der GStkNr. x, KG W, angebrachten grauen Dacheindeckung binnen 4 Monaten nach Rechtskraft des Bescheides. Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass mit Verordnung des Gemeinderates vom 13.09.2007 der Bebauungsplan „Zentrum“ festgelegt worden sei. Das Grundstück des Beschwerdeführers falle in den Geltungsbereich

§ 2dieser Verordnung.

In § 4 Z 6 dieses Bebauungsplanes sei ausdrücklich festgehalten: „Die Farbe des Dachdeckungsmaterials (Ziegel wie auch Blech) ist in roter Farbe zu halten.“Am 19.05.2014 erließ der Bürgermeister der Gemeinde Wartberg im Mürztal einen Beseitigungsauftrag hinsichtlich der auf dem Einfamilienwohnhaus Dstraße, auf dem Grundstück mit der GStkNr. x, KG W, angebrachten grauen Dacheindeckung binnen 4 Monaten nach Rechtskraft des Bescheides. Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass mit Verordnung des Gemeinderates vom 13.09.2007 der Bebauungsplan „Zentrum“ festgelegt worden sei. Das Grundstück des Beschwerdeführers falle in den Geltungsbereich

Paragraph 2, dieser Verordnung. In Paragraph 4, Ziffer 6, dieses Bebauungsplanes sei ausdrücklich festgehalten: „Die Farbe des Dachdeckungsmaterials (Ziegel wie auch Blech) ist in roter Farbe zu halten.“ Mit Kaufvertrag vom 11.06.2013 (Anm.: gemeint 11.06.2012) habe der Beschwerdeführer von der Gemeinde das spruchgegenständliche Grundstück erworben. Auf die Vorgaben des Bebauungsplanes sei der Käufer ausdrücklich hingewiesen worden und er habe ausdrücklich bestätigt, dass er unter anderem die Festlegungen über die Dacheindeckung zur Kenntnis nehme und sich zur gewissenhaften und genauen Einhaltung der in der Verordnung festgelegten Vorschriften und Richtlinien verpflichte.Mit Kaufvertrag vom 11.06.2013 Anmerkung, gemeint 11.06.2012) habe der Beschwerdeführer von der Gemeinde das spruchgegenständliche Grundstück erworben. Auf die Vorgaben des Bebauungsplanes sei der Käufer ausdrücklich hingewiesen worden und er habe ausdrücklich bestätigt, dass er unter anderem die Festlegungen über die Dacheindeckung zur Kenntnis nehme und sich zur gewissenhaften und genauen Einhaltung der in der Verordnung festgelegten Vorschriften und Richtlinien verpflichte. Mit Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Wartberg vom 14.10.2013 sei dem Beschwerdeführer die Genehmigung zur Errichtung eines Einfamilienwohnhauses auf besagtem Grundstück erteilt worden, wobei als Auflage (Punkt 18.) sogar noch zusätzlich die Einhaltung der Vorschriften und Auflagen des Bebauungsplanes „Zentrums“ vorgeschrieben worden seien. Ungeachtet dessen sei die Dacheindeckung des Wohnhauses nicht in roter Farbe, sondern in Grautönen ausgeführt worden. Das gegenständliche Wohnhaus entspreche daher weder den Vorgaben des geltenden Bebauungsplanes noch der erteilten Baubewilligung und sei daher in puncto Dacheindeckung als „vorschriftswidrige bauliche Anlage“ im Sinne des § 41 Abs. 3 BauG zu qualifizieren.Das gegenständliche Wohnhaus entspreche daher weder den Vorgaben des geltenden Bebauungsplanes noch der erteilten Baubewilligung und sei daher in puncto Dacheindeckung als „vorschriftswidrige bauliche Anlage“ im Sinne des Paragraph 41, Absatz 3, BauG zu qualifizieren. Versuche mit dem Beschwerdeführer (als auch der bauausführenden Firma) eine einvernehmliche Lösung zu finden, die den Vorgaben des Bewilligungsbescheides als auch der geltenden Verordnung entsprechen würden, seien schlussendlich fruchtlos verlaufen.

§ 41Abs. 3 Bau

G habe die Behörde hinsichtlich vorschriftswidriger baulicher Anlagen einen Beseitigungsauftrag zu erlassen. Der Auftrag sei ungeachtet eines Antrages auf nachträgliche Erteilung der Baubewilligung oder einer Anzeige

§ 33Abs. 1 Bau

G zu erteilen. Aus den dargelegten Gründen sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Paragraph 41, Absatz 3, BauG habe die Behörde hinsichtlich vorschriftswidriger baulicher Anlagen einen Beseitigungsauftrag zu erlassen. Der Auftrag sei ungeachtet eines Antrages auf nachträgliche Erteilung der Baubewilligung oder einer Anzeige

Paragraph 33, Absatz eins, BauG zu erteilen. Aus den dargelegten Gründen sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Gegen diesen Beseitigungsauftrag brachte der Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung ein, welche mit dem nunmehr mit Beschwerde bekämpften Bescheid vom 14.11.2014 abgewiesen wurde. Die Baubehörde II. Instanz begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Kaufvertrag über das Grundstück des Beschwerdeführers mit 11.06.2012 datiert sei. Zu diesem Zeitpunkt sei neben der (für das Grundstück des Beschwerdeführers) wirksamen Verordnung vom 13.09.2007 auch bereits die Änderungsverordnung vom 05.04.2012 in Wirksamkeit gewesen. Gegen diesen Beseitigungsauftrag brachte der Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung ein, welche mit dem nunmehr mit Beschwerde bekämpften Bescheid vom 14.11.2014 abgewiesen wurde. Die Baubehörde römisch zwei. Instanz begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Kaufvertrag über das Grundstück des Beschwerdeführers mit 11.06.2012 datiert sei. Zu diesem Zeitpunkt sei neben der (für das Grundstück des Beschwerdeführers) wirksamen Verordnung vom 13.09.2007 auch bereits die Änderungsverordnung vom 05.04.2012 in Wirksamkeit gewesen. Bei der vom Beschwerdeführer vorgelegten Beilage handle es sich - wie schon explizit am Deckblatt ersichtlich sei, um einen Verordnungsentwurf, der im Rahmen des Anhörungsverfahrens dem Gemeinderat vorgelegt worden sei. Abgesehen davon, dass selbst dieser Entwurf nicht auf die Liegenschaft des Beschwerdeführers bezogen sei, sei aufgrund der fehlenden Daten und der fehlenden Fertigung, selbst für einen Laien eindeutig erkennbar, dass es sich dabei nicht um eine beschlossene Verordnung gehandelt habe. Auch die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach ihm dieser Entwurf seinerzeit vom vertragserrichtenden Notar ausgefolgt worden sei, sei aus Sicht des Gemeinderates als eine reine Schutzbehauptung zu qualifizieren, da seitens der Gemeinde der besagte Entwurf dem Notariat Dr. E gar nicht übermittelt worden sei, sondern nur die beschlossene und kundgemachte Verordnung. Dem Beschwerdeführer habe vom Vertragserfasser demgemäß auch nicht der besagte Verordnungsentwurf, sondern die geltende Verordnung vom 13.09.2007 übergeben werden können. Dieser Entwurf sei nie beschlossen worden und habe keinerlei Rechtswirksamkeit. Die Argumentation des Beschwerdeführers, aus diesem nie zur Beschlussfassung gelangten Verordnungsentwurf konkrete Rechtsansprüche auf die Ausführung seiner Dacheindeckung in grauer Farbe ableiten zu können, erscheine etwas hanebüchen. Auch aus dem Gemeinderatsbeschluss vom 05.04.2012 über die Verordnung des Bebauungsplanes „Zentrum 1. Änderung“ lasse sich für den Beschwerdeführer nichts gewinnen, gelte doch die in dieser Verordnung tatsächlich unter Änderungspunkt F. getroffene Festlegung, dass neben roter Dachfarbe auch eine graue Dachhaut verwendet werden könnte, nicht für das Grundstück des Beschwerdeführers, sondern

§ 1

ausschließlich für die im Planwerk der Verordnung gesondert ausgewiesenen Flächen. Auch aus dem Gemeinderatsbeschluss vom 05.04.2012 über die Verordnung des Bebauungsplanes „Zentrum 1. Änderung“ lasse sich für den Beschwerdeführer nichts gewinnen, gelte doch die in dieser Verordnung tatsächlich unter Änderungspunkt F. getroffene Festlegung, dass neben roter Dachfarbe auch eine graue Dachhaut verwendet werden könnte, nicht für das Grundstück des Beschwerdeführers, sondern

, Paragraph eins, ausschließlich für die im Planwerk der Verordnung gesondert ausgewiesenen Flächen. Soweit der Beschwerdeführer meine, das ihm eigentümliche Grundstück mit der GStk.Nr. x sei überhaupt nicht vom Bebauungsplan „Zentrum“ umfasst, sei darauf hinzuweisen, dass es sich bei diesem Grundstück um die im Bebauungsplan mit der Z 10 bezeichnete Teilfläche des ehemaligen Grundstückes x handle. Soweit der Beschwerdeführer meine, das ihm eigentümliche Grundstück , mit der GStk.Nr. x sei überhaupt nicht vom Bebauungsplan „Zentrum“ umfasst, sei darauf hinzuweisen, dass es sich bei diesem Grundstück um die im Bebauungsplan mit der Ziffer 10, bezeichnete Teilfläche des ehemaligen Grundstückes x handle. Dieses Grundstück sei sowohl nach dem eindeutigen Wortlaut als auch nach der planlichen Darstellung des Bebauungsplanes vom 13.09.2007 im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Zentrum“ gelegen. Auch aus dem Umstand, wonach der Beschwerdeführer es verabsäumt habe, in der Baubeschreibung explizit eine Dachfarbe anzuführen, lasse sich nichts gewinnen, sei doch die entsprechende Verordnung nicht nur wirksam und allgemein gültig, sondern sei - abgesehen davon, dass sie dem Beschwerdeführer schon bei Erwerb des Grundstückes laut unterfertigtem Kaufvertrag ausdrücklich und nachweislich zur Kenntnis gebracht worden sei - im Baubewilligungsbescheid ausdrücklich angeführt und sei Bestandteil der erteilten Baubewilligung. Aus den dargelegten Gründen komme der Berufung keine Berechtigung zu und sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer die rechtzeitige und in formaler Hinsicht zulässige Beschwerde ein, die er im Wesentlichen zusammengefasst wie folgt begründete: Festzustellen sei, dass der seinerzeitige Vertragsverfasser, Herr Notar Dr. H E, im Kaufvertrag vom 11.06.2012 unter Punkt

  1. niedergeschrieben habe, dass der Beschwerdeführer die Verordnung vom 13.09.2007 mit beschlossenem Bebauungsplan „Zentrum“ erhalten hätte. Tatsächlich habe er einen Bebauungsplan bekommen, nämlich die kurz zuvor ergangene Änderung des Bebauungsplanes. Hier heiße es in § 2 „Änderung des Teilbebauungsplanes Zentrum“ zu Punkt F.: „Der in § 4 Abs. 6 wird wie folgt abgeändert: Zusätzlich zu rot als Dachfarbe wird festgelegt, dass die Dächer auch mit einer grauen Dachhaut eingedeckt werden können.“ Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer die rechtzeitige und in formaler Hinsicht zulässige Beschwerde ein, die er im Wesentlichen zusammengefasst wie folgt begründete: Festzustellen sei, dass der seinerzeitige Vertragsverfasser, , Herr Notar Dr. H E, im Kaufvertrag vom 11.06.2012 unter Punkt
  2. niedergeschrieben habe, dass der Beschwerdeführer die Verordnung vom 13.09.2007 mit beschlossenem Bebauungsplan „Zentrum“ erhalten hätte. Tatsächlich habe er einen Bebauungsplan bekommen, nämlich die kurz zuvor ergangene Änderung des Bebauungsplanes. Hier heiße es in Paragraph 2, „Änderung des Teilbebauungsplanes Zentrum“ zu Punkt F.: „Der in Paragraph 4, Absatz 6, wird wie folgt abgeändert: Zusätzlich zu rot als Dachfarbe wird festgelegt, dass die Dächer auch mit einer grauen Dachhaut eingedeckt werden können.“ Tatsächlich sei das Dach des Beschwerdeführers in grauer Farbe eingedeckt worden. Diese Änderung des Bebauungsplanes sei vom Gemeinderat im März 2012 erlassen worden und sei anlässlich der Vertragsunterzeichnung am 11.06.2012 als einziges Dokument vorgelegt worden. Im gegenständlichen Bescheid stehe, dass die Änderung des Bebauungsplanes für das gegenständliche Grundstück offenbar nicht gültig sein solle, sondern der ursprüngliche Bebauungsplan vom 13.09.2007 Gültigkeit hätte. Dies sei dem Beschwerdeführer vom Bürgermeister mündlich so erklärt worden. Der Beschwerdeführer habe durch seinen ausgewiesenen Vertreter die im Bescheid genannte ursprüngliche Verordnung beischaffen lassen. Diese nenne sich „Bebauungsplan Zentrum III Verordnung“. Hier heiße es unter § 2 Geltungsbereich, Abs. 1: „Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst die Grundstücke Nr. x, x, x, x, x, x, x, x sowie die Teilflächen der Grundstücke x, x und x der KG W.“Dies sei dem Beschwerdeführer vom Bürgermeister mündlich so erklärt worden. Der Beschwerdeführer habe durch seinen ausgewiesenen Vertreter die im Bescheid genannte ursprüngliche Verordnung beischaffen lassen. Diese nenne sich „Bebauungsplan Zentrum römisch drei Verordnung“. Hier heiße es unter Paragraph 2, Geltungsbereich, Absatz eins :, „Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes umfasst die Grundstücke Nr. x, x, x, x, x, x, x, x sowie die Teilflächen der Grundstücke x, x und x der KG W.“ Das Grundstück des Beschwerdeführers weise die Grundstücksnummer x, KG W auf und sei jedenfalls von diesem Bebauungsplan nicht umfasst. Aus diesem Grunde gebe es keine relevante Verordnung, die dem Beschwerdeführer vorschreiben würde, in welcher Farbe die Dacheindeckung vorzunehmen wäre. Das Grundstück des Beschwerdeführers weise die Grundstücksnummer x, , KG W auf und sei jedenfalls von diesem Bebauungsplan nicht umfasst. Aus diesem Grunde gebe es keine relevante Verordnung, die dem Beschwerdeführer vorschreiben würde, in welcher Farbe die Dacheindeckung vorzunehmen wäre. Es genüge keinesfalls, dass in einer Auflage auf Verordnungen hingewiesen werde, ohne den Kern einer Auflage zu nennen. Wenn die Gemeinde vorschreiben hätte wollen, dass die Dacheindeckung in rot zu erfolgen habe, so hätte dies deutlich unter Hinweis auf eine relevante Verordnung vorgeschrieben werden müssen. Dies wäre so, als wenn die Behörde im Bewilligungsbescheid auf die Bestimmungen der Bauordnung verweise und dabei

Baubeschreibung unrichtige Abstände zum Nachbargrund toleriere und nach rechtskräftigem Baubewilligungsbescheid unter Hinweis auf die Bestimmungen der Bauordnung die Abtragung des Hauses begehre. Es bestehe daher keinerlei Rechtsgrundlage für die Vorschreibung einer speziellen Dacheindeckung bzw. auf Beseitigung der baubehördlich bewilligten Dacheindeckung. Die belangte Behörde hat die gegenständliche Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht am 30.12.2014 zur Entscheidung vorgelegt. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen: Zu Spruchpunkt I:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Das Erkenntnis konnte auf Grundlage des maßgeblichen Verfahrensaktes der belangten Behörde in Zusammenschau mit dem Beschwerdevorbringen des Beschwerdeführers getroffen werden. Ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung

§ 24Vw

GVG wurde von den Verfahrensparteien nicht gestellt. Der gegenständlichen Entscheidung werden folgende entscheidungsrelevante Feststellungen bezüglich des Sachverhaltes zugrunde gelegt:

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Das Erkenntnis konnte auf Grundlage des maßgeblichen Verfahrensaktes der belangten Behörde in Zusammenschau mit dem Beschwerdevorbringen des Beschwerdeführers getroffen werden. Ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, VwGVG wurde von den Verfahrensparteien nicht gestellt. Der gegenständlichen Entscheidung werden folgende entscheidungsrelevante Feststellungen bezüglich des Sachverhaltes zugrunde gelegt: Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Liegenschaft mit der GStkNr. x, KG W, EZ x (zuvor: EZ x), welche im Rechtsplan zum Bebauungsplan Zentrum als Bauplatz 10 gekennzeichnet ist. Auf dieser Liegenschaft hat der Beschwerdeführer entsprechend der Baubewilligung vom 22.10.2013 ein Einfamilienwohnhaus mit Carport errichtet. Im Baubewilligungsbescheid wurde dem Beschwerdeführer unter anderem die Auflage erteilt, die Vorschriften und Auflagen des Bebauungsplanes „Zentrum“ einzuhalten (Auflage 18.). Der Beschwerdeführer hat das Dach seines Einfamilienhauses mit einer grauen Dachhaut eingedeckt.Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Liegenschaft mit der GStkNr. x, , KG W, EZ x (zuvor: EZ x), welche im Rechtsplan zum Bebauungsplan Zentrum als Bauplatz 10 gekennzeichnet ist. Auf dieser Liegenschaft hat der Beschwerdeführer entsprechend der Baubewilligung vom 22.10.2013 ein Einfamilienwohnhaus mit Carport errichtet. Im Baubewilligungsbescheid wurde dem Beschwerdeführer unter anderem die Auflage erteilt, die Vorschriften und Auflagen des Bebauungsplanes „Zentrum“ einzuhalten , (Auflage 18.). Der Beschwerdeführer hat das Dach seines Einfamilienhauses mit einer grauen Dachhaut eingedeckt. Hinsichtlich dieser grauen Dacheindeckung erging am 19.05.2014 ein baupolizeilicher Beseitigungsauftrag. Beweiswürdigend ist festzuhalten, dass sich die zuvor getroffenen Feststellungen aus dem Verfahrensakt der belangten Behörde ergeben. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer das Dach seines Einfamilienwohnhauses auf der Liegenschaft mit der GStrNr. x in grauer Farbe eingedeckt hat. Rechtslage: Da der Beschwerdeführer sein Bauansuchen am 26.08.2013 gestellt hat, ist für die vorliegende Beschwerdesache das Steiermärkische Baugesetz (BauG) LGBl. Nr. 59/1995 in der Fassung LGBl. Nr. 89/2013 maßgeblich. Des Weiteren ist die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Wartberg im Mürztal vom 13.09.2007 „Bebauungsplan Zentrum“ sowie die Verordnung vom 05.04.2012 „1. Änderung des Bebauungsplanes Zentrum“ zu beachten.Da der Beschwerdeführer sein Bauansuchen am 26.08.2013 gestellt hat, ist für die vorliegende Beschwerdesache das Steiermärkische Baugesetz (BauG) , Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 1995, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2013, maßgeblich. Des Weiteren ist die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Wartberg im Mürztal vom 13.09.2007 „Bebauungsplan Zentrum“ sowie die Verordnung vom 05.04.2012 „1. Änderung des Bebauungsplanes Zentrum“ zu beachten.

§ 19Z 1 Bau

G sind Neubauten von baulichen Anlagen, sofern sich aus den §§ 20 und 21 BauG nichts anderes ergibt, baubewilligungspflichtige Vorhaben.

§ 29Abs. 1 Bau

G hat die Behörde einem Ansuchen mit schriftlichem Bescheid stattzugeben, wenn die nach diesem Gesetz für die Bewilligung geforderten Voraussetzungen erfüllt sind.

Paragraph 19, Ziffer eins, BauG sind Neubauten von baulichen Anlagen, sofern sich aus den , Paragraphen 20 und 21 BauG nichts anderes ergibt, baubewilligungspflichtige Vorhaben.

, Paragraph 29, Absatz eins, BauG hat die Behörde einem Ansuchen mit schriftlichem Bescheid stattzugeben, wenn die nach diesem Gesetz für die Bewilligung geforderten Voraussetzungen erfüllt sind.

§ 8Abs. 2 St

ROG 2010 (idF LGBl. Nr. 111/2011) dürfen Baubewilligungen nicht dem Raumordnungsgesetz und Verordnungen aufgrund des Raumordnungsgesetzes widersprechen.

Paragraph 8, Absatz 2, StROG 2010 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 111 aus 2011,) dürfen Baubewilligungen nicht dem Raumordnungsgesetz und Verordnungen aufgrund des Raumordnungsgesetzes widersprechen. § 4 Abs. 6 der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Wartberg im Mürztal vom 13.09.2007 (Bebauungsplan Zentrum) lautet: Paragraph 4, Absatz 6, der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Wartberg im Mürztal vom 13.09.2007 (Bebauungsplan Zentrum) lautet: „Die Farbe des Dachdeckungsmaterials (Ziegel wie auch Blech) ist in roter Farbe zu halten.“ Diese Bestimmung wurde mit der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Wartberg im Mürztal vom 05.04.2012 wie folgt abgeändert: § 2 Z 1 Änderung des Teilbebauungsplanes ZentrumParagraph 2, Ziffer eins, Änderung des Teilbebauungsplanes Zentrum … Änderungspunkt F Der § 4 Abs. 6 wird wie folgt abgeändert:Der Paragraph 4, Absatz 6, wird wie folgt abgeändert: „Zusätzlich zu rot als Dachfarbe wird festgelegt, dass die Dächer auch mit einer grauen Dachhaut eingedeckt werden können.“

§ 41Abs. 3 Bau

G hat die Behörde hinsichtlich vorschriftswidriger baulicher Anlagen einen Beseitigungsauftrag zu erlassen. Der Auftrag ist ungeachtet eines Antrages auf nachträgliche Erteilung einer Baubewilligung oder einer Anzeige

§ 33Abs. 1 Bau

G zu erteilen.

Paragraph 41, Absatz 3, BauG hat die Behörde hinsichtlich vorschriftswidriger baulicher Anlagen einen Beseitigungsauftrag zu erlassen. Der Auftrag ist ungeachtet eines Antrages auf nachträgliche Erteilung einer Baubewilligung oder einer Anzeige

Paragraph 33, Absatz eins, BauG zu erteilen. Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist Folgendes festzuhalten: Im vorliegenden Beschwerdefall besteht Unklarheit hinsichtlich der Anwendbarkeit der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Wartberg im Mürztal vom 05.04.2012 (in der Folge: „Änderung des Bebauungsplanes Zentrum“). Die belangte Behörde vertritt den Standpunkt, dass diese Änderung des Bebauungsplanes Zentrum nur die Liegenschaften mit den Bauplätzen 30 bis 35 betreffen würde. Diese Liegenschaften seien im Rechtsplan mit einer rot strichlierten Linie umrandet, welche laut Legende als Geltungsbereich der “1. Änderung des Bebauungsplanes“ ausgewiesen sei. Da die Liegenschaft des Beschwerdeführers von diesem Geltungsbereich nicht erfasst sei, sei die Möglichkeit einer grauen Dacheindeckung für das Haus des Beschwerdeführers nicht gegeben, weshalb der Beseitigungsauftrag zu Recht ergangen sei. Der Beschwerdeführer behauptet hingegen, dass er grundsätzlich nicht unter den Anwendungsbereich der VO vom 13.09.2007 fallen würde, da seine Liegenschaft in § 2 Abs. 1 der VO nicht angeführt sei. Im Übrigen sei ihm nur die VO vom 05.04.2012 übergeben worden, woraus er entnommen habe, dass zusätzlich zur roten Dacheindeckung auch eine graue Dacheindeckung zulässig sei.Der Beschwerdeführer behauptet hingegen, dass er grundsätzlich nicht unter den Anwendungsbereich der VO vom 13.09.2007 fallen würde, da seine Liegenschaft, in Paragraph 2, Absatz eins, der VO nicht angeführt sei. Im Übrigen sei ihm nur die VO vom 05.04.2012 übergeben worden, woraus er entnommen habe, dass zusätzlich zur roten Dacheindeckung auch eine graue Dacheindeckung zulässig sei. Zur Anwendbarkeit der VO „Bebauungsplan Zentrum“ vom 13.09.2007: Hinsichtlich der Anwendbarkeit der VO des Gemeinderates der Gemeinde Wartberg im Mürztal vom 13.09.2007 über den Bebauungsplan „Zentrum“ (in der Folge: Bebauungsplan Zentrum“) ist zunächst festzuhalten, dass in der Bestimmung des § 2 Abs. 1 der Verordnung jene Liegenschaften explizit genannt werden, die vom Geltungsbereich des Bebauungsplanes Zentrum umfasst sein sollen. Dies sind die Liegenschaften mit den GStkNr. x, x, x, x, x2, x3, x5, x sowie die Teilflächen der Liegenschaften mit den GStkNr. x, x3 und x. Hinsichtlich der Anwendbarkeit der VO des Gemeinderates der Gemeinde Wartberg im Mürztal vom 13.09.2007 über den Bebauungsplan „Zentrum“ (in der Folge: Bebauungsplan Zentrum“) ist zunächst festzuhalten, dass in der Bestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, der Verordnung jene Liegenschaften explizit genannt werden, die vom Geltungsbereich des Bebauungsplanes Zentrum umfasst sein sollen. Dies sind die Liegenschaften mit den GStkNr. x, x, x, x, x2, x3, x5, x sowie die Teilflächen der Liegenschaften mit den GStkNr. x, x3 und x. Die Liegenschaft des Beschwerdeführers mit der GStkNr. x findet in dieser Aufzählung – wie der Beschwerdeführer darlegte – keine Erwähnung.

§ 2Abs.

2 des Bebauungsplanes Zentrum besteht die Verordnung zum Bebauungsplan aus dem Wortlaut (Verordnungstext) und der zeichnerischen Darstellung (Rechtsplan zum Bebauungsplan). Dieser Rechtsplan stellt

§ 1der Verordnung einen integrierenden Bestandteil des Bebauungsplanes Zentrum dar.

In diesem Rechtsplan ist der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Zentrum mit einer grau strichlierten Linie definiert.

Paragraph 2, Absatz 2, des Bebauungsplanes Zentrum besteht die Verordnung zum Bebauungsplan aus dem Wortlaut (Verordnungstext) und der zeichnerischen Darstellung (Rechtsplan zum Bebauungsplan). Dieser Rechtsplan stellt

Paragraph eins, der Verordnung einen integrierenden Bestandteil des Bebauungsplanes Zentrum dar. In diesem Rechtsplan ist der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Zentrum mit einer grau strichlierten Linie definiert. Dieser Geltungsbereich weicht von jenem in § 2 Abs. 1 umschriebenen Geltungsbereich insofern ab, als beispielsweise die Liegenschaft mit der Grundstücksnummer x, welche explizit in § 2 Abs. 1 angeführt wird, nicht innerhalb der grau strichlierten Linie dargestellt wird, während sich die in § 2 Abs. 1 nicht erwähnte Liegenschaft des Beschwerdeführers innerhalb des graphisch dargestellten Geltungsbereich befindet. Dass die Liegenschaft des Beschwerdeführers – wie die belangten Behörde argumentiert – ursprünglich eine Teilfläche der Liegenschaft mit der GStkNr. x war, ist weder aus dem maßgeblichen Rechtsplan ersichtlich noch ergibt sich dies aus dem Verordnungstext.Dieser Geltungsbereich weicht von jenem in Paragraph 2, Absatz eins, umschriebenen Geltungsbereich insofern ab, als beispielsweise die Liegenschaft mit der Grundstücksnummer x, welche explizit in Paragraph 2, Absatz eins, angeführt wird, nicht innerhalb der grau strichlierten Linie dargestellt wird, während sich die in Paragraph 2, Absatz eins, nicht erwähnte Liegenschaft des Beschwerdeführers innerhalb des graphisch dargestellten Geltungsbereich befindet. Dass die Liegenschaft des Beschwerdeführers – wie die belangten Behörde argumentiert – ursprünglich eine Teilfläche der Liegenschaft mit der GStkNr. x war, ist weder aus dem maßgeblichen Rechtsplan ersichtlich noch ergibt sich dies aus dem Verordnungstext. Die in § 2 Abs. 1 erwähnte Liegenschaft mit der GStkNr.x konnte weder innerhalb noch außerhalb der grau strichlierten Linie ausfindig gemacht werden; auch eine Anfrage im Geoportal GIS Steiermark brachte diesbezüglich kein Ergebnis. Gleiches gilt für die Liegenschaft mit der GStkNr. X. Die in Paragraph 2, Absatz eins, erwähnte Liegenschaft mit der GStkNr.x konnte weder innerhalb noch außerhalb der grau strichlierten Linie ausfindig gemacht werden; auch eine Anfrage im Geoportal GIS Steiermark brachte diesbezüglich kein Ergebnis. Gleiches gilt für die Liegenschaft mit der GStkNr. römisch zehn. Aufgrund der Widersprüchlichkeit des Wortlautes der Bestimmungen des § 2 Abs. 1 und der auf § 2 Abs. 2 basierenden zeichnerischen Darstellung erweist sich der Bebauungsplan Zentrum hinsichtlich seines Geltungsbereiches daher als auslegungsbedürftig:Aufgrund der Widersprüchlichkeit des Wortlautes der Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz eins und der auf Paragraph 2, Absatz 2, basierenden zeichnerischen Darstellung erweist sich der Bebauungsplan Zentrum hinsichtlich seines Geltungsbereiches daher als auslegungsbedürftig: Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes ist die Bestimmung des § 2 des Bebauungsplanes Zentrum so zu verstehen, dass unter den Geltungsbereich dieser Verordnung sowohl jene Liegenschaften fallen, die explizit in Absatz 1 angeführt sind als auch jene Liegenschaften, die im Rechtsplan innerhalb des Geltungsbereiches, also innerhalb der grau strichlierten Linie, graphisch dargestellt werden. Die Aufzählung der Liegenschaften in § 2 Absatz 1 ist daher demonstrativ und nicht abschließend zu verstehen.Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes ist die Bestimmung des Paragraph 2, des Bebauungsplanes Zentrum so zu verstehen, dass unter den Geltungsbereich dieser Verordnung sowohl jene Liegenschaften fallen, die explizit in Absatz 1 angeführt sind als auch jene Liegenschaften, die im Rechtsplan innerhalb des Geltungsbereiches, also innerhalb der grau strichlierten Linie, graphisch dargestellt werden. Die Aufzählung der Liegenschaften in Paragraph 2, Absatz 1 ist daher demonstrativ und nicht abschließend zu verstehen. Demzufolge kann davon ausgegangen werden, dass die Liegenschaft des Beschwerdeführers – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – aufgrund der Bestimmung des § 2 Abs. 2 des Bebauungsplanes Zentrum grundsätzlich unter den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt. Demzufolge kann davon ausgegangen werden, dass die Liegenschaft des Beschwerdeführers – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – aufgrund der Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 2, des Bebauungsplanes Zentrum grundsätzlich unter den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt. An dieser Stelle erlaubt sich das Verwaltungsgericht anzumerken, dass eine Überarbeitung des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Zentrums zur Klarstellung der Rechtslage angezeigt erscheint. Dies vor allem unter dem Blickwinkel, dass sich die Grundstücksnummern der betroffenen Liegenschaften – wie die belangte Behörde vorbrachte – offenkundig verändert haben. Zur Anwendbarkeit der VO „1. Änderung des Bebauungsplanes Zentrum“ vom 05.04.2012: Zur Änderung des Bebauungsplanes Zentrum ist vorab festzuhalten, dass diese Verordnung aufgrund undeutlicher und widersprüchlicher Elemente erneut auslegungsbedürftig ist und eine Überarbeitung bzw. Neufassung im Lichte des Bestimmtheitsgebotes des Art. 18 Abs. 2 B-VG angezeigt erscheint (siehe dazu die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes VfSlg 12.420/1990 „Denksporterkenntnis“).Zur Änderung des Bebauungsplanes Zentrum ist vorab festzuhalten, dass diese Verordnung aufgrund undeutlicher und widersprüchlicher Elemente erneut auslegungsbedürftig ist und eine Überarbeitung bzw. Neufassung im Lichte des Bestimmtheitsgebotes , des Artikel 18, Absatz 2, B-VG angezeigt erscheint (siehe dazu die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes VfSlg 12.420 aus 1990, „Denksporterkenntnis“). Rechtsplan Soll Stand; Blauer Pfeil: Liegenschaft des BF; Roter Pfeil: Graphische Darstellung des Geltungsbereiches der 1. Änderung des Bebauungsplanes ZentrumRechtsplan Soll Stand; Blauer Pfeil: Liegenschaft des BF; Roter Pfeil: Graphische Darstellung des Geltungsbereiches , der 1. Änderung des Bebauungsplanes Zentrum Der Geltungsbereich der Änderung des Bebauungsplanes Zentrum ergebe sich nach Ansicht der belangten Behörde

§ 1

der VO eindeutig aus dem einen integrierenden Bestandteil der VO bildenden Rechtsplan, in welchem der Geltungsbereich mit einer rot strichlierten Linie graphisch dargestellt werde (siehe roter Pfeil oben), innerhalb dessen auch die in § 2 der VO angeführten Änderungspunkte des Bebauungsplanes Zentrum (Änderungspunkte A bis H) ersichtlich seien (siehe rot umrandete Großbuchstaben).Der Geltungsbereich der Änderung des Bebauungsplanes Zentrum ergebe sich , nach Ansicht der belangten Behörde

Paragraph eins, der VO eindeutig aus dem einen integrierenden Bestandteil der VO bildenden Rechtsplan, in welchem der Geltungsbereich mit einer rot strichlierten Linie graphisch dargestellt werde (siehe roter Pfeil oben), innerhalb dessen auch die in Paragraph 2, der VO angeführten Änderungspunkte des Bebauungsplanes Zentrum (Änderungspunkte A bis H) ersichtlich seien (siehe rot umrandete Großbuchstaben). Dazu ist Folgendes anzumerken: Dem Rechtsplan ist zunächst zu entnehmen, dass sich der Geltungsbereich der Änderung des Bebauungsplanes Zentrum auf die Liegenschaften mit der Grundstücksnummer x, x und x bezieht, das sind die Bauplätze 30, 31, 32, 33, 34 und 35, die laut Änderungspunkt „A“ zu einem Bauplatz 30 zusammengefasst wurden. Erkennbar ist dies an der rot strichlierten Linie, die diese Liegenschaften umrandet und dem Hinweis in der Legende, wonach es sich dabei um den Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes handelt. Neben dem rot eingekreisten Änderungspunkt A ist im Rechtsplan die Zahl 30 zu erkennen (grün markiert). Auf den ersten Blick könnte man – wie die belangte Behörde vermeint – zur Ansicht kommen, dass damit der Geltungsbereich der Änderung des Bebauungsplanes Zentrum eindeutig und abschließend festgelegt wurde. Bei genauerem Studium des Rechtsplanes zeigen sich allerdings hinsichtlich des Geltungsbereiches der Änderung des Bebauungsplanes Zentrum Widersprüche zwischen dem Verordnungstext und der graphischen Darstellung im Rechtsplan: Ins Auge fällt zunächst der

§ 2

verfügte Änderungspunkt „H“, der im Rechtsplan außerhalb der rot strichlierten Linie graphisch dargestellt wird, was Grund zur Annahme gibt, dass der Geltungsbereich der Änderung des Bebauungsplanes Zentrum offenkundig nicht auf den rot strichlierten Bereich beschränkt ist, sondern hinsichtlich bestimmter Änderungspunkte über diesen Geltungsbereich hinausgeht. Dies zeigt sich insbesondere beim Änderungspunkt „E“, der sich – abweichend von § 1 der VO – auf den gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplanes Zentrum bezieht.Ins Auge fällt zunächst der

Paragraph 2, verfügte Änderungspunkt „H“, der im Rechtsplan außerhalb der rot strichlierten Linie graphisch dargestellt wird, was Grund zur Annahme gibt, dass der Geltungsbereich der Änderung des Bebauungsplanes Zentrum offenkundig nicht auf den rot strichlierten Bereich beschränkt ist, sondern hinsichtlich bestimmter Änderungspunkte über diesen Geltungsbereich hinausgeht. Dies zeigt sich insbesondere beim Änderungspunkt „E“, der sich – abweichend von Paragraph eins, der VO – auf den gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplanes Zentrum bezieht. Demzufolge ist der im Rechtsplan dargestellte Geltungsbereich – wie schon zuvor die Bestimmung des § 2 Abs. 1 des Bebauungsplanes Zentrum – nicht abschließend zu verstehen, sondern in Zusammenschau mit dem Wortlaut der Verordnung auszulegen:Demzufolge ist der im Rechtsplan dargestellte Geltungsbereich – wie schon zuvor die Bestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, des Bebauungsplanes Zentrum – nicht abschließend zu verstehen, sondern in Zusammenschau mit dem Wortlaut der Verordnung auszulegen: Hinsichtlich jener Änderungspunkte, die im Rechtsplan innerhalb der rot strichlierten Linie dargestellt werden, besteht kein Zweifel, dass diese auf die Bauplätze 30 bis 35 bzw. auf den neu definierten Bauplatz 30 beschränkt sind. Dies sind die Änderungspunkte „A“, „B“, „C“ und „D“ (siehe Rechtsplan). Der Änderungspunkt „H“ wird im Rechtsplan zwar außerhalb der rot strichlierten Linie dargestellt, aufgrund des klaren Wortlautes der Novellierungsanordnung ergibt sich jedoch, dass diese Änderung ausnahmslos für den Bauplatz 30 Geltung hat, also auch innerhalb der rot strichlierten Linie zu sehen ist. Die Änderungspunkte „E“, „F“ und „G“ werden im Rechtsplan nicht dargestellt, weshalb hinsichtlich ihres Geltungsbereiches auf den Wortlaut der jeweiligen Novellierungsanordnung zurückgegriffen werden muss. Aus dem klaren Wortlaut der Novellierungsanordnungen „E“ und „G“ ergibt sich, dass der Änderungspunkt „E“ für den gesamten Bebauungsplan Zentrum und der Änderungspunkt „G“ nur für den Bauplatz 30 gilt. Dem Wortlaut des Änderungspunktes „F“ kann weder entnommen werden, dass die darin verfügte Abänderung des Bebauungsplanes Zentrum – wie bei den Änderungspunkten „A“, „D“, „G“ und „H“– auf den Bauplatz 30 beschränkt ist noch den gesamten Gültigkeitsbereich des Bebauungsplanes Zentrum – wie beim Änderungspunkt „E“ – umfasst. Auch die zu Änderungspunkt „F“ verfassten Erläuterungen geben diesbezüglich keinen Aufschluss. Aufgrund der weit gehaltenen Formulierung der Novellierungsanordnung und der fehlenden Darstellung des Änderungspunktes „F“ innerhalb der rot strichlierten Linie im Rechtsplan, geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass der sachliche Geltungsbereich des Änderungspunktes „F“ den gesamten Bebauungsplan Zentrum betrifft und nicht auf den Bauplatz 30 beschränkt ist, zumal auch keine sachlichen Gründe augenscheinlich sind, warum die Möglichkeit einer grauen Dacheindeckung nur für den Bauplatz 30 gegeben, für alle anderen Bauplätze aber ausgeschlossen sein soll. Für diese Auslegung spricht auch die konsolidierte Fassung des § 4 Abs. 6, welche sich als Anhang 2 zum Erläuterungsbericht der Änderung des Bebauungsplanes Zentrums im Verfahrensakt befindet, welcher nicht entnommen werden kann, dass die Gültigkeit des zweiten Halbsatzes auf den Bauplatz 30 beschränkt sein soll:Für diese Auslegung spricht auch die konsolidierte Fassung des Paragraph 4, Absatz 6,, welche sich als Anhang 2 zum Erläuterungsbericht der Änderung des Bebauungsplanes Zentrums im Verfahrensakt befindet, welcher nicht entnommen werden kann, dass die Gültigkeit des zweiten Halbsatzes auf den Bauplatz 30 beschränkt sein soll: Die Farbe des Dachdeckungsmaterials (Ziegel wie auch Blech) ist in roter Farbe zu halten. Änderungspunkt F Der § 4 Abs. 6 wird wie folgt geändert:Der Paragraph 4, Absatz 6, wird wie folgt geändert: Zusätzlich zu rot als Dachfarbe wird festgelegt, dass die Dächer auch mit einer grauen Dachhaut eingedeckt werden können.“ Selbst wenn man davon ausgeht, dass sich die Novellelierungsanordnung „F“ – wie die belangte Behörde behauptet – nur auf den Bauplatz 30 bezieht, wofür weder der Wortlaut der Bestimmung noch der Rechtsplan sprechen, wäre für den Rechtsunterworfenen anhand der konsolidierten Fassung des § 4 Abs. 6 nicht erkennbar, dass der Änderungspunkt „F“ der Novelle „

  1. Änderung Bebauungsplan Zentrum“ entstammt und diese einen vom Bebauungsplan Zentrum abweichenden Geltungsbereich hat. Diesbezüglich hat es der Verordnungsgeber verabsäumt, legistisch klar und deutlich zum Ausdruck zu bringen, dass der
  2. Halbsatz des § 4 Abs. 6 vom Geltungsbereich des
  3. Halbsatzes des § 4 Abs. 6 abweicht.Selbst wenn man davon ausgeht, dass sich die Novellelierungsanordnung „F“ – wie die belangte Behörde behauptet – nur auf den Bauplatz 30 bezieht, wofür weder der Wortlaut der Bestimmung noch der Rechtsplan sprechen, wäre für den Rechtsunterworfenen anhand der konsolidierten Fassung des Paragraph 4, Absatz 6, nicht erkennbar, dass der Änderungspunkt „F“ der Novelle „
  4. Änderung Bebauungsplan Zentrum“ entstammt und diese einen vom Bebauungsplan Zentrum abweichenden Geltungsbereich hat. Diesbezüglich hat es der Verordnungsgeber verabsäumt, legistisch klar und deutlich zum Ausdruck zu bringen, dass der
  5. Halbsatz des Paragraph 4, Absatz 6, vom Geltungsbereich des
  6. Halbsatzes des Paragraph 4, Absatz 6, abweicht. Daraus folgt, dass die Liegenschaft – entgegen der Ansicht der belangten Behörde – in den Anwendungsbereich des Bebauungsplanes Zentrum in der Fassung der
  7. Änderung des Bebauungsplanes Zentrum vom 05.04.2012 fällt und demzufolge die Dacheindeckung in roter oder grauer Farbe erfolgen darf. Welche Verordnung dem Beschwerdeführer anlässlich der Unterfertigung des Kaufvertrages ausgehändigt wurde, spielt dabei kein Rolle. Im Hinblick auf die bereits erwähnte Judikatur des Verfassungsgerichtshofes “Denksporterkenntnis“) wäre es im Lichte des Bestimmtheitsgebotes von Normen unsachlich, die Bestimmung des § 4 Abs. 6 zu Lasten des Beschwerdeführers auszulegen, zumal dem Beschwerdeführer mit dieser Bestimmung eine Verpflichtung auferlegt wird, deren Verletzung mit Sanktion bedroht ist.Im Hinblick auf die bereits erwähnte Judikatur des Verfassungsgerichtshofes “Denksporterkenntnis“) wäre es im Lichte des Bestimmtheitsgebotes von Normen unsachlich, die Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 6, zu Lasten des Beschwerdeführers auszulegen, zumal dem Beschwerdeführer mit dieser Bestimmung eine Verpflichtung auferlegt wird, deren Verletzung mit Sanktion bedroht ist. Die belangte Behörde hat daher mit ihrem auf die Bestimmung des § 4 Abs. 6 des Bebauungsplanes Zentrum i.d.F. der
  8. Änderung des Bebauungsplanes Zentrum gestützten Beseitigungsauftrag, Rechte des Beschwerdeführers verletzt, weshalb der Beschwerde Folge zu geben und der Bescheid der belangten Behörde ersatzlos zu beheben war.Die belangte Behörde hat daher mit ihrem auf die Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 6, des Bebauungsplanes Zentrum in der Fassung der
  9. Änderung des Bebauungsplanes Zentrum gestützten Beseitigungsauftrag, Rechte des Beschwerdeführers verletzt, weshalb der Beschwerde Folge zu geben und der Bescheid der belangten Behörde ersatzlos zu beheben war. Zu Spruchpunkt II: Zulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des , Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.50.32.6098.2014

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