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{'item': 'LVwG 43.30-1694/2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum13.07.2015 GeschäftszahlLVwG 43.30-1694/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die R

mindestens 337 und höchstens 338 Glücksspielautomaten

eine Dauer von 12 Jahren

das Bundesland Steiermark abgewiesen. Der Bescheid stützt sich auf §§ 4 Abs 4, 5, 6 und 7 Abs 1 des Steiermärkischen Glücksspielautomaten- und Spielapparategesetz 2014 (StGSG), LGBl. Nr. 100/2014.Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 3, vom 02.04.2015, GZ: ABT03-1.1-63277/2014-28, wurde der Antrag der H A römisch fünf GesmbH vom 25.11.2014 auf Erteilung einer Ausspielbewilligung

mindestens 337 und höchstens 338 Glücksspielautomaten

eine Dauer von 12 Jahren

das Bundesland Steiermark abgewiesen. Der Bescheid stützt sich auf Paragraphen 4, Absatz 4, 5, 6 und 7 Absatz eins, des Steiermärkischen Glücksspielautomaten- und Spielapparategesetz 2014 (StGSG), Landesgesetzblatt Nr. 100 aus 2014,. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass am 07.10.2014 die Steiermärkische Landesregierung in der Wiener Zeitung, der Grazer Zeitung sowie am Verwaltungsserver des Landes Steiermark eine öffentliche Interessentensuche gemäß §§ 4 ff StGSG veröffentlicht habe. Die H A V GesmbH habe sich am 08.11.2014 registriert, woraufhin ihr das Informationsblatt am 10.11.2014 zugesandt worden war. Mit Antrag vom 25.11.2014 habe die H A V GesmbH fristgerecht um die Erteilung einer Ausspielbewilligung

mindestens 337 und höchstens 338 Glücksspielautomaten unter Vorlage von Unterlagen angesucht. Die Grundvoraussetzung des § 5 StGSG

die Erteilung einer Ausspielbewilligung sei eine Kapitalgesellschaft mit Aufsichtsrat. Die H A V GesmbH habe keinen Aufsichtsrat. Somit seien die gesamten Voraussetzungen des § 5 StGSG nicht erfüllt. Darüber hinaus habe die H A V GesmbH die zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 6 StGSG im Gesetz und im Informationsblatt aufgelisteten Konzepte, Nachweise und Erklärungen nicht vorgelegt, sodass es der Behörde nicht möglich gewesen sei, die Erfüllung der Voraussetzungen des § 6 StGSG zu überprüfen. Gemäß § 7 Abs 1 StGSG könne eine Ausspielbewilligung nur bei vollständiger Erfüllung der ordnungspolitischen Voraussetzungen des § 5 StGSG und der vollständigen Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen nach § 6 StGSG erteilt werden. Da das StGSG von einem zweistufigen Verfahren ausgehe, nach dem zunächst eine Prüfung der aufgrund einer Ausschreibung eingelangten Bewerbungen im Hinblick auf die zwingenden gesetzlichen Voraussetzungen erfolge und sodann, wenn die Voraussetzungen von mehr Bewerbern erfüllt werden, als Bewilligungen zu vergeben sind, unter den in diesem Sinne geeigneten Bewerbern jene ausgewählt würden, die die Voraussetzungen am besten erfüllten. Diese zwingenden gesetzlichen Voraussetzungen müssten, wie vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 31.07.2014, Ro 2014/02/0026, festgestellt, vor Erteilung der Bewilligung vorliegen, wobei die Erfüllung der Anforderungen vom Bewilligungswerber nachzuweisen sei. Da es sich um Erteilungsvoraussetzungen handle, treffe die Behörde auch keine Verpflichtung, bei Fehlen eines ausreichenden Nachweises von einer Mangelhaftigkeit des schriftlichen Anbringens im Sinn des § 13 Abs 3 AVG auszugehen und einen Verbesserungsauftrag zu erteilen. Die Voraussetzungen des § 5 StGSG und des § 6 StGSG würden durch die H A V GesmbH nicht erfüllt.Begründet wurde die Entscheidung damit, dass am 07.10.2014 die Steiermärkische Landesregierung in der Wiener Zeitung, der Grazer Zeitung sowie am Verwaltungsserver des Landes Steiermark eine öffentliche Interessentensuche gemäß Paragraphen 4, ff StGSG veröffentlicht habe. Die H A römisch fünf GesmbH habe sich am 08.11.2014 registriert, woraufhin ihr das Informationsblatt am 10.11.2014 zugesandt worden war. Mit Antrag vom 25.11.2014 habe die H A römisch fünf GesmbH fristgerecht um die Erteilung einer Ausspielbewilligung

mindestens 337 und höchstens 338 Glücksspielautomaten unter Vorlage von Unterlagen angesucht. Die Grundvoraussetzung des Paragraph 5, StGSG

die Erteilung einer Ausspielbewilligung sei eine Kapitalgesellschaft mit Aufsichtsrat. Die H A römisch fünf GesmbH habe keinen Aufsichtsrat. Somit seien die gesamten Voraussetzungen des Paragraph 5, StGSG nicht erfüllt. Darüber hinaus habe die H A römisch fünf GesmbH die zur Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 6, StGSG im Gesetz und im Informationsblatt aufgelisteten Konzepte, Nachweise und Erklärungen nicht vorgelegt, sodass es der Behörde nicht möglich gewesen sei, die Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 6, StGSG zu überprüfen. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, StGSG könne eine Ausspielbewilligung nur bei vollständiger Erfüllung der ordnungspolitischen Voraussetzungen des Paragraph 5, StGSG und der vollständigen Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen nach Paragraph 6, StGSG erteilt werden. Da das StGSG von einem zweistufigen Verfahren ausgehe, nach dem zunächst eine Prüfung der aufgrund einer Ausschreibung eingelangten Bewerbungen im Hinblick auf die zwingenden gesetzlichen Voraussetzungen erfolge und sodann, wenn die Voraussetzungen von mehr Bewerbern erfüllt werden, als Bewilligungen zu vergeben sind, unter den in diesem Sinne geeigneten Bewerbern jene ausgewählt würden, die die Voraussetzungen am besten erfüllten. Diese zwingenden gesetzlichen Voraussetzungen müssten, wie vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 31.07.2014, Ro 2014/02/0026, festgestellt, vor Erteilung der Bewilligung vorliegen, wobei die Erfüllung der Anforderungen vom Bewilligungswerber nachzuweisen sei. Da es sich um Erteilungsvoraussetzungen handle, treffe die Behörde auch keine Verpflichtung, bei Fehlen eines ausreichenden Nachweises von einer Mangelhaftigkeit des schriftlichen Anbringens im Sinn des Paragraph 13, Absatz 3, AVG auszugehen und einen Verbesserungsauftrag zu erteilen. Die Voraussetzungen des Paragraph 5, StGSG und des Paragraph 6, StGSG würden durch die H A römisch fünf GesmbH nicht erfüllt. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige und in formaler Hinsicht zulässige Beschwerde mit dem Antrag, den genannten Bescheid ersatzlos aufzuheben. Begründet wurde dies damit, dass sich die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 08.11.2014 gemäß der Interessentensuche registriert habe und, nachdem die Bewerbungsfrist mit 28.11.2014 endete, ihren Antrag und die bis dahin möglichen Unterlagen eingereicht habe. Eine Nachreichung von Unterlagen sei der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 05.03.2015 versagt worden, da es sich dabei um eine wesentliche Antragsänderung gemäß § 13 Abs 8 AVG handeln würde. Die Behörde habe in keiner Weise kundgetan,

welche Unterlagen ein Nachreichen verwehrt sei. Ein Nachreichen bestimmter Unterlagen hätte keine wesentliche Antragsänderung herbeigeführt. Vielmehr sei ihr die gänzliche Nachreichung untersagt worden. Eventuell zwischenzeitig von ihr organisierte, beim Antrag fehlende Unterlagen konnten aus diesem Grunde nicht an die Behörde übermittelt werden. Die E-Mail vom 22.03.2015 als Reaktion auf das Schreiben der Behörde vom 05.03.2015 sei nicht zur Kenntnis genommen worden.Begründet wurde dies damit, dass sich die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 08.11.2014 gemäß der Interessentensuche registriert habe und, nachdem die Bewerbungsfrist mit 28.11.2014 endete, ihren Antrag und die bis dahin möglichen Unterlagen eingereicht habe. Eine Nachreichung von Unterlagen sei der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 05.03.2015 versagt worden, da es sich dabei um eine wesentliche Antragsänderung gemäß Paragraph 13, Absatz 8, AVG handeln würde. Die Behörde habe in keiner Weise kundgetan,

welche Unterlagen ein Nachreichen verwehrt sei. Ein Nachreichen bestimmter Unterlagen hätte keine wesentliche Antragsänderung herbeigeführt. Vielmehr sei ihr die gänzliche Nachreichung untersagt worden. Eventuell zwischenzeitig von ihr organisierte, beim Antrag fehlende Unterlagen konnten aus diesem Grunde nicht an die Behörde übermittelt werden. Die E-Mail vom 22.03.2015 als Reaktion auf das Schreiben der Behörde vom 05.03.2015 sei nicht zur Kenntnis genommen worden. Klar scheine, dass der Bund nach Art. 10 Abs 1 Z 4 B-VG nur Bundesmonopole schaffen könne. Der einfache Bundesgesetzgeber habe mit der Novelle 2010 durch die neuen „Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten“ im Zusammenhang mit der gleichzeitigen Ausdehnung der Spielerschutzbestimmungen des GSpG einen vom B-VG eingeräumten kompetenzrechtlichen Ermächtigungsrahmen überschritten. Das Glücksspielwesen sei in Gestalt des Monopolwesens in Gesetzgebung und Vollziehung dem Bund vorbehalten. Der Bund könne im Sinne dieser Kompetenz-Kompetenz auf einen Teil seines Glücksspielmonopols verzichten. Dies sei mit der Novelle 2010 geschehen, wenn er Vorgaben

die Landesgesetzgebung mache. Nach § 4 Abs 2 GSpG unterlägen Landesausspielungen nach Maßgabe des § 5 GSpG nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes. § 5 GSpG definiere nach Strejeek/Bresieh, Glücksspielgesetz, zweite Auflage, 2011, RZ 7 zu § 5, „Landesausspielungen… unter Einhaltung ordnungspolitischer Mindestanforderungen an Bewilligungswerber (Abs 2 leg cit) sowie besonderer Begleitmaßnahmen der Spielersuchtvorbeugung (Abs 3 bis 5 leg cit), der Geldwäschevorbeugung (Abs 6 leg cit) und der Aufsicht (Abs 7 leg cit)“

bestimmte Automatensalons oder Einzelaufstellungen. Der Bundesgesetzgeber biete aber damit keine „Definition“ von Landesausspielungen, sondern er verhalte sich wie ein Grundsatzgesetzgeber. Der Bundesgesetzgeber habe in § 5 GSpG

den ab einer finanziellen Grenze den Ländern überlassenen Teil seines Glückspielmonopols zwingende materiellrechtliche Vorgaben geschaffen. Diesen habe der Landesgesetzgeber zu entsprechen. Innerhalb dieser Vorgaben verzichte der Bundesgesetzgeber auf seine Kompetenz. Eine solche Gesetzgebungstechnik sei aber dem Grundsatzgesetzgeber nach Art. 12 B-VG vorbehalten und nicht dem Bundesgesetzgeber nach Art. 10 Abs 1 Z 4 B-VG.

eine derart geteilte Gesetzgebungskompetenz gäbe es nach Winkler auf dem Gebiet des Monopolwesens keine Kompetenzgrundlage im B-VG. Der Verfassungsgerichtshof habe sich mit Erkenntnis vom 05.12.2011, B533/11, mit Landesausspielungen nach der Rechtslage der Novelle 2010 beschäftigt und die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, weil die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden sei. Eine Aussage über die Verfassungsmäßigkeit der Regelungen der Landesausspielungen an sich (in ihrer administrativen Dimension und im Hinblick auf Art. 10 Abs 1 Z 4 B-VG) habe der Verfassungsgerichtshof nicht getroffen und konnte es auch nicht. Winkler mache inhaltliche Bedenken gegen § 5 GSpG geltend, und zwar hinsichtlich der unterschiedlichen Quoten

Wien und andererseits

die anderen Bundesländer. Das bundesstaatliche Prinzip und das Prinzip der Gleichheit seien verletzt. Die Quotenregelung führe zu einer schematischen finanziellen Besserstellung und damit Privilegierung Wiens als Bundesland unter gleichzeitiger Schlechterstellung anderer Bundesländer. Klar scheine, dass der Bund nach Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG nur Bundesmonopole schaffen könne. Der einfache Bundesgesetzgeber habe mit der Novelle 2010 durch die neuen „Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten“ im Zusammenhang mit der gleichzeitigen Ausdehnung der Spielerschutzbestimmungen des GSpG einen vom B-VG eingeräumten kompetenzrechtlichen Ermächtigungsrahmen überschritten. Das Glücksspielwesen sei in Gestalt des Monopolwesens in Gesetzgebung und Vollziehung dem Bund vorbehalten. Der Bund könne im Sinne dieser Kompetenz-Kompetenz auf einen Teil seines Glücksspielmonopols verzichten. Dies sei mit der Novelle 2010 geschehen, wenn er Vorgaben

die Landesgesetzgebung mache. Nach Paragraph 4, Absatz 2, GSpG unterlägen Landesausspielungen nach Maßgabe des Paragraph 5, GSpG nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes. Paragraph 5, GSpG definiere nach Strejeek/Bresieh, Glücksspielgesetz, zweite Auflage, 2011, RZ 7 zu Paragraph 5,, „Landesausspielungen… unter Einhaltung ordnungspolitischer Mindestanforderungen an Bewilligungswerber (Absatz 2, leg cit) sowie besonderer Begleitmaßnahmen der Spielersuchtvorbeugung (Absatz 3 bis 5 leg cit), der Geldwäschevorbeugung (Absatz 6, leg cit) und der Aufsicht (Absatz 7, leg cit)“

bestimmte Automatensalons oder Einzelaufstellungen. Der Bundesgesetzgeber biete aber damit keine „Definition“ von Landesausspielungen, sondern er verhalte sich wie ein Grundsatzgesetzgeber. Der Bundesgesetzgeber habe in Paragraph 5, GSpG

den ab einer finanziellen Grenze den Ländern überlassenen Teil seines Glückspielmonopols zwingende materiellrechtliche Vorgaben geschaffen. Diesen habe der Landesgesetzgeber zu entsprechen. Innerhalb dieser Vorgaben verzichte der Bundesgesetzgeber auf seine Kompetenz. Eine solche Gesetzgebungstechnik sei aber dem Grundsatzgesetzgeber nach Artikel 12, B-VG vorbehalten und nicht dem Bundesgesetzgeber nach Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG.

eine derart geteilte Gesetzgebungskompetenz gäbe es nach Winkler auf dem Gebiet des Monopolwesens keine Kompetenzgrundlage im B-VG. Der Verfassungsgerichtshof habe sich mit Erkenntnis vom 05.12.2011, B533/11, mit Landesausspielungen nach der Rechtslage der Novelle 2010 beschäftigt und die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, weil die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden sei. Eine Aussage über die Verfassungsmäßigkeit der Regelungen der Landesausspielungen an sich (in ihrer administrativen Dimension und im Hinblick auf , Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG) habe der Verfassungsgerichtshof nicht getroffen und konnte es auch nicht. Winkler mache inhaltliche Bedenken gegen Paragraph 5, GSpG geltend, und zwar hinsichtlich der unterschiedlichen Quoten

Wien und andererseits

die anderen Bundesländer. Das bundesstaatliche Prinzip und das Prinzip der Gleichheit seien verletzt. Die Quotenregelung führe zu einer schematischen finanziellen Besserstellung und damit Privilegierung Wiens als Bundesland unter gleichzeitiger Schlechterstellung anderer Bundesländer. Sachverhalt: Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf den Akt der belangten Behörde sowie den Gegenstandsakt. Am

  1. Oktober 2014 hat die Abteilung 3 folgende öffentliche Interessentensuche gemäß §§ 4 ff Steiermärkisches Glücksspielautomaten- und Spielapparategesetz 2014 (StGSG), LGBl. Nr. 100/2014, in der Wiener Zeitung, der Grazer Zeitung sowie am Verwaltungsserver des Landes Steiermark veröffentlicht:Am
  2. Oktober 2014 hat die Abteilung 3 folgende öffentliche Interessentensuche gemäß Paragraphen 4, ff Steiermärkisches Glücksspielautomaten- und Spielapparategesetz 2014 (StGSG), Landesgesetzblatt Nr. 100 aus 2014,, in der Wiener Zeitung, der Grazer Zeitung sowie am Verwaltungsserver des Landes Steiermark veröffentlicht: „Die Steiermärkische Landesregierung beabsichtigt auf Grundlage des Steiermärkischen Glücksspielautomaten– und Spielapparategesetzes 2014 die Erteilung von höchstens drei Ausspielbewilligungen

die Durchführung von Ausspielungen mit Glücksspielautomaten in Automatensalons im Bundesland Steiermark. Die Ausspielbewilligungen werden

die Dauer von 12 Jahren

insgesamt 1012 Glücksspielautomaten erteilt. Pro Interessent kann nur eine Ausspielbewilligung erteilt werden.

sämtliche bewilligten Glücksspielautomaten besteht Betriebspflicht. Zur Gewährleistung der Transparenz und Nichtdiskriminierung sowie zur Sicherung der Betriebspflicht und zur Erreichung eines ausgewogenen Verhältnisses der Bewilligungserteilungen wird die Erteilung von 3 Ausspielbewilligungen angestrebt. Bei der Erteilung von drei Ausspielbewilligungen werden zwei Bewilligungen

337 Glücksspielautomaten und eine Bewilligung

338 Glücksspielautomaten vergeben, wobei das Los darüber entscheidet. Sollten nur zwei Ausspielbewilligungen erteilt werden können, wird die Anzahl der Glücksspielautomaten aufgrund der eingebrachten Anträge festgelegt, wobei die Mindestanzahl der zu vergebenden Glücksspielautomaten je Ausspielbewilligung 337 beträgt. Wichtig: Alle Interessenten haben sich, um am Auswahlverfahren teilnehmen zu können, zuerst beim Amt der Landesregierung zu registrieren. Die Registrierung hat mittels E-Mail unter der Adresse aus@stmk.gv.at zu erfolgen. Registrierte Interessenten haben

weitere Kontaktaufnahmen mit der Behörde ausschließlich dieses E-Mail-Postfach zu verwenden. Die Registrierung hat folgende Angaben zu enthalten: - Name und Sitz der Kapitalgesellschaft, - Name und Vertretungsbefugnis der die Registrierung genehmigenden Person und - E-Mail-Adresse über die die weitere Kommunikation erfolgt. Die bei der Registrierung bekanntgegebene E-Mail-Adresse des Interessenten ist

die weitere Kommunikation zwischen Interessent und Amt entscheidend, denn Informationen, Anfragen u.ä. werden ausschließlich an die bekanntgegebene E-Mail-Adresse übermittelt. Telefonische Auskünfte werden in diesem Verfahren nicht erteilt. Nur eine Registrierung stellt daher sicher, dass Interessenten dem Amt der Landesregierung bekannt sind und somit bei Bedarf per E-Mail Informationen zum Verfahren zugesendet werden können. Nach der Registrierung erhalten alle Interessenten per E-Mail ein Informationsblatt, insbesondere zu den Einbringungsmodalitäten und zu den erforderlichen Antragsunterlagen. Anträge auf Erteilung der Bewilligung müssen mit sämtlichen Unterlagen bis spätestens 28. November 2014 beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 3 Verfassung und Inneres, per Adresse 8010 Graz, Paulustorgasse 4 einlangen.“ Die H A V GesmbH hat sich am 8.11.2014 registriert und wurde ihr das Informationsblatt am 10.11.2014 zugesendet. Mit Antrag vom 25.11.2014 hat die H A V GesmbH fristgerecht um die Erteilung einer Ausspielbewilligung

mindestens 337 und höchstens 338 Glücksspielautomaten angesucht.Die H A römisch fünf GesmbH hat sich am 8.11.2014 registriert und wurde ihr das Informationsblatt am 10.11.2014 zugesendet. Mit Antrag vom 25.11.2014 hat die H A römisch fünf GesmbH fristgerecht um die Erteilung einer Ausspielbewilligung

mindestens 337 und höchstens 338 Glücksspielautomaten angesucht. Der Antrag wurde wie folgt begründet: „Der Sitz der Firma H A V GesmbH befindet sich in W, B.„Der Sitz der Firma H A römisch fünf GesmbH befindet sich in W, B. Der bestellte Geschäftsleiter der Firma H A GesmbH, Herr H M, geb. xx, wohnhaft in W, Wgasse verfügt über die fachliche Eignung und die geforderte einschlägige Berufserfahrung. Herr H ist Inhaber von ca. 30 Aufstellgenehmigungen in Wien und der Steiermark (gem. § 60, Abs. 25, Zi2 GSpG) und leitet dieses Unternehmen erfolgreich seit dem Jahr 2004.Der bestellte Geschäftsleiter der Firma H A GesmbH, Herr H M, geb. xx, wohnhaft in W, Wgasse verfügt über die fachliche Eignung und die geforderte einschlägige Berufserfahrung. Herr H ist Inhaber von ca. 30 Aufstellgenehmigungen in Wien und der Steiermark (gem. Paragraph 60,, Absatz 25,, Zi2 GSpG) und leitet dieses Unternehmen erfolgreich seit dem Jahr

  1. Die Kapitalgesellschaft ist derart strukturiert, dass sie von dem alleinigen Geschäftsführer vertreten wird und keine Gesellschafter maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung ausüben können. Die ordnungspolitische Aufsicht kann somit nach den gesetzlichen Bestimmungen ohne Hindernisse ausgeübt werden.
  2. Es gibt keine Gesellschafter mit beherrschenden Einfluss, es gibt keine stillen Teilhaber, es wird erklärt, dass keine Syndikatsverträge in welcher Art auch immer, bestehen, bzw. geschlossen werden, es bestehen auch keine Gründe welche einen Ausschließungsgrund § 13 GewO 1994 darstellen würden.Es gibt keine Gesellschafter mit beherrschenden Einfluss, es gibt keine stillen Teilhaber, es wird erklärt, dass keine Syndikatsverträge in welcher Art auch immer, bestehen, bzw. geschlossen werden, es bestehen auch keine Gründe welche einen Ausschließungsgrund Paragraph 13, GewO 1994 darstellen würden.
  3. Die Kapitalerhöhung auf einen Betrag von € 2.704.000,00 (338 x € 8.000,-) wird, sobald nur die beantragte Genehmigung in Aussicht gestellt wird, unverzüglich erfolgen. Dieser Betrag wird aus eigenen Mitteln der Gesellschafter aufgebracht und dem Geschäftsführer unbeschränkt zur Haftung

die Landesausspielung mit Glücksspielautomaten zur Verfügung gestellt.

  1. Die Sicherstellung von € 676.000,00 wird unverzüglich erbracht, sobald die beantragte Genehmigung in Aussicht gestellt wird.
  2. Die Strafregisterauszüge und die geforderten Erklärungen werden bei Zuerkennung der Genehmigung vorgelegt, es wird aber jetzt schon bestätigt, dass keine Vorstrafe bzw. Gewerbeausschließungsgründe der Gesellschafter und des Geschäftsführers vorliegen.
  3. Die zur Aufstellung gelangenden Glückspielautomaten verfügen über die vom Datenrechenzentrum der Bundesrechenzentrum GmbH geforderten Schnittstellen, sodass die Realisierung der geforderten elektronischen Anbindung kein Problem darstellen wird.
  4. Um die Integrität der verwendeten Software zu gewährleisten, wird eine Signierung jedes Glücksspielautomatentypes durchgeführt. Zur Sicherstellung der Reproduzierbarkeit der Signaturwerte ist eine klare physische Trennung zwischen Programmspeicher und Datenspeicher vorgesehen. Anhand dieser Signatur sind die übermittelten Werte dem jeweiligen Glückspielautomaten eindeutig zuordenbar. In Echtzeit werden übertragen: Spieleinsatz, Spielguthaben, Ist-Stand der eingeworfenen Beträge, Ist-Stand der ausbezahlten Beträge. Bei Rückstellung der elektronischen Zählwerke werden die Buchhaltungsdaten inkl. Abrechnungszeitraum zuordenbar zu jedem Glücksspielautomaten übertragen.
  5. Die Spielergebnisse werden von einem Zentralcomputer aufgezeichnet, welcher auch nachvollziehbar die Spiel- und Buchhaltungsdaten des jeweiligen Automaten führt. Dieser Zentralcomputer kann jederzeit vom Datenzentrum der Bundesrechenzentrum GmbH abgefragt werden. Alle, im Falle einer erteilten Bewilligung, betriebenen Automaten werden über diesen Zentralcomputer geführt.
  6. Die Mitarbeiter, denen die Überwachung der Geräte obliegt, werden zunächst von einer anerkannten Spielerschutzeinrichtung ausgebildet/geschult, was im betreffenden Betrieb auch sichtbar gemacht wird. Ebenso sind jährliche Nachschulungen verpflichtend in den Dienstverträgen vorgesehen. Die Unternehmensführung bleibt somit in ständigem Kontakt mit der/den Spielerschutzeinrichtungen(en).
  7. Der Interessent erhält im Sofortverfahren eine nummerierte Chip-Card mit seinem Foto, sobald seine Identität geeignet nachgewiesen wurde. Auf der Karte ist die höchstzulässige Tagesspieldauer softwaremäßig verschlüsselt eingespielt, um Manipulationen durch handelsübliche Kartenleser unterbunden bleibt. Dies wird zentral erfasst, womit Doppelvergaben unmöglich werden. Wird der Verlust einer Karte bekanntgegeben, wird diese uno actu mit der Neuausstellung gesperrt, ähnlich eines SIM-Kartentausches in der Funktelefonie. Aufgrund der namentlichen Erfassung und der rechnergesteuerten Spielabwicklung meldet das System zu dichte Einsätze, sowohl in zeitlicher, wie betraglicher Hinsicht, worauf ein klärendes Gespräch mit dem Spieler geführt wird. Sollte dies nicht zur Zufriedenheit des Unternehmens ausfallen, wird dem Spieler empfohlen, eine Selbstsperre zu verfügen, andernfalls seine Karte

eine (un-)bestimmte Zeit gesperrt wird. 11. Die Glücksspielautomaten sind derart konzipiert, dass ein unberechtigter Zugang von außen nicht möglich ist, da sich die spielrelevanten Spezifikationen mit dem Zentralcomputer im Millisekundenbereich abgleichen und bei Differenzen der Glücksspielautomat eine Störung anzeigt und nicht mehr bespielbar ist. Ebenso ist ein Datenverlust bei Stromausfall nicht möglich, da sämtliche Daten (ähnlich einer doppelten Buchhaltung) am Zentralcomputer gespeichert sind. Der Glückspielautomat selber hält die gespeicherten Daten bei kontinuierlicher Stromunterbrechung zumindest

den Zeitraum eines Jahres gesichert.

  1. Die ausgegebenen und nummerierten Chip-Karten, in dessen Besitz jeder Spieler sein muss um das Angebot nutzen zu können, werden im Abgleich mit den anderen Konzessionären einem System unterzogen, welche die spielrelevanten Daten jedes Kunden (Spielzeit, Kapitaleinsatz, etc.) speichert und bei Überschreitung des Limits automatisch zu einer Abschaltung des Gerätes führt.“ Dem Antrag wurden folgende Unterlagen beigelegt: ● Aufstellbewilligung Stmk H ● Bewerbung Steiermark H A Gesamtdokument ● Erklärung GewO H ● Geburtsurkunde H ● HR Auszug H A ● Konzession Wien H ● Meldebestätigung H ● Staatsbürgerschaft H ● Strafregisterbescheinigung H Dem Informationsblatt zur Interessentensuche, welches der Beschwerdeführerin am 10.11.2014 elektronisch übermittelt wurde, war folgendes zu entnehmen: „Informationsblatt zur Interessentensuche Informationen betreffend Anträge auf Erteilung einer Ausspielbewilligung im Bundesland Steiermark gemäß § 4 ff des Steiermärkischen Glücksspielautomaten- und Spielapparategesetz 2014 - StGSG,gemäß Paragraph 4, ff des Steiermärkischen Glücksspielautomaten- und Spielapparategesetz 2014 - StGSG, LGBl. Nr. 100/2014Landesgesetzblatt Nr. 100 aus 2014,
  2. Zuständigkeit

die Erteilung der Ausspielbewilligungen nach dem StGSG

das Bundesland Steiermark ist die Steiermärkische Landesregierung zuständig.

  1. Vorbemerkungen Das vorliegende Informationsblatt dient insbesondere dazu, den unionsrechtlichen Geboten der Transparenz und Nichtdiskriminierung zu entsprechen. In diesem werden Verfahrensanordnungen gegenüber den Interessenten gemäß § 4 Abs. 3 StGSG, insbesondere welche Unterlagen verpflichtend vorzulegen sind, getroffen. Eine Entscheidung über Rechtsfragen erfolgt jedoch erst mit dem Bewilligungsbescheid.Das vorliegende Informationsblatt dient insbesondere dazu, den unionsrechtlichen Geboten der Transparenz und Nichtdiskriminierung zu entsprechen. In diesem werden Verfahrensanordnungen gegenüber den Interessenten gemäß , Paragraph 4, Absatz 3, StGSG, insbesondere welche Unterlagen verpflichtend vorzulegen sind, getroffen. Eine Entscheidung über Rechtsfragen erfolgt jedoch erst mit dem Bewilligungsbescheid.
  2. Gesetzliche Grundlagen Die Erteilung der Ausspielbewilligung erfolgt auf der Grundlage des Steiermärkischen Glücksspielautomaten- und Spielapparategesetzes 2014 – StGSG, LGBl. Nr. 100/
  3. Dieses Landesgesetz konkretisiert die bundesgesetzlichen Rahmenbedingungen des Glücksspielgesetzes - GSpG, BGBl. Nr. 620/1989, und der Automatenglücksspielverordnung, BGBl. II Nr. 69/2012,

den Bereich des Bundeslandes Steiermark.Glücksspielautomaten- und Spielapparategesetzes 2014 – StGSG, Landesgesetzblatt , Nr. 100 aus 2014,. Dieses Landesgesetz konkretisiert die bundesgesetzlichen Rahmenbedingungen des Glücksspielgesetzes - GSpG, Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989,, und der Automatenglücksspielverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 69 aus 2012,,

den Bereich des Bundeslandes Steiermark. Es wird darauf hingewiesen, dass Änderungen an den rechtlichen Rahmenbedingungen durch die Änderungen von Bundes- oder Landesgesetzen, Verordnungen des Bundes oder des Landes oder der Judikatur erfolgen können. Die Behörde kann somit keine Garantien, insbesondere hinsichtlich Investitionssicherheit, geben. Eine Kapitalgesellschaft, der eine Ausspielbewilligung erteilt wird, hat neben den landesrechtlichen Bestimmungen des StGSG alle bundesrechtlichen Regelungen zu beachten, die daran anknüpfen (wie etwa § 2 Abs. 3, § 31b, § 52 Abs. 1 Z. 4, § 57 Abs. 4, § 59 Abs. 2 und § 60 Abs. 26 GSpG). Landesausspielungen im Sinne des § 5 GSpG und des StGSG dürfen nur mit Glücksspielautomaten durchgeführt werden, die sämtlichen Vorgaben der Automatenglücksspielverordnung genügen.Eine Kapitalgesellschaft, der eine Ausspielbewilligung erteilt wird, hat neben den landesrechtlichen Bestimmungen des StGSG alle bundesrechtlichen Regelungen zu beachten, die daran anknüpfen (wie etwa Paragraph 2, Absatz 3,, Paragraph 31 b,, Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 4,, , Paragraph 57, Absatz 4,, Paragraph 59, Absatz 2 und Paragraph 60, Absatz 26, GSpG). Landesausspielungen im Sinne des Paragraph 5, GSpG und des StGSG dürfen nur mit Glücksspielautomaten durchgeführt werden, die sämtlichen Vorgaben der Automatenglücksspielverordnung genügen. Gemäß § 3 Abs. 1 Z. 1 StGSG bedarf die Durchführung von Ausspielungen mit Glücksspielautomaten einer Ausspielbewilligung (§§ 4 bis 9 StGSG), sie darf gemäß § 3 Abs. 1 Z. 2 StGSG nur in Automatensalons erfolgen, die

die Inhaberin einer Ausspielbewilligung bewilligt sind (§§ 10 bis 12 StGSG) und darf gemäß § 3 Abs. 1 Z. 3 StGSG nur mit Glücksspielautomaten durchgeführt werden,Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, StGSG bedarf die Durchführung von Ausspielungen mit Glücksspielautomaten einer Ausspielbewilligung (Paragraphen 4 bis 9 StGSG), sie darf gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, StGSG nur in Automatensalons erfolgen, die

die Inhaberin einer Ausspielbewilligung bewilligt sind (Paragraphen 10 bis 12 StGSG) und darf gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, StGSG nur mit Glücksspielautomaten durchgeführt werden, die

die Inhaberin der Ausspielbewilligung bewilligt sind. 4. Abgaben/Gebühren Glückspielabgaben Ausspielungen mit Glücksspielautomaten, die auf Basis einer landesrechtlichen Bewilligung nach § 5 GSpG durchgeführt werden unterliegen einer Glücksspielabgabe (Bundesabgabe) von 10% der um die gesetzliche Umsatzsteuer verminderten Jahresbruttospieleinnahmen (§ 57 Abs. 4 GSpG). Gem. § 13a Finanzausgleichsgesetz 2008 sind die Bundesländer ermächtigt Zuschläge von bis zu 150% der Stammabgabe (Landesabgabe) zu erheben.Ausspielungen mit Glücksspielautomaten, die auf Basis einer landesrechtlichen Bewilligung nach Paragraph 5, GSpG durchgeführt werden unterliegen einer Glücksspielabgabe (Bundesabgabe) von 10% der um die gesetzliche Umsatzsteuer verminderten Jahresbruttospieleinnahmen (Paragraph 57, Absatz 4, GSpG). Gem. Paragraph 13 a, Finanzausgleichsgesetz 2008 sind die Bundesländer ermächtigt Zuschläge von bis zu 150% der Stammabgabe (Landesabgabe) zu erheben. Finanzierungsbeitrag Gem. § 1 Abs. 4 GSpG hat das Bundesministerium

Finanzen per Verordnung einen Beirat oder eine Stelle zur Suchtprävention und Suchtberatung einzurichten. Zur Finanzierung wird ab

  1. 2011 ein Finanzierungsbeitrag von 1% der um die gesetzliche Umsatzsteuer verminderten Jahresbruttospieleinnahmen bei Ausspielungen mit Glücksspielautomaten auf Basis einer landesrechtlichen Bewilligung eingehoben.Gem. Paragraph eins, Absatz 4, GSpG hat das Bundesministerium

Finanzen per Verordnung einen Beirat oder eine Stelle zur Suchtprävention und Suchtberatung einzurichten. Zur Finanzierung wird ab

  1. 2011 ein Finanzierungsbeitrag von 1% der um die gesetzliche Umsatzsteuer verminderten Jahresbruttospieleinnahmen bei Ausspielungen mit Glücksspielautomaten auf Basis einer landesrechtlichen Bewilligung eingehoben. Verwaltungsabgaben

die Erteilung der Bewilligungen und der im Steiermärkischen Glücksspielautomaten- und Spielapparategesetzes 2014 geregelten behördlichen Verfahren sind Verwaltungsabgaben nach bundes- und landesrechtlichen Vorgaben zu entrichten.

  1. Kommunikation Alle Fragen bzw. Anliegen sind an folgende E-Mail-Adresse zu richten: aus@stmk.gv.at Kontaktaufnahmen zu diesem Verfahren mit der Behörde haben ausschließlich und unmittelbar über dieses E-Mail-Postfach zu erfolgen. Telefonische Auskünfte werden in diesem Verfahren nicht erteilt. Sofern ergänzende Fragen zu dieser Unterlage bzw. zu diesem Verfahren entstehen, sollen diese schriftlich bis zum
  2. Oktober 2014 an die genannte E-Mail-Adresse gestellt werden. Diese Frist erlaubt eine sorgfältige Prüfung und termingerechte Antwort, damit alle Interessenten noch Zeit haben, gegebenenfalls auf Antworten zu Anfragen zu reagieren. Bei danach eingelangten Anfragen ist eine rechtzeitige Beantwortung nicht sichergestellt. Korrespondenz zum Verfahren, einschließlich der beantworteten Fragen, wird per E-Mail an alle registrierten Interessenten versendet. Die Beantwortung der Fragen erfolgt anonymisiert; der Name eines fragestellenden Interessenten wird somit nicht übermittelt. Soweit aus der Art und dem Inhalt der Frage oder der darauf ergangenen behördlichen Antwort Rückschlüsse auf den Fragesteller abgeleitet werden können, übernimmt die Behörde keinerlei Haftung dafür.
  3. Verfahren Das Verfahren zur Erteilung der Ausspielbewilligung wird nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG in Verbindung mit den Bestimmungen des Steiermärkischen Glücksspielautomaten- und Spielapparategesetzes 2014 - StGSG, unter Beachtung der Regelungen des Glücksspielgesetzes (GSpG), nach den Prinzipien der Transparenz und Nichtdiskriminierung durchgeführt. Die Erteilung der Ausspielbewilligung erfolgt daher im behördlichen Verfahren durch Bescheid und nicht nach den Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2006 - BVergG
  4. Maßgeblich

die Bewilligungserteilung ist die Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung. 6.

  1. Inhalt der Antragsdokumente 6.1.
  2. Grundsätzliches Interessenten müssen aufgrund der Bestimmungen des StGSG, auf Grundlage der Interessentensuche sowie dieses Informationsblattes unter Beibringung von geeigneten Nachweisen, Erklärungen und Beilagen zu den einzelnen geforderten Punkten die Erteilung einer Ausspielbewilligung beantragen. Die Steiermärkische Landesregierung strebt grundsätzlich die Erteilung von 3 Ausspielbewilligungen an. Die Antragsdokumente müssen daher ausdrücklich auf die zu vergebende Anzahl von Glücksspielautomaten Bezug nehmen, wobei eine Ausspielbewilligung

mindestens 337 und höchstens 1012 Glücksspielautomaten erteilt werden kann.

jede Bewilligungswerberin kann nur eine Ausspielbewilligung erteilt werden. Es besteht Betriebspflicht

alle bewilligten Glücksspielautomaten. 6.1.

  1. Voraussetzungen Der Antrag muss bis zu dem in der Interessentensuche genannten Zeitpunkt (siehe auch Pkt. 6.5) bei der unter Pkt. 6.
  2. genannten Stelle eingelangt sein. Verspätet eingelangte Anträge werden nicht berücksichtigt und zurückgewiesen. Die Bewilligungswerberin trägt das Risiko des tatsächlichen Einlangens. Alle Antragsdokumente sind in deutscher Sprache einzubringen. Nicht in deutscher Sprache vorliegende Originaldokumente sind im Original und in beglaubigter deutscher Übersetzung vorzulegen. 6.1.
  3. Gliederung der Antragsdokumente Die Antragsdokumente sind wie folgt zu bezeichnen bzw. zu gliedern:
  4. Antrag
  5. Antragsbegründung
  6. Unterlagenverzeichnis
  7. Unterlagen 6.1.3.
  8. Antrag Jeder Antrag muss sinngemäß folgenden Satz enthalten: „Das Unternehmen beantragt nach § 4 ff StGSG die Erteilung einer Ausspielbewilligung

mindestens 337 und höchstens …..(Zahl von 338 und bis 1012 ist einzufügen) Glücksspielautomaten

eine Dauer von 12 Jahren

das Bundesland Steiermark.“„Das Unternehmen beantragt nach Paragraph 4, ff StGSG die Erteilung einer Ausspielbewilligung

mindestens 337 und höchstens …..(Zahl von 338 und bis 1012 ist einzufügen) Glücksspielautomaten

eine Dauer von 12 Jahren

das Bundesland Steiermark.“ 6.1.3.

  1. Antragsbegründung Die Antragsbegründung ist strukturiert, auf der Grundlage dieser Unterlage, aufzubereiten. Die Antragsbegründung ist kurz und prägnant zu halten und hat die Erfüllung der Voraussetzungen der Bestimmungen des StGSG schlüssig und nachvollziehbar darzulegen. Alle Ausführungen müssen durch entsprechende Informationen oder Nachweise belegt werden. Angaben zu den einzelnen Anforderungen sind – soweit im Einzelfall nichts Abweichendes festgelegt ist – durch entsprechende behördliche Auskünfte, Bestätigungen oder Auszüge aus öffentlichen Registern nachzuweisen. Wenn derartige behördliche Auskünfte, Bestätigungen oder Auszüge aus öffentlichen Registern im Einzelfall im Sitzstaat des Bewerbers nachweislich nicht ausgestellt werden, hat ein Nachweis durch beglaubigte eidesstattliche Erklärung zu erfolgen. Die Antragsbegründung soll in jedem einzelnen Punkt auf die zur Begründung vorgelegten Unterlagen und Nachweise verweisen. 6.1.3.
  2. Unterlagenverzeichnis Das Unterlagenverzeichnis ist vollständig, übersichtlich und strukturiert auf der Grundlage dieses Informationsblattes zu gestalten. Es hat alle vorgelegten Unterlagen zu bezeichnen. 6.1.3.
  3. Unterlagen Unterlagen, die zur Beurteilung des maßgebenden Sachverhaltes notwendig sind, sind verpflichtend vorzulegen. Dazu gehören jedenfalls die im StGSG bzw. in diesem Informationsblatt aufgelisteten Unterlagen. Alle Unterlagen sind zu nummerieren, wobei die Nummerierung mit dem Unterlagenverzeichnis und der Antragsbegründung übereinstimmen muss. 6.
  4. Einbringung der Antragsdokumente Die Antragsdokumente sind einmal in Papierform als Original (unterschrieben) und zusätzlich dreifach

(3x)als Gesamtkopie in Papierform sowie einmal in elektronischer Form auf einem USB-Stick (

alle Antragsdokumente kommentier- und verarbeitbares PDF) einzureichen. Die elektronische Version muss den gesamten Antrag samt Unterlagen in nachvollziehbarer, strukturierter und gut leserlicher Form enthalten. Dazu wird bemerkt, dass der behördliche Akt betreffend die Ausspielbewilligung elektronisch geführt wird und

den elektronischen Akt das unterschriebene Original des Antrages eingescannt wird. Ansonsten wird die elektronische Version der Antragsdokumente

die Aktenführung verwendet. Jede Bewerberin muss daher sicherstellen und bestätigen, dass die elektronisch vorgelegten Dokumente mit den in Papierform vorgelegten Dokumenten vollständig übereinstimmen. Die Verpackung

die Antragsdokumente ist außen gut leserlich wie folgt zu kennzeichnen: Betreff: „Ausspielbewilligung – Steiermark“ Antragsdokumente VERTRAULICH, BITTE NICHT ÖFFNEN! zu adressieren an: Amt der Steiermärkischen Landesregierung Abteilung 3 Paulustorgasse 4 8010 Graz Die Einbringung der Antragsdokumente per E-Mail oder Fax ist aus technischen Gründen ausgeschlossen. Mit der Abgabe eines Antrags entsteht noch kein Recht auf die Erteilung einer Bewilligung. Die Bewilligungserteilung erfolgt ausschließlich durch schriftliche Entscheidung. Es besteht kein Anspruch auf Kostenersatz

Aufwendungen im Zusammenhang mit der Antragstellung und Bewilligung. 6.

  1. Kennzeichnung der Antragsdokumente Informationen an die Behörde unterliegen dem Amtsgeheimnis. Die Bewilligungswerberin hat die Möglichkeit, Unterlagen, die ihrer Meinung nach besonders schutzwürdig sind, als „vertraulich“ zu kennzeichnen. Die Behörde ist an diese Qualifikation jedoch rechtlich nicht gebunden, da die Verwendung von Antragsausführungen etwa im Rahmen von behördlichen Verfahrensanordnungen, der Bescheidbegründung oder der Beantwortung von Anfragen des Landtages Steiermark, des Rechnungshofes oder des Landesrechnungshofes Steiermark erforderlich erscheint und den jeweiligen behördlichen Entscheidungen dazu nicht vorgegriffen werden kann. Keineswegs darf das gesamte Antragsdokument als „vertraulich“ markiert werden, lediglich einzelne Unterlagen können identifiziert und markiert werden. 6.
  2. Unterfertigung der Antragsdokumente Der Antrag und die Antragsbegründung müssen rechtsgültig unterfertigt sein. Es ist aber nicht erforderlich, alle Seiten der Antragsdokumente zu unterfertigen. Soweit die unterfertigenden Personen nicht bereits aufgrund ihrer organschaftlichen Funktion in dieser Konstellation

die Bewerberin zeichnungsberechtigt sind, ist dem Antrag eine Vollmacht anzuschließen oder hat sich die unterfertigende Person – sofern eine Berufung auf die erteilte Vollmacht nach deren berufsrechtlichen Vorschriften den urkundlichen Nachweis der Vollmacht ersetzt – ausdrücklich auf die erteilte Vollmacht zu berufen. Im Antrag sind auch die Kontaktinformationen der Bewerberin (Firmenbezeichnung, Adresse, Telefon- und Faxnummern) sowie die direkten Kontaktinformationen des verantwortlichen Ansprechpartners (Name, Telefon, Fax, E-Mail) anzugeben. 6.5. Frist

die Einbringung der Antragsdokumente Die Frist endet am 28. November 2014 und bis dahin sind die Anträge in der Abteilung 3 Paulustorgasse 4 8010 Graz (werktags zwischen 08:30 und 12:30 Uhr) abzugeben oder zur Post zu geben. Bei postalisch übermittelten Anträgen trägt die Bewerberin das Risiko des tatsächlichen Einlangens. Damit endet

die Bewilligungswerberinnen auch die angemessene Frist

die Interessensbekundung gemäß § 4 Abs. 3 StGSG. Es liegt in der Verantwortung der Bewilligungswerberinnen, Anträge fristgerecht einzubringen.abzugeben oder zur Post zu geben. Bei postalisch übermittelten Anträgen trägt die Bewerberin das Risiko des tatsächlichen Einlangens. Damit endet

die Bewilligungswerberinnen auch die angemessene Frist

die Interessensbekundung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, StGSG. Es liegt in der Verantwortung der Bewilligungswerberinnen, Anträge fristgerecht einzubringen. Jeder Bewilligungswerberin wird

in der Abteilung 3 abgegebene und gemäß Pkt. 6.

  1. gekennzeichnete Verpackungen auf Verlangen eine Bestätigung über das Einlangen- unter Angabe von Datum und Uhrzeit ausgestellt. 6.
  2. Öffnung der Anträge Die Öffnung aller Anträge erfolgt erst nach Ablauf der Antragsfrist in nicht-öffentlicher Form. Die Behörde kann von der Bewerberin erforderlichenfalls weitere Informationen, Unterlagen sowie notwendige Klarstellungen und Nachweise verlangen. Allfällige Fragen werden schriftlich an die angegebene E-Mail Adresse der genannten Bewerberin-Kontaktperson gerichtet (siehe Punkt 6.4) und müssen ebenso schriftlich innerhalb einer vorgegebenen Zeit beantwortet werden. Die Antworten dürfen sich nur auf die gestellten Fragen beziehen und keine anderen Teile des Antrags verändern. Mit der Abgabe eines Antrags entsteht noch kein Recht auf die Erteilung einer Ausspielbewilligung. Die Erteilung der Ausspielbewilligung erfolgt ausschließlich durch schriftlichen Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung. 6.
  3. Erteilung der Bewilligung Pro Bewerberin kann höchstens eine Ausspielbewilligung erteilt werden. Die Dauer der Bewilligung wird mit 12 Jahren (ab Rechtskraft der Bewilligung) festgesetzt. Der Vollbetrieb aller Glücksspielautomaten soll – mit Betriebspflicht gemäß § 8 Abs.2 StGSG – grundsätzlich ab
  4. Jänner 2016 erfolgen. Dies setzt natürlich voraus, dass alle erforderlichen Bewilligungen nach dem StGSG (Ausspielbewilligungen, Automatensalonbewilligungen und Glücksspielautomatenbewilligungen) in Rechtskraft erwachsen sind.Der Vollbetrieb aller Glücksspielautomaten soll – mit Betriebspflicht gemäß Paragraph 8, Absatz 2, StGSG – grundsätzlich ab
  5. Jänner 2016 erfolgen. Dies setzt natürlich voraus, dass alle erforderlichen Bewilligungen nach dem StGSG (Ausspielbewilligungen, Automatensalonbewilligungen und Glücksspielautomatenbewilligungen) in Rechtskraft erwachsen sind. Es besteht daher zum derzeitigen Zeitpunkt keine Rechtssicherheit, wann mit dem Vollbetrieb aller Glücksspielautomaten tatsächlich begonnen werden kann.
  6. Ordnungspolitische Voraussetzungen

die Erteilung der Ausspielbewilligung sowie verpflichtend vorzulegende Unterlagen (§ 5 StGSG)7. Ordnungspolitische Voraussetzungen

die Erteilung der Ausspielbewilligung sowie verpflichtend vorzulegende Unterlagen (Paragraph 5, StGSG) Eine Ausspielbewilligung darf nur einer Kapitalgesellschaft mit Aufsichtsrat erteilt werden, die die ordnungspolitischen Voraussetzungen des § 5 StGSG erfüllt.Eine Ausspielbewilligung darf nur einer Kapitalgesellschaft mit Aufsichtsrat erteilt werden, die die ordnungspolitischen Voraussetzungen des Paragraph 5, StGSG erfüllt. Die Erfüllung dieser Voraussetzungen ist der Behörde nachzuweisen. Die Behörde hat im Ermittlungsverfahren zu prüfen, ob die Voraussetzungen tatsächlich erfüllt sind, und kann von Amts wegen weitere Unterlagen oder Nachweise verlangen sowie sonstige Beweise aufnehmen und Erhebungen durchführen. 7.1. Zur Prüfung der Voraussetzungen des § 5 StGSG sind folgende Unterlagen vorzulegen:7.1. Zur Prüfung der Voraussetzungen des Paragraph 5, StGSG sind folgende Unterlagen vorzulegen:

§ 5

Z. 1:

Paragraph 5, Ziffer eins : ● Überblick über die Gesellschafterstruktur der Bewilligungswerberin; ● Angabe sämtlicher mit der Bewilligungswerberin verbundenen Unternehmen iSd § 228 Abs. 3 UGB;Angabe sämtlicher mit der Bewilligungswerberin verbundenen Unternehmen iSd Paragraph 228, Absatz 3, UGB; ● Angabe sämtlicher der Bewilligungswerberin nahe stehenden Unternehmen und Personen iSd § 237 Z 8b UGB;Personen iSd Paragraph 237, Ziffer 8 b, UGB; ● aktuelle Firmenbuchauszüge bzw. gleichwertige Urkunden aller verbundenen Unternehmen; ● Gesellschaftsvertrag bzw. Satzung aller verbundenen Unternehmen; ● allfällige Syndikatsverträge mit verbundenen Unternehmen oder der Bewilligungswerberin nahe stehenden Unternehmen und Personen bzw. Abgabe einer Erklärung, dass keine Syndikatsverträge bestehen; ● Strafregisterauszüge bzw. gleichwertige Urkunden sowie Erklärungen im Sinne des § -13 GewO 1994 i.d.g.F. über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen

alle natürlichen Personen (Gesellschafter / Gesellschafterinnen /Geschäftsführungsorgane).Strafregisterauszüge bzw. gleichwertige Urkunden sowie Erklärungen im Sinne des Paragraph -13 GewO 1994 i.d.g.F. über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen

alle natürlichen Personen (Gesellschafter / Gesellschafterinnen /Geschäftsführungsorgane).

§ 5

Z. 2:

Paragraph 5, Ziffer 2 : ● aktuellen Firmenbuchauszug mit historischen Daten bzw. gleichwertige Urkunde.

§ 5

Z. 3:

Paragraph 5, Ziffer 3 : ● Darlegung der Struktur der Kapitalgesellschaft und der Form, in der die Ausspielungen mit Glücksspielautomaten betrieben werden sollen. Aus dieser Darlegung hat hervorzugehen, dass die ordnungspolitische Aufsicht nach den gesetzlichen Bestimmungen ohne Hindernisse ausgeübt werden kann.

§ 5

Z. 4:

Paragraph 5, Ziffer 4 : ● aktuellen Firmenbuchauszug bzw. gleichwertige Urkunde; ● letzter festgestellter Jahresabschluss, mit dem ein eingezahltes Stamm- oder Grundkapital ausgewiesen wird, das der Höchstzahl der angestrebten Glücksspielautomaten entspricht und das nicht durch Bilanzverluste geschmälert ist; ● im Fall von prüfungspflichtigen Gesellschaften durch eine Abschlussprüferin/einen Abschlussprüfer geprüfte und mit einem Bestätigungsvermerk versehene Bilanz; ● Nachweis der rechtmäßigen Mittelherkunft des eingezahlten Stamm- oder Grundkapitals; ● Erklärung der Geschäftsführung, wie die gemäß § 5 Z. 4 StGSG geforderte Sicherstellung mit einem Haftungsbetrag von zumindest 20 % des Mindeststamm- oder Mindestgrundkapitals nachgewiesen wird;Erklärung der Geschäftsführung, wie die gemäß Paragraph 5, Ziffer 4, StGSG geforderte Sicherstellung mit einem Haftungsbetrag von zumindest 20 % des Mindeststamm- oder Mindestgrundkapitals nachgewiesen wird;

§ 5

Z. 5:

Paragraph 5, Ziffer 5 : ● Nachweise über die fachliche Eignung und einschlägige Berufserfahrung des Geschäftsleiters/der Geschäftsleiterin, z.B. durch Lebensläufe, Urkunden, Zeugnisse über Funktionen oder Vorbildung, Angabe von besonderen Kenntnissen, Referenzen; ● Strafregisterauszug des Geschäftsleiters/der Geschäftsleiterin bzw. gleichwertige Urkunde; ● Erklärung des Geschäftsleiters/der Geschäftsleiterin im Sinne des § 13 GewO1994 i.d.g.F. über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen,Erklärung des Geschäftsleiters/der Geschäftsleiterin im Sinne des Paragraph 13, GewO1994 i.d.g.F. über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen,

§ 5

Z. 6:

Paragraph 5, Ziffer 6 : ● Organigramm über die Eigentümer- bzw. Konzernstruktur, zumindest sämtlicher mit dem Bewilligungswerber verbundenen Unternehmen, und weitere Angaben über die Betriebsführungsstruktur; ● Strafregisterauszüge bzw. gleichwertige Urkunden sowie Erklärungen im Sinne des § 13 GewO 1994,i.d.g.F., über das Nichtvorliegen von AusschlussgründenStrafregisterauszüge bzw. gleichwertige Urkunden sowie Erklärungen im Sinne des Paragraph 13, GewO 1994,i.d.g.F., über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen o

sämtliche Mitglieder der Geschäftsführung und des Aufsichtsrates der Bewilligungswerberin sowie o

sämtliche Gesellschafter, die an der Bewilligungswerberin mit mindestens 10 % beteiligt sind und o im Fall einer Beteiligung durch juristische Personen

sämtliche Mitglieder der Geschäftsführung und des Aufsichtsrates dieser juristischen Personen.

§ 5

Z. 7:

Paragraph 5, Ziffer 7 : ● Erklärung, dass dem Bundesminister

Finanzen dieses Recht eingeräumt wird; ● Erklärung, dass der Staatskommissär/die Staatskommissärin zu allen Sitzungen des Aufsichtsrates und seiner Ausschüsse eingeladen wird. ● 8. Sonstige Voraussetzungen

die Erteilung der Ausspielbewilligung (§ 6 StGSG)(Paragraph 6, StGSG) 8.

  1. Die nach § 6 Z. 1 StGSG vorzulegenden Konzepte sollen insbesondere Folgendes beschreiben:8.
  2. Die nach Paragraph 6, Ziffer eins, StGSG vorzulegenden Konzepte sollen insbesondere Folgendes beschreiben: Hinweis: Die Beurteilung der den Spielerschutz betreffenden Konzepte erfolgt nach den in Österreich geltenden fachlichen und technischen Qualitätsstandards zur Spielsuchtprävention. Zu lit. aZu Litera a ● Prozesse, Aktivitäten, Systeme und Einrichtungen zur Spielsuchtvorbeugung ● Informationsmaterial nach § 17 Abs. 2 StGSGInformationsmaterial nach Paragraph 17, Absatz 2, StGSG ● Besuchs- und Spielordnung nach § 24 StGSGBesuchs- und Spielordnung nach Paragraph 24, StGSG Zu lit. bZu Litera b ● Schulungsmaßnahmen i.S. des § 16 StGSGSchulungsmaßnahmen i.S. des Paragraph 16, StGSG ● freiwillige bzw. sonstige Schulungsmaßnahmen Zu lit. cZu Litera c ● Mechanismen zur Erkennung von Spielsucht ● Maßnahmen, mit denen die Wirksamkeit der Aktivitäten zum Spielerschutz überprüft werden ● Prozesse und Maßnahmen, die im Falle von potentieller oder identifizierter Spielsucht eines Spielteilnehmers/einer Spielteilnehmerin ergriffen werden ● Darstellung, wie gegebenenfalls das Umfeld des Spielteilnehmers/der Spielteilnehmerin berücksichtigt wird ● Maßnahmen, um die Interessen der Spielteilnehmer/Spielteilnehmerinnen zu schützen ● Maßnahmen zur Kontrolle der Altersgrenzen ● Zutritts- und Identifikationssystem ● Umsetzung der Spielerkarte ● Umsetzung des Alkohol- und Rauchverbotes (§ 19 StGSG)Umsetzung des Alkohol- und Rauchverbotes (Paragraph 19, StGSG) ● Umsetzung der Voraussetzungen des § 15 StGSGUmsetzung der Voraussetzungen des Paragraph 15, StGSG ● Umsetzung des Spielerschutz orientierten Spielverlaufes gemäß § 20 StGSGUmsetzung des Spielerschutz orientierten Spielverlaufes gemäß Paragraph 20, StGSG ● zeitliche Begrenzung der Spielzeiten an den Glücksspielautomaten (zulässige ● Tagesspieldauer etc.) Zu lit. dZu Litera d ● Konkrete Zusammenarbeit mit Spielerschutzeinrichtungen ● Bestätigung der genannten Einrichtungen ● Geplante Zusammenarbeit mit Spielerschutzeinrichtungen Zu lit. eZu Litera e ● Warnsysteme i.S. des § 17 StGSGWarnsysteme i.S. des Paragraph 17, StGSG ● Sonstige Warnsysteme Zu lit. fZu Litera f ● Prozesse, Maßnahmen , Systeme und Einrichtungen i.S. des § 21 StGSG zur Geldwäsche und Kriminalitätsvorbeugung sowie zum Schutz gegen weitere Formen illegaler oder nicht erlaubter Aktivitäten in Bezug auf den Spielbetrieb;Prozesse, Maßnahmen , Systeme und Einrichtungen i.S. des Paragraph 21, StGSG zur Geldwäsche und Kriminalitätsvorbeugung sowie zum Schutz gegen weitere Formen illegaler oder nicht erlaubter Aktivitäten in Bezug auf den Spielbetrieb; ● Bekanntgabe, ob das Unternehmen eine Geldwäschebeauftragte/einen Geldwäschebeauftragten hat und welche Aufgaben dieser/diesem obliegen; Zu lit. gZu Litera g ● geeignete Vorkehrungen gegen Störeinflüsse betreffend alle im Fall der Bewilligungserteilung betriebenen Glücksspielautomaten; ● Vorkehrungen und Maßnahmen zur sicheren und dauerhaften Abwicklung und Durchführung von Ausspielungen ohne nennenswerte Unterbrechungen; ● Geschäftskontinuität: Angaben zu den Geschäftskontinuitätsstrategien und Plänen bzw. deren Entwicklung; ● Versicherungen: Angaben über (gegebenenfalls bestehende) Versicherungen und deren Deckungssummen; ● Sicherstellung der Kontinuität: Maßnahmen, dass die kontinuierliche Durchführung von Ausspielungen mit Glücksspielautomaten gewährleistet wird; ● Sicherheitskonzepte gegen Überfall, Betrug und Cybercrime sowie andere strafrechtliche Angriffe. 8.
  3. Die nach § 6 Abs.1 Z. 2 StGSG vorzulegenden Nachweise sollen insbesondere8.
  4. Die nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, StGSG vorzulegenden Nachweise sollen insbesondere Folgendes beschreiben: Zu lit. aZu Litera a ● mittels Zentralcomputer vernetzte Art der Abrechnung aller im Fall der Bewilligungserteilung betriebenen Glücksspielautomaten (Gutachten etc.); Zu lit. bZu Litera b ● relevante Erfahrung in der Errichtung, im technischen und organisatorischen Betrieb die Ausspielung mit Glücksspielautomaten betreffend; ● erbrachte Leistungen (z.B. Geschäftsplanung, Organisation und Personalbesetzung, Technologien, Vertriebsnetzwerk, Marketing usw.); ● Beschreibung der bisher angebotenen Glücksspiele einschließlich der Infrastrukturen; ● Erfahrung mit der behördlichen Glücksspielaufsicht; ● Darstellung allfälliger

angegebene Referenzunternehmungen im Ausland maßgebliche Aufsichtsbestimmungen und Aufsichtsstandards; ● Infrastrukturen und Entwicklungsmaßnahmen im Glücksspielbereich; ● Geplante Infrastrukturen in der Steiermark. Zu lit. cZu Litera c ● Realisierung der in den glücksspielrechtlichen Bestimmungen des Bundes (insbesondere Automatenglücksspielverordnung) geforderten elektronischen Anbindung an das Datenrechenzentrum der Bundesrechenzentrum GmbH sowie Bestätigung der Bundesrechenzentrum GmbH; ● Art der Datenübertragung an das Datenrechenzentrum der Bundesrechenzentrum GmbH in einer den glücksspielrechtlichen Bestimmungen des Bundes (insbesondere Automatenglücksspielverordnung) entsprechenden Weise. Zu lit. dZu Litera d ● geeignete Vorkehrungen gegen die genannten Störeinflüsse betr. alle im Fall der Bewilligungserteilung betriebenen Glücksspielautomaten. Zu lit. eZu Litera e ● Realisierung eines entsprechenden Datenaustausches zwischen Glücksspielanbietern

den Fall, dass nach Bewilligungserteilung eine derartige Austauschverpflichtung bundesgesetzlich vorgesehen wird. Zu lit. fZu Litera f ● Maßnahmen, um einen verantwortungsvollen Maßstab bei Werbeauftritten sicherzustellen. 8.

  1. Die nach § 6 Abs.1 Z. 3 StGSG vorzulegenden Verpflichtungserklärungen sollen Folgendes umfassen:8.
  2. Die nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, StGSG vorzulegenden Verpflichtungserklärungen sollen Folgendes umfassen: Zu lit. aZu Litera a ● Einhaltung aller in den §§ 15-20 StGSG vorgesehenen Spielerschutzmaßnahmen und spielsuchtvorbeugenden Maßnahmen im Fall der Bewilligungserteilung.Einhaltung aller in den Paragraphen 15 -, 20, StGSG vorgesehenen Spielerschutzmaßnahmen und spielsuchtvorbeugenden Maßnahmen im Fall der Bewilligungserteilung. Zu lit. bZu Litera b ● Entrichtung der bei Bewilligungsausübung in der Steiermark landesgesetzlich vorgesehenen Zuschläge zur Bundesautomaten-Abgabe entsprechend den einschlägigen landesgesetzlichen Bestimmungen im Fall der Bewilligungserteilung (Es ist mit der Erlassung eines einschlägigen Landesgesetzes bis zur Ausübung der Bewilligung zu rechnen). 8.
  3. Bewilligungswerberinnen mit einem Sitz außerhalb von Österreich haben zusätzlich die in § 6 Abs. 2 StGSG genannten Unterlagen vorzulegen.8.
  4. Bewilligungswerberinnen mit einem Sitz außerhalb von Österreich haben zusätzlich die in Paragraph 6, Absatz 2, StGSG genannten Unterlagen vorzulegen.
  5. Auswahlentscheidung (§ 5, § 6 und § 7 Abs. 4 als Grundlage

die Bewertung)9. Auswahlentscheidung (Paragraph 5,, Paragraph 6 und Paragraph 7, Absatz 4, als Grundlage

die Bewertung) 9.1. Angaben, Unterlagen und Nachweise

die Auswahlentscheidung Erfüllen mehrere Bewilligungswerberinnen die gesetzlichen Voraussetzungen, hat die Landesregierung eine Auswahlentscheidung nach Maßgabe der in § 7 Abs. 4 StGSG angeführten Kriterien zu treffen.Erfüllen mehrere Bewilligungswerberinnen die gesetzlichen Voraussetzungen, hat die Landesregierung eine Auswahlentscheidung nach Maßgabe der in Paragraph 7, Absatz 4, StGSG angeführten Kriterien zu treffen. Das Vorliegen dieser Kriterien ist mit geeigneten aussagekräftigen Angaben, Unterlagen und Nachweisen durch die Bewilligungswerberinnen geltend zu machen. Diese Angaben, Unterlagen und Nachweise sind – soweit diese nicht schon gemäß Punkt 7. und 8. vorgelegt wurden - gemeinsam mit dem Antrag vorzulegen. Weiters ist im Antrag jedenfalls der Zeitpunkt anzuführen, ab welchem die Glücksspielautomaten ab Rechtskraft der Ausspielbewilligung unter Beachtung aller gesetzlichen Voraussetzungen betrieben werden könnten. Der Zeitpunkt ist auch entsprechend zu begründen (Umsetzungsplan). Es wird nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass

den Betrieb von Glücksspielautomaten nach dem StGSG neben der rechtskräftigen Ausspielbewilligung eine rechtskräftige Bewilligung nach § 11 StGSG

jeden Automatensalon und eine rechtskräftige Bewilligung nach § 13 StGSG

jeden Glücksspielautomaten erforderlich sind.“Es wird nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass

den Betrieb von Glücksspielautomaten nach dem StGSG neben der rechtskräftigen Ausspielbewilligung eine rechtskräftige Bewilligung nach Paragraph 11, StGSG

jeden Automatensalon und eine rechtskräftige Bewilligung nach Paragraph 13, StGSG

jeden Glücksspielautomaten erforderlich sind.“ Mit rechtskräftigem Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 05.02.2015, GZ: ABT03-1.0-63277/2014-10, wurde Herr Dr. S F als nichtamtlicher Sachverständiger, mit Bescheid vom 11.02.2015, GZ: ABT03-1.0-63277/2014-13, Frau Dr. M L als nichtamtliche Sachverständige bestellt. Dem Protokoll über die Prüfung der Voraussetzungen des § 5 StGSG betreffend die H A V GesmbH vom 11.02.2015 (OZ 14) ist folgendes zu entnehmen:Dem Protokoll über die Prüfung der Voraussetzungen des Paragraph 5, StGSG betreffend die H A römisch fünf GesmbH vom 11.02.2015 (OZ 14) ist folgendes zu entnehmen: „Im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens wird nachfolgendes Protokoll über die Prüfung der Voraussetzungen des § 5 StGSG erstellt:„Im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens wird nachfolgendes Protokoll über die Prüfung der Voraussetzungen des Paragraph 5, StGSG erstellt: § 5Paragraph 5 Ordnungspolitische Voraussetzungen

die Erteilung der Ausspielbewilligung § 5 Z. 1Paragraph 5, Ziffer eins erfüllt ☐ nicht erfüllt ☒ Gutachten erforderlich ☐ Gesetzestext: Eine Ausspielbewilligung darf nur einer Kapitalgesellschaft mit Aufsichtsrat erteilt werden, die keine Gesellschafter/Gesellschafterinnen hat, die über einen beherrschenden Einfluss verfügen und die Zuverlässigkeit in ordnungs-politischer Hinsicht gefährden; Informationsblatt: 7.1. Zur Prüfung der Voraussetzungen des § 5 StGSG sind folgende Unterlagen vorzulegen:7.1. Zur Prüfung der Voraussetzungen des Paragraph 5, StGSG sind folgende Unterlagen vorzulegen:

§ 5

Z. 1:

Paragraph 5, Ziffer eins : ● Überblick über die Gesellschafterstruktur der Bewilligungswerberin; ja X nein ja römisch zehn nein ● Angabe sämtlicher mit der Bewilligungswerberin verbundenen Unternehmen iSd § 228 Abs. 3 UGB;ja nein X keine ausdrückliche Erklärung, dass keine Verbindungen vorliegenAngabe sämtlicher mit der Bewilligungswerberin verbundenen Unternehmen iSd Paragraph 228, Absatz 3, UGB;, ja nein römisch zehn keine ausdrückliche Erklärung, dass keine Verbindungen vorliegen ● Angabe sämtlicher der Bewilligungswerberin nahe stehenden Unternehmen und Personen iSd § 237 Z 8b UGB;Angabe sämtlicher der Bewilligungswerberin nahe stehenden Unternehmen und Personen iSd Paragraph 237, Ziffer 8 b, UGB; ja nein X keine Angaben darüberja nein römisch zehn keine Angaben darüber ● aktuelle Firmenbuchauszüge bzw. gleichwertige Urkunden aller verbundenen Unternehmen;ja X nein aktuelle Firmenbuchauszüge bzw. gleichwertige Urkunden aller verbundenen Unternehmen;, ja römisch zehn nein ● Gesellschaftsvertrag bzw. Satzung aller verbundenen Unternehmen; ja nein X ja nein römisch zehn ● allfällige Syndikatsverträge mit verbundenen Unternehmen oder der Bewilligungswerberin nahe stehenden Unternehmen und Personen bzw. Abgabe einer Erklärung, dass keine Syndikatsverträge bestehen; ja X nein Antrag Seite 2 Punkt 2ja römisch zehn nein Antrag Seite 2 Punkt 2 Strafregisterauszüge bzw. gleichwertige Urkunden sowie Erklärungen im Sinne des § -13 GewO 1994 i.d.g.F. über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen

alle natürlichen Personen (Gesellschafter / Gesellschafterinnen /Geschäftsführungsorgane).ja X nein 2 Beilagen: Strafregisterbescheinigung und ErklärungStrafregisterauszüge bzw. gleichwertige Urkunden sowie Erklärungen im Sinne des Paragraph -13 GewO 1994 i.d.g.F. über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen

alle natürlichen Personen (Gesellschafter / Gesellschafterinnen /Geschäftsführungsorgane)., ja römisch zehn nein 2 Beilagen: Strafregisterbescheinigung und Erklärung Begründung: H A V GesmbH hat keinen Aufsichtsrat.H A römisch fünf GesmbH hat keinen Aufsichtsrat. § 5 Z. 2Paragraph 5, Ziffer 2 erfüllt ☐ nicht erfüllt ☒ Gutachten erforderlich ☐ Gesetzestext: Eine Ausspielbewilligung darf nur einer Kapitalgesellschaft mit Aufsichtsrat erteilt werden, deren Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder in einem den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gleichgestellten Staat liegt; Informationsblatt: 7.1. Zur Prüfung der Voraussetzungen des § 5 StGSG sind folgende Unterlagen vorzulegen:7.1. Zur Prüfung der Voraussetzungen des Paragraph 5, StGSG sind folgende Unterlagen vorzulegen:

§ 5

Z. 2:

Paragraph 5, Ziffer 2 : ● aktuellen Firmenbuchauszug mit historischen Daten bzw. gleichwertige Urkundeja X nein Beilage Firmenbuchaktuellen Firmenbuchauszug mit historischen Daten bzw. gleichwertige Urkunde, ja römisch zehn nein Beilage Firmenbuch Begründung: H A V GesmbH hat keinen Aufsichtsrat.H A römisch fünf GesmbH hat keinen Aufsichtsrat. § 5 Z. 3Paragraph 5, Ziffer 3 erfüllt ☐ nicht erfüllt ☒ Gutachten erforderlich ☐ Gesetzestext: Eine Ausspielbewilligung darf nur einer Kapitalgesellschaft mit Aufsichtsrat erteilt werden, die eine effektive und umfassende ordnungspolitische Aufsicht nach diesem Gesetz und den Bestimmungen des Glücksspielgesetzes bei der Abwicklung des Betriebs von Glücksspielautomaten erlaubt; Informationsblatt: 7.1. Zur Prüfung der Voraussetzungen des § 5 StGSG sind folgende Unterlagen vorzulegen:7.1. Zur Prüfung der Voraussetzungen des Paragraph 5, StGSG sind folgende Unterlagen vorzulegen:

§ 5

Z. 3:

Paragraph 5, Ziffer 3 : ● Darlegung der Struktur der Kapitalgesellschaft und der Form, in der die Ausspielungen mit Glücksspielautomaten betrieben werden sollen. Aus dieser Darlegung hat hervorzugehen, dass die ordnungspolitische Aufsicht nach den gesetzlichen Bestimmungen ohne Hindernisse ausgeübt werden kann. ja nein X Beilage Firmenbuchja nein römisch zehn Beilage Firmenbuch Begründung: H A V GesmbH hat keinen Aufsichtsrat.H A römisch fünf GesmbH hat keinen Aufsichtsrat. § 5 Z. 4Paragraph 5, Ziffer 4 erfüllt ☐ nicht erfüllt ☒ Gutachten erforderlich ☐ Gesetzestext: Eine Ausspielbewilligung darf nur einer Kapitalgesellschaft mit Aufsichtsrat erteilt werden, die über ein eingezahltes Stamm- oder Grundkapital von mindestens 8000 Euro je betriebsberechtigtem Glücksspielautomaten verfügt, deren rechtmäßige Mittelherkunft in geeigneter Weise nachgewiesen wird und auch eine Sicherstellung mit einem Haftungsbetrag von zumindest 20% des Mindeststamm- oder Mindestgrundkapitals nachgewiesen wird; Informationsblatt: 7.1. Zur Prüfung der Voraussetzungen des § 5 StGSG sind folgende Unterlagen vorzulegen:7.1. Zur Prüfung der Voraussetzungen des Paragraph 5, StGSG sind folgende Unterlagen vorzulegen:

§ 5

Z. 4:

Paragraph 5, Ziffer 4 : ● aktuellen Firmenbuchauszug bzw. gleichwertige Urkunde; ja X nein ja römisch zehn nein ● letzter festgestellter Jahresabschluss, mit dem ein eingezahltes Stamm- oder Grundkapital ausgewiesen wird, das der Höchstzahl der angestrebten Glücksspielautomaten entspricht und das nicht durch Bilanzverluste geschmälert ist; ja nein X ja nein römisch zehn ● im Fall von prüfungspflichtigen Gesellschaften durch eine Abschlussprüferin/einen Abschlussprüfer geprüfte und mit einem Bestätigungsvermerk versehene Bilanz; ja nein X ja nein römisch zehn ● Nachweis der rechtmäßigen Mittelherkunft des eingezahlten Stamm- oder Grundkapitals;ja nein X Nachweis der rechtmäßigen Mittelherkunft des eingezahlten Stamm- oder Grundkapitals;, ja nein römisch zehn ● Erklärung der Geschäftsführung, wie die gemäß § 5 Z. 4 StGSG geforderte Sicherstellung mit einem Haftungsbetrag von zumindest 20 % des Mindeststamm- oder Mindestgrundkapitals nachgewiesen wird;Erklärung der Geschäftsführung, wie die gemäß Paragraph 5, Ziffer 4, StGSG geforderte Sicherstellung mit einem Haftungsbetrag von zumindest 20 % des Mindeststamm- oder Mindestgrundkapitals nachgewiesen wird; ja X nein Antrag Seite 2 Punkt 4ja römisch zehn nein Antrag Seite 2 Punkt 4 Begründung: H A V GesmbH hat keinen Aufsichtsrat.H A römisch fünf GesmbH hat keinen Aufsichtsrat. § 5 Z. 5Paragraph 5, Ziffer 5 erfüllt ☐ nicht erfüllt ☒ Gutachten erforderlich ☐ Gesetzestext: Eine Ausspielbewilligung darf nur einer Kapitalgesellschaft mit Aufsichtsrat erteilt werden, die über zumindest einen/eine zur Vertretung nach außen befugten/befugte Geschäftsleiter/Geschäftsleiterin verfügt, der/die aufgrund entsprechender Vorbildung fachlich geeignet ist, über die

den ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen verfügt und gegen den/die kein Ausschließungsgrund nach § 13 der Gewerbeordnung 1994 vorliegt;die über zumindest einen/eine zur Vertretung nach außen befugten/befugte Geschäftsleiter/Geschäftsleiterin verfügt, der/die aufgrund entsprechender Vorbildung fachlich geeignet ist, über die

den ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen verfügt und gegen den/die kein Ausschließungsgrund nach Paragraph 13, der Gewerbeordnung 1994 vorliegt; Informationsblatt: 7.

  1. Zur Prüfung der Voraussetzungen des § 5 StGSG sind folgende Unterlagen vorzulegen:7.
  2. Zur Prüfung der Voraussetzungen des Paragraph 5, StGSG sind folgende Unterlagen vorzulegen:

§ 5

Z. 5:

Paragraph 5, Ziffer 5 : ● Nachweise über die fachliche Eignung und einschlägige Berufserfahrung des Geschäftsleiters/der Geschäftsleiterin, z.B. durch Lebensläufe, Urkunden, Zeugnisse über Funktionen oder Vorbildung, Angabe von besonderen Kenntnissen, Referenzen;ja X nein Beilage Beschwerde vom

  1. Juni 2007 u.
  2. September 2008Nachweise über die fachliche Eignung und einschlägige Berufserfahrung des Geschäftsleiters/der Geschäftsleiterin, z.B. durch Lebensläufe, Urkunden, Zeugnisse über Funktionen oder Vorbildung, Angabe von besonderen Kenntnissen, Referenzen;, ja römisch zehn nein Beilage Beschwerde vom
  3. Juni 2007 u.
  4. September 2008 ● Strafregisterauszug des Geschäftsleiters/der Geschäftsleiterin bzw. gleichwertige Urkunde;ja X nein BeilageStrafregisterauszug des Geschäftsleiters/der Geschäftsleiterin bzw. gleichwertige Urkunde;, ja römisch zehn nein Beilage ● Erklärung des Geschäftsleiters/der Geschäftsleiterin im Sinne des § 13 GewO1994 i.d.g.F. über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen,Erklärung des Geschäftsleiters/der Geschäftsleiterin im Sinne des Paragraph 13, GewO1994 i.d.g.F. über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen, ja X nein Beilageja römisch zehn nein Beilage Begründung: H A V GesmbH hat keinen Aufsichtsrat.H A römisch fünf GesmbH hat keinen Aufsichtsrat. § 5 Z. 6Paragraph 5, Ziffer 6 erfüllt ☐ nicht erfüllt ☒ Gutachten erforderlich ☐ Gesetzestext: Eine Ausspielbewilligung darf nur einer Kapitalgesellschaft mit Aufsichtsrat erteilt werden, die keine Eigentümer- oder Konzernstruktur aufweist, die eine wirksame Aufsicht behindert; Informationsblatt: 7.
  5. Zur Prüfung der Voraussetzungen des § 5 StGSG sind folgende Unterlagen vorzulegen:7.
  6. Zur Prüfung der Voraussetzungen des Paragraph 5, StGSG sind folgende Unterlagen vorzulegen:

§ 5

Z. 6:

Paragraph 5, Ziffer 6 : ● Organigramm über die Eigentümer- bzw. Konzernstruktur, zumindest sämtlicher mit dem Bewilligungswerber verbundenen Unternehmen, und weitere Angaben über die Betriebsführungsstruktur;ja nein X Organigramm über die Eigentümer- bzw. Konzernstruktur, zumindest sämtlicher mit dem Bewilligungswerber verbundenen Unternehmen, und weitere Angaben über die Betriebsführungsstruktur;, ja nein römisch zehn ● Strafregisterauszüge bzw. gleichwertige Urkunden sowie Erklärungen im Sinne des § 13 GewO 1994,i.d.g.F., über das Nichtvorliegen von AusschlussgründenStrafregisterauszüge bzw. gleichwertige Urkunden sowie Erklärungen im Sinne des Paragraph 13, GewO 1994,i.d.g.F., über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen o

sämtliche Mitglieder der Geschäftsführung und des Aufsichtsrates der Bewilligungswerberin sowie ja nein X weil kein Aufsichtsratja nein römisch zehn weil kein Aufsichtsrat o

sämtliche Gesellschafter, die an der Bewilligungswerberin mit mindestens 10 % beteiligt sind und ja nein X ja nein römisch zehn o im Fall einer Beteiligung durch juristische Personen

sämtliche Mitglieder der Geschäftsführung und des Aufsichtsrates dieser juristischen Personen. ja nein X da keine jur. Personja nein römisch zehn da keine jur. Person Begründung: H A V GesmbH hat keinen Aufsichtsrat.H A römisch fünf GesmbH hat keinen Aufsichtsrat. § 5 Z. 7Paragraph 5, Ziffer 7 erfüllt ☐ nicht erfüllt ☒ Gutachten erforderlich ☐ Gesetzestext: Eine Ausspielbewilligung darf nur einer Kapitalgesellschaft mit Aufsichtsrat erteilt werden, die ein Entsenderecht des Bundesministers

Finanzen/der Bundesministerin

Finanzen

einen Staatskommissär/eine Staatskommissärin und dessen Stellvertreter/deren Stellvertreterin mit Kontrollrechten im Sinn des § 76 Bankwesengesetz vorsieht. die ein Entsenderecht des Bundesministers

Finanzen/der Bundesministerin

Finanzen

einen Staatskommissär/eine Staatskommissärin und dessen Stellvertreter/deren Stellvertreterin mit Kontrollrechten im Sinn des Paragraph 76, Bankwesengesetz vorsieht. Informationsblatt: 7.

  1. Zur Prüfung der Voraussetzungen des § 5 StGSG sind folgende Unterlagen vorzulegen:7.
  2. Zur Prüfung der Voraussetzungen des Paragraph 5, StGSG sind folgende Unterlagen vorzulegen:

§ 5

Z. 7:

Paragraph 5, Ziffer 7 : ● Erklärung, dass dem Bundesminister

Finanzen dieses Recht eingeräumt wird; ja nein X ja nein römisch zehn ● Erklärung, dass der Staatskommissär/die Staatskommissärin zu allen Sitzungen des Aufsichtsrates und seiner Ausschüsse eingeladen wird. ja nein X ja nein römisch zehn Begründung: H A V GesmbH hat keinen Aufsichtsrat.H A römisch fünf GesmbH hat keinen Aufsichtsrat. 7. Ordnungspolitische Voraussetzungen

die Erteilung der Ausspielbewilligung sowie verpflichtend vorzulegende Unterlagen (§ 5 StGSG)7. Ordnungspolitische Voraussetzungen

die Erteilung der Ausspielbewilligung sowie verpflichtend vorzulegende Unterlagen (Paragraph 5, StGSG) Eine Ausspielbewilligung darf nur einer Kapitalgesellschaft mit Aufsichtsrat erteilt werden, die die ordnungspolitischen Voraussetzungen des § 5 StGSG erfüllt.ordnungspolitischen Voraussetzungen des Paragraph 5, StGSG erfüllt. Die Erfüllung dieser Voraussetzungen ist der Behörde nachzuweisen. Die Behörde hat im Ermittlungsverfahren zu prüfen, ob die Voraussetzungen tatsächlich erfüllt sind, und kann von Amts wegen weitere Unterlagen oder Nachweise verlangen sowie sonstige Beweise aufnehmen und Erhebungen durchführen. Zusammenfassung: Die H A V GesmbH erfüllt die ordnungspolitischen Voraussetzungen des § 5 StGSG nicht.“Die H A römisch fünf GesmbH erfüllt die ordnungspolitischen Voraussetzungen des Paragraph 5, StGSG nicht.“ In einem weiteren Prüfungsschritt wurde von der belangten Behörde geprüft, ob die Voraussetzungen von § 6 StGSG durch die H A V GesmbH gegeben sind (OZ 15). Zusammengefasst kommt die belangte Behörde zum Schluss, dass die H A V GesmbH die Voraussetzungen nach § 6 StGSG nicht erfüllt. In einem weiteren Prüfungsschritt wurde von der belangten Behörde geprüft, ob die Voraussetzungen von Paragraph 6, StGSG durch die H A römisch fünf GesmbH gegeben sind (OZ 15). Zusammengefasst kommt die belangte Behörde zum Schluss, dass die H A römisch fünf GesmbH die Voraussetzungen nach Paragraph 6, StGSG nicht erfüllt. Mit Schreiben vom 05.03.2015 (OZ 23) wurde der H A V GesmbH nachweislich mitgeteilt, dass das Ermittlungsverfahren folgendes ergeben habe und gleichzeitig die Möglichkeit eingeräumt werde, binnen zwei Wochen hierzu eine Stellungnahme abzugeben:Mit Schreiben vom 05.03.2015 (OZ 23) wurde der H A römisch fünf GesmbH nachweislich mitgeteilt, dass das Ermittlungsverfahren folgendes ergeben habe und gleichzeitig die Möglichkeit eingeräumt werde, binnen zwei Wochen hierzu eine Stellungnahme abzugeben: „Zu § 5 StGSG: „Zu Paragraph 5, StGSG: In § 5 StGSG sind die ordnungspolitischen Voraussetzungen

die Erteilung einer Ausspielbewilligung festgelegt. Darüber hinaus wurden in dem am 10.11.2014 an die H A V GesmbH übermittelten Informationsblatt die gemäß § 4 Abs.3 StGSG verpflichtend vorzulegenden Unterlagen festgelegt. In Paragraph 5, StGSG sind die ordnungspolitischen Voraussetzungen

die Erteilung einer Ausspielbewilligung festgelegt. Darüber hinaus wurden in dem am 10.11.2014 an die H A römisch fünf GesmbH übermittelten Informationsblatt die gemäß Paragraph 4, Absatz 3, StGSG verpflichtend vorzulegenden Unterlagen festgelegt. Die H A V GesmbH erfüllt die ordnungspolitischen Voraussetzungen des § 5 StGSG aus folgenden Gründen nicht: Die H A römisch fünf GesmbH erfüllt die ordnungspolitischen Voraussetzungen des Paragraph 5, StGSG aus folgenden Gründen nicht:

  1. Die H A V GesmbH ist eine Kapitalgesellschaft ohne Aufsichtsrat. Somit sind alle Voraussetzungen des § 5 StGSG nicht erfüllt.
  2. Die H A römisch fünf GesmbH ist eine Kapitalgesellschaft ohne Aufsichtsrat. Somit sind alle Voraussetzungen des Paragraph 5, StGSG nicht erfüllt.
  3. Dem Alleingesellschafter und Alleingeschäftsführer der Antragstellerin, Herrn M H, geb. xx, kommt nach Stand der vorgelegten Unterlagen (der Gesellschaftsvertrag wurde nicht vorgelegt) ein beherrschender Einfluss gemäß § 5 Z.1 StGSG zu. Somit ist die Voraussetzung des § 5 Z.1 StGSG nicht erfüllt.
  4. Dem Alleingesellschafter und Alleingeschäftsführer der Antragstellerin, Herrn M H, geb. xx, kommt nach Stand der vorgelegten Unterlagen (der Gesellschaftsvertrag wurde nicht vorgelegt) ein beherrschender Einfluss gemäß Paragraph 5, Ziffer eins, StGSG zu. Somit ist die Voraussetzung des Paragraph 5, Ziffer eins, StGSG nicht erfüllt.
  5. Die H A V GesmbH hat auch den Nachweis gemäß § 5 Z.4 StGSG nicht erbracht. Aus dem vorgelegten Firmenbuchauszug (Stichtag 8.7.2014) ergibt sich ein Kapital von ATS 500.000,
  6. Vielmehr sollte bei der Antragstellung ein eingezahltes Stamm-oder Grundkapital nachgewiesen werden, das der Höchstzahl der angestrebten Glücksspielautomaten entspricht und das nicht durch Bilanzverluste geschmälert ist. Diese Kapitalerhöhung hätte zum Stichtag 28.11.2014 beschlossen, eingezahlt und zum Firmenbuch angemeldet sein müssen. Somit ist die Erklärung der Geschäftsführung in der
  7. Die H A römisch fünf GesmbH hat auch den Nachweis gemäß Paragraph 5, Ziffer 4, StGSG nicht erbracht. Aus dem vorgelegten Firmenbuchauszug (Stichtag 8.7.2014) ergibt sich ein Kapital von ATS 500.000,
  8. Vielmehr sollte bei der Antragstellung ein eingezahltes Stamm-oder Grundkapital nachgewiesen werden, das der Höchstzahl der angestrebten Glücksspielautomaten entspricht und das nicht durch Bilanzverluste geschmälert ist. Diese Kapitalerhöhung hätte zum Stichtag 28.11.2014 beschlossen, eingezahlt und zum Firmenbuch angemeldet sein müssen. Somit ist die Erklärung der Geschäftsführung in der Antragsbegründung, dass die Kapitalerhöhung auf einen Betrag von € 2.704.000,00, sobald die Genehmigung der Ausspielbewilligung in Aussicht gestellt wird, unverzüglich erfolgen wird, nicht nachvollziehbar und schlüssig. Des Weiteren ist auch die Erklärung, dass eine Sicherstellung von € 676.000,00 unverzüglich erbracht wird, sobald die beantragte Genehmigung in Aussicht gestellt wird, bei einem Stammkapital von ATS 500.000,00 lt. Firmenbuchauszug nicht nachvollziehbar und schlüssig. Die Voraussetzungen des § 5 Z.4 StGSG sind somit nicht erfüllt. Die Voraussetzungen des Paragraph 5, Ziffer 4, StGSG sind somit nicht erfüllt.
  9. Darüber hinaus wurden die im Informationsblatt zu § 5 StGSG aufgezählten Nachweise nur teilweise vorgelegt, daher wäre der Behörde eine Prüfung der Voraussetzungen des § 5 Z.1 bis 7 StGSG auch wenn die H A V GesmbH die Grundvoraussetzung (Kapitalgesellschaft mit Aufsichtsrat) erfüllt hätte, nicht möglich gewesen.
  10. Darüber hinaus wurden die im Informationsblatt zu Paragraph 5, StGSG aufgezählten Nachweise nur teilweise vorgelegt, daher wäre der Behörde eine Prüfung der Voraussetzungen des Paragraph 5, Ziffer eins bis 7 StGSG auch wenn die H A römisch fünf GesmbH die Grundvoraussetzung (Kapitalgesellschaft mit Aufsichtsrat) erfüllt hätte, nicht möglich gewesen. Folgende Unterlagen, die im Informationsblatt aufgelistet waren, wurden nicht vorgelegt: • Angabe sämtlicher mit der Bewilligungswerberin verbundenen Unternehmen iSd § 228 Abs. 3 UGB; Angabe sämtlicher mit der Bewilligungswerberin verbundenen Unternehmen iSd Paragraph 228, Absatz 3, UGB; • Angabe sämtlicher der Bewilligungswerberin nahe stehenden Unternehmen und Personen iSd § 237 Z 8b UGB; Angabe sämtlicher der Bewilligungswerberin nahe stehenden Unternehmen und Personen iSd Paragraph 237, Ziffer 8 b, UGB; • Gesellschaftsvertrag bzw. Satzung aller verbundenen Unternehmen; • Darlegung der Struktur der Kapitalgesellschaft und der Form, in der die Ausspielungen mit Glücksspielautomaten betrieben werden sollen. Aus dieser Darlegung hat hervorzugehen, dass die ordnungspolitische Aufsicht nach den gesetzlichen Bestimmungen ohne Hindernisse ausgeübt werden kann. • letzter festgestellter Jahresabschluss, mit dem ein eingezahltes Stamm- oder Grundkapital ausgewiesen wird, das der Höchstzahl der angestrebten Glücksspielautomaten entspricht und das nicht durch Bilanzverluste geschmälert ist; • im Fall von prüfungspflichtigen Gesellschaften durch eine Abschlussprüferin/einen Abschlussprüfer geprüfte und mit einem Bestätigungsvermerk versehene Bilanz; • Nachweis der rechtmäßigen Mittelherkunft des eingezahlten Stamm- oder Grundkapitals; • Organigramm über die Eigentümer- bzw. Konzernstruktur, zumindest sämtlicher mit dem Bewilligungswerber verbundenen Unternehmen, und weitere Angaben über die Betriebsführungsstruktur. • Strafregisterauszüge bzw. gleichwertige Urkunden sowie Erklärungen im Sinne des § 13 GewO 1994,i.d.g.F., über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen Strafregisterauszüge bzw. gleichwertige Urkunden sowie Erklärungen im Sinne des Paragraph 13, GewO 1994,i.d.g.F., über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen o

sämtliche Mitglieder der Geschäftsführung und des Aufsichtsrates der Bewilligungswerberin sowie o

sämtliche Gesellschafter, die an der Bewilligungswerberin mit mindestens 10 % beteiligt sind und o im Fall einer Beteiligung durch juristische Personen

sämtliche Mitglieder der Geschäftsführung und des Aufsichtsrates dieser juristischen Personen. Zu § 6 StGSG: Zu Paragraph 6, StGSG: Die H A V GesmbH hat keine Konzepte zu § 6 StGSG vorgelegt. Die Voraussetzungen des § 6 StGSG konnten daher nicht überprüft werden und liegen somit nicht vor. Die Angaben in der Antragsbegründung reichen zur Beurteilung der Voraussetzungen des § 6 StGSG nicht aus. Die H A römisch fünf GesmbH hat keine Konzepte zu Paragraph 6, StGSG vorgelegt. Die Voraussetzungen des Paragraph 6, StGSG konnten daher nicht überprüft werden und liegen somit nicht vor. Die Angaben in der Antragsbegründung reichen zur Beurteilung der Voraussetzungen des Paragraph 6, StGSG nicht aus. Folgende Unterlagen, die im Informationsblatt aufgelistet waren, wurden nicht vorgelegt: • Prozesse, Aktivitäten, Systeme und Einrichtungen zur Spielsuchtvorbeugung • Informationsmaterial nach § 17 Abs. 2 StGSG Informationsmaterial nach Paragraph 17, Absatz 2, StGSG • Besuchs- und Spielordnung nach § 24 StGSG Besuchs- und Spielordnung nach Paragraph 24, StGSG • Schulungsmaßnahmen i.S. des § 16 StGSG Schulungsmaßnahmen i.S. des Paragraph 16, StGSG • freiwillige bzw. sonstige Schulungsmaßnahmen • Mechanismen zur Erkennung von Spielsucht • Maßnahmen, mit denen die Wirksamkeit der Aktivitäten zum Spielerschutz überprüft werden • Prozesse und Maßnahmen, die im Falle von potentieller oder identifizierter Spielsucht eines Spielteilnehmers/einer Spielteilnehmerin ergriffen werden • Darstellung, wie gegebenenfalls das Umfeld des Spielteilnehmers/der Spielteilnehmerin berücksichtigt wird • Maßnahmen zur Kontrolle der Altersgrenzen • Umsetzung des Alkohol- und Rauchverbotes (§ 19 StGSG) Umsetzung des Alkohol- und Rauchverbotes (Paragraph 19, StGSG) • Umsetzung der Voraussetzungen des § 15 StGSG Umsetzung der Voraussetzungen des Paragraph 15, StGSG • Konkrete Zusammenarbeit mit Spielerschutzeinrichtungen • Bestätigung der genannten Einrichtungen • Sonstige Warnsysteme • Prozesse, Maßnahmen, Systeme und Einrichtungen i.S. des § 21 StGSG zurProzesse, Maßnahmen, Systeme und Einrichtungen i.S. des Paragraph 21, StGSG zur Geldwäsche- und Kriminalitätsvorbeugung sowie zum Schutz gegen weitere Formen illegaler oder nicht erlaubter Aktivitäten in Bezug auf den Spielbetrieb; • Bekanntgabe, ob das Unternehmen eine Geldwäschebeauftragten/einen Geldwäschebeauftragten hat und welche Aufgaben dieser/diesem obliegen; • geeignete Vorkehrungen gegen Störeinflüsse betreffend alle im Fall der Bewilligungserteilung betriebenen Glücksspielautomaten; • Vorkehrungen und Maßnahmen zur sicheren und dauerhaften Abwicklung und Durchführung von Ausspielungen ohne nennenswerte Unterbrechungen; • Geschäftskontinuität: Angaben zu den Geschäftskontinuitätsstrategien und Plänen bzw. deren Entwicklung; • Versicherungen: Angaben über (gegebenenfalls bestehende) Versicherungen und deren Deckungssummen; • Sicherstellung der Kontinuität: Maßnahmen, dass die kontinuierliche Durchführung von Ausspielungen mit Glücksspielautomaten gewährleistet wird; • Sicherheitskonzepte gegen Überfall, Betrug und Cybercrime sowie andere strafrechtliche Angriffe. • Beschreibung der bisher angebotenen Glücksspiele einschließlich der Infrastrukturen; • Erfahrung mit der behördlichen Glücksspielaufsicht; • Darstellung allfälliger

angegebene Referenzunternehmungen im Ausland maßgebliche Aufsichtsbestimmungen und Aufsichtsstandards; • Infrastrukturen und Entwicklungsmaßnahmen im Glücksspielbereich; • Geplante Infrastrukturen in der Steiermark. • Maßnahmen, um einen verantwortungsvollen Maßstab bei Werbeauftritten sicherzustellen. • Einhaltung aller in den §§ 15-20 StGSG vorgesehenen Spielerschutzmaßnahmen und spielsuchtvorbeugenden Maßnahmen im Fall der Bewilligungserteilung. (Erklärung

§ 19fehlt). Einhaltung aller in den Paragraphen 15 -, 20, St

GSG vorgesehenen Spielerschutzmaßnahmen und spielsuchtvorbeugenden Maßnahmen im Fall der Bewilligungserteilung. (Erklärung

Paragraph 19, fehlt). • Entrichtung der bei Bewilligungsausübung in der Steiermark landesgesetzlich vorgesehenen Zuschläge zur Bundesautomaten-Abgabe entsprechend den einschlägigen landesgesetzlichen Bestimmungen im Fall der Bewilligungserteilung (Es ist mit der Erlassung eines einschlägigen Landesgesetzes bis zur Ausübung der Bewilligung zu rechnen). Gemäß § 7 Abs.1 StGSG kann die Ausspielbewilligung nur bei vollständiger Erfüllung der Voraussetzungen des § 5 und des § 6 StGSG erteilt werden. Die Erfüllung dieser Voraussetzungen hat die Antragstellerin der Behörde nachzuweisen. Die entsprechenden Nachweise sind in diesem Verfahren bereits bei der Antragsstellung vorzulegen. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, StGSG kann die Ausspielbewilligung nur bei vollständiger Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 5 und des Paragraph 6, StGSG erteilt werden. Die Erfüllung dieser Voraussetzungen hat die Antragstellerin der Behörde nachzuweisen. Die entsprechenden Nachweise sind in diesem Verfahren bereits bei der Antragsstellung vorzulegen.

die Beurteilung des Antrages ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich. Die H A V GesmbH erfüllt die Voraussetzungen des § 5 StGSG und des § 6 StGSG nicht. Somit ist die Erteilung einer Ausspielbewilligung an die H A V GesmbH nicht möglich. Es ist daher beabsichtigt, den Antrag auf Erteilung der Ausspielbewilligung der H A V GesmbH vom 25.11.2014 abzuweisen.“Die H A römisch fünf GesmbH erfüllt die Voraussetzungen des Paragraph 5, StGSG und des Paragraph 6, StGSG nicht. Somit ist die Erteilung einer Ausspielbewilligung an die H A römisch fünf GesmbH nicht möglich. Es ist daher beabsichtigt, den Antrag auf Erteilung der Ausspielbewilligung der H A römisch fünf GesmbH vom 25.11.2014 abzuweisen.“ Die H A V GesmbH sowie der Bundesminister

Finanzen (Parteistellung gemäß § 30 Abs 3 StGSG) wurden vom Ergebnis des Beweisverfahrens verständigt und nach § 45 Abs 3 AVG die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens eine schriftliche Stellungnahme abzugeben, wobei bemerkt wurde, dass in diesem Verfahren ein Nachreichen von Unterlagen nicht möglich sei, zumal es sich dabei um eine wesentliche Antragsänderung nach § 13 Abs 8 AVG handeln würde.Die H A römisch fünf GesmbH sowie der Bundesminister

Finanzen (Parteistellung gemäß Paragraph 30, Absatz 3, StGSG) wurden vom Ergebnis des Beweisverfahrens verständigt und nach Paragraph 45, Absatz 3, AVG die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens eine schriftliche Stellungnahme abzugeben, wobei bemerkt wurde, dass in diesem Verfahren ein Nachreichen von Unterlagen nicht möglich sei, zumal es sich dabei um eine wesentliche Antragsänderung nach Paragraph 13, Absatz 8, AVG handeln würde. In seiner Stellungnahme zur Frage des beherrschenden Einflusses eines Gesellschafters gemäß § 5 Z. 1 StGSG kommt der Gutachter Dr. F zu folgendem Ergebnis:In seiner Stellungnahme zur Frage des beherrschenden Einflusses eines Gesellschafters gemäß Paragraph 5, Ziffer eins, StGSG kommt der Gutachter Dr. F zu folgendem Ergebnis: „1.

  1. Auftrag Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens über die eingebrachten Anträge um Erteilung einer Ausspielbewilligung gem. StGSG ist in § 5 Z 1 StGSG als Voraussetzung formuliert: Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens über die eingebrachten Anträge um Erteilung einer Ausspielbewilligung gem. StGSG ist in Paragraph 5, Ziffer eins, StGSG als Voraussetzung formuliert: „Eine Ausspielbewilligung darf nur einer Kapitalgesellschaft mit Aufsichtsrat erteilt werden,
  2. die keine Gesellschafter/Gesellschafterinnen hat, die über einen beherrschenden Einfluss verfügen und die Zuverlässigkeit in ordnungspolitischer Hinsicht gefährden;“ Es gilt zu beurteilen, was unter einem beherrschenden Einfluss zu verstehen ist.
  3. Stellungnahme 1.
  4. Rechtsformunabhängige Beurteilung Unter beherrschendem Einfluss werden die Mehrheit der Stimmrechte an einer Kapitalgesellschaft, die einem Gesellschafter rechtlich zustehen, oder das Recht auf Bestellung und Abberufung der Mehrheit der Organmitglieder (Vorstand, Aufsichtsrat) verstanden. Dabei wird in beiden Fällen auf die Satzung (AG) bzw. Gesellschaftsvertrag (GmbH) und die darin vereinbarten Mehrheitserfordernisse

bestimmte Gesellschafterbeschlüsse oder Sonderrechte

einzelne Gesellschafter abgestellt (vg. Nowotny in Straube³, § 244 UGB Rz 29ff).Unter beherrschendem Einfluss werden die Mehrheit der Stimmrechte an einer Kapitalgesellschaft, die einem Gesellschafter rechtlich zustehen, oder das Recht auf Bestellung und Abberufung der Mehrheit der Organmitglieder (Vorstand, Aufsichtsrat) verstanden. Dabei wird in beiden Fällen auf die Satzung (AG) bzw. Gesellschaftsvertrag (GmbH) und die darin vereinbarten Mehrheitserfordernisse

bestimmte Gesellschafterbeschlüsse oder Sonderrechte

einzelne Gesellschafter abgestellt (vg. Nowotny in Straube³, Paragraph 244, UGB Rz 29ff). 2.2. Gesellschaft m.b.H. Bei einer Gesellschaft m.b.H. entscheidet die Generalversammlung (Gesellschafterversammlung), wenn der Gesellschaftsvertrag keine vom GmbHG abweichende Regelung hinsichtlich der Beschlusserfordernisse in der Generalversammlung beinhaltet, mit einfacher Mehrheit (§ 39 Abs 1 GmbHG).Bei einer Gesellschaft m.b.H. entscheidet die Generalversammlung (Gesellschafterversammlung), wenn der Gesellschaftsvertrag keine vom GmbHG abweichende Regelung hinsichtlich der Beschlusserfordernisse in der Generalversammlung beinhaltet, mit einfacher Mehrheit (Paragraph 39, Absatz eins, GmbHG). Die Generalversammlung als oberstes Organ einer GmbH kann jederzeit die Beschlüsse des Aufsichtsrates aushebeln und der Geschäftsführung eine anderslautende Weisung erteilen (vgl. ua Rauter in Straube, Kommentar zum GmbHG

(2013), § 30j Rz 69 mwN).Die Generalversammlung als oberstes Organ einer GmbH kann jederzeit die Beschlüsse des Aufsichtsrates aushebeln und der Geschäftsführung eine anderslautende Weisung erteilen vergleiche ua Rauter in Straube, Kommentar zum GmbHG
(2013), Paragraph 30 j, Rz 69 mwN). Ist ein Gesellschafter einer GmbH, die als Antragstellerin um die Erteilung einer Ausspielbewilligung auftritt, Alleingesellschafter, kann er in jedem Fall einen beherrschenden Einfluss auf die Gesellschaft ausüben – mit Weisungen an die Geschäftsführung (auch wenn der Aufsichtsrat eine anderslautenden Beschluss gefasst hat) und Bestellung und Abberufung von Mitgliedern des Aufsichtsrates. Steht einem Gesellschafter einer GmbH, die als Antragstellerin um die Erteilung einer Ausspielbewilligung auftritt, die Mehrheit der Stimmrechte zu, so wird die Möglichkeit, einen beherrschenden Einfluss ausüben zu können, in den konkreten Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages zu suchen sein. Kann der Gesellschafter über seine Stimmrechtsmehrheit die Mehrheit der Organe bestellen und abberufen (vgl. § 30b Abs 3 GmbHG), so liegt jedenfalls ein beherrschender Einfluss vor. Steht einem Gesellschafter einer GmbH, die als Antragstellerin um die Erteilung einer Ausspielbewilligung auftritt, die Mehrheit der Stimmrechte zu, so wird die Möglichkeit, einen beherrschenden Einfluss ausüben zu können, in den konkreten Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages zu suchen sein. Kann der Gesellschafter über seine Stimmrechtsmehrheit die Mehrheit der Organe bestellen und abberufen vergleiche Paragraph 30 b, Absatz 3, GmbHG), so liegt jedenfalls ein beherrschender Einfluss vor. 2.3.Aktiengesellschaft Eine Aktiengesellschaft muss über einen Aufsichtsrat verfügen, dem vorrangig die Überwachung der Geschäftsführung (vgl. § 95 Abs 1 AktG) obliegt; weiters sollen bestimmte Geschäfte, die in § 95 Abs 5 bezeichnet sind, nur mit Zustimmung des Aufsichtsrates durchgeführt werden; eine Konkretisierung dieser zustimmungspflichtigen Geschäfte ergibt sich aus der Satzung und der Aufsichtsratsordnung.Eine Aktiengesellschaft muss über einen Aufsichtsrat verfügen, dem vorrangig die Überwachung der Geschäftsführung vergleiche Paragraph 95, Absatz eins, AktG) obliegt; weiters sollen bestimmte Geschäfte, die in Paragraph 95, Absatz 5, bezeichnet sind, nur mit Zustimmung des Aufsichtsrates durchgeführt werden; eine Konkretisierung dieser zustimmungspflichtigen Geschäfte ergibt sich aus der Satzung und der Aufsichtsratsordnung. Der Aufsichtsrat bestellt auch den Vorstand einer AG (§ 75 AktG). Der Aufsichtsrat bestellt auch den Vorstand einer AG (Paragraph 75, AktG). Die Mitglieder des Aufsichtsrates werden von der Hauptversammlung (Gesellschafterversammlung) bestellt und können von dieser jederzeit abberufen werden (vgl. § 87 AktG; Strasser in Jabornegg/Strasser, § 87 AktG Rz 56).Die Mitglieder des Aufsichtsrates werden von der Hauptversammlung (Gesellschafterversammlung) bestellt und können von dieser jederzeit abberufen werden vergleiche Paragraph 87, AktG; Strasser in Jabornegg/Strasser, Paragraph 87, AktG Rz 56). Der Alleinaktionär, aber auch der Hauptaktionär (dem die Mehrheit der Stimmrechte in der Hauptversammlung zusteht) kann selbst Mitglied des mindestens 3-köpfigen Aufsichtsrates (aber nicht zugleich Mitglied des Vorstandes) sein, hat dort aber wegen der Beschlussfassung nach Köpfen keine Mehrheit. Formalrechtlich kommt ihm damit ein beherrschender Einfluss zwar auf die Bestellung und Abberufung des Aufsichtsrates, nicht aber auf die des Vorstands zu. Die Befugnisse der Hauptversammlung sind im Wesentlichen auf die Zustimmung zum Jahresabschluss (Konzernabschluss), die Beschlussfassung über die Gewinnverwendung und über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat, auf Wahl und Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern, auf Beschlussfassung zu Umungründungen und Satzungsänderungen sowie auf ein Auskunftsrecht beschränkt (vgl. ua §§ 87, 104, 118 AktG). Wesentlich ist, dass die Hauptversammlung weder dem Vorstand noch dem Aufsichtsrat Weisungen erteilen kann oder darf. Die Befugnisse der Hauptversammlung sind im Wesentlichen auf die Zustimmung zum Jahresabschluss (Konzernabschluss), die Beschlussfassung über die Gewinnverwendung und über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat, auf Wahl und Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern, auf Beschlussfassung zu Umungründungen und Satzungsänderungen sowie auf ein Auskunftsrecht beschränkt vergleiche ua Paragraphen 87, 104, 118, AktG). Wesentlich ist, dass die Hauptversammlung weder dem Vorstand noch dem Aufsichtsrat Weisungen erteilen kann oder darf. Damit besteht die widerlegbare Vermutung, dass bei einer Antragstellerin in der Rechtsform einer AG ein Alleinaktionär oder ein Hauptaktionär keinen beherrschenden Einfluss ausüben kann. Wiederlegbar in Bezug auf die Bestimmung des § 87 Abs 2 AktG: „Vor der Wahl haben die vorgeschlagenen Personen der Hauptversammlung ihre fachliche Qualifikation, ihre beruflichen und vergleichbaren Funktionen sowie alle Umstände darzulegen, die die Besorgnis einer Befangenheit begründen könnten.“ Würden somit Personen als Aufsichtsratsmitglieder bestellt sein, die eine effektive und umfassende ordnungspolitische Aufsicht zweifelhaft erscheinen ließen, wäre dieser Umstand den Antragstellern im Rahmen der Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen. Damit besteht die widerlegbare Vermutung, dass bei einer Antragstellerin in der Rechtsform einer AG ein Alleinaktionär oder ein Hauptaktionär keinen beherrschenden Einfluss ausüben kann. Wiederlegbar in Bezug auf die Bestimmung des Paragraph 87, Absatz 2, AktG: „Vor der Wahl haben die vorgeschlagenen Personen der Hauptversammlung ihre fachliche Qualifikation, ihre beruflichen und vergleichbaren Funktionen sowie alle Umstände darzulegen, die die Besorgnis einer Befangenheit begründen könnten.“ Würden somit Personen als Aufsichtsratsmitglieder bestellt sein, die eine effektive und umfassende ordnungspolitische Aufsicht zweifelhaft erscheinen ließen, wäre dieser Umstand den Antragstellern im Rahmen der Parteiengehörs zur Kenntnis zu bringen. 3. Antragsteller in der Rechtsform einer GmbH c.) H A V GesmbH: Dem Alleingesellschafter und Alleingeschäftsführer der Antragstellerin, Herrn M H, Geb. x, kommt nach Stand der vorgelegten Unterlagen (der Gesellschaftsvertrag wurde nicht vorgelegt) ein beherrschender Einfluss zu.“c.) H A römisch fünf GesmbH: Dem Alleingesellschafter und Alleingeschäftsführer der Antragstellerin, Herrn M H, Geb. x, kommt nach Stand der vorgelegten Unterlagen (der Gesellschaftsvertrag wurde nicht vorgelegt) ein beherrschender Einfluss zu.“ Eine Stellungnahme des nunmehrigen Beschwerdeführers oder des Bundesministers

Finanzen langte nicht ein. Laut Firmenbuchauszug vom 18.06.2015, Firmenbuchnummer x, handelt es sich bei der H A V GesmbH mit Sitz in Bstraße, Top 1, W, um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Alleiniger Gesellschafter ist M H, geb. am x. Handelsrechtlicher Geschäftsführer der H A V GesmbH ist M H, geb. am x, der seit 19.05.2004 selbständig vertritt. Die Stammeinlage beträgt ATS 500.000,00, welche zur Gänze als Stammeinlage von M H geleistet wurde. Der Gesellschaftsvertrag laut Firmenbuch datiert vom 27.07.1993.Laut Firmenbuchauszug vom 18.06.2015, Firmenbuchnummer x, handelt es sich bei der H A römisch fünf GesmbH mit Sitz in Bstraße, Top 1, W, um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Alleiniger Gesellschafter ist M H, geb. am x. Handelsrechtlicher Geschäftsführer der H A römisch fünf GesmbH ist M H, geb. am x, der seit 19.05.2004 selbständig vertritt. Die Stammeinlage beträgt ATS 500.000,00, welche zur Gänze als Stammeinlage von M H geleistet wurde. Der Gesellschaftsvertrag laut Firmenbuch datiert vom 27.07.1993. Rechtliche Beurteilung: Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.Artikel 131, Absatz eins, B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden. Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Entsprechend der Bestimmung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. § 17 VwGVG bestimmt Folgendes:Paragraph 17, VwGVG bestimmt Folgendes: „Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“ § 24 VwGVG bestimmt Folgendes:Paragraph 24, VwGVG bestimmt Folgendes: „

(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies

erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn 1.Ziffer eins der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung

rechtswidrig zu erklären ist oder 2.Ziffer 2 die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(3)Die Beschwerdeführerin hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(5)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.“ § 27 VwGVG lautet wie folgt:Paragraph 27, VwGVG lautet wie folgt: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“„Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.“ § 5 des Bundesgesetzes zur Regelung des Glücksspielwesens (Glücksspielgesetz – GSpG), BGBl. 620/1989 idF BGBl. I Nr. 111/2010, lautet in Bezug auf Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten wie folgt:Paragraph 5, des Bundesgesetzes zur Regelung des Glücksspielwesens (Glücksspielgesetz – GSpG), Bundesgesetzblatt 620 aus 1989, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, lautet in Bezug auf Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten wie folgt: „
(1)Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten sind Ausspielungen nach § 2 Abs. 3 an ortsfesten, öffentlich zugänglichen Betriebsstätten unter Einhaltung ordnungspolitischer Mindestanforderungen an Bewilligungswerber (Abs. 2) sowie besonderer Begleitmaßnahmen der Spielsuchtvorbeugung (Abs. 3 bis 5), der Geldwäschevorbeugung (Abs. 6) und der Aufsicht (Abs. 7)„
(1)Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten sind Ausspielungen nach Paragraph 2, Absatz 3, an ortsfesten, öffentlich zugänglichen Betriebsstätten unter Einhaltung ordnungspolitischer Mindestanforderungen an Bewilligungswerber (Absatz 2,) sowie besonderer Begleitmaßnahmen der Spielsuchtvorbeugung (Absatz 3 bis 5), der Geldwäschevorbeugung (Absatz 6,) und der Aufsicht (Absatz 7,) 1.Ziffer eins in Automatensalons mit mindestens 10 und höchstens 50 Glücksspielautomaten oder 2.Ziffer 2 in Einzelaufstellung mit höchstens drei Glücksspielautomaten. Dabei darf ein höchstzulässiges Verhältnis von einem Glücksspielautomat pro 1 200 Einwohner insgesamt im Bundesland nicht überschritten werden und die Anzahl der aufrechten Bewilligungen zum Betrieb von Glücksspielautomaten ist mit höchstens drei pro Bundesland beschränkt. Im Bundesland Wien beträgt das höchstzulässige Verhältnis ein Glücksspielautomat pro 600 Einwohner. Die Einwohnerzahl eines Bundeslandes bestimmt sich nach dem

den jeweiligen Finanzausgleich von der Bundesanstalt Statistik Österreich zuletzt festgestellten und kundgemachten Ergebnis der Statistik des Bevölkerungsstandes oder der Volkszählung zum Stichtag 31. Oktober, wobei das zuletzt kundgemachte Ergebnis im Zeitpunkt der Erteilung von Bewilligungen maßgeblich ist.

(2)Ordnungspolitische Anforderungen an Bewilligungswerber bzw. -inhaber sind zumindest: 1.Ziffer eins eine Kapitalgesellschaft mit Aufsichtsrat, die keine Gesellschafter hat, die über einen beherrschenden Einfluss verfügen und die Zuverlässigkeit in ordnungspolitischer Hinsicht gefährden; 2.Ziffer 2 die Abwicklung des Betriebs der Glücksspielautomaten in einer Form, die eine effektive und umfassende ordnungspolitische Aufsicht nach diesem Bundesgesetz erlaubt; 3.Ziffer 3 der Nachweis eines eingezahlten Stamm- oder Grundkapitals von mindestens 8 000 Euro je betriebsberechtigtem Glücksspielautomaten und der rechtmäßigen Mittelherkunft in geeigneter Weise sowie einer Sicherstellung mit einem Haftungsbetrag von zumindest 20 v.H. des Mindeststamm- oder Mindestgrundkapitals; 4.Ziffer 4 ein Entsenderecht des Bundesministers

Finanzen

einen Staatskommissär und dessen Stellvertreter zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bei den Betreibern von Automatensalons, wobei § 76 BWG sinngemäß anzuwenden ist;ein Entsenderecht des Bundesministers

Finanzen

einen Staatskommissär und dessen Stellvertreter zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bei den Betreibern von Automatensalons, wobei Paragraph 76, BWG sinngemäß anzuwenden ist; 5.Ziffer 5 die Bestellung eines oder mehrerer Geschäftsleiter, die aufgrund entsprechender Vorbildung fachlich geeignet sind, über die

den ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen verfügen und gegen die kein Ausschließungsgrund nach § 13 der Gewerbeordnung 1994 vorliegt;die Bestellung eines oder mehrerer Geschäftsleiter, die aufgrund entsprechender Vorbildung fachlich geeignet sind, über die

den ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen verfügen und gegen die kein Ausschließungsgrund nach Paragraph 13, der Gewerbeordnung 1994 vorliegt; 6.Ziffer 6 eine Eigentümer- oder allenfalls Konzernstruktur, die eine wirksame Aufsicht über den Bewilligungsinhaber nicht behindert; 7.Ziffer 7 ein technisches Gutachten über die Einhaltung der Bestimmungen der Abs. 4, 5 und 7 über den Spielerschutz und die Sicherung der Gewinnausschüttung;ein technisches Gutachten über die Einhaltung der Bestimmungen der Absatz 4, 5 und 7 über den Spielerschutz und die Sicherung der Gewinnausschüttung; 8. Ziffer 8 eine Höchstbewilligungsdauer von 15 Jahren.

(3)Spielsuchtvorbeugende Maßnahmen bei Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten bestehen aus Spielerschutz begleitenden Rahmenbedingungen und einem spielerschutzorientierten Spielverlauf.
(4)Als Spielerschutz begleitende Rahmenbedingungen nach Abs. 3 sind zumindest verpflichtend vorzusehen
(4)Als Spielerschutz begleitende Rahmenbedingungen nach Absatz 3, sind zumindest verpflichtend vorzusehen a)Litera a

Automatensalons: 1.Ziffer eins die Einrichtung eines Zutrittssystems, das sicherstellt, dass jeder Besuch des Automatensalons nur volljährigen Personen gestattet ist, die ihre Identität durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises nachgewiesen haben, der den Anforderungen des § 40 Abs. 1 BWG entspricht, wobei der Bewilligungsinhaber die Identität des Besuchers und die Daten des amtlichen Lichtbildausweises, mit dem diese Identität nachgewiesen wurde, festzuhalten und diese Aufzeichnungen mindestens fünf Jahre aufzubewahren hat;die Einrichtung eines Zutrittssystems, das sicherstellt, dass jeder Besuch des Automatensalons nur volljährigen Personen gestattet ist, die ihre Identität durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises nachgewiesen haben, der den Anforderungen des Paragraph 40, Absatz eins, BWG entspricht, wobei der Bewilligungsinhaber die Identität des Besuchers und die Daten des amtlichen Lichtbildausweises, mit dem diese Identität nachgewiesen wurde, festzuhalten und diese Aufzeichnungen mindestens fünf Jahre aufzubewahren hat; 2.Ziffer 2 die Vorlage eines Konzepts über die Schulung der Mitarbeiter im Umgang mit Spielsucht und über die Zusammenarbeit mit einer oder mehreren Spielerschutzeinrichtung(en); 3.Ziffer 3 die Einrichtung eines Warnsystems mit abgestuften Spielerschutzmaßnahmen von der Spielerinformation bis zur Spielersperre abhängig vom Ausmaß der Besuche des Spielteilnehmers in den Automatensalons eines Bewilligungsinhabers; 4.Ziffer 4 die Anzeige der mathematisch ermittelten Gewinnausschüttungsquote des jeweiligen Spielprogramms bei der gewählten Einsatzgröße am Glücksspielautomat, wobei diese ausgehend von einer unendlichen Serie an Einzelspielen in einer Bandbreite von 85 bis 95 v.H. liegen muss und nur nach vorheriger Bekanntgabe an die zuständige Landesbehörde geändert werden darf; werden dem Spielteilnehmer in einem Spielprogramm verschiedene Gewinnchancen zur Auswahl angeboten, so darf keine dieser Gewinnchancen

sich alleine betrachtet, ausgehend von einer unendlichen Serie an Einzelspielen, über 95 v.H. liegen; 5.Ziffer 5 das Verbot zu Spielinhalten mit aggressiven, gewalttätigen, kriminellen, rassistischen oder pornographischen Darstellungen; 6.Ziffer 6 die Möglichkeit

Spieler zur jederzeitigen Einsichtnahme in eine deutsche Fassung der Spielbeschreibungen aller Spiele der Glücksspielautomaten; 7.Ziffer 7 die Einhaltung eines Mindestabstands von 15 Kilometern Luftlinie oder in Gemeinden mit mehr als 500 000 Einwohnern von 2 Kilometern Luftlinie

Automatensalons mit mehr als 15 Glücksspielautomaten zum Standort einer Spielbank, wobei der Abstand eines Automatensalons in einer Gemeinde mit mehr als 500 000 Einwohnern auf dem Gebiet dieser Gemeinde nicht mehr als 2 Kilometer Luftlinie betragen muss; zudem darf im Umkreis von 300 Metern oder in Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern von 150 Metern Luftlinie eines Automatensalons mit mehr als 15 Glücksspielautomaten kein weiterer Automatensalon mit mehr als 15 Glücksspielautomaten eröffnet werden; schließlich muss zwischen Automatensalons desselben Bewilligungsinhabers jedenfalls ein Mindestabstand von 100 Metern Gehweg eingehalten werden; die Einwohnerzahl der Gemeinden richtet sich dabei nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich kundgemachten Ergebnis der letzten Volkszählung; 8.Ziffer 8 die Teilnahme an einer vom Bundesgesetzgeber den Grundsätzen des Datenschutzrechts entsprechend noch vorzusehenden Austauschverpflichtung von Daten über Besuchs- und Spielsperren oder -beschränkungen zwischen Glücksspielanbietern; 9.Ziffer 9 die sinngemäße Einhaltung der Bestimmung des § 25 Abs. 3.die sinngemäße Einhaltung der Bestimmung des Paragraph 25, Absatz 3, b)Litera b bei Einzelaufstellung: 1.Ziffer eins die Einrichtung eines Identifikationssystems, das sicherstellt, dass nur volljährige Personen an den Glücksspielautomaten spielen können und das eine zeitliche Begrenzung der Spielzeiten an den Glücksspielautomaten ermöglicht; 2.Ziffer 2 die Ausstellung einer laufend nummerierten Spielerkarte durch den Bewilligungsinhaber oder dessen Vertragspartner zur Einhaltung der höchstzulässigen Tagesspieldauer (Abs. 5 lit. b Z 7), auf der der Name des Bewilligungsinhabers sowie Name, Geburtsdatum und Lichtbild des Spielteilnehmers sowie das (Erst-) Ausstellungsdatum angebracht sind; dabei ist durch den Bewilligungswerber oder dessen Vertragspartner sicherzustellen, dass pro Spieler nur jeweils eine Spielerkarte ausgestellt ist, oder, wenn mehrere Spielerkarten

einen Spieler ausgestellt wurden, jeweils nur eine Spielerkarte

einen Spieler gültig ist, und nur diese Spielerkarte zur Teilnahme am Spiel berechtigt; die Dauer der bereits absolvierten Spielteilnahmen muss bei Ausstellung einer neuen Spielerkarte

einen Spielteilnehmer auf diese Spielerkarte übertragen werden;die Ausstellung einer laufend nummerierten Spielerkarte durch den Bewilligungsinhaber oder dessen Vertragspartner zur Einhaltung der höchstzulässigen Tagesspieldauer (Absatz 5, Litera b, Ziffer 7,), auf der der Name des Bewilligungsinhabers sowie Name, Geburtsdatum und Lichtbild des Spielteilnehmers sowie das (Erst-) Ausstellungsdatum angebracht sind; dabei ist durch den Bewilligungswerber oder dessen Vertragspartner sicherzustellen, dass pro Spieler nur jeweils eine Spielerkarte ausgestellt ist, oder, wenn mehrere Spielerkarten

einen Spieler ausgestellt wurden, jeweils nur eine Spielerkarte

einen Spieler gültig ist, und nur diese Spielerkarte zur Teilnahme am Spiel berechtigt; die Dauer der bereits absolvierten Spielteilnahmen muss bei Ausstellung einer neuen Spielerkarte

einen Spielteilnehmer auf diese Spielerkarte übertragen werden; 3.Ziffer 3 die Einrichtung eines Warnsystems mit abgestuften Spielerschutzmaßnahmen von der Spielerinformation bis zur Spielersperre abhängig vom Ausmaß der Spielzeiten des Spielers; 4.Ziffer 4 die Anzeige der mathematisch ermittelten Gewinnausschüttungsquote des jeweiligen Spielprogramms am Glücksspielautomat, wobei diese ausgehend von einer unendlichen Serie an Einzelspielen in einer Bandbreite von 82 bis 92 v.H. liegen muss und nur nach vorheriger Bekanntgabe an die zuständige Landesbehörde geändert werden darf; werden dem Spielteilnehmer in einem Spielprogramm verschiedene Gewinnchancen zur Auswahl angeboten, so darf keine dieser Gewinnchancen

sich alleine betrachtet, ausgehend von einer unendlichen Serie an Einzelspielen, über 92 v.H. liegen; 5.Ziffer 5 das Verbot zu Spielinhalten mit aggressiven, gewalttätigen, kriminellen, rassistischen oder pornographischen Darstellungen; 6.Ziffer 6 die Möglichkeit

Spieler zur jederzeitigen Einsichtnahme in eine deutsche Fassung der Spielbeschreibungen aller Spiele der Glücksspielautomaten.

(5)Ein Spielerschutz orientierter Spielverlauf nach Abs. 3 besteht,
(5)Ein Spielerschutz orientierter Spielverlauf nach Absatz 3, besteht, a)Litera a wenn in Automatensalons zumindest 1.Ziffer eins die vermögenswerte Leistung des Spielers höchstens 10 Euro pro Spiel beträgt; 2.Ziffer 2 die in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen (Gewinne in Geld, Waren oder geldwerten Leistungen) 10 000 Euro pro Spiel nicht überschreiten; 3.Ziffer 3 jedes Spiel zumindest 1 Sekunde dauert und vom Spielteilnehmer gesondert ausgelöst wird; 4.Ziffer 4 keine parallel laufenden Spiele auf einem Glücksspielautomaten spielbar sind, wobei aber Einsätze auf mehreren Gewinnlinien des Spieles erlaubt sind, wenn die vermögenswerte Leistung pro Spiel weder den Höchsteinsatz nach Z 1 übersteigt, noch der erzielbare Höchstgewinn nach Z 2 überschritten wird;keine parallel laufenden Spiele auf einem Glücksspielautomaten spielbar sind, wobei aber Einsätze auf mehreren Gewinnlinien des Spieles erlaubt sind, wenn die vermögenswerte Leistung pro Spiel weder den Höchsteinsatz nach Ziffer eins, übersteigt, noch der erzielbare Höchstgewinn nach Ziffer 2, überschritten wird; 5.Ziffer 5 eine Einsatz- oder Gewinnsteigerung oder Vervielfachung über den Höchsteinsatz nach Z 1 oder Höchstgewinn nach Z 2 mit vor oder nach dem Spiel oder während des Spieles durchgeführter Begleitspiele nicht möglich ist;eine Einsatz- oder Gewinnsteigerung oder Vervielfachung über den Höchsteinsatz nach Ziffer eins, oder Höchstgewinn nach Ziffer 2, mit vor oder nach dem Spiel oder während des Spieles durchgeführter Begleitspiele nicht möglich ist; 6.Ziffer 6 keine Jackpots ausgespielt werden und 7.Ziffer 7 nach zwei Stunden ununterbrochener Spieldauer eines Spielteilnehmers der Glücksspielautomat abschaltet (Abkühlungsphase). b)Litera b wenn in Einzelaufstellung zumindest 1.Ziffer eins die vermögenswerte Leistung des Spielers höchstens 1 Euro pro Spiel beträgt; 2.Ziffer 2 die in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen (Gewinne in Geld, Waren oder geldwerten Leistungen) 1 000 Euro pro Spiel nicht überschreiten; 3.Ziffer 3 jedes Spiel zumindest 2 Sekunden dauert und vom Spielteilnehmer gesondert ausgelöst wird; 4.Ziffer 4 keine parallel laufenden Spiele auf einem Glücksspielautomaten spielbar sind, wobei aber Einsätze auf mehreren Gewinnlinien des Spieles erlaubt sind, wenn die vermögenswerte Leistung pro Spiel weder den Höchsteinsatz nach Z 1 übersteigt, noch der erzielbare Höchstgewinn nach Z 2 überschritten wird;keine parallel laufenden Spiele auf einem Glücksspielautomaten spielbar sind, wobei aber Einsätze auf mehreren Gewinnlinien des Spieles erlaubt sind, wenn die vermögenswerte Leistung pro Spiel weder den Höchsteinsatz nach Ziffer eins, übersteigt, noch der erzielbare Höchstgewinn nach Ziffer 2, überschritten wird; 5.Ziffer 5 eine Einsatz- oder Gewinnsteigerung oder Vervielfachung über den Höchsteinsatz nach Z 1 oder Höchstgewinn nach Z 2 mit vor oder nach dem Spiel oder während des Spieles durchgeführter Begleitspiele nicht möglich ist;eine Einsatz- oder Gewinnsteigerung oder Vervielfachung über den Höchsteinsatz nach Ziffer eins, oder Höchstgewinn nach Ziffer 2, mit vor oder nach dem Spiel oder während des Spieles durchgeführter Begleitspiele nicht möglich ist; 6.Ziffer 6 keine Jackpots ausgesp

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.