mindestens 337 und höchstens 338 Glücksspielautomaten
eine Dauer von 12 Jahren
das Bundesland Steiermark abgewiesen. Der Bescheid stützt sich auf §§ 4 Abs 4, 5, 6 und 7 Abs 1 des Steiermärkischen Glücksspielautomaten- und Spielapparategesetz 2014 (StGSG), LGBl. Nr. 100/2014.Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 3, vom 02.04.2015, GZ: ABT03-1.1-63277/2014-28, wurde der Antrag der H A römisch fünf GesmbH vom 25.11.2014 auf Erteilung einer Ausspielbewilligung
mindestens 337 und höchstens 338 Glücksspielautomaten
eine Dauer von 12 Jahren
das Bundesland Steiermark abgewiesen. Der Bescheid stützt sich auf Paragraphen 4, Absatz 4, 5, 6 und 7 Absatz eins, des Steiermärkischen Glücksspielautomaten- und Spielapparategesetz 2014 (StGSG), Landesgesetzblatt Nr. 100 aus 2014,. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass am 07.10.2014 die Steiermärkische Landesregierung in der Wiener Zeitung, der Grazer Zeitung sowie am Verwaltungsserver des Landes Steiermark eine öffentliche Interessentensuche gemäß §§ 4 ff StGSG veröffentlicht habe. Die H A V GesmbH habe sich am 08.11.2014 registriert, woraufhin ihr das Informationsblatt am 10.11.2014 zugesandt worden war. Mit Antrag vom 25.11.2014 habe die H A V GesmbH fristgerecht um die Erteilung einer Ausspielbewilligung
mindestens 337 und höchstens 338 Glücksspielautomaten unter Vorlage von Unterlagen angesucht. Die Grundvoraussetzung des § 5 StGSG
die Erteilung einer Ausspielbewilligung sei eine Kapitalgesellschaft mit Aufsichtsrat. Die H A V GesmbH habe keinen Aufsichtsrat. Somit seien die gesamten Voraussetzungen des § 5 StGSG nicht erfüllt. Darüber hinaus habe die H A V GesmbH die zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 6 StGSG im Gesetz und im Informationsblatt aufgelisteten Konzepte, Nachweise und Erklärungen nicht vorgelegt, sodass es der Behörde nicht möglich gewesen sei, die Erfüllung der Voraussetzungen des § 6 StGSG zu überprüfen. Gemäß § 7 Abs 1 StGSG könne eine Ausspielbewilligung nur bei vollständiger Erfüllung der ordnungspolitischen Voraussetzungen des § 5 StGSG und der vollständigen Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen nach § 6 StGSG erteilt werden. Da das StGSG von einem zweistufigen Verfahren ausgehe, nach dem zunächst eine Prüfung der aufgrund einer Ausschreibung eingelangten Bewerbungen im Hinblick auf die zwingenden gesetzlichen Voraussetzungen erfolge und sodann, wenn die Voraussetzungen von mehr Bewerbern erfüllt werden, als Bewilligungen zu vergeben sind, unter den in diesem Sinne geeigneten Bewerbern jene ausgewählt würden, die die Voraussetzungen am besten erfüllten. Diese zwingenden gesetzlichen Voraussetzungen müssten, wie vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 31.07.2014, Ro 2014/02/0026, festgestellt, vor Erteilung der Bewilligung vorliegen, wobei die Erfüllung der Anforderungen vom Bewilligungswerber nachzuweisen sei. Da es sich um Erteilungsvoraussetzungen handle, treffe die Behörde auch keine Verpflichtung, bei Fehlen eines ausreichenden Nachweises von einer Mangelhaftigkeit des schriftlichen Anbringens im Sinn des § 13 Abs 3 AVG auszugehen und einen Verbesserungsauftrag zu erteilen. Die Voraussetzungen des § 5 StGSG und des § 6 StGSG würden durch die H A V GesmbH nicht erfüllt.Begründet wurde die Entscheidung damit, dass am 07.10.2014 die Steiermärkische Landesregierung in der Wiener Zeitung, der Grazer Zeitung sowie am Verwaltungsserver des Landes Steiermark eine öffentliche Interessentensuche gemäß Paragraphen 4, ff StGSG veröffentlicht habe. Die H A römisch fünf GesmbH habe sich am 08.11.2014 registriert, woraufhin ihr das Informationsblatt am 10.11.2014 zugesandt worden war. Mit Antrag vom 25.11.2014 habe die H A römisch fünf GesmbH fristgerecht um die Erteilung einer Ausspielbewilligung
mindestens 337 und höchstens 338 Glücksspielautomaten unter Vorlage von Unterlagen angesucht. Die Grundvoraussetzung des Paragraph 5, StGSG
die Erteilung einer Ausspielbewilligung sei eine Kapitalgesellschaft mit Aufsichtsrat. Die H A römisch fünf GesmbH habe keinen Aufsichtsrat. Somit seien die gesamten Voraussetzungen des Paragraph 5, StGSG nicht erfüllt. Darüber hinaus habe die H A römisch fünf GesmbH die zur Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 6, StGSG im Gesetz und im Informationsblatt aufgelisteten Konzepte, Nachweise und Erklärungen nicht vorgelegt, sodass es der Behörde nicht möglich gewesen sei, die Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 6, StGSG zu überprüfen. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, StGSG könne eine Ausspielbewilligung nur bei vollständiger Erfüllung der ordnungspolitischen Voraussetzungen des Paragraph 5, StGSG und der vollständigen Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen nach Paragraph 6, StGSG erteilt werden. Da das StGSG von einem zweistufigen Verfahren ausgehe, nach dem zunächst eine Prüfung der aufgrund einer Ausschreibung eingelangten Bewerbungen im Hinblick auf die zwingenden gesetzlichen Voraussetzungen erfolge und sodann, wenn die Voraussetzungen von mehr Bewerbern erfüllt werden, als Bewilligungen zu vergeben sind, unter den in diesem Sinne geeigneten Bewerbern jene ausgewählt würden, die die Voraussetzungen am besten erfüllten. Diese zwingenden gesetzlichen Voraussetzungen müssten, wie vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 31.07.2014, Ro 2014/02/0026, festgestellt, vor Erteilung der Bewilligung vorliegen, wobei die Erfüllung der Anforderungen vom Bewilligungswerber nachzuweisen sei. Da es sich um Erteilungsvoraussetzungen handle, treffe die Behörde auch keine Verpflichtung, bei Fehlen eines ausreichenden Nachweises von einer Mangelhaftigkeit des schriftlichen Anbringens im Sinn des Paragraph 13, Absatz 3, AVG auszugehen und einen Verbesserungsauftrag zu erteilen. Die Voraussetzungen des Paragraph 5, StGSG und des Paragraph 6, StGSG würden durch die H A römisch fünf GesmbH nicht erfüllt. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige und in formaler Hinsicht zulässige Beschwerde mit dem Antrag, den genannten Bescheid ersatzlos aufzuheben. Begründet wurde dies damit, dass sich die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 08.11.2014 gemäß der Interessentensuche registriert habe und, nachdem die Bewerbungsfrist mit 28.11.2014 endete, ihren Antrag und die bis dahin möglichen Unterlagen eingereicht habe. Eine Nachreichung von Unterlagen sei der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 05.03.2015 versagt worden, da es sich dabei um eine wesentliche Antragsänderung gemäß § 13 Abs 8 AVG handeln würde. Die Behörde habe in keiner Weise kundgetan,
welche Unterlagen ein Nachreichen verwehrt sei. Ein Nachreichen bestimmter Unterlagen hätte keine wesentliche Antragsänderung herbeigeführt. Vielmehr sei ihr die gänzliche Nachreichung untersagt worden. Eventuell zwischenzeitig von ihr organisierte, beim Antrag fehlende Unterlagen konnten aus diesem Grunde nicht an die Behörde übermittelt werden. Die E-Mail vom 22.03.2015 als Reaktion auf das Schreiben der Behörde vom 05.03.2015 sei nicht zur Kenntnis genommen worden.Begründet wurde dies damit, dass sich die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 08.11.2014 gemäß der Interessentensuche registriert habe und, nachdem die Bewerbungsfrist mit 28.11.2014 endete, ihren Antrag und die bis dahin möglichen Unterlagen eingereicht habe. Eine Nachreichung von Unterlagen sei der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 05.03.2015 versagt worden, da es sich dabei um eine wesentliche Antragsänderung gemäß Paragraph 13, Absatz 8, AVG handeln würde. Die Behörde habe in keiner Weise kundgetan,
welche Unterlagen ein Nachreichen verwehrt sei. Ein Nachreichen bestimmter Unterlagen hätte keine wesentliche Antragsänderung herbeigeführt. Vielmehr sei ihr die gänzliche Nachreichung untersagt worden. Eventuell zwischenzeitig von ihr organisierte, beim Antrag fehlende Unterlagen konnten aus diesem Grunde nicht an die Behörde übermittelt werden. Die E-Mail vom 22.03.2015 als Reaktion auf das Schreiben der Behörde vom 05.03.2015 sei nicht zur Kenntnis genommen worden. Klar scheine, dass der Bund nach Art. 10 Abs 1 Z 4 B-VG nur Bundesmonopole schaffen könne. Der einfache Bundesgesetzgeber habe mit der Novelle 2010 durch die neuen „Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten“ im Zusammenhang mit der gleichzeitigen Ausdehnung der Spielerschutzbestimmungen des GSpG einen vom B-VG eingeräumten kompetenzrechtlichen Ermächtigungsrahmen überschritten. Das Glücksspielwesen sei in Gestalt des Monopolwesens in Gesetzgebung und Vollziehung dem Bund vorbehalten. Der Bund könne im Sinne dieser Kompetenz-Kompetenz auf einen Teil seines Glücksspielmonopols verzichten. Dies sei mit der Novelle 2010 geschehen, wenn er Vorgaben
die Landesgesetzgebung mache. Nach § 4 Abs 2 GSpG unterlägen Landesausspielungen nach Maßgabe des § 5 GSpG nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes. § 5 GSpG definiere nach Strejeek/Bresieh, Glücksspielgesetz, zweite Auflage, 2011, RZ 7 zu § 5, „Landesausspielungen… unter Einhaltung ordnungspolitischer Mindestanforderungen an Bewilligungswerber (Abs 2 leg cit) sowie besonderer Begleitmaßnahmen der Spielersuchtvorbeugung (Abs 3 bis 5 leg cit), der Geldwäschevorbeugung (Abs 6 leg cit) und der Aufsicht (Abs 7 leg cit)“
bestimmte Automatensalons oder Einzelaufstellungen. Der Bundesgesetzgeber biete aber damit keine „Definition“ von Landesausspielungen, sondern er verhalte sich wie ein Grundsatzgesetzgeber. Der Bundesgesetzgeber habe in § 5 GSpG
den ab einer finanziellen Grenze den Ländern überlassenen Teil seines Glückspielmonopols zwingende materiellrechtliche Vorgaben geschaffen. Diesen habe der Landesgesetzgeber zu entsprechen. Innerhalb dieser Vorgaben verzichte der Bundesgesetzgeber auf seine Kompetenz. Eine solche Gesetzgebungstechnik sei aber dem Grundsatzgesetzgeber nach Art. 12 B-VG vorbehalten und nicht dem Bundesgesetzgeber nach Art. 10 Abs 1 Z 4 B-VG.
eine derart geteilte Gesetzgebungskompetenz gäbe es nach Winkler auf dem Gebiet des Monopolwesens keine Kompetenzgrundlage im B-VG. Der Verfassungsgerichtshof habe sich mit Erkenntnis vom 05.12.2011, B533/11, mit Landesausspielungen nach der Rechtslage der Novelle 2010 beschäftigt und die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, weil die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden sei. Eine Aussage über die Verfassungsmäßigkeit der Regelungen der Landesausspielungen an sich (in ihrer administrativen Dimension und im Hinblick auf Art. 10 Abs 1 Z 4 B-VG) habe der Verfassungsgerichtshof nicht getroffen und konnte es auch nicht. Winkler mache inhaltliche Bedenken gegen § 5 GSpG geltend, und zwar hinsichtlich der unterschiedlichen Quoten
Wien und andererseits
die anderen Bundesländer. Das bundesstaatliche Prinzip und das Prinzip der Gleichheit seien verletzt. Die Quotenregelung führe zu einer schematischen finanziellen Besserstellung und damit Privilegierung Wiens als Bundesland unter gleichzeitiger Schlechterstellung anderer Bundesländer. Klar scheine, dass der Bund nach Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG nur Bundesmonopole schaffen könne. Der einfache Bundesgesetzgeber habe mit der Novelle 2010 durch die neuen „Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten“ im Zusammenhang mit der gleichzeitigen Ausdehnung der Spielerschutzbestimmungen des GSpG einen vom B-VG eingeräumten kompetenzrechtlichen Ermächtigungsrahmen überschritten. Das Glücksspielwesen sei in Gestalt des Monopolwesens in Gesetzgebung und Vollziehung dem Bund vorbehalten. Der Bund könne im Sinne dieser Kompetenz-Kompetenz auf einen Teil seines Glücksspielmonopols verzichten. Dies sei mit der Novelle 2010 geschehen, wenn er Vorgaben
die Landesgesetzgebung mache. Nach Paragraph 4, Absatz 2, GSpG unterlägen Landesausspielungen nach Maßgabe des Paragraph 5, GSpG nicht dem Glücksspielmonopol des Bundes. Paragraph 5, GSpG definiere nach Strejeek/Bresieh, Glücksspielgesetz, zweite Auflage, 2011, RZ 7 zu Paragraph 5,, „Landesausspielungen… unter Einhaltung ordnungspolitischer Mindestanforderungen an Bewilligungswerber (Absatz 2, leg cit) sowie besonderer Begleitmaßnahmen der Spielersuchtvorbeugung (Absatz 3 bis 5 leg cit), der Geldwäschevorbeugung (Absatz 6, leg cit) und der Aufsicht (Absatz 7, leg cit)“
bestimmte Automatensalons oder Einzelaufstellungen. Der Bundesgesetzgeber biete aber damit keine „Definition“ von Landesausspielungen, sondern er verhalte sich wie ein Grundsatzgesetzgeber. Der Bundesgesetzgeber habe in Paragraph 5, GSpG
den ab einer finanziellen Grenze den Ländern überlassenen Teil seines Glückspielmonopols zwingende materiellrechtliche Vorgaben geschaffen. Diesen habe der Landesgesetzgeber zu entsprechen. Innerhalb dieser Vorgaben verzichte der Bundesgesetzgeber auf seine Kompetenz. Eine solche Gesetzgebungstechnik sei aber dem Grundsatzgesetzgeber nach Artikel 12, B-VG vorbehalten und nicht dem Bundesgesetzgeber nach Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG.
eine derart geteilte Gesetzgebungskompetenz gäbe es nach Winkler auf dem Gebiet des Monopolwesens keine Kompetenzgrundlage im B-VG. Der Verfassungsgerichtshof habe sich mit Erkenntnis vom 05.12.2011, B533/11, mit Landesausspielungen nach der Rechtslage der Novelle 2010 beschäftigt und die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, weil die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden sei. Eine Aussage über die Verfassungsmäßigkeit der Regelungen der Landesausspielungen an sich (in ihrer administrativen Dimension und im Hinblick auf , Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG) habe der Verfassungsgerichtshof nicht getroffen und konnte es auch nicht. Winkler mache inhaltliche Bedenken gegen Paragraph 5, GSpG geltend, und zwar hinsichtlich der unterschiedlichen Quoten
Wien und andererseits
die anderen Bundesländer. Das bundesstaatliche Prinzip und das Prinzip der Gleichheit seien verletzt. Die Quotenregelung führe zu einer schematischen finanziellen Besserstellung und damit Privilegierung Wiens als Bundesland unter gleichzeitiger Schlechterstellung anderer Bundesländer. Sachverhalt: Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf den Akt der belangten Behörde sowie den Gegenstandsakt. Am
die Durchführung von Ausspielungen mit Glücksspielautomaten in Automatensalons im Bundesland Steiermark. Die Ausspielbewilligungen werden
die Dauer von 12 Jahren
insgesamt 1012 Glücksspielautomaten erteilt. Pro Interessent kann nur eine Ausspielbewilligung erteilt werden.
sämtliche bewilligten Glücksspielautomaten besteht Betriebspflicht. Zur Gewährleistung der Transparenz und Nichtdiskriminierung sowie zur Sicherung der Betriebspflicht und zur Erreichung eines ausgewogenen Verhältnisses der Bewilligungserteilungen wird die Erteilung von 3 Ausspielbewilligungen angestrebt. Bei der Erteilung von drei Ausspielbewilligungen werden zwei Bewilligungen
337 Glücksspielautomaten und eine Bewilligung
338 Glücksspielautomaten vergeben, wobei das Los darüber entscheidet. Sollten nur zwei Ausspielbewilligungen erteilt werden können, wird die Anzahl der Glücksspielautomaten aufgrund der eingebrachten Anträge festgelegt, wobei die Mindestanzahl der zu vergebenden Glücksspielautomaten je Ausspielbewilligung 337 beträgt. Wichtig: Alle Interessenten haben sich, um am Auswahlverfahren teilnehmen zu können, zuerst beim Amt der Landesregierung zu registrieren. Die Registrierung hat mittels E-Mail unter der Adresse aus@stmk.gv.at zu erfolgen. Registrierte Interessenten haben
weitere Kontaktaufnahmen mit der Behörde ausschließlich dieses E-Mail-Postfach zu verwenden. Die Registrierung hat folgende Angaben zu enthalten: - Name und Sitz der Kapitalgesellschaft, - Name und Vertretungsbefugnis der die Registrierung genehmigenden Person und - E-Mail-Adresse über die die weitere Kommunikation erfolgt. Die bei der Registrierung bekanntgegebene E-Mail-Adresse des Interessenten ist
die weitere Kommunikation zwischen Interessent und Amt entscheidend, denn Informationen, Anfragen u.ä. werden ausschließlich an die bekanntgegebene E-Mail-Adresse übermittelt. Telefonische Auskünfte werden in diesem Verfahren nicht erteilt. Nur eine Registrierung stellt daher sicher, dass Interessenten dem Amt der Landesregierung bekannt sind und somit bei Bedarf per E-Mail Informationen zum Verfahren zugesendet werden können. Nach der Registrierung erhalten alle Interessenten per E-Mail ein Informationsblatt, insbesondere zu den Einbringungsmodalitäten und zu den erforderlichen Antragsunterlagen. Anträge auf Erteilung der Bewilligung müssen mit sämtlichen Unterlagen bis spätestens 28. November 2014 beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 3 Verfassung und Inneres, per Adresse 8010 Graz, Paulustorgasse 4 einlangen.“ Die H A V GesmbH hat sich am 8.11.2014 registriert und wurde ihr das Informationsblatt am 10.11.2014 zugesendet. Mit Antrag vom 25.11.2014 hat die H A V GesmbH fristgerecht um die Erteilung einer Ausspielbewilligung
mindestens 337 und höchstens 338 Glücksspielautomaten angesucht.Die H A römisch fünf GesmbH hat sich am 8.11.2014 registriert und wurde ihr das Informationsblatt am 10.11.2014 zugesendet. Mit Antrag vom 25.11.2014 hat die H A römisch fünf GesmbH fristgerecht um die Erteilung einer Ausspielbewilligung
mindestens 337 und höchstens 338 Glücksspielautomaten angesucht. Der Antrag wurde wie folgt begründet: „Der Sitz der Firma H A V GesmbH befindet sich in W, B.„Der Sitz der Firma H A römisch fünf GesmbH befindet sich in W, B. Der bestellte Geschäftsleiter der Firma H A GesmbH, Herr H M, geb. xx, wohnhaft in W, Wgasse verfügt über die fachliche Eignung und die geforderte einschlägige Berufserfahrung. Herr H ist Inhaber von ca. 30 Aufstellgenehmigungen in Wien und der Steiermark (gem. § 60, Abs. 25, Zi2 GSpG) und leitet dieses Unternehmen erfolgreich seit dem Jahr 2004.Der bestellte Geschäftsleiter der Firma H A GesmbH, Herr H M, geb. xx, wohnhaft in W, Wgasse verfügt über die fachliche Eignung und die geforderte einschlägige Berufserfahrung. Herr H ist Inhaber von ca. 30 Aufstellgenehmigungen in Wien und der Steiermark (gem. Paragraph 60,, Absatz 25,, Zi2 GSpG) und leitet dieses Unternehmen erfolgreich seit dem Jahr
die Landesausspielung mit Glücksspielautomaten zur Verfügung gestellt.
eine (un-)bestimmte Zeit gesperrt wird. 11. Die Glücksspielautomaten sind derart konzipiert, dass ein unberechtigter Zugang von außen nicht möglich ist, da sich die spielrelevanten Spezifikationen mit dem Zentralcomputer im Millisekundenbereich abgleichen und bei Differenzen der Glücksspielautomat eine Störung anzeigt und nicht mehr bespielbar ist. Ebenso ist ein Datenverlust bei Stromausfall nicht möglich, da sämtliche Daten (ähnlich einer doppelten Buchhaltung) am Zentralcomputer gespeichert sind. Der Glückspielautomat selber hält die gespeicherten Daten bei kontinuierlicher Stromunterbrechung zumindest
den Zeitraum eines Jahres gesichert.
die Erteilung der Ausspielbewilligungen nach dem StGSG
das Bundesland Steiermark ist die Steiermärkische Landesregierung zuständig.
den Bereich des Bundeslandes Steiermark.Glücksspielautomaten- und Spielapparategesetzes 2014 – StGSG, Landesgesetzblatt , Nr. 100 aus 2014,. Dieses Landesgesetz konkretisiert die bundesgesetzlichen Rahmenbedingungen des Glücksspielgesetzes - GSpG, Bundesgesetzblatt Nr. 620 aus 1989,, und der Automatenglücksspielverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 69 aus 2012,,
den Bereich des Bundeslandes Steiermark. Es wird darauf hingewiesen, dass Änderungen an den rechtlichen Rahmenbedingungen durch die Änderungen von Bundes- oder Landesgesetzen, Verordnungen des Bundes oder des Landes oder der Judikatur erfolgen können. Die Behörde kann somit keine Garantien, insbesondere hinsichtlich Investitionssicherheit, geben. Eine Kapitalgesellschaft, der eine Ausspielbewilligung erteilt wird, hat neben den landesrechtlichen Bestimmungen des StGSG alle bundesrechtlichen Regelungen zu beachten, die daran anknüpfen (wie etwa § 2 Abs. 3, § 31b, § 52 Abs. 1 Z. 4, § 57 Abs. 4, § 59 Abs. 2 und § 60 Abs. 26 GSpG). Landesausspielungen im Sinne des § 5 GSpG und des StGSG dürfen nur mit Glücksspielautomaten durchgeführt werden, die sämtlichen Vorgaben der Automatenglücksspielverordnung genügen.Eine Kapitalgesellschaft, der eine Ausspielbewilligung erteilt wird, hat neben den landesrechtlichen Bestimmungen des StGSG alle bundesrechtlichen Regelungen zu beachten, die daran anknüpfen (wie etwa Paragraph 2, Absatz 3,, Paragraph 31 b,, Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 4,, , Paragraph 57, Absatz 4,, Paragraph 59, Absatz 2 und Paragraph 60, Absatz 26, GSpG). Landesausspielungen im Sinne des Paragraph 5, GSpG und des StGSG dürfen nur mit Glücksspielautomaten durchgeführt werden, die sämtlichen Vorgaben der Automatenglücksspielverordnung genügen. Gemäß § 3 Abs. 1 Z. 1 StGSG bedarf die Durchführung von Ausspielungen mit Glücksspielautomaten einer Ausspielbewilligung (§§ 4 bis 9 StGSG), sie darf gemäß § 3 Abs. 1 Z. 2 StGSG nur in Automatensalons erfolgen, die
die Inhaberin einer Ausspielbewilligung bewilligt sind (§§ 10 bis 12 StGSG) und darf gemäß § 3 Abs. 1 Z. 3 StGSG nur mit Glücksspielautomaten durchgeführt werden,Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, StGSG bedarf die Durchführung von Ausspielungen mit Glücksspielautomaten einer Ausspielbewilligung (Paragraphen 4 bis 9 StGSG), sie darf gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, StGSG nur in Automatensalons erfolgen, die
die Inhaberin einer Ausspielbewilligung bewilligt sind (Paragraphen 10 bis 12 StGSG) und darf gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, StGSG nur mit Glücksspielautomaten durchgeführt werden, die
die Inhaberin der Ausspielbewilligung bewilligt sind. 4. Abgaben/Gebühren Glückspielabgaben Ausspielungen mit Glücksspielautomaten, die auf Basis einer landesrechtlichen Bewilligung nach § 5 GSpG durchgeführt werden unterliegen einer Glücksspielabgabe (Bundesabgabe) von 10% der um die gesetzliche Umsatzsteuer verminderten Jahresbruttospieleinnahmen (§ 57 Abs. 4 GSpG). Gem. § 13a Finanzausgleichsgesetz 2008 sind die Bundesländer ermächtigt Zuschläge von bis zu 150% der Stammabgabe (Landesabgabe) zu erheben.Ausspielungen mit Glücksspielautomaten, die auf Basis einer landesrechtlichen Bewilligung nach Paragraph 5, GSpG durchgeführt werden unterliegen einer Glücksspielabgabe (Bundesabgabe) von 10% der um die gesetzliche Umsatzsteuer verminderten Jahresbruttospieleinnahmen (Paragraph 57, Absatz 4, GSpG). Gem. Paragraph 13 a, Finanzausgleichsgesetz 2008 sind die Bundesländer ermächtigt Zuschläge von bis zu 150% der Stammabgabe (Landesabgabe) zu erheben. Finanzierungsbeitrag Gem. § 1 Abs. 4 GSpG hat das Bundesministerium
Finanzen per Verordnung einen Beirat oder eine Stelle zur Suchtprävention und Suchtberatung einzurichten. Zur Finanzierung wird ab
Finanzen per Verordnung einen Beirat oder eine Stelle zur Suchtprävention und Suchtberatung einzurichten. Zur Finanzierung wird ab
die Erteilung der Bewilligungen und der im Steiermärkischen Glücksspielautomaten- und Spielapparategesetzes 2014 geregelten behördlichen Verfahren sind Verwaltungsabgaben nach bundes- und landesrechtlichen Vorgaben zu entrichten.
die Bewilligungserteilung ist die Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung. 6.
mindestens 337 und höchstens 1012 Glücksspielautomaten erteilt werden kann.
jede Bewilligungswerberin kann nur eine Ausspielbewilligung erteilt werden. Es besteht Betriebspflicht
alle bewilligten Glücksspielautomaten. 6.1.
mindestens 337 und höchstens …..(Zahl von 338 und bis 1012 ist einzufügen) Glücksspielautomaten
eine Dauer von 12 Jahren
das Bundesland Steiermark.“„Das Unternehmen beantragt nach Paragraph 4, ff StGSG die Erteilung einer Ausspielbewilligung
mindestens 337 und höchstens …..(Zahl von 338 und bis 1012 ist einzufügen) Glücksspielautomaten
eine Dauer von 12 Jahren
das Bundesland Steiermark.“ 6.1.3.
alle Antragsdokumente kommentier- und verarbeitbares PDF) einzureichen. Die elektronische Version muss den gesamten Antrag samt Unterlagen in nachvollziehbarer, strukturierter und gut leserlicher Form enthalten. Dazu wird bemerkt, dass der behördliche Akt betreffend die Ausspielbewilligung elektronisch geführt wird und
den elektronischen Akt das unterschriebene Original des Antrages eingescannt wird. Ansonsten wird die elektronische Version der Antragsdokumente
die Aktenführung verwendet. Jede Bewerberin muss daher sicherstellen und bestätigen, dass die elektronisch vorgelegten Dokumente mit den in Papierform vorgelegten Dokumenten vollständig übereinstimmen. Die Verpackung
die Antragsdokumente ist außen gut leserlich wie folgt zu kennzeichnen: Betreff: „Ausspielbewilligung – Steiermark“ Antragsdokumente VERTRAULICH, BITTE NICHT ÖFFNEN! zu adressieren an: Amt der Steiermärkischen Landesregierung Abteilung 3 Paulustorgasse 4 8010 Graz Die Einbringung der Antragsdokumente per E-Mail oder Fax ist aus technischen Gründen ausgeschlossen. Mit der Abgabe eines Antrags entsteht noch kein Recht auf die Erteilung einer Bewilligung. Die Bewilligungserteilung erfolgt ausschließlich durch schriftliche Entscheidung. Es besteht kein Anspruch auf Kostenersatz
Aufwendungen im Zusammenhang mit der Antragstellung und Bewilligung. 6.
die Bewerberin zeichnungsberechtigt sind, ist dem Antrag eine Vollmacht anzuschließen oder hat sich die unterfertigende Person – sofern eine Berufung auf die erteilte Vollmacht nach deren berufsrechtlichen Vorschriften den urkundlichen Nachweis der Vollmacht ersetzt – ausdrücklich auf die erteilte Vollmacht zu berufen. Im Antrag sind auch die Kontaktinformationen der Bewerberin (Firmenbezeichnung, Adresse, Telefon- und Faxnummern) sowie die direkten Kontaktinformationen des verantwortlichen Ansprechpartners (Name, Telefon, Fax, E-Mail) anzugeben. 6.5. Frist
die Einbringung der Antragsdokumente Die Frist endet am 28. November 2014 und bis dahin sind die Anträge in der Abteilung 3 Paulustorgasse 4 8010 Graz (werktags zwischen 08:30 und 12:30 Uhr) abzugeben oder zur Post zu geben. Bei postalisch übermittelten Anträgen trägt die Bewerberin das Risiko des tatsächlichen Einlangens. Damit endet
die Bewilligungswerberinnen auch die angemessene Frist
die Interessensbekundung gemäß § 4 Abs. 3 StGSG. Es liegt in der Verantwortung der Bewilligungswerberinnen, Anträge fristgerecht einzubringen.abzugeben oder zur Post zu geben. Bei postalisch übermittelten Anträgen trägt die Bewerberin das Risiko des tatsächlichen Einlangens. Damit endet
die Bewilligungswerberinnen auch die angemessene Frist
die Interessensbekundung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, StGSG. Es liegt in der Verantwortung der Bewilligungswerberinnen, Anträge fristgerecht einzubringen. Jeder Bewilligungswerberin wird
in der Abteilung 3 abgegebene und gemäß Pkt. 6.
die Erteilung der Ausspielbewilligung sowie verpflichtend vorzulegende Unterlagen (§ 5 StGSG)7. Ordnungspolitische Voraussetzungen
die Erteilung der Ausspielbewilligung sowie verpflichtend vorzulegende Unterlagen (Paragraph 5, StGSG) Eine Ausspielbewilligung darf nur einer Kapitalgesellschaft mit Aufsichtsrat erteilt werden, die die ordnungspolitischen Voraussetzungen des § 5 StGSG erfüllt.Eine Ausspielbewilligung darf nur einer Kapitalgesellschaft mit Aufsichtsrat erteilt werden, die die ordnungspolitischen Voraussetzungen des Paragraph 5, StGSG erfüllt. Die Erfüllung dieser Voraussetzungen ist der Behörde nachzuweisen. Die Behörde hat im Ermittlungsverfahren zu prüfen, ob die Voraussetzungen tatsächlich erfüllt sind, und kann von Amts wegen weitere Unterlagen oder Nachweise verlangen sowie sonstige Beweise aufnehmen und Erhebungen durchführen. 7.1. Zur Prüfung der Voraussetzungen des § 5 StGSG sind folgende Unterlagen vorzulegen:7.1. Zur Prüfung der Voraussetzungen des Paragraph 5, StGSG sind folgende Unterlagen vorzulegen:
Z. 1:
Paragraph 5, Ziffer eins : ● Überblick über die Gesellschafterstruktur der Bewilligungswerberin; ● Angabe sämtlicher mit der Bewilligungswerberin verbundenen Unternehmen iSd § 228 Abs. 3 UGB;Angabe sämtlicher mit der Bewilligungswerberin verbundenen Unternehmen iSd Paragraph 228, Absatz 3, UGB; ● Angabe sämtlicher der Bewilligungswerberin nahe stehenden Unternehmen und Personen iSd § 237 Z 8b UGB;Personen iSd Paragraph 237, Ziffer 8 b, UGB; ● aktuelle Firmenbuchauszüge bzw. gleichwertige Urkunden aller verbundenen Unternehmen; ● Gesellschaftsvertrag bzw. Satzung aller verbundenen Unternehmen; ● allfällige Syndikatsverträge mit verbundenen Unternehmen oder der Bewilligungswerberin nahe stehenden Unternehmen und Personen bzw. Abgabe einer Erklärung, dass keine Syndikatsverträge bestehen; ● Strafregisterauszüge bzw. gleichwertige Urkunden sowie Erklärungen im Sinne des § -13 GewO 1994 i.d.g.F. über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen
alle natürlichen Personen (Gesellschafter / Gesellschafterinnen /Geschäftsführungsorgane).Strafregisterauszüge bzw. gleichwertige Urkunden sowie Erklärungen im Sinne des Paragraph -13 GewO 1994 i.d.g.F. über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen
alle natürlichen Personen (Gesellschafter / Gesellschafterinnen /Geschäftsführungsorgane).
Z. 2:
Paragraph 5, Ziffer 2 : ● aktuellen Firmenbuchauszug mit historischen Daten bzw. gleichwertige Urkunde.
Z. 3:
Paragraph 5, Ziffer 3 : ● Darlegung der Struktur der Kapitalgesellschaft und der Form, in der die Ausspielungen mit Glücksspielautomaten betrieben werden sollen. Aus dieser Darlegung hat hervorzugehen, dass die ordnungspolitische Aufsicht nach den gesetzlichen Bestimmungen ohne Hindernisse ausgeübt werden kann.
Z. 4:
Paragraph 5, Ziffer 4 : ● aktuellen Firmenbuchauszug bzw. gleichwertige Urkunde; ● letzter festgestellter Jahresabschluss, mit dem ein eingezahltes Stamm- oder Grundkapital ausgewiesen wird, das der Höchstzahl der angestrebten Glücksspielautomaten entspricht und das nicht durch Bilanzverluste geschmälert ist; ● im Fall von prüfungspflichtigen Gesellschaften durch eine Abschlussprüferin/einen Abschlussprüfer geprüfte und mit einem Bestätigungsvermerk versehene Bilanz; ● Nachweis der rechtmäßigen Mittelherkunft des eingezahlten Stamm- oder Grundkapitals; ● Erklärung der Geschäftsführung, wie die gemäß § 5 Z. 4 StGSG geforderte Sicherstellung mit einem Haftungsbetrag von zumindest 20 % des Mindeststamm- oder Mindestgrundkapitals nachgewiesen wird;Erklärung der Geschäftsführung, wie die gemäß Paragraph 5, Ziffer 4, StGSG geforderte Sicherstellung mit einem Haftungsbetrag von zumindest 20 % des Mindeststamm- oder Mindestgrundkapitals nachgewiesen wird;
Z. 5:
Paragraph 5, Ziffer 5 : ● Nachweise über die fachliche Eignung und einschlägige Berufserfahrung des Geschäftsleiters/der Geschäftsleiterin, z.B. durch Lebensläufe, Urkunden, Zeugnisse über Funktionen oder Vorbildung, Angabe von besonderen Kenntnissen, Referenzen; ● Strafregisterauszug des Geschäftsleiters/der Geschäftsleiterin bzw. gleichwertige Urkunde; ● Erklärung des Geschäftsleiters/der Geschäftsleiterin im Sinne des § 13 GewO1994 i.d.g.F. über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen,Erklärung des Geschäftsleiters/der Geschäftsleiterin im Sinne des Paragraph 13, GewO1994 i.d.g.F. über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen,
Z. 6:
Paragraph 5, Ziffer 6 : ● Organigramm über die Eigentümer- bzw. Konzernstruktur, zumindest sämtlicher mit dem Bewilligungswerber verbundenen Unternehmen, und weitere Angaben über die Betriebsführungsstruktur; ● Strafregisterauszüge bzw. gleichwertige Urkunden sowie Erklärungen im Sinne des § 13 GewO 1994,i.d.g.F., über das Nichtvorliegen von AusschlussgründenStrafregisterauszüge bzw. gleichwertige Urkunden sowie Erklärungen im Sinne des Paragraph 13, GewO 1994,i.d.g.F., über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen o
sämtliche Mitglieder der Geschäftsführung und des Aufsichtsrates der Bewilligungswerberin sowie o
sämtliche Gesellschafter, die an der Bewilligungswerberin mit mindestens 10 % beteiligt sind und o im Fall einer Beteiligung durch juristische Personen
sämtliche Mitglieder der Geschäftsführung und des Aufsichtsrates dieser juristischen Personen.
Z. 7:
Paragraph 5, Ziffer 7 : ● Erklärung, dass dem Bundesminister
Finanzen dieses Recht eingeräumt wird; ● Erklärung, dass der Staatskommissär/die Staatskommissärin zu allen Sitzungen des Aufsichtsrates und seiner Ausschüsse eingeladen wird. ● 8. Sonstige Voraussetzungen
die Erteilung der Ausspielbewilligung (§ 6 StGSG)(Paragraph 6, StGSG) 8.
angegebene Referenzunternehmungen im Ausland maßgebliche Aufsichtsbestimmungen und Aufsichtsstandards; ● Infrastrukturen und Entwicklungsmaßnahmen im Glücksspielbereich; ● Geplante Infrastrukturen in der Steiermark. Zu lit. cZu Litera c ● Realisierung der in den glücksspielrechtlichen Bestimmungen des Bundes (insbesondere Automatenglücksspielverordnung) geforderten elektronischen Anbindung an das Datenrechenzentrum der Bundesrechenzentrum GmbH sowie Bestätigung der Bundesrechenzentrum GmbH; ● Art der Datenübertragung an das Datenrechenzentrum der Bundesrechenzentrum GmbH in einer den glücksspielrechtlichen Bestimmungen des Bundes (insbesondere Automatenglücksspielverordnung) entsprechenden Weise. Zu lit. dZu Litera d ● geeignete Vorkehrungen gegen die genannten Störeinflüsse betr. alle im Fall der Bewilligungserteilung betriebenen Glücksspielautomaten. Zu lit. eZu Litera e ● Realisierung eines entsprechenden Datenaustausches zwischen Glücksspielanbietern
den Fall, dass nach Bewilligungserteilung eine derartige Austauschverpflichtung bundesgesetzlich vorgesehen wird. Zu lit. fZu Litera f ● Maßnahmen, um einen verantwortungsvollen Maßstab bei Werbeauftritten sicherzustellen. 8.
die Bewertung)9. Auswahlentscheidung (Paragraph 5,, Paragraph 6 und Paragraph 7, Absatz 4, als Grundlage
die Bewertung) 9.1. Angaben, Unterlagen und Nachweise
die Auswahlentscheidung Erfüllen mehrere Bewilligungswerberinnen die gesetzlichen Voraussetzungen, hat die Landesregierung eine Auswahlentscheidung nach Maßgabe der in § 7 Abs. 4 StGSG angeführten Kriterien zu treffen.Erfüllen mehrere Bewilligungswerberinnen die gesetzlichen Voraussetzungen, hat die Landesregierung eine Auswahlentscheidung nach Maßgabe der in Paragraph 7, Absatz 4, StGSG angeführten Kriterien zu treffen. Das Vorliegen dieser Kriterien ist mit geeigneten aussagekräftigen Angaben, Unterlagen und Nachweisen durch die Bewilligungswerberinnen geltend zu machen. Diese Angaben, Unterlagen und Nachweise sind – soweit diese nicht schon gemäß Punkt 7. und 8. vorgelegt wurden - gemeinsam mit dem Antrag vorzulegen. Weiters ist im Antrag jedenfalls der Zeitpunkt anzuführen, ab welchem die Glücksspielautomaten ab Rechtskraft der Ausspielbewilligung unter Beachtung aller gesetzlichen Voraussetzungen betrieben werden könnten. Der Zeitpunkt ist auch entsprechend zu begründen (Umsetzungsplan). Es wird nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass
den Betrieb von Glücksspielautomaten nach dem StGSG neben der rechtskräftigen Ausspielbewilligung eine rechtskräftige Bewilligung nach § 11 StGSG
jeden Automatensalon und eine rechtskräftige Bewilligung nach § 13 StGSG
jeden Glücksspielautomaten erforderlich sind.“Es wird nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass
den Betrieb von Glücksspielautomaten nach dem StGSG neben der rechtskräftigen Ausspielbewilligung eine rechtskräftige Bewilligung nach Paragraph 11, StGSG
jeden Automatensalon und eine rechtskräftige Bewilligung nach Paragraph 13, StGSG
jeden Glücksspielautomaten erforderlich sind.“ Mit rechtskräftigem Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 05.02.2015, GZ: ABT03-1.0-63277/2014-10, wurde Herr Dr. S F als nichtamtlicher Sachverständiger, mit Bescheid vom 11.02.2015, GZ: ABT03-1.0-63277/2014-13, Frau Dr. M L als nichtamtliche Sachverständige bestellt. Dem Protokoll über die Prüfung der Voraussetzungen des § 5 StGSG betreffend die H A V GesmbH vom 11.02.2015 (OZ 14) ist folgendes zu entnehmen:Dem Protokoll über die Prüfung der Voraussetzungen des Paragraph 5, StGSG betreffend die H A römisch fünf GesmbH vom 11.02.2015 (OZ 14) ist folgendes zu entnehmen: „Im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens wird nachfolgendes Protokoll über die Prüfung der Voraussetzungen des § 5 StGSG erstellt:„Im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens wird nachfolgendes Protokoll über die Prüfung der Voraussetzungen des Paragraph 5, StGSG erstellt: § 5Paragraph 5 Ordnungspolitische Voraussetzungen
die Erteilung der Ausspielbewilligung § 5 Z. 1Paragraph 5, Ziffer eins erfüllt ☐ nicht erfüllt ☒ Gutachten erforderlich ☐ Gesetzestext: Eine Ausspielbewilligung darf nur einer Kapitalgesellschaft mit Aufsichtsrat erteilt werden, die keine Gesellschafter/Gesellschafterinnen hat, die über einen beherrschenden Einfluss verfügen und die Zuverlässigkeit in ordnungs-politischer Hinsicht gefährden; Informationsblatt: 7.1. Zur Prüfung der Voraussetzungen des § 5 StGSG sind folgende Unterlagen vorzulegen:7.1. Zur Prüfung der Voraussetzungen des Paragraph 5, StGSG sind folgende Unterlagen vorzulegen:
Z. 1:
Paragraph 5, Ziffer eins : ● Überblick über die Gesellschafterstruktur der Bewilligungswerberin; ja X nein ja römisch zehn nein ● Angabe sämtlicher mit der Bewilligungswerberin verbundenen Unternehmen iSd § 228 Abs. 3 UGB;ja nein X keine ausdrückliche Erklärung, dass keine Verbindungen vorliegenAngabe sämtlicher mit der Bewilligungswerberin verbundenen Unternehmen iSd Paragraph 228, Absatz 3, UGB;, ja nein römisch zehn keine ausdrückliche Erklärung, dass keine Verbindungen vorliegen ● Angabe sämtlicher der Bewilligungswerberin nahe stehenden Unternehmen und Personen iSd § 237 Z 8b UGB;Angabe sämtlicher der Bewilligungswerberin nahe stehenden Unternehmen und Personen iSd Paragraph 237, Ziffer 8 b, UGB; ja nein X keine Angaben darüberja nein römisch zehn keine Angaben darüber ● aktuelle Firmenbuchauszüge bzw. gleichwertige Urkunden aller verbundenen Unternehmen;ja X nein aktuelle Firmenbuchauszüge bzw. gleichwertige Urkunden aller verbundenen Unternehmen;, ja römisch zehn nein ● Gesellschaftsvertrag bzw. Satzung aller verbundenen Unternehmen; ja nein X ja nein römisch zehn ● allfällige Syndikatsverträge mit verbundenen Unternehmen oder der Bewilligungswerberin nahe stehenden Unternehmen und Personen bzw. Abgabe einer Erklärung, dass keine Syndikatsverträge bestehen; ja X nein Antrag Seite 2 Punkt 2ja römisch zehn nein Antrag Seite 2 Punkt 2 Strafregisterauszüge bzw. gleichwertige Urkunden sowie Erklärungen im Sinne des § -13 GewO 1994 i.d.g.F. über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen
alle natürlichen Personen (Gesellschafter / Gesellschafterinnen /Geschäftsführungsorgane).ja X nein 2 Beilagen: Strafregisterbescheinigung und ErklärungStrafregisterauszüge bzw. gleichwertige Urkunden sowie Erklärungen im Sinne des Paragraph -13 GewO 1994 i.d.g.F. über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen
alle natürlichen Personen (Gesellschafter / Gesellschafterinnen /Geschäftsführungsorgane)., ja römisch zehn nein 2 Beilagen: Strafregisterbescheinigung und Erklärung Begründung: H A V GesmbH hat keinen Aufsichtsrat.H A römisch fünf GesmbH hat keinen Aufsichtsrat. § 5 Z. 2Paragraph 5, Ziffer 2 erfüllt ☐ nicht erfüllt ☒ Gutachten erforderlich ☐ Gesetzestext: Eine Ausspielbewilligung darf nur einer Kapitalgesellschaft mit Aufsichtsrat erteilt werden, deren Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder in einem den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gleichgestellten Staat liegt; Informationsblatt: 7.1. Zur Prüfung der Voraussetzungen des § 5 StGSG sind folgende Unterlagen vorzulegen:7.1. Zur Prüfung der Voraussetzungen des Paragraph 5, StGSG sind folgende Unterlagen vorzulegen:
Z. 2:
Paragraph 5, Ziffer 2 : ● aktuellen Firmenbuchauszug mit historischen Daten bzw. gleichwertige Urkundeja X nein Beilage Firmenbuchaktuellen Firmenbuchauszug mit historischen Daten bzw. gleichwertige Urkunde, ja römisch zehn nein Beilage Firmenbuch Begründung: H A V GesmbH hat keinen Aufsichtsrat.H A römisch fünf GesmbH hat keinen Aufsichtsrat. § 5 Z. 3Paragraph 5, Ziffer 3 erfüllt ☐ nicht erfüllt ☒ Gutachten erforderlich ☐ Gesetzestext: Eine Ausspielbewilligung darf nur einer Kapitalgesellschaft mit Aufsichtsrat erteilt werden, die eine effektive und umfassende ordnungspolitische Aufsicht nach diesem Gesetz und den Bestimmungen des Glücksspielgesetzes bei der Abwicklung des Betriebs von Glücksspielautomaten erlaubt; Informationsblatt: 7.1. Zur Prüfung der Voraussetzungen des § 5 StGSG sind folgende Unterlagen vorzulegen:7.1. Zur Prüfung der Voraussetzungen des Paragraph 5, StGSG sind folgende Unterlagen vorzulegen:
Z. 3:
Paragraph 5, Ziffer 3 : ● Darlegung der Struktur der Kapitalgesellschaft und der Form, in der die Ausspielungen mit Glücksspielautomaten betrieben werden sollen. Aus dieser Darlegung hat hervorzugehen, dass die ordnungspolitische Aufsicht nach den gesetzlichen Bestimmungen ohne Hindernisse ausgeübt werden kann. ja nein X Beilage Firmenbuchja nein römisch zehn Beilage Firmenbuch Begründung: H A V GesmbH hat keinen Aufsichtsrat.H A römisch fünf GesmbH hat keinen Aufsichtsrat. § 5 Z. 4Paragraph 5, Ziffer 4 erfüllt ☐ nicht erfüllt ☒ Gutachten erforderlich ☐ Gesetzestext: Eine Ausspielbewilligung darf nur einer Kapitalgesellschaft mit Aufsichtsrat erteilt werden, die über ein eingezahltes Stamm- oder Grundkapital von mindestens 8000 Euro je betriebsberechtigtem Glücksspielautomaten verfügt, deren rechtmäßige Mittelherkunft in geeigneter Weise nachgewiesen wird und auch eine Sicherstellung mit einem Haftungsbetrag von zumindest 20% des Mindeststamm- oder Mindestgrundkapitals nachgewiesen wird; Informationsblatt: 7.1. Zur Prüfung der Voraussetzungen des § 5 StGSG sind folgende Unterlagen vorzulegen:7.1. Zur Prüfung der Voraussetzungen des Paragraph 5, StGSG sind folgende Unterlagen vorzulegen:
Z. 4:
Paragraph 5, Ziffer 4 : ● aktuellen Firmenbuchauszug bzw. gleichwertige Urkunde; ja X nein ja römisch zehn nein ● letzter festgestellter Jahresabschluss, mit dem ein eingezahltes Stamm- oder Grundkapital ausgewiesen wird, das der Höchstzahl der angestrebten Glücksspielautomaten entspricht und das nicht durch Bilanzverluste geschmälert ist; ja nein X ja nein römisch zehn ● im Fall von prüfungspflichtigen Gesellschaften durch eine Abschlussprüferin/einen Abschlussprüfer geprüfte und mit einem Bestätigungsvermerk versehene Bilanz; ja nein X ja nein römisch zehn ● Nachweis der rechtmäßigen Mittelherkunft des eingezahlten Stamm- oder Grundkapitals;ja nein X Nachweis der rechtmäßigen Mittelherkunft des eingezahlten Stamm- oder Grundkapitals;, ja nein römisch zehn ● Erklärung der Geschäftsführung, wie die gemäß § 5 Z. 4 StGSG geforderte Sicherstellung mit einem Haftungsbetrag von zumindest 20 % des Mindeststamm- oder Mindestgrundkapitals nachgewiesen wird;Erklärung der Geschäftsführung, wie die gemäß Paragraph 5, Ziffer 4, StGSG geforderte Sicherstellung mit einem Haftungsbetrag von zumindest 20 % des Mindeststamm- oder Mindestgrundkapitals nachgewiesen wird; ja X nein Antrag Seite 2 Punkt 4ja römisch zehn nein Antrag Seite 2 Punkt 4 Begründung: H A V GesmbH hat keinen Aufsichtsrat.H A römisch fünf GesmbH hat keinen Aufsichtsrat. § 5 Z. 5Paragraph 5, Ziffer 5 erfüllt ☐ nicht erfüllt ☒ Gutachten erforderlich ☐ Gesetzestext: Eine Ausspielbewilligung darf nur einer Kapitalgesellschaft mit Aufsichtsrat erteilt werden, die über zumindest einen/eine zur Vertretung nach außen befugten/befugte Geschäftsleiter/Geschäftsleiterin verfügt, der/die aufgrund entsprechender Vorbildung fachlich geeignet ist, über die
den ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen verfügt und gegen den/die kein Ausschließungsgrund nach § 13 der Gewerbeordnung 1994 vorliegt;die über zumindest einen/eine zur Vertretung nach außen befugten/befugte Geschäftsleiter/Geschäftsleiterin verfügt, der/die aufgrund entsprechender Vorbildung fachlich geeignet ist, über die
den ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen verfügt und gegen den/die kein Ausschließungsgrund nach Paragraph 13, der Gewerbeordnung 1994 vorliegt; Informationsblatt: 7.
Z. 5:
Paragraph 5, Ziffer 5 : ● Nachweise über die fachliche Eignung und einschlägige Berufserfahrung des Geschäftsleiters/der Geschäftsleiterin, z.B. durch Lebensläufe, Urkunden, Zeugnisse über Funktionen oder Vorbildung, Angabe von besonderen Kenntnissen, Referenzen;ja X nein Beilage Beschwerde vom
Z. 6:
Paragraph 5, Ziffer 6 : ● Organigramm über die Eigentümer- bzw. Konzernstruktur, zumindest sämtlicher mit dem Bewilligungswerber verbundenen Unternehmen, und weitere Angaben über die Betriebsführungsstruktur;ja nein X Organigramm über die Eigentümer- bzw. Konzernstruktur, zumindest sämtlicher mit dem Bewilligungswerber verbundenen Unternehmen, und weitere Angaben über die Betriebsführungsstruktur;, ja nein römisch zehn ● Strafregisterauszüge bzw. gleichwertige Urkunden sowie Erklärungen im Sinne des § 13 GewO 1994,i.d.g.F., über das Nichtvorliegen von AusschlussgründenStrafregisterauszüge bzw. gleichwertige Urkunden sowie Erklärungen im Sinne des Paragraph 13, GewO 1994,i.d.g.F., über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen o
sämtliche Mitglieder der Geschäftsführung und des Aufsichtsrates der Bewilligungswerberin sowie ja nein X weil kein Aufsichtsratja nein römisch zehn weil kein Aufsichtsrat o
sämtliche Gesellschafter, die an der Bewilligungswerberin mit mindestens 10 % beteiligt sind und ja nein X ja nein römisch zehn o im Fall einer Beteiligung durch juristische Personen
sämtliche Mitglieder der Geschäftsführung und des Aufsichtsrates dieser juristischen Personen. ja nein X da keine jur. Personja nein römisch zehn da keine jur. Person Begründung: H A V GesmbH hat keinen Aufsichtsrat.H A römisch fünf GesmbH hat keinen Aufsichtsrat. § 5 Z. 7Paragraph 5, Ziffer 7 erfüllt ☐ nicht erfüllt ☒ Gutachten erforderlich ☐ Gesetzestext: Eine Ausspielbewilligung darf nur einer Kapitalgesellschaft mit Aufsichtsrat erteilt werden, die ein Entsenderecht des Bundesministers
Finanzen/der Bundesministerin
Finanzen
einen Staatskommissär/eine Staatskommissärin und dessen Stellvertreter/deren Stellvertreterin mit Kontrollrechten im Sinn des § 76 Bankwesengesetz vorsieht. die ein Entsenderecht des Bundesministers
Finanzen/der Bundesministerin
Finanzen
einen Staatskommissär/eine Staatskommissärin und dessen Stellvertreter/deren Stellvertreterin mit Kontrollrechten im Sinn des Paragraph 76, Bankwesengesetz vorsieht. Informationsblatt: 7.
Z. 7:
Paragraph 5, Ziffer 7 : ● Erklärung, dass dem Bundesminister
Finanzen dieses Recht eingeräumt wird; ja nein X ja nein römisch zehn ● Erklärung, dass der Staatskommissär/die Staatskommissärin zu allen Sitzungen des Aufsichtsrates und seiner Ausschüsse eingeladen wird. ja nein X ja nein römisch zehn Begründung: H A V GesmbH hat keinen Aufsichtsrat.H A römisch fünf GesmbH hat keinen Aufsichtsrat. 7. Ordnungspolitische Voraussetzungen
die Erteilung der Ausspielbewilligung sowie verpflichtend vorzulegende Unterlagen (§ 5 StGSG)7. Ordnungspolitische Voraussetzungen
die Erteilung der Ausspielbewilligung sowie verpflichtend vorzulegende Unterlagen (Paragraph 5, StGSG) Eine Ausspielbewilligung darf nur einer Kapitalgesellschaft mit Aufsichtsrat erteilt werden, die die ordnungspolitischen Voraussetzungen des § 5 StGSG erfüllt.ordnungspolitischen Voraussetzungen des Paragraph 5, StGSG erfüllt. Die Erfüllung dieser Voraussetzungen ist der Behörde nachzuweisen. Die Behörde hat im Ermittlungsverfahren zu prüfen, ob die Voraussetzungen tatsächlich erfüllt sind, und kann von Amts wegen weitere Unterlagen oder Nachweise verlangen sowie sonstige Beweise aufnehmen und Erhebungen durchführen. Zusammenfassung: Die H A V GesmbH erfüllt die ordnungspolitischen Voraussetzungen des § 5 StGSG nicht.“Die H A römisch fünf GesmbH erfüllt die ordnungspolitischen Voraussetzungen des Paragraph 5, StGSG nicht.“ In einem weiteren Prüfungsschritt wurde von der belangten Behörde geprüft, ob die Voraussetzungen von § 6 StGSG durch die H A V GesmbH gegeben sind (OZ 15). Zusammengefasst kommt die belangte Behörde zum Schluss, dass die H A V GesmbH die Voraussetzungen nach § 6 StGSG nicht erfüllt. In einem weiteren Prüfungsschritt wurde von der belangten Behörde geprüft, ob die Voraussetzungen von Paragraph 6, StGSG durch die H A römisch fünf GesmbH gegeben sind (OZ 15). Zusammengefasst kommt die belangte Behörde zum Schluss, dass die H A römisch fünf GesmbH die Voraussetzungen nach Paragraph 6, StGSG nicht erfüllt. Mit Schreiben vom 05.03.2015 (OZ 23) wurde der H A V GesmbH nachweislich mitgeteilt, dass das Ermittlungsverfahren folgendes ergeben habe und gleichzeitig die Möglichkeit eingeräumt werde, binnen zwei Wochen hierzu eine Stellungnahme abzugeben:Mit Schreiben vom 05.03.2015 (OZ 23) wurde der H A römisch fünf GesmbH nachweislich mitgeteilt, dass das Ermittlungsverfahren folgendes ergeben habe und gleichzeitig die Möglichkeit eingeräumt werde, binnen zwei Wochen hierzu eine Stellungnahme abzugeben: „Zu § 5 StGSG: „Zu Paragraph 5, StGSG: In § 5 StGSG sind die ordnungspolitischen Voraussetzungen
die Erteilung einer Ausspielbewilligung festgelegt. Darüber hinaus wurden in dem am 10.11.2014 an die H A V GesmbH übermittelten Informationsblatt die gemäß § 4 Abs.3 StGSG verpflichtend vorzulegenden Unterlagen festgelegt. In Paragraph 5, StGSG sind die ordnungspolitischen Voraussetzungen
die Erteilung einer Ausspielbewilligung festgelegt. Darüber hinaus wurden in dem am 10.11.2014 an die H A römisch fünf GesmbH übermittelten Informationsblatt die gemäß Paragraph 4, Absatz 3, StGSG verpflichtend vorzulegenden Unterlagen festgelegt. Die H A V GesmbH erfüllt die ordnungspolitischen Voraussetzungen des § 5 StGSG aus folgenden Gründen nicht: Die H A römisch fünf GesmbH erfüllt die ordnungspolitischen Voraussetzungen des Paragraph 5, StGSG aus folgenden Gründen nicht:
sämtliche Mitglieder der Geschäftsführung und des Aufsichtsrates der Bewilligungswerberin sowie o
sämtliche Gesellschafter, die an der Bewilligungswerberin mit mindestens 10 % beteiligt sind und o im Fall einer Beteiligung durch juristische Personen
sämtliche Mitglieder der Geschäftsführung und des Aufsichtsrates dieser juristischen Personen. Zu § 6 StGSG: Zu Paragraph 6, StGSG: Die H A V GesmbH hat keine Konzepte zu § 6 StGSG vorgelegt. Die Voraussetzungen des § 6 StGSG konnten daher nicht überprüft werden und liegen somit nicht vor. Die Angaben in der Antragsbegründung reichen zur Beurteilung der Voraussetzungen des § 6 StGSG nicht aus. Die H A römisch fünf GesmbH hat keine Konzepte zu Paragraph 6, StGSG vorgelegt. Die Voraussetzungen des Paragraph 6, StGSG konnten daher nicht überprüft werden und liegen somit nicht vor. Die Angaben in der Antragsbegründung reichen zur Beurteilung der Voraussetzungen des Paragraph 6, StGSG nicht aus. Folgende Unterlagen, die im Informationsblatt aufgelistet waren, wurden nicht vorgelegt: • Prozesse, Aktivitäten, Systeme und Einrichtungen zur Spielsuchtvorbeugung • Informationsmaterial nach § 17 Abs. 2 StGSG Informationsmaterial nach Paragraph 17, Absatz 2, StGSG • Besuchs- und Spielordnung nach § 24 StGSG Besuchs- und Spielordnung nach Paragraph 24, StGSG • Schulungsmaßnahmen i.S. des § 16 StGSG Schulungsmaßnahmen i.S. des Paragraph 16, StGSG • freiwillige bzw. sonstige Schulungsmaßnahmen • Mechanismen zur Erkennung von Spielsucht • Maßnahmen, mit denen die Wirksamkeit der Aktivitäten zum Spielerschutz überprüft werden • Prozesse und Maßnahmen, die im Falle von potentieller oder identifizierter Spielsucht eines Spielteilnehmers/einer Spielteilnehmerin ergriffen werden • Darstellung, wie gegebenenfalls das Umfeld des Spielteilnehmers/der Spielteilnehmerin berücksichtigt wird • Maßnahmen zur Kontrolle der Altersgrenzen • Umsetzung des Alkohol- und Rauchverbotes (§ 19 StGSG) Umsetzung des Alkohol- und Rauchverbotes (Paragraph 19, StGSG) • Umsetzung der Voraussetzungen des § 15 StGSG Umsetzung der Voraussetzungen des Paragraph 15, StGSG • Konkrete Zusammenarbeit mit Spielerschutzeinrichtungen • Bestätigung der genannten Einrichtungen • Sonstige Warnsysteme • Prozesse, Maßnahmen, Systeme und Einrichtungen i.S. des § 21 StGSG zurProzesse, Maßnahmen, Systeme und Einrichtungen i.S. des Paragraph 21, StGSG zur Geldwäsche- und Kriminalitätsvorbeugung sowie zum Schutz gegen weitere Formen illegaler oder nicht erlaubter Aktivitäten in Bezug auf den Spielbetrieb; • Bekanntgabe, ob das Unternehmen eine Geldwäschebeauftragten/einen Geldwäschebeauftragten hat und welche Aufgaben dieser/diesem obliegen; • geeignete Vorkehrungen gegen Störeinflüsse betreffend alle im Fall der Bewilligungserteilung betriebenen Glücksspielautomaten; • Vorkehrungen und Maßnahmen zur sicheren und dauerhaften Abwicklung und Durchführung von Ausspielungen ohne nennenswerte Unterbrechungen; • Geschäftskontinuität: Angaben zu den Geschäftskontinuitätsstrategien und Plänen bzw. deren Entwicklung; • Versicherungen: Angaben über (gegebenenfalls bestehende) Versicherungen und deren Deckungssummen; • Sicherstellung der Kontinuität: Maßnahmen, dass die kontinuierliche Durchführung von Ausspielungen mit Glücksspielautomaten gewährleistet wird; • Sicherheitskonzepte gegen Überfall, Betrug und Cybercrime sowie andere strafrechtliche Angriffe. • Beschreibung der bisher angebotenen Glücksspiele einschließlich der Infrastrukturen; • Erfahrung mit der behördlichen Glücksspielaufsicht; • Darstellung allfälliger
angegebene Referenzunternehmungen im Ausland maßgebliche Aufsichtsbestimmungen und Aufsichtsstandards; • Infrastrukturen und Entwicklungsmaßnahmen im Glücksspielbereich; • Geplante Infrastrukturen in der Steiermark. • Maßnahmen, um einen verantwortungsvollen Maßstab bei Werbeauftritten sicherzustellen. • Einhaltung aller in den §§ 15-20 StGSG vorgesehenen Spielerschutzmaßnahmen und spielsuchtvorbeugenden Maßnahmen im Fall der Bewilligungserteilung. (Erklärung
GSG vorgesehenen Spielerschutzmaßnahmen und spielsuchtvorbeugenden Maßnahmen im Fall der Bewilligungserteilung. (Erklärung
Paragraph 19, fehlt). • Entrichtung der bei Bewilligungsausübung in der Steiermark landesgesetzlich vorgesehenen Zuschläge zur Bundesautomaten-Abgabe entsprechend den einschlägigen landesgesetzlichen Bestimmungen im Fall der Bewilligungserteilung (Es ist mit der Erlassung eines einschlägigen Landesgesetzes bis zur Ausübung der Bewilligung zu rechnen). Gemäß § 7 Abs.1 StGSG kann die Ausspielbewilligung nur bei vollständiger Erfüllung der Voraussetzungen des § 5 und des § 6 StGSG erteilt werden. Die Erfüllung dieser Voraussetzungen hat die Antragstellerin der Behörde nachzuweisen. Die entsprechenden Nachweise sind in diesem Verfahren bereits bei der Antragsstellung vorzulegen. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, StGSG kann die Ausspielbewilligung nur bei vollständiger Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 5 und des Paragraph 6, StGSG erteilt werden. Die Erfüllung dieser Voraussetzungen hat die Antragstellerin der Behörde nachzuweisen. Die entsprechenden Nachweise sind in diesem Verfahren bereits bei der Antragsstellung vorzulegen.
die Beurteilung des Antrages ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich. Die H A V GesmbH erfüllt die Voraussetzungen des § 5 StGSG und des § 6 StGSG nicht. Somit ist die Erteilung einer Ausspielbewilligung an die H A V GesmbH nicht möglich. Es ist daher beabsichtigt, den Antrag auf Erteilung der Ausspielbewilligung der H A V GesmbH vom 25.11.2014 abzuweisen.“Die H A römisch fünf GesmbH erfüllt die Voraussetzungen des Paragraph 5, StGSG und des Paragraph 6, StGSG nicht. Somit ist die Erteilung einer Ausspielbewilligung an die H A römisch fünf GesmbH nicht möglich. Es ist daher beabsichtigt, den Antrag auf Erteilung der Ausspielbewilligung der H A römisch fünf GesmbH vom 25.11.2014 abzuweisen.“ Die H A V GesmbH sowie der Bundesminister
Finanzen (Parteistellung gemäß § 30 Abs 3 StGSG) wurden vom Ergebnis des Beweisverfahrens verständigt und nach § 45 Abs 3 AVG die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens eine schriftliche Stellungnahme abzugeben, wobei bemerkt wurde, dass in diesem Verfahren ein Nachreichen von Unterlagen nicht möglich sei, zumal es sich dabei um eine wesentliche Antragsänderung nach § 13 Abs 8 AVG handeln würde.Die H A römisch fünf GesmbH sowie der Bundesminister
Finanzen (Parteistellung gemäß Paragraph 30, Absatz 3, StGSG) wurden vom Ergebnis des Beweisverfahrens verständigt und nach Paragraph 45, Absatz 3, AVG die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens eine schriftliche Stellungnahme abzugeben, wobei bemerkt wurde, dass in diesem Verfahren ein Nachreichen von Unterlagen nicht möglich sei, zumal es sich dabei um eine wesentliche Antragsänderung nach Paragraph 13, Absatz 8, AVG handeln würde. In seiner Stellungnahme zur Frage des beherrschenden Einflusses eines Gesellschafters gemäß § 5 Z. 1 StGSG kommt der Gutachter Dr. F zu folgendem Ergebnis:In seiner Stellungnahme zur Frage des beherrschenden Einflusses eines Gesellschafters gemäß Paragraph 5, Ziffer eins, StGSG kommt der Gutachter Dr. F zu folgendem Ergebnis: „1.
bestimmte Gesellschafterbeschlüsse oder Sonderrechte
einzelne Gesellschafter abgestellt (vg. Nowotny in Straube³, § 244 UGB Rz 29ff).Unter beherrschendem Einfluss werden die Mehrheit der Stimmrechte an einer Kapitalgesellschaft, die einem Gesellschafter rechtlich zustehen, oder das Recht auf Bestellung und Abberufung der Mehrheit der Organmitglieder (Vorstand, Aufsichtsrat) verstanden. Dabei wird in beiden Fällen auf die Satzung (AG) bzw. Gesellschaftsvertrag (GmbH) und die darin vereinbarten Mehrheitserfordernisse
bestimmte Gesellschafterbeschlüsse oder Sonderrechte
einzelne Gesellschafter abgestellt (vg. Nowotny in Straube³, Paragraph 244, UGB Rz 29ff). 2.2. Gesellschaft m.b.H. Bei einer Gesellschaft m.b.H. entscheidet die Generalversammlung (Gesellschafterversammlung), wenn der Gesellschaftsvertrag keine vom GmbHG abweichende Regelung hinsichtlich der Beschlusserfordernisse in der Generalversammlung beinhaltet, mit einfacher Mehrheit (§ 39 Abs 1 GmbHG).Bei einer Gesellschaft m.b.H. entscheidet die Generalversammlung (Gesellschafterversammlung), wenn der Gesellschaftsvertrag keine vom GmbHG abweichende Regelung hinsichtlich der Beschlusserfordernisse in der Generalversammlung beinhaltet, mit einfacher Mehrheit (Paragraph 39, Absatz eins, GmbHG). Die Generalversammlung als oberstes Organ einer GmbH kann jederzeit die Beschlüsse des Aufsichtsrates aushebeln und der Geschäftsführung eine anderslautende Weisung erteilen (vgl. ua Rauter in Straube, Kommentar zum GmbHG
Finanzen langte nicht ein. Laut Firmenbuchauszug vom 18.06.2015, Firmenbuchnummer x, handelt es sich bei der H A V GesmbH mit Sitz in Bstraße, Top 1, W, um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Alleiniger Gesellschafter ist M H, geb. am x. Handelsrechtlicher Geschäftsführer der H A V GesmbH ist M H, geb. am x, der seit 19.05.2004 selbständig vertritt. Die Stammeinlage beträgt ATS 500.000,00, welche zur Gänze als Stammeinlage von M H geleistet wurde. Der Gesellschaftsvertrag laut Firmenbuch datiert vom 27.07.1993.Laut Firmenbuchauszug vom 18.06.2015, Firmenbuchnummer x, handelt es sich bei der H A römisch fünf GesmbH mit Sitz in Bstraße, Top 1, W, um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Alleiniger Gesellschafter ist M H, geb. am x. Handelsrechtlicher Geschäftsführer der H A römisch fünf GesmbH ist M H, geb. am x, der seit 19.05.2004 selbständig vertritt. Die Stammeinlage beträgt ATS 500.000,00, welche zur Gänze als Stammeinlage von M H geleistet wurde. Der Gesellschaftsvertrag laut Firmenbuch datiert vom 27.07.1993. Rechtliche Beurteilung: Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.Artikel 131, Absatz eins, B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden. Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Entsprechend der Bestimmung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. § 17 VwGVG bestimmt Folgendes:Paragraph 17, VwGVG bestimmt Folgendes: „Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“ § 24 VwGVG bestimmt Folgendes:Paragraph 24, VwGVG bestimmt Folgendes: „
erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
rechtswidrig zu erklären ist oder 2.Ziffer 2 die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
den jeweiligen Finanzausgleich von der Bundesanstalt Statistik Österreich zuletzt festgestellten und kundgemachten Ergebnis der Statistik des Bevölkerungsstandes oder der Volkszählung zum Stichtag 31. Oktober, wobei das zuletzt kundgemachte Ergebnis im Zeitpunkt der Erteilung von Bewilligungen maßgeblich ist.
Finanzen
einen Staatskommissär und dessen Stellvertreter zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bei den Betreibern von Automatensalons, wobei § 76 BWG sinngemäß anzuwenden ist;ein Entsenderecht des Bundesministers
Finanzen
einen Staatskommissär und dessen Stellvertreter zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bei den Betreibern von Automatensalons, wobei Paragraph 76, BWG sinngemäß anzuwenden ist; 5.Ziffer 5 die Bestellung eines oder mehrerer Geschäftsleiter, die aufgrund entsprechender Vorbildung fachlich geeignet sind, über die
den ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen verfügen und gegen die kein Ausschließungsgrund nach § 13 der Gewerbeordnung 1994 vorliegt;die Bestellung eines oder mehrerer Geschäftsleiter, die aufgrund entsprechender Vorbildung fachlich geeignet sind, über die
den ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen verfügen und gegen die kein Ausschließungsgrund nach Paragraph 13, der Gewerbeordnung 1994 vorliegt; 6.Ziffer 6 eine Eigentümer- oder allenfalls Konzernstruktur, die eine wirksame Aufsicht über den Bewilligungsinhaber nicht behindert; 7.Ziffer 7 ein technisches Gutachten über die Einhaltung der Bestimmungen der Abs. 4, 5 und 7 über den Spielerschutz und die Sicherung der Gewinnausschüttung;ein technisches Gutachten über die Einhaltung der Bestimmungen der Absatz 4, 5 und 7 über den Spielerschutz und die Sicherung der Gewinnausschüttung; 8. Ziffer 8 eine Höchstbewilligungsdauer von 15 Jahren.
Automatensalons: 1.Ziffer eins die Einrichtung eines Zutrittssystems, das sicherstellt, dass jeder Besuch des Automatensalons nur volljährigen Personen gestattet ist, die ihre Identität durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises nachgewiesen haben, der den Anforderungen des § 40 Abs. 1 BWG entspricht, wobei der Bewilligungsinhaber die Identität des Besuchers und die Daten des amtlichen Lichtbildausweises, mit dem diese Identität nachgewiesen wurde, festzuhalten und diese Aufzeichnungen mindestens fünf Jahre aufzubewahren hat;die Einrichtung eines Zutrittssystems, das sicherstellt, dass jeder Besuch des Automatensalons nur volljährigen Personen gestattet ist, die ihre Identität durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises nachgewiesen haben, der den Anforderungen des Paragraph 40, Absatz eins, BWG entspricht, wobei der Bewilligungsinhaber die Identität des Besuchers und die Daten des amtlichen Lichtbildausweises, mit dem diese Identität nachgewiesen wurde, festzuhalten und diese Aufzeichnungen mindestens fünf Jahre aufzubewahren hat; 2.Ziffer 2 die Vorlage eines Konzepts über die Schulung der Mitarbeiter im Umgang mit Spielsucht und über die Zusammenarbeit mit einer oder mehreren Spielerschutzeinrichtung(en); 3.Ziffer 3 die Einrichtung eines Warnsystems mit abgestuften Spielerschutzmaßnahmen von der Spielerinformation bis zur Spielersperre abhängig vom Ausmaß der Besuche des Spielteilnehmers in den Automatensalons eines Bewilligungsinhabers; 4.Ziffer 4 die Anzeige der mathematisch ermittelten Gewinnausschüttungsquote des jeweiligen Spielprogramms bei der gewählten Einsatzgröße am Glücksspielautomat, wobei diese ausgehend von einer unendlichen Serie an Einzelspielen in einer Bandbreite von 85 bis 95 v.H. liegen muss und nur nach vorheriger Bekanntgabe an die zuständige Landesbehörde geändert werden darf; werden dem Spielteilnehmer in einem Spielprogramm verschiedene Gewinnchancen zur Auswahl angeboten, so darf keine dieser Gewinnchancen
sich alleine betrachtet, ausgehend von einer unendlichen Serie an Einzelspielen, über 95 v.H. liegen; 5.Ziffer 5 das Verbot zu Spielinhalten mit aggressiven, gewalttätigen, kriminellen, rassistischen oder pornographischen Darstellungen; 6.Ziffer 6 die Möglichkeit
Spieler zur jederzeitigen Einsichtnahme in eine deutsche Fassung der Spielbeschreibungen aller Spiele der Glücksspielautomaten; 7.Ziffer 7 die Einhaltung eines Mindestabstands von 15 Kilometern Luftlinie oder in Gemeinden mit mehr als 500 000 Einwohnern von 2 Kilometern Luftlinie
Automatensalons mit mehr als 15 Glücksspielautomaten zum Standort einer Spielbank, wobei der Abstand eines Automatensalons in einer Gemeinde mit mehr als 500 000 Einwohnern auf dem Gebiet dieser Gemeinde nicht mehr als 2 Kilometer Luftlinie betragen muss; zudem darf im Umkreis von 300 Metern oder in Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnern von 150 Metern Luftlinie eines Automatensalons mit mehr als 15 Glücksspielautomaten kein weiterer Automatensalon mit mehr als 15 Glücksspielautomaten eröffnet werden; schließlich muss zwischen Automatensalons desselben Bewilligungsinhabers jedenfalls ein Mindestabstand von 100 Metern Gehweg eingehalten werden; die Einwohnerzahl der Gemeinden richtet sich dabei nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich kundgemachten Ergebnis der letzten Volkszählung; 8.Ziffer 8 die Teilnahme an einer vom Bundesgesetzgeber den Grundsätzen des Datenschutzrechts entsprechend noch vorzusehenden Austauschverpflichtung von Daten über Besuchs- und Spielsperren oder -beschränkungen zwischen Glücksspielanbietern; 9.Ziffer 9 die sinngemäße Einhaltung der Bestimmung des § 25 Abs. 3.die sinngemäße Einhaltung der Bestimmung des Paragraph 25, Absatz 3, b)Litera b bei Einzelaufstellung: 1.Ziffer eins die Einrichtung eines Identifikationssystems, das sicherstellt, dass nur volljährige Personen an den Glücksspielautomaten spielen können und das eine zeitliche Begrenzung der Spielzeiten an den Glücksspielautomaten ermöglicht; 2.Ziffer 2 die Ausstellung einer laufend nummerierten Spielerkarte durch den Bewilligungsinhaber oder dessen Vertragspartner zur Einhaltung der höchstzulässigen Tagesspieldauer (Abs. 5 lit. b Z 7), auf der der Name des Bewilligungsinhabers sowie Name, Geburtsdatum und Lichtbild des Spielteilnehmers sowie das (Erst-) Ausstellungsdatum angebracht sind; dabei ist durch den Bewilligungswerber oder dessen Vertragspartner sicherzustellen, dass pro Spieler nur jeweils eine Spielerkarte ausgestellt ist, oder, wenn mehrere Spielerkarten
einen Spieler ausgestellt wurden, jeweils nur eine Spielerkarte
einen Spieler gültig ist, und nur diese Spielerkarte zur Teilnahme am Spiel berechtigt; die Dauer der bereits absolvierten Spielteilnahmen muss bei Ausstellung einer neuen Spielerkarte
einen Spielteilnehmer auf diese Spielerkarte übertragen werden;die Ausstellung einer laufend nummerierten Spielerkarte durch den Bewilligungsinhaber oder dessen Vertragspartner zur Einhaltung der höchstzulässigen Tagesspieldauer (Absatz 5, Litera b, Ziffer 7,), auf der der Name des Bewilligungsinhabers sowie Name, Geburtsdatum und Lichtbild des Spielteilnehmers sowie das (Erst-) Ausstellungsdatum angebracht sind; dabei ist durch den Bewilligungswerber oder dessen Vertragspartner sicherzustellen, dass pro Spieler nur jeweils eine Spielerkarte ausgestellt ist, oder, wenn mehrere Spielerkarten
einen Spieler ausgestellt wurden, jeweils nur eine Spielerkarte
einen Spieler gültig ist, und nur diese Spielerkarte zur Teilnahme am Spiel berechtigt; die Dauer der bereits absolvierten Spielteilnahmen muss bei Ausstellung einer neuen Spielerkarte
einen Spielteilnehmer auf diese Spielerkarte übertragen werden; 3.Ziffer 3 die Einrichtung eines Warnsystems mit abgestuften Spielerschutzmaßnahmen von der Spielerinformation bis zur Spielersperre abhängig vom Ausmaß der Spielzeiten des Spielers; 4.Ziffer 4 die Anzeige der mathematisch ermittelten Gewinnausschüttungsquote des jeweiligen Spielprogramms am Glücksspielautomat, wobei diese ausgehend von einer unendlichen Serie an Einzelspielen in einer Bandbreite von 82 bis 92 v.H. liegen muss und nur nach vorheriger Bekanntgabe an die zuständige Landesbehörde geändert werden darf; werden dem Spielteilnehmer in einem Spielprogramm verschiedene Gewinnchancen zur Auswahl angeboten, so darf keine dieser Gewinnchancen
sich alleine betrachtet, ausgehend von einer unendlichen Serie an Einzelspielen, über 92 v.H. liegen; 5.Ziffer 5 das Verbot zu Spielinhalten mit aggressiven, gewalttätigen, kriminellen, rassistischen oder pornographischen Darstellungen; 6.Ziffer 6 die Möglichkeit
Spieler zur jederzeitigen Einsichtnahme in eine deutsche Fassung der Spielbeschreibungen aller Spiele der Glücksspielautomaten.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.