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{'item': 'LVwG 33.15-1159/2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum21.07.2015 GeschäftszahlLVwG 33.15-1159/2015 TextDas Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Dr. Merl über die Beschwerde des Herrn R A, geb. xx, vertreten durch S & H Rechtsanwälte GmbH, K, G, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 18.03.2015, GZ: A5-47935/2012-126, denDas Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Dr. Merl , über die Beschwerde des Herrn R A, geb. xx, vertreten durch S & H Rechtsanwälte GmbH, K, G, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 18.03.2015, GZ: A5-47935/2012-126, den B E S C H L U S S gefasst: I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde s t a t t g e g e b e n , das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt. II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Beschwerdevorbringen, Sachverhalt:römisch eins. Beschwerdevorbringen, Sachverhalt: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer als Inhaber eines Einzelunternehmens für Paketzustellung mit Standort in G-P, Kweg, eine Übertretung des § 33 Abs 1 ASVG zur Last gelegt, da er es unterlassen habe, Herrn G K, geb. am xx, am 05.03.2013, vor dessen Arbeitsantritt als in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung vollversicherte Person bei der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse als zuständigem Sozialversicherungsträger anzumelden. Wegen dieser Übertretung des § 111 Abs 1 Z 1 VStG wurde eine Geldstrafe von € 500,00 verhängt. In seiner dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wandte der Bestrafte ein, es habe sich bloß um einen „Schnuppertag“ gehandelt und somit um ein kurzfristiges und entgeltfreies Beobachten und allenfalls freiwilliges Verrichten einzelner Tätigkeiten ohne Arbeitspflicht, Weisungsgebundenheit oder Bindung an Arbeitszeiten, welche im Hinblick auf die Entscheidung des OLG Wien vom 17.09.2008, 7Ra49/08i, nicht als Dienstverhältnis im Sinne des ASVG beurteilt werden könne. Ein weiteres Indiz für ein bloßes Schnuppern sei, dass aus dem Schnuppern kein Vorteil für den Dienstgeber gezogen werden könne. Die von der belangten Behörde angezogene Entscheidung des VwGH vom 14.02.2013, Zl: 2012/08/0023, sei schon deshalb nicht einschlägig, weil der Beschuldigte weder behauptet habe, den „Schnuppertag“ zur Überprüfung der Eignung als Dienstnehmer genutzt zu haben, noch zugestanden hatte, dass die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs 2 ASVG überwogen hätten. Es werde daher beantragt, das Verfahren einzustellen, in eventu die verhängte Strafe deutlich herabzusetzen, wobei auch der Milderungsgrund der unverhältnismäßig langen Verfahrensdauer zu berücksichtigen sei. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer als Inhaber eines Einzelunternehmens für Paketzustellung mit Standort in G-P, Kweg, eine Übertretung des Paragraph 33, Absatz eins, ASVG zur Last gelegt, da er es unterlassen habe, Herrn G K, geb. am xx, am 05.03.2013, vor dessen Arbeitsantritt als in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung vollversicherte Person bei der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse als zuständigem Sozialversicherungsträger anzumelden. Wegen dieser Übertretung des Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, VStG wurde eine Geldstrafe von € 500,00 verhängt. In seiner dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wandte der Bestrafte ein, es habe sich bloß um einen „Schnuppertag“ gehandelt und somit um ein kurzfristiges und entgeltfreies Beobachten und allenfalls freiwilliges Verrichten einzelner Tätigkeiten ohne Arbeitspflicht, Weisungsgebundenheit oder Bindung an Arbeitszeiten, welche im Hinblick auf die Entscheidung des OLG Wien vom 17.09.2008, 7Ra49/08i, nicht als Dienstverhältnis im Sinne des ASVG beurteilt werden könne. Ein weiteres Indiz für ein bloßes Schnuppern sei, dass aus dem Schnuppern kein Vorteil für den Dienstgeber gezogen werden könne. Die von der belangten Behörde angezogene Entscheidung des VwGH vom 14.02.2013, Zl: 2012/08/0023, sei schon deshalb nicht einschlägig, weil der Beschuldigte weder behauptet habe, den „Schnuppertag“ zur Überprüfung der Eignung als Dienstnehmer genutzt zu haben, noch zugestanden hatte, dass die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG überwogen hätten. Es werde daher beantragt, das Verfahren einzustellen, in eventu die verhängte Strafe deutlich herabzusetzen, wobei auch der Milderungsgrund der unverhältnismäßig langen Verfahrensdauer zu berücksichtigen sei. Nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17.06.2015 wird nach Einvernahme des Beschwerdeführers sowie der Zeugen K H, A S, G K und D E unter Verwertung der in der Verhandlung vorgekommenen Urkunden, insbesondere der Anzeige des Finanzamtes G-U vom 07.03.2013 samt Beilagen (Personenblatt, Gedächtnisprotokoll etc.) sowie dem beigeschafften und auszugsweise kopierten Akt der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse MVB/VBN/2005770/A R/ K/ NV, nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt als erwiesen angenommen: Der Beschwerdeführer betreibt an der Adresse G-P, Kweg, ein Einzelunternehmen für Paketzustellung, wobei sein Hauptauftraggeber die D ist. Im Jahr 2013 hatte der Beschwerdeführer ca. 15 Mitarbeiter, darunter seine Gattin T A und 14 Busse, wobei er selbst auch als Urlaubsvertretung Paketzustellungen durchführt. Der Betrieb ist wie folgt organisiert: Der Firmensitz befindet sich an der Adresse G-P, Kweg. Die zur Verteilung übernommenen Pakete werden allerdings in einem von der D betriebenen Lager in Kd angeliefert und laufen dort über ein Fließband, wobei die weitere Verteilung nicht bloß vom Unternehmen des Beschwerdeführers, sondern auch durch andere Unternehmen erfolgt. Dienstbeginn für die Mitarbeiter des Beschwerdeführers ist um 05.00 Uhr. Die für den Betrieb des Beschwerdeführers bestimmten Pakete werden dort zunächst gescannt und sortiert und danach in die jeweiligen Fahrzeuge eingeladen. Dies dauert etwa drei Stunden. Danach führt jeder Fahrer jeden Tag die gleiche fixe Zustelltour durch. Die Zustellung der Pakete ist dann im Regelfall zwischen 14.00 Uhr und 15.00 Uhr abgeschlossen. Mit jedem IVECO-Bus ist immer nur ein Fahrer unterwegs, welcher auch ein Fahrtenbuch und Stundenaufzeichnungen führen muss. Stellenbewerbern, welche sich für eine Tätigkeit im Betrieb des Beschwerdeführers interessieren, wird zunächst ein sogenannter „Schnuppertag“ angeboten, an dem sie sich die Tätigkeit unverbindlich anschauen können. Wenn der jeweilige Stellenbewerber danach bekannt gibt, die Stelle annehmen zu wollen, beginnt die zweiwöchige Einschulungsphase. Während der Einschulungsphase wird sowohl das Sortieren der Pakete als auch das Ausliefern primär von der zu einzuschulenden Person selbst durchgeführt und erhält diese einen erfahrenen Mitarbeiter zur Aufsicht beigestellt, welcher kontrolliert, ob der neue Mitarbeiter alles richtig macht und erforderlichenfalls die nötigen Instruktionen gibt. In der Einschulungsphase fährt der neue Mitarbeiter auch selbst mit dem IVECO-Bus und muss auch die Dienstzeiten einhalten. Während der Einschulungsphase sind die neuen Mitarbeiter zum Unterschied zu jenen, die bloß einen „Schulungstag“ absolvieren, auch bereits zur Sozialversicherung angemeldet und werden auch deren Personaldaten dem Auftraggeber D übermittelt. Anfang März 2013 bewarb sich G K, geb. xx, welcher zuvor bei der Firma B-Milch gearbeitet hatte und damals arbeitslos gemeldet war, um eine Anstellung als Paketzusteller. In einem ersten Telefonat mit der Gattin des Beschwerdeführers bot ihm diese an, sich die Tätigkeit im Rahmen eines unverbindlichen und unbezahlten „Schnuppertages“ anzusehen und erklärte sich Herr K damit einverstanden. T A teilte Herrn K auch mit, dass mit dem Sortieren der Pakete im Lager in Kd um 05.00 Uhr begonnen werde, wies jedoch ausdrücklich darauf hin, dass es nicht erforderlich sei, dass Herr K pünktlich um 05.00 Uhr dort sei. Tatsächlich erschien Herr K am 05.03.2013 gegen 05.45 Uhr und wurde zunächst vom Beschwerdeführer in Empfang genommen, welcher ihm das Scannen und Sortieren in der Lagerhalle zeigte, wobei Herr K keinerlei Tätigkeiten durchführte. Da der Beschwerdeführer an diesem Tag selbst eine Zustelltour zu übernehmen hatte, übergab er Herrn K seinem erfahrenen Mitarbeiter Herrn E und teilte K mit, dass er sich mit allfälligen weiteren Fragen an Herrn E wenden soll. Auf Wunsch von Herrn K wurde auch vereinbart, dass dieser noch auf der Zustelltour mitfährt, wobei der Beschwerdeführer K auch anbot, dass dieser mit seinem eigenen PKW hinter dem IVECO-Bus des Zustellers nachfahren könne, um auf diese Art und Weise das Mitfahren jederzeit abbrechen zu können, weil es nicht möglich sei, dass der Fahrer ihn während der Tour zurückbringt. Dieses Angebot wurde von Herrn K jedoch nicht angenommen und teilte dieser mit, er würde auf eigenen Wunsch die Tour mit Herrn E bis zum Ende mitfahren. Der Beschwerdeführer wies seinen Mitarbeiter E auch noch ausdrücklich darauf hin, dass Herr K nur einen „Schnuppertag“ absolviere und nicht selbst arbeiten dürfe. In weiterer Folge belud Herr E zunächst alleine seinen Bus und erklärte Herrn K nebenbei, dass er das Beladen nach einem bestimmten System durchführe, um die Pakete im Kofferraum an den jeweiligen Zustellorten rascher wieder auffinden zu können. Danach starteten die beiden Männer die Zustelltour, wobei K als Beifahrer auf dem Vordersitz Platz nahm. Um 08.37 Uhr wurde der von E gelenkte IVECO-Bus von mehreren Mitarbeitern des Finanzamtes G-U in A, Aberg, im Rahmen einer Routinekontrolle angehalten. Zum Zeitpunkt der Kontrolle hielt Herr K gerade ein Paket in der Hand. Vor Ort durchgeführte Datenabfragen ergaben, dass Herr E ordnungsgemäß im Betrieb des Beschwerdeführers zur Sozialversicherung angemeldet war, nicht jedoch Herr K, welcher am 27.02.2013 beim AMS einen Antrag auf Bewilligung der Arbeitslosenunterstützung gestellt hatte. Sowohl K als auch E erhielten ein Personenblatt zum Ausfüllen, wobei Herr E von Anfang an darauf hinwies, dass K nicht im Betrieb des Beschwerdeführers beschäftigt sei, sondern sich als Stellenbewerber die Arbeit nur ansehe. Dies wurde den Meldungslegern in weiterer Folge auch vom Beschwerdeführer selbst anlässlich eines Telefonates mitgeteilt. Herr K füllte die Rubriken auf der ersten Seite des Personenblattes selbst aus und trug dabei in der Rubrik „beschäftigt/tätig als“ das Wort „Probearbeit“ ein sowie weiters „um 05.30 Uhr mit dem Laden begonnen, um 08.00 Uhr weggefahren“. In der Rubrik „Lohn/Bezahlung“ kreuzte er an, dass über die Bezahlung noch nicht gesprochen worden sei und er noch nicht über einen schriftlichen Dienstvertrag verfüge. Weiters gab er an, aktuell Arbeitslosengeld zu beziehen. Herr K nahm in weiterer Folge die Stelle beim Beschwerdeführer nicht an, da ihm die Tätigkeit als Paketzusteller nicht zusagte. In weiterer Folge erging die verfahrensgegenständliche Anzeige sowie eine weitere Anzeige gegenüber Herrn K betreffend eines Verstoßes gegen das AlVG. Dieses Verfahren wurde vom Landesverwaltungsgericht Steiermark zu GZ: LVwG 30.12-519/2014 mit Erkenntnis vom 06.03.2014 aus formalen Gründen (diverse Spruchmängel) eingestellt. Auch die Steiermärkische Gebietskrankenkasse leitete aufgrund der verfahrensgegenständlichen Anzeige zunächst zu GZ: MVB/VBN/2005770/ A R/K ein Nachversicherungsverfahren ein. Dieses Verfahren wurde jedoch nach niederschriftlicher Befragung des G K vom 24.04.2013 vom zuständigen Sachbearbeiter Mag. C K formlos eingestellt, da nach Auffassung der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse nicht von einem Dienstverhältnis im Sinne des § 4 Abs 2 ASVG auszugehen sei.In weiterer Folge erging die verfahrensgegenständliche Anzeige sowie eine weitere Anzeige gegenüber Herrn K betreffend eines Verstoßes gegen das AlVG. Dieses Verfahren wurde vom Landesverwaltungsgericht Steiermark zu , GZ: LVwG 30.12-519/2014 mit Erkenntnis vom 06.03.2014 aus formalen Gründen (diverse Spruchmängel) eingestellt. Auch die Steiermärkische Gebietskrankenkasse leitete aufgrund der verfahrensgegenständlichen Anzeige zunächst zu , GZ: MVB/VBN/2005770/ A R/K ein Nachversicherungsverfahren ein. Dieses Verfahren wurde jedoch nach niederschriftlicher Befragung des G K vom 24.04.2013 vom zuständigen Sachbearbeiter Mag. C K formlos eingestellt, da nach Auffassung der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse nicht von einem Dienstverhältnis im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG auszugehen sei. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf die in allen entscheidungswesentlichen Punkten vollkommenen übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers, wobei sowohl Herr E als auch Herr K einen glaubwürdigen Eindruck machten. Da Herr E zum Zeitpunkt seiner Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark nicht mehr im Betrieb des Beschwerdeführers beschäftigt war und Herr K seinerzeit die ihm angebotene Stelle überhaupt nicht angenommen hat, ist auch kein Grund ersichtlich, weshalb diese Personen eine Gefälligkeitsaussage zu Gunsten des Beschwerdeführers machen sollten. Die Erklärung der beiden Männer, weshalb Herr K zum Zeitpunkt der Kontrolle auf dem Beifahrersitz sitzend ein Paket in der Hand hielt, nämlich, weil dieses für die nächste Zustelladresse bestimmt war und Herr E es bereits aus dem Kofferraum nach vorne geholt hatte, um bei der Zustellung Zeit zu sparen, erscheint durchaus plausibel, wenn gleich hiedurch offensichtlich bei den erhebenden Finanzpolizisten ein falscher Eindruck entstanden ist (vgl. dazu im Folgenden die rechtliche Beurteilung). Herr K vermochte auch seine damaligen, den Beschwerdeführer scheinbar belastenden handschriftlichen Eintragungen im Personenblatt „um 05.30 Uhr mit dem Beladen begonnen, um 08.00 Uhr weggefahren“ plausibel dadurch zu erklären, dass er damit lediglich aussagen wollte, der angestellte Mitarbeiter E habe um diese Zeit mit dem Beladen begonnen und seien sie dann beide um 08.00 Uhr weggefahren. Diese Erklärung ist im Hinblick auf den Umstand, dass zum Zeitpunkt der Kontrolle erwiesenermaßen E und nicht K den IVECO-bus gelenkt hat, zumindest nicht denkunmöglich und konnten jedenfalls keine Beweise dafür gefunden werden, dass K selbst das Fahrzeug gelenkt hat oder sonst bis zum Zeitpunkt der Kontrolle irgendwelche Tätigkeiten für den Beschwerdeführer verrichtet hat.Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf die in allen entscheidungswesentlichen Punkten vollkommenen übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers, wobei sowohl Herr E als auch Herr K einen glaubwürdigen Eindruck machten. Da Herr E zum Zeitpunkt seiner Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark nicht mehr im Betrieb des Beschwerdeführers beschäftigt war und Herr K seinerzeit die ihm angebotene Stelle überhaupt nicht angenommen hat, ist auch kein Grund ersichtlich, weshalb diese Personen eine Gefälligkeitsaussage zu Gunsten des Beschwerdeführers machen sollten. Die Erklärung der beiden Männer, weshalb Herr K zum Zeitpunkt der Kontrolle auf dem Beifahrersitz sitzend ein Paket in der Hand hielt, nämlich, weil dieses für die nächste Zustelladresse bestimmt war und Herr E es bereits aus dem Kofferraum nach vorne geholt hatte, um bei der Zustellung Zeit zu sparen, erscheint durchaus plausibel, wenn gleich hiedurch offensichtlich bei den erhebenden Finanzpolizisten ein falscher Eindruck entstanden ist vergleiche dazu im Folgenden die rechtliche Beurteilung). Herr K vermochte auch seine damaligen, den Beschwerdeführer scheinbar belastenden handschriftlichen Eintragungen im Personenblatt „um 05.30 Uhr mit dem Beladen begonnen, um 08.00 Uhr weggefahren“ plausibel dadurch zu erklären, dass er damit lediglich aussagen wollte, der angestellte Mitarbeiter E habe um diese Zeit mit dem Beladen begonnen und seien sie dann beide um 08.00 Uhr weggefahren. Diese Erklärung ist im Hinblick auf den Umstand, dass zum Zeitpunkt der Kontrolle erwiesenermaßen E und nicht K den IVECO-bus gelenkt hat, zumindest nicht denkunmöglich und konnten jedenfalls keine Beweise dafür gefunden werden, dass K selbst das Fahrzeug gelenkt hat oder sonst bis zum Zeitpunkt der Kontrolle irgendwelche Tätigkeiten für den Beschwerdeführer verrichtet hat. Hinsichtlich der weiters für die rechtliche Beurteilung relevante Frage, ob am Kontrolltag eine Einschulung des Stellenbewerbers stattgefunden hat, war letztlich als erwiesen anzunehmen, dass dies nicht der Fall ist. Dies deshalb, da der Beschwerdeführer schlüssig und widerspruchsfrei dargelegt hat, dass in seinem Betrieb die in der Verhandlung beschriebene zweiwöchige Einschulungsphase grundlegend anders abläuft, weil nämlich während der Einschulungsphase die Rollen insofern umgekehrt verteilt sind, als die einzuschulende Person dann selbst das Sortieren der Paketstücke und auch das Lenken des Firmenwagens durchführt und dabei von einem erfahrenen Mitarbeiter des Beschwerdeführers lediglich begleitet und beaufsichtigt wird. Das Verfahren hat keinerlei Hinweise dahingehend gegeben, dass eine Einschulung des Herrn K in der beschriebenen Form erfolgt wäre. Die Einvernahme der vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beantragten weiteren Zeugen (Seite 12 unten der Verhandlungsschrift) konnte unterbleiben, da diese Zeugen vom Beschuldigten lediglich zum Beweis dafür geführt wurden, dass gegenständlich kein Dienstverhältnis vorliegt und der Beschwerdeführer, da das Verfahren nunmehr ohnedies eingestellt wird, durch die Nichtaufnahme dieser Beweise nicht beschwert ist. Lediglich der vom Beschwerdeführer beantragte Akt des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark 30.12-519/2014 wurde beigeschafft. Jedoch ist aus dem dortigen Erkenntnis vom 06.03.2014 für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen, da das Verfahren gegen Herrn G K wegen Übertretung des AlVG aus formalen Gründen eingestellt wurde und diese Entscheidung somit nichts darüber aussagt, ob die damaligen Tätigkeiten des Herrn K im Rahmen des „Schnuppertages“ als Dienstverhältnis im Sinne des ASVG bzw. des AIVG angesehen werden können oder nicht. III. Rechtliche Beurteilung:römisch drei. Rechtliche Beurteilung: Die einschlägigen Bestimmungen des ASVG lauten in ihrer zur Tatzeit geltenden Fassung auszugsweise wie folgt: § 4 Abs 2 ASVG:Paragraph 4, Absatz 2, ASVG: Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich umDienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2005,, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach , Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um 1.Ziffer eins Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oderBezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, oder b EStG 1988 oder 2.Ziffer 2 Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oderBezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder 3.Ziffer 3 Bezieher/innen von Geld- oder Sachleistungen nach dem Freiwilligengesetz. § 33 Abs 1 ASVG:Paragraph 33, Absatz eins, ASVG: Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab) meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist. Im vorliegenden Fall ist zwischen dem Beschwerdeführer und der mitbeteiligten Partei strittig, ob es sich beim gegenständlichen „Schnuppern“ des Herrn K am 05.03.2013 um eine nicht dem ASVG unterliegende Tätigkeit gehandelt hat oder ob von einer „Probearbeit“ auszugehen ist, welche bereits ein Arbeitsverhältnis begründet. Dazu ist zunächst auszuführen, dass das ASVG aber auch andere arbeitsrechtliche Vorschriften eine gesetzliche Definition des „Schnupperns“ nicht kennen. Im Regelfall wird ein sogenanntes „Probearbeiten“ zur Abklärung der Eignung zu gewissen Tätigkeiten für das typischerweise die Probezeit zur Verfügung steht, nur im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses möglich sein, wenn Arbeitsleistungen bei Eingliederung in die Betriebsorganisation erbracht werden, die auch dem Arbeitgeber wirtschaftlich zukommen. So hat der Verwaltungsgerichtshof in einem beitragsrechtlichen Fall das Anfertigen eines Werkstücks unter Anweisung des Arbeitgebers für die Dauer von zwei Stunden im Rahmen eines Vorstellungsgespräches als Arbeitsverhältnis mit Entgeltanspruch nach dem Kollektivvertrag qualifiziert (VwGH 2000/08/0180). Auch bei der probeweisen Arbeit als Pizzakoch für fünf Stunden ging der VwGH im Zusammenhang mit der sozialversicherungsrechtlichen Beitragspflicht von einem Arbeitsverhältnis aus (VwGH 2013/08/0081). (So auch grundsätzlich zur Abgrenzung des „Schnupperns“ von der „Probearbeit“ unter Hinweis auf weitere Judikatur Graf-Schimek, Unentgeltliche Ausbildungsverhältnisse im Arbeits- und Sozialrecht, ZAS 2015/11, S. 58f). Mit dem vorliegenden Fall in sachverhaltsmäßiger Hinsicht am ehesten vergleichbar erscheint der dem auch von der belangten Behörde zitierten Erkenntnis des VwGH vom 14.02.2013, Zl: 2012/08/0023 zugrundeliegende Fall. Diesem Erkenntnis lag ein Sachverhalt zugrunde, in dem ein Stellenbewerber einen Dienstnehmer des Beschwerdeführers von 03.00 Uhr bis 09.30 Uhr bei der Auslieferung von Backwaren begleitet hatte, wobei der Stellenbewerber ebenfalls bloß als Beifahrer fungierte. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Erkenntnis diese Tätigkeit bereits als Arbeitsaufnahme qualifiziert und dabei zunächst unter Hinweis auf einschlägige Vorjudikatur Nachstehendes ausgeführt:Dazu ist zunächst auszuführen, dass das ASVG aber auch andere arbeitsrechtliche Vorschriften eine gesetzliche Definition des „Schnupperns“ nicht kennen. Im Regelfall wird ein sogenanntes „Probearbeiten“ zur Abklärung der Eignung zu gewissen Tätigkeiten für das typischerweise die Probezeit zur Verfügung steht, nur im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses möglich sein, wenn Arbeitsleistungen bei Eingliederung in die Betriebsorganisation erbracht werden, die auch dem Arbeitgeber wirtschaftlich zukommen. So hat der Verwaltungsgerichtshof in einem beitragsrechtlichen Fall das Anfertigen eines Werkstücks unter Anweisung des Arbeitgebers für die Dauer von zwei Stunden im Rahmen eines Vorstellungsgespräches als Arbeitsverhältnis mit Entgeltanspruch nach dem Kollektivvertrag qualifiziert (VwGH 2000/08/0180). Auch bei der probeweisen Arbeit als Pizzakoch für fünf Stunden ging der VwGH im Zusammenhang mit der sozialversicherungsrechtlichen Beitragspflicht von einem Arbeitsverhältnis aus (VwGH 2013/08/0081). (So auch grundsätzlich zur Abgrenzung des „Schnupperns“ von der „Probearbeit“ unter Hinweis auf weitere Judikatur , Graf-Schimek, Unentgeltliche Ausbildungsverhältnisse im Arbeits- und Sozialrecht, , ZAS 2015/11, S. 58f). Mit dem vorliegenden Fall in sachverhaltsmäßiger Hinsicht am ehesten vergleichbar erscheint der dem auch von der belangten Behörde zitierten Erkenntnis des VwGH vom 14.02.2013, Zl: 2012/08/0023 zugrundeliegende Fall. Diesem Erkenntnis lag ein Sachverhalt zugrunde, in dem ein Stellenbewerber einen Dienstnehmer des Beschwerdeführers von 03.00 Uhr bis 09.30 Uhr bei der Auslieferung von Backwaren begleitet hatte, wobei der Stellenbewerber ebenfalls bloß als Beifahrer fungierte. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Erkenntnis diese Tätigkeit bereits als Arbeitsaufnahme qualifiziert und dabei zunächst unter Hinweis auf einschlägige Vorjudikatur Nachstehendes ausgeführt: „Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits klargestellt, dass es der Annahme eines (versicherungspflichtigen) Probearbeitsverhältnisses nicht entgegensteht, wenn die (Weiter-)Beschäftigung vom Ergebnis dieser Erprobung abhängig gemacht wird, zumal im Probearbeitsverhältnis ohnehin die Möglichkeit zu dessen jederzeitiger Auflösung ohne Begründung besteht. Für die danach erforderliche Abgrenzung eines bloßen Vorstellungsgesprächs von der Aufnahme der (auch versicherten) Betriebsarbeit kann es vor dem Hintergrund des Schutzzwecks arbeitsrechtlicher Normen nicht dem Arbeitgeber überlassen werden, eine Beschäftigung, die typischerweise Teil eines Probearbeitsverhältnisses ist, nach Belieben in das Vorstellungsgespräch zu integrieren und so Arbeit suchende Personen zu Arbeitsleistungen ohne Entgeltanspruch zu verhalten. Die Abgrenzung des Vorstellungsgesprächs von einer Arbeitsleistung, die den Beginn eines Arbeitsverhältnisses markiert, hat daher nach objektiven Gesichtspunkten unter Berücksichtigung der Übung des redlichen Verkehrs zu erfolgen. Soweit der Arbeitgeber das Vorstellungsgespräch dazu benützt, eine Arbeitsleistung in Anspruch zu nehmen, die nach Art und Umfang üblicherweise nicht unentgeltlich erbracht wird, und dadurch das Vorstellungsgespräch der Sache nach in die eigentliche Betriebsarbeit oder in eine für die Beschäftigung allenfalls erforderliche Einschulung erstreckt, kommt es zu einer einseitigen Verkürzung der Interessen des Arbeitnehmers, ohne dass dies durch berechtigte Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt werden könnte. Eine solche Vorgangsweise entspricht daher nicht der Übung des redlichen Verkehrs (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 18. Februar 2004, Zl. 2000/08/0180, VwSlg. 16.285 A).“„Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits klargestellt, dass es der Annahme eines (versicherungspflichtigen) Probearbeitsverhältnisses nicht entgegensteht, wenn die (Weiter-)Beschäftigung vom Ergebnis dieser Erprobung abhängig gemacht wird, zumal im Probearbeitsverhältnis ohnehin die Möglichkeit zu dessen jederzeitiger Auflösung ohne Begründung besteht. Für die danach erforderliche Abgrenzung eines bloßen Vorstellungsgesprächs von der Aufnahme der (auch versicherten) Betriebsarbeit kann es vor dem Hintergrund des Schutzzwecks arbeitsrechtlicher Normen nicht dem Arbeitgeber überlassen werden, eine Beschäftigung, die typischerweise Teil eines Probearbeitsverhältnisses ist, nach Belieben in das Vorstellungsgespräch zu integrieren und so Arbeit suchende Personen zu Arbeitsleistungen ohne Entgeltanspruch zu verhalten. Die Abgrenzung des Vorstellungsgesprächs von einer Arbeitsleistung, die den Beginn eines Arbeitsverhältnisses markiert, hat daher nach objektiven Gesichtspunkten unter Berücksichtigung der Übung des redlichen Verkehrs zu erfolgen. Soweit der Arbeitgeber das Vorstellungsgespräch dazu benützt, eine Arbeitsleistung in Anspruch zu nehmen, die nach Art und Umfang üblicherweise nicht unentgeltlich erbracht wird, und dadurch das Vorstellungsgespräch der Sache nach in die eigentliche Betriebsarbeit oder in eine für die Beschäftigung allenfalls erforderliche Einschulung erstreckt, kommt es zu einer einseitigen Verkürzung der Interessen des Arbeitnehmers, ohne dass dies durch berechtigte Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt werden könnte. Eine solche Vorgangsweise entspricht daher nicht der Übung des redlichen Verkehrs vergleiche , zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 18. Februar 2004, Zl. 2000/08/0180, VwSlg. 16.285 A).“ Auch wenn der dem VwGH-Erkenntnis zugrundeliegende Sachverhalt unstrittig hinsichtlich der äußeren Rahmenbedingungen (mehrstündiges Mitfahren in einem Firmenfahrzeug ohne erwiesene eigene Arbeitstätigkeiten des Stellenbewerbers bei zwischen den Parteien vereinbarter Unentgeltlichkeit) deutliche Parallelen zum hier vorliegenden Fall aufweist, gibt es doch einige entscheidungswesentliche Unterschiede. So hat der Verwaltungsgerichtshof die Dauer dieses Mitfahrens (im Beschwerdefall von 03.00 Uhr bis 09.30 Uhr) als wesentliches Kriterium für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses angesehen, weil er offensichtlich von einer Verpflichtung zum Mitfahren und somit von einer organisatorischen Eingliederung in den Betrieb ausgegangen ist. Im hier vorliegenden Fall bestand eine solche Verpflichtung zum Mitfahren des Herrn K jedoch unstrittig nicht, da diesem vom Beschwerdeführer von Anbeginn an angeboten wurde, den Dienstnehmer E auf dessen Zustelltour mit dem eigenen PKW zu begleiten, um auf diese Art und Weise das „Schnuppern“ jederzeit abbrechen zu können. Weiters hatte der Beschwerdeführer in dem dem VwGH zugrundeliegenden Fall offensichtlich selbst zugegeben, dass es sich um einen „Probetag“ zwecks Ermittlung der Eignung des potentiellen Dienstnehmers gehandelt habe und daraus den Schluss gezogen, dass der Stellenbewerber offensichtlich doch auch zumindest in untergeordneter Weise eigene Arbeitsleistungen erbracht haben muss und andererseits auch eine mehrere Stunden dauernde Einschulung vorgelegen ist, wenn er in dem zitierten Erkenntnis Nachstehendes ausgeführt hat „Zum einen setzt nämlich der auch von der beschwerdeführenden Gesellschaft ausdrücklich genannte Zweck des „Probetags“, die Eignung des (potentiellen) Dienstnehmers zu überprüfen, voraus, dass dieser sich zumindest in untergeordneter Weise an der Arbeit (etwa der Regalbetreuung in Supermärkten) beteiligt, zum anderen wäre auch eine mehrere Stunden dauernde Einschulung (hier: das Kennenlernen der Route und der zu verrichtenden Tätigkeiten durch Teilnahme an einer Auslieferungsfahrt) bereits als Teil der Betriebsarbeit anzusehen“ Dazu ist anzumerken, dass aus dem im zitierten VwGH-Erkenntnis äußerst knapp wiedergegebenen Sachverhalt nicht zu entnehmen ist, ob es sich bei den „untergeordneten Arbeitsleistungen“ bloß um Mutmaßungen des Verwaltungsgerichtshofes gehandelt hat oder ob es tatsächlich Beweisergebnisse in dieser Richtung gab. Tatsache ist jedenfalls, dass in dem hier vorliegenden Fall keine derartigen Beweisergebnisse vorliegen. Aufgrund der vorliegend getroffenen Feststellungen ist daher zumindest im Zweifel davon auszugehen, dass der Stellenbewerber K an keinerlei Arbeitszeiten gebunden war und keine eigenen Arbeitsleistungen erbracht hat. Der Zweck des damaligen „Schnupperns“ bestand ausschließlich darin, dass sich der Stellenbewerber selbst einen Eindruck von der betreffenden Tätigkeit verschaffen kann, um dann entscheiden zu können, ob er diese Stelle überhaupt annehmen will. Herr K hat somit keine Arbeitsleistungen erbracht, auch nicht „zur Probe“ und hat – ebenfalls abweichend von dem dem VwGH-Erkenntnis zugrundeliegenden Sachverhalt – aus den in der Beweiswürdigung ausgeführten Gründen auch keine Einschulung stattgefunden. Das vom Beschwerdeführer zitierte Urteil des OLG Wien vom 17.09.2008 7Ra49/08i ist insoferne nicht relevant, als die dort vertretene Rechtsmeinung im Widerspruch zu jener des VwGH steht. Das OLG hatte nämlich die erwiesene Durchführung eigener Tätigkeiten des Stellenbewerbers (Ausfolgen von Ware und Kassieren des Kaufpreises an einer Tankstelle im Ausmaß von immerhin zwei Nächten für jeweils mehrere Stunden) noch als kein Arbeitsverhältnis begründendes „Schnuppern“ qualifiziert, obwohl ein derartiger Sachverhalt vom Verwaltungsgerichtshof im Sinne der oben zitierten Entscheidungen wohl jedenfalls als sozialversicherungspflichtige „Probearbeit“ qualifiziert worden wäre. Im vorliegenden Fall ist der Sachverhalt mangels erwiesener eigener Arbeitsleistungen des G K mit dem dem OLG-Urteil zugrundeliegenden Sachverhalt ohnedies nicht vergleichbar. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (u. a. Zl: 99/08/0030 vom 27.07.2011 und Zl: 2008/09/0022 vom 08.08.2008 ist, wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne auszugehen, solange im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen. Somit ist der mitbeteiligten Partei zunächst prinzipiell kein Vorwurf zu machen, wenn sie anlässlich der verfahrensgegenständlichen Kontrolle aufgrund des äußeren Anscheines – immerhin befand sich Herr K in einem Firmenfahrzeug des Beschwerdeführers und hielt ein Paket in der Hand – vom Vorliegen eines Dienstverhältnisses im Sinne des § 4 Abs 2 ASVG ausging. Dessen ungeachtet bleibt jedoch zu prüfen, ob aufgrund der im Nachhinein hervorgekommenen Begleitumstände des vorliegenden Falles, der erste Eindruck nicht doch getrogen hat und gegenständlich die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses als nicht erfüllt anzusehen sind. Ein solcher Fall liegt hier vor, da im Verfahren letztlich – zumindest im Zweifel hervorgekommen ist – das damalige Mitfahren des Herrn K im Firmenfahrzeug des Beschwerdeführers nicht im Interesse des Beschwerdeführers bzw. des von ihm vertretenen Betriebes gelegen war, sondern ausschließlich im Interesse des Stellenbewerbers, damit sich dieser einen unmittelbaren Eindruck von der von ihm ins Auge gefassten künftigen Tätigkeit verschaffen kann und somit weder eine „Probearbeit“ noch eine „Einschulung“ vorgelegen ist, welche ein sozialversicherungspflichtiges Dienstverhältnis begründen könnte. Abschließend sei noch darauf hingewiesen, dass auch die zuständige Gebietskrankenkasse selbst nicht vom Vorliegen eines Dienstverhältnisses ausgegangen ist. Auch wenn diese Entscheidung der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse in Ermangelung einer bescheidmäßigen Erledigung für das Landesverwaltungsgericht Steiermark nicht unmittelbar bindend ist, besteht doch kein Anlass, die Kriterien für das Vorliegen eines sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses strenger auszulegen, wie die für die Sozialversicherungsanmeldung primär zuständige Gebietskrankenkasse selbst. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (u. a. Zl: 99/08/0030 vom 27.07.2011 und Zl: 2008/09/0022 vom 08.08.2008 ist, wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne auszugehen, solange im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen. Somit ist der mitbeteiligten Partei zunächst prinzipiell kein Vorwurf zu machen, wenn sie anlässlich der verfahrensgegenständlichen Kontrolle aufgrund des äußeren Anscheines – immerhin befand sich Herr K in einem Firmenfahrzeug des Beschwerdeführers und hielt ein Paket in der Hand – vom Vorliegen eines Dienstverhältnisses im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ausging. Dessen ungeachtet bleibt jedoch zu prüfen, ob aufgrund der im Nachhinein hervorgekommenen Begleitumstände des vorliegenden Falles, der erste Eindruck nicht doch getrogen hat und gegenständlich die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses als nicht erfüllt anzusehen sind. Ein solcher Fall liegt hier vor, da im Verfahren letztlich – zumindest im Zweifel hervorgekommen ist – das damalige Mitfahren des Herrn K im Firmenfahrzeug des Beschwerdeführers nicht im Interesse des Beschwerdeführers bzw. des von ihm vertretenen Betriebes gelegen war, sondern ausschließlich im Interesse des Stellenbewerbers, damit sich dieser einen unmittelbaren Eindruck von der von ihm ins Auge gefassten künftigen Tätigkeit verschaffen kann und somit weder eine „Probearbeit“ noch eine „Einschulung“ vorgelegen ist, welche ein sozialversicherungspflichtiges Dienstverhältnis begründen könnte. Abschließend sei noch darauf hingewiesen, dass auch die zuständige Gebietskrankenkasse selbst nicht vom Vorliegen eines Dienstverhältnisses ausgegangen ist. Auch wenn diese Entscheidung der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse in Ermangelung einer bescheidmäßigen Erledigung für das Landesverwaltungsgericht Steiermark nicht unmittelbar bindend ist, besteht doch kein Anlass, die Kriterien für das Vorliegen eines sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses strenger auszulegen, wie die für die Sozialversicherungsanmeldung primär zuständige Gebietskrankenkasse selbst. Aus den dargestellten Gründen war das Verfahren im Zweifel für den Beschwerdeführer einzustellen. Dem Beschwerdeführer wird jedoch dringend angeraten, Absolventen von „Schnuppertagen“ künftig sicherheitshalber doch zur Sozialversicherung anzumelden, da die Abgrenzung zwischen „Schnuppern“ und versicherungspflichtiger „Probearbeit“ in rechtlicher Hinsicht schwierig ist, die Grenzen fließend sind und die Beweislage oft unklar ist, wie gerade der vorliegende Fall zeigt, leicht ein falscher Eindruck entstehen kann und im Übrigen der mit der Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens über mehrere Instanzen verbundene Zeit- und Kostenaufwand in keiner vernünftigen Relation zu den vergleichsweise geringen Sozialversicherungsbeiträgen für einen einzigen Beschäftigungstag steht. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht der gegenständliche Beschluss von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht der gegenständliche Beschluss von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.33.15.1159.2015

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