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{'item': 'LVwG 70.11-909/2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum21.07.2015 GeschäftszahlLVwG 70.11-909/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Gerhard Wittmann über die Beschwerde des P S, geb. xx, vertreten durch seinen Sachwalter Dr. J G, Rechtsanwalt in L, Gstraße, gegen Spruchpunkt I des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 05.03.2015, GZ: BHLB-9.40 40/2009-002,Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter , Dr. Gerhard Wittmann über die Beschwerde des P S, geb. xx, vertreten durch seinen Sachwalter Dr. J G, Rechtsanwalt in L, Gstraße, gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 05.03.2015, GZ: BHLB-9.40 40/2009-002, z u R e c h t e r k a n n t : I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 05.03.2015 wurde Herrn P S (im Folgenden Beschwerdeführer) aufgrund des Antrages vom 16.11.2014 die Übernahme der Kosten für „Teilzeitbetreutes Wohnen“ gemäß I. C der Anlage 2 der Leistungs- und Entgeltverordnung mit einem mittleren Grad der Beeinträchtigung für den Zeitraum vom 30.01.2015 bis 29.01.2017 gewährt. Im Spruchpunkt II. wurde ausgesprochen, dass für die Dauer der Inanspruchnahme der Leistung weiterhin die Einhebung des Beitrags aus dem Pflegegeld gemäß § 13 Bundespflegegeldgesetz erfolge. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 05.03.2015 wurde , Herrn P S (im Folgenden Beschwerdeführer) aufgrund des Antrages vom 16.11.2014 die Übernahme der Kosten für „Teilzeitbetreutes Wohnen“ gemäß , römisch eins. C der Anlage 2 der Leistungs- und Entgeltverordnung mit einem mittleren Grad der Beeinträchtigung für den Zeitraum vom 30.01.2015 bis 29.01.2017 gewährt. , Im Spruchpunkt römisch zwei. wurde ausgesprochen, dass für die Dauer der Inanspruchnahme der Leistung weiterhin die Einhebung des Beitrags aus dem Pflegegeld gemäß , Paragraph 13, Bundespflegegeldgesetz erfolge. Begründet wurde die Entscheidung im Spruchpunkt I. damit, dass die Voraussetzungen für die beantragte Hilfeleistung vorlägen. Die Ermittlungen hätten ergeben, dass die zuerkannte Hilfeleistung erforderlich sei, um dem Antragsteller die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen und um ein selbstbestimmtes Leben führen zu können. Begründet wurde die Entscheidung im Spruchpunkt römisch eins. damit, dass die Voraussetzungen für die beantragte Hilfeleistung vorlägen. Die Ermittlungen hätten ergeben, dass die zuerkannte Hilfeleistung erforderlich sei, um dem Antragsteller die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen und um ein selbstbestimmtes Leben führen zu können. Gegen diesen Bescheid erhob der Sachwalter des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark und brachte vor, durch den angefochtenen Spruchpunkt I. der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz beschwert zu sein, da dem Beschwerdeführer eine Kostenübernahme für die Trainingswohnung für Menschen mit Behinderung ab dem 30.01.2015 für Dauer eines weiteren Jahres nicht gewährt worden sei, obwohl die Voraussetzungen dafür gegeben seien. Bei der persönlichen Situation des Beschwerdeführers würde es sich um einen begründeten Ausnahmefall handeln. Die grundsätzlich vorgesehene spezifische Aufgabe der Trainingswohnung in den letzten zwei Jahren sei aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers nur eingeschränkt möglich gewesen. Es hätte vorrangig an seiner desaströsen finanziellen Situation gearbeitet werden müssen, da der Beschwerdeführer einerseits ständig Verträge abgeschlossen habe, die er nicht bezahlen habe können, andererseits eine Spielsucht den verantwortungsvollen selbstständigen Umgang mit Geld unmöglich gemacht habe. Derzeit sei es so, dass ohne Aufforderung und Unterstützung des Betreuungspersonals der Beschwerdeführer die Haushaltsaufgaben vernachlässige. Bei der Reinigung der gesamten Räumlichkeiten in seiner Wohnung müsse er täglich zur Erledigung seiner Aufgaben hingewiesen, motiviert und unterstützt werden. Er sammle Gegenstände und verwahre sie in seiner Wohnung, da er an einem Messie-Syndrom leide. Speziell das Horten von angebrauchten Lebensmitteln und Essensresten stelle ein großes Problem dar. Der Beschwerdeführer verstaue diese Dinge und bedürfe es eines intensiven Trainings um weiterführend ein Hygieneproblem vermeiden zu können. Um den Beschwerdeführer zielorientiert zu unterstützen, benötige er zusätzlich laufend Motivationsgespräche. Im Bereich der Körperhygiene müsse der Beschwerdeführer täglich zur Erledigung aufgefordert werden, da er sie sonst komplett vernachlässigen würde. Bei Arztbesuchen jeglicher Art benötige der Beschwerdeführer Begleitung, um sich sicher zu fühlen. Ohne Begleitung verweigere er die Wahrnehmung von Arztterminen. Bei medizinischen Verordnungen diverser Fachärzte sei hinsichtlich der Nachsorge ein hoher Unterstützungsbedarf notwendig. Zusammenfassend benötige der Beschwerdeführer, um auf ein selbstständiges und selbstbestimmtes Leben bestmöglich vorbereitet zu werden, intensive Unterstützung im Rahmen des Trainingswohnens für Menschen mit Behinderung für ein weiteres Jahr. Es werde daher der Antrag gestellt den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Übernahme der Kosten für die Trainingswohnung für Menschen mit Behinderung gemäß Anlage I. B der LEVO ab dem 30.01.2015 für ein weiteres Jahr gewährt werde. Gegen diesen Bescheid erhob der Sachwalter des Beschwerdeführers fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark und brachte vor, durch den angefochtenen Spruchpunkt römisch eins. der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz beschwert zu sein, da dem Beschwerdeführer eine Kostenübernahme für die Trainingswohnung für Menschen mit Behinderung ab dem 30.01.2015 für Dauer eines weiteren Jahres nicht gewährt worden sei, obwohl die Voraussetzungen dafür gegeben seien. Bei der persönlichen Situation des Beschwerdeführers würde es sich um einen begründeten Ausnahmefall handeln. Die grundsätzlich vorgesehene spezifische Aufgabe der Trainingswohnung in den letzten zwei Jahren sei aufgrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers nur eingeschränkt möglich gewesen. Es hätte vorrangig an seiner desaströsen finanziellen Situation gearbeitet werden müssen, da der Beschwerdeführer einerseits ständig Verträge abgeschlossen habe, die er nicht bezahlen habe können, andererseits eine Spielsucht den verantwortungsvollen selbstständigen Umgang mit Geld unmöglich gemacht habe. Derzeit sei es so, dass ohne Aufforderung und Unterstützung des Betreuungspersonals der Beschwerdeführer die Haushaltsaufgaben vernachlässige. Bei der Reinigung der gesamten Räumlichkeiten in seiner Wohnung müsse er täglich zur Erledigung seiner Aufgaben hingewiesen, motiviert und unterstützt werden. Er sammle Gegenstände und verwahre sie in seiner Wohnung, da er an einem Messie-Syndrom leide. Speziell das Horten von angebrauchten Lebensmitteln und Essensresten stelle ein großes Problem dar. Der Beschwerdeführer verstaue diese Dinge und bedürfe es eines intensiven Trainings um weiterführend ein Hygieneproblem vermeiden zu können. Um den Beschwerdeführer zielorientiert zu unterstützen, benötige er zusätzlich laufend Motivationsgespräche. Im Bereich der Körperhygiene müsse der Beschwerdeführer täglich zur Erledigung aufgefordert werden, da er sie sonst komplett vernachlässigen würde. Bei Arztbesuchen jeglicher Art benötige der Beschwerdeführer Begleitung, um sich sicher zu fühlen. Ohne Begleitung verweigere er die Wahrnehmung von Arztterminen. Bei medizinischen Verordnungen diverser Fachärzte sei hinsichtlich der Nachsorge ein hoher Unterstützungsbedarf notwendig. Zusammenfassend benötige der Beschwerdeführer, um auf ein selbstständiges und selbstbestimmtes Leben bestmöglich vorbereitet zu werden, intensive Unterstützung im Rahmen des Trainingswohnens für Menschen mit Behinderung für ein weiteres Jahr. Es werde daher der Antrag gestellt den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Übernahme der Kosten für die Trainingswohnung für Menschen mit Behinderung gemäß Anlage römisch eins. B der LEVO ab dem 30.01.2015 für ein weiteres Jahr gewährt werde. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark geht bei seiner Entscheidung von folgender Sach- und Rechtslage aus: Der Beschwerdeführer ist am 15.07.1993 geboren. Bei ihm besteht ein vorbekanntes Tourette-Syndrom und eine Entwicklungsstörung mit Teilleistungsschwächen. Der Beschwerdeführer ist seit dem 20.03.2013 in einer Trainingswohnung von A N. Dafür wurde ihm mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 06.03.2013 die Hilfeleistung „Trainingswohnung für Menschen mit Behinderung“ bis zum 29.01.2014 unter Heranziehung eines leichten Behinderungsgrades zuerkannt. Nach Einholung eines Gutachtens des IHB-Teams vom 19.12.2013 wurde die Hilfeleistung „Trainingswohnung“ mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 07.01.2014 um ein Jahr vom 30.01.2014 bis 29.01.2015 verlängert. Der Beschwerdeführer ist am 15.07.1993 geboren. Bei ihm besteht ein vorbekanntes Tourette-Syndrom und eine Entwicklungsstörung mit Teilleistungsschwächen. , Der Beschwerdeführer ist seit dem 20.03.2013 in einer Trainingswohnung von , A N. Dafür wurde ihm mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 06.03.2013 die Hilfeleistung „Trainingswohnung für Menschen mit Behinderung“ bis zum 29.01.2014 unter Heranziehung eines leichten Behinderungsgrades zuerkannt. Nach Einholung eines Gutachtens des IHB-Teams vom 19.12.2013 wurde die Hilfeleistung „Trainingswohnung“ mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz vom 07.01.2014 um ein Jahr vom 30.01.2014 bis 29.01.2015 verlängert. Am 17.11.2014 stellte der Beschwerdeführer den Antrag um Verlängerung der Hilfeleistung „Trainingswohnung“. Am 02.02.2015 führten Mitarbeiter des IHB-Sachverständigendienstes eine Erhebung in der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz durch, wobei bei diesem Gespräch auch der Beschwerdeführer und Frau D M (Diplomsozialbetreuerin) anwesend waren. In der IHB-Stellungnahme vom 23.02.2015 wurde folgende Schlussfolgerung gezogen:Am 17.11.2014 stellte der Beschwerdeführer den Antrag um Verlängerung der Hilfeleistung „Trainingswohnung“. Am 02.02.2015 führten Mitarbeiter des , IHB-Sachverständigendienstes eine Erhebung in der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz durch, wobei bei diesem Gespräch auch der Beschwerdeführer und , Frau D M (Diplomsozialbetreuerin) anwesend waren. In der IHB-Stellungnahme vom 23.02.2015 wurde folgende Schlussfolgerung gezogen: „Aus Sachverständigensicht wird angeführt, dass sich Herr S im Rahmen der „Trainingswohnung für Menschen mit Behinderung“ bereits relevante Kompetenzen im alltagspraktischen Kontext aneignen konnte, welche für eine autonomere und weniger betreute Wohnform erforderlich sind. In Hinblick auf den noch vorliegenden Hilfebedarf im Bereich Motivation, Antrieb und Arbeiten sehen sowie in finanziellen Belangen kann angenommen werden, dass Herr S jedoch noch ein stabiles und strukturiertes Umfeld benötigt, um seine Selbstständigkeit weiter auszubauen und einer Überforderung entgegenzuwirken. Durch die Zuerkennung der Sachwalterschaft besteht für Herrn S ein hilfreicher Rahmen, um den Umgang mit seinen finanziellen Mitteln und deren Einteilung zu erlernen. Bei der Vereinbarung und der Einhaltung von medizinisch notwendiger Termine ist derzeit noch Erinnerung nötig. Trotz der vorliegenden Kompetenzen, welche langfristig eine Lebensführung in einer eigenen Wohnung durchaus als möglich erscheinen lassen, wird zum gegebenen Zeitpunkt vorerst ein Wechsel in eine teilzeitbetreute Wohnform als erforderlich erachtet. Bis zu einer weiteren Steigerung der selbstständigen Wohnkompetenzen. Da das gesetzliche Höchstmaß der Leistungsart „Trainingswohnen für Menschen mit Behinderung“ ausgeschöpft wurde, wird zunächst die Leistungsart „Teilzeitbetreutes Wohnen“ für die Dauer von 2 Jahren empfohlen. Im Fall von Herrn S ist auf Grund der in der Erhebung festgestellten Antriebslosigkeit und der Gefährdung durch Spielsucht eine besondere Observanz und das Bereitstellen einer Gesprächsbasis notwendig um gegebenenfalls, bei Verschlechterung der Symptomatik eine sofortige therapeutische Intervention einleiten zu können. Aus diesem Grund wird empfohlen, den Grad der Beeinträchtigung für den Übertritt in die weniger betreuungsintensive Leistung „Teilzeitbetreutes Wohnen“ für die Dauer von 1 Jahr von „leicht“ auf „mittel“ anzuheben. Nach diesem Zeitraum soll im Rahmen einer neuerlichen Erhebung festgestellt werden, ob Herr S im Arbeitsleben Fuß fassen konnte und sich seine finanzielle Situation ausreichend stabilisieren konnte, um einen Wechsel in eine eigene Wohnung mit mobiler pädagogischer Unterstützung anstreben zu können oder ob weiterhin eine stationäre Wohnversorgung erforderlich ist.“ Daher wurde in dieser IHB-Stellungnahme die Leistung „Teilzeitbetreutes Wohnen“ für die Dauer von zwei Jahren empfohlen und weiters, dass der Grad der Beeinträchtigung für den Übertritt in die weniger betreuungsintensive Leistung „Teilzeitbetreutes Wohnen“ für die Dauer von einem Jahr von „leicht“ auf „mittel“ angehoben werden möge. Die Bezirkshauptmannschaft Leibnitz folgte dieser Empfehlung der IHB-Stellungnahme und erließ den nunmehr im Spruchpunkt I. angefochtenen Bescheid vom 05.03.2015. Daher wurde in dieser IHB-Stellungnahme die Leistung „Teilzeitbetreutes Wohnen“ für die Dauer von zwei Jahren empfohlen und weiters, dass der Grad der Beeinträchtigung für den Übertritt in die weniger betreuungsintensive Leistung „Teilzeitbetreutes Wohnen“ für die Dauer von einem Jahr von „leicht“ auf „mittel“ angehoben werden möge. Die Bezirkshauptmannschaft Leibnitz folgte dieser Empfehlung der IHB-Stellungnahme und erließ den nunmehr im Spruchpunkt römisch eins. angefochtenen Bescheid vom 05.03.2015. Am 22.05.2015 richtete das Landesverwaltungsgericht Steiermark ein Schreiben an den IHB-Sachverständigendienst. Nach Wiedergabe des wesentlichen Akten- und Beschwerdeinhaltes wurde darauf hingewiesen, dass laut der Kurzbeschreibung der Hilfeleistung „Trainingswohnung für Menschen mit Behinderung“ laut Anlage I. B der LEVO die Leistung der Trainingswohnung im Regelfall auf die Dauer von zwei Jahren befristet angeboten werden müsse. In begründeten Ausnahmefällen könne diese Frist um ein weiteres Jahr verlängert werden. Da in der IHB-Stellungnahme vom 23.02.2015 nicht darauf eingegangen worden sei, ob beim Beschwerdeführer ein begründeter Ausnahmefall vorliege werde nunmehr um eine Stellungnahme ersucht, ob beim Beschwerdeführer ein solcher Ausnahmefall vorliege, der es rechtfertige, dass die Frist von zwei Jahren für den Bezug der Leistungsart „Trainingswohnen für Menschen mit Behinderung“ um ein weiteres Jahr verlängert werden könne. Am 22.05.2015 richtete das Landesverwaltungsgericht Steiermark ein Schreiben an den IHB-Sachverständigendienst. Nach Wiedergabe des wesentlichen Akten- und Beschwerdeinhaltes wurde darauf hingewiesen, dass laut der Kurzbeschreibung der Hilfeleistung „Trainingswohnung für Menschen mit Behinderung“ laut Anlage römisch eins. B der LEVO die Leistung der Trainingswohnung im Regelfall auf die Dauer von zwei Jahren befristet angeboten werden müsse. In begründeten Ausnahmefällen könne diese Frist um ein weiteres Jahr verlängert werden. Da in der IHB-Stellungnahme vom 23.02.2015 nicht darauf eingegangen worden sei, ob beim Beschwerdeführer ein begründeter Ausnahmefall vorliege werde nunmehr um eine Stellungnahme ersucht, ob beim Beschwerdeführer ein solcher Ausnahmefall vorliege, der es rechtfertige, dass die Frist von zwei Jahren für den Bezug der Leistungsart „Trainingswohnen für Menschen mit Behinderung“ um ein weiteres Jahr verlängert werden könne. In der Stellung des IHB-Sachverständigendienstes vom 10.06.2015 wurde zunächst darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer durch das schätzenswerte pädagogische Programm der Einrichtung die persönlichen Fähigkeiten und das erforderliche Wissen einer Trainingswohnung erwerben habe können. Der Beschwerdeführer habe notwendige alltagspraktische Tätigkeiten wie z.B. Zubereitung von Mahlzeiten, Einkaufen, Reinigung, Verwendung/Bedienung von Haushaltsgeräten usw. erlernen können, sodass eine Betreuung in einer Wohnform, die weniger auf das Erlernen von alltagspraktischer Fähigkeit ausgerichtet sei, möglich sei. Der Beschwerdeführer habe zwar alltagspraktische Tätigkeiten erlernt, jedoch Probleme bei deren Initiierung und Umsetzung gezeigt. In der IHB-Stellungnahme vom 23.02.2015 sei ausdrücklich darauf eingegangen worden, dass der Beschwerdeführer Haushaltsaufgaben vernachlässige, zum Reinigen motiviert und unterstützt werden müsse, an einem „Messie-Syndrom“ leide und zur täglichen Körperpflege aufgefordert und bei Arztbesuchen begleitet werden müsse. Es sei der Umstand der Motivationslosigkeit und der damit verbundene erhöhte Betreuungsaufwand anerkannt und in Folge dessen der Grad der Beeinträchtigung zeitlich begrenzt von „leicht“ auf „mittel“ angehoben worden, damit dem Beschwerdeführer mehr Betreuungszeit zur Verfügung gestellt werden könne, welcher sich entsprechend der Leistungsverordnung „täglich nach dem Bedarf des Klienten“ zu orientieren habe. Ein Verbleib in der Trainingswohnung erscheine aus Sachverständigensicht wenig sinnvoll, da sich die Problematik der fehlenden Motivation durch weiteres Training bereits erlernter Fähigkeiten, mit hoher Wahrscheinlichkeit, nicht verändern werde. Zusätzlich benötige der Beschwerdeführer keine durchgehenden Betreuungszeiten (Tag und Nacht), ein zu hohes Betreuungsausmaß wäre für den Beschwerdeführer mit hoher Wahrscheinlichkeit kontraproduktiv und könne die Motivationslosigkeit zusätzlich verstärken, damit die Selbstständigkeit und die Übernahme der Verantwortung für sein Handeln verringern und somit zur Abhängigkeit vom Betreuungssystem führen. Zur Behandlung der Motivationslosigkeit würden therapeutische (verhaltensmodifikatorische) Maßnahmen als sinnvoll erachtet. Aus Sachverständigensicht bestehe daher kein begründeter Ausnahmefall und bleibe die Empfehlung vom 23.02.2015 („Teilzeitbetreutes Wohnen“ für die Dauer von zwei Jahren und Anhebung des Grades der Behinderung für den Übertritt in die weniger betreuungsintensive Leistung „Teilzeitbetreutes Wohnen“ für die Dauer von einem Jahr von „leicht“ auf „mittel“) aufrecht. In der Stellung des IHB-Sachverständigendienstes vom 10.06.2015 wurde zunächst darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer durch das schätzenswerte pädagogische Programm der Einrichtung die persönlichen Fähigkeiten und das erforderliche Wissen einer Trainingswohnung erwerben habe können. , Der Beschwerdeführer habe notwendige alltagspraktische Tätigkeiten wie , z.B. Zubereitung von Mahlzeiten, Einkaufen, Reinigung, Verwendung/Bedienung von Haushaltsgeräten usw. erlernen können, sodass eine Betreuung in einer Wohnform, die weniger auf das Erlernen von alltagspraktischer Fähigkeit ausgerichtet sei, möglich sei. Der Beschwerdeführer habe zwar alltagspraktische Tätigkeiten erlernt, jedoch Probleme bei deren Initiierung und Umsetzung gezeigt. In der IHB-Stellungnahme vom 23.02.2015 sei ausdrücklich darauf eingegangen worden, dass der Beschwerdeführer Haushaltsaufgaben vernachlässige, zum Reinigen motiviert und unterstützt werden müsse, an einem „Messie-Syndrom“ leide und zur täglichen Körperpflege aufgefordert und bei Arztbesuchen begleitet werden müsse. Es sei der Umstand der Motivationslosigkeit und der damit verbundene erhöhte Betreuungsaufwand anerkannt und in Folge dessen der Grad der Beeinträchtigung zeitlich begrenzt von „leicht“ auf „mittel“ angehoben worden, damit dem Beschwerdeführer mehr Betreuungszeit zur Verfügung gestellt werden könne, welcher sich entsprechend der Leistungsverordnung „täglich nach dem Bedarf des Klienten“ zu orientieren habe. Ein Verbleib in der Trainingswohnung erscheine aus Sachverständigensicht wenig sinnvoll, da sich die Problematik der fehlenden Motivation durch weiteres Training bereits erlernter Fähigkeiten, mit hoher Wahrscheinlichkeit, nicht verändern werde. Zusätzlich benötige der Beschwerdeführer keine durchgehenden Betreuungszeiten (Tag und Nacht), ein zu hohes Betreuungsausmaß wäre für den Beschwerdeführer mit hoher Wahrscheinlichkeit kontraproduktiv und könne die Motivationslosigkeit zusätzlich verstärken, damit die Selbstständigkeit und die Übernahme der Verantwortung für sein Handeln verringern und somit zur Abhängigkeit vom Betreuungssystem führen. Zur Behandlung der Motivationslosigkeit würden therapeutische (verhaltensmodifikatorische) Maßnahmen als sinnvoll erachtet. Aus Sachverständigensicht bestehe daher kein begründeter Ausnahmefall und bleibe die Empfehlung vom 23.02.2015 („Teilzeitbetreutes Wohnen“ für die Dauer von zwei Jahren und Anhebung des Grades der Behinderung für den Übertritt in die weniger betreuungsintensive Leistung „Teilzeitbetreutes Wohnen“ für die Dauer von einem Jahr von „leicht“ auf „mittel“) aufrecht. Diese Stellungnahme des IHB-Sachverständigendienstes wurde dem Sachwalter des Beschwerdeführers und der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht und ihnen die Möglichkeit eingeräumt binnen einer Frist von zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Stellungnahmen langten nicht ein. Die für das Verfahren wesentlichen Bestimmungen des Steiermärkischen Behindertengesetzes (StBHG) in der geltenden Fassung lauten: § 2 StBHG lautet:Paragraph 2, StBHG lautet: Voraussetzungen der Hilfeleistungen …

(2)Der Mensch mit Behinderung hat einen Rechtsanspruch auf die seinem individuellen Hilfebedarf entsprechende Art der Hilfeleistung (§ 3). Die konkrete Ausformung der Art der Hilfeleistung und die Form der Hilfeleistung (§ 4) sind entsprechend dem individuellen Hilfebedarf von Amts wegen festzulegen.
(2)Der Mensch mit Behinderung hat einen Rechtsanspruch auf die seinem individuellen Hilfebedarf entsprechende Art der Hilfeleistung (Paragraph 3,). Die konkrete Ausformung der Art der Hilfeleistung und die Form der Hilfeleistung (Paragraph 4,) sind entsprechend dem individuellen Hilfebedarf von Amts wegen festzulegen. … § 3 StBHG lautet:Paragraph 3, StBHG lautet: Arten der Hilfeleistungen Als Hilfeleistung für Menschen mit Behinderung kommen in Betracht: …
  1. Wohneinrichtungen (§ 18);
  2. Wohneinrichtungen (Paragraph 18,); … § 18 StBHG lautet:Paragraph 18, StBHG lautet: Wohneinrichtungen Hilfe zum Wohnen in Wohneinrichtungen ist insbesondere durch Übernahme der Entgelte für Unterkunft und Betreuung zu gewähren. § 42 StBHG lautet:Paragraph 42, StBHG lautet: Verfahren …
(4)Behörde ist 1. die Bezirksverwaltungsbehörde in Verfahren betreffend …
  1. b)die zu gewährende Hilfeleistung (§§ 3, 4 iVm 47 Abs. 4 und 5),
  2. b)die zu gewährende Hilfeleistung (Paragraphen 3, 4, in Verbindung mit 47 Absatz 4 und 5), …
(5)… 2.
  1. a)Nach Abs. 4 Z. 1 lit. b hat die Bezirksverwaltungsbehörde vor Entscheidung über die Gewährung von Hilfeleistungen gemäß §§ 8, 16, 18, 19 und 21 ein Gutachten des Sachverständigenteams einzuholen, welches den individuellen Hilfebedarf feststellt. Das Sachverständigenteam hat im Rahmen einer personenzentrierten Begutachtung die individuellen Entwicklungsziele festzulegen. … 2.
  2. a)Nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, hat die Bezirksverwaltungsbehörde vor Entscheidung über die Gewährung von Hilfeleistungen gemäß Paragraphen 8, 16, 18, 19 und 21 ein Gutachten des Sachverständigenteams einzuholen, welches den individuellen Hilfebedarf feststellt. Das Sachverständigenteam hat im Rahmen einer personenzentrierten Begutachtung die individuellen Entwicklungsziele festzulegen. … Nach Anlage 1 der Leistungs- und Entgeltverordnung (LEVO) gibt es folgende stationäre Leistungsarten der klassischen Behindertenhilfe: A. Vollzeitbetreutes Wohnen für Menschen mit Behinderung B. Trainingswohnung für Menschen mit Behinderung C. Teilzeitbetreutes Wohnen Anlage 1 der LEVO I. B Punkt 1.1 führt als Definition der Trainingswohnung für Menschen mit Behinderung folgende Kurzbeschreibung an:Anlage 1 der LEVO römisch eins. B Punkt 1.1 führt als Definition der Trainingswohnung für Menschen mit Behinderung folgende Kurzbeschreibung an: Spezifische Aufgabe der Trainingswohnung ist es, die persönliche Wohnfähigkeit zu entwickeln bzw. zum alleinigen Wohnen (evtl. mit Unterstützung) zu befähigen. Die Trainingswohnung hat sich an Jugendliche nach Beendigung der Schulpflicht und Erwachsene mit intellektueller/kognitiver, körperlicher, Sinnes- bzw. mehrfacher Behinderung zu richten. Die Betreuung in der Trainingswohnung hat die Entwicklung einer zunehmenden Selbstständigkeit und Selbstbestimmung im Wohn-, Alltags- und Freizeitbereich zu unterstützen und zu fördern. Die KlientInnen müssen sich auf eine autonomere Form des Wohnens vorbereiten. Im Regelfall befinden sich die KlientInnen in einem Beschäftigungs-, Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis. Die Leistung der Trainingswohnung muss im Regelfall auf die Dauer von zwei Jahren befristet angeboten werden. In begründeten Ausnahmefällen kann diese Frist um ein weiteres Jahr verlängert werden.Spezifische Aufgabe der Trainingswohnung ist es, die persönliche Wohnfähigkeit zu entwickeln bzw. zum alleinigen Wohnen (evtl. mit Unterstützung) zu befähigen. , Die Trainingswohnung hat sich an Jugendliche nach Beendigung der Schulpflicht und Erwachsene mit intellektueller/kognitiver, körperlicher, Sinnes- bzw. mehrfacher Behinderung zu richten. Die Betreuung in der Trainingswohnung hat die Entwicklung einer zunehmenden Selbstständigkeit und Selbstbestimmung im Wohn-, Alltags- und Freizeitbereich zu unterstützen und zu fördern. Die KlientInnen müssen sich auf eine autonomere Form des Wohnens vorbereiten. Im Regelfall befinden sich die KlientInnen in einem Beschäftigungs-, Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis. , Die Leistung der Trainingswohnung muss im Regelfall auf die Dauer von zwei Jahren befristet angeboten werden. In begründeten Ausnahmefällen kann diese Frist um ein weiteres Jahr verlängert werden. Die zentrale Frage im gegenständlichen Beschwerdeverfahren war, ob im Fall des Beschwerdeführers ein begründeter Ausnahmefall vorliegt, der es rechtfertigen würde, dass die Leistung der Trainingswohnung nach zwei Jahren um ein weiteres Jahr verlängert wird. Die IHB-Stellungnahme vom 23.02.2015 beinhaltet dazu keine expliziten Ausführungen. Dies war auch der Grund, warum seitens des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark eine ergänzende Stellungnahme des IHB-Sachverständigendienstes eingeholt wurde. In dieser Stellungnahme wurde schlüssig und logisch nachvollziehbar dargelegt, dass das Ziel der Trainingswohnung, nämlich die persönlichen Fähigkeiten und das erforderliche Wissen für notwendige alltagspraktische Tätigkeiten zu erlangen beim Beschwerdeführer erreicht wurde und es um ein Vertiefen der erlernten Fähigkeiten und eine Unterstützung bei der Umsetzung bedarf. Gerade dadurch soll auch die Motivation des Beschwerdeführers gefördert werden und ist es auch durchaus nachvollziehbar, dass sich die Problematik der fehlenden Motivation durch ein weiteres Training bereits erlernter Fähigkeiten höchstwahrscheinlich nicht verändern wird. Es liegt also beim Beschwerdeführer kein begründeter Ausnahmefall vor, der es rechtfertigen würde die Leistung „Trainingswohnung“ nach zwei Jahren um ein weiteres Jahr zu verlängern. Die zentrale Frage im gegenständlichen Beschwerdeverfahren war, ob im Fall des Beschwerdeführers ein begründeter Ausnahmefall vorliegt, der es rechtfertigen würde, dass die Leistung der Trainingswohnung nach zwei Jahren um ein weiteres Jahr verlängert wird. Die IHB-Stellungnahme vom 23.02.2015 beinhaltet dazu keine expliziten Ausführungen. Dies war auch der Grund, warum seitens des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark eine ergänzende Stellungnahme des , IHB-Sachverständigendienstes eingeholt wurde. In dieser Stellungnahme wurde schlüssig und logisch nachvollziehbar dargelegt, dass das Ziel der Trainingswohnung, nämlich die persönlichen Fähigkeiten und das erforderliche Wissen für notwendige alltagspraktische Tätigkeiten zu erlangen beim Beschwerdeführer erreicht wurde und es um ein Vertiefen der erlernten Fähigkeiten und eine Unterstützung bei der Umsetzung bedarf. Gerade dadurch soll auch die Motivation des Beschwerdeführers gefördert werden und ist es auch durchaus nachvollziehbar, dass sich die Problematik der fehlenden Motivation durch ein weiteres Training bereits erlernter Fähigkeiten höchstwahrscheinlich nicht verändern wird. Es liegt also beim Beschwerdeführer kein begründeter Ausnahmefall vor, der es rechtfertigen würde die Leistung „Trainingswohnung“ nach zwei Jahren um ein weiteres Jahr zu verlängern. Der Mensch mit Behinderung hat zwar einen Rechtsanspruch auf eine bestimmte Art der Hilfeleistung, nicht aber auf die konkrete Ausformung der Art der Hilfeleistung im Sinne der Leistungs- und Entgeltverordnung. Die konkrete Ausformung der Art der Hilfeleistung sowie die Form der Hilfeleistung richten sich nach dem konkret individuellen Hilfebedarf, der von Amt wegen festgestellt wird (vgl. auch VwGH 19.02.2014, 2013/10/0146). Aus diesem Grund konnte auch von der in der Beschwerde angeführten Einvernahme der Zeugin D M abgesehen werden und darf in diesem Zusammenhang auch darauf verwiesen werden, dass Frau M als Dipl. Sozialbetreuerin auch bei der Erhebung des IHB-Sachverständigendienstes am 02.02.2015 in der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz anwesend war. Der Mensch mit Behinderung hat zwar einen Rechtsanspruch auf eine bestimmte Art der Hilfeleistung, nicht aber auf die konkrete Ausformung der Art der Hilfeleistung im Sinne der Leistungs- und Entgeltverordnung. Die konkrete Ausformung der Art der Hilfeleistung sowie die Form der Hilfeleistung richten sich nach dem konkret individuellen Hilfebedarf, der von Amt wegen festgestellt wird vergleiche auch , VwGH 19.02.2014, 2013/10/0146). Aus diesem Grund konnte auch von der in der Beschwerde angeführten Einvernahme der Zeugin D M abgesehen werden und darf in diesem Zusammenhang auch darauf verwiesen werden, dass Frau M als Dipl. Sozialbetreuerin auch bei der Erhebung des IHB-Sachverständigendienstes am 02.02.2015 in der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz anwesend war. Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz wurde ausschließlich deswegen angefochten, da nach Ansicht des Beschwerdeführers ein begründeter Ausnahmefall für die Verlängerung der Leistung einer Trainingswohnung vorliegen würde. Da dies aufgrund der vorherigen Ausführungen nicht der Fall ist, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.70.11.909.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.