RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum27.07.2015 GeschäftszahlLVwG 33.26-79/2015 TextDas Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Dr. Sprachmann über die Beschwerde von Frau D G, geb. am xx, vertreten durch die Rechtsanwälte OG K, S, W, Pgasse, W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark vom 05.11.2014, GZ: BHSO-15.1-2911/2014, denDas Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin , Mag. Dr. Sprachmann über die Beschwerde von Frau D G, geb. am xx, vertreten durch die Rechtsanwälte OG K, S, W, Pgasse, W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark vom 05.11.2014, GZ: BHSO-15.1-2911/2014, den B E S C H L U S S gefasst: I. Gemäß §§ 31 Abs 1 und 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde römisch eins. Gemäß Paragraphen 31, Absatz eins und 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 erster Fall VStG eingestellt.das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, , Ziffer 2, erster Fall VStG eingestellt. II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin als handelsrechtlicher Geschäftsführerin und als zur Vertretung nach außen berufenen Organ gemäß § 9 VStG der Firma B GmbH Wb, mit Sitz in Rstraße Nr., K, Deutschland, zur Last gelegt, dass sie zu verantworten habe, dass am 24.02.2014, um 10.30 Uhr, in der Gemeinde M bei F, M, Industriepark, BV Ml, wie von den Organen der Finanzpolizei bei der Erhebung im Betrieb festgestellt wurde, die genannte Firma als Überlasser die Unterlagen (= Lohnunterlagen in deutscher Sprache, die zur Überprüfung des den Arbeitnehmern nach österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgeltes, wie Dienstvertrag, Arbeitszeit-aufzeichnungen, Ausbildungsnachweise) zur Überprüfung der – mit der Durchführung von Bodenverlegungsarbeiten beschäftigten drei Arbeitnehmern nicht an den Beschäftiger (Firma L KG, Ws) bereitgestellt hatte, wobei bei einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung die Verpflichtung zur Bereithaltung der Lohnunterlagen den Beschäftiger trifft und der Überlasser jene Unterlagen, die zur Überprüfung des dem Arbeitnehmer nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgeltes erforderlich sind (Lohnunterlagen) in deutscher Sprache für die Dauer der Beschäftigung der Arbeitnehmer/innen am Arbeits(Einsatz)ort bereitzustellen hat. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin als handelsrechtlicher Geschäftsführerin und als zur Vertretung nach außen berufenen Organ gemäß Paragraph 9, VStG der Firma B GmbH Wb, mit Sitz in Rstraße Nr., K, Deutschland, zur Last gelegt, dass sie zu verantworten habe, dass am 24.02.2014, um 10.30 Uhr, in der Gemeinde M bei F, M, Industriepark, BV Ml, wie von den Organen der Finanzpolizei bei der Erhebung im Betrieb festgestellt wurde, die genannte Firma als Überlasser die Unterlagen (= Lohnunterlagen in deutscher Sprache, die zur Überprüfung des den Arbeitnehmern nach österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgeltes, wie Dienstvertrag, Arbeitszeit-, aufzeichnungen, Ausbildungsnachweise) zur Überprüfung der – mit der Durchführung von Bodenverlegungsarbeiten beschäftigten drei Arbeitnehmern nicht an den Beschäftiger (Firma L KG, Ws) bereitgestellt hatte, wobei bei einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung die Verpflichtung zur Bereithaltung der Lohnunterlagen den Beschäftiger trifft und der Überlasser jene Unterlagen, die zur Überprüfung des dem Arbeitnehmer nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgeltes erforderlich sind (Lohnunterlagen) in deutscher Sprache für die Dauer der Beschäftigung der Arbeitnehmer/innen am Arbeits(Einsatz)ort bereitzustellen hat. Überlassene Arbeitnehmer: P B, geb. xx, deutscher Staatsangehöriger, G Ge, geb. xx, deutscher Staatsangehöriger, B M, geb. xx, deutscher Staatsangehöriger, Arbeitsantritt aller drei Arbeitnehmer: 17.02.2014, 15.00 Uhr. Dadurch wurden die Rechtsvorschriften des § 7 i Abs 2 iVm § 7 d Abs 1 AVRAG iVm § 7 d Abs 2 AVRAG verletzt und wurde gemäß § 7 i Abs 2 AVRAG eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.500,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe, Kosten, Barauslagen) betrage € 1.650,00 und wurde ausgesprochen, dass die angeführte Firma für die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlich Beauftragten verhängten Geldstrafe, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten im angeführten Ausmaß zur ungeteilten Hand gemäß § 9 Abs 7 VStG haftet.Dadurch wurden die Rechtsvorschriften des Paragraph 7, i Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 7, d Absatz eins, AVRAG in Verbindung mit Paragraph 7, d Absatz 2, AVRAG verletzt und wurde gemäß Paragraph 7, i Absatz 2, AVRAG eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.500,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe, Kosten, Barauslagen) betrage € 1.650,00 und wurde ausgesprochen, dass die angeführte Firma für die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlich Beauftragten verhängten Geldstrafe, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten im angeführten Ausmaß zur ungeteilten Hand gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG haftet. In der durch die rechtsfreundliche Vertretung des Beschuldigten erhobenen Beschwerde wurde im Wesentlichen eingewandt, dass der Beschwerdeführer bestreitet, tatbildlich, rechtswidrig und schuldhaft im Sinne der ihr zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen gehandelt zu haben. Die Rechtsausführungen der belangten Behörde seien unrichtig. Aufgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung habe es die belangte Behörde unterlassen, die vom Beschwerdeführer beantragten Beweise aufzunehmen. Die Beamten der Finanzpolizei haben sich anlässlich der Kontrolle am 24.02.2014 auch an die Mitarbeiter der Firma B GmbH gewandt, die auf Aufforderung ihre A1-Meldungen vorlegten. Am 10.03.2014 erhielt der Beschwerdeführer als Vertreter der Arbeitgeberin, die die betroffenen Arbeitnehmer selbst im Rahmen eines Werkvertrages in Österreich beschäftigten, vom BMF/Frau Bi M ein E-Mail mit einer Reihe von Fragen und Aufforderungen, die bis 17.03.2014 zu beantworten waren, verbunden mit dem Auftrag diverse bezughabende Unterlagen zu übermitteln. Der Beschwerdeführer ist diesen Aufforderungen fristgerecht nachgekommen, weil alle Unterlagen vorhanden waren, sämtliche Arbeitszeitgesetzlich geforderten Arbeitszeitaufzeichnungen auflagen und auch alle sonstigen Meldungen zur Sozialversicherung, etc. von der Firma B GmbH als Arbeitgeberin vorgenommen worden waren. Bezüglich der nicht vorgelegten Ausbildungsnachweise wurde ausgeführt, dass im vorliegenden Fall die Ausbildung anhand der Lebensläufe ersichtlich sei, sodass alle zur Ermittlung der konkreten Einstufung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt wurden. Da Ausbildungsnachweise demnach nicht zu den erforderlichen Unterlagen nach § 7 d AVRAG zählen, kann deren unterbliebene Übermittlung auch nicht zu einer Strafbarkeit nach § 7 i Abs 2 AVRAG führen. Betreffend des Vertragsverhältnisses zwischen der Firma L KG und der Firma B wurde eingewandt, dass ein schriftlicher Werkvertrag vorgelegen sei, dass Arbeitsmaterial von der Firma L nur im Rahmen des Sortimentes der Firma L zur Verfügung gestellt wurde, dass keine organisatorische Eingliederung in den Betrieb des Werkbestellers erfolgt sei, betreffend der Gewährleistung wurde auf Punkt
- des Werkvertrages zwischen der Firma L KG und der Firma B vom 10.02.2014 verwiesen. Die Beschwerdeführerin treffe kein Verschulden und wurden die Anträge gestellt, eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen, das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark ersatzlos aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu unter Berücksichtigung aller Schuldelemente eine Ermahnung auszusprechen und von der Verhängung einer Verwaltungsstrafe abzusehen, in eventu eine Geldstrafe unter Berücksichtigung des § 20 VStG zu verhängen.In der durch die rechtsfreundliche Vertretung des Beschuldigten erhobenen Beschwerde wurde im Wesentlichen eingewandt, dass der Beschwerdeführer bestreitet, tatbildlich, rechtswidrig und schuldhaft im Sinne der ihr zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen gehandelt zu haben. Die Rechtsausführungen der belangten Behörde seien unrichtig. Aufgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung habe es die belangte Behörde unterlassen, die vom Beschwerdeführer beantragten Beweise aufzunehmen. Die Beamten der Finanzpolizei haben sich anlässlich der Kontrolle am 24.02.2014 auch an die Mitarbeiter der Firma B GmbH gewandt, die auf Aufforderung ihre A1-Meldungen vorlegten. Am 10.03.2014 erhielt der Beschwerdeführer als Vertreter der Arbeitgeberin, die die betroffenen Arbeitnehmer selbst im Rahmen eines Werkvertrages in Österreich beschäftigten, vom BMF/Frau Bi M ein E-Mail mit einer Reihe von Fragen und Aufforderungen, die bis 17.03.2014 zu beantworten waren, verbunden mit dem Auftrag diverse bezughabende Unterlagen zu übermitteln. Der Beschwerdeführer ist diesen Aufforderungen fristgerecht nachgekommen, weil alle Unterlagen vorhanden waren, sämtliche Arbeitszeitgesetzlich geforderten Arbeitszeitaufzeichnungen auflagen und auch alle sonstigen Meldungen zur Sozialversicherung, etc. von der Firma B GmbH als Arbeitgeberin vorgenommen worden waren. Bezüglich der nicht vorgelegten Ausbildungsnachweise wurde ausgeführt, dass im vorliegenden Fall die Ausbildung anhand der Lebensläufe ersichtlich sei, sodass alle zur Ermittlung der konkreten Einstufung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt wurden. Da Ausbildungsnachweise demnach nicht zu den erforderlichen Unterlagen nach Paragraph 7, d AVRAG zählen, kann deren unterbliebene Übermittlung auch nicht zu einer Strafbarkeit nach Paragraph 7, i Absatz 2, AVRAG führen. Betreffend des Vertragsverhältnisses zwischen der Firma L KG und der Firma B wurde eingewandt, dass ein schriftlicher Werkvertrag vorgelegen sei, dass Arbeitsmaterial von der Firma L nur im Rahmen des Sortimentes der Firma L zur Verfügung gestellt wurde, dass keine organisatorische Eingliederung in den Betrieb des Werkbestellers erfolgt sei, betreffend der Gewährleistung wurde auf Punkt
- des Werkvertrages zwischen der Firma L KG und der Firma B vom 10.02.2014 verwiesen. Die Beschwerdeführerin treffe kein Verschulden und wurden die Anträge gestellt, eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen, das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark ersatzlos aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu unter Berücksichtigung aller Schuldelemente eine Ermahnung auszusprechen und von der Verhängung einer Verwaltungsstrafe abzusehen, in eventu eine Geldstrafe unter Berücksichtigung des Paragraph 20, VStG zu verhängen. Gegen die Beschwerdeführerin sowie Herrn L T, Geschäftsführer der Firma B und dem Filialleiter der Firma L KG, Herrn H G, waren beim Landesverwaltungsgericht Steiermark mehrere Verfahren in diesem Zusammenhang anhängig und wurden die Verfahren LVwG 30.26-35/2015, LVwG 30.26-75/2015, LVwG 33.26-76/2015, LVwG 33.26-77/2015, LVwG 30.26-36/2015, LVwG 30.26-78/2015, LVwG 33.26-79/2015, LVwG 33.26-80/2015 und LVwG 30.26-119/2015 aufgrund des sachlichen Zusammenhanges aus Zweckmäßigkeitsgründen gemäß § 39 Abs 2 AVG iVm § 24 VStG und § 38 VwGVG gemeinsam verhandelt. Gegen die Beschwerdeführerin sowie Herrn L T, Geschäftsführer der Firma B und dem Filialleiter der Firma L KG, Herrn H G, waren beim Landesverwaltungsgericht Steiermark mehrere Verfahren in diesem Zusammenhang anhängig und wurden die Verfahren LVwG 30.26-35/2015, LVwG 30.26-75/2015, LVwG 33.26-76/2015, LVwG 33.26-77/2015, LVwG 30.26-36/2015, LVwG 30.26-78/2015, LVwG 33.26-79/2015, , LVwG 33.26-80/2015 und LVwG 30.26-119/2015 aufgrund des sachlichen Zusammenhanges aus Zweckmäßigkeitsgründen gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 24, VStG und Paragraph 38, VwGVG gemeinsam verhandelt. Am 11.05.2015 wurde eine öffentliche mündliche Gerichtsverhandlung durchgeführt, an der der Vertreter der Beschwerdeführer und ein Vertreter der mitbeteiligten Partei teilnahmen. Die Beschwerdeführerin, Frau D G, und der Beschwerdeführer, Herr H G, wurden einvernommen, der Beschwerdeführer, Herr L T, erschien entschuldigt zur Verhandlung nicht. Als Zeugen wurden Herr Meldungsleger FOI W K, Herr P B, Herr B M, Herr G Ge und Herr A L einvernommen. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens sowie der in der Verhandlung vorgelegten Unterlagen wird nachstehender Sachverhalt als erwiesen angenommen: Frau D G ist Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Firma B GmbH in Deutschland, K in der Nähe von Würzburg. Der Beschwerdeführer, Herr L T, ist ebenfalls Geschäftsführer dieser Firma und waren die Aufgaben zwischen den beiden Geschäftsführern ohne Vorhandensein einer Geschäftsordnung so aufgeteilt, dass Frau D G für den kaufmännischen und allgemeinen Bereich zuständig ist und Herr T für den technischen Bereich. Die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten gibt es nicht. Das Tätigkeitsfeld der Firma B GmbH ist Raumausstattung, darin inkludiert Bodenverlegungsarbeiten, Malereiarbeiten und Tapezierarbeiten. Die Firma B GmbH und die Firma L KG stehen bereits seit ca. 10 Jahren in Geschäftsbeziehung zu einander. Die Firma L KG betreibt Möbelhäuser und verkauft Möbel. Am 10.02.2014 wurde ein Vertrag zwischen der Firma B GmbH und der Firma L KG abgeschlossen, nach welchem die Firma B GmbH einen Auftrag betreffend Bodenleger-, Tapezierer- und Malerarbeiten für das Projekt Ml M/F seitens der Firma L KG erhielt. Zu Grunde gelegt wurde dem Vertrag eine gesonderte Preisliste und erfolgte die Abrechnung nach m². In Punkt
- des Vertrages wurde die Gewährleistung und die Garantiezeit im Ausmaß von 5 Jahren geregelt sowie unter Punkt
- die Haftung und die Versicherung des Auftragnehmers. Herr L T war am Beginn der Baustelle vor Ort und sah sich Ablauf und Umfang an. Frau D G war persönlich nie auf der Baustelle. Die Dauer des Auftrages betrug ca. sechs bis sieben Wochen im Jänner und Februar
- Herr H G ist seit 03.05.2010 bei der Firma L KG beschäftigt und ist Verantwortlicher für die Filiale der Firma Ml in F, zu welcher auch die spruchgegenständliche Baustelle gehörte. Herr H G wurde mit Schreiben vom 15.03.2012 an das Arbeitsinspektorat zum verantwortlich Beauftragten für die Filiale Ml/F gemäß § 9 Abs 2 VStG bestellt. Bei der spruchgegenständlichen Baustelle hat es sich um einen Umbau gehandelt und hatte Herr G im Wesentlichen mit der Baustelle nichts zu tun, zumal zuständiger Bauleiter, seitens der Firma L KG Herr A L war. Herrn G ist die Preisliste und das Honorar der Firma B GmbH für die Leistungen auf der Baustelle nicht bekannt. Ihm ist nicht bekannt, ob die Firma L KG das Material der Firma B GmbH zur Verfügung gestellt hat. Haftungsregelungen der Firma L KG mit der Firma B GmbH sind ihm unbekannt. Die Firma L KG, zu welcher auch die Firma Ml gehört, umfasst das Tätigkeitsfeld des Verkaufs von Möbeln sowie Textilien im Boutiquebereich. Tätigkeiten, wie sie von der Firma B GmbH durchgeführt wurden, in Form von Bodenverlegungsarbeiten, Tapezierarbeiten und Malerarbeiten werden von den Mitarbeitern der Firma L KG nicht durchgeführt. Vorarbeiter der Firma B GmbH auf der spruchgegenständlichen Baustelle war Herr G Ge und sprach er mit Herrn A L von der Firma L KG ab, welche Teile zuerst fertig sein müssen sowie erhielt er am Beginn der Baustelle auch einen Plan von Herrn L und war dieser abzuarbeiten. Begonnen wurde mit der Bodenverlegung, wenn die Wände gebaut wurden, wurden sie tapeziert und gestrichen. Herr Ge sprach mit Herrn L vorwiegend betreffend von Arbeitsabläufen, Arbeitsanweisungen gab Herr L jedoch weder Herrn Ge noch den sonstigen Mitarbeitern der Firma B GmbH. Auf der Baustelle arbeiteten auch Subunternehmer der Firma B GmbH, jedoch arbeiteten die Arbeiter der Firma B GmbH weder mit Arbeitern von anderen Firmen, noch mit Arbeitern der Firma L KG bzw. Firma Ml zusammen. Arbeitsanweisungen und Bestimmung der Arbeitsabfolge an die Mitarbeiter der Firma B GmbH erfolgten durch Herrn G Ge sowie gab er die Arbeitszeiten vor. Die Kontrolle der Richtigkeit der Arbeit der Arbeiter der Firma B GmbH erfolgte ebenfalls durch Herrn Ge. Die Gehälter wurden von der Firma B GmbH bezahlt und gehörte das Firmenauto, worin die Arbeiter einerseits sowie alles was zum Arbeiten benötigt wurde, transportiert wurde der Firma B GmbH. Arbeitskleidung und Schutzkleidung wurde von der Firma B GmbH zur Verfügung gestellt und wurde die Unterkunft ebenfalls von Firma B GmbH bezahlt. Das gesamte Werkzeug, wie Spachteln, Walzen, Kleistergerät, Tapeziertisch, Messer, Maschinen zum Entfernen von Bodenbelägen, Schleifmaschinen, Kleberkellen, Spachtelwerkzeug, Anrührmaschine, Messer, Lineale, Walzen, Maschinen für den Kleister und Leiter gehörten der Firma B GmbH. Die Materialien, wie Farbe, Vorstrich, Spachtelmasse und Kleber stellte die Firma L KG zur Verfügung, zumal sie hierfür ein eigenes Sortiment hatte. Vom Material stellte die Firma B GmbH überhaupt nichts zur Verfügung. Bei fehlerhaften Arbeiten haftete laut Vertrag die Firma B GmbH und führte sowohl Frau D G als auch die einvernommenen Zeugen, die Arbeiter der Firma B GmbH waren, aus, dass bei fehlerhafter Arbeit der Schaden durch die Firma B GmbH auszubessern war.Frau D G ist Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Firma B GmbH in Deutschland, K in der Nähe von Würzburg. Der Beschwerdeführer, Herr L T, ist ebenfalls Geschäftsführer dieser Firma und waren die Aufgaben zwischen den beiden Geschäftsführern ohne Vorhandensein einer Geschäftsordnung so aufgeteilt, dass Frau D G für den kaufmännischen und allgemeinen Bereich zuständig ist und Herr T für den technischen Bereich. Die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten gibt es nicht. Das Tätigkeitsfeld der Firma B GmbH ist Raumausstattung, darin inkludiert Bodenverlegungsarbeiten, Malereiarbeiten und Tapezierarbeiten. Die Firma B GmbH und die Firma L KG stehen bereits seit ca. 10 Jahren in Geschäftsbeziehung zu einander. Die Firma L KG betreibt Möbelhäuser und verkauft Möbel. Am 10.02.2014 wurde ein Vertrag zwischen der Firma B GmbH und der Firma L KG abgeschlossen, nach welchem die Firma B GmbH einen Auftrag betreffend Bodenleger-, Tapezierer- und Malerarbeiten für das Projekt Ml M/F seitens der Firma L KG erhielt. Zu Grunde gelegt wurde dem Vertrag eine gesonderte Preisliste und erfolgte die Abrechnung nach m². In Punkt
- des Vertrages wurde die Gewährleistung und die Garantiezeit im Ausmaß von 5 Jahren geregelt sowie unter Punkt
- die Haftung und die Versicherung des Auftragnehmers. Herr L T war am Beginn der Baustelle vor Ort und sah sich Ablauf und Umfang an. Frau D G war persönlich nie auf der Baustelle. Die Dauer des Auftrages betrug ca. sechs bis sieben Wochen im Jänner und Februar
- Herr H G ist seit 03.05.2010 bei der Firma L KG beschäftigt und ist Verantwortlicher für die Filiale der Firma Ml in F, zu welcher auch die spruchgegenständliche Baustelle gehörte. Herr H G wurde mit Schreiben vom 15.03.2012 an das Arbeitsinspektorat zum verantwortlich Beauftragten für die Filiale Ml/F gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG bestellt. Bei der spruchgegenständlichen Baustelle hat es sich um einen Umbau gehandelt und hatte Herr G im Wesentlichen mit der Baustelle nichts zu tun, zumal zuständiger Bauleiter, seitens der Firma L KG Herr A L war. Herrn G ist die Preisliste und das Honorar der Firma B GmbH für die Leistungen auf der Baustelle nicht bekannt. Ihm ist nicht bekannt, ob die Firma L KG das Material der Firma B GmbH zur Verfügung gestellt hat. Haftungsregelungen der Firma L KG mit der Firma B GmbH sind ihm unbekannt. Die Firma L KG, zu welcher auch die Firma Ml gehört, umfasst das Tätigkeitsfeld des Verkaufs von Möbeln sowie Textilien im Boutiquebereich. Tätigkeiten, wie sie von der Firma B GmbH durchgeführt wurden, in Form von Bodenverlegungsarbeiten, Tapezierarbeiten und Malerarbeiten werden von den Mitarbeitern der Firma L KG nicht durchgeführt. Vorarbeiter der Firma B GmbH auf der spruchgegenständlichen Baustelle war Herr G Ge und sprach er mit Herrn A L von der Firma L KG ab, welche Teile zuerst fertig sein müssen sowie erhielt er am Beginn der Baustelle auch einen Plan von Herrn L und war dieser abzuarbeiten. Begonnen wurde mit der Bodenverlegung, wenn die Wände gebaut wurden, wurden sie tapeziert und gestrichen. Herr Ge sprach mit Herrn L vorwiegend betreffend von Arbeitsabläufen, Arbeitsanweisungen gab Herr L jedoch weder Herrn Ge noch den sonstigen Mitarbeitern der Firma B GmbH. Auf der Baustelle arbeiteten auch Subunternehmer der Firma B GmbH, jedoch arbeiteten die Arbeiter der Firma B GmbH weder mit Arbeitern von anderen Firmen, noch mit Arbeitern der Firma L KG bzw. Firma Ml zusammen. Arbeitsanweisungen und Bestimmung der Arbeitsabfolge an die Mitarbeiter der Firma B GmbH erfolgten durch Herrn G Ge sowie gab er die Arbeitszeiten vor. Die Kontrolle der Richtigkeit der Arbeit der Arbeiter der Firma B GmbH erfolgte ebenfalls durch Herrn Ge. Die Gehälter wurden von der Firma B GmbH bezahlt und gehörte das Firmenauto, worin die Arbeiter einerseits sowie alles was zum Arbeiten benötigt wurde, transportiert wurde der Firma B GmbH. Arbeitskleidung und Schutzkleidung wurde von der Firma B GmbH zur Verfügung gestellt und wurde die Unterkunft ebenfalls von Firma B GmbH bezahlt. Das gesamte Werkzeug, wie Spachteln, Walzen, Kleistergerät, Tapeziertisch, Messer, Maschinen zum Entfernen von Bodenbelägen, Schleifmaschinen, Kleberkellen, Spachtelwerkzeug, Anrührmaschine, Messer, Lineale, Walzen, Maschinen für den Kleister und Leiter gehörten der Firma B GmbH. Die Materialien, wie Farbe, Vorstrich, Spachtelmasse und Kleber stellte die Firma L KG zur Verfügung, zumal sie hierfür ein eigenes Sortiment hatte. Vom Material stellte die Firma B GmbH überhaupt nichts zur Verfügung. Bei fehlerhaften Arbeiten haftete laut Vertrag die Firma B GmbH und führte sowohl Frau D G als auch die einvernommenen Zeugen, die Arbeiter der Firma B GmbH waren, aus, dass bei fehlerhafter Arbeit der Schaden durch die Firma B GmbH auszubessern war. Am 24.02.2014, um 10.30 Uhr, führten die Erhebungsorgane der Finanzpolizei Team, Frau Meldungslegerin Bi M und Herr Meldungsleger FOI W K eine Kontrolle auf der Baustelle in M, Industriepark (Zubau Ml) durch. Auf der Baustelle wurden die Arbeiter Herr P B, Herr B M und Herr G Ge von der Firma B GmbH Wb angetroffen und waren diese zum Zeitpunkt der Kontrolle mit Bodenverlegungsarbeiten beschäftigt. Es wurden Personenblätter von Herrn G Ge, Herrn P B und Herrn B M angefertigt. Die Firma B GmbH Wb hat für die auf der Baustelle angetroffenen Arbeitnehmer eine Meldung einer Entsendung nach Österreich mit dem Formular ZKO 3 an die Zentrale Koordinationsstelle durchgeführt, nicht jedoch eine Meldung einer Arbeitskräfteüberlassung mit dem Formular ZKO 4 an die Zentrale Koordinationsstelle. Am 24.02.2014, um 10.30 Uhr, führten die Erhebungsorgane der Finanzpolizei , Team, Frau Meldungslegerin Bi M und Herr Meldungsleger FOI W K eine Kontrolle auf der Baustelle in M, Industriepark (Zubau Ml) durch. Auf der Baustelle wurden die Arbeiter Herr P B, Herr B M und Herr G Ge von der Firma B GmbH Wb angetroffen und waren diese zum Zeitpunkt der Kontrolle mit Bodenverlegungsarbeiten beschäftigt. Es wurden Personenblätter von Herrn G Ge, Herrn P B und Herrn B M angefertigt. Die Firma B GmbH Wb hat für die auf der Baustelle angetroffenen Arbeitnehmer eine Meldung einer Entsendung nach Österreich mit dem Formular ZKO 3 an die Zentrale Koordinationsstelle durchgeführt, nicht jedoch eine Meldung einer Arbeitskräfteüberlassung mit dem Formular ZKO 4 an die Zentrale Koordinationsstelle. Ebenfalls fehlten Lohnunterlagen in deutscher Sprache (Dienstverträge, Arbeitszeitaufzeichnungen, Ausbildungsnachweise) sowie Dienstzettel. Das Versicherungsformular A1 fehlte von Herrn P B. Mit Mail der Finanzpolizei vom 10.03.2014 wurde die Firma B GmbH aufgefordert, Unterlagen, welche zur Ermittlung des Grundlohnes erforderlich sind, zu übermitteln. Teile der geforderten Unterlagen wurden seitens der Firma B GmbH mit Schreiben vom 12.03.2014 an die Finanzpolizei nachgereicht. Beweiswürdigung: Die Feststellungen konnten im Wesentlichen aus den übereinstimmenden Aussagen der Beschwerdeführerin, Frau D G, des Beschwerdeführers Herrn H G sowie der Zeugen Herrn P B, Herrn B M, Herrn G Ge und Herrn A L in Verbindung mit den vorgelegten Unterlagen, insbesondere des vorgelegten Vertrages vom 10.02.2014 und der vorgelegten Nettojahrespreisliste sowie der vorgelegten Rechnung vom 06.05.2014 und die Bestellung von Herrn H G zum verantwortlichen Beauftragten für die Filiale Ml/F vom 15.03.2012 getroffen werden. Die Aussagen stehen im Wesentlichen im Einklang. Die Einvernahme des für die Verhandlung entschuldigten Beschwerdeführers Herrn L T erübrigte sich, da Frau D G den Sachverhalt seitens der Firma B GmbH klar und widerspruchslos schildern konnte. Der Meldungsleger Herr FOI W K konnte den Kontrollablauf darlegen und stehen seine Erläuterungen auch nicht den Aussagen der Beschwerdeführerin Frau D G und des Beschwerdeführers Herrn H G entgegen. Dass das Versicherungsformular A1 von Herrn P B zum Zeitpunkt der Kontrolle fehlte, ergibt sich aus seiner Aussage in Verbindung mit dem Akt BHSO-1-2894/
- Zudem ist auszuführen, dass sowohl die beiden anwesenden Beschwerdeführer als auch alle Zeugen in der Verhandlung sehr authentisch und glaubwürdig auftraten. Ebenso wurde zur Beweiswürdigung der Akt der belangten Behörde herangezogen und zwar insbesondere betreffend der nicht erbrachten Unterlagen bzw. Meldungen. Rechtliche Beurteilung: Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin eine Übertretung nach § 7 i Abs 2 iVm § 7 d Abs 1 AVRAG iVm § 7 d Abs 2 AVRAG vorgeworfen.Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin eine Übertretung nach Paragraph 7, i Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 7, d Absatz eins, AVRAG in Verbindung mit Paragraph 7, d Absatz 2, AVRAG vorgeworfen. Unstrittig ist, dass die gegenständlichen Arbeiter während der vorgeworfenen Tatzeit bei der Firma B GmbH Wb beschäftigt waren und im Rahmen eines Auftrages der Firma L KG an die Firma B GmbH auf der Baustelle der Firma Ml in der Gemeinde M bei F am 24.02.2014 tätig waren. Gemäß § 9 Abs 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften (sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen und soweit nicht verantwortlich Beauftragte bestellt sind) strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften (sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen und soweit nicht verantwortlich Beauftragte bestellt sind) strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Unbestrittenerweise war die Beschwerdeführerin im Tatzeitpunkt Geschäftsführerin der Firma B GmbH und war ein verantwortlicher Beauftragter nach § 9 Abs 2 VStG nicht bestellt.Unbestrittenerweise war die Beschwerdeführerin im Tatzeitpunkt Geschäftsführerin der Firma B GmbH und war ein verantwortlicher Beauftragter nach Paragraph 9, Absatz 2, VStG nicht bestellt. Die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten bewirkt einen Wechsel in der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit. Diese geht von dem nach außen zur Vertretung Berufenen auf den verantwortlichen Beauftragten über; dies allerdings nur, wenn sämtliche Voraussetzungen des § 9 VStG erfüllt sind [Hinweis Thienel, Der Beginn der Rechtsstellung verantwortlicher Beauftragter nach § 9 VStG, ZfV 3 (93, 243)].Die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten bewirkt einen Wechsel in der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit. Diese geht von dem nach außen zur Vertretung Berufenen auf den verantwortlichen Beauftragten über; dies allerdings nur, wenn sämtliche Voraussetzungen des Paragraph 9, VStG erfüllt sind [Hinweis Thienel, Der Beginn der Rechtsstellung verantwortlicher Beauftragter nach Paragraph 9, VStG, ZfV 3 , (93, 243)]. Da kein anderer verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs 2 VStG bestellt war, ist die Beschuldigte als handelsrechtliche Geschäftsführerin auch verwaltungs-strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen.Da kein anderer verantwortlicher Beauftragter gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG bestellt war, ist die Beschuldigte als handelsrechtliche Geschäftsführerin auch verwaltungs-, strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen. Zunächst ist zu prüfen, ob eine grenzüberschreitende Arbeitskräfteüberlassung nach § 4 Abs 2 AÜG vorlag oder nicht. Eine konkrete Zuordnung ist für die rechtliche Beurteilung des vorliegenden Falles notwendig, weil darin unterschiedliche rechtliche Konsequenzen gebunden sind. Zunächst ist zu prüfen, ob eine grenzüberschreitende Arbeitskräfteüberlassung nach Paragraph 4, Absatz 2, AÜG vorlag oder nicht. Eine konkrete Zuordnung ist für die rechtliche Beurteilung des vorliegenden Falles notwendig, weil darin unterschiedliche rechtliche Konsequenzen gebunden sind. § 3 AÜG:Paragraph 3, AÜG:
(1)Überlassung von Arbeitskräften ist die Zurverfügungstellung von Arbeitskräften zur Arbeitsleistung an Dritte.
(2)Überlaser ist, wer Arbeitskräfte zur Arbeitsleistung an Dritte vertraglich verpflichtet.
(3)Beschäftiger ist, wer Arbeitskräfte eines Überlassers zur Arbeitsleistung für betriebseigene Aufgaben einsetzt.
(4)Arbeitskräfte sind Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen. Arbeitnehmerähnlich sind Personen, die, ohne in einem Arbeitsverhältnis zu stehen, im Auftrag und für Rechnung bestimmter Personen Arbeit leisten und wirtschaftlich unselbständige sind. Für die Beurteilung, ob eine Überlassung von Arbeitskräften vorliegt, ist nach § 4 Abs 1 AÜG der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. Nach Abs 2 dieser Gesetzesstelle liegt Arbeitskräfte-überlassung insbesondere auch vor, wenn die Arbeitskräfte ihre Arbeitsleistung im Betrieb des Werkbestellers in Erfüllung von Werkverträgen erbringen, aber Für die Beurteilung, ob eine Überlassung von Arbeitskräften vorliegt, ist nach Paragraph 4, , Absatz eins, AÜG der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle liegt Arbeitskräfte-, überlassung insbesondere auch vor, wenn die Arbeitskräfte ihre Arbeitsleistung im Betrieb des Werkbestellers in Erfüllung von Werkverträgen erbringen, aber
- kein von den Produkten, Dienstleistungen und Zwischenergebnissen des Werkbestellers abweichendes unterscheidbares und dem Werkunternehmer zurechenbares Werk herstellen oder an dessen Herstellung mitwirken oder
- die Arbeit nicht vorwiegend mit Material und Werkzeug des Werkunternehmers leisten oder
- organisatorisch in den Betrieb des Werkbestellers eingegliedert sind und dessen Dienst- und Fachaufsicht unterstehen oder
- der Werkunternehmer nicht für den Erfolg der Werkleistung haftet. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt bei der Erfüllung auch nur eines der in § 4 Abs 2 Z 1 bis 4 AÜG genannten Tatbestandsmerkmale jedenfalls dem wirtschaftlichen Gehalt nach, Arbeitskräfteüberlassung im Sinne des § 3 Abs 1 AÜG durch den Werkunternehmer als Überlasser im Sinne des § 3 Abs 2 AÜG (der insofern die überlassenen Arbeitskräfte mittelbar zur Arbeitsleistung an den Beschäftiger verpflichtet) an den Werkbesteller als Beschäftiger im Sinne des § 3 Abs 3 AÜG vor. Selbst im Fall zivilrechtlich als Werkvertrag einzustufender Vereinbarungen (und einer ihnen entsprechenden Vertragsabwicklung) zwischen Unternehmer und Subunternehmer liegt demnach eine Arbeitskräfteüberlassung vor, wenn eine der Ziffern des § 4 Abs 2 AÜG anwendbar ist. Eine Gesamtbeurteilung des Sachverhaltes im Sinne des § 4 Abs 1 AÜG bedarf es nur dann, wenn der Tatbestand keiner der vier Ziffern des § 4 Abs 2 AÜG (in Verbindung mit dem Einleitungssatz dieser Bestimmung) zur Gänze erfüllt ist (vgl. VwGH 2013/09/0042 vom 03.10.2013, 2012/09/0046 vom 15.02.2013, 2009/09/0274 vom 14.10.2011 u.v.a.).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt bei der Erfüllung auch nur eines der in Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 AÜG genannten Tatbestandsmerkmale jedenfalls dem wirtschaftlichen Gehalt nach, Arbeitskräfteüberlassung im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, AÜG durch den Werkunternehmer als Überlasser im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, AÜG (der insofern die überlassenen Arbeitskräfte mittelbar zur Arbeitsleistung an den Beschäftiger verpflichtet) an den Werkbesteller als Beschäftiger im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3, AÜG vor. Selbst im Fall zivilrechtlich als Werkvertrag einzustufender Vereinbarungen (und einer ihnen entsprechenden Vertragsabwicklung) zwischen Unternehmer und Subunternehmer liegt demnach eine Arbeitskräfteüberlassung vor, wenn eine der Ziffern des Paragraph 4, Absatz 2, AÜG anwendbar ist. Eine Gesamtbeurteilung des Sachverhaltes im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, AÜG bedarf es nur dann, wenn der Tatbestand keiner der vier Ziffern des Paragraph 4, Absatz 2, AÜG (in Verbindung mit dem Einleitungssatz dieser Bestimmung) zur Gänze erfüllt ist vergleiche VwGH 2013/09/0042 vom 03.10.2013, 2012/09/0046 vom 15.02.2013, 2009/09/0274 vom 14.10.2011 u.v.a.). Wendet man diesen Grundsatz auf den hier gegenständlichen Fall an, gelangt man zu folgendem Ergebnis: Unterscheidbares Werk (§ 4 Abs 2 Z 1 AÜG):Unterscheidbares Werk (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer eins, AÜG): Wesentlich bei diesem Kriterium ist vor allem die ausreichende Abgrenzbarkeit der weitergegebenen Leistungen und die Unterscheidbarkeit. Hierbei kommt es besonders darauf an, welche Betriebsergebnisse (Produkte, Dienstleistungen, etc.) üblicherweise im Betrieb (in der betrieblichen Sphäre) des Auftraggebers angestrebt werden, ob die Belegschaft im Normalfall dieses Betriebsergebnis selbst herstellt oder der „Werkschuldner“ klar im kooperativen Zusammenwirken mit den Stammarbeitskräften des „Werkbestellers“ aus tätig ist. Handelt es sich um idente, nicht unterscheidbare Arbeitsergebnisse, deutet dies darauf hin, dass der Auftraggeber lediglich kurzfristig den eigenen Personalstand aufstocken wollte, der wirtschaftliche Wille also auf Überlassung von Arbeitskräften gerichtet war (Bachler, Einsatz von Werkverträgen im Ausländerbeschäftigungsrecht – dargestellt vom Beispiel von Eisenanimierungsarbeiten, ZAS 1/2002, S 4). Wesentlich bei diesem Kriterium ist vor allem die ausreichende Abgrenzbarkeit der weitergegebenen Leistungen und die Unterscheidbarkeit. Hierbei kommt es besonders darauf an, welche Betriebsergebnisse (Produkte, Dienstleistungen, etc.) üblicherweise im Betrieb (in der betrieblichen Sphäre) des Auftraggebers angestrebt werden, ob die Belegschaft im Normalfall dieses Betriebsergebnis selbst herstellt oder der „Werkschuldner“ klar im kooperativen Zusammenwirken mit den Stammarbeitskräften des „Werkbestellers“ aus tätig ist. Handelt es sich um idente, nicht unterscheidbare Arbeitsergebnisse, deutet dies darauf hin, dass der Auftraggeber lediglich kurzfristig den eigenen Personalstand aufstocken wollte, der wirtschaftliche Wille also auf Überlassung von Arbeitskräften gerichtet war (Bachler, Einsatz von Werkverträgen im Ausländerbeschäftigungsrecht – dargestellt vom Beispiel von Eisenanimierungsarbeiten, ZAS 1 aus 2002,, S 4). In gegenständlicher Rechtsangelegenheit erscheint es von Bedeutung, dass die Auftragserteilung der Firma L KG an die Firma B GmbH lediglich die Funktion des Zukaufs von Arbeit in einem Bereich hat, in welchem die Firma L KG bzw. Firma Ml nicht tätig ist, dies zumal die Firma L KG kein eigenes Personal hatte, welches das Tätigkeitsfeld abdeckte. Ebenfalls erscheint es im Sinne der Rechtsprechung von Bedeutung, dass die Tätigkeit der Arbeiter der Firma B GmbH nicht zum Geschäftsbereich der Firma L KG gehörte. Gesamt betrachtet ist von einem unterscheidbaren Werk zu sprechen, zumal die Arbeiter der Firma B GmbH nicht das Tätigkeitsfeld der Arbeiter der Firma L KG abdeckten. Das Kriterium ist damit als nicht erfüllt anzusehen. Bereitstellung von Werkzeug und Material (§ 4 Abs 2 Z 2 AÜG):Bereitstellung von Werkzeug und Material (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, AÜG): Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu ausgesprochen (u.a. VwGH vom 23.05.2002, GZ: 2001/09/0073), dass keine Arbeitskräfteüberlassung vorliegt, wenn das Werkzeug der Subauftragnehmer beistellt, auch wenn das Arbeitsmaterial vom Werkbesteller zu organisieren ist, da der Arbeitsmaterialbeistellung für die Abgrenzung von Werkverträgen zu anderen Rechtsverhältnissen keine große Bedeutung zukommt. Dass bloße Zurverfügungstellung des Materials rechtfertigt für sich alleine genommen noch nicht die Annahme einer Arbeitskräfteüberlassung, weil § 4 Abs 2 Z 2 AÜG verlangt, dass die Arbeiten vorwiegend mit Material und Werkzeug des Werkunternehmers geleistet werden.Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu ausgesprochen (u.a. VwGH vom 23.05.2002, GZ: 2001/09/0073), dass keine Arbeitskräfteüberlassung vorliegt, wenn das Werkzeug der Subauftragnehmer beistellt, auch wenn das Arbeitsmaterial vom Werkbesteller zu organisieren ist, da der Arbeitsmaterialbeistellung für die Abgrenzung von Werkverträgen zu anderen Rechtsverhältnissen keine große Bedeutung zukommt. Dass bloße Zurverfügungstellung des Materials rechtfertigt für sich alleine genommen noch nicht die Annahme einer Arbeitskräfteüberlassung, weil Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, AÜG verlangt, dass die Arbeiten vorwiegend mit Material und Werkzeug des Werkunternehmers geleistet werden. Das im gegenständlichen Fall benötigte Arbeitsmaterial wurde laut übereinstimmenden Aussagen der einvernommenen Beschwerdeführer und der Zeugen zur Gänze von der Firma L KG zur Verfügung gestellt und gehört das benötigte Werkzeug im Gesamten der Firma B GmbH. Im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, in welchem die zur Verfügungstellung des Materials durch die Auftragsfirma eine eher untergeordnete Rolle spielt, ist damit dieses Kriterium als nicht erfüllt anzusehen. Organisatorische Eingliederung in den Betrieb des Werkbestellers (§ 4 Abs 2 Z 3 AÜG):Organisatorische Eingliederung in den Betrieb des Werkbestellers (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 3, AÜG): Dieses Kriterium, dem nach der jüngsten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die größte Bedeutung zukommt, ist als nicht erfüllt anzusehen, zumal der Vorarbeiter der Firma B GmbH, Herrn G Ge den Arbeitern der Firma B GmbH die Arbeitsanweisungen gab, die Arbeitsabfolge vorgab, die Arbeitszeit bestimmte, die Arbeiter kontrollierte und den Arbeitern den Auftrag gab, eventuelle Mängel zu beseitigen. Die Arbeitskleidung und Schutzkleidung wurde ebenfalls von der Firma B GmbH zur Verfügung gestellt sowie Unterkunft und Gehalt von der Firma B GmbH bezahlt. Die Arbeiter der Firma B GmbH arbeiteten weder mit Arbeitern der Firma L KG zusammen noch mit Arbeitern von anderen auf der Baustelle tätigen Firmen. Von einer Integration der Arbeiter der Firma B GmbH in die Firma L KG bzw. Firma Ml kann daher nicht gesprochen werden. Der Vorarbeiter der Firma L KG, Herr A L, gab den Arbeitern der Firma B GmbH auch keinerlei Arbeitsanweisungen und Aufträge, sondern übergab dem Vorarbeiter der Firma B GmbH am Beginn der Baustelle einen Plan, welcher im Wesentlichen abzuarbeiten war. Einen direkten Kontakt zwischen Herrn A L und den Arbeitern der Firma B GmbH gab es mit Ausnahme von Grußworten keine und bestand der Kontakt von Herrn A L alleine mit dem Vorarbeiter der Firma B GmbH, Herrn G Ge. Das Kriterium ist somit als nicht erfüllt anzusehen. Haftung des Werkunternehmers für den Erfolg der Werkleistung (§ 4 Abs 2 Z 4 AÜG):Haftung des Werkunternehmers für den Erfolg der Werkleistung (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 4, AÜG): Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu ausgesprochen, dass keine Arbeitskräfteüberlassung vorliegt, wenn der Subauftragnehmer gegenüber dem Werkbesteller für den Erfolg der Arbeiten haftet, weil der Werkbesteller bei Mängeln laut Vereinbarung immerhin die Bezahlung des Werklohnes bis zur Mängelbehebung verweigern darf. Weitere Haftungsvereinbarungen, die über diese Übertragung des Unternehmensrisikos an den Subauftragnehmer hinausgehen, sind für einen Werkvertrag nicht erforderlich. In der gegenständlichen Rechtsangelegenheit besteht zwischen der Firma B GmbH und der Firma L KG ein Vertrag von 10.02.2014, wonach unter Punkt
- die Gewährleistung der Firma B GmbH und in Punkt
- die Haftung und Versicherung des Auftragsnehmers geregelt ist. Auch geben die Zeugen in ihrer Einvernahme übereinstimmend an, dass im Falle eines fehlerhaften Arbeitens der Mangel seitens der Firma B GmbH beseitigt werden hätte müssen. Nachdem die Firma B GmbH für eventuelle Mängel haftet, ist dieses Kriterium somit nicht erfüllt.In der gegenständlichen Rechtsangelegenheit besteht zwischen der Firma B GmbH und der Firma L KG ein Vertrag von 10.02.2014, wonach unter , Punkt
- die Gewährleistung der Firma B GmbH und in Punkt
- die Haftung und Versicherung des Auftragsnehmers geregelt ist. Auch geben die Zeugen in ihrer Einvernahme übereinstimmend an, dass im Falle eines fehlerhaften Arbeitens der Mangel seitens der Firma B GmbH beseitigt werden hätte müssen. Nachdem die Firma B GmbH für eventuelle Mängel haftet, ist dieses Kriterium somit nicht erfüllt. Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass von den vier Abgrenzungskriterien kein einziges Kriterium des § 4 Abs 2 AÜG erfüllt ist.Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass von den vier Abgrenzungskriterien kein einziges Kriterium des Paragraph 4, Absatz 2, AÜG erfüllt ist. Die Firma B GmbH Wb hat daher betreffend der der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Übertretungen die Arbeiter nicht im Rahmen einer Arbeitskräfteüberlassung an die Firma L KG überlassen und ist daher als Arbeitgeber und Beschäftiger der spruchgegenständlichen Arbeitnehmer und nicht als Überlasser anzusehen. Die einschlägigen Bestimmungen des § 7 d Abs 1 und Abs 2 lauten in der zur Tatzeit geltenden Fassung auszugsweise wie folgt:Die einschlägigen Bestimmungen des Paragraph 7, d Absatz eins und Absatz 2, lauten in der zur Tatzeit geltenden Fassung auszugsweise wie folgt: § 7 d Abs 1 und Abs 2 AVRAG: Paragraph 7, d Absatz eins und Absatz 2, AVRAG:
(1)Arbeitgeber/innen im Sinne der §§ 7, 7a Abs 1 oder 7b Abs 1 haben jene Unterlagen, die zur Überprüfung des dem/der Arbeitnehmer/in nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts erforderlich sind (Lohnunterlagen), in deutscher Sprache für die Dauer der Beschäftigung der Arbeitnehmer/innen am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die Lohnunterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten. Ist die Bereithaltung der Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort nicht zumutbar, sind die Unterlagen jedenfalls im Inland bereitzuhalten und der Abgabenbehörde auf Verlangen binnen 24 Stunden nachweislich zu übermitteln.
(1)Arbeitgeber/innen im Sinne der Paragraphen 7, 7 a, Absatz eins, oder 7b Absatz eins, haben jene Unterlagen, die zur Überprüfung des dem/der Arbeitnehmer/in nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts erforderlich sind (Lohnunterlagen), in deutscher Sprache für die Dauer der Beschäftigung der Arbeitnehmer/innen am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten. Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselnden Arbeits(Einsatz)orten sind die Lohnunterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten. Ist die Bereithaltung der Unterlagen am Arbeits(Einsatz)ort nicht zumutbar, sind die Unterlagen jedenfalls im Inland bereitzuhalten und der Abgabenbehörde auf Verlangen binnen 24 Stunden nachweislich zu übermitteln.
(2)Hat der/die Arbeitgeber/in im Sinne des § 7b Abs 1 eine/n Beauftragte/n nach § 7b Abs 1 Z 4 bestellt, so trifft die Verpflichtung nach Abs 1 diese/n. Bei einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung trifft die Verpflichtung zur Bereithaltung der Lohnunterlagen den/die Beschäftiger/in, wobei der/die Überlasser/in dem/der Beschäftiger/in die Unterlagen bereitzustellen hat.
(2)Hat der/die Arbeitgeber/in im Sinne des Paragraph 7 b, Absatz eins, eine/n Beauftragte/n nach Paragraph 7 b, Absatz eins, Ziffer 4, bestellt, so trifft die Verpflichtung nach Absatz eins, diese/n. Bei einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung trifft die Verpflichtung zur Bereithaltung der Lohnunterlagen den/die Beschäftiger/in, wobei der/die Überlasser/in dem/der Beschäftiger/in die Unterlagen bereitzustellen hat. Die oben wiedergegebene Regelung des § 7 d AVRAG enthält Bestimmungen, welche sich teilweise an den Beschäftiger und teilweise an den Überlasser richten, wobei allerdings zu beachten ist, dass es sich um unterschiedliche Verpflichtungen handelt. Mit dem im Sachverhalt wiedergegebenen Tatvorwurf wurde der Bestraften sinngemäß zur Last gelegt, sie habe es unterlassen, die Lohnunterlagen der drei spruchgegenständlichen Arbeitnehmer, dem Beschäftiger (Firma L KG, 4600 Wels) bereitzustellen. Diese Verpflichtung trifft jedoch nach dem klaren Wortlaut des § 7 d Abs 2 AVRAG nicht den Beschäftiger, sondern den Überlasser. Die Beschwerdeführerin als Beschäftiger und Arbeitgeberin wäre hingegen gemäß § 7 d Abs 1 AVRAG verpflichtet gewesen, die Lohnunterlagen für die Arbeitnehmer am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten. Bei Nichtzumutbarkeit der Bereithaltung der Unterlagen, wären die Unterlagen der Abgabenbehörde auf Verlangen binnen 24 Stunden nachweislich zu übermitteln gewesen. Aus den eindeutigen Bestimmungen des § 7 d AVRAG ergibt sich, dass die Firma B GmbH, welche nicht Überlasser der drei spruchgegenständlichen Arbeitnehmer ist, dem Auftraggeber, der Firma L KG, keine Lohnunterlagen bereitzustellen hatte. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses geht davon aus, dass die Beschwerdeführerin als Überlasserin der spruchgegenständlichen Arbeitnehmer tätig gewesen ist und dass Lohnunterlagen an den Beschäftiger, die Firma L KG, bereitzustellen gewesen wären. Nachdem das Beweisverfahren ergeben hat, dass die Firma B GmbH nicht Überlasser der Arbeitnehmer war, war sie auch nicht verpflichtet, der Firma L KG Lohnunterlagen bereitzustellen. In diesem Zusammenhang sei auf die sinngemäß anzuwendende ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Ausländerbeschäftigungsgesetz hingewiesen. Dort vertritt der Verwaltungs-gerichtshof in ständiger Rechtsprechung (u.a. Zl.: 2000/09/0060; Zl.: 2001/09/0231; Zl.: 2010/09/0043 u.v.a.) die Auffassung, dass es sich bei der grenzüberschreitenden Entsendung (§ 18 AuslBG iVm § 28 Abs 1 Z 1 lit. b AuslBG) und der grenzüberschreitenden Überlassung (§ 3 iVm § 28 Abs 1 Z 1 lit. a AuslBG) um zwei verschiedene Tatvorwürfe handelt, welche von der Rechtsmittelinstanz nicht ausgetauscht werden können, weil es sich hierbei um eine „andere Tat“ handelt.Die oben wiedergegebene Regelung des Paragraph 7, d AVRAG enthält Bestimmungen, welche sich teilweise an den Beschäftiger und teilweise an den Überlasser richten, wobei allerdings zu beachten ist, dass es sich um unterschiedliche Verpflichtungen handelt. Mit dem im Sachverhalt wiedergegebenen Tatvorwurf wurde der Bestraften sinngemäß zur Last gelegt, sie habe es unterlassen, die Lohnunterlagen der drei spruchgegenständlichen Arbeitnehmer, dem Beschäftiger (Firma L KG, , 4600 Wels) bereitzustellen. Diese Verpflichtung trifft jedoch nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 7, d Absatz 2, AVRAG nicht den Beschäftiger, sondern den Überlasser. Die Beschwerdeführerin als Beschäftiger und Arbeitgeberin wäre hingegen gemäß , Paragraph 7, d Absatz eins, AVRAG verpflichtet gewesen, die Lohnunterlagen für die Arbeitnehmer am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten. Bei Nichtzumutbarkeit der Bereithaltung der Unterlagen, wären die Unterlagen der Abgabenbehörde auf Verlangen binnen , 24 Stunden nachweislich zu übermitteln gewesen. Aus den eindeutigen Bestimmungen des Paragraph 7, d AVRAG ergibt sich, dass die Firma B GmbH, welche nicht Überlasser der drei spruchgegenständlichen Arbeitnehmer ist, dem Auftraggeber, der Firma L KG, keine Lohnunterlagen bereitzustellen hatte. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses geht davon aus, dass die Beschwerdeführerin als Überlasserin der spruchgegenständlichen Arbeitnehmer tätig gewesen ist und dass Lohnunterlagen an den Beschäftiger, die Firma L KG, bereitzustellen gewesen wären. Nachdem das Beweisverfahren ergeben hat, dass die Firma B GmbH nicht Überlasser der Arbeitnehmer war, war sie auch nicht verpflichtet, der Firma L KG Lohnunterlagen bereitzustellen. In diesem Zusammenhang sei auf die sinngemäß anzuwendende ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Ausländerbeschäftigungsgesetz hingewiesen. Dort vertritt der Verwaltungs-gerichtshof in ständiger Rechtsprechung (u.a. Zl.: 2000/09/0060; Zl.: 2001/09/0231; Zl.: 2010/09/0043 u.v.a.) die Auffassung, dass es sich bei der grenzüberschreitenden Entsendung (Paragraph 18, AuslBG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, AuslBG) und der grenzüberschreitenden Überlassung (Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG) um zwei verschiedene Tatvorwürfe handelt, welche von der Rechtsmittelinstanz nicht ausgetauscht werden können, weil es sich hierbei um eine „andere Tat“ handelt. Zusammenfassend folgt daraus, dass sowohl die mitbeteiligte Partei, als auch in weiterer Folge die belangte Behörde im vorliegenden Fall rechtsirrig vom Vorliegen einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung ausgegangen ist und sie der Beschwerdeführerin daher einen unrichtigen Tatvorwurf zur Last gelegt haben. Das Straferkenntnis war daher zu beheben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 erster Fall VStG einzustellen.Zusammenfassend folgt daraus, dass sowohl die mitbeteiligte Partei, als auch in weiterer Folge die belangte Behörde im vorliegenden Fall rechtsirrig vom Vorliegen einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung ausgegangen ist und sie der Beschwerdeführerin daher einen unrichtigen Tatvorwurf zur Last gelegt haben. Das Straferkenntnis war daher zu beheben und das Strafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, , Ziffer 2, erster Fall VStG einzustellen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht der gegenständliche Beschluss von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht der gegenständliche Beschluss von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.33.26.79.2015