Obsah (5)
§ 28§ 25a§ 34§ 28a§ 1RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum27.07.2015 GeschäftszahlLVwG 47.31-104/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Ri
§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl. I Nr. 33/2013 id
F BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGVG) iVm § 28a Steiermärkisches Sozialhilfegesetz, LGBl. Nr. 29/1998 idF LGBl. Nr. 7/2015 (im Folgenden SHG) wird der Beschwerderömisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 28 a, Steiermärkisches Sozialhilfegesetz, Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 1998, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 2015, (im Folgenden SHG) wird der Beschwerde stattgegeben. und der angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld vom 17.11.2014 ersatzlos behoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 id
F BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld vom 17.11.2014 wurde die Beschwerdeführerin Frau E S zu einem Aufwandersatz
§§ 28, 28a und 34 SHG in der Höhe von € 28.101,24 verpflichtet.
Begründend wird im Bescheid ausgeführt, dass die Mutter der Beschwerdeführerin, Frau E T, seit 14.11.2012 stationär im Seniorenheim M untergebracht ist und offene Kosten des Sozialhilfeverbandes Hartberg-Fürstenfeld bis zum 18.09.2014 in der Höhe von € 28.101,24 entstanden sind. Frau E T wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld, GZ: 921-859/2012 vom 11.01.2013 die Kostenübernahme für die stationäre Pflege im Seniorenhaus M ab 14.11.2013 gewährt. Frau E S ist die Tochter der Frau E T. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens wurde festgestellt, dass Frau E T im Mai 2012 € 40.000,00 an ihre Enkelkinder verschenkt habe. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld vom 17.11.2014 wurde die Beschwerdeführerin Frau E S zu einem Aufwandersatz
Paragraphen 28, 28 a und 34 SHG in der Höhe von € 28.101,24 verpflichtet. Begründend wird im Bescheid ausgeführt, dass die Mutter der Beschwerdeführerin, Frau E T, seit 14.11.2012 stationär im Seniorenheim M untergebracht ist und offene Kosten des Sozialhilfeverbandes Hartberg-Fürstenfeld bis zum 18.09.2014 in der Höhe von € 28.101,24 entstanden sind. Frau E T wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld, GZ: 921-859/2012 vom 11.01.2013 die Kostenübernahme für die stationäre Pflege im Seniorenhaus M ab 14.11.2013 gewährt. Frau E S ist die Tochter der Frau E T. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens wurde festgestellt, dass Frau E T im Mai 2012 € 40.000,00 an ihre Enkelkinder verschenkt habe. Die beiden Enkelkinder St S und K S wurden mit Ladung vom 18.04.2014 ersucht, in dieser Angelegenheit vorzusprechen. In der schriftlichen Stellungnahme des bevollmächtigen Vertreters vom 30.04.2014 und vom 14.10.2014 wurde ausgeführt, dass Frau E T von ihrer Tochter Frau E S im Zeitraum vom Juni 1997 bis Oktober 2012 gepflegt wurde. Aufgrund dieser ständigen Pflege hat Frau E T einen Betrag von € 40.000,00 vom Sparbuch an Frau E S übereignet. Dieser Betrag sei somit als Entgelt für die ständige Pflege und keinesfalls als Schenkung ohne Gegenleistung anzusehen. In weiterer Folge wurde dann der Betrag von € 40.000,00 von Frau E S an ihre Söhne St S und K S übereignet. Laut übermittelter Aufstellung des Pflegegeldbezuges wurden im Zeitraum von Februar 2001 bis Mai 2012 Pflegemittel in der Höhe von insgesamt € 52.204,45 ausbezahlt. Für die Geschäftsstelle des Sozialhilfeverbandes sei es nicht nachvollziehbar, dass über diesen langen Zeitraum ein Betrag von € 40.000,00 angespart werden konnte, zumal das Pflegegeld eine zweckgebundene Leistung zur teilweisen Abdeckung der pflegebedingten Mehraufwendungen und daher keine Einkommenserhöhung darstellt. Da ein Vergleich nicht zu Stande gekommen ist, wurde
§ 34
Abs 2 SHG bei der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld der Antrag gestellt, Frau E S einen Kostenersatz
§ 28aSHG in der Höhe von € 28.101,24 mit Bescheid vorzuschreiben.
Dieser Betrag ergibt sich aus den bis dato ausbezahlten Geldern des Sozialhilfeverbandes Hartberg-Fürstenfeld für die Restkosten der stationären Unterbringung von Frau E T für den Zeitraum vom 14.11.2012 bis 18.09.2014. Laut übermittelter Aufstellung des Pflegegeldbezuges wurden im Zeitraum von Februar 2001 bis Mai 2012 Pflegemittel in der Höhe von insgesamt € 52.204,45 ausbezahlt. Für die Geschäftsstelle des Sozialhilfeverbandes sei es nicht nachvollziehbar, dass über diesen langen Zeitraum ein Betrag von € 40.000,00 angespart werden konnte, zumal das Pflegegeld eine zweckgebundene Leistung zur teilweisen Abdeckung der pflegebedingten Mehraufwendungen und daher keine Einkommenserhöhung darstellt. Da ein Vergleich nicht zu Stande gekommen ist, wurde
, Paragraph 34, Absatz 2, SHG bei der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld der Antrag gestellt, Frau E S einen Kostenersatz
Paragraph 28 a, SHG in der Höhe von € 28.101,24 mit Bescheid vorzuschreiben. Dieser Betrag ergibt sich aus den bis dato ausbezahlten Geldern des Sozialhilfeverbandes Hartberg-Fürstenfeld für die Restkosten der stationären Unterbringung von Frau E T für den Zeitraum vom 14.11.2012 bis 18.09.
- Gegen diesen Bescheid wurde von der Beschwerdeführerin, rechtsfreundlich vertreten, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark erhoben. In der Beschwerde wird begründend ausgeführt, dass im Zuge des Ermittlungsverfahrens festgestellt wurde, dass Frau E T im Mai 2012 € 40.000,00 an ihre Enkelkinder verschenkt habe. Im angefochtenen Bescheid wird jedoch Frau E S zur Zahlung verpflichtet. Die Beschwerdeführerin hat in ihren Stellungnahmen vom 10.04.2014 und 14.10.2014 ausgeführt, dass sie zusammen mit Familienangehörigen ihre Mutter E T im Zeitraum 1997 bis Oktober 2012 gepflegt hat und Frau E T seit 12 Jahren an Demenz leide. In der Stellungnahme vom 14.10.2014 wurde auch der Verlauf der Krankheiten von Frau T dargestellt. Als Beweismittel wurde die Einvernahme vom Ehegatten der Beschwerdeführerin, sowie der Söhne der Beschwerdeführerin als Zeugen beantragt und zwar zum Beweis dafür, dass Frau E S ihre Mutter über einen Zeitraum von 15 Jahren gepflegt hat und der Betrag von € 40.000,00 ihr von ihrer Mutter als Entgelt für die langjährige Pflege übereignet wurde. Die erkennende Behörde erster Instanz hätte daher ein Ermittlungsverfahren – Einvernahme der beantragten Zeugen – durchführen müssen, um den rechtserheblichen Sacherhalt überhaupt feststellen zu können. Die erkennende Behörde erster Instanz hätte nach Einvernahme der beantragten Zeugen und richtiger Beweiswürdigung die Feststellung treffen müssen, dass der Betrag von € 40.000,00 von E T an ihre Tochter E S übereignet wurde als Entgelt für die Pflege über 15 Jahre. E T hat das ihr zukommende Pflegegeld immer selbst in Empfang genommen und es als Einkommensbestandteil betrachtet und darüber ausschließlich selbst verfügt und gespart. Ansonsten hätte ein Betrag von € 40.000,00 bei einer monatlichen Pension von rund € 1.300,00 netto nicht angespart werden können. Hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin keine Geschenkenehmerin sei und daher auch nicht zur Zurückzahlung verpflichtet sei. Die Beschwerdeführerin habe aufgrund ihrer Pflegeleistungen, die sie ihrer Mutter erbracht hat, den Betrag von € 40.000,00 erhalten. Unabhängig davon, habe die Beschwerdeführerin diesen Betrag gutgläubig in weiterer Folge an ihre Kinder übereignet. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen ist die Beschwerdeführerin daher nicht zum Rückersatz des Betrages von € 40.000,00 verpflichtet. Weiters wird auf § 28a Abs 2 SHG verwiesen, in dem angeordnet ist, dass die Ersatzpflicht mit der Höhe des Geschenkwertes zum Zeitpunkt der Schenkung, soweit das geschenkte oder erworbene Vermögen oder dessen Wert noch vorhanden ist, begrenzt ist. Der Betrag von € 40.000,00 sei im Vermögen der Beschwerdeführerin nicht mehr vorhanden. Sie habe diesen Betrag gutgläubig als Entgelt für Pflegeleistungen erhalten und diesen Betrag an ihre Söhne weitergegeben. Es wird der Antrag gestellt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und in Stattgebung der Beschwerde den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben. Hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin keine Geschenkenehmerin sei und daher auch nicht zur Zurückzahlung verpflichtet sei. Die Beschwerdeführerin habe aufgrund ihrer Pflegeleistungen, die sie ihrer Mutter erbracht hat, den Betrag von € 40.000,00 erhalten. Unabhängig davon, habe die Beschwerdeführerin diesen Betrag gutgläubig in weiterer Folge an ihre Kinder übereignet. Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen ist die Beschwerdeführerin daher nicht zum Rückersatz des Betrages von € 40.000,00 verpflichtet. Weiters wird auf Paragraph 28 a, Absatz 2, SHG verwiesen, in dem angeordnet ist, dass die Ersatzpflicht mit der Höhe des Geschenkwertes zum Zeitpunkt der Schenkung, soweit das geschenkte oder erworbene Vermögen oder dessen Wert noch vorhanden ist, begrenzt ist. Der Betrag von € 40.000,00 sei im Vermögen der Beschwerdeführerin nicht mehr vorhanden. Sie habe diesen Betrag gutgläubig als Entgelt für Pflegeleistungen erhalten und diesen Betrag an ihre Söhne weitergegeben. Es wird der Antrag gestellt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und in Stattgebung der Beschwerde den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen: In der gegenständlichen Rechtssache fand am 25.06.2015 eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark statt. Bei dieser Verhandlung waren die Beschwerdeführerin, sowie ihr Rechtsvertreter, sowie ein Vertreter der belangten Behörde anwesend. Weiters wurden im Zuge der Verhandlung Herr A S, Herr St S und Herr K S als Zeugen einvernommen. I.römisch eins. Sachverhalt, Beweiswürdigung: Die Beschwerdeführerin Frau E S ist die Tochter von Frau E T. Frau E T ist seit 14.11.2012 stationär im Seniorenheim M untergebracht. Bis Oktober 2012 hat E T bei der Beschwerdeführerin im Haus gelebt. Insgesamt wurde Frau T von 1997 bis Oktober 2012 zu Hause gepflegt. Frau E T hat Demenz und eine Reihe von Knochenbrüchen. Mit Bescheid vom 11.01.2013 wurde die Kostenübernahme für die stationäre Pflege im Seniorenhaus M ab 14.11.2013 gewährt. Die Beschwerdeführerin ist beim AMS berufstätig. Sie ist ganztags beschäftigt. Trotz der Berufstätigkeit der Beschwerdeführerin war es bis zum Heimeintritt der Mutter möglich, diese zu Hause zu pflegen. Das Essen wurde vorgekocht bzw. später von „Essen auf Rädern“ gebracht. Die Wohnung wurde von Bekannten gereinigt, die Wäsche wurde von der Beschwerdeführerin gemacht. Es musste ständig jemand bei der Mutter sein, da sie nicht alleine gelassen werden konnte. Dies wurde in der Form organisiert, dass Bekannte, Nachbarinnen und der Ehegatte der Beschwerdeführerin im Wechseldienst auf die Mutter geschaut haben. Seitens der Beschwerdeführerin wurde vorgebracht, dass sie gleitende Dienstzeiten habe und lediglich zwischen 09.00 Uhr und 14.00 Uhr anwesend sein muss. Die Beschwerdeführerin hat diese gleitende Dienstzeit dermaßen in Anspruch genommen, dass wenn ihr Gatte unter der Woche frei hatte, sie länger gearbeitet habe, wodurch sie ihre Minusstunden immer ausgleichen konnte. Auch wurden für die Pflege der Mutter Urlaubstage in Anspruch genommen. Später war der Ehegatte bereits in Pension und konnte die letzten Jahre für die Mutter sorgen. Insbesondere waren auch Pflegeleistungen in der Nacht zu erbringen. Die Beschwerdeführerin musste auch ständig in der Nacht aufstehen, um die Mutter zu betreuen. An Leistungen bezog Frau E T eine Witwen- und Eigenpension in der Höhe von € 1.300,
- An Pflegegeld bezog die Beschwerdeführerin: 01.02.2001 bis 31.12.2001: Stufe 1, € 145,35 – 11 Monate € 1.598,85 01.01.2002 bis 31.12.2004: Stufe 1, € 145,40 – 36 Monate € 5.234,40 01.01.2005 bis 30.09.2007: Stufe 1, € 148,30 – 33 Monate € 4.893,30 01.10.2007 bis 31.12.2008: Stufe 2, € 273,40 – 15 Monate € 4.101,00 01.01.2009 bis 31.01.2009: Stufe 2, € 284,30 – 1 Monat € 284,30 01.02.2009 bis 31.05.2012: Stufe 5, € 902,30 – 40 Monate € 36.092,00 Gesamt: € 52.204,45 Frau E T hat die Betreuungspersonen und die Putzfrau selbst bezahlt. Für die Pflegeleistungen, die durch die Angehörigen erbracht wurden, gab es keine Bezahlung. Sie hat das restliche Geld, das ihr übrig geblieben ist, auf ein Sparbuch gegeben. Dadurch ist es ihr gelungen, einen so großen Betrag anzusparen. Das Sparbuch wurde von Frau T selbst verwaltet. Die Beschwerdeführerin fuhr sie lediglich zur Bank. Wie in der mündlichen Verhandlung von der Beschwerdeführerin selbst sowie von ihrem Ehegatten und den beiden Söhnen als Zeugen übereinstimmend ausgeführt wurde, hat die Mutter Frau E T im Mai 2012 die am Sparbuch mit der Kontonummer xx befindlichen € 40.000,00 der Beschwerdeführerin E S für die jahrelange Pflege übertragen. Frau E S hat das Sparbuch von der Mutter erhalten und es wurde ihr das Losungswort bekannt gegeben. Frau E S hat dann selbst € 40.000,00 am 07.05.2012 bei der Bank behoben. Vom Guthaben am Sparbuch blieben noch € 4.700,90 übrig. Die einvernommenen Zeugen konnten zwar nicht unmittelbar bestätigen, dass die Großmutter das Sparbuch an die Mutter als Gegenleistung für die langjährige Pflege übertragen hat. Sie wussten dies lediglich aus Erzählungen der Mutter. Sie bestätigten jedoch übereinstimmend, dass Frau S während des Zeitraumes von 1997 bis Oktober 2012 ihre Mutter zu Hause gepflegt hat. Frau S selbst machte in der mündlichen Verhandlung einen sehr glaubwürdigen und gewissenhaften Eindruck und konnte überzeugend darlegen, dass sie ihre Mutter über einen langen Zeitraum hinweg gepflegt und betreut hat. Das Landesverwaltungsgericht geht allein schon aufgrund der Tatsache, dass sie ihre Mutter von 1997 bis Oktober 2012 trotz schwerer Krankheit der Mutter und ihrer eigenen ganztägigen Berufstätigkeit beim AMS daheim gepflegt und betreut hat, davon aus, dass es nachvollziehbar und glaubwürdig ist, dass die Übertragung des Geldes als Gegenleistung für die Pflege galt. In weiterer Folge hat die Beschwerdeführerin das Geld ihren beiden Söhnen übergeben. Jeder Sohn erhielt je € 20.000,
- Dies war als Unterstützung für den Hausbau gedacht. Die Söhne führten als Zeugen übereinstimmend und glaubwürdig an, dass sie je € 20.000,00 von der Mutter bekommen haben und dass das Geld von beiden für den Hausbau verbraucht wurde. Seitens der belangten Behörde wurde vorgebracht, dass im Zeitraum zwischen 2001 und 2007 nur das Pflegegeld der Stufe eins in Höhe von € 145,35 bezogen wurde. Erst ab 01.02.2009 bis auf weiteres wurde die Stufe fünf in der Höhe von € 902,30 bezogen. Insgesamt sind an Geldern € 52.204,45 ausbezahlt worden. Dies bis zur Abhebung am 07.05.
- Es wurde der Beweisantrag gestellt, dass man das Sparbuch zurückverfolgt bis zumindest zum Jahr 2009, um zu sehen, wie viel Vermögen vorher schon vorhanden war. Die Vorlage des gesamten Sparbuches von Frau E T mit der Kontonummer xx in Kopie ergibt, dass bereits mit 27.10.2010 ein Betrag von € 27.558,00 angespart war. Das Pflegegeld der Stufe fünf, in der Höhe von € 902,30, wurde erst ab 01.02.2009 bezogen. Eine Berechnung des Pflegegeldbezuges vom 01.02.2009 bis zum 27.10.2010 ergibt, dass die Ansparung des gesamten Pflegegeldes der Stufe fünf bis zu diesem Zeitpunkt einen Betrag von € 18.948,30 ausmacht. Für den Zeitraum vom 01.02.2001 bis 30.09.2007 wurde das Pflegegeld der Stufe 1 bezogen. Vom 01.10.2007 bis 31.01.2009 bezog Frau T das Pflegegeld der Stufe
- Rechnet man den gesamten Pflegegeldbezug vom 01.02.2001 bis zum 27.10.2010 zusammen, so ergibt dies einen Gesamtbetrag von € 35.060,
- Es ist daher realistisch, dass der zum Zeitpunkt 27.10.2010 am Sparbuch befindliche Betrag von € 27.558,00 durch das Pflegegeld angespart wurde. II.römisch zwei. Rechtliche Beurteilung: Die im vorliegenden maßgebende Bestimmung des SHG lautet folgendermaßen: § 28a Steiermärkisches SozialhilfegesetzParagraph 28 a, Steiermärkisches Sozialhilfegesetz
(1)Hat ein Hilfeempfänger innerhalb der letzten drei Jahre vor Beginn der Hilfeleistung, während oder drei Jahre nach der Hilfeleistung Vermögen verschenkt oder sonst ohne entsprechende Gegenleistung an andere Personen übertragen, so ist der Geschenknehmer (Erwerber) zum Kostenersatz verpflichtet, soweit der Wert des Vermögens das Fünffache des Richtsatzes für Alleinstehende übersteigt. Dies gilt auch für Schenkungen auf den Todesfall.
(2)Die Ersatzpflicht ist mit der Höhe des Geschenkwertes (Wert des ohne entsprechende Gegenleistung übernommenen Vermögens) zum Zeitpunkt der Schenkung, soweit das geschenkte oder erworbene Vermögen oder dessen Wert noch vorhanden ist, begrenzt. Aufgrund der übereinstimmenden und glaubwürdigen Aussagen der Beschwerdeführerin sowie der Zeugen in der mündlichen Verhandlung ergibt sich nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes, dass das am Sparbuch befindliche Geld in der Höhe von € 40.000,00 Frau E S übertragen wurde und erst in weiterer Folge das Geld von dieser an die Söhne weitergegeben wurde. Wie unter I. dargestellt, geht das Landesverwaltungsgericht davon aus, dass das Geld am 07.05.2012 von Frau E S behoben wurde und zu je € 20.000,00 an ihre beiden Söhne weitergegeben wurde.Aufgrund der übereinstimmenden und glaubwürdigen Aussagen der Beschwerdeführerin sowie der Zeugen in der mündlichen Verhandlung ergibt sich nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes, dass das am Sparbuch befindliche Geld in der Höhe von € 40.000,00 Frau E S übertragen wurde und erst in weiterer Folge das Geld von dieser an die Söhne weitergegeben wurde. Wie unter römisch eins. dargestellt, geht das Landesverwaltungsgericht davon aus, dass das Geld am 07.05.2012 von Frau E S behoben wurde und zu je € 20.000,00 an ihre beiden Söhne weitergegeben wurde.
§ 28a
SHG ist der Geschenknehmer dann zum Kostenersatz verpflichtet, wenn der Hilfeempfänger innerhalb der letzten drei Jahre vor Beginn der Hilfeleistung, während oder drei Jahre nach der Hilfeleistung Vermögen verschenkt oder sonst ohne entsprechende Gegenleistung an andere Personen übertragen hat. Diese Ersatzpflicht gilt jedoch noch nur so weit, soweit der Wert des Vermögens das Fünffache des Richtsatzes für Alleinstehende übersteigt. Der Betrag des fünffachen des Richtsatzes (€ 579,00) liegt bei € 2.895,00.
Paragraph 28 a, SHG ist der Geschenknehmer dann zum Kostenersatz verpflichtet, wenn der Hilfeempfänger innerhalb der letzten drei Jahre vor Beginn der Hilfeleistung, während oder drei Jahre nach der Hilfeleistung Vermögen verschenkt oder sonst ohne entsprechende Gegenleistung an andere Personen übertragen hat. Diese Ersatzpflicht gilt jedoch noch nur so weit, soweit der Wert des Vermögens das Fünffache des Richtsatzes für Alleinstehende übersteigt. Der Betrag des fünffachen des Richtsatzes (€ 579,00) liegt bei € 2.895,00. Zu klären ist im gegenständlichen Fall, ob die Beschwerdeführerin als Geschenknehmerin iSd § 28a SHG zu sehen ist. Dies hängt davon ab, ob sie das Geld ohne entsprechende Gegenleistung erhalten hat.Zu klären ist im gegenständlichen Fall, ob die Beschwerdeführerin als Geschenknehmerin iSd Paragraph 28 a, SHG zu sehen ist. Dies hängt davon ab, ob sie das Geld ohne entsprechende Gegenleistung erhalten hat.
§ 1
des Bundespflegegeldgesetzes hat das Pflegegeld den Zweck, in Form eines Beitrages pflegebedingte Mehraufwendungen pauschaliert abzugelten, um pflegebedürftigen Personen so weit wie möglich die notwendige Betreuung und Hilfe zu sichern, sowie die Möglichkeit zu verbessern, ein selbstbestimmtes, bedürfnisorientiertes Leben zu führen. Das Pflegegeld ist keine Erhöhung des Einkommens, sondern soll ausschließlich dazu beitragen, Pflegeleistungen einkaufen zu können und es den Pflegebedürftigen ermöglichen, sich die Pflegemaßnahmen selbst zu organisieren (OGH 21.12.1993, 7Ob 620/93, OGH 21.07.2009, 10Os 33/09; VwGH 25.04.2002, 99/15/0210; VwGH 27.11.2003, 2001/15/0075).
Paragraph eins, des Bundespflegegeldgesetzes hat das Pflegegeld den Zweck, in Form eines Beitrages pflegebedingte Mehraufwendungen pauschaliert abzugelten, um pflegebedürftigen Personen so weit wie möglich die notwendige Betreuung und Hilfe zu sichern, sowie die Möglichkeit zu verbessern, ein selbstbestimmtes, bedürfnisorientiertes Leben zu führen. Das Pflegegeld ist keine Erhöhung des Einkommens, sondern soll ausschließlich dazu beitragen, Pflegeleistungen einkaufen zu können und es den Pflegebedürftigen ermöglichen, sich die Pflegemaßnahmen selbst zu organisieren (OGH 21.12.1993, 7Ob 620/93, OGH 21.07.2009, 10Os 33/09; VwGH 25.04.2002, 99/15/0210; VwGH 27.11.2003, 2001/15/0075). Die Vorlage des gesamten Sparbuches von Frau E T mit der Kontonummer xx in Kopie ergibt, dass bereits mit 27.10.2010 ein Betrag von € 27.558,00 angespart war. Das Pflegegeld der Stufe fünf, in der Höhe von € 902,30, wurde erst ab 01.02.2009 bezogen. Eine Berechnung des Pflegegeldbezuges vom 01.02.2009 bis zum 27.10.2010 ergibt, dass die Ansparung des gesamten Pflegegeldes der Stufe fünf bis zu diesem Zeitpunkt einen Betrag von € 18.948,30 ausmacht. Für den Zeitraum vom 01.02.2001 bis 30.09.2007 wurde das Pflegegeld der Stufe 1 bezogen. Vom 01.10.2007 bis 31.01.2009 bezog Frau T das Pflegegeld der Stufe
- Rechnet man den gesamten Pflegegeldbezug vom 01.02.2001 bis zum 27.10.2010 zusammen, so ergibt dies einen Gesamtbetrag von € 35.060,
- Es ist daher realistisch, dass der zum Zeitpunkt 27.10.2010 am Sparbuch befindliche Betrag von € 27.558,00 durch das Pflegegeld angespart wurde. Es entspricht im konkreten Fall dem grundsätzlichen Zweck des Pflegegeldes, dass die angesparten € 40.000,00 als Gegenleistung für pflegebedingte Mehraufwendungen übertragen wurden. Das Pflegegeld gilt nur als „pauschalierter Zuschuss“ zu den Pflegekosten. Aus den Sätzen des Pflegegeldes in den einzelnen Stufen, ergibt sich ein Stundenwert des Pflegegeldes von rund € 3,00 bis € 4,00 (zumindest in den vier niedrigen Pflegestufen). Offensichtlich hat der Gesetzgeber zumindest billigend in Kauf genommen, dass ein Teil des Pflegegeldes nicht zur Begründung regulärer Beschäftigungsverhältnisse herangezogen wird, sondern als inner-familiäre Transfer- oder als Geldleistungen für nahestehende Personen verwendet wird. Bei einem Stundensatz von € 3,00 bis € 4,00 ist - selbst wenn man im Begriff „pauschalierter Beitrag“ recht großzügig auslegt - keine andere Interpretation möglich. So ergibt auch eine ÖBIG-Studie, dass Betreuungs- und Hilfsmaßnahmen überwiegend von Angehörigen geleistet werden (Rupp/ Schmid, Die „Bis - zu - 24 - Stunden - Betreuung“ aus rechtlicher Sicht, SozSi 2007, 587). Im Sinne dieser Ausführungen geht das Landesverwaltungsgericht Steiermark im konkreten Fall davon aus, dass die übertragenen € 40.000,00 als Gegenleistung für die umfassende Betreuungsleistung der Frau E S erfolgte. Diese hat es durch ihren persönlichen Einsatz sowie durch die Organisation von zusätzlichen Betreuungspersonen (Gatte, Nachbarinnen) geschafft, die Mutter über den Zeitraum von 1997 bis Oktober 2012 zu Hause zu pflegen. Sie selbst hat das Essen vorgekocht, die Wäsche gemacht, die Arztbesuche und Medikamenteneinnahmen organisiert und hat vor allem auch in der Nacht die erforderlichen Betreuungsleistungen erbracht. Das Landesverwaltungsgericht sieht daher in den übertragenen € 40.000,00 kein Geschenk im Sinne des § 28a Abs 1 SHG, das ohne entsprechende Gegenleistung erbracht wurde, und hatte daher spruchgemäß den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben. Das Landesverwaltungsgericht sieht daher in den übertragenen € 40.000,00 kein Geschenk im Sinne des Paragraph 28 a, Absatz eins, SHG, das ohne entsprechende Gegenleistung erbracht wurde, und hatte daher spruchgemäß den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben. Weiters wird darauf hingewiesen, dass aufgrund des klaren Wortlautes des § 28a Abs 2 SHG darauf abgestellt wird, dass das geschenkte Vermögen noch vorhanden sein muss. Eine Aufhebung hatte daher auch deshalb zu erfolgen, da das an die Söhne weitergegebene Geld zu je € 20.000,00 bereits verbraucht wurde. Weiters wird darauf hingewiesen, dass aufgrund des klaren Wortlautes des Paragraph 28 a, Absatz 2, SHG darauf abgestellt wird, dass das geschenkte Vermögen noch vorhanden sein muss. Eine Aufhebung hatte daher auch deshalb zu erfolgen, da das an die Söhne weitergegebene Geld zu je € 20.000,00 bereits verbraucht wurde. III.römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.47.31.104.2015