F BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGVG), iVm § 28 VwGVG wird der Beschwerderömisch eins.
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGVG), in Verbindung mit Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren
G, BGBl 52/1991 idgF in Zusammenhalt mit § 38 VwGVG eingestellt.das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, Bundesgesetzblatt 52 aus 1991, idgF in Zusammenhalt mit Paragraph 38, VwGVG eingestellt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
F BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Sachverhalt, Verfahrensgang: Mit Straferkenntnis vom 24.10.2014, GZ: BHSO-15.1-6138/2014, wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin vorgeworfen, am 01.06.2014 auf dem Grundstück Nr. x der KG x das Holzlager konsenswidrig in massivem Ziegelmauerwerk ausgeführt zu haben. Aufgrund dessen wurde über sie eine Geldstrafe in der Höhe von € 300,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der vorgeworfene Tatbestand als erwiesen anzusehen sei, da die Bauausführung gegenüber dem Baubewilligungsbescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde W, Zl.: 131-9/St-9/2010 konsenswidrig durchgeführt wurde. Es sei festgestellt worden, dass das Holzlager konsenswidrig in massivem Ziegelmauerwerk ausgeführt wurde und dem Auftrag zur konsensgemäßen Ausführung nicht fristgerecht bis 31.03.2014 entsprochen wurde. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der vorgeworfene Tatbestand als erwiesen anzusehen sei, da die Bauausführung gegenüber dem Baubewilligungsbescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde W, , Zl.: 131-9/St-9/2010 konsenswidrig durchgeführt wurde. Es sei festgestellt worden, dass das Holzlager konsenswidrig in massivem Ziegelmauerwerk ausgeführt wurde und dem Auftrag zur konsensgemäßen Ausführung nicht fristgerecht bis 31.03.2014 entsprochen wurde. Gegen diese Entscheidung richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 21.11.2014 und wird darin im Wesentlichen ausgeführt, dass die gegenständliche Übertretung nicht unter den Tatbestand des § 118 Abs 2 Z 11 Stmk. BauG zu subsumieren sei und die Angelegenheit § 118 Abs 2 Z 4 Stmk. BauG betreffen würde. Überdies wird festgehalten, dass einem Großteil der Anordnung entsprochen wurde und der kleine Rest bewusst stehen gelassen wurde, zumal er als Stütze fungiert. Darüber sei die Gemeinde auch informiert und sei demzufolge um eine Änderungsgenehmigung angesucht worden. Demzufolge bestehe keine Notwendigkeit zur Verhängung einer Strafe und wird daher der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht Steiermark möge das gegenständliche Straferkenntnis ersatzlos beheben bzw. bei Nichtbehebung die vorgeschriebenen Strafen entsprechend des Unrechtsgehaltes zu reduzieren. Darüber hinaus wird die Durchführung einer mündlichen Verhandlung begehrt. Gegen diese Entscheidung richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 21.11.2014 und wird darin im Wesentlichen ausgeführt, dass , die gegenständliche Übertretung nicht unter den Tatbestand des , Paragraph 118, Absatz 2, Ziffer 11, Stmk. BauG zu subsumieren sei und die Angelegenheit , Paragraph 118, Absatz 2, Ziffer 4, Stmk. BauG betreffen würde. Überdies wird festgehalten, dass einem Großteil der Anordnung entsprochen wurde und der kleine Rest bewusst stehen gelassen wurde, zumal er als Stütze fungiert. Darüber sei die Gemeinde auch informiert und sei demzufolge um eine Änderungsgenehmigung angesucht worden. Demzufolge bestehe keine Notwendigkeit zur Verhängung einer Strafe und wird daher der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht Steiermark möge das gegenständliche Straferkenntnis ersatzlos beheben bzw. bei Nichtbehebung die vorgeschriebenen Strafen entsprechend des Unrechtsgehaltes zu reduzieren. Darüber hinaus wird die Durchführung einer mündlichen Verhandlung begehrt. Mit E-Mail vom 25.05.2015 wurde von Seiten der Beschwerdeführerin bekannt gegeben, dass sie aufgrund einer Erkrankung an der mündlichen Verhandlung am selben Tag nicht teilnehmen könne und bitte daher um eine positive Erledigung ihrer Beschwerde. Über telefonisches Befragen wurde der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung von Seiten der Beschwerdeführerin zurückgezogen. II. Auf Grundlage des dem Landesverwaltungsgericht Steiermark mit Eingabe vom 02.12.2014 vorgelegten Verwaltungsstrafaktes der belangten Behörde sowie der geführten Ermittlungsschritte des erkennenden Gerichts, geht das Landesverwaltungsgericht Steiermark im Verwaltungsgegenstand von nachstehenden entscheidungsrelevanten Feststellungen aus:römisch zwei. Auf Grundlage des dem Landesverwaltungsgericht Steiermark mit Eingabe vom 02.12.2014 vorgelegten Verwaltungsstrafaktes der belangten Behörde sowie der geführten Ermittlungsschritte des erkennenden Gerichts, geht das Landesverwaltungsgericht Steiermark im Verwaltungsgegenstand von nachstehenden entscheidungsrelevanten Feststellungen aus: Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde W vom 24.09.2010, Zl.: 131-9/St-9/2010 wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin die Baubewilligung für den Umbau des alten Wohnhauses W sowie des angebauten Wirtschaftsgebäudes auf dem Bauplatz, bestehend aus dem Grundstück Nr. .x, EZ x, KG W, erteilt (Beweis: Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde W vom 24.09.2010). Bislang wurde der im Bescheid vom 24.09.2010 bewilligte Zustand nicht gänzlich hergestellt (Beweis: Beschwerde vom 21.11.2014 – „den kleinen Rest ließ man bewusst stehen“). Von Seiten der Beschwerdeführerin ist auch nicht beabsichtigt den konsensgemäßen Zustand, wie er mit Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde W mit Bescheid vom 24.09.2010 genehmigt wurde, herzustellen (Beweis: Beschwerde vom 21.11.2014 – „es wurde um eine Änderungsgenehmigung angesucht“). Als Bauführer tritt die C d.o.o., T, R in Erscheinung (Beweis: Bauführervermerk am Einreichplan). Der Tatbestand
G wurde von Seiten der Beschwerdeführerin am 01.06.2014 nicht erfüllt. Der Tatbestand
Paragraph 118, Absatz 2, Ziffer 4, Stmk. BauG wurde von Seiten der Beschwerdeführerin am 01.06.2014 nicht erfüllt. Die Beschwerdeführerin ist nicht Bauführerin sondern Bauwerber- und Eigentümerin. III. Diese Feststellungen gründen sich in erster Linie auf den vorliegenden Verwaltungsakt der Verwaltungsbehörde sowie den Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 21.11.2014.römisch drei. Diese Feststellungen gründen sich in erster Linie auf den vorliegenden Verwaltungsakt der Verwaltungsbehörde sowie den Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 21.11.2014. IV. In Subsumtion dieses Sachverhaltes unter die nachstehenden Normen, hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark im Verwaltungsgegenstand erwogen wie folgt:römisch vier. In Subsumtion dieses Sachverhaltes unter die nachstehenden Normen, hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark im Verwaltungsgegenstand erwogen wie folgt: Art. 131 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder zu entscheiden haben.Artikel 131, B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder zu entscheiden haben. Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Entsprechend der Bestimmung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Eine gleichartige Bestimmung findet sich auch in dem § 28 VwGVG.Eine gleichartige Bestimmung findet sich auch in dem Paragraph 28, VwGVG. § 38 VwGVG regelt, dass, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
G, BGBl. Nr. 52/1991 mit Ausnahme des 5. Abschnittes desII. Teiles und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäss anzuwenden sind, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 38, VwGVG regelt, dass, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
G, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, mit Ausnahme des
6.8. Projekte
Paragraph 22, Absatz 6, § 34 Abs 3 Stmk. BauGParagraph 34, Absatz 3, Stmk. BauG Der Bauführer ist für die fachtechnische, bewilligungsgemäße und den Bauvorschriften entsprechende Ausführung der gesamten baulichen Anlage verantwortlich. § 118 Stmk. BauGParagraph 118, Stmk. BauG
1 Z.1, 2 und 3 zu bestrafen sind;2. Vorhaben
Paragraph 19 und Paragraph 20, ohne die erforderliche Genehmigung ausführt, sofern sie nicht nach Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 zu bestrafen sind;
G hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, unter anderem die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Die als erwiesen angenommene Tat ist der den Deliktstatbestand erfüllende Sachverhalt. Die Beschuldigte hat ein subjektives Recht, dass ihr die als erwiesen angenommene Tat richtig und vollständig vorgehalten wird (VwGH 08.08.2008, 2008/09/0042). Die Umschreibung dieser Tat hat – bereits im Spruch und nicht erst in der Bescheidbegründung – so präzise zu sein, dass die Beschuldigte ihre Verteidigungsrechte wahren kann, sie muss mit Hinzuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens erforderlich sind, ermöglichen (vgl. VwGH 20.07.1988, 86/01/0258; 31.01.2000, 97/10/0139) und sie darf keinen Zweifel daran bestehen lassen, wofür die Täterin bestraft worden ist (VwGH 23.04.2008, 2005/03/0243).
Paragraph 44 a, VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, unter anderem die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Die als erwiesen angenommene Tat ist der den Deliktstatbestand erfüllende Sachverhalt. Die Beschuldigte hat ein subjektives Recht, dass ihr die als erwiesen angenommene Tat richtig und vollständig vorgehalten wird (VwGH 08.08.2008, 2008/09/0042). Die Umschreibung dieser Tat hat – bereits im Spruch und nicht erst in der Bescheidbegründung – so präzise zu sein, dass die Beschuldigte ihre Verteidigungsrechte wahren kann, sie muss mit Hinzuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens erforderlich sind, ermöglichen vergleiche VwGH 20.07.1988, 86/01/0258; 31.01.2000, 97/10/0139) und sie darf keinen Zweifel daran bestehen lassen, wofür die Täterin bestraft worden ist (VwGH 23.04.2008, 2005/03/0243). Im vorliegenden Fall ist hinsichtlich des Spruches des in Beschwerde gezogenen Straferkenntnisses nicht erkennbar, dass die Täterin
G oder § 118 Abs 2 Z 2 Stmk. BauG, und damit nach einer korrekten Strafnorm bestraft worden ist. Vielmehr ist ersichtlich, dass die belangte Behörde sich jener Norm bedient, welche dem Bauführer anzulasten wäre und wird der Vorhalt des Spruches auch demgemäß vorgehalten.Im vorliegenden Fall ist hinsichtlich des Spruches des in Beschwerde gezogenen Straferkenntnisses nicht erkennbar, dass die Täterin
Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer eins, Stmk. BauG oder Paragraph 118, Absatz 2, Ziffer 2, Stmk. BauG, und damit nach einer korrekten Strafnorm bestraft worden ist. Vielmehr ist ersichtlich, dass die belangte Behörde sich jener Norm bedient, welche dem Bauführer anzulasten wäre und wird der Vorhalt des Spruches auch demgemäß vorgehalten. Ein Austausch der verletzten Strafnorm unter hinzufügen der verletzten Rechtsnorm, war aufgrund der mangelhaften Tatbildumschreibung im bekämpften Straferkenntnis rechtlich nicht möglich. Der vorgehaltene Tatvorwurf ist jedenfalls zu unkonkret. Der Beschwerdeführerin hätte explizit vorgehalten werden müssen, dass sie konkret beschriebene bauliche Anlagen ohne die erforderliche Bewilligung errichtet hat und woraus sich die Bewilligungspflicht ergibt (wenn dies festgestellt wurde). Wie sich aus den Feststellungen zum Sachverhalt ergibt, wurden bei einer baupolizeilichen Kontrolle Planabweichungen bzw. Änderungen – für die mittlerweile um Änderungsbewilligung angesucht wurde – festgestellt und greift damit die obzitierte Bestimmung des § 34 Abs 3 Stmk. BauG, wonach bei der Baudurchführung für die dem Bewilligungsbescheid und der damit bewilligten Baupläne und Baubeschreibung
e Ausführung der gesamten baulichen Anlage der Bauführer verantwortlich ist. Eine kumulative Verantwortlichkeit des Bauherrn ist im Steiermärkischen Baugesetz nicht normiert. Vielmehr ist er als unmittelbarer Täter nur für solche Abweichungen verantwortlich, die als Bauen ohne Baubewilligung anzusehen sind. Der Bauherr ist zur Heranziehung eines gesetzlich berechtigten Bauführers verpflichtet, worauf § 34 Abs 1 Stmk. BauG verweist. Dieser hat sohin eine planwidrige Ausführung allein verwaltungsstrafrechtlich zu verantwortlichen.Wie sich aus den Feststellungen zum Sachverhalt ergibt, wurden bei einer baupolizeilichen Kontrolle Planabweichungen bzw. Änderungen – für die mittlerweile um Änderungsbewilligung angesucht wurde – festgestellt und greift damit die obzitierte Bestimmung des Paragraph 34, Absatz 3, Stmk. BauG, wonach bei der Baudurchführung für die dem Bewilligungsbescheid und der damit bewilligten Baupläne und Baubeschreibung
e Ausführung der gesamten baulichen Anlage der Bauführer verantwortlich ist. Eine kumulative Verantwortlichkeit des Bauherrn ist im Steiermärkischen Baugesetz nicht normiert. Vielmehr ist er als unmittelbarer Täter nur für solche Abweichungen verantwortlich, die als Bauen ohne Baubewilligung anzusehen sind. Der Bauherr ist zur Heranziehung eines gesetzlich berechtigten Bauführers verpflichtet, worauf Paragraph 34, Absatz eins, Stmk. BauG verweist. Dieser hat sohin eine planwidrige Ausführung allein verwaltungsstrafrechtlich zu verantwortlichen. Da die Beschwerdeführerin entsprechend den obigen Ausführungen keine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit im Sinne der angelasteten Verwaltungsvorschrift trifft, war der Beschwerde Folge zu geben, das Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren
G einzustellen, ohne auf das weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin eingehen zu müssen.Da die Beschwerdeführerin entsprechend den obigen Ausführungen keine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit im Sinne der angelasteten Verwaltungsvorschrift trifft, war der Beschwerde Folge zu geben, das Straferkenntnis zu beheben und das Verfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG einzustellen, ohne auf das weitere Vorbringen der Beschwerdeführerin eingehen zu müssen. V.römisch fünf. Mündliche Verhandlung: Da eine mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde bzw. der diesbezügliche Antrag zurückgezogen wurde und die verfahrensgegenständlichen Akten der belangten Behörde erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Verhandlungsentfall auch grundrechtliche Erwägungen im Lichte der Bestimmung des § 24 VwGVG nicht entgegen standen, wurde von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen.Da eine mündliche Verhandlung nicht beantragt wurde bzw. der diesbezügliche Antrag zurückgezogen wurde und die verfahrensgegenständlichen Akten der belangten Behörde erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Verhandlungsentfall auch grundrechtliche Erwägungen im Lichte der Bestimmung des Paragraph 24, VwGVG nicht entgegen standen, wurde von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des , Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.30.38.5854.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.