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{'item': 'LVwG 30.14-5973/2014'}

Obsah (9)§ 50§ 52§ 25a§ 99§ 180§ 23§ 5§ 19Art. 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum29.07.2015 GeschäftszahlLVwG 30.14-5973/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die R

§ 50i

Vm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet römisch eins.

Paragraph 50, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n . II.

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer binnen 2 Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 20,00 zu leisten.römisch zwei.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer binnen 2 Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 20,00 zu leisten. III.

§ 25aAbs 4 Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 id

F BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGG) ist gegen dieses Erkenntnis keine Revision wegen Verletzung in Rechten zulässig. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz BGBl. römisch drei.

Paragraph 25 a, Absatz 4, Verwaltungsgerichtshofgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGG) ist gegen dieses Erkenntnis keine Revision wegen Verletzung in Rechten zulässig. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 1930/1 (im Folgenden B-VG) unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Mit dem bekämpften Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am 16.07.2013, um 21.40 Uhr in G, Pgasse, als Fahrgast des Taxifahrzeuges mit dem Kennzeichen x die rechte Fahrzeugtür geöffnet, ohne sich davon zu überzeugen, ob dadurch andere Fahrzeuglenker gefährdet bzw. behindert werden, wodurch es zu einem Verkehrsunfall mit Personenschaden gekommen sei. römisch eins. Mit dem bekämpften Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am 16.07.2013, um 21.40 Uhr in G, Pgasse, als Fahrgast des Taxifahrzeuges mit dem Kennzeichen x die rechte Fahrzeugtür geöffnet, ohne sich davon zu überzeugen, ob dadurch andere Fahrzeuglenker gefährdet bzw. behindert werden, wodurch es zu einem Verkehrsunfall mit Personenschaden gekommen sei. Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des § 23 Abs 4 StVO verhängte die belangte Behörde über den Beschwerdeführer

§ 99Abs 3 lit j St

VO eine Geldstrafe von € 100,00 (1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe) Als Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens wurde ihm der Betrag von € 10,00 vorgeschrieben. Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des Paragraph 23, Absatz 4, StVO verhängte die belangte Behörde über den Beschwerdeführer

Paragraph 99, Absatz 3, Litera j, StVO eine Geldstrafe von € 100,00 (1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe) Als Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens wurde ihm der Betrag von € 10,00 vorgeschrieben. Die belangte Behörde stützte den Strafbescheid auf den Verkehrsunfallbericht der Landespolizeidirektion Steiermark vom 13.08.2013 und auf die Ergebnisse des geführten Ermittlungsverfahrens. Demnach habe der Beschuldigte im Zuge seines Aussteigens aus dem Taxifahrzeug nicht auf den nachkommenden Verkehr geachtet. Er habe die rechte Fahrzeugtüre geöffnet, gegen die ein Radfahrer gestoßen und anschließend zu Sturz gekommen sei. Dem Einwand des Beschuldigten, wonach es zwischen dem Radfahrer und der Beifahrertür zu keiner Kollision gekommen sei, hielt die Behörde die Beschädigung der rechten Beifahrertür des Taxifahrzeuges entgegen, die sehr wohl auf eine solche Kollision hindeute. Gleichfalls hätten sich keine Hinweise dafür gefunden, dass der Radfahrer – wie vom Beschuldigten angegeben – auf dem Gehsteig gefahren sei, weil zwischen dem Taxi und der Gehsteigkante ausreichend Platz (Bushaltestelle, Baustelle) gewesen sei. Daher habe dem Unfallopfer Glauben geschenkt werden können, der angegeben habe, dass er mit dem Fahrrad rechts am Taxi vorbei gefahren sei. Selbst wenn der Radfahrer zum Taxifahrzeug einen zu geringen Sicherheitsabstand eingehalten hätte, könnte dies den Beschuldigten nicht vom Vorwurf einer Übertretung nach § 23 Abs 4 StVO entlasten.Die belangte Behörde stützte den Strafbescheid auf den Verkehrsunfallbericht der Landespolizeidirektion Steiermark vom 13.08.2013 und auf die Ergebnisse des geführten Ermittlungsverfahrens. Demnach habe der Beschuldigte im Zuge seines Aussteigens aus dem Taxifahrzeug nicht auf den nachkommenden Verkehr geachtet. Er habe die rechte Fahrzeugtüre geöffnet, gegen die ein Radfahrer gestoßen und anschließend zu Sturz gekommen sei. Dem Einwand des Beschuldigten, wonach es zwischen dem Radfahrer und der Beifahrertür zu keiner Kollision gekommen sei, hielt die Behörde die Beschädigung der rechten Beifahrertür des Taxifahrzeuges entgegen, die sehr wohl auf eine solche Kollision hindeute. Gleichfalls hätten sich keine Hinweise dafür gefunden, dass der Radfahrer – wie vom Beschuldigten angegeben – auf dem Gehsteig gefahren sei, weil zwischen dem Taxi und der Gehsteigkante ausreichend Platz (Bushaltestelle, Baustelle) gewesen sei. Daher habe dem Unfallopfer Glauben geschenkt werden können, der angegeben habe, dass er mit dem Fahrrad rechts am Taxi vorbei gefahren sei. Selbst wenn der Radfahrer zum Taxifahrzeug einen zu geringen Sicherheitsabstand eingehalten hätte, könnte dies den Beschuldigten nicht vom Vorwurf einer Übertretung nach Paragraph 23, Absatz 4, StVO entlasten. II. In seiner fristgerecht erhobenen Beschwerde machte Mag. C L (im folgenden Beschwerdeführer) Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes bzw. Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahrens geltend. Die belangte Behörde stütze den Strafbescheid im Wesentlichen (nur) auf die Aussagen des Radfahrers N M, der jedoch hinsichtlich des Unfallgeschehens gegenüber der belangten Behörde andere Angaben gemacht habe (die Beifahrertür sei im Öffnen gegen seine linke Schulter gestoßen), als bei seiner Ersteinvernahme vor der Landespolizeidirektion Steiermark (er sei mit der linken Schulter gegen den Mann gestoßen), wobei es u. a. der allgemeinen Lebenserfahrung entspreche, dass zeitnahe Angaben zu einem Verkehrsunfall in der Regel eher der Wahrheit entsprechen würden. Daher sei ein Kontakt zwischen dem Radfahrer und dem Taxifahrzeug auszuschließen und blieben im Ergebnis einzig und allein die Schilderungen des Beschwerdeführers übrig, der angegeben habe, dass er erst nach dem Aussteigen aus dem Fahrzeug einen Radfahrer neben der Fahrzeugtür auf der Fahrbahn sitzen gesehen habe. Daraus sei abzuleiten, dass das Sturzgeschehen des Radfahrers weder auf einen Kontakt mit der geöffneten Beifahrertüre des Taxifahrzeuges, noch auf einen Kontakt mit den Beschwerdeführer, sondern auf ein davon unabhängiges Ereignis zurückzuführen (z.B. Umkippen des Fahrrades von einer Schreckreaktion des Fahrradlenkers, Fahren über die Bordsteinkante des Gehsteiges) sei. Dafür, dass an der Beifahrertür des Taxifahrzeuges bzw. am Fahrrad Schäden bzw. Kontaktspuren ersichtlich seien, gebe es keine konkreten Nachweise. Vielmehr schließe die Endlage des Fahrrades, wie sie im Akt dokumentiert sei, eine Kollision dieser Art aus. Daher könne dem Beschwerdeführer kein wie immer geartetes (Mit-)Verschulden am Zustandekommen des Unfalls angelastet werden, der aufgrund der Fahrlinie des Radfahrers keine Möglichkeit gehabt habe, trotz eines Kontrollblicks den herannahenden Unfallgegner wahrzunehmen. Zu diesem Schluss sei offensichtlich bereits die Staatsanwaltschaft Graz gelangt, die mit Benachrichtigung vom 26.08.2013 das gegen den Beschwerdeführer ursprünglich eingeleitete Ermittlungsverfahren

§ 180Z 1 St

PO zur Einstellung gebracht habe. Daraus folge auch, dass der Beschwerdeführer aus strafrechtlicher Sicht keine allfällige Verletzung des Fahrradlenkers zu verantworten habe. Vielmehr hätte der Radfahrer bei Aufbringung der im Straßenverkehr gebotenen Sorgfalt erkennen können, dass von einem am rechten Fahrbahnrand, mit rechten Blinkzeichen abgestellten Taxifahrzeug Fahrgäste aus-bzw. zusteigen würden und hätte er bereits aus diesem Grund nicht rechts am abgestellten Taxi vorbei fahren dürfen.römisch zwei. In seiner fristgerecht erhobenen Beschwerde machte Mag. C L (im folgenden Beschwerdeführer) Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes bzw. Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahrens geltend. Die belangte Behörde stütze den Strafbescheid im Wesentlichen (nur) auf die Aussagen des Radfahrers N M, der jedoch hinsichtlich des Unfallgeschehens gegenüber der belangten Behörde andere Angaben gemacht habe (die Beifahrertür sei im Öffnen gegen seine linke Schulter gestoßen), als bei seiner Ersteinvernahme vor der Landespolizeidirektion Steiermark (er sei mit der linken Schulter gegen den Mann gestoßen), wobei es u. a. der allgemeinen Lebenserfahrung entspreche, dass zeitnahe Angaben zu einem Verkehrsunfall in der Regel eher der Wahrheit entsprechen würden. Daher sei ein Kontakt zwischen dem Radfahrer und dem Taxifahrzeug auszuschließen und blieben im Ergebnis einzig und allein die Schilderungen des Beschwerdeführers übrig, der angegeben habe, dass er erst nach dem Aussteigen aus dem Fahrzeug einen Radfahrer neben der Fahrzeugtür auf der Fahrbahn sitzen gesehen habe. Daraus sei abzuleiten, dass das Sturzgeschehen des Radfahrers weder auf einen Kontakt mit der geöffneten Beifahrertüre des Taxifahrzeuges, noch auf einen Kontakt mit den Beschwerdeführer, sondern auf ein davon unabhängiges Ereignis zurückzuführen (z.B. Umkippen des Fahrrades von einer Schreckreaktion des Fahrradlenkers, Fahren über die Bordsteinkante des Gehsteiges) sei. Dafür, dass an der Beifahrertür des Taxifahrzeuges bzw. am Fahrrad Schäden bzw. Kontaktspuren ersichtlich seien, gebe es keine konkreten Nachweise. Vielmehr schließe die Endlage des Fahrrades, wie sie im Akt dokumentiert sei, eine Kollision dieser Art aus. Daher könne dem Beschwerdeführer kein wie immer geartetes (Mit-)Verschulden am Zustandekommen des Unfalls angelastet werden, der aufgrund der Fahrlinie des Radfahrers keine Möglichkeit gehabt habe, trotz eines Kontrollblicks den herannahenden Unfallgegner wahrzunehmen. Zu diesem Schluss sei offensichtlich bereits die Staatsanwaltschaft Graz gelangt, die mit Benachrichtigung vom 26.08.2013 das gegen den Beschwerdeführer ursprünglich eingeleitete Ermittlungsverfahren

Paragraph 180, Ziffer eins, StPO zur Einstellung gebracht habe. Daraus folge auch, dass der Beschwerdeführer aus strafrechtlicher Sicht keine allfällige Verletzung des Fahrradlenkers zu verantworten habe. Vielmehr hätte der Radfahrer bei Aufbringung der im Straßenverkehr gebotenen Sorgfalt erkennen können, dass von einem am rechten Fahrbahnrand, mit rechten Blinkzeichen abgestellten Taxifahrzeug Fahrgäste aus-bzw. zusteigen würden und hätte er bereits aus diesem Grund nicht rechts am abgestellten Taxi vorbei fahren dürfen. Darüber hinaus lasse das bekämpfte Straferkenntnis jegliche Beweiswürdigung und nähere Begründung vermissen. Insbesondere sei nicht dargelegt worden, weshalb den Aussagen des Zeugen B (Mitfahrender in Taxifahrzeug) nicht gefolgt worden sei, der angegeben habe, einen Anstoß beim Öffnen der Türe nicht wahrgenommen zu haben. Insgesamt erscheine das erstinstanzliche Verfahren ergänzungsbedürftig und werde anlässlich einer vor dem Landesverwaltungsgericht durchzuführenden Verhandlung durch die Einvernahme der Zeugen B, H (Taxilenker) und M (Radfahrer) noch zu klären seien, wie sich der gegenständliche Vorfall tatsächlich ereignet habe. Der Beschwerdeführer beantragte die Aufhebung des bekämpften Bescheides und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens. III. Am 16.06.2015 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark eine mündliche Verhandlung statt, in der der Beschwerdeführer als Partei vernommen sowie die beantragten Zeugen zur Sache vernommen worden sind. Den Einvernahmen wurde die Lichtbildbeilage vom 28.07.2013 zugrunde gelegt. römisch drei. Am 16.06.2015 fand vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark eine mündliche Verhandlung statt, in der der Beschwerdeführer als Partei vernommen sowie die beantragten Zeugen zur Sache vernommen worden sind. Den Einvernahmen wurde die Lichtbildbeilage vom 28.07.2013 zugrunde gelegt. Der Beschwerdeführer verantwortete sich im Wesentlichen wie in seiner Beschwerde. Er habe am 16.05.2013 Geburtstag gehabt und sei nach einem Umtrunk bei einer Bekannten mit seinem Freund mit dem Taxi auf dem Nachhauseweg gewesen. Nachdem das Taxi bei der Haltestellenbucht in der Pgasse angehalten habe, habe er sich von seinem Freund am Rücksitz des Taxis verabschiedet. Vor dem Öffnen der Beifahrertür habe er in den rechten äußeren Außenspiegel geschaut und anschließend die Beifahrertür geöffnet. Er sei ganz normal ausgestiegen und habe dann wohl wieder die Beifahrertüre geschlossen (daran könne er sich nicht mehr erinnern) und habe dann einen Mann an der Gehsteigkante sitzen gesehen. Dieser Mann habe ihm dann gesagt, er hätte ihn umgestoßen. Er sei überrascht gewesen, weil von so einem Vorgang habe er nichts bemerkt. Er habe anschließend den Mann gefragt, ob alles in Ordnung sei, er habe diese Frage bejaht. Er habe dem Mann noch aufgeholfen. Nachdem die Polizeidienststelle Pgasse ganz in der Nähe gewesen sei, sei er ins Wachzimmer gegangen, um ein Polizeiorgan vor die Tür zu bitten, damit sich dieses die Situation anschaue. Vor dem Aussteigen (noch im Fahrzeug) habe er weder einen Radfahrer, noch das Verkehrszeichen wahrgenommen, das am Bild 7 am Gehsteig ersichtlich sei. Der Zeuge N M wurde unter Beiziehung eines Dolmetschers für die kurdisch-arabische Sprache vernommen. Dieser gab an, er sei in den Abendstunden des 16.07.2013 mit dem Fahrrad einfach in der Gegend herumgefahren. Dabei habe er im Vorbeifahren bei reflektierenden Scheiben bemerkt, dass sein Hinterlicht nicht mehr gebrannt habe. Daraufhin sei er vom Fahrrad abgestiegen und habe das Fahrrad parallel zur Gehsteigkante in die Haltestellenbucht geschoben. Während dessen sei das Taxi aufgetaucht und habe in der Haltestellebucht gehalten. Er sei von der Beifahrertür des Taxifahrzeuges auf der linken Brustseite getroffen und dadurch mit seinem Rad rechtsseitig zu Sturz gekommen. Dabei habe er sich eine Rippenverletzung zugezogen. Als das Taxi stehen geblieben sei, sei er mit seinem Fahrrad bereits auf Höhe der späteren Endposition des Fahrrades nach dem Sturz gewesen. Beim Versuch aufzustehen sei er ein weiteres Mal umgefallen. Er habe nie gesagt, mit seiner linken Schulter gegen den Mann gestoßen zu sein. Hier müsse er falsch übersetzt worden sein. Es habe nie den Kontakt mit dem Mann gegeben. Gleiches gilt sinngemäß für die weiteren Abweichungen zur Niederschrift vom 25.07.2013 (Schilderung des Sturzgeschehens) und zur Niederschrift vom 15.01.

  1. Er sei nicht mit seinem Fahrrad gefahren, er habe es nur geschoben. S H gab bei seiner Zeugeneinvernahme an, er sei bereits seit 55 Jahren als Taxilenker in Graz tätig. Vor dem Anhalten des Taxifahrzeuges in der Pgasse habe er einen Radfahrer auf Höhe des Gasthauses D überholt. Er habe den rechten Blinker gesetzt und sei stehen geblieben. Mein Fahrgast habe sich noch von dem anderen verabschiedet. Beim Aussteigen habe es dann gekracht. Ob der Radfahrer sein Fahrrad zu dem Zeitpunkt geschoben habe oder noch gefahren sei, wisse er nicht genau, er vermute eher, er sei noch gefahren. Der zum Sturz gekommene Radfahrer sei jedenfalls der gleiche gewesen, den er beim D überholt habe. Ob am Fahrrad das Hinterlicht gebrannt habe, könne er nicht mehr angeben. Die Schäden am Fahrzeug, wie sie auf den Lichtbildern 4 bis 6 der Lichtbildbeilage dokumentiert seien, habe es vor diesem Vorfall nicht gegeben, das wisse er ganz sicher. Die Schäden würden von diesem Vorfall stammen. Wo genau die Berührung zwischen dem Fahrrad und der Beifahrertür stattgefunden habe, könne er nicht angeben. Er habe nur wahrgenommen, dass es eine Kollision gegeben habe. Seiner Erinnerung nach sei sein Fahrgast noch nicht ganz ausgestiegen gewesen, da habe es schon die Kollision gegeben. Er habe vermutet, dass sein Fahrgast vorm Aussteigen nicht geschaut habe, ob dies möglich sei. Den Radfahrer habe er, nachdem er ihn überholt habe, nicht weiter beobachtet. Der Zeuge H B schildert den Vorfall ähnlich wie bei seiner Zeugenaussage vom 16.01.2014 bzw. bei der vorangegangenen Zeugenvernehmung am 16.07.
  2. Den Anstoß habe er selbst nicht wirklich mitbekommen, er habe ja auch nicht darauf geachtet. Dass der Radfahrer überholt worden sei, habe er mitbekommen. An ein schiebendes Fahrrad könne er sich nicht erinnern. Ob der Beschwerdeführer in den Seitenspiegel geschaut habe, habe er nicht gesehen. IV. Aufgrund der Ergebnisse des Beweisverfahrens werden unter Einbezug der Aktenlage nachstehende Feststellungen getroffen: römisch vier. Aufgrund der Ergebnisse des Beweisverfahrens werden unter Einbezug der Aktenlage nachstehende Feststellungen getroffen: Am 16.07.2013, um 21.40 Uhr, befuhr S H als Lenker des Taxifahrzeuges mit dem Kennzeichen x die Pgasse in G, eine gut ausgeleuchtete Straße im Stadtgebiet, stadteinwärts. Auf Höhe des Hauses Nr. x (kurz vor der Polizeiinspektion Pgasse) hielt S H das Taxifahrzeug parallel zur dortigen Haltestellenbucht an, um einen seiner beiden Fahrgäste, den am Beifahrersitz befindlichen Mag. C L, aussteigen zu lassen. Bevor dieser die Beifahrertür öffnete und aus dem Fahrzeug stieg, verabschiedete er sich von seinem Freund H B, der am Rücksitz des Taxisfahrzeuges saß. Anschließend öffnete Mag. C L das Fahrzeug, ohne zuvor N M bemerkt zu haben, der mit seinem Fahrrad in der Haltestellenbucht rechts am stehenden Taxifahrzeug vorbeifahren wollte. Dabei stieß N M mit dem Fahrrad gegen die geöffnete Beifahrertüre des Taxifahrzeuges und kam dadurch zu Sturz. Das Unfallgeschehen hatte eine Rippenverletzung des N M zur Folge. V. Beweiswürdigung römisch fünf. Beweiswürdigung Die getroffenen Feststellungen gründen sich in erster Linie auf die unstrittige Aktenlage, hier insbesondere auf die Lichtbildbeilage zur Verkehrsunfallsanzeige vom 28.07.2013, die aus Anlass der Verkehrsunfallaufnahme unmittelbar nach dem Ereignis von der Polizeiinspektion Pgasse angefertigt worden ist. Die Lichtbildbeilage (acht Bilder) dokumentiert die Verkehrsverhältnisse an der Ausstiegstelle Pgasse stadteinwärts gesehen (in Fahrtrichtung des Radfahrers mit eingezeichneter Fahrlinie, Bild 1), stadtauswärts gesehen (Bild 2), den Abstand der Hinterachse des Taxifahrzeuges zur Randsteinkante des Gehsteiges (1,60 m, Bild 3), die Beschädigung des Taxifahrzeuges an der rechten Fahrzeugtür (Bilder 4 bis 6) sowie die Endlage des Fahrrades beim Eintreffen der Polizeibeamten (schräg zwischen der Vorderachse des Taxifahrzeuges und der Gehsteigkante am Boden liegend, Bild 7). Auf Bild 8 ist das Fahrrad abgebildet, das offensichtlich keine Beschädigungen aufwies. Aus der Lichtbilddokumentation und den glaubwürdigen Aussagen des Zeugen S H (die Schäden am Taxifahrzeug seien vor diesem Vorfall noch nicht vorhanden gewesen) ist zweifelsfrei ableitbar, dass es jedenfalls zu einer Kollision zwischen der Beifahrertür des Taxifahrzeuges und des Fahrrades des N M gekommen ist. Daher muss die Verantwortung des Beschwerdeführers, er habe vor dem Öffnen der Beifahrertür in den rechten äußeren Außenspiegel geschaut, als nachträgliche Schutzbehauptung gewertet werden, weil er ansonsten den herannahenden Radfahrer bemerken hätte müssen, der (unter Vorwegnahme des späteren Unfallgeschehens) zum Zeitpunkt des Öffnens der Beifahrertür bereits in der Haltestellenbucht, in unmittelbarer Nähe des Taxifahrzeuges gewesen sein muss. Eine andere Ursache für den Sturz des Radfahrers als das Öffnen der Beifahrertüre durch den Beschwerdeführer ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Den Aussagen des Zeugen M war nur insoweit zu folgen, als sie mit den sonstigen Beweisergebnissen (Folgen des Verkehrsunfalles, Angaben des Zeugen H) in Einklang zu bringen waren. Dafür, dass der Zeuge M – wie dieser erstmals in der Verhandlung am 16.06.2015 behauptete – sein Fahrzeug nur geschoben hat, haben sich keine Anhaltspunkte finden lassen. Vielmehr war erkennbar, dass diese Angaben vom Zeugen aus anderen Gründen (kein funktionierendes Licht am Fahrrad) getätigt worden sind. Ob der Beschwerdeführer den Anstoß des Fahrrades an der Beifahrertür zum Zeitpunkt der Kollision bemerkt hat oder nicht, kann, weil hier nicht mehr entscheidungsrelevant, dahingestellt bleiben. VI. Rechtliche Beurteilungrömisch sechs. Rechtliche Beurteilung

§ 23Abs 4 St

VO dürfen die Türen eines Fahrzeuges so lange nicht geöffnet werden und auch nicht geöffnet bleiben, als dadurch andere Straßenbenützer gefährdet oder behindert werden können.

Paragraph 23, Absatz 4, StVO dürfen die Türen eines Fahrzeuges so lange nicht geöffnet werden und auch nicht geöffnet bleiben, als dadurch andere Straßenbenützer gefährdet oder behindert werden können. Diese Bestimmungen haben nicht nur die Lenker, sondern auch die von ihnen mitbeförderten Personen zu beachten. Der Beschwerdeführer hat durch das Öffnen der Beifahrertür des Taxifahrzeuges einen Radfahrer gefährdet bzw. ihn an seiner Weiterfahrt gehindert, und damit das objektive Tatbild einer Übertretung des § 23 Abs. 4 StVO erfüllt. Der Beschwerdeführer hat durch das Öffnen der Beifahrertür des Taxifahrzeuges einen Radfahrer gefährdet bzw. ihn an seiner Weiterfahrt gehindert, und damit das objektive Tatbild einer Übertretung des Paragraph 23, Absatz 4, StVO erfüllt.

§ 5Abs 1 VSt

G genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung (wie hier) der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung (wie hier) der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Beschwerdeführer konnte im Verfahren nicht glaubhaft machen, dass er beim Verlassen des Taxifahrzeuges dem übrigen Verkehrsgeschehen die notwendige Aufmerksamkeit gewidmet hat. Hinsichtlich seiner Verantwortung, er habe in den Außenspiegel des Taxifahrzeuges geschaut, wird auf die Ausführungen in der Beweiswürdigung verwiesen. In der mündlichen Verhandlung kam vielmehr hervor, dass der Beschwerdeführer unmittelbar vor dem Aussteigen aus dem Taxifahrzeug gedanklich noch damit beschäftigt war, sich von seinem Bekannten im Fond des Fahrzeuges zu verabschieden, mit dem er zuvor aus Anlass seines Geburtstages (auch bei Alkoholkonsum) zusammen gesessen ist. Dies mag seine Abgelenktheit erklären, ihn jedoch nicht zur Gänze exkulpieren. Die Einstellung des strafgerichtlichen Verfahrens wegen des Verdachtes der fahrlässigen Körperverletzung beinhaltet nicht gleichzeitig die Verneinung eines Verschuldens des Beschwerdeführers am Zustandekommen der gegenständlichen Verwaltungsübertretung. Ob den Radfahrer auch ein Verschulden am Kollisionseintritt trifft, war nicht Gegenstand des Verfahrens. Nachdem aufgrund des oben Gesagten auch die subjektive Tatseite zu bejahen ist, wurde dem Beschwerdeführer zu Recht eine Übertretung der Bestimmung des § 23 Abs 4 StVO vorgehalten.Nachdem aufgrund des oben Gesagten auch die subjektive Tatseite zu bejahen ist, wurde dem Beschwerdeführer zu Recht eine Übertretung der Bestimmung des , Paragraph 23, Absatz 4, StVO vorgehalten. VII. Strafbemessung römisch sieben. Strafbemessung

§ 19Abs 1 VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Durch sein vorschriftswidriges Verhalten hat der Beschwerdeführer eine Beeinträchtigung anderer Verkehrsteilnehmer in Kauf genommen. Im vorliegenden Fall kam es durch die Unachtsamkeit des Beschwerdeführers zu einem Verkehrsunfall mit Personenschaden. Dieser objektive Unrechtsgehalt der Tat hat auch in die Strafbemessung miteinzufließen.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Durch sein vorschriftswidriges Verhalten hat der Beschwerdeführer eine Beeinträchtigung anderer Verkehrsteilnehmer in Kauf genommen. Im vorliegenden Fall kam es durch die Unachtsamkeit des Beschwerdeführers zu einem Verkehrsunfall mit Personenschaden. Dieser objektive Unrechtsgehalt der Tat hat auch in die Strafbemessung miteinzufließen.

§ 19Abs 2 VSt

G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstraf-rechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstraf-, rechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Wie schon die belangte Behörde festgestellt hat, liegen im Sinne dieser Bestimmung keine Erschwerungsgründe vor; als mildernd ist die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers anzuführen. Hinsichtlich des Verschuldens wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf dem obigen Ausführungen verwiesen. Mit der Verhängung einer Geldstrafe, die trotz des objektiven Unrechtsgehaltes der Tat noch im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens bis zu € 726,00 angesiedelt ist, wurde der bestehende Milderungsgrund der Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ausreichend berücksichtigt und entspricht die Strafe auch seinen Einkommensverhältnissen (monatliches Einkommen von € 2.700,00, keine Sorgepflichten, kein Vermögen). Die verhängte Geldstrafe ist somit gerechtfertigt und schuldangemessen. Die Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag steht in einem ausgewogenen Verhältnis zur Geldstrafe. VIII. Unzulässigkeit der Revisionrömisch acht. Unzulässigkeit der Revision Artikel 133 Abs 4 B-VG Artikel 133 Absatz 4, B-VG Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts- hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. § 25a VwGG Paragraph 25 a, VwGG

(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(2)
(3)
(4)Wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache
  1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und
  2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig.ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig.
(5)Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen. Nachdem die Voraussetzungen nach § 25a Abs 4 VwGG hier vorliegen, kann der Beschwerdeführer gegen diese Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark keine Revision erheben. Der belangten Behörde steht (nur) eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof offen, nachdem im vorliegenden Fall – wegen der fehlenden Voraussetzungen nach Art 133 Abs 4 B-VG – eine ordentliche Revision ausscheidet. Nachdem die Voraussetzungen nach Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG hier vorliegen, kann der Beschwerdeführer gegen diese Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark keine Revision erheben. Der belangten Behörde steht (nur) eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof offen, nachdem im vorliegenden Fall – wegen der fehlenden Voraussetzungen nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG – eine ordentliche Revision ausscheidet. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.30.14.5973.2014

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