F BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben. a) Der angefochtene Bescheid wird in seinem Spruch dahingehend geändert, dass der G S GmbH die wasserrechtliche Bewilligung für die spruchgemäß beschriebenen Maßnahmen aus dem Titel der Abänderung des unter Postzahl x im Wasserbuch des Verwaltungsbezirkes Weiz eingetragenen Wasserbenutzungsrechtes hinsichtlich der Errichtung und des Betriebes einer Wasserkraftanlage erteilt wird. Gegenstand und Befristung der wasserrechtlichen Bewilligung bleiben unberührt. b.) die mit Bescheid vom 19.11.2014 vorgeschriebenen Auflagen
Abs 1 WRG wird dahingehend abgeändert, dass für die Erfüllung der Auflagen eine Frist bis zum 31.03.2016 gewährt wird. d.) die mit dem bekämpften Bescheid vom 19.11.2014 vorgeschriebene Baufrist
Paragraph 112, Absatz eins, WRG wird dahingehend abgeändert, dass für die Erfüllung der Auflagen eine Frist bis zum 31.03.2016 gewährt wird. e.) der Ausspruch über die dingliche Bindung des bekämpften Bescheides vom 19.11.2014 wird dahingehend abgeändert, dass dieses Wasserbenutzungsrecht für die Restwasserturbine in Form einer Wasserkraftschnecke
F mit dem Eigentum am Grundstück Nr. x, KG Gd, verbunden ist. e.) der Ausspruch über die dingliche Bindung des bekämpften Bescheides vom 19.11.2014 wird dahingehend abgeändert, dass dieses Wasserbenutzungsrecht für die Restwasserturbine in Form einer Wasserkraftschnecke
Paragraph 22, WRG 1959 idgF mit dem Eigentum am Grundstück Nr. x, KG Gd, verbunden ist. f.) der Bescheid vom 19.11.2014 wird durch Beurkundung einer getroffenen Vereinbarung wie folgt ergänzt: „
H, Fn x, Gd, Gd (in der Folge kurz: „GS GmbH“ genannt), und Herrn M S, geb. xx, M, 8212 Gd (in der Folge kurz: „Herr S“ genannt), sowie unter Beitritt von Frau G S, geb. xx, Gd, Gd (in der Folge kurz: „Frau S“ genannt), beurkundet:„
Paragraph 111, Absatz 3, WRG 1959 wird folgende Vereinbarung vom 13.05.2015, abgeschlossen zwischen der G S GmbH, Fn x, Gd, Gd (in der Folge kurz: „GS GmbH“ genannt), und Herrn M S, geb. xx, M, 8212 Gd (in der Folge kurz: „Herr S“ genannt), sowie unter Beitritt von Frau G S, geb. xx, Gd, Gd (in der Folge kurz: „Frau S“ genannt), beurkundet: Vorbemerkungen 1 Die GS GmbH und Herr S verfügen gemeinsam über eine Wehranlage, mit der in Gd Wasser aus der Feistritz in einen in Flussrichtung gesehen rechtsseitig davon abzweigenden Ausleitungskanal (in der Folge kurz „Ausleitungskanal“ genannt) geleitet werden kann und geleitet wird (in der Folge kurz „gemeinsame Wehranlage“ genannt. 2 Entlang des Ausleitungskanales betreiben die GS GmbH und M S je ein Wasserkraftwerk (GS GmbH: Wasserbuch für den Bezirk Weiz, PZ x, in der Folge kurz „KW GS GmbH“ genannt; Herr S: Wasserbuch für den Bezirk Weiz, PZ x, in der Folge kurz „KW M S“ genannt). 3 Das KW GS GmbH befindet sich primär auf dem Grundstück Nr x KG Gd (EZ x), teilweise auch auf dem Grundstück Nr x KG Gd (Öffentliches Wassergut). Das KW M S befindet sich primär auf dem Grundstück Nr x KG Gd (EZ x), teilweise ebenfalls auf dem Grundstück Nr x KG Gd (Öffentliches Wassergut) 4 Um bei der gemeinsamen Wehranlage die die Durchgängigkeit der Feistritz im Sinne der aktuell nach der Wasserrahmenrichtlinie (Richtlinie 2000/60/EG, in der Folge kurz „WRRL“) geltenden Vorgaben herzustellen und in der Ausleitungsstrecke (bis der Ausleitungskanal wieder in die Feistritz mündet) eine ausreichende Restwasserführung im Sinne dieser Vorgaben zu gewährleisten, ist bei der gemeinsame Wehranlage die Errichtung und der Betrieb einer Fischaufstiegshilfe (in der Folge kurz „FAH“) und die Errichtung und der Betrieb eines weiteren Wasserkraftwerkes in Form einer Restwasserschnecke (in der Folge kurz „Restwasserschnecke“) vorgesehen. 5 Frau S ist alleinige Gesellschafterin der GS GmbH und Tante von Herrn S.5 Frau S ist alleinige Gesellschafterin der GS GmbH und Tante von , Herrn S. 6 Auf diese Grundlage vereinbaren die GS GmbH, Herr S und Frau S folgendes: Fischaufstiegshilfe und Restwasserschnecke 7 Die GS GmbH errichtet auf ihre alleinigen Kosten und ihr alleiniges Risiko die zur Herstellung der Durchgängigkeit im Sinne der aktuell nach der WRRL geltenden Vorgaben erforderliche FAH. Die GS GmbH nimmt sie mit einer maximalen Dotation von 200 l/s an Wasser aus der Feistritz am 22.12.2015 in Betrieb. 8 Die GS GmbH betreibt und erhält die FAH dann solange die gemeinsame Wehranlage tatsächlich (unabhängig von der rechtlichen Zulässigkeit dieses Bestandes) besteht auf ihre alleinigen Kosten und ihr alleiniges Risiko. 9 Das dient der Erhaltung ihres eigenen Wasserbenutzungsrechtes, aber gleichermaßen auch des Wasserbenutzungsrechtes von Herrn S. 10 Die GS GmbH wird außerdem auf ihre alleinigen Kosten und ihr alleiniges Risiko eine Restwasserschnecke errichten und ebenso am 22.12.2015 in Betrieb nehmen. 11 Damit wird sie zur Erhaltung ihres eigenen Wasserbenutzungsrechtes, aber auch des Wasserbenutzungsrechtes von Herrn S, ab diesem Zeitpunkt, ebenfalls auf ihre alleinigen Kosten und ihr alleiniges Risiko und solange die gemeinsame Wehranlage tatsächlich (unabhängig von der rechtlichen Zulässigkeit dieses Bestandes) besteht, eine Restwasserführung in der Feistritz im Sinne der aktuell nach der WRRL geltenden Vorgaben unter Berücksichtigung der über die FAH maximal abzugebenden Wassermenge gewährleisten. In Summe (Restwasserschnecke und FAH) dürfen nicht mehr als 1.800 l/s an Wasser aus der Feistritz dafür verwendet werden. 12 Auch das gilt für die Zeit ab 22.12.2015, zuvor und auch dann ist die GS GmbH nicht berechtigt mehr Wasser als 1.800 l/s aus der Feistritz für die FAH und die Restwasserschnecke zu verwenden, außer in Zeitenräumen, während derer es wegen hoher Wasserführung in der Feistritz dennoch gewährleistet ist, dass 5.200 l/s an Wasser in den Ausleitungskanal geleitet werden.12 Auch das gilt für die Zeit ab 22.12.2015, zuvor und auch dann ist die GS GmbH nicht berechtigt mehr Wasser als 1.800 l/s aus der Feistritz für die FAH und die Restwasserschnecke zu verwenden, außer in Zeitenräumen, während derer es wegen hoher Wasserführung in der Feistritz dennoch gewährleistet ist, dass , 5.200 l/s an Wasser in den Ausleitungskanal geleitet werden. Gemeinsame Wehranlage und Ausleitungskanal, Verwendung und Erhaltung 13 Die gemeinsame Wehranlage und der Ausleitungskanal werden im bisherigen Umfang weiterhin von beiden Vertragsparteien gemeinsam erhalten, wobei die Kosten und Mühen dafür von beiden Teilen zu je 50% getragen werden. 14 Bei Gefahr in Verzug ist jede der Vertragsparteien berechtigt, Maßnahmen zur Erhaltung von gemeinsamer Wehranlage und Ausleitungskanal allein durchzuführen oder durchführen zu lassen, ansonsten sind solche Erhaltungsmaßnahmen, unabhängig davon, ob sie von einer der Vertragsparteien durchgeführt werden sollen oder von dritten Auftragnehmern nur einvernehmlich zu setzen und zu veranlassen. 15 Für wider diese Bestimmungen eigenmächtig gesetzte oder veranlasste Erhaltungsmaßnahmen gebührt der jeweiligen Vertragspartei kein teilweiser Kostenersatz. 16 Außer im Einvernehmen ist eine Abkehr des Ausleitungskanales über eine Dauer von insgesamt fünf Tagen pro Kalenderjahr hinaus nicht zulässig, wobei jede Abkehr – außer im Falle von Gefahr im Verzug – spätestens sechs Wochen vor ihrem Beginn einvernehmlich festzulegen ist. 17 Wenn eine der Vertragsparteien eine längere Abkehr oder ein Überschreiten dieser jährlich zulässigen Abkehrdauer wünscht, ist notwendige aber auch hinreichende Voraussetzung dafür, dass sie der anderen Vertragspartei alle ihr dadurch entstehenden Nachteile in Geld im Voraus ersetzt. Kraftwerke, Erhaltung 18 Jede Vertragspartei erhält und betreibt ihr jeweiliges Kraftwerk weiterhin auf ihre alleinigen Kosten und ihr alleiniges Risiko selbst. Erweitertes Vorkaufsrecht 19 Beide Vertragsparteien räumen sich wechselseitig an ihren Kraftwerken (samt anteiliger Wehranlage sowie FAH und Restwasserschnecke auf Seiten GS-GmbH) und den dafür nötigen Grundstücksflächen ein Vorkaufsrecht im Sinne der § 1072ff ABGB ein, das nicht nur im Sinne des § 1078 ABGB auf jegliche andere Veräußerungsart ausgedehnt wird, sondern auch für den Fall als Aufgriffsrecht gilt, dass Frau S Anteile an der GS GmbH überträgt, und für den Fall, dass das Wasserbenutzungsrecht einer der Vertragsparteien für ihr Kraftwerk nach den dafür maßgeblichen Bestimmungen des zum jeweiligen Zeitpunkt gültigen Wasserrechtsgesetzes erlischt. Für den Fall einer anderen Veräußerungsart im Sinne des § 1078 ABGB und für den Fall, dass ein Aufgriffsrecht besteht, hat die erwerbsberechtigte Vertragspartei als Vorerwerbs- oder Aufgriffspreis den Verkehrswert zu leisten (vgl § 2 Liegenschaftsbewertungsgesetz).19 Beide Vertragsparteien räumen sich wechselseitig an ihren Kraftwerken (samt anteiliger Wehranlage sowie FAH und Restwasserschnecke auf Seiten GS-GmbH) und den dafür nötigen Grundstücksflächen ein Vorkaufsrecht im Sinne der Paragraph 1072 f, f, ABGB ein, das nicht nur im Sinne des Paragraph 1078, ABGB auf jegliche andere Veräußerungsart ausgedehnt wird, sondern auch für den Fall als Aufgriffsrecht gilt, dass Frau S Anteile an der GS GmbH überträgt, und für den Fall, dass das Wasserbenutzungsrecht einer der Vertragsparteien für ihr Kraftwerk nach den dafür maßgeblichen Bestimmungen des zum jeweiligen Zeitpunkt gültigen Wasserrechtsgesetzes erlischt. Für den Fall einer anderen Veräußerungsart im Sinne des Paragraph 1078, ABGB und für den Fall, dass ein Aufgriffsrecht besteht, hat die erwerbsberechtigte Vertragspartei als Vorerwerbs- oder Aufgriffspreis den Verkehrswert zu leisten vergleiche Paragraph 2, Liegenschaftsbewertungsgesetz). 20 Das derart erweiterte Vorkaufsrecht gilt allein für den Fall nicht, dass Herr S sein Kraftwerk oder Frau S ihre Anteile an der GS GmbH an einen einzelnen ihre gesetzlichen Erben übertragen, unter der weiteren Voraussetzung, dass der Übernehmer der jeweils anderen Vertragspartei wieder ein erweitertes Vorkaufsrecht, genau wie in dieser Vereinbarung vorgesehen, einräumt. 21 Das derart erweiterte Vorkaufsrecht ist abweichend von den in § 1075 ABGB enthaltenen Regeln erst binnen 90 Tagen nach geschehener Anbietung einzulösen. 21 Das derart erweiterte Vorkaufsrecht ist abweichend von den in Paragraph 1075, ABGB enthaltenen Regeln erst binnen 90 Tagen nach geschehener Anbietung einzulösen. Rechtsnachfolge, wasserrechtliche Ordnung 22 Sämtliche Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung sollen auf sämtliche Rechtsnachfolger der GS GmbH und des Herrn S, die Eigentümer deren Kraftwerke und Wasserberechtigte werden, und auf Rechtsnachfolger von Frau S, die Gesellschafter der GS GmbH werden, übergehen. Daher verpflichten sich alle Vertragsparteien sämtliche ihrer Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung auf sämtliche ihrer Rechtsnachfolger in diesem Sinne zu verbinden und zwar so, dass diese ihre Bindung an diese Vereinbarung ausdrücklich anerkennen, womit erst gegenüber den anderen Vertragsparteien die Überbindungsverpflichtung erfüllt ist. 23 Um dieses Ziel möglichst zu erreichen, und zwar ohne grundbücherliche Durchführung dieser Vereinbarung, die von den Vertragsparteien nicht gewünscht ist, werden die Vertragsparteien zusätzlich, nach Möglichkeit im Rahmen des derzeit beim Landesverwaltungsgericht Steiermark zu GZ LVwG 46.24-105/2015 anhängigen Verfahrens oder allenfalls bei der sonst zuständigen Wasserrechtsbehörde (Bezirkshauptmannschaft Weiz), beantragen, diese Vereinbarung im Sinne des § 111 Abs 3 WRG zu beurkunden. Die Vertragsparteien bevollmächtigen einander wechselseitig, für sie jeweils einen solchen Antrag auf Beurkundung zu stellen. 23 Um dieses Ziel möglichst zu erreichen, und zwar ohne grundbücherliche Durchführung dieser Vereinbarung, die von den Vertragsparteien nicht gewünscht ist, werden die Vertragsparteien zusätzlich, nach Möglichkeit im Rahmen des derzeit beim Landesverwaltungsgericht Steiermark zu GZ LVwG 46.24-105/2015 anhängigen Verfahrens oder allenfalls bei der sonst zuständigen Wasserrechtsbehörde (Bezirkshauptmannschaft Weiz), beantragen, diese Vereinbarung im Sinne des Paragraph 111, Absatz 3, WRG zu beurkunden. , Die Vertragsparteien bevollmächtigen einander wechselseitig, für sie jeweils einen solchen Antrag auf Beurkundung zu stellen. 24 In Folge dieser Vereinbarung soll auch das beim Landesverwaltungsgericht Steiermark zu GZ LVwG 46.24-105/2015 anhängige Verfahren einvernehmlich beendet werden. Dafür werden die Vertragsparteien anlässlich der vor diesem Gericht voraussichtlich am 13.05.2015 stattfindenden mündlichen Verhandlung eine dieser Vereinbarung möglichst entsprechende Lösung suchen. 25 Soweit die Rechtslage aus wasserrechtlicher Sicht (die Bescheidlage) von derjenigen, die nach dieser Vereinbarung bestehen soll, abweicht, so verpflichten sich alle Vertragsparteien generell dazu, gemeinsam darauf hinzuwirken, sie der nach dieser Vereinbarung bestehenden und gewollten Rechtslage möglichst anzupassen und die dafür erforderlichen Erklärungen abzugeben. Sonstiges 26 Die GS GmbH, Herr S und Frau S halten fest, dass außerhalb dieser Vereinbarung bisher zur FAH und zur Restwasserschnecke getroffene Vereinbarungen darüber – in welcher Form auch immer sie getroffen worden sein mögen – ihre Gültigkeit verlieren, insbesondere die Vereinbarung vom 22.12.2014. 27 Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Von dieser Regelung kann nur schriftlich abgegangen werden. 28 Die Vorbemerkungen bilden einen integrierenden Bestandteil dieser Vereinbarung. 29 Alle Mitteilungen einer Vertragspartei, aus denen diese wesentliche Rechtsfolgen ableiten will, wie z.B. das Anbot zur Einlösung des erweiterten Vorkaufsrechtes oder dessen Ausübung, haben schriftlich eingeschrieben zu erfolgen, ansonsten haben Mitteilungen schriftlich zu erfolgen. 30 Gegen Ansprüche aus oder in Zusammenhang mit dieser Vereinbarung darf nicht aufgerechnet werden, und zwar weder mit Ansprüchen aus oder in Zusammenhang mit dieser Vereinbarung noch mit anderen Ansprüchen. 31 Im Hinblick darauf, dass die wechselseitigen Rechte und Verbindlichkeiten aus dieser Vereinbarung objektiv schwer bewertbar sind, erklären alle Vertragsparteien ausdrücklich, dass sie das Verhältnis zwischen ihren jeweiligen Rechten und Pflichten aus dieser Vereinbarung als angemessen ansehen, insbesondere da sie dieser teilweise einen für Außenstehende nicht objektivierbaren Wert beimessen und verzichten deswegen ausdrücklich und unwiderruflich auf eine Anfechtung dieser Vereinbarung aus allen Gründen, die mit dem Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung in Zusammenhang stehen (insbesondere wegen Irrtums oder laesio enormis). 32 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit dieser Vereinbarung im Übrigen nicht. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Regelungslücke soll eine angemessene Bestimmung gelten, die dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt hätten, wenn sie die Unwirksamkeit, Undurchführbarkeit oder Lückenhaftigkeit der Vereinbarung gekannt hätte. Das gleiche gilt, wenn die Unwirksamkeit einer Bestimmung auf einem in dieser Vereinbarung vorgeschriebenen Maß der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) beruht. In diesem Fall soll das Maß der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) als vereinbart gelten, das rechtlich zulässig ist und dem Gewollten möglichst nahe kommt.32 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit dieser Vereinbarung im Übrigen nicht. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Regelungslücke soll eine angemessene Bestimmung gelten, die dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt hätten, wenn sie die Unwirksamkeit, Undurchführbarkeit oder Lückenhaftigkeit der Vereinbarung gekannt hätte. Das gleiche gilt, wenn die Unwirksamkeit einer Bestimmung auf einem in dieser Vereinbarung vorgeschriebenen Maß der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) beruht. , In diesem Fall soll das Maß der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) als vereinbart gelten, das rechtlich zulässig ist und dem Gewollten möglichst nahe kommt. 33 Für alle Streitigkeiten aus und in Zusammenhang mit dieser Vereinbarung wird die ausschließliche Zuständigkeit des für den Gerichtssprengel Weiz jeweils sachlich zuständigen Gerichtes vereinbart. 34 Diese Vereinbarung wird in drei Ausfertigungen errichtet. Jede Vertragspartei erhält eine dieser Originalausfertigungen. 35 Die GS GmbH und Herr S tragen sämtliche Kosten, Gebühren und Abgaben, die durch die Errichtung und die Durchführung dieser Vereinbarung entstehen, einschließlich der Kosten der Errichtung dieser Vereinbarung, die im ausschließlichen Auftrag und Interesse von Herrn S erstellt wurde, im Innenverhältnis je zur Hälfte und halten einander insoweit vollständig schad- und klaglos.“ Festgestellt wird, dass die in Schriftform vorliegende Vereinbarung vom 13.05.2015 die Unterschriften des Herrn Gü S (als Vertreter der G S GmbH), des Herrn M S und der Frau G S aufweisen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
F BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Beschwerdevorbringen und Sachverhalt:
Das Wasserbenutzungsrecht wurde
WRG mit dem Eigentum „an den im Projekt genannten Grundstücken in den Katastralgemeinden Gd und Kb“ verbunden.
Paragraph 112, Absatz eins, WRG festgelegt. Das Wasserbenutzungsrecht wurde
Paragraph 22, WRG mit dem Eigentum „an den im Projekt genannten Grundstücken in den Katastralgemeinden Gd und Kb“ verbunden. Begründend stützt sich die belangte Behörde bei ihrer wasserrechtlichen Bewilligung auf die Gutachten der beigezogenen Amtssachverständigen und folgte den vorgeschlagenen Auflagen. Hinsichtlich der Restwassermenge und der Dotierung der Fischaufstiegshilfe wird im bekämpften Bescheid (Seite 16) unter Wiedergabe des entsprechenden Amtssachverständigengutachtens folgendes ausgeführt: „Da hinsichtlich der Restwassermenge und der Dotierung der Fischaufstiegshilfe aus dem Projekt kein klarer Konsensantrag hervorgeht, wird im Zuge der heutigen Verhandlung einvernehmlich mit dem limnologischen Amtssachverständigen festgelegt, dass der Antragssteller bei der Wasserrechtsbehörde das Maß von 2,2 m³/sec beantragt. Die Wassermenge splittert sich in eine Dotierung der Fischaufstiegshilfe mit 200 l/sec und die Dotierung der Wasserkraftschnecke mit 2,0 m³/sec.“ „Da hinsichtlich der Restwassermenge und der Dotierung der Fischaufstiegshilfe aus dem Projekt kein klarer Konsensantrag hervorgeht, wird im Zuge der heutigen Verhandlung einvernehmlich mit dem limnologischen Amtssachverständigen festgelegt, dass der Antragssteller bei der Wasserrechtsbehörde das Maß von , 2,2 m³/sec beantragt. Die Wassermenge splittert sich in eine Dotierung der Fischaufstiegshilfe mit 200 l/sec und die Dotierung der Wasserkraftschnecke mit , 2,0 m³/sec.“ Weiters wird im bekämpften Bescheid auf Seite 24 unter Bezugnahme auf das limnologische Amtssachverständigengutachten festgehalten, dass
„Qualitätszielverordnung Ökologie Fließgewässer“ bei dem gegenständlichen Gewässertypus eine Restwassermenge in der Größenordnung des NNQt anzusetzen ist. Dies entspricht bei der Wehranlage S einem Abfluss von 1,7 m³/sec. Von der wasserwirtschaftlichen Planung des Landes Steiermark wurde bekannt gegeben, dass Abschätzungen vorliegen, dass erst bei einer Restwassermenge von rund 2,2 m³/sec entsprechende Fließgeschwindigkeits- und Mindestwassertiefenverhältnisse vorliegen, bei welchen die Durchwanderbarkeit der Restwasserstrecke gewährleistet ist. Auf Seite 29 des bekämpften Bescheides wird auf Basis des limnologischen Gutachtens dargelegt, dass auf Basis einer amtlichen Abschätzung (wasserwirtschaftliche Planung des Landes Steiermark) erst bei einer Restwassermenge von rund 2,2 m²/sec eine Durchwanderbarkeit der Restwasserstrecke gewährleistet ist. Ein Dotationsversuch wird vorgeschlagen, der im Rahmen des Kollaudierungsverfahrens aus limnologischer Sicht beurteilt werden wird. Sollte sich zeigen, dass mit einer geringeren Pflichtwassermenge die Durchgängigkeit erreicht werden sollte, könne dies im Rahmen der Kollaudierung beurteilt werden. Bis dahin sei es allerdings erforderlich, als Basisdotation eine Wassermenge von 2.200 l/sec festzulegen, da davon auszugehen sei, dass diese Wassermenge die Durchgängigkeit in der Ausleitungsstrecke jedenfalls gewährleiste. Auf Seite 32 des bekämpften Bescheides ist die Stellungnahme der wasserwirtschaftlichen Planung vom 15.09.2014 wiedergegebenen, wonach die bewilligte Restwassermenge von 1,67 m³/sec dem NQt der Feistritz entspricht und somit die hydrologischen Anforderungen für die Durchgängigkeit (in Anlehnung an die Vorgaben der Qualitätszielverordnung Ökologie OG) erfüllt. Weiters wird im bekämpften Bescheid auf Seite 24 unter Bezugnahme auf das limnologische Amtssachverständigengutachten festgehalten, dass
„Qualitätszielverordnung Ökologie Fließgewässer“ bei dem gegenständlichen Gewässertypus eine Restwassermenge in der Größenordnung des NNQt anzusetzen ist. Dies entspricht bei der Wehranlage S einem Abfluss von 1,7 m³/sec. , Von der wasserwirtschaftlichen Planung des Landes Steiermark wurde bekannt gegeben, dass Abschätzungen vorliegen, dass erst bei einer Restwassermenge von rund 2,2 m³/sec entsprechende Fließgeschwindigkeits- und Mindestwassertiefenverhältnisse vorliegen, bei welchen die Durchwanderbarkeit der Restwasserstrecke gewährleistet ist. Auf Seite 29 des bekämpften Bescheides wird auf Basis des limnologischen Gutachtens dargelegt, dass auf Basis einer amtlichen Abschätzung (wasserwirtschaftliche Planung des Landes Steiermark) erst bei einer Restwassermenge von rund 2,2 m²/sec eine Durchwanderbarkeit der Restwasserstrecke gewährleistet ist. Ein Dotationsversuch wird vorgeschlagen, der im Rahmen des Kollaudierungsverfahrens aus limnologischer Sicht beurteilt werden wird. Sollte sich zeigen, dass mit einer geringeren Pflichtwassermenge die Durchgängigkeit erreicht werden sollte, könne dies im Rahmen der Kollaudierung beurteilt werden. Bis dahin sei es allerdings erforderlich, als Basisdotation eine Wassermenge von 2.200 l/sec festzulegen, da davon auszugehen sei, dass diese Wassermenge die Durchgängigkeit in der Ausleitungsstrecke jedenfalls gewährleiste. Auf Seite 32 des bekämpften Bescheides ist die Stellungnahme der wasserwirtschaftlichen Planung vom 15.09.2014 wiedergegebenen, wonach die bewilligte Restwassermenge von 1,67 m³/sec dem NQt der Feistritz entspricht und somit die hydrologischen Anforderungen für die Durchgängigkeit (in Anlehnung an die Vorgaben der Qualitätszielverordnung Ökologie OG) erfüllt.
Die mündliche Verhandlung ergab auch, dass die angefochtene wasserrechtliche Bewilligung nicht aufgehoben und das Verfahren an die belangte Behörde zurückverwiesen werden sollte, wobei das Landesverwaltungsgericht ersucht wurde, den bekämpften Bescheid rechtsrichtig zu verbessern. Diesbezüglich wurde ersucht, die Bindung des Wasserbenutzungsrechtes für die Restwasserschnecke näher zu präzisieren und an das Grundstück Nr. x KG Gd (Eigentümer G S GmbH) zu binden. 5. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark führt am 13.05.2015 über die Beschwerde unter Beiziehung der Parteien und Beteiligten eine mündliche Verhandlung durch. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht wurde die von der K Umweltmanagement erstellte Beurteilung der Restwassersituation vom März 2015, GZ: 970, für das geplante und zur wasserrechtlichen Bewilligung beantragte Projekt der G S GmbH vorgelegt und ergab sich dabei, dass sich zwischen Beschwerdeführer und Projektwerberin der Abschluss einer Vereinbarung bezüglich des Einverständnisses mit dem Projekt abzeichnet. Sollte eine Vereinbarung abgeschlossen werden, soll diese
Paragraph 111, Absatz 3, WRG beurkundet werden. Die mündliche Verhandlung ergab auch, dass die angefochtene wasserrechtliche Bewilligung nicht aufgehoben und das Verfahren an die belangte Behörde zurückverwiesen werden sollte, wobei das Landesverwaltungsgericht ersucht wurde, den bekämpften Bescheid rechtsrichtig zu verbessern. Diesbezüglich wurde ersucht, die Bindung des Wasserbenutzungsrechtes für die Restwasserschnecke näher zu präzisieren und an das Grundstück Nr. x KG Gd (Eigentümer G S GmbH) zu binden. 6. Mit Schriftsatz vom 21.05.2015 langte sodann die gemeinsame Stellungnahme der Konsenswerberin G S GmbH und des Beschwerdeführers M S (letzterer vertreten durch K C Rechtsanwälte in 8010 Graz) beim Landesverwaltungsgericht ein. Die dieser Stellungnahme beiliegende Vereinbarung möge
Abs 3 WRG beurkundet werden, der wasserrechtliche Bewilligungsantrag wird aufgrund dieser Vereinbarung im Sinne des beiliegenden technischen Berichtes von Ing. J M vom März 2015 abgeändert. Vom Beschwerdeführer und der Konsenswerberin gemeinsam begehrt wird, den Spruch des Bescheides einschränkend auf das Wasserbenutzungsrecht PZ x im Wasserbuch abzuändern, ebenso Auflage Nr. 4 und
Paragraph 111, Absatz 3, WRG beurkundet werden, der wasserrechtliche Bewilligungsantrag wird aufgrund dieser Vereinbarung im Sinne des beiliegenden technischen Berichtes von Ing. J M vom März 2015 abgeändert. Vom Beschwerdeführer und der Konsenswerberin gemeinsam begehrt wird, den Spruch des Bescheides einschränkend auf das Wasserbenutzungsrecht PZ x im Wasserbuch abzuändern, ebenso Auflage Nr. 4 und
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache zu entscheiden und die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren (z.B. wegen Wegfall der Beschwer) einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache zu entscheiden und die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren (z.B. wegen Wegfall der Beschwer) einzustellen ist. In der Sache selbst sind folgende Rechtsgrundlagen des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959 – maßgebend (auszugsweise wiedergegeben):
Abs 1 bedarf einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde jede über den Gemeingebrauch hinaus gehende Benutzung der öffentlichen Gewässer sowie die Errichtung oder Änderung der zur Benutzung der Gewässer dienenden Anlagen.
Paragraph 9, Absatz eins, bedarf einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde jede über den Gemeingebrauch hinaus gehende Benutzung der öffentlichen Gewässer sowie die Errichtung oder Änderung der zur Benutzung der Gewässer dienenden Anlagen.
Abs 1 sind Maß und Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung derart zu bestimmen, dass das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden. Als bestehende Rechte im Sinne des Abs 1 sind unter anderem rechtmäßig geübte Wassernutzungen anzusehen (§ 12 Abs 2 WRG).
Paragraph 12, Absatz eins, sind Maß und Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung derart zu bestimmen, dass das öffentliche Interesse (Paragraph 105,) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden. Als bestehende Rechte im Sinne des , Absatz eins, sind unter anderem rechtmäßig geübte Wassernutzungen anzusehen , (Paragraph 12, Absatz 2, WRG). § 30a WRG 1959 legt Umweltziele für Oberflächengewässer wie folgt fest:Paragraph 30 a, WRG 1959 legt Umweltziele für Oberflächengewässer wie folgt fest:
Abs. 1 zu erreichenden Zielzustände sowie die im Hinblick auf das Verschlechterungsverbot maßgeblichen Zustände für Oberflächengewässer (Abs. 3) mittels charakteristischer Eigenschaften sowie Grenz- oder Richtwerten näher zu bezeichnen.
Absatz eins, zu erreichenden Zielzustände sowie die im Hinblick auf das Verschlechterungsverbot maßgeblichen Zustände für Oberflächengewässer (Absatz 3,) mittels charakteristischer Eigenschaften sowie Grenz- oder Richtwerten näher zu bezeichnen. Er hat dabei insbesondere
einer auf Anhang C basierenden Verordnung (Abs. 2 Z 1). 4. Der ökologische Zustand ist die Qualität von Struktur und Funktionsfähigkeit aquatischer, in Verbindung mit Oberflächengewässern stehender Ökosysteme (Gewässer, samt der für den ökologischen Zustand maßgeblichen Uferbereiche)
einer auf Anhang C basierenden Verordnung (Absatz 2, Ziffer eins,).
Abs 3 WRG zur Beurkundung beantragte, im Spruch dieses Erkenntnis beurkundete Übereinkommen beinhaltet die Zustimmung des Beschwerdeführers zum Eingriff in seine wasserrechtlich geschützte Rechtsposition. Im Übereinkommen wird aber auch die Basisdotation für die Restwasserstrecke mit 1.800 l/sec (Restwasserschnecke und Fischaufstiegshilfe) geregelt. Diesbezüglich war vom Landesverwaltungsgericht zu prüfen, ob dem nicht wasserrechtlich relevante Rechtsvorschriften oder das öffentliche Interesse (§ 105 WRG) entgegenstehen, da über öffentliche Interessen die Parteien auch in einem von der Behörde beurkundeten Übereinkommen nicht wirksam disponieren können (VwGH 27.09.2000, Zl. 2000/07/0045). Dazu ist folgendes auszuführen:Das
Paragraph 111, Absatz 3, WRG zur Beurkundung beantragte, im Spruch dieses Erkenntnis beurkundete Übereinkommen beinhaltet die Zustimmung des Beschwerdeführers zum Eingriff in seine wasserrechtlich geschützte Rechtsposition. Im Übereinkommen wird aber auch die Basisdotation für die Restwasserstrecke mit 1.800 l/sec (Restwasserschnecke und Fischaufstiegshilfe) geregelt. Diesbezüglich war vom Landesverwaltungsgericht zu prüfen, ob dem nicht wasserrechtlich relevante Rechtsvorschriften oder das öffentliche Interesse (Paragraph 105, WRG) entgegenstehen, da über öffentliche Interessen die Parteien auch in einem von der Behörde beurkundeten Übereinkommen nicht wirksam disponieren können , (VwGH 27.09.2000, Zl. 2000/07/0045). Dazu ist folgendes auszuführen: Der bekämpfte Bescheid sieht rücksichtlich der eingeholten Amtssachverständigen-Gutachten und der Stellungnahme des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes eine Basisdotation für die Restwasserstrecke mit 2.200 l/sec vor. Diese Basisdotation wurde allerdings nicht auf Grundlage einer nach dem Stand der Technik bestehenden Beurteilungsrichtlinie festgelegt, sondern stellt – wie oben dargestellt – eine Abschätzung der Gewährleistung der Durchwanderbarkeit der Restwasserstrecke dar. Schon das Ermittlungsverfahren vor der belangten Behörde hat ergeben, dass eine Restwassermenge von 1,7 m³/sec bei der Wehranlage S ausreichend ist, um die Vorgaben der „Qualitätszielverordnung Ökologie Fließgewässer“ zu erfüllen. Auch die K Umweltmanagement kommt in ihrem Bericht vom März 2015 zum Ergebnis, dass im Projektsgebiet eine Restwasserdotation von 1.800 l/sec ausreichend ist, um die Vorgaben der „Qualitätszielverordnung Ökologie OG“ und die Vorgaben des Steiermärkischen Pflichtwasserleitfadens einzuhalten. Dagegen wurden von den Parteien und Beteiligten im Rahmen des Parteiengehörs auch keine Einwände vorgebracht. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark kommt daher zum Schluss, dass den Rechtsvorgaben und den öffentlichen Interessen bei Basisdotation für die Restwasserstrecke von ganzjährig 1.800 l/sec entsprochen wird. Die vorliegende Vereinbarung war daher antragsgemäß
13 des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde war dementsprechend abzuändern. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark kommt daher zum Schluss, dass den Rechtsvorgaben und den öffentlichen Interessen bei Basisdotation für die Restwasserstrecke von ganzjährig 1.800 l/sec entsprochen wird. Die vorliegende Vereinbarung war daher antragsgemäß
Paragraph 111, Absatz 3, WRG 1959 zu beurkunden und die bekämpfte Auflage Nr. 13 des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde war dementsprechend abzuändern. Die Einschränkung der wasserrechtlichen Bewilligung per se auf das unter Postzahl x im Wasserbuch eingetragene Wasserrecht und die Einschränkung der vorgeschriebenen Auflage 4. auf die Ausarbeitung einer Betriebsordnung für die unter Postzahl x im Wasserbuch eingetragene Wasserkraftanlage war in Stattgebung der Beschwerde deshalb vorzunehmen, da der Konsenswerberin die Antragslegitimation zur Erwirkung einer Wasserrechtsbewilligung auch für das unter Postzahl x im Wasserbuch eingetragene Wasserbenutzungsrecht fehlt und der Beschwerdeführer als Wasserberechtigter dem wasserrechtlichen Bewilligungsantrag nicht beigetreten ist. Es konnte die begehrte wasserrechtliche Bewilligung aber im Hinblick auf die vereinbarungsgemäße Zustimmung des Beschwerdeführers zum Eingriff in seine wasserrechtlich geschützte Rechtsposition erteilt werden. Entsprechend den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens war auch der Ausspruch über die Bindung des Wasserbenutzungsrechtes spruchgemäß durch Aufnahme eines konkreten Grundstückes zu präzisieren. Die Abänderung der von der belangten Behörde gewährten Baufrist war in Folge Verschiebung der Rechtskraft der Bewilligung durch das landesverwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren geboten. In Stattgebung der Beschwerde war daher der angefochtene Bescheid spruchgemäß abzuändern bzw. durch Beurkundung des abgeschlossenen Übereinkommens zu ergänzen. IV.römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.46.24.105.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.