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LVwG 46.24-105/2015

Obsah (8)§ 28§ 112§ 22§ 111§ 25aArt. 130§ 9§ 12

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum29.07.2015 GeschäftszahlLVwG 46.24-105/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Ri

§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl. I Nr. 33/2013 id

F BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben. a) Der angefochtene Bescheid wird in seinem Spruch dahingehend geändert, dass der G S GmbH die wasserrechtliche Bewilligung für die spruchgemäß beschriebenen Maßnahmen aus dem Titel der Abänderung des unter Postzahl x im Wasserbuch des Verwaltungsbezirkes Weiz eingetragenen Wasserbenutzungsrechtes hinsichtlich der Errichtung und des Betriebes einer Wasserkraftanlage erteilt wird. Gegenstand und Befristung der wasserrechtlichen Bewilligung bleiben unberührt. b.) die mit Bescheid vom 19.11.2014 vorgeschriebenen Auflagen

  1. und
  2. werden geändert wie folgt: „
  3. Für die gegenständliche Wasserkraftanlage, eingetragen unter Postzahl x im Wasserbuch des Verwaltungsbezirkes Weiz, ist eine Betriebsordnung im Zuge der Kollaudierung vorzulegen. In diese Betriebsordnung ist vor allem das Geschiebemanagement einzuarbeiten.“ „
  4. Die Basisdotation für die Restwassermenge beträgt zunächst ganzjährig 1.800 l/sec (1.600 l/sec Restwasserschnecke und 200 l/sec Fischaufstiegshilfe). Die endgültige Festlegung der Pflichtwassermenge erfolgt auf Basis der Ergebnisse der Dotationsversuche.“„
  5. Die Basisdotation für die Restwassermenge beträgt zunächst ganzjährig , 1.800 l/sec (1.600 l/sec Restwasserschnecke und 200 l/sec Fischaufstiegshilfe). , Die endgültige Festlegung der Pflichtwassermenge erfolgt auf Basis der Ergebnisse der Dotationsversuche.“ c.) dem Ausspruch des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides, wonach die mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Pläne einen Bestandteil des Bescheides bilden, wird folgender Satz angefügt: „Weiters liegt der Bewilligung der technische Bericht der Firma K Umweltmanagement, T, P, vom März 2015, GZ: 970, und der technische Bericht des Ingenieursbüros Ing. J M, Sgasse, L, vom März 2015, GZ: 019_EP_TB-Ergänzung, zugrunde.“ d.) die mit dem bekämpften Bescheid vom 19.11.2014 vorgeschriebene Baufrist

§ 112

Abs 1 WRG wird dahingehend abgeändert, dass für die Erfüllung der Auflagen eine Frist bis zum 31.03.2016 gewährt wird. d.) die mit dem bekämpften Bescheid vom 19.11.2014 vorgeschriebene Baufrist

Paragraph 112, Absatz eins, WRG wird dahingehend abgeändert, dass für die Erfüllung der Auflagen eine Frist bis zum 31.03.2016 gewährt wird. e.) der Ausspruch über die dingliche Bindung des bekämpften Bescheides vom 19.11.2014 wird dahingehend abgeändert, dass dieses Wasserbenutzungsrecht für die Restwasserturbine in Form einer Wasserkraftschnecke

§ 22WRG 1959 idg

F mit dem Eigentum am Grundstück Nr. x, KG Gd, verbunden ist. e.) der Ausspruch über die dingliche Bindung des bekämpften Bescheides vom 19.11.2014 wird dahingehend abgeändert, dass dieses Wasserbenutzungsrecht für die Restwasserturbine in Form einer Wasserkraftschnecke

Paragraph 22, WRG 1959 idgF mit dem Eigentum am Grundstück Nr. x, KG Gd, verbunden ist. f.) der Bescheid vom 19.11.2014 wird durch Beurkundung einer getroffenen Vereinbarung wie folgt ergänzt: „

§ 111Abs 3 WRG 1959 wird folgende Vereinbarung vom 13.05.2015, abgeschlossen zwischen der G S Gmb

H, Fn x, Gd, Gd (in der Folge kurz: „GS GmbH“ genannt), und Herrn M S, geb. xx, M, 8212 Gd (in der Folge kurz: „Herr S“ genannt), sowie unter Beitritt von Frau G S, geb. xx, Gd, Gd (in der Folge kurz: „Frau S“ genannt), beurkundet:„

Paragraph 111, Absatz 3, WRG 1959 wird folgende Vereinbarung vom 13.05.2015, abgeschlossen zwischen der G S GmbH, Fn x, Gd, Gd (in der Folge kurz: „GS GmbH“ genannt), und Herrn M S, geb. xx, M, 8212 Gd (in der Folge kurz: „Herr S“ genannt), sowie unter Beitritt von Frau G S, geb. xx, Gd, Gd (in der Folge kurz: „Frau S“ genannt), beurkundet: Vorbemerkungen 1 Die GS GmbH und Herr S verfügen gemeinsam über eine Wehranlage, mit der in Gd Wasser aus der Feistritz in einen in Flussrichtung gesehen rechtsseitig davon abzweigenden Ausleitungskanal (in der Folge kurz „Ausleitungskanal“ genannt) geleitet werden kann und geleitet wird (in der Folge kurz „gemeinsame Wehranlage“ genannt. 2 Entlang des Ausleitungskanales betreiben die GS GmbH und M S je ein Wasserkraftwerk (GS GmbH: Wasserbuch für den Bezirk Weiz, PZ x, in der Folge kurz „KW GS GmbH“ genannt; Herr S: Wasserbuch für den Bezirk Weiz, PZ x, in der Folge kurz „KW M S“ genannt). 3 Das KW GS GmbH befindet sich primär auf dem Grundstück Nr x KG Gd (EZ x), teilweise auch auf dem Grundstück Nr x KG Gd (Öffentliches Wassergut). Das KW M S befindet sich primär auf dem Grundstück Nr x KG Gd (EZ x), teilweise ebenfalls auf dem Grundstück Nr x KG Gd (Öffentliches Wassergut) 4 Um bei der gemeinsamen Wehranlage die die Durchgängigkeit der Feistritz im Sinne der aktuell nach der Wasserrahmenrichtlinie (Richtlinie 2000/60/EG, in der Folge kurz „WRRL“) geltenden Vorgaben herzustellen und in der Ausleitungsstrecke (bis der Ausleitungskanal wieder in die Feistritz mündet) eine ausreichende Restwasserführung im Sinne dieser Vorgaben zu gewährleisten, ist bei der gemeinsame Wehranlage die Errichtung und der Betrieb einer Fischaufstiegshilfe (in der Folge kurz „FAH“) und die Errichtung und der Betrieb eines weiteren Wasserkraftwerkes in Form einer Restwasserschnecke (in der Folge kurz „Restwasserschnecke“) vorgesehen. 5 Frau S ist alleinige Gesellschafterin der GS GmbH und Tante von Herrn S.5 Frau S ist alleinige Gesellschafterin der GS GmbH und Tante von , Herrn S. 6 Auf diese Grundlage vereinbaren die GS GmbH, Herr S und Frau S folgendes: Fischaufstiegshilfe und Restwasserschnecke 7 Die GS GmbH errichtet auf ihre alleinigen Kosten und ihr alleiniges Risiko die zur Herstellung der Durchgängigkeit im Sinne der aktuell nach der WRRL geltenden Vorgaben erforderliche FAH. Die GS GmbH nimmt sie mit einer maximalen Dotation von 200 l/s an Wasser aus der Feistritz am 22.12.2015 in Betrieb. 8 Die GS GmbH betreibt und erhält die FAH dann solange die gemeinsame Wehranlage tatsächlich (unabhängig von der rechtlichen Zulässigkeit dieses Bestandes) besteht auf ihre alleinigen Kosten und ihr alleiniges Risiko. 9 Das dient der Erhaltung ihres eigenen Wasserbenutzungsrechtes, aber gleichermaßen auch des Wasserbenutzungsrechtes von Herrn S. 10 Die GS GmbH wird außerdem auf ihre alleinigen Kosten und ihr alleiniges Risiko eine Restwasserschnecke errichten und ebenso am 22.12.2015 in Betrieb nehmen. 11 Damit wird sie zur Erhaltung ihres eigenen Wasserbenutzungsrechtes, aber auch des Wasserbenutzungsrechtes von Herrn S, ab diesem Zeitpunkt, ebenfalls auf ihre alleinigen Kosten und ihr alleiniges Risiko und solange die gemeinsame Wehranlage tatsächlich (unabhängig von der rechtlichen Zulässigkeit dieses Bestandes) besteht, eine Restwasserführung in der Feistritz im Sinne der aktuell nach der WRRL geltenden Vorgaben unter Berücksichtigung der über die FAH maximal abzugebenden Wassermenge gewährleisten. In Summe (Restwasserschnecke und FAH) dürfen nicht mehr als 1.800 l/s an Wasser aus der Feistritz dafür verwendet werden. 12 Auch das gilt für die Zeit ab 22.12.2015, zuvor und auch dann ist die GS GmbH nicht berechtigt mehr Wasser als 1.800 l/s aus der Feistritz für die FAH und die Restwasserschnecke zu verwenden, außer in Zeitenräumen, während derer es wegen hoher Wasserführung in der Feistritz dennoch gewährleistet ist, dass 5.200 l/s an Wasser in den Ausleitungskanal geleitet werden.12 Auch das gilt für die Zeit ab 22.12.2015, zuvor und auch dann ist die GS GmbH nicht berechtigt mehr Wasser als 1.800 l/s aus der Feistritz für die FAH und die Restwasserschnecke zu verwenden, außer in Zeitenräumen, während derer es wegen hoher Wasserführung in der Feistritz dennoch gewährleistet ist, dass , 5.200 l/s an Wasser in den Ausleitungskanal geleitet werden. Gemeinsame Wehranlage und Ausleitungskanal, Verwendung und Erhaltung 13 Die gemeinsame Wehranlage und der Ausleitungskanal werden im bisherigen Umfang weiterhin von beiden Vertragsparteien gemeinsam erhalten, wobei die Kosten und Mühen dafür von beiden Teilen zu je 50% getragen werden. 14 Bei Gefahr in Verzug ist jede der Vertragsparteien berechtigt, Maßnahmen zur Erhaltung von gemeinsamer Wehranlage und Ausleitungskanal allein durchzuführen oder durchführen zu lassen, ansonsten sind solche Erhaltungsmaßnahmen, unabhängig davon, ob sie von einer der Vertragsparteien durchgeführt werden sollen oder von dritten Auftragnehmern nur einvernehmlich zu setzen und zu veranlassen. 15 Für wider diese Bestimmungen eigenmächtig gesetzte oder veranlasste Erhaltungsmaßnahmen gebührt der jeweiligen Vertragspartei kein teilweiser Kostenersatz. 16 Außer im Einvernehmen ist eine Abkehr des Ausleitungskanales über eine Dauer von insgesamt fünf Tagen pro Kalenderjahr hinaus nicht zulässig, wobei jede Abkehr – außer im Falle von Gefahr im Verzug – spätestens sechs Wochen vor ihrem Beginn einvernehmlich festzulegen ist. 17 Wenn eine der Vertragsparteien eine längere Abkehr oder ein Überschreiten dieser jährlich zulässigen Abkehrdauer wünscht, ist notwendige aber auch hinreichende Voraussetzung dafür, dass sie der anderen Vertragspartei alle ihr dadurch entstehenden Nachteile in Geld im Voraus ersetzt. Kraftwerke, Erhaltung 18 Jede Vertragspartei erhält und betreibt ihr jeweiliges Kraftwerk weiterhin auf ihre alleinigen Kosten und ihr alleiniges Risiko selbst. Erweitertes Vorkaufsrecht 19 Beide Vertragsparteien räumen sich wechselseitig an ihren Kraftwerken (samt anteiliger Wehranlage sowie FAH und Restwasserschnecke auf Seiten GS-GmbH) und den dafür nötigen Grundstücksflächen ein Vorkaufsrecht im Sinne der § 1072ff ABGB ein, das nicht nur im Sinne des § 1078 ABGB auf jegliche andere Veräußerungsart ausgedehnt wird, sondern auch für den Fall als Aufgriffsrecht gilt, dass Frau S Anteile an der GS GmbH überträgt, und für den Fall, dass das Wasserbenutzungsrecht einer der Vertragsparteien für ihr Kraftwerk nach den dafür maßgeblichen Bestimmungen des zum jeweiligen Zeitpunkt gültigen Wasserrechtsgesetzes erlischt. Für den Fall einer anderen Veräußerungsart im Sinne des § 1078 ABGB und für den Fall, dass ein Aufgriffsrecht besteht, hat die erwerbsberechtigte Vertragspartei als Vorerwerbs- oder Aufgriffspreis den Verkehrswert zu leisten (vgl § 2 Liegenschaftsbewertungsgesetz).19 Beide Vertragsparteien räumen sich wechselseitig an ihren Kraftwerken (samt anteiliger Wehranlage sowie FAH und Restwasserschnecke auf Seiten GS-GmbH) und den dafür nötigen Grundstücksflächen ein Vorkaufsrecht im Sinne der Paragraph 1072 f, f, ABGB ein, das nicht nur im Sinne des Paragraph 1078, ABGB auf jegliche andere Veräußerungsart ausgedehnt wird, sondern auch für den Fall als Aufgriffsrecht gilt, dass Frau S Anteile an der GS GmbH überträgt, und für den Fall, dass das Wasserbenutzungsrecht einer der Vertragsparteien für ihr Kraftwerk nach den dafür maßgeblichen Bestimmungen des zum jeweiligen Zeitpunkt gültigen Wasserrechtsgesetzes erlischt. Für den Fall einer anderen Veräußerungsart im Sinne des Paragraph 1078, ABGB und für den Fall, dass ein Aufgriffsrecht besteht, hat die erwerbsberechtigte Vertragspartei als Vorerwerbs- oder Aufgriffspreis den Verkehrswert zu leisten vergleiche Paragraph 2, Liegenschaftsbewertungsgesetz). 20 Das derart erweiterte Vorkaufsrecht gilt allein für den Fall nicht, dass Herr S sein Kraftwerk oder Frau S ihre Anteile an der GS GmbH an einen einzelnen ihre gesetzlichen Erben übertragen, unter der weiteren Voraussetzung, dass der Übernehmer der jeweils anderen Vertragspartei wieder ein erweitertes Vorkaufsrecht, genau wie in dieser Vereinbarung vorgesehen, einräumt. 21 Das derart erweiterte Vorkaufsrecht ist abweichend von den in § 1075 ABGB enthaltenen Regeln erst binnen 90 Tagen nach geschehener Anbietung einzulösen. 21 Das derart erweiterte Vorkaufsrecht ist abweichend von den in Paragraph 1075, ABGB enthaltenen Regeln erst binnen 90 Tagen nach geschehener Anbietung einzulösen. Rechtsnachfolge, wasserrechtliche Ordnung 22 Sämtliche Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung sollen auf sämtliche Rechtsnachfolger der GS GmbH und des Herrn S, die Eigentümer deren Kraftwerke und Wasserberechtigte werden, und auf Rechtsnachfolger von Frau S, die Gesellschafter der GS GmbH werden, übergehen. Daher verpflichten sich alle Vertragsparteien sämtliche ihrer Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung auf sämtliche ihrer Rechtsnachfolger in diesem Sinne zu verbinden und zwar so, dass diese ihre Bindung an diese Vereinbarung ausdrücklich anerkennen, womit erst gegenüber den anderen Vertragsparteien die Überbindungsverpflichtung erfüllt ist. 23 Um dieses Ziel möglichst zu erreichen, und zwar ohne grundbücherliche Durchführung dieser Vereinbarung, die von den Vertragsparteien nicht gewünscht ist, werden die Vertragsparteien zusätzlich, nach Möglichkeit im Rahmen des derzeit beim Landesverwaltungsgericht Steiermark zu GZ LVwG 46.24-105/2015 anhängigen Verfahrens oder allenfalls bei der sonst zuständigen Wasserrechtsbehörde (Bezirkshauptmannschaft Weiz), beantragen, diese Vereinbarung im Sinne des § 111 Abs 3 WRG zu beurkunden. Die Vertragsparteien bevollmächtigen einander wechselseitig, für sie jeweils einen solchen Antrag auf Beurkundung zu stellen. 23 Um dieses Ziel möglichst zu erreichen, und zwar ohne grundbücherliche Durchführung dieser Vereinbarung, die von den Vertragsparteien nicht gewünscht ist, werden die Vertragsparteien zusätzlich, nach Möglichkeit im Rahmen des derzeit beim Landesverwaltungsgericht Steiermark zu GZ LVwG 46.24-105/2015 anhängigen Verfahrens oder allenfalls bei der sonst zuständigen Wasserrechtsbehörde (Bezirkshauptmannschaft Weiz), beantragen, diese Vereinbarung im Sinne des Paragraph 111, Absatz 3, WRG zu beurkunden. , Die Vertragsparteien bevollmächtigen einander wechselseitig, für sie jeweils einen solchen Antrag auf Beurkundung zu stellen. 24 In Folge dieser Vereinbarung soll auch das beim Landesverwaltungsgericht Steiermark zu GZ LVwG 46.24-105/2015 anhängige Verfahren einvernehmlich beendet werden. Dafür werden die Vertragsparteien anlässlich der vor diesem Gericht voraussichtlich am 13.05.2015 stattfindenden mündlichen Verhandlung eine dieser Vereinbarung möglichst entsprechende Lösung suchen. 25 Soweit die Rechtslage aus wasserrechtlicher Sicht (die Bescheidlage) von derjenigen, die nach dieser Vereinbarung bestehen soll, abweicht, so verpflichten sich alle Vertragsparteien generell dazu, gemeinsam darauf hinzuwirken, sie der nach dieser Vereinbarung bestehenden und gewollten Rechtslage möglichst anzupassen und die dafür erforderlichen Erklärungen abzugeben. Sonstiges 26 Die GS GmbH, Herr S und Frau S halten fest, dass außerhalb dieser Vereinbarung bisher zur FAH und zur Restwasserschnecke getroffene Vereinbarungen darüber – in welcher Form auch immer sie getroffen worden sein mögen – ihre Gültigkeit verlieren, insbesondere die Vereinbarung vom 22.12.2014. 27 Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Von dieser Regelung kann nur schriftlich abgegangen werden. 28 Die Vorbemerkungen bilden einen integrierenden Bestandteil dieser Vereinbarung. 29 Alle Mitteilungen einer Vertragspartei, aus denen diese wesentliche Rechtsfolgen ableiten will, wie z.B. das Anbot zur Einlösung des erweiterten Vorkaufsrechtes oder dessen Ausübung, haben schriftlich eingeschrieben zu erfolgen, ansonsten haben Mitteilungen schriftlich zu erfolgen. 30 Gegen Ansprüche aus oder in Zusammenhang mit dieser Vereinbarung darf nicht aufgerechnet werden, und zwar weder mit Ansprüchen aus oder in Zusammenhang mit dieser Vereinbarung noch mit anderen Ansprüchen. 31 Im Hinblick darauf, dass die wechselseitigen Rechte und Verbindlichkeiten aus dieser Vereinbarung objektiv schwer bewertbar sind, erklären alle Vertragsparteien ausdrücklich, dass sie das Verhältnis zwischen ihren jeweiligen Rechten und Pflichten aus dieser Vereinbarung als angemessen ansehen, insbesondere da sie dieser teilweise einen für Außenstehende nicht objektivierbaren Wert beimessen und verzichten deswegen ausdrücklich und unwiderruflich auf eine Anfechtung dieser Vereinbarung aus allen Gründen, die mit dem Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung in Zusammenhang stehen (insbesondere wegen Irrtums oder laesio enormis). 32 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit dieser Vereinbarung im Übrigen nicht. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Regelungslücke soll eine angemessene Bestimmung gelten, die dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt hätten, wenn sie die Unwirksamkeit, Undurchführbarkeit oder Lückenhaftigkeit der Vereinbarung gekannt hätte. Das gleiche gilt, wenn die Unwirksamkeit einer Bestimmung auf einem in dieser Vereinbarung vorgeschriebenen Maß der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) beruht. In diesem Fall soll das Maß der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) als vereinbart gelten, das rechtlich zulässig ist und dem Gewollten möglichst nahe kommt.32 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit dieser Vereinbarung im Übrigen nicht. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Regelungslücke soll eine angemessene Bestimmung gelten, die dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt hätten, wenn sie die Unwirksamkeit, Undurchführbarkeit oder Lückenhaftigkeit der Vereinbarung gekannt hätte. Das gleiche gilt, wenn die Unwirksamkeit einer Bestimmung auf einem in dieser Vereinbarung vorgeschriebenen Maß der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) beruht. , In diesem Fall soll das Maß der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) als vereinbart gelten, das rechtlich zulässig ist und dem Gewollten möglichst nahe kommt. 33 Für alle Streitigkeiten aus und in Zusammenhang mit dieser Vereinbarung wird die ausschließliche Zuständigkeit des für den Gerichtssprengel Weiz jeweils sachlich zuständigen Gerichtes vereinbart. 34 Diese Vereinbarung wird in drei Ausfertigungen errichtet. Jede Vertragspartei erhält eine dieser Originalausfertigungen. 35 Die GS GmbH und Herr S tragen sämtliche Kosten, Gebühren und Abgaben, die durch die Errichtung und die Durchführung dieser Vereinbarung entstehen, einschließlich der Kosten der Errichtung dieser Vereinbarung, die im ausschließlichen Auftrag und Interesse von Herrn S erstellt wurde, im Innenverhältnis je zur Hälfte und halten einander insoweit vollständig schad- und klaglos.“ Festgestellt wird, dass die in Schriftform vorliegende Vereinbarung vom 13.05.2015 die Unterschriften des Herrn Gü S (als Vertreter der G S GmbH), des Herrn M S und der Frau G S aufweisen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 id

F BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Beschwerdevorbringen und Sachverhalt:

  1. Die Konsenswerberin G S GmbH ist Wasserberechtigte für das unter Postzahl x im Wasserbuch des Verwaltungsbezirkes Weiz eingetragene Wasserbenutzungsrecht zur Nutzwasserentnahme aus der Feistritz für ein Laufkraftwerk (Oberliegerkraftwerk). Das Wasserrecht ist dinglich an das Grundstück Nr. x, KG Gd gebunden. Hinsichtlich der oberhalb der Wasserkraftanlage eingebauten Stauwehr ist im Wasserbuch eine gemeinsame Erhaltungspflicht mit dem Unterliegerkraftwerk (Postzahl x im Wasserbuch des Verwaltungsbezirkes Weiz) angemerkt. M S ist als Wasserberechtigter des Unterliegerkraftwerkes aufgrund seines Namensänderungsantrages vom 13.10.2014 unter Postzahl x im Wasserbuch des Verwaltungsbezirkes Weiz mit der Anmerkung der gemeinsamen Erhaltungspflicht hinsichtlich der eingebauten Stauwehr mit dem Oberlieger (Postzahl x des Wasserbuches) eingetragen. Das Wasserrecht für das Ausleitungskraftwerk (Unterliegerkraftwerk) ist an Grundstück Nr. x, KG Gd, gebunden.
  2. Mit der Eingabe vom 18.08.2013 (!), eingelangt am 21.08.2014, beantragte die G S GmbH bei der belangten Behörde die wasserrechtliche Bewilligung für das Projekt Wasserkraftschnecke und Fischaufstiegshilfe nach Maßgabe der Projektsunterlagen des Ingenieurbüros J M vom 18.08.2014, Projektnummer
  3. Aufgrund dieses Ansuchens führte die belangte Behörde am 05.11.2014 eine mündliche Verhandlung durch, bei der die beigezogenen Amtssachverständigen für Wasserbautechnik und Limnologie ihre Gutachten erstatteten. Herr J S gab im Rahmen der mündlichen Verhandlung für den beteiligten Wasserbenutzungsberechtigten des Unterliegerkraftwerkes M S eine Stellungnahme ab, wonach bei Erteilung der Bewilligung es gewährleistet werden muss, dass sein genutztes Wasserbenutzungsrecht in keinster Weise eine Beeinträchtigung erleide. Das wasserwirtschaftliche Planungsorgan gab schriftlich seine Stellungnahme vom 15.09.2014 ab.Aufgrund dieses Ansuchens führte die belangte Behörde am 05.11.2014 eine mündliche Verhandlung durch, bei der die beigezogenen Amtssachverständigen für Wasserbautechnik und Limnologie ihre Gutachten erstatteten. , Herr J S gab im Rahmen der mündlichen Verhandlung für den beteiligten Wasserbenutzungsberechtigten des Unterliegerkraftwerkes M S eine Stellungnahme ab, wonach bei Erteilung der Bewilligung es gewährleistet werden muss, dass sein genutztes Wasserbenutzungsrecht in keinster Weise eine Beeinträchtigung erleide. Das wasserwirtschaftliche Planungsorgan gab schriftlich seine Stellungnahme vom 15.09.2014 ab.
  4. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 19.11.2014 erteilte die belangte Behörde der G S GmbH aus dem Titel der Abänderung des unter Postzahlen x und x im Wasserbuch eingetragenen Wasserbenutzungsrechtes hinsichtlich zweier Wasserkraftanlagen die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer Restwasserturbine in Form einer Wasserkraftschnecke zur Dotation der Restwasserstrecke sowie einer Fischaufstiegshilfe befristet bis zum 24.08.2073 unter Vorschreibung verschiedener Auflagen. Mit Auflage Nr.
  5. wurde vorgeschrieben, dass eine Betriebsordnung im Zuge der Kollaudierung, welche sich auf die Postzahlen x und x des Wasserbuches bezieht, vorzulegen ist. Mit Auflage
  6. wurde die Basisdotation für die Restwasserstrecke mit zunächst ganzjährig 2.200 l/sec (2.000 l/sec Restwasserschnecke und 200 l/sec Fischaufstiegshilfe) festgelegt. Die Baufrist wurde mit 31.08.2015

§ 112Abs 1 WRG festgelegt.

Das Wasserbenutzungsrecht wurde

§ 22

WRG mit dem Eigentum „an den im Projekt genannten Grundstücken in den Katastralgemeinden Gd und Kb“ verbunden.

  1. Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 19.11.2014 erteilte die belangte Behörde der G S GmbH aus dem Titel der Abänderung des unter Postzahlen x und x im Wasserbuch eingetragenen Wasserbenutzungsrechtes hinsichtlich zweier Wasserkraftanlagen die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung einer Restwasserturbine in Form einer Wasserkraftschnecke zur Dotation der Restwasserstrecke sowie einer Fischaufstiegshilfe befristet bis zum 24.08.2073 unter Vorschreibung verschiedener Auflagen. Mit Auflage Nr.
  2. wurde vorgeschrieben, dass eine Betriebsordnung im Zuge der Kollaudierung, welche sich auf die Postzahlen x und x des Wasserbuches bezieht, vorzulegen ist. Mit Auflage
  3. wurde die Basisdotation für die Restwasserstrecke mit zunächst ganzjährig , 2.200 l/sec (2.000 l/sec Restwasserschnecke und 200 l/sec Fischaufstiegshilfe) festgelegt. Die Baufrist wurde mit 31.08.2015

Paragraph 112, Absatz eins, WRG festgelegt. Das Wasserbenutzungsrecht wurde

Paragraph 22, WRG mit dem Eigentum „an den im Projekt genannten Grundstücken in den Katastralgemeinden Gd und Kb“ verbunden. Begründend stützt sich die belangte Behörde bei ihrer wasserrechtlichen Bewilligung auf die Gutachten der beigezogenen Amtssachverständigen und folgte den vorgeschlagenen Auflagen. Hinsichtlich der Restwassermenge und der Dotierung der Fischaufstiegshilfe wird im bekämpften Bescheid (Seite 16) unter Wiedergabe des entsprechenden Amtssachverständigengutachtens folgendes ausgeführt: „Da hinsichtlich der Restwassermenge und der Dotierung der Fischaufstiegshilfe aus dem Projekt kein klarer Konsensantrag hervorgeht, wird im Zuge der heutigen Verhandlung einvernehmlich mit dem limnologischen Amtssachverständigen festgelegt, dass der Antragssteller bei der Wasserrechtsbehörde das Maß von 2,2 m³/sec beantragt. Die Wassermenge splittert sich in eine Dotierung der Fischaufstiegshilfe mit 200 l/sec und die Dotierung der Wasserkraftschnecke mit 2,0 m³/sec.“ „Da hinsichtlich der Restwassermenge und der Dotierung der Fischaufstiegshilfe aus dem Projekt kein klarer Konsensantrag hervorgeht, wird im Zuge der heutigen Verhandlung einvernehmlich mit dem limnologischen Amtssachverständigen festgelegt, dass der Antragssteller bei der Wasserrechtsbehörde das Maß von , 2,2 m³/sec beantragt. Die Wassermenge splittert sich in eine Dotierung der Fischaufstiegshilfe mit 200 l/sec und die Dotierung der Wasserkraftschnecke mit , 2,0 m³/sec.“ Weiters wird im bekämpften Bescheid auf Seite 24 unter Bezugnahme auf das limnologische Amtssachverständigengutachten festgehalten, dass

„Qualitätszielverordnung Ökologie Fließgewässer“ bei dem gegenständlichen Gewässertypus eine Restwassermenge in der Größenordnung des NNQt anzusetzen ist. Dies entspricht bei der Wehranlage S einem Abfluss von 1,7 m³/sec. Von der wasserwirtschaftlichen Planung des Landes Steiermark wurde bekannt gegeben, dass Abschätzungen vorliegen, dass erst bei einer Restwassermenge von rund 2,2 m³/sec entsprechende Fließgeschwindigkeits- und Mindestwassertiefenverhältnisse vorliegen, bei welchen die Durchwanderbarkeit der Restwasserstrecke gewährleistet ist. Auf Seite 29 des bekämpften Bescheides wird auf Basis des limnologischen Gutachtens dargelegt, dass auf Basis einer amtlichen Abschätzung (wasserwirtschaftliche Planung des Landes Steiermark) erst bei einer Restwassermenge von rund 2,2 m²/sec eine Durchwanderbarkeit der Restwasserstrecke gewährleistet ist. Ein Dotationsversuch wird vorgeschlagen, der im Rahmen des Kollaudierungsverfahrens aus limnologischer Sicht beurteilt werden wird. Sollte sich zeigen, dass mit einer geringeren Pflichtwassermenge die Durchgängigkeit erreicht werden sollte, könne dies im Rahmen der Kollaudierung beurteilt werden. Bis dahin sei es allerdings erforderlich, als Basisdotation eine Wassermenge von 2.200 l/sec festzulegen, da davon auszugehen sei, dass diese Wassermenge die Durchgängigkeit in der Ausleitungsstrecke jedenfalls gewährleiste. Auf Seite 32 des bekämpften Bescheides ist die Stellungnahme der wasserwirtschaftlichen Planung vom 15.09.2014 wiedergegebenen, wonach die bewilligte Restwassermenge von 1,67 m³/sec dem NQt der Feistritz entspricht und somit die hydrologischen Anforderungen für die Durchgängigkeit (in Anlehnung an die Vorgaben der Qualitätszielverordnung Ökologie OG) erfüllt. Weiters wird im bekämpften Bescheid auf Seite 24 unter Bezugnahme auf das limnologische Amtssachverständigengutachten festgehalten, dass

„Qualitätszielverordnung Ökologie Fließgewässer“ bei dem gegenständlichen Gewässertypus eine Restwassermenge in der Größenordnung des NNQt anzusetzen ist. Dies entspricht bei der Wehranlage S einem Abfluss von 1,7 m³/sec. , Von der wasserwirtschaftlichen Planung des Landes Steiermark wurde bekannt gegeben, dass Abschätzungen vorliegen, dass erst bei einer Restwassermenge von rund 2,2 m³/sec entsprechende Fließgeschwindigkeits- und Mindestwassertiefenverhältnisse vorliegen, bei welchen die Durchwanderbarkeit der Restwasserstrecke gewährleistet ist. Auf Seite 29 des bekämpften Bescheides wird auf Basis des limnologischen Gutachtens dargelegt, dass auf Basis einer amtlichen Abschätzung (wasserwirtschaftliche Planung des Landes Steiermark) erst bei einer Restwassermenge von rund 2,2 m²/sec eine Durchwanderbarkeit der Restwasserstrecke gewährleistet ist. Ein Dotationsversuch wird vorgeschlagen, der im Rahmen des Kollaudierungsverfahrens aus limnologischer Sicht beurteilt werden wird. Sollte sich zeigen, dass mit einer geringeren Pflichtwassermenge die Durchgängigkeit erreicht werden sollte, könne dies im Rahmen der Kollaudierung beurteilt werden. Bis dahin sei es allerdings erforderlich, als Basisdotation eine Wassermenge von 2.200 l/sec festzulegen, da davon auszugehen sei, dass diese Wassermenge die Durchgängigkeit in der Ausleitungsstrecke jedenfalls gewährleiste. Auf Seite 32 des bekämpften Bescheides ist die Stellungnahme der wasserwirtschaftlichen Planung vom 15.09.2014 wiedergegebenen, wonach die bewilligte Restwassermenge von 1,67 m³/sec dem NQt der Feistritz entspricht und somit die hydrologischen Anforderungen für die Durchgängigkeit (in Anlehnung an die Vorgaben der Qualitätszielverordnung Ökologie OG) erfüllt.

  1. Gegen diesen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 19.11.2014 richtet sich die vorliegende Beschwerde des M S, vertreten durch K C Rechtsanwälte in G, welche rechtzeitig und zulässig ist. Darin wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer als Wasserberechtigter des Unterliegerkraftwerkes durch die erteilte wasserrechtliche Bewilligung in seinem Wasserbenutzungsrecht ohne seine Zustimmung beeinträchtigt werde. Er habe sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde gegen die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung ausgesprochen, soweit damit eine Beeinträchtigung seines Wasserbenutzungsrechtes oder ein Eingriff in sein Recht verbunden ist. Mit dem angefochtenen Bescheid werde nunmehr ohne seine Zustimmung oder ohne ein diese Zustimmung ersetzendes Zwangsrecht rechtswidrig in seine Rechte eingegriffen. Es werde zu Gunsten der Konsenswerberin die Abänderung auch seines unter Postzahl x im Wasserbuch eingetragenen Wasserbenutzungsrechtes bewilligt, es werden Auflagen (Nr. 4 und Nr. 13) vorgeschrieben, die auch ihn als Wasserberechtigten in Pflicht nehmen und es werde angesichts des ausgesprochenen Maßes der Wasserbenutzung beim Kraftwerk des Beschwerdeführers immer dadurch in sein Recht eingegriffen, dass an der Wehranlage 2.200 l/sec über Fischaufstieg und Restwasserschnecke geleitet werden, wenn in der Feistritz weniger als 7.000 l/sec zur Verfügung stehen, wobei dann die dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehende Wassermenge unter das ihm bewilligte Maß von 4.800 l/sec sinken würde. Beantragt wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den angefochtenen Bescheid durch Abweisung des Antrages abzuändern, in eventu den Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
  2. Gegen diesen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 19.11.2014 richtet sich die vorliegende Beschwerde des M S, vertreten durch , K C Rechtsanwälte in G, welche rechtzeitig und zulässig ist. Darin wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer als Wasserberechtigter des Unterliegerkraftwerkes durch die erteilte wasserrechtliche Bewilligung in seinem Wasserbenutzungsrecht ohne seine Zustimmung beeinträchtigt werde. Er habe sich im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde gegen die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung ausgesprochen, soweit damit eine Beeinträchtigung seines Wasserbenutzungsrechtes oder ein Eingriff in sein Recht verbunden ist. Mit dem angefochtenen Bescheid werde nunmehr ohne seine Zustimmung oder ohne ein diese Zustimmung ersetzendes Zwangsrecht rechtswidrig in seine Rechte eingegriffen. Es werde zu Gunsten der Konsenswerberin die Abänderung auch seines unter Postzahl x im Wasserbuch eingetragenen Wasserbenutzungsrechtes bewilligt, es werden Auflagen (Nr. 4 und Nr. 13) vorgeschrieben, die auch ihn als Wasserberechtigten in Pflicht nehmen und es werde angesichts des ausgesprochenen Maßes der Wasserbenutzung beim Kraftwerk des Beschwerdeführers immer dadurch in sein Recht eingegriffen, dass an der Wehranlage 2.200 l/sec über Fischaufstieg und Restwasserschnecke geleitet werden, wenn in der Feistritz weniger als 7.000 l/sec zur Verfügung stehen, wobei dann die dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehende Wassermenge unter das ihm bewilligte Maß von 4.800 l/sec sinken würde. Beantragt wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den angefochtenen Bescheid durch Abweisung des Antrages abzuändern, in eventu den Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
  3. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark führt am 13.05.2015 über die Beschwerde unter Beiziehung der Parteien und Beteiligten eine mündliche Verhandlung durch. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht wurde die von der K Umweltmanagement erstellte Beurteilung der Restwassersituation vom März 2015, GZ: 970, für das geplante und zur wasserrechtlichen Bewilligung beantragte Projekt der G S GmbH vorgelegt und ergab sich dabei, dass sich zwischen Beschwerdeführer und Projektwerberin der Abschluss einer Vereinbarung bezüglich des Einverständnisses mit dem Projekt abzeichnet. Sollte eine Vereinbarung abgeschlossen werden, soll diese

§ 111Abs 3 WRG beurkundet werden.

Die mündliche Verhandlung ergab auch, dass die angefochtene wasserrechtliche Bewilligung nicht aufgehoben und das Verfahren an die belangte Behörde zurückverwiesen werden sollte, wobei das Landesverwaltungsgericht ersucht wurde, den bekämpften Bescheid rechtsrichtig zu verbessern. Diesbezüglich wurde ersucht, die Bindung des Wasserbenutzungsrechtes für die Restwasserschnecke näher zu präzisieren und an das Grundstück Nr. x KG Gd (Eigentümer G S GmbH) zu binden. 5. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark führt am 13.05.2015 über die Beschwerde unter Beiziehung der Parteien und Beteiligten eine mündliche Verhandlung durch. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht wurde die von der K Umweltmanagement erstellte Beurteilung der Restwassersituation vom März 2015, GZ: 970, für das geplante und zur wasserrechtlichen Bewilligung beantragte Projekt der G S GmbH vorgelegt und ergab sich dabei, dass sich zwischen Beschwerdeführer und Projektwerberin der Abschluss einer Vereinbarung bezüglich des Einverständnisses mit dem Projekt abzeichnet. Sollte eine Vereinbarung abgeschlossen werden, soll diese

Paragraph 111, Absatz 3, WRG beurkundet werden. Die mündliche Verhandlung ergab auch, dass die angefochtene wasserrechtliche Bewilligung nicht aufgehoben und das Verfahren an die belangte Behörde zurückverwiesen werden sollte, wobei das Landesverwaltungsgericht ersucht wurde, den bekämpften Bescheid rechtsrichtig zu verbessern. Diesbezüglich wurde ersucht, die Bindung des Wasserbenutzungsrechtes für die Restwasserschnecke näher zu präzisieren und an das Grundstück Nr. x KG Gd (Eigentümer G S GmbH) zu binden. 6. Mit Schriftsatz vom 21.05.2015 langte sodann die gemeinsame Stellungnahme der Konsenswerberin G S GmbH und des Beschwerdeführers M S (letzterer vertreten durch K C Rechtsanwälte in 8010 Graz) beim Landesverwaltungsgericht ein. Die dieser Stellungnahme beiliegende Vereinbarung möge

§ 111

Abs 3 WRG beurkundet werden, der wasserrechtliche Bewilligungsantrag wird aufgrund dieser Vereinbarung im Sinne des beiliegenden technischen Berichtes von Ing. J M vom März 2015 abgeändert. Vom Beschwerdeführer und der Konsenswerberin gemeinsam begehrt wird, den Spruch des Bescheides einschränkend auf das Wasserbenutzungsrecht PZ x im Wasserbuch abzuändern, ebenso Auflage Nr. 4 und

  1. Die Baufrist möge amtswegig verlängert werden, die dingliche Bindung des Wasserbenutzungsrechtes möge konkretisiert werden.
  2. Mit Schriftsatz vom 21.05.2015 langte sodann die gemeinsame Stellungnahme der Konsenswerberin G S GmbH und des Beschwerdeführers M S (letzterer vertreten durch K C Rechtsanwälte in 8010 Graz) beim Landesverwaltungsgericht ein. Die dieser Stellungnahme beiliegende Vereinbarung möge

Paragraph 111, Absatz 3, WRG beurkundet werden, der wasserrechtliche Bewilligungsantrag wird aufgrund dieser Vereinbarung im Sinne des beiliegenden technischen Berichtes von Ing. J M vom März 2015 abgeändert. Vom Beschwerdeführer und der Konsenswerberin gemeinsam begehrt wird, den Spruch des Bescheides einschränkend auf das Wasserbenutzungsrecht PZ x im Wasserbuch abzuändern, ebenso Auflage Nr. 4 und

  1. Die Baufrist möge amtswegig verlängert werden, die dingliche Bindung des Wasserbenutzungsrechtes möge konkretisiert werden. Mit Schreiben vom 09.06.2015 informierte das Landesverwaltungsgericht Steiermark die übrigen Parteien und Beteiligten von der Projektsänderung, der abgeschlossenen Vereinbarung und der Stellungnahme vom 21.05.
  2. Stellungnahmen sind bis zum heutigen Tage dazu nicht eingelangt. II.römisch zwei. Rechtsgrundlagen:

§ 28Abs 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130

Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache zu entscheiden und die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren (z.B. wegen Wegfall der Beschwer) einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache zu entscheiden und die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren (z.B. wegen Wegfall der Beschwer) einzustellen ist. In der Sache selbst sind folgende Rechtsgrundlagen des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959 – maßgebend (auszugsweise wiedergegeben):

§ 9

Abs 1 bedarf einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde jede über den Gemeingebrauch hinaus gehende Benutzung der öffentlichen Gewässer sowie die Errichtung oder Änderung der zur Benutzung der Gewässer dienenden Anlagen.

Paragraph 9, Absatz eins, bedarf einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde jede über den Gemeingebrauch hinaus gehende Benutzung der öffentlichen Gewässer sowie die Errichtung oder Änderung der zur Benutzung der Gewässer dienenden Anlagen.

§ 12

Abs 1 sind Maß und Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung derart zu bestimmen, dass das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden. Als bestehende Rechte im Sinne des Abs 1 sind unter anderem rechtmäßig geübte Wassernutzungen anzusehen (§ 12 Abs 2 WRG).

Paragraph 12, Absatz eins, sind Maß und Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung derart zu bestimmen, dass das öffentliche Interesse (Paragraph 105,) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden. Als bestehende Rechte im Sinne des , Absatz eins, sind unter anderem rechtmäßig geübte Wassernutzungen anzusehen , (Paragraph 12, Absatz 2, WRG). § 30a WRG 1959 legt Umweltziele für Oberflächengewässer wie folgt fest:Paragraph 30 a, WRG 1959 legt Umweltziele für Oberflächengewässer wie folgt fest:

(1)Oberflächengewässer einschließlich erheblich veränderter und künstlicher Gewässer (§ 30b) sind derart zu schützen, zu verbessern und zu sanieren, dass – unbeschadet § 104a – eine Verschlechterung des jeweiligen Zustandes verhindert und – unbeschadet der §§ 30e und 30f – bis spätestens 22. Dezember 2015 der Zielzustand erreicht wird. Der Zielzustand in einem Oberflächengewässer ist dann erreicht, wenn sich der Oberflächenwasserkörper zumindest in einem guten ökologischen und einem guten chemischen Zustand befindet. Der Zielzustand in einem erheblich veränderten oder künstlichen Gewässer ist dann erreicht, wenn sich der Oberflächenwasserkörper zumindest in einem guten ökologischen Potential und einem guten chemischen Zustand befindet.
(1)Oberflächengewässer einschließlich erheblich veränderter und künstlicher Gewässer (Paragraph 30 b,) sind derart zu schützen, zu verbessern und zu sanieren, dass – unbeschadet Paragraph 104 a, – eine Verschlechterung des jeweiligen Zustandes verhindert und – unbeschadet der Paragraphen 30 e und 30 f – bis spätestens 22. Dezember 2015 der Zielzustand erreicht wird. Der Zielzustand in einem Oberflächengewässer ist dann erreicht, wenn sich der Oberflächenwasserkörper zumindest in einem guten ökologischen und einem guten chemischen Zustand befindet. Der Zielzustand in einem erheblich veränderten oder künstlichen Gewässer ist dann erreicht, wenn sich der Oberflächenwasserkörper zumindest in einem guten ökologischen Potential und einem guten chemischen Zustand befindet.
(2)Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mit Verordnung die

Abs. 1 zu erreichenden Zielzustände sowie die im Hinblick auf das Verschlechterungsverbot maßgeblichen Zustände für Oberflächengewässer (Abs. 3) mittels charakteristischer Eigenschaften sowie Grenz- oder Richtwerten näher zu bezeichnen.

(2)Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mit Verordnung die

Absatz eins, zu erreichenden Zielzustände sowie die im Hinblick auf das Verschlechterungsverbot maßgeblichen Zustände für Oberflächengewässer (Absatz 3,) mittels charakteristischer Eigenschaften sowie Grenz- oder Richtwerten näher zu bezeichnen. Er hat dabei insbesondere

  1. den guten ökologischen Zustand, das gute ökologische Potential sowie die jeweiligen Referenzzustände auf der Grundlage des Anhangs C sowie der Ergebnisse des Interkalibrationsverfahrens festzulegen;
  2. den guten chemischen Zustand sowie die chemischen Komponenten des guten ökologischen Zustandes für synthetische und nicht-synthetische Schadstoffe in Form von Umweltqualitätsnormen auf der Grundlage des Anhangs E festzulegen;
  3. im Hinblick auf die Abweichungsanalyse (§ 55d) die Kriterien, insbesondere für die Ermittlung und Beurteilung der Messergebnisse für das Entsprechungsregime sowie für eine stufenweise Ausweisung, unter anderem unter Berücksichtigung der natürlichen Bedingungen von Oberflächenwasserkörpern vorzugeben.
  4. im Hinblick auf die Abweichungsanalyse (Paragraph 55 d,) die Kriterien, insbesondere für die Ermittlung und Beurteilung der Messergebnisse für das Entsprechungsregime sowie für eine stufenweise Ausweisung, unter anderem unter Berücksichtigung der natürlichen Bedingungen von Oberflächenwasserkörpern vorzugeben. Dabei ist eine Differenzierung insbesondere nach Gewässertypen oder nach der Charakteristik der Einzugsgebiete im gebotenen Ausmaß zu treffen. Bei der Festlegung der Umweltziele sind einheitliche Vorgaben für die Probenahme, die statistische Datenauswertung, Auswertungsmethoden und für Mindestanforderungen an die analytisch-chemischen Analyseverfahren zu treffen.

(3)
  1. Oberflächengewässer sind alle an der Erdoberfläche stehenden und fließenden Gewässer.
  2. Ein Oberflächenwasserkörper ist ein einheitlicher und bedeutender Abschnitt eines Oberflächengewässers.
  3. Der Zustand des Oberflächengewässers ist die allgemeine Bezeichnung für den Zustand eines Oberflächenwasserkörpers auf der Grundlage des jeweils schlechteren Wertes für den ökologischen und den chemischen Zustand.
  4. Der ökologische Zustand ist die Qualität von Struktur und Funktionsfähigkeit aquatischer, in Verbindung mit Oberflächengewässern stehender Ökosysteme (Gewässer, samt der für den ökologischen Zustand maßgeblichen Uferbereiche)

einer auf Anhang C basierenden Verordnung (Abs. 2 Z 1). 4. Der ökologische Zustand ist die Qualität von Struktur und Funktionsfähigkeit aquatischer, in Verbindung mit Oberflächengewässern stehender Ökosysteme (Gewässer, samt der für den ökologischen Zustand maßgeblichen Uferbereiche)

einer auf Anhang C basierenden Verordnung (Absatz 2, Ziffer eins,).

  1. Das ökologische Potential ist der ökologische Zustand eines erheblich veränderten oder künstlichen Oberflächenwasserkörpers, der den Kriterien einer auf Anhang C basierenden Verordnung entspricht.
  2. Schadstoff ist jeder Stoff, der zu einer Verschmutzung der Gewässer führen kann, insbesondere Stoffe des Anhangs E Abschnitt I.
  3. Schadstoff ist jeder Stoff, der zu einer Verschmutzung der Gewässer führen kann, insbesondere Stoffe des Anhangs E Abschnitt römisch eins.
  4. Gefährliche Stoffe sind Stoffe oder Gruppen von Stoffen, die toxisch, persistent und bioakkumulierbar sind und sonstige Stoffe und Gruppen von Stoffen, die in ähnlichem Maße Anlass zu Besorgnis geben.
  5. Prioritäre Stoffe sind Stoffe des Anhangs E Abschnitt II.
  6. Prioritäre Stoffe sind Stoffe des Anhangs E Abschnitt römisch zwei.
  7. Prioritäre gefährliche Stoffe sind Stoffe des Anhangs E Abschnitt III.
  8. Prioritäre gefährliche Stoffe sind Stoffe des Anhangs E Abschnitt römisch drei. § 111 WRG 1959 legt Anforderungen für den Inhalt der Bewilligung fest und lautet auszugsweise wie folgt:Paragraph 111, WRG 1959 legt Anforderungen für den Inhalt der Bewilligung fest und lautet auszugsweise wie folgt:

(1)Nach Beendigung aller erforderlichen Erhebungen und Verhandlungen hat die Wasserrechtsbehörde, wenn der Antrag nicht als unzulässig abzuweisen ist, über Umfang und Art des Vorhabens und die von ihm zu erfüllenden Auflagen zu erkennen. Der Ausspruch über die Notwendigkeit, den Gegenstand und Umfang von Zwangsrechten (§ 60) hat, wenn dies ohne Verzögerung der Entscheidung über das Vorhaben möglich ist, in demselben Bescheid, sonst mit gesondertem Bescheid zu erfolgen. Alle nach den Bestimmungen dieses Absatzes ergehenden Bescheide sind bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erlassen.
(1)Nach Beendigung aller erforderlichen Erhebungen und Verhandlungen hat die Wasserrechtsbehörde, wenn der Antrag nicht als unzulässig abzuweisen ist, über Umfang und Art des Vorhabens und die von ihm zu erfüllenden Auflagen zu erkennen. Der Ausspruch über die Notwendigkeit, den Gegenstand und Umfang von Zwangsrechten (Paragraph 60,) hat, wenn dies ohne Verzögerung der Entscheidung über das Vorhaben möglich ist, in demselben Bescheid, sonst mit gesondertem Bescheid zu erfolgen. Alle nach den Bestimmungen dieses Absatzes ergehenden Bescheide sind bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erlassen.
(2)Das eingeräumte Maß der Wasserbenutzung muß im Bescheide durch eine genaue Beschreibung der zur Wasserführung dienenden Vorrichtungen (Stauwerk, Überfall, Schleusen, Fluder, Kanal, Rohrleitung, Ausgleichsbecken und andere) sowie aller sonst maßgebenden Teile der Anlage, insbesondere der hydromotorischen Einrichtung und Angabe der Gebrauchszeiten, festgesetzt werden. Das Maß der zur Benutzung kommenden Wassermenge ist, soweit tunlich, auch ziffermäßig durch Festsetzung des zulässigen Höchstausmaßes zu begrenzen. Bei Wasserkraftanlagen sind die Rohfallhöhe, die Stationsfallhöhe und die einzubauende Leistung sowie womöglich auch das Jahresarbeitsvermögen anzugeben.
(2)Das eingeräumte Maß der Wasserbenutzung muß im Bescheide durch eine genaue Beschreibung der zur Wasserführung dienenden Vorrichtungen (Stauwerk, Überfall, Schleusen, Fluder, Kanal, Rohrleitung, Ausgleichsbecken und andere) sowie aller sonst maßgebenden Teile der Anlage, insbesondere der hydromotorischen Einrichtung und Angabe der Gebrauchszeiten, festgesetzt werden. Das Maß der zur Benutzung kommenden Wassermenge ist, soweit tunlich, auch ziffermäßig durch Festsetzung des zulässigen Höchstausmaßes zu begrenzen. , Bei Wasserkraftanlagen sind die Rohfallhöhe, die Stationsfallhöhe und die einzubauende Leistung sowie womöglich auch das Jahresarbeitsvermögen anzugeben.
(3)Alle im Zuge eines wasserrechtlichen Verfahrens getroffenen Übereinkommen sind auf Antrag der Beteiligten mit Bescheid zu beurkunden. Bilden den Gegenstand des Übereinkommens Rechtsverhältnisse, zu deren Regelung im Entscheidungswege die Wasserrechtsbehörde in Ermangelung eines Übereinkommens zuständig gewesen wäre, findet bei Streitigkeiten über die Auslegung und Rechtswirkungen eines solchen Übereinkommens § 117 sinngemäß Anwendung.
(3)Alle im Zuge eines wasserrechtlichen Verfahrens getroffenen Übereinkommen sind auf Antrag der Beteiligten mit Bescheid zu beurkunden. Bilden den Gegenstand des Übereinkommens Rechtsverhältnisse, zu deren Regelung im Entscheidungswege die Wasserrechtsbehörde in Ermangelung eines Übereinkommens zuständig gewesen wäre, findet bei Streitigkeiten über die Auslegung und Rechtswirkungen eines solchen Übereinkommens Paragraph 117, sinngemäß Anwendung. III.römisch drei. Erwägungen: Der bekämpfte Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 19.11.2014 greift schon dadurch unzulässiger Weise in die wasserrechtlich geschützte Rechtsposition des Beschwerdeführers ein, dass der G S GmbH die wasserrechtliche Bewilligung „aus dem Titel der Abänderung des unter Postzahlen x und x im Wasserbuch des Verwaltungsbezirkes Weiz eingetragenen Wasserbenutzungsrechts hinsichtlich zweier Wasserkraftanlagen“ erteilt wird. Die G S GmbH ist zur Abänderung des unter Postzahl x im Wasserbuch eingetragenen Wasserbenutzungsrechtes nicht antragslegitimiert. Der Beschwerdeführer als antragslegitimierte Partei ist dem Bewilligungsantrag nicht beigetreten, er hat auch seine Zustimmung zum Eingriff in sein geschütztes Wasserrecht nicht erteilt. Die belangte Behörde hat auch keine Erwägungen hinsichtlich ein diese Zustimmung ersetzendes Zwangsrecht angestellt. Das Landesverwaltungsgericht ist aber gehalten, aufgrund der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung seines Erkenntnisses zu entscheiden. Damit ist auf die projektsändernde Erklärung vom 21.05.2015 (bzw. vom 27.05.2015: Unterschriftsleistung der G S für die G S GmbH) in Verbindung mit dem projektsändernden technischen Bericht des Ingenieursbüros Ing. J M vom März 2015 und dem Bericht der K Umweltmanagement vom März 2015 zur Beurteilung der Restwassersituation, sowie auf die abgeschlossene Vereinbarung vom 13.05.2015 bei Erlassung des Erkenntnisses Bedacht zu nehmen. Das

§ 111

Abs 3 WRG zur Beurkundung beantragte, im Spruch dieses Erkenntnis beurkundete Übereinkommen beinhaltet die Zustimmung des Beschwerdeführers zum Eingriff in seine wasserrechtlich geschützte Rechtsposition. Im Übereinkommen wird aber auch die Basisdotation für die Restwasserstrecke mit 1.800 l/sec (Restwasserschnecke und Fischaufstiegshilfe) geregelt. Diesbezüglich war vom Landesverwaltungsgericht zu prüfen, ob dem nicht wasserrechtlich relevante Rechtsvorschriften oder das öffentliche Interesse (§ 105 WRG) entgegenstehen, da über öffentliche Interessen die Parteien auch in einem von der Behörde beurkundeten Übereinkommen nicht wirksam disponieren können (VwGH 27.09.2000, Zl. 2000/07/0045). Dazu ist folgendes auszuführen:Das

Paragraph 111, Absatz 3, WRG zur Beurkundung beantragte, im Spruch dieses Erkenntnis beurkundete Übereinkommen beinhaltet die Zustimmung des Beschwerdeführers zum Eingriff in seine wasserrechtlich geschützte Rechtsposition. Im Übereinkommen wird aber auch die Basisdotation für die Restwasserstrecke mit 1.800 l/sec (Restwasserschnecke und Fischaufstiegshilfe) geregelt. Diesbezüglich war vom Landesverwaltungsgericht zu prüfen, ob dem nicht wasserrechtlich relevante Rechtsvorschriften oder das öffentliche Interesse (Paragraph 105, WRG) entgegenstehen, da über öffentliche Interessen die Parteien auch in einem von der Behörde beurkundeten Übereinkommen nicht wirksam disponieren können , (VwGH 27.09.2000, Zl. 2000/07/0045). Dazu ist folgendes auszuführen: Der bekämpfte Bescheid sieht rücksichtlich der eingeholten Amtssachverständigen-Gutachten und der Stellungnahme des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes eine Basisdotation für die Restwasserstrecke mit 2.200 l/sec vor. Diese Basisdotation wurde allerdings nicht auf Grundlage einer nach dem Stand der Technik bestehenden Beurteilungsrichtlinie festgelegt, sondern stellt – wie oben dargestellt – eine Abschätzung der Gewährleistung der Durchwanderbarkeit der Restwasserstrecke dar. Schon das Ermittlungsverfahren vor der belangten Behörde hat ergeben, dass eine Restwassermenge von 1,7 m³/sec bei der Wehranlage S ausreichend ist, um die Vorgaben der „Qualitätszielverordnung Ökologie Fließgewässer“ zu erfüllen. Auch die K Umweltmanagement kommt in ihrem Bericht vom März 2015 zum Ergebnis, dass im Projektsgebiet eine Restwasserdotation von 1.800 l/sec ausreichend ist, um die Vorgaben der „Qualitätszielverordnung Ökologie OG“ und die Vorgaben des Steiermärkischen Pflichtwasserleitfadens einzuhalten. Dagegen wurden von den Parteien und Beteiligten im Rahmen des Parteiengehörs auch keine Einwände vorgebracht. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark kommt daher zum Schluss, dass den Rechtsvorgaben und den öffentlichen Interessen bei Basisdotation für die Restwasserstrecke von ganzjährig 1.800 l/sec entsprochen wird. Die vorliegende Vereinbarung war daher antragsgemäß

§ 111Abs 3 WRG 1959 zu beurkunden und die bekämpfte Auflage Nr.

13 des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde war dementsprechend abzuändern. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark kommt daher zum Schluss, dass den Rechtsvorgaben und den öffentlichen Interessen bei Basisdotation für die Restwasserstrecke von ganzjährig 1.800 l/sec entsprochen wird. Die vorliegende Vereinbarung war daher antragsgemäß

Paragraph 111, Absatz 3, WRG 1959 zu beurkunden und die bekämpfte Auflage Nr. 13 des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde war dementsprechend abzuändern. Die Einschränkung der wasserrechtlichen Bewilligung per se auf das unter Postzahl x im Wasserbuch eingetragene Wasserrecht und die Einschränkung der vorgeschriebenen Auflage 4. auf die Ausarbeitung einer Betriebsordnung für die unter Postzahl x im Wasserbuch eingetragene Wasserkraftanlage war in Stattgebung der Beschwerde deshalb vorzunehmen, da der Konsenswerberin die Antragslegitimation zur Erwirkung einer Wasserrechtsbewilligung auch für das unter Postzahl x im Wasserbuch eingetragene Wasserbenutzungsrecht fehlt und der Beschwerdeführer als Wasserberechtigter dem wasserrechtlichen Bewilligungsantrag nicht beigetreten ist. Es konnte die begehrte wasserrechtliche Bewilligung aber im Hinblick auf die vereinbarungsgemäße Zustimmung des Beschwerdeführers zum Eingriff in seine wasserrechtlich geschützte Rechtsposition erteilt werden. Entsprechend den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens war auch der Ausspruch über die Bindung des Wasserbenutzungsrechtes spruchgemäß durch Aufnahme eines konkreten Grundstückes zu präzisieren. Die Abänderung der von der belangten Behörde gewährten Baufrist war in Folge Verschiebung der Rechtskraft der Bewilligung durch das landesverwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren geboten. In Stattgebung der Beschwerde war daher der angefochtene Bescheid spruchgemäß abzuändern bzw. durch Beurkundung des abgeschlossenen Übereinkommens zu ergänzen. IV.römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.46.24.105.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.