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§ 28§ 25aArt. 130§ 95§ 19RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum31.07.2015 GeschäftszahlLVwG 50.25-1996/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den R
§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 id
F BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGVG), iVm § 17 leg. cit. wird der bekämpfte Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Antrag vom 14.04.2015, soweit er sich auf die Abänderung der Auflage
- der besonderen Auflagen des Bescheides des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 30.07.2001, GZ: A10/3-C-31948/2001-1, betreffend „Entfall der brandhemmenden Türen zum Sanitär- und Abstellbereich (gemeint: „Putzkammerl“) im
- Obergeschoss“ bezieht, auf Rechtsgrundlage § 68 Abs 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013 und § 29 des Steiermärkischen Baugesetzes – Stmk. BauG, LGBl. Nr. 59/1995 idF LGBl. Nr. 34/2015, und soweit er sich auf die Erteilung der Baubewilligung für das Bauvorhaben „Entfall der brandhemmenden Tür zum Abstellbereich (gemeint: „Putzkammerl“) im
- Obergeschoss“ und soweit sich das Anbringen auf das Bauvorhaben „Entfall der brandhemmenden Türen zu den Sanitärbereichen im
- Obergeschoss“ bezieht, auf Rechtsgrundlage § 4 Z 58 bzw. § 21 Abs 2 Z 1 iVm § 19 Stmk. BauG zurückgewiesen. römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGVG), in Verbindung mit Paragraph 17, leg. cit. wird der bekämpfte Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Antrag vom 14.04.2015, soweit er sich auf die Abänderung der Auflage
- der besonderen Auflagen des Bescheides des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 30.07.2001, GZ: A10/3-C-31948/2001-1, betreffend „Entfall der brandhemmenden Türen zum Sanitär- und Abstellbereich (gemeint: „Putzkammerl“) im
- Obergeschoss“ bezieht, auf Rechtsgrundlage Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013, und Paragraph 29, des Steiermärkischen Baugesetzes – Stmk. BauG, Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 1995, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 2015,, und soweit er sich auf die Erteilung der Baubewilligung für das Bauvorhaben „Entfall der brandhemmenden Tür zum Abstellbereich (gemeint: „Putzkammerl“) im
- Obergeschoss“ und soweit sich das Anbringen auf das Bauvorhaben „Entfall der brandhemmenden Türen zu den Sanitärbereichen im
- Obergeschoss“ bezieht, auf Rechtsgrundlage Paragraph 4, Ziffer 58, bzw. Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 19, Stmk. BauG zurückgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl. Nr. 10/1985 id
F BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGG), eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Auf Grundlage der dem Landesverwaltungsgericht Steiermark von Seiten der belangten Behörde Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz mit Eingabe vom 13.07.2015 vorgelegten, baubehördlichen Verfahrensakten sowie des seitens des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark durchgeführten Ermittlungsverfahrens ergibt sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt wie folgt: Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 30.07.2001, GZ: A10/3-C-31948/2001-1, wurde Herrn O J die Bewilligung zur plan- und beschreibungsgemäßen Ausführung des Vorhabens „Umbau des Erdgeschosses sowie des
- und
- Obergeschosses zu einem Gastlokal auf Grundstück Nr. x, EZ x, KG I S, unter Vorschreibung von Auflagen auf Rechtsgrundlagen § 29 Steiermärkisches Baugesetz und den §§ 3, 6 und 7 Grazer Altstadterhaltungsgesetz 1980, rechtskräftig erteilt.Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 30.07.2001, , GZ: A10/3-C-31948/2001-1, wurde Herrn O J die Bewilligung zur plan- und beschreibungsgemäßen Ausführung des Vorhabens „Umbau des Erdgeschosses sowie des
- und
- Obergeschosses zu einem Gastlokal auf Grundstück Nr. x, , EZ x, KG römisch eins S, unter Vorschreibung von Auflagen auf Rechtsgrundlagen Paragraph 29, Steiermärkisches Baugesetz und den Paragraphen 3, 6 und 7 Grazer Altstadterhaltungsgesetz 1980, rechtskräftig erteilt. Entsprechend der „besonderen Auflage“
- dieses Bescheides sind die ins Stiegenhaus mündenden Türen im
- Obergeschoss und im
- Obergeschoss mindestens brandhemmend (T 30
ÖNORM B 3850), rauchdicht und selbstschließend herzustellen. Bestandteil dieses Bescheides sind die Baubeschreibung des BM Ing. R L, G, Mstraße, sowie der vidierte von ihm und von Seiten Herrn T Sch, staatlich befugter und beeideter Zivilingenieur für Bauwesen, W, Splatz, gefertigte Plan Nr. 566 00/04 vom 02.02.2001, auf welchem die Grundrisse, insbesondere des Erdgeschosses und des
- Obergeschosses sowie Schnitte und die Nordansicht ersichtlich sind. Laut Baubeschreibung befinden sich im
- OG die Gästetoiletten, Lagerräume mit Kühl- u. TK.-Zelle, Lift und Personal-WC. Der Liftbereich und der Stiegenbereich sowie die Toiletten sind als Brandschutzzonen mit T 30-Türen getrennt (siehe Plan). Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 25.07.2002, GZ: A10/3-C-31948/2001-2, wurde Herrn O J die Benützungsbewilligung für das mit Bescheid vom 30.07.2001, GZ: A10/3-C-31948/2001-1, bewilligte und nunmehr ausgeführte Vorhaben „Umbau des Erdgeschosses sowie
- und
- Obergeschosses zu einem Gastlokal“ auf der Liegenschaft I, G Gasse, Grundstück Nr. x, EZ x, KG I S, ab Bescheidrechtskraft auf Grundlage § 38 Abs 3 und 5 Steiermärkisches Baugesetz idF LGBl. Nr. 33/2002 erteilt. Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 25.07.2002, GZ: A10/3-C-31948/2001-2, wurde Herrn O J die Benützungsbewilligung für das mit Bescheid vom 30.07.2001, GZ: A10/3-C-31948/2001-1, bewilligte und nunmehr ausgeführte Vorhaben „Umbau des Erdgeschosses sowie
- und
- Obergeschosses zu einem Gastlokal“ auf der Liegenschaft römisch eins, G Gasse, Grundstück Nr. x, EZ x, KG römisch eins S, ab Bescheidrechtskraft auf Grundlage Paragraph 38, Absatz 3 und 5 Steiermärkisches Baugesetz in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 2002, erteilt. Verfügt wurde in diesem Bescheid, dass binnen einer Frist von drei Monaten, gerechnet ab dem Tag der Rechtskraft des Bescheides, neben dem Punkt
- der besonderen Auflagen der Baubewilligung auch der angeführte Punkt
- zu erfüllen ist. Baubehördlicherseits wurde im Hinblick auf die Nichterfüllung dieser Auflage eine Stellungnahme des brandschutztechnischen Sachverständigen der Feuerwehr eingeholt, der mit Schreiben vom 04.11.2013 aufgrund der durchgesehenen Pläne hinsichtlich des
- Obergeschosses festhielt, dass „hier nur eine Brandschutztür beim Zugang zum Getränke- und Leergutlagerraum sowie eine Brandschutztür beim Zugang zum „Putzkammerl“ erforderlich sei. Die Brandschütztüren zu den WC-Räumlichkeiten, wie auch in den Vorraum zum Lift, könnten entfallen.“ In der Folge hat Herr O J mit Schreiben vom 14.04.2015, bei der Baubehörde eingelangt am 17.04.2015, ein Bauvorhaben beantragt, welches sich auf die Änderung des Punktes
- des Baubewilligungsbescheides bezieht, durch Entfall der brandhemmenden Türen zu dem Sanitär- und Abstellbereich im
- OG. Laut Aktenlage wurde eine Baubeschreibung von Antragstellerseite nicht angeschlossen und wurde als Projekt ein mit dem bewilligten Plan identer Planausschnitt, der die Grundrissdarstellung des Bereiches im
- Obergeschoss der in Rede stehenden baulichen Anlage zeigt, vorgelegt. Lediglich der Bereich beim Zugang zum „Putzkammerl“ sowie der Türen zu den WC-Räumlichkeiten wurde im eingereichten Plan mit einem Textmarker gelb markiert. Weitere planliche Änderungen wurden nicht vorgenommen und sind die Toiletten als Brandschutzzonen auch in diesem Plan mit T 30-Türen getrennt. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens wurde der Behörde eine Stellungnahme der Feuerwehr der Stadt Graz übermittelt, wonach dem Entfall des Auflagenpunktes
- des Baubewilligungsbescheides zugestimmt werden könne, wenn die Trennwand zum Trockenlager/Tiefkühlraum mindestens in der Feuerwiderstandsklasse EI 90 ausgebildet sei. Diesbezüglich sei ein Nachweis eines Sachverständigen für das Bauwesen zu erbringen. In der Folge hat der Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 29.05.2015, GZ: A17-041247/2004/0009, Herrn O J, G, Sgasse, die Bewilligung zur plan- und beschreibungsgemäßen Änderung des Auflagenpunktes
- auf dem Grundstück Nr. x, EZ x, KG I S, mit nachstehender Auflage auf Rechtsgrundlagen §§ 19 und 29 Steiermärkisches Baugesetz 1995, LGBl. Nr. 59/1995 idF LGBl. Nr. 34/2015, erteilt:In der Folge hat der Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 29.05.2015, GZ: A17-041247/2004/0009, Herrn O J, G, Sgasse, die Bewilligung zur plan- und beschreibungsgemäßen Änderung des Auflagenpunktes
- auf dem Grundstück Nr. x, EZ x, KG römisch eins S, mit nachstehender Auflage auf Rechtsgrundlagen Paragraphen 19 und 29 Steiermärkisches Baugesetz 1995, Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 1995, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 2015,, erteilt: „
- Die Trennwand zum Trockenlager/Tiefkühlraum ist mindestens EI 90 auszuführen. Diesbezüglich ist der Nachweis eines Sachverständigen für Bauwesen zwei Wochen nach Umbau der Türen zu erbringen.“ Begründend wurde lediglich ausgeführt, dass sich der Bescheid auf das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens und auf die angeführten gesetzlichen Grundlagen gründe und wurde darauf hingewiesen, dass die Auflagen des Bescheides vom 30.07.2001 vollinhaltlich aufrecht bleiben würden, bis auf den Auflagenpunkt 2., welcher dementsprechend abgeändert werde, dass die brandhemmenden Türen der Sanitär- und Abstellbereiche im
- Obergeschoss nicht brandhemmend ausgeführt werden müssen. Mit Schreiben vom 23.06.2015 erhob Herr O J gegen diesen Bescheid Beschwerde und wendete sich gegen die Vorschreibung der Auflage des angefochtenen Baubescheides mit der Begründung, dass es sich aufgrund der baulichen Situation für diese Räumlichkeiten um einen eigenen Brandabschnitt handle. Bei Entfall der Brandschutztür zu den Sanitärräumlichkeiten und zum „Putzkammerl“ komme es zu keiner Verschlechterung der brandschutztechnischen Verhältnisse. Weiters sei anzumerken, dass in diesen Räumlichkeiten keine erhöhte Brandlast bestehe. Das Stiegenhaus sei ebenso ein eigener Brandabschnitt. In Subsumtion dieses Sachverhaltes unter nachstehende Bestimmungen hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark im Verfahrensgegenstand erwogen wie folgt: Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.Artikel 131, Absatz eins, B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden. Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Entsprechend der Bestimmung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 28Abs 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. § 17 VwGVG bestimmt Folgendes:Paragraph 17, VwGVG bestimmt Folgendes: „Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV.
Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“ § 24 VwGVG lautet wie folgt:Paragraph 24, VwGVG lautet wie folgt: „
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn 1.Ziffer eins der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder 2.Ziffer 2 die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(3)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(5)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.“ § 27 VwGVG normiert Folgendes:Paragraph 27, VwGVG normiert Folgendes: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“„Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.“ Die maßgebenden Bestimmungen des Stmk. BauG in der zum Zeitpunkt des Bauansuchens (17.04.2015) maßgebenden Fassung lauten wie folgt: § 4 Z 58 Stmk. BauG:Paragraph 4, Ziffer 58, Stmk. BauG: „Die nachstehenden Begriffe haben in diesem Gesetz folgende Bedeutung: 58.Ziffer 58 Umbau: die Umgestaltung des Inneren oder Äußeren einer bestehenden baulichen Anlage, die die äußeren Abmessungen nicht vergrößert oder nur unwesentlich verkleinert, jedoch geeignet ist, die öffentlichen Interessen zu berühren (z. B. Brandschutz, Standsicherheit, äußeres Erscheinungsbild), bei überwiegender Erhaltung der Bausubstanz.“ § 19 Z 1 Stmk. BauG:Paragraph 19, Ziffer eins, Stmk. BauG: „Bewilligungspflichtig sind u. a. folgende Vorhaben, sofern sich aus den §§ 20 und 21 nichts anderes ergibt:„Bewilligungspflichtig sind u. a. folgende Vorhaben, sofern sich aus den Paragraphen 20 und 21 nichts anderes ergibt: 1.Ziffer eins Neu-, Zu- oder Umbauten von baulichen Anlagen sowie größere Renovierungen (§ 4 Z 34a).“Neu-, Zu- oder Umbauten von baulichen Anlagen sowie größere Renovierungen (Paragraph 4, Ziffer 34 a,).“ § 21 Abs 2 Z 1, Abs 3 und Abs 4 Stmk. BauG:Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer eins,, Absatz 3 und Absatz 4, Stmk. BauG: „
(2)Baubewilligungsfrei sind überdies: 1.Ziffer eins der Umbau einer baulichen Anlage oder Wohnung, der keine Änderung der äußeren Gestaltung bewirkt;
(3)Baubewilligungsfreie Vorhaben sind vor ihrer Ausführung der Gemeinde schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung hat den Ort und eine kurze Beschreibung des Vorhabens zu enthalten.
(4)Durch baubewilligungsfreie Vorhaben dürfen Bau- und Raumordnungsvorschriften, wie insbesondere festgelegte Bauflucht-, Baugrenz- und Straßenfluchtlinien, sowie die Vorschriften über Abstände nicht verletzt werden.“ § 29 Stmk. BauG:Paragraph 29, Stmk. BauG: „
(1)Die Behörde hat einem Ansuchen mit schriftlichem Bescheid stattzugeben, wenn die nach diesem Gesetz für die Bewilligung geforderten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2)Auf die Ausschöpfung der für Baugebiete im Flächenwidmungsplan festgesetzten höchstzulässigen Bebauungsdichte besteht ein Rechtsanspruch, sofern nicht ein Bebauungsplan oder die Belange des Straßen-, Orts- oder Landschaftsbildes entgegenstehen.
(3)Bei der Beurteilung der Zulässigkeit eines Vorhabens im Sinne der Bestimmungen des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes sind auch alle im Projekt vorgesehenen, im Interesse des Nachbarschaftsschutzes gelegenen Maßnahmen zu berücksichtigen.
(4)Entspricht ein eingereichtes Bauvorhaben nicht dem Festlegungsbescheid, dann ist das Ansuchen abzuweisen. Dies gilt nicht bei zulässigen Über- oder Unterschreitungen der Bebauungsdichte.
(5)Eine Bewilligung ist mit Auflagen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, damit den von der Behörde zu wahrenden öffentlichen Interessen sowie den subjektiv-öffentlichen Rechten der Nachbarn entsprochen wird.
(6)Werden die Interessen
§ 95Abs.
1 durch eine aufrechte baubehördliche Bewilligung im Rahmen der Landwirtschaft nicht mehr ausreichend geschützt, hat die Behörde – insbesondere auf Antrag eines Nachbarn – in begründeten Fällen andere oder zusätzliche Auflagen nach dem Stand der Technik vorzuschreiben. Bezogen auf landwirtschaftliche Tierhaltungsbetriebe ist diese Bestimmung erst ab einer Größe der Geruchszahl G = 20 anzuwenden. Die Verfahrenskosten hat die Gemeinde zu tragen.
(6)Werden die Interessen
Paragraph 95, Absatz eins, durch eine aufrechte baubehördliche Bewilligung im Rahmen der Landwirtschaft nicht mehr ausreichend geschützt, hat die Behörde – insbesondere auf Antrag eines Nachbarn – in begründeten Fällen andere oder zusätzliche Auflagen nach dem Stand der Technik vorzuschreiben. Bezogen auf landwirtschaftliche Tierhaltungsbetriebe ist diese Bestimmung erst ab einer Größe der Geruchszahl G = 20 anzuwenden. Die Verfahrenskosten hat die Gemeinde zu tragen.
(7)Die Behörde kann für die Erfüllung bzw. Einhaltung von zusätzlichen Auflagen
Abs. 6 eine Frist von höchstens fünf Jahren einräumen, wenn diese Pflichten dem Betriebsinhaber erst nach einem oder mehreren Jahren wirtschaftlich zumutbar sind und der Schutzzweck eine solche Fristsetzung erlaubt (Interessenabwägung).
(7)Die Behörde kann für die Erfüllung bzw. Einhaltung von zusätzlichen Auflagen
Absatz 6, eine Frist von höchstens fünf Jahren einräumen, wenn diese Pflichten dem Betriebsinhaber erst nach einem oder mehreren Jahren wirtschaftlich zumutbar sind und der Schutzzweck eine solche Fristsetzung erlaubt (Interessenabwägung).
(8)Von einer Änderung bzw. Ergänzung der ursprünglichen Auflagen
Abs. 6 ist jedoch abzusehen, wenn der finanzielle Aufwand im Vergleich zum angestrebten Nutzen unverhältnismäßig hoch ist. Hierbei sind insbesondere die Art, die Menge und das Gefährdungspotenzial der von der Anlage ausgehenden Emissionen, die von ihr verursachten Immissionen, die Nutzungsdauer und die technische Ausrüstung der Anlage zu berücksichtigen.
(8)Von einer Änderung bzw. Ergänzung der ursprünglichen Auflagen
Absatz 6, ist jedoch abzusehen, wenn der finanzielle Aufwand im Vergleich zum angestrebten Nutzen unverhältnismäßig hoch ist. Hierbei sind insbesondere die Art, die Menge und das Gefährdungspotenzial der von der Anlage ausgehenden Emissionen, die von ihr verursachten Immissionen, die Nutzungsdauer und die technische Ausrüstung der Anlage zu berücksichtigen.
(9)Mit dem Bewilligungsbescheid ist dem Bauwerber eine mit dem Genehmigungsvermerk versehene Ausfertigung der Projektunterlagen auszufolgen.
(10)Bauliche Anlagen oder Teile derselben dürfen schon vor Rechtskraft der Bewilligung errichtet werden, wenn nur der Antragsteller dagegen ein Rechtsmittel ergriffen hat und die Auflagen der Bewilligung eingehalten werden.“ Im Beschwerdefall hat der bauwerbende Beschwerdeführer nicht nur die Abänderung einer bescheidmäßig rechtskräftig vorgeschriebenen Auflage bei der belangten Behörde hinsichtlich des Entfalles dreier brandhemmender Türen beantragt, sondern zur Abänderung des Auflagenpunktes auch die in der Folge erteilte baurechtliche Bewilligung in Bezug auf den Entfall dreier brandhemmender Türen unter Vorlage eines Planausschnittes beantragt, aus welchem zumindest ersichtlich ist, dass es sich dabei um die Tür zum bescheidmäßig genehmigten „Putzkammerl“ und zu den beiden Türen zu den WC-Anlagen im 1. Obergeschoss der verfahrensgegenständlichen, gastgewerblichen Anlage handelt. Der Beschwerdeführer begehrt zum einen die Abänderung der Auflage 2. der besonderen Auflagen des letzten baurechtlichen Bewilligungsbescheides vom 30.07.2001, GZ: A10/3-C-31948/2001-1, dahingehend diese drei Türen nicht brandhemmend (laut Auflage T 30
ÖNORM B 3850) ausführen zu müssen und beantragte im Bauansuchen auch den Entfall der brandhemmenden Türen zu den Sanitär- und Abstellbereichen im
- Obergeschoss. Auf Grundlage dieses Anbringens hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid die Baubewilligung zur plan- und beschreibungsgemäßen Änderung des Auflagenpunktes
- auf dem in Rede stehenden Grundstück unter Vorschreibung nachstehender Auflage erteilt: „
- Die Trennwand zum Trockenlager/Tiefkühlraum ist mindestens EI 90 auszuführen. Diesbezüglich ist der Nachweis eines Sachverständigen für Bauwesen zwei Wochen nach Umbau der Türen zu erbringen.“ In rechtlicher Hinsicht ist, was das Begehren der Abänderung der Auflage
- des baurechtlichen Bewilligungsbescheides anlangt, festzuhalten, dass die von der Behörde angezogenen Rechtsgrundlagen der §§ 19 und 29 des Steiermärkischen Baugesetzes 1995 keine Grundlage bilden, von in einer Baubewilligung rechtskräftig vorgeschriebenen Auflagen abzuweichen.In rechtlicher Hinsicht ist, was das Begehren der Abänderung der Auflage
- des baurechtlichen Bewilligungsbescheides anlangt, festzuhalten, dass die von der Behörde angezogenen Rechtsgrundlagen der Paragraphen 19 und 29 des Steiermärkischen Baugesetzes 1995 keine Grundlage bilden, von in einer Baubewilligung rechtskräftig vorgeschriebenen Auflagen abzuweichen. Ein Antrag auf Aufhebung einer im Zusammenhang mit der Erteilung einer Bewilligung rechtskräftig angeordneten Auflage stellt sich, sofern der Gesetzgeber nicht ausdrücklich die Möglichkeit der Aufhebung von Auflagen vorsieht, als ein Ansuchen dar, das die Aufholung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. Trippl/Schwarzbeck/Freiberger, Steiermärkisches Baurecht, Kommentar,
- Aufl., RZ 137 zu § 29 Stmk. BauG). Im Steiermärkischen Baugesetz ist eine derartige positivrechtlich verankerte Möglichkeit nicht vorgesehen, weshalb diesbezüglich auf Grundlage der im Spruch dieses Erkenntnisses zitierten gesetzlichen Bestimmungen in Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides die Zurückweisung des das Verfahren einleitenden Antrages auszusprechen war.Ein Antrag auf Aufhebung einer im Zusammenhang mit der Erteilung einer Bewilligung rechtskräftig angeordneten Auflage stellt sich, sofern der Gesetzgeber nicht ausdrücklich die Möglichkeit der Aufhebung von Auflagen vorsieht, als ein Ansuchen dar, das die Aufholung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt vergleiche Trippl/Schwarzbeck/Freiberger, Steiermärkisches Baurecht, Kommentar,
- Aufl., RZ 137 zu Paragraph 29, Stmk. BauG). Im Steiermärkischen Baugesetz ist eine derartige positivrechtlich verankerte Möglichkeit nicht vorgesehen, weshalb diesbezüglich auf Grundlage der im Spruch dieses Erkenntnisses zitierten gesetzlichen Bestimmungen in Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides die Zurückweisung des das Verfahren einleitenden Antrages auszusprechen war. Was das Bauansuchen anlangt, auf dessen Grundlage die baurechtliche Bewilligung zur plan- und beschreibungsgemäßen Änderung des Auflagenpunktes
- erteilt wurde, so ist festzuhalten, dass die Türe zum sogenannten „Putzkammerl“ im Ausmaß von 1,28 m² im
- OG laut Baubeschreibung, welche einen Bestandteil der erteilten Baubewilligung bildet, keine brandschutztechnische Qualifikation aufweist. Das Erfordernis einer T 30-Tür in diesem Bereich ergibt sich erst durch die im Baubewilligungsbescheid unter Punkt
- besondere Auflagen baubehördlich vorgeschriebene Auflage und ist daher nicht davon auszugehen, dass die baurechtlich begehrte Abstandnahme von dem genannten Auflagenpunkt
- das Kriterium eines Umbaus nach § 4 Z 58 Stmk. BauG erfüllen kann, da eine T 30-Tür in diesem Bereich nie projektiert war und erst durch behördlichen „Auftrag“ erforderlich wurde. Das bloße Nichteinhalten einer Auflage bewirkt jedoch nicht zwangsläufig einen Umbau im rechtlichen Sinn und damit ein Bauvorhaben. Ein darauf abzielendes Baubewilligungsansuchen – wie im gegenständlichen Fall – erweist sich als unzulässig und war daher zurückzuweisen.Was das Bauansuchen anlangt, auf dessen Grundlage die baurechtliche Bewilligung zur plan- und beschreibungsgemäßen Änderung des Auflagenpunktes
- erteilt wurde, so ist festzuhalten, dass die Türe zum sogenannten „Putzkammerl“ im Ausmaß von 1,28 m² im
- OG laut Baubeschreibung, welche einen Bestandteil der erteilten Baubewilligung bildet, keine brandschutztechnische Qualifikation aufweist. Das Erfordernis einer T 30-Tür in diesem Bereich ergibt sich erst durch die im Baubewilligungsbescheid unter Punkt
- besondere Auflagen baubehördlich vorgeschriebene Auflage und ist daher nicht davon auszugehen, dass die baurechtlich begehrte Abstandnahme von dem genannten Auflagenpunkt
- das Kriterium eines Umbaus nach Paragraph 4, Ziffer 58, Stmk. BauG erfüllen kann, da eine T 30-Tür in diesem Bereich nie projektiert war und erst durch behördlichen „Auftrag“ erforderlich wurde. Das bloße Nichteinhalten einer Auflage bewirkt jedoch nicht zwangsläufig einen Umbau im rechtlichen Sinn und damit ein Bauvorhaben. Ein darauf abzielendes Baubewilligungsansuchen – wie im gegenständlichen Fall – erweist sich als unzulässig und war daher zurückzuweisen. Hinsichtlich der beiden Türen zu den Sanitär- bzw. WC-Bereichen ist festzuhalten, dass laut Baubeschreibung des Baubewilligungsbescheides vom 30.07.2001, GZ: A10/3-C-31948/2001-1, die Toiletten als Brandschutzzonen mit T 30-Türen getrennt (siehe Plan) auszuführen sind und weisen die beiden Türen im ersten OG laut planlicher Darstellung des einen Bestandteil dieses Baubewilligungsbescheides bildenden Planes auch eine brandschutztechnische Qualifikation in T 30 auf, weshalb sich das Anbringen, diese beiden Türen nicht in T 30 auszuführen, nicht bloß auf die Abänderung der eingangs erwähnten Auflage
- der besonderen Auflagen des Baubewilligungsbescheides bezieht, sondern wird damit eine Abweichung vom bewilligten Projekt begehrt. Vor dem Hintergrund, dass insbesondere jede Umgestaltung des Inneren einer bestehenden baulichen Anlage, die die äußeren Abmessungen nicht vergrößert oder nur unwesentlich verkleinert, jedoch geeignet ist, öffentliche Interessen, wie im gegenständlichen Fall den Brandschutz, zu berühren, einen Umbau darstellt, ist die belangte Behörde diesbezüglich zu Recht vom Vorliegen eines baurechtlich relevanten Bauvorhabens ausgegangen. Der Entfall der ursprünglich geplanten und baurechtlich bewilligten T 30-Türen, welche zur Ausbildung der Toiletten als Brandschutzzone im Sinne der Baubeschreibung notwendig waren, ist in rechtlicher Hinsicht somit als Umbau zu qualifizieren. Im gegenständlichen Fall wird dadurch nämlich das Innere einer bestehenden baulichen Anlage umgestaltet und ist diese Maßnahme jedenfalls geeignet, öffentliche Interessen in Form des Brandschutzes zu berühren. Dies ändert jedoch nichts an dem Umstand, dass nach § 21 Abs 2 Z 1 des Steiermärkischen Baugesetzes überdies der Umbau einer baulichen Anlage, der keine Änderung der äußeren Gestaltung bewirkt, wie im gegenständlichen Fall, baubewilligungsfrei ist. Derartige Vorhaben sind vor ihrer Ausführung der Gemeinde schriftlich mitzuteilen, wobei die Mitteilung den Ort und eine kurze Beschreibung des Vorhabens zu enthalten hat (vgl. § 21 Abs 3 Stmk. BauG), jedoch dürfen dadurch Bau- und Raumordnungsvorschriften nicht verletzt sein (vgl. § 21 Abs 4 Stmk. BauG).Hinsichtlich der beiden Türen zu den Sanitär- bzw. WC-Bereichen ist festzuhalten, dass laut Baubeschreibung des Baubewilligungsbescheides vom 30.07.2001, , GZ: A10/3-C-31948/2001-1, die Toiletten als Brandschutzzonen mit T 30-Türen getrennt (siehe Plan) auszuführen sind und weisen die beiden Türen im ersten OG laut planlicher Darstellung des einen Bestandteil dieses Baubewilligungsbescheides bildenden Planes auch eine brandschutztechnische Qualifikation in T 30 auf, weshalb sich das Anbringen, diese beiden Türen nicht in T 30 auszuführen, nicht bloß auf die Abänderung der eingangs erwähnten Auflage
- der besonderen Auflagen des Baubewilligungsbescheides bezieht, sondern wird damit eine Abweichung vom bewilligten Projekt begehrt. Vor dem Hintergrund, dass insbesondere jede Umgestaltung des Inneren einer bestehenden baulichen Anlage, die die äußeren Abmessungen nicht vergrößert oder nur unwesentlich verkleinert, jedoch geeignet ist, öffentliche Interessen, wie im gegenständlichen Fall den Brandschutz, zu berühren, einen Umbau darstellt, ist die belangte Behörde diesbezüglich zu Recht vom Vorliegen eines baurechtlich relevanten Bauvorhabens ausgegangen. Der Entfall der ursprünglich geplanten und baurechtlich bewilligten T 30-Türen, welche zur Ausbildung der Toiletten als Brandschutzzone im Sinne der Baubeschreibung notwendig waren, ist in rechtlicher Hinsicht somit als Umbau zu qualifizieren. Im gegenständlichen Fall wird dadurch nämlich das Innere einer bestehenden baulichen Anlage umgestaltet und ist diese Maßnahme jedenfalls geeignet, öffentliche Interessen in Form des Brandschutzes zu berühren. Dies ändert jedoch nichts an dem Umstand, dass nach Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer eins, des Steiermärkischen Baugesetzes überdies der Umbau einer baulichen Anlage, der keine Änderung der äußeren Gestaltung bewirkt, wie im gegenständlichen Fall, baubewilligungsfrei ist. Derartige Vorhaben sind vor ihrer Ausführung der Gemeinde schriftlich mitzuteilen, wobei die Mitteilung den Ort und eine kurze Beschreibung des Vorhabens zu enthalten hat vergleiche Paragraph 21, Absatz 3, Stmk. BauG), jedoch dürfen dadurch Bau- und Raumordnungsvorschriften nicht verletzt sein vergleiche Paragraph 21, Absatz 4, Stmk. BauG).
§ 19Stmk. Bau
G sind baubewilligungspflichtige Vorhaben dann baubewilligungspflichtig, sofern sich nach den §§ 20 und 21 nichts anderes ergibt. Vor diesem Hintergrund wird davon ausgegangen, dass der Entfall der beiden Türen im Sanitär- bzw. WC-Bereich des 1. OG in T 30 ein baubewilligungspflichtiges Vorhaben nach § 19 Z 1 nicht darstellt. Insofern war die Zurückweisung des darauf abzielenden Anbringens des Bauwerbers in Abänderung des angefochtenen Bescheides auszusprechen.
Paragraph 19, Stmk. BauG sind baubewilligungspflichtige Vorhaben dann baubewilligungspflichtig, sofern sich nach den Paragraphen 20 und 21 nichts anderes ergibt. Vor diesem Hintergrund wird davon ausgegangen, dass der Entfall der beiden Türen im Sanitär- bzw. WC-Bereich des
- OG in T 30 ein baubewilligungspflichtiges Vorhaben nach Paragraph 19, Ziffer eins, nicht darstellt. Insofern war die Zurückweisung des darauf abzielenden Anbringens des Bauwerbers in Abänderung des angefochtenen Bescheides auszusprechen. In Bezug auf die baubehördlich im bekämpften Bescheid unter Punkt
- vorgeschriebene Auflage wird abschließend ausgeführt, dass aufgrund des bewilligten Einreichplanes in Verbindung mit der ebenfalls einen Bescheidbestandteil bildenden Baubeschreibung zu ersehen ist, dass sowohl der Stiegenhausbereich mit Vorraum, als auch der WC- bzw. Sanitärbereich einen Brandabschnitt (in der Baubeschreibung als Brandschutzzonen bezeichnet) darstellen sollten, sodass die Trennwand zum Trockenlager/Tiefkühlraum wohl bereits auf Grundlage des Bewilligungsbescheides in EI 90 ausgeführt werden müssten, sodass sich die diesbezügliche Beauflagung auf einen in der Form bereits bewilligten Bestand beziehen wird. Daher vermag der Entfall der in Rede stehenden Türen in rechtlicher Hinsicht eine zusätzliche, brandschutztechnische Beeinträchtigung nicht zu bewirken. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Im Hinblick auf die zu lösenden Rechtsfragen und die Antragszurückweisung war die Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Gerichtsverhandlung wohl nicht erforderlich. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.50.25.1996.2015