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{'item': ['LVwG 30.15-1426/2015', 'LVwG 35.15-1460/2015']}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum03.08.2015 GeschäftszahlLVwG 30.15-1426/2015; LVwG 35.15-1460/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Dr. Merl über die Beschwerden 1.) des Herrn Dr. Dipl.-Ing. (FH) G H, geb. xx, und 2.) der G. K Elektroanlagen GmbH, beide vertreten durch Rechtsanwälte Dr. S – Dr. L, Mstraße/Qgasse , L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 02.04.2015, GZ: BHGU-15.1-26084/2014,Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Dr. Merl über , die Beschwerden 1.) des Herrn Dr. Dipl.-Ing. (FH) G H, , geb. xx, und 2.) der G. K Elektroanlagen GmbH, beide vertreten durch Rechtsanwälte Dr. S – Dr. L, Mstraße/Qgasse , L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 02.04.2015, GZ: BHGU-15.1-26084/2014, z u R e c h t e r k a n n t: I. Gemäß § 50 iVm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet römisch eins. Gemäß Paragraph 50, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n. (Zum Entfall des Kostenbeitrages für das Beschwerdeverfahren vgl. im Folgenden Seite 11 zweiter Absatz der Begründung) (Zum Entfall des Kostenbeitrages für das Beschwerdeverfahren vergleiche im Folgenden Seite 11 zweiter Absatz der Begründung) II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird wie folgt neu gefasst und gleichzeitig eingeschränkt: Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gemäß § 9 Abs 1 VStG Verantwortlicher der G. K Elektroanlagen GmbH mit dem Sitz in Le, P Straße als Beschäftiger nachstehend angeführter von der polnischen Firma A-B sp.z o.o., Lu, W (POL) grenzüberschreitend überlassener Arbeitskräfte unterlassen, für diese Personen am 11.10.2014 an deren Arbeits(Einsatz)Ort) in P, P Straße, Bauvorhaben Neubau Smarkt, Unterlagen über die Anmeldung dieser Arbeitskräfte zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokumente A1) sowie die Meldungen gemäß § 17 Abs 2 und 3 AÜG an die zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung des Bundesministeriums für Finanzen bereitzuhalten oder zugänglich zu machen:Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG Verantwortlicher der G. K Elektroanlagen GmbH mit dem Sitz in Le, P Straße als Beschäftiger nachstehend angeführter von der polnischen Firma A-B sp.z o.o., Lu, W (POL) grenzüberschreitend überlassener Arbeitskräfte unterlassen, für diese Personen am 11.10.2014 an deren Arbeits(Einsatz)Ort) in P, P Straße, Bauvorhaben Neubau Smarkt, Unterlagen über die Anmeldung dieser Arbeitskräfte zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokumente A1) sowie die Meldungen gemäß Paragraph 17, Absatz 2, und 3 AÜG an die zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung des Bundesministeriums für Finanzen bereitzuhalten oder zugänglich zu machen: K P, geb. xx, Go K, geb. xx, S T, geb. xx Dadurch wurde § 17Abs 7 AÜG in der Fassung BGBl. I Nr. 94/2014 verletzt.Dadurch wurde Paragraph 17 A, b, s, 7 AÜG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2014, verletzt. Wegen dieser Übertretung wird eine Geldstrafe gemäß § 22 Abs 1 Z 2 AÜG in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2012 verhängt.Wegen dieser Übertretung wird eine Geldstrafe gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2, AÜG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2012, verhängt. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Beschwerdevorbringen, Sachverhalt: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer mit nachstehendem Tatvorwurf eine Übertretung des § 17 Abs 7 iVm § 22 Abs 1 Z 2 AÜG zur Last gelegt:Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer , mit nachstehendem Tatvorwurf eine Übertretung des Paragraph 17, Absatz 7, , in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2, AÜG zur Last gelegt: „Sie haben es in ihrer Eigenschaft als handelsrechtliche Geschäftsführerin der G. K Elektroanlagen GmbH, in Le, P Straße, als Beschäftigerin von nicht in Österreich sozialversicherungspflichtigen, überlassenen Arbeitskräften, bei der Kontrolle am 11.10.2014, um 09:00 Uhr, unterlassen, für jede nicht in Österreich sozialversicherungspflichtige überlassene Arbeitskraft Unterlagen über die Anmeldung der Arbeitskraft zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument A 1 nach der Verordnung (EG) Nr. 883/04 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 465/2012, ABl. Nr. L 149 vom 8.6.2012 S. 4) sowie die Meldung gemäß den Abs. 2 und 3 am Arbeits(Einsatz)Ort in geeigneter Form zur Überprüfung am Arbeits(Einsatz)ort in P, Pstraße BV Neubau Smarkt, bereitzuhalten oder zugänglich zu machen. „Sie haben es in ihrer Eigenschaft als handelsrechtliche Geschäftsführerin der , G. K Elektroanlagen GmbH, in Le, P Straße, als Beschäftigerin von nicht in Österreich sozialversicherungspflichtigen, überlassenen Arbeitskräften, bei der Kontrolle am 11.10.2014, um 09:00 Uhr, unterlassen, für jede nicht in Österreich sozialversicherungspflichtige überlassene Arbeitskraft Unterlagen über die Anmeldung der Arbeitskraft zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument A 1 nach der Verordnung (EG) Nr. 883/04 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, Amtsblatt Nummer L 166 vom 30.04.2004 Seite 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 465 aus 2012,, Amtsblatt Nummer L 149 vom 8.6.2012 Seite 4) sowie die Meldung gemäß den Absatz 2 und 3 am Arbeits(Einsatz)Ort in geeigneter Form zur Überprüfung am Arbeits(Einsatz)ort in P, Pstraße BV Neubau Smarkt, bereitzuhalten oder zugänglich zu machen. Für folgende Person wurden keine Unterlagen über die Anmeldung der Arbeitskraft zur Sozialversicherung bereitgehalten, da das Sozialversicherungsdokument A1 im Zeitpunkt der Kontrolle abgelaufen war: K P, geb. xx, StA Polen; Für folgende Personen wurde keine Meldung gemäß den Abs. 2 und 3 am Arbeits(Einsatz)Ort in geeigneter Form zur Überprüfung bereitgehalten, da vor dem Zeitpunkt der Kontrolle die Beschäftigungsmeldung mit 03.09.2014 bereits geendet hatte und darüber hinaus der genaue Ort der Beschäftigung, nicht jeweils unter genauer Angabe der Anschrift, in Österreich gem. § 17 Abs 3 Z 6 AÜG, auf der Meldung angeführt war: Für folgende Personen wurde keine Meldung gemäß den Absatz 2 und 3 am Arbeits(Einsatz)Ort in geeigneter Form zur Überprüfung bereitgehalten, da vor dem Zeitpunkt der Kontrolle die Beschäftigungsmeldung mit 03.09.2014 bereits geendet hatte und darüber hinaus der genaue Ort der Beschäftigung, nicht jeweils unter genauer Angabe der Anschrift, in Österreich gem. Paragraph 17, Absatz 3, Ziffer 6, AÜG, auf der Meldung angeführt war: K P, geb. xx, STA Polen; Go K, geb. xx, STA Polen; S T, geb. xx, STA Polen” Ein wörtlich gleichlautendes Straferkenntnis vom gleichen Tage erging gegenüber der Co-Geschäftsführerin des Beschwerdeführers, Frau M K. Beide Geschäftsführer brachten vertreten durch Rechtsanwälte Dr. S/Dr. L, sinngemäß gleichlautende Beschwerden ein, und wandten ein, die belangte Behörde sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass es für den Beschäftiger keine Nachfrist für das Bereithalten oder Zugänglichmachen der maßgeblichen Dokumente gebe. Bereits aus der Wortfolge in § 17 Abs 7 AÜG „oder zugänglich zu machen“ ergebe sich, dass, wenn die Dokumente bei einer Überprüfung nicht sofort vorgelegt werden können, ein (nachträgliches) Zugänglichmachen möglich sein müsse. Aus dem von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt ergebe sich, dass von der G. K Elektroanlagen GmbH als Beschäftiger die erforderlichen Dokumente ohnedies kurzfristig nachgereicht worden seien. Die Finanzpolizei, Team x des Finanzamtes G-U als Meldungslegerin führte nach Kenntnisnahme vom Beschwerdevorbringen dazu im Schriftsatz vom 16.06.2015 aus, dass das von der Beschwerdeführerin vertretene Unternehmen keinerlei Unterlagen nachgereicht habe. Lediglich der Überlasser, die polnische Firma A-B sp.z o.o. habe am 13.10.2014 in Entsprechung der seitens der Finanzpolizei ergangenen Aufforderung ZKO 4-Meldungen für die spruchgegenständlichen Arbeitnehmer nachgereicht, welche jedoch aus den auf Seite 2 der Stellungnahme erwähnten Gründen teilweise verspätet bzw. inhaltlich unrichtig oder unvollständig gewesen seien. In ihrer dazu erstatteten ergänzenden Stellungnahme vom 26.06.2015 räumte die Beschwerdeführerin ein, dass es richtig sei, dass die Nachreichung der Unterlagen durch den Überlasser erfolgt sei, jedoch werde weiterhin die Auffassung vertreten, dass auch eine Nachreichung von Unterlagen betreffend überlassene Arbeitskräfte durch den Überlasser den Beschäftiger entlasten könnte. Lege man § 17 Abs 7 AÜG nämlich dahingehend aus, dass die erforderlichen Dokumente, sofern sie nicht bei der Kontrolle verfügbar seien, zeitnah nachgereicht werden können, sei es letztlich völlig belanglos, ob nun der Überlasser oder der Beschäftiger diese Dokumente übermittle. Unstrittig sei, dass jedenfalls der polnische Überlasser die bei der Kontrolle vom 11.10.2014 fehlenden Unterlagen innerhalb der von der Finanzpolizei gesetzten Nachfrist übermittelt habe. Im Übrigen sei nicht verständlich, weshalb die Organe der Finanzpolizei die G. K Elektroanlagen GmbH anlässlich der Kontrolle nicht kontaktiert hätten, obwohl dieses Unternehmen als „inländischer Beschäftigerbetrieb“ auf allen bei der Kontrolle aufgelegenen Dokumenten ersichtlich gewesen sei, dies mit E-Mail-Adresse des verantwortlichen Projektleiters und dessen Mobiltelefonnummer. Im Übrigen sei dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnehmbar, ob die belangte Behörde vom Vorliegen einer oder mehrerer Verwaltungsübertretungen ausgehe. Weiters folge aus den dieser Stellungnahme angeschlossenen Ablichtungen von durch die A-B sp.z o.o. erstatteten ZKO 4-Meldungen vom 03.06.2014, vom 03.08.2014 und vom 13.10.2014 zusammenfassend , dass letztlich zum Zeitpunkt der Kontrolle jedenfalls mit der Nachreichung vom 13.10.2014 Meldungen mit einem Beschäftigungsende nach dem Kontrolltag vorgelegen seien. Diese Meldungen seien hinsichtlich der Angabe des Beschäftigungsortes in Österreich entgegen der von der Finanzpolizei vertretenen Auffassung auch nicht unvollständig, da in einem ebenfalls angeschlossenen E-Mail des Sozialministeriums vom 11.03.2015 die dortige Sachbearbeiterin Frau E B die Auffassung vertreten habe, dass bei Überlassung an einen Beschäftiger in Österreich im Falle wechselnder Einsatzorte auch die Angabe „diverse Baustellen in Österreich“ ausreichend sei. Im Hinblick auf diese Rechtsauskunft müsse der Ortsvermerk „Bundesland Steiermark“ wohl ebenfalls als ausreichend angesehen werden. Ein wörtlich gleichlautendes Straferkenntnis vom gleichen Tage erging gegenüber der Co-Geschäftsführerin des Beschwerdeführers, Frau M K. Beide Geschäftsführer brachten vertreten durch Rechtsanwälte Dr. S/Dr. L, sinngemäß gleichlautende Beschwerden ein, und wandten ein, die belangte Behörde sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass es für den Beschäftiger keine Nachfrist für das Bereithalten oder Zugänglichmachen der maßgeblichen Dokumente gebe. Bereits aus der Wortfolge in Paragraph 17, Absatz 7, AÜG „oder zugänglich zu machen“ ergebe sich, dass, wenn die Dokumente bei einer Überprüfung nicht sofort vorgelegt werden können, ein (nachträgliches) Zugänglichmachen möglich sein müsse. Aus dem von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt ergebe sich, dass von der , G. K Elektroanlagen GmbH als Beschäftiger die erforderlichen Dokumente ohnedies kurzfristig nachgereicht worden seien. Die Finanzpolizei, Team x des Finanzamtes G-U als Meldungslegerin führte nach Kenntnisnahme vom Beschwerdevorbringen dazu im Schriftsatz vom 16.06.2015 aus, dass das von der Beschwerdeführerin vertretene Unternehmen keinerlei Unterlagen nachgereicht habe. Lediglich der Überlasser, die polnische Firma A-B sp.z o.o. habe am 13.10.2014 in Entsprechung der seitens der Finanzpolizei ergangenen Aufforderung ZKO 4-Meldungen für die spruchgegenständlichen Arbeitnehmer nachgereicht, welche jedoch aus den auf Seite 2 der Stellungnahme erwähnten Gründen teilweise verspätet bzw. inhaltlich unrichtig oder unvollständig gewesen seien. In ihrer dazu erstatteten ergänzenden Stellungnahme vom 26.06.2015 räumte die Beschwerdeführerin ein, dass es richtig sei, dass die Nachreichung der Unterlagen durch den Überlasser erfolgt sei, jedoch werde weiterhin die Auffassung vertreten, dass auch eine Nachreichung von Unterlagen betreffend überlassene Arbeitskräfte durch den Überlasser den Beschäftiger entlasten könnte. Lege man Paragraph 17, Absatz 7, AÜG nämlich dahingehend aus, dass die erforderlichen Dokumente, sofern sie nicht bei der Kontrolle verfügbar seien, zeitnah nachgereicht werden können, sei es letztlich völlig belanglos, ob nun der Überlasser oder der Beschäftiger diese Dokumente übermittle. Unstrittig sei, dass jedenfalls der polnische Überlasser die bei der Kontrolle vom 11.10.2014 fehlenden Unterlagen innerhalb der von der Finanzpolizei gesetzten Nachfrist übermittelt habe. Im Übrigen sei nicht verständlich, weshalb die Organe der Finanzpolizei die G. K Elektroanlagen GmbH anlässlich der Kontrolle nicht kontaktiert hätten, obwohl dieses Unternehmen als „inländischer Beschäftigerbetrieb“ auf allen bei der Kontrolle aufgelegenen Dokumenten ersichtlich gewesen sei, dies mit E-Mail-Adresse des verantwortlichen Projektleiters und dessen Mobiltelefonnummer. Im Übrigen sei dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnehmbar, ob die belangte Behörde vom Vorliegen einer oder mehrerer Verwaltungsübertretungen ausgehe. Weiters folge aus den dieser Stellungnahme angeschlossenen Ablichtungen von durch die A-B sp.z o.o. erstatteten ZKO 4-Meldungen vom 03.06.2014, vom 03.08.2014 und vom 13.10.2014 zusammenfassend , dass letztlich zum Zeitpunkt der Kontrolle jedenfalls mit der Nachreichung vom 13.10.2014 Meldungen mit einem Beschäftigungsende nach dem Kontrolltag vorgelegen seien. Diese Meldungen seien hinsichtlich der Angabe des Beschäftigungsortes in Österreich entgegen der von der Finanzpolizei vertretenen Auffassung auch nicht unvollständig, da in einem ebenfalls angeschlossenen E-Mail des Sozialministeriums vom 11.03.2015 die dortige Sachbearbeiterin Frau E B die Auffassung vertreten habe, dass bei Überlassung an einen Beschäftiger in Österreich im Falle wechselnder Einsatzorte auch die Angabe „diverse Baustellen in Österreich“ ausreichend sei. Im Hinblick auf diese Rechtsauskunft müsse der Ortsvermerk „Bundesland Steiermark“ wohl ebenfalls als ausreichend angesehen werden. Aufgrund des vorliegenden Akteninhaltes wird von nachstehendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt ausgegangen: Der Beschwerdeführer ist gemeinsam mit Frau M K seit dem 16.08.2007 handelsrechtlicher Geschäftsführer der G. K Elektroanlagen GmbH (im Folgenden Fa. K) mit dem Sitz in Le, P Straße. Das Unternehmen hat mit der polnischen Firma A-B sp.z o.o., welche in Polen über eine Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung verfügt, eine Vereinbarung betreffend die Zurverfügungstellung von Arbeitskräften auf ständig wechselnden Baustellen der G. K Elektroanlagen GmbH in ganz Österreich abgeschlossen. Im Zuge dieser Vereinbarung waren von der A-B sp.z o.o. überlassene Arbeitskräfte unter anderem auch im Oktober 2014 beim Bauvorhaben P, Neubau Sgeschäft tätig, bei welchem die Firma K einen Auftrag zur Durchführung von Elektroinstallationen hatte. Am 11.10.2014 fand gegen 09.00 Uhr eine unangekündigte Kontrolle des gegenständlichen Bauvorhabens durch mehrere Mitarbeiter der Finanzpolizei, Team x des Finanzamtes G-U statt. Zum Zeitpunkt der Kontrolle befand sich kein Mitarbeiter der Firma K auf der Baustelle und wurde dieses Unternehmen auch nicht von der Kontrolle verständigt. Anwesend waren neben mehreren Mitarbeitern der Firma E lediglich die drei spruchgegenständlichen polnischen Arbeitskräfte, welche von den Finanzpolizisten in ihrer Muttersprache abgefasste Erhebungsbögen zum Ausfüllen erhielten. Dort trugen sie unter anderem ein, für die Firma K tätig zu sein und zwar auf dieser Baustelle seit 01.10.

  1. Alle drei Arbeiter konnten Überlassungsmitteilungen gemäß § 12 AÜG, lautend auf die G. K Elektroanlagen GmbH und Dienstzettel, aus welchen die A-B sp.z o.o. als Arbeitgeber hervorgeht, vorlegen. Herr Go konnte weiters ein A1-Formular vorlegen, in welchem in der Rubrik 5 („Angaben zum Arbeitgeber“) die Firma Sch eingetragen war, was von den Erhebungsorganen auf der Rückseite des Personenblattes von Herrn Go, welche für amtliche Vermerke vorgesehen ist, mit dem Vermerk „falscher Dienstgeber“ eingetragen wurde. Weiters konnte Herr Go nur das Beiblatt Nr. 1 zu einer ZKO 4-Meldung vorweisen, aus welchem weder das Datum dieser Meldung, noch der inländische Beschäftigerbetrieb, noch die Entsendedauer ersichtlich waren. Herr S konnte eine mit 11.08.2014 datierte ZKO 4-Meldung, lautend auf das Unternehmen der Beschwerdeführerin als Beschäftigerbetrieb vorlegen, welche jedoch abgelaufen war (Ende der Entsendung 30.09.2014). Bei dem von S vorgelegten A1-Formular war in der Rubrik 5.1 („Name des Betriebs, wo sie beschäftigt sein werden“) das Unternehmen der Beschwerdeführerin eingetragen und in der Rubrik 5.
  2. (deutsche Übersetzung) „Anschrift oder Name des Schiffes oder Heimatbase, wo sie im Aufnahmestaat (selbstständig) erwerbstätig sein werden“ die Firmenadresse der G. K Elektroanlagen GmbH, wobei die zuletzt genannte Eintragung von den Meldungslegern auf der zweiten Seite des Personenblattes mit dem Vermerk „falscher Beschäftigungsort“ kommentiert wurde. Bei Herrn K befanden sich auf dem von diesem vorgelegten A1-Formular in den Rubriken 5.
  3. und 5.
  4. die gleichen Eintragungen wie bei Herrn S, welche von den Meldungslegern ebenfalls als „falscher Beschäftigungsort“ kommentiert wurden, wobei die A1-Meldung bei Herrn K zusätzlich bereits abgelaufen war (Ende der Entsendung 30.09.2014). Weiters konnte Herr K eine ZKO-Meldung, lautend auf die G. K Elektroanlagen GmbH, datiert mit 07.02.2014 vorlegen, welche jedoch ebenfalls bereits abgelaufen war (Ende des Entsendezeitraumes wiederum 30.06.2014). Nach der Kontrolle legte die A-B sp.z o.o. über Aufforderung der Finanzpolizei noch eine Reihe von Unterlagen vor, u.a. neue A1-Meldungen für alle drei spruchgegenständlichen Arbeitnehmer mit nunmehr verlängertem Entsendezeitraum bis 31.12.2014 sowie eine offensichtlich erst nach der Kontrolle erstattete ZKO 4-Meldung für S und Go ebenfalls für einen Entsendezeitraum bis 31.12.
  5. Das vom Beschwerdeführer vertretene Unternehmen selbst hat nach der Kontrolle weder weitere A1-Meldungen noch ZKO 4-Meldungen für die drei spruchgegenständlichen Arbeitnehmer des polnischen Überlasserbetriebes nachgereicht. Der Beschwerdeführer ist gemeinsam mit Frau M K seit dem 16.08.2007 handelsrechtlicher Geschäftsführer der G. K Elektroanlagen GmbH (im Folgenden Fa. K) mit dem Sitz in Le, P Straße. Das Unternehmen hat mit der polnischen Firma A-B sp.z o.o., welche in Polen über eine Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung verfügt, eine Vereinbarung betreffend die Zurverfügungstellung von Arbeitskräften auf ständig wechselnden Baustellen der , G. K Elektroanlagen GmbH in ganz Österreich abgeschlossen. Im Zuge dieser Vereinbarung waren von der A-B sp.z o.o. überlassene Arbeitskräfte unter anderem auch im Oktober 2014 beim Bauvorhaben P, Neubau Sgeschäft tätig, bei welchem die Firma K einen Auftrag zur Durchführung von Elektroinstallationen hatte. Am 11.10.2014 fand gegen 09.00 Uhr eine unangekündigte Kontrolle des gegenständlichen Bauvorhabens durch mehrere Mitarbeiter der Finanzpolizei, Team x des Finanzamtes G-U statt. Zum Zeitpunkt der Kontrolle befand sich kein Mitarbeiter der Firma K auf der Baustelle und wurde dieses Unternehmen auch nicht von der Kontrolle verständigt. Anwesend waren neben mehreren Mitarbeitern der Firma E lediglich die drei spruchgegenständlichen polnischen Arbeitskräfte, welche von den Finanzpolizisten in ihrer Muttersprache abgefasste Erhebungsbögen zum Ausfüllen erhielten. Dort trugen sie unter anderem ein, für die Firma K tätig zu sein und zwar auf dieser Baustelle seit 01.10.
  6. Alle drei Arbeiter konnten Überlassungsmitteilungen gemäß Paragraph 12, AÜG, lautend auf die G. K Elektroanlagen GmbH und Dienstzettel, aus welchen die A-B sp.z o.o. als Arbeitgeber hervorgeht, vorlegen. Herr Go konnte weiters ein A1-Formular vorlegen, in welchem in der Rubrik 5 („Angaben zum Arbeitgeber“) die Firma Sch eingetragen war, was von den Erhebungsorganen auf der Rückseite des Personenblattes von Herrn Go, welche für amtliche Vermerke vorgesehen ist, mit dem Vermerk „falscher Dienstgeber“ eingetragen wurde. Weiters konnte Herr Go nur das Beiblatt Nr. 1 zu einer ZKO 4-Meldung vorweisen, aus welchem weder das Datum dieser Meldung, noch der inländische Beschäftigerbetrieb, noch die Entsendedauer ersichtlich waren. Herr S konnte eine mit 11.08.2014 datierte ZKO 4-Meldung, lautend auf das Unternehmen der Beschwerdeführerin als Beschäftigerbetrieb vorlegen, welche jedoch abgelaufen war (Ende der Entsendung 30.09.2014). Bei dem von S vorgelegten , A1-Formular war in der Rubrik 5.1 („Name des Betriebs, wo sie beschäftigt sein werden“) das Unternehmen der Beschwerdeführerin eingetragen und in der Rubrik 5.
  7. (deutsche Übersetzung) „Anschrift oder Name des Schiffes oder Heimatbase, wo sie im Aufnahmestaat (selbstständig) erwerbstätig sein werden“ die Firmenadresse der G. K Elektroanlagen GmbH, wobei die zuletzt genannte Eintragung von den Meldungslegern auf der zweiten Seite des Personenblattes mit dem Vermerk „falscher Beschäftigungsort“ kommentiert wurde. Bei Herrn K befanden sich auf dem von diesem vorgelegten A1-Formular in den Rubriken 5.
  8. und 5.
  9. die gleichen Eintragungen wie bei Herrn S, welche von den Meldungslegern ebenfalls als „falscher Beschäftigungsort“ kommentiert wurden, wobei die , A1-Meldung bei Herrn K zusätzlich bereits abgelaufen war (Ende der Entsendung 30.09.2014). Weiters konnte Herr K eine ZKO-Meldung, lautend auf die G. K Elektroanlagen GmbH, datiert mit 07.02.2014 vorlegen, welche jedoch ebenfalls bereits abgelaufen war (Ende des Entsendezeitraumes wiederum 30.06.2014). Nach der Kontrolle legte die A-B sp.z o.o. über Aufforderung der Finanzpolizei noch eine Reihe von Unterlagen vor, u.a. neue A1-Meldungen für alle drei spruchgegenständlichen Arbeitnehmer mit nunmehr verlängertem Entsendezeitraum bis 31.12.2014 sowie eine offensichtlich erst nach der Kontrolle erstattete ZKO 4-Meldung für S und Go ebenfalls für einen Entsendezeitraum bis 31.12.
  10. Das vom Beschwerdeführer vertretene Unternehmen selbst hat nach der Kontrolle weder weitere A1-Meldungen noch ZKO 4-Meldungen für die drei spruchgegenständlichen Arbeitnehmer des polnischen Überlasserbetriebes nachgereicht. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich schlüssig und widerspruchsfrei aus dem Inhalt des erstinstanzlichen Aktes, insbesondere der Anzeige der Finanzpolizei und dem dieser angeschlossenen umfangreichen Urkundenkonvolut sowie den seitens des LVwG im Beschwerdeverfahren eingeholten Stellungnahmen des Beschwerdeführers sowie der Finanzpolizei. Da die der Anzeige angeschlossenen Unterlagen ungeordnet und teilweise aufgrund schlechter Kopierqualität unleserlich waren, wurde die Finanzpolizei mit Schreiben des LVwG vom 09.07.2015 ersucht, sämtliche der Anzeige angeschlossenen Unterlagen nochmals vorzulegen und zwar so, dass ersichtlich ist, welche Unterlagen bei der Kontrolle bereits aufgelegen sind und welche von der A-B sp.z o.o. nachgereicht wurden. Da sich aus den mit Antwortschreiben vom 17.07.2015 neuerlich vorgelegten Unterlagen inhaltlich nichts Neues ergab und diese Unterlagen identisch sind mit den ohnedies der Anzeige seinerzeit bereits angeschlossenen Unterlagen, war es nicht erforderlich diese Unterlagen des Beschwerdeführers im Rahmen des Parteiengehörs nochmals zur Kenntnis zu bringen. Dass seitens des Unternehmens des Beschwerdeführers am Kontrolltag kein Mitarbeiter vor Ort war, welcher den Organen der Finanzpolizei Unterlagen hätte aushändigen können, hat der Beschwerdeführer nicht bestritten, ebenso musste er nach Vorhalt der Stellungnahme der Finanzpolizei einräumen, dass das von ihm vertretene Unternehmen auch nach der Kontrolle keine Unterlagen nachgereicht hat. Seitens der Finanzpolizei wurde wiederum eingeräumt, dass es den Tatsachen entspreche, dass die G. K Elektroanlagen GmbH am 11.10.2014 von der Kontrolle nicht verständigt wurde. Der Beschwerdeführer hat zwar in seiner Beilage zur Stellungnahme vom 25.06.2015 ZKO 4-Meldungen vorgelegt, welche hinsichtlich des Ausstellungsdatums und der Laufzeit nicht identisch sind mit den seinerzeit am Kontrollort aufgelegenen bzw. nach der Kontrolle durch die A-B sp.z o.o. an die Finanzpolizei übermittelten Unterlagen (vgl. die den Punkten 4.,
  11. bis 4.3 der Stellungnahme vom 25.06.2015 erwähnten Unterlagen). Ob diese ZKO 4-Meldungen seinerzeit überhaupt bei der zentralen Koordinationsstelle eingelangt sind und bejahendenfalls wann, ist jedoch für das gegenständliche Verfahren in rechtlicher Hinsicht irrrelevant, da diese Unterlagen unstrittig jedenfalls nicht am Kontrollort aufgelegen sind und das Nachreichen von Unterlagen – gleichgültig ob durch den Beschäftiger oder durch den ausländischen Überlasser – die Strafbarkeit hinsichtlich der angezeigten Bestimmung des AÜG ohnedies nicht zu beseitigen vermag (vgl. dazu im Folgenden die rechtliche Beurteilung). Die getroffenen Feststellungen ergeben sich schlüssig und widerspruchsfrei aus dem Inhalt des erstinstanzlichen Aktes, insbesondere der Anzeige der Finanzpolizei und dem dieser angeschlossenen umfangreichen Urkundenkonvolut sowie den seitens des LVwG im Beschwerdeverfahren eingeholten Stellungnahmen des Beschwerdeführers sowie der Finanzpolizei. Da die der Anzeige angeschlossenen Unterlagen ungeordnet und teilweise aufgrund schlechter Kopierqualität unleserlich waren, wurde die Finanzpolizei mit Schreiben des LVwG vom 09.07.2015 ersucht, sämtliche der Anzeige angeschlossenen Unterlagen nochmals vorzulegen und zwar so, dass ersichtlich ist, welche Unterlagen bei der Kontrolle bereits aufgelegen sind und welche von der A-B sp.z o.o. nachgereicht wurden. Da sich aus den mit Antwortschreiben vom 17.07.2015 neuerlich vorgelegten Unterlagen inhaltlich nichts Neues ergab und diese Unterlagen identisch sind mit den ohnedies der Anzeige seinerzeit bereits angeschlossenen Unterlagen, war es nicht erforderlich diese Unterlagen des Beschwerdeführers im Rahmen des Parteiengehörs nochmals zur Kenntnis zu bringen. Dass seitens des Unternehmens des Beschwerdeführers am Kontrolltag kein Mitarbeiter vor Ort war, welcher den Organen der Finanzpolizei Unterlagen hätte aushändigen können, hat der Beschwerdeführer nicht bestritten, ebenso musste er nach Vorhalt der Stellungnahme der Finanzpolizei einräumen, dass das von ihm vertretene Unternehmen auch nach der Kontrolle keine Unterlagen nachgereicht hat. Seitens der Finanzpolizei wurde wiederum eingeräumt, dass es den Tatsachen entspreche, dass die G. K Elektroanlagen GmbH am 11.10.2014 von der Kontrolle nicht verständigt wurde. Der Beschwerdeführer hat zwar in seiner Beilage zur Stellungnahme vom 25.06.2015 ZKO 4-Meldungen vorgelegt, welche hinsichtlich des Ausstellungsdatums und der Laufzeit nicht identisch sind mit den seinerzeit am Kontrollort aufgelegenen bzw. nach der Kontrolle durch die A-B sp.z o.o. an die Finanzpolizei übermittelten Unterlagen vergleiche die den Punkten 4.,
  12. bis 4.3 der Stellungnahme vom 25.06.2015 erwähnten Unterlagen). Ob diese ZKO 4-Meldungen seinerzeit überhaupt bei der zentralen Koordinationsstelle eingelangt sind und bejahendenfalls wann, ist jedoch für das gegenständliche Verfahren in rechtlicher Hinsicht irrrelevant, da diese Unterlagen unstrittig jedenfalls nicht am Kontrollort aufgelegen sind und das Nachreichen von Unterlagen – gleichgültig ob durch den Beschäftiger oder durch den ausländischen Überlasser – die Strafbarkeit hinsichtlich der angezeigten Bestimmung des AÜG ohnedies nicht zu beseitigen vermag vergleiche dazu im Folgenden die rechtliche Beurteilung). III. Rechtliche Beurteilung:römisch drei. Rechtliche Beurteilung:
  13. Allgemeines: Da in der Beschwerde ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen werden, welche im Wesentlichen die Auslegung der Bestimmung des § 17 Abs 7 AÜG betreffen, und der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung auch nicht beantragt hat, konnte gemäß § 44 Abs 2 VwGVG hievon abgesehen werden. Da in der Beschwerde ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen werden, welche im Wesentlichen die Auslegung der Bestimmung des Paragraph 17, Absatz 7, AÜG betreffen, und der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung auch nicht beantragt hat, konnte gemäß Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG hievon abgesehen werden. Zu den vorliegenden Stellungnahmen der Finanzpolizei, welche sich ebenfalls in sehr ausführlicher Weise mit der Rechtsfrage der Auslegung des § 17 Abs 7 AÜG sowie der Frage, welche Fassung dieser Bestimmung gegenständlich anwendbar ist, beschäftigen, sei klarstellend ausgeführt, dass weder dem anzeigelegenden Finanzpolizei Team x, noch dem zugeordneten Finanzamt G-U Parteistellung in diesem Verfahren zukommt, da die mit BGBl. I Nr. 94/2014 eingeführte Bestimmung des § 22 Abs 5 AÜG, wonach den Abgabenbehörden und deren Prüforganen (Finanzpolizei) Parteistellung in Verwaltungsstrafverfahren nach § 22 Abs 1 AÜG zukommt, erst auf Sachverhalte anwendbar ist, welche sich nach Ablauf des 31.12.2014 ereigneten (Übergangsregelung in § 23 Abs 20 AÜG). Aus diesem Grund wird die gegenständliche Entscheidung den Abgabenbehörden auch bloß nachrichtlich übermittelt. Zu den vorliegenden Stellungnahmen der Finanzpolizei, welche sich ebenfalls in sehr ausführlicher Weise mit der Rechtsfrage der Auslegung des Paragraph 17, Absatz 7, AÜG sowie der Frage, welche Fassung dieser Bestimmung gegenständlich anwendbar ist, beschäftigen, sei klarstellend ausgeführt, dass weder dem anzeigelegenden Finanzpolizei Team x, noch dem zugeordneten Finanzamt G-U Parteistellung in diesem Verfahren zukommt, da die mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2014, eingeführte Bestimmung des Paragraph 22, Absatz 5, AÜG, wonach den Abgabenbehörden und deren Prüforganen (Finanzpolizei) Parteistellung in Verwaltungsstrafverfahren nach Paragraph 22, Absatz eins, AÜG zukommt, erst auf Sachverhalte anwendbar ist, welche sich nach Ablauf des 31.12.2014 ereigneten (Übergangsregelung in Paragraph 23, Absatz 20, AÜG). Aus diesem Grund wird die gegenständliche Entscheidung den Abgabenbehörden auch bloß nachrichtlich übermittelt.
  14. Zur Auslegung des § 17 Abs 7 AÜGZur Auslegung des Paragraph 17, Absatz 7, AÜG Diese Bestimmung lautete in der bis zum 31.12.2014 geltenden Fassung wie folgt: § 17 Abs 7 AÜG idF 11.10.2014: Paragraph 17, Absatz 7, AÜG in der Fassung 11.10.2014: „Der Beschäftiger hat für jede nicht in Österreich sozialversicherungspflichtige überlassene Arbeitskraft Unterlagen über die Anmeldung der Arbeitskraft zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument A 1 nach der Verordnung (EG) Nr. 883/04 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 465/2012, ABl. Nr. L 149 vom 8.6.2012 S. 4) sowie eine Abschrift der Meldung gemäß den Abs. 2 und 3 am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten.“„Der Beschäftiger hat für jede nicht in Österreich sozialversicherungspflichtige überlassene Arbeitskraft Unterlagen über die Anmeldung der Arbeitskraft zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument A 1 nach der Verordnung (EG) Nr. 883/04 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, Amtsblatt Nummer L 166 vom 30.04.2004 Seite 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 465 aus 2012,, , Amtsblatt Nummer L 149 vom 8.6.2012 Seite 4) sowie eine Abschrift der Meldung gemäß den Absatz 2, und 3 am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten.“ Die mit BGBl. I Nr. 94/2014 eingeführte ab 01.01.2015 maßgebliche Fassung lautet wie folgt:Die mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2014, eingeführte ab 01.01.2015 maßgebliche Fassung lautet wie folgt: § 17 Abs 7 AÜG:Paragraph 17, Absatz 7, AÜG: „Der Beschäftiger hat für jede nicht in Österreich sozialversicherungspflichtige überlassene Arbeitskraft Unterlagen über die Anmeldung der Arbeitskraft zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument A 1 nach der Verordnung (EG) Nr. 883/04 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 465/2012, ABl. Nr. L 149 vom 8.6.2012 S. 4) sowie die Meldung gemäß den Abs. 2 und 3 am Arbeits(Einsatz)Ort in geeigneter Form zur Überprüfung bereitzuhalten oder zugänglich zu machen.„ (Hervorhebung durch LVwG)„Der Beschäftiger hat für jede nicht in Österreich sozialversicherungspflichtige überlassene Arbeitskraft Unterlagen über die Anmeldung der Arbeitskraft zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument A 1 nach der Verordnung (EG) Nr. 883/04 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, Amtsblatt Nummer L 166 vom 30.04.2004 Seite 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 465 aus 2012,, , Amtsblatt Nummer L 149 vom 8.6.2012 Seite 4) sowie die Meldung gemäß den Absatz 2 und 3 am Arbeits(Einsatz)Ort in geeigneter Form zur Überprüfung bereitzuhalten oder zugänglich zu machen.„ (Hervorhebung durch LVwG) In den Erläuternden Bemerkungen zur Novelle BGBl. Nr. 94/2014 finden sich dazu nachstehende Ausführungen:In den Erläuternden Bemerkungen zur Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 94 aus 2014, finden sich dazu nachstehende Ausführungen: „Mit diesen Änderungen werden die für die Entsendemeldungen nach dem AVRAG vorgesehenen Änderungen im Bereich des AÜG nachvollzogen. Das Bundesministerium für Finanzen hält die gesetzliche Verpflichtung zur Meldung im Wege der elektronischen Formulare des BMF für geboten, weil Meldungen per E-Mail einen wesentlichen Mehraufwand nach sich ziehen würden. Die Übermittlung der Meldungen, insbesondere an die Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse, soll künftig nicht im Wege einer Abschrift, sondern elektronisch erfolgen. Auch der Beschäftiger soll nicht unbedingt eine Abschrift der Meldung bereithalten müssen, sondern es soll auch ein elektronischer Zugriff auf die Meldung ausreichen. Damit soll der Verwaltungsaufwand der betroffenen Stellen so gering wie möglich gehalten werden.“ (Hervorhebung durch LVwG)„Mit diesen Änderungen werden die für die Entsendemeldungen nach dem AVRAG vorgesehenen Änderungen im Bereich des AÜG nachvollzogen. Das Bundesministerium für Finanzen hält die gesetzliche Verpflichtung zur Meldung im Wege der elektronischen Formulare des BMF für geboten, weil Meldungen per , E-Mail einen wesentlichen Mehraufwand nach sich ziehen würden. Die Übermittlung der Meldungen, insbesondere an die Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse, soll künftig nicht im Wege einer Abschrift, sondern elektronisch erfolgen. Auch der Beschäftiger soll nicht unbedingt eine Abschrift der Meldung bereithalten müssen, sondern es soll auch ein elektronischer Zugriff auf die Meldung ausreichen. Damit soll der Verwaltungsaufwand der betroffenen Stellen so gering wie möglich gehalten werden.“ (Hervorhebung durch LVwG) Die für grenzüberschreitende Entsendungen auf Werkvertragsbasis maßgebliche korrespondierende Bestimmung in § 7b Abs 5 AVRAG lautet – ebenfalls in der Fassung BGBl. I Nr. 94/2014 – auszugsweise wie folgt:Die für grenzüberschreitende Entsendungen auf Werkvertragsbasis maßgebliche korrespondierende Bestimmung in Paragraph 7 b, Absatz 5, AVRAG lautet – ebenfalls in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2014, – auszugsweise wie folgt: „Bei innerhalb eines Arbeitstages wechselndem Arbeits(Einsatz)Ort sind die erforderlichen Unterlagen am ersten Arbeits(Einsatz)Ort bereitzuhalten oder in elektronischer Form zugänglich zu machen.“ Aus dem Zusammenhalt all dieser Regelungen folgt in Verbindung mit den Erläuternden Bemerkungen, dass der Gesetzgeber hier offensichtlich für die Normadressaten der jeweiligen Bestimmungen insofern eine Erleichterung schaffen wollte, als die erforderlichen Unterlagen (Sozialversicherungsdokumente und ZKO 3- bzw. ZKO 4-Meldungen) nicht zwingend in Papierform am Einsatzort bereitgehalten werden müssen, sondern dass auch ein Zugänglichmachen in elektronischer Form ausreichend sein soll. Aus dem Zusammenhalt all dieser Regelungen folgt in Verbindung mit den Erläuternden Bemerkungen, dass der Gesetzgeber hier offensichtlich für die Normadressaten der jeweiligen Bestimmungen insofern eine Erleichterung schaffen wollte, als die erforderlichen Unterlagen (Sozialversicherungsdokumente und , ZKO 3- bzw. ZKO 4-Meldungen) nicht zwingend in Papierform am Einsatzort bereitgehalten werden müssen, sondern dass auch ein Zugänglichmachen in elektronischer Form ausreichend sein soll. Aus dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen folgt allerdings eindeutig, dass der Gesetzgeber dem Beschäftiger bloß hinsichtlich der Form der Zurverfügungstellung dieser Unterlagen eine Alternative anbieten wollte („oder“ zugänglich machen), nicht jedoch hinsichtlich des Ortes, wo dies zu erfolgen hat, da beides „am Arbeitsort“ zu erfolgen hat. Ein Nachreichen der fehlenden Unterlagen kann somit nicht schuldbefreiend wirken, schon gar nicht, wenn dies, wie im vorliegenden Fall von dritter Seite erfolgt ist. Da es sich hiebei immerhin um eine Erleichterung für den jeweiligen Normadressaten handelt, und somit um eine günstigere Regelung wird seitens der zuständigen Richterin des LVwG – abweichend von der seitens der Finanzpolizei in diesem Verfahren vertretenen Rechtsmeinung – die Auffassung vertreten, dass trotz unveränderten Strafrahmens in § 22 Abs 1 Z 2 AÜG das Günstigkeitsprinzip des § 1 Abs 2 VStG zur Anwendung kommt. Dies im Hinblick auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, welche teilweise auch günstigere Regelungen im Bereich des gesetzlichen Tatbestandes in Ansehung des § 1 Abs 2 VStG für relevant hält (z.B. VwGH Zl. 2004/03/0021 oder noch deutlicher VwGH Zl. 93/18/0139).Da es sich hiebei immerhin um eine Erleichterung für den jeweiligen Normadressaten handelt, und somit um eine günstigere Regelung wird seitens der zuständigen Richterin des LVwG – abweichend von der seitens der Finanzpolizei in diesem Verfahren vertretenen Rechtsmeinung – die Auffassung vertreten, dass trotz unveränderten Strafrahmens in Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2, AÜG das Günstigkeitsprinzip des Paragraph eins, Absatz 2, VStG zur Anwendung kommt. Dies im Hinblick auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, welche teilweise auch günstigere Regelungen im Bereich des gesetzlichen Tatbestandes in Ansehung des Paragraph eins, Absatz 2, VStG für relevant hält (z.B. VwGH Zl. 2004/03/0021 oder noch deutlicher VwGH Zl. 93/18/0139). Selbst wenn man somit als Zwischenergebnis festhält, dass im vorliegenden Fall § 17 Abs 7 AÜG idF BGBl. I Nr. 94/2014 zur Anwendung kommt, ist daraus allerdings für den Beschwerdeführer aus nachstehenden Gründen nichts zu gewinnen:Selbst wenn man somit als Zwischenergebnis festhält, dass im vorliegenden Fall Paragraph 17, Absatz 7, AÜG in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2014, zur Anwendung kommt, ist daraus allerdings für den Beschwerdeführer aus nachstehenden Gründen nichts zu gewinnen: Gesetzliche Regelungen sind – wie auch vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zutreffend ausgeführt wird – in erster Linie nach ihrem Wortsinn auszulegen. Aus dem Wortlaut der Regelung, „am Arbeits(Einsatz)Ort in geeigneter Form zur Überprüfung bereitzuhalten oder zugänglich zu machen“ erschließt sich für den Normunterworfenen auch ohne Kenntnis der Erläuternden Bemerkungen, denen zufolge unter „Zugänglichmachen“ ein Zugänglichmachen in elektronischer Form gemeint ist, zweifelsfrei dass beides, nämlich sowohl das „Bereithalten“ als auch das „Zugänglichmachen“ am Arbeitsort selbst gewährleistet sein muss. Der Zweck dieser Regelung besteht augenscheinlich darin, den jeweiligen inländischen Beschäftiger der vom Ausland überlassenen Arbeitskräfte, welcher in aller Regel für die mit der Kontrolle des AÜG befassten Organe leichter erreichbar ist wie der ausländische Überlasser, dazu zu verpflichten, die für die Kontrolle des AÜG erforderlichen Dokumente der überlassenen Arbeitskräfte unmittelbar am jeweiligen Kontrollort bereitzuhalten, um den Kontrollorganen auf diese Weise ihre Kontrolltätigkeit zu erleichtern. Dass die Organe der Abgabebehörden in einem Fall wie dem hier vorliegenden, wo zum Zeitpunkt der Kontrolle kein Mitarbeiter des Beschäftigers auf der Baustelle anwesend ist, verpflichtet wären, den Beschäftiger von der Kontrolle zu verständigen, diesem Gelegenheit zu geben, die fehlenden Unterlagen auf die Baustelle nachzubringen oder gar sie überhaupt erst nach der Kontrolle binnen einer Nachfrist nachzureichen, ist dem Wortlaut des § 17 Abs 7 AÜG in keinster Weise zu entnehmen. Somit ist es Sache des Beschäftigers, entsprechende Vorkehrungen zu treffen, dass die gemäß § 17 Abs 7 AÜG geforderten Unterlagen der überlassenen Arbeitskräfte im Falle einer Kontrolle tatsächlich vor Ort aufliegen, z.B. durch vor Ort tätige eigene Mitarbeiter, durch Bereithalten dieser Unterlagen bei der örtlichen Bauleitung, durch eine entsprechende Vereinbarung mit dem ausländischen Überlasser. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer nicht einmal behauptet, dass er derartige Vorkehrungen getroffen hätte und liegt die Vermutung nahe, dass dies deshalb unterlassen wurde, weil sich der Beschwerdeführer bis zur verfahrensgegenständlichen Kontrolle der aus § 17 Abs 7 AÜG resultierenden Bereithalteverpflichtungen gar nicht bewusst gewesen ist. Diese Unterlassung muss sich der Beschwerdeführer in der Schuldform der Fahrlässigkeit zurechnen lassen und zwar unabhängig davon, ob man nun die Fassung des § 17 AÜG vor oder nach der Novelle BGBl. I Nr. 94/2014 als maßgeblich erachtet, da unstrittig weder ein „Bereithalten“ noch ein „Zugänglichmachen“ dieser Unterlagen am Einsatzort der überlassenen polnischen Arbeitnehmer durch die G. K Elektroanlagen GmbH vorgelegen ist. Gesetzliche Regelungen sind – wie auch vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zutreffend ausgeführt wird – in erster Linie nach ihrem Wortsinn auszulegen. Aus dem Wortlaut der Regelung, „am Arbeits(Einsatz)Ort in geeigneter Form zur Überprüfung bereitzuhalten oder zugänglich zu machen“ erschließt sich für den Normunterworfenen auch ohne Kenntnis der Erläuternden Bemerkungen, denen zufolge unter „Zugänglichmachen“ ein Zugänglichmachen in elektronischer Form gemeint ist, zweifelsfrei dass beides, nämlich sowohl das „Bereithalten“ als auch das „Zugänglichmachen“ am Arbeitsort selbst gewährleistet sein muss. Der Zweck dieser Regelung besteht augenscheinlich darin, den jeweiligen inländischen Beschäftiger der vom Ausland überlassenen Arbeitskräfte, welcher in aller Regel für die mit der Kontrolle des AÜG befassten Organe leichter erreichbar ist wie der ausländische Überlasser, dazu zu verpflichten, die für die Kontrolle des AÜG erforderlichen Dokumente der überlassenen Arbeitskräfte unmittelbar am jeweiligen Kontrollort bereitzuhalten, um den Kontrollorganen auf diese Weise ihre Kontrolltätigkeit zu erleichtern. Dass die Organe der Abgabebehörden in einem Fall wie dem hier vorliegenden, wo zum Zeitpunkt der Kontrolle kein Mitarbeiter des Beschäftigers auf der Baustelle anwesend ist, verpflichtet wären, den Beschäftiger von der Kontrolle zu verständigen, diesem Gelegenheit zu geben, die fehlenden Unterlagen auf die Baustelle nachzubringen oder gar sie überhaupt erst nach der Kontrolle binnen einer Nachfrist nachzureichen, ist dem Wortlaut des Paragraph 17, Absatz 7, AÜG in keinster Weise zu entnehmen. Somit ist es Sache des Beschäftigers, entsprechende Vorkehrungen zu treffen, dass die gemäß Paragraph 17, Absatz 7, AÜG geforderten Unterlagen der überlassenen Arbeitskräfte im Falle einer Kontrolle tatsächlich vor Ort aufliegen, z.B. durch vor Ort tätige eigene Mitarbeiter, durch Bereithalten dieser Unterlagen bei der örtlichen Bauleitung, durch eine entsprechende Vereinbarung mit dem ausländischen Überlasser. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer nicht einmal behauptet, dass er derartige Vorkehrungen getroffen hätte und liegt die Vermutung nahe, dass dies deshalb unterlassen wurde, weil sich der Beschwerdeführer bis zur verfahrensgegenständlichen Kontrolle der aus Paragraph 17, Absatz 7, AÜG resultierenden Bereithalteverpflichtungen gar nicht bewusst gewesen ist. Diese Unterlassung muss sich der Beschwerdeführer in der Schuldform der Fahrlässigkeit zurechnen lassen und zwar unabhängig davon, ob man nun die Fassung des Paragraph 17, AÜG vor oder nach der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2014, als maßgeblich erachtet, da unstrittig weder ein „Bereithalten“ noch ein „Zugänglichmachen“ dieser Unterlagen am Einsatzort der überlassenen polnischen Arbeitnehmer durch die G. K Elektroanlagen GmbH vorgelegen ist.
  15. Zur Spruchkorrektur Mit dem ursprünglichen Tatvorwurf wurde dem Beschwerdeführer auch zur Last gelegt, dass die von den Mitarbeitern der Überlasserfirma vor Ort vorgelegten A1-Meldungen bzw. ZKO-Meldungen verschiedene im Spruch des Straferkenntnisses näher bezeichnete inhaltliche Mängel aufgewiesen haben. Dazu ist allerdings auszuführen, dass § 17 Abs 7 AÜG in Verbindung mit der korrespondierenden Strafbestimmung in § 22 Abs 1 Z 2 AÜG nach Auffassung der zuständigen Richterin dahingehend auszulegen ist, dass der inländische Beschäftiger nur dann zu bestrafen ist, wenn er selbst die gemäß § 17 Abs 7 AÜG erforderlichen Unterlagen nicht bereithält oder zugänglich macht. Dass diese Unterlagen von dritter Seite (Überlasser, dessen Mitarbeiter oder wem auch immer) in fehlerhafter oder unvollständiger Form bereitgehalten oder wie im vorliegenden Fall nach Auffassung der Finanzpolizei fehlerhaft oder unvollständig nachgereicht wurden, kann dem Beschäftiger im Lichte des § 17 Abs 7 AÜG nicht zur Last gelegt werden, weshalb der Tatvorwurf entsprechend einzuschränken war. Da nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch eine Einschränkung des Tatvorwurfes im Verwaltungsstrafverfahren ein teilweises Obsiegen darstellt, entfällt aus diesem Grund auch die Vorschreibung eines Kostenbeitrages für das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark.Mit dem ursprünglichen Tatvorwurf wurde dem Beschwerdeführer auch zur Last gelegt, dass die von den Mitarbeitern der Überlasserfirma vor Ort vorgelegten , A1-Meldungen bzw. ZKO-Meldungen verschiedene im Spruch des Straferkenntnisses näher bezeichnete inhaltliche Mängel aufgewiesen haben. Dazu ist allerdings auszuführen, dass Paragraph 17, Absatz 7, AÜG in Verbindung mit der korrespondierenden Strafbestimmung in Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2, AÜG nach Auffassung der zuständigen Richterin dahingehend auszulegen ist, dass der inländische Beschäftiger nur dann zu bestrafen ist, wenn er selbst die gemäß Paragraph 17, Absatz 7, AÜG erforderlichen Unterlagen nicht bereithält oder zugänglich macht. Dass diese Unterlagen von dritter Seite (Überlasser, dessen Mitarbeiter oder wem auch immer) in fehlerhafter oder unvollständiger Form bereitgehalten oder wie im vorliegenden Fall nach Auffassung der Finanzpolizei fehlerhaft oder unvollständig nachgereicht wurden, kann dem Beschäftiger im Lichte des Paragraph 17, Absatz 7, AÜG nicht zur Last gelegt werden, weshalb der Tatvorwurf entsprechend einzuschränken war. Da nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch eine Einschränkung des Tatvorwurfes im Verwaltungsstrafverfahren ein teilweises Obsiegen darstellt, entfällt aus diesem Grund auch die Vorschreibung eines Kostenbeitrages für das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark. Bezugnehmend auf die Rüge des Beschwerdeführers, es sei dem ursprünglichen Tatvorwurf im Lichte des § 44a VStG und der dazu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht eindeutig zu entnehmen, ob die belangte Behörde gegenständlich von einer oder mehrerer Übertretungen ausgeht, wurde bei der Neufassung des Spruches nunmehr weiters klargestellt, dass gegenständlich nur eine Übertretung des § 17 Abs 7 AÜG vorliegt. Dies aus nachstehendem Grund: Bezugnehmend auf die Rüge des Beschwerdeführers, es sei dem ursprünglichen Tatvorwurf im Lichte des Paragraph 44 a, VStG und der dazu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht eindeutig zu entnehmen, ob die belangte Behörde gegenständlich von einer oder mehrerer Übertretungen ausgeht, wurde bei der Neufassung des Spruches nunmehr weiters klargestellt, dass gegenständlich nur eine Übertretung des Paragraph 17, Absatz 7, AÜG vorliegt. Dies aus nachstehendem Grund: In seinem Grundsatzerkenntnis zu § 7b Abs 5 iVm Abs 9 AVRAG vom 06.03.2014 GZ: 2013/11/0143 hat der Verwaltungsgerichtshof Nachstehendes ausgeführt:In seinem Grundsatzerkenntnis zu Paragraph 7 b, Absatz 5, in Verbindung mit Absatz 9, AVRAG vom 06.03.2014 GZ: 2013/11/0143 hat der Verwaltungsgerichtshof Nachstehendes ausgeführt: „In den Materialien zur AVRAG-Novelle BGBl. I Nr. 120/1999 (IA 1103/A Blg NR
  16. GP) zu § 7b Abs. 5 und Abs. 9 AVRAG wird ausgeführt, dass eine Bestrafung nach § 7b Abs. 9 AVRAG "nicht schon hinsichtlich des Nichtbereithaltens der Unterlagen hinsichtlich jedes einzelnen Arbeitnehmers, sondern nur - bezogen auf die vom Arbeitgeber entsandte Gruppe von Arbeitnehmern - insgesamt bei Betretung zu erfolgen" habe. Der Wortlaut des § 7b Abs. 5 AVRAG 1993 zwingt nicht dazu, diese Bestimmung abweichend von den Intentionen des Gesetzgebers dahin zu verstehen, dass im Falle des Nichtbereithaltens der genannten Unterlagen pro Arbeitnehmer eine eigene Übertretung begangen wird. In § 22 Abs. 1 Z. 2 lit. a des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) - auf welches die Materialien zu § 7b AVRAG verweisen - findet sich insofern eine strukturell ähnliche Strafbestimmung, als danach der Überlasser von Arbeitskräften eine Übertretung begeht, wenn er nicht "die Überlassung von Arbeitskräften spätestens bis zum Ablauf des auf die erstmalige Überlassung folgenden Monates der zuständigen Gewerbebehörde" meldet. Auch diese Bestimmung bezieht sich erkennbar, wenn es um mehrere überlassene Arbeitnehmer geht, auf die gesamte Gruppe.“„In den Materialien zur AVRAG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1999, (IA 1103/A Blg NR
  17. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 7 b, Absatz 5 und Absatz 9, AVRAG wird ausgeführt, dass eine Bestrafung nach , Paragraph 7 b, Absatz 9, AVRAG "nicht schon hinsichtlich des Nichtbereithaltens der Unterlagen hinsichtlich jedes einzelnen Arbeitnehmers, sondern nur - bezogen auf die vom Arbeitgeber entsandte Gruppe von Arbeitnehmern - insgesamt bei Betretung zu erfolgen" habe. Der Wortlaut des Paragraph 7 b, Absatz 5, AVRAG 1993 zwingt nicht dazu, diese Bestimmung abweichend von den Intentionen des Gesetzgebers dahin zu verstehen, dass im Falle des Nichtbereithaltens der genannten Unterlagen pro Arbeitnehmer eine eigene Übertretung begangen wird. In Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) - auf welches die Materialien zu , Paragraph 7 b, AVRAG verweisen - findet sich insofern eine strukturell ähnliche Strafbestimmung, als danach der Überlasser von Arbeitskräften eine Übertretung begeht, wenn er nicht "die Überlassung von Arbeitskräften spätestens bis zum Ablauf des auf die erstmalige Überlassung folgenden Monates der zuständigen Gewerbebehörde" meldet. Auch diese Bestimmung bezieht sich erkennbar, wenn es um mehrere überlassene Arbeitnehmer geht, auf die gesamte Gruppe.“ Diese Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes sind sinngemäß auch auf die hier gegenständliche Bestimmung des § 17 Abs 7 AÜG anzuwenden, die beiden Bestimmungen sind strukturell identisch. Hier wie dort geht es um das unterlassene Bereithalten verschiedener personenbezogener Unterlagen betriebsentsandter bzw. überlassener Arbeitnehmer auf der jeweiligen Baustelle Österreich (vgl. dazu auch bisher schon die Judikatur des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark z.B. LVwG 33.15-4139/2014 zur Bestimmung des § 7d iVm § 7i Abs 2 AVRAG bzw. § 7b Abs 3 AVRAG (LVwG 33.12-1296/2014) und § 17 Abs 2 und 3 AÜG (LVwG 30.15-4577/2014 u.a.). Der Umstand, dass das von dem Beschwerdeführer vertretene Unternehmen im vorliegenden Fall auf der verfahrensgegenständlichen Baustelle insgesamt sechs verschiedene Dokumente nicht bereitgehalten bzw. zugänglich gemacht hat, nämlich drei A1-Meldungen und je drei ZKO 4-Meldungen ist allerdings sehr wohl innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens bei der Strafbemessung zu berücksichtigen. Diese Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes sind sinngemäß auch auf die hier gegenständliche Bestimmung des Paragraph 17, Absatz 7, AÜG anzuwenden, die beiden Bestimmungen sind strukturell identisch. Hier wie dort geht es um das unterlassene Bereithalten verschiedener personenbezogener Unterlagen betriebsentsandter bzw. überlassener Arbeitnehmer auf der jeweiligen Baustelle Österreich vergleiche dazu auch bisher schon die Judikatur des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark z.B. LVwG 33.15-4139/2014 zur Bestimmung des Paragraph 7 d, in Verbindung mit , Paragraph 7 i, Absatz 2, AVRAG bzw. Paragraph 7 b, Absatz 3, AVRAG (LVwG 33.12-1296/2014) und Paragraph 17, Absatz 2, und 3 AÜG (LVwG 30.15-4577/2014 u.a.). Der Umstand, dass das von dem Beschwerdeführer vertretene Unternehmen im vorliegenden Fall auf der verfahrensgegenständlichen Baustelle insgesamt sechs verschiedene Dokumente nicht bereitgehalten bzw. zugänglich gemacht hat, nämlich drei A1-Meldungen und je drei ZKO 4-Meldungen ist allerdings sehr wohl innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens bei der Strafbemessung zu berücksichtigen. IV. Strafbemessung:römisch vier. Strafbemessung: Die Bestimmung des § 22 Abs 1 Z 2 AÜG sieht für die verfahrensgegenständliche Verwaltungsübertretung in der zur Tatzeit geltenden Fassung einen Strafrahmen von € 500,00 bis € 5.000,00, im Wiederholungsfall von € 1.000,00 bis € 10.000,00 vor. Die Bestimmung des Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2, AÜG sieht für die verfahrensgegenständliche Verwaltungsübertretung in der zur Tatzeit geltenden Fassung einen Strafrahmen von € 500,00 bis € 5.000,00, im Wiederholungsfall von € 1.000,00 bis € 10.000,00 vor. Da der Beschwerdeführer keine Vorstrafen wegen früherer Übertretungen des AÜG aufweist, kommt im vorliegenden Fall der erste Strafsatz zur Anwendung. Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Wie in der rechtlichen Beurteilung bereits ausgeführt, besteht der Schutzzweck der verfahrensgegenständlichen Regelung des § 17 Abs 7 AÜG darin, den Organen der Abgabebehörde die Kontrolle der Meldepflichten des ausländischen Überlassers gemäß § 17 Abs 2 und 3 AÜG dadurch zu erleichtern, dass dessen Vertragspartner, nämlich der jeweilige inländische Beschäftiger verpflichtet wird, die für den jeweiligen Arbeitseinsatz relevanten Meldungen der überlassenen Arbeitskräfte am Arbeitsort bereitzuhalten. Indem der Beschwerdeführer dies unterlassen hat, wurden die Ermittlungen der Finanzpolizei im vorliegenden Fall erheblich behindert, da diese die fehlenden Unterlagen nach der Kontrolle erst mühsam beim ausländischen Überlasserbetrieb anfordern musste. Auch wenn im vorliegenden Fall aus den in der rechtlichen Beurteilung bereits ausgeführten Gründen vorliegend bloß von einer Verwaltungsübertretung auszugehen ist, wirkt der Umstand, dass insgesamt sechs Dokumente gefehlt haben, innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens erschwerend. Die von der belangten Behörde verhängte Strafe, welche ohnedies nur das Doppelte der Mindeststrafe beträgt, erscheint somit durchaus tat- und schuldangemessen, da immerhin ein Erschwerungsgrund vorliegt und der Milderungsgrund der absoluten Unbescholtenheit von der belangten Behörde bei der Strafbemessung ohnedies bereits berücksichtigt wurde. Somit fand sich kein Anlass, die verhängte Geldstrafe herabzusetzen und war die Beschwerde daher vollinhaltlich abzuweisen. Hinsichtlich der Einkommensverhältnisse wurde von einem geschätzten monatlichen Nettoeinkommen von € 1.500,00 ausgegangen. Wie in der rechtlichen Beurteilung bereits ausgeführt, besteht der Schutzzweck der verfahrensgegenständlichen Regelung des Paragraph 17, Absatz 7, AÜG darin, den Organen der Abgabebehörde die Kontrolle der Meldepflichten des ausländischen Überlassers gemäß Paragraph 17, Absatz 2, und 3 AÜG dadurch zu erleichtern, dass dessen Vertragspartner, nämlich der jeweilige inländische Beschäftiger verpflichtet wird, die für den jeweiligen Arbeitseinsatz relevanten Meldungen der überlassenen Arbeitskräfte am Arbeitsort bereitzuhalten. Indem der Beschwerdeführer dies unterlassen hat, wurden die Ermittlungen der Finanzpolizei im vorliegenden Fall erheblich behindert, da diese die fehlenden Unterlagen nach der Kontrolle erst mühsam beim ausländischen Überlasserbetrieb anfordern musste. Auch wenn im vorliegenden Fall aus den in der rechtlichen Beurteilung bereits ausgeführten Gründen vorliegend bloß von einer Verwaltungsübertretung auszugehen ist, wirkt der Umstand, dass insgesamt sechs Dokumente gefehlt haben, innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens erschwerend. Die von der belangten Behörde verhängte Strafe, welche ohnedies nur das Doppelte der Mindeststrafe beträgt, erscheint somit durchaus tat- und schuldangemessen, da immerhin ein Erschwerungsgrund vorliegt und der Milderungsgrund der absoluten Unbescholtenheit von der belangten Behörde bei der Strafbemessung ohnedies bereits berücksichtigt wurde. Somit fand sich kein Anlass, die verhängte Geldstrafe herabzusetzen und war die Beschwerde daher vollinhaltlich abzuweisen. Hinsichtlich der Einkommensverhältnisse wurde von einem geschätzten monatlichen Nettoeinkommen von € 1.500,00 ausgegangen. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des , Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.30.15.1426.2015

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