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{'item': 'LVwG 30.27-4357/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum05.08.2015 GeschäftszahlLVwG 30.27-4357/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Hübler über die Beschwerde des H P, geb. am xx, vertreten durch Herrn Dr. L O, Rechtsanwalt, G Straße, D, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 07.07.2014, GZ: BHDL-15.1-2057/2014,Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Hübler über die Beschwerde des H P, geb. am xx, vertreten durch , Herrn Dr. L O, Rechtsanwalt, G Straße, D, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 07.07.2014, GZ: BHDL-15.1-2057/2014, z u R e c h t e r k a n n t : I. Gemäß § 50 iVm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde dem Grunde nach römisch eins. Gemäß Paragraph 50, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde dem Grunde nach abgewiesen. II. Hinsichtlich des Strafausmaßes wird der Beschwerde dahingehend Folge gegeben, als die Geldstrafe gemäß § 19 VStG iVm § 38 VwGVG mit € 100,00, im Uneinbringlichkeitsfall 18 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, neu festgesetzt wird. römisch zwei. Hinsichtlich des Strafausmaßes wird der Beschwerde dahingehend Folge gegeben, als die Geldstrafe gemäß Paragraph 19, VStG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG mit € 100,00, im Uneinbringlichkeitsfall 18 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, neu festgesetzt wird. Dadurch vermindert sich der Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren der belangten Behörde auf den Betrag von € 10,

  1. Dieser Kostenbeitrag sowie die neu festgesetzte Geldstrafe sind binnen zwei Wochen ab Zustellung des Erkenntnisses bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Sachverhalt: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 07.07.2014, GZ: BHDL-15.1-2057/2014 wurde dem Beschwerdeführer nachstehende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt: „Sie haben als Inhaber der Firma Geflügelhof H P in E, H, diese ist TransportunternehmerIn, eine Tierbeförderung durchgeführt und haben keine Kopie der Zulassung der zuständigen Behörde zum Zeitpunkt der Tierbeförderung vorgelegt, obwohl als TransportunternehmerIn nur Personen in Frage kommen, die von einer zuständigen Behörde gemäß Artikel 10 Abs 1 oder für lange Beförderungen gemäß Artikel 11 Abs 1 entsprechend zugelassen sind. Eine Kopie dieser Zulassung ist der zuständigen Behörde zum Zeitpunkt der Tierbeförderung vorzulegen. „Sie haben als Inhaber der Firma Geflügelhof H P in E, H, diese ist TransportunternehmerIn, eine Tierbeförderung durchgeführt und haben keine Kopie der Zulassung der zuständigen Behörde zum Zeitpunkt der Tierbeförderung vorgelegt, obwohl als TransportunternehmerIn nur Personen in Frage kommen, die von einer zuständigen Behörde gemäß Artikel 10 Absatz eins, oder für lange Beförderungen gemäß Artikel 11 Absatz eins, entsprechend zugelassen sind. Eine Kopie dieser Zulassung ist der zuständigen Behörde zum Zeitpunkt der Tierbeförderung vorzulegen. Am 23.08.2013, um 09.05 Uhr in V (Stadtgemeinde), auf der A2, Straßenkilometer xx, Fahrtrichtung Klagenfurt wurde festgestellt, dass 32.500 Küken von E nach G mit dem Lkw (A) xx befördert wurden und keine Kopie der Unternehmerzulassung der Firma P vorgelegt wurde.Am 23.08.2013, um 09.05 Uhr in römisch fünf (Stadtgemeinde), auf der A2, Straßenkilometer xx, Fahrtrichtung Klagenfurt wurde festgestellt, dass 32.500 Küken von E nach G mit dem Lkw (A) xx befördert wurden und keine Kopie der Unternehmerzulassung der Firma P vorgelegt wurde. Dadurch habe er gegen § 21 Abs 1 Z 11 Tiertransportgesetz iVm Artikel 6 Abs 1 VO (EG) 1/2005 verstoßen und es wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von € 200,00 im Uneinbringlichkeitsfall drei Tage Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 21 Abs 1 Schlusssatz Tiertransportgesetz BGBl. 54/2007 verhängt“. Dadurch habe er gegen Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 11, Tiertransportgesetz in Verbindung mit Artikel 6 Absatz eins, VO (EG) 1 aus 2005, verstoßen und es wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von € 200,00 im Uneinbringlichkeitsfall drei Tage Ersatzfreiheitsstrafe gemäß , Paragraph 21, Absatz eins, Schlusssatz Tiertransportgesetz Bundesgesetzblatt 54 aus 2007, verhängt“. Dagegen wurde vom Beschwerdeführer rechtzeitig durch seinen ausgewiesenen Vertreter Beschwerde erhoben und wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bescheid in seinem gesamten Umfang angefochten und als Beschwerdegrund die materielle Rechtswidrigkeit geltend gemacht wird. Begründet wurde der Einwand der materiellen Rechtswidrigkeit damit, dass der Beschwerdeführer als nach § 9 VStG verantwortliche Person ein bestehendes Kontrollsystem in Betrieb habe, wobei sämtlichen Fahrern des Betriebes des Beschwerdeführers die für den Transport notwendigen Papiere rechtzeitig ausgehändigt werden. Darüber hinaus seien die Fahrer angewiesen, hinsichtlich der Beförderungspapiere eine Selbstkontrolle durchzuführen und würden vereinzelt Stichproben machen. Aufgrund dieses funktionierenden und effektiven Kontrollsystems sei von einem geringen Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen. Begründet wurde der Einwand der materiellen Rechtswidrigkeit damit, dass der Beschwerdeführer als nach Paragraph 9, VStG verantwortliche Person ein bestehendes Kontrollsystem in Betrieb habe, wobei sämtlichen Fahrern des Betriebes des Beschwerdeführers die für den Transport notwendigen Papiere rechtzeitig ausgehändigt werden. Darüber hinaus seien die Fahrer angewiesen, hinsichtlich der Beförderungspapiere eine Selbstkontrolle durchzuführen und würden vereinzelt Stichproben machen. Aufgrund dieses funktionierenden und effektiven Kontrollsystems sei von einem geringen Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen. Weiters sei es aufgrund der Formulierung des § 21 Abs 1 Z 11 für den Beschwerdeführer zulässig, eine bestehende Tiertransportzulassung nachzureichen. Weiters sei es aufgrund der Formulierung des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 11, für den Beschwerdeführer zulässig, eine bestehende Tiertransportzulassung nachzureichen. Aus diesem Grund wurden nachstehende Beschwerdeanträge gestellt:
  2. Der angefochtene Bescheid möge wegen Vorliegens materieller Rechtswidrigkeit aufgehoben werden.
  3. Das Landesverwaltungsgericht möge darüber in einer mündlichen Verhandlung entscheiden. Vom Landesverwaltungsgericht wurde eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher der Beschwerdeführer und der Zeuge J M einvernommen wurden. Vom Beschwerdeführer wurde im Wesentlichen angegeben, dass er am 23.08.2013 einen Tiertransport mit Eintagsküken organisiert hat, und zwar von H nach Kärnten, nach K. Als Fahrer für diesen Transport wurde Herr J M beauftragt. Nach seiner Rückkehr im Betrieb teilte dieser mit, dass er in V eine polizeiliche Kontrolle gehabt hätte. Im Zuge der polizeilichen Kontrolle sei beanstandet worden, dass er keine Kopie der Zulassung gemäß Artikel 11 Abs 1 vorweisen konnte und wies daraufhin, dass diesbezüglich eine Strafe folgen werde. Dass er diese Zulassung nachreichen könnte, sei ihm nicht bewusst gewesen und wurde auch vom Zeugen J M auf eine Nachreichung nicht aufmerksam gemacht. Auch habe er diese Papiere bis dato nicht nachgereicht. Vom Beschwerdeführer wurde im Wesentlichen angegeben, dass er am 23.08.2013 einen Tiertransport mit Eintagsküken organisiert hat, und zwar von H nach Kärnten, nach K. Als Fahrer für diesen Transport wurde Herr J M beauftragt. Nach seiner Rückkehr im Betrieb teilte dieser mit, dass er in römisch fünf eine polizeiliche Kontrolle gehabt hätte. Im Zuge der polizeilichen Kontrolle sei beanstandet worden, dass er keine Kopie der Zulassung gemäß Artikel 11 Absatz eins, vorweisen konnte und wies daraufhin, dass diesbezüglich eine Strafe folgen werde. Dass er diese Zulassung nachreichen könnte, sei ihm nicht bewusst gewesen und wurde auch vom Zeugen J M auf eine Nachreichung nicht aufmerksam gemacht. Auch habe er diese Papiere bis dato nicht nachgereicht. Zum Kontrollsystem in seinem Betrieb führte er aus, dass seine Fahrer sämtliche notwendigen Papiere in einer Klarsichthülle im Lkw mitführen. Grundsätzlich würden alle Mitarbeiter bei der Einstellung eine schriftliche Arbeitsanweisung erhalten. Regelmäßige Schulungen seien jedoch nicht vorgesehen. Der Zeuge J M gab in der Verhandlung im Wesentlichen an, dass er am besagten Tag von einer Zivilstreife in Begleitung des Amtstierarztes aufgehalten wurde. Bei der nachfolgenden Kontrolle sei festgestellt worden, dass keine Kopie der Zulassung zur Tierbeförderung vorhanden war. Und wurde ihm mitgeteilt, dass diesbezüglich eine Anzeige erstattet wird. Nach Rückkehr zur Betriebsstätte des Beschwerdeführers habe er dies gemeldet und der Beschwerdeführer und er hätten zusammen die besagte Zulassung gesucht. Diese sei dann im Büro angefunden und kopiert worden und sei seitdem im Lkw. Hinsichtlich des Kontrollsystems im Betrieb führte er aus, dass der Betrieb kein Kontrollsystem in dem Sinne habe, dass irgendetwas überprüft werde. Einzig und allein sei er am Anfang gefragt worden, ob er einen Befähigungsnachweis für den Tiertransport habe. Da er diesen Schein nicht gehabt hatte, habe ihm der Beschwerdeführer geholfen so schnell wie möglich einen Termin bei der Landarbeiterkammer zu bekommen, um den Schein zu erwerben. In den letzten fünfeinhalb Jahren sei nie von seinem Chef genauer mit ihm zusammen kontrolliert worden, ob das Fahrzeug bzw. die Tachokarte oder die Aufzeichnungen vor der Abfahrt in Ordnung sind. Grundsätzlich würden jene Unterlagen wie Befähigungsnachweis bzw. Zulassungsschein im Lkw verbleiben, eine Kontrolle dieser Unterlagen sei seines Wissens nach, nie durchgeführt worden. Auch habe es im Betrieb hinsichtlich der tierschutzrechtlichen Bestimmungen und Tiertransportbestimmungen keine Nachschulungen gegeben. Er habe alles im Zuge des Kurses bei der Landarbeiterkammer gelernt, zusätzliche Schulungen bzw. Gesetzesänderungen und dergleichen seien im Betrieb nie geschult worden. Vom Vertreter des Beschwerdeführers wurde abschließend der Zulassungsschein nachgereicht und ausgeführt, dass die Zulassung des Tiertransportunternehmers ständig und immer im Lkw vorhanden gewesen sei und sich bei den Fahrzeugpapieren befunden habe. Die Transportzulassung sei bereits am 31.07.2012 ausgestellt worden und sei bis 29.08.2017 gültig, sodass dem Beschwerdeführer jedenfalls mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen musste, dass die im Fahrzeug befindlichen Transportunterlagen vollständig vorhanden waren und dem erhebenden Beamten vorgewiesen hätten werden können. Es übersteige die Kontrollpflicht eines Dienstgebers, dass er seine Mitarbeiter derart kontrolliert, ob sie die Papiere bei einer Kontrolle übergeben und das Fahrzeug entsprechend nachrüsten. Im Falle, dass das Gericht von einem Verschulden des Beschwerdeführers ausgehe, sei dies so gering, dass die vorhandenen Milderungsgründe eine Herabsetzung der Geldstrafe rechtfertigen könne. Unter Hinweis auf die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers, wurde ausdrücklich beantragt eine Ermahnung auszusprechen, da das Verwaltungsverfahren an sich gewährleiste, dass der Beschwerdeführer in Hinkunft bei der Beachtung der Tiertransportvorschriften genauer sein wird und ein besonderes Wohlverhalten an den Tag legen wird. Aufgrund des Ermittlungsverfahrens, insbesondere aufgrund der Aktenlage und der durchgeführten öffentlich mündlichen Verhandlung ergibt sich nachstehender Sachverhalt: Am 23.08.2013 hat der Beschwerdeführer in seinem Betrieb einen Tiertransport mit Eintagsküken von H nach K in Kärnten organisiert. Als Fahrer wurde Herr J M eingeteilt. Dieser wurde auf der Autobahn Richtung Klagenfurt (A2, Straßenkilometer xx) von einer Zivilstreife, in Begleitung eines Amtstierarztes aufgehalten und kontrolliert. Bei dieser Kontrolle wies der Zeuge J M sämtliche im Lkw aufliegenden Unterlagen vor. Eine Kopie der Zulassung zur Tierbeförderung befand sich nicht dabei, weshalb ihm mitgeteilt wurde, dass diesbezüglich eine Anzeige erstattet wird. Nach Rückkehr in den Betrieb des Beschwerdeführers meldete er diesen Vorfall und gemeinsam suchten sie die besagte Zulassung. Die Zulassung wurde dann im Büro angefunden, kopiert und ist seitdem bei den im Lkw aufliegenden Urkunden. Diese Zulassung wurde letztendlich bei der Verhandlung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vorgelegt und weist eine Gültigkeit vom 30.08.2012 bis 29.08.2017 auf. Beim Betrieb des Beschwerdeführers ist im eigentlichen Sinne kein Kontrollsystem eingerichtet, insbesondere wird vom Beschwerdeführer zusammen mit den Fahrern weder das Fahrzeug bzw. die Tachokarten noch die im Lkw aufliegenden Urkunden (Zulassungsschein usw.) überprüft. Insbesondere werden diese Unterlagen, die zum Transport von Tieren notwendig sind hinsichtlich ihrer Vollständigkeit nicht kontrolliert und finden hinsichtlich der tierschutzrechtlichen Bestimmungen bzw. der Transportbestimmungen im Betrieb selbst keine Nachschulungen statt bzw. werden Gesetzesänderung und dergleichen im Betrieb nicht geschult. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf das durchgeführte Ermittlungsverfahren, insbesondere auf die Aussagen des Zeugen J M in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark. Dieser hat glaubwürdig und nachvollziehbar den Vorfall geschildert und aus eigener Wahrnehmung das interne Kontrollsystem im Betrieb des Beschwerdeführers dargestellt. Die Angaben des Beschwerdeführers stimmen in weiten Bereichen auch mit den Angaben des Zeugen J M überein, hinsichtlich der stichprobenartigen Überprüfung konnte der Zeuge J M glaubwürdig versichern, dass in den letzten fünfeinhalb Jahren keine Prüfung in seinem Bereich stattgefunden hat. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen: Folgende Rechtsvorschriften sind für das gegenständliche Verfahren von Relevanz: § 50 VerwaltungsgerichtsverfahrensgesetzParagraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Artikel 6, Abs 1 VO (EG) 1/2005Artikel 6, Absatz eins, VO (EG) 1/2005 Als Transportunternehmer kommen nur Personen in Frage, die von einer zuständigen Behörde gemäß Artikel 10 Absatz 1 oder für lange Beförderungen gemäß Artikel 11 Absatz 1 entsprechend zugelassen sind. Eine Kopie dieser Zulassung wird der zuständigen Behörde zum Zeitpunkt der Tierbeförderung vorgelegt. § 21 Abs 1 Z 11 TiertransportgesetzParagraph 21, Absatz eins, Ziffer 11, Tiertransportgesetz Wer entgegen Art. 6 Abs. 1 oder Abs. 8 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 eine Kopie oder einen Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.Wer entgegen Artikel 6, Absatz eins, oder Absatz 8, der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, eine Kopie oder einen Nachweis nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt. § 2 TiertransportgesetzParagraph 2, Tiertransportgesetz Die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 gelten als Begriffsbestimmungen im Sinne dieses Bundesgesetzes.Die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, gelten als Begriffsbestimmungen im Sinne dieses Bundesgesetzes. § 3 TiertransportgesetzParagraph 3, Tiertransportgesetz

(1)Die Vollziehung dieses Bundesgesetzes sowie der unmittelbar anwendbaren Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 obliegt, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, in erster Instanz der Bezirksverwaltungsbehörde.
(1)Die Vollziehung dieses Bundesgesetzes sowie der unmittelbar anwendbaren Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, obliegt, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, in erster Instanz der Bezirksverwaltungsbehörde.
(2)Die Vollziehung dieses Bundesgesetzes an veterinärbehördlich zugelassenen Grenzkontrollstellen obliegt dem Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend. § 4 Abs 1 und Abs 3 TiertransportgesetzParagraph 4, Absatz eins und Absatz 3, Tiertransportgesetz
(1)Die Behörde hat sich zur Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 und dieses Bundesgesetzes sowie darauf beruhender Verordnungen besonders geschulter Organe zu bedienen. Als besonders geschult gelten:
(1)Die Behörde hat sich zur Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, und dieses Bundesgesetzes sowie darauf beruhender Verordnungen besonders geschulter Organe zu bedienen. Als besonders geschult gelten: 1.Ziffer eins Tierärzte mit Physikatsprüfung und 2.Ziffer 2 Personen, die eine durch Verordnung gemäß Abs. 2 festgelegte Ausbildung absolviert haben.Personen, die eine durch Verordnung gemäß Absatz 2, festgelegte Ausbildung absolviert haben. Diese Kontrollorgane sind als Tiertransportinspektoren zu bezeichnen.
(3)Die Tiertransportinspektoren, die Amtstierärzte, die amtlichen Tierärzte im Sinne veterinärrechtlicher Bestimmungen insbesondere, die amtlichen Tierärzte im Sinne des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes, die die Schlachttieruntersuchung durchführen, die Organe der Straßenaufsicht, soweit sie keine Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind, und die Zollorgane in Wahrnehmung der ihnen sonst obliegenden Aufgaben haben bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen mitzuwirken, insbesondere durch 1.Ziffer eins Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen, 2.Ziffer 2 Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, 3.Ziffer 3 Anordnungen und Maßnahmen gemäß § 5 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes sowie Art. 9 Abs. 2 lit. d sowie Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005,Anordnungen und Maßnahmen gemäß Paragraph 5, Absatz 3, dieses Bundesgesetzes sowie Artikel 9, Absatz 2, Litera d, sowie Artikel 23, der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005,, 4.Ziffer 4 Kontrollen von Transportmitteln und Tieren an Versandorten, an Ausgangsorten, auf Sammelstellen, an Kontrollstellen, an Ruhe- und Umladeorten und 5.Ziffer 5 Kontrollen von Transportmitteln und Tieren während des Transports auf der Straße, 6.Ziffer 6 Kontrollen von Transportmitteln und Tieren bei der Ankunft am Bestimmungsort, 7.Ziffer 7 Kontrollen der Angaben auf den Begleitdokumenten und sonstiger mit dem Transport zusammenhängender Dokumente. Sie unterstehen dabei in fachlicher Hinsicht der jeweils gemäß § 3 zuständigen Behörde.Sie unterstehen dabei in fachlicher Hinsicht der jeweils gemäß Paragraph 3, zuständigen Behörde. § 9 VerwaltungsstrafgesetzParagraph 9, Verwaltungsstrafgesetz
(1)Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
(1)Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Absatz 2,) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
(2)Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.
(3)Eine natürliche Person, die Inhaber eines räumlich oder sachlich gegliederten Unternehmens ist, kann für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche ihres Unternehmens einen verantwortlichen Beauftragten bestellen.
(4)Verantwortlicher Beauftragter kann nur eine Person mit Hauptwohnsitz im Inland sein, die strafrechtlich verfolgt werden kann, ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist. Das Erfordernis des Hauptwohnsitzes im Inland gilt nicht für Staatsangehörige von EWR-Vertragsstaaten, falls Zustellungen im Verwaltungsstrafverfahren durch Staatsverträge mit dem Vertragsstaat des Wohnsitzes des verantwortlichen Beauftragten oder auf andere Weise sichergestellt sind.
(5)Verletzt der verantwortliche Beauftragte auf Grund einer besonderen Weisung des Auftraggebers eine Verwaltungsvorschrift, so ist er dann nicht verantwortlich, wenn er glaubhaft zu machen vermag, daß ihm die Einhaltung dieser Verwaltungsvorschrift unzumutbar war.
(6)Die zur Vertretung nach außen berufenen Personen im Sinne des Abs. 1 sowie Personen im Sinne des Abs. 3 bleiben trotz Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten – unbeschadet der Fälle des § 7 – strafrechtlich verantwortlich, wenn sie die Tat vorsätzlich nicht verhindert haben.
(6)Die zur Vertretung nach außen berufenen Personen im Sinne des Absatz eins, sowie Personen im Sinne des Absatz 3, bleiben trotz Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten – unbeschadet der Fälle des Paragraph 7, – strafrechtlich verantwortlich, wenn sie die Tat vorsätzlich nicht verhindert haben.
(7)Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Abs. 3 genannten natürlichen Personen haften für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.
(7)Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Absatz 3, genannten natürlichen Personen haften für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand. Der Beschwerdeführer ist der Rechtsansicht, dass der § 21 Abs 1 Z 11 Tiertransportgesetz iVm Artikel 6 Abs 1 VO (EG) 1/2005 besagt, dass die „nicht oder nicht rechtzeitige“ Vorlage der Zulassung der Tierbeförderung bedeute, dass es für den Beschwerdeführer zulässig sei, eine beim Tiertransport bestehende Zulassung nachzureichen, um den Erfordernissen der Rechtzeitigkeit zu entsprechen. Eine Mitführung von Zulassungen sei ausdrücklich nicht gefordert. Wie das Landesverwaltungsgericht Kärnten in seiner Entscheidung vom 20.02.2015, GZ: KLVwG-1767/2/2014 dazu ausgeführt, schreibt § 21 Abs 1 Z 11 Tiertransportgesetz zwar nicht ausdrücklich das Mitführen des in Rede stehenden Dokumentes vor, eine rechtzeitige Vorlage kann jedoch nur erfolgen, wenn dies sofort zur Hand ist und daher mitgeführt wird. Der Beschwerdeführer ist der Rechtsansicht, dass der Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 11, Tiertransportgesetz in Verbindung mit Artikel 6 Absatz eins, VO (EG) 1 aus 2005, besagt, dass die „nicht oder nicht rechtzeitige“ Vorlage der Zulassung der Tierbeförderung bedeute, dass es für den Beschwerdeführer zulässig sei, eine beim Tiertransport bestehende , Zulassung nachzureichen, um den Erfordernissen der Rechtzeitigkeit zu entsprechen. Eine Mitführung von Zulassungen sei ausdrücklich nicht gefordert. , Wie das Landesverwaltungsgericht Kärnten in seiner Entscheidung vom 20.02.2015, , GZ: KLVwG-1767/2/2014 dazu ausgeführt, schreibt Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 11, Tiertransportgesetz zwar nicht ausdrücklich das Mitführen des in Rede stehenden Dokumentes vor, eine rechtzeitige Vorlage kann jedoch nur erfolgen, wenn dies sofort zur Hand ist und daher mitgeführt wird. Diese Bedeutung der Rechtsvorschrift steht auch im Einklang mit den Erwägungsgründen der Verordnung EG Nr. 1/2005 des Rates der Europäischen Union vom 22.12.2004, wonach das Wohlbefinden von Tieren während des Transportes in erster Linie von der alltäglichen Vorgangsweise der Transportunternehmen abhängt. Etwaige Kontrollen durch die zuständigen Behörden würden mitunter behindert werden, weil Transportunternehmen verschiedener Mitgliedsstaaten uneingeschränkt tätig sein können. Diese Bedeutung der Rechtsvorschrift steht auch im Einklang mit den Erwägungsgründen der Verordnung EG Nr. 1 aus 2005, des Rates der Europäischen Union vom 22.12.2004, wonach das Wohlbefinden von Tieren während des Transportes in erster Linie von der alltäglichen Vorgangsweise der Transportunternehmen abhängt. Etwaige Kontrollen durch die zuständigen Behörden würden mitunter behindert werden, weil Transportunternehmen verschiedener Mitgliedsstaaten uneingeschränkt tätig sein können. Diese Unternehmen sollen daher stärker zur Rechenschaft gezogen und hinsichtlich ihrer Rechtstellung und Tätigkeit transparenter werden. Sie sollten insbesondere ihre Zulassung nachweisen können, Probleme systematisch melden und über ihre Tätigkeit und deren Folgen genau Buch führen. Außerdem sind nach Punkt 16 der Erwägungsgründe nicht nur Transportunternehmer, sondern auch Tierhalter, Händler involviert. Die Tierschutzverpflichtungen sollten daher in bestimmten Punkten auf alle an einem Tiertransport beteiligten ausgedehnt werden. Doch selbst wenn man der Auslegung des Beschwerdeführers folgen würde, wäre im gegenständlichen Fall (die Zulassung wurde erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark nachgereicht) jedenfalls davon auszugehen, dass die gegenständliche Zulassung nicht rechtzeitig nachgereicht worden ist. Auch hat der Beschwerdeführer im Betrieb kein entsprechendes Kontrollsystem eingerichtet, welches dafür gesorgt hätte, Übertretungen des Tiertransportgesetzes hintanzuhalten. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein wirksames Kontrollsystem nur dann vor, wenn die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften jederzeit sichergestellt werden kann (vgl. VwGH vom 23.04.2008, 2004/03/0050) bzw. dass dadurch die Überwachung des Zustandes aller im Betrieb eingesetzten Fahrzeuge jederzeit sichergestellt werden kann (vgl. VwGH vom 30.06.2006, 2003/03/0033). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein wirksames Kontrollsystem nur dann vor, wenn die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften jederzeit sichergestellt werden kann vergleiche VwGH vom 23.04.2008, 2004/03/0050) bzw. dass dadurch die Überwachung des Zustandes aller im Betrieb eingesetzten Fahrzeuge jederzeit sichergestellt werden kann vergleiche VwGH vom 30.06.2006, 2003/03/0033). Nachdem der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben nur die Lenker mündlich anweist sämtliche Vorschriften zu beachten bzw. wenn überhaupt nur stichprobenartig Überprüfungen vornimmt, liegt kein hinreichendes Kontrollsystem im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Es war daher Spruchgemäß zu entscheiden. Strafbemessung: Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenige Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenige Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß Abs 2 leg. cit sind im ordentlichen Verfahren (§ 40 bis 46) über dies, die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen.Gemäß Absatz 2, leg. cit sind im ordentlichen Verfahren (Paragraph 40 bis 46) über dies, die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die § 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraph 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Im Gegenstandsfall wurde vorgebracht, dass wenn das Gericht der Meinung sein sollte, dass ein Verschulden des Beschwerdeführers vorliegt, dies so gering sei, dass die vorhandenen Milderungsgründe die Herabsetzung der Geldstrafe rechtfertigen können bzw. wurde beantragt, eine Ermahnung auszusprechen. Hinsichtlich des Beschwerdeführers scheint eine Verwaltungsübertretung vom 09.10.2013 auf, weshalb von einer verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht ausgegangen werden kann. Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Tat im Besitz einer Zulassung des Transportunternehmers gemäß Artikel 10 Abs 1 gewesen ist und diese letztendlich dem Gericht auch vorgewiesen hat, sowie dass diese Zulassungen nach Aussagen des Zeugen bzw. auch Vorbringen des Beschwerdeführers nunmehr in Kopie in dem besagten Fahrzeugen bei jedem Transport aufliegen, konnte die Strafe auf die Hälfte herabgesetzte werden.Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Tat im Besitz einer Zulassung des Transportunternehmers gemäß Artikel 10 Absatz eins, gewesen ist und diese letztendlich dem Gericht auch vorgewiesen hat, sowie dass diese Zulassungen nach Aussagen des Zeugen bzw. auch Vorbringen des Beschwerdeführers nunmehr in Kopie in dem besagten Fahrzeugen bei jedem Transport aufliegen, konnte die Strafe auf die Hälfte herabgesetzte werden. Im Vergleich zur angedrohten Höchststrafe von bis zu € 2.000,00 bewegt sich die nun verhängte Geldstrafe im untersten Bereich der angedrohten Strafe. Die von der belangten Behörde verhängte und nunmehr aus den oben angeführten Gründen herabgesetzte Geldstrafe ist als tat- und schuldangemessen anzusehen und war sowohl auch aus general- als auch spezialpräventiven Gründen erforderlich. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.30.27.4357.2014

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