GVG) in Verbindung mit § 6 Abs 6 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG) und Art 132 Abs 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) wird der Bescheid vom 02.07.2014 (Beschwerdevorentscheidung) ersatzlos 1.
Paragraph 31, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 6, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG) und Artikel 132, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) wird der Bescheid vom 02.07.2014 (Beschwerdevorentscheidung) ersatzlos b e h o b e n . 2. Gegen diesen Beschluss ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig. 2. Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, , B-VG unzulässig. II.)römisch zwei.) Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Gödl über die Beschwerde der Umweltanwältin des Landes Steiermark MMag. U P, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 06.06.2014, GZ.: ABT13-38.20-273/2013-19, Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter , Dr. Gödl über die Beschwerde der Umweltanwältin des Landes Steiermark MMag. U P, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 06.06.2014, GZ.: ABT13-38.20-273/2013-19, z u R e c h t e r k a n n t: 1.
GVG) und §§ 6 Abs 6 Z 1, 37 Abs 2 Z 1 und 15 Abs 4a Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG) wird der Spruch des bekämpften Bescheides wie folgt ergänzt:1.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) und , Paragraphen 6, Absatz 6, Ziffer eins, 37, Absatz 2, Ziffer eins und 15 Absatz 4 a, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG) wird der Spruch des bekämpften Bescheides wie folgt ergänzt: „… KG S, und der GSt. Nr. x, x, x, x und x, alle KG P-E, durch …“ Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n . 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 06.06.2014 wurde über den Antrag der Umweltanwältin des Landes Steiermark vom 19.01.2013 sowie über den Antrag der E Immobilien GmbH, G, vertreten durch W & P, Rechtsanwälte GmbH, W, vom 06.02.2014 festgestellt, dass die geplante Wiederverfüllung einer Kiesgrube auf Grundstück-Nr. x, KG S, mit Bodenaushubmaterial nicht der Genehmigungspflicht
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 06.06.2014 wurde über den Antrag der Umweltanwältin des Landes Steiermark vom 19.01.2013 sowie über den Antrag der E Immobilien GmbH, G, vertreten durch W & P, Rechtsanwälte GmbH, W, vom 06.02.2014 festgestellt, dass die geplante Wiederverfüllung einer Kiesgrube auf Grundstück-Nr. x, KG S, mit Bodenaushubmaterial nicht der Genehmigungspflicht
Paragraph 37, Absatz eins, AWG unterliegt. Dagegen hat die Umweltanwältin des Landes Steiermark fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, dass sich in unmittelbarer Nähe zur bestehenden Grube Anrainer befinden, und durch die Verfüllung mit Lärm- und Staubemissionen zu rechnen sei, welche die anrainende Bevölkerung unzumutbar belästige. Unter Hinweis auf § 15 Abs 4a AWG bringt die Beschwerdeführerin vor, dass die Verwertungsmaßnahme (Verfüllung) mit Bodenaushubmaterial zwar einen entsprechendem Zweck dient, jedoch das unbedingt erforderliche Ausmaß, um den Grundwasserschutz zu erreichen seitens der belangten Behörde nicht geklärt und daher insgesamt die Verwertungsmaßnahme im geplanten Ausmaß nicht nachvollziehbar sei. Im Übrigen dürfen durch die Verwertungsmaßnahme keine Schutzgüter im Sinne des § 1 Abs 3 AWG beeinträchtigt werden, jedoch belegen die seitens der belangten Behörde beauftragten Gutachten der Amtssachverständigen für Immissionstechnik, Schallschutz und Humanmedizin, eindeutig, dass Beeinträchtigungen durch Luftschadstoffe und Lärm nicht ausgeschlossen werden können. Der Lärmschutzdamm, welcher im Jahr 2008 errichtet wurde sowie die Befeuchtung der Manipulationsfläche seien jedenfalls nicht geeignet, die befürchteten Beeinträchtigungen auszuschließen. Hinsichtlich des Lärmschutzdammes bemängelt die Beschwerdeführerin, dass keine ausreichenden Informationen über das Lärmdämmmaß vorliegen würden und folglich unter Hinweis auf das schalltechnische Sachverständigengutachten eine Beeinträchtigung der Nachbarschaft auch nicht ausgeschlossen werden könne. Somit würde eine zulässige Verwertung im Sinne des § 15 Abs 4a AWG iVm § 1 Abs 3 Z 1 AWG nicht vorliegen bzw. klar im Widerspruch dazu stehen und sei daher der bekämpfte Bescheid inhaltlich rechtswidrig. Die Beschwerdeführerin begehrt die Behebung des Bescheides und die Feststellung, dass das geplante Vorhaben der E Immobilien GmbH, die Grube auf Grundstück-Nr. x, KG S, mit Bodenaushubmaterial zu verfüllen, der Genehmigungspflicht
Abs 1 AWG unterliegt, in eventu den Bescheid des Landeshauptmannes aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.Dagegen hat die Umweltanwältin des Landes Steiermark fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, dass sich in unmittelbarer Nähe zur bestehenden Grube Anrainer befinden, und durch die Verfüllung mit Lärm- und Staubemissionen zu rechnen sei, welche die anrainende Bevölkerung unzumutbar belästige. Unter Hinweis auf Paragraph 15, Absatz 4 a, AWG bringt die Beschwerdeführerin vor, dass die Verwertungsmaßnahme (Verfüllung) mit Bodenaushubmaterial zwar einen entsprechendem Zweck dient, jedoch das unbedingt erforderliche Ausmaß, um den Grundwasserschutz zu erreichen seitens der belangten Behörde nicht geklärt und daher insgesamt die Verwertungsmaßnahme im geplanten Ausmaß nicht nachvollziehbar sei. Im Übrigen dürfen durch die Verwertungsmaßnahme keine Schutzgüter im Sinne des , Paragraph eins, Absatz 3, AWG beeinträchtigt werden, jedoch belegen die seitens der belangten Behörde beauftragten Gutachten der Amtssachverständigen für Immissionstechnik, Schallschutz und Humanmedizin, eindeutig, dass Beeinträchtigungen durch Luftschadstoffe und Lärm nicht ausgeschlossen werden können. , Der Lärmschutzdamm, welcher im Jahr 2008 errichtet wurde sowie die Befeuchtung der Manipulationsfläche seien jedenfalls nicht geeignet, die befürchteten Beeinträchtigungen auszuschließen. Hinsichtlich des Lärmschutzdammes bemängelt die Beschwerdeführerin, dass keine ausreichenden Informationen über das Lärmdämmmaß vorliegen würden und folglich unter Hinweis auf das schalltechnische Sachverständigengutachten eine Beeinträchtigung der Nachbarschaft auch nicht ausgeschlossen werden könne. Somit würde eine zulässige Verwertung im Sinne des Paragraph 15, Absatz 4 a, AWG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, AWG nicht vorliegen bzw. klar im Widerspruch dazu stehen und sei daher der bekämpfte Bescheid inhaltlich rechtswidrig. Die Beschwerdeführerin begehrt die Behebung des Bescheides und die Feststellung, dass das geplante Vorhaben der E Immobilien GmbH, die Grube auf Grundstück-Nr. x, KG S, mit Bodenaushubmaterial zu verfüllen, der Genehmigungspflicht
Paragraph 37, Absatz eins, AWG unterliegt, in eventu den Bescheid des Landeshauptmannes aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 02.07.2014 wurde die Beschwerde der Umweltanwältin gegen den Bescheid des Landeshauptmannes vom 06.06.2014 zurückgewiesen und begründend ausgeführt, dass aus § 6 Abs 6 Z 1 AWG eine Beschwerdelegitimation der Umweltanwältin – in Anlehnung an die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.11.2011, Zl.: 2008/07/0115 – nicht ableitbar sei.Mit Beschwerdevorentscheidung vom 02.07.2014 wurde die Beschwerde der Umweltanwältin gegen den Bescheid des Landeshauptmannes vom 06.06.2014 zurückgewiesen und begründend ausgeführt, dass aus Paragraph 6, Absatz 6, Ziffer eins, AWG eine Beschwerdelegitimation der Umweltanwältin – in Anlehnung an die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.11.2011, Zl.: 2008/07/0115 – nicht ableitbar sei. Mit Eingabe vom 16.07.2014 stellte die Beschwerdeführerin einen Vorlageantrag
GVG und begehrt die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Diesbezüglich führt die Beschwerdeführerin aus, dass § 6 Abs 6 AWG durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz, BGBl. I Nr. 97/2013, dahingehend geändert worden sei, dass die Erhebung eines ordentlichen Rechtmittels nunmehr zulässig sei, da auf Grund der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012 der einfachgesetzliche Ausschluss von Rechtsmitteln nicht mehr möglich sei. Die Rechtsmittelbefugnis sei in Art. 132 Abs 1 B-VG geregelt und wird folglich demjenigen Beschwerdelegitimation zuerkannt, der durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Die seitens der belangten Behörde zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.11.2011 beruhe auf einer alten Rechtslage und könne daher keinesfalls mehr Grundlage für die Entscheidung sein. Im Übrigen verweist die Beschwerdeführerin auf die Beschwerde bzw. das Beschwerdevorbringen vom 30.06.2014 und erklärt diese vollinhaltlich aufrecht zu erhalten.Mit Eingabe vom 16.07.2014 stellte die Beschwerdeführerin einen Vorlageantrag
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG und begehrt die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Diesbezüglich führt die Beschwerdeführerin aus, dass , Paragraph 6, Absatz 6, AWG durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz, , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2013,, dahingehend geändert worden sei, dass die Erhebung eines ordentlichen Rechtmittels nunmehr zulässig sei, da auf Grund der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012 der einfachgesetzliche Ausschluss von Rechtsmitteln nicht mehr möglich sei. Die Rechtsmittelbefugnis sei in , Artikel 132, Absatz eins, B-VG geregelt und wird folglich demjenigen Beschwerdelegitimation zuerkannt, der durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Die seitens der belangten Behörde zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.11.2011 beruhe auf einer alten Rechtslage und könne daher keinesfalls mehr Grundlage für die Entscheidung sein. Im Übrigen verweist die Beschwerdeführerin auf die Beschwerde bzw. das Beschwerdevorbringen vom 30.06.2014 und erklärt diese vollinhaltlich aufrecht zu erhalten. Das Landesverwaltungsgericht geht von folgenden Erwägungen aus: Zu Spruch I.):Zu Spruch römisch eins.): Artikel 132 Abs 1 B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeit-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012 lautet wie folgt:Artikel 132 Absatz eins, B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeit-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, lautet wie folgt: „Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben: 1. wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet; […]“ § 6 Abs 6 AWG 2002 räumt dem Umweltanwalt ausdrücklich Parteistellung ein und ist damit denknotwendig auch der institutionelle Rechtschutz gegen die Entscheidung der Behörde verbunden, andernfalls das Parteienrecht und die damit verbundene Rechtschutzmöglichkeit ad absurdum geführt werden würde.Paragraph 6, Absatz 6, AWG 2002 räumt dem Umweltanwalt ausdrücklich Parteistellung ein und ist damit denknotwendig auch der institutionelle Rechtschutz gegen die Entscheidung der Behörde verbunden, andernfalls das Parteienrecht und die damit verbundene Rechtschutzmöglichkeit ad absurdum geführt werden würde. Wie die Beschwerdeführerin ausführt, wurde § 6 Abs 6 AWG durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz, BGBl. I Nr. 97/2013, dahingehend geändert, dass die Erhebung eines ordentlichen Rechtmittels nunmehr zulässig ist (Entfall der Wortfolge „Ein ordentliches Rechtsmittel ist nicht zulässig.“), da der einfachgesetzliche Ausschluss von Rechtsmitteln nicht mehr möglich ist und
Abs 1 B-VG demjenigen Beschwerdelegitimation zuerkannt wird, der durch den Bescheid in seinen Rechten (hier: Rechte der Umweltanwältin als Formalpartei) verletzt zu sein behauptet. Dementsprechend war die Beschwerdevorentscheidung vom 02.07.2014 ersatzlos zu beheben.Wie die Beschwerdeführerin ausführt, wurde Paragraph 6, Absatz 6, AWG durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2013,, dahingehend geändert, dass die Erhebung eines ordentlichen Rechtmittels nunmehr zulässig ist (Entfall der Wortfolge „Ein ordentliches Rechtsmittel ist nicht zulässig.“), da der einfachgesetzliche Ausschluss von Rechtsmitteln nicht mehr möglich ist und
, Absatz eins, B-VG demjenigen Beschwerdelegitimation zuerkannt wird, der durch den Bescheid in seinen Rechten (hier: Rechte der Umweltanwältin als Formalpartei) verletzt zu sein behauptet. Dementsprechend war die Beschwerdevorentscheidung vom 02.07.2014 ersatzlos zu beheben. „Beschwerde und Revision § 87c.
5 B-VG an das zuständige Verwaltungsgericht zu erheben, wenn ihnen dieses Recht nicht bereits
, Artikel 132, Absatz 5, B-VG an das zuständige Verwaltungsgericht zu erheben, wenn ihnen dieses Recht nicht bereits
[…]“ In seinem sowohl im angefochtenen Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes als auch in den eingebrachten Revisionsbeantwortungen zitierten Erkenntnis vom 10. November 2011, Zl. 2008/07/0115, hat der Verwaltungsgerichtshof – zu § 6 Abs. 6 AWG 2002 in der Fassung der Novellen BGBl. I Nrn. 155/2004 und 34/2006 – dargelegt, der letzte Satz dieser Bestimmung sehe nicht vor, dass dem Umweltanwalt
2 B-VG (in der damaligen Fassung) ein Beschwerderecht an den Verwaltungsgerichtshof eingeräumt werde. Das AWG 2002 regle die Stellung des Umweltanwaltes im Feststellungsverfahren nach § 6 Abs. 6 AWG 2002 anders als (in den im Erkenntnis genannten) Genehmigungsverfahren. Im Feststellungsverfahren nach § 6 Abs. 6 AWG 2002 werde ihm nur Parteistellung eingeräumt. Daraus allein aber resultiere nicht die Berechtigung zur Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes.In seinem sowohl im angefochtenen Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes als auch in den eingebrachten Revisionsbeantwortungen zitierten Erkenntnis vom 10. November 2011, Zl. 2008/07/0115, hat der Verwaltungsgerichtshof – zu Paragraph 6, Absatz 6, AWG 2002 in der Fassung der Novellen Bundesgesetzblatt Teil eins, Nrn. 155 aus 2004, und 34 aus 2006, – dargelegt, der letzte Satz dieser Bestimmung sehe nicht vor, dass dem Umweltanwalt
, Absatz 2, B-VG (in der damaligen Fassung) ein Beschwerderecht an den Verwaltungsgerichtshof eingeräumt werde. Das AWG 2002 regle die Stellung des Umweltanwaltes im Feststellungsverfahren nach Paragraph 6, Absatz 6, AWG 2002 anders als (in den im Erkenntnis genannten) Genehmigungsverfahren. Im Feststellungsverfahren nach Paragraph 6, Absatz 6, AWG 2002 werde ihm nur Parteistellung eingeräumt. Daraus allein aber resultiere nicht die Berechtigung zur Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes. Mit der Novelle BGBl. I Nr. 97/2013 entfiel in § 6 Abs. 6 AWG 2002 der vorletzte Satz („Ein ordentliches Rechtsmittel ist nicht zulässig.“) und erhielt § 6 Abs. 6 AWG 2002 die oben zitierte Fassung. Daraus ergibt sich, dass der Umweltanwalt in einem Verfahren
6 AWG 2002 (weiterhin) Parteistellung hat.“Mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2013, entfiel in Paragraph 6, Absatz 6, AWG 2002 der vorletzte Satz („Ein ordentliches Rechtsmittel ist nicht zulässig.“) und erhielt Paragraph 6, Absatz 6, AWG 2002 die oben zitierte Fassung. Daraus ergibt sich, dass der Umweltanwalt in einem Verfahren
Paragraph 6, Absatz 6, AWG 2002 (weiterhin) Parteistellung hat.“ Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Zu Spruch II.):Zu Spruch römisch zwei.): Rechtsgrundlage: Folgende Bestimmungen sind maßgeblich: § 6 Abs 6 AWG:Paragraph 6, Absatz 6, AWG: „
Abs 1 oder 3 oder
unterliegt oder eine Ausnahme
Abs 2 gegeben ist,eine Anlage der Genehmigungspflicht
Paragraph 37, Absatz eins, oder 3 oder
Paragraph 52, unterliegt oder eine Ausnahme
Paragraph 37, Absatz 2, gegeben ist, 2.Ziffer 2 eine Anlage eine IPPC-Behandlungsanlage ist, 3.Ziffer 3 eine Änderung einer Behandlungsanlage der Genehmigungspflicht
Abs 1 oder 3 unterliegt oder
Abs 4 anzeigepflichtig ist.eine Änderung einer Behandlungsanlage der Genehmigungspflicht
Paragraph 37, Absatz eins, oder 3 unterliegt oder
Paragraph 37, Absatz 4, anzeigepflichtig ist. Parteistellung hat neben dem Projektwerber der Umweltanwalt.“ § 37 Abs 1, 2 und 3 AWG:Paragraph 37, Absatz eins, 2 und 3 AWG: „
Paragraph 57, Absatz 4,
Abs. 1 unterliegen nicht
Absatz eins, unterliegen nicht 1.Ziffer eins Behandlungsanlagen zur ausschließlichen stofflichen Verwertung von nicht gefährlichen Abfällen, sofern sie der Genehmigungspflicht
den §§ 74 ff GewO 1994 unterliegen,Behandlungsanlagen zur ausschließlichen stofflichen Verwertung von nicht gefährlichen Abfällen, sofern sie der Genehmigungspflicht
den Paragraphen 74, ff GewO 1994 unterliegen, 2.Ziffer 2 […]“ § 15 Abs 4a AWG:Paragraph 15, Absatz 4 a, AWG: „Eine Verwertung ist nur zulässig, wenn der betreffende Abfall unbedenklich für den beabsichtigten sinnvollen Zweck einsetzbar ist und keine Schutzgüter im Sinne von § 1 Abs. 3 durch diesen Einsatz beeinträchtigt werden können, sowie durch diese Maßnahme nicht gegen Rechtsvorschriften verstoßen wird.“„Eine Verwertung ist nur zulässig, wenn der betreffende Abfall unbedenklich für den beabsichtigten sinnvollen Zweck einsetzbar ist und keine Schutzgüter im Sinne von Paragraph eins, Absatz 3, durch diesen Einsatz beeinträchtigt werden können, sowie durch diese Maßnahme nicht gegen Rechtsvorschriften verstoßen wird.“ § 2 Abs 5 AWG:Paragraph 2, Absatz 5, AWG: „Im Sinne dieses Bundesgesetzes
Abs 6 Z 1 AWG hat der Landeshauptmann auf Antrag oder von Amts wegen innerhalb von drei Monaten festzustellen, ob eine Anlage der Genehmigungspflicht
Abs 1 oder 3 oder
unterliegt oder eine Ausnahme
Abs 2 gegeben ist.
Paragraph 6, Absatz 6, Ziffer eins, AWG hat der Landeshauptmann auf Antrag oder von Amts wegen innerhalb von drei Monaten festzustellen, ob eine Anlage der Genehmigungspflicht
Paragraph 37, Absatz eins, oder 3 oder
Paragraph 52, unterliegt oder eine Ausnahme
Paragraph 37, Absatz 2, gegeben ist. Insofern ist im Rahmen eines Feststellungsverfahrens zu klären, ob eine geplante Anlage als ortsfest anzusehen ist und im ordentlichen oder vereinfachten Genehmigungsverfahren
AWG zu genehmigen ist oder eine mobile Anlage im Sinne des § 52 AWG vorliegt, oder eine Ausnahme im Sinne des § 37 Abs 2 AWG zutrifft und folglich die Anlage nicht der abfallrechtlichen Genehmigungspflicht unterliegt. Insofern ist im Rahmen eines Feststellungsverfahrens zu klären, ob eine geplante Anlage als ortsfest anzusehen ist und im ordentlichen oder vereinfachten Genehmigungsverfahren
AWG zu genehmigen ist oder eine mobile Anlage im Sinne des Paragraph 52, AWG vorliegt, oder eine Ausnahme im Sinne des Paragraph 37, Absatz 2, AWG zutrifft und folglich die Anlage nicht der abfallrechtlichen Genehmigungspflicht unterliegt. Ein Feststellungsbescheid nach § 6 Abs 6 AWG dient grundsätzlich der Verfahrensbeschleunigung und der Rechtssicherheit. In einem vorgelagerten Verfahren soll hier geklärt werden, ob das geplante Vorhaben der abfallrechtlichen Genehmigungspflicht unterliegt, also § 37 Abs 1 AWG zur Anwendung gelangt oder ob die Anlage als zulässige Verwertungsmaßnahme im Sinne des § 15 Abs 4a AWG zu qualifizieren ist und unter Anwendung des § 37 Abs 2 AWG eben nicht der abfallrechtlichen Genehmigungspflicht unterliegt. Ein Feststellungsbescheid nach Paragraph 6, Absatz 6, AWG dient grundsätzlich der Verfahrensbeschleunigung und der Rechtssicherheit. In einem vorgelagerten Verfahren soll hier geklärt werden, ob das geplante Vorhaben der abfallrechtlichen Genehmigungspflicht unterliegt, also Paragraph 37, Absatz eins, AWG zur Anwendung gelangt oder ob die Anlage als zulässige Verwertungsmaßnahme im Sinne des Paragraph 15, Absatz 4 a, AWG zu qualifizieren ist und unter Anwendung des Paragraph 37, Absatz 2, AWG eben nicht der abfallrechtlichen Genehmigungspflicht unterliegt. Es ist somit nicht Sinn und Zweck eines Feststellungsverfahrens nach § 6 AWG, sämtliche Genehmigungsvoraussetzungen eines allenfalls durchzuführenden abfallrechtlichen Genehmigungsverfahrens nach § 37 AWG zu prüfen, zumal im „vorgelagerten“ Feststellungsverfahren ja erst die Frage zu klären ist, nach welchen materiellrechtlichen Bestimmungen das Vorhaben überhaupt zu prüfen ist. Im Rahmen des Feststellungsverfahrens nach § 6 Abs 6 Z 1 AWG sind anhand der vorliegenden Projektsunterlagen und anhand der Abgrenzungskriterien
Abs 4a AWG zu überprüfen, ob überhaupt ein Genehmigungsverfahren nach dem AWG durchzuführen ist oder nicht.Es ist somit nicht Sinn und Zweck eines Feststellungsverfahrens nach Paragraph 6, AWG, sämtliche Genehmigungsvoraussetzungen eines allenfalls durchzuführenden abfallrechtlichen Genehmigungsverfahrens nach Paragraph 37, AWG zu prüfen, zumal im „vorgelagerten“ Feststellungsverfahren ja erst die Frage zu klären ist, nach welchen materiellrechtlichen Bestimmungen das Vorhaben überhaupt zu prüfen ist. , Im Rahmen des Feststellungsverfahrens nach Paragraph 6, Absatz 6, Ziffer eins, AWG sind anhand der vorliegenden Projektsunterlagen und anhand der Abgrenzungskriterien
, Paragraph 15, Absatz 4 a, AWG zu überprüfen, ob überhaupt ein Genehmigungsverfahren nach dem AWG durchzuführen ist oder nicht. Dazu hält § 37 Abs 2 Z 1 AWG fest, dass Anlagen zur ausschließlich stofflichen Verwertung von nicht gefährlichen Abfällen […] von der abfallrechtlichen Genehmigungspflicht ausgenommen sind. Dazu hält Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer eins, AWG fest, dass Anlagen zur ausschließlich stofflichen Verwertung von nicht gefährlichen Abfällen […] von der abfallrechtlichen Genehmigungspflicht ausgenommen sind. Das AWG definiert die stoffliche Verwertung als die ökologisch zweckmäßige Behandlung von Abfällen zur Nutzung der stofflichen Eigenschaften des Ausgangsmaterials mit dem Hauptzweck, die Abfälle oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe unmittelbar für die Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten zu verwenden (§ 2 Abs 5 Z 5 AWG).Das AWG definiert die stoffliche Verwertung als die ökologisch zweckmäßige Behandlung von Abfällen zur Nutzung der stofflichen Eigenschaften des Ausgangsmaterials mit dem Hauptzweck, die Abfälle oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe unmittelbar für die Substitution von Rohstoffen oder von aus Primärrohstoffen erzeugten Produkten zu verwenden (Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 5, AWG).
Abs 5 Z 2 AWG ist „Verwertung“ jedes Verfahren, als deren Hauptergebnis Abfälle innerhalb der Anlage oder in der Wirtschaft in umweltgerechter Weise einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, indem sie z.B. andere Materialien ersetzen, die ansonsten zur Erfüllung einer bestimmten Funktion verwendet worden wären. Als Verwertung gilt jede sonstige Verwertung, womit auch Verfüllmaßnahmen gemeint sein können.
Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 2, AWG ist „Verwertung“ jedes Verfahren, als deren Hauptergebnis Abfälle innerhalb der Anlage oder in der Wirtschaft in umweltgerechter Weise einem sinnvollen Zweck zugeführt werden, indem sie z.B. andere Materialien ersetzen, die ansonsten zur Erfüllung einer bestimmten Funktion verwendet worden wären. Als Verwertung gilt jede sonstige Verwertung, womit auch Verfüllmaßnahmen gemeint sein können. Im gegenständlichen Fall beabsichtigt die Firma E die Wiederverfüllung einer ehemaligen Kiesgrube auf den Grundstücken-Nr. x, x, x, x und x, alle KG P-E, sowie auf Grundstück-Nr. x, KG S, teilweise im Schwankungsbereich des Grundwassers und im erweiterten Grundwasserschongebiet des Wasserwerkes Feldkirchen gelegen, mit Bodenaushubmaterial und Baurestmassen Herstellung einer Tragschicht für die widmungskonforme Nachnutzung der Grundstücke im Gesamtausmaß von ca. 451.700 m³ (367.000 m³ Bodenaushubmaterial und 84.700 m³ Baurestmassen). Die Verfüllung der Kiesgrube soll in drei Schüttabschnitten erfolgen und insgesamt eine Schüttdauer von fünf bis zehn Jahren in Anspruch nehmen. Die Verfüllung mit Bodenaushubmaterial erfolgt beginnend im Grundwasserschwankungsbereich bis ca. 1,15 m unter Geländeoberkante (GOK) und soll in weiterer Folge bis zur GOK eine tragfähige Schicht mit Ziegelrecycling und Betonrecycling sowie mechanisch stabilisierten Tragschichtmaterial hergestellt werden, um die Grundstücke einer widmungskonformen Nutzung zuführen zu können. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es sich bei den vorgenannten Grundstücken derzeit um Aufschließungsgebiet Gewerbe und Industrie mit Sondernutzung Sportzwecken handelt. Die Projektwerberin beabsichtigt nach erfolgter Wiederverfüllung die Errichtung von Lagerhallen, Parkplätzen und Straßen. Der hydrogeologische sowie der abfalltechnische Amtssachverständige hat im Verfahren vor der belangten Behörde schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass die Verfüllung insbesondere bis einem Meter über dem höchsten Grundwasserstand (HGW), aber auch darüber hinaus in hohem Maße dem Grundwasserschutz dient, da jede Nutzung – sei es eine landwirtschaftliche mit Düngeausbringung oder eine gewerbliche mit Versickerung von Oberflächenwässern – mit hoher Wahrscheinlichkeit eine potentielle Gefährdung für das Grundwasser darstellt. Demzufolge wurde die Verfüllung der Kiesgrube im Grundwasserschwankungs-bereich jedenfalls als Grundwasserschutzmaßnahme beurteilt, wobei auch die geplante Verfüllung bis ca. 1,15 m unter GOK als sinnvolle Grundwasserschutz-maßnahme aus fachlicher Sicht beurteilt wurde. Der abfalltechnische Amtssachverständige verweist zudem auf § 21 Abs 2 Z 6 Deponieverordnung 2008, wonach bei Standorten mit freiem Grundwasser, für welche der Mindestabstand zwischen Deponierohplanung und der höchsten zu erwartenden Grundwasseroberfläche unter Berücksichtigung möglicher Setzungen weniger als ein Meter beträgt, als Deponiestandort ausgeschlossen sind. Im gegenständlichen Fall liegt der Flurabstand der derzeitigen Grubensohle zum anstehenden höchsten Grundwasserspiegel zwischen 0,7 m und 1 m. Daraus folgend wäre zumindest im Bereich von Grundwasserschwankungen die Errichtung und der Betrieb einer Deponie auf Grundlage des § 21 Abs 2 Z 6 DVO 2008 nicht möglich.Der abfalltechnische Amtssachverständige verweist zudem auf , Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 6, Deponieverordnung 2008, wonach bei Standorten mit freiem Grundwasser, für welche der Mindestabstand zwischen Deponierohplanung und der höchsten zu erwartenden Grundwasseroberfläche unter Berücksichtigung möglicher Setzungen weniger als ein Meter beträgt, als Deponiestandort ausgeschlossen sind. Im gegenständlichen Fall liegt der Flurabstand der derzeitigen Grubensohle zum anstehenden höchsten Grundwasserspiegel zwischen 0,7 m und 1 m. Daraus folgend wäre zumindest im Bereich von Grundwasserschwankungen die Errichtung und der Betrieb einer Deponie auf Grundlage des Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 6, DVO 2008 nicht möglich. Wie seitens der Beschwerdeführerin vorgebracht, erfordert eine zulässige Verwertung auch das Kriterium des unbedingt erforderlichen Ausmaßes, welches im Zusammenhang mit dem Zweck der Maßnahme verbunden ist. Der hydrogeologische ASV führt in seinem Fachgutachten aus, dass auf Grund der Lage der Projektsgrundstücke im weiteren Schongebiet zum Schutz des Wasserwerkes Feldkirchen (BGBl. Nr. 41/1962) dem Schutz des Grundwassers allerhöchste Bedeutung zukomme und der optimalste Schutz nur dann erzielt werden könne, wenn eine Wiederverfüllung bis GOK erfolgt. Jede geringer mächtige Auffüllung verringere das Schutzpotential des Grundwassers. Insgesamt erachtet der Amtssachverständige die Verfüllung mit Materialien
den Vorgaben des Bundes-Abfallwirtschaftsplanes 2011 jedenfalls als erforderlich. Wie seitens der Beschwerdeführerin vorgebracht, erfordert eine zulässige Verwertung auch das Kriterium des unbedingt erforderlichen Ausmaßes, welches im Zusammenhang mit dem Zweck der Maßnahme verbunden ist. Der hydrogeologische ASV führt in seinem Fachgutachten aus, dass auf Grund der Lage der Projektsgrundstücke im weiteren Schongebiet zum Schutz des Wasserwerkes Feldkirchen Bundesgesetzblatt Nr. 41 aus 1962,) dem Schutz des Grundwassers allerhöchste Bedeutung zukomme und der optimalste Schutz nur dann erzielt werden könne, wenn eine Wiederverfüllung bis GOK erfolgt. Jede geringer mächtige Auffüllung verringere das Schutzpotential des Grundwassers. Insgesamt erachtet der Amtssachverständige die Verfüllung mit Materialien
den Vorgaben des Bundes-Abfallwirtschaftsplanes 2011 jedenfalls als erforderlich. Den Erläuternden Bemerkungen zu § 15 Abs 4a AWG ist Folgendes zu entnehmen:Den Erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 15, Absatz 4 a, AWG ist Folgendes zu entnehmen: Eine Verwertungsmaßnahme liegt dann vor, wenn 1) diese Verfüllung einem entsprechenden Zweck dient (z.B. Sicherung der Böschungen oder der Sohle einer Kiesgrube, Wiederherstellung der ursprünglichen Wasserverhältnisse, wie eine Aufschüttung auf das Niveau von 2 m über HGW) und das für diesen Zweck unbedingt erforderliche Ausmaß an Abfall nicht überschritten wird, 2) eine bestimmte Materialqualität eingehalten und auch nachgewiesen wird (vgl. dazu den diesbezüglichen Stand der Technik im Bundes-Abfallwirtschaftsplan) und 2) eine bestimmte Materialqualität eingehalten und auch nachgewiesen wird vergleiche dazu den diesbezüglichen Stand der Technik im Bundes-Abfallwirtschaftsplan) und 3) die Maßnahme im Einklang mit der Rechtsordnung erfolgt (
der ständigen Judikatur des VwGH erfolgt eine Maßnahme dann im Einklang mit der Rechtsordnung, wenn alle zutreffenden Bestimmungen der Materiengesetze (AWG 2002, WRG 1959, Naturschutzgesetze der Länder,…) eingehalten werden und insbesondere die erforderlichen Genehmigungen und/oder Bewilligungen vorliegen sowie die erforderlichen Anzeigen erstattet wurden). Aus den EB zu § 15 Abs 4a AWG lässt sich schließen, dass auch in der Zusammenschau mit § 21 Abs 2 Z 6 DVO nicht notwendigerweise davon auszugehen ist, dass lediglich eine Füllhöhe bis zu 1 m über HGW als unbedingt erforderliches Ausmaß anzunehmen ist. Im gegenständlichen Fall wurde in den 60er Jahren eine Schottergrube auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken errichtet (siehe dazu Bescheid des Landeshauptmannes vom 17.10.2013, GZ: ABT13-31.00 E 11/2013-5) und ist nunmehr die Wiederherstellung des ursprünglichen Geländeniveaus geplant. Die damit verbundene Wiederherstellung der ursprünglichen Wasserverhältnisse zum Schutz des Grundwassers stellt jedenfalls einen sinnvollen Zweck dar und ist eine Verfüllung auch über 1 m über HGW als unbedingt erforderlich zu beurteilen.Aus den EB zu Paragraph 15, Absatz 4 a, AWG lässt sich schließen, dass auch in der Zusammenschau mit Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 6, DVO nicht notwendigerweise davon auszugehen ist, dass lediglich eine Füllhöhe bis zu 1 m über HGW als unbedingt erforderliches Ausmaß anzunehmen ist. Im gegenständlichen Fall wurde in den 60er Jahren eine Schottergrube auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken errichtet (siehe dazu Bescheid des Landeshauptmannes vom 17.10.2013, GZ: ABT13-31.00 E 11/2013-5) und ist nunmehr die Wiederherstellung des ursprünglichen Geländeniveaus geplant. Die damit verbundene Wiederherstellung der ursprünglichen Wasserverhältnisse zum Schutz des Grundwassers stellt jedenfalls einen sinnvollen Zweck dar und ist eine Verfüllung auch über 1 m über HGW als unbedingt erforderlich zu beurteilen. Zudem gibt die Projektwerberin auch an, dass neben dem Schutz des Grundwassers auch die geplante künftige widmungskonforme Nutzung beabsichtigt ist. Die vorangeführten Grundstücke sind derzeit als Aufschließungsgebiet Industrie und Gewerbe mit Sonderfolgenutzung Sport ausgewiesen und wären die verfahrensgegenständlichen Flächen in der derzeitigen Ausgestaltung nicht entsprechend nutzbar. Durch die Verfüllung bis zur GOK könnte das Niveau an die umgebenden Flächen der ehemaligen Kiesgrube angehoben und angepasst werden. Die umliegenden Flächen sind bereits als Gewerbegebiet genutzt. Dazu wird seitens des erkennenden Gerichts festgehalten, dass die Verfüllung mit Bodenaushubmaterial zum Zwecke des Grundwasserschutzes und zum Zweck einer künftigen widmungskonformen Nutzung insgesamt einen sinnvollen Zweck im Sinne des § 15 Abs 4a AWG darstellt und die Verfüllung mit Bodenaushubmaterial bis GOK (laut Projekt ca. 1,15 m unter GOK) auch das unbedingt erforderliche Ausmaß an Abfalleinsatz nicht überschritten wird. Dem Beschwerdevorbringen ist entgegenzuhalten, dass das unbedingt erforderliche Ausmaß nicht nur auf den Zweck des Grundwasserschutzes abstellt, sondern auf den Zweck des Gesamtprojektes, nämlich auch eine widmungskonforme Nutzung der Grundflächen. Dazu wird seitens des erkennenden Gerichts festgehalten, dass die Verfüllung mit Bodenaushubmaterial zum Zwecke des Grundwasserschutzes und zum Zweck einer künftigen widmungskonformen Nutzung insgesamt einen sinnvollen Zweck im Sinne des Paragraph 15, Absatz 4 a, AWG darstellt und die Verfüllung mit Bodenaushubmaterial bis GOK (laut Projekt ca. 1,15 m unter GOK) auch das unbedingt erforderliche Ausmaß an Abfalleinsatz nicht überschritten wird. Dem Beschwerdevorbringen ist entgegenzuhalten, dass das unbedingt erforderliche Ausmaß nicht nur auf den Zweck des Grundwasserschutzes abstellt, sondern auf den Zweck des Gesamtprojektes, nämlich auch eine widmungskonforme Nutzung der Grundflächen. Zum Beschwerdevorbringen, dass die in unmittelbarer Nähe zur bestehenden Grube befindlichen Anrainer durch die Verfüllung mit unzumutbarem Lärm und Staubemissionen zu rechnen haben und solche Beeinträchtigungen jedenfalls im Hinblick auf die zu wahrenden Schutzgüter im Sinne des § 1 Abs 3 AWG hintangehalten werden müssen und schon daraus keine Verwertungsmaßnahme im Sinne des § 15 Abs 4a AWG vorliegen könne, wird unter Verweis auf die obigen Ausführungen festgehalten, dass im Rahmen des Feststellungsverfahrens eine Prüfung, ob sämtliche Genehmigungsvoraussetzungen für die Errichtung und den Betrieb einer Abfallbehandlungsanlage eingehalten werden, nicht zu erfolgen hat, sondern lediglich die Abgrenzungskriterien des § 15 Abs 4a AWG iVm § 2 Abs 5 Z 2 und Z 5 AWG 2002 zu prüfen sind. Zum Beschwerdevorbringen, dass die in unmittelbarer Nähe zur bestehenden Grube befindlichen Anrainer durch die Verfüllung mit unzumutbarem Lärm und Staubemissionen zu rechnen haben und solche Beeinträchtigungen jedenfalls im Hinblick auf die zu wahrenden Schutzgüter im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, AWG hintangehalten werden müssen und schon daraus keine Verwertungsmaßnahme im Sinne des Paragraph 15, Absatz 4 a, AWG vorliegen könne, wird unter Verweis auf die obigen Ausführungen festgehalten, dass im Rahmen des Feststellungsverfahrens eine Prüfung, ob sämtliche Genehmigungsvoraussetzungen für die Errichtung und den Betrieb einer Abfallbehandlungsanlage eingehalten werden, nicht zu erfolgen hat, sondern lediglich die Abgrenzungskriterien des Paragraph 15, Absatz 4 a, AWG in Verbindung mit , Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 2 und Ziffer 5, AWG 2002 zu prüfen sind. § 15 Abs 4a AWG setzt voraus, dass „keine Schutzgüter im Sinne des § 1 Abs 3 AWG durch diesen Einsatz beeinträchtigt werden“. Den EB zu § 15 Abs 4a AWG ist zu entnehmen, dass eine bestimmte Materialqualität (entsprechend den Vorgaben des Bundesabfallwirtschaftsplanes 2011) einzuhalten ist. Die im Rahmen des Feststellungsverfahrens zu prüfenden Schutzgüter („durch diesen Einsatz“) zielen in erster Linie auf die Materialqualität und die Hintanhaltung möglicher Beeinträchtigungen des Wassers und Bodens ab. Eine darüber hinausgehende Beurteilung möglicher Immissionsbeeinträchtigungen durch Staub und Lärm würde den Rahmen eines Feststellungsverfahrens
Die belangte Behörde ist daher aus Sicht des erkennenden Gerichtes zu weit gegangen, indem sie neben dem hydrogeologischen und dem abfalltechnischen Amtssachverständigen auch noch Amtssachverständige im Bereich Immissionsschutz, Schallschutztechnik und Humanmedizin beigezogen hat und sohin Beurteilungen, die dem Genehmigungsverfahren nach § 37 Abs 1 AWG vorbehalten sind, ins Feststellungsverfahren vorgezogen hat. Aus diesem Grund gehen die Beschwerdevorbringen im Hinblick auf Beeinträchtigungen der Anrainer durch Staub und Lärm insofern ins Leere, als diese nicht im gegenständlichen Verfahren zu prüfen sind.Paragraph 15, Absatz 4 a, AWG setzt voraus, dass „keine Schutzgüter im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, AWG durch diesen Einsatz beeinträchtigt werden“. Den EB zu Paragraph 15, Absatz 4 a, AWG ist zu entnehmen, dass eine bestimmte Materialqualität (entsprechend den Vorgaben des Bundesabfallwirtschaftsplanes 2011) einzuhalten ist. Die im Rahmen des Feststellungsverfahrens zu prüfenden Schutzgüter („durch diesen Einsatz“) zielen in erster Linie auf die Materialqualität und die Hintanhaltung möglicher Beeinträchtigungen des Wassers und Bodens ab. Eine darüber hinausgehende Beurteilung möglicher Immissionsbeeinträchtigungen durch Staub und Lärm würde den Rahmen eines Feststellungsverfahrens
Paragraph 6, Absatz 6, AWG sprengen. , Die belangte Behörde ist daher aus Sicht des erkennenden Gerichtes zu weit gegangen, indem sie neben dem hydrogeologischen und dem abfalltechnischen Amtssachverständigen auch noch Amtssachverständige im Bereich Immissionsschutz, Schallschutztechnik und Humanmedizin beigezogen hat und sohin Beurteilungen, die dem Genehmigungsverfahren nach Paragraph 37, Absatz eins, AWG vorbehalten sind, ins Feststellungsverfahren vorgezogen hat. Aus diesem Grund gehen die Beschwerdevorbringen im Hinblick auf Beeinträchtigungen der Anrainer durch Staub und Lärm insofern ins Leere, als diese nicht im gegenständlichen Verfahren zu prüfen sind. Seitens der beigezogenen Amtssachverständigen für Hydrogeologie und Abfalltechnik, wurde schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass die Verfüllung mit Bodenaushubmaterial im Grundwasserschwankungsbereich sowie im oberen Bereich bis 1,15 m unter GOK jedenfalls den Vorgaben des Bundesabfallwirtschaftsplans 2011 entspricht und somit durch den Einsatz dieser Materialien keinesfalls eine Gefährdung der Schutzgüter im Sinne des § 1 Abs 3 AWG herbeigeführt werden kann. Seitens der beigezogenen Amtssachverständigen für Hydrogeologie und Abfalltechnik, wurde schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass die Verfüllung mit Bodenaushubmaterial im Grundwasserschwankungsbereich sowie im oberen Bereich bis 1,15 m unter GOK jedenfalls den Vorgaben des Bundesabfallwirtschaftsplans 2011 entspricht und somit durch den Einsatz dieser Materialien keinesfalls eine Gefährdung der Schutzgüter im Sinne des , Paragraph eins, Absatz 3, AWG herbeigeführt werden kann. Der Entscheidung der belangten Behörde, dass die geplante Verfüllung mit Bodenaushubmaterial nicht der Genehmigungspflicht nach § 37 Abs 1 AWG unterliegt, ist daher nicht näher zu treten. In diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass für die geplante Wiederverfüllung eine wasserrechtliche Bewilligung des Landeshauptmannes vom 17.10.2013 sowie eine baurechtliche Bewilligung des Bürgermeisters der Gemeinde S vom 13.05.2014 vorliegen.Der Entscheidung der belangten Behörde, dass die geplante Verfüllung mit Bodenaushubmaterial nicht der Genehmigungspflicht nach Paragraph 37, Absatz eins, AWG unterliegt, ist daher nicht näher zu treten. In diesem Zusammenhang wird auch darauf hingewiesen, dass für die geplante Wiederverfüllung eine wasserrechtliche Bewilligung des Landeshauptmannes vom 17.10.2013 sowie eine baurechtliche Bewilligung des Bürgermeisters der Gemeinde S vom 13.05.2014 vorliegen. Nach Prüfung der Abgrenzungskriterien des § 15 Abs 4a AWG kommt das Landesverwaltungsgericht daher zum Schluss, dass die Verfüllung auf vorgenannten Grundstücken mit Bodenaushubmaterial als sinnvolle Maßnahme gewertet werden kann, durch den Einsatz der Bodenaushubmaterialien keine Schutzgüter im Sinne des § 1 Abs 3 AWG beeinträchtigt werden und die Verwertung zulässigerweise erfolgt. Weiters ist festzuhalten, dass die Frage, ob neben der wasserrechtlichen und baurechtlichen Bewilligung noch weitere Bewilligungen, Anzeigen oder Nichtuntersagungen für die Verfüllung erforderlich sind, seitens des Gerichtes im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht zu prüfen ist.Nach Prüfung der Abgrenzungskriterien des Paragraph 15, Absatz 4 a, AWG kommt das Landesverwaltungsgericht daher zum Schluss, dass die Verfüllung auf vorgenannten Grundstücken mit Bodenaushubmaterial als sinnvolle Maßnahme gewertet werden kann, durch den Einsatz der Bodenaushubmaterialien keine Schutzgüter im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, AWG beeinträchtigt werden und die Verwertung zulässigerweise erfolgt. Weiters ist festzuhalten, dass die Frage, ob neben der wasserrechtlichen und baurechtlichen Bewilligung noch weitere Bewilligungen, Anzeigen oder Nichtuntersagungen für die Verfüllung erforderlich sind, seitens des Gerichtes im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht zu prüfen ist. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass eine Feststellung darüber, ob die Errichtung einer tragfähigen Schicht mit Ziegelrecyclingmaterial, Betonrecyclingmaterial und mechanisch stabilisierten Tragschichtmaterial im Gesamtausmaß von 84.700 m³ als zulässige Verwertungsmaßnahme zu beurteilen ist und damit ebenfalls nicht der abfallrechtlichen Genehmigungspflicht unterliegt, seitens der belangten Behörde nicht vorgenommen wurde, da im Spruch des bekämpften Bescheides lediglich die Verfüllung mit Bodenaushubmaterial als Verwertungsmaßnahme qualifiziert wurde. Damit ist die Verfüllung mit Baurestmassen im obersten Schüttbereich nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, zumal dieser Umstand auch nicht bekämpft wurde. Es wird jedoch auf die Bestimmungen des Altlastensanierungsgesetzes, insbesondere § 3 Abs 1a Z 6 ALSAG hingewiesen, wonach die Verwendung mineralischer Baurestmassen nur dann von der Altlastenbeitragspflicht ausgenommen sind, wenn diese qualitätsgesichert aufbereitet im Zusammenhang mit einer konkreten Baumaßnahme zulässiger Weise verwendet werden. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass eine Feststellung darüber, ob die Errichtung einer tragfähigen Schicht mit Ziegelrecyclingmaterial, Betonrecyclingmaterial und mechanisch stabilisierten Tragschichtmaterial im Gesamtausmaß von 84.700 m³ als zulässige Verwertungsmaßnahme zu beurteilen ist und damit ebenfalls nicht der abfallrechtlichen Genehmigungspflicht unterliegt, seitens der belangten Behörde nicht vorgenommen wurde, da im Spruch des bekämpften Bescheides lediglich die Verfüllung mit Bodenaushubmaterial als Verwertungsmaßnahme qualifiziert wurde. Damit ist die Verfüllung mit Baurestmassen im obersten Schüttbereich nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, zumal dieser Umstand auch nicht bekämpft wurde. Es wird jedoch auf die Bestimmungen des Altlastensanierungsgesetzes, insbesondere , Paragraph 3, Absatz eins a, Ziffer 6, ALSAG hingewiesen, wonach die Verwendung mineralischer Baurestmassen nur dann von der Altlastenbeitragspflicht ausgenommen sind, wenn diese qualitätsgesichert aufbereitet im Zusammenhang mit einer konkreten Baumaßnahme zulässiger Weise verwendet werden. Das Landesverwaltungsgericht kommt daher zum Schluss, dass die belangte Behörde zu Recht festgestellt hat, dass die Wiederverfüllung der ehemaligen Kiesgrube mit Bodenaushubmaterial die Kriterien des § 15 Abs 4a AWG einhält und folglich nicht der Genehmigungspflicht des § 37 AWG unterliegt. Die Beschwerde war daher unbegründet abzuweisen.Das Landesverwaltungsgericht kommt daher zum Schluss, dass die belangte Behörde zu Recht festgestellt hat, dass die Wiederverfüllung der ehemaligen Kiesgrube mit Bodenaushubmaterial die Kriterien des Paragraph 15, Absatz 4 a, AWG einhält und folglich nicht der Genehmigungspflicht des Paragraph 37, AWG unterliegt. Die Beschwerde war daher unbegründet abzuweisen. Im Hinblick darauf, dass im bekämpften Bescheid lediglich das Grundstück-Nr. x, KG S, angeführt ist, jedoch weitere Grundstücke vom geplanten Vorhaben umfasst sind, war der Spruch des Bescheides entsprechend zu konkretisieren und wurden die fehlenden Grundstücksnummern ergänzt.Im Hinblick darauf, dass im bekämpften Bescheid lediglich das Grundstück-, Nr. x, KG S, angeführt ist, jedoch weitere Grundstücke vom geplanten Vorhaben umfasst sind, war der Spruch des Bescheides entsprechend zu konkretisieren und wurden die fehlenden Grundstücksnummern ergänzt. Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.46.1.4649.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.