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{'item': 'LVwG 49.33-1903/2015'}

Obsah (9)§ 28§ 25aArt. 130§ 31§ 17§ 75§ 77§ 87§ 16

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum13.08.2015 GeschäftszahlLVwG 49.33-1903/2015 TextDas Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die RichterinMag. Petra Mai

§ 28Abs 1 i

Vm § 31 Abs 1 Verwaltungs-gerichtsverfahrensgesetz BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGVG)römisch eins. Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungs-gerichtsverfahrensgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGVG) zurückgewiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 id

F BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Zu I.:Zu römisch eins.: Der Beschwerde, dem angefochtenen Bescheid, dem Verfahrensakt der Disziplinarkommission und der beigelegten Sterbeurkunde des Standesamtes Ü vom 11.05.2015, Zl. 000123/2015, ist folgender Sachverhalt zu entnehmen:Der Beschwerde, dem angefochtenen Bescheid, dem Verfahrensakt der Disziplinarkommission und der beigelegten Sterbeurkunde des Standesamtes Ü vom 11.05.2015, Zl. 000123 aus 2015,, ist folgender Sachverhalt zu entnehmen: Mit Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission für Landeslehrer an öffentlichen Volks-, Haupt-, Sonderschulen und Polytechnischen Schulen beim Landesschulrat für Steiermark vom 17.04.2015, GZ: DK II R13/0016 – DIS/2014, wurde festgestellt, dass Frau VDir. R Ro mehrere Dienstpflichtverletzungen im Sinne des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 idgF (im Folgenden LDG) begangen habe und wurde wegen Verletzung mehrerer, näher definierter Dienstpflichten als Disziplinarstrafe „ein Verweis“ (§ 104 LDG) ausgesprochen. Vom Verdacht weiterer Dienstpflichtverletzungen wurden sie freigesprochen.Mit Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission für Landeslehrer an öffentlichen Volks-, Haupt-, Sonderschulen und Polytechnischen Schulen beim Landesschulrat für Steiermark vom 17.04.2015, GZ: DK römisch zwei R13/0016 – DIS/2014, wurde festgestellt, dass Frau VDir. R Ro mehrere Dienstpflichtverletzungen im Sinne des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 idgF (im Folgenden LDG) begangen habe und wurde wegen Verletzung mehrerer, näher definierter Dienstpflichten als Disziplinarstrafe „ein Verweis“ (Paragraph 104, LDG) ausgesprochen. Vom Verdacht weiterer Dienstpflichtverletzungen wurden sie freigesprochen. Dieser Bescheid sollte unter anderem Frau VDir. R Ro, RStraße, G, per RSA und deren rechtsfreundliche Vertretung, Rechtsanwalts GmbH Dr. R & P, Fgasse, G, per RSB zugestellt werden. Da die Bescheidadressatin VDir. R Ro nachweislich am 28.04.2015 verstorben ist, konnte ihr das og. Disziplinarerkenntnis vom 17.04.2015 persönlich nicht mehr zugestellt werden. Die Zustellung erfolgte daher am 04.05.2015 nur an ihre Rechtsvertretung. Von der Rechtvertretung wurde in weiterer Folge im Namen der „Disziplinarbeschuldigten bzw. der Erbengemeinschaft, welche ex-lege die Rechte der Disziplinarbeschuldigten aufgrund ihres bedauerlichen Todes vom 28.04.2015 vertreten“, die verfahrensgegenständliche Beschwerde gegen das oben genannte Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission erhoben. Mit der Beschwerde wurde dargelegt, dass die Disziplinarbeschuldigte keine schuldhafte Dienstverletzung zu verantworten habe und wurden dahingehend zahlreiche Beschwerdeanträge gestellt. Rechtliche Beurteilung: Seit dem 01.01.2014 entscheiden Landesverwaltungsgerichte nach Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Seit dem 01.01.2014 entscheiden Landesverwaltungsgerichte nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 28Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130

Abs 1 Z 1 B-VG grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden und die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden und die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes und Anordnungen

§ 31Vw

GVG durch Beschluss. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichtes und Anordnungen

Paragraph 31, VwGVG durch Beschluss. Demgemäß war die gegenständliche Entscheidung – unter Hinweis auf § 24 VwGVG ohne die Durchführung einer mündlichen Verhandlung – als Beschluss zu fassen.Demgemäß war die gegenständliche Entscheidung – unter Hinweis auf Paragraph 24, VwGVG ohne die Durchführung einer mündlichen Verhandlung – als Beschluss zu fassen.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV.

Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 75

LDG sind Parteien im Disziplinarverfahren der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt, sofern ein solcher zur Vertretung der dienstlichen Interessen im Disziplinarverfahren landesgesetzlich vorgesehen ist. Die Stellung als Partei kommt ihnen mit dem Zeitpunkt der Zustellung der Disziplinaranzeige zu.

Paragraph 75, LDG sind Parteien im Disziplinarverfahren der Beschuldigte und der Disziplinaranwalt, sofern ein solcher zur Vertretung der dienstlichen Interessen im Disziplinarverfahren landesgesetzlich vorgesehen ist. Die Stellung als Partei kommt ihnen mit dem Zeitpunkt der Zustellung der Disziplinaranzeige zu. Zustellungen an die Parteien haben

§ 77Abs 1 LDG zu eigenen Handen zu erfolgen.

Sofern der Beschuldigte einen Verteidiger hat, sind sämtliche Schriftstücke auch dem Verteidiger

Abs 2 leg cit zu eigenen Handen zuzustellen. Ist der Verteidiger zustellungsbevollmächtigt, so treten die Rechtswirkungen der Zustellung für den Beschuldigten mit dem Zeitpunkt der Zustellung an den Verteidiger ein. Zustellungen an die Parteien haben

Paragraph 77, Absatz eins, LDG zu eigenen Handen zu erfolgen. Sofern der Beschuldigte einen Verteidiger hat, sind sämtliche Schriftstücke auch dem Verteidiger

Absatz 2, leg cit zu eigenen Handen zuzustellen. Ist der Verteidiger zustellungsbevollmächtigt, so treten die Rechtswirkungen der Zustellung für den Beschuldigten mit dem Zeitpunkt der Zustellung an den Verteidiger ein.

§ 87

Abs 2 LDG gilt das Disziplinarverfahren als eingestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet.

Paragraph 87, Absatz 2, LDG gilt das Disziplinarverfahren als eingestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet.

§ 16

Abs 1 Z 7 LDG wird das Dienstverhältnis durch den Tod aufgelöst.

Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 7, LDG wird das Dienstverhältnis durch den Tod aufgelöst. Im Gegenstand ist die Beschuldigte und Bescheidadressatin am 28.04.2015, noch bevor ihr das Disziplinarerkenntnis persönlich zugestellt werden konnte, verstorben. Mit dem Tod der Beschuldigten gilt das gegenständliche Disziplinarverfahren

§ 87Abs 2 i

Vm § 16 Abs 1 Z 7 LDG als eingestellt und geht der Bescheid daher ins Leere. Dies deshalb, da das Disziplinarverfahren

§ 87

Abs 2 LDG kraft Gesetzes verfahrensrechtlich als eingestellt gilt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet. Dies war im gegenständlichen Fall durch den Tod der Beschuldigten der Fall.Im Gegenstand ist die Beschuldigte und Bescheidadressatin am 28.04.2015, noch bevor ihr das Disziplinarerkenntnis persönlich zugestellt werden konnte, verstorben. Mit dem Tod der Beschuldigten gilt das gegenständliche Disziplinarverfahren

Paragraph 87, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 7, LDG als eingestellt und geht der Bescheid daher ins Leere. Dies deshalb, da das Disziplinarverfahren

Paragraph 87, Absatz 2, LDG kraft Gesetzes verfahrensrechtlich als eingestellt gilt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet. Dies war im gegenständlichen Fall durch den Tod der Beschuldigten der Fall. Ungeachtet dessen, dass das Verfahren bereits vor „Erlassung“ des Bescheides ex lege als eingestellt galt, konnte er (auch) aus folgenden Gründen keine Rechtswirkungen entfalten: Mit dem Tod einer physischen Person endet deren Rechtsfähigkeit. War die einzige Partei eines Verwaltungsverfahrens im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits verstorben, so ist der – in Unkenntnis der Sachlage – dennoch ausschließlich an sie gerichtete Bescheid der belangten Behörde ins Leere gegangen und hat keine Rechtswirkung entfaltet, selbst wenn er dem Bevollmächtigen der – nunmehr verstorbenen – Partei zugestellt worden ist, da sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht (§ 102 ff. ABGB) richten, welche Bestimmungen auch das Erlöschen der Vollmacht regeln. Demnach bewirkt der Tod der Partei – anders als nach § 35 Abs 2 ZPO – in der Regel das Erlöschen der Vollmacht (§ 1022 ABGB). Weder der Nachlass noch die Erben sind bei dieser Sachlage berechtigt, Beschwerde zu erheben (VwGH 02.12.1997, 97/05/0280 u.A.).Mit dem Tod einer physischen Person endet deren Rechtsfähigkeit. War die einzige Partei eines Verwaltungsverfahrens im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits verstorben, so ist der – in Unkenntnis der Sachlage – dennoch ausschließlich an sie gerichtete Bescheid der belangten Behörde ins Leere gegangen und hat keine Rechtswirkung entfaltet, selbst wenn er dem Bevollmächtigen der – nunmehr verstorbenen – Partei zugestellt worden ist, da sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht (Paragraph 102, ff. ABGB) richten, welche Bestimmungen auch das Erlöschen der Vollmacht regeln. Demnach bewirkt der Tod der Partei – anders als nach Paragraph 35, Absatz 2, ZPO – in der Regel das Erlöschen der Vollmacht (Paragraph 1022, ABGB). Weder der Nachlass noch die Erben sind bei dieser Sachlage berechtigt, Beschwerde zu erheben (VwGH 02.12.1997, 97/05/0280 u.A.). Der an die bereits verstorbene Beschuldigte am 04.05.2015 ausschließlich zu Handen ihres Vertreters zugestellte Bescheid ist daher mangels Rechtspersönlichkeit der Bescheidadressatin und Vorliegens einer rechtsgültigen Vollmacht des Vertreters der Verstorbenen rechtlich nicht existent geworden. Ein nicht rechtswirksam zugestellter und damit nicht erlassener Bescheid ist rechtlich nicht existent. Selbst wenn man – entgegen obiger Ausführungen - davon ausgehen würde, dass der Bescheid in Hinblick auf § 77 LDG an den Rechtsvertreter ordnungsgemäß zugestellt und damit als erlassen gilt, würde dies im Ergebnis nichts ändern: Selbst wenn man – entgegen obiger Ausführungen - davon ausgehen würde, dass der Bescheid in Hinblick auf Paragraph 77, LDG an den Rechtsvertreter ordnungsgemäß zugestellt und damit als erlassen gilt, würde dies im Ergebnis nichts ändern: Nach der Rechtsprechung des VwGH kann der Beschwerdeführer nämlich, wenn er nicht während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, sondern vor Einleitung desselben verstorben ist, vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht mehr als Partei auftreten. Namens einer vor Einbringung der Beschwerde verstorbenen Person kann nicht Beschwerde geführt werden. Das subsidiär im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anwendbare AVG verweist in seinem § 10 Abs 2, wenn Zweifel an der Vertretungsbefugnis auftauchen, auf die Vorschriften des Bürgerlichen Rechtes; wenn auch § 1022 ABGB im Falle des Todes des Gewaltgebers dem Gewalthaber in gewissen Fällen das Recht einräumt, ein angefangenes Geschäft zu vollenden, so kann mit der Vollmacht eines Verstorbenen nicht ein neues, nämlich ein verwaltungsgerichtliches Verfahren eingeleitet werden (VwGH 29.06.2012, 2012/02/0087 u.A.). Nach der Rechtsprechung des VwGH kann der Beschwerdeführer nämlich, wenn er nicht während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, sondern vor Einleitung desselben verstorben ist, vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht mehr als Partei auftreten. Namens einer vor Einbringung der Beschwerde verstorbenen Person kann nicht Beschwerde geführt werden. Das subsidiär im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anwendbare AVG verweist in seinem Paragraph 10, Absatz 2,, wenn Zweifel an der Vertretungsbefugnis auftauchen, auf die Vorschriften des Bürgerlichen Rechtes; wenn auch Paragraph 1022, ABGB im Falle des Todes des Gewaltgebers dem Gewalthaber in gewissen Fällen das Recht einräumt, ein angefangenes Geschäft zu vollenden, so kann mit der Vollmacht eines Verstorbenen nicht ein neues, nämlich ein verwaltungsgerichtliches Verfahren eingeleitet werden (VwGH 29.06.2012, 2012/02/0087 u.A.). Nichts anderes kann für ein Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht gelten. Die Beschwerde der „Disziplinarbeschuldigten bzw. deren Erbengemeinschaft“ war im Ergebnis daher als unzulässig zurückzuweisen. Im Hinblick auf die „Erbengemeinschaft“ wird ergänzend festgehalten, dass es sich bei Dienstpflichten und somit auch deren Verletzungen um höchstpersönliche Pflichten handelt und die Rechtsfolgen eines Disziplinarerkenntnisses, so auch der gegenständliche Verweis, nur gegen die Beschuldigte persönlich wirkt, nicht aber gegen die Erbengemeinschaft. Im Falle des Todes des Landeslehrers oder seines Austrittes aus dem Dienstverhältnis erlischt die Vollziehbarkeit der Disziplinarstrafe (§ 99 Abs 2 LDG).Im Hinblick auf die „Erbengemeinschaft“ wird ergänzend festgehalten, dass es sich bei Dienstpflichten und somit auch deren Verletzungen um höchstpersönliche Pflichten handelt und die Rechtsfolgen eines Disziplinarerkenntnisses, so auch der gegenständliche Verweis, nur gegen die Beschuldigte persönlich wirkt, nicht aber gegen die Erbengemeinschaft. Im Falle des Todes des Landeslehrers oder seines Austrittes aus dem Dienstverhältnis erlischt die Vollziehbarkeit der Disziplinarstrafe (Paragraph 99, Absatz 2, LDG). Zu II.:Zu römisch zwei.: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.49.33.1903.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.