Vm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2013/122 (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch eins.
Paragraph 50, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl I 2013/33 in der Fassung BGBl I 2013/122 (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II.
GVG hat der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 80,00 zu leisten.römisch zwei.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 80,00 zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist
F BGBl I 2013/122 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl 1985/10 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/122 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Beschwerdevorbringen, Sachverhalt, mündliche Verhandlung:römisch eins. Beschwerdevorbringen, Sachverhalt, mündliche Verhandlung: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe aus seinem Kraftfahrzeug heraus eine „raude“ Altgeiß erlegt, obwohl das Jagdgesetz verbiete, aus Kraftfahrzeugen auf Wild zu schießen. Die Übertretung sei von Augenzeugen beobachtet worden. Im behördlichen Verfahren führte der Beschuldigte aus, dass er zur angegebenen Zeit mit dem Kraftfahrzeug in Unterrettenbach gefahren sei. Er habe dann angehalten, sei aus dem Fahrzeug ausgestiegen und habe an der Autotür „angestrichen“ und auf die Altgeiß geschossen. Nach dem Schuss sei er wieder ins Auto eingestiegen, habe umgedreht und dann das Tier geholt. Weiters habe er die Person, die den Revierteil bejage, über den Abschuss informiert. Er sei als Aufsichtsjäger seiner Pflicht nachgekommen, krankes Wild abzuschießen. In diesem Fall sei es völlig irrelevant, ob er aus dem Auto ausstieg oder nicht. Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung mit Zeugenaussagen, dass das Auto zwar stehen geblieben sei, der Schuss jedoch mit Sicherheit aus dem Auto erfolgte. Sie sprachen auch von einem fluchtartigen Verlassen des Tatortes. Die Strafbehörde nahm daher die vorgeworfene Verwaltungsübertretung als erwiesen an. Die Argumentation des Beschuldigten, als Aufsichtsjäger zum Waffengebrauch legitimiert zu sein, wurde mit Hinweis darauf, dass Aufsichtsjäger nicht als „Wachkörper“
In der Strafbemessung wurden die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten geschätzt und als erschwerend nichts sowie als mildernd die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschuldigten festgestellt. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe aus seinem Kraftfahrzeug heraus eine „raude“ Altgeiß erlegt, obwohl das Jagdgesetz verbiete, aus Kraftfahrzeugen auf Wild zu schießen. Die Übertretung sei von Augenzeugen beobachtet worden. Im behördlichen Verfahren führte der Beschuldigte aus, dass er zur angegebenen Zeit mit dem Kraftfahrzeug in Unterrettenbach gefahren sei. Er habe dann angehalten, sei aus dem Fahrzeug ausgestiegen und habe an der Autotür „angestrichen“ und auf die Altgeiß geschossen. Nach dem Schuss sei er wieder ins Auto eingestiegen, habe umgedreht und dann das Tier geholt. Weiters habe er die Person, die den Revierteil bejage, über den Abschuss informiert. Er sei als Aufsichtsjäger seiner Pflicht nachgekommen, krankes Wild abzuschießen. In diesem Fall sei es völlig irrelevant, ob er aus dem Auto ausstieg oder nicht. Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung mit Zeugenaussagen, dass das Auto zwar stehen geblieben sei, der Schuss jedoch mit Sicherheit aus dem Auto erfolgte. Sie sprachen auch von einem fluchtartigen Verlassen des Tatortes. Die Strafbehörde nahm daher die vorgeworfene Verwaltungsübertretung als erwiesen an. Die Argumentation des Beschuldigten, als Aufsichtsjäger zum Waffengebrauch legitimiert zu sein, wurde mit Hinweis darauf, dass Aufsichtsjäger nicht als „Wachkörper“
In der Strafbemessung wurden die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten geschätzt und als erschwerend nichts sowie als mildernd die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschuldigten festgestellt. In seiner Beschwerde gegen die angefochtene Entscheidung behauptet der Beschwerdeführer, dass die Augenzeugen gar nicht sehen konnten, ob der Schuss aus dem Fahrzeug heraus abgegeben wurde, weil sie nach ihrer Aussage, nachdem sie den Schuss hörten erst ca. 10 Meter nach vor gehen mussten. Weiters gaben sie an, dass sie ihn erst erkannt hätten, als er fluchtartig nach dem Schuss davongefahren sei. Der Beschwerdeführer versuchte weitere Widersprüche in den Zeugenaussagen aufzuzeigen. Den Schuss habe er gar nicht aus dem Fahrzeug abgegeben können, nachdem das Gewehr im Kofferraum verstaut gewesen sei. Die Bestimmung des § 58 Abs 2 Z 8 JagdG sei im Hinblick auf den Schutzzweck so auszulegen, dass es nicht erlaubt sei aus fahrenden Fahrzeugen heraus zu schießen. Das Verbot gelte auch für Luftfahrzeuge, die notwendigerweise immer in Bewegung seien. Er beantragte die Beweisaufnahme durch Ortsaugenschein, die Einvernahme der Zeugen F L aus U, J T aus N, W S aus U und K P aus U sowie die Einholung eines tierärztlichen Sachverständigengutachtens, beantragte die mündliche Verhandlung und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens. In seiner Beschwerde gegen die angefochtene Entscheidung behauptet der Beschwerdeführer, dass die Augenzeugen gar nicht sehen konnten, ob der Schuss aus dem Fahrzeug heraus abgegeben wurde, weil sie nach ihrer Aussage, nachdem sie den Schuss hörten erst ca. 10 Meter nach vor gehen mussten. Weiters gaben sie an, dass sie ihn erst erkannt hätten, als er fluchtartig nach dem Schuss davongefahren sei. Der Beschwerdeführer versuchte weitere Widersprüche in den Zeugenaussagen aufzuzeigen. Den Schuss habe er gar nicht aus dem Fahrzeug abgegeben können, nachdem das Gewehr im Kofferraum verstaut gewesen sei. Die Bestimmung des Paragraph 58, Absatz 2, Ziffer 8, JagdG sei im Hinblick auf den Schutzzweck so auszulegen, dass es nicht erlaubt sei aus fahrenden Fahrzeugen heraus zu schießen. Das Verbot gelte auch für Luftfahrzeuge, die notwendigerweise immer in Bewegung seien. Er beantragte die Beweisaufnahme durch Ortsaugenschein, die Einvernahme der Zeugen F L aus U, J T aus N, W S aus U und K P aus U sowie die Einholung eines tierärztlichen Sachverständigengutachtens, beantragte die mündliche Verhandlung und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens. In der mündlichen öffentlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark gab der Beschwerdeführer an, Aufsichtsjäger in jenem Teilrevier der Gemeindejagd gewesen zu sein. Auf dem Weg zum Ansitz habe er die kranke Rehgeiß ca. 60-70 Meter von seinem Pkw entfernt auf der Fahrerseite seines Pkws gesehen. Er habe auf der Seite des Gemeindewegs in einer Wiese angehalten, sei ausgestiegen und habe an der Tür angelehnt die Rehgeiß erlegt. Danach sei er ca. 500 Meter weitergefahren, habe dann umgedreht und wieder auf der Wiese gehalten; danach sei er zum erlegten Stück gegangen. In der Zwischenzeit habe der Zeuge S mit seinem Auto auch auf der Gemeindestraße gehalten und sei zu ihm gegangen. Sie hätten sich am halben Weg zum erlegten Stück befunden. Beiden hätten sie das erlegte Stück geborgen. Dabei habe ihm der Zeuge nicht vorgeworfen aus dem Auto geschossen zu haben. Der Abschuss erfolgte in der Eigenschaft als Aufsichtsjäger wegen offensichtlicher Krankheit des erlegten Stückes. Nach der Bergung und nicht mehr in Anwesenheit des Zeugen S habe er den Jagdausübungsberechtigten Herrn F L vom Vorfall verständigt. Unmittelbar beim bzw. nach dem Vorfall habe er keinen Kontakt zu den Zeugen Herrn T und Herrn P gehabt. Der Zeuge S habe ihm vorgeworfen, dass er in einem Revierteil, wo er nicht Jagdausübungsberechtigter sei, unrechtmäßig ein Stück Wild erlegt hätte. Er habe geantwortet, dass es seine Pflicht als beeideter Aufsichtsjäger sei krankes Wild aus hygienischen Gründen zu erlegen. Weiters führte er aus, dass in seinem Fahrzeug der Rücksitz umgeklappt war und dort seine Jagdwaffe lag. Er sei ausgestiegen, habe das Gewehr vom Rücksitz holen müssen und dazu die hintere Tür und nicht den Kofferraum geöffnet. Bei der Abgabe des Schusses habe er sich an der hinteren geöffneten Autotür angelehnt. Mit dem Obmann sei das Stück beschaut und als ungenießbar entsorgt worden. Der als Zeuge einvernommene Herr F L, der Jagdausübungsberechtigte in diesem Revierteil, gab an, dass er die Tat nicht beobachtet habe. Zu der Zeit sei er zuhause ca. 1 Kilometer vom Ort des Geschehens entfernt gewesen. Außerdem könne er nicht angeben, ob der Obmann der Jagdgesellschaft, Herr K P, das erlegte Stück Wild gesehen hat. Der Zeuge J T gab an, dass er die vorgeworfene Tat unmittelbar beobachtete. Er konnte sehen, dass das Fahrzeug des Beschwerdeführers langsam der Straße entlang fuhr. Die dann erlegte Rehgeiß habe er nicht gesehen. Er sei bei Schussabgabe ca. 150-180 Meter vom Fahrzeug des Beschwerdeführers entfernt gewesen. Das Fahrzeug wurde angehalten, dann kam es zum Schuss und danach fuhr es wieder weg. Sein Standort bei Schussabgabe sei ca. hinter dem Fahrzeug gewesen. Er hätte sehen können, wenn eine Fahrzeugtüre geöffnet worden wäre. Er konnte erkennen, dass die Scheibe auf der Fahrerseite geöffnet war, etwas rausstand und dann geschossen wurde. Das anschließende Wegfahren des Fahrzeuges erfolgte mit schneller Geschwindigkeit. Nach dem Schuss sei er zu Herrn F L nach Hause gefahren. Die erlegte Rehgeiß sei ihm aus früheren Beobachtungen bekannt gewesen, weil sie sich regelmäßig mit einem Rehkitz an diesem Standort aufhielt. Der Zeuge W S gab an, dass er bei seinem Ackergrundstück in der Nähe des bewohnten Anwesens „P“ stand, bei dem er auch zu Besuch war. Er habe an der Gemeindestraße ein silbernes Fahrzeug gesehen, das langsam den Weg zu ihm herauf fuhr. Er sei an die Straße gegangen, um zu sehen, wer das sei. Da habe er bemerkt, dass das Fahrzeug stehen blieb und der Schuss abgegeben wurde, den er hörte. Es sei keine Fahrzeugtüre geöffnet worden. Als das Fahrzeug zügig bei ihm vorbei fuhr, habe er hinter der geöffneten Scheibe den Beschwerdeführer erkannt. Für ihn stehe außer Zweifel, dass der Schuss aus dem Fahrzeug abgegeben wurde. Das Fahrzeug hatte ungefähr an der Stelle gehalten, an der sein Ackergrundstück beginnt. An die Waffe könne er sich nicht erinnern. Vor dem Schuss habe er von seinem Standort aus die dann erlegte Rehgeiß nicht sehen können. Als Herr P zurückkehrte, sei er ihm nachgefahren und habe gesehen, dass er die Rehgeiß herunter brachte. Er habe ihn gefragt, ob er sie aus dem Auto heraus erlegte. An die Antwort könne er sich nicht erinnern. Die erlegte Rehgeiß sei nach seiner Einschätzung zu diesem Zeitpunkt krank gewesen. Der Beschwerdeführer beantragte auf Grundlage der mündlichen öffentlichen Verhandlung die Verfahrenseinstellung da bestätigt sei, dass er in seiner behördlichen Pflicht als Aufsichtsjäger und nicht im Jagdbetrieb einen Hegeabschuss zu tätigen hatte. Daher sei es irrelevant, ob der Schuss aus dem Fahrzeug abgegeben wurde oder nicht. Dieser Schuss sei als sicherheitspolizeiliche Maßnahme nicht vom Jagdgesetz umfasst. Er bestritt die Glaubwürdigkeit der Zeugen, da Herrn T der Ausgehschein für das gegenständliche Jagdgebiet entzogen wurde. Aufgrund der weiten Entfernung der Zeugen vom Ort der Schussabgabe und der Größe des Fahrzeuges hätten die beiden Zeugen nicht einmal die Art der Waffe identifizieren können. Offenkundig seien die Zeugen erst durch den Schuss auf das Geschehen aufmerksam geworden und hätten sodann eigene Rückschlüsse ohne konkrete Wahrnehmung in ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme abgegeben. Hilfsweise beantragte er die Herabsetzung der Strafhöhe wegen geringen Einkommens. Folgender Sachverhalt ergibt sich aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens: Am 04.11.2014, um 16.45 Uhr, hat der Beschwerdeführer auf Grundstück Nr. x, KG U eine kranke Rehgeiß erlegt, nachdem er mit seinem Fahrzeug, Pkw Renault Megan, grau, mit dem behördlichen Kennzeichen xx an der Gemeindestraße „Unterrettenbachweg“ angehalten hat. Die Schussabgabe erfolgte durch den Beschwerdeführer auf dem Lenkersitz bei geöffnetem Seitenfenster. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Die Aussagen der beiden einvernommenen Augenzeugen sind glaubwürdig. Beide sagten übereinstimmend aus, dass sie, der eine auf einer Beobachtungsposition hinter dem Fahrzeug des Beschwerdeführers der andere auf einer Beobachtungsposition vor dem Fahrzeug des Beschwerdeführers, sein Fahrzeug bereits auf der Zufahrt zum Tatort bemerkten. Der Vorwurf des Beschwerdeführers, dass diese beiden Zeugen erst aufgrund des Schusses auf das Geschehen aufmerksam wurden und sie daraus ihre Schlüsse zogen, also keine direkte Beobachtung vom Schuss machen konnten, trifft demnach nicht zu. Beide einvernommenen Augenzeugen gaben übereinstimmend an, dass keine Fahrzeugtür geöffnet wurde oder der Beschwerdeführer ausgestiegen sei. Hier versucht der Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit der Zeugen damit zu erschüttern, dass sie aufgrund der großen Entfernung nicht einmal hätten erkennen können, welche Waffe verwendet wurde. Dem ist entgegenzuhalten, dass aufgrund der Entfernung die Zeugen die verwendete Jagdwaffe zwar nicht identifizieren konnten, es aber nicht unschlüssig ist, das Öffnen von Fahrzeugtüren und vor allem das Aussteigen von Personen aus einem Pkw zu erkennen. Hier hätte sich nämlich die Ansicht des gesehenen Fahrzeugs insgesamt verändert, was auch in der angegebenen Entfernung einfach zu erkennen gewesen wäre. Die Aussagen der beiden Augenzeugen sind auch deshalb als glaubwürdig zu erkennen, weil in dem Pkw keine bauliche Trennung zwischen Vordersitzen und umgelegter Rücksitzbank behauptet wurde, die das Aufnehmen des hinter dem Fahrersitz liegenden Gewehrs ohne das Fahrzeug verlassen zu müssen grundsätzlich gestattet. Dazu kommt, dass das Öffnen der Fahrzeugtüren wegen der geringen Entfernung die Rehgeiß eher verschreckt hätte und sich der Beschwerdeführer deshalb entschied den Schuss unmittelbar aus dem Fahrzeug abzugeben. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Das Landesverwaltungsgericht Steiermark entscheidet diese Rechtsache
Vm § 28 und § 50 VwGVG durch Erkenntnis. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark entscheidet diese Rechtsache
, Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 28 und Paragraph 50, VwGVG durch Erkenntnis.
F LGBl 2015/9 (StJagdG) ist es verboten aus Kraftfahrzeug, Luftfahrzeugen, Motorboten und Seilbahnen sowie aus anderen Fahrzeugen, die mit Maschinenkraft betrieben werden, auf Wild zu schießen.
JagdG ist das Jagdschutzorgan in Ausübung seiner Aufsichtstätigkeit zusätzlich zu den Befugnissen
AOG, ausgenommen Abs 2 Z 1 und 3, berechtigt, unbeschadet der waffenrechtlichen Vorschriften, ein Jagdgewehr und eine Faustfeuerwaffe zu tragen und hierbei von seinem Waffen Gebrauch zu machen, wenn ein rechtswidriger Angriff auf sein Leben oder das Leben anderer Personen unternommen wird oder unmittelbar droht und dies zur Abwehr des unternommenen oder unmittelbar drohenden Angriffes notwendig ist.
Paragraph 58, Absatz 2, Ziffer 8, Steiermärkisches Jagdgesetz, LGBl 1986/23 in der Fassung LGBl 2015/9 (StJagdG) ist es verboten aus Kraftfahrzeug, Luftfahrzeugen, Motorboten und Seilbahnen sowie aus anderen Fahrzeugen, die mit Maschinenkraft betrieben werden, auf Wild zu schießen.
Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer eins, StJagdG ist das Jagdschutzorgan in Ausübung seiner Aufsichtstätigkeit zusätzlich zu den Befugnissen
Paragraph 7, StAOG, ausgenommen Absatz 2, Ziffer eins und 3, berechtigt, unbeschadet der waffenrechtlichen Vorschriften, ein Jagdgewehr und eine Faustfeuerwaffe zu tragen und hierbei von seinem Waffen Gebrauch zu machen, wenn ein rechtswidriger Angriff auf sein Leben oder das Leben anderer Personen unternommen wird oder unmittelbar droht und dies zur Abwehr des unternommenen oder unmittelbar drohenden Angriffes notwendig ist. Übertretungen dieses Gesetzes und der auf Grund desselben erlassenen Vorschriften oder besonderen Anordnungen werden von der Bezirksverwaltungsbehörde
Der Versuch ist strafbar.Übertretungen dieses Gesetzes und der auf Grund desselben erlassenen Vorschriften oder besonderen Anordnungen werden von der Bezirksverwaltungsbehörde
Paragraph 77, leg cit mit einer Geldstrafe bis EUR 2.200,– bestraft. Der Versuch ist strafbar. IV. Erwägungen:römisch vier. Erwägungen: Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt, dass der Beschwerdeführer aus einem stehenden Fahrzeug ein Stück Wild erlegt hat, ist die Rechtsfrage zu klären, ob der in § 58 Abs 2 Z 8 StJagdG umschriebene Tatbestand auch dieses Verhalten unter Strafe stellt. Tatbestand und Strafdrohung
Die in § 58 leg cit bestimmten sachlichen Verbote sind im öffentlichen Interesse der Sicherheit und des Tierschutzes formuliert (vgl. § 58 Abs 3 leg cit, wonach Ausnahmen von diesen Verboten von der Behörde mit Auflagen genehmigten werden können, die genau diese öffentlichen Interessen weitestgehend sichern). Das Schießen auf Wild aus bewegten Kraftfahrzeugen, Luftfahrzeugen, Motorboten und Seilbahnen widerstreitet jedenfalls den Interessen der Sicherheit und des Tierschutzes, weil der Waffeneinsatz von der Bewegung der Fahrzeuge nachteilig beeinflusst und das Wild zusätzlich beunruhigt und in seinem Lebensraum gestört wird. Aus der Argumentation des Beschwerdeführers kann auch geschlossen werden, dass das Schießen auf Wild aus einem stehenden Fahrzeug durchaus mit der zulässigen Abgabe eines Schusses aus einem Ansitz oder Hochsitz vergleichbar sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass in einem Kraftfahrzeug der Raum für das Hantieren mit der Jagdwaffe gefährlich beengt ist, weil es für diesen Zweck nicht ausgestaltet ist, während Jagdeinrichtungen gerade für jagdliche Zwecke geschaffen werden. Aus Sicherheitsgründen ist es daher verboten auch aus stehenden mit Maschinenkraft betriebenen Fahrzeugen auf Wild zu schießen. Desweiteren sind auch abgestellte Fahrzeuge nicht Teil des natürlichen Lebensraumes des jagdbaren Wildes mit beunruhigender und störender Wirkung. Der pönalisierte Tatbestand umfasst daher auch das Schießen aus stehenden Kraftfahrzeugen; der Beschwerdeführer hat daher den in § 58 Abs 2 Z 8 StJagdG bestimmten Tatbestand verwirklicht. Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt, dass der Beschwerdeführer aus einem stehenden Fahrzeug ein Stück Wild erlegt hat, ist die Rechtsfrage zu klären, ob der in Paragraph 58, Absatz 2, Ziffer 8, StJagdG umschriebene Tatbestand auch dieses Verhalten unter Strafe stellt. Tatbestand und Strafdrohung
Paragraph 77, leg cit haben sich seit dem beanstandeten Vorfall nicht verändert. Die in Paragraph 58, leg cit bestimmten sachlichen Verbote sind im öffentlichen Interesse der Sicherheit und des Tierschutzes formuliert vergleiche Paragraph 58, Absatz 3, leg cit, wonach Ausnahmen von diesen Verboten von der Behörde mit Auflagen genehmigten werden können, die genau diese öffentlichen Interessen weitestgehend sichern). Das Schießen auf Wild aus bewegten Kraftfahrzeugen, Luftfahrzeugen, Motorboten und Seilbahnen widerstreitet jedenfalls den Interessen der Sicherheit und des Tierschutzes, weil der Waffeneinsatz von der Bewegung der Fahrzeuge nachteilig beeinflusst und das Wild zusätzlich beunruhigt und in seinem Lebensraum gestört wird. Aus der Argumentation des Beschwerdeführers kann auch geschlossen werden, dass das Schießen auf Wild aus einem stehenden Fahrzeug durchaus mit der zulässigen Abgabe eines Schusses aus einem Ansitz oder Hochsitz vergleichbar sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass in einem Kraftfahrzeug der Raum für das Hantieren mit der Jagdwaffe gefährlich beengt ist, weil es für diesen Zweck nicht ausgestaltet ist, während Jagdeinrichtungen gerade für jagdliche Zwecke geschaffen werden. Aus Sicherheitsgründen ist es daher verboten auch aus stehenden mit Maschinenkraft betriebenen Fahrzeugen auf Wild zu schießen. Desweiteren sind auch abgestellte Fahrzeuge nicht Teil des natürlichen Lebensraumes des jagdbaren Wildes mit beunruhigender und störender Wirkung. Der pönalisierte Tatbestand umfasst daher auch das Schießen aus stehenden Kraftfahrzeugen; der Beschwerdeführer hat daher den in Paragraph 58, Absatz 2, Ziffer 8, StJagdG bestimmten Tatbestand verwirklicht. Somit gilt es weiters zu klären, ob die Tat durch einen anerkannten Grund gerechtfertigt ist, weil der Täter als Aufsichtsjäger oder außerhalb der Bestimmungen für das Jagdrecht aus sicherheitspolizeilichen Gründen zum Waffengebrauch verpflichtet war. Die Behauptung, dass der Waffengebrauch zur Abwehr eines gegenwärtigen oder unmittelbar drohenden Angriffes notwendig war, wurde nicht aufgestellt. Der festgestellte Sachverhalt enthält auch keinen Hinweis, dass ein solcher rechtswidriger Angriff im Gange war oder unmittelbar drohte. Damit ist auch das Jagdschutzpersonal zur Einhaltung der übrigen jagdgesetzlichen Vorschriften verpflichtet. Die Argumentation, dass die Schussabgabe als sicherheitspolizeiliche Maßnahme erfolgte, entbehrt ohnehin jeglicher Grundlage, da keinerlei Gefahren für oder Störungen des geordneten Gemeinschaftslebens behauptet wurde oder zu befürchten war. Die Tat ist demnach auch nicht gerechtfertigt, sodass die Bestrafung durch die Bezirkshauptmannschaft zu Recht erfolgte. Auch die Strafbemessung im angefochtenen Straferkenntnis ist nicht zu beanstanden, zumal zur Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführer gegenüber dem von der belangten Behörde geschätzten Einkommen sogar ein höheres Nettoeinkommen ohne weitere Belastungen und Sorgepflichten angab. Im Hinblick auf das Ausmaß des Verschuldens, nämlich die vorsätzliche Begehung der Tat unter Berücksichtigung des Milderungsgrundes der bisherigen verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit ist die Strafbemessung in Höhe von € 400,00 bei einem Strafrahmen bis zu € 2.200,00 als angemessen zu beurteilen. Die Beschwerde ist demnach als unbegründet abzuweisen. Somit sind im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Kosten gem § 52 Abs 1 VwGVG vorzuschreiben, die nach Abs 2 mit 20% der verhängten Strafe, hier also mit dem Betrag von € 80.-- zu bemessen sind. Somit sind im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Kosten gem Paragraph 52, Absatz eins, VwGVG vorzuschreiben, die nach Absatz 2, mit 20% der verhängten Strafe, hier also mit dem Betrag von € 80.-- zu bemessen sind. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.30.28.1589.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.