RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum17.08.2015 GeschäftszahlLVwG 70.38-1346/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Bernhard Peter Lindner über die Beschwerde der Frau R K in Vertretung ihres Sohnes T K, vertreten durch Kr Rechtsanwalts GmbH, M-Straße, L, gegen den Bescheid des Regierungskommissärs der Stadtgemeinde Fehring vom 27.03.2015,GZ: 210-2/2015,Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter , Mag. Bernhard Peter Lindner über die Beschwerde der Frau R K in Vertretung ihres Sohnes T K, vertreten durch Kr Rechtsanwalts GmbH, M-Straße, L, gegen den Bescheid des Regierungskommissärs der Stadtgemeinde Fehring vom 27.03.2015,, GZ: 210-2/2015, z u R e c h t e r k a n n t: I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Sachverhalt, Verfahrensgang: Mit Bescheid des Regierungskommissärs der Stadtgemeinde Ferhing vom 27.03.2015 wurden der Antrag von Frau R K um Genehmigung des sprengelfremden Schulbesuches ihres Sohnes T K an der NMS J ab dem Schuljahr 2015/2016 abgewiesen. Mit Bescheid des Regierungskommissärs der Stadtgemeinde Ferhing vom 27.03.2015 wurden der Antrag von Frau R K um Genehmigung des sprengelfremden Schulbesuches ihres Sohnes T K an der NMS J ab dem Schuljahr 2015 aus 2016, abgewiesen. Nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges sowie der gesetzlichen Grundlagen wird begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass weder ein gesetzlicher Anspruch auf sprengelfremden Schulbesuch gemäß § 23 Abs 3 bis Abs 5 des Steiermärkischen Pflichtschulerhaltungsgesetzes bestehe, noch ein Grund im Sinne des § 23 Abs 2 Steiermärkischen Pflichtschulerhaltungsgesetz vorliegen würde. Nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges sowie der gesetzlichen Grundlagen wird begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass weder ein gesetzlicher Anspruch auf sprengelfremden Schulbesuch gemäß Paragraph 23, Absatz 3 bis , Absatz 5, des Steiermärkischen Pflichtschulerhaltungsgesetzes bestehe, noch ein Grund im Sinne des Paragraph 23, Absatz 2, Steiermärkischen Pflichtschulerhaltungsgesetz vorliegen würde. Dagegen richtet sich die fristgerecht eingebrachten Beschwerde der nunmehr rechtsanwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin R K vom 27.04.2015 und bringt diese im Wesentlichen vor, dass an der NMS J ein Informatikschwerpunkt bestehen würde. Hierbei wird auf den Einsatz neuer Medientechniken, wie das iPad, Wert gelegt. Dies jedenfalls in einem höheren Ausmaß als dies an anderen Schulen der Fall sei. Jedenfalls würden iPads an der Sprengelschule nicht flächendeckend eingesetzt werden, da dem Lehrerkollegium die vertiefte Vermittlung der Handschrift als grundsätzliche Kulturtechnik ein pädagogisches Anliegen sei. Die NMS J sei jeden falls eine spezialisierte Schuleinrichtung, da es sich dabei um eine sogenannte eLSA-Schule handeln würde. Es sei jedenfalls als individuelles Bildungsziel anzusehen, wenn T K sowie die Beschwerdeführerin ausdrücklich Wert darauf legen, dass er eine iPad-Klasse besuchen kann und bereits hinsichtlich der Kommunikationstechnologie mittels iPad zukunftsorientiert arbeitet. Auch bisher würde unter Verwendung der neuersten Technologien unterrichtet worden sein. Die NMS J würde ausdrücklich als Neue Mittelschule – Schwerpunkt Informatik bezeichnet werden, sodass das Hauptaugenmerk hinsichtlich der Ausbildung der Schüler der NMS auf dem Schwerpunkt Informatik liegen würde und der Unterricht unter Einbeziehung der neuersten Kommunikationstechnologien erfolge, was jedoch bei der NMS F, der Sprengelschule nicht der Fall sei. Eine flächendeckende Einsetzung des iPads sei an der NMS F jedenfalls nicht beabsichtigt. Es obliege allein der Entscheidung des Erziehungsberechtigten und des Minderjährigen, ob dieser unter Verwendung der neuersten Techniken eine Schule besuchen möchte oder nicht. Im Übrigen würden sich sämtliche Freunde und Verwandte des Minderjährigen in J aufhalten, sodass auch die Betreuung in J ausreichend sichergestellt wäre. Demzufolge stellt die Beschwerdeführerin den Antrag, das Landesverwaltungsgericht Steiermark möge der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid der Stadtgemeinde Fehring wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung aufheben und dahingehend abändern, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Genehmigung des sprengelfremden Schulbesuches des Sohnes T K stattgegeben wird. In der am 28.07.2015 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von Seiten des Vertreters der belangten Behörde wie folgt vorgebracht: „Auf die Frage, ob schulorganisatorische oder auf den Standort der Schule bezogene Gründe vorliegen, welche gegen einen sprengelfremden Schulbesuch sprechen, führe ich aus, dass diese vorliegen, zumal die angestrebte Schülerzahl nicht mehr erreicht werden kann, womit eine Existenzgefährdung für die Schule verbunden ist. Würde man einem sprengelfremden Schulbesuch stattgeben, so würde dies zur Folge haben, dass weitere Schüler einen solchen Antrag stellen und dem zu Folge die Klassenzahl nicht erreicht werden könnte. Die Frage, inwiefern sich der konkrete Antrag des sprengelfremden Schulbesuchs auf die Organisationsform bzw. den Standort der Schule auswirkt, kann derzeit nicht beantwortet werden. [Zur Abklärung dieser Frage wird dem Vertreter der belangten Behörde gewährt, ein Telefonat mit dem Leiter der Sprengelschule zu führen. Zur Durchführung des Telefonats wird die Verhandlung für fünf Minuten unterbrochen. Die Verhandlung wird nach verfügter Unterbrechung fortgesetzt.] Nach Rücksprache mit dem Sekretariat der Sprengelschule wird bekannt gegeben, dass der beantragte sprengelfremde Schulbesuch keine Auswirkungen auf die Organisationsform sowie den Standort der Sprengelschule für das kommende Schuljahr hat. Bedenken hat man insbesondere aufgrund der Folgewirkungen. Es kann derzeit nicht bekannt gegeben werden, wie viele iPads für die Sprengelschule angeschafft und für welche Unterrichtsgegenstände diese eingesetzt werden. Zum jetzigen Zeitpunkt ist dieses Vorhaben jedenfalls noch nicht umgesetzt und bedarf es zur Umsetzung noch einer Rücksprache mit dem Elternverein. Die Sprengelschule hat einen Informatikschwerpunkt. Diesbezüglich werden zwei Internetscreenshots als Beilage ./1 und ./2 vorgelegt, aus welchen ersichtlich ist, dass auch Informatik einen Schwerpunkt darstellt. Dieser Informatikschwerpunkt wird sodann auf der Vorlage ./2 näher ausgeführt. Ergänzend wird ausgeführt, dass sämtliche Module für den Europäischen Computerführerschein angeboten werden. Es ist derzeit nicht angedacht, wie in J, den gesamten Unterricht aufiPad-Basis umzusetzen. Diesbezüglich wird auf die Stellungnahme des Landesschulrates für Steiermark, wonach dem Lehrerkollegium die vertiefte Vermittlung der Handschrift als grundsätzliche Kulturtechnik ein pädagogisches Anliegen ist, verwiesen. Es ist derzeit nicht angedacht, wie in J, den gesamten Unterricht auf, iPad-Basis umzusetzen. Diesbezüglich wird auf die Stellungnahme des Landesschulrates für Steiermark, wonach dem Lehrerkollegium die vertiefte Vermittlung der Handschrift als grundsätzliche Kulturtechnik ein pädagogisches Anliegen ist, verwiesen. Ausgehend von den dargelegten Argumenten der Beschwerdeführerin ist der Regierungskommissär der Stadtgemeinde Fehring nach Einholung einer Stellungnahme des Leiters der Sprengelschule der NMS F sowie einer Stellungnahme des Landesschulrates für Steiermark zum nachvollziehbaren Ergebnis gekommen, dass gewichtete Gründe im Sinne von § 23 Abs 2 StPEG die gegenüber dem der Sprengelfestsetzung zu berücksichtigenden Interessen in ihrer Summe überwiegen, tatsächlich nicht vorliegen. Demnach lassen sich, wie das Ermittlungsverfahren ergeben hat, die individuellen Bildungsziele von T auch an der NMS F verwirklichen bzw. erreichen. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde sprechen sämtliche Umstände für einen Schulbesuch an der Sprengelschule. Für einen Besuch der sprengeleigenen Schule sprechen auch die gute Verkehrsanbindung und der kurze Schulweg. Abgesehen davon, dass der sprengelfremde Besuch die Konsequenz mit sich trägt, dass entsprechende Gastschulbeiträge zu leisten sind und die angestrebte Schülerkapazität künftig nicht mehr erreicht werden kann, übersieht die Beschwerdeführerin vor allem, dass es im Sinn des PEG ist, die Sprengelschule zu besuchen. Demnach ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs im Sinne des Gesetzes im Unterbleiben eines Schulwechsels in eine sprengelfremde Schule ein entscheidender Vorteil für einen Schulpflichtigen zu erblicken (VwGH 2001/10/0206). Würde der Schüler fortan seine Schule frei nach Belieben wählen können, würde das nicht nur dem Sinn und Zweck des PEG zuwider laufen, sondern würde dadurch zudem ein Konkurrenzkampf unter den Schulen ausgelöst werden, die dem Schüler durch entsprechende „Zuckerl“ die jeweilige Schule schmackhaft machen könnten. Dadurch wäre die Existenz der betroffenen Pflichtschulen gefährdet. Eine unrichtige rechtliche Beurteilung konnte nicht erblickt werden und ist der Beschwerde keine Folge zu geben und die Beschwerde abzuweisen.“Ausgehend von den dargelegten Argumenten der Beschwerdeführerin ist der Regierungskommissär der Stadtgemeinde Fehring nach Einholung einer Stellungnahme des Leiters der Sprengelschule der NMS F sowie einer Stellungnahme des Landesschulrates für Steiermark zum nachvollziehbaren Ergebnis gekommen, dass gewichtete Gründe im Sinne von Paragraph 23, Absatz 2, StPEG die gegenüber dem der Sprengelfestsetzung zu berücksichtigenden Interessen in ihrer Summe überwiegen, tatsächlich nicht vorliegen. Demnach lassen sich, wie das Ermittlungsverfahren ergeben hat, die individuellen Bildungsziele von T auch an der NMS F verwirklichen bzw. erreichen. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde sprechen sämtliche Umstände für einen Schulbesuch an der Sprengelschule. Für einen Besuch der sprengeleigenen Schule sprechen auch die gute Verkehrsanbindung und der kurze Schulweg. Abgesehen davon, dass der sprengelfremde Besuch die Konsequenz mit sich trägt, dass entsprechende Gastschulbeiträge zu leisten sind und die angestrebte Schülerkapazität künftig nicht mehr erreicht werden kann, übersieht die Beschwerdeführerin vor allem, dass es im Sinn des PEG ist, die Sprengelschule zu besuchen. Demnach ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs im Sinne des Gesetzes im Unterbleiben eines Schulwechsels in eine sprengelfremde Schule ein entscheidender Vorteil für einen Schulpflichtigen zu erblicken (VwGH 2001/10/0206). Würde der Schüler fortan seine Schule frei nach Belieben wählen können, würde das nicht nur dem Sinn und Zweck des PEG zuwider laufen, sondern würde dadurch zudem ein Konkurrenzkampf unter den Schulen ausgelöst werden, die dem Schüler durch entsprechende „Zuckerl“ die jeweilige Schule schmackhaft machen könnten. Dadurch wäre die Existenz der betroffenen Pflichtschulen gefährdet. Eine unrichtige rechtliche Beurteilung konnte nicht erblickt werden und ist der Beschwerde keine Folge zu geben und die Beschwerde abzuweisen.“ Im Zuge der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von Seiten der Stadtgemeinde J als mitbeteiligte Partei sinngemäß folgende Stellungnahme abgeben: „Es hat sich herausgestellt, dass aufgrund der Stellungnahme des Landesschulrates Steiermark und der Stellungnahme der INMS J ein qualitativer Unterschied zwischen den Schulen besteht. Der Unterricht der beiden Schulen unterscheidet sich insofern sehr intensiv, als dass in der fünften Schulstufe zwei Klassen mit iPads unterrichtet werden. In der sechsten Schulstufe sind derzeit drei iPad-Klassen mit 22, 21 und 23 Schülern und in der achten Schulstufe ist eine Klasse mit 21 Schülern vorhanden. Es werden eben echte iPad-Klassen geführt und wird zum Beweis dafür am heutigen Tage als Beilage ./3 Informationsmaterial bezüglich der sprengelfremden Schule vorgelegt. [Die ausgehändigten Informationsmaterialien werden im Rahmen des Parteiengehörs den anderen Parteien ausgehändigt.] Von vierzehn Klassen werden sechs als reine iPad-Klassen angeboten. Bis vor kurzem wurde eine gesetzlich anerkannte Informatikhauptschule geführt und nunmehr wird eine Neue Mittelschule in Form einer INMS geführt. Davon dass ein gesetzlich anerkannter Schwerpunkt vorliegt, bin ich ausgegangen, zumal diesbezüglich auch Fördermittel bezogen werden. Die Gastschulbeiträge für das abgelaufene Schuljahr betrugen € 1.608,00 pro Schulkind. Von einem ähnlichen Gastschulbeitrag darf auch in der Zukunft ausgegangen werden. Im Vergleich zur Sprengelschule handelt es sich bei der NMS J um eine spezialisierte Schule, zumal das iPad in sämtlichen Gegenständen zur Unterstützung verwendet wird. Ich hätte die Bitte, dass das Landesverwaltungsgericht Steiermark als bald als möglich entscheidet, zumal das kommende Schuljahr näher rückt. Insbesondere sollten die Absichten des Kindes Berücksichtigung finden.“ Im Zuge der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28.07.2015 wurde von Seiten der Beschwerdeführerin wie folgt vorgebracht: „Mein Sohn ist ein sehr guter Schüler, zumal er mit sehr wenig Lernenaufwand in den letzten vier Schuljahren lauter sehr gute Noten bekommen hat. Demzufolge war die NMS F nie unsere erste Wahl und wäre das Gymnasium in Fürstenfeld als erste Option in Frage gekommen. Aufgrund einer Internetrecherche bin ich schließlich auf die iPad-Klassen in J gestoßen. Unser Sohn befasst sich sehr viel mit dem iPad und macht unter anderem Videos und sieht sich Youtube-Videos an. Bei der Besichtigung der Sprengelschule sowie auch bei der sprengelfremden Schule war unser Sohn anwesend und gab er beim Verlassen der sprengelfremden Schule bekannt, dass er diese Schule besuchen will. Das soziale Umfeld (Verwandtschaft, Freunde Bekanntschaft) ist auch im Umfeld von J angesiedelt. Die Verwandtschaft befindet sich in J und Umgebung, zumal ich meine Wurzeln in Burgenland habe. Ausschlaggebend war die Aussage meines Sohnes, in die Schule gehen zu wollen. Von den Schulkameraden selbst geht keiner mit in die sprengelfremde Schule. Zumal mein Sohn diese Schule wirklich besuchen will, möchte ich ihm dies auf keinen Fall verwehren. Mit Freunden sind meine Freunde gemeint und nicht jene meines Sohnes. Jedoch haben meine Freunde ebenfalls Kinder und kann der soziale Kontakt zu diesen gepflegt werden. Der Schulweg kann auch nach J unkompliziert überwunden werden, zumal der Schulbus an der gleichen Bushaltestelle abfährt. Der längere Schulweg von ein paar Minuten wird aufgrund der Prävention zur sprengelfremden Schule von meinem Sohn in jedem Fall in Kauf genommen. Zumal unser Sohn anstrebt, die BORG in J zu besuchen, wäre dies schon der richtige Weg. Die ständige Verwendung des iPads im Unterricht stellt aus meiner Sicht den gravierenden Unterschied zur sprengelfremden Schule dar und wird dadurch keinesfalls die Fähigkeit, mit der Hand zu schreiben, verlernt. Meines Erachtens ist auch die Ausstattung der Schule als Ganzes moderner. Dies insbesondere in Bezug auf den IT-Bereich. Das iPad wird in den jeweiligen Unterrichtsgegenständen als Hilfestellung zur Vermittlung des Unterrichtsgegenstands herangezogen. Bücher und andere Medien werden nach wie vor herangezogen und dient das iPad zur Unterstützung des Unterrichts. Ich würde das Bildungsangebot in Bezug auf Informatik an der sprengelfremden Schule als besser betrachten. In F sind drei Computerräume. Dies kann jedoch den flächendeckenden Einsatz von iPads nicht ersetzen. T ist im Besitz eines eigenen iPads. Dieses iPad steht unserem Sohn zur Verfügung und könnte er dieses in die Schule mitnehmen. Konkret möchte ich anführen, dass dieses dem Haushalt zur Verfügung steht. Beim Tag der offenen Tür an der Sprengelschule konnte kein Unterricht, wie bei der sprengelfremden Schule, verfolgt werden.“ Im Zuge des Ermittlungsverfahrens hat sich ergeben, dass es sich bei der NMS J im Vergleich zur NMS F um eine spezialisierte Schuleinrichtung vor allem im Hinblick auf den Unterricht unter Verwendung von iPads in den jeweiligen iPad-Klassen handelt, sodass das Bildungsziel des mj. T nur erreicht werden kann, wenn dieser die sprengelfremde Schule besuchen kann. Des Weiteren hat sich im Zuge des Ermittlungsverfahrens herausgestellt, dass ein Schulwechsel des T mit keinen Auswirkungen für die NMS F verbunden wäre und hat dies der Beschwerdegegner auch selbst angegeben, sodass Gründe im Hinblick auf die NMS F, die gegen einen Schulwechsel sprechen, nicht gegeben sind. Im Übrigen befindet sich das Umfeld von Bekannten und Verwandten des Minderjährigen in J, sodass auch die Betreuung des Minderjährigen in J ausreichend sichergestellt wäre. Schlussendlich ist dem ausdrücklichen Wunsch des Kindes nachzukommen, sodass der Antrag in der Beschwerde ausdrücklich aufrechterhalten wird.Im Zuge des Ermittlungsverfahrens hat sich ergeben, dass es sich bei der , NMS J im Vergleich zur NMS F um eine spezialisierte Schuleinrichtung vor allem im Hinblick auf den Unterricht unter Verwendung von iPads in den jeweiligen iPad-Klassen handelt, sodass das Bildungsziel des mj. T nur erreicht werden kann, wenn dieser die sprengelfremde Schule besuchen kann. Des Weiteren hat sich im Zuge des Ermittlungsverfahrens herausgestellt, dass ein Schulwechsel des T mit keinen Auswirkungen für die NMS F verbunden wäre und hat dies der Beschwerdegegner auch selbst angegeben, sodass Gründe im Hinblick auf die NMS F, die gegen einen Schulwechsel sprechen, nicht gegeben sind. Im Übrigen befindet sich das Umfeld von Bekannten und Verwandten des Minderjährigen in J, sodass auch die Betreuung des Minderjährigen in J ausreichend sichergestellt wäre. Schlussendlich ist dem ausdrücklichen Wunsch des Kindes nachzukommen, sodass der Antrag in der Beschwerde ausdrücklich aufrechterhalten wird. Es wird gebeten, zum Wohle des Kindes zu entscheiden, zumal ein Kind gefördert gehört. Will ein Kind eine Schule wirklich besuchen, so sollte man seinem Wunsch entsprechen.“ II. Auf Grundlage des dem Landesverwaltungsgericht Steiermark mit Eingabe vom 04.05.2015 vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie der geführten Ermittlungsschritte des erkennenden Gerichts, geht das Landesverwaltungsgericht Steiermark im Verwaltungsgegenstand von nachstehenden entscheidungsrelevanten Feststellungen aus:römisch zwei. Auf Grundlage des dem Landesverwaltungsgericht Steiermark mit Eingabe vom 04.05.2015 vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie der geführten Ermittlungsschritte des erkennenden Gerichts, geht das Landesverwaltungsgericht Steiermark im Verwaltungsgegenstand von nachstehenden entscheidungsrelevanten Feststellungen aus: Die nunmehrige Beschwerdeführerin stellte mit Schreiben vom 20.02.2015 einen Antrag auf sprengelfremden Schulbesuch ihres Sohnes T K. Dieser Antrag wurde damit begründet, dass ihr Sohn technisch versiert ist und sich jetzt schon mit dem iPad beschäftigt (Beweis: Antrag vom 20.02.2015). An der NMS J werden sechs Klassen von insgesamt vierzehn Klassen als reine iPad-Klassen geführt. In sämtlichen Gegenständen wird das iPad unterstützend zur Vermittlung des jeweiligen Unterrichtsstoffes eingebunden (Beweis: Vorbringen der Beschwerdeführerin sowie der mitbeteiligten Partei, Stadtgemeinde J in der mündlichen Verhandlung vom 28.07.2015). An der NMS F ist Informatik in allen Klassen und Schulstufen ein Pflichtgegenstand. Sowohl die NMS F als auch die NMS J führen einen schulautonomen Informatikschwerpunkt. An der NMS F wird der PC auch in anderen Unterrichtsgegenständen vermehrt eingesetzt, wofür eine Lernplattform (moodle) und SbX mit digitalen Inhalten ergänzend zu den Schulbüchern zu Verfügung gestellt werden (Beweis: Schreiben des Landesschulrates vom 12.06.2015, welches auch in der mündlichen Verhandlung laut verlesen wurde). An der NMS F ist nicht geplant iPads flächendeckend einzusetzen (Beweis: Schreiben des Landesschulrates vom 12.06.2015; Vorbringen des Vertreters der belangten Behörde in der Verhandlung vom 28.07.2015). An der NMS F ist nicht geplant iPads flächendeckend einzusetzen , (Beweis: Schreiben des Landesschulrates vom 12.06.2015; Vorbringen des Vertreters der belangten Behörde in der Verhandlung vom 28.07.2015). Im Umgang mit einem iPad wird kein besonderes Talent erblickt, welches sodann an der NMS J gefördert werden könnte. Informatikkenntnisse werden sowohl an der Sprengelschule sowie auch an der sprengelfremden Schule im Rahmen des Lehrplanes vermittelt und liegen jeweils schulautonome Schwerpunkte vor. Die Unterrichtsgestaltung wird an der NMS J unter Zuhilfenahme eines iPads geprägt, kann darin jedoch kein entscheidungsrelevanter Grund, welcher für die Genehmigung eines sprengelfremden Schulbesuches spricht gesehen werden. III. Diese Feststellungen gründen sich in erster Linie auf den vorliegenden Verwaltungsakt der Verwaltungsbehörde sowie den Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 27.04.2015 sowie jenen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung am 28.07.2015.römisch drei. Diese Feststellungen gründen sich in erster Linie auf den vorliegenden Verwaltungsakt der Verwaltungsbehörde sowie den Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 27.04.2015 sowie jenen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung am 28.07.2015. IV. In Subsumtion dieses Sachverhaltes unter die nachstehenden Normen, hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark im Verwaltungsgegenstand erwogen wie folgt:römisch vier. In Subsumtion dieses Sachverhaltes unter die nachstehenden Normen, hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark im Verwaltungsgegenstand erwogen wie folgt: Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.Artikel 131, Absatz eins, B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden. Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Entsprechend der Bestimmung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Das Verwaltungsgericht hat somit in Anwendung der Bestimmungen der §§ 17 ff VwGVG über die Beschwerde zu erkennen.Das Verwaltungsgericht hat somit in Anwendung der Bestimmungen der Paragraphen 17, ff VwGVG über die Beschwerde zu erkennen. Die entscheidungsrelevante Norm des Steiermärkischen Pflichtschulerhaltungs-gesetzes lautet wie folgt: § 23 StPEGParagraph 23, StPEG
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.