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{'item': 'LVwG 70.38-1346/2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum17.08.2015 GeschäftszahlLVwG 70.38-1346/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Bernhard Peter Lindner über die Beschwerde der Frau R K in Vertretung ihres Sohnes T K, vertreten durch Kr Rechtsanwalts GmbH, M-Straße, L, gegen den Bescheid des Regierungskommissärs der Stadtgemeinde Fehring vom 27.03.2015,GZ: 210-2/2015,Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter , Mag. Bernhard Peter Lindner über die Beschwerde der Frau R K in Vertretung ihres Sohnes T K, vertreten durch Kr Rechtsanwalts GmbH, M-Straße, L, gegen den Bescheid des Regierungskommissärs der Stadtgemeinde Fehring vom 27.03.2015,, GZ: 210-2/2015, z u R e c h t e r k a n n t: I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Sachverhalt, Verfahrensgang: Mit Bescheid des Regierungskommissärs der Stadtgemeinde Ferhing vom 27.03.2015 wurden der Antrag von Frau R K um Genehmigung des sprengelfremden Schulbesuches ihres Sohnes T K an der NMS J ab dem Schuljahr 2015/2016 abgewiesen. Mit Bescheid des Regierungskommissärs der Stadtgemeinde Ferhing vom 27.03.2015 wurden der Antrag von Frau R K um Genehmigung des sprengelfremden Schulbesuches ihres Sohnes T K an der NMS J ab dem Schuljahr 2015 aus 2016, abgewiesen. Nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges sowie der gesetzlichen Grundlagen wird begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass weder ein gesetzlicher Anspruch auf sprengelfremden Schulbesuch gemäß § 23 Abs 3 bis Abs 5 des Steiermärkischen Pflichtschulerhaltungsgesetzes bestehe, noch ein Grund im Sinne des § 23 Abs 2 Steiermärkischen Pflichtschulerhaltungsgesetz vorliegen würde. Nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges sowie der gesetzlichen Grundlagen wird begründend im Wesentlichen ausgeführt, dass weder ein gesetzlicher Anspruch auf sprengelfremden Schulbesuch gemäß Paragraph 23, Absatz 3 bis , Absatz 5, des Steiermärkischen Pflichtschulerhaltungsgesetzes bestehe, noch ein Grund im Sinne des Paragraph 23, Absatz 2, Steiermärkischen Pflichtschulerhaltungsgesetz vorliegen würde. Dagegen richtet sich die fristgerecht eingebrachten Beschwerde der nunmehr rechtsanwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin R K vom 27.04.2015 und bringt diese im Wesentlichen vor, dass an der NMS J ein Informatikschwerpunkt bestehen würde. Hierbei wird auf den Einsatz neuer Medientechniken, wie das iPad, Wert gelegt. Dies jedenfalls in einem höheren Ausmaß als dies an anderen Schulen der Fall sei. Jedenfalls würden iPads an der Sprengelschule nicht flächendeckend eingesetzt werden, da dem Lehrerkollegium die vertiefte Vermittlung der Handschrift als grundsätzliche Kulturtechnik ein pädagogisches Anliegen sei. Die NMS J sei jeden falls eine spezialisierte Schuleinrichtung, da es sich dabei um eine sogenannte eLSA-Schule handeln würde. Es sei jedenfalls als individuelles Bildungsziel anzusehen, wenn T K sowie die Beschwerdeführerin ausdrücklich Wert darauf legen, dass er eine iPad-Klasse besuchen kann und bereits hinsichtlich der Kommunikationstechnologie mittels iPad zukunftsorientiert arbeitet. Auch bisher würde unter Verwendung der neuersten Technologien unterrichtet worden sein. Die NMS J würde ausdrücklich als Neue Mittelschule – Schwerpunkt Informatik bezeichnet werden, sodass das Hauptaugenmerk hinsichtlich der Ausbildung der Schüler der NMS auf dem Schwerpunkt Informatik liegen würde und der Unterricht unter Einbeziehung der neuersten Kommunikationstechnologien erfolge, was jedoch bei der NMS F, der Sprengelschule nicht der Fall sei. Eine flächendeckende Einsetzung des iPads sei an der NMS F jedenfalls nicht beabsichtigt. Es obliege allein der Entscheidung des Erziehungsberechtigten und des Minderjährigen, ob dieser unter Verwendung der neuersten Techniken eine Schule besuchen möchte oder nicht. Im Übrigen würden sich sämtliche Freunde und Verwandte des Minderjährigen in J aufhalten, sodass auch die Betreuung in J ausreichend sichergestellt wäre. Demzufolge stellt die Beschwerdeführerin den Antrag, das Landesverwaltungsgericht Steiermark möge der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid der Stadtgemeinde Fehring wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung aufheben und dahingehend abändern, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Genehmigung des sprengelfremden Schulbesuches des Sohnes T K stattgegeben wird. In der am 28.07.2015 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von Seiten des Vertreters der belangten Behörde wie folgt vorgebracht: „Auf die Frage, ob schulorganisatorische oder auf den Standort der Schule bezogene Gründe vorliegen, welche gegen einen sprengelfremden Schulbesuch sprechen, führe ich aus, dass diese vorliegen, zumal die angestrebte Schülerzahl nicht mehr erreicht werden kann, womit eine Existenzgefährdung für die Schule verbunden ist. Würde man einem sprengelfremden Schulbesuch stattgeben, so würde dies zur Folge haben, dass weitere Schüler einen solchen Antrag stellen und dem zu Folge die Klassenzahl nicht erreicht werden könnte. Die Frage, inwiefern sich der konkrete Antrag des sprengelfremden Schulbesuchs auf die Organisationsform bzw. den Standort der Schule auswirkt, kann derzeit nicht beantwortet werden. [Zur Abklärung dieser Frage wird dem Vertreter der belangten Behörde gewährt, ein Telefonat mit dem Leiter der Sprengelschule zu führen. Zur Durchführung des Telefonats wird die Verhandlung für fünf Minuten unterbrochen. Die Verhandlung wird nach verfügter Unterbrechung fortgesetzt.] Nach Rücksprache mit dem Sekretariat der Sprengelschule wird bekannt gegeben, dass der beantragte sprengelfremde Schulbesuch keine Auswirkungen auf die Organisationsform sowie den Standort der Sprengelschule für das kommende Schuljahr hat. Bedenken hat man insbesondere aufgrund der Folgewirkungen. Es kann derzeit nicht bekannt gegeben werden, wie viele iPads für die Sprengelschule angeschafft und für welche Unterrichtsgegenstände diese eingesetzt werden. Zum jetzigen Zeitpunkt ist dieses Vorhaben jedenfalls noch nicht umgesetzt und bedarf es zur Umsetzung noch einer Rücksprache mit dem Elternverein. Die Sprengelschule hat einen Informatikschwerpunkt. Diesbezüglich werden zwei Internetscreenshots als Beilage ./1 und ./2 vorgelegt, aus welchen ersichtlich ist, dass auch Informatik einen Schwerpunkt darstellt. Dieser Informatikschwerpunkt wird sodann auf der Vorlage ./2 näher ausgeführt. Ergänzend wird ausgeführt, dass sämtliche Module für den Europäischen Computerführerschein angeboten werden. Es ist derzeit nicht angedacht, wie in J, den gesamten Unterricht aufiPad-Basis umzusetzen. Diesbezüglich wird auf die Stellungnahme des Landesschulrates für Steiermark, wonach dem Lehrerkollegium die vertiefte Vermittlung der Handschrift als grundsätzliche Kulturtechnik ein pädagogisches Anliegen ist, verwiesen. Es ist derzeit nicht angedacht, wie in J, den gesamten Unterricht auf, iPad-Basis umzusetzen. Diesbezüglich wird auf die Stellungnahme des Landesschulrates für Steiermark, wonach dem Lehrerkollegium die vertiefte Vermittlung der Handschrift als grundsätzliche Kulturtechnik ein pädagogisches Anliegen ist, verwiesen. Ausgehend von den dargelegten Argumenten der Beschwerdeführerin ist der Regierungskommissär der Stadtgemeinde Fehring nach Einholung einer Stellungnahme des Leiters der Sprengelschule der NMS F sowie einer Stellungnahme des Landesschulrates für Steiermark zum nachvollziehbaren Ergebnis gekommen, dass gewichtete Gründe im Sinne von § 23 Abs 2 StPEG die gegenüber dem der Sprengelfestsetzung zu berücksichtigenden Interessen in ihrer Summe überwiegen, tatsächlich nicht vorliegen. Demnach lassen sich, wie das Ermittlungsverfahren ergeben hat, die individuellen Bildungsziele von T auch an der NMS F verwirklichen bzw. erreichen. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde sprechen sämtliche Umstände für einen Schulbesuch an der Sprengelschule. Für einen Besuch der sprengeleigenen Schule sprechen auch die gute Verkehrsanbindung und der kurze Schulweg. Abgesehen davon, dass der sprengelfremde Besuch die Konsequenz mit sich trägt, dass entsprechende Gastschulbeiträge zu leisten sind und die angestrebte Schülerkapazität künftig nicht mehr erreicht werden kann, übersieht die Beschwerdeführerin vor allem, dass es im Sinn des PEG ist, die Sprengelschule zu besuchen. Demnach ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs im Sinne des Gesetzes im Unterbleiben eines Schulwechsels in eine sprengelfremde Schule ein entscheidender Vorteil für einen Schulpflichtigen zu erblicken (VwGH 2001/10/0206). Würde der Schüler fortan seine Schule frei nach Belieben wählen können, würde das nicht nur dem Sinn und Zweck des PEG zuwider laufen, sondern würde dadurch zudem ein Konkurrenzkampf unter den Schulen ausgelöst werden, die dem Schüler durch entsprechende „Zuckerl“ die jeweilige Schule schmackhaft machen könnten. Dadurch wäre die Existenz der betroffenen Pflichtschulen gefährdet. Eine unrichtige rechtliche Beurteilung konnte nicht erblickt werden und ist der Beschwerde keine Folge zu geben und die Beschwerde abzuweisen.“Ausgehend von den dargelegten Argumenten der Beschwerdeführerin ist der Regierungskommissär der Stadtgemeinde Fehring nach Einholung einer Stellungnahme des Leiters der Sprengelschule der NMS F sowie einer Stellungnahme des Landesschulrates für Steiermark zum nachvollziehbaren Ergebnis gekommen, dass gewichtete Gründe im Sinne von Paragraph 23, Absatz 2, StPEG die gegenüber dem der Sprengelfestsetzung zu berücksichtigenden Interessen in ihrer Summe überwiegen, tatsächlich nicht vorliegen. Demnach lassen sich, wie das Ermittlungsverfahren ergeben hat, die individuellen Bildungsziele von T auch an der NMS F verwirklichen bzw. erreichen. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde sprechen sämtliche Umstände für einen Schulbesuch an der Sprengelschule. Für einen Besuch der sprengeleigenen Schule sprechen auch die gute Verkehrsanbindung und der kurze Schulweg. Abgesehen davon, dass der sprengelfremde Besuch die Konsequenz mit sich trägt, dass entsprechende Gastschulbeiträge zu leisten sind und die angestrebte Schülerkapazität künftig nicht mehr erreicht werden kann, übersieht die Beschwerdeführerin vor allem, dass es im Sinn des PEG ist, die Sprengelschule zu besuchen. Demnach ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs im Sinne des Gesetzes im Unterbleiben eines Schulwechsels in eine sprengelfremde Schule ein entscheidender Vorteil für einen Schulpflichtigen zu erblicken (VwGH 2001/10/0206). Würde der Schüler fortan seine Schule frei nach Belieben wählen können, würde das nicht nur dem Sinn und Zweck des PEG zuwider laufen, sondern würde dadurch zudem ein Konkurrenzkampf unter den Schulen ausgelöst werden, die dem Schüler durch entsprechende „Zuckerl“ die jeweilige Schule schmackhaft machen könnten. Dadurch wäre die Existenz der betroffenen Pflichtschulen gefährdet. Eine unrichtige rechtliche Beurteilung konnte nicht erblickt werden und ist der Beschwerde keine Folge zu geben und die Beschwerde abzuweisen.“ Im Zuge der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von Seiten der Stadtgemeinde J als mitbeteiligte Partei sinngemäß folgende Stellungnahme abgeben: „Es hat sich herausgestellt, dass aufgrund der Stellungnahme des Landesschulrates Steiermark und der Stellungnahme der INMS J ein qualitativer Unterschied zwischen den Schulen besteht. Der Unterricht der beiden Schulen unterscheidet sich insofern sehr intensiv, als dass in der fünften Schulstufe zwei Klassen mit iPads unterrichtet werden. In der sechsten Schulstufe sind derzeit drei iPad-Klassen mit 22, 21 und 23 Schülern und in der achten Schulstufe ist eine Klasse mit 21 Schülern vorhanden. Es werden eben echte iPad-Klassen geführt und wird zum Beweis dafür am heutigen Tage als Beilage ./3 Informationsmaterial bezüglich der sprengelfremden Schule vorgelegt. [Die ausgehändigten Informationsmaterialien werden im Rahmen des Parteiengehörs den anderen Parteien ausgehändigt.] Von vierzehn Klassen werden sechs als reine iPad-Klassen angeboten. Bis vor kurzem wurde eine gesetzlich anerkannte Informatikhauptschule geführt und nunmehr wird eine Neue Mittelschule in Form einer INMS geführt. Davon dass ein gesetzlich anerkannter Schwerpunkt vorliegt, bin ich ausgegangen, zumal diesbezüglich auch Fördermittel bezogen werden. Die Gastschulbeiträge für das abgelaufene Schuljahr betrugen € 1.608,00 pro Schulkind. Von einem ähnlichen Gastschulbeitrag darf auch in der Zukunft ausgegangen werden. Im Vergleich zur Sprengelschule handelt es sich bei der NMS J um eine spezialisierte Schule, zumal das iPad in sämtlichen Gegenständen zur Unterstützung verwendet wird. Ich hätte die Bitte, dass das Landesverwaltungsgericht Steiermark als bald als möglich entscheidet, zumal das kommende Schuljahr näher rückt. Insbesondere sollten die Absichten des Kindes Berücksichtigung finden.“ Im Zuge der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28.07.2015 wurde von Seiten der Beschwerdeführerin wie folgt vorgebracht: „Mein Sohn ist ein sehr guter Schüler, zumal er mit sehr wenig Lernenaufwand in den letzten vier Schuljahren lauter sehr gute Noten bekommen hat. Demzufolge war die NMS F nie unsere erste Wahl und wäre das Gymnasium in Fürstenfeld als erste Option in Frage gekommen. Aufgrund einer Internetrecherche bin ich schließlich auf die iPad-Klassen in J gestoßen. Unser Sohn befasst sich sehr viel mit dem iPad und macht unter anderem Videos und sieht sich Youtube-Videos an. Bei der Besichtigung der Sprengelschule sowie auch bei der sprengelfremden Schule war unser Sohn anwesend und gab er beim Verlassen der sprengelfremden Schule bekannt, dass er diese Schule besuchen will. Das soziale Umfeld (Verwandtschaft, Freunde Bekanntschaft) ist auch im Umfeld von J angesiedelt. Die Verwandtschaft befindet sich in J und Umgebung, zumal ich meine Wurzeln in Burgenland habe. Ausschlaggebend war die Aussage meines Sohnes, in die Schule gehen zu wollen. Von den Schulkameraden selbst geht keiner mit in die sprengelfremde Schule. Zumal mein Sohn diese Schule wirklich besuchen will, möchte ich ihm dies auf keinen Fall verwehren. Mit Freunden sind meine Freunde gemeint und nicht jene meines Sohnes. Jedoch haben meine Freunde ebenfalls Kinder und kann der soziale Kontakt zu diesen gepflegt werden. Der Schulweg kann auch nach J unkompliziert überwunden werden, zumal der Schulbus an der gleichen Bushaltestelle abfährt. Der längere Schulweg von ein paar Minuten wird aufgrund der Prävention zur sprengelfremden Schule von meinem Sohn in jedem Fall in Kauf genommen. Zumal unser Sohn anstrebt, die BORG in J zu besuchen, wäre dies schon der richtige Weg. Die ständige Verwendung des iPads im Unterricht stellt aus meiner Sicht den gravierenden Unterschied zur sprengelfremden Schule dar und wird dadurch keinesfalls die Fähigkeit, mit der Hand zu schreiben, verlernt. Meines Erachtens ist auch die Ausstattung der Schule als Ganzes moderner. Dies insbesondere in Bezug auf den IT-Bereich. Das iPad wird in den jeweiligen Unterrichtsgegenständen als Hilfestellung zur Vermittlung des Unterrichtsgegenstands herangezogen. Bücher und andere Medien werden nach wie vor herangezogen und dient das iPad zur Unterstützung des Unterrichts. Ich würde das Bildungsangebot in Bezug auf Informatik an der sprengelfremden Schule als besser betrachten. In F sind drei Computerräume. Dies kann jedoch den flächendeckenden Einsatz von iPads nicht ersetzen. T ist im Besitz eines eigenen iPads. Dieses iPad steht unserem Sohn zur Verfügung und könnte er dieses in die Schule mitnehmen. Konkret möchte ich anführen, dass dieses dem Haushalt zur Verfügung steht. Beim Tag der offenen Tür an der Sprengelschule konnte kein Unterricht, wie bei der sprengelfremden Schule, verfolgt werden.“ Im Zuge des Ermittlungsverfahrens hat sich ergeben, dass es sich bei der NMS J im Vergleich zur NMS F um eine spezialisierte Schuleinrichtung vor allem im Hinblick auf den Unterricht unter Verwendung von iPads in den jeweiligen iPad-Klassen handelt, sodass das Bildungsziel des mj. T nur erreicht werden kann, wenn dieser die sprengelfremde Schule besuchen kann. Des Weiteren hat sich im Zuge des Ermittlungsverfahrens herausgestellt, dass ein Schulwechsel des T mit keinen Auswirkungen für die NMS F verbunden wäre und hat dies der Beschwerdegegner auch selbst angegeben, sodass Gründe im Hinblick auf die NMS F, die gegen einen Schulwechsel sprechen, nicht gegeben sind. Im Übrigen befindet sich das Umfeld von Bekannten und Verwandten des Minderjährigen in J, sodass auch die Betreuung des Minderjährigen in J ausreichend sichergestellt wäre. Schlussendlich ist dem ausdrücklichen Wunsch des Kindes nachzukommen, sodass der Antrag in der Beschwerde ausdrücklich aufrechterhalten wird.Im Zuge des Ermittlungsverfahrens hat sich ergeben, dass es sich bei der , NMS J im Vergleich zur NMS F um eine spezialisierte Schuleinrichtung vor allem im Hinblick auf den Unterricht unter Verwendung von iPads in den jeweiligen iPad-Klassen handelt, sodass das Bildungsziel des mj. T nur erreicht werden kann, wenn dieser die sprengelfremde Schule besuchen kann. Des Weiteren hat sich im Zuge des Ermittlungsverfahrens herausgestellt, dass ein Schulwechsel des T mit keinen Auswirkungen für die NMS F verbunden wäre und hat dies der Beschwerdegegner auch selbst angegeben, sodass Gründe im Hinblick auf die NMS F, die gegen einen Schulwechsel sprechen, nicht gegeben sind. Im Übrigen befindet sich das Umfeld von Bekannten und Verwandten des Minderjährigen in J, sodass auch die Betreuung des Minderjährigen in J ausreichend sichergestellt wäre. Schlussendlich ist dem ausdrücklichen Wunsch des Kindes nachzukommen, sodass der Antrag in der Beschwerde ausdrücklich aufrechterhalten wird. Es wird gebeten, zum Wohle des Kindes zu entscheiden, zumal ein Kind gefördert gehört. Will ein Kind eine Schule wirklich besuchen, so sollte man seinem Wunsch entsprechen.“ II. Auf Grundlage des dem Landesverwaltungsgericht Steiermark mit Eingabe vom 04.05.2015 vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie der geführten Ermittlungsschritte des erkennenden Gerichts, geht das Landesverwaltungsgericht Steiermark im Verwaltungsgegenstand von nachstehenden entscheidungsrelevanten Feststellungen aus:römisch zwei. Auf Grundlage des dem Landesverwaltungsgericht Steiermark mit Eingabe vom 04.05.2015 vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie der geführten Ermittlungsschritte des erkennenden Gerichts, geht das Landesverwaltungsgericht Steiermark im Verwaltungsgegenstand von nachstehenden entscheidungsrelevanten Feststellungen aus: Die nunmehrige Beschwerdeführerin stellte mit Schreiben vom 20.02.2015 einen Antrag auf sprengelfremden Schulbesuch ihres Sohnes T K. Dieser Antrag wurde damit begründet, dass ihr Sohn technisch versiert ist und sich jetzt schon mit dem iPad beschäftigt (Beweis: Antrag vom 20.02.2015). An der NMS J werden sechs Klassen von insgesamt vierzehn Klassen als reine iPad-Klassen geführt. In sämtlichen Gegenständen wird das iPad unterstützend zur Vermittlung des jeweiligen Unterrichtsstoffes eingebunden (Beweis: Vorbringen der Beschwerdeführerin sowie der mitbeteiligten Partei, Stadtgemeinde J in der mündlichen Verhandlung vom 28.07.2015). An der NMS F ist Informatik in allen Klassen und Schulstufen ein Pflichtgegenstand. Sowohl die NMS F als auch die NMS J führen einen schulautonomen Informatikschwerpunkt. An der NMS F wird der PC auch in anderen Unterrichtsgegenständen vermehrt eingesetzt, wofür eine Lernplattform (moodle) und SbX mit digitalen Inhalten ergänzend zu den Schulbüchern zu Verfügung gestellt werden (Beweis: Schreiben des Landesschulrates vom 12.06.2015, welches auch in der mündlichen Verhandlung laut verlesen wurde). An der NMS F ist nicht geplant iPads flächendeckend einzusetzen (Beweis: Schreiben des Landesschulrates vom 12.06.2015; Vorbringen des Vertreters der belangten Behörde in der Verhandlung vom 28.07.2015). An der NMS F ist nicht geplant iPads flächendeckend einzusetzen , (Beweis: Schreiben des Landesschulrates vom 12.06.2015; Vorbringen des Vertreters der belangten Behörde in der Verhandlung vom 28.07.2015). Im Umgang mit einem iPad wird kein besonderes Talent erblickt, welches sodann an der NMS J gefördert werden könnte. Informatikkenntnisse werden sowohl an der Sprengelschule sowie auch an der sprengelfremden Schule im Rahmen des Lehrplanes vermittelt und liegen jeweils schulautonome Schwerpunkte vor. Die Unterrichtsgestaltung wird an der NMS J unter Zuhilfenahme eines iPads geprägt, kann darin jedoch kein entscheidungsrelevanter Grund, welcher für die Genehmigung eines sprengelfremden Schulbesuches spricht gesehen werden. III. Diese Feststellungen gründen sich in erster Linie auf den vorliegenden Verwaltungsakt der Verwaltungsbehörde sowie den Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 27.04.2015 sowie jenen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung am 28.07.2015.römisch drei. Diese Feststellungen gründen sich in erster Linie auf den vorliegenden Verwaltungsakt der Verwaltungsbehörde sowie den Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 27.04.2015 sowie jenen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung am 28.07.2015. IV. In Subsumtion dieses Sachverhaltes unter die nachstehenden Normen, hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark im Verwaltungsgegenstand erwogen wie folgt:römisch vier. In Subsumtion dieses Sachverhaltes unter die nachstehenden Normen, hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark im Verwaltungsgegenstand erwogen wie folgt: Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.Artikel 131, Absatz eins, B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden. Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Entsprechend der Bestimmung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Das Verwaltungsgericht hat somit in Anwendung der Bestimmungen der §§ 17 ff VwGVG über die Beschwerde zu erkennen.Das Verwaltungsgericht hat somit in Anwendung der Bestimmungen der Paragraphen 17, ff VwGVG über die Beschwerde zu erkennen. Die entscheidungsrelevante Norm des Steiermärkischen Pflichtschulerhaltungs-gesetzes lautet wie folgt: § 23 StPEGParagraph 23, StPEG

(1)Jeder Schulpflichtige ist in die für ihn nach der Schulart in Betracht kommende Schule, deren Schulsprengel er angehört (Sprengelschule), aufzunehmen.
(2)Über Antrag der Erziehungsberechtigten kann die Aufnahme eines dem Schulsprengel nicht angehörigen Schulpflichtigen genehmigt werden. Über diesen Antrag entscheidet der Bürgermeister der Gemeinde des Wohnsitzes nach Anhörung des Schulerhalters der Sprengelschule und des Landesschulrates. Der Antrag ist, abgesehen von begründeten Ausnahmefällen, bis zum Ende Februar für das folgende Schuljahr bei der Wohnsitzgemeinde einzubringen, welche ohne unnötigen Aufschub jedoch bis längstens 31. März über den Antrag zu entscheiden hat. Die Entscheidungsfrist beträgt in jedem Fall vier Wochen. Die Bewilligung zum sprengelfremden Schulbesuch kann unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der Schülerin/des Schülers, seiner individuellen Bildungsziele, unter Bedachtnahme auf die örtlichen Verkehrsverhältnisse, die Zumutbarkeit des Schulweges und die Organisationsform der betroffenen Pflichtschulen erteilt werden. Dem Antrag kann jedoch nur stattgegeben werden, wenn der Erhalter der aufnehmenden Schule sein Einverständnis dazu erklärt hat.
(3)Der gesetzliche Schulerhalter, der den Schüler aufnehmen soll, darf die Aufnahme nicht verweigern, wenn es sich um Schulpflichtige handelt, die bisher dem Schulsprengel einer von ihm erhaltenen Pflichtschule angehört haben, nunmehr aber infolge Wohnsitzwechsels dem Schulsprengel einer anderen Pflichtschule angehören.
(4)Der gesetzliche Erhalter, der den Schüler aufnehmen soll, ist zur Aufnahme verpflichtet, wenn
  1. Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf statt einer entsprechenden Sonderschule eine außerhalb des eigenen Schulsprengels liegende allgemeine Schule deshalb besuchen, weil an der allgemeinen Schule des eigenen Schulsprengels eine entsprechende Förderung nicht in der gleichen Weise erfolgen kann;
  2. ein der allgemeinen Schulpflicht unterliegender Schüler vom Besuch einer Schule ausgeschlossen wurde und eine außerhalb des eigenen Schulsprengels liegende allgemein bildende Pflichtschule besucht;
  3. ein Schüler in einer sprengelfremden allgemein bildenden Pflichtschule mit einer bereits bestehenden ganztägigen Schulform ausschließlich die Tagesbetreuung besucht, an der aufnehmenden allgemein bildenden Pflichtschule die Organisationsform nicht geändert wird und eine ganztägige Schulform an der allgemein bildenden Pflichtschule des eigenen Schulsprengels nicht angeboten wird.
(5)Die Bestimmungen des Abs. 2 gelten nicht für die Abs. 3 und 4. Sofern der Erhalter der aufnehmenden Schule zustimmt, ist Abs. 2 auch bei Aufnahme einer Schülerin/eines Schülers, die/der noch dem Schulsprengel einer aufgelassenen Schule angehört, nicht anzuwenden.
(5)Die Bestimmungen des Absatz 2, gelten nicht für die Absatz 3 und 4, Sofern der Erhalter der aufnehmenden Schule zustimmt, ist Absatz 2, auch bei Aufnahme einer Schülerin/eines Schülers, die/der noch dem Schulsprengel einer aufgelassenen Schule angehört, nicht anzuwenden. § 23 Abs 2 StPEG ermöglicht es dem Bürgermeister der Wohnsitzgemeinde eine Ausnahme von § 23 Abs 1 StPEG, wonach jeder Schulpflichtige in die für ihn nach der Schulart in Betracht kommende Schule, deren Schulsprengel er angehört (Sprengelschule), aufzunehmen ist, zu bewilligen. Ausnahmen sind im Sinne der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung jedoch grundsätzlich restriktiv zu interpretieren (vgl VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; 24.10.2008, 2008/02/0257; 26.02.2014, Ro 2014/02/0066; 22.12.2012, 2008/07/0080).Paragraph 23, Absatz 2, StPEG ermöglicht es dem Bürgermeister der Wohnsitzgemeinde eine Ausnahme von Paragraph 23, Absatz eins, StPEG, wonach jeder Schulpflichtige in die für ihn nach der Schulart in Betracht kommende Schule, deren Schulsprengel er angehört (Sprengelschule), aufzunehmen ist, zu bewilligen. Ausnahmen sind im Sinne der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung jedoch grundsätzlich restriktiv zu interpretieren vergleiche VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063; 24.10.2008, 2008/02/0257; 26.02.2014, Ro 2014/02/0066; 22.12.2012, 2008/07/0080). Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung entscheidet, kann die Bewilligung zum sprengelfremden Schulbesuch gemäß § 23 Abs. 2 StPEG 2004 erteilt werden, wenn die im Gesetz genannten Umstände insgesamt für den sprengelfremden Schulbesuch sprechen. Die Bewilligung des sprengelfremden Schulbesuches kann nicht davon abhängig gemacht werden, dass die im Gesetz genannten Umstände den beantragten sprengelfremden Schulbesuch „zwingend“ erfordern. Vielmehr kann die Bewilligung dann erteilt werden, wenn diese Umstände insgesamt für den sprengelfremden Schulbesuch sprechen (VwGH 09.10.2000, 98/10/0355; 31.07.2009, 2009/10/0158). Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung entscheidet, kann die Bewilligung zum sprengelfremden Schulbesuch gemäß Paragraph 23, Absatz 2, StPEG 2004 erteilt werden, wenn die im Gesetz genannten Umstände insgesamt für den sprengelfremden Schulbesuch sprechen. Die Bewilligung des sprengelfremden Schulbesuches kann nicht davon abhängig gemacht werden, dass die im Gesetz genannten Umstände den beantragten sprengelfremden Schulbesuch „zwingend“ erfordern. Vielmehr kann die Bewilligung dann erteilt werden, wenn diese Umstände insgesamt für den sprengelfremden Schulbesuch sprechen (VwGH 09.10.2000, 98/10/0355; 31.07.2009, 2009/10/0158). Das Landesverwaltungsgericht Steiermark geht im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon aus, dass die Bewilligung für den sprengelfremden Schulbesuch nur dann erteilt werden kann, wenn die in § 23 Abs. 2 StPEG genannten Gründe für den sprengelfremden Schulbesuch jene überwiegen, die dagegen sprechen. Im vorliegenden Zusammenhang kann nicht von einem Überwiegen der Gründe, die für eine Bewilligung des sprengelfremden Schulbesuches des Schülers sprechen, ausgegangen werden.Das Landesverwaltungsgericht Steiermark geht im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes davon aus, dass die Bewilligung für den sprengelfremden Schulbesuch nur dann erteilt werden kann, wenn die in Paragraph 23, Absatz 2, StPEG genannten Gründe für den sprengelfremden Schulbesuch jene überwiegen, die dagegen sprechen. Im vorliegenden Zusammenhang kann nicht von einem Überwiegen der Gründe, die für eine Bewilligung des sprengelfremden Schulbesuches des Schülers sprechen, ausgegangen werden. Zu den einzelnen vom Gesetz angeführten Gründen, welche für einen sprengelfremden Schulbesuch sprechen können, darf wie folgt Stellung genommen werden: persönliche Verhältnisse des Schülers Persönliche Verhältnisse des Schülers, welche für einen sprengelfremden Schulbesuch sprechen, wurden nicht konkret vorgebracht. Der Umstand, dass die Kindesmutter aus Burgenland stammt und dort Freunde und Verwandtschaft hat kann nicht für die persönlichen Verhältnisse des Schülers herangezogen werden. Vielmehr würde er den Kontakt zu seinen bisherigen Schulfreunden verlieren und wurde auch nicht vorgebracht, dass eine ausreichende Betreuung des Schülers bei Besuch der Sprengelschule nicht gewährleistet sei. individuelle Bildungsziele Informatik wird an beiden Schulen als schulautonomer Schwerpunkt angeboten und können Kenntnisse im IT Bereich im hohen Maß sohin an beiden Schulen vermittelt werden. Die Tatsache, dass an der sprengelfremden Schule das iPad in sämtlichen Unterrichtsgegenständen unterstützend eingesetzt wird, kann nicht zur Förderung der individuellen Bildungsziele angesehen werden. Vielmehr handelt es sich hierbei um eine Art der Unterrichtsgestaltung. Schließlich wird das iPad im jeweiligen Fach unterstützend herangezogen und nicht dazu Kenntnisse im IT Bereich zu übermitteln. Die Form der Unterrichtsgestaltung sowie auch die Ausgestaltung der Medienlandschaft im Detail kann bei der Gewährung eines sprengelfremden Schulbesuches nicht erfolgreich ins Treffen geführt werden. örtliche Verkehrsverhältnisse/die Zumutbarkeit des Schulweges Der Schulweg zur sprengelfremden Schule ist unumstritten als zumutbar anzusehen, wenngleich dieser auch ein paar Minuten länger in Anspruch nimmt als jener zur Sprengelschule. die Organisationsform der betroffenen Pflichtschulen Grundsätzlich ist festzuhalten, dass im österreichischen Schulsystem das Institut der Schulsprengel eingerichtet ist. Demnach hat für jede Pflichtschule ein Schulsprengel zu bestehen, der Schulsprengel stellt also das Einzugsgebiet einer Pflichtschule dar. Damit soll eine geordnete und möglichst gleichmäßige Zuweisung der schulpflichtigen Kinder an die einzelnen Pflichtschulen ermöglicht und sichergestellt werden. Gemäß § 23 Abs 1 StPEG 2004 ist jeder Schulpflichtige in die für ihn nach der Schulart in Betracht kommende Schule, deren Schulsprengel er angehört (Sprengelschule), aufzunehmen. Dass die Organisationsform durch den beantragten sprengelfremden Schulbesuch konkret gefährdet sei, wurde nicht vorgebracht. Wenn die belangte Behörde pauschal Auswirkungen in der Zukunft ins Treffen führt so kann darin zwar keine Auswirkung auf die Organisationsform erblickt werden, ist aber zu Recht ein Hinweis auf die grundsätzliche Ausnahmebestimmung des § 23 Abs 2 StPEG zu erblicken.Grundsätzlich ist festzuhalten, dass im österreichischen Schulsystem das Institut der Schulsprengel eingerichtet ist. Demnach hat für jede Pflichtschule ein Schulsprengel zu bestehen, der Schulsprengel stellt also das Einzugsgebiet einer Pflichtschule dar. Damit soll eine geordnete und möglichst gleichmäßige Zuweisung der schulpflichtigen Kinder an die einzelnen Pflichtschulen ermöglicht und sichergestellt werden. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, StPEG 2004 ist jeder Schulpflichtige in die für ihn nach der Schulart in Betracht kommende Schule, deren Schulsprengel er angehört (Sprengelschule), aufzunehmen. Dass die Organisationsform durch den beantragten sprengelfremden Schulbesuch konkret gefährdet sei, wurde nicht vorgebracht. Wenn die belangte Behörde pauschal Auswirkungen in der Zukunft ins Treffen führt so kann darin zwar keine Auswirkung auf die Organisationsform erblickt werden, ist aber zu Recht ein Hinweis auf die grundsätzliche Ausnahmebestimmung des , Paragraph 23, Absatz 2, StPEG zu erblicken. Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin lässt sich entnehmen, dass eine Abwägung zwischen den Schulen vorgenommen wurde und die sprengelfremden Schule demzufolge die beste Wahl sei. Dies lässt erschließen, dass davon ausgegangen wird, dass ein Wahlrecht zwischen den einzelnen Schulen bestehen würde. Dass dem nicht so ist und dass es sich bei § 23 Abs 2 StPEG um eine Ausnahmebestimmung handelt wurde oben dargelegt. Jedenfalls müssen gewichtige Gründe für einen sprengelfremden Schulbesuch ins Treffen geführt werden, welche jene Gründe, welche für einen Sprengelschulbesuch sprechen, überwiegen. Im gegenständlichen Fall wurden keine tauglichen Gründe für einen sprengelfremden Schulbesuch ins Treffen geführt. Demzufolge ist aus dem Umstand, dass durch die Sprengeleinteilung eine geordnete und möglichst gleichmäßige Zuweisung der schulpflichtigen Kinder erfolgen soll, ein überwiegen jener Umstände, welche für den Besuch der Sprengelschule sprechen, zu sehen. Aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin lässt sich entnehmen, dass eine Abwägung zwischen den Schulen vorgenommen wurde und die sprengelfremden Schule demzufolge die beste Wahl sei. Dies lässt erschließen, dass davon ausgegangen wird, dass ein Wahlrecht zwischen den einzelnen Schulen bestehen würde. Dass dem nicht so ist und dass es sich bei Paragraph 23, Absatz 2, StPEG um eine Ausnahmebestimmung handelt wurde oben dargelegt. Jedenfalls müssen gewichtige Gründe für einen sprengelfremden Schulbesuch ins Treffen geführt werden, welche jene Gründe, welche für einen Sprengelschulbesuch sprechen, überwiegen. Im gegenständlichen Fall wurden keine tauglichen Gründe für einen sprengelfremden Schulbesuch ins Treffen geführt. Demzufolge ist aus dem Umstand, dass durch die Sprengeleinteilung eine geordnete und möglichst gleichmäßige Zuweisung der schulpflichtigen Kinder erfolgen soll, ein überwiegen jener Umstände, welche für den Besuch der Sprengelschule sprechen, zu sehen. Insgesamt sprechen nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Steiermark die konkreten Umstände gegen die Genehmigung des sprengelfremden Schulbesuches im Sinne des § 23 Abs 2 StPEG 2004. Würde man die Art der Unterrichtsgestaltung sowie die Zuhilfenahme von gewissen Medien als taugliche Begründung im Sinne des § 23 Abs 2 StPEG 2004 genügen lassen, so würde dies einer Wahlfreiheit der Schule gleichkommen. Wie oben ausgeführt wurde handelt es sich bei der gesetzlichen Normierung jedoch um eine Ausnahmebestimmung, welche grundsätzlich restriktiv auszulegen ist. Gründe welche im Sinne des § 23 Abs 2 StPEG 2004 für einen sprengelfremden Schulbesuch sprechen konnten nicht konstatiert werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.Insgesamt sprechen nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Steiermark die konkreten Umstände gegen die Genehmigung des sprengelfremden Schulbesuches im Sinne des Paragraph 23, Absatz 2, StPEG 2004. Würde man die Art der Unterrichtsgestaltung sowie die Zuhilfenahme von gewissen Medien als taugliche Begründung im Sinne des Paragraph 23, Absatz 2, StPEG 2004 genügen lassen, so würde dies einer Wahlfreiheit der Schule gleichkommen. Wie oben ausgeführt wurde handelt es sich bei der gesetzlichen Normierung jedoch um eine Ausnahmebestimmung, welche grundsätzlich restriktiv auszulegen ist. Gründe welche im Sinne des , Paragraph 23, Absatz 2, StPEG 2004 für einen sprengelfremden Schulbesuch sprechen konnten nicht konstatiert werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. V.römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des , Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.70.38.1346.2015

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