F BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde gegen den Auftrag zur Beseitigung der Gerätehütte aus Stahlbeton im nordwestlichen Grundstücksbereich auf der Liegenschaft Agasse, Grundstück Nr. x, EZ x, KG M römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde gegen den Auftrag zur Beseitigung der Gerätehütte aus Stahlbeton im nordwestlichen Grundstücksbereich auf der Liegenschaft Agasse, Grundstück Nr. x, EZ x, KG M abgewiesen. Der Beschwerde gegen den Auftrag zur Beseitigung des Edelstahlabgasfanges inklusive Heizung des Gartenhauses an der südöstlichen Grundgrenze des ggst. Gst. zu Grundstück Nr. x, wird
GVG Der Beschwerde gegen den Auftrag zur Beseitigung des Edelstahlabgasfanges inklusive Heizung des Gartenhauses an der südöstlichen Grundgrenze des ggst. Gst. zu Grundstück Nr. x, wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG stattgegeben und der Bescheid des Gemeinderates in diesem Umfang behoben. Die Beschwerde gegen den Auftrag zur Beseitigung der Gerätehütte in Holzbauweise im südöstlichen Liegenschaftsbereich nahe der nordöstlichen Grundgrenze, Grundstück Nr. x, wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 15.07.2015 zurückgezogen und wird das Beschwerdeverfahren in diesem Umfang
GVG iVm § 13 Abs 7 AVG eingestellt. Die Beschwerde gegen den Auftrag zur Beseitigung der Gerätehütte in Holzbauweise im südöstlichen Liegenschaftsbereich nahe der nordöstlichen Grundgrenze, Grundstück Nr. x, wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 15.07.2015 zurückgezogen und wird das Beschwerdeverfahren in diesem Umfang
Paragraph 31 und 17 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 7, AVG eingestellt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
F BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Zu I.:Zu römisch eins.: A: Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung, Sachverhalt: 1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Leoben vom 25.06.2014, GZ: 20 Sta 11/2-2014 wurde
F (im Folgenden Stmk. BauG) der Auftrag erteilt, die Gerätehütte aus Stahlbeton im nordwestlichen Grundstücksbereich, die Gerätehütte in Holzbauweise im Bereich der nordöstlichen Grundgrenze zu Grundstück Nr. x und den Edelstahlabgasfang inklusive Heizung des Gartenhauses an der südöstlichen Grundgrenze zu Grundstück Nr. x, auf der Liegenschaft Agasse, Grundstück Nr. x, EZ x, KG M, bis längstens vier Wochen nach Rechtskraft des Bescheides, zu beseitigen. 1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Leoben vom 25.06.2014, , GZ: 20 Sta 11/2-2014 wurde
Paragraph 41, Absatz 3, Steiermärkisches Baugesetz, , LGBl. 1995/59 idgF (im Folgenden Stmk. BauG) der Auftrag erteilt, die Gerätehütte aus Stahlbeton im nordwestlichen Grundstücksbereich, die Gerätehütte in Holzbauweise im Bereich der nordöstlichen Grundgrenze zu Grundstück Nr. x und den Edelstahlabgasfang inklusive Heizung des Gartenhauses an der südöstlichen Grundgrenze zu Grundstück Nr. x, auf der Liegenschaft Agasse, Grundstück Nr. x, EZ x, KG M, bis längstens vier Wochen nach Rechtskraft des Bescheides, zu beseitigen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass eine baubehördliche Überprüfung am 16.06.2014 folgendes Ergebnis gebracht hätte: Im nordwestlichen Grundstücksbereich befinde sich ein Gebäude aus Stahlbeton mit einer Länge von ca. 6,0 m, einer Breite von ca. 2,9 m sowie einer Höhe von ca. 2,4 m mit Flachdach. Der Zugang erfolge ebenerdig über ein Metallschwingtor und sei vor diesem, eine ca. 1,1 m hohe, abnehmbare Holzschaltafel mit Gummidichtungen als Schutzverkleidung angebracht. Das Gebäude werde als Gerätelager genutzt. Das Objekt befinde sich laut ministeriell genehmigten Gefahrenzonenplan in der Gelben Gefahrenzone des Lebergrabenbaches und liege eine Stellungnahme der Wildbach- und Lawinenverbauung vom 17.04.2014 vor. Mit Schreiben vom 27.03.2014, sei die Mitteilung
G für die Errichtung des Gebäudes aus Stahlbeton als Gerätehütte erfolgt. Mit Schreiben des Bürgermeisters vom 05.05.2014 sei die Errichtung zur Kenntnis genommen und darauf hingewiesen worden, dass die in der Stellungnahme der Wildbach- und Lawinenverbauung (WLV) angeführten Sicherungsmaßnahmen einzuhalten und auszuführen seien. Da vom amtlichen Bausachverständigen bei der Ortsbesichtigung festgestellt worden sei, dass aufgrund des ebenerdigen Zuganges trotz der vorgesetzten Holzschaltafel die Sicherungsmaßnahme 1 der WLV nicht erfüllt und ein Nachweis über die Ausführung der Sicherungsmaßnahme 2 (in Verbindung mit der Maßnahme 4) nicht erbracht worden sei, sei die Gerätehütte somit vorschriftswidrig errichtet und habe die Baubehörde daher einen Beseitigungsauftrag zu erlassen. Mit Schreiben vom 27.03.2014, sei die Mitteilung
Paragraph 21, Stmk. BauG für die Errichtung des Gebäudes aus Stahlbeton als Gerätehütte erfolgt. Mit Schreiben des Bürgermeisters vom 05.05.2014 sei die Errichtung zur Kenntnis genommen und darauf hingewiesen worden, dass die in der Stellungnahme der Wildbach- und Lawinenverbauung (WLV) angeführten Sicherungsmaßnahmen einzuhalten und auszuführen seien. Da vom amtlichen Bausachverständigen bei der Ortsbesichtigung festgestellt worden sei, dass aufgrund des ebenerdigen Zuganges trotz der vorgesetzten Holzschaltafel die Sicherungsmaßnahme 1 der WLV nicht erfüllt und ein Nachweis über die Ausführung der Sicherungsmaßnahme 2 (in Verbindung mit der Maßnahme 4) nicht erbracht worden sei, sei die Gerätehütte somit vorschriftswidrig errichtet und habe die Baubehörde daher einen Beseitigungsauftrag zu erlassen. Im Zuge der Überprüfung sei weiters festgestellt worden, dass im südöstlichen Liegenschaftsbereich, mit einem Abstand von ca. 0,95 m zur nordöstlichen Grundgrenze zu Grundstück Nr. x eine Gerätehütte in Holzbauweise mit Pultdach errichtet worden sei. Der Gebäudeabstand zwischen der Gerätehütte aus Holz sowie dem Nebengebäude auf dem Nachbargrundstück betrage ca. 1,2 m. Da der Gebäudeabstand
G für Nebengebäude mindestens 2,0 m zu betragen habe, sei die Gerätehütte wegen Verletzung der Abstandsbestimmungen des § 13 leg. cit. vorschriftswidrig errichtet worden und sei, unabhängig von eventuell erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, zu beseitigen. Im Zuge der Überprüfung sei weiters festgestellt worden, dass im südöstlichen Liegenschaftsbereich, mit einem Abstand von ca. 0,95 m zur nordöstlichen Grundgrenze zu Grundstück Nr. x eine Gerätehütte in Holzbauweise mit Pultdach errichtet worden sei. Der Gebäudeabstand zwischen der Gerätehütte aus Holz sowie dem Nebengebäude auf dem Nachbargrundstück betrage ca. 1,2 m. Da der Gebäudeabstand
Paragraph 13, Absatz 9, Stmk. BauG für Nebengebäude mindestens 2,0 m zu betragen habe, sei die Gerätehütte wegen Verletzung der Abstandsbestimmungen des Paragraph 13, leg. cit. vorschriftswidrig errichtet worden und sei, unabhängig von eventuell erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, zu beseitigen. Weiters sei an der südöstlichen Grundgrenze zu Grundstück Nr. x ein unterkellertes, eingeschoßiges Gartenhaus mit einer Länge von ca. 5,0 m und einer Breite von ca. 4,0 m in Holzbauweise mit Satteldach festgestellt worden. Das Objekt sei augenscheinlich renoviert und mit einem außenliegenden Edelstahlabgasfang ausgestattet. Das Gartenhaus sei laut den Unterlagen des Bauaktes ca. im Jahr 1945 als Holzobjekt ohne baubehördliche Genehmigung errichtet worden. Da bis zum heutigen Zeitpunkt keine Baubewilligung erwirkt wurde, gelte das Gartenhaus
G zwar als rechtmäßiger Bestand, jedoch laut dem derzeit gültigen Steiermärkischen Baugesetz als Nebengebäude im Sinne des § 4 Z 47 leg. cit.. Da es sich bei einem Nebengebäude um ein unbewohnbares Objekt handle und unter anderem ein wesentliches Merkmal der Bewohnbarkeit das Vorhandensein einer Heizung sei, wären der Edelstahlabgasfang und die zugehörige Heizung vorschriftswidrig errichtet worden und seien zu beseitigen. Angemerkt werde, dass in einem, dem Bauakt beiliegenden Plan mit Datum vom 15.11.1964 kein Kamin dargestellt sei und auch in der Niederschrift vom 10.05.2001 des Feuerpolizeiaktes, das Gartenhaus als unbeheizt und ohne Strom beschrieben werde. Weiters sei an der südöstlichen Grundgrenze zu Grundstück Nr. x ein unterkellertes, eingeschoßiges Gartenhaus mit einer Länge von ca. 5,0 m und einer Breite von ca. 4,0 m in Holzbauweise mit Satteldach festgestellt worden. Das Objekt sei augenscheinlich renoviert und mit einem außenliegenden Edelstahlabgasfang ausgestattet. Das Gartenhaus sei laut den Unterlagen des Bauaktes ca. im Jahr 1945 als Holzobjekt ohne baubehördliche Genehmigung errichtet worden. Da bis zum heutigen Zeitpunkt keine Baubewilligung erwirkt wurde, gelte das Gartenhaus
Paragraph 40, Stmk. BauG zwar als rechtmäßiger Bestand, jedoch laut dem derzeit gültigen Steiermärkischen Baugesetz als Nebengebäude im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 47, leg. cit.. Da es sich bei einem Nebengebäude um ein unbewohnbares Objekt handle und unter anderem ein wesentliches Merkmal der Bewohnbarkeit das Vorhandensein einer Heizung sei, wären der Edelstahlabgasfang und die zugehörige Heizung vorschriftswidrig errichtet worden und seien zu beseitigen. Angemerkt werde, dass in einem, dem Bauakt beiliegenden Plan mit Datum vom 15.11.1964 kein Kamin dargestellt sei und auch in der Niederschrift vom 10.05.2001 des Feuerpolizeiaktes, das Gartenhaus als unbeheizt und ohne Strom beschrieben werde. 2. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Leoben vom 26.09.2014, GZ: 20 Sta 11/4-2014 insoweit Folge gegeben, als der Spruch des bekämpften Bescheides ergänzt wurde und wie folgt zu lauten hat: „
F, ist die Gerätehütte aus Stahlbeton im nordwestlichen Grundstücksbereich, die Gerätehütte in Holzbauweise im südöstlichen Liegenschaftsbereich nahe der nordöstlichen Grundgrenze zu Grundstück GstNr x und der Edelstahlabgasfang inkl Heizung des Gartenhauses an der südöstlichen Grundgrenze zu Grundstück GstNr x, auf der Liegenschaft Agasse, Grundstück GstNr x, EZ x, KG M, bis längstens 4 Wochen nach Rechtskraft dieses Bescheides, durch die Eigentümer der vorgenannten Liegenschaft (T und U S, L, Astraße), zu beseitigen.“„
Paragraph 41, Absatz 3, Steiermärkisches Baugesetz, LGBl. 1995/59 idgF, ist die Gerätehütte aus Stahlbeton im nordwestlichen Grundstücksbereich, die Gerätehütte in Holzbauweise im südöstlichen Liegenschaftsbereich nahe der nordöstlichen Grundgrenze zu Grundstück GstNr x und der Edelstahlabgasfang inkl Heizung des Gartenhauses an der südöstlichen Grundgrenze zu Grundstück GstNr x, auf der Liegenschaft Agasse, Grundstück GstNr x, EZ x, KG M, bis längstens 4 Wochen nach Rechtskraft dieses Bescheides, durch die Eigentümer der vorgenannten Liegenschaft (T und U S, L, Astraße), zu beseitigen.“ Dies wurde im Wesentlichen nach Zitierung der Bestimmungen der § 21 Abs 4, § 5, § 2 Z 47 und § 40 Abs 1 und 3 sowie § 21 Abs 1 Z 1 Stmk. BauG zusammengefasst wie folgt begründet: Dies wurde im Wesentlichen nach Zitierung der Bestimmungen der Paragraph 21, Absatz 4,, Paragraph 5,, , Paragraph 2, Ziffer 47 und Paragraph 40, Absatz eins und 3 sowie Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, Stmk. BauG zusammengefasst wie folgt begründet: Gerätehütte aus Stahlbeton: Mit Schreiben vom 05.05.2014 sei den Berufungswerbern T und U S das Gutachten der WLV vom 17.04.2014 wortwörtlich zur Kenntnis gebracht worden, woraus hervorgehe, dass das gegenständliche Bauvorhaben in der gelben Gefahrenzone des Lebergrabenbaches liege. Das schlüssige und vollständige Gutachten enthalte einen detaillierten Befund samt Schlussfolgerung, woraus die Gefährdungsproblematik sowie die zutreffenden Sicherungsmaßnahmen hervorgehen würden. Im Spruch des Bescheides seien die gegenständlichen Objekte in individualisierter Art und Weise beschrieben respektive determiniert. Aus der Stellungnahme der WLV gehe unter anderem hervor, dass sämtliche Gebäudeöffnungen der Gerätehütte um mindestens 1,0 m gegenüber dem bestehenden Gelände herauszuheben sind. Bis zu dieser Höhe sei der Unterbeton in Stahlbeton zu errichten. Bereits aus der Formulierung dieser Auflage selbst ergebe sich, dass eine vorgesetzte Holzschaltafel mit Gummidichtung eben keinen Unterbau in Stahlbeton darstelle. Im von der Behörde erster Instanz eingeholten Gutachten der WLV gehe auch hervor, dass die Fundierungen der Gerätehütte in Stahlbeton zu errichten seien und mindestens 1,0 m im bewachsenen bestehenden Gelände fundiert werden müssen. Es handle sich somit um eine Forderung an die Berufungswerber, welche diesbezüglich auch zur Nachweisführung verpflichtet seien, zumal letztendlich auch diese das gegenständliche Gebäude errichtet haben. Die Erbringung des Nachweises liege somit eindeutig in der Sphäre der Berufungswerber. Gleiches gelte für die ebenfalls geforderte planliche Darstellung der Sicherungsmaßnahmen. Gerätehütte in Holzbauweise: Von der Baubehörde erster Instanz sei eindeutig festgestellt worden, dass der Gebäudeabstand zwischen der bescheidgegenständlichen Gerätehütte aus Holz und einem Nebengebäude am Nachbargrundstück lediglich 1,2 m betrage. Weiters ergebe sich auf Grundlage einer Fotodokumentation im Winter vom 30.12.2010, dass die gegenständliche Gerätehütte aus Holz zu diesem Zeitpunkt noch nicht existierte und erst nachträglich geschaffen worden sei. Eine allfällige Zustimmung des Nachbarn sei irrelevant, da der Gebäudeabstand von 2,0 m nicht eingehalten werde. Die Gerätehütte in Holzbauweise stehe im südöstlichen Liegenschaftsbereich nahe der nordöstlichen Grundgrenze zu Grundstück Nr. x. Der Spruch sei diesbezüglich zum besseren Verständnis präzisiert worden. Edelstahlabgasfang und Heizung beim Gartenhaus: Aufgrund der Aktenlage ergebe sich eindeutig, dass das Gartenhaus seit dem Jahr 1945 als Holzobjekt errichtet worden sei. Es handle sich somit um entsprechenden rechtmäßigen Bestand, jedoch lediglich als Nebengebäude im Sinne des § 4 Z 47 Stmk. BauG, da vom baubehördlichen Konsens keine Bewohnbarkeit gedeckt sei. Die vorliegenden Beweise sprechen gegen die Ausführung in der Berufung, zumal auch in der feuerpolizeilichen Niederschrift vom 10.05.2001 vermerkt sei, dass das gegenständliche Gartenhaus unbeheizt und ohne Strom betrieben worden sei. Aufgrund der Aktenlage sei daher im Hinblick auf ein beheiztes (bewohnbares) Gartenhaus kein baubehördlicher Konsens gegeben. Aufgrund der Aktenlage ergebe sich eindeutig, dass das Gartenhaus seit dem Jahr 1945 als Holzobjekt errichtet worden sei. Es handle sich somit um entsprechenden rechtmäßigen Bestand, jedoch lediglich als Nebengebäude im Sinne des , Paragraph 4, Ziffer 47, Stmk. BauG, da vom baubehördlichen Konsens keine Bewohnbarkeit gedeckt sei. Die vorliegenden Beweise sprechen gegen die Ausführung in der Berufung, zumal auch in der feuerpolizeilichen Niederschrift vom 10.05.2001 vermerkt sei, dass das gegenständliche Gartenhaus unbeheizt und ohne Strom betrieben worden sei. Aufgrund der Aktenlage sei daher im Hinblick auf ein beheiztes (bewohnbares) Gartenhaus kein baubehördlicher Konsens gegeben. 3. Die gegen diesen Bescheid gerichtete und in formaler Hinsicht zulässige Beschwerde wurde, nach Wiedergabe des Sachverhaltes, zusammengefasst wie folgt begründet: Die in der Berufung geltend gemachten offenbaren Mängel, nämlich: „Der Bescheid ist an Hrn. RA Dr. P Z, B, Mgasse ergangen. Dr. P Z ist jedenfalls nicht verpflichtet die beiden im Spruch des Bescheides genannten Gerätehütten, den Edelstahlabgasfang und die Heizung zu beseitigen. Es wurde das Niveau der Gerätehütten in Bezug auf das offenbar angenommene den Berufungswerbern unbekannte „Überschwemmungsniveau“ nicht festgelegt, sodass nicht beurteilbar ist, ob deren Errichtung Bedenken der Wildbach- und Lawinenverbauung widerstreitet. Es wurde kein Protokoll über den Ortsaugenschein vom 16.06.2014 angefertigt. Die erbetene Stellungnahme des Vertreters der belangten Behörde wurde nicht abgewartet.“ … seien in der Berufungsentscheidung teilweise nicht einmal behandelt worden. Die „weiteren Mängel“
Punkt B der Berufung nämlich: „Bis zum Ortsaugenschein vom 16.06.2014 war ausschließlich die in Stahlbeton ausgeführte Gerätehütte Gegenstand des Verfahrens. Hinsichtlich des Beseitigungsauftrages in Bezug auf die weitere Gerätehütte (aus Holz) und den Edelstahlabgasfang inkl. Heizung wurde das rechtliche Gehör der Berufungswerber nicht gewahrt und die angekündigte Stellungnahme nicht abgewartet. Der Bescheid wurde vom Sachbearbeiter Di (FH) C G erstellt. Auf Seite 2 Mitte des Bescheides wurde ausgeführt, dass die Feststellung vom 16.06.2014 vom amtlichen Bausachverständigen stammen (und damit von Hr. DI C G). Die Berufungswerber vertreten die Auffassung, dass eine gleichzeitige Tätigkeit als Bescheidverfasser und amtlicher Bausachverständiger nicht möglich erscheint. Nach Meinung der Berufungswerber hat die, den Bescheid erlassende, Person den Sachverhalt zu erheben und kann sie sich dazu eines Sachverständigen bedienen, der jedoch seinen Befund und sein Gutachten auszufertigen hat (die dann als Beweismittel zu würdigen sind). Der Sachverständige kann nicht gleichzeitig „Richter“ sein. Weshalb die vorgesetzte Holzschaltafel mit Gummidichtung keine geeignete Sicherungsmaßnahme sein sollte, wird im Bescheid nicht ausgeführt. Hinsichtlich der Fundierung der Gerätehütte findet eine Beweislastumkehr statt. Nach Meinung der Berufungswerber hat die Behörde die vorschriftswidrige Errichtung nachzuweisen und nicht der Errichter einen Entlastungsbeweis zu führen. Der Leberbachgrabenbach hat in den letzten Jahrzehnten nachweislich zu keinen Überschwemmungen im gegenständlichen Bereich geführt. Die Abflusssituation ist so, dass Hochwässer nicht über den gegenständlichen Bereich abfließen, sondern weg von diesem. Dazu wird auch angemerkt, dass es überhaupt nicht zu Hochwässern kommen könnte, wenn der Bachverlauf nicht mit einem unkontrollierten Bewuchs mit Gräsern und bis zu mehreren Metern hohen Bäumen versehen wäre. Auch würde bei einer ordnungsgemäßen Betriebsführung hinsichtlich des im Bereich des Leberbachgrabenbaches bestehenden Steinbruchs eine Hochwassergefahr nicht bestehen. Dazu wird aber nochmals bemerkt, dass von diesen Hochwässern andere Flächen und nicht das gegenständliche Grundstück betroffen wären. Im Bereich, in dem die Gerätehütte in Holzbauweise errichtet ist, war seit Jahrzehnten ein Holzbauwerk errichtet; der Ersatz dieses Gebäudes durch eine neure Gerätehütte in Holzbauweise erfolgte ordnungsgemäß mit Zustimmung des betreffenden Nachbarn an der Grundgrenze. das eingeschossige Gartenhaus war stets ein beheiztes Holzobjekt und kann nicht als Nebengebäude umgedeutet werden.“ seien nur teilweise behandelt worden. Über dies sei es unrichtig, dass aus der Stellungnahme der WLV hervorgehe, dass sämtliche Gebäudeöffnungen der Gerätehütte aus Stahlbeton um mindestens 1,0 m gegenüber dem bestehenden Gelände herauszuheben seien und dass bis zu dieser Höhe der Unterbeton in Stahlbeton zu errichten sei. Tatsächlich handle es sich bei der Stellungnahme der WLV nur um eine Empfehlung. Empfehlungen hinsichtlich einer bestimmten Vorgehensweise lassen Raum für andere Maßnahmen mit denen der Zweck der Empfehlung ebenfalls zu erreichen ist. Auch dass die vorhandene Schutzverkleidung ungenügend sei, sei nicht ausgeführt worden. Darüber hinaus könnten weitere Maßnahmen ergriffen werden wie z.B. der Einbau eines HWS-Hochwasserschutzsystems. Dazu wurde als Beilage ./B4 das Angebot hinsichtlich dieses Schutzwassersystems samt Beilagen vorgelegt. Zwischen der Auflage zu Punkt 3 des Baubewilligungsbescheides und dem genehmigten Einreichplan liege ein unauflöslicher Widerspruch vor. Hinsichtlich des Fundaments liege die – von der Behörde unwidersprochen gebliebene – Angabe der Beschwerdeführer vor, dass das Fundament baubewilligungsgemäß errichtet worden sei. Eine bloße Vermutung, dass dies allenfalls nicht stimmen könne, rechtfertige jedenfalls keinen Beseitigungsauftrag. Die feuerpolizeiliche Niederschrift vom 10.05.2001 sei den Beschwerdeführern unbekannt. Nach dem Wissensstand der Beschwerdeführer sei das Gartenhaus weit vor dem 01.01.1969 inklusive der Heizungsmöglichkeit errichtet worden. Der Bescheid erster Instanz sei an einen der Vertreter der Beschwerdeführer ergangen. Die Anführung auf Seite 1 oben „T und U S, L – ungenehmigte Bauführungen in L Agasse“ ändere nichts daran, dass der Bescheid nicht an die Beschwerdeführer ergangen sei. Der angefochtene Bescheid beschäftige sich auch nicht mit den in der Berufung angebotenen Beweismitteln. Der Beweisantrag in der Berufung werde aufrechterhalten (Ortsaugenschein, einzuholendes hydrogeologisches Gutachten über die Abflusssituation des Leberbachgrabenbaches). 4. Die gegenständliche Beschwerde samt Verfahrensakt wurde dem Landesverwaltungsgericht Steiermark zur Entscheidung vorgelegt. Mit Schreiben vom 13.02.2015 wurde der bautechnische Amtssachverständige zur Erstellung von Befund und Gutachten zu den Beschwerdevorbringen beauftragt. Insbesondere erging der Auftrag zur Beantwortung folgender Fragestellungen: „Werden durch die 3 baulichen Anlagen baurechtliche Bestimmungen verletzt, die einen Beseitigungsauftrag gem. § 41 Abs 3 Stmk. BauG rechtfertigen„Werden durch die 3 baulichen Anlagen baurechtliche Bestimmungen verletzt, die einen Beseitigungsauftrag gem. Paragraph 41, Absatz 3, Stmk. BauG rechtfertigen -Gerätehütte aus Stahlbeton → Ist die Gerätehütte von der baurechtlichen Bewilligung gedeckt? → Sind die Auflagen der WLV i.S.e. „Bauplatzeignung“ geeignet bzw. erforderlich und nachvollziehbar? Welche wurden de facto nicht eingehalten? → Ist die offensichtlich errichtete „Holztafel mit Gummidichtung“ eine geeignete Ersatzmaßnahme -Gerätehütte aus Holzbauweise → Wo wurde die Hütte genau errichtet – detaillierte Angaben zu den tatsächlich eingehaltenen Abständen“ 5. Befund und Gutachten wurden vom bautechnischen Amtssachverständigen am 29.04.2015 wie folgt erstellt: „Befund Laut Niederschrift des Feuerpolizeiamtes, Stadt Leoben vom 10. Mai 2001 wurde am 14. Feb. 2001 eine feuerpolizeiliche Begehung durchgeführten, welche als Überprüfungsergebnis hervorbrachte, dass die Gartenhütte nur im Sommer benützt wird und ohne Feuerstätte und ohne Strom ist. Im Bescheid vom 17. Jänner 2013 ist eine Garage genehmigt, welche mit einem Abstand von 4,05 m zur westlichen Grundgrenze zu Gst.Nr.x und mit einem Abstand von 7,45 m zur östlichen Grundgrenze zu Gst.Nr.x situiert, sowie an die Nordfassade des Bungalows angebaut ist. Im Lageplan ist der Abstand zur westlichen Grundgrenze mit 4,05 m kotiert, die Länge beträgt 6,00 m, die Breite 2,50 m. Beauflagt ist, dass ... sämtliche Gebäudeöffnungen des Bungalows sowie der Garage um mind. 1 m gegenüber dem bestehenden Gelände herauszuheben sind. Bis zu dieser Höhe ist der Unterbau in Stahlbeton zu errichten ... und ... die Fundamente des Bungalows sowie der Garage sind in Stahlbeton auszuführen und müssen mindestens 1,2 m im gewachsenen bestehenden Gelände fundiert werden. Weder das Wohngebäude noch die Garage sind bisher errichtet worden. Gegenstand der Mitteilung
G) vom
In der dem Bauakt aufliegenden Plan "Gartenhaus" vom 15.11.1964 ist kein Abgasfang dargestellt. Das Gartenhaus wurde römisch eins t. Aufzeichnungen im Bauakt ca. im Jahre 1945 errichtet und stellt somit einen rechtmäßigen Bestand
Paragraph 40, leg cit, dar. In der dem Bauakt aufliegenden Plan "Gartenhaus" vom 15.11.1964 ist kein Abgasfang dargestellt. Wie aus der v.a. Fotodokumentation ersichtlich wurde das Gartenhaus saniert. Zusätzlich wurde dieses mit einem Edelstahlabgasfang ausgestattet. Am
GIS in der gelben Gefahrenzone Wildbach. Im Bereich der östlichen Grundgrenze (zu Gst.Nr.x) wurde eine Gerätehütte aus Holz mit einer Länge (Nord-Süd) von 3,97 m und einer Breite von 2,16 m errichtet. Der Abstand zur Achse des Maschendrahtzauns beträgt 0,95 m, der Abstand zur südlichen Grundgrenze geschätzt 10 m. Leicht nach Norden versetzt zur gegenständlichen Gerätehütte aus Holz steht am Nachbargrundstück Nr.x eine Gerätehütte mit einer bebauten Fläche von weit weniger als 40 m². Der Abstand zu der dem Nachbarn zugewandten Zaunfundamentkante beträgt rund 0,22 bis 0,24 m. An der südlichen Grundgrenze wurde das bestehende Gartenhaus saniert, auf die baubehördliche Erhebung vom
G Auflagen vorgeschrieben werden können, ist in den Auflagen keine der Nutzung entsprechende Ersatzmaßnahme vorgesehen worden (z.B. mobiler Hochwasserschutz). Die von der Gemeinde zur Einhaltung und Ausführung vorgeschrieben Sicherungsmaßnahmen wurden im selben Wortlaut der Empfehlungen der WLV übernommen. Ungeachtet der rechtlichen Frage, ob bei einem baubewilligungsfreien Bauvorhaben
Paragraph 21, Stmk BauG Auflagen vorgeschrieben werden können, ist in den Auflagen keine der Nutzung entsprechende Ersatzmaßnahme vorgesehen worden (z.B. mobiler Hochwasserschutz). In der Auflage 1 wird gefordert, dass sämtliche Gebäudeöffnungen der Gerätehütte um mindestens 1,0 m gegenüber dem bestehenden Gelände herauszuheben sind. Hier ist nur von Gebäudeöffnungen die Rede, nicht von der Gerätehütte selbst. Es ist daher davon auszugehen, dass die geplante ebenerdige Errichtung erkannt wurde. Auf einen wesentlichen Aspekt wird in der Stellungnahme der WLV nicht eingegangen, die Auftriebssicherheit; es wird lediglich die Einbindung in das Erdreich behandelt. Da es sich bei der vorgefundenen Gerätehütte aus Stahlbeton offensichtlich um ein Fertigprodukt handelt, welche gegenüber Ausführungen in Ortbeton ein wesentlich geringeres Gewicht aufweisen, ist dies zu beachten. Eine grobe Abschätzung der Gewichts- und Auftriebskräfte ergibt, dass die Standsicherheit bei einer Überflutung höher als grob 0,8 m nicht mehr gegeben ist. Die Auflagen berücksichtigen nicht die Standsicherheit als wesentliche Anforderung an Bauwerke. Die Formulierung der Auflagen ist im Hinblick auf die geplante Nutzung nicht nachvollziehbar und daher nur bedingt geeignet; hinsichtlich Standsicherheit besteht ein Mangel. Durch die Widmung als Wohnen Allgemein im Flächenwidmungsplan ist die Bebauung nach dem Stmk. Raumordnungsgesetz zulässig, die Wasser- und Energieversorgung ist gegeben, ein Kanalanschluss besteht nicht. Es kann angenommen werden, dass der Untergrund ausreichend tragfähig ist, eine geeignete Zufahrt besteht. Im Sinne der Bauplatzeignung liegt daher hinsichtlich des fehlenden Kanalanschlusses und den Naturgefahren nach § 5 Abs.1 Z.5 Stmk BauG eine Eignung als Bauplatz nicht vor, wobei sich die Naturgefahren
GIS auf die gelbe Gefahrenzone Wildbach beschränkt. Durch die Widmung als Wohnen Allgemein im Flächenwidmungsplan ist die Bebauung nach dem Stmk. Raumordnungsgesetz zulässig, die Wasser- und Energieversorgung ist gegeben, ein Kanalanschluss besteht nicht. Es kann angenommen werden, dass der Untergrund ausreichend tragfähig ist, eine geeignete Zufahrt besteht. Im Sinne der Bauplatzeignung liegt daher hinsichtlich des fehlenden Kanalanschlusses und den Naturgefahren nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 5, Stmk BauG eine Eignung als Bauplatz nicht vor, wobei sich die Naturgefahren
GIS auf die gelbe Gefahrenzone Wildbach beschränkt. Aus hiesiger Fachsicht ist kein Kanalanschluss erforderlich, sofern keine Wohnnutzung stattfindet. Hingewiesen wird auf folgende Punkte der Richtlinien des Österreichischen Institutes für Bautechnik (OIB-RL) als Stand der Technik, in denen lediglich Aufenthaltsräume und Lager gefährlicher Stoffe hinsichtlich Naturgefahren als schutzwürdig erachtet werden. OIB-RL 3 Pkt.6.3 Vorsorge vor Überflutungen: Falls das Fußbodenniveau von Aufenthaltsräumen nicht über dem Niveau des hundertjährlichen Hochwasserereignisses liegt, muss Vorsorge für einen gleichwertigen Schutz gegen Überflutung getroffen werden. OIB-RL 3 Pkt.12.2: Bei Lagerung gefährlicher Stoffe in Bereichen, die bei 100jährlichen Hochwässern überflutet werden, ist sicher zu stellen, dass bei Überflutung ein Austritt dieser Stoffe verhindert wird (z.B. Schutz der Lagerräume gegen eindringendes und drückendes Wasser, Sicherung der Lagerbehälter gegen Aufschwimmen, Außendruck und Wassereintritt). Im Programm zur hochwassersicheren Entwicklung der Siedlungsräume (Sachprogramm Hochwasser) LGBl. Nr. 117/2005 ist in § 2 Abs 3 Begriffsbestimmungen folgendes festgelegt: Die Rote Gefahrenzone nach der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom
G dürfen bei Bauführungen grundsätzlich nur Bauprodukte eingebaut werden, die den Verwendungsbestimmungen des Steiermärkischen Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetzes 2013 entsprechen. Holztafeln dieser Art werden im Betonbau als Schalungselemente verwendet. 4. Es ist nicht anzunehmen, dass zur ausgeführten "Holztafel mit Gummidichtung" eine anwendungsbezogene Eignung als Bauprodukt vorliegt.
, Paragraph 44, Absatz eins, Stmk BauG dürfen bei Bauführungen grundsätzlich nur Bauprodukte eingebaut werden, die den Verwendungsbestimmungen des Steiermärkischen Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetzes 2013 entsprechen. Holztafeln dieser Art werden im Betonbau als Schalungselemente verwendet. Es ist nicht anzunehmen, dass die Holztafel den auftretenden Belastungen standhalten kann. Im Bodenbereich ist aufgrund des fehlenden Anschlages nicht anzunehmen, dass durch Pressung ausreichend Dichtheit erreicht wird. Daher ist die ausgeführte "Holztafel mit Gummidichtung" nicht als geeignete Ersatzmaßnahme anzusehen. 5. Die an der östlichen Grundgrenze zu Gst.Nr.x errichtete Gerätehütte aus Holz ist mit einer bebauten Fläche von 8,60 m² als Nebengebäude
G zu betrachten; auf Grundlage der genommenen Maße beträgt der Abstand zur östlichen Grundgrenze rund 1,02 m und zur südlichen Grundgrenze geschätzt 10 m. 5. Die an der östlichen Grundgrenze zu Gst.Nr.x errichtete Gerätehütte aus Holz ist mit einer bebauten Fläche von 8,60 m² als Nebengebäude
, Paragraph 4, Ziffer 47, Stmk BauG zu betrachten; auf Grundlage der genommenen Maße beträgt der Abstand zur östlichen Grundgrenze rund 1,02 m und zur südlichen Grundgrenze geschätzt 10 m. Die Gerätehütte auf dem Nachbargrundstück Nr.x ist als Nebengebäude
G zu betrachten; auf Grundlage der genommenen Maße beträgt der Abstand der benachbarten Gerätehütte zur Grundgrenze rund 0,20 bis 0,22 m. Die Gerätehütte auf dem Nachbargrundstück Nr.x ist als Nebengebäude
Paragraph 4, Ziffer 47, Stmk BauG zu betrachten; auf Grundlage der genommenen Maße beträgt der Abstand der benachbarten Gerätehütte zur Grundgrenze rund 0,20 bis 0,22 m. Die ggstl. Gerätehütte und die benachbarte Gerätehütte stehen sich auf einer Länge von knapp 2 m gegenüber, der Gebäudeabstand hier beträgt rund 1,22 bis 1,24 m.
G. 2,5 m, die Firsthöhe rund 5,5 m, die bebaute Fläche weit weniger als 40 m². Demnach handelt es sich bei dem Gartenhaus nicht um ein Nebengebäude
, Paragraph 4, Ziffer 47, Stmk BauG.
G zu erfüllen: Gesamtheit von einzelnen oder zusammen liegenden Räumen, die baulich in sich abgeschlossen, zu Wohnzwecken bestimmt sind und die Führung eines eigenen Haushaltes ermöglichen. Für die Führung eines eigenen Haushaltes sind aus hiesiger Fachsicht jedenfalls die Funktionen Aufenthalt/Wohnen, Schlafen, Kochen und Sanitäres erforderlich.
Pkt.2.2 der OIB-RL 3 zu Sanitäreinrichtungen in Wohnungen gilt: Jede Wohnung muss im Wohnungsverband über eine Toilette, ein Waschbecken und eine Dusche oder Badewanne in zumindest einem Sanitärraum verfügen. Für eine Bewohnbarkeit sind die Anforderungen an eine Wohnung
, Paragraph 4, Ziffer 63, Stmk BauG zu erfüllen: Gesamtheit von einzelnen oder zusammen liegenden Räumen, die baulich in sich abgeschlossen, zu Wohnzwecken bestimmt sind und die Führung eines eigenen Haushaltes ermöglichen. Für die Führung eines eigenen Haushaltes sind aus hiesiger Fachsicht jedenfalls die Funktionen Aufenthalt/Wohnen, Schlafen, Kochen und Sanitäres erforderlich.
Pkt.2.2 der OIB-RL 3 zu Sanitäreinrichtungen in Wohnungen gilt: Jede Wohnung muss im Wohnungsverband über eine Toilette, ein Waschbecken und eine Dusche oder Badewanne in zumindest einem Sanitärraum verfügen. Demnach lässt die Errichtung des Abgasfanges alleine nicht auf eine Bewohnbarkeit schließen. 8. Die Gerätehütte aus Holz verletzt die Abstandsbestimmungen des § 13 Stmk BauG; diesbezüglich ist aus hiesiger Fachsicht ein Beseitigungsauftrag
G gerechtfertigt. 8. Die Gerätehütte aus Holz verletzt die Abstandsbestimmungen des , Paragraph 13, Stmk BauG; diesbezüglich ist aus hiesiger Fachsicht ein Beseitigungsauftrag
Paragraph 41, Absatz 3, Stmk BauG gerechtfertigt. Da die Formulierung der Auflagen die Gerätehütte aus Stahlbeton betreffend im Hinblick auf die geplante Nutzung nicht nachvollziehbar ist und daher nur bedingt geeignet, sowie hinsichtlich Standsicherheit ein Mangel besteht, ist das Erlassen eines Beseitigungsauftrag nicht angebracht. Ob zu einem Holzofen oder einer sonstigen Raumheizung mit Abgasfang ein rechtmäßiger Bestand im Sinne des § 40 Stmk BauG vorliegt, ist aufgrund des fehlenden Feststellungsbescheides nicht ersichtlich. Ob ein Beseitigungsauftrag gerechtfertigt ist, kann daher nicht beurteilt werden.“Ob zu einem Holzofen oder einer sonstigen Raumheizung mit Abgasfang ein rechtmäßiger Bestand im Sinne des Paragraph 40, Stmk BauG vorliegt, ist aufgrund des fehlenden Feststellungsbescheides nicht ersichtlich. Ob ein Beseitigungsauftrag gerechtfertigt ist, kann daher nicht beurteilt werden.“
G nur für bauliche Anlagen und Feuerstätten die zwischen dem 01.01.1969 und dem 31.12.1984 errichtet wurden, ein Feststellungsbescheid erlassen werden kann. Zu Punkt 6. und 7.: Es wurde darauf hingewiesen, dass
Paragraph 40, Absatz 3, Stmk. BauG nur für bauliche Anlagen und Feuerstätten die zwischen dem 01.01.1969 und dem 31.12.1984 errichtet wurden, ein Feststellungsbescheid erlassen werden kann. Da das Gartenhaus bereits im Baubescheid von 1964 als ein seit 19 Jahren bestehendes Objekt
Abs 1 Z 5 um ein baubewilligungsfreies Vorhaben handeln, sofern ein Nachweis über das ordnungsgemäße in Verkehr bringen im Sinne des Steiermärkischen Feuerungsanlagengesetzes vorliegt; dies sei jedoch nicht der Fall. Auch würden mit der Errichtung des außenliegenden Edelstahlkamines die äußere Fassade geändert werden und stelle auch diese Maßnahme einen baubewilligungspflichtigen Vorgang dar. Betreffend des Edelstahlabgasfanges inklusive Holzofen wurde auf die Niederschrift vom 10.05.2001 über die feuerpolizeiliche Begehung am 14.02.2001 verwiesen, in der festgeschrieben ist, dass die Gartenhütte nur im Sommer benützt wird und ohne Feuerstätte und Strom ist. Der Edelstahlkamin inklusive Heizung sei somit jedenfalls nach dem 31.12.1964, im Zeitraum ab Februar 2001 errichtet worden. Die Erlassung eines Feststellungsbescheides sei daher auch in diesem Fall rechtlich nicht zulässig. Da das Gartenhaus zumindest bis 14.02.2001 als Gartenhütte ohne Strom und Heizung genutzt worden sei und bis zum heutigen Tag um keine Baubewilligung, weder für den Umbau noch für die Nutzungsänderung auf Wohnhaus, angesucht wurde, seien sämtliche Baumaßnahmen vorschriftswidrig ausgeführt worden. Unter Hinweis auf Paragraph 19, in Verbindung mit Paragraph 4, Ziffer 58, Stmk. BauG wurde festgehalten, dass jeder Umbau bewilligungspflichtig sei, noch dazu wo beim Einbau einer Heizung in das aus Holz bestehende Gartenhaus der Brandschutz berührt werde. Außerdem seien von der Baubehörde die Eignung des Gartenhauses hinsichtlich der Vorgaben des Baugesetzes betreffend die erforderliche Raumhöhe, Belichtung und Belüftung , etc. zu prüfen. Sollte die Heizung jedoch eine Leistung von weniger als 8 kW aufweisen, würde es sich
Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 5, um ein baubewilligungsfreies Vorhaben handeln, sofern ein Nachweis über das ordnungsgemäße in Verkehr bringen im Sinne des Steiermärkischen Feuerungsanlagengesetzes vorliegt; dies sei jedoch nicht der Fall. Auch würden mit der Errichtung des außenliegenden Edelstahlkamines die äußere Fassade geändert werden und stelle auch diese Maßnahme einen baubewilligungspflichtigen Vorgang dar. Zu Punkt 8. Die Feststellung des Amtssachverständigen, dass hinsichtlich der Standsicherheit der Gerätehütte aus Stahlbeton ein Mangel bestehe und das Erlassen eines Beseitigungsauftrages nicht angebracht wäre, sei entgegenzuhalten, dass wie schon erwähnt, die Errichtung eines baubewilligungsfreien Vorhabens in der Verantwortung des Bauwerbers liege und somit auch die Einhaltung aller Bauvorschriften. Umso mehr sei ein Beseitigungsauftrag zu erlassen, wenn aus der Sicht des Amtssachverständigen ein Mangel bei der Standsicherheit gegeben ist. Die Beschwerdeführer legten in ihrer Stellungnahme vom 18.05.2015 dar, dass sie beabsichtigen, die Liegenschaften nunmehr in Kürze mit einem Einfamilienhaus zu bebauen. Diesbezüglich sollen ein neuer, geänderter Einreichplan und eine neue, geänderte Baubeschreibung erstellt werden. Die so dargestellten Änderungen seien der Stadt Leoben zur Genehmigung vorzulegen. Hinsichtlich des geänderten Einreichplans sei ein Letztentwurf bereits erstellt und vorgelegt worden. Demnach soll ein Einfamilienhaus auf einer Ebene 1,0 m über dem bestehenden Gelände errichtet werden. Die Gerätehütte aus Stahlbeton soll mit einer (optimalen) Hochwasserschutzklappe
Beilage ./B4 versehen werden. Das Gartenhaus mit Abgasfang soll weiterhin keinen Kanalanschluss und damit keine Sanitärräume und keine Küche aufweisen. Die Gerätehütte aus Holz soll lediglich als Bauhütte Verwendung finden und mit Fertigstellung der Bauarbeiten, womit im Jahr 2016 zu rechnen sei, entfernt werden. Mit der Abänderung des
Bescheid vom 17.01.2013 genehmigten Bauvorhabens würden daher auch die verfahrensgegenständlichen Punkte erledigt werden. Der geänderte Einreichplan und die Baubeschreibung sollen in den nächsten Wochen bei der Stadt Leoben eingereicht werden. Zum Gutachten des Amtssachverständigen DI H L wurde zusammengefasst ausgeführt, dass sich dieser nicht im Detail mit der Hochwasserschutzeinrichtung
Beilage ./B4 beschäftigt habe, diese aber jedenfalls nicht als ungeeignet angesehen habe. Die WLV habe über Anfrage der Beschwerdeführer bereits bestätigt, dass diese Schutzeinrichtung jedenfalls geeignet sei, einer allfälligen Hochwassergefahr zu begegnen. Die tatsächlich vorhandene Hochwasserschutzeinrichtung sei vom bautechnischen Sachverständigen nicht beurteilt worden. Insofern letztlich ohnehin nicht der bestehende Hochwasserschutz errichtet werden wird, sondern die optimale Anlage
Beilage ./B4, sollte die Beurteilung des seinerzeitigen Hochwasserschutzes (Holzplatte mit Dichtungen) ohnehin kein Thema sein. Dem Herrn Amtssachverständigen würden hydrogeologische Kenntnisse fehlen. Die Beschwerdeführer hätten ohnehin bereits die Einholung eines hydrogeologischen Gutachtens beantragt. Nur über ein solches Gutachten könne festgestellt werden, ob aufgrund der Abflussverhältnisse überhaupt mit Hochwässern im gegenständlichen Bereich zu rechnen ist und wenn ja, welche Strömungen auftreten und welchen Druckverhältnissen ein Hochwasserschutz zu genügen hätte. Die Fundamente der Gerätehütte aus Stahlbeton habe der Beschwerdeführer T S, ein Baufachmann, gemeinsam mit seinem Vater G S, einem ausgebildeten Baupolier, errichtet. Diese seien damit jedenfalls sachgemäß und bescheidkonform errichtet worden. Inklusive Verschraubung sei es unmöglich, dass die rund 13,5 t schwere „Gerätehütte aus Stahlbeton“ einem allfälligen Auftrieb nicht standhalten könne. Zum bestehenden Gartenhaus wurde ausgeführt, dass stets ein Festbrennstoffofen vorhanden gewesen sei. Die Rauchgase wären durch ein einfaches Rauchrohr ins Freie geführt worden. Es könne durchaus sein, dass der Voreigentümer der Beschwerdeführer die Heizungsanlage anlässlich der angekündigten Nachschau des Feuerpolizeiamtes der Stadt Leoben vom 10.05.2001 „versteckt“ hatte. Dies beweise aber mitnichten, dass eine derartige Feuerungsanlage nicht von Anfang an vorhanden gewesen sei. Die Errichtung eines, durch den zuständigen Rauchfangkehrer schriftlich zertifizierten, Abgasfangs sei zweifellos gegenüber dem unprofessionellen Ableiten mittels eines einfachen Rauchrohrs eine Verbesserungsmaßnahme, deren Beseitigung auf keinen Fall gerechtfertigt sei. Zur Gerätehütte in Holzbauweise wurde ausgeführt, dass die Feststellung der Maße und Abstände einer Vermessung durch einen Zivilingenieur für Vermessungswesen bedürfe. Eine derartige Vermessung sei nicht vorgenommen worden, wäre aber erforderlich, um eine – für die Erlassung eines Beseitigungsauftrages jedenfalls zu fordernde – Sicherheit über die vorhandenen Maße und Abstände zu gewinnen. Weiters wurde ausgeführt, dass die gegenständliche Liegenschaft unstrittig nicht im Bereich eines hundertjährlichen Hochwassers liege, die diesbezüglichen Auflagen seien daher gegenständlich nicht zu beachten.
G erforderlich und nachvollziehbar? Sind die geforderten Maßnahmen der WLV im Hinblick auf eine Bauplatzeignung
Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 5, Stmk. BauG erforderlich und nachvollziehbar?
G für das konkrete Gebäude (Gerätehütte) in der ausgeführten Form gegeben? Ist die Bauplatzeignung
Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 5, Stmk. BauG für das konkrete Gebäude (Gerätehütte) in der ausgeführten Form gegeben? Zum Gartenhaus:
G nicht gegeben ist. Zu 5.) ASV für Bautechnik: Zusammenfassend wird festgestellt, dass das derzeit konkret ausgeführte Gebäude (Gerätehütte) nicht den Anforderungen an den Stand der Technik entspricht und damit die Bauplatzeignung
Paragraph 5, Stmk. BauG nicht gegeben ist. ASV für Wasserbautechnik: Durch die gewählte Form oder Art des Hochwasserschutzes, welche nicht dem Stand der Technik entspricht, ist eine Gefährdung durch Hochwasser für das auf Grundstück Nr. x, KG M gelegenen Gerätehütte zu erwarten. Somit ist eine Bauplatzeignung
G für das konkrete Gebäude (Gerätehütte) nicht gegeben. ASV für Wasserbautechnik: Durch die gewählte Form oder Art des Hochwasserschutzes, welche nicht dem Stand der Technik entspricht, ist eine Gefährdung durch Hochwasser für das auf Grundstück Nr. x, KG M gelegenen Gerätehütte zu erwarten. Somit ist eine Bauplatzeignung
, Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 5, Stmk. BauG für das konkrete Gebäude (Gerätehütte) nicht gegeben. Über Befragen des Vertreters der belangte Behörde: Die vom Vertreter des Beschwerdeführers geforderte genaue Zahl des maßgeblichen Wasserdruckes auf die Schaltafel hat auf das Ergebnis bzw. auf das Gutachten des ASV für Wasserbautechnik keinen Einfluss. Wie bereits ausgeführt, kann eine Schaltafel nur für provisorische Zwecke dem Hochwasserschutz dienen und entspricht diese Art keinesfalls dem Stand der Technik für einen dauerhaften mobilen Hochwasserschutz. Zum Edelstahlabgasfang inklusive Heizung beim Gartenhaus: Zu 1.) ASV für Bautechnik: Hinsichtlich der Aussagen im Gutachten vom 29.04.2015 zu etwaigen Feststellungsbescheiden werden die Ausführungen zurückgenommen, da es sich wie festgestellt, um einen rechtmäßigen Bestand im Sinne des § 40 Stmk. BauG handelt. Wie am heutigen Verhandlungstag ausgeführt, haben zum Zeitpunkt der Überprüfung durch die Behörde im gegenständlichen Objekt keine Heizung und kein Abgasfang bestanden und musste die prüfende Behörde davon ausgehen, dass auch keiner vorhanden ist. Der nunmehr errichtete Abgasfang aus Edelstahl und der Holzofen stellen somit neu errichtete Anlagen dar, zu welchen nach Angaben der Baubehörde bis zum heutigen Tag noch keine Genehmigung und keine Einreichung vorliegt. Wie der Beschwerdeführer ausführt, handelt es sich bei der Heizung um einen Holzofen (fester Brennstoff) mit einer Leistung von weniger als 3 kW. Zu 1.) ASV für Bautechnik: Hinsichtlich der Aussagen im Gutachten vom 29.04.2015 zu etwaigen Feststellungsbescheiden werden die Ausführungen zurückgenommen, da es sich wie festgestellt, um einen rechtmäßigen Bestand im Sinne des Paragraph 40, Stmk. BauG handelt. Wie am heutigen Verhandlungstag ausgeführt, haben zum Zeitpunkt der Überprüfung durch die Behörde im gegenständlichen Objekt keine Heizung und kein Abgasfang bestanden und musste die prüfende Behörde davon ausgehen, dass auch keiner vorhanden ist. Der nunmehr errichtete Abgasfang aus Edelstahl und der Holzofen stellen somit neu errichtete Anlagen dar, zu welchen nach Angaben der Baubehörde bis zum heutigen Tag noch keine Genehmigung und keine Einreichung vorliegt. Wie der Beschwerdeführer ausführt, handelt es sich bei der Heizung um einen Holzofen (fester Brennstoff) mit einer Leistung von weniger als 3 kW. Über ergänzende Befragung der Richterin: Bei der Gartenhütte handelt es sich wie im Gutachten vom 29.04.2015 ausgeführt nicht um ein Nebengebäude, da unter anderem eine Unterkellerung (nicht eingeschoßig) und eine Firsthöhe von rund 5,50 m (mehr als 5,00 m) besteht. Es wird darauf hingewiesen, dass es sich bei der Gartenhütte um einen rechtmäßigen Bestand handelt. Hinsichtlich der Bewohnbarkeit der Gartenhütte wurde bereits im Gutachten vom 29.04.2015 festgestellt, dass der Holzofen und damit die Konditionierung des Raumes zwar auf einen Aufenthaltsraum schließen lässt, jedoch eine Bewohnbarkeit nicht gegeben ist, da kein Kanalanschluss besteht und die Führung eines selbstständigen Haushaltes nicht möglich ist.“ B: Rechtliche Beurteilung: Seit dem 01.01.2014 entscheiden Landesverwaltungsgerichte nach Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Seit dem 01.01.2014 entscheiden Landesverwaltungsgerichte nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
in der Sache selbst zu entscheiden und die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
in der Sache selbst zu entscheiden und die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
G sind Nebengebäude eingeschoßige, ebenerdige, unbewohnbare Bauten von untergeordneter Bedeutung mit einer Geschoßhöhe bis 3,0 m, einer Firsthöhe bis 5,0 m und bis zu einer bebauten Fläche von 40,0 m².
Paragraph 4, Ziffer 47, Stmk. BauG sind Nebengebäude eingeschoßige, ebenerdige, unbewohnbare Bauten von untergeordneter Bedeutung mit einer Geschoßhöhe bis 3,0 m, einer Firsthöhe bis 5,0 m und bis zu einer bebauten Fläche von 40,0 m².
G ist eine Grundstücksfläche als Bauplatz für die vorgesehene Bebauung geeignet, wenn Gefährdungen durch Lawinen, Hochwasser, Grundwasser, Vermurungen, Steinschlag, Rutschungen u. dgl. nicht zu erwarten sind (Bauplatzeignung).
Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 5, Stmk. BauG ist eine Grundstücksfläche als Bauplatz für die vorgesehene Bebauung geeignet, wenn Gefährdungen durch Lawinen, Hochwasser, Grundwasser, Vermurungen, Steinschlag, Rutschungen u. dgl. nicht zu erwarten sind (Bauplatzeignung).
G gehört zu den baubewilligungsfreien Vorhaben die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von:
Paragraph 21, Absatz eins, Stmk. BauG gehört zu den baubewilligungsfreien Vorhaben die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von:
G sind baubewilligungsfreie Vorhaben vor ihrer Ausführung der Gemeinde schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung hat den Ort und eine kurze Beschreibung des Vorhabens zu enthalten.
Paragraph 21, Absatz 3, Stmk. BauG sind baubewilligungsfreie Vorhaben vor ihrer Ausführung der Gemeinde schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung hat den Ort und eine kurze Beschreibung des Vorhabens zu enthalten.
cit. dürfen durch baubewilligungsfreie Vorhaben Bau- und Raumordnungsvorschriften, wie insbesondere festgelegte Flucht-, Baugrenz- und Straßenfluchtlinien sowie die Vorschriften über Abstände nicht verletzt werden.
Paragraph 21, Absatz 4, leg. cit. dürfen durch baubewilligungsfreie Vorhaben Bau- und Raumordnungsvorschriften, wie insbesondere festgelegte Flucht-, Baugrenz- und Straßenfluchtlinien sowie die Vorschriften über Abstände nicht verletzt werden. Bestehende bauliche Anlagen und Feuerstätten, für die eine Baubewilligung zum Zeitpunkt ihrer Errichtung erforderlich gewesen ist und diese nicht nachgewiesen werden kann, gelten gem. § 40 Abs. 1 Stmk. BauG als rechtmäßig, wenn sie vor dem 1. Jänner 1969 errichtet wurden. Bestehende bauliche Anlagen und Feuerstätten, für die eine Baubewilligung zum Zeitpunkt ihrer Errichtung erforderlich gewesen ist und diese nicht nachgewiesen werden kann, gelten gem. Paragraph 40, Absatz eins, Stmk. BauG als rechtmäßig, wenn sie vor dem 1. Jänner 1969 errichtet wurden.
G hat die Behörde hinsichtlich vorschriftswidriger baulicher Anlagen einen Beseitigungsauftrag zu erlassen.
Paragraph 41, Absatz 3, Stmk. BauG hat die Behörde hinsichtlich vorschriftswidriger baulicher Anlagen einen Beseitigungsauftrag zu erlassen. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen: Gerätehütte aus Stahlbeton: Die gegenständliche Gerätehütte aus Stahlbeton wurde der belangten Behörde als bewilligungsfreies Vorhaben gem. 21 Abs. 3 Stmk. BauG mitgeteilt; die erteilte Bewilligung für eine Garage an der ggst. Örtlichkeit aus dem Jahr 2013 wurde unstrittig nicht konsumiert. Unstrittig steht auch fest, dass die nunmehr errichtete Gerätehütte in der gelben Gefahrenzone des Lebergrabenbaches (Gefahrenzonenplan) liegt. Die gegenständliche Gerätehütte aus Stahlbeton wurde der belangten Behörde als bewilligungsfreies Vorhaben gem. 21 Absatz 3, Stmk. BauG mitgeteilt; die erteilte Bewilligung für eine Garage an der ggst. Örtlichkeit aus dem Jahr 2013 wurde unstrittig nicht konsumiert. Unstrittig steht auch fest, dass die nunmehr errichtete Gerätehütte in der gelben Gefahrenzone des Lebergrabenbaches (Gefahrenzonenplan) liegt. Die gelbe Zone umfasst jene Flächen, deren Benützung für Siedlungs- und Verkehrszwecke beeinträchtigt ist. Die Beschädigung von Objekten ist möglich, jedoch nicht deren Zerstörung, wenn bestimmte Auflagen eingehalten werden. Daher sind Flächen in Gelb des Gefahrenzonenplanes zur Bebauung nur minder geeignet; eine Bebauung mit Auflagen kann aber möglich sein. Die gelbe Zone umfasst jene Flächen, deren Benützung für Siedlungs- und Verkehrszwecke beeinträchtigt ist. Die Beschädigung von Objekten ist möglich, jedoch nicht deren Zerstörung, wenn bestimmte Auflagen eingehalten werden. , Daher sind Flächen in Gelb des Gefahrenzonenplanes zur Bebauung nur minder geeignet; eine Bebauung mit Auflagen kann aber möglich sein. Für Bauvorhaben in der gelben Zone wird daher gs. immer ein Gutachten der Wildbach- und Lawinenverbauung (WLV) eingeholt, das als Grundlage für ua. Bauverfahren herangezogen wird. Die Bauplatzeignung wird dann in der Regel jeweils im Bauverfahren durch die Behörde auf Grund des Gutachtens der WLV geprüft. Die Bauplatzeignung
G ist eine elementare Grundvoraussetzung für eine beabsichtigte Bebauung, unabhängig davon, ob es sich dabei um ein baubewilligungspflichtiges Vorhaben
G, ein anzeigepflichtiges Vorhaben
G oder ein bewilligungsfreies Vorhaben
G handelt. Die Bauplatzeignung
Paragraph 5, Stmk. BauG ist eine elementare Grundvoraussetzung für eine beabsichtigte Bebauung, unabhängig davon, ob es sich dabei um ein baubewilligungspflichtiges Vorhaben
Paragraph 19, Stmk. BauG, ein anzeigepflichtiges Vorhaben
Paragraph 20, Stmk. BauG oder ein bewilligungsfreies Vorhaben
Paragraph 21, Stmk. BauG handelt.
G liegt eine Bauplatzeignung ua. vor, wenn Gefährdungen durch Lawinen, Hochwasser, Grundwasser, Vermurungen, Steinschlag, Rutschungen und dergleichen nicht zu erwarten sind.
Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 5, Stmk. BauG liegt eine Bauplatzeignung ua. vor, wenn Gefährdungen durch Lawinen, Hochwasser, Grundwasser, Vermurungen, Steinschlag, Rutschungen und dergleichen nicht zu erwarten sind. Im Gegenstand handelt es sich bei der Gerätehütte um ein bewilligungsfreies Vorhaben; nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt auch eine baubewilligungsfreie bauliche Anlage im Sinne des § 21 Stmk. BauG, die gegen Bestimmungen des Stmk. BauG verstößt, eine vorschriftswidrige bauliche Anlage
GH 21.02.2007, Zl.: 2003/06/0064 u.a). Im Gegenstand handelt es sich bei der Gerätehütte um ein bewilligungsfreies Vorhaben; nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt auch eine baubewilligungsfreie bauliche Anlage im Sinne des Paragraph 21, Stmk. BauG, die gegen Bestimmungen des Stmk. BauG verstößt, eine vorschriftswidrige bauliche Anlage
Paragraph 41, Absatz 3, leg.cit. dar und kann Gegenstand eines Beseitigungsauftrages gem. dieser Bestimmung sein vergleiche VwGH 21.02.2007, Zl.: 2003/06/0064 u.a). Aus der gutachterlichen Stellungnahme der Amtssachverständigen vom 15.07.2015 ergibt sich in schlüssiger und einwandfrei nachvollziehbarer Weise, dass durch die gewählte Form und Art des vorhandenen Hochwasserschutzes („Dreischichtplatte mit Dichtlippen“), welche nicht dem Stand der Technik entspricht, eine Gefährdung durch Hochwasser für die auf Grundstück Nr. x, KG M gelegene Gerätehütte zu erwarten ist. Auch wurde schlüssig dargelegt, dass die in der Stellungnahme des Vertreters der WLV vorgeschriebenen Sicherungsmaßnahmen zur Hochwasserfreihaltung der Gerätehütte nachvollziehbar und notwendig sind, wobei die derzeit errichtete Hochwasserschutzmaßnahme (Holzschaltafel mit Gummidichtung) keinesfalls als Ersatzmaßnahme zu den Vorgaben der WLV angesehen werden kann. Weiters führen die ASV schlüssig aus, dass es sich bei der vorhandenen Schaltafel nur um ein „Provisorium“ handelt und diese Art des Hochwasserschutzes nicht dem Stand der Technik entspricht. Zu der vom Vertreter der Beschwerdeführer geforderten genauen Zahl des maßgeblichen Wasserdruckes auf die Schaltafel wurde schlüssig dargelegt, dass diese Kenntnis auf das Ergebnis des Gutachtens keinen Einfluss hätte. Aus diesem Grund war auch die geforderte Beiziehung eine hydrologischen Amtssachverständigen nicht erforderlich, wobei vom erkennenden Gericht nicht erkannt werden kann, was die geforderten Daten im Ergebnis bewirken sollen. Unter Hinweis auf obige Ausführungen ist somit eine Bauplatzeignung
G für das konkrete Gebäude (Gerätehütte) in der derzeit ausgeführten Form nicht gegeben. Da auch bewilligungsfreie Vorhaben – wie ausgeführt – den Bauvorschriften entsprechen müssen, war der Beseitigungsauftrag im Hinblick auf die Gerätehütte in Stahlbeton gerechtfertigt. Unter Hinweis auf obige Ausführungen ist somit eine Bauplatzeignung
Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 5, Stmk. BauG für das konkrete Gebäude (Gerätehütte) in der derzeit ausgeführten Form nicht gegeben. Da auch bewilligungsfreie Vorhaben – wie ausgeführt – den Bauvorschriften entsprechen müssen, war der Beseitigungsauftrag im Hinblick auf die Gerätehütte in Stahlbeton gerechtfertigt. Zum Beschwerdevorbringen, wonach die Hochwasserschutzeinrichtung
Beilage ./B4 errichtet werden soll, und diese eine geeignete Ersatzmaßnahme zu den Vorgaben der WLV sei, wird ausgeführt, dass diese de facto nicht errichtet wurde und somit nicht den Gegenstand des Verfahrens bildet. Es steht den Beschwerdeführern frei, dies im Rahmen eines baurechtlichen Verfahrens zu prüfen. Auch geht das Vorbringen ins Leere, wonach ein Widerspruch zwischen der Auflage zu Punkt 3 des Baubewilligungsbescheides und dem genehmigten Einreichplan stehen würde, zumal der Baubewilligungsbescheid nach eigenen Angaben der Beschwerdeführer nicht konsumiert und anstelle der bewilligten Garage eine Gerätehütte aus Stahlbeton errichtet wurde. Zum Beschwerdevorbringen, wonach in Kürze ein abgeändertes Projekt eingereicht werde bzw. nunmehr ein Bewilligungsverfahren im Laufen sei, wird festgehalten, dass § 41 Abs 3 Stmk. BauG ausdrücklich normiert, dass der Auftrag ungeachtet eines Antrages auf nachträgliche Erteilung einer Baubewilligung oder Anzeige
cit. zu erteilen ist. Zum Beschwerdevorbringen, wonach in Kürze ein abgeändertes Projekt eingereicht werde bzw. nunmehr ein Bewilligungsverfahren im Laufen sei, wird festgehalten, dass Paragraph 41, Absatz 3, Stmk. BauG ausdrücklich normiert, dass der Auftrag ungeachtet eines Antrages auf nachträgliche Erteilung einer Baubewilligung oder Anzeige
Paragraph 33, Absatz eins, leg. cit. zu erteilen ist. Ein Beseitigungsauftrag darf allerdings während des Laufes eines Ansuchens um nachträgliche Bewilligung nicht vollstreckt werden (VwGH 08.01.1968, 1490/67; 23.01.1992, 91/06/0131, u.a.). Wird später eine nachträgliche Baubewilligung erwirkt, macht dieser neue Sachverhalt die Vollstreckung im Sinne des § 10 Abs 2 lit. a VwGVG unzulässig (VwGH 29.04.1968, 0067/67).Ein Beseitigungsauftrag darf allerdings während des Laufes eines Ansuchens um nachträgliche Bewilligung nicht vollstreckt werden (VwGH 08.01.1968, 1490/67; 23.01.1992, 91/06/0131, u.a.). Wird später eine nachträgliche Baubewilligung erwirkt, macht dieser neue Sachverhalt die Vollstreckung im Sinne des , Paragraph 10, Absatz 2, Litera a, VwGVG unzulässig (VwGH 29.04.1968, 0067/67). Edelstahlabgasfang inklusive Holzofen beim Gartenhaus: Das Gartenhaus gilt unstrittig als rechtmäßiger Bestand
G. Das Gartenhaus gilt unstrittig als rechtmäßiger Bestand
Paragraph 40, Stmk. BauG. Die belangte Behörde stützt ihren Beseitigungsauftrag auf die Annahme, dass das Gartenhaus zwar als rechtmäßiger Bestand
G gelte, jedoch nur als Nebengebäude im Sinne des § 4 Z 47 leg.cit, dessen Merkmal u.a. die Unbewohnbarkeit ist. Da ein wesentliches Merkmal der Bewohnbarkeit das Vorhandensein einer Heizung sei, wären die Heizung und der Edelstahlabgasfang vorschriftswidrig errichtet und seien zu beseitigen. Die belangte Behörde stützt ihren Beseitigungsauftrag auf die Annahme, dass das Gartenhaus zwar als rechtmäßiger Bestand
Paragraph 40, Stmk. BauG gelte, jedoch nur als Nebengebäude im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 47, leg.cit, dessen Merkmal u.a. die Unbewohnbarkeit ist. Da ein wesentliches Merkmal der Bewohnbarkeit das Vorhandensein einer Heizung sei, wären die Heizung und der Edelstahlabgasfang vorschriftswidrig errichtet und seien zu beseitigen. Aus dem schlüssigen und für das Landesverwaltungsgericht Steiermark einwandfrei nachvollziehbarem Gutachten des bautechnischen Sachverständigen ergibt sich, dass es sich bei der Gartenhütte – entgegen der Ausführungen der belangten Behörde – um kein Nebengebäude im Sinne des Steiermärkisches Baugesetzes handelt, da unter anderem eine Unterkellerung (nicht eingeschoßig!) und eine Firsthöhe von rund 5,50 m (mehr als 5,0 m) besteht. Hinsichtlich der Bewohnbarkeit der Gartenhütte wurde vom bautechnischen Sachverständigen schlüssig ausgeführt, dass der Holzofen und damit die Konditionierung des Raumes zwar auf einen Aufenthaltsraum schließen lässt, jedoch eine Bewohnbarkeit nicht gegeben ist, da kein Kanalanschluss besteht und die Führung eines selbstständigen Haushaltes nicht möglich ist. Die Nennleistung des gegenständlichen Holzofens beträgt 6 kW. Damit fällt er unter die Grenze von 8 kW und ist
G baubewilligungsfrei, zumal Nachweise über das ordnungsgemäße in Verkehr bringen im Sinne des Steiermärkischen Feuerungsanlagengesetzes vorgelegt wurden. Die Nennleistung des gegenständlichen Holzofens beträgt 6 kW. Damit fällt er unter die Grenze von 8 kW und ist
Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 5, Stmk. BauG baubewilligungsfrei, zumal Nachweise über das ordnungsgemäße in Verkehr bringen im Sinne des Steiermärkischen Feuerungsanlagengesetzes vorgelegt wurden. Da somit die Begründung der belangten Behörde für den Beseitigungsauftrag ins Leere geht, war der gegenständliche Beseitigungsauftrag in Hinblick auf die baubewilligungsfreie Feuerungsanlage zu beheben. Wenn die belangte Behörde im Verfahren darlegt, dass es sich im Gegenstand um ein baubewilligungspflichtiges Vorhaben
G handle, da sich durch die Heizung eine höherwertige Verwendung ergebe, wird darauf hingewiesen, dass in diesem Fall ein Auftrag zur Unterlassung der vorschriftswidrigen Nutzung
G zu erlassen gewesen wäre. Es steht der belangten Behörde unbenommen – nach Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen – einen derartigen Auftrag zu erlassen. Wenn die belangte Behörde im Verfahren darlegt, dass es sich im Gegenstand um ein baubewilligungspflichtiges Vorhaben
Paragraph 19, Ziffer 2, Stmk. BauG handle, da sich durch die Heizung eine höherwertige Verwendung ergebe, wird darauf hingewiesen, dass in diesem Fall ein Auftrag zur Unterlassung der vorschriftswidrigen Nutzung
Paragraph 41, Absatz 4, Stmk. BauG zu erlassen gewesen wäre. Es steht der belangten Behörde unbenommen – nach Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen – einen derartigen Auftrag zu erlassen. Gerätehütte in Holzbauweise: Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 15.07.2014 wurde die Beschwerde gegen den Auftrag zur Beseitigung der Gerätehütte in Holzbauweise zurückgezogen, da von den Beschwerdeführern nach ausführlicher Darlegung der Sach- und Rechtslage eine tatsächliche Verletzung der Abstandsbestimmungen (wenn auch auf anderen rechtlichen Grundlagen) eingestanden wurde. Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde war das beim Landesverwaltungsgericht Steiermark anhängige Beschwerdeverfahren in diesem Punkt einzustellen. Soweit die Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Verfahrensvorschriften Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens geltend macht haben, wird darauf hingewiesen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH Verfahrensmängel bei Überprüfung eines im Instanzenzug ergangenen Bescheides nur beachtlich sind, wenn sie im letztinstanzlichen Verfahren unterlaufen sind und etwaige Mängel des Verfahrens erster Instanz im Berufungs- - und somit auch Beschwerdeverfahren – nicht sanierbar sind. Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. Zu II. Zu römisch zwei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des , Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.50.33.5814.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.