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{'item': 'LVwG 30.9-5040/2014'}

Obsah (7)§ 50§ 52§ 25a§ 16§ 53§ 77Art. 7

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum24.08.2015 GeschäftszahlLVwG 30.9-5040/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Ri

§ 50i

Vm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde römisch eins.

Paragraph 50, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde a b g e w i e s e n . II.

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG hat die Beschwerdeführerin binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 20,00 zu leisten.römisch zwei.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 20,00 zu leisten. III.

§ 25aAbs 4 Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 id

F BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGG) ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.römisch drei.

Paragraph 25 a, Absatz 4, Verwaltungsgerichtshofgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGG) ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. IV. Der belangten Behörde steht die Möglichkeit einer ordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof nicht offen.römisch vier. Der belangten Behörde steht die Möglichkeit einer ordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof nicht offen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführerin zur Last gelegt, sie habe laut Anzeige der Polizeiinspektion C vom 03.12.2013 den Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger zumindest bis 17.10.2013 nicht gestellt, obwohl sie sich seit 16.07.2012 – somit länger als 3 Monate – im Bundesgebiet aufgehalten habe und verpflichte gewesen wäre, ihren Aufenthalt binnen 4 Monaten ab ihrer Einreise der zuständigen Behörde, Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 3, anzuzeigen. Dadurch habe sie gegen § 53 Abs 1 NAG iVm § 77 Abs 1 Z 4 leg cit verstoßen, weshalb über sie eine Geldstrafe in der Höhe von € 100,00 (3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe)

§ 16Abs 1 und 2 VSt

G verhängt wurde. Dadurch habe sie gegen Paragraph 53, Absatz eins, NAG in Verbindung mit Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 4, leg cit verstoßen, weshalb über sie eine Geldstrafe in der Höhe von € 100,00 (3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe)

Paragraph 16, Absatz eins und 2 VStG verhängt wurde. In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde im Wesentlichen vorgebracht, die Beschwerdeführerin habe lediglich einen Nebenwohnsitz in Österreich. Ihr Lebensmittelpunkt bestehe in familiärer und sozialer Hinsicht in Rumänien. Sie sei lediglich in beruflicher Hinsicht in Österreich engagiert. Die Beschwerdeführerin habe sich durchgehend nicht länger als eine Woche in Österreich aufgehalten. Auch ihre Beschäftigung in Österreich verlange es nicht, sich hier länger aufzuhalten. Es könne ihr nicht vorgeworfen werden, dass sie sich jedes Mal, wenn sie in ihre Heimat zurückreise, von ihrem Nebenwohnsitz abmelden müsse. Die belangte Behörde habe im bekämpften Straferkenntnis nicht einmal festgehalten, um welche Meldeadresse es sich bei der Beschwerdeführerin handeln würde. Mit letztem Satz der Beschwerde gibt der Vertreter der Beschwerdeführerin bekannt, dass die Vertretungsvollmacht zur Beschwerdeführerin mit 18.09.2014 als von ihm aufgelöst gelte. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen: Aufgrund des Beschwerdevorbringens wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark anberaumt, zu der allerdings weder die Beschwerdeführerin, noch der geladene Zeuge D E unentschuldigt erschienen sind. Somit wurde anhand der vorliegenden Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen nachfolgender Sachverhalt festgestellt: Die Beschwerdeführerin wurde am 17.10.2013 im Zuge der Rotlichtstreife gemeinsam mit weiteren Ermittlern des Bezirkes Murtal im Nachtlokal „F“ in H kontrolliert. Die Beschwerdeführerin ist rumänische Staatsangehörige und war von 16.07.2012 bis 05.02.2015 in G, S beim Unterkunftgeber D E mit Nebenwohnsitz gemeldet. Seit 14.01.2015 ist sie mit Hautwohnsitz in I, Wstraße beim Unterkunftgeber J KG gemeldet.Die Beschwerdeführerin wurde am 17.10.2013 im Zuge der Rotlichtstreife gemeinsam mit weiteren Ermittlern des Bezirkes Murtal im Nachtlokal „F“ in H kontrolliert. Die Beschwerdeführerin ist rumänische Staatsangehörige und war von 16.07.2012 bis 05.02.2015 in G, S beim Unterkunftgeber D E mit Nebenwohnsitz gemeldet. Seit 14.01.2015 ist sie mit Hautwohnsitz in römisch eins, Wstraße beim Unterkunftgeber J KG gemeldet. Entsprechend der Anführungen in der Anzeige wurde von Meldungsleger RI K im Zuge der fremdenrechtlichen Kontrolle festgestellt, dass keine Niederlassungsanzeige im Sinne der Bestimmungen des NAG vorliegt. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich abschließend aufgrund der Aktenlage des erstinstanzlichen Verfahrens sowie einer behördlichen Melderegisteranfrage. Rechtliche Beurteilung:

§ 53

Abs 1 NAG haben EWR-Bürger, die ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch nehmen, und sie sich länger als 3 Monate im Bundesgebiet aufhalten, spätestens nach Ablauf von 4 Monaten dies der Behörde anzuzeigen.

Paragraph 53, Absatz eins, NAG haben EWR-Bürger, die ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch nehmen, und sie sich länger als 3 Monate im Bundesgebiet aufhalten, spätestens nach Ablauf von 4 Monaten dies der Behörde anzuzeigen.

§ 77

Abs 1 Z 5 NAG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von € 50,00 bis € 250,00 zu bestrafen, wer eine Anmeldebescheinigung, eine Aufenthaltskarte, oder eine Daueraufenthaltskarte nach den §§ 53, 54 und 54a NAG nicht rechtzeitig beantragt.

Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 5, NAG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von € 50,00 bis € 250,00 zu bestrafen, wer eine Anmeldebescheinigung, eine Aufenthaltskarte, oder eine Daueraufenthaltskarte nach den Paragraphen 53,, 54 und 54a NAG nicht rechtzeitig beantragt. Die einschlägigen Bestimmungen des NAG knüpfen die Bestimmungen über die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger an die Ausübung des Unionsrechtes auf Freizügigkeit nach der Richtlinie an.

Art. 7

Abs 1 lit a der Freizügigkeitsrichtlinie hat jeder Unionsbürger das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedsstaates für einen Zeitraum von über 3 Monaten, wenn er Arbeitnehmer oder Selbstständiger im Aufnahmemitgliedsstaat ist.

Artikel 7

, Absatz eins, Litera a, der Freizügigkeitsrichtlinie hat jeder Unionsbürger das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedsstaates für einen Zeitraum von über 3 Monaten, wenn er Arbeitnehmer oder Selbstständiger im Aufnahmemitgliedsstaat ist. Die Niederlassung als qualifizierte Form des Aufenthalts wird im § 2 Abs 2 NAG definiert, als tatsächlichen oder zukünftig beabsichtigten Aufenthalt im Bundesgebiet zum Zweck unter anderem der Aufnahme einer nicht bloß vorübergehender Erwerbstätigkeit (Z 3). Die Niederlassung als qualifizierte Form des Aufenthalts wird im Paragraph 2, Absatz 2, NAG definiert, als tatsächlichen oder zukünftig beabsichtigten Aufenthalt im Bundesgebiet zum Zweck unter anderem der Aufnahme einer nicht bloß vorübergehender Erwerbstätigkeit (Ziffer 3,). Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass mit einer gewissen Nachhaltigkeit von der Freizügigkeit Gebrauch gemacht werden muss und stellt dabei auf die Rechtsprechung des EuGH ab, wonach es um eine tatsächliche und echte Tätigkeit geht, die keinen so geringen Umfang hat, dass es sich um eine völlig untergeordnete und unwesentliche Tätigkeit handelt. Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu im Zusammenhang mit der Ausstellung einer Aufenthaltskarte für Angehörige ausgeführt, dass ein durchgängiger Aufenthalt nicht gegeben sein müsse, um von einer Niederlassung sprechen zu können (vgl. VwGH vom 17.04.2013, Zl: 2013/22/0019).Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu im Zusammenhang mit der Ausstellung einer Aufenthaltskarte für Angehörige ausgeführt, dass ein durchgängiger Aufenthalt nicht gegeben sein müsse, um von einer Niederlassung sprechen zu können vergleiche VwGH vom 17.04.2013, Zl: 2013/22/0019). Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nach ihren Angaben alle zwei bis drei Wochen wieder nach Rumänien zurückkehrt, keine Unterbrechung des Aufenthalts im Sinne des § 53 Abs 1 NAG darstellt. Angesichts des Umstandes, dass weder die Beschwerdeführerin noch ihr ehemaliger Unterkunftgeber zur anberaumten Verhandlung erschienen sind, ist davon auszugehen, dass für die behaupteten Tatsachen in der Beschwerde keinerlei Beweise vorliegen. Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nach ihren Angaben alle zwei bis drei Wochen wieder nach Rumänien zurückkehrt, keine Unterbrechung des Aufenthalts im Sinne des Paragraph 53, Absatz eins, NAG darstellt. Angesichts des Umstandes, dass weder die Beschwerdeführerin noch ihr ehemaliger Unterkunftgeber zur anberaumten Verhandlung erschienen sind, ist davon auszugehen, dass für die behaupteten Tatsachen in der Beschwerde keinerlei Beweise vorliegen. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark liegt in der Tätigkeit der Beschwerdeführerin im Nachtclub F eine tatsächliche und echte Tätigkeit vor, die keinen so geringen Umfang hat, dass es sich um eine völlig untergeordnete und unwesentliche Tätigkeit handelt. Die Anwesenheit der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet stellt damit jedenfalls einen Aufenthalt im Sinne des § 53 NAG dar. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark liegt in der Tätigkeit der Beschwerdeführerin im Nachtclub F eine tatsächliche und echte Tätigkeit vor, die keinen so geringen Umfang hat, dass es sich um eine völlig untergeordnete und unwesentliche Tätigkeit handelt. Die Anwesenheit der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet stellt damit jedenfalls einen Aufenthalt im Sinne des Paragraph 53, NAG dar. Damit hätte die Beschwerdeführerin die Verpflichtung gehabt, spätestens nach 4 Monaten ihren Aufenthalt der Behörde anzuzeigen. Indem die Beschwerdeführerin dies unterlassen hat, hat sie den Tatbestand des § 77 Abs 1 Z 5 NAG iVm § 53 Abs 1 NAG verwirklicht und dies in jedenfalls fahrlässiger Weise zu verantworten. Indem die Beschwerdeführerin dies unterlassen hat, hat sie den Tatbestand des Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 5, NAG in Verbindung mit , Paragraph 53, Absatz eins, NAG verwirklicht und dies in jedenfalls fahrlässiger Weise zu verantworten. Strafbemessung: Zur Strafbemessung im Sinne des § 19 VStG ist auszuführen, dass angesichts des langen Tatzeitraumes und der rechtskräftigen einschlägigen Vorstrafe die verhängte Geldstrafe jedenfalls als schuld- und tatangemessen erscheint und sind auch etwaige persönliche Verhältnisse der Beschwerdeführerin, die konkret nicht dargelegt wurden, nicht geeignet, die Geldstrafe herabzusetzen, zumal die verhängte Geldstrafe die Beschwerdeführerin von der Begehung weiterer Straftaten gleicher Art abhalten soll. Zur Strafbemessung im Sinne des Paragraph 19, VStG ist auszuführen, dass angesichts des langen Tatzeitraumes und der rechtskräftigen einschlägigen Vorstrafe die verhängte Geldstrafe jedenfalls als schuld- und tatangemessen erscheint und sind auch etwaige persönliche Verhältnisse der Beschwerdeführerin, die konkret nicht dargelegt wurden, nicht geeignet, die Geldstrafe herabzusetzen, zumal die verhängte Geldstrafe die Beschwerdeführerin von der Begehung weiterer Straftaten gleicher Art abhalten soll. Die Festsetzung des Kostenbeitrages für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus § 52 VwGVG, wonach im Fall der vollinhaltlichen Bestätigung des Straferkenntnisses der belangten Behörde durch das Verwaltungsgericht dieser Beitrag mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00, festzusetzen ist.Die Festsetzung des Kostenbeitrages für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus Paragraph 52, VwGVG, wonach im Fall der vollinhaltlichen Bestätigung des Straferkenntnisses der belangten Behörde durch das Verwaltungsgericht dieser Beitrag mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00, festzusetzen ist. Revision:

§ 25aVw

GG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,00 verhängt wurde.

Paragraph 25 a, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu € 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu € 400,00 verhängt wurde. Nachdem die Voraussetzungen des § 25a Abs 4 VwGG hier vorliegen, kann die Beschwerdeführerin gegen diese Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark keine Revision erheben. Nachdem die Voraussetzungen des Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG hier vorliegen, kann die Beschwerdeführerin gegen diese Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark keine Revision erheben. Der belangten Behörde steht eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht offen, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Der belangten Behörde steht eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht offen, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.30.9.5040.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.