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{'item': 'LVwG 30.24-1503/2015'}

Obsah (9)§§ 31§ 45§ 25a§ 79§ 44§ 50Artikel 130§ 24a§ 44a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum25.08.2015 GeschäftszahlLVwG 30.24-1503/2015 TextDas Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Stocker üb

§§ 31Abs 1 und 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl. I Nr. 33/2013 id

F BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren

§ 45Abs 1 Z 3 VSt

G eingestellt.römisch eins.

Paragraphen 31, Absatz eins und 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG eingestellt. II. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 id

F BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Beschwerdegegenstand:römisch eins. Beschwerdegegenstand: Mit dem bekämpften Straferkenntnis vom 17.04.2015 wurden Herrn H K, geb. am xx, zwei Verwaltungsübertretungen nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 zur Last gelegt, nämlich das Sammeln von gefährlichen Abfällen und von nicht gefährlichen Abfällen, ohne in Besitz der entsprechenden Sammlererlaubnisse zu sein. Für beide Übertretungen wird als Tatzeit der 14.08.2014 und als Tatort M/R, Grundstück Nr. x und x, KG U, angegeben. Spruchpunkt I (erste Übertretung) des bekämpften Straferkenntnisses lautet hinsichtlich der als erwiesen angenommenen Tat wie folgt:Spruchpunkt römisch eins (erste Übertretung) des bekämpften Straferkenntnisses lautet hinsichtlich der als erwiesen angenommenen Tat wie folgt: „Zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort wurde festgestellt, dass Sie die Tätigkeit eines Sammlers von gefährlichen Abfall ausgeübt haben, ohne vorher eine Erlaubnis vom Landeshauptmann erlangt zu haben, obwohl die Tätigkeit eines Sammlers oder Behandlers von gefährlichen Abfällen der Erlaubnis durch den Landeshauptmann bedarf. Folgender Abfall wurde vorgefunden: - Ein PKW der Marke VW Käfer mit Motor und Betriebsflüssigkeiten, Farbe silber, - ein Transporter der Marke VW-Pritschenwagen mit Motor und Betriebsflüssigkeiten, Farbe weiß, - ein PKW der Marke VW Golf mit Motor und Betriebsflüssigkeiten, Farbe grün.“ Spruchpunkt II (zweite Übertretung) des bekämpften Straferkenntnisses lautet hinsichtlich der als erwiesen angenommenen Tat wie folgt:Spruchpunkt römisch zwei (zweite Übertretung) des bekämpften Straferkenntnisses lautet hinsichtlich der als erwiesen angenommenen Tat wie folgt: „Zum angeführten Zeitpinkt am angeführten Ort wurde festgestellt, dass Sie die Tätigkeit eines Sammlers von nicht gefährlichem Abfall ausgeübt haben, ohne vorher eine Erlaubnis vom Landeshauptmann erlangt zu haben, obwohl die Tätigkeit eines Sammlers oder Behandlers von nicht gefährlichen Abfällen der Erlaubnis durch den Landeshauptmann bedarf. Folgender Abfall wurde vorgefunden: Gebrauchte Reifen.“ H K habe daher zu Spruchpunkt I die Rechtsvorschriften des § 79 Abs 1 Z 7 iVm § 24a Abs 1 AWG 2002 idgF verletzt, weshalb über ihn

§ 79

Abs 1 AWG eine Geldstrafe von € 730,00 (zwei Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde. Zu Spruchpunkt II habe er die Rechtsvorschriften des § 79 Abs 2 Z 6 iVm § 24a Abs 1 AWG 2002 verletzt, weshalb über ihn

§ 79

Abs 2 AWG eine Geldstrafe in Höhe von € 450,00 (18 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde. H K habe daher zu Spruchpunkt römisch eins die Rechtsvorschriften des Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraph 24 a, Absatz eins, AWG 2002 idgF verletzt, weshalb über ihn

Paragraph 79, Absatz eins, AWG eine Geldstrafe von € 730,00 (zwei Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde. Zu Spruchpunkt römisch zwei habe er die Rechtsvorschriften des Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 6, in Verbindung mit , Paragraph 24 a, Absatz eins, AWG 2002 verletzt, weshalb über ihn

Paragraph 79, Absatz 2, AWG eine Geldstrafe in Höhe von € 450,00 (18 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde. Den Tatvorwurf stützt die belangte Behörde sachverhaltsmäßig auf das schriftliche Gutachten vom 11.09.2014 des Amtssachverständigen (ASV) der Abteilung 14 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung (F Z), der am 14.08.2014 am Tatort eine Erhebung nach dem Bundesabfallwirtschaftsgesetz 2002 durchgeführt hat und dabei die tatgegenständlichen Kraftfahrzeuge und Altreifen vorgefunden hat. (zum Gutachtensinhalt siehe unten II. Sachverhalt).Den Tatvorwurf stützt die belangte Behörde sachverhaltsmäßig auf das schriftliche Gutachten vom 11.09.2014 des Amtssachverständigen (ASV) der Abteilung 14 des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung (F Z), der am 14.08.2014 am Tatort eine Erhebung nach dem Bundesabfallwirtschaftsgesetz 2002 durchgeführt hat und dabei die tatgegenständlichen Kraftfahrzeuge und Altreifen vorgefunden hat. (zum Gutachtensinhalt siehe unten römisch zwei. Sachverhalt). Die belangte Behörde vernahm am 17.02.2015 den Beschuldigten (Niederschrift vom 17.02.2015), sowie Herrn O A (Niederschrift vom 01.04.2015). Daraufhin wurde das bekämpfte Straferkenntnis vom 17.04.2015 erlassen. Gegen das Straferkenntnis vom 17.04.2015 richtet sich die rechtzeitige und zulässige Beschwerde vom 07.05.

  1. Bei den tatgegenständlichen Kraftfahrzeugen handle es sich nicht um Abfälle, da der VW Käfer als Filmrequisite diene, der VW-Pritschenwagen nach wie vor in Verwendung stehe und der VW Golf fahrtauglich sei und selbst nach den Ausführungen des Amtssachverständigen in seinem Gutachten abfallwirtschaftlich nicht berücksichtigt worden sei. Der Beschwerdeführer sei auch kein Abfallsammler, da er keinesfalls von Dritten erzeugte Abfälle selbst oder durch andere abhole, entgegen nehme oder über deren Abholung oder Entgegennahme rechtlich verfüge. Die Fahrzeuge können auch nicht als gefährliche Abfälle qualifiziert werden, da sie keine umweltrelevanten Mengen an gefährlichen Anteilen oder Inhaltsstoffen (z.B. Starterbatterien, Bremsflüssigkeit, Motoröl) enthielten. Aus dem Vorhandensein eines „Stäbchens“, welches mit Öl getränkt sei, könne entgegen der Ansicht des Amtssachverständigen nicht auf das Vorhandensein einer umweltrelevanten Menge an gefährlichen Inhaltsstoffen oder Anteilen geschlossen werden. Dazu wird die ergänzende Einvernahme des Amtssachverständigen begehrt. Die gebrauchten Reifen werden für die Streckenabsicherung von Bergrennen benötigt, weshalb sie nicht als Abfall zu qualifizieren seien. Beantragt wird eine mündliche Beschwerdeverhandlung, bei der ein Video über den gebrauchten VW Käfer bei Filmproduktionen als Beweismittel präsentiert werden wird, sowie Bestätigungen von Motorsportclubs hinsichtlich der Aufgabe des Beschuldigten bei der Streckenabsicherung. Begehrt wird, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und das Verfahren einzustellen.Gegen das Straferkenntnis vom 17.04.2015 richtet sich die rechtzeitige und zulässige Beschwerde vom 07.05.
  2. Bei den tatgegenständlichen Kraftfahrzeugen handle es sich nicht um Abfälle, da der VW Käfer als Filmrequisite diene, der , VW-Pritschenwagen nach wie vor in Verwendung stehe und der VW Golf fahrtauglich sei und selbst nach den Ausführungen des Amtssachverständigen in seinem Gutachten abfallwirtschaftlich nicht berücksichtigt worden sei. Der Beschwerdeführer sei auch kein Abfallsammler, da er keinesfalls von Dritten erzeugte Abfälle selbst oder durch andere abhole, entgegen nehme oder über deren Abholung oder Entgegennahme rechtlich verfüge. Die Fahrzeuge können auch nicht als gefährliche Abfälle qualifiziert werden, da sie keine umweltrelevanten Mengen an gefährlichen Anteilen oder Inhaltsstoffen (z.B. Starterbatterien, Bremsflüssigkeit, Motoröl) enthielten. Aus dem Vorhandensein eines „Stäbchens“, welches mit Öl getränkt sei, könne entgegen der Ansicht des Amtssachverständigen nicht auf das Vorhandensein einer umweltrelevanten Menge an gefährlichen Inhaltsstoffen oder Anteilen geschlossen werden. Dazu wird die ergänzende Einvernahme des Amtssachverständigen begehrt. Die gebrauchten Reifen werden für die Streckenabsicherung von Bergrennen benötigt, weshalb sie nicht als Abfall zu qualifizieren seien. Beantragt wird eine mündliche Beschwerdeverhandlung, bei der ein Video über den gebrauchten VW Käfer bei Filmproduktionen als Beweismittel präsentiert werden wird, sowie Bestätigungen von Motorsportclubs hinsichtlich der Aufgabe des Beschuldigten bei der Streckenabsicherung. Begehrt wird, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und das Verfahren einzustellen. Dem Ersuchen des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 21.05.2015 entsprechend, übermittelte der Vertreter des Beschwerdeführers eine Bestätigung des W R Teams in T, Gr, wonach die Altreifen von Herrn H K als Streckensicherung für die Bergrallye in N Verwendung finden und für die Zwischenlagerung dieser Altreifen der Platz von Herrn H K zur Verfügung gestellt wurde. Am 25.08.2015 hielt das Landesverwaltungsgericht Steiermark

§ 44Vw

GVG eine öffentliche mündliche Verhandlung ab, zu der die Parteien und Beteiligten, sowie der Amtssachverständige F Z beigezogen wurden.Am 25.08.2015 hielt das Landesverwaltungsgericht Steiermark

Paragraph 44, VwGVG eine öffentliche mündliche Verhandlung ab, zu der die Parteien und Beteiligten, sowie der Amtssachverständige F Z beigezogen wurden. II.römisch zwei. Sachverhalt: Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens durch das Landesverwaltungsgericht Steiermark, dem vorliegenden Akt der belangten Behörde, sowie den Ergebnissen der am 25.08.2015 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung wird folgender Sachverhalt festgestellt: Unbestritten - und auch vom Beschwerdeführer in seiner Vernehmung in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht zugestanden – steht fest, dass zur Tatzeit am angegeben Tatort die gelagerten Sachen vorhanden waren, wie dies in der Fotodokumentation des Berichtes des ASV vom 11.09.2014 ersichtlich ist. Die Altreifen werden vom Beschwerdeführer bei diversen Rallys zusammengesammelt, da sie nach Gebrauch nicht mehr für Rallys verwendet werden können. Sie werden ca. 3 - 4 Mal im Jahr zur Streckenabsicherung für diverse Autorennen eingesetzt, wobei pro Rennen ca. 200 Stück Altreifen benötigt werden. Der VW Golf ist fahrbereit, er wird aktuell auch als zugelassenes Fahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr vom Sohn des Beschwerdeführers verwendet. Der Pritschenwagen wird zum Transport vor allem für Grünschnitt aus der Landwirtschaft verwendet. Der VW Käfer fand nicht nur als Filmrequisite Verwendung, sondern auch als Ausstellungsstück für Motorsportveranstaltungen. Mit Schreiben vom 10.11.2014 wurde vom Referat für Umweltrecht der Bezirkshauptmannschaft Weiz dem Sicherheitsreferat im Hause der Bericht vom 15.09.2014 betreffend H K, U, Ablagerung von Altfahrzeugen in der KG U mit dem Ersuchen, um Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens nach dem AWG 2002 (ohne nähere Anhaltspunkte, wegen welcher Übertretungen des AWG) übermittelt. Mit dem „Bericht vom 15.09.2014“ ist das schriftliche Gutachten des ASV F Z vom 11.09.2014 gemeint, auf welchem der Eingangsstempel der BH Weiz vom 15.03.2014 angebracht ist. Das schriftliche Gutachten des ASV F Z vom 11.09.2014, dem auch eine Fotodokumentation zu entnehmen ist, die die vorgefundenen Kraftfahrzeuge und Altreifen bildlich darstellt, beschreibt neben Tatzeit und Tatort detailliert den Zustand der vorgefundenen Sachen. Der Amtssachverständige legt auf sachverhaltsmäßiger Basis auch gutachtlich dar, weshalb er aus fachlicher Sicht zur Einstufung der tatgegenständlichen Kfz als „gefährlicher Abfall“ bzw. zur Einstufung der Altreifen als „nicht gefährlicher Abfall“ kommt. Er legt die Anforderungen an die Lagerung von Altfahrzeugen und von Altreifen dar und führt dazu begründend aus, weshalb die Lagerflächen auf dem Tatort aus fachlicher Sicht nicht diesen Anforderungen entsprechen. Er schlägt vor, den Abfallbesitzer aufzufordern, die Abfälle auf dafür geeigneten genehmigten Lagerflächen zwischen zu lagern bzw. die fachgerechte Entsorgung der gefährlichen Altfahrzeuge und Altreifen aufzutragen, sollten diese nicht innerhalb von zwei Wochen entfernt werden. In einem Nachsatz zum Gutachten schlägt er vor, seine Stellungnahme zwecks Prüfung, ob eine Sammeltätigkeit vorliegt, auch an die Abteilung 13 – Umwelt und Raumordnung – zu übermitteln, da mangels genehmigter gewerblicher Tätigkeit davon ausgegangen werden könne, dass die gelagerten Altreifen nicht am gegenständlichen Standort angefallen, sondern von Dritten übernommen worden seien. Mit Ladungsbescheid vom 29.01.2015 wurden Herrn H K die beiden Verwaltungsübertretungen, wortident wie im Spruch des bekämpften Bescheides ersichtlich (und oben unter I. Beschwerdegegenstand wörtlich dargestellt), zur Last gelegt. Im Ladungsbescheid vom 29.01.2015 sind allerdings im Tatvorwurf noch ein Transporter der Marke Mercedes und ein Transporter der Marke VW als vorgefundener Abfall aufgezählt, die beide im Spruchpunkt I des ansonsten wortidenten Straferkenntnisses keine Erwähnung mehr finden. Mit Ladungsbescheid vom 29.01.2015 wurden Herrn H K die beiden Verwaltungsübertretungen, wortident wie im Spruch des bekämpften Bescheides ersichtlich (und oben unter römisch eins. Beschwerdegegenstand wörtlich dargestellt), zur Last gelegt. Im Ladungsbescheid vom 29.01.2015 sind allerdings im Tatvorwurf noch ein Transporter der Marke Mercedes und ein Transporter der Marke VW als vorgefundener Abfall aufgezählt, die beide im Spruchpunkt römisch eins des ansonsten wortidenten Straferkenntnisses keine Erwähnung mehr finden. Erwägungen:

§ 50Vw

GVG iVm § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache zu entscheiden und die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 50, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache zu entscheiden und die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 24a

Abs 1 AWG 2002 bedarf derjenige einer Erlaubnis durch den Landeshauptmann, der Abfälle sammelt (oder behandelt).

Paragraph 24 a, Absatz eins, AWG 2002 bedarf derjenige einer Erlaubnis durch den Landeshauptmann, der Abfälle sammelt (oder behandelt). Nach den Begriffsbestimmungen des § 2 Abs 5 Z 9 AWG 2002 ist „Sammlung“ das Einsammeln von Abfällen durch Abholung, Entgegennahme oder rechtliches Verfügen über die Abholung oder Entgegennahme durch einen beauftragten Dritten. Nach den Begriffsbestimmungen des Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 9, AWG 2002 ist „Sammlung“ das Einsammeln von Abfällen durch Abholung, Entgegennahme oder rechtliches Verfügen über die Abholung oder Entgegennahme durch einen beauftragten Dritten. Die Sammlung schließt die vorläufige Sortierung und vorläufige Lagerung der Abfälle zum Zwecke des Transports zu einer Behandlungsanlage ein. Nach § 2 Abs 6 Z 3 AWG 2002 ist „Abfallsammler“ jede Person, die von Dritten erzeugte Abfälle selbst oder durch andere abholt, entgegennimmt oder deren Abholung oder Entgegennahme rechtlich verfügt. Nach Paragraph 2, Absatz 6, Ziffer 3, AWG 2002 ist „Abfallsammler“ jede Person, die von Dritten erzeugte Abfälle selbst oder durch andere abholt, entgegennimmt oder deren Abholung oder Entgegennahme rechtlich verfügt. Strafbar ist

§ 79

Abs 1 Z 7 AWG 2002, wer die Tätigkeit eines Sammlers oder Behandlers von gefährlichen Abfällen ausübt, ohne im Besitz der

§ 24aAbs 1 AWG 2002 erforderlichen Erlaubnis zu sein.

Wer die Tätigkeit eines Sammlers oder Behandlers von nicht gefährlichen Abfällen ausübt, ohne im Besitz der

§ 24a

Abs 1 AWG 2002 erforderlichen Erlaubnis zu sein, ist

§ 79Abs 2 Z 6 AWG 2002 strafbar.

Strafbar ist

Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 7, AWG 2002, wer die Tätigkeit eines Sammlers , oder Behandlers von gefährlichen Abfällen ausübt, ohne im Besitz der

, Paragraph 24 a, Absatz eins, AWG 2002 erforderlichen Erlaubnis zu sein. Wer die Tätigkeit eines Sammlers oder Behandlers von nicht gefährlichen Abfällen ausübt, ohne , im Besitz der

Paragraph 24 a, Absatz eins, AWG 2002 erforderlichen Erlaubnis zu sein, , ist

Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 6, AWG 2002 strafbar. Mit der Beschwerde gegen das bekämpfte Straferkenntnis macht der Beschwerdeführer unter anderem geltend, kein Abfallsammler im Sinne des AWG 2002 zu sein, zumal er keinesfalls von Dritten erzeugte Abfälle selbst oder durch andere abholt, entgegennimmt oder über deren Abholung oder Entgegennahme rechtlich verfüge. Schon mit diesem Beschwerdevorbringen ist der Beschwerdeführer im Ergebnis im Recht.

§ 44aZ 1 VSt

G hat der Spruch eines Straferkenntnisses die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten, wobei diese so eindeutig zu umschreiben ist, dass kein Zweifel darüber bestehen kann, wofür der Täter bestraft worden ist. Im Spruch sind daher die wesentlichen Tathandlungen konkret anzuführen und nicht mit den Worten des Tatbestandes (VwGH 26.05.1992, Zahl 88/05/0263). Aus der Umschreibung der Tathandlung muss sogleich auf das Vorliegen der bestimmten Übertretung geschlossen werden können (VwGH 18.10.2007, Zahl 2005/09/0126).

Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten, wobei diese so eindeutig zu umschreiben ist, dass kein Zweifel darüber bestehen kann, wofür der Täter bestraft worden ist. Im Spruch sind daher die wesentlichen Tathandlungen konkret anzuführen und nicht mit den Worten des Tatbestandes (VwGH 26.05.1992, Zahl 88/05/0263). Aus der Umschreibung der Tathandlung muss sogleich auf das Vorliegen der bestimmten Übertretung geschlossen werden können (VwGH 18.10.2007, Zahl 2005/09/0126). Weder Spruchpunkt I noch Spruchpunkt II des bekämpften Straferkenntnisses sind so gefasst, dass die wesentlichen Tathandlungen in Bezug auf den vorgeworfenen Tatbestand des Sammelns von gefährlichen bzw. von nicht gefährlichem Abfall konkret angeführt sind. Der Tatvorwurf der „Ausübung der Tätigkeit eines Sammlers“ wird lediglich mit den Worten des Tatbestandes des § 79 Abs 1 Z 7 bzw. des § 79 Abs 2 Z 6 AWG 2002 wiedergegeben und nur in Beziehung mit vorgefundenen Abfällen gebracht. Konkrete Verhaltensweisen, die auf das Einsammeln von Abfällen durch Abholung, Entgegennahme oder rechtliches Verfügen über die Abholung oder Entgegennahme durch einen beauftragten Dritten schließen lassen, wie dies über die Begriffsbestimmungen des § 2 Abs 5 Z 9 bzw. § 2 Abs 6 Z 3 AWG 2002 gefordert ist, sind den beiden Spruchpunkten des angefochtenen Straferkenntnisses nicht zu entnehmen. Aus dem Tatvorwurf der vorgefundenen abgelagerten Abfälle allein kann nicht schon auf die Tätigkeit eines Sammlers im Sinne der Begriffsbestimmungen des AWG geschlossen werden, da per definitionem (§ 2 Abs 5 Z 9

  1. Satz AWG 2002) die Sammlung nur die „vorläufige Lagerung der Abfälle zum Zwecke des Transports zu einer Behandlungsanlage“ einschließt, wofür es keine Anhaltspunkte gibt.Weder Spruchpunkt römisch eins noch Spruchpunkt römisch zwei des bekämpften Straferkenntnisses sind so gefasst, dass die wesentlichen Tathandlungen in Bezug auf den vorgeworfenen Tatbestand des Sammelns von gefährlichen bzw. von nicht gefährlichem Abfall konkret angeführt sind. Der Tatvorwurf der „Ausübung der Tätigkeit eines Sammlers“ wird lediglich mit den Worten des Tatbestandes des Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 7, bzw. des , Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 6, AWG 2002 wiedergegeben und nur in Beziehung mit vorgefundenen Abfällen gebracht. Konkrete Verhaltensweisen, die auf das Einsammeln von Abfällen durch Abholung, Entgegennahme oder rechtliches Verfügen über die Abholung oder Entgegennahme durch einen beauftragten Dritten schließen lassen, wie dies über die Begriffsbestimmungen des Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 9, bzw. Paragraph 2, Absatz 6, Ziffer 3, AWG 2002 gefordert ist, sind den beiden Spruchpunkten des angefochtenen Straferkenntnisses nicht zu entnehmen. Aus dem Tatvorwurf der vorgefundenen abgelagerten Abfälle allein kann nicht schon auf die Tätigkeit eines Sammlers im Sinne der Begriffsbestimmungen des AWG geschlossen werden, da per definitionem (Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 9,
  2. Satz AWG 2002) die Sammlung nur die „vorläufige Lagerung der Abfälle zum Zwecke des Transports zu einer Behandlungsanlage“ einschließt, wofür es keine Anhaltspunkte gibt. Aus eben diesen Gründen stellt aber auch der Ladungsbescheid der belangten Behörde vom 29.01.2015 keine taugliche Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 VStG dar, da dieser Ladungsbescheid nicht alle wesentlichen Tatbestandsmerkmale enthält. Aus diesem Grunde ist das Landesverwaltungsgericht Steiermark auch nicht gehalten, die beiden Spruchpunkte des Straferkenntnisses richtig zu stellen (vgl. VwGH vom 13.03.2014, Zahl 2012/17/0379). Aus eben diesen Gründen stellt aber auch der Ladungsbescheid der belangten Behörde vom 29.01.2015 keine taugliche Verfolgungshandlung im Sinne des , Paragraph 32, VStG dar, da dieser Ladungsbescheid nicht alle wesentlichen Tatbestandsmerkmale enthält. Aus diesem Grunde ist das Landesverwaltungsgericht Steiermark auch nicht gehalten, die beiden Spruchpunkte des Straferkenntnisses richtig zu stellen vergleiche VwGH vom 13.03.2014, Zahl 2012/17/0379). Da die beiden Spruchpunkte des bekämpften Bescheides den Anforderung des § 44a Z 1 VStG nicht gerecht wurden, war das bekämpfte Straferkenntnis zu beheben und – da die Verfolgungsverjährungsfrist (§ 81 Abs 1 AWG 2002 iVm § 31 Abs 1 VStG) bereits abgelaufen ist – das Verfahren einzustellen. Dies hat in Beschlussform zu erfolgen (VwGH vom 30.09.2014, Ra 2014/02/0045). Da die beiden Spruchpunkte des bekämpften Bescheides den Anforderung des , Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG nicht gerecht wurden, war das bekämpfte Straferkenntnis zu beheben und – da die Verfolgungsverjährungsfrist (Paragraph 81, Absatz eins, AWG 2002 in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VStG) bereits abgelaufen ist – das Verfahren einzustellen. Dies hat in Beschlussform zu erfolgen (VwGH vom 30.09.2014, Ra 2014/02/0045). III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht der gegenständliche Beschluss von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht der gegenständliche Beschluss von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.30.24.1503.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.