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§ 50§ 9§ 7b§ 25a§ 19RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum01.09.2015 GeschäftszahlLVwG 33.15-1579/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die R
§ 50i
Vm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde dem Grunde nach römisch eins.
Paragraph 50, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde dem Grunde nach a b g e w i e s e n. Hinsichtlich der Strafhöhe wird der Beschwerde Folge gegeben und eine Geldstrafe in Höhe von € 600,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Dadurch vermindert sich der Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren vor der belangten Behörde auf den Betrag von € 60,00. Dem Beschwerdeführer wird aufgetragen, die Geldstrafe und den Kostenbeitrag binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses bei sonstiger Exekution zu bezahlen. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird wie folgt neu gefasst und gleichzeitig eingeschränkt: „Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit
§ 9Abs 1 VSt
G zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma S V D.O.O., M, S, zu verantworten, dass hinsichtlich nachstehender Arbeitnehmer am 20.08.2014 an deren Arbeit(Einsatzort) im Inland beim Bauvorhaben W, Gstraße keine Unterlagen über die Anmeldung der Arbeitnehmer zur Sozialversicherung bereitgehalten wurden: „Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit
, Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma S römisch fünf D.O.O., M, S, zu verantworten, dass hinsichtlich nachstehender Arbeitnehmer am 20.08.2014 an deren Arbeit(Einsatzort) im Inland beim Bauvorhaben W, Gstraße keine Unterlagen über die Anmeldung der Arbeitnehmer zur Sozialversicherung bereitgehalten wurden: S K, geb. xx S L, geb. xx A R, geb. xx Sie haben dadurch eine Übertretung des § 7b Abs 9 Z 2 iVm § 7b Abs 5 AVRAG idF BGBl. I Nr. 98/2012 begangen.Sie haben dadurch eine Übertretung des Paragraph 7 b, Absatz 9, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 7 b, Absatz 5, AVRAG , in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2012, begangen.
§ 7b
Abs 9 Z 2 AVRAG wird eine Geldstrafe von € 600,00 (im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag) verhängt.“
Paragraph 7 b, Absatz 9, Ziffer 2, AVRAG wird eine Geldstrafe von € 600,00 , (im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag) verhängt.“ II. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 id
F BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Beschwerdevorbringen, Sachverhalt:römisch eins. Beschwerdevorbringen, Sachverhalt: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden dem Beschwerdeführer in seiner Funktion als Verantwortlicher des im Spruch genannten slowenischen Unternehmens drei Übertretungen des § 7b Abs 9 Z 2 iVm § 7b Abs 5 leg. cit. AVRAG hinsichtlich der obgenannten Arbeitnehmer zur Last gelegt, da am 20.08.2014 an deren Arbeitsort im Inland weder Nachweise über die Sozialversicherungsanmeldung, noch eine Abschrift der Meldung
den §§ 7d Abs 3 und 4 AVRAG bereitgehalten wurde. Es wurden drei Geldstrafen von jeweils € 800,00 verhängt. Mit weiterem Straferkenntnis vom gleichen Tage (ha. anhängig zu GZ: 33.15-1580/2015) wurde der Beschwerdeführer weiters hinsichtlich des gleichen Bauvorhabens und der gleichen Arbeitnehmer schuldig erkannt, dass für den Arbeitseinsatz am 20.08.2014 entgegen § 7b Abs 9 Z 1 iVm § 7b Abs 3 AVRAG keine Meldungen an die Zentrale Koordinationsstelle erstattet worden waren. Auch in diesem Verfahren wurden Geldstrafen von € 800,00 je betroffenem Arbeitnehmer verhängt.Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden dem Beschwerdeführer in seiner Funktion als Verantwortlicher des im Spruch genannten slowenischen Unternehmens drei Übertretungen des Paragraph 7 b, Absatz 9, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 7 b, Absatz 5, leg. cit. AVRAG hinsichtlich der obgenannten Arbeitnehmer zur Last gelegt, da am 20.08.2014 an deren Arbeitsort im Inland weder Nachweise über die Sozialversicherungsanmeldung, noch eine Abschrift der Meldung
den Paragraphen 7 d, Absatz 3 und 4 AVRAG bereitgehalten wurde. Es wurden drei Geldstrafen von jeweils € 800,00 verhängt. Mit weiterem Straferkenntnis vom gleichen Tage (ha. anhängig zu GZ: 33.15-1580/2015) wurde der Beschwerdeführer weiters hinsichtlich des gleichen Bauvorhabens und der gleichen Arbeitnehmer schuldig erkannt, dass für den Arbeitseinsatz am 20.08.2014 entgegen Paragraph 7 b, Absatz 9, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 7 b, Absatz 3, AVRAG keine Meldungen an die Zentrale Koordinationsstelle erstattet worden waren. Auch in diesem Verfahren wurden Geldstrafen von € 800,00 je betroffenem Arbeitnehmer verhängt. Der Beschuldigte brachte eine Beschwerde gegen beide Straferkenntnisse ein und wandte ein, gegenständlich sei das AVRAG gar nicht anzuwenden, da die spruchgegenständlichen Arbeitnehmer am 20.08.2014 nicht zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung nach Österreich entsandt worden seien. Die Arbeitnehmer seien lediglich beim Abladen von Fensterbänken angetroffen worden. Selbst wenn die Arbeitnehmer die gegenständlichen Fenster noch montiert hätten, würde keine fortgesetzte Tätigkeit vorliegen, da es sich um eine im Laufe eines einzigen Tages zu erledigende Arbeit handle. Die drei spruchgegenständlichen Arbeitnehmer hätten am Kontrolltag eigentlich einen Auftrag für die Firma S in Wi durchführen sollen, welcher auch ordnungsgemäß gemeldet gewesen sei. Da das gegenständliche Objekt jedoch noch nicht vorbereitet war und daher die Tätigkeit dort nicht durchgeführt werden konnte, seien die Arbeiter kurzfristig nach W geschickt worden, um dort für einen anderen Auftrag die Fensterbänke lediglich abzuliefern, eine andere Tätigkeit sei in W nicht vorgesehen gewesen. Beim Abladen der Fensterbänke habe dann die Kontrolle durch die Finanzpolizei stattgefunden. Im Übrigen sei fraglich, ob das gegenständliche Straferkenntnis überhaupt rechtsgültig erlassen worden sei, da es dem Beschuldigten ohne Übersetzung übermittelt wurde. Die beiden Verfahren, welche bei der gleichen Richterin des LVwG Steiermark abhängig sind, wurden auf Grund ihres sachlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Verhandlung verbunden. Nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 21.07.2015 wird nach Einvernahme der Zeugen H G, H P, A S, S L, S K und A R unter Verwendung der in der Verhandlung vorgekommenen Urkunden, insbesondere der Anzeige der Finanzpolizei Team x vom 25.09.2014 samt Beilagen (Erhebungsbögen, ZKO-Meldungen, diverse Korrespondenz, A1-Formulare, slowenischer Firmenbuchauszug, Rechnungen, Verträge, Fotos, etc.) sowie den vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten Unterlagen (u.a. den Beilagen zur Verhandlung) und den mit Schriftsatz vom 13.08.2015 vorgelegten Unterlagen (diverse ZKO-Meldungen, Rechnungen, eidesstattliche Erklärung von Frau N C) nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt als erwiesen angenommen: Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer des spruch-gegenständlichen Unternehmens. Unternehmensgegenstand der S V D.O.O. (im Folgenden Fa. S d.o.o.) ist die Herstellung von Kunststofffenstern und Türen. Am 18.02.2014 schloß das Unternehmen mit der St Bau - GmbH, W, Bstraße , einen Auftrag betreffend die Lieferung von Fenstern und der Hauseingangstüre beim Bauvorhaben B-S, W, Gstraße, mit einer Auftragssumme von € 17.925,00 ab. Der Auftrag wurde von dem im Betrieb des Beschwerdeführers als Verkaufsleiter beschäftigten A S ausverhandelt und für die Fa. S d.o.o. auch unterfertigt. Die Arbeiten beim gegenständlichen Bauvorhaben wurden mit längeren Unterbrechungen ab Anfang Februar bis September 2014 durchgeführt, wobei durchschnittlich zwei bis vier Arbeitnehmer des Beschwerdeführers in der Regel nur tageweise dort tätig waren. Im Einzelnen wurden im Jahr 2014 für das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben seitens der S d.o.o. nachstehende ZKO 3-Meldungen erstattet:Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer des spruch-gegenständlichen Unternehmens. Unternehmensgegenstand der S römisch fünf D.O.O. (im Folgenden Fa. S d.o.o.) ist die Herstellung von Kunststofffenstern und Türen. Am 18.02.2014 schloß das Unternehmen mit der St Bau - GmbH, W, Bstraße , einen Auftrag betreffend die Lieferung von Fenstern und der Hauseingangstüre beim Bauvorhaben B-S, W, Gstraße, mit einer Auftragssumme von , € 17.925,00 ab. Der Auftrag wurde von dem im Betrieb des Beschwerdeführers als Verkaufsleiter beschäftigten A S ausverhandelt und für die Fa. S d.o.o. auch unterfertigt. Die Arbeiten beim gegenständlichen Bauvorhaben wurden mit längeren Unterbrechungen ab Anfang Februar bis September 2014 durchgeführt, wobei durchschnittlich zwei bis vier Arbeitnehmer des Beschwerdeführers in der Regel nur tageweise dort tätig waren. Im Einzelnen wurden im Jahr 2014 für das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben seitens der S d.o.o. nachstehende ZKO 3-Meldungen erstattet: 29.01.: Für T G und A R für einen Tag (03.02.2014) 20.03.: Für G und R für einen Tag (26.03.2014) 25.04.: Für S L, S K und T G für zwei Tage ab 09.05.2014 23.06.: Für S L, S K und T G für einen Tag (01.07.2014) 29.06.: Für T G ein Tag (03.07.2014) 21.07.: Für T G und A C für einen Tag (22.07.2014) 28.07.: Für T G und A R für einen Tag (30.07.2014) 14.08.: Für A R, S K und S L für einen Tag (20.08.2014) „Reklamation“ 22.08.: Für S K und S L für einen Tag (25.08.2014) 29.08.: Für T G für einen Tag (01.09.2014) 03.09.: Für T G für einen Tag (05.09.2014) Hinsichtlich der vorgenannten Tage lagen jeweils auch A1-Bescheinigungen vor. Im Sommer 2014 führte die S d.o.o. zusätzlich einen Auftrag als Subunternehmer der Baufirma S Bau GmbH in Wi durch, wobei beim dortigen Bauvorhaben teilweise die gleichen Arbeitnehmer eingesetzt wurden wie beim verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben in W. Von 20.
- bis 22.08.2014 sollten wiederum Montagearbeiten für die Firma S in Wi durchgeführt werden. Am 19.08.2014 erhielt A S von einem Mitarbeiter der Firma S Bau GmbH ein E-Mail, demzufolge die für 20.
- bis 22.08.2014 geplanten Montagearbeiten sich wegen Schlechtwetters verschieben würden und erst ab Mittwoch, 27.08.2014, durchgeführt werden können. A S stornierte daraufhin die bereits getätigte Hotelreservierung der für diesen Auftrag vorgesehenen Mitarbeiter in Wi und änderte am Morgen des 20.08.2014 kurzfristig den Montageplan dahingehend, dass die für den Auftrag in Wi vorgesehen gewesenen Monteure S K, S L und A R kurzfristig mit einer Lieferung von Fensterbänken und Rollos zum verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben in W, Gstraße, entsandt wurden. Die drei Monteure sollten dort neben der Anlieferung von Material auch Reklamationsarbeiten durchführen, welche in einem in slowenischer Sprache abgefassten Reklamationsauftrag, datiert mit 20.08.2014, näher umschrieben waren. Laut diesem Auftrag war unter anderem eine Fensterscheibe auszutauschen und ein Fenster im Badezimmer zu reparieren sowie Alufensterbänke und Außenjalousien zu montieren und Verspachtelungsarbeiten durchzuführen. Für diesen Arbeitseinsatz lag keine Meldung an die Zentrale Koordinationsstelle vor, die drei Arbeitnehmer hatten daher auch keine ZKO-Meldung für diesen Arbeitstag mit, ebenso wenig die A1-Formulare. Die spruchgegenständlichen Arbeitnehmer reisten mit einem Firmenfahrzeug der S d.o.o. an und waren gerade mit dem Abladen des Materials beschäftigt, als Mitarbeiter des Finanzamtes O, Finanzpolizei Team x, gegen 09.45 Uhr eine Spontankontrolle des verfahrensgegenständlichen Bauvorhabens durchführten. Die drei Arbeitnehmer füllten vor Ort in slowenischer Sprache abgefasste Personenblätter aus, wobei Herr L und K in der Rubrik „an dieser Arbeitsstelle bin ich seit“ eintrugen „Juli 15.06.2014 10.00 Uhr“. Herr A R trug in der gleichen Rubrik ohne Datumsangabe ein „August 2014“. Da die drei Arbeitnehmer keines der laut AVRAG am Arbeitsort bereitzuhaltenden Dokumente vorweisen konnten – es fehlten neben den vorgenannten Unterlagen auch jegliche Lohnunterlagen – und überdies der deutschen Sprache so gut wie gar nicht mächtig waren, telefonierte die Meldungslegerin Frau R noch während der Kontrolle mit Herrn A S und informierte diesen über die fehlenden ZKO-Meldungen und sonstigen Unterlagen. Die Finanzpolizisten verließen den Kontrollort unmittelbar nach Beendigung ihrer Erhebungen. Nach der Kontrolle wurde die Fa. S d.o.o. schriftlich aufgefordert, die vor Ort nicht vorhanden gewesenen Unterlagen nachzureichen und wurden in weiterer Folge nachträglich unter anderem A1-Formulare, Arbeitsverträge und eine ZKO-Meldung, datiert vom 22.08.2014, für die drei spruchgegenständlichen Arbeitnehmer für einen Arbeitseinsatz am 25.08.2014 vorgelegt. Die belangte Behörde leitete daraufhin insgesamt drei Verwaltungsstrafverfahren wegen diverser Übertretungen des AVRAG ein, wobei sowohl die Aufforderungen zur Rechtfertigung, als auch die in weiterer Folge erlassenen Straferkenntnisse, dem Beschuldigten jeweils nur in deutscher Sprache zugestellt wurden. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Dass der Beschwerdeführer handelsrechtlicher Geschäftsführer des verfahrens-gegenständlichen Unternehmens ist, folgt aus dem der Anzeige angeschlossenen slowenischen Firmenbuchauszug und wurde im Übrigen auch nicht bestritten. Dass der verfahrensgegenständliche Auftrag zwischen der St Bau - GmbH und der Fa. S d.o.o. tatsächlich mit der S V d.o.o. und nicht – wie man auf Grund der auf der ersten Seite des verfahrensgegenständlichen Auftrages aufscheinenden Firma S Fenster und Türen GmbH, Wstraße, Ka vermuten könnte – abgeschlossen wurde, folgt zum einen aus dem Firmenstempel sowie aus der Aussage des Verkaufsleiters A S und den vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten Rechnungen, welche sämtlich auf die slowenische Firma S lauten. Dass die drei verfahrensgegenständlichen Arbeitnehmer ebenfalls bei der S d.o.o. beschäftigt sind, folgt nicht bloß aus deren Aussagen, sondern auch aus den der Anzeige angeschlossenen A1-Meldungen, ZKO-Meldungen und den nachträglich an die Finanzpolizei übermittelten Dienstverträgen. Die Feststellungen zu den der Kontrolle vorangegangenen und den nach der Kontrolle noch stattgefundenen Meldungen an die Zentrale Koordinationsstelle sowie den vorliegenden Sozialversicherungsdokumenten für diese Tage beruhen auf den vom Beschwerdeführer selbst mit Schriftsatz vom 13.08.2015 vorgelegten Unterlagen sowie den Beilagen zur Anzeige der Finanzpolizei. Dass hinsichtlich des Kontrolltages keine ZKO-Meldung vorgelegen ist und die drei Arbeitnehmer daher naturgemäß bei der Kontrolle auch keine derartigen Meldenachweise vorlegen konnten und darüber hinaus auch keine A1-Formulare und auch keine Lohnunterlagen mit hatten, ist ohnedies unstrittig. Dass der Beschwerdeführer handelsrechtlicher Geschäftsführer des verfahrens-gegenständlichen Unternehmens ist, folgt aus dem der Anzeige angeschlossenen slowenischen Firmenbuchauszug und wurde im Übrigen auch nicht bestritten. Dass der verfahrensgegenständliche Auftrag zwischen der St Bau - GmbH und der Fa. S d.o.o. tatsächlich mit der S römisch fünf d.o.o. und nicht – wie man auf Grund der auf der ersten Seite des verfahrensgegenständlichen Auftrages aufscheinenden Firma S Fenster und Türen GmbH, Wstraße, Ka vermuten könnte – abgeschlossen wurde, folgt zum einen aus dem Firmenstempel sowie aus der Aussage des Verkaufsleiters A S und den vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten Rechnungen, welche sämtlich auf die slowenische Firma S lauten. Dass die drei verfahrensgegenständlichen Arbeitnehmer ebenfalls bei der S d.o.o. beschäftigt sind, folgt nicht bloß aus deren Aussagen, sondern auch aus den der Anzeige angeschlossenen A1-Meldungen, ZKO-Meldungen und den nachträglich an die Finanzpolizei übermittelten Dienstverträgen. Die Feststellungen zu den der Kontrolle vorangegangenen und den nach der Kontrolle noch stattgefundenen Meldungen an die Zentrale Koordinationsstelle sowie den vorliegenden Sozialversicherungsdokumenten für diese Tage beruhen auf den vom Beschwerdeführer selbst mit Schriftsatz vom 13.08.2015 vorgelegten Unterlagen sowie den Beilagen zur Anzeige der Finanzpolizei. Dass hinsichtlich des Kontrolltages keine ZKO-Meldung vorgelegen ist und die drei Arbeitnehmer daher naturgemäß bei der Kontrolle auch keine derartigen Meldenachweise vorlegen konnten und darüber hinaus auch keine A1-Formulare und auch keine Lohnunterlagen mit hatten, ist ohnedies unstrittig. Hinsichtlich der Vorgeschichte des verfahrensgegenständlichen Arbeitseinsatzes am 20.08.2014 war dem Beschwerdeführer aufgrund der diesbezüglich übereinstimmenden Aussagen seiner in der Verhandlung befragten Mitarbeiter in Verbindung mit der der verfahrensgegenständlichen Anzeige bereits angeschlossenen Korrespondenz zwischen der S d.o.o. und der Firma S GmbH dahingehend Glauben zu schenken, dass es sich um einen kurzfristigen Arbeitseinsatz gehandelt hat, welche aufgrund von Terminproblemen beim anderen Bauvorhaben in Wi von A S umdisponiert wurde. Hinsichtlich der entscheidungswesentlichen Frage, welchen Auftrag genau die drei verfahrensgegenständlichen Arbeitnehmer anlässlich ihrer Fahrt zur Baustelle in W, Gstraße, am 20.08.2014 seitens der S d.o.o. erhalten hatten, war letztlich aus nachstehenden Gründen als erwiesen anzunehmen, dass sehr wohl geplant war, dass die Arbeitnehmer die mit dem Firmenfahrzeug transportierten Fensterbänke und Rollos vor Ort nicht bloß abladen, sondern genau jene Arbeiten durchführen sollten, welche im mitgeführten, mit 20.08.2014 datierten Reklamationsauftrag beschrieben sind. Für diese Annahme spricht zum einen der Umstand, dass sich der gegenständliche Auftrag am Kontrolltag im Firmenfahrzeug befunden hat und die in der Verhandlung vor dem LVwG befragten vier Firmenmitarbeiter keine annähernd glaubwürdige Erklärung dafür geben konnten, weshalb sie diesen Montageauftrag mitgeführt haben, wenn diese Arbeiten nicht an diesem Tag erledigt werden sollten. Insbesondere ist die Aussage von A S (Seite 9 der Verhandlungsschrift), seine Leute hätten dieses Schreiben nur mitgehabt, damit sie vor Ort „irgendwas vorweisen können“ insofern völlig unglaubwürdig, weil sich am Kontrolltag nachweislich auf der Baustelle weder Vertreter des Bauherrn, noch der Auftraggeberfirma St Bau –GmbH befunden haben, denen die drei Monteure irgendwelche schriftlichen Unterlagen hätten zeigen können. Dies folgt aus den übereinstimmenden Aussagen der drei Arbeiter, wonach sie vor Ort niemanden angetroffen hatten und sich erst telefonisch darüber informieren mussten, wo sie vor Ort den Schlüssel zum Haus finden. Auch die weitere Aussage von A S in der Verhandlung vor dem LVwG sowie jene von Frau N C in ihrer eidesstattlichen Erklärung vom 13.08.2015, wonach die Arbeiter Material für das Bauvorhaben in W nur „auf dem Weg nach Wi“ abgeladen hätten, überzeugt nicht, weil am Kontrolltag auf Grund der Verschiebung des Auftrages in Wi dort keine weiteren Arbeiten durchzuführen waren. Dass ein Unternehmen immerhin drei Arbeitnehmer zu einem Bauvorhaben nach Österreich schickt, bloß damit diese vor Ort etwas Material abladen, wobei diese Arbeit leicht auch von zwei Arbeitern hätte erledigt werden können und diese drei Arbeiter danach wieder zurück nach Slowenien fahren lässt, ist völlig unglaubwürdig und widerspricht jeglicher Lebenserfahrung. Verwiesen sei in diesem Zusammenhang auch auf die Aussagen der Arbeiter L und R, welche in der Verhandlung vor dem LVwG nach Vorhalt des Inhalts des Reklamationsauftrags vom 20.08.2014 übereinstimmend angaben, dass die dort enthaltenen Arbeiten üblicher Weise an einem Tag von drei bis vier Personen erledigt werden könnten. Da der Beschwerdeführer immerhin genau drei Mitarbeiter mit eben diesem Montageauftrag nach Österreich entsandt hat, war somit als erwiesen anzunehmen, dass die drei verfahrensgegenständlichen Arbeiter sehr wohl den Auftrag hatten, diese Arbeiten am 20.08.2014 durchzuführen und diese Arbeiten lediglich ungeplant auf Grund der Kontrolle durch die Finanzpolizei unterblieben sind, weil Herr S, nachdem er auf Grund des Telefonates mit der Finanzpolizei von den fehlenden Dokumenten Kenntnis erlangt hatte, die drei Arbeitnehmer offensichtlich umgehend nach Slowenien zurückbeordert hat. Hiebei mag es durchaus sein, dass die drei Arbeiter danach am Kontrolltag tatsächlich noch Arbeiten auf anderen Baustellen der S d.o.o. in Slowenien durchgeführt haben, wie von ihnen selbst behauptet und wie auch in der eidesstattlichen Erklärung von Frau N C angegeben. Dass sowohl Herr S, als auch die drei spruchgegenständlichen Arbeitnehmer in der Verhandlung vor dem LVwG hartnäckig behauptet haben, der für den Kontrolltag erteilte Arbeitsauftrag in Österreich habe von vornherein bloß darin bestanden, Material auf der Baustelle in W abzuliefern und danach gleich wieder nach Slowenien zurückzufahren, lässt sich unschwer mit der beruflichen Abhängigkeit dieser Personen zum Beschwerdeführer erklären. Auch die weitere Erklärung von A S, seine Mitarbeiter hätten die damals angelieferten Materialien deshalb nicht eingebaut, weil dies die Firma St Bau –GmbH und somit der Auftraggeber (!) selbst durchgeführt hätte, ist völlig unglaubwürdig und widerspricht jeglicher Lebenserfahrung. Für die zur Entscheidung berufene Richterin stellt sich der Sachverhalt vielmehr so dar, dass seitens der S d.o.o. auf Grund der kurzfristigen Umdisponierung des Auftrages schlichtweg vergessen wurde, für den Arbeitseinsatz am 20.08.2014 beim Bauvorhaben in W eine ZKO-Meldung zu erstatten und dem Unternehmen dieses Versäumnis erst anlässlich der Kontrolle und des im Zuge der Kontrolle stattgefundenen Telefonates zwischen der Meldungslegerin R und Herrn A S bewusst wurde und man daraufhin die vorgesehenen, im Reklamationsauftrag vom 20.08.2014 enthaltenen Arbeiten nicht mehr durchgeführt hat und die drei Monteure stattdessen umgehend zurück zu anderen Baustellen des Unternehmens in Slowenien – hiebei mag es sich durchaus um die in der Erklärung von Frau N C vom 13.08.2015 angeführten Baustellen gehandelt haben – beordert hat. Hinsichtlich der in der Verhandlung seitens der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers gestellten Beweisanträge, denen vom LVwG nur teilweise Folge gegeben wurde, sei noch Nachstehendes ausgeführt: Anstelle der beantragten Zeugeneinvernahme von Frau N C wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, eine eidesstattliche Erklärung seiner Mitarbeiterin zu dem von ihm beantragten Beweisthema vorzulegen und ist das LVwG den in dieser Erklärung enthaltenen Angaben auch teilweise gefolgt, nicht allerdings hinsichtlich der Behauptung, es sei am 20.08.2014 von vornherein vorgesehen gewesen, dass die drei Mitarbeiter beim Bauvorhaben in W nur Material abladen und danach zurück nach Slowenien zu anderen Arbeitseinsätzen fahren. Die auf Seite 11 der Verhandlungsschrift Punkt
- beantragte Vorlage der ZKO-Meldungen und A1-Meldungen wurde ohnedies durchgeführt und dem Beschwerdeführer nach Wiederaufnahme des Beweisverfahrens Gelegenheit gegeben, diese von ihm selbst angebotenen Beweismittel noch vorzulegen, welche in der gegenständlichen Entscheidung auch berücksichtigt wurden. Hinsichtlich der weiters beantragten Zeugeneinvernahme von A D, Mitarbeiter der Firma St Bau –GmbH, zum Beweis dafür, dass mit der Firma St Bau –GmbH vereinbart war, dass am 20.08.2014 die Reklamationsware lediglich abgeliefert wird und seitens der slowenischen Firma keine Arbeiten durchgeführt werden, war diesem Antrag keine Folge zu geben, da zum einen Herr D nachweislich am Kontrolltag nicht auf der Baustelle anwesend war und daher aus eigener Wahrnehmung zur Frage, ob und welche Arbeiten die drei spruchgegenständlichen Mitarbeiter des Beschwerdeführers vor der Kontrolle und allenfalls auch nachdem sich die Finanzpolizisten bereits entfernt hatten, durchgeführt haben oder nicht, nichts aussagen könnte. Im Übrigen kommt es hinsichtlich der Frage, ob der Beschwerdeführer rechtswidriger Weise unterlassen hat, seinen Arbeitnehmern für den Arbeitsauftrag vom 20.08.2015 die A1-Bescheinigungen mitzugeben, nicht darauf an, was mit der Auftraggeberfirma vereinbart war, sondern wie die firmeninterne Planung für den betreffenden Arbeitstag ausgesehen hat und war aus den bereits ausgeführten Gründen als erwiesen anzunehmen, dass firmenintern vorgesehen war, dass die im Reklamationsschreiben vom 20.08.2014 genannten Arbeiten an diesem Tag auch durchgeführt werden. III. Rechtliche Beurteilung:römisch drei. Rechtliche Beurteilung:
- Zu den behaupteten Verfahrensmängeln: Mit dem in der Beschwerde getätigten Einwand, der Beschwerdeführer habe sich im Verfahren vor der belangten Behörde nicht rechtfertigen können, weil ihm die Aufforderungen zur Rechtfertigung bloß in deutscher Sprache übermittelt worden seien, bezieht sich der Beschwerdeführer offenbar auf die Richtlinie 2010/64/U des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.10.2010 über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren, welche nach Ablauf der Umsetzungsfrist für 27.10.2013 mangels an Umsetzung in den österreichischen Verwaltungsverfahrensvorschriften (AVG, VStG, VwGVG) unmittelbar anwendbar ist. Aus Art. 1 Abs 3 der Richtlinie folgt allerdings, dass diese für das behördliche Verwaltungsstrafverfahren nicht anwendbar ist. Diese Auffassung wird auch vom Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Erlass des Verfassungsdienstes vom 06.11.2013, AWD 03VD-1580/2012-2, vertreten. Hinzu kommt, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertritt, dass ein – aus welchem Grund auch immer – unterbliebenes Parteiengehör im behördlichen Verfahren zwar gegebenenfalls einen Verfahrensmangel darstellen kann, dieser jedoch dadurch saniert wird, dass dem Beschuldigten im Verfahren vor dem LVwG (vormals UVS) Gelegenheit gegeben wird, sich zu rechtfertigen (vgl. dazu auch Dworak; Die Heilung der Verletzung des Parteiengehörs im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ZVG 2015/4). Im vorliegenden Fall hat vor dem LVwG ohnedies eine öffentliche mündliche Verhandlung stattgefunden, zu welcher der Beschwerdeführer jedoch nicht erschienen ist. Mit dem in der Beschwerde getätigten Einwand, der Beschwerdeführer habe sich im Verfahren vor der belangten Behörde nicht rechtfertigen können, weil ihm die Aufforderungen zur Rechtfertigung bloß in deutscher Sprache übermittelt worden seien, bezieht sich der Beschwerdeführer offenbar auf die Richtlinie 2010/64/U des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.10.2010 über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren, welche nach Ablauf der Umsetzungsfrist für 27.10.2013 mangels an Umsetzung in den österreichischen Verwaltungsverfahrensvorschriften (AVG, VStG, VwGVG) unmittelbar anwendbar ist. Aus Artikel eins, Absatz 3, der Richtlinie folgt allerdings, dass diese für das behördliche Verwaltungsstrafverfahren nicht anwendbar ist. Diese Auffassung wird auch vom Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Erlass des Verfassungsdienstes vom 06.11.2013, AWD 03VD-1580/2012-2, vertreten. Hinzu kommt, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertritt, dass ein – aus welchem Grund auch immer – unterbliebenes Parteiengehör im behördlichen Verfahren zwar gegebenenfalls einen Verfahrensmangel darstellen kann, dieser jedoch dadurch saniert wird, dass dem Beschuldigten im Verfahren vor dem LVwG (vormals UVS) Gelegenheit gegeben wird, sich zu rechtfertigen vergleiche dazu auch Dworak; Die Heilung der Verletzung des Parteiengehörs im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ZVG 2015/4). Im vorliegenden Fall hat vor dem LVwG ohnedies eine öffentliche mündliche Verhandlung stattgefunden, zu welcher der Beschwerdeführer jedoch nicht erschienen ist. Was das Verfahren vor dem LVwG anbelangt, stellt sich im vorliegenden Fall die Frage der Anwendbarkeit dieser Richtlinie gar nicht, da der Beschwerdeführer mittlerweile durch einen österreichischen Rechtsanwalt vertreten ist, welcher überdies offensichtlich in der Lage ist, mit seinem Klienten in dessen Muttersprache zu kommunizieren. Immerhin wirbt die Kanzlei G V S auf ihrer Homepage damit, dass der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit u. a. im Bereich des slowenischen Wirtschaftsrechtes liegt mit den Worten: „Die Mehrsprachigkeit ist für alle Partner, Juristen und Assistenten der Rechtsanwaltskanzlei G V S selbstverständlich, was uns eine unmittelbare Zusammenarbeit – ohne Zwischenschaltung eines Übersetzers – mit den Mandanten in ihrer eigenen Sprache ermöglicht.“Was das Verfahren vor dem LVwG anbelangt, stellt sich im vorliegenden Fall die Frage der Anwendbarkeit dieser Richtlinie gar nicht, da der Beschwerdeführer mittlerweile durch einen österreichischen Rechtsanwalt vertreten ist, welcher überdies offensichtlich in der Lage ist, mit seinem Klienten in dessen Muttersprache zu kommunizieren. Immerhin wirbt die Kanzlei G römisch fünf S auf ihrer Homepage damit, dass der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit u. a. im Bereich des slowenischen Wirtschaftsrechtes liegt mit den Worten: „Die Mehrsprachigkeit ist für alle Partner, Juristen und Assistenten der Rechtsanwaltskanzlei G römisch fünf S selbstverständlich, was uns eine unmittelbare Zusammenarbeit – ohne Zwischenschaltung eines Übersetzers – mit den Mandanten in ihrer eigenen Sprache ermöglicht.“ Was die in der Beschwerde weiters gerügte unterlassene Übersetzung der verfahrensgegenständlichen Straferkenntnisse in die slowenische Sprache anbelangt, bezieht sich der Beschwerdeführer hier offenbar auf das – auch von Slowenien ratifizierte – Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen in der Europäischen Union (BGBl. III Nr. 167/2013) – im Folgenden EU-RHÜ 2000, dessen Artikel 5 wie folgt lautet:Was die in der Beschwerde weiters gerügte unterlassene Übersetzung der verfahrensgegenständlichen Straferkenntnisse in die slowenische Sprache anbelangt, bezieht sich der Beschwerdeführer hier offenbar auf das – auch von Slowenien ratifizierte – Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen in der Europäischen Union Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 167 aus 2013,) – im Folgenden EU-RHÜ 2000, dessen Artikel 5 wie folgt lautet: „
(1)Jeder Mitgliedstaat übersendet Personen, die sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhalten, für sie bestimmte Verfahrensurkunden unmittelbar durch die Post.
(2)Die Verfahrensurkunden können nur dann durch Vermittlung der zuständigen Behörden des ersuchten Mitgliedstaats übersandt werden, wenn
- a)die Anschrift des Empfängers unbekannt oder nicht genau bekannt ist,
- b)die entsprechenden Verfahrensvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats einen anderen als einen auf dem Postweg möglichen Nachweis über die Zustellung der Urkunde an den Empfänger verlangen,
- c)eine Zustellung auf dem Postweg nicht möglich war, oder
- d)der ersuchende Mitgliedstaat berechtigte Gründe für die Annahme hat, daß der Postweg nicht zum Ziel führen wird oder ungeeignet ist.
(3)Wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der Zustellempfänger der Sprache, in der die Urkunde abgefasst ist, unkundig ist, so ist die Urkunde – oder zumindest deren wesentlicher Inhalt – in die Sprache oder in eine der Sprachen des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Empfänger sich aufhält, zu übersetzen. Ist der Behörde, die die Verfahrensurkunde ausgestellt hat, bekannt, daß der Empfänger nur einer anderen Sprache kundig ist, so ist die Urkunde – oder zumindest deren wesentlicher Inhalt – in diese andere Sprache zu übersetzen.
(4)Jeder Verfahrensurkunde wird ein Vermerk beigefügt, aus dem hervorgeht, daß der Empfänger sich bei der Behörde, die die Urkunde ausgestellt hat, oder bei anderen Behörden dieses Mitgliedstaats erkundigen kann, welche Rechte und Pflichten er im Zusammenhang mit der Urkunde hat. Absatz 3 gilt auch für diesen Vermerk.
(5)Die Anwendung der Artikel 8, 9 und 12 des Europäischen Rechtshilfeübereinkommens und der Artikel 32, 34 und 35 des Benelux-Übereinkommens bleibt von diesem Artikel unberührt.“ Seitens des LVwG wurde in einzelnen Entscheidungen bereits die Auffassung vertreten, dass ein Verstoß gegen die nach diesem Abkommen bestehende Übersetzungspflicht Zustellungen im Ausland unwirksam machen kann, da ein Verstoß gegen in internationalen Abkommen zwingend vorgesehene Übersetzungspflichten im Lichte des § 7 Zustellgesetz ein unheilbarer Zustellmangel sind (vgl. das Erkenntnis des LVwG Steiermark vom 03.02.2015, LVwG 33.15-123-125 und die dort zitierte Judikatur des VwGH). Der hier vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich jedoch insoferne grundlegend von dem der zitierten Entscheidung des LVwG Steiermark zugrundeliegenden Sachverhalt, als vorliegend für die belangte Behörde keine Anhaltspunkte im Sinne dieses Abkommens dahingehend vorlagen, dass der Beschwerdeführer der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig ist. Immerhin war der Beschwerdeführer bei der Kontrolle nachweislich nicht anwesend und gab es laut den vorliegenden schriftlichen Unterlagen keine persönliche Kontaktaufnahme zwischen dem Beschwerdeführer und der Finanzpolizei bzw. der belangten Behörde, sei es nun in schriftlicher oder mündlicher Form. Der bloße Umstand, dass der Beschwerdeführer die Aufforderung zur Rechtfertigung in diesem Verfahren und auch im Parallelverfahren nicht beantwortet hat, reicht nicht aus, um daraus zwingend Rückschlüsse auf mangelnde Sprachkenntnisse tätigen zu können, zumal auch zahlreiche österreichische Beschuldigte aus verschiedenen Gründen eine Rechtfertigung im Verwaltungsstraf-verfahren unterlassen. Damit das RHÜ 2000 seine Schutzwirkung im Lichte des Artikel 6 EMRK entfalten kann, hätte der Beschuldigte im Sinne einer Mitwirkungspflicht gegenüber der belangten Behörde in irgendeiner Form zum Ausdruck bringen müssen, dass er der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig ist, zum Beispiel in dem er wenigstens in seiner Muttersprache antwortet oder sich einer deutschsprachigen Person – im vorliegenden Fall hätte sich beispielsweise der der deutschen Sprache kundige Verkaufsleiter A S angeboten – als Vermittler bedient. Da der Beschwerdeführer dies alles unterlassen hat und sich im Übrigen aus den Beilagen zur Anzeige der Finanzpolizei für die belangte Behörde ergeben hat, dass es sich bei der S d.o.o. offensichtlich um ein großes Unternehmen handelt, welches regelmäßig – in deutscher Sprache abgefasste – Aufträge in Österreich durchführt, bestand für die belangte Behörde kein Anlass, die Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers zu hinterfragen, weshalb auch keine Verpflichtung bestand, die verfahrensgegenständlichen Straferkenntnisse in die slowenische Sprache zu übersetzen.Seitens des LVwG wurde in einzelnen Entscheidungen bereits die Auffassung vertreten, dass ein Verstoß gegen die nach diesem Abkommen bestehende Übersetzungspflicht Zustellungen im Ausland unwirksam machen kann, da ein Verstoß gegen in internationalen Abkommen zwingend vorgesehene Übersetzungspflichten im Lichte des Paragraph 7, Zustellgesetz ein unheilbarer Zustellmangel sind vergleiche das Erkenntnis des LVwG Steiermark vom 03.02.2015, , LVwG 33.15-123-125 und die dort zitierte Judikatur des VwGH). Der hier vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich jedoch insoferne grundlegend von dem der zitierten Entscheidung des LVwG Steiermark zugrundeliegenden Sachverhalt, als vorliegend für die belangte Behörde keine Anhaltspunkte im Sinne dieses Abkommens dahingehend vorlagen, dass der Beschwerdeführer der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig ist. Immerhin war der Beschwerdeführer bei der Kontrolle nachweislich nicht anwesend und gab es laut den vorliegenden schriftlichen Unterlagen keine persönliche Kontaktaufnahme zwischen dem Beschwerdeführer und der Finanzpolizei bzw. der belangten Behörde, sei es nun in schriftlicher oder mündlicher Form. Der bloße Umstand, dass der Beschwerdeführer die Aufforderung zur Rechtfertigung in diesem Verfahren und auch im Parallelverfahren nicht beantwortet hat, reicht nicht aus, um daraus zwingend Rückschlüsse auf mangelnde Sprachkenntnisse tätigen zu können, zumal auch zahlreiche österreichische Beschuldigte aus verschiedenen Gründen eine Rechtfertigung im Verwaltungsstraf-, verfahren unterlassen. Damit das RHÜ 2000 seine Schutzwirkung im Lichte des Artikel 6 EMRK entfalten kann, hätte der Beschuldigte im Sinne einer Mitwirkungspflicht gegenüber der belangten Behörde in irgendeiner Form zum Ausdruck bringen müssen, dass er der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig ist, zum Beispiel in dem er wenigstens in seiner Muttersprache antwortet oder sich einer deutschsprachigen Person – im vorliegenden Fall hätte sich beispielsweise der der deutschen Sprache kundige Verkaufsleiter A S angeboten – als Vermittler bedient. Da der Beschwerdeführer dies alles unterlassen hat und sich im Übrigen aus den Beilagen zur Anzeige der Finanzpolizei für die belangte Behörde ergeben hat, dass es sich bei der S d.o.o. offensichtlich um ein großes Unternehmen handelt, welches regelmäßig – in deutscher Sprache abgefasste – Aufträge in Österreich durchführt, bestand für die belangte Behörde kein Anlass, die Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers zu hinterfragen, weshalb auch keine Verpflichtung bestand, die verfahrensgegenständlichen Straferkenntnisse in die slowenische Sprache zu übersetzen. 2. Zum verfahrensgegenständlichen Tatvorwurf: Die einschlägigen Bestimmungen des AVRAG lauten ihrer zur Tatzeit geltenden Fassung wie folgt: § 7b Abs 3 und 5 AVRAG idF vom 20.08.2014: Paragraph 7 b, Absatz 3 und 5 AVRAG in der Fassung vom 20.08.2014: „
(3)Arbeitgeber im Sinne des Abs. 1 haben die Beschäftigung von Arbeitnehmern, die zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden, spätestens eine Woche vor Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen zu melden und eine Abschrift der Meldung dem im Abs. 1 Z 4 bezeichneten Beauftragten, sofern nur ein Arbeitnehmer entsandt wird, diesem auszuhändigen. Sofern dies technisch möglich ist, hat die Meldung elektronisch zu erfolgen. In Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren Arbeiten und bei kurzfristig zu erledigenden Aufträgen ist die Meldung unverzüglich vor Arbeitsaufnahme zu erstatten. Hat der Arbeitgeber dem Beauftragten oder dem Arbeitnehmer vor Arbeitsaufnahme keine Abschrift der Meldung ausgehändigt, so hat der Beauftragte oder der Arbeitnehmer eine Meldung nach dem 1. Satz und Abs. 4 unverzüglich mit der Arbeitsaufnahme zu erstatten. Die Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen hat eine Abschrift der Meldung an den zuständigen Krankenversicherungsträger (§§ 26 und 30 ASVG) elektronisch zu übermitteln.„
(3)Arbeitgeber im Sinne des Absatz eins, haben die Beschäftigung von Arbeitnehmern, die zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden, spätestens eine Woche vor Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen zu melden und eine Abschrift der Meldung dem im Absatz eins, Ziffer 4, bezeichneten Beauftragten, sofern nur ein Arbeitnehmer entsandt wird, diesem auszuhändigen. Sofern dies technisch möglich ist, hat die Meldung elektronisch zu erfolgen. In Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren Arbeiten und bei kurzfristig zu erledigenden Aufträgen ist die Meldung unverzüglich vor Arbeitsaufnahme zu erstatten. Hat der Arbeitgeber dem Beauftragten oder dem Arbeitnehmer vor Arbeitsaufnahme keine Abschrift der Meldung ausgehändigt, so hat der Beauftragte oder der Arbeitnehmer eine Meldung nach dem 1. Satz und Absatz 4, unverzüglich mit der Arbeitsaufnahme zu erstatten. Die Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen hat eine Abschrift der Meldung an den zuständigen Krankenversicherungsträger (Paragraphen 26, und 30 ASVG) elektronisch zu übermitteln.
(5)Arbeitgeber im Sinne des Abs. 1 oder in Abs. 1 Z 4 bezeichnete Beauftragte oder der Arbeitnehmer (Abs. 3) haben, sofern für den entsandten Arbeitnehmer in Österreich keine Sozialversicherungspflicht besteht, Unterlagen über die Anmeldung des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E 101 nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, Sozialversicherungsdokument A 1 nach der Verordnung (EG) Nr. 883/04) sowie eine Abschrift der Meldung
den Abs. 3 und 4 am Arbeits(Einsatz)ort im Inland bereitzuhalten. Sofern für die Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer im Sitzstaat des Arbeitgebers eine behördliche Genehmigung erforderlich ist, ist auch die Genehmigung bereitzuhalten.“
(5)Arbeitgeber im Sinne des Absatz eins, oder in Absatz eins, Ziffer 4, bezeichnete Beauftragte oder der Arbeitnehmer (Absatz 3,) haben, sofern für den entsandten Arbeitnehmer in Österreich keine Sozialversicherungspflicht besteht, Unterlagen über die Anmeldung des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung (Sozialversicherungsdokument E 101 nach der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, Sozialversicherungsdokument A 1 nach der Verordnung (EG) Nr. 883/04) sowie eine Abschrift der Meldung
den Absatz 3 und 4 am Arbeits(Einsatz)ort im Inland bereitzuhalten. Sofern für die Beschäftigung der entsandten Arbeitnehmer im Sitzstaat des Arbeitgebers eine behördliche Genehmigung erforderlich ist, ist auch die Genehmigung bereitzuhalten.“ § 7b Abs 3 AVRAG lautet in der ab 01.01.2015 geltenden Fassung wie folgt:Paragraph 7 b, Absatz 3, AVRAG lautet in der ab 01.01.2015 geltenden Fassung wie folgt: „
(3)Arbeitgeber/innen im Sinne des Abs. 1 haben die Beschäftigung von Arbeitnehmer/innen, die zur Erbringung einer Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden, spätestens eine Woche vor der jeweiligen Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen zu melden und dem/der im Abs. 1 Z 4 bezeichneten Beauftragten, sofern nur ein/e Arbeitnehmer/in entsandt wird, diesem/dieser, die Meldung in Abschrift auszuhändigen oder in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Die Meldung hat ausschließlich automationsunterstützt über die elektronischen Formulare des Bundesministeriums für Finanzen zu erfolgen. In Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren Arbeiten und bei kurzfristig zu erledigenden Aufträgen ist die Meldung unverzüglich vor Arbeitsaufnahme zu erstatten. Die Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen hat die Meldung an den zuständigen Krankenversicherungsträger (§§ 26 und 30 ASVG), und sofern es sich um Bautätigkeiten handelt, der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse elektronisch zu übermitteln.“„
(3)Arbeitgeber/innen im Sinne des Absatz eins, haben die Beschäftigung von Arbeitnehmer/innen, die zur Erbringung einer Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden, spätestens eine Woche vor der jeweiligen Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen zu melden und dem/der im Absatz eins, Ziffer 4, bezeichneten Beauftragten, sofern nur ein/e Arbeitnehmer/in entsandt wird, diesem/dieser, die Meldung in Abschrift auszuhändigen oder in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Die Meldung hat ausschließlich automationsunterstützt über die elektronischen Formulare des Bundesministeriums für Finanzen zu erfolgen. In Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren Arbeiten und bei kurzfristig zu erledigenden Aufträgen ist die Meldung unverzüglich vor Arbeitsaufnahme zu erstatten. Die Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen hat die Meldung an den zuständigen Krankenversicherungsträger (Paragraphen 26, und 30 ASVG), und sofern es sich um Bautätigkeiten handelt, der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse elektronisch zu übermitteln.“ Der Beschwerdeführer vertritt sinngemäß die Auffassung, aus der Formulierung „… zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung …“ in § 7b Abs 1 und Abs 3 AVRAG in der zur Tatzeit geltenden Fassung folge – zum Unterschied von der geltenden Fassung des AVRAG, in welcher das Wort „fortgesetzt“ nicht mehr enthalten ist – das kurzfristige, einen Tag nicht übersteigende Arbeiten in Österreich von dieser Regelung gar nicht erfasst seien. Dazu sei Nachstehendes ausgeführt:Der Beschwerdeführer vertritt sinngemäß die Auffassung, aus der Formulierung , „… zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung …“ in Paragraph 7 b, Absatz eins und , Absatz 3, AVRAG in der zur Tatzeit geltenden Fassung folge – zum Unterschied von der geltenden Fassung des AVRAG, in welcher das Wort „fortgesetzt“ nicht mehr enthalten ist – das kurzfristige, einen Tag nicht übersteigende Arbeiten in Österreich von dieser Regelung gar nicht erfasst seien. Dazu sei Nachstehendes ausgeführt: Richtig ist, dass sich der Terminus „fortgesetzten“ vor dem Wort „Arbeitsleistung“ in den einschlägigen Bestimmungen des AVRAG nach geltendem Recht nicht mehr findet. Der Beschwerdeführer irrt allerdings, wenn er meint, dass der Entsendebegriff dadurch im Vergleich zu der zur Tatzeit geltenden Rechtslage eine Ausdehnung erfahren hat. In den Erläuternden Bemerkungen zu BGBl. 94/2014 (319 der Beilagen, XXV. GP) finden sich dazu nachstehende Ausführungen:Richtig ist, dass sich der Terminus „fortgesetzten“ vor dem Wort „Arbeitsleistung“ in den einschlägigen Bestimmungen des AVRAG nach geltendem Recht nicht mehr findet. Der Beschwerdeführer irrt allerdings, wenn er meint, dass der Entsendebegriff dadurch im Vergleich zu der zur Tatzeit geltenden Rechtslage eine Ausdehnung erfahren hat. In den Erläuternden Bemerkungen zu Bundesgesetzblatt 94 aus 2014, (319 der Beilagen, römisch 25 . Gesetzgebungsperiode finden sich dazu nachstehende Ausführungen: „Der Entfall des Terminus „fortgesetzten“ vor dem Terminus „Arbeitsleistung“ in den §§ 7a Abs 1 und 7b Abs 1 und 3 AVRAG entspricht dem Verständnis des Entsendebegriffs, wonach dieser durch den Terminus „fortgesetzten“ keine Einschränkung erfährt und insbesondere an die Entsendung kein zeitliches Mindestmaß gebunden ist, sondern lediglich zum Ausdruck gebracht wird, dass der/die Arbeitnehmer/in im Rahmen der Entsendung die Arbeitsleistung, die er/sie vor bzw. nach der Entsendung im Heimatstaat erbracht hat bzw. wieder erbringen wird, in einem anderen als dem Heimatstaat erbringt und diese Arbeitsleistung insofern in diesem anderen Staat fortsetzt.“ (Hervorhebung durch LVwG)„Der Entfall des Terminus „fortgesetzten“ vor dem Terminus „Arbeitsleistung“ in den Paragraphen 7 a, Absatz eins und 7 b Absatz eins und 3 AVRAG entspricht dem Verständnis des Entsendebegriffs, wonach dieser durch den Terminus „fortgesetzten“ keine Einschränkung erfährt und insbesondere an die Entsendung kein zeitliches Mindestmaß gebunden ist, sondern lediglich zum Ausdruck gebracht wird, dass der/die Arbeitnehmer/in im Rahmen der Entsendung die Arbeitsleistung, die er/sie vor bzw. nach der Entsendung im Heimatstaat erbracht hat bzw. wieder erbringen wird, in einem anderen als dem Heimatstaat erbringt und diese Arbeitsleistung insofern in diesem anderen Staat fortsetzt.“ (Hervorhebung durch LVwG) Aus diesen Erläuterungen des Gesetzgebers folgt somit, dass der Entfall des Terminus „fortgesetzten“ bloß der Klarstellung diente und somit auch nach der zur Tatzeit geltenden Rechtslage grenzüberschreitende Entsendungen im Sinne des § 7b AVRAG – auch wenn sie nur von kurzer Dauer sind – die in den §§ 7b Abs 3 bis 5 AVRAG enthaltenen Melde- und Dokumentationspflichten auslösen (vgl. auch Dullinger, Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetz 2014, ZAS 2015/8, Seite 46, welcher ebenfalls die Auffassung vertritt, dass es sich gegenständlich bloß um eine Klarstellung des Gesetzgebers handelt).Aus diesen Erläuterungen des Gesetzgebers folgt somit, dass der Entfall des Terminus „fortgesetzten“ bloß der Klarstellung diente und somit auch nach der zur Tatzeit geltenden Rechtslage grenzüberschreitende Entsendungen im Sinne des , Paragraph 7 b, AVRAG – auch wenn sie nur von kurzer Dauer sind – die in den Paragraphen 7 b, Absatz 3 bis 5 AVRAG enthaltenen Melde- und Dokumentationspflichten auslösen vergleiche auch Dullinger, Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetz 2014, ZAS 2015/8, , Seite 46, welcher ebenfalls die Auffassung vertritt, dass es sich gegenständlich bloß um eine Klarstellung des Gesetzgebers handelt). Im Übrigen widerspricht sich der Beschwerdeführer selbst, wenn er meint, dass ausgerechnet der verfahrensgegenständliche Arbeitseinsatz am 20.08.2014 in Österreich keine Verpflichtung ausgelöst hätte, die in § 7b Abs 5 AVRAG genannten Dokumente am Arbeitsort im Inland bereitzuhalten, obwohl er doch laut den von ihm selbst vorgelegten Unterlagen hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Bauvorhabens davor und danach mehrfach sowohl ZKO-Meldungen erstattet hat, als auch A1-Bescheinigungen beantragt hat, obwohl es sich dabei ebenfalls nur um kurze Arbeitseinsätze von einen oder zwei Tagen gehandelt hat. Hinzu kommt, dass die am Kontrolltag beim verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben durchgeführten Tätigkeiten nicht isoliert gesehen werden können, sondern als Teil eines Gesamtauftrages zu betrachten sind, welcher sich – wie unter anderem aus den vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten ZKO-Meldungen ersichtlich – mit Unterbrechungen in der Ausführungsphase über mehrere Monate hingezogen hat. Es würde dem Schutzzweck des AVRAG diametral zuwiderlaufen, wollte man derartige Aufträge, welche – wie in der Baubranche durchaus üblich – witterungsbedingt bzw. auf Grund der erforderlichen Koordination mit anderen Professionisten mit Unterbrechungen durchgeführt werden in viele kleine Teilaufträge „zerlegen“, welche dann angeblich nicht den Melde- und Dokumentationspflichten des AVRAG unterliegen. Verwiesen sei in diesem Zusammenhang unter anderem auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Ausnahmeregelung des § 87 Abs 5 Z 1 BauV. Im Erkenntnis vom 15.07.2004, Zl. 2001/02/0042, hat der Verwaltungsgerichtshof zu dieser Bestimmung klargestellt, dass unter „geringfügigen“ Arbeiten im Sinne dieser Bestimmung nur solche zu verstehen sind, die (insgesamt) nicht länger als einen Tag dauern. Nach dem Sinngehalt dieser Bestimmung sei es daher unzulässig eine Arbeit in einzelne Arbeitsvorgänge, die jeweils nicht länger als einen Tag dauern, zu „zerlegen“, um so die Anwendbarkeit des § 87 Abs 3 BauV zu vermeiden. Diese Ausführungen des VwGH treffen sinngemäß auch auf den hier vorliegenden Fall zu. Im Übrigen widerspricht sich der Beschwerdeführer selbst, wenn er meint, dass ausgerechnet der verfahrensgegenständliche Arbeitseinsatz am 20.08.2014 in Österreich keine Verpflichtung ausgelöst hätte, die in Paragraph 7 b, Absatz 5, AVRAG genannten Dokumente am Arbeitsort im Inland bereitzuhalten, obwohl er doch laut den von ihm selbst vorgelegten Unterlagen hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Bauvorhabens davor und danach mehrfach sowohl ZKO-Meldungen erstattet hat, als auch A1-Bescheinigungen beantragt hat, obwohl es sich dabei ebenfalls nur um kurze Arbeitseinsätze von einen oder zwei Tagen gehandelt hat. Hinzu kommt, dass die am Kontrolltag beim verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben durchgeführten Tätigkeiten nicht isoliert gesehen werden können, sondern als Teil eines Gesamtauftrages zu betrachten sind, welcher sich – wie unter anderem aus den vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten ZKO-Meldungen ersichtlich – mit Unterbrechungen in der Ausführungsphase über mehrere Monate hingezogen hat. Es würde dem Schutzzweck des AVRAG diametral zuwiderlaufen, wollte man derartige Aufträge, welche – wie in der Baubranche durchaus üblich – witterungsbedingt bzw. auf Grund der erforderlichen Koordination mit anderen Professionisten mit Unterbrechungen durchgeführt werden in viele kleine Teilaufträge „zerlegen“, welche dann angeblich nicht den Melde- und Dokumentationspflichten des AVRAG unterliegen. Verwiesen sei in diesem Zusammenhang unter anderem auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Ausnahmeregelung des , Paragraph 87, Absatz 5, Ziffer eins, BauV. Im Erkenntnis vom 15.07.2004, Zl. 2001/02/0042, hat der Verwaltungsgerichtshof zu dieser Bestimmung klargestellt, dass unter „geringfügigen“ Arbeiten im Sinne dieser Bestimmung nur solche zu verstehen sind, die (insgesamt) nicht länger als einen Tag dauern. Nach dem Sinngehalt dieser Bestimmung sei es daher unzulässig eine Arbeit in einzelne Arbeitsvorgänge, die jeweils nicht länger als einen Tag dauern, zu „zerlegen“, um so die Anwendbarkeit des Paragraph 87, Absatz 3, BauV zu vermeiden. Diese Ausführungen des VwGH treffen sinngemäß auch auf den hier vorliegenden Fall zu. Hinsichtlich jenes Teils des Tatvorwurfs, mit dem dem Beschwerdeführer die unterlassene Bereithaltung der ZKO 3-Meldungen zur Last gelegt wird, ist allerdings darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer mit dem im Parallelverfahren LVwG 33.15-1580/2015 erlassenen Erkenntnis ohnedies bereits wegen der unterlassenen Erstattung dieser Meldungen entgegen § 7b Abs 3 AVRAG bestraft wurde. Wenn allerdings ein Arbeitgeber – wie im vorliegenden Fall – Meldungen an die Zentrale Koordinationsstelle gar nicht erst erstattet hat, folgt daraus zwangsläufig, dass seine in weiterer Folge zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung nach Österreich entsandte Arbeitnehmer naturgemäß den Nachweis über diese Meldung im Falle einer Kontrolle auch nicht vorliegen können. Eine zusätzliche Bestrafung wegen der unterlassenen Vorlage dieser Meldenachweise liefe im Ergebnis auf eine unzulässige Doppelbestrafung hinaus, da die ohnedies bereits vorliegende Bestrafung wegen Verstoß gegen § 7b Abs 3 AVRAG das Delikt des § 7b Abs 5 AVRAG soweit es sich auf die ZKO-Meldungen bezieht konsumiert. Aus diesem Grund war bei der Neufassung des Spruchs der Tatvorwurf dahingehend einzuschränken, dass dem Beschwerdeführer nunmehr bloß die unterlassene Vorlage der A1-Bescheinigungen am 20.08.2014 zur Last gelegt wird. Hinsichtlich jenes Teils des Tatvorwurfs, mit dem dem Beschwerdeführer die unterlassene Bereithaltung der ZKO 3-Meldungen zur Last gelegt wird, ist allerdings darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer mit dem im Parallelverfahren LVwG 33.15-1580/2015 erlassenen Erkenntnis ohnedies bereits wegen der unterlassenen Erstattung dieser Meldungen entgegen Paragraph 7 b, Absatz 3, AVRAG bestraft wurde. Wenn allerdings ein Arbeitgeber – wie im vorliegenden Fall – Meldungen an die Zentrale Koordinationsstelle gar nicht erst erstattet hat, folgt daraus zwangsläufig, dass seine in weiterer Folge zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung nach Österreich entsandte Arbeitnehmer naturgemäß den Nachweis über diese Meldung im Falle einer Kontrolle auch nicht vorliegen können. Eine zusätzliche Bestrafung wegen der unterlassenen Vorlage dieser Meldenachweise liefe im Ergebnis auf eine unzulässige Doppelbestrafung hinaus, da die ohnedies bereits vorliegende Bestrafung wegen Verstoß gegen Paragraph 7 b, Absatz 3, AVRAG das Delikt des Paragraph 7 b, Absatz 5, AVRAG soweit es sich auf die ZKO-Meldungen bezieht konsumiert. Aus diesem Grund war bei der Neufassung des Spruchs der Tatvorwurf dahingehend einzuschränken, dass dem Beschwerdeführer nunmehr bloß die unterlassene Vorlage der A1-Bescheinigungen am 20.08.2014 zur Last gelegt wird. Der objektive Tatbestand einer Übertretung des § 7b Abs 5 AVRAG ist somit – eingeschränkt auf das Nichtvorliegen der Sozialversicherungsdokumente – erfüllt. Allerdings war aus nachstehend angeführten Gründen auch diesbezüglich bloß vom Vorliegen einer Verwaltungsübertretung auszugehen. Der objektive Tatbestand einer Übertretung des Paragraph 7 b, Absatz 5, AVRAG ist somit – eingeschränkt auf das Nichtvorliegen der Sozialversicherungsdokumente – erfüllt. Allerdings war aus nachstehend angeführten Gründen auch diesbezüglich bloß vom Vorliegen einer Verwaltungsübertretung auszugehen. Mit Erkenntnis vom 06.03.2014, GZ.: 2013/11/0143 hat der Verwaltungsgerichtshof klargestellt, dass das unterlassene Aufliegen von Versicherungsbescheinigungen (A1-Formulare) am Arbeitsort in Österreich entgegen § 7b Abs 5 iVm Abs 9 AVRAG auch in Ansehung mehrerer betroffener Arbeitnehmer nur eine Übertretung darstellt.Mit Erkenntnis vom 06.03.2014, GZ.: 2013/11/0143 hat der Verwaltungsgerichtshof klargestellt, dass das unterlassene Aufliegen von Versicherungsbescheinigungen (A1-Formulare) am Arbeitsort in Österreich entgegen Paragraph 7 b, Absatz 5, in Verbindung mit Absatz 9, AVRAG auch in Ansehung mehrerer betroffener Arbeitnehmer nur eine Übertretung darstellt. Bei der Neufassung des Spruches wurde daher klargestellt, dass gegenständlich nur eine Verwaltungsübertretung vorliegt. Hinsichtlich des Verschuldens wird auf die Ausführungen in der Strafbemessung verwiesen. IV. Strafbemessung:römisch vier. Strafbemessung: Die in der rechtlichen Beurteilung bereits wiedergegebene Strafbestimmung des § 7b Abs 9 AVRAG sieht einen Strafrahmen von € 500,00 bis € 5.000,00, im Wiederholungsfall von € 1.000,00 bis € 10.000,00, vor.Die in der rechtlichen Beurteilung bereits wiedergegebene Strafbestimmung des , Paragraph 7 b, Absatz 9, AVRAG sieht einen Strafrahmen von € 500,00 bis € 5.000,00, im Wiederholungsfall von € 1.000,00 bis € 10.000,00, vor.
§ 19Abs 2 VSt
G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Auszugehen ist gegenständlich vom ersten Strafsatz, da weder ein Wiederholungsfall vorliegt, noch einschlägige Vorstrafen vorhanden sind. Die von der belangten Behörde fälschlich als Erschwerungsgrund gewerteten zwei einschlägigen Vorstrafen wegen früherer Übertretungen des AVRAG liegen in Wahrheit nicht vor, da diese erst am 19.01.2015 bzw. am 14.01.2015 und somit nach Begehung der hier gegenständlichen Verwaltungsübertretung rechtskräftig geworden sind. Bei der Strafbemessung ist somit richtig als erschwerend nichts anzunehmen und als mildernd die absolute Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu werten. Im Bereich des Verschuldens ist von fahrlässiger Begehung auszugehen, wobei die zuständige Richterin aus den in der Beweiswürdigung bereits ausgeführten Gründen zu Gunsten des Beschwerdeführers davon ausgeht, dass im Betrieb der S d.o.o. auf Grund des kurzfristig im Zeitraum 19./20.08.2014 umdisponierten Auftrages schlichtweg vergessen wurde, für den Montageauftrag vom 20.08.2014 eine ZKO-Meldung zu erstatten und den Arbeitnehmern die A1-Bescheinigungen und Lohnunterlagen auf die Baustelle in Österreich mitzugeben. Für die Annahme, dass es sich dabei gegenständlich wirklich nur um einmaliges Versehen gehandelt hat, spricht insbesondere der Umstand, dass der Beschwerdeführer vor und auch nach der verfahrensgegenständlichen Kontrolle hinsichtlich des verfahrens-gegenständlichen Bauvorhabens eine Vielzahl von ordnungsgemäßen ZKO 3-Meldungen erstattet hat und auch jeweils die A1-Bescheinigungen ausstellen ließ, obwohl es sich bei den dort jeweils gegenständlichen Arbeiten auch immer nur um kurzfristige Tätigkeiten im Ausmaß von ein bis maximal zwei Tagen gehandelt hat. Aus diesem Grund konnte daher trotz des Umstandes, dass gegenständlich immerhin für drei Arbeitnehmer keine A1-Bescheinigung bereitgehalten wurde, mit der Verhängung bloß einer knapp über der Mindeststrafe liegenden Geldstrafe das Auslangen gefunden werde.Im Bereich des Verschuldens ist von fahrlässiger Begehung auszugehen, wobei die zuständige Richterin aus den in der Beweiswürdigung bereits ausgeführten Gründen zu Gunsten des Beschwerdeführers davon ausgeht, dass im Betrieb der S d.o.o. auf Grund des kurzfristig im Zeitraum 19./20.08.2014 umdisponierten Auftrages schlichtweg vergessen wurde, für den Montageauftrag vom 20.08.2014 eine ZKO-Meldung zu erstatten und den Arbeitnehmern die A1-Bescheinigungen und Lohnunterlagen auf die Baustelle in Österreich mitzugeben. Für die Annahme, dass es sich dabei gegenständlich wirklich nur um einmaliges Versehen gehandelt hat, spricht insbesondere der Umstand, dass der Beschwerdeführer vor und auch nach der verfahrensgegenständlichen Kontrolle hinsichtlich des verfahrens-gegenständlichen Bauvorhabens eine Vielzahl von ordnungsgemäßen , ZKO 3-Meldungen erstattet hat und auch jeweils die A1-Bescheinigungen ausstellen ließ, obwohl es sich bei den dort jeweils gegenständlichen Arbeiten auch immer nur um kurzfristige Tätigkeiten im Ausmaß von ein bis maximal zwei Tagen gehandelt hat. Aus diesem Grund konnte daher trotz des Umstandes, dass gegenständlich immerhin für drei Arbeitnehmer keine A1-Bescheinigung bereitgehalten wurde, mit der Verhängung bloß einer knapp über der Mindeststrafe liegenden Geldstrafe das Auslangen gefunden werde. Hinsichtlich der Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers wird, wie in der Ladung zur Verhandlung mitgeteilt, von einem geschätzten monatlichen Nettoeinkommen von € 2.000,00 ausgegangen. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.33.15.1579.2015