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{'item': 'LVwG 41.36-5824/2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum02.09.2015 GeschäftszahlLVwG 41.36-5824/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Leber über die Beschwerde der Frau M Y, geb. am xx, G, W, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Liezen vom 04.09.2014, GZ: 2.

  1. Sch 1-82, z u R e c h t e r k a n n t : I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt abgeändert: Dem Antrag vom 25.08.2014 von Frau M Y, geb. xx, auf Befreiung vom Amt eines Geschworenen oder Schöffen wird für einen Zeitraum von zwei Jahren (Geltungsdauer der aktuellen Jahreslisten) stattgegeben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid vom 04.09.2014 wies der Bezirkshauptmann von Liezen den Antrag von Frau M Y auf Befreiung vom Amt des Schöffen und der Geschworenen ab. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass entsprechende Befreiungsgründe nicht vorliegen würden. Gegen diese Entscheidung erhob Frau M Y innerhalb offener Frist Beschwerde und begründete diese im Wesentlichen damit, dass sie an Depressionen leide. Beigelegt wurde eine Empfehlung von Frau Dr. P K, Ärztin für Allgemeinmedizin, für eine Befreiung des Amtes der Schöffin bzw. des Geschworenen. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat Folgendes erwogen: I. Festgestellter Sachverhalt:römisch eins. Festgestellter Sachverhalt: Bei M Y besteht relevant im Hinblick auf die Antragsstellung eine Symptomatik, welche mit einem Antidepressivum behandelt wird. Prinzipiell kann die Betroffene infolge ihres körperlichen und geistigen Zustands zum derzeitigen Zeitpunkt das Amt eines Schöffen und Geschworenen erfüllen. Man muss davon ausgehen, dass für die Beschwerdeführerin die Tätigkeit als Schöffin oder Geschworene als massiv belastend empfunden werden würde, was u.U. auch zu einer depressiven Symptomatik führen könnte. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Die Feststellungen stützen sich auf den unbedenklichen Akteninhalt, insbesondere auf das Gutachten von Herrn Univ.-Prof. Dr. Pe K vom 13.07.
  2. Dieses ist nachvollziehbar und schlüssig. Den Parteien wurde die Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt, davon wurde kein Gebrauch gemacht. Eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde weder von den Parteien beantragt, noch wurde eine solche vom Landesverwaltungsgericht für eine weitere Klärung der Rechtssache als erforderlich angesehen. III. Rechtliche Beurteilung:römisch drei. Rechtliche Beurteilung: § 1 GSchGParagraph eins, GSchG Persönliche Voraussetzungen der Berufung

(1)Das Amt eines Geschworenen oder Schöffen ist ein Ehrenamt; seine Ausübung ist Mitwirkung des Volkes an der Rechtsprechung und in der demokratischen Republik Österreich allgemeine Bürgerpflicht. § 4 GSchGParagraph 4, GSchGBefreiungsgründeVom Amt eines Geschworenen oder Schöffen sind auf Antrag für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren (Geltungsdauer der Jahreslisten nach § 12) zu befreien:Vom Amt eines Geschworenen oder Schöffen sind auf Antrag für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren (Geltungsdauer der Jahreslisten nach Paragraph 12,) zu befreien:
  1. Personen, die während der Geltungsdauer der vorangegangenen Jahreslisten ihrer Berufung als Geschworene oder Schöffen nachgekommen sind;
  2. Personen, bei denen die Erfüllung ihrer Pflicht als Geschworene oder Schöffen mit einer unverhältnismäßigen persönlichen oder wirtschaftlichen Belastung für sie selbst oder Dritte oder mit einer schwerwiegenden und nicht anders abwendbaren Gefährdung öffentlicher Interessen verbunden wäre. § 10 GSchGParagraph 10, GSchG
(1)Die Bezirksverwaltungsbehörde übersendet die erhobenen Beschwerden dem zuständigen Verwaltungsgericht des Landes. Die Bezirksverwaltungsbehörde übersendet das Verzeichnis dem Präsidenten des für die jeweilige Gemeinde örtlich zuständigen in Strafsachen tätigen Gerichtshofs erster Instanz und teilt diesem gleichzeitig mit, von welchen im Verzeichnis angeführten Personen gegen einen Bescheid gemäß § 9 Abs. 1 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben wurde.
(1)Die Bezirksverwaltungsbehörde übersendet die erhobenen Beschwerden dem zuständigen Verwaltungsgericht des Landes. Die Bezirksverwaltungsbehörde übersendet das Verzeichnis dem Präsidenten des für die jeweilige Gemeinde örtlich zuständigen in Strafsachen tätigen Gerichtshofs erster Instanz und teilt diesem gleichzeitig mit, von welchen im Verzeichnis angeführten Personen gegen einen Bescheid gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben wurde.
(2)Das Verwaltungsgericht entscheidet über die übermittelten Beschwerden spätestens bis zum
  1. November des Jahres, in welchem das Verfahren gemäß § 5 Abs. 1 begonnen wurde. Fällt der
  2. November auf einen Samstag oder Sonntag, so endet die Entscheidungsfrist am letzten Freitag vor dem
  3. November.
(2)Das Verwaltungsgericht entscheidet über die übermittelten Beschwerden spätestens bis zum
  1. November des Jahres, in welchem das Verfahren gemäß Paragraph 5, Absatz eins, begonnen wurde. Fällt der
  2. November auf einen Samstag oder Sonntag, so endet die Entscheidungsfrist am letzten Freitag vor dem
  3. November.
(3)Das Verwaltungsgericht teilt dem Präsidenten des für die jeweilige Gemeinde örtlich zuständigen in Strafsachen tätigen Gerichtshofs erster Instanz seine Entscheidungen über die eingelangten Beschwerden bis zu dem in Abs. 2 genannten Zeitpunkt mit.“
(3)Das Verwaltungsgericht teilt dem Präsidenten des für die jeweilige Gemeinde örtlich zuständigen in Strafsachen tätigen Gerichtshofs erster Instanz seine Entscheidungen über die eingelangten Beschwerden bis zu dem in Absatz 2, genannten Zeitpunkt mit.“ Einleitend ist festzuhalten, dass die gegenständliche Beschwerde vom 04.09.2014 irrtümlich von der BH Liezen dem LG Leoben zur Entscheidung vorgelegt wurde. Die Vorlage an das Landesverwaltungsgericht Steiermark erfolgte am 28.11.2014, weshalb eine fristgerechte Entscheidung iSd § 10 Abs. 2 GSchG nicht getroffen werden konnte.Einleitend ist festzuhalten, dass die gegenständliche Beschwerde vom 04.09.2014 irrtümlich von der BH Liezen dem LG Leoben zur Entscheidung vorgelegt wurde. Die Vorlage an das Landesverwaltungsgericht Steiermark erfolgte am 28.11.2014, weshalb eine fristgerechte Entscheidung iSd Paragraph 10, Absatz 2, GSchG nicht getroffen werden konnte. Das Amt eines Geschworenen oder Schöffen, das gemäß § 1 Abs 1 GSchG ein Ehrenamt ist, dessen Ausübung in der demokratischen Republik Österreich allgemeine Bürgerpflicht darstellt, soll grundsätzlich von den Angehörigen aller Berufsgruppen ausgeübt werden. Nur bei Vorliegen der in § 4 GSchG umschriebenen Befreiungsvoraussetzungen, die nicht auf die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufsgruppe abstellen, soll – im Einzelfall – eine Befreiung möglich sein. Dies kommt jedoch nur für solche Personen in Frage, bei denen die Erfüllung ihrer Pflicht als Geschworene oder Schöffen mit einer unverhältnismäßigen persönlichen oder wirtschaftlichen Belastung für sie selbst oder Dritte verbunden wäre. Darauf berufen können sich etwa Bedienstete des privaten und öffentlichen Bereichs, auf deren Mitarbeit auch für den Fall bloß kurzfristiger Abwesenheit aufgrund besonders gelagerter Umstände nicht verzichtet werden kann, aber auch alleinerziehende Elternteile, die unmündige Kinder zu betreuen haben, ohne auf ausreichende Unterstützung von dritter Seite zurückgreifen zu können. (vgl. VwGH 19.12.2000, 2000/19/0154)Das Amt eines Geschworenen oder Schöffen, das gemäß Paragraph eins, Absatz eins, GSchG ein Ehrenamt ist, dessen Ausübung in der demokratischen Republik Österreich allgemeine Bürgerpflicht darstellt, soll grundsätzlich von den Angehörigen aller Berufsgruppen ausgeübt werden. Nur bei Vorliegen der in Paragraph 4, GSchG umschriebenen Befreiungsvoraussetzungen, die nicht auf die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufsgruppe abstellen, soll – im Einzelfall – eine Befreiung möglich sein. Dies kommt jedoch nur für solche Personen in Frage, bei denen die Erfüllung ihrer Pflicht als Geschworene oder Schöffen mit einer unverhältnismäßigen persönlichen oder wirtschaftlichen Belastung für sie selbst oder Dritte verbunden wäre. Darauf berufen können sich etwa Bedienstete des privaten und öffentlichen Bereichs, auf deren Mitarbeit auch für den Fall bloß kurzfristiger Abwesenheit aufgrund besonders gelagerter Umstände nicht verzichtet werden kann, aber auch alleinerziehende Elternteile, die unmündige Kinder zu betreuen haben, ohne auf ausreichende Unterstützung von dritter Seite zurückgreifen zu können. , vergleiche VwGH 19.12.2000, 2000/19/0154) Im konkreten Fall besteht eine Symptomatik, die mit einem Antidepressivum behandelt wird. Prinzipiell kann die Betroffene infolge ihres körperlichen und geistigen Zustands zum derzeitigen Zeitpunkt das Amt eines Schöffen und Geschworenen erfüllen, jedoch muss man davon auszugehen, dass für die Beschwerdeführerin die Tätigkeit als massiv belastend empfunden werden würde, was u.U. auch zu einer depressiven Symptomatik führen könnte. Ein derartiges Leiden stellt zweifelsfrei eine persönliche Belastung dar. Da die Gefahr einer Verschlechterung bei Ausübung der Pflicht besteht, ist davon auszugehen, dass es sich bei der Belastung um eine unverhältnismäßige handelt. Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.41.36.5824.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.