F BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid wie folgt geändert:
Nr. 14/2011, zuletzt geändert durch das LGBl. Nr. 7/2015 (im Folgenden StMSG) werden die für den Zeitraum 01.01.2012 bis 31.05.2015 gewährten Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung an I R, geb. xx in Höhe von € 19.577,36 auf dem 1/2-tel eigentümlichen Anteil von Frau I R an der Liegenschaft EZ: x, KG: x im Grundbuch des Bezirksgerichtes G-W sichergestellt.
Paragraph 6, Absatz 5, Steiermärkischen Mindestsicherungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 14 aus 2011,, zuletzt geändert durch das Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 2015, (im Folgenden StMSG) werden die für den Zeitraum 01.01.2012 bis 31.05.2015 gewährten Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung an römisch eins R, geb. xx in Höhe von € 19.577,36 auf dem 1/2-tel eigentümlichen Anteil von Frau römisch eins R an der Liegenschaft EZ: x, KG: x im Grundbuch des Bezirksgerichtes G-W sichergestellt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
F BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid hat der Bürgermeister der Stadt Graz Frau I R (im Folgenden Beschwerdeführerin) verpflichtet, einen Aufwandersatz in Höhe von € 19.577,36 für erhaltene Mindestsicherung für den Vorschreibungszeitraum 01.01.2012 bis 31.05.2015 zu leisten. Mit dem angefochtenen Bescheid hat der Bürgermeister der Stadt Graz , Frau römisch eins R (im Folgenden Beschwerdeführerin) verpflichtet, einen Aufwandersatz in Höhe von € 19.577,36 für erhaltene Mindestsicherung für den Vorschreibungszeitraum 01.01.2012 bis 31.05.2015 zu leisten. Des Weiteren hat der Bürgermeister der Stadt Graz festgestellt, dass
MSG die grundbücherliche Sicherstellung auf ein 1/2-Anteil der Beschwerdeführerin an der Liegenschaft EZ x KG x im Grundbuch sicherzustellen sei, da eine Bezahlung der aushaftenden Kosten zur Zeit nicht möglich wäre. Des Weiteren hat der Bürgermeister der Stadt Graz festgestellt, dass
Paragraph 6, Absatz 5, StMSG die grundbücherliche Sicherstellung auf ein 1/2-Anteil der Beschwerdeführerin an der Liegenschaft EZ x KG x im Grundbuch sicherzustellen sei, da eine Bezahlung der aushaftenden Kosten zur Zeit nicht möglich wäre. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass durch Gewährung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung der Stadt Graz im Zeitraum 01.01.2012 bis 31.05.2015 Kosten in Höhe von € 19.577,36 entstanden seien. Die Beschwerdeführerin sei verpflichtet, die aushaftenden Mindestsicherungs-aufwendungen dem Träger der Mindestsicherung, der Stadt Graz zu ersetzen. Im Falle der Uneinbringlichkeit sei der Betrag
MSG auf der Liegenschaft EZ x KG x im Grundbuch sicherzustellen. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass durch Gewährung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung der Stadt Graz im Zeitraum 01.01.2012 bis 31.05.2015 Kosten in Höhe von € 19.577,36 entstanden seien. Die Beschwerdeführerin sei verpflichtet, die aushaftenden Mindestsicherungs-aufwendungen dem Träger der Mindestsicherung, der Stadt Graz zu ersetzen. Im Falle der Uneinbringlichkeit sei der Betrag
Paragraph 6, Absatz 5, StMSG auf der Liegenschaft EZ x KG x im Grundbuch sicherzustellen. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Vertreter fristgerecht Beschwerde erhoben und diese damit begründet, dass sie ihren Hälfteanteil an der EZ x KG W, Grundbuch BG G-W bereits mit notariellem Übergabsvertrag auf den Todesfall vom 15.12.1992 an ihren Sohn C R, der so wie die Beschwerdeführerin in dem auf der genannten Liegenschaft befindlichen Haus wohnhaft sei, übertragen habe. In diesem Zusammenhang sei zu Gunsten des Sohnes der Beschwerdeführerin auch ein Belastungs- und Veräußerungsverbot grundbücherlich einverleibt worden. Zufolge dieser die Beschwerdeführerin bindenden und nicht mehr widerrufbaren Liegenschaftsübergabe erweise sich die von der belangten Behörde ausgesprochene grundbücherliche Sicherstellung als unzulässig. Verwiesen würde in diesem Zusammenhang auch auf die Bestimmung des § 28a Steiermärkisches Sozialhilfegesetz, wonach Schenkungen auf den Todesfall einer Schenkung mit sofortiger Übergabe als gleichgestellt anzusehen seien und nach drei Jahren nicht mehr rückgefordert werden könnten.Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin durch ihren ausgewiesenen Vertreter fristgerecht Beschwerde erhoben und diese damit begründet, dass sie ihren Hälfteanteil an der EZ x KG W, Grundbuch BG G-W bereits mit notariellem Übergabsvertrag auf den Todesfall vom 15.12.1992 an ihren Sohn C R, der so wie die Beschwerdeführerin in dem auf der genannten Liegenschaft befindlichen Haus wohnhaft sei, übertragen habe. In diesem Zusammenhang sei zu Gunsten des Sohnes der Beschwerdeführerin auch ein Belastungs- und Veräußerungsverbot grundbücherlich einverleibt worden. Zufolge dieser die Beschwerdeführerin bindenden und nicht mehr widerrufbaren Liegenschaftsübergabe erweise sich die von der belangten Behörde ausgesprochene grundbücherliche Sicherstellung als unzulässig. Verwiesen würde in diesem Zusammenhang auch auf die Bestimmung des Paragraph 28 a, Steiermärkisches Sozialhilfegesetz, wonach Schenkungen auf den Todesfall einer Schenkung mit sofortiger Übergabe als gleichgestellt anzusehen seien und nach drei Jahren nicht mehr rückgefordert werden könnten. Mit der Beschwerde wurde von der Beschwerdeführerin der Übergabsvertrag auf den Todesfall vorgelegt. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:
GVG konnte von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegensteht. Folgender Sachverhalt wurde festgestellt: Die Beschwerdeführerin ist Hälfteeigentümerin der Liegenschaft EZ x KG W und hat diesen Hälfteanteil mit notariellem Übergabsvertrag auf den Todesfall vom 15.12.1992 an ihren Sohn C R übergeben. Gleichzeitig wurde im Grundbuch, BG G-W ein Belastungs- und Veräußerungsverbot für diesen Hälfteanteil der Beschwerdeführerin zu Gunsten ihres Sohnes einverleibt. Das Haus auf der gegenständlichen Liegenschaft dient dem Wohnbedürfnis der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes. Im Zeitraum 01.01.2012 bis 31.05.2015 hat die Beschwerdeführerin Leistungen aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Höhe von € 19.577,36 vom Sozialhilfeträger der Stadt Graz erhalten. Auf Antrag des Sozialhilfeträgers erließ der Bürgermeister der Stadt Graz am 22.05.2015 den nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf die unbedenklichen Aktenunterlagen der belangten Behörde und ist unstrittig. Rechtliche Beurteilung: Art. 131 Abs 1 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden.Artikel 131, Absatz eins, B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder entscheiden. Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Entsprechend der Bestimmung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Zu Spruchpunkt I.:Zu Spruchpunkt römisch eins.: Die maßgeblichen Bestimmungen des Steiermärkischen Mindestsicherungsgesetzes lauten wie folgt: § 6 Abs 5 StMSG:Paragraph 6, Absatz 5, StMSG:
5 sichergestellt wurde;1. den Bezieherinnen/Beziehern der Mindestsicherung, soweit sie später zu einem nicht aus eigener Erwerbstätigkeit erwirtschafteten, im Sinne des Paragraph 6, Absatz 4, verwertbaren Vermögen gelangt sind oder die Ersatzforderung
Paragraph 6, Absatz 5, sichergestellt wurde; § 17 Abs 5 StMSGParagraph 17, Absatz 5, StMSG Ersatzansprüche können nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem Leistungen der Mindestsicherung in Anspruch genommen wurden, drei Jahre verstrichen sind. § 1497 ABGB gilt sinngemäß. Ersatzansprüche, die
Abs 5 sichergestellt sind, unterliegen nicht der Verjährung.Ersatzansprüche können nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem Leistungen der Mindestsicherung in Anspruch genommen wurden, drei Jahre verstrichen sind. Paragraph 1497, ABGB gilt sinngemäß. Ersatzansprüche, die
Paragraph 6, Absatz 5, sichergestellt sind, unterliegen nicht der Verjährung. Zur Ersatzpflicht
MSGZur Ersatzpflicht
Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, StMSG Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde eine Verpflichtung der Beschwerdeführerin zum Ersatz
MSG in Höhe von € 19.577,36 festgestellt. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde eine Verpflichtung der Beschwerdeführerin zum Ersatz
Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, StMSG in Höhe von € 19.577,36 festgestellt. Die Beschwerdeführerin ist zwar Hälfteeigentümerin der oben genannten Liegenschaft, jedoch wurde bereits 1992 dieses Eigentum mit einem Übergabsvertrag auf den Todesfall an ihren Sohn, C R übergeben und gleichzeitig ein Belastungs- und Veräußerungsverbot grundbücherlich einverleibt. Schon aus diesem Grund ist (bzw. war) die Verwertung des zum Zeitpunkt der Gewährung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung vorhandenen und der Behörde bekannten Vermögens der Beschwerdeführerin nicht möglich (vgl. VwGH, Erkenntnis vom 23.02.2001, ZL: 2000/11/0261). Darüber hinaus dient das Haus auf der gegenständlichen Liegenschaft dem Wohnbedürfnis der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes und ist somit auch nach § 6 Abs 5 STMSG als – zumindest vorläufig – nicht verwertbares Vermögen anzusehen. Schon aus diesem Grund ist (bzw. war) die Verwertung des zum Zeitpunkt der Gewährung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung vorhandenen und der Behörde bekannten Vermögens der Beschwerdeführerin nicht möglich vergleiche VwGH, Erkenntnis vom 23.02.2001, ZL: 2000/11/0261). Darüber hinaus dient das Haus auf der gegenständlichen Liegenschaft dem Wohnbedürfnis der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes und ist somit auch nach Paragraph 6, Absatz 5, STMSG als – zumindest vorläufig – nicht verwertbares Vermögen anzusehen. Dazu ist in den Erläuterungen zum StMSG ist Folgendes ausgeführt: „Zu § 6 Abs 4: Beim Vermögen ist davon auszugehen, dass eine Verpflichtung zu dessen Einsatz besteht, bevor Leistungen der Mindestsicherung in Anspruch genommen werden können. Dies setzt aber eine Verwertbarkeit voraus […]„Zu Paragraph 6, Absatz 4 :, Beim Vermögen ist davon auszugehen, dass eine Verpflichtung zu dessen Einsatz besteht, bevor Leistungen der Mindestsicherung in Anspruch genommen werden können. Dies setzt aber eine Verwertbarkeit voraus […] Zu § 17 Abs 1: (ehemalige) Leistungsbeziehrinnen/Leistungsbezieher dürfen auch dann nicht mehr zum Ersatz herangezogen werden, wenn sie sich ein Vermögen aus eigenem Erwerb erwirtschaftet haben. Damit bestehen Ersatzpflichten (auch jeweils unter Berücksichtigung der Freigrenzen
Vermögen sowie bei ursprünglich schon vorhandenem Vermögen, dessen Verwertung vorerst nicht möglich oder zumutbar war, das aber im Rahmen der Möglichkeit
Abs 5 grundbücherlich sichergestellt wurde.“Zu Paragraph 17, Absatz eins :, (ehemalige) Leistungsbeziehrinnen/Leistungsbezieher dürfen auch dann nicht mehr zum Ersatz herangezogen werden, wenn sie sich ein Vermögen aus eigenem Erwerb erwirtschaftet haben. Damit bestehen Ersatzpflichten (auch jeweils unter Berücksichtigung der Freigrenzen
Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer 4,) nur mehr bei geschenktem, ererbten o.Ä. Vermögen sowie bei ursprünglich schon vorhandenem Vermögen, dessen Verwertung vorerst nicht möglich oder zumutbar war, das aber im Rahmen der Möglichkeit
Paragraph 6, Absatz 5, grundbücherlich sichergestellt wurde.“ Aus dem Wortlaut des § 17 Abs 1 Z 1 StMSG ist unzweifelhaft zu entnehmen, dass Ersatz von BezieherInnen der Mindestsicherung dann zu leisten ist, wenn sie später zu einem nicht aus eigener Erwerbstätigkeit erwirtschafteten im Sinne des § 6 Abs 4 StMSG verwertbaren Vermögens gelangt sind oder die Ersatzforderung
MSG sichergestellt wurde. In den Erläuterungen ist diese gesetzliche Bestimmung ausdrücklich dahingehend konkretisiert, dass eine Ersatzpflicht bei vorhandenem Vermögen nur dann besteht, wenn dieses grundbücherlich sichergestellt wurde, da zum Zeitpunkt der Zuerkennung der Mindestsicherung eine Verwertung nicht möglich oder zumutbar war. Aus dem Wortlaut des Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, StMSG ist unzweifelhaft zu entnehmen, dass Ersatz von BezieherInnen der Mindestsicherung dann zu leisten ist, wenn sie später zu einem nicht aus eigener Erwerbstätigkeit erwirtschafteten im Sinne des , Paragraph 6, Absatz 4, StMSG verwertbaren Vermögens gelangt sind oder die Ersatzforderung
Paragraph 6, Absatz 5, StMSG sichergestellt wurde. In den Erläuterungen ist diese gesetzliche Bestimmung ausdrücklich dahingehend konkretisiert, dass eine Ersatzpflicht bei vorhandenem Vermögen nur dann besteht, wenn dieses grundbücherlich sichergestellt wurde, da zum Zeitpunkt der Zuerkennung der Mindestsicherung eine Verwertung nicht möglich oder zumutbar war. Im gegenständlichen Fall war zum einen das Vermögen der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung bereits vorhanden und ist die Beschwerdeführerin somit nicht später zu diesem Vermögen gelangt; zum anderen fehlt es an der zweiten Voraussetzung, nämlich dass ursprünglich nicht verwertbares und sichergestelltes Vermögen nunmehr verwertbar geworden ist. Die Vorschreibung eines Ersatzes
MSG ist somit mangels Vorliegen der dafür vorgesehenen Voraussetzungen nicht zulässig. Im gegenständlichen Fall war zum einen das Vermögen der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung bereits vorhanden und ist die Beschwerdeführerin somit nicht später zu diesem Vermögen gelangt; zum anderen fehlt es an der zweiten Voraussetzung, nämlich dass ursprünglich nicht verwertbares und sichergestelltes Vermögen nunmehr verwertbar geworden ist. Die Vorschreibung eines Ersatzes
Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, StMSG ist somit mangels Vorliegen der dafür vorgesehenen Voraussetzungen nicht zulässig. Zur Sicherstellung
MSGZur Sicherstellung
Paragraph 6, Absatz 5, StMSG Die von der Behörde alternativ ausgesprochene Sicherstellung im Grundbuch ist zwar durch das bereits 1992 im Grundbuch einverleibte Belastungs- und Veräußerungsverbot faktisch nicht möglich, jedoch hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.12.2012, Zl. 2009/10/0188 betreffend § 5 Abs. 4 SHG (wonach ebenfalls vorerst nicht verwertbares Vermögen sichergestellt werden kann) Folgendes ausgesprochen:Die von der Behörde alternativ ausgesprochene Sicherstellung im Grundbuch ist zwar durch das bereits 1992 im Grundbuch einverleibte Belastungs- und Veräußerungsverbot faktisch nicht möglich, jedoch hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.12.2012, Zl. 2009/10/0188 betreffend Paragraph 5, Absatz 4, SHG (wonach ebenfalls vorerst nicht verwertbares Vermögen sichergestellt werden kann) Folgendes ausgesprochen: „Mit einem zulässigerweise auf diese Bestimmung gestützten Bescheid wird daher insoweit nur die Grundlage für eine Verbücherung eines Pfandrechtes geschaffen; […] Im dargestellten Fall bildet der angefochtene Bescheid somit die Grundlage (nur) einer grundbücherlichen Sicherstellung (mit der Wirkung des in § 29 Abs. 4 Stmk SHG vorgesehenen Verjährungsausschlusses) der anfallenden Sozialhilfekosten, dies im Übrigen unbeschadet der Frage, ob ein solcher Bescheid alle Voraussetzungen erfüllt, um die Einverleibung eines Pfandrechtes (etwa im Grund des § 33 Abs 1 lit d Grundbuchsgesetz 1955 oder im Wege des § 350 Exekutionsordnung) bewirken zu können.“„Mit einem zulässigerweise auf diese Bestimmung gestützten Bescheid wird daher insoweit nur die Grundlage für eine Verbücherung eines Pfandrechtes geschaffen; […] Im dargestellten Fall bildet der angefochtene Bescheid somit die Grundlage (nur) einer grundbücherlichen Sicherstellung (mit der Wirkung des in Paragraph 29, Absatz 4, Stmk SHG vorgesehenen Verjährungsausschlusses) der anfallenden Sozialhilfekosten, dies im Übrigen unbeschadet der Frage, ob ein solcher Bescheid alle Voraussetzungen erfüllt, um die Einverleibung eines Pfandrechtes (etwa im Grund des Paragraph 33, Absatz eins, Litera d, Grundbuchsgesetz 1955 oder im Wege des Paragraph 350, Exekutionsordnung) bewirken zu können.“ Im gegenständlichen Verfahren ist die Feststellung einer Leistungsverpflichtung mangels gesetzlicher Voraussetzungen nicht gegeben, wohl aber kann die Sicherstellung verfügt werden, obwohl die Voraussetzungen für eine Einverleibung derzeit aufgrund des bestehenden Belastungs- und Veräußerungsverbotes zugunsten des Sohnes der Beschwerdeführerin nicht gegeben sind. Dennoch bewirkt die mit Bescheid verfügte Sicherstellung nach der Judikatur des VwGH den Verjährungsausschluss
MSG.Im gegenständlichen Verfahren ist die Feststellung einer Leistungsverpflichtung mangels gesetzlicher Voraussetzungen nicht gegeben, wohl aber kann die Sicherstellung verfügt werden, obwohl die Voraussetzungen für eine Einverleibung derzeit aufgrund des bestehenden Belastungs- und Veräußerungsverbotes zugunsten des Sohnes der Beschwerdeführerin nicht gegeben sind. Dennoch bewirkt die mit Bescheid verfügte Sicherstellung nach der Judikatur des VwGH den Verjährungsausschluss
Paragraph 17, Absatz 5, StMSG. Der Ansicht des Vertreters der Beschwerdeführerin, wonach die gegenständliche Schenkung auf den Todesfall unter Hinweis auf § 28a SHG einer Schenkung mit sofortiger Übergabe als gleichgestellt anzusehen und damit quasi verjährt sei, kann nicht gefolgt werden. Der § 28a SHG regelt den Ersatz durch den Geschenknehmer und es kann bei der Auslegung dieser Bestimmung nur davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber klarstellen wollte, dass im Falle einer Schenkung auf den Todesfall – naturgemäß bei Übergang des Vermögensgegenstandes von Todes wegen – ebenfalls (wie bei einer Schenkung mit sofortiger Übergabe) Ersatz zu leisten ist. Der Ansicht des Vertreters der Beschwerdeführerin, wonach die gegenständliche Schenkung auf den Todesfall unter Hinweis auf Paragraph 28 a, SHG einer Schenkung mit sofortiger Übergabe als gleichgestellt anzusehen und damit quasi verjährt sei, kann nicht gefolgt werden. Der Paragraph 28 a, SHG regelt den Ersatz durch den Geschenknehmer und es kann bei der Auslegung dieser Bestimmung nur davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber klarstellen wollte, dass im Falle einer Schenkung auf den Todesfall – naturgemäß bei Übergang des Vermögensgegenstandes von Todes wegen – ebenfalls (wie bei einer Schenkung mit sofortiger Übergabe) Ersatz zu leisten ist. Diese Rechtsansicht wird auch durch den dem § 28a SHG zugrunde liegenden Landtagsantrag untermauert, wonach als Begründung für die Anfügung des § 28a SHG ausschließlich die grundsätzliche rechtliche Möglichkeit zur Verpflichtung von Geschenknehmern zu Ersatzleistungen angeführt ist.Diese Rechtsansicht wird auch durch den dem Paragraph 28 a, SHG zugrunde liegenden Landtagsantrag untermauert, wonach als Begründung für die Anfügung des Paragraph 28 a, SHG ausschließlich die grundsätzliche rechtliche Möglichkeit zur Verpflichtung von Geschenknehmern zu Ersatzleistungen angeführt ist. Ergänzend wird dazu auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.09.1999, Zl. 98/13/0145 verwiesen, in dem Folgendes ausgeführt ist: „Bei der Schenkung handelt es sich um einen Vertrag, also um ein Rechtsgeschäft unter Lebenden, jedoch wird sie nach dem Tod des Erblassers als Vermächtnis behandelt (Hinweis OGH 30.4.1996, 4 Ob 2029/96b, SZ 69/108; E 17.3.1986, 84/15/0117). Sie wird daher als ein Geschäft von Todes wegen betrachtet. Da die Schenkung auf den Todesfall ihre Wirkung erst mit dem Tode des Übergebers entfaltet, erfolgt der Übergang des Vermögensgegenstandes von Todes wegen. Ebenso wie ein Vermächtnis stellt somit auch eine Schenkung auf den Todesfall einen todeswegigen Erwerb iSd § 28 Abs 5 Z 5 EStG 1988 dar.“„Bei der Schenkung handelt es sich um einen Vertrag, also um ein Rechtsgeschäft unter Lebenden, jedoch wird sie nach dem Tod des Erblassers als Vermächtnis behandelt (Hinweis OGH 30.4.1996, 4 Ob 2029/96b, SZ 69/108; E 17.3.1986, 84/15/0117). Sie wird daher als ein Geschäft von Todes wegen betrachtet. Da die Schenkung auf den Todesfall ihre Wirkung erst mit dem Tode des Übergebers entfaltet, erfolgt der Übergang des Vermögensgegenstandes von Todes wegen. Ebenso wie ein Vermächtnis stellt somit auch eine Schenkung auf den Todesfall einen todeswegigen Erwerb iSd Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 5, EStG 1988 dar.“ Auf diesen Rechtssatz verweist der VwGH auch in seiner Entscheidung vom 20.05.2015, Zl. 2014/10/0017 betreffend Aufwandersatz nach dem Steiermärkischen Sozialhilfegesetz Zudem ist im Steiermärkischen Mindestsicherungsgesetz eine dem § 28a SHG entsprechende Regelung nicht enthalten.Zudem ist im Steiermärkischen Mindestsicherungsgesetz eine dem Paragraph 28 a, SHG entsprechende Regelung nicht enthalten. Betreffend die von der Beschwerdeführerin eingewandten Pfandrechte, die zum Zeitpunkt des Übergabsvertrages unberichtigt aushafteten sowie die vom Sohn übernommenen Ausbaukosten wird auf das bisher Gesagte verwiesen. Die Schenkung auf den Todesfall entfaltet ihre Wirkung erst mit dem Tode des Übergebers, wodurch dieses Vorbringen keine Rechtswidrigkeit der verfügten Sicherstellung aufzeigen kann. Zusammenfassend wird ausgeführt, dass eine Leistungsverpflichtung mangels Vorliegen der im Gesetz dafür vorgesehenen Voraussetzungen von der Behörde nicht rechtmäßig festgestellt werden konnte jedoch eine Rechtswidrigkeit durch die verfügte Sicherstellung des vorläufig nicht verwertbaren Vermögens nicht vorliegt. Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchpunkt II.:Zu Spruchpunkt römisch zwei.: Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.41.5.2059.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.