GVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet a b g e w i e s e n , als die Erfüllungsfrist mit „bis 30.10.2015“ neu festgesetzt wird. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Mit dem angefochtenen Bescheid des Regierungskommissärs der Gemeinde Seiersberg-Pirka vom 03.03.2015 wurden die Beschwerdeführer
G) verpflichtet, die auf dem Grundstück Nr. x der Liegenschaft EZ x, KG S konsenslos ausgeführten Bauarbeiten, bestehend in der Errichtung einer angebauten Garage auf der Ostseite des bestehenden Einfamilienwohnhauses in S-P, Dgasse, bis 29.05.2015 zu beseitigen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass diese Garage entgegen dem Baubewilligungsbescheid vom 16.07.1974 nicht an der Grenze zum Grundstück Nr. x errichtet worden sei, weshalb eine vorschriftswidrige bauliche Anlage vorliege.römisch eins. Mit dem angefochtenen Bescheid des Regierungskommissärs der Gemeinde Seiersberg-Pirka vom 03.03.2015 wurden die Beschwerdeführer
Paragraph 41, Absatz 3, des Steiermärkischen Baugesetzes 1995 Landesgesetzblatt Nr. 59 (Stmk. BauG) verpflichtet, die auf dem Grundstück Nr. x der Liegenschaft EZ x, KG S konsenslos ausgeführten Bauarbeiten, bestehend in der Errichtung einer angebauten Garage auf der Ostseite des bestehenden Einfamilienwohnhauses in S-P, Dgasse, bis 29.05.2015 zu beseitigen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass diese Garage entgegen dem Baubewilligungsbescheid vom 16.07.1974 nicht an der Grenze zum Grundstück Nr. x errichtet worden sei, weshalb eine vorschriftswidrige bauliche Anlage vorliege. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wird in verfahrensrelevanter Hinsicht vorgebracht, dass die Baubehörde zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass der zwischen den beiden Grundstücken bestehende Zaun tatsächlich die Grenze zwischen den beiden Grundstücken darstelle. Nach Einholung des Bauaktes betreffend die am 16.07.1974 erteilte Baubewilligung wurde am 02.07.2015 vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark eine Verhandlung durchgeführt. Am Beginn dieser Verhandlung, zu der die Beschwerdeführer nicht erschienen sind, wurde von ihrem Rechtsvertreter darauf hingewiesen, dass entsprechend deren Mitteilung vom 20.06.2015 das vom Beseitigungsauftrag umfasste Gebäude mit 17.06.2015 entfernt worden sei. Gleichzeitig stellte er in Aussicht, dass die gegenständliche Beschwerde zurückgezogen wird. Die einvernommene Zeugin Ing. S O bestätigte, dass die Mauer der Garage im Bereich der Grundgrenze bereits entfernt worden sei, das Dach der Garage und insbesondere der darauf angebrachte Rasenteppich seien jedoch bei ihrer letzten Besichtigung noch vorhanden gewesen. Nach wiederholten telefonischen Anfragen, ob die Garage in der Zwischenzeit zur Gänze beseitigt worden sei, wurden von den Beschwerdeführern Fristerstreckungsanträge gestellt. Nach wiederholten telefonischen Anfragen, ob die Garage in der Zwischenzeit , zur Gänze beseitigt worden sei, wurden von den Beschwerdeführern Fristerstreckungsanträge gestellt. Mit der Eingabe vom 20.08.2015 wurde dem Landesverwaltungsgericht Steiermark von der Baubehörde die Mitteilung des Beschwerdeführers vom 19.06.2015 vorgelegt, wonach das im Beseitigungsauftrag bezeichnete Gebäude mit 17.06.2015 entfernt worden sei. Desweiteren wurde ein Schreiben an die Beschwerdeführer vorgelegt, mit welchem diese in Kenntnis gesetzt wurden, dass aufgrund des Ergebnisses eines am 08.07.2015 durchgeführten Ortsaugenscheines davon ausgegangen werde, dass die aufgetragene Beseitigung der konsenslos errichteten Garagenanlage noch nicht erfolgt sei, da es sich bei der nunmehr in der Natur vorhandenen und auf den angeschlossenen fotografischen Aufnahmen ersichtlichen baulichen Anlage um kein bewilligungsfreies Bauvorhaben (Carport) handle. II. Aufgrund des Inhaltes des Gegenstandsaktes verbunden mit dem Inhalt der eingeholten Bauakte legt das Landesverwaltungsgericht Steiermark der gegenständlichen Entscheidung folgenden Sachverhalt zugrunde:römisch zwei. Aufgrund des Inhaltes des Gegenstandsaktes verbunden mit dem Inhalt , der eingeholten Bauakte legt das Landesverwaltungsgericht Steiermark der gegenständlichen Entscheidung folgenden Sachverhalt zugrunde: Die Beschwerdeführer sind je zur Hälfte Eigentümer des Grundstückes Nr. x der Liegenschaft EZ x, KG S. Mit Bescheid vom 15.12.1962 wurde für dieses Grundstück die Baubewilligung für die Errichtung eines Wohnhauses mit einem Grenzabstand von 4,0 m zum Nachbargrundstück Nr. x erteilt und mit Bescheid vom 28.07.1965 die Bewohnungs- und Benützungsbewilligung hiefür. Mit dem weiteren Bescheid vom 16.07.1974 wurde den Voreigentümern A und K R – nach Vorliegen einer entsprechenden Einverständniserklärung des Nachbarn P O – der Zubau eines Wohnraumes an das bestehende Wohnhaus und die Errichtung einer Garage an dessen Ostseite baurechtlich bewilligt. Entsprechend den im Akt erliegenden, vidierten Einreichplänen wurde die Errichtung einer Garage direkt an der Grundgrenze mit einem Betonflachdach (ohne Überstand) und mit einem 10 cm erhöhten Rand über der Grenzmauer bewilligt. Mit Bescheid vom 12.06.2002 wurde den Beschwerdeführern die Benützungsbewilligung für den Zubau am bestehenden Wohnhaus und die Garage erteilt. Als die Nachbarn P und Ing. S O mit Bauansuchen vom 28.01.2009 die Erteilung der baurechtlichen Bewilligung für die Errichtung eines Nebengebäudes mit angebauter Garage und Gartenlaube sowie einer Einfriedung auf ihrem Grundstück Nr. x, der Liegenschaft EZ x beantragten, wurde von den Beschwerdeführern im abgeführten Bauverfahren eine Verletzung sowohl des Grenz- als auch des Gebäudeabstandes eingewandt. Anlässlich der in diesem Verfahren abgeführten Bauverhandlung stellte der bautechnische Sachverständige fest, dass entlang der Grenze zum Grundstück Nr. x eine Einfriedung in Form eines Sichtbetonzaunsockels mit einer Höhe von 30 cm und aufgesetzten Zaunfeldern (verzinkt mit Stahlgitter), beides mit einer Gesamthöhe von 1,80 m bestand und dass die Dachkonstruktion der Garage der Beschwerdeführer über die Außenmauer hinausragte. Anlässlich der in diesem Verfahren abgeführten Bauverhandlung stellte der bautechnische Sachverständige fest, dass entlang der Grenze zum Grundstück , Nr. x eine Einfriedung in Form eines Sichtbetonzaunsockels mit einer Höhe von 30 cm und aufgesetzten Zaunfeldern (verzinkt mit Stahlgitter), beides mit einer Gesamthöhe von 1,80 m bestand und dass die Dachkonstruktion der Garage der Beschwerdeführer über die Außenmauer hinausragte. Im Erkenntnis vom 07.11.2013, Zl: 2011/06/0104-6 über die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen ihre abgewiesene Vorstellung gegen die den Bauwerbern O im Instanzenzug erteilte Baubewilligung stellte der Verwaltungsgerichtshof fest, dass es sich bei der Garage der Beschwerdeführer um eine vorschriftswidrige bauliche Anlage handle, da sie von der erteilten Baubewilligung abweiche. Aus dem Einreichplan der Bauwerber O sei deutlich erkennbar, dass sich der Zaun unter dem Dachvorsprung der Garage befinde und sowohl die Einverständniserklärung des Vaters der bauwerbenden Parteien O „für den geplanten Zubau einer Garage an das bestehende Wohnhaus, laut beiliegendem Plan, an die Grundstücksgrenze“ als auch die im Einreichplan vom 15.02.2006 direkt an der Grundgrenze eingezeichnete Garage dafür sprächen, dass den Beschwerdeführern W die Errichtung ihrer Garage an der Grundgrenze genehmigt worden sei. Auch wies der VwGH darauf hin, dass die den Beschwerdeführern im Jahr 1974 erteilte Genehmigung mittlerweile erloschen sei, weil nicht binnen fünf Jahren nach Rechtskraft der Bewilligung mit dem Vorhaben, das bewilligt wurde, nämlich die Errichtung einer Garage an der Grundgrenze, begonnen worden sei. Nach Erlassung des nunmehr angefochtenen Beseitigungsauftrages vom 03.03.2015 und Anberaumung der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht wurden von den Beschwerdeführern, entsprechend den von der Baubehörde dem Landesverwaltungsgericht übermittelten Bildbeweis, im Bereich der beschwerdegegenständlichen Garage der obbeschriebene Zaun an und die Mauer entlang der Grundgrenze sowie die Rückwand der Garage überwiegend entfernt. Im südöstlichen Bereich verblieben ca. 10 cm der Grenzmauer und im nördlichen Bereich ca. 1 m im Bereich der davor aufgestellten Therme sowie ca. 50 cm auf der gegenüberliegenden Seite. Das Dach liegt derzeit im Bereich der abgerissenen Mauern zudem nur auf vertikalen Baustützen auf. Nach Erlassung des nunmehr angefochtenen Beseitigungsauftrages vom 03.03.2015 und Anberaumung der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht wurden , von den Beschwerdeführern, entsprechend den von der Baubehörde dem Landesverwaltungsgericht übermittelten Bildbeweis, im Bereich der beschwerdegegenständlichen Garage der obbeschriebene Zaun an und die Mauer entlang der Grundgrenze sowie die Rückwand der Garage überwiegend entfernt. Im südöstlichen Bereich verblieben ca. 10 cm der Grenzmauer und im nördlichen Bereich ca. 1 m im Bereich der davor aufgestellten Therme sowie ca. 50 cm auf der gegenüberliegenden Seite. Das Dach liegt derzeit im Bereich der abgerissenen Mauern zudem nur auf vertikalen Baustützen auf. III.
Abs 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.römisch drei.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
G hat die Behörde hinsichtlich vorschriftswidriger baulicher Anlagen einen Beseitigungsauftrag zu erlassen, der ungeachtet eines Antrages auf nachträgliche Erteilung einer Baubewilligung oder einer Anzeige
Abs 1 zu erteilen ist.
Paragraph 41, Absatz 3, Stmk. BauG hat die Behörde hinsichtlich vorschriftswidriger baulicher Anlagen einen Beseitigungsauftrag zu erlassen, der ungeachtet eines Antrages auf nachträgliche Erteilung einer Baubewilligung oder einer Anzeige
Paragraph 33, Absatz eins, zu erteilen ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 41 Abs 3 BauG ist diese Bestimmung dahingehend auszulegen, dass die Erteilung eines Beseitigungsauftrages dann in Betracht kommt, wenn die Errichtung eines bestimmten Baues sowohl im Zeitpunkt der Bauausführung, als auch im Zeitpunkt der Erteilung des Beseitigungsauftrages bewilligungspflichtig bzw. anzeigepflichtig war und zwar so lange, bis eine rechtskräftige Baubewilligung vorliegt oder das Bauvorhaben
G als genehmigt gilt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 41, Absatz 3, BauG ist diese Bestimmung dahingehend auszulegen, dass die Erteilung eines Beseitigungsauftrages dann in Betracht kommt, wenn die Errichtung eines bestimmten Baues sowohl im Zeitpunkt der Bauausführung, als auch im Zeitpunkt der Erteilung des Beseitigungsauftrages bewilligungspflichtig bzw. anzeigepflichtig war und zwar so lange, bis eine rechtskräftige Baubewilligung vorliegt oder das Bauvorhaben
Paragraph 33, Absatz 6, BauG als genehmigt gilt. Dass es sich bei der beschwerdegegenständlichen Garage um eine vorschriftswidrige bauliche Anlage handelt, weil sie von der im Jahre 1974 erteilten Baubewilligung abweicht, hat der VwGH in seinem Erkenntnis vom 07.11.2013 eindeutig festgestellt und wurde dies von den Beschwerdeführern letztlich auch nicht mehr bestritten. Dieser baupolizeiliche Auftrag bezieht sich auf die gesamte, ohne Baubewilligung errichtete Garage und beinhaltet das Gebot, den gesetzwidrigen Zustand auf Dauer zu beseitigen. Daher wird auch ein gegenüber dem Entfernungsauftrag nur unwesentlich veränderter Sachverhalt von der Verpflichtung erfasst. Sollten die Beschwerdeführer die Ansicht vertreten, durch die überwiegende Beseitigung der beiden Garagenwände sei nunmehr ein bewilligungsfreies Carport errichtet worden und – entsprechend ihrer Mitteilung vom 19.06.2015 „das im Beseitigungsauftrag bezeichnete Gebäude wurde mit 17.06.2015 entfernt“ – dem baupolizeilichen Auftrag dadurch entsprochen worden, so ist dieser Rechtsansicht entgegenzuhalten:
G sind Abstellflächen für höchstens 5 Kraftfahrräder oder höchstens 2 Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von je 3.500 kg einschließlich der erforderlichen Zu- und Abfahrten, Fahrradabstellanlagen sowie Schutzdächer (Flugdächer), mit einer überdeckten Fläche von insgesamt höchstens 40 m², auch wenn diese als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt werden, samt allfälligen seitlichen Umschließungen, die keine Gebäudeeigenschaft (§ 4 Z 29) bewirken, bewilligungsfrei.
Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, BauG sind Abstellflächen für höchstens 5 Kraftfahrräder oder höchstens 2 Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von je 3.500 kg einschließlich der erforderlichen Zu- und Abfahrten, Fahrradabstellanlagen sowie Schutzdächer (Flugdächer), mit einer überdeckten Fläche von insgesamt höchstens 40 m², auch wenn diese als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt werden, samt allfälligen seitlichen Umschließungen, die keine Gebäudeeigenschaft (Paragraph 4, Ziffer 29,) bewirken, bewilligungsfrei.
G ist die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Garagen für höchstens 30 Krafträder oder höchstens 12 Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von je 3.500 kg und Nebenanlagen, auch wenn sie als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt werden, anzeigepflichtig.
Paragraph 20, Ziffer 2, Litera b, BauG ist die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Garagen für höchstens 30 Krafträder oder höchstens 12 Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von je 3.500 kg und Nebenanlagen, auch wenn sie als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt werden, anzeigepflichtig.
G sind Gebäude überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene Bauwerke.
Paragraph 4, Ziffer 29, BauG sind Gebäude überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene Bauwerke. Da sich aus dem vorliegenden Bildbeweis eindeutig ergibt, dass die östliche Längsmauer sowie die Rückwand der Garage nicht zur Gänze entfernt wurden, da in den Eckbereichen eine teilweise Umschließung vorliegt, sich die Südseite aufgrund des eingebauten Garagentors als geschlossene Wand darstellt und im Westen die Außenmauer des Wohnhauses direkt anschließt, ist diese bauliche Anlage zu mehr als 50 % umschlossen. Es liegt daher bereits aus diesem Grund kein Carport vor, sondern ein anzeigepflichtiges Vorhaben
G, für welches derzeit noch keine baubehördliche Genehmigung vorliegt. Da sich aus dem vorliegenden Bildbeweis eindeutig ergibt, dass die östliche Längsmauer sowie die Rückwand der Garage nicht zur Gänze entfernt wurden, da in den Eckbereichen eine teilweise Umschließung vorliegt, sich die Südseite aufgrund des eingebauten Garagentors als geschlossene Wand darstellt und im Westen die Außenmauer des Wohnhauses direkt anschließt, ist diese bauliche Anlage zu mehr als 50 % umschlossen. Es liegt daher bereits aus diesem Grund kein Carport vor, sondern ein anzeigepflichtiges Vorhaben
Paragraph 20, Ziffer 2, Litera b, BauG, für welches derzeit noch keine baubehördliche Genehmigung vorliegt. Zudem kann eine bauliche Anlage, wie sie ein Carport zweifelsfrei darstellt, erst als vollendet beurteilt werden, wenn alle konstruktiven Merkmale verwirklicht wurden. Wesentliches Merkmal eines Carports ist, dass die Dachkonstruktion auf freistehenden Stützen auflastet und diese Flugdachkonstruktion zu weniger als 50 % von Mauerwerk umschlossen ist. Baustützen, wie sie auf dem vorliegenden Bildbeweis eindeutig erkennbar sind, dienen aber nur als vertikale Stütze für temporäre Konstruktionen (ausdrücklicher Hinweis diverser Erzeuger z.B. DOKA). Zusammenfassend ist sohin festzustellen, dass dem baupolizeilichen Auftrag vom 03.03.2015 bis dato (noch) nicht zur Gänze entsprochen wurde, weshalb die Beschwerde unter Neufestsetzung einer Erfüllungsfrist abzuweisen war. Bei der Bemessung dieser – vom Landesverwaltungsgericht Steiermark neu festzusetzenden, da zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Erkenntnisses bereits abgelaufenen – Erfüllungsfrist folgt das Landesverwaltungs-gericht den Überlegungen der belangten Behörde und erachtet eine Frist von zwei Monaten für die restlichen Beseitigungsmaßnahmen als durchaus ausreichend.Bei der Bemessung dieser – vom Landesverwaltungsgericht Steiermark neu festzusetzenden, da zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Erkenntnisses bereits abgelaufenen – Erfüllungsfrist folgt das Landesverwaltungs-, gericht den Überlegungen der belangten Behörde und erachtet eine Frist von zwei Monaten für die restlichen Beseitigungsmaßnahmen als durchaus ausreichend. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.50.17.1162.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.