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{'item': ['LVwG 443.16-1915/2015', 'LVwG 45.16-1916/2015']}

Obsah (9)§ 5§ 25a§ 9Art. 14§ 3§ 2§ 6§ 129§ 19

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum04.09.2015 GeschäftszahlLVwG 443.16-1915/2015; LVwG 45.16-1916/2015 TextDas Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den

§ 5ff Steiermärkisches Vergaberechtsschutzgesetz – St

VergRG, idF LGBl. Nr. 49/2014, betreffend das Vergabeverfahren B 64 Rechberg Straße Abschnitt: „OUF Preding-Weiz“ Teil 2 km 12,825 bis km 14,000 (Vergabegegenstand: Straßenplanung, Streckenplanung Bahn, Elektroplanung – Bauprojekt), durch das Land Steiermark, Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung x, Sgasse , G, vertreten durch H B, Rechtsanwälte GmbH, Kplatz, G über den Antrag der Bietergemeinschaft: O & K GmbH, S Platz, K, L d.o.o., J, Sl-M, P d.o.o., St, Sl-M, vertreten durch T Rechtsanwälte GmbH, A-Platz, K, folgenden Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Senatsvorsitzenden Dr. Hanel und die Richter Mag. Schnabl und Mag. Schlossar-Schiretz im Nachprüfungsverfahren

Paragraph 5, ff Steiermärkisches Vergaberechtsschutzgesetz – StVergRG, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2014,, betreffend das Vergabeverfahren B 64 Rechberg Straße Abschnitt: „OUF Preding-Weiz“ Teil 2 km 12,825 bis km 14,000 (Vergabegegenstand: Straßenplanung, Streckenplanung Bahn, Elektroplanung – Bauprojekt), durch das Land Steiermark, Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung x, Sgasse , G, vertreten durch H B, Rechtsanwälte GmbH, Kplatz, G über den Antrag der Bietergemeinschaft: O & K GmbH, S Platz, K, L d.o.o., J, Sl-M, P d.o.o., St, Sl-M, vertreten durch T Rechtsanwälte GmbH, A-Platz, K, folgenden B E S C H L U S S gefasst: I. Der Antrag, das Landesverwaltungsgericht Steiermark möge „die angefochtene Zuschlagsentscheidung vom 26.06.2015 für nichtig erklären“, wird mangels Antragslegitimation zurückgewiesen. römisch eins. Der Antrag, das Landesverwaltungsgericht Steiermark möge „die angefochtene Zuschlagsentscheidung vom 26.06.2015 für nichtig erklären“, wird mangels Antragslegitimation zurückgewiesen. II. Der Antrag auf Ersatz der Pauschalgebühren wird abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Ersatz der Pauschalgebühren wird abgewiesen. III. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig. römisch drei. Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Durch diese Entscheidung tritt die einstweilige Verfügung des Landesverwaltungsgericht Steiermark vom 08.07.2015, GZ: LVwG 45.16-1916/2015-9, außer Kraft. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 1.Antrag und Vorbringen der Parteien: 1.1 Mit Eingabe vom 03.07.2015, eingelangt beim Landesverwaltungsgericht per E-Mail am selben Tag, brachte die Bietergemeinschaft O & K GmbH, SPlatz, K, L d.o.o., J, Sl-M, P d.o.o., St, Sl-M, als Bietergemeinschaft, vertreten durch T Rechtsanwälte GmbH, A-Platz, K, (im Folgenden Antragstellerin) einen Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor Zuschlagserteilung ein und beantragte die Entscheidung der Auftraggeberin vom 26.06.2015, der Bietergemeinschaft, bestehend aus P Z-GmbH, W, Mstraße, S Z-GmbH, W, Mgasse, I T-GmbH, W, Lgasse, im Vergabeverfahren B 64 Rechberg Straße Abschnitt: „OUF Preding-Weiz“ Teil 2 km 12,825 bis km 14,000 (Vergabegegenstand: Straßenplanung, Streckenplanung Bahn, Elektroplanung – Bauprojekt) den Zuschlag erteilen zu wollen (Zuschlagsentscheidung) für nichtig zu erklären, die Auftraggeberin zum Ersatz der von der Antragstellerin entrichteten Pauschalgebühren zu verhalten, eine öffentlich mündliche Verhandlung anzuberaumen sowie das Angebot und die Kalkulationsgrundlagen von einer allfälligen Akteneinsicht durch Mitbewerber auszunehmen. 1.1 Mit Eingabe vom 03.07.2015, eingelangt beim Landesverwaltungsgericht per E-Mail am selben Tag, brachte die Bietergemeinschaft O & K GmbH, SPlatz, K, L d.o.o., J, Sl-M, P d.o.o., St, Sl-M, als Bietergemeinschaft, vertreten durch T Rechtsanwälte GmbH, A-Platz, K, (im Folgenden Antragstellerin) einen Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor Zuschlagserteilung ein und beantragte die Entscheidung der Auftraggeberin vom 26.06.2015, der Bietergemeinschaft, bestehend aus P Z-GmbH, W, Mstraße, S Z-GmbH, W, Mgasse, römisch eins T-GmbH, W, Lgasse, im Vergabeverfahren B 64 Rechberg Straße Abschnitt: „OUF Preding-Weiz“ Teil 2 km 12,825 bis km 14,000 (Vergabegegenstand: Straßenplanung, Streckenplanung Bahn, Elektroplanung – Bauprojekt) den Zuschlag erteilen zu wollen (Zuschlagsentscheidung) für nichtig zu erklären, die Auftraggeberin zum Ersatz der von der Antragstellerin entrichteten Pauschalgebühren zu verhalten, eine öffentlich mündliche Verhandlung anzuberaumen sowie das Angebot und die Kalkulationsgrundlagen von einer allfälligen Akteneinsicht durch Mitbewerber auszunehmen. Gleichzeitig wurde beantragt, der Auftraggeberin mittels einstweiliger Verfügung die Dauer des Nachprüfungsantrages, die Erteilung des Zuschlags zu untersagen. Die Antragstellerin brachte vor, die angefochtene Zuschlagsentscheidung sei rechtswidrig, weil sie entgegen § 130 Abs 1 BVergG nicht auf das technische und wirtschaftlich günstigste Angebot falle. Die Bewertung durch die Auftraggeberin sei nicht nachvollziehbar. Aus Sicht der Antragstellerin entspreche ihr Musterblock den höchsten fachlichen Anforderungen. Warum dieser Musterblock derart niedrig bewertet worden sei, sei nicht erklärbar und werde von der Auftraggeberin auch nicht erklärt. Es sei, als ob die Antragstellerin gar keine Unterlage abgegeben hätte. Die Begründung der Gesamtbewertung beschränke sich vielmehr auf eine Leerformel. Die Fehlerhaftigkeit der Angebotsbewertung, die die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Zuschlagsentscheidung nach sich ziehe, sei für den Ausgang des Vergabeverfahrens von wesentlichem Einfluss. Wäre das Angebot der Antragstellerin ordnungsgemäß bewertet worden, so hätte die Zuschlagsentscheidung auf sie als Bestbieterin zu lauten gehabt. Es wurde die Beiziehung eines Sachverständigen beantragt.Gleichzeitig wurde beantragt, der Auftraggeberin mittels einstweiliger Verfügung die Dauer des Nachprüfungsantrages, die Erteilung des Zuschlags zu untersagen. Die Antragstellerin brachte vor, die angefochtene Zuschlagsentscheidung sei rechtswidrig, weil sie entgegen Paragraph 130, Absatz eins, BVergG nicht auf das technische und wirtschaftlich günstigste Angebot falle. Die Bewertung durch die Auftraggeberin sei nicht nachvollziehbar. Aus Sicht der Antragstellerin entspreche ihr Musterblock den höchsten fachlichen Anforderungen. Warum dieser Musterblock derart niedrig bewertet worden sei, sei nicht erklärbar und werde von der Auftraggeberin auch nicht erklärt. Es sei, als ob die Antragstellerin gar keine Unterlage abgegeben hätte. Die Begründung der Gesamtbewertung beschränke sich vielmehr auf eine Leerformel. Die Fehlerhaftigkeit der Angebotsbewertung, die die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Zuschlagsentscheidung nach sich ziehe, sei für den Ausgang des Vergabeverfahrens von wesentlichem Einfluss. Wäre das Angebot der Antragstellerin ordnungsgemäß bewertet worden, so hätte die Zuschlagsentscheidung auf sie als Bestbieterin zu lauten gehabt. Es wurde die Beiziehung eines Sachverständigen beantragt. Hinsichtlich des Interesses am Vertragsabschluss brachte die Antragstellerin vor, dass eine bloße ex post Feststellung einer fehlerhaften Zuschlagserteilung und allenfalls zustehende Schadenersatzforderungen die Chance, den Auftrag zu erhalten, nicht aufwiegen könnten. Der Antragstellerin entstehe ein Vertrauensschaden, der sich aus den Kosten für die Teilnahme am Vergabeverfahren, insbesondere für die Ausarbeitung des Angebots zusammensetze. Der Betrag wurde im Einzelnen beziffert. Zudem entstehe der Antragstellerin durch den Verlust der Chance auf den gegenständlichen Auftrag ein zusätzlicher Schaden. Die an der Bietergemeinschaft beteiligten Unternehmen seien seit vielen Jahren in der Bau- und Planungsbranche für öffentliche Auftraggeber tätig. Sie hätten ein rechtliches und wirtschaftliches Interesse an der tatsächlichen Durchführung öffentlicher Aufträge auch deshalb, um die notwendigen Referenzen zu erhalten, die von zahlreichen öffentlichen Auftraggebern gefordert würden. Dieser Schaden sei nur durch die Aufhebung der rechtswidrigen Zuschlagsentscheidung zu verhindern. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat das Land Steiermark als Auftraggeberin sowie die präsumtive Zuschlagsempfängerin im Nachprüfungsverfahren beteiligt. 1.2. Die Auftraggeberin beantragte mit Stellungnahme vom 15.07.2015, eingelangt am 17.07.2015, den Nachprüfungsantrag zurückzuweisen, in eventu abzuweisen. Die Antragstellerin sei zum Nachprüfungsantrag gar nicht aktiv legitimiert. Das Angebot entspreche nicht den bestandsfesten Regelungen der Ausschreibungsunterlage und den einschlägigen Vorschriften des BVergG 2006. Es weise Ausscheidensgründe auf, weshalb die Antragstellerin keine echte Chance auf die Zuschlagserteilung habe. Unter Verweis auf mehrere Bestimmungen der Ausschreibungsgrundlagen führte die Auftraggeberin aus, dass die Ausarbeitung des Musterblockes Teil des Angebotes sei und dementsprechend bewertet worden sei,

dem Auszug aus der Ausschreibungsunterlage werde die projektbezogene Ausarbeitung des Musterblocks überdies Vertragsbestandteil. Diese Umstände seien von Bedeutung, weil sich daraus ein unbehebbarer Formalverstoß/Mangel im Angebot der Antragstellerin ergebe. Darüber hinaus sei in der Ausschreibungsunterlage bestandsfest vorgesehen, dass das Angebot mit sämtlichen dazu gehörenden Unterlagen in deutscher Sprache zu erstellen sei. Die Antragstellerin verstoße mit ihrem Angebot gegen diese Vorgabe der Ausschreibung dadurch, dass sie wesentliche Teile bzw. Planunterlagen zum Musterblock (konkret den Schalungsplan, den Bewehrungsplan, Bautechnologie 1 und 2 sowie die statische Berechnung) nicht in deutscher Sprache, sondern in slowenischer abgegeben habe. Auch inhaltlich sei die abgegebene Unterlage mangelhaft. Selbst unter Außerachtlassung der Ausscheidung des Angebotes der Antragstellerin, wären dem Angebot jedoch keinesfalls mehr Punkte zugestanden, als dem Angebot in der Unterlage „Zuschlagsentscheidung – Absage“ bzw. im Vergabevorschlag. Die Bewertung sei ausschreibungskonform durch eine Kommission erfolgt, bestehend aus drei Mitgliedern aus dem fachlichen Nahbereich zum gegenständlichen Projekt. Die Bewertungspunkte seien der Antragstellerin mit „Begründung- Zuschlagsentscheidung Absage“ ordnungsgemäß mitgeteilt worden. Es sei jedoch eindeutig festgehalten gewesen, dass die Ausarbeitung Musterblock projektbezogen erfolgen sollte. Entgegen dieser klaren Vorgabe habe die Antragstellerin die Pläne, die in slowenischer Sprache abgegeben worden seien, nicht für das gegenständlichen Projekt und den beschriebenen Bereich „Objekt W4 km 13.2“ erstellt, sondern Pläne eines völlig anderen, offensichtlich seinerzeit von der Antragstellerin oder eines Mitgliedes der Antragstellerin geplanten Projektes, konkret des Projektes „Unterflurtrasse Ljukomer vk. unter der Bahnstrecke….-Hodos“ mit dem Angebot vorgelegt. Die von der Antragstellerin in ihrem Angebot vorgelegte Ausarbeitung bearbeite demgemäß inhaltlich nicht, wie gefordert, einen konkret vorgegebenen Abschnitt des Bauvorhabens, also den sogenannten „Musterblock“, weshalb das Angebot auszuscheiden sei. Es werde darauf verwiesen, dass es sich keinesfalls um einen behebbaren Mangel handle, sondern dass eine Nachreichung bzw. Nachforderung einer ordnungsgemäßen „Projektbezogenen Ausarbeitung des Musterblocks“ eine wettbewerbsverzehrende Besserstellung des Angebotes dargestellt hätte. Darüber hinaus entspreche die „Ausarbeitung Musterblock“ in keiner Art und Weise den Vorgaben

Punkt A-2; 2.602 der Ausschreibungsunterlage „Detailentwurf Kunstbauten (Ausführungsplanung)“. Die Pläne „Lageplan, Längsschnitt, Bauphasenplan“ seien zwar in deutscher Sprache verfasst, würden aber keinesfalls die erforderliche Planungstiefe einer Ausführungsplanung

A-2, Punkt 2.602 der Ausschreibungsunterlage, also ein Leistungsbild im Sinne der RVS aufweisen. Diese vorgelegten von der Antragstellerin vorgelegten Planunterlagen seien einfach bloß aus dem zur Ausschreibungsunterlage gehörigen Einreichprojekt übernommen worden, ohne dass dabei wesentliche zusätzliche Informationen zur Bauherstellung hinzugefügt worden seien. Eine echte Chance auf Zuschlag liege auch deshalb nicht vor, weil die Antragstellerin bloß an vierter Stelle gereiht sei und demgemäß bei einem Wegfall der Zuschlagsentscheidung zugunsten der präsumtiven Zuschlagsempfängerin für die Antragstellerin nichts gewonnen sei. 1.3. In ihrer Stellungnahme vom 08.07.2015 erhob die Bietergemeinschaft, bestehend aus P Z-GmbH, W, Mstraße, S Z-GmbH, W, Mgasse, I T-GmbH, W, Lgasse, vertreten durch Dr. C F, Sgasse, W, als präsumtive Zuschlagsempfängerin gegen den Nachprüfungsantrag der Antragstellerin begründete Einwendungen

§ 9Abs 3 St

VergRG und beantragte sämtliche Anträge der Antragstellerin zurück – in eventu abzuweisen. Zunächst wurde darauf hingewiesen, dass die Ausschreibungsunterlagen zu keinem Verfahrenszeitpunkt hinterfragt worden seien und daher vollumfänglich in Bestandskraft erwachsen seien. Mangels Kenntnis der Bewertung könne sich die mitbeteiligte Partei zwar zur vorgebrachten Rechtswidrigkeit, wonach die projektspezifische Ausarbeitung „Musterblock“ zu niedrig bewertet worden sei, zwar nicht äußern. Es lasse sich jedoch festhalten, dass sich die Kommission offenkundig eines strengen Maßstabes bedient und diesen in gleicher Weise auf alle Angebote angewendet habe. Es sei festzuhalten, dass die Kommission im Rahmen der bestandsfesten Ausschreibungsvorgaben über einen Ermessenspielraum verfüge. Aus Sicht der mitbeteiligten Partei sei vor Hinterfragen des kommissionellen Tätigwerdens zu prüfen, inwiefern die Antragstellerin überhaupt über eine Antragslegitimation verfüge. Es bestehe angesichts der Ergebnisse der Angebotsöffnung ein gewisser Klärungsbedarf im Hinblick auf die Preisgestaltung. Die mitbeteiligte Partei behalte sich ausdrücklich weiteres Vorbringen vor.1.3. In ihrer Stellungnahme vom 08.07.2015 erhob die Bietergemeinschaft, bestehend aus P Z-GmbH, W, Mstraße, S Z-GmbH, W, Mgasse, römisch eins T-GmbH, W, Lgasse, vertreten durch Dr. C F, Sgasse, W, als präsumtive Zuschlagsempfängerin gegen den Nachprüfungsantrag der Antragstellerin begründete Einwendungen

Paragraph 9, Absatz 3, StVergRG und beantragte sämtliche Anträge der Antragstellerin zurück – in eventu abzuweisen. Zunächst wurde darauf hingewiesen, dass die Ausschreibungsunterlagen zu keinem Verfahrenszeitpunkt hinterfragt worden seien und daher vollumfänglich in Bestandskraft erwachsen seien. Mangels Kenntnis der Bewertung könne sich die mitbeteiligte Partei zwar zur vorgebrachten Rechtswidrigkeit, wonach die projektspezifische Ausarbeitung „Musterblock“ zu niedrig bewertet worden sei, zwar nicht äußern. Es lasse sich jedoch festhalten, dass sich die Kommission offenkundig eines strengen Maßstabes bedient und diesen in gleicher Weise auf alle Angebote angewendet habe. Es sei festzuhalten, dass die Kommission im Rahmen der bestandsfesten Ausschreibungsvorgaben über einen Ermessenspielraum verfüge. Aus Sicht der mitbeteiligten Partei sei vor Hinterfragen des kommissionellen Tätigwerdens zu prüfen, inwiefern die Antragstellerin überhaupt über eine Antragslegitimation verfüge. Es bestehe angesichts der Ergebnisse der Angebotsöffnung ein gewisser Klärungsbedarf im Hinblick auf die Preisgestaltung. Die mitbeteiligte Partei behalte sich ausdrücklich weiteres Vorbringen vor. 1.

  1. In einem ergänzenden Vorbringen führte die Antragstellerin am 04.08.2015 aus, dass sie das Vorbringen des Auftraggebers, wonach das Angebot der Antragstellerin wegen Ausschreibungswidrigkeit auszuscheiden gewesen wäre, nur als nachgeschobene Schutzbehauptung werten könne, habe doch der Auftraggeber bisher keinen Grund gesehen, das Angebot der Antragstellerin auszuscheiden, sondern vielmehr eine Bewertung des Angebotes der Antragstellerin vorgenommen. Tatsächlich sei das Angebot der Antragstellerin auch nicht ausschreibungswidrig. Vorauszuschicken sei, dass Ausschreibungsbestimmungen nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen seien und daher nicht nur nach dem Wortsinn, sondern auch auf die dem Erklärungsempfänger (also dem Bieter) erkennbare Absicht des Auftraggebers abzustellen sei. Wenn der Auftraggeber in seiner Äußerung vom 15.07.2015 den Standpunkt vertrete, dass er im Rahmen des Musterblocks eine fertige (ohne weiteres umsetzungsfähige) Planung eines konkreten Teilabschnittes gefordert habe, so sei ihm entgegen zu halten, dass dies aus der Ausschreibung nicht herleitbar sei, weil eine seriöse Planung auf der Grundlage der zur Verfügung stehenden Informationen gar nicht erfolgen hätte können. Laut der RVS 06.0141 wäre für eine Detailplanung eine Fülle von technischen Informationen notwendig, die seitens des Auftraggebers bereitzustellen wären, aber eben nicht oder nur rudimentär bereitgestellt worden seien. Es lägen nur einzelne Teile einer evaluierten Einreichplanung aus dem Jahr 1999 bzw. 2012 vor, die aber keinesfalls detailliert und umfangreich genug seien, um eine reale Detailplanung darauf aufzubauen. Für das Straßen- bzw. Eisenbahndetailprojekt lägen keine Unterlagen vor, ebenso wenig Genehmigungsbescheide mit (auch) planerisch zu berücksichtigenden Auflagen. Eine projektbezogene Planung würde zudem erfordern, dass der Auftraggeber die maßgeblichen Bodengutachten, Bettungsparameter, Grundwasserstände und Grenzwerte, Umfang und Art der Wasserhaltung und die sonstigen Bauwerklasten bekannt gebe. Der Auftraggeber habe nichts dergleichen bekanntgegeben. Vor diesem Hintergrund habe die Ausschreibung nicht ernsthaft dahin verstanden werden können, dass tatsächlich eine Ausarbeitung des ausgeschriebenen Projekts erfolgen solle. Die Antragstellerin sei angesichts des Vorgesagten gar nicht auf diese Idee gekommen. Für sie sei es auf der Hand gelegen, dass projektbezogene Planungen nur bedeuten könne, dass eine auf ein konkretes (anderes) Projekt bezogene Planung vorzulegen sei, anhand der das eigene Können unter Beweis gestellt werden könne. Alles andere wäre sachgerecht schlichtweg nicht bewerkstelligbar gewesen. Ein anderes Ergebnis sei auch nicht vertretbar, wenn man die vom Auftraggeber zitierten Angaben in der Ausschreibung berücksichtige. Die Angaben in der Ausschreibung würden sich zwanglos auch dahin verstehen lassen, dass die Planung eines konkreten (aber nicht des ausgeschriebenen) Projekts vorgelegt werden solle. Sie müsse nach dem Gesagten auch dahin verstanden werden, weil sich das vorliegende Projekt auf der Grundlage, der zu Verfügung stehenden Informationen gar nicht planen lasse. Es sei darauf hinzuweisen, dass unklare Ausschreibungsbestimmungen zu Lasten des Auftraggebers auszulegen seien. Es sei dem Auftraggeber verwehrt, die Ausschreibungsbestimmungen nachträglich zu Lasten der Antragstellerin auszulegen und anzuwenden, indem nunmehr – für die Antragstellerin völlig überraschend – eine Ausarbeitung des konkreten Projekts gefordert wäre. Zum Beweis wurde die Beiziehung eines Sachverständigen beantragt. Darüber hinaus erweise sich auch der Umstand, dass einzelne Teile der Planung auf Slowenisch abgefasst worden seien, nicht als Ausscheidungsgrund. In der Ausschreibungsunterlage sei nur festgelegt, dass die Vertragssprache Deutsch sei. Es sei also keine Rede davon, dass das Angebot in deutscher Sprache abzufassen sei. Der Umstand, dass Teile eines Angebotes in einer anderen Sprache abgefasst seien, führe jedenfalls nicht zum sofortigen Ausscheiden des Angebots; der Auftraggeber habe den Bieter vielmehr aufzufordern, eine Übersetzung nachzureichen. Dazu habe der Auftraggeber im vorliegenden Fall keinen Anlass gesehen. Tatsächlich habe die vereinzelte Verwendung der slowenischen Sprache ihn auch nicht an einer Bewertung des Angebots gehindert. Im Ergebnis erweise sich das Angebot der Antragstellerin daher als ausschreibungskonform und sei die Antragslegitimation gegeben. In der Sache werde darauf verwiesen, dass die von der Antragstellerin vorgelegte Planung mit jener vergleichbar sei, die für das ausgeschriebene Projekt erforderlich sein werde. Dies sei seitens des Auftraggebers nicht bestritten worden. Sie sei hinreichend, um das notwendige Können der Antragstellerin für ordnungsgemäße Ausführung der ausgeschriebenen Leistung darzutun. Davon abgesehen sei die Bewertung des Angebots der Antragstellerin auch sonst fehlerhaft. Wie der Auftraggeber selbst einräumte, seien die von der Antragstellerin im Rahmen des Musterblocks erstellten Pläne, Lageplan, Längsschnitt und Bauphasenplan in deutscher Sprache verfasst und hätten daher bewertet werden müssen. Der Auftraggeber zeige keine konkreten Mängel an dieser Planung auf und lägen derartige Mängel auch nicht vor. Darüber hinaus gehe der Einwand des Auftraggebers auf die Reihung der Antragstellerin an vierter Stelle ins Leere, denn trenne die Antragstellerin von der vermeintlichen Bestbieterin doch nur ein einziger Punkt. Die Antragstellerin halte den Beweisantrag auf Beiziehung eines Sachverständigen aufrecht, da er aus ihrer Sicht das wichtigste Beweismittel sei, um die ihrem Vorbringen nach rechtswidrige Bewertung ihres Angebotes darzutun, was letztlich auch zentral entscheidungserheblich sei. 1.
  2. In einer ergänzenden Stellungnahme äußerste sich die mitbeteiligte Partei am 14.08.2015 dahingehend, dass für die mitbeteiligte Partei nunmehr klar sei, warum der Antragstellerin beim Qualitäts-Subkriterium „projektspezifische Ausarbeitung Musterblock“ nur wenige Punkte zugesprochen worden seien. Eine Sichtung der bestandsfesten Ausschreibungsvorgaben ergebe, dass sich die Antragstellerin mit der bloßen Vorlage eines Referenzauszuges in Widerspruch zur Ausschreibung gesetzt habe, weshalb nach § 129 Abs 1 Z 7 Bundesvergabegesetz – ohne jegliche Verbesserungsmöglichkeit – eine Ausscheidensentscheidung zu treffen wäre. Zwar sei der Antragstellerin zuzustimmen, dass Ausschreibungsunterlagen nach ihren objektiven Erklärungswert auszulegen seien. Im gegenständlichen Fall gelange man zu einem eindeutigen Ergebnis, dass der Sichtweise der Antragstellerin jedoch diametral zuwiderlaufe. Die bestandsfeste Ausschreibung lasse im Hinblick auf die zu erstellende Musterplanung – im Gegensatz zum Vorbringen der Antragstellerin - nichts an Klarheit zu wünschen übrig. In den Ausschreibungsunterlagen sei klargestellt, dass bei Fehlen eines dieser Dokumente angesichts eines Ausschreibungswiderspruchs eine Ausscheidensentscheidung getroffen werde. Dies habe nicht nur dann zu gelten, wenn ein Dokument gänzlich fehle. Vielmehr müsse im Sinne des Gleichbehandlungsgebotes auch dann ausgeschieden werden, wenn anstelle des konkreten Leistungsverzeichnisses ein Leistungsverzeichnis einer anderen Ausschreibung oder – wie offenkundig seitens der Antragstellerin erfolgt – anstelle der geforderten Musterplanung für die Unterflurtrasse Landesbahn mit exakter Längenangaben, eine Planung zu einem gänzlich anderen Projekt vorgelegt werde. Jedem Bieter habe klar sein müssen, dass er auf Grundlage der von der Auftraggeberin zur Verfügung gestellten Unterlagen eine Ausführungsplanung für einen konkreten Abschnitt des konkreten Vorhabens vorzulegen habe. Die Ausschreibungsunterlagen seien bei der Vergabekontrolle zu keinem Zeitpunkt bekämpft worden, sodass sie vollumfänglich in Bestandskraft erwachsen seien. Trotz des zuvor aufgezeigten offenkundigen Ausschreibungswiderspruches habe die Auftraggeberin das Angebot der Antragstellerin nicht ausgeschieden. Die Begründung hierfür dürfte darin liegen, dass diese bei Anwendung der Zuschlagskriterien ohnedies nicht den Zuschlag erhalten würde. Es sei im Übrigen für die konkrete Fragestellung, ob überhaupt Antragslegitimation gegeben sei, völlig irrelevant, wie die Auftraggeberin diesbezüglich im Vergabeverfahren agiert habe. Vielmehr sei die Antragslegitimation – vor allem bei entsprechend substantiiertem Vorbringen – von Amts wegen zu prüfen. Die Antragstellerin negiere in ihrem Vorbringen das offenkundig unzweifelhafte Vorliegen eines Ausschreibungswiderspruches in ihrem Angebot. Es seien kaum Konstellationen denkbar, in denen noch eindeutiger von einem Ausschreibungswiderspruch auszugehen sei. Die Vergabekontrolle habe in einer durchaus vergleichbaren Konstellation – auch ohne eine betreffende Ausschreibungsvorgabe – einen unbehebbaren Angebotsmangel angenommen. Während alle anderen Bieter in der Angebotsfrist Planungsaufwände für das konkrete Vorhaben auf sich genommen hätten, habe sich die Antragstellerin mit dem „bloßen“ Vorlegen einer Referenzplanung begnügt. Angesichts der vorstehenden Ausführungen erübrige sich ein Eingehen auf die Argumentation der Antragstellerin, da im Rahmen der Antragslegitimation dieser Frage keine Bedeutung beizumessen sei. Zusammenfassend mangle es der Antragstellerin losgelöst von einer betreffenden Entscheidung der Auftraggeberin angesichts des Vorliegens eines Ausschreibungswiderspruchs bzw. eines unbehebbaren Mangels an der Antragslegitimation. Es habe allein die Antragstellerin zu vertreten, dass sie – aus welchen Gründen auch immer – die unzweifelhaften Ausschreibungsvorgaben falsch verstanden habe. Ein den Vergabegrundsätzen zuwiderlaufendes Einsparen des Angebotsherstellungsaufwandes dürfe nicht belohnt werden. Hilfsweise sei festzuhalten, dass sich auf Grund des bisherigen Vorbringens keine fehlerhafte Bewertung durch die Kommission der Auftraggeberin ausmachen lasse. Angesichts der offenkundigen Themenverfehlung haben der Antragstellerin keine bzw. kaum Punkte zugesprochen werden können. Auch das Vorbringen der Antragstellerin zur teilweisen Verwendung der slowenischen Sprache erweise sich als unzutreffend. Schließlich sei nicht nachvollziehbar, zu welchem Beweisthema die Antragstellerin das Tätigwerden eines Sachverständigen begehre. Die (subjektive) Einschätzung eines weiteren Experten zur Bewertung der Musterplanung sei ohne jegliche Relevanz. Für die Auslegung der konkreten, unmissverständlichen Ausschreibung bedürfe es ebenfalls keinen Sachverständigen. Die Anträge der mitbeteiligten Partei vom 08.07.2015 wurden daher aufrecht erhalten. 1.
  3. In einer ergänzenden Stellungnahme äußerste sich die mitbeteiligte Partei am 14.08.2015 dahingehend, dass für die mitbeteiligte Partei nunmehr klar sei, warum der Antragstellerin beim Qualitäts-Subkriterium „projektspezifische Ausarbeitung Musterblock“ nur wenige Punkte zugesprochen worden seien. Eine Sichtung der bestandsfesten Ausschreibungsvorgaben ergebe, dass sich die Antragstellerin mit der bloßen Vorlage eines Referenzauszuges in Widerspruch zur Ausschreibung gesetzt habe, weshalb nach Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 7, Bundesvergabegesetz – ohne jegliche Verbesserungsmöglichkeit – eine Ausscheidensentscheidung zu treffen wäre. Zwar sei der Antragstellerin zuzustimmen, dass Ausschreibungsunterlagen nach ihren objektiven Erklärungswert auszulegen seien. Im gegenständlichen Fall gelange man zu einem eindeutigen Ergebnis, dass der Sichtweise der Antragstellerin jedoch diametral zuwiderlaufe. Die bestandsfeste Ausschreibung lasse im Hinblick auf die zu erstellende Musterplanung – im Gegensatz zum Vorbringen der Antragstellerin - nichts an Klarheit zu wünschen übrig. In den Ausschreibungsunterlagen sei klargestellt, dass bei Fehlen eines dieser Dokumente angesichts eines Ausschreibungswiderspruchs eine Ausscheidensentscheidung getroffen werde. Dies habe nicht nur dann zu gelten, wenn ein Dokument gänzlich fehle. Vielmehr müsse im Sinne des Gleichbehandlungsgebotes auch dann ausgeschieden werden, wenn anstelle des konkreten Leistungsverzeichnisses ein Leistungsverzeichnis einer anderen Ausschreibung oder – wie offenkundig seitens der Antragstellerin erfolgt – anstelle der geforderten Musterplanung für die Unterflurtrasse Landesbahn mit exakter Längenangaben, eine Planung zu einem gänzlich anderen Projekt vorgelegt werde. Jedem Bieter habe klar sein müssen, dass er auf Grundlage der von der Auftraggeberin zur Verfügung gestellten Unterlagen eine Ausführungsplanung für einen konkreten Abschnitt des konkreten Vorhabens vorzulegen habe. Die Ausschreibungsunterlagen seien bei der Vergabekontrolle zu keinem Zeitpunkt bekämpft worden, sodass sie vollumfänglich in Bestandskraft erwachsen seien. Trotz des zuvor aufgezeigten offenkundigen Ausschreibungswiderspruches habe die Auftraggeberin das Angebot der Antragstellerin nicht ausgeschieden. Die Begründung hierfür dürfte darin liegen, dass diese bei Anwendung der Zuschlagskriterien ohnedies nicht den Zuschlag erhalten würde. Es sei im Übrigen für die konkrete Fragestellung, ob überhaupt Antragslegitimation gegeben sei, völlig irrelevant, wie die Auftraggeberin diesbezüglich im Vergabeverfahren agiert habe. Vielmehr sei die Antragslegitimation – vor allem bei entsprechend substantiiertem Vorbringen – von Amts wegen zu prüfen. Die Antragstellerin negiere in ihrem Vorbringen das offenkundig unzweifelhafte Vorliegen eines Ausschreibungswiderspruches in ihrem Angebot. Es seien kaum Konstellationen denkbar, in denen noch eindeutiger von einem Ausschreibungswiderspruch auszugehen sei. Die Vergabekontrolle habe in einer durchaus vergleichbaren Konstellation – auch ohne eine betreffende Ausschreibungsvorgabe – einen unbehebbaren Angebotsmangel angenommen. Während alle anderen Bieter in der Angebotsfrist Planungsaufwände für das konkrete Vorhaben auf sich genommen hätten, habe sich die Antragstellerin mit dem „bloßen“ Vorlegen einer Referenzplanung begnügt. Angesichts der vorstehenden Ausführungen erübrige sich ein Eingehen auf die Argumentation der Antragstellerin, da im Rahmen der Antragslegitimation dieser Frage keine Bedeutung beizumessen sei. Zusammenfassend mangle es der Antragstellerin losgelöst von einer betreffenden Entscheidung der Auftraggeberin angesichts des Vorliegens eines Ausschreibungswiderspruchs bzw. eines unbehebbaren Mangels an der Antragslegitimation. Es habe allein die Antragstellerin zu vertreten, dass sie – aus welchen Gründen auch immer – die unzweifelhaften Ausschreibungsvorgaben falsch verstanden habe. Ein den Vergabegrundsätzen zuwiderlaufendes Einsparen des Angebotsherstellungsaufwandes dürfe nicht belohnt werden. Hilfsweise sei festzuhalten, dass sich auf Grund des bisherigen Vorbringens keine fehlerhafte Bewertung durch die Kommission der Auftraggeberin ausmachen lasse. Angesichts der offenkundigen Themenverfehlung haben der Antragstellerin keine bzw. kaum Punkte zugesprochen werden können. Auch das Vorbringen der Antragstellerin zur teilweisen Verwendung der slowenischen Sprache erweise sich als unzutreffend. Schließlich sei nicht nachvollziehbar, zu welchem Beweisthema die Antragstellerin das Tätigwerden eines Sachverständigen begehre. Die (subjektive) Einschätzung eines weiteren Experten zur Bewertung der Musterplanung sei ohne jegliche Relevanz. Für die Auslegung der konkreten, unmissverständlichen Ausschreibung bedürfe es ebenfalls keinen Sachverständigen. Die Anträge der mitbeteiligten Partei vom 08.07.2015 wurden daher aufrecht erhalten. 1.
  4. Am 31.08.2015 langte eine weitere Äußerung der Auftraggeberin ein, wo die Ausführungen der Antragstellerin, in deren Eingabe vom 04.08.2015, ausdrücklich bestritten wurden. Die Formulierungen der Ausschreibungsunterlage samt Nachsendungen seien eindeutig, insbesondere seien sie auch eindeutig in jenen Passagen, die sich auf die projektbezogene Ausarbeitung Musterblock beziehen würden. Wie aus dem Vergabeakt ersichtlich sei, habe nicht nur die mitbeteiligte Partei, sondern hätten alle sonstigen Bieter in Entsprechung zur eindeutigen Formulierung der Ausschreibungsunterlage klar verstanden, dass hier die planlichen Darstellungen ganz konkret für den in der Ausschreibung genannten Bereich zu erstellen waren. Die diesbezüglichen Formulierungen der Ausschreibungsunterlage seien demgemäß nicht nur objektiv eindeutig, sondern auch subjektiv von sämtlichen sonstigen Bietern klar verstanden worden. Zusammenfassend ergebe sich zu diesem Punkt, dass die Antragstellerin sich in der Phase der Angebotserstellung offensichtlich nicht bzw. nicht in entsprechender Tiefe mit der Ausschreibungsunterlage auseinandergesetzt habe. Die nunmehrige Äußerung der Antragstellerin vom 04.08.2015 zeige, dass die Antragstellerin sich offensichtlich selbst im Nachprüfungsverfahren nicht wirklich mit der Ausschreibung auseinandergesetzt habe. Die Antragstellerin behaupte darin ernsthaft, dass Bodengutachten, Bettungsparameter und Grundwasserstände sowie Grenzwerte, Umfang und Art der Wasserhaltung und die sonstigen Bauwerklasten nicht bekannt gegeben worden seien. Diese Behauptung sei tatsachenwidrig und unrichtig. Sehr wohl seien der Ausschreibungsunterlage alle erforderlichen Unterlagen und Informationen beigelegen und wären somit Teil der Ausschreibungsunterlage gewesen. Insbesondere sei auf die Unterlage 16.1 bis 16.5 des Einreichprojekts 1999 zu verweisen, insbesondere auch auf die Beilage 16.3, geologischer Längenschnitt, wo für Projekt W 4 sogar ein Bohrprofil 6421BC dargestellt sei, wofür in Beilage 16.5 ein detailliertes Bohrprofil angegeben sei. Weiters werde verwiesen auf Beilage 16.1 geotechnischer Bericht, wo sich in Punkt 5.4.1 des Kapitels 5.4 „Unterflurtrassen“ eine tabellarische Auflistung jener Bodenkennwerte befindet, die für das Projekt W 4 anzuwenden seien. Es ergebe sich demgemäß, dass die erforderlichen Unterlagen sehr wohl Teil der Ausschreibungsunterlage gewesen wären. Darüber hinaus sei der nunmehrige Einwand der Antragstellerin, wonach die Ausschreibungsunterlagen unvollständig bzw. unzureichend gewesen wäre, nicht nur inhaltlich völlig unrichtig, sondern jedenfalls auch verfristet. Die Antragstellerin habe einen Sachverständigen beantragt, ohne darzulegen, aus welchem Fach dieser Sachverständige kommen solle und was er dann tun solle. Der Umstand, dass die Antragstellerin ausschreibungswidrig keine planliche Darstellung zum Musterblock vorgenommen, sondern projektfremde Planungsunterlagen vorgelegt habe, sei unstrittig und stelle im Übrigen eine Rechtsfrage dar, die einem Sachverständigenbeweis nicht zugänglich sei. Die Beiziehung eines Sachverständigen sei daher nicht geboten und spreche sich die Antragsgegnerin ausdrücklich gegen die Beiziehung eines Sachverständigen aus. 1.
  5. In der Verhandlung vom 04.09.2015 brachte der Vertreter der Antragstellerin im Widerspruch zum Schriftsatz vom 04.08.2015 vor, dass der Musterblock doch konkret projektbezogen gewesen sei und die in slowenischer Sprache abgegebenen Blätter nur zum „Nachweis des Könnens“ freiwillig abgegeben worden seien.
  6. Sachverhalt: Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat Beweis erhoben durch Einsicht in die Akten, in die eingebrachten Schriftsätze und Unterlagen sowie die vorgelegten Vergabeunterlagen, insbesondere den Vergabeakt der Auftraggeberin samt Angebotsunterlagen. Die Richtigkeit der Vergabeakten wurde nicht bestritten. Weiters wurde Beweis erhoben durch Anberaumung und Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung am 04.09.2015, zu welcher sämtliche Verfahrensparteien geladen wurden. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark geht auf Grundlage des durchgeführten Beweisverfahrens von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus: Das Land Steiermark, Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung x, führte das Vergabeverfahren „B 64 Rechbergstraße, Anschnitt: „OUF Preding-Weiz“ Teil 2 von km 12,825 bis km 14,000 Straßenplanung, Kunstbautenplanung, Streckenplanung Bahn, Elektroplanung, Verkehrsphasenplanung zu GZ: ABT16 VT-SV.03-169/2013-37, in Form eines offenen Verfahren nach § 25 Abs 2 BVergG 2006 zur Vergabe eines Dienstleistungsauftrages des Oberschwellenbereich durch. Als Schlusstermin für den Eingang der Angebote war der 03.03.2015, 11:00 Uhr, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung x, vorgesehen. Die Angebotsabgabe hatte auf elektronischem Weg zu erfolgen. Die Angebotsöffnung erfolgte am 03.03.2015, um 11:03 Uhr, unmittelbar nach Ablauf der Angebotsfrist. Das Land Steiermark, Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung x, führte das Vergabeverfahren „B 64 Rechbergstraße, Anschnitt: „OUF Preding-Weiz“ Teil 2 von km 12,825 bis km 14,000 Straßenplanung, Kunstbautenplanung, Streckenplanung Bahn, Elektroplanung, Verkehrsphasenplanung zu GZ: ABT16 VT-SV.03-169/2013-37, in Form eines offenen Verfahren nach Paragraph 25, Absatz 2, BVergG 2006 zur Vergabe eines Dienstleistungsauftrages des Oberschwellenbereich durch. Als Schlusstermin für den Eingang der Angebote war der 03.03.2015, 11:00 Uhr, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung x, vorgesehen. Die Angebotsabgabe hatte auf elektronischem Weg zu erfolgen. Die Angebotsöffnung erfolgte am 03.03.2015, um 11:03 Uhr, unmittelbar nach Ablauf der Angebotsfrist. Die Bekanntmachung der Ausschreibung erfolgte am 17.12.
  7. Es gab drei Nachsendungen am 05.02.2015, am 10.02.2015 sowie am 25.02.
  8. Der geschätzte Auftragswert beträgt netto € 1.397.818,
  9. Nach Ablauf der Angebotsfrist lagen sechs Angebote vor. Im Zuge der Angebotsöffnung wurden keine Besonderheiten festgestellt. Folgende Festlegungen finden sich in den Ausschreibungsunterlagen: Punkt 1,210, Form und Einreichung der Angebote – elektronisch: „Das Angebot muss innerhalb der Angebotsfrist (siehe Pkt. 1,306) bei der in Punkt 1,308 genannten Stelle einlangen. Die Öffnung der Angebote erfolgt unmittelbar nach dem Ablauf der Angebotsfrist. 1.) Der AN ist verpflichtet, folgende Unterlagen bei sonstigen Ausscheiden mit dem Angebot in elektrischer Form zwingend abzugeben: ● Teil A-4: „Erklärung des Bieters“ ● Teil B: „Leistungsverzeichnis“ ● „Musterplanung“ für einen Block der Unterflurtrasse „Landesbahn“ bei km 13,2 bis 13,215 => Blocklänge 15,0 m. 2.) Mit dem Angebot sind weiters abzugeben: Bieter bzw. alle Mitglieder einer Bietergemeinschaft: ● Nachweise gem. Pkt. 1,305.1 (Eignungsnachweise) oder ausgefülltes Formblatt Subunternehmer ● Nachweise gem. Pkt. 1,305.1 (Eignungsnachweise) oder ausgefülltes Formblatt ● Formblatt Verpflichtungserklärung des Subunternehmers Referenzblätter ● Referenzbeschreibungen mit den Angaben gem. 1,305.2.1“ Der Zuschlag war nach Punkt 1,206 der Ausschreibungsunterlage dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot vorbehalten. Der Gesamtpreis wurde mit 40 % gewichtet, die Qualität mit 60 %. Die Ermittlung des Faktors für die Zuschlagskriterien Qualität erfolgte über die Referenzen, die Ausbildung und Berufserfahrung sowie die Ausarbeitung eines Musterblocks. Die projektspezifische Ausarbeitung des Musterblocks wurde mit 15 % gewichtet. Punkt 1,305.2.3 Projektbezogene Ausarbeitungen „Musterblock“: „Der Auftraggeber wird aufgrund der Komplexität des Projektes und der hohen Anforderungen projektbezogene Ausarbeitungen bewerten. Der Bieter hat planliche Darstellungen des Blockes beim Objekt W 4 bei km 13.2 („Musterblock“) der UFT „Landesbahn“ mit allen Angaben zur Herstellung für die ausführende Baufirma, auf Grundlage der beigestellten Projektunterlagen zu erstellen. Diese Ausarbeitungen sind in selbst gewählten Plangrößen darzustellen. Die Bewertung erfolgt durch eine Kommission, welche vom AG eingesetzt wird. Die Kommission besteht aus 3 Mitgliedern aus dem fachlichen Nahbereich zum gegenständlichen Projekt., Die Bewertung erfolgt durch eine Kommission, welche vom AG eingesetzt wird. Die Kommission besteht aus 3 Mitgliedern aus dem fachlichen Nahbereich zum gegenständlichen Projekt. Im Wesentlichen wird die Bewertung folgendermaßen erfolgen: - Qualität der Darstellung - Vollständigkeit der Angaben, die für eine Herstellung notwendig sind. - Erkennen von Optimierungspotential - Berücksichtigung von Normen und Richtlinien, die über die konstruktive Durchbildung hinausgehen. Die abgegebenen planlichen Darstellungen und eventuellen Ergänzungen im Zuge der Abstimmung mit dem AG werden Vertragsbestandteil. Die Ausführung der Planung hat dementsprechend zu erfolgen.“ Im Zuge der zweiten Nachsendung zur Ausschreibung wurde die Gewichtung der Subkriterien hinsichtlich des Musterblocks festgelegt. Gegenstand des Auftrags war nach „A-2 Projekt und Aufgabenbeschreibung“ die Detailplanung/Ausführungsplanung B64 Rechbergstraße Abschnitt: „OUF Preding-Weiz“ Teil 2 von km 12,825 bis km 14,000“ in den Bereichen Straßenplanung, Streckenplanung und Bahn, Planung der elektromaschinellen Ausrüstung sowie der Erstellung der Ausschreibung. Das Projekt liegt als Einreichprojekt 1999 Evaluierung 2012 und WR Einreichprojekt 2014 (in Ausarbeitung) vor. Der gegenständliche Projektabschnitt km 12,825 bis km 14,000 beinhaltet eine Kreisverkehrsanlage (LKH), zwei Unterflurtrassen („Reparaturhalle“, „Landesbahn“), Niederflurtrassen/Wannenbauwerke in den Anschlussbereichen, Brückenbauwerke (Rad- und Fußwegbrücke, zwei Bahnbrücken) sowie eine provisorische Verlegung der Bahnstrecke im Bereich der Errichtung der Unterflurtrasse „Landesbahn“ während des Baues und Neuerrichtung des endgültigen Streckengleises in diesem Abschnitt, die Errichtung einer Verkehrslichtsignalanlage (VLSA) und eine Betriebsstation. Das Objekt W4 Unterflurtrasse Landesbahn hat eine Länge von rund 421 m. Als Grundlage wurden in „2.220 Allgemeines“ alle gültigen Normen und Richtlinien, Gutachten und sonstigen Unterlagen festgelegt. Im Speziellen ist auf die RVS, insbesondere RVS Kapitel 9 (Tunnel) und auf die Regelplanungen und Vorschriften der Steiermärkischen Landesbahnen (analog ÖBB) Bezug zu nehmen. Unter „2.402 Ausführungsplanung Straße“ wurde festgelegt, dass die Ausführungsplanung Grundlage für die Bauausführung ist und diese aus dem endgültigen straßenbaulichen Projekt mit dem eingearbeiteten Detaillierungsgrad besteht. Im Folgenden wurde unter a) bis i) angeführt, welche Leistungen vom Planer zu erbringen sind und für das Ausführungsprojekt insbesondere notwendig sind. Darunter wurde unter anderem die Detaillierung der unter Pkt. 2.401 angeführten Unterlagen und zusätzlich Lagepläne, Längenschnitte, Regelquerschnitte, Absteckunterlagen, Deckenbuch sowie statische Bemessung für Fundamente von VLSA-Masten und Lichtzeichenanlagen sowie Erstellung der dazugehörigen Schalungs- und Bewehrungspläne angeführt. Zu Punkt 2.602 „Detailentwurf Kunstbauten (Ausführungsplanung)“ wird festgehalten, dass der Detailentwurf alle statischen Berechnungen und Pläne für Bau- und Endzustand der Konstruktion umfasst. Das Leistungsbild ist in Anlehnung an RVS 06.01.41 Kapitel 11 und HOB-T festgelegt. Die Bewertung der „Musterblöcke“ erfolgte durch eine Kommission, die abgegebenen Musterpläne und textlichen Beschreibungen und Ausarbeitungen wurden endpersonalisiert und nummeriert. Die Kommission bestand aus drei Kommissionsmitgliedern. Die Antragstellerin gab fristgerecht ein Angebot ab. Betrachtet man die elektronisch eingereichten Unterlagen der Antragstellerin wurden als Attachments „Blatt Nr. 1 – MB Lageplan“, „Blatt Nr. 2 – MB Längsschnitt“, „Blatt Nr. 3 – MB Regelquerschnitt“, „Blatt Nr. 4 – MB Bauphasen“, „Blatt Nr. 5 – MB Querschnittsprofil“, „Blatt Nr. 6 – MB Bauphasenplanung“, „Blatt Nr. 7 – MB Schalungsplan“, „Blatt Nr. 8 – MB Bewehrungsplan“, „Blatt Nr. 9 – MB Bautechnologie 1“, „Blatt Nr. 10 Bautechnologie 2“, „Blatt Nr. 11 – MB Statische Berechnung“, abgegeben und durchgehend bezeichnet; sie wurden im PDF-Format abgegeben. Die Blätter MB 7 bis MB 11 sind in slowenischer Sprache beschriftet und betreffen nicht das verfahrensgegenständliche Projekt. Schalungspläne, Bewehrungspläne sowie statische Bemessungen zum „Musterblock“ erliegen im Vergabeakt nicht und wurden auch nicht erstellt. Abgesehen von den Blättern Nr. 1 bis Nr. 6 (Lageplan, Längsschnitt, Regelquerschnitt, Bauphasen, Bauphasenplanung und Querschnittsprofil), finden sich im Angebot der Antragstellerin keine weiteren konkreten Berechnungen zum „Musterblock“, insbesondere hinsichtlich Baustoffen und Kennwerten, Einwirkungen wie Lastfälle, Temperatur, Kriechen und Schwinden, Erddruck, Wasserdruck, Einwirkungen aus Verkehr und außergewöhnlichen Einwirkungen. Zudem fehlen Absteckunterlagen sowie Deckenbuch. Demgegenüber haben sämtliche andere Bieter einen vollständigen „Musterblock“ inklusive Schalungspläne, Bewehrungspläne und statische Berechnungen abgegeben und umfangreiche Ausarbeitungen und Berechnungen zum „Musterblock“ angestellt. Im Vergabevorschlag der Auftraggeberin wird hinsichtlich der Antragstellerin festgehalten, dass diese bei Wertung der Referenzprojekte

Selbstdeklaration maximal den Rang 4 erreicht, weshalb von einer weiteren Aufklärung der offenen Punkte bzw. Nachforderung

Tabelle, Bewertung, Referenzen abgesehen werde, da der Bieter nicht für den Zuschlag in Frage komme. In der kommissionellen Bewertung

Punkt 1,305.2.3 projektbezogene Ausarbeitung „Musterblock“ erhielt die Antragstellerin im Subkriterium „Vollständigkeit der Angaben, die für eine Herstellung notwendig sind“ 0 Punkte, ebenso beim Subkriterium „Berücksichtigung von Normen und Richtlinien, die über die konstruktive Durchbildung“ hinausgehen. Am Bewertungsblatt der Antragstellerin wurde bei den Angaben zur Absteckung des Bauwerks, beim allgemeinen Bauwerkskonzept, bei der Berücksichtigung der WR-Unterlagen, bei den Schalungsplänen, bei der Darstellung baulicher Details sowie bei den Bewehrungsplänen von den Kommissionsmitgliedern „nicht vorhanden“ vermerkt, ebenso beim Entwässerungskonzept. Die Antragstellerin richtete im Zuge der Angebotserstellung keine Fragen an die Auftraggeberin. Im Rahmen der öffentlich mündlichen Verhandlung gab der informierte Vertreter und zuständige Sachbearbeiter, Herr DI J Kö, auf Befragen zu seiner Qualifikation an, dass er für das Land Steiermark seit 15 Jahren im Bereich Verkehr und Hochbau tätig ist. DI Kö ist Bauingenieur und Baumeister, darüber hinaus gerichtlich beeideter Sachverständiger für Vergabe- und Verdingungswesen, für Stahlbetonbau und für Brückenbau. Der Antrag zur Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens langte am 03.07.2015 in der Geschäftsstelle des Landesverwaltungsgerichts Steiermark ein. Die Verständigung der Auftraggeberin ist ebenso nachgewiesen, wie die Entrichtung der Pauschalgebühren für ein Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich.

  1. Beweiswürdigung: Die Feststellungen gründen sich vornehmlich auf den Inhalt der sorgfältig geführten Vergabeakten, die eine ausführliche Dokumentation der einzelnen Vorgänge des Vergabeverfahrens enthalten, sowie auf das übereinstimmende Vorbringen der am Verfahren beteiligten Parteien. In der Beweiswürdigung haben sich gegen die Echtheit und Richtigkeit der vorliegenden Unterlagen des Vergabeverfahrens keine Bedenken ergeben. Der Umstand, dass die Antragstellerin mit ihrem Angebot keinen den Vorgaben der Ausschreibung entsprechenden „Musterblock“ abgegeben hat, da sie keine Schalungspläne, Bewehrungspläne, keine statischen Maßnahmen sowie sonstigen Ausarbeiten erstellte, ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt der Vergabeakten, dem Schriftsatz der Antragstellerin vom 04.08.2015 und dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung. Die Antragstellerin selbst hat in ihrem Schriftsatz vom 04.08.2015 den Standpunkt vertreten, dass es aus der Ausschreibung nicht herleitbar sei, dass die Auftraggeberin im Rahmen des Musterblocks eine fertige (ohne weiteres umsetzungsfähige) Planung eines konkreten Teilabschnitts gefordert habe. Eine seriöse Planung habe auf Grundlage der zur Verfügung stehenden Informationen gar nicht erfolgen können. Es wäre eine Fülle an technischen Informationen notwendig gewesen, die die Auftraggeberin nicht oder nur rudimentär bereitgestellt habe. Die Antragstellerin argumentierte, dass die Ausschreibung „nicht ernsthaft dahin verstanden werden konnte, dass tatsächlich eine Ausarbeitung des ausgeschriebenen Projekts erfolgen sollte“. Die Antragstellerin sei angesichts des Vorgesagten gar nicht auf diese Idee gekommen. Die Antragstellerin gestand in diesem Schriftsatz ein, dass sie eine auf ein anderes Projekt bezogene Planung vorgelegt habe. In der mündlichen Verhandlung räumte schließlich DI K für die Antragstellerin ein, dass keine Schalungs- und Bewehrungspläne sowie Statik erstellt worden sind. Die dazu völlig konträren Ausführungen des Vertreters der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung, wonach der „Musterblock“ sehr wohl konkret projektbezogen abgefasst sei und sich auf das konkrete Projekt beziehe, können daher nicht nachvollzogen werden. Die in slowenischer Sprache abgegebenen Blätter betreffend Schalungs- Bewehrungsplan sowie Statik seien nur zum „Nachweis des Könnens“ sozusagen als freiwillige Mehrleistung abgegeben worden. Demgegenüber führte die Auftraggeberin aus und entspricht dies auch den vorliegenden Akten, dass die Antragstellerin selbst die besagten, in slowenisch abgefassten Statikpläne sowie die Bewehrungs- und Schalungspläne mit „Musterblock“ bezeichnet und auch dementsprechend durchnummeriert hat und sind die Ausführungen des Vertreters der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung daher für das Landesverwaltungsgericht Steiermark nicht glaubwürdig und nachvollziehbar. Absolut logisch und als notorisch bekannt zu qualifizieren ist demgegenüber die Feststellung der Auftraggeberin, dass eine Musterplanung, die – wie in der bestandsfesten Ausschreibung festgelegt - alle Angaben zur Herstellung für die ausführende Baufirma zu enthalten hat, jedenfalls auch Schalungs- und Bewehrungspläne sowie eine Statik zu enthalten hat. Dies deckt sich auch mit den Angeboten der restlichen Bieter, die allesamt nicht nur ausführliche Berechnungen und Darstellungen zum konkreten Musterblock, sondern insbesondere auch Schalungs- und Bewehrungspläne sowie eine Statik ausarbeiteten und mit den Angeboten vorlegten. Auch das Vorbringen der präsumtiven Zuschlagsempfängerin durch Herrn DI S, dass auf Grund der offensichtlich vorgelegten Unterlagen der Antragstellerin keine konkrete Bauausführung erfolgen könnte, ist nachvollziehbar. Der Sachverhalt ist damit einwandfrei geklärt, eine weitere Beweisaufnahme ist nicht erforderlich. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens war daher nicht erforderlich. Die vorliegenden Unterlagen sowie Erklärungen in der mündlichen Verhandlung haben eindeutige Ergebnisse gebracht. Zweifel oder Bedenken traten nicht auf. Ausgehend von diesen Überlegungen hat der erkennende Senat davon abgesehen, die eindeutigen und nachvollziehbaren Ergebnisse einer weiteren Überprüfung durch einen Sachverständigen zu unterziehen und war daher dem Beweisantrag nicht stattzugeben.
  2. Rechtliche Beurteilung: 4.
  3. Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark und Zulässigkeit des Antrages: Das gegenständliche Nachprüfungsverfahren unterliegt den materiellen Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2006 (BVergG 2006) BGBl. I Nr. 10/2006 idF BGBl. Nr. II 292/2014 sowie hinsichtlich des Nachprüfungsverfahrens dem Steiermärkischen Vergaberechtsschutzgesetz 2012 (StVergRG), LGBl. Nr. 80/2012 idF LGBl. Nr. 49/2014.Das gegenständliche Nachprüfungsverfahren unterliegt den materiellen Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2006 (BVergG 2006) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2006, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. römisch zwei 292 aus 2014, sowie hinsichtlich des Nachprüfungsverfahrens dem Steiermärkischen Vergaberechtsschutzgesetz 2012 (StVergRG), Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2012, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2014,. Das Land Steiermark ist öffentlicher Auftraggeber

Art. 14Abs 2 Z 2 lit a BVerg

G. Das gegenständliche Vergabeverfahren fällt somit in den Vollzugsbereich des Landes und unterliegt

§ 3St

VergRG der Nachprüfung durch das Landesverwaltungsgericht Steiermark.Das Land Steiermark ist öffentlicher Auftraggeber

Artikel 14, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, BVerg

G. Das gegenständliche Vergabeverfahren fällt somit in den Vollzugsbereich des Landes und unterliegt

Paragraph 3, StVergRG der Nachprüfung durch das Landesverwaltungsgericht Steiermark. Da es sich um ein Verfahren im Oberschwellenbereich handelt, entscheidet das Landesverwaltungsgericht

§ 3Abs 2 St

VergRG durch einen Senat. Da es sich um ein Verfahren im Oberschwellenbereich handelt, entscheidet das Landesverwaltungsgericht

Paragraph 3, Absatz 2, StVergRG durch einen Senat. Die Antragstellerin bekämpft eine gesondert anfechtbare Entscheidung

§ 2Z 16 lit a sublit aa BVerg

G – die Zuschlagsentscheidung. Die Antragstellerin bekämpft eine gesondert anfechtbare Entscheidung

Paragraph 2, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, a, a, BVergG – die Zuschlagsentscheidung. Die gegenständliche angefochtene Entscheidung wurde am 26.06.2015 bekannt gegeben; der am 03.07.2015 eingebrachte Nachprüfungsantrag ist daher

§ 6Abs 1 St

VergRG fristgerecht eingebracht.Die gegenständliche angefochtene Entscheidung wurde am 26.06.2015 bekannt gegeben; der am 03.07.2015 eingebrachte Nachprüfungsantrag ist daher

Paragraph 6, Absatz eins, StVergRG fristgerecht eingebracht. Im Vergabeverfahren wurde weder der Zuschlag erteilt, noch das Vergabeverfahren widerrufen. Der gegenständliche Nachprüfungsantrag wurde ordnungsgemäß vergebührt und entspricht den formalen Kriterien des § 7 StVergRG.Im Vergabeverfahren wurde weder der Zuschlag erteilt, noch das Vergabeverfahren widerrufen. Der gegenständliche Nachprüfungsantrag wurde ordnungsgemäß vergebührt und entspricht den formalen Kriterien des Paragraph 7, StVergRG. 4.2. Zu Spruchpunkt I:

§ 5Abs 1 St

VergRG kann ein Unternehmer bis zur Zuschlagserteilung oder bis zur Widerrufserklärung die Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofern er ein Interesse am Abschluss eines den Vorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens unterliegenden Vertrages behauptet und ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.

Paragraph 5, Absatz eins, StVergRG kann ein Unternehmer bis zur Zuschlagserteilung oder bis zur Widerrufserklärung die Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofern er ein Interesse am Abschluss eines den Vorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens unterliegenden Vertrages behauptet und ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.

§ 129Abs 1 Z 7 BVerg

G hat der Auftraggeber vor der Wahl des Angebotes für die Zuschlagsentscheidung auf Grund des Ergebnisses der Prüfung den Ausschreibungsbestimmungen widersprechende Angebote, Teil-, Alternativ- und Abänderungsangebote, wenn sie nicht zugelassen wurden, nicht gleichwertige Alternativ- oder Abänderungsangebote und Alternativangebote, die die Mindestanforderungen nicht erfüllen, sowie fehlerhafte und unvollständige Angebote, in der Mängel nicht behoben wurden oder nicht behebbar sind, auszuscheiden.

Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 7, BVergG hat der Auftraggeber vor der Wahl des Angebotes für die Zuschlagsentscheidung auf Grund des Ergebnisses der Prüfung den Ausschreibungsbestimmungen widersprechende Angebote, Teil-, Alternativ- und Abänderungsangebote, wenn sie nicht zugelassen wurden, nicht gleichwertige Alternativ- oder Abänderungsangebote und Alternativangebote, die die Mindestanforderungen nicht erfüllen, sowie fehlerhafte und unvollständige Angebote, in der Mängel nicht behoben wurden oder nicht behebbar sind, auszuscheiden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und der Vergabekontrollbehörden ist einem Bieter die Antragslegitimation abzusprechen, wenn sein Angebot zwingend auszuscheiden gewesen wäre (siehe dazu Thienel in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, § 320 Rz 49 und die dort zitierte Rechtsprechung). Der Verwaltungsgerichtshof sprach wiederholt aus, dass die Nachprüfungsbehörde befugt ist und gerade bei hinreichend konkreten Einwänden einer Verfahrenspartei auch verpflichtet ist, bei der Überprüfung, ob dem Antragsteller durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder droht, und ein Antrag daher

§ 5Abs 1 St

VergRG zulässig ist, auch zu prüfen, ob das Angebot des Antragstellers auszuscheiden gewesen wäre (siehe dazu grundlegend VwGH 18.03.2009, Zl. 2077/04/0059). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und der Vergabekontrollbehörden ist einem Bieter die Antragslegitimation abzusprechen, wenn sein Angebot zwingend auszuscheiden gewesen wäre (siehe dazu Thienel in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, Paragraph 320, Rz 49 und die dort zitierte Rechtsprechung). Der Verwaltungsgerichtshof sprach wiederholt aus, dass die Nachprüfungsbehörde befugt ist und gerade bei hinreichend konkreten Einwänden einer Verfahrenspartei auch verpflichtet ist, bei der Überprüfung, ob dem Antragsteller durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder droht, und ein Antrag daher

Paragraph 5, Absatz eins, StVergRG zulässig ist, auch zu prüfen, ob das Angebot des Antragstellers auszuscheiden gewesen wäre (siehe dazu grundlegend VwGH 18.03.2009, Zl. 2077/04/0059). Der Nachprüfungsantrag eines Bieters, der ein mangelhaftes Angebot gelegt hat, kann allerdings nur dann als unzulässig zurückgewiesen werden, wenn der Mangel unbehebbar ist oder trotz eines vom Auftraggeber erteilten Verbesserungsauftrages nicht behoben wurde bzw. wenn es sich um ein den Ausschreibungsbestimmungen widersprechendes Angebot handelt. Die Vergabekontrolle hat daher – auch auf Grund eines entsprechenden Vorbringens des Auftraggebers, der den Antragsteller selbst nicht ausgeschieden hat - Anträge von Bietern als unzulässig zurückzuweisen, wenn sich aus der dem Gericht vorliegenden Aktenlage des Vergabeverfahrens ergibt, dass der Bieter auszuscheiden gewesen wäre. Zunächst ist festzuhalten, dass die gegenständliche Ausschreibung nicht angefochten wurde und Bestandskraft erlangt hat und infolgedessen nach ständiger Rechtsprechung selbst dann unveränderliche Grundlage für die Prüfung und Bewertung der Angebote ist, wenn deren Bestimmungen unzweckmäßig, nicht erfüllbar und gar vergaberechtswidrig sein sollten (VwGH vom 07.11.2005, Zl. 2003/04/0135; dem folgend für viele BVA 16.04.2008, N/0029-BVA/09/2008-27, LVwG Steiermark 443.8-1850/2015).Zunächst ist festzuhalten, dass die gegenständliche Ausschreibung nicht angefochten wurde und Bestandskraft erlangt hat und infolgedessen nach ständiger Rechtsprechung selbst dann unveränderliche Grundlage für die Prüfung und Bewertung der Angebote ist, wenn deren Bestimmungen unzweckmäßig, nicht erfüllbar und gar vergaberechtswidrig sein sollten (VwGH vom 07.11.2005, , Zl. 2003/04/0135; dem folgend für viele BVA 16.04.2008, N/0029-BVA/09/2008-27, LVwG Steiermark 443.8-1850/2015). Sowohl der Auftraggeber als auch die Bieter sind an die in der Ausschreibung festgelegten Bestimmungen gebunden. Ein nachträgliches Abgehen von den Bestimmungen der Ausschreibung ist im Sinne der Gleichbehandlung aller Bietenden nicht mehr möglich (vgl. EuGH 25.04.1996, Rs C-87/94, Wallonische Busse, RN 89). Bei der Erstellung eines Angebotes sind die Bieter an die Ausschreibung gebunden und dürfen nicht abweichen. Der vorgeschriebene Text der Ausschreibungsunterlage darf weder geändert, noch ergänzt werden (BVA 26.09.2009, N/0056-BVA/13/2009-24). Der Grundsatz der Gleichbehandlung der Bieter verlangt in der Folge, dass alle Angebote den Vorschriften der Ausschreibungsunterlagen zu entsprechen haben, um einen objektiven Vergleich der Angebote zu ermöglichen (EuGH vom 22.06.1993, Rs C-243/89, Kommission/Dänemark). Alle Bieter müssen darauf vertrauen können, dass der Auftraggeber seine eigenen Ausschreibungsbestimmung einhält (BVwG 02.07.2014, W 1232007789-1). Sowohl der Auftraggeber als auch die Bieter sind an die in der Ausschreibung festgelegten Bestimmungen gebunden. Ein nachträgliches Abgehen von den Bestimmungen der Ausschreibung ist im Sinne der Gleichbehandlung aller Bietenden nicht mehr möglich vergleiche EuGH 25.04.1996, Rs C-87/94, Wallonische Busse, RN 89). Bei der Erstellung eines Angebotes sind die Bieter an die Ausschreibung gebunden und dürfen nicht abweichen. Der vorgeschriebene Text der Ausschreibungsunterlage darf weder geändert, noch ergänzt werden (BVA 26.09.2009, N/0056-BVA/13/2009-24). Der Grundsatz der Gleichbehandlung der Bieter verlangt in der Folge, dass alle Angebote den Vorschriften der Ausschreibungsunterlagen zu entsprechen haben, um einen objektiven Vergleich der Angebote zu ermöglichen (EuGH vom 22.06.1993, Rs C-243/89, Kommission/Dänemark). Alle Bieter müssen darauf vertrauen können, dass der Auftraggeber seine eigenen Ausschreibungsbestimmung einhält (BVwG 02.07.2014, W 1232007789-1). Das bedeutet, dass es dem Landesverwaltungsgericht verwehrt ist, derartig bestandskräftige Entscheidungen im Zuge der Anfechtung späterer Auftraggeberentscheidungen inzident in Prüfung zu ziehen (siehe grundlegend VwGH 15.09.2004, Zl. 2004/09/0054; VwGH 07.09.2009, Zl. 2007/04/0090; VwGH 27.06.2007, Zl. 2005/04/0234 uva). Im Zuge des gegenständlichen Nachprüfungsverfahrens wurde von der Auftraggeberin eingewandt, dass die Antragstellerin entgegen den Vorgaben der Ausschreibung keine Musterplanung für einen Block der Unterflurtrasse „Landesbahn“ bei km 13.2 bis 13.215, Blocklänge 15,0m abgegeben habe und ihr daher keine Antragslegitimation zukomme. Die Antragstellerin selbst hat in ihrem Schriftsatz vom 04.08.2015 nicht bestritten, keine Musterplanung für einen Block der Unterflurtrasse „Landesbahn“ bei km 13.2 bis 13.215, Blocklänge 15,0m abgegeben zu haben. Sie hat jedoch eingewandt, dies sei der Ausschreibung nicht zu entnehmen gewesen und sei auf Grund der vorliegenden Unterlagen auch gar nicht möglich gewesen. Hinsichtlich der Auslegung der Bestimmungen der Ausschreibung ist festzuhalten, dass die Auslegung rechtsgeschäftlicher Erklärungen nach ständiger Rechtsprechung und dem einschlägigen Schrifttum auch im Vergaberecht nach den Regeln der §§ 914f ABGB zu erfolgen hat (siehe BVwG 02.07.2014, W1232007789/1; BVA 18.01.2008, N/0118-BVA/04/2007-36; Rummel, Zivilrechtliche Probleme des Vergaberechts, ÖZW 1996, 1). Ausschreibungsunterlagen sind demnach nach ihrem objektiven Erklärungswert zu interpretieren. Es ist daher zunächst vom Wortlaut in seiner üblichen Bedeutung auszugehen. Dabei ist die Absicht der Parteien zu erforschen und sind rechtsgeschäftliche Erklärungen so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. Die aus der Erklärung abzuleitenden Rechtsfolgen sind danach zu beurteilen, wie die Erklärung bei objektiver Beurteilung der Sachlage zu verstehen war und somit wie diese ein redlicher Erklärungsempfänger zu verstehen hatte. Dabei kommt es nicht auf den von einer Partei vermuteten Zweck der Ausschreibungsbestimmungen an, sondern ist vielmehr der objektive Erklärungswert der Ausschreibung maßgeblich (VwGH 19.11.2008, Zl. 2007/04/0018 und 2007/04/0019; VwGH 29.03.2006, Zl. 2004/04/0144,0156,0157; ebenso BVA 02.05.2011, N/0021-BVA/10/2011-33 mwN; in diesem Sinne etwa auch EUG vom 10.12.2009, Rs T-195/08, Antwerpse Bouwwerken NV gegen EK, Rn. 51 mwN). Die Bedeutung der Ausschreibung richtet sich weder nach den Motiven des Auftraggebers noch danach, wie der Erklärungsempfänger (Bieter) sie subjektiv verstanden hat, sondern allein danach, wie der Text der Ausschreibung unter Berücksichtigung aller Umstände objektiv verstanden werden musste (Öhler/Schramm in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, § 2 Z 3 Rz 8 zur insoweit vergleichbaren Situation der Interpretation des Angebotes). Ebenso ist für die Interpretation von Willenserklärungen der Bieter und damit für das Angebot der Antragstellerin der objektive Erklärungswert maßgeblich (VwGH 21.11.2011, Zl. 2006/04/0024).Hinsichtlich der Auslegung der Bestimmungen der Ausschreibung ist festzuhalten, dass die Auslegung rechtsgeschäftlicher Erklärungen nach ständiger Rechtsprechung und dem einschlägigen Schrifttum auch im Vergaberecht nach den Regeln der Paragraphen 914 f, ABGB zu erfolgen hat (siehe BVwG 02.07.2014, W1232007789/1; BVA 18.01.2008, N/0118-BVA/04/2007-36; Rummel, Zivilrechtliche Probleme des Vergaberechts, ÖZW 1996, 1). Ausschreibungsunterlagen sind demnach nach ihrem objektiven Erklärungswert zu interpretieren. Es ist daher zunächst vom Wortlaut in seiner üblichen Bedeutung auszugehen. Dabei ist die Absicht der Parteien zu erforschen und sind rechtsgeschäftliche Erklärungen so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. Die aus der Erklärung abzuleitenden Rechtsfolgen sind danach zu beurteilen, wie die Erklärung bei objektiver Beurteilung der Sachlage zu verstehen war und somit wie diese ein redlicher Erklärungsempfänger zu verstehen hatte. Dabei kommt es nicht auf den von einer Partei vermuteten Zweck der Ausschreibungsbestimmungen an, sondern ist vielmehr der objektive Erklärungswert der Ausschreibung maßgeblich (VwGH 19.11.2008, Zl. 2007/04/0018 und 2007/04/0019; VwGH 29.03.2006, Zl. 2004/04/0144,0156,0157; ebenso BVA 02.05.2011, N/0021-BVA/10/2011-33 mwN; in diesem Sinne etwa auch EUG vom 10.12.2009, Rs T-195/08, Antwerpse Bouwwerken NV gegen EK, Rn. 51 mwN). Die Bedeutung der Ausschreibung richtet sich weder nach den Motiven des Auftraggebers noch danach, wie der Erklärungsempfänger (Bieter) sie subjektiv verstanden hat, sondern allein danach, wie der Text der Ausschreibung unter Berücksichtigung aller Umstände objektiv verstanden werden musste (Öhler/Schramm in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, Paragraph 2, Ziffer 3, Rz 8 zur insoweit vergleichbaren Situation der Interpretation des Angebotes). Ebenso ist für die Interpretation von Willenserklärungen der Bieter und damit für das Angebot der Antragstellerin der objektive Erklärungswert maßgeblich (VwGH 21.11.2011, Zl. 2006/04/0024). Gegenständlich geht sowohl aus Punkt 1,210 der „A1-Ausschreibungsgrundlagen“ als auch aus Punkt 1,305.2.3 der „A1-Ausschreibungsgrundlagen“ unzweifelhaft hervor, dass der Auftragnehmer verpflichtet war, bei sonstigem Ausscheiden mit dem Angebot eine Musterplanung für einen Block der Unterflurtrasse „Landesbahn“ bei km 13,2 bis 13,215 Blocklänge 15,0 m abzugeben. Der Bieter hatte eine planliche Darstellung des Blockes beim Objekt W4 bei km 13.2 (genannt „Musterblock“) der Unterflurtrasse „Landesbahn“ mit allen Angaben zur Herstellung für die ausführende Baufirma auf Grundlage der beigestellten Projektunterlagen zu erstellen. Dieser objektive Erklärungswert spiegelt sich auch in der Festlegung in Punkt 1,305.2.3 der „A1- Ausschreibungsgrundlagen“ wieder, wonach die abgegebenen planlichen Darstellungen Vertragsbestandteil werden und die Ausführung der Planung dementsprechend zu erfolgen hat. Es ergibt sich daher für das Landesverwaltungsgericht Steiermark eindeutig aus der Formulierung, dass die Musterplanung konkret projektbezogen für einen Block der Unterflurtrasse Landesbahn bei km 13,2 bis 13,215 Blocklänge 15,0 m zu erfolgen hatte und nicht für ein anderes Projekt. Dieser objektive Erklärungswert spiegelt sich auch in der zweiten Nachsendung wieder, wo zu Punkt 1,305.2.3 „projektbezogene Ausarbeitung Musterblock“, die Subkriterien festgelegt wurden. Als eines der Subkriterien wurde die Vollständigkeit der Angaben, die für eine Herstellung notwendig sind, mit 25 % gewichtet. Auch aus Sicht eines durchschnittlich fachkundigen Bieters im Sinne des angeführten Interpretationsmaßstabes, der Anwendung der üblichen Sorgfalt (EuGH 14.12.2013, Rs C-448/01 EVN-AG Wien Strom GmbH; VwGH 19.11.2008, Zl: 2007/04/2018, 2007/04/0019 ua.) und in Übereinstimmung mit den maßgeblichen Bestimmungen des BVergG sind die genannten Bestimmungen der Ausschreibung betreffend die Ausgestaltung des Angebotes jedenfalls dahingehend zu verstehen, dass entgegen der Annahme der Antragstellerin nicht irgendeine Musterplanung abzugeben war. Einem durchschnittlich fachkundigen Bieter musste klar sein, dass die Musterplanung konkret in Bezug auf einen Block der Unterflurtrasse Landesbahn bei km 13,2 bis 13, 2015 Blocklänge 15,0 m zu erbringen war. An fachkundige Bieter werden insofern strengere Anforderungen gestellt, als diesen ein fachlich vertretbares Verständnis der Ausschreibungsunterlagen zugemutet wird (EuGH 04.12.2003, Rs C-448/01, EVN AG Wien Strom GmbH). Dass die vorgenannten Anforderungen des Auftraggebers bei objektiver Beurteilung der Sachlage wie vorbeschrieben zu verstehen waren, wird auch dadurch untermauert, dass von den weiteren fünf Bietern die Musterplanungen konkret, bezogen auf den von der Auftraggeberin angegebenen Block der Unterflurtrasse erfolgten. Es dürfte letztlich auch der Antragstellerin klar geworden sein, dass eine Interpretation der Ausschreibung zu einem derartigen Ergebnis führen würde, weshalb sie in der öffentlichen Verhandlung ihre Argumentation dahingehend abänderte, dass auch ihr klar gewesen sei, dass eine projektbezogene Musterplanung verlangt gewesen sei. Nach der klaren Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 28.05.2008, Zl: 2007/04/0232) und des Europäischen Gerichtshofes (EuGH 28.03.1995, Rs C-324/93, Evans Medical, RZ 42 unter Verweis auf EuGH 20.09.1988, 13/87 Beentjes) ist es Sache des Auftraggebers, die Anforderungen für die Leistungen, die er beschaffen will, festzulegen. Allfällige Einwände gegen unsachliche, nicht erfüllbare, unklare oder widersprüchliche Festlegungen gehen jedenfalls ins Leere, wenn sie nicht innerhalb der dafür vorgesehenen Frist bekämpft werden, andernfalls diese

ständiger Judikatur der Vergabekontrollbehörden und der Höchstgerichte in Folge der Bestandsfähigkeit präkludieren (VwGH 22.06.2011, 2011/04/0007). Die Argumentation der Antragstellerin in ihrer Stellungnahme vom 04.08.2015 – die dem Vorbringen der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung im Übrigen gänzlich widerspricht -, wonach es auf Grund der den Bietern vorliegenden Unterlagen gar nicht möglich gewesen wäre, eine Detailplanung aufzubauen, ist daher in diesem Stadium des Vergabeverfahrens unbeachtlich. Die Festlegungen der vorliegenden Ausschreibung können mit Mitteln des Vergaberechtsschutzes nicht mehr bekämpft werden. Wie im Sachverhalt festgestellt, hat die Antragstellerin keine Musterplanung abgegeben, die den Anforderungen der Ausschreibung entspricht. Dies wiegt umso schwerer als die Musterplanung nicht nur der Bewertung des Angebotes dienen sollte, sondern auch dezidiert unmittelbar Vertragsbestandteil werden sollte. Die abgegebenen von der Antragstellerin selbst als Musterblock bezeichneten Blätter machen eine Bauausführung allein auf Grund dieser Angaben nicht möglich, zumal sie zum Teil ein bereits ausgeführtes Projekt der Antragstellerin in Slowenien betreffen. Eine Vergleichbarkeit mit den anderen abgegebenen Angeboten war daher nicht gegeben. Das Angebot der Antragstellerin widerspricht somit den in der Ausschreibung an mehrfacher Stelle angegebenen Erfordernissen und belegte die Antragstellerin das Angebot auf Grund der nicht mit dem Angebot abgegebenen ausschreibungskonformen Musterplanung mit einem zwingenden Ausscheidungsgrund. Nach § 129 Abs 1 Z 7 BVergG sind den Ausschreibungsbestimmungen widersprechende Angebote auszuscheiden. Die Verbesserung eines Ausschreibungswiderspruches ist dem klaren Wortlaut der Z 7 nach ausgeschlossen. Den Ausschreibungsbestimmungen widersprechende Angebote sind keiner Verbesserung zugänglich. Das Bundesverwaltungsgericht qualifizierte als solche auch in den Ausschreibungsunterlagen formulierte Ausscheidenstatbestände, weshalb in einem solchen Fall jede Abweichung von den Bestimmungen der Ausschreibungen als widersprechendes Angebot erachtet wird (BVwG 29.04.2014, B 132004928-1).Nach Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 7, BVergG sind den Ausschreibungsbestimmungen widersprechende Angebote auszuscheiden. Die Verbesserung eines Ausschreibungswiderspruches ist dem klaren Wortlaut der Ziffer 7, nach ausgeschlossen. Den Ausschreibungsbestimmungen widersprechende Angebote sind keiner Verbesserung zugänglich. Das Bundesverwaltungsgericht qualifizierte als solche auch in den Ausschreibungsunterlagen formulierte Ausscheidenstatbestände, weshalb in einem solchen Fall jede Abweichung von den Bestimmungen der Ausschreibungen als widersprechendes Angebot erachtet wird (BVwG 29.04.2014, B 132004928-1). Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass es sich bei der unterlassenen Vorlage einer entsprechenden Musterplanung für den Block Unterflurtrasse Landesbahn bei km 13,2 bis 13,215 nicht um ein widersprechendes, sondern um ein fehlerhaftes oder unvollständiges Angebot handeln würde, ist für die Antragstellerin nichts gewonnen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind solche Mängel als unbehebbar zu qualifizieren, deren Behebung nach Angebotsöffnung zu einer Änderung der Wettbewerbsstellung der Bieter führen kann. Bei der Abgrenzung zwischen behebbaren und unbehebbaren Mängeln ist darauf abzustellen, ob durch eine Mängelbehebung die Wettbewerbsstellung des Bieters gegenüber seinen Mitbewerbern materiell verbessert würde (VwGH 25.02.2004, Zl. 2003/04/0186, VwGH 16.02.2005, Zl. 2004/04/0030). Eine solche materielle Verbesserung der Wettbewerbsstellung könnte auch insofern eintreten, als nicht alle Bieter nach der Veröffentlichung der Bekanntmachung über denselben Zeitraum verfügen würden, um ihre Angebote auszuarbeiten. Durch die Möglichkeit der Mängelbehebung würde dem diesbezüglichen Bieter ein größerer Zeitraum zur Ausarbeitung seines Angebotes eingeräumt werden. Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze kann bei der vorliegenden Fallkonstellation jedenfalls nicht vom Vorliegen eines behebbaren Mangels ausgegangen werden. Es würde sich gegenständlich jedenfalls um einen unbehebbaren Mangel handeln, weil die Antragstellerin dadurch, dass sie für die bewertungsrelevante Musterplanung mehr Zeit zur Verfügung hätte als die anderen Bieter, die die Musterplanung bereits mit ihrem Angebot abgaben, einen Wettbewerbsvorteil erlangen würde (VwGH 25.02.2004, Zl. 2003/04/0186; BVerwG 24.07.2014, W138 2008591-1; BVA 03.09.2009, N/0079-BVA/08/2009-56 uva). Die Antragstellerin hat in der Stellungnahme vom 04.08.2015 selbst eingeräumt, dass sie die Ausschreibung nicht dahingehend verstanden habe, dass tatsächlich eine konkrete Ausarbeitung des ausgeschriebenen Projekts erfolgen sollte. Sie sei gar nicht auf die Idee gekommen. Nach den bestandsfest gewordenen Ausschreibungsbestimmungen würde ein diesen entsprechendes Angebot oder vollständiges Angebot nur dann vorliegen, wenn eine Musterplanung konkret für einen Block der Unterflurtrasse Landesbahn bei km 13,2 bis 13,215 – Blocklänge 15,0 m gemeinsam mit dem Angebot abgegeben worden wäre und diese alle Angaben für die Herstellung durch die ausführende Baufirma enthalten würde. Dies war gegenständlich nicht der Fall. Die unterlassene Vorlage der Musterplanung entgegen den bestandsfesten Vorgaben der Ausschreibung führt daher zum zwingenden Ausscheiden des Angebots der Antragstellerin ohne Verbesserungsmöglichkeit. Das Vorliegen dieses Ausscheidensgrundes wurde sowohl von der Auftraggeberin als auch von der mitbeteiligten Partei konkret eingewandt. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist das Landesverwaltungsgericht Steiermark nicht nur befugt, sondern bei hinreichend konkreten Einwänden einer Verfahrenspartei verpflichtet, im Rahmen der Überprüfung, ob dem Antragsteller durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder droht und sein Antrag daher

§ 5Abs 1 Z 2 St

VergRG in der geltenden Fassung zulässig ist, auch zu prüfen, ob das Angebot des Antragstellers auszuscheiden gewesen wäre (VwGH 22.06.2011, Zl. 2011/04/011; 12.05.2011, Zl. 2011/04/0043 uva.).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist das Landesverwaltungsgericht Steiermark nicht nur befugt, sondern bei hinreichend konkreten Einwänden einer Verfahrenspartei verpflichtet, im Rahmen der Überprüfung, ob dem Antragsteller durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder droht und sein Antrag daher

Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, StVergRG in der geltenden Fassung zulässig ist, auch zu prüfen, ob das Angebot des Antragstellers auszuscheiden gewesen wäre (VwGH 22.06.2011, Zl. 2011/04/011; 12.05.2011, Zl. 2011/04/0043 uva.). Diese Verpflichtung des Landesverwaltungsgerichts, bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Nachprüfungsverfahrens, einen von ihm erkannten und vom Auftraggeber nicht aufgegriffenen Ausscheidungsgrund heranzuziehen, dient der Sicherung eines wirksamen und raschen Nachprüfungsverfahrens. Der Umstand, dass dem Landesverwaltungsgericht Steiermark keine Zuständigkeit zukommt, Angebote auszuscheiden, ändert nichts daran, dass das Landesverwaltungsgericht Steiermark die Zulässigkeit von Anträgen von Amts wegen zu prüfen hat. Es ist darauf hinzuweisen, dass bei widersprechenden Angeboten bzw. unbehebbaren Mängeln wie im gegenständlichen Fall eine Aufklärung im Sinne des § 126 BVergG sinnlos wäre und einer rechtswidrigen Angebotsänderung Vorschub leisten würde (BVerwG 24.07.2014, W 1382008591-1), allerdings wurde der Antragstellerin im Sinne eines kontradiktorischen Verfahrens Gelegenheit gegeben, zu den herangezogenen Ausscheidensgründen Stellung zu nehmen (EuGH 19.6.2003, Rs C-249/01, Hackermüller/BIG und WED).Es ist darauf hinzuweisen, dass bei widersprechenden Angeboten bzw. unbehebbaren Mängeln wie im gegenständlichen Fall eine Aufklärung im Sinne des Paragraph 126, BVergG sinnlos wäre und einer rechtswidrigen Angebotsänderung Vorschub leisten würde (BVerwG 24.07.2014, W 1382008591-1), allerdings wurde der Antragstellerin im Sinne eines kontradiktorischen Verfahrens Gelegenheit gegeben, zu den herangezogenen Ausscheidensgründen Stellung zu nehmen (EuGH 19.6.2003, Rs C-249/01, Hackermüller/BIG und WED). Liegt auch nur ein Ausscheidungsgrund vor, so ist der Auftraggeber zur Ausscheidung verpflichtet. Der Auftraggeber hat diesbezüglich kein Ermessen. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass die Antragstellerin mangels Abgabe einer konkreten, projektbezogen Musterplanung ausgeschieden hätte werden müssen. Das unterlassene Ausscheiden eines zwingend auszuscheidenden Angebotes macht dieses nicht zu einem ordnungsgemäßen Angebot, auf welches rechtsrichtig der Zuschlag erteilt werden könnte. § 129 BVergG dient der Sicherung eines freien und lautet Wettbewerbs

§ 19Abs 1 BVerg

G; die Vergleichbarkeit der Angebote ist eine Grundregel des Vergaberechts.Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass die Antragstellerin mangels Abgabe einer konkreten, projektbezogen Musterplanung ausgeschieden hätte werden müssen. Das unterlassene Ausscheiden eines zwingend auszuscheidenden Angebotes macht dieses nicht zu einem ordnungsgemäßen Angebot, auf welches rechtsrichtig der Zuschlag erteilt werden könnte. Paragraph 129, BVergG dient der Sicherung eines freien und lautet Wettbewerbs

Paragraph 19, Absatz eins, BVergG; die Vergleichbarkeit der Angebote ist eine Grundregel des Vergaberechts.

§ 5Abs 1 Z 2 St

VergRG kann jeder Unternehmer, der ein Interesse am Abschluss eines dem Anwendungsbereich des Bundesvergabegesetzes unterliegenden Vertrages behauptet, die Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofern ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Einem Bieter, dessen Angebot auszuscheiden gewesen wäre, der aber nicht ausgeschieden wurde, kommt im Nachprüfungsverfahren keine Antragslegitimation zu, weil er für die Zuschlagserteilung ohnehin nicht in Betracht käme und ihm daher durch die behauptete Rechtswidrigkeit kein Schaden im Sinne des § 320 BVergG bzw. gegenständlich § 5 Abs 1 StVergRG entstehen bzw. drohen kann (VwGH 27.11.2002, Zl. 2000/04/0050).

Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, StVergRG kann jeder Unternehmer, der ein Interesse am Abschluss eines dem Anwendungsbereich des Bundesvergabegesetzes unterliegenden Vertrages behauptet, die Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofern ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Einem Bieter, dessen Angebot auszuscheiden gewesen wäre, der aber nicht ausgeschieden wurde, kommt im Nachprüfungsverfahren keine Antragslegitimation zu, weil er für die Zuschlagserteilung ohnehin nicht in Betracht käme und ihm daher durch die behauptete Rechtswidrigkeit kein Schaden im Sinne des Paragraph 320, BVergG bzw. gegenständlich Paragraph 5, Absatz eins, StVergRG entstehen bzw. drohen kann (VwGH 27.11.2002, Zl. 2000/04/0050). Da das Angebot der Antragstellerin

§ 129Abs 1 Z 7 BVerg

G auszuscheiden gewesen wäre, kommt der Antragstellerin nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes unter keinen Umständen Antragslegitimation zu und war somit spruchgemäß zu erkennen. Da das Angebot der Antragstellerin

Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 7, BVergG auszuscheiden gewesen wäre, kommt der Antragstellerin nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes unter keinen Umständen Antragslegitimation zu und war somit spruchgemäß zu erkennen. Auf das weitere Vorbringen war daher nicht einzugehen. Zu Punkt II: Da die Antragstellerin somit nicht obsiegt hat, war der Antrag auf Ersatz der entrichtenden Pauschalgebühren durch die Auftraggeberin abzuweisen. Die Antragstellerin hat jedoch irrtümlich angenommen, dass es sich beim gegenständlichen Auftrag um einen Bauauftrag handeln würde und die dementsprechenden Gebührensätze des § 1 Z 6 Vergabe-Pauschalgebührenverordnung herangezogen und in Summe € 9.000,00 überwiesen. Da es sich jedoch um einen Dienstleistungsauftrag handelt, wäre für den Nachprüfungsantrag lediglich eine Pauschalgebühr von € 2.000,00 zuzüglich € 1.000,00 für den Antrag auf einstweilige Verfügung, somit in Summe € 3.000,00 zu entrichten gewesen. Der Antragstellerin wird der Differenzbetrag vom Landesverwaltungsgericht Steiermark rückerstattet.Die Antragstellerin hat jedoch irrtümlich angenommen, dass es sich beim gegenständlichen Auftrag um einen Bauauftrag handeln würde und die dementsprechenden Gebührensätze des Paragraph eins, Ziffer 6, Vergabe-Pauschalgebührenverordnung herangezogen und in Summe € 9.000,00 überwiesen. Da es sich jedoch um einen Dienstleistungsauftrag handelt, wäre für den Nachprüfungsantrag lediglich eine Pauschalgebühr von € 2.000,00 zuzüglich, € 1.000,00 für den Antrag auf einstweilige Verfügung, somit in Summe € 3.000,00 zu entrichten gewesen. Der Antragstellerin wird der Differenzbetrag vom Landesverwaltungsgericht Steiermark rückerstattet. Zu Punkt III.:Zu Punkt römisch drei.: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht der gegenständliche Beschluss von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht der gegenständliche Beschluss von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.443.16.1915.2015

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