VergRG, idF LGBl. Nr. 49/2014, betreffend das Vergabeverfahren B 64 Rechberg Straße Abschnitt: „OUF Preding-Weiz“ Teil 2 km 12,825 bis km 14,000 (Vergabegegenstand: Straßenplanung, Streckenplanung Bahn, Elektroplanung – Bauprojekt), durch das Land Steiermark, Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung x, Sgasse , G, vertreten durch H B, Rechtsanwälte GmbH, Kplatz, G über den Antrag der Bietergemeinschaft: O & K GmbH, S Platz, K, L d.o.o., J, Sl-M, P d.o.o., St, Sl-M, vertreten durch T Rechtsanwälte GmbH, A-Platz, K, folgenden Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Senatsvorsitzenden Dr. Hanel und die Richter Mag. Schnabl und Mag. Schlossar-Schiretz im Nachprüfungsverfahren
Paragraph 5, ff Steiermärkisches Vergaberechtsschutzgesetz – StVergRG, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2014,, betreffend das Vergabeverfahren B 64 Rechberg Straße Abschnitt: „OUF Preding-Weiz“ Teil 2 km 12,825 bis km 14,000 (Vergabegegenstand: Straßenplanung, Streckenplanung Bahn, Elektroplanung – Bauprojekt), durch das Land Steiermark, Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung x, Sgasse , G, vertreten durch H B, Rechtsanwälte GmbH, Kplatz, G über den Antrag der Bietergemeinschaft: O & K GmbH, S Platz, K, L d.o.o., J, Sl-M, P d.o.o., St, Sl-M, vertreten durch T Rechtsanwälte GmbH, A-Platz, K, folgenden B E S C H L U S S gefasst: I. Der Antrag, das Landesverwaltungsgericht Steiermark möge „die angefochtene Zuschlagsentscheidung vom 26.06.2015 für nichtig erklären“, wird mangels Antragslegitimation zurückgewiesen. römisch eins. Der Antrag, das Landesverwaltungsgericht Steiermark möge „die angefochtene Zuschlagsentscheidung vom 26.06.2015 für nichtig erklären“, wird mangels Antragslegitimation zurückgewiesen. II. Der Antrag auf Ersatz der Pauschalgebühren wird abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Ersatz der Pauschalgebühren wird abgewiesen. III. Gegen diesen Beschluss ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig. römisch drei. Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. Durch diese Entscheidung tritt die einstweilige Verfügung des Landesverwaltungsgericht Steiermark vom 08.07.2015, GZ: LVwG 45.16-1916/2015-9, außer Kraft. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 1.Antrag und Vorbringen der Parteien: 1.1 Mit Eingabe vom 03.07.2015, eingelangt beim Landesverwaltungsgericht per E-Mail am selben Tag, brachte die Bietergemeinschaft O & K GmbH, SPlatz, K, L d.o.o., J, Sl-M, P d.o.o., St, Sl-M, als Bietergemeinschaft, vertreten durch T Rechtsanwälte GmbH, A-Platz, K, (im Folgenden Antragstellerin) einen Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor Zuschlagserteilung ein und beantragte die Entscheidung der Auftraggeberin vom 26.06.2015, der Bietergemeinschaft, bestehend aus P Z-GmbH, W, Mstraße, S Z-GmbH, W, Mgasse, I T-GmbH, W, Lgasse, im Vergabeverfahren B 64 Rechberg Straße Abschnitt: „OUF Preding-Weiz“ Teil 2 km 12,825 bis km 14,000 (Vergabegegenstand: Straßenplanung, Streckenplanung Bahn, Elektroplanung – Bauprojekt) den Zuschlag erteilen zu wollen (Zuschlagsentscheidung) für nichtig zu erklären, die Auftraggeberin zum Ersatz der von der Antragstellerin entrichteten Pauschalgebühren zu verhalten, eine öffentlich mündliche Verhandlung anzuberaumen sowie das Angebot und die Kalkulationsgrundlagen von einer allfälligen Akteneinsicht durch Mitbewerber auszunehmen. 1.1 Mit Eingabe vom 03.07.2015, eingelangt beim Landesverwaltungsgericht per E-Mail am selben Tag, brachte die Bietergemeinschaft O & K GmbH, SPlatz, K, L d.o.o., J, Sl-M, P d.o.o., St, Sl-M, als Bietergemeinschaft, vertreten durch T Rechtsanwälte GmbH, A-Platz, K, (im Folgenden Antragstellerin) einen Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens vor Zuschlagserteilung ein und beantragte die Entscheidung der Auftraggeberin vom 26.06.2015, der Bietergemeinschaft, bestehend aus P Z-GmbH, W, Mstraße, S Z-GmbH, W, Mgasse, römisch eins T-GmbH, W, Lgasse, im Vergabeverfahren B 64 Rechberg Straße Abschnitt: „OUF Preding-Weiz“ Teil 2 km 12,825 bis km 14,000 (Vergabegegenstand: Straßenplanung, Streckenplanung Bahn, Elektroplanung – Bauprojekt) den Zuschlag erteilen zu wollen (Zuschlagsentscheidung) für nichtig zu erklären, die Auftraggeberin zum Ersatz der von der Antragstellerin entrichteten Pauschalgebühren zu verhalten, eine öffentlich mündliche Verhandlung anzuberaumen sowie das Angebot und die Kalkulationsgrundlagen von einer allfälligen Akteneinsicht durch Mitbewerber auszunehmen. Gleichzeitig wurde beantragt, der Auftraggeberin mittels einstweiliger Verfügung die Dauer des Nachprüfungsantrages, die Erteilung des Zuschlags zu untersagen. Die Antragstellerin brachte vor, die angefochtene Zuschlagsentscheidung sei rechtswidrig, weil sie entgegen § 130 Abs 1 BVergG nicht auf das technische und wirtschaftlich günstigste Angebot falle. Die Bewertung durch die Auftraggeberin sei nicht nachvollziehbar. Aus Sicht der Antragstellerin entspreche ihr Musterblock den höchsten fachlichen Anforderungen. Warum dieser Musterblock derart niedrig bewertet worden sei, sei nicht erklärbar und werde von der Auftraggeberin auch nicht erklärt. Es sei, als ob die Antragstellerin gar keine Unterlage abgegeben hätte. Die Begründung der Gesamtbewertung beschränke sich vielmehr auf eine Leerformel. Die Fehlerhaftigkeit der Angebotsbewertung, die die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Zuschlagsentscheidung nach sich ziehe, sei für den Ausgang des Vergabeverfahrens von wesentlichem Einfluss. Wäre das Angebot der Antragstellerin ordnungsgemäß bewertet worden, so hätte die Zuschlagsentscheidung auf sie als Bestbieterin zu lauten gehabt. Es wurde die Beiziehung eines Sachverständigen beantragt.Gleichzeitig wurde beantragt, der Auftraggeberin mittels einstweiliger Verfügung die Dauer des Nachprüfungsantrages, die Erteilung des Zuschlags zu untersagen. Die Antragstellerin brachte vor, die angefochtene Zuschlagsentscheidung sei rechtswidrig, weil sie entgegen Paragraph 130, Absatz eins, BVergG nicht auf das technische und wirtschaftlich günstigste Angebot falle. Die Bewertung durch die Auftraggeberin sei nicht nachvollziehbar. Aus Sicht der Antragstellerin entspreche ihr Musterblock den höchsten fachlichen Anforderungen. Warum dieser Musterblock derart niedrig bewertet worden sei, sei nicht erklärbar und werde von der Auftraggeberin auch nicht erklärt. Es sei, als ob die Antragstellerin gar keine Unterlage abgegeben hätte. Die Begründung der Gesamtbewertung beschränke sich vielmehr auf eine Leerformel. Die Fehlerhaftigkeit der Angebotsbewertung, die die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Zuschlagsentscheidung nach sich ziehe, sei für den Ausgang des Vergabeverfahrens von wesentlichem Einfluss. Wäre das Angebot der Antragstellerin ordnungsgemäß bewertet worden, so hätte die Zuschlagsentscheidung auf sie als Bestbieterin zu lauten gehabt. Es wurde die Beiziehung eines Sachverständigen beantragt. Hinsichtlich des Interesses am Vertragsabschluss brachte die Antragstellerin vor, dass eine bloße ex post Feststellung einer fehlerhaften Zuschlagserteilung und allenfalls zustehende Schadenersatzforderungen die Chance, den Auftrag zu erhalten, nicht aufwiegen könnten. Der Antragstellerin entstehe ein Vertrauensschaden, der sich aus den Kosten für die Teilnahme am Vergabeverfahren, insbesondere für die Ausarbeitung des Angebots zusammensetze. Der Betrag wurde im Einzelnen beziffert. Zudem entstehe der Antragstellerin durch den Verlust der Chance auf den gegenständlichen Auftrag ein zusätzlicher Schaden. Die an der Bietergemeinschaft beteiligten Unternehmen seien seit vielen Jahren in der Bau- und Planungsbranche für öffentliche Auftraggeber tätig. Sie hätten ein rechtliches und wirtschaftliches Interesse an der tatsächlichen Durchführung öffentlicher Aufträge auch deshalb, um die notwendigen Referenzen zu erhalten, die von zahlreichen öffentlichen Auftraggebern gefordert würden. Dieser Schaden sei nur durch die Aufhebung der rechtswidrigen Zuschlagsentscheidung zu verhindern. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat das Land Steiermark als Auftraggeberin sowie die präsumtive Zuschlagsempfängerin im Nachprüfungsverfahren beteiligt. 1.2. Die Auftraggeberin beantragte mit Stellungnahme vom 15.07.2015, eingelangt am 17.07.2015, den Nachprüfungsantrag zurückzuweisen, in eventu abzuweisen. Die Antragstellerin sei zum Nachprüfungsantrag gar nicht aktiv legitimiert. Das Angebot entspreche nicht den bestandsfesten Regelungen der Ausschreibungsunterlage und den einschlägigen Vorschriften des BVergG 2006. Es weise Ausscheidensgründe auf, weshalb die Antragstellerin keine echte Chance auf die Zuschlagserteilung habe. Unter Verweis auf mehrere Bestimmungen der Ausschreibungsgrundlagen führte die Auftraggeberin aus, dass die Ausarbeitung des Musterblockes Teil des Angebotes sei und dementsprechend bewertet worden sei,
dem Auszug aus der Ausschreibungsunterlage werde die projektbezogene Ausarbeitung des Musterblocks überdies Vertragsbestandteil. Diese Umstände seien von Bedeutung, weil sich daraus ein unbehebbarer Formalverstoß/Mangel im Angebot der Antragstellerin ergebe. Darüber hinaus sei in der Ausschreibungsunterlage bestandsfest vorgesehen, dass das Angebot mit sämtlichen dazu gehörenden Unterlagen in deutscher Sprache zu erstellen sei. Die Antragstellerin verstoße mit ihrem Angebot gegen diese Vorgabe der Ausschreibung dadurch, dass sie wesentliche Teile bzw. Planunterlagen zum Musterblock (konkret den Schalungsplan, den Bewehrungsplan, Bautechnologie 1 und 2 sowie die statische Berechnung) nicht in deutscher Sprache, sondern in slowenischer abgegeben habe. Auch inhaltlich sei die abgegebene Unterlage mangelhaft. Selbst unter Außerachtlassung der Ausscheidung des Angebotes der Antragstellerin, wären dem Angebot jedoch keinesfalls mehr Punkte zugestanden, als dem Angebot in der Unterlage „Zuschlagsentscheidung – Absage“ bzw. im Vergabevorschlag. Die Bewertung sei ausschreibungskonform durch eine Kommission erfolgt, bestehend aus drei Mitgliedern aus dem fachlichen Nahbereich zum gegenständlichen Projekt. Die Bewertungspunkte seien der Antragstellerin mit „Begründung- Zuschlagsentscheidung Absage“ ordnungsgemäß mitgeteilt worden. Es sei jedoch eindeutig festgehalten gewesen, dass die Ausarbeitung Musterblock projektbezogen erfolgen sollte. Entgegen dieser klaren Vorgabe habe die Antragstellerin die Pläne, die in slowenischer Sprache abgegeben worden seien, nicht für das gegenständlichen Projekt und den beschriebenen Bereich „Objekt W4 km 13.2“ erstellt, sondern Pläne eines völlig anderen, offensichtlich seinerzeit von der Antragstellerin oder eines Mitgliedes der Antragstellerin geplanten Projektes, konkret des Projektes „Unterflurtrasse Ljukomer vk. unter der Bahnstrecke….-Hodos“ mit dem Angebot vorgelegt. Die von der Antragstellerin in ihrem Angebot vorgelegte Ausarbeitung bearbeite demgemäß inhaltlich nicht, wie gefordert, einen konkret vorgegebenen Abschnitt des Bauvorhabens, also den sogenannten „Musterblock“, weshalb das Angebot auszuscheiden sei. Es werde darauf verwiesen, dass es sich keinesfalls um einen behebbaren Mangel handle, sondern dass eine Nachreichung bzw. Nachforderung einer ordnungsgemäßen „Projektbezogenen Ausarbeitung des Musterblocks“ eine wettbewerbsverzehrende Besserstellung des Angebotes dargestellt hätte. Darüber hinaus entspreche die „Ausarbeitung Musterblock“ in keiner Art und Weise den Vorgaben
Punkt A-2; 2.602 der Ausschreibungsunterlage „Detailentwurf Kunstbauten (Ausführungsplanung)“. Die Pläne „Lageplan, Längsschnitt, Bauphasenplan“ seien zwar in deutscher Sprache verfasst, würden aber keinesfalls die erforderliche Planungstiefe einer Ausführungsplanung
A-2, Punkt 2.602 der Ausschreibungsunterlage, also ein Leistungsbild im Sinne der RVS aufweisen. Diese vorgelegten von der Antragstellerin vorgelegten Planunterlagen seien einfach bloß aus dem zur Ausschreibungsunterlage gehörigen Einreichprojekt übernommen worden, ohne dass dabei wesentliche zusätzliche Informationen zur Bauherstellung hinzugefügt worden seien. Eine echte Chance auf Zuschlag liege auch deshalb nicht vor, weil die Antragstellerin bloß an vierter Stelle gereiht sei und demgemäß bei einem Wegfall der Zuschlagsentscheidung zugunsten der präsumtiven Zuschlagsempfängerin für die Antragstellerin nichts gewonnen sei. 1.3. In ihrer Stellungnahme vom 08.07.2015 erhob die Bietergemeinschaft, bestehend aus P Z-GmbH, W, Mstraße, S Z-GmbH, W, Mgasse, I T-GmbH, W, Lgasse, vertreten durch Dr. C F, Sgasse, W, als präsumtive Zuschlagsempfängerin gegen den Nachprüfungsantrag der Antragstellerin begründete Einwendungen
VergRG und beantragte sämtliche Anträge der Antragstellerin zurück – in eventu abzuweisen. Zunächst wurde darauf hingewiesen, dass die Ausschreibungsunterlagen zu keinem Verfahrenszeitpunkt hinterfragt worden seien und daher vollumfänglich in Bestandskraft erwachsen seien. Mangels Kenntnis der Bewertung könne sich die mitbeteiligte Partei zwar zur vorgebrachten Rechtswidrigkeit, wonach die projektspezifische Ausarbeitung „Musterblock“ zu niedrig bewertet worden sei, zwar nicht äußern. Es lasse sich jedoch festhalten, dass sich die Kommission offenkundig eines strengen Maßstabes bedient und diesen in gleicher Weise auf alle Angebote angewendet habe. Es sei festzuhalten, dass die Kommission im Rahmen der bestandsfesten Ausschreibungsvorgaben über einen Ermessenspielraum verfüge. Aus Sicht der mitbeteiligten Partei sei vor Hinterfragen des kommissionellen Tätigwerdens zu prüfen, inwiefern die Antragstellerin überhaupt über eine Antragslegitimation verfüge. Es bestehe angesichts der Ergebnisse der Angebotsöffnung ein gewisser Klärungsbedarf im Hinblick auf die Preisgestaltung. Die mitbeteiligte Partei behalte sich ausdrücklich weiteres Vorbringen vor.1.3. In ihrer Stellungnahme vom 08.07.2015 erhob die Bietergemeinschaft, bestehend aus P Z-GmbH, W, Mstraße, S Z-GmbH, W, Mgasse, römisch eins T-GmbH, W, Lgasse, vertreten durch Dr. C F, Sgasse, W, als präsumtive Zuschlagsempfängerin gegen den Nachprüfungsantrag der Antragstellerin begründete Einwendungen
Paragraph 9, Absatz 3, StVergRG und beantragte sämtliche Anträge der Antragstellerin zurück – in eventu abzuweisen. Zunächst wurde darauf hingewiesen, dass die Ausschreibungsunterlagen zu keinem Verfahrenszeitpunkt hinterfragt worden seien und daher vollumfänglich in Bestandskraft erwachsen seien. Mangels Kenntnis der Bewertung könne sich die mitbeteiligte Partei zwar zur vorgebrachten Rechtswidrigkeit, wonach die projektspezifische Ausarbeitung „Musterblock“ zu niedrig bewertet worden sei, zwar nicht äußern. Es lasse sich jedoch festhalten, dass sich die Kommission offenkundig eines strengen Maßstabes bedient und diesen in gleicher Weise auf alle Angebote angewendet habe. Es sei festzuhalten, dass die Kommission im Rahmen der bestandsfesten Ausschreibungsvorgaben über einen Ermessenspielraum verfüge. Aus Sicht der mitbeteiligten Partei sei vor Hinterfragen des kommissionellen Tätigwerdens zu prüfen, inwiefern die Antragstellerin überhaupt über eine Antragslegitimation verfüge. Es bestehe angesichts der Ergebnisse der Angebotsöffnung ein gewisser Klärungsbedarf im Hinblick auf die Preisgestaltung. Die mitbeteiligte Partei behalte sich ausdrücklich weiteres Vorbringen vor. 1.
Selbstdeklaration maximal den Rang 4 erreicht, weshalb von einer weiteren Aufklärung der offenen Punkte bzw. Nachforderung
Tabelle, Bewertung, Referenzen abgesehen werde, da der Bieter nicht für den Zuschlag in Frage komme. In der kommissionellen Bewertung
Punkt 1,305.2.3 projektbezogene Ausarbeitung „Musterblock“ erhielt die Antragstellerin im Subkriterium „Vollständigkeit der Angaben, die für eine Herstellung notwendig sind“ 0 Punkte, ebenso beim Subkriterium „Berücksichtigung von Normen und Richtlinien, die über die konstruktive Durchbildung“ hinausgehen. Am Bewertungsblatt der Antragstellerin wurde bei den Angaben zur Absteckung des Bauwerks, beim allgemeinen Bauwerkskonzept, bei der Berücksichtigung der WR-Unterlagen, bei den Schalungsplänen, bei der Darstellung baulicher Details sowie bei den Bewehrungsplänen von den Kommissionsmitgliedern „nicht vorhanden“ vermerkt, ebenso beim Entwässerungskonzept. Die Antragstellerin richtete im Zuge der Angebotserstellung keine Fragen an die Auftraggeberin. Im Rahmen der öffentlich mündlichen Verhandlung gab der informierte Vertreter und zuständige Sachbearbeiter, Herr DI J Kö, auf Befragen zu seiner Qualifikation an, dass er für das Land Steiermark seit 15 Jahren im Bereich Verkehr und Hochbau tätig ist. DI Kö ist Bauingenieur und Baumeister, darüber hinaus gerichtlich beeideter Sachverständiger für Vergabe- und Verdingungswesen, für Stahlbetonbau und für Brückenbau. Der Antrag zur Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens langte am 03.07.2015 in der Geschäftsstelle des Landesverwaltungsgerichts Steiermark ein. Die Verständigung der Auftraggeberin ist ebenso nachgewiesen, wie die Entrichtung der Pauschalgebühren für ein Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich.
G. Das gegenständliche Vergabeverfahren fällt somit in den Vollzugsbereich des Landes und unterliegt
VergRG der Nachprüfung durch das Landesverwaltungsgericht Steiermark.Das Land Steiermark ist öffentlicher Auftraggeber
G. Das gegenständliche Vergabeverfahren fällt somit in den Vollzugsbereich des Landes und unterliegt
Paragraph 3, StVergRG der Nachprüfung durch das Landesverwaltungsgericht Steiermark. Da es sich um ein Verfahren im Oberschwellenbereich handelt, entscheidet das Landesverwaltungsgericht
VergRG durch einen Senat. Da es sich um ein Verfahren im Oberschwellenbereich handelt, entscheidet das Landesverwaltungsgericht
Paragraph 3, Absatz 2, StVergRG durch einen Senat. Die Antragstellerin bekämpft eine gesondert anfechtbare Entscheidung
G – die Zuschlagsentscheidung. Die Antragstellerin bekämpft eine gesondert anfechtbare Entscheidung
Paragraph 2, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, a, a, BVergG – die Zuschlagsentscheidung. Die gegenständliche angefochtene Entscheidung wurde am 26.06.2015 bekannt gegeben; der am 03.07.2015 eingebrachte Nachprüfungsantrag ist daher
VergRG fristgerecht eingebracht.Die gegenständliche angefochtene Entscheidung wurde am 26.06.2015 bekannt gegeben; der am 03.07.2015 eingebrachte Nachprüfungsantrag ist daher
Paragraph 6, Absatz eins, StVergRG fristgerecht eingebracht. Im Vergabeverfahren wurde weder der Zuschlag erteilt, noch das Vergabeverfahren widerrufen. Der gegenständliche Nachprüfungsantrag wurde ordnungsgemäß vergebührt und entspricht den formalen Kriterien des § 7 StVergRG.Im Vergabeverfahren wurde weder der Zuschlag erteilt, noch das Vergabeverfahren widerrufen. Der gegenständliche Nachprüfungsantrag wurde ordnungsgemäß vergebührt und entspricht den formalen Kriterien des Paragraph 7, StVergRG. 4.2. Zu Spruchpunkt I:
VergRG kann ein Unternehmer bis zur Zuschlagserteilung oder bis zur Widerrufserklärung die Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofern er ein Interesse am Abschluss eines den Vorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens unterliegenden Vertrages behauptet und ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
Paragraph 5, Absatz eins, StVergRG kann ein Unternehmer bis zur Zuschlagserteilung oder bis zur Widerrufserklärung die Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofern er ein Interesse am Abschluss eines den Vorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens unterliegenden Vertrages behauptet und ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
G hat der Auftraggeber vor der Wahl des Angebotes für die Zuschlagsentscheidung auf Grund des Ergebnisses der Prüfung den Ausschreibungsbestimmungen widersprechende Angebote, Teil-, Alternativ- und Abänderungsangebote, wenn sie nicht zugelassen wurden, nicht gleichwertige Alternativ- oder Abänderungsangebote und Alternativangebote, die die Mindestanforderungen nicht erfüllen, sowie fehlerhafte und unvollständige Angebote, in der Mängel nicht behoben wurden oder nicht behebbar sind, auszuscheiden.
Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 7, BVergG hat der Auftraggeber vor der Wahl des Angebotes für die Zuschlagsentscheidung auf Grund des Ergebnisses der Prüfung den Ausschreibungsbestimmungen widersprechende Angebote, Teil-, Alternativ- und Abänderungsangebote, wenn sie nicht zugelassen wurden, nicht gleichwertige Alternativ- oder Abänderungsangebote und Alternativangebote, die die Mindestanforderungen nicht erfüllen, sowie fehlerhafte und unvollständige Angebote, in der Mängel nicht behoben wurden oder nicht behebbar sind, auszuscheiden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und der Vergabekontrollbehörden ist einem Bieter die Antragslegitimation abzusprechen, wenn sein Angebot zwingend auszuscheiden gewesen wäre (siehe dazu Thienel in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, § 320 Rz 49 und die dort zitierte Rechtsprechung). Der Verwaltungsgerichtshof sprach wiederholt aus, dass die Nachprüfungsbehörde befugt ist und gerade bei hinreichend konkreten Einwänden einer Verfahrenspartei auch verpflichtet ist, bei der Überprüfung, ob dem Antragsteller durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder droht, und ein Antrag daher
VergRG zulässig ist, auch zu prüfen, ob das Angebot des Antragstellers auszuscheiden gewesen wäre (siehe dazu grundlegend VwGH 18.03.2009, Zl. 2077/04/0059). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und der Vergabekontrollbehörden ist einem Bieter die Antragslegitimation abzusprechen, wenn sein Angebot zwingend auszuscheiden gewesen wäre (siehe dazu Thienel in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, Paragraph 320, Rz 49 und die dort zitierte Rechtsprechung). Der Verwaltungsgerichtshof sprach wiederholt aus, dass die Nachprüfungsbehörde befugt ist und gerade bei hinreichend konkreten Einwänden einer Verfahrenspartei auch verpflichtet ist, bei der Überprüfung, ob dem Antragsteller durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder droht, und ein Antrag daher
Paragraph 5, Absatz eins, StVergRG zulässig ist, auch zu prüfen, ob das Angebot des Antragstellers auszuscheiden gewesen wäre (siehe dazu grundlegend VwGH 18.03.2009, Zl. 2077/04/0059). Der Nachprüfungsantrag eines Bieters, der ein mangelhaftes Angebot gelegt hat, kann allerdings nur dann als unzulässig zurückgewiesen werden, wenn der Mangel unbehebbar ist oder trotz eines vom Auftraggeber erteilten Verbesserungsauftrages nicht behoben wurde bzw. wenn es sich um ein den Ausschreibungsbestimmungen widersprechendes Angebot handelt. Die Vergabekontrolle hat daher – auch auf Grund eines entsprechenden Vorbringens des Auftraggebers, der den Antragsteller selbst nicht ausgeschieden hat - Anträge von Bietern als unzulässig zurückzuweisen, wenn sich aus der dem Gericht vorliegenden Aktenlage des Vergabeverfahrens ergibt, dass der Bieter auszuscheiden gewesen wäre. Zunächst ist festzuhalten, dass die gegenständliche Ausschreibung nicht angefochten wurde und Bestandskraft erlangt hat und infolgedessen nach ständiger Rechtsprechung selbst dann unveränderliche Grundlage für die Prüfung und Bewertung der Angebote ist, wenn deren Bestimmungen unzweckmäßig, nicht erfüllbar und gar vergaberechtswidrig sein sollten (VwGH vom 07.11.2005, Zl. 2003/04/0135; dem folgend für viele BVA 16.04.2008, N/0029-BVA/09/2008-27, LVwG Steiermark 443.8-1850/2015).Zunächst ist festzuhalten, dass die gegenständliche Ausschreibung nicht angefochten wurde und Bestandskraft erlangt hat und infolgedessen nach ständiger Rechtsprechung selbst dann unveränderliche Grundlage für die Prüfung und Bewertung der Angebote ist, wenn deren Bestimmungen unzweckmäßig, nicht erfüllbar und gar vergaberechtswidrig sein sollten (VwGH vom 07.11.2005, , Zl. 2003/04/0135; dem folgend für viele BVA 16.04.2008, N/0029-BVA/09/2008-27, LVwG Steiermark 443.8-1850/2015). Sowohl der Auftraggeber als auch die Bieter sind an die in der Ausschreibung festgelegten Bestimmungen gebunden. Ein nachträgliches Abgehen von den Bestimmungen der Ausschreibung ist im Sinne der Gleichbehandlung aller Bietenden nicht mehr möglich (vgl. EuGH 25.04.1996, Rs C-87/94, Wallonische Busse, RN 89). Bei der Erstellung eines Angebotes sind die Bieter an die Ausschreibung gebunden und dürfen nicht abweichen. Der vorgeschriebene Text der Ausschreibungsunterlage darf weder geändert, noch ergänzt werden (BVA 26.09.2009, N/0056-BVA/13/2009-24). Der Grundsatz der Gleichbehandlung der Bieter verlangt in der Folge, dass alle Angebote den Vorschriften der Ausschreibungsunterlagen zu entsprechen haben, um einen objektiven Vergleich der Angebote zu ermöglichen (EuGH vom 22.06.1993, Rs C-243/89, Kommission/Dänemark). Alle Bieter müssen darauf vertrauen können, dass der Auftraggeber seine eigenen Ausschreibungsbestimmung einhält (BVwG 02.07.2014, W 1232007789-1). Sowohl der Auftraggeber als auch die Bieter sind an die in der Ausschreibung festgelegten Bestimmungen gebunden. Ein nachträgliches Abgehen von den Bestimmungen der Ausschreibung ist im Sinne der Gleichbehandlung aller Bietenden nicht mehr möglich vergleiche EuGH 25.04.1996, Rs C-87/94, Wallonische Busse, RN 89). Bei der Erstellung eines Angebotes sind die Bieter an die Ausschreibung gebunden und dürfen nicht abweichen. Der vorgeschriebene Text der Ausschreibungsunterlage darf weder geändert, noch ergänzt werden (BVA 26.09.2009, N/0056-BVA/13/2009-24). Der Grundsatz der Gleichbehandlung der Bieter verlangt in der Folge, dass alle Angebote den Vorschriften der Ausschreibungsunterlagen zu entsprechen haben, um einen objektiven Vergleich der Angebote zu ermöglichen (EuGH vom 22.06.1993, Rs C-243/89, Kommission/Dänemark). Alle Bieter müssen darauf vertrauen können, dass der Auftraggeber seine eigenen Ausschreibungsbestimmung einhält (BVwG 02.07.2014, W 1232007789-1). Das bedeutet, dass es dem Landesverwaltungsgericht verwehrt ist, derartig bestandskräftige Entscheidungen im Zuge der Anfechtung späterer Auftraggeberentscheidungen inzident in Prüfung zu ziehen (siehe grundlegend VwGH 15.09.2004, Zl. 2004/09/0054; VwGH 07.09.2009, Zl. 2007/04/0090; VwGH 27.06.2007, Zl. 2005/04/0234 uva). Im Zuge des gegenständlichen Nachprüfungsverfahrens wurde von der Auftraggeberin eingewandt, dass die Antragstellerin entgegen den Vorgaben der Ausschreibung keine Musterplanung für einen Block der Unterflurtrasse „Landesbahn“ bei km 13.2 bis 13.215, Blocklänge 15,0m abgegeben habe und ihr daher keine Antragslegitimation zukomme. Die Antragstellerin selbst hat in ihrem Schriftsatz vom 04.08.2015 nicht bestritten, keine Musterplanung für einen Block der Unterflurtrasse „Landesbahn“ bei km 13.2 bis 13.215, Blocklänge 15,0m abgegeben zu haben. Sie hat jedoch eingewandt, dies sei der Ausschreibung nicht zu entnehmen gewesen und sei auf Grund der vorliegenden Unterlagen auch gar nicht möglich gewesen. Hinsichtlich der Auslegung der Bestimmungen der Ausschreibung ist festzuhalten, dass die Auslegung rechtsgeschäftlicher Erklärungen nach ständiger Rechtsprechung und dem einschlägigen Schrifttum auch im Vergaberecht nach den Regeln der §§ 914f ABGB zu erfolgen hat (siehe BVwG 02.07.2014, W1232007789/1; BVA 18.01.2008, N/0118-BVA/04/2007-36; Rummel, Zivilrechtliche Probleme des Vergaberechts, ÖZW 1996, 1). Ausschreibungsunterlagen sind demnach nach ihrem objektiven Erklärungswert zu interpretieren. Es ist daher zunächst vom Wortlaut in seiner üblichen Bedeutung auszugehen. Dabei ist die Absicht der Parteien zu erforschen und sind rechtsgeschäftliche Erklärungen so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. Die aus der Erklärung abzuleitenden Rechtsfolgen sind danach zu beurteilen, wie die Erklärung bei objektiver Beurteilung der Sachlage zu verstehen war und somit wie diese ein redlicher Erklärungsempfänger zu verstehen hatte. Dabei kommt es nicht auf den von einer Partei vermuteten Zweck der Ausschreibungsbestimmungen an, sondern ist vielmehr der objektive Erklärungswert der Ausschreibung maßgeblich (VwGH 19.11.2008, Zl. 2007/04/0018 und 2007/04/0019; VwGH 29.03.2006, Zl. 2004/04/0144,0156,0157; ebenso BVA 02.05.2011, N/0021-BVA/10/2011-33 mwN; in diesem Sinne etwa auch EUG vom 10.12.2009, Rs T-195/08, Antwerpse Bouwwerken NV gegen EK, Rn. 51 mwN). Die Bedeutung der Ausschreibung richtet sich weder nach den Motiven des Auftraggebers noch danach, wie der Erklärungsempfänger (Bieter) sie subjektiv verstanden hat, sondern allein danach, wie der Text der Ausschreibung unter Berücksichtigung aller Umstände objektiv verstanden werden musste (Öhler/Schramm in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, § 2 Z 3 Rz 8 zur insoweit vergleichbaren Situation der Interpretation des Angebotes). Ebenso ist für die Interpretation von Willenserklärungen der Bieter und damit für das Angebot der Antragstellerin der objektive Erklärungswert maßgeblich (VwGH 21.11.2011, Zl. 2006/04/0024).Hinsichtlich der Auslegung der Bestimmungen der Ausschreibung ist festzuhalten, dass die Auslegung rechtsgeschäftlicher Erklärungen nach ständiger Rechtsprechung und dem einschlägigen Schrifttum auch im Vergaberecht nach den Regeln der Paragraphen 914 f, ABGB zu erfolgen hat (siehe BVwG 02.07.2014, W1232007789/1; BVA 18.01.2008, N/0118-BVA/04/2007-36; Rummel, Zivilrechtliche Probleme des Vergaberechts, ÖZW 1996, 1). Ausschreibungsunterlagen sind demnach nach ihrem objektiven Erklärungswert zu interpretieren. Es ist daher zunächst vom Wortlaut in seiner üblichen Bedeutung auszugehen. Dabei ist die Absicht der Parteien zu erforschen und sind rechtsgeschäftliche Erklärungen so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. Die aus der Erklärung abzuleitenden Rechtsfolgen sind danach zu beurteilen, wie die Erklärung bei objektiver Beurteilung der Sachlage zu verstehen war und somit wie diese ein redlicher Erklärungsempfänger zu verstehen hatte. Dabei kommt es nicht auf den von einer Partei vermuteten Zweck der Ausschreibungsbestimmungen an, sondern ist vielmehr der objektive Erklärungswert der Ausschreibung maßgeblich (VwGH 19.11.2008, Zl. 2007/04/0018 und 2007/04/0019; VwGH 29.03.2006, Zl. 2004/04/0144,0156,0157; ebenso BVA 02.05.2011, N/0021-BVA/10/2011-33 mwN; in diesem Sinne etwa auch EUG vom 10.12.2009, Rs T-195/08, Antwerpse Bouwwerken NV gegen EK, Rn. 51 mwN). Die Bedeutung der Ausschreibung richtet sich weder nach den Motiven des Auftraggebers noch danach, wie der Erklärungsempfänger (Bieter) sie subjektiv verstanden hat, sondern allein danach, wie der Text der Ausschreibung unter Berücksichtigung aller Umstände objektiv verstanden werden musste (Öhler/Schramm in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, Paragraph 2, Ziffer 3, Rz 8 zur insoweit vergleichbaren Situation der Interpretation des Angebotes). Ebenso ist für die Interpretation von Willenserklärungen der Bieter und damit für das Angebot der Antragstellerin der objektive Erklärungswert maßgeblich (VwGH 21.11.2011, Zl. 2006/04/0024). Gegenständlich geht sowohl aus Punkt 1,210 der „A1-Ausschreibungsgrundlagen“ als auch aus Punkt 1,305.2.3 der „A1-Ausschreibungsgrundlagen“ unzweifelhaft hervor, dass der Auftragnehmer verpflichtet war, bei sonstigem Ausscheiden mit dem Angebot eine Musterplanung für einen Block der Unterflurtrasse „Landesbahn“ bei km 13,2 bis 13,215 Blocklänge 15,0 m abzugeben. Der Bieter hatte eine planliche Darstellung des Blockes beim Objekt W4 bei km 13.2 (genannt „Musterblock“) der Unterflurtrasse „Landesbahn“ mit allen Angaben zur Herstellung für die ausführende Baufirma auf Grundlage der beigestellten Projektunterlagen zu erstellen. Dieser objektive Erklärungswert spiegelt sich auch in der Festlegung in Punkt 1,305.2.3 der „A1- Ausschreibungsgrundlagen“ wieder, wonach die abgegebenen planlichen Darstellungen Vertragsbestandteil werden und die Ausführung der Planung dementsprechend zu erfolgen hat. Es ergibt sich daher für das Landesverwaltungsgericht Steiermark eindeutig aus der Formulierung, dass die Musterplanung konkret projektbezogen für einen Block der Unterflurtrasse Landesbahn bei km 13,2 bis 13,215 Blocklänge 15,0 m zu erfolgen hatte und nicht für ein anderes Projekt. Dieser objektive Erklärungswert spiegelt sich auch in der zweiten Nachsendung wieder, wo zu Punkt 1,305.2.3 „projektbezogene Ausarbeitung Musterblock“, die Subkriterien festgelegt wurden. Als eines der Subkriterien wurde die Vollständigkeit der Angaben, die für eine Herstellung notwendig sind, mit 25 % gewichtet. Auch aus Sicht eines durchschnittlich fachkundigen Bieters im Sinne des angeführten Interpretationsmaßstabes, der Anwendung der üblichen Sorgfalt (EuGH 14.12.2013, Rs C-448/01 EVN-AG Wien Strom GmbH; VwGH 19.11.2008, Zl: 2007/04/2018, 2007/04/0019 ua.) und in Übereinstimmung mit den maßgeblichen Bestimmungen des BVergG sind die genannten Bestimmungen der Ausschreibung betreffend die Ausgestaltung des Angebotes jedenfalls dahingehend zu verstehen, dass entgegen der Annahme der Antragstellerin nicht irgendeine Musterplanung abzugeben war. Einem durchschnittlich fachkundigen Bieter musste klar sein, dass die Musterplanung konkret in Bezug auf einen Block der Unterflurtrasse Landesbahn bei km 13,2 bis 13, 2015 Blocklänge 15,0 m zu erbringen war. An fachkundige Bieter werden insofern strengere Anforderungen gestellt, als diesen ein fachlich vertretbares Verständnis der Ausschreibungsunterlagen zugemutet wird (EuGH 04.12.2003, Rs C-448/01, EVN AG Wien Strom GmbH). Dass die vorgenannten Anforderungen des Auftraggebers bei objektiver Beurteilung der Sachlage wie vorbeschrieben zu verstehen waren, wird auch dadurch untermauert, dass von den weiteren fünf Bietern die Musterplanungen konkret, bezogen auf den von der Auftraggeberin angegebenen Block der Unterflurtrasse erfolgten. Es dürfte letztlich auch der Antragstellerin klar geworden sein, dass eine Interpretation der Ausschreibung zu einem derartigen Ergebnis führen würde, weshalb sie in der öffentlichen Verhandlung ihre Argumentation dahingehend abänderte, dass auch ihr klar gewesen sei, dass eine projektbezogene Musterplanung verlangt gewesen sei. Nach der klaren Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 28.05.2008, Zl: 2007/04/0232) und des Europäischen Gerichtshofes (EuGH 28.03.1995, Rs C-324/93, Evans Medical, RZ 42 unter Verweis auf EuGH 20.09.1988, 13/87 Beentjes) ist es Sache des Auftraggebers, die Anforderungen für die Leistungen, die er beschaffen will, festzulegen. Allfällige Einwände gegen unsachliche, nicht erfüllbare, unklare oder widersprüchliche Festlegungen gehen jedenfalls ins Leere, wenn sie nicht innerhalb der dafür vorgesehenen Frist bekämpft werden, andernfalls diese
ständiger Judikatur der Vergabekontrollbehörden und der Höchstgerichte in Folge der Bestandsfähigkeit präkludieren (VwGH 22.06.2011, 2011/04/0007). Die Argumentation der Antragstellerin in ihrer Stellungnahme vom 04.08.2015 – die dem Vorbringen der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung im Übrigen gänzlich widerspricht -, wonach es auf Grund der den Bietern vorliegenden Unterlagen gar nicht möglich gewesen wäre, eine Detailplanung aufzubauen, ist daher in diesem Stadium des Vergabeverfahrens unbeachtlich. Die Festlegungen der vorliegenden Ausschreibung können mit Mitteln des Vergaberechtsschutzes nicht mehr bekämpft werden. Wie im Sachverhalt festgestellt, hat die Antragstellerin keine Musterplanung abgegeben, die den Anforderungen der Ausschreibung entspricht. Dies wiegt umso schwerer als die Musterplanung nicht nur der Bewertung des Angebotes dienen sollte, sondern auch dezidiert unmittelbar Vertragsbestandteil werden sollte. Die abgegebenen von der Antragstellerin selbst als Musterblock bezeichneten Blätter machen eine Bauausführung allein auf Grund dieser Angaben nicht möglich, zumal sie zum Teil ein bereits ausgeführtes Projekt der Antragstellerin in Slowenien betreffen. Eine Vergleichbarkeit mit den anderen abgegebenen Angeboten war daher nicht gegeben. Das Angebot der Antragstellerin widerspricht somit den in der Ausschreibung an mehrfacher Stelle angegebenen Erfordernissen und belegte die Antragstellerin das Angebot auf Grund der nicht mit dem Angebot abgegebenen ausschreibungskonformen Musterplanung mit einem zwingenden Ausscheidungsgrund. Nach § 129 Abs 1 Z 7 BVergG sind den Ausschreibungsbestimmungen widersprechende Angebote auszuscheiden. Die Verbesserung eines Ausschreibungswiderspruches ist dem klaren Wortlaut der Z 7 nach ausgeschlossen. Den Ausschreibungsbestimmungen widersprechende Angebote sind keiner Verbesserung zugänglich. Das Bundesverwaltungsgericht qualifizierte als solche auch in den Ausschreibungsunterlagen formulierte Ausscheidenstatbestände, weshalb in einem solchen Fall jede Abweichung von den Bestimmungen der Ausschreibungen als widersprechendes Angebot erachtet wird (BVwG 29.04.2014, B 132004928-1).Nach Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 7, BVergG sind den Ausschreibungsbestimmungen widersprechende Angebote auszuscheiden. Die Verbesserung eines Ausschreibungswiderspruches ist dem klaren Wortlaut der Ziffer 7, nach ausgeschlossen. Den Ausschreibungsbestimmungen widersprechende Angebote sind keiner Verbesserung zugänglich. Das Bundesverwaltungsgericht qualifizierte als solche auch in den Ausschreibungsunterlagen formulierte Ausscheidenstatbestände, weshalb in einem solchen Fall jede Abweichung von den Bestimmungen der Ausschreibungen als widersprechendes Angebot erachtet wird (BVwG 29.04.2014, B 132004928-1). Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass es sich bei der unterlassenen Vorlage einer entsprechenden Musterplanung für den Block Unterflurtrasse Landesbahn bei km 13,2 bis 13,215 nicht um ein widersprechendes, sondern um ein fehlerhaftes oder unvollständiges Angebot handeln würde, ist für die Antragstellerin nichts gewonnen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind solche Mängel als unbehebbar zu qualifizieren, deren Behebung nach Angebotsöffnung zu einer Änderung der Wettbewerbsstellung der Bieter führen kann. Bei der Abgrenzung zwischen behebbaren und unbehebbaren Mängeln ist darauf abzustellen, ob durch eine Mängelbehebung die Wettbewerbsstellung des Bieters gegenüber seinen Mitbewerbern materiell verbessert würde (VwGH 25.02.2004, Zl. 2003/04/0186, VwGH 16.02.2005, Zl. 2004/04/0030). Eine solche materielle Verbesserung der Wettbewerbsstellung könnte auch insofern eintreten, als nicht alle Bieter nach der Veröffentlichung der Bekanntmachung über denselben Zeitraum verfügen würden, um ihre Angebote auszuarbeiten. Durch die Möglichkeit der Mängelbehebung würde dem diesbezüglichen Bieter ein größerer Zeitraum zur Ausarbeitung seines Angebotes eingeräumt werden. Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze kann bei der vorliegenden Fallkonstellation jedenfalls nicht vom Vorliegen eines behebbaren Mangels ausgegangen werden. Es würde sich gegenständlich jedenfalls um einen unbehebbaren Mangel handeln, weil die Antragstellerin dadurch, dass sie für die bewertungsrelevante Musterplanung mehr Zeit zur Verfügung hätte als die anderen Bieter, die die Musterplanung bereits mit ihrem Angebot abgaben, einen Wettbewerbsvorteil erlangen würde (VwGH 25.02.2004, Zl. 2003/04/0186; BVerwG 24.07.2014, W138 2008591-1; BVA 03.09.2009, N/0079-BVA/08/2009-56 uva). Die Antragstellerin hat in der Stellungnahme vom 04.08.2015 selbst eingeräumt, dass sie die Ausschreibung nicht dahingehend verstanden habe, dass tatsächlich eine konkrete Ausarbeitung des ausgeschriebenen Projekts erfolgen sollte. Sie sei gar nicht auf die Idee gekommen. Nach den bestandsfest gewordenen Ausschreibungsbestimmungen würde ein diesen entsprechendes Angebot oder vollständiges Angebot nur dann vorliegen, wenn eine Musterplanung konkret für einen Block der Unterflurtrasse Landesbahn bei km 13,2 bis 13,215 – Blocklänge 15,0 m gemeinsam mit dem Angebot abgegeben worden wäre und diese alle Angaben für die Herstellung durch die ausführende Baufirma enthalten würde. Dies war gegenständlich nicht der Fall. Die unterlassene Vorlage der Musterplanung entgegen den bestandsfesten Vorgaben der Ausschreibung führt daher zum zwingenden Ausscheiden des Angebots der Antragstellerin ohne Verbesserungsmöglichkeit. Das Vorliegen dieses Ausscheidensgrundes wurde sowohl von der Auftraggeberin als auch von der mitbeteiligten Partei konkret eingewandt. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist das Landesverwaltungsgericht Steiermark nicht nur befugt, sondern bei hinreichend konkreten Einwänden einer Verfahrenspartei verpflichtet, im Rahmen der Überprüfung, ob dem Antragsteller durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder droht und sein Antrag daher
VergRG in der geltenden Fassung zulässig ist, auch zu prüfen, ob das Angebot des Antragstellers auszuscheiden gewesen wäre (VwGH 22.06.2011, Zl. 2011/04/011; 12.05.2011, Zl. 2011/04/0043 uva.).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist das Landesverwaltungsgericht Steiermark nicht nur befugt, sondern bei hinreichend konkreten Einwänden einer Verfahrenspartei verpflichtet, im Rahmen der Überprüfung, ob dem Antragsteller durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder droht und sein Antrag daher
Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, StVergRG in der geltenden Fassung zulässig ist, auch zu prüfen, ob das Angebot des Antragstellers auszuscheiden gewesen wäre (VwGH 22.06.2011, Zl. 2011/04/011; 12.05.2011, Zl. 2011/04/0043 uva.). Diese Verpflichtung des Landesverwaltungsgerichts, bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Nachprüfungsverfahrens, einen von ihm erkannten und vom Auftraggeber nicht aufgegriffenen Ausscheidungsgrund heranzuziehen, dient der Sicherung eines wirksamen und raschen Nachprüfungsverfahrens. Der Umstand, dass dem Landesverwaltungsgericht Steiermark keine Zuständigkeit zukommt, Angebote auszuscheiden, ändert nichts daran, dass das Landesverwaltungsgericht Steiermark die Zulässigkeit von Anträgen von Amts wegen zu prüfen hat. Es ist darauf hinzuweisen, dass bei widersprechenden Angeboten bzw. unbehebbaren Mängeln wie im gegenständlichen Fall eine Aufklärung im Sinne des § 126 BVergG sinnlos wäre und einer rechtswidrigen Angebotsänderung Vorschub leisten würde (BVerwG 24.07.2014, W 1382008591-1), allerdings wurde der Antragstellerin im Sinne eines kontradiktorischen Verfahrens Gelegenheit gegeben, zu den herangezogenen Ausscheidensgründen Stellung zu nehmen (EuGH 19.6.2003, Rs C-249/01, Hackermüller/BIG und WED).Es ist darauf hinzuweisen, dass bei widersprechenden Angeboten bzw. unbehebbaren Mängeln wie im gegenständlichen Fall eine Aufklärung im Sinne des Paragraph 126, BVergG sinnlos wäre und einer rechtswidrigen Angebotsänderung Vorschub leisten würde (BVerwG 24.07.2014, W 1382008591-1), allerdings wurde der Antragstellerin im Sinne eines kontradiktorischen Verfahrens Gelegenheit gegeben, zu den herangezogenen Ausscheidensgründen Stellung zu nehmen (EuGH 19.6.2003, Rs C-249/01, Hackermüller/BIG und WED). Liegt auch nur ein Ausscheidungsgrund vor, so ist der Auftraggeber zur Ausscheidung verpflichtet. Der Auftraggeber hat diesbezüglich kein Ermessen. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass die Antragstellerin mangels Abgabe einer konkreten, projektbezogen Musterplanung ausgeschieden hätte werden müssen. Das unterlassene Ausscheiden eines zwingend auszuscheidenden Angebotes macht dieses nicht zu einem ordnungsgemäßen Angebot, auf welches rechtsrichtig der Zuschlag erteilt werden könnte. § 129 BVergG dient der Sicherung eines freien und lautet Wettbewerbs
G; die Vergleichbarkeit der Angebote ist eine Grundregel des Vergaberechts.Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass die Antragstellerin mangels Abgabe einer konkreten, projektbezogen Musterplanung ausgeschieden hätte werden müssen. Das unterlassene Ausscheiden eines zwingend auszuscheidenden Angebotes macht dieses nicht zu einem ordnungsgemäßen Angebot, auf welches rechtsrichtig der Zuschlag erteilt werden könnte. Paragraph 129, BVergG dient der Sicherung eines freien und lautet Wettbewerbs
Paragraph 19, Absatz eins, BVergG; die Vergleichbarkeit der Angebote ist eine Grundregel des Vergaberechts.
VergRG kann jeder Unternehmer, der ein Interesse am Abschluss eines dem Anwendungsbereich des Bundesvergabegesetzes unterliegenden Vertrages behauptet, die Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofern ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Einem Bieter, dessen Angebot auszuscheiden gewesen wäre, der aber nicht ausgeschieden wurde, kommt im Nachprüfungsverfahren keine Antragslegitimation zu, weil er für die Zuschlagserteilung ohnehin nicht in Betracht käme und ihm daher durch die behauptete Rechtswidrigkeit kein Schaden im Sinne des § 320 BVergG bzw. gegenständlich § 5 Abs 1 StVergRG entstehen bzw. drohen kann (VwGH 27.11.2002, Zl. 2000/04/0050).
Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, StVergRG kann jeder Unternehmer, der ein Interesse am Abschluss eines dem Anwendungsbereich des Bundesvergabegesetzes unterliegenden Vertrages behauptet, die Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofern ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. Einem Bieter, dessen Angebot auszuscheiden gewesen wäre, der aber nicht ausgeschieden wurde, kommt im Nachprüfungsverfahren keine Antragslegitimation zu, weil er für die Zuschlagserteilung ohnehin nicht in Betracht käme und ihm daher durch die behauptete Rechtswidrigkeit kein Schaden im Sinne des Paragraph 320, BVergG bzw. gegenständlich Paragraph 5, Absatz eins, StVergRG entstehen bzw. drohen kann (VwGH 27.11.2002, Zl. 2000/04/0050). Da das Angebot der Antragstellerin
G auszuscheiden gewesen wäre, kommt der Antragstellerin nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes unter keinen Umständen Antragslegitimation zu und war somit spruchgemäß zu erkennen. Da das Angebot der Antragstellerin
Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 7, BVergG auszuscheiden gewesen wäre, kommt der Antragstellerin nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes unter keinen Umständen Antragslegitimation zu und war somit spruchgemäß zu erkennen. Auf das weitere Vorbringen war daher nicht einzugehen. Zu Punkt II: Da die Antragstellerin somit nicht obsiegt hat, war der Antrag auf Ersatz der entrichtenden Pauschalgebühren durch die Auftraggeberin abzuweisen. Die Antragstellerin hat jedoch irrtümlich angenommen, dass es sich beim gegenständlichen Auftrag um einen Bauauftrag handeln würde und die dementsprechenden Gebührensätze des § 1 Z 6 Vergabe-Pauschalgebührenverordnung herangezogen und in Summe € 9.000,00 überwiesen. Da es sich jedoch um einen Dienstleistungsauftrag handelt, wäre für den Nachprüfungsantrag lediglich eine Pauschalgebühr von € 2.000,00 zuzüglich € 1.000,00 für den Antrag auf einstweilige Verfügung, somit in Summe € 3.000,00 zu entrichten gewesen. Der Antragstellerin wird der Differenzbetrag vom Landesverwaltungsgericht Steiermark rückerstattet.Die Antragstellerin hat jedoch irrtümlich angenommen, dass es sich beim gegenständlichen Auftrag um einen Bauauftrag handeln würde und die dementsprechenden Gebührensätze des Paragraph eins, Ziffer 6, Vergabe-Pauschalgebührenverordnung herangezogen und in Summe € 9.000,00 überwiesen. Da es sich jedoch um einen Dienstleistungsauftrag handelt, wäre für den Nachprüfungsantrag lediglich eine Pauschalgebühr von € 2.000,00 zuzüglich, € 1.000,00 für den Antrag auf einstweilige Verfügung, somit in Summe € 3.000,00 zu entrichten gewesen. Der Antragstellerin wird der Differenzbetrag vom Landesverwaltungsgericht Steiermark rückerstattet. Zu Punkt III.:Zu Punkt römisch drei.: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht der gegenständliche Beschluss von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht der gegenständliche Beschluss von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.443.16.1915.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.