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{'item': 'LVwG 61.37-6017/2014'}

Obsah (11)§ 279§ 25a§§ 2Art. 130§ 17§ 2a§ 243§ 10§ 41§ 61§ 3

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum07.09.2015 GeschäftszahlLVwG 61.37-6017/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die R

§ 279Abs 1 Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 id

F BGBl. I Nr. 118/2015 wird anlässlich der Bescheidbeschwerde vom 07.08.2014 der Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz vom 25.07.2014, GZ: A8/2-K-301/2013-1 zur Gänze ersatzlos aufgehoben.römisch eins.

Paragraph 279, Absatz eins, Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2015, wird anlässlich der Bescheidbeschwerde vom 07.08.2014 der Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz vom 25.07.2014, , GZ: A8/2-K-301/2013-1 zur Gänze ersatzlos aufgehoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 id

F BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Beschwerdevorbringen, Vorverfahren: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz vom 25.07.2014,GZ: A8/2-K-301/2013-1, wurde Herrn G K und Frau B G

§§ 2und 4 des Kanalabgabengesetzes 1955 i

Vm §§ 1 und 2 der Grazer Kanalabgabenordnung 2005 für die an das öffentliche Kanalnetz gesetzlich anschlusspflichtige Liegenschaft G, Hstraße 76a ein Kanalisationsbeitrag in der Höhe von gesamt € 5.001,66 vorgeschrieben. Der Berechnung des Kanalisationsbeitrages wurde eine Bruttogeschoßfläche im Ausmaß von gesamt 219,66 m² zu Grunde gelegt. Als Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht wurde der 09.07.2013 festgestellt. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz vom 25.07.2014,, GZ: A8/2-K-301/2013-1, wurde Herrn G K und Frau B G

Paragraphen 2 und 4 des Kanalabgabengesetzes 1955 in Verbindung mit Paragraphen eins und 2 der Grazer Kanalabgabenordnung 2005 für die an das öffentliche Kanalnetz gesetzlich anschlusspflichtige Liegenschaft G, Hstraße 76a ein Kanalisationsbeitrag in der Höhe von gesamt € 5.001,66 vorgeschrieben. Der Berechnung des Kanalisationsbeitrages wurde eine Bruttogeschoßfläche im Ausmaß von gesamt 219,66 m² zu Grunde gelegt. Als Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht wurde der 09.07.2013 festgestellt. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Bescheidbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark erhoben. In der Begründung wird angeführt, dass im April 2012 die Liegenschaft mit einem Gebäude, Hausnummer 76 verkauft worden sei. Ein Gebäude unter der Hausnummer 76a sei unbekannt. Der Beschwerdeführer hätte für ein Grundstück 76a auch kein Gebäude geplant oder errichtet. Es könnten daher die gemachten Quadratmeterangaben nicht nachvollzogen werden. Der Beschwerdeführer hätte nie ein Gebäude 76a besessen, benutzt oder einen Kanal in Betrieb genommen. Am 26.06.2013 hätte der Beschwerdeführer von der Stadt Graz, Baubehörde, GZ: A17-024963/2013/0002, einen Bescheid erhalten, der ihm die Benutzung des Zweifamilienhauses in der Hstraße 76a untersagt hätte. In diesem Strafverfahren sei dem Beschwerdeführer mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark zu GZ: 30.17-103/2013 Folge gegeben worden. Der Beschwerdeführer bestreite nicht den objektiven Sachverhalt, sondern seine subjektive Täterschaft. Er hätte am 30.04.2012 die Liegenschaft mit allen Rechten und Pflichten übergeben und hätte ab diesem Zeitpunkt keine Verfügungsberechtigung mehr gehabt. Die Abwicklung des Verkaufs der Liegenschaft samt allen Grundbuchshandlungen sei treuhändig von einem Rechtsanwalt durchgeführt worden. Am 01.08.2012 sei der vom Käufer angestrebte und erwirkte gültige Teilungsbescheid vorgelegen. Ein oder zwei Monate später hätte der Beschwerdeführer die Löschungsbewilligung beim Treuhänder bezahlt, der ihm versichert hätte, dass jetzt alles für ihn erledigt sei. Eine Verständigung über die Durchführung der Grundbuchshandlungen sei für den Verkäufer nicht vorgesehen. Worauf sich die Verzögerung der Grundbuchshandlung vom 01.08.2012 bis zum 01.08.2013 gründe, sei dem Beschwerdeführer nur teilweise bekannt, entziehe sich aber sicherlich seinem Einflussbereich. Die Tatsache, dass ihn eine Vorschreibung ein Jahr später erreiche, lasse vermuten, dass der Beschwerdeführer nicht der erste Empfänger dieser Rechnung sei. Der Beschwerdeführer hätte ein gewisses Verständnis dafür, dass die Behörde an ihr Geld kommen wolle. Der Beschwerdeführer sei jedoch subjektiv der Falsche dafür. Er hätte handlungstechnisch nichts mit diesem neuen Kanalanschluss zu tun. In der von Frau B G erhobenen Bescheidbeschwerde wird begründend ausgeführt, dass sie bei ihrer Scheidung im Juli 2008 von G K bereits auf den grundbücherlichen Hälfteanteil zu Gunsten von G K verzichtet hätte. Seit Juli 2008 hätte sie keinerlei Verfügungsberechtigung über die Liegenschaft Hstraße

  1. Mit Kaufvertrag von 11.
  2. bzw. 16.04.2012 hätten die Parteien M/E 102/195 Anteile des Grundstückes x der EZ x, KG S von Herrn K und ihr erworben. Die Beteiligung von Frau B G an der vertraglichen Abwicklung wäre aufgrund der fehlenden Grundbuchshandlung von G K formal notwendig und eine reine Gefälligkeit. Die Parteien M/E hätten mit genanntem Kaufvertrag ein unbebautes, noch zu vermessendes Grundstück erworben, auf welchem im späteren von den neuen Eigentümern unter Beiziehung der Firma H und S als Baukoordinator das Zweifamilienhaus Hstraße 76a errichtet worden sei. Gleichermaßen hätte die Firma H und S mit Kaufvertrag vom 11.04.2012 von Herrn K und ihr 93/195 Anteile an Herrn E verkauft. Die Anschlusspflicht und Abgabenvorschreibung würde sohin ausschließlich durch die Errichtung des eigentümlichen Hauses und Benützung desselben durch die neuen Eigentümer M/E verursacht. Im Übrigen wird jenes Vorbringen erstattet, welches bereits in der Bescheidbeschwerde von Herrn G K erstattet wurde. Mit Eingabe vom 29.08.2014 legt der Beschwerdeführer diverse Beschlüsse des Bezirksgerichtes G-W vor. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 30.09.2014, GZ: A8/2-K-301/2013-5 wurde die Beschwerde des Herrn G K als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wird im Wesentlichen angeführt, dass sämtliche Gesuche um Eintragung des Eigentums am 23.07.2013 beim Bezirksgericht G-W eingelangt seien. Der Vollzug dieser Gesuche sei mit Beschluss des Grundbuchsgerichtes vom 01.08.2013 (Tagebuchzahl: 20682/2013) erfolgt. Mit Bescheid vom 22.08.2013, GZ: A17-029251/2012/0003 sei der H und S Vertriebs- und Handels GmbH die Bewilligung zur Errichtung eines Wohnhauses mit der Bezeichnung Hstraße 76a, bestehend aus zwei Wohnungen, erteilt worden. Mit Bescheid vom 09.07.2013, GZ: A17-029251/2012/0010, wurde die Benützungsbewilligung für das Wohnhaus erteilt. Der Abgabenanspruch für die Vorschreibung des streitgegenständlichen Kanalisationsbeitrages sei somit mit 09.07.2013, mit Erteilung der Benützungsbewilligung, entstanden. Zum Zeitpunkt 09.07.2013 seien der Berufungswerber und Frau B G jedenfalls grundbücherliche Eigentümer der vorschreibungsgegenständlichen Liegenschaft samt dem darauf befindlichen Bauwerk gewesen. Die Gesuche zum Eigentumserwerb für Herrn K E und Herrn DI A M seien nachweislich am 23.07.2013 beim Bezirksgericht eingebracht worden und am 01.08.2013 im Hauptbuch unter TZ20682/2013 verbüchert worden. Ein außerbücherlicher Eigentumserwerb durch redliche Bauführung im Sinne des dritten Satzes des § 418 ABGB läge im Beschwerdefall nicht vor. Die belangte Behörde hätte somit zu Recht den Beschwerdeführer und Frau B G als abgabepflichtige Eigentümer im Sinne des § 5 Abs 1 Stmk. Kanalabgabengesetz angesehen. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 30.09.2014, GZ: A8/2-K-301/2013-5 wurde die Beschwerde des Herrn G K als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wird im Wesentlichen angeführt, dass sämtliche Gesuche um Eintragung des Eigentums am 23.07.2013 beim Bezirksgericht G-W eingelangt seien. Der Vollzug dieser Gesuche sei mit Beschluss des Grundbuchsgerichtes vom 01.08.2013 (Tagebuchzahl: 20682 aus 2013,) erfolgt. Mit Bescheid vom 22.08.2013, GZ: A17-029251/2012/0003 sei der H und S Vertriebs- und Handels GmbH die Bewilligung zur Errichtung eines Wohnhauses mit der Bezeichnung Hstraße 76a, bestehend aus zwei Wohnungen, erteilt worden. Mit Bescheid vom 09.07.2013, GZ: A17-029251/2012/0010, wurde die Benützungsbewilligung für das Wohnhaus erteilt. Der Abgabenanspruch für die Vorschreibung des streitgegenständlichen Kanalisationsbeitrages sei somit mit 09.07.2013, mit Erteilung der Benützungsbewilligung, entstanden. Zum Zeitpunkt 09.07.2013 seien der Berufungswerber und Frau B G jedenfalls grundbücherliche Eigentümer der vorschreibungsgegenständlichen Liegenschaft samt dem darauf befindlichen Bauwerk gewesen. Die Gesuche zum Eigentumserwerb für , Herrn K E und Herrn DI A M seien nachweislich am 23.07.2013 beim Bezirksgericht eingebracht worden und am 01.08.2013 im Hauptbuch unter TZ20682/2013 verbüchert worden. Ein außerbücherlicher Eigentumserwerb durch redliche Bauführung im Sinne des dritten Satzes des Paragraph 418, ABGB läge im Beschwerdefall nicht vor. Die belangte Behörde hätte somit zu Recht den Beschwerdeführer und Frau B G als abgabepflichtige Eigentümer im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, Stmk. Kanalabgabengesetz angesehen. Mit inhaltlich gleichlautender Beschwerdevorentscheidung vom 30.09.2014, GZ: A8/2-K-301/2013-5 wurde auch die Beschwerde der Frau B G gegen den Bescheid vom 25.07.2014 als unbegründet abgewiesen. Mit inhaltlich gleichlautender Beschwerdevorentscheidung vom 30.09.2014, , GZ: A8/2-K-301/2013-5 wurde auch die Beschwerde der Frau B G gegen den Bescheid vom 25.07.2014 als unbegründet abgewiesen. Mit Antrag vom 28.10.2014 begehrt Herr G K die Vorlage seiner Bescheidbeschwerde vom 07.08.2014 an das Landesverwaltungsgericht Steiermark. Begründend wird ausgeführt, dass der Verkauf der Liegenschaft Hstraße 76 im April 2012 erfolgt sei. Die Übergabe der ungeteilten, unbebauten Liegenschaft mit allen Rechten und Pflichten sei am 30.04.2012 erfolgt. Die treuhändige Abwicklung mit allen Grundbuchshandlungen hätte Dr. T K in G übernommen. In allen Angelegenheiten in Zusammenhang mit der Teilung der Liegenschaft und Errichtung eines kanalanschlusspflichtigen Gebäudes hätte der Beschwerdeführer keine Parteistellung, auch sei er nie als Bauwerber oder Bauführer aufgetreten. Er hätte im Juli 2013 weder gewusst, dass ein Kanal anzuschließen und in Betrieb genommen werden sollte, noch dass er zu diesem Zeitpunkt verbücherter Besitzer der Liegenschaft in der Hstraße 76 oder jener mit der Anschrift 76a gewesen sei. Auf die Geschwindigkeit und Genauigkeit der Arbeiten des Treuhänders hätte er keinen Einfluss, zumal ihm im Oktober 2012 von diesem versichert wurde, dass mit der Bezahlung der Löschungsquittung für ihn alles erledigt sei. Es sei in Österreich übliche Praxis, dass Grundbuchshandlungen verspätet durchgeführt werden würden. Mit Vorlagebericht vom 16.12.2014, hg. eingelangt am 18.12.2014, legt die belangte Behörde, der Bürgermeister der Landeshauptstadt Graz, die Bescheidbeschwerde vom 07.08.2014 samt den bezughabenden Abgabenakten dem Landesverwaltungsgericht Steiermark zur Entscheidung vor. Im Vorlagebericht wurde der Sachverhalt detailliert dargestellt sowie die Beweismittel genannt und eine Stellungnahme zum Vorlageantrag abgegeben. Abschließend beantragt die belangte Behörde, das Landesverwaltungsgericht Steiermark möge die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid mit Erkenntnis als unbegründet abweisen. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat in der gegenständlichen Abgabensache wie folgt erwogen:

Art. 130

Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 17Vw

GVG sind auf das Verfahren wegen Beschwerden

Art. 130

Abs 1 B-VG die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren wegen Beschwerden

, Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO sinngemäß anzuwenden.

§ 2a

BAO gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Behörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden.

Paragraph 2 a, BAO gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Behörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden.

§ 243

BAO sind gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.

Paragraph 243, BAO sind gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.

§ 279

Abs 1 BAO hat das Verwaltungsgericht, außer in den Fällen des § 278, immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

Paragraph 279, Absatz eins, BAO hat das Verwaltungsgericht, außer in den Fällen des Paragraph 278,, immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. Die hier maßgebenden Vorschriften des Steiermärkischen Kanalabgabengesetzes, LGBl. Nr. 71/1955 idF LGBl. Nr. 87/2013 – im Folgenden KanalAbgG lauten wie folgt: Die hier maßgebenden Vorschriften des Steiermärkischen Kanalabgabengesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 1955, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013, – im Folgenden KanalAbgG lauten wie folgt: § 1 KanalAbgG Paragraph eins, KanalAbgG „Die Gemeinden des Landes Steiermark, welche öffentliche Kanalanlagen zur Ableitung von Abwässern errichten und betreiben, werden auf Grund des § 8 Abs. 5 des Finanzverfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45, ermächtigt, durch Beschluss des Gemeinderates eine einmalige Abgabe zur Deckung der Kosten der Errichtung und der Erweiterung der öffentlichen Kanalanlage (Kanalisationsbeitrag) nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu erheben.“„Die Gemeinden des Landes Steiermark, welche öffentliche Kanalanlagen zur Ableitung von Abwässern errichten und betreiben, werden auf Grund des , Paragraph 8, Absatz 5, des Finanzverfassungsgesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 45, ermächtigt, durch Beschluss des Gemeinderates eine einmalige Abgabe zur Deckung der Kosten der Errichtung und der Erweiterung der öffentlichen Kanalanlage (Kanalisationsbeitrag) nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu erheben.“ § 8 Abs 1 KanalAbgG Paragraph 8, Absatz eins, KanalAbgG „

(1)Der Kanalisationsbeitrag ist im Einzelfall auf Grund dieses Gesetzes und der Kanalabgabenordnung der Gemeinde mit Bescheid festzusetzen, wobei die im Bauverfahren genehmigten Baupläne als Grundlage für die Berechnung der Bruttogeschoßflächen und der Geschoßanzahl dienen.“ § 13 KanalAbgGParagraph 13, KanalAbgG „Die Änderung des § 2 Abs. 2, des § 4 Abs. 1, des § 5 Abs. 2, des § 8 Abs. 1 und 3 sowie des § 9 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 tritt mit
  1. Jänner 2014 in Kraft.“ „Die Änderung des Paragraph 2, Absatz 2,, des Paragraph 4, Absatz eins,, des Paragraph 5, Absatz 2,, des Paragraph 8, Absatz eins und 3 sowie des Paragraph 9, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013, tritt mit
  2. Jänner 2014 in Kraft.“ Der in Beschwerde gezogene Abgabenbescheid vom 25.07.2014, GZ: A8/2-K-301/2013-1 wurde vom Bürgermeister der Landeshauptstadt Graz als Abgabenbehörde erster Instanz erlassen. Der in Beschwerde gezogene Abgabenbescheid vom 25.07.2014, , GZ: A8/2-K-301/2013-1 wurde vom Bürgermeister der Landeshauptstadt Graz als Abgabenbehörde erster Instanz erlassen.

§ 10Kanal

AbgG sind die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde solche des eigenen Wirkungsbereiches.

Paragraph 10, KanalAbgG sind die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde solche des eigenen Wirkungsbereiches.

§ 41

Abs 2 Z 4 des Statuts der Landeshauptstadt Graz sind der Stadt zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich die behördlichen Aufgaben hinsichtlich der Bemessung und Einhebung der von der Gemeinde zu verwaltenden Gemeindeabgaben zugewiesen.

Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer 4, des Statuts der Landeshauptstadt Graz sind der Stadt zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich die behördlichen Aufgaben hinsichtlich der Bemessung und Einhebung der von der Gemeinde zu verwaltenden Gemeindeabgaben zugewiesen.

§ 61

Abs 2 des Statuts der Landeshauptstadt Graz obliegt dem Stadtsenat die Besorgung aller Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, die ihm durch dieses Statut oder durch andere Gesetze übertragen sind, sowie aller übrigen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, die durch Gesetz keinem anderen Organ der Stadt ausdrücklich vorbehalten sind.

Paragraph 61, Absatz 2, des Statuts der Landeshauptstadt Graz obliegt dem Stadtsenat die Besorgung aller Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, die ihm durch dieses Statut oder durch andere Gesetze übertragen sind, sowie aller übrigen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, die durch Gesetz keinem anderen Organ der Stadt ausdrücklich vorbehalten sind.

§ 3

Abs 2 Steiermärkisches Abgabengesetz obliegt die sachliche Zuständigkeit für die Erhebung der Gemeindeabgaben den nach den gemeinderechtlichen Vorschriften für die Besorgung des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde eingerichteten Behörden.

Paragraph 3, Absatz 2, Steiermärkisches Abgabengesetz obliegt die sachliche Zuständigkeit für die Erhebung der Gemeindeabgaben den nach den gemeinderechtlichen Vorschriften für die Besorgung des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde eingerichteten Behörden. Das Kanalabgabengesetz enthält seit Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 87/2013, sohin mit 01.01.2014, keine Regelungen (mehr) hinsichtlich der sachlichen Zuständigkeit für die Festsetzung eines Kanalisationsbeitrages. Bis zum Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 87/2013 war in § 8 Abs 1 KanalAbgG ausdrücklich geregelt, dass der Kanalisationsbeitrag vom Bürgermeister in einem Abgabenbescheid festzusetzen ist. Mangels gegenteiliger Regelungen im Kanalabgabegesetz gelten seit dem 01.01.2014 diesbezüglich die allgemeinen Regelungen über die sachliche Zuständigkeit zur Festsetzung von Gemeindeabgaben. Das Kanalabgabengesetz enthält seit Inkrafttreten der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,, sohin mit 01.01.2014, keine Regelungen (mehr) hinsichtlich der sachlichen Zuständigkeit für die Festsetzung eines Kanalisationsbeitrages. Bis zum Inkrafttreten der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013, war in Paragraph 8, Absatz eins, KanalAbgG ausdrücklich geregelt, dass der Kanalisationsbeitrag vom Bürgermeister in einem Abgabenbescheid festzusetzen ist. Mangels gegenteiliger Regelungen im Kanalabgabegesetz gelten seit dem 01.01.2014 diesbezüglich die allgemeinen Regelungen über die sachliche Zuständigkeit zur Festsetzung von Gemeindeabgaben. Mit dem angefochtenem Abgabenbescheid vom 25.07.2014 wird gegenüber dem Beschwerdeführer ein Kanalisationsbeitrag vorgeschrieben. Zum Zeitpunkt dieser Vorschreibung war jedoch schon die Novelle zum Kanalabgabengesetz LGBl. Nr. 87/2013 in Kraft. Nach § 8 Abs 1 KanalAbgG idF LGBl. Nr. 87/2013 ist der Kanalisationsbeitrag im Einzelfall aufgrund dieses Gesetzes und der Kanalabgabenordnung der Gemeinde mit Bescheid festzusetzen. Da die im Kanalabgabengesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde, und sohin die Festsetzung eines Kanalisationsbeitrages, solche des eigenen Wirkungsbereiches sind, ist ab dem 01.01.2014 der Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz sachlich zuständige Abgabenbehörde erster Instanz. Dadurch, dass der angefochtene Bescheid vom 25.07.2014 vom Bürgermeister als Abgabenbehörde erlassen wurde, erfolgte die Festsetzung des Kanalisationsbeitrages gegenüber dem Beschwerdeführer von einem hiezu unzuständigen Organ. Mit dem angefochtenem Abgabenbescheid vom 25.07.2014 wird gegenüber dem Beschwerdeführer ein Kanalisationsbeitrag vorgeschrieben. Zum Zeitpunkt dieser Vorschreibung war jedoch schon die Novelle zum Kanalabgabengesetz , Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013, in Kraft. Nach Paragraph 8, Absatz eins, KanalAbgG in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013, ist der Kanalisationsbeitrag im Einzelfall aufgrund dieses Gesetzes und der Kanalabgabenordnung der Gemeinde mit Bescheid festzusetzen. Da die im Kanalabgabengesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde, und sohin die Festsetzung eines Kanalisationsbeitrages, solche des eigenen Wirkungsbereiches sind, ist ab dem 01.01.2014 der Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz sachlich zuständige Abgabenbehörde erster Instanz. Dadurch, dass der angefochtene Bescheid vom 25.07.2014 vom Bürgermeister als Abgabenbehörde erlassen wurde, erfolgte die Festsetzung des Kanalisationsbeitrages gegenüber dem Beschwerdeführer von einem hiezu unzuständigen Organ. Angemerkt wird an dieser Stelle, dass es sich bei den Bestimmungen über die Zuständigkeit um solche des Verfahrensrecht handelt, bei denen es nicht auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches, sondern auf die im Zeitpunkt von dessen Durchsetzung (Abgabenfestsetzung) gegebenen Verhältnisse ankommt (vgl. VwGH vom 30.04.2003, Zl. 2002/16/0076). Bei Änderungen verfahrensgesetzlicher Rechtsvorschriften ist im Allgemeinen das neue Recht ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens anzuwenden, und zwar auch auf solche Rechtsvorgänge, die sich vor Inkrafttreten des neuen Verfahrensrechtes ereignet haben (vgl. Stoll, BAO Kommentar, 62). Angemerkt wird an dieser Stelle, dass es sich bei den Bestimmungen über die Zuständigkeit um solche des Verfahrensrecht handelt, bei denen es nicht auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches, sondern auf die im Zeitpunkt von dessen Durchsetzung (Abgabenfestsetzung) gegebenen Verhältnisse ankommt vergleiche VwGH vom 30.04.2003, Zl. 2002/16/0076). Bei Änderungen verfahrensgesetzlicher Rechtsvorschriften ist im Allgemeinen das neue Recht ab dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens anzuwenden, und zwar auch auf solche Rechtsvorgänge, die sich vor Inkrafttreten des neuen Verfahrensrechtes ereignet haben vergleiche Stoll, BAO Kommentar, 62). Es wird darauf hingewiesen, dass durch die verfahrensgegenständliche Aufhebung des angefochtenen Bescheides kein Abspruch über das Bestehen oder Nichtbestehen der Abgabenschuld erfolgt; sie steht daher einer späteren Abgabenfestsetzung nicht entgegen (vgl. Ritz, BAO Kommentar, 5. Auflage § 279 RZ7). Aufgrund der im Beschwerdefall vorzunehmenden Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde ist es dem Landesverwaltungsgericht Steiermark verwehrt, inhaltlich auf die Festsetzung eines Kanalisationsbeitrages gegenüber dem Beschwerdeführer einzugehen. In diesem Zusammenhang wird die Abgabenbehörde jedoch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach unter erstmaliger Benützung der Baulichkeit iSd § 2 Abs 3 KanalAbgG die erstmalige tatsächliche Benützung zu verstehen ist und es auf die erteilte Benützungsbewilligung nicht unbedingt ankommt (vgl. VwGH vom 18.10.1999, Zl. 96/17/0419).Es wird darauf hingewiesen, dass durch die verfahrensgegenständliche Aufhebung des angefochtenen Bescheides kein Abspruch über das Bestehen oder Nichtbestehen der Abgabenschuld erfolgt; sie steht daher einer späteren Abgabenfestsetzung nicht entgegen vergleiche Ritz, BAO Kommentar, , 5. Auflage Paragraph 279, RZ7). Aufgrund der im Beschwerdefall vorzunehmenden Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde ist es dem Landesverwaltungsgericht Steiermark verwehrt, inhaltlich auf die Festsetzung eines Kanalisationsbeitrages gegenüber dem Beschwerdeführer einzugehen. In diesem Zusammenhang wird die Abgabenbehörde jedoch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach unter erstmaliger Benützung der Baulichkeit iSd Paragraph 2, Absatz 3, KanalAbgG die erstmalige tatsächliche Benützung zu verstehen ist und es auf die erteilte Benützungsbewilligung nicht unbedingt ankommt vergleiche VwGH vom 18.10.1999, Zl. 96/17/0419). Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des , Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.61.37.6017.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.