RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum08.09.2015 GeschäftszahlLVwG 46.23-2439/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Dr. Rath über die Beschwerde der Bgesellschaft P & Co KG, vertreten durch die C GmbH, Lgürtel, G, diese vertreten durch Rechtsanwalt Dr. M E, Hgasse, G, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt Graz vom 07.07.2015, GZ: A17-041163/2012/0044, z u R e c h t e r k a n n t: I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) und des § 6 Abs 3 Steiermärkisches Abfallwirtschaftsgesetz 2004 idgF (StAWG 2004) wird die Beschwerde römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) und des Paragraph 6, Absatz 3, Steiermärkisches Abfallwirtschaftsgesetz 2004 idgF (StAWG 2004) wird die Beschwerde a b g e w i e s e n . II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem bekämpften Bescheid wurde der Antrag der Bgesellschaft P & Co KG vom 10.04.2012 um Entbindung von der Andienungspflicht gemäß § 6 Abs 3 StAWG abgewiesen. Begründet wurde der Bescheid im Wesentlichen damit, dass sowohl die Gemeinde, als auch die H GmbH sehr wohl in der Lage seien, die „besonderen Anforderungen hinsichtlich der Sammellogistik und die besonderen Anforderungen an die Abfallbehandlung“ zu erfüllen und wurde auch die Bereitschaft kundgemacht, auf Kundenwünsche einzugehen und ein Verwiegesystem auch bei den Containern der Antragstellerin anzubringen. Mit dem bekämpften Bescheid wurde der Antrag der Bgesellschaft P & Co KG vom 10.04.2012 um Entbindung von der Andienungspflicht gemäß Paragraph 6, Absatz 3, StAWG abgewiesen. Begründet wurde der Bescheid im Wesentlichen damit, dass sowohl die Gemeinde, als auch die H GmbH sehr wohl in der Lage seien, die „besonderen Anforderungen hinsichtlich der Sammellogistik und die besonderen Anforderungen an die Abfallbehandlung“ zu erfüllen und wurde auch die Bereitschaft kundgemacht, auf Kundenwünsche einzugehen und ein Verwiegesystem auch bei den Containern der Antragstellerin anzubringen. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde behoben und vom Rechtsvertreter im Wesentlichen vorgebracht, dass die belangte Behörde dem Bescheid eine unrichtige rechtliche Beurteilung zugrunde gelegt hätte und außerdem eine willkürliche Verfahrensführung durch die belangte Behörde gegeben sei. Konkret wurde ausgeführt, dass für den C G eine spezielle Sammellogistik etabliert worden sei. Durch das Verwiegesystem könne einerseits der Anfall der Abfallmengen der zahlreichen unterschiedlichsten Bereiche und somit den Mieter/innen im Shopping-Center kostenwahr zugeordnet werden. Andererseits könne der Abfall der hausmüllähnlichen Gewerbeabfälle pro Mieterin erheblich reduziert werden, weil durch die anfallbezogene Kostenberechnung die Moral zum Aussortieren erheblich geschärft und damit der Abfall von unsortierten Gewerbeabfällen massiv reduziert werde. Mit dieser Sammellogistik werde gewährleistet, dass die Trennmoral steige und reinsortige Abfallströme entstehen würden, was dazu führe, dass die Abfallhierarchie des AWG 2002 – Vermeidung vor Vorbereitung zur Wiederverwendung vor Recycling vor sonstiger Verwertung vor Beseitigung – eingehalten werde. Mit dem vom kommunalen Entsorger zur Verfügung gestellten Sammel- und Logistiksystem seien diese Ziele und Grundsätze nur in untergeordnetem Ausmaß oder gar nicht erreichbar. Die Abfälle der Mieter würden ohne Kostenwahrheit gesammelt und bestehe für die Mieter kein Anreiz für eine Trennung. Die Stadt habe mit einer thermischen Verwertungsanlage langfristige Entsorgungsverträge abgeschlossen, in denen der Entsorgungsanlage ein bestimmter Heizwert der angelieferten Abfälle garantiert werde. Gerade hochkalorische Abfälle, die einen hohen Heizwert garantieren, seien aber auch jene Abfälle die hervorragend für das Recyceln geeignet wären. Die Kommune hätte daher in G gar kein Interesse daran und aufgrund der bestehenden Verträge auch keine Möglichkeit jene Abfälle die recycelt werden können einer stofflichen Verwertung zuzuführen. Die H GmbH sei nicht in der Lage auf die speziellen Anforderungen der Sammellogistik im C G einzugehen bzw. könne diesen nicht entsprechen. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen: Die für die Entscheidung rechtlich relevanten Bestimmungen: § 1 StAWG:Paragraph eins, StAWG: „
(1)Die Abfallwirtschaft ist im Sinn des Vorsorgeprinzips und der Nachhaltigkeit danach auszurichten, dass
- schädliche oder nachteilige Einwirkungen auf Mensch, Tier und Pflanze, deren Lebensgrundlagen und deren natürliche Umwelt vermieden oder sonst das allgemeine menschliche Wohlbefinden beeinträchtigende Einwirkungen so gering wie möglich gehalten werden,
- die Emissionen von Luftschadstoffen und klimarelevanten Gasen so gering wie möglich gehalten werden,
- Ressourcen (Rohstoffe, Wasser, Energie, Landschaft, Flächen, Deponievolumen) geschont werden,
- bei der stofflichen Verwertung die Abfälle oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe kein höheres Gefährdungspotential aufweisen als vergleichbare Primärrohstoffe oder Produkte aus Primärrohstoffen und
- nur solche Abfälle zurückbleiben, deren Ablagerung keine Gefährdung für nachfolgende Generationen darstellt.
(2)Diesem Landesgesetz liegt folgende Hierarchie zugrunde:
- Abfallvermeidung;
- Vorbereitung zur Wiederverwendung;
- Recycling;
- sonstige Verwertung, z. B. energetische Verwertung;
- Beseitigung.
(3)Bei Anwendung der Hierarchie gemäß Abs. 2 gilt Folgendes:
(3)Bei Anwendung der Hierarchie gemäß Absatz 2, gilt Folgendes:
- Es ist die ökologische Zweckmäßigkeit und technische Möglichkeit zu berücksichtigen sowie, dass die dabei entstehenden Mehrkosten im Vergleich zu anderen Verfahren der Abfallbehandlung nicht unverhältnismäßig sind und ein Markt für die gewonnenen Stoffe oder die gewonnene Energie vorhanden ist oder geschaffen werden kann.
- Eine Abweichung von dieser Hierarchie ist zulässig, wenn eine gesamthafte Betrachtung hinsichtlich der gesamten Auswirkungen bei der Erzeugung und Verwendung eines Produktes sowie der Sammlung und Behandlung der nachfolgend anfallenden Abfälle bei bestimmten Abfallströmen unter Berücksichtigung von Z. 1 ergibt, dass eine andere Option das beste Ergebnis unter dem Aspekt des Umweltschutzes erbringt.Eine Abweichung von dieser Hierarchie ist zulässig, wenn eine gesamthafte Betrachtung hinsichtlich der gesamten Auswirkungen bei der Erzeugung und Verwendung eines Produktes sowie der Sammlung und Behandlung der nachfolgend anfallenden Abfälle bei bestimmten Abfallströmen unter Berücksichtigung von Ziffer eins, ergibt, dass eine andere Option das beste Ergebnis unter dem Aspekt des Umweltschutzes erbringt.
- Nicht verwertbare Abfälle sind je nach ihrer Beschaffenheit durch biologische, thermische, chemische oder physikalische Verfahren zu behandeln. Feste Rückstände sind reaktionsarm ordnungsgemäß abzulagern.
- Die Ausrichtung der Abfallwirtschaft hat in der Weise zu erfolgen, dass EU-rechtliche Zielvorgaben, insbesondere im Hinblick auf das Recycling, erreicht werden.
(4)Im öffentlichen Interesse ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls
- die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können,
- Gefahren für Wasser, Luft, Boden, Tiere oder Pflanzen und deren natürliche Lebensbedingungen verursacht werden können,
- die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann,
- die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,
- Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können,
- Geräusche oder Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können,
- das Auftreten oder die Vermehrung von Krankheitserregern begünstigt werden können,
- die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann oder
- Orts- und Landschaftsbild sowie Kulturgüter erheblich beeinträchtigt werden können.
(5)Für Abfälle, die in Behandlungsanlagen beseitigt werden, sind die Entsorgungsautarkie und die Beseitigung in einer der am nächsten gelegenen geeigneten Anlagen anzustreben. Dies gilt auch für Behandlungsanlagen zur Verwertung von gemischten Siedlungsabfällen, die von privaten Haushalten gesammelt worden sind, auch wenn dabei Abfälle anderer Erzeuger eingesammelt werden.“ § 4 Abs 4 StAWG:Paragraph 4, Absatz 4, StAWG: „
(4)Im Sinne dieses Gesetzes sind Siedlungsabfälle Abfälle aus privaten Haushalten und andere Abfälle, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung den Abfällen aus privaten Haushalten ähnlich sind. Bei der Zuordnung ist das Europäische Abfallverzeichnis im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie 75/442/EWG über Abfälle, ABl. Nr. L 194 vom
- Juli 1975 S 39, geändert durch die Richtlinie 91/156/EWG, ABl. Nr. L 78 vom
- März 1991 S 32 und die Entscheidung 96/350/EG, ABl. Nr. L 135 vom
- Juni 1996 S 32 zu berücksichtigen. Die Siedlungsabfälle werden unterteilt in
- getrennt zu sammelnde verwertbare Siedlungsabfälle (Altstoffe, wie z. B. Textilien, Papier, Metalle, Glas – ausgenommen Verpackungsabfälle),
- getrennt zu sammelnde biogene Siedlungsabfälle (kompostierbare Siedlungsabfälle, wie z. B. Küchen-, Garten-, Markt- oder Friedhofsabfälle),
- sperrige Siedlungsabfälle (Sperrmüll, der wegen seiner Beschaffenheit weder in bereitgestellten Behältnissen noch durch die Systemabfuhr übernommen werden kann),
- Siedlungsabfälle, die auf öffentlichen Straßen, Plätzen und Parkanlagen anfallen (Straßenkehricht, der auf Grund seiner Beschaffenheit der Restmüllbehandlung zuzuführen ist),
- gemischte Siedlungsabfälle (Restmüll, das ist jener Teil der nicht gefährlichen Siedlungsabfälle, der nicht den Z 1 bis 4 zuzuordnen ist).“gemischte Siedlungsabfälle (Restmüll, das ist jener Teil der nicht gefährlichen Siedlungsabfälle, der nicht den Ziffer eins bis 4 zuzuordnen ist).“ § 6 StAWG: Paragraph 6, StAWG: „
(1)Für die Sammlung und Abfuhr der in einem Gemeindegebiet anfallenden Siedlungsabfälle gemäß § 4 Abs. 4 haben die Gemeinden zu sorgen (Andienungspflicht).„
(1)Für die Sammlung und Abfuhr der in einem Gemeindegebiet anfallenden Siedlungsabfälle gemäß Paragraph 4, Absatz 4, haben die Gemeinden zu sorgen (Andienungspflicht).
(2)Für die Behandlung (Verwertung und Beseitigung) der in Abs. 1 genannten Abfälle haben die Abfallwirtschaftsverbände zu sorgen.
(2)Für die Behandlung (Verwertung und Beseitigung) der in Absatz eins, genannten Abfälle haben die Abfallwirtschaftsverbände zu sorgen.
(3)Die Andienungspflichtigen, welche nicht private Haushalte sind und gemäß § 10 AWG verpflichtet sind ein Abfallwirtschaftskonzept zu erstellen, können unter Vorlage dieses Abfallwirtschaftskonzeptes von der Andienungspflicht entbunden werden, wenn von der Gemeinde die besonderen Anforderungen hinsichtlich der Sammellogistik oder vom Abfallwirtschaftsverband die besonderen Anforderungen an die Abfallbehandlung nicht erfüllt werden können. Über einen diesbezüglichen Antrag hat die Gemeinde mit Bescheid abzusprechen. Dem Abfallwirtschaftsverband kommt in diesem Verfahren Parteistellung zu. Sollten sich nach Bescheiderlassung die Voraussetzungen für die Entbindung der Andienungspflicht ändern, hat die Gemeinde von Amts wegen ein Bescheidverfahren einzuleiten. Änderungen des Abfallwirtschaftskonzeptes sind der Gemeinde unaufgefordert zu übermitteln.
(3)Die Andienungspflichtigen, welche nicht private Haushalte sind und gemäß Paragraph 10, AWG verpflichtet sind ein Abfallwirtschaftskonzept zu erstellen, können unter Vorlage dieses Abfallwirtschaftskonzeptes von der Andienungspflicht entbunden werden, wenn von der Gemeinde die besonderen Anforderungen hinsichtlich der Sammellogistik oder vom Abfallwirtschaftsverband die besonderen Anforderungen an die Abfallbehandlung nicht erfüllt werden können. Über einen diesbezüglichen Antrag hat die Gemeinde mit Bescheid abzusprechen. Dem Abfallwirtschaftsverband kommt in diesem Verfahren Parteistellung zu. Sollten sich nach Bescheiderlassung die Voraussetzungen für die Entbindung der Andienungspflicht ändern, hat die Gemeinde von Amts wegen ein Bescheidverfahren einzuleiten. Änderungen des Abfallwirtschaftskonzeptes sind der Gemeinde unaufgefordert zu übermitteln.
(4)Reichen die Maßnahmen der kommunalen Sammlung sowie die Maßnahmen der Abfallbehandlung durch die Abfallwirtschaftsverbände zur Erreichung der Ziele und Grundsätze dieses Gesetzes für Siedlungsabfälle nicht aus, so hat die Landesregierung durch Verordnung geeignete vorübergehende Maßnahmen zur Sicherstellung der Sammlung und Behandlung zu erlassen, wenn ansonsten eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen bestehen oder schwere volkswirtschaftliche Schäden auftreten könnten (Missstandsverordnung). Die Verordnung hat jedenfalls zu enthalten: 1. die Festlegung des durch den Missstand bedrohten Bereiches (Missstandsbereich), 2. die Festlegung der Art und Menge der Abfälle, deren Sammlung und Behandlung sicherzustellen sind, 3. die konkreten Maßnahmen zur Erfüllung der abfallwirtschaftlichen Zielsetzungen.
(5)Verordnungen gemäß Abs. 4 treten mit Ablauf eines Jahres vom Tag ihres Inkrafttretens an gerechnet außer Kraft. Eine Verlängerung um ein weiteres Jahr ist zulässig.“
(5)Verordnungen gemäß Absatz 4, treten mit Ablauf eines Jahres vom Tag ihres Inkrafttretens an gerechnet außer Kraft. Eine Verlängerung um ein weiteres Jahr ist zulässig.“ Wie sich aus den beiden Bestimmungen ergibt, ist für die Sammlung und Abfuhr, der in einem Gemeindegebiet anfallenden Siedlungsabfälle die Gemeinde zuständig (Andienungspflicht). Aus Abs 2 des § 6 StAWG ergibt sich, dass aber für die Behandlung, nämlich für die Verwertung und für die Beseitigung der Siedlungsabfälle, die Abfallwirtschaftsverbände zu sorgen haben. Daraus geht klar hervor, dass die Gemeinde, für die in einem Gemeindegebiet anfallenden Siedlungsabfälle für die Sammlung und Abfuhr zu sorgen hat. Von dieser Andienungspflicht können Andienungspflichtige, welche nicht private Haushalte sind, dann entbunden werden, wenn von der Gemeinde die besonderen Anforderungen hinsichtlich der Sammellogistik oder vom Abfallwirtschaftsverband die besonderen Anforderungen an die Abfallbehandlung nicht erfüllt werden können. Wie sich aus den beiden Bestimmungen ergibt, ist für die Sammlung und Abfuhr, der in einem Gemeindegebiet anfallenden Siedlungsabfälle die Gemeinde zuständig (Andienungspflicht). Aus Absatz 2, des Paragraph 6, StAWG ergibt sich, dass aber für die Behandlung, nämlich für die Verwertung und für die Beseitigung der Siedlungsabfälle, die Abfallwirtschaftsverbände zu sorgen haben. Daraus geht klar hervor, dass die Gemeinde, für die in einem Gemeindegebiet anfallenden Siedlungsabfälle für die Sammlung und Abfuhr zu sorgen hat. Von dieser Andienungspflicht können Andienungspflichtige, welche nicht private Haushalte sind, dann entbunden werden, wenn von der Gemeinde die besonderen Anforderungen hinsichtlich der Sammellogistik oder vom Abfallwirtschaftsverband die besonderen Anforderungen an die Abfallbehandlung nicht erfüllt werden können. Als erste Frage ist daher zu klären, kann die Gemeinde die besonderen Anforderungen hinsichtlich der Sammellogistik erfüllen. Wie sich aus dem vorgelegten Akt und dem Schreiben der H GmbH, K D GmbH S A, welche von der Stadtgemeinde Graz beauftragt wurde, die Sammlung durchzuführen, ergibt, ist die Stadt Graz in der Lage den logistischen Anforderungen zur Sammlung und Abholung sämtlicher andienungspflichtiger Siedlungsabfälle der Beschwerdeführerin zu entsprechen. Als Zusatzausstattung zu den Presscontainern wurde auch zugesichert, die gewünschte Einzelverwiegung auf Kosten des Liegenschaftseigentümers anzubauen. Zum Beschwerdevorbringen, dass durch die von der Stadtgemeinde Graz bzw. vom Abfallwirtschaftsverband durchgeführte Sammlung und Verwertung der Abfälle den Grundsätzen des AWGs nicht entsprochen werde, wird ausgeführt: Wie sich aus den dargelegten Bestimmungen des StAWG ergibt, ist die Gemeinde für die Sammlung und Abfuhr der Siedlungsabfälle zuständig. Für die Behandlung (Verwertung und Beseitigung) haben die Abfallwirtschaftsverbände zu sorgen. Daraus folgt, dass die Gemeinde ex lege verpflichtet ist, die von ihr gesammelten Siedlungsabfälle an den Abfallwirtschaftsverband zur Verwertung und Beseitigung zu übergeben. Da über die Verwertung und Beseitigung der Abfallwirtschaftsverband entscheidet, hat die Gemeinde somit gar keine Möglichkeit Einfluss auf den Abfallwirtschaftsverband hinsichtlich der Verwertung der Abfälle zu üben. Die Abfallwirtschaftsverbände haben die Grundsätze nach § 1 AWG (Bundes-AWG und StAWG) zu berücksichtigen. Bei der Auswahl der Verwerter ist der Abfallwirtschaftsverband an allgemeine rechtliche Vorgaben gebunden (§ 1 StAWG, Vergaberecht usw.). Die Abfallwirtschaftsverbände haben die Grundsätze nach Paragraph eins, AWG (Bundes-AWG und StAWG) zu berücksichtigen. Bei der Auswahl der Verwerter ist der Abfallwirtschaftsverband an allgemeine rechtliche Vorgaben gebunden (Paragraph eins, StAWG, Vergaberecht usw.). Sowohl die Gemeinden, als auch die einzelnen Abfallwirtschaftsverbände unterliegen der Kontrolle der Aufsichtsbehörde, deren Aufgabe es ist, zu prüfen, ob bei der den Gemeinden obliegenden Sammlung, als auch bei der den Abfallwirtschaftsverbänden obliegenden Verwertung und Beseitigung die Grundsätze des AWG eingehalten werden. Zum Beschwerdevorbringen, dass die Mieter eine geringere Trennmoral hätten, wenn nicht das von der Beschwerdeführerin angestrebte System verwendet wird, muss festgehalten werden, dass dies für die Verfahrensentscheidung irrelevant ist und grundsätzlich eine Trennverpflichtung des Abfallbesitzers gemäß StAWG vorgeschrieben ist. Im vorliegenden Fall werden durch die Beschwerdeführerin nur Behauptungen aufgestellt, dass ihre Art der Abfallbehandlung zu einem größeren Recyclinganteil führen würde und damit besser dem AWG entsprechen würde, als eine allenfalls thermische Verwertung der Abfälle. Die Art der Verwertung und Beseitigung der Siedlungsabfälle ist aber in einem Verfahren gemäß § 6 Abs 3 StAWG nicht verfahrensgegenständlich. Wie die belangte Behörde ausgeführt hat, sind zwei wesentliche Voraussetzungen im Verfahren zu prüfen, wobei ausdrücklich festgehalten werden muss, dass die Andienungspflichtigen kein Recht auf Entbindung haben, sondern es sich dabei um eine Kann-Bestimmung handelt. Die zweite Voraussetzung, die im Verfahren zu prüfen war, lautet: „können vom Abfallwirtschaftsverband die besonderen Anforderungen an die Abfallbehandlung nicht erfüllt werden“. Die Art der Verwertung und Beseitigung der Siedlungsabfälle ist aber in einem Verfahren gemäß Paragraph 6, Absatz 3, StAWG nicht verfahrensgegenständlich. Wie die belangte Behörde ausgeführt hat, sind zwei wesentliche Voraussetzungen im Verfahren zu prüfen, wobei ausdrücklich festgehalten werden muss, dass die Andienungspflichtigen kein Recht auf Entbindung haben, sondern es sich dabei um eine Kann-Bestimmung handelt. Die zweite Voraussetzung, die im Verfahren zu prüfen war, lautet: „können vom Abfallwirtschaftsverband die besonderen Anforderungen an die Abfallbehandlung nicht erfüllt werden“. Im Verfahren haben die Gemeinde und der Abfallwirtschaftsverband als Parteien Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 23.02.2013 stellte die H GmbH – K D GmbH S A, welche von der Stadt Graz mit der Städtischen Abfuhr betraut wurde, eindeutig fest, dass sie in der Lage ist, den logistischen Anforderungen zur Sammlung und Abholung sämtlicher andienungspflichtiger Siedlungsabfälle zu entsprechen. Es könne dies durch die Bereitstellung von entsprechenden Sammelbehältern wie zB Presscontainer für die einzelne Bereiche (C GmbH, I und S) und die regelmäßige Entleerung zB bis zu fünf Mal wöchentlich oder aber auch flexibel auf Abruf geschehen. Die Sammelbehälter in den Größen 120 l bis 1.100 l werden in der Sammeltour entleert und die Presscontainer werden einzeln abgeholt, in der Sgasse gewogen, entleert und wieder retour gestellt. Zusätzlich wurde sogar angeboten, dass auf die bereitgestellten Container ein Verwiegesystem angebaut wird, um auf diese Weise eine verursachergerechte Mengenzuordnung zu erhalten und somit der Andienung der Gesamtabfallmenge entsprochen werden könne. Mit Schreiben vom 23.02.2013 stellte die H GmbH – K D GmbH S A, welche von der Stadt Graz mit der Städtischen Abfuhr betraut wurde, eindeutig fest, dass sie in der Lage ist, den logistischen Anforderungen zur Sammlung und Abholung sämtlicher andienungspflichtiger Siedlungsabfälle zu entsprechen. Es könne dies durch die Bereitstellung von entsprechenden Sammelbehältern wie zB Presscontainer für die einzelne Bereiche (C GmbH, römisch eins und S) und die regelmäßige Entleerung zB bis zu fünf Mal wöchentlich oder aber auch flexibel auf Abruf geschehen. Die Sammelbehälter in den Größen 120 l bis 1.100 l werden in der Sammeltour entleert und die Presscontainer werden einzeln abgeholt, in der Sgasse gewogen, entleert und wieder retour gestellt. Zusätzlich wurde sogar angeboten, dass auf die bereitgestellten Container ein Verwiegesystem angebaut wird, um auf diese Weise eine verursachergerechte Mengenzuordnung zu erhalten und somit der Andienung der Gesamtabfallmenge entsprochen werden könne. Dass der Abfallwirtschaftsverband den besonderen Anforderungen an der Abfallbehandlung nicht entsprechen könne, wurde in der Beschwerde auch nicht behauptet. Es handelt sich im vorliegenden Fall um Siedlungsabfall und obliegt dem Abfallwirtschaftsverband die Behandlung (Verwertung und Beseitigung) dieser Abfälle, wobei daran aus abfallwirtschaftlicher Sicht keine über § 1 StAWG hinausgehenden besonderen Anforderungen zu knüpfen sind. Die Beschwerdeführerin als Abfallbesitzerin hat auch kein subjektives Recht auf die Auswahl eines bestimmten Verwerters. Im Übrigen wird ausdrücklich festgehalten, dass sowohl die Stadtgemeinde Graz, als auch der Abfallwirtschaftsverband Graz auf die individuellen Wünsche der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Sammellogistik eingegangen sind. Auf die Art der Verwertung besteht wie bereits ausgeführt kein subjektiver Anspruch, weshalb für eine Beschwer kein Raum verbleibt. Dass der Abfallwirtschaftsverband den besonderen Anforderungen an der Abfallbehandlung nicht entsprechen könne, wurde in der Beschwerde auch nicht behauptet. Es handelt sich im vorliegenden Fall um Siedlungsabfall und obliegt dem Abfallwirtschaftsverband die Behandlung (Verwertung und Beseitigung) dieser Abfälle, wobei daran aus abfallwirtschaftlicher Sicht keine über Paragraph eins, StAWG hinausgehenden besonderen Anforderungen zu knüpfen sind. Die Beschwerdeführerin als Abfallbesitzerin hat auch kein subjektives Recht auf die Auswahl eines bestimmten Verwerters. Im Übrigen wird ausdrücklich festgehalten, dass sowohl die Stadtgemeinde Graz, als auch der Abfallwirtschaftsverband Graz auf die individuellen Wünsche der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Sammellogistik eingegangen sind. Auf die Art der Verwertung besteht wie bereits ausgeführt kein subjektiver Anspruch, weshalb für eine Beschwer kein Raum verbleibt. Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG konnte ungeachtet des Parteiantrages von einer Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde abzuweisen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte ungeachtet des Parteiantrages von einer Verhandlung abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde abzuweisen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.46.23.2439.2015