F BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n , II. Gegen dieses Erkenntnis ist
F BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Vorverfahren, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt, Vorverfahren, Beschwerdevorbringen:
G die Bauverhandlung für 19.02.2014, 14.00 Uhr anberaumt. Nach Einholung eines immissionstechnischen, schalltechnischen sowie medizinischen Gutachtens wurde mit der Kundmachung und Ladung vom 03.02.2014 und unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen
Paragraph 27, Absatz eins, Stmk. BauG die Bauverhandlung für 19.02.2014, 14.00 Uhr anberaumt. Mit der Eingabe vom 17.02.2014 ersuchten die nunmehrigen Beschwerdeführer um Zuerkennung der Parteistellung im Baubewilligungsverfahren. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sie sich im Jahre 2007 aus sehr gut überlegten Gründen für den Kauf ihres Hauses S entschieden hätten, um endlich in Ruhe und in wundschöner Umgebung (sehr gute Lebensqualität) des Thermenlandes leben zu können. Sie hätten sehr viel Geld in dieses Anwesen investiert und seien nicht daran interessiert, dass der aktuelle Wert durch die Ansiedelung eines industriell geführten Betriebes in unmittelbarer Nähe um mindestens 1/3 (lt. Gutachten) geschmälert werde. Da verschiedene Punkte wie Wasserver- bzw. -entsorgung ganz und gar nicht mit den vorhandenen Ressourcen übereinstimmten, müsste ein komplett neu überarbeitetes Konzept von Seiten der Gemeinde erstellt werden, damit sie als Gemeindebürger nicht so wie jedes Jahr im Sommer vor der Wasserproblematik stünden. Hinzu komme noch die eklatante Kontaminierung des Abwassers mit Arzneimittelrückständen (Antibiotika, Corticoiden, Hormonen etc.) !!! Dies und noch einige andere sehr wichtige Punkte gelte es vorab schnellstens zu erörtern, bevor man hier eine Entscheidung treffe, die nicht zu akzeptieren sei. Und all dies nur um EU-Förderungen von Seiten des Betreibers einzufordern, könne es wohl nicht sein. Dem Bürgermeister sollte das Wohlergehen seiner zahlenden und wohlwollenden Gemeindebürger mehr am Herzen liegen als ein industriell geführter Großbetrieb mit 10.000enden Hühnern, der auch an einem anderen Ort entstehen könne. Erfahrungsgemäß wisse man, dass es bei so einem Projekt zu schwerwiegenden Konflikten zwischen Betreibern und Anrainern, sowie mit der Gemeinde kommen werde. Zu erwähnen wäre natürlich noch, dass sie über die Möglichkeit der medialen Verbreitung dieses Vorhabens verfügten, da es persönliche private Kontakte zum ORF (Volksanwalt Dr. R), Profil Mag. Ra sowie anderen regionalen Medien wie den F gebe. Dies wäre aber wirklich nur der allerletzte Schritt, wenn es zu keiner vernünftigen Lösung kommen sollte.
Abs 3 AVG die Aufforderung, innerhalb von zwei Wochen das erhobene Rechtsmittel dahingehend zu begründen, dass für die Behörde zumindest erkennbar sei, welche Entscheidung von ihnen damit angestrebt werde. Sollte dieser Mangel nicht innerhalb der angegebenen Frist behoben werden, müsste die Berufung zurückgewiesen werden. Diese Verbesserungsaufträge wurden den Beschwerdeführern am 29.09.2014 zugestellt, blieben jedoch unbeantwortet. 6. Mit den Erledigungen des Gemeinderates vom 25.09.2014 erging daraufhin an die Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides
Paragraph 13, Absatz 3, AVG die Aufforderung, innerhalb von zwei Wochen das erhobene Rechtsmittel dahingehend zu begründen, dass für die Behörde zumindest erkennbar sei, welche Entscheidung von ihnen damit angestrebt werde. Sollte dieser Mangel nicht innerhalb der angegebenen Frist behoben werden, müsste die Berufung zurückgewiesen werden. Diese Verbesserungsaufträge wurden den Beschwerdeführern am 29.09.2014 zugestellt, blieben jedoch unbeantwortet. 7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 12.01.2015 wurden daraufhin die Berufungen
7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 12.01.2015 wurden daraufhin die Berufungen
Paragraph 13, Absatz 3, AVG als unzulässig zurückgewiesen.
Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit, wobei nach § 27 VwGVG das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid (nur) aufgrund der Beschwerdegründe (§ 9 Abs 1 Z 3 VwGVG) zu überprüfen hat.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit, wobei nach Paragraph 27, VwGVG das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid (nur) aufgrund der Beschwerdegründe (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG) zu überprüfen hat. 1. Zur eingewandten Unzuständigkeit des Regierungskommissärs der Stadtgemeinde Fürstenfeld über die am 19.09.2014 bei der Gemeinde A eingebrachte Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde A vom 02.09.2014: Im Zuge der Gemeindestrukturreform wurden die Gemeinden Altenmarkt und Übersbach mit der Stadtgemeinde Fürstenfeld fusioniert und wurden die Gemeinderäte der Fusionsgemeinden mit Wirksamkeit ab 31.12.2014 aufgelöst. Für die „neue“ Stadtgemeinde Fürstenfeld wurde Herr W G von der Steiermärkischen Landesregierung als Regierungskommissär zur Führung der laufenden und unaufschiebbaren Geschäfte der Gemeinde ab 01.01.2015 bis zur Angelobung des neu gewählten Gemeinderates und Bürgermeisters bestellt. Die Vereinigung der Gemeinden Altenmarkt und Fürstenfeld bewirkte den vollständigen Übergang der Rechte und Pflichten der Gemeinde Altenmarkt auf die neue Gemeinde Fürstenfeld und erloschen mit 31.12.2014, 24.00 Uhr, ex lege alle Gemeinderatsmandate einschließlich der Mandate der Bürgermeister in beiden Gemeinden. Ab 01.01.2015, 00.00 Uhr, waren
der Steiermärkischen Gemeindeordnung vom Regierungskommissär alle anhängigen Verwaltungs-verfahren bis zur Angelobung des neuen Bürgermeisters der neu geschaffenen Gemeinde weiterzuführen. Für die Zeit seiner Funktionsperiode vereinte der Regierungskommissär die Kompetenzen aller Gemeindeorgane in sich und hatte als einziges Organ der Gemeinde je nach dem Verfahrensstand in einem Bauverfahren als erste Instanz oder auch als Berufungsinstanz zu entscheiden. Die Vereinigung der Gemeinden Altenmarkt und Fürstenfeld bewirkte den vollständigen Übergang der Rechte und Pflichten der Gemeinde Altenmarkt auf die neue Gemeinde Fürstenfeld und erloschen mit 31.12.2014, 24.00 Uhr, ex lege alle Gemeinderatsmandate einschließlich der Mandate der Bürgermeister in beiden Gemeinden. Ab 01.01.2015, 00.00 Uhr, waren
Paragraph 5, der Steiermärkischen Gemeindeordnung vom Regierungskommissär alle anhängigen Verwaltungs-, verfahren bis zur Angelobung des neuen Bürgermeisters der neu geschaffenen Gemeinde weiterzuführen. Für die Zeit seiner Funktionsperiode vereinte der Regierungskommissär die Kompetenzen aller Gemeindeorgane in sich und hatte als einziges Organ der Gemeinde je nach dem Verfahrensstand in einem Bauverfahren als erste Instanz oder auch als Berufungsinstanz zu entscheiden. Da
Abs 1 AVG die Behörden verpflichtet sind, über Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen, wäre die Entscheidungsfrist für die am 19.09.2014 bei der Baubehörde eingelangte Berufung am 19.03.2015, sohin noch vor der Gemeinderatswahl am 22.03.2015, abgelaufen. Daraus folgt, dass der Regierungskommissär der neuen Stadtgemeinde Fürstenfeld am 12.01.2015 zur Entscheidung über die am 19.09.2014 bei der Gemeinde Altenmarkt bei Fürstenfeld eingebrachte Berufung zuständig war.Da
Paragraph 73, Absatz eins, AVG die Behörden verpflichtet sind, über Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen, wäre die Entscheidungsfrist für die am 19.09.2014 bei der Baubehörde eingelangte Berufung am 19.03.2015, sohin noch vor der Gemeinderatswahl am 22.03.2015, abgelaufen. Daraus folgt, dass der Regierungskommissär der neuen Stadtgemeinde Fürstenfeld am 12.01.2015 zur Entscheidung über die am 19.09.2014 bei der Gemeinde Altenmarkt bei Fürstenfeld eingebrachte Berufung zuständig war. 2. Zum Einwand, dass die Zustellung der an die Beschwerdeführer übermittelten Erledigungsausfertigung keine Bescheiderlassung des Regierungskommissärs bewirkt habe, genügt es darauf hinzuweisen, dass der angefochtene Bescheid die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden enthält und dass
Abs 4 AVG Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen haben. Da die Amtssignatur am Ende des Bescheides durch eine Bildmarke dokumentiert und die den Beschwerdeführern zugestellte Bescheidausfertigung den Hinweis enthält, dass sie amtssigniert wurde, besteht im Beschwerdefall kein Anlass am tatsächlichen Vorliegen (insbesondere) der Amtssignatur und deren Darstellung
G zu zweifeln.2. Zum Einwand, dass die Zustellung der an die Beschwerdeführer übermittelten Erledigungsausfertigung keine Bescheiderlassung des Regierungskommissärs bewirkt habe, genügt es darauf hinzuweisen, dass der angefochtene Bescheid die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden enthält und dass
Paragraph 18, Absatz 4, AVG Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen haben. Da die Amtssignatur am Ende des Bescheides durch eine Bildmarke dokumentiert und die den Beschwerdeführern zugestellte Bescheidausfertigung den Hinweis enthält, dass sie amtssigniert wurde, besteht im Beschwerdefall kein Anlass am tatsächlichen Vorliegen (insbesondere) der Amtssignatur und deren Darstellung
Paragraph 19, Absatz 3, E-GovG zu zweifeln. Daraus folgt, dass das als „Einspruch“ bezeichnete Rechtsmittel vom Landesverwaltungsgericht Steiermark als Beschwerde gegen den Bescheid des Regierungskommissärs einer inhaltlichen Erledigung zuzuführen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, dann in der Sache selbst zu entscheiden und die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, dann in der Sache selbst zu entscheiden und die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. 3.1. Zur Zurückweisung der unbegründeten Berufung
Abs 3 AVG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.
Paragraph 63, Absatz 3, AVG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH muss eine Berufung, um den gesetzlichen Erfordernissen zu entsprechen, erkennen lassen, was die Partei anstrebt (Behebung oder Abänderung des angefochtenen Bescheides) und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt (z.B. VwGH 23.05.2012, 2012/11/0077). Lässt eine Berufung einzelne Inhaltserfordernisse im Sinne des § 63 Abs 3 AVG vermissen, so hat die Behörde nach § 13 Abs 3 AVG ein Mängelbehebungsverfahren durchzuführen und nach fruchtlosem Ablauf der Mängelbehebungsfrist das Anbringen zurückzuweisen. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH muss eine Berufung, um den gesetzlichen Erfordernissen zu entsprechen, erkennen lassen, was die Partei anstrebt (Behebung oder Abänderung des angefochtenen Bescheides) und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt (z.B. VwGH 23.05.2012, 2012/11/0077). Lässt eine Berufung einzelne Inhaltserfordernisse im Sinne des Paragraph 63, Absatz 3, AVG vermissen, so hat die Behörde nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG ein Mängelbehebungsverfahren durchzuführen und nach fruchtlosem Ablauf der Mängelbehebungsfrist das Anbringen zurückzuweisen. Da die Berufung nicht erkennen lässt, ob der erstinstanzliche Baubewilligungs-bescheid vollinhaltlich bekämpft wird oder nur die Einholung weiterer Gutachten bzw. eine Projektergänzung für erforderlich erachtet wird, wurde von der Baubehörde zu Recht ein Verbesserungsauftrag erlassen, doch wurde der angeführte Mangel binnen der gesetzten Frist nicht behoben. Die Berufung wurde daher vom Regierungskommissär zu Recht
Da die Berufung nicht erkennen lässt, ob der erstinstanzliche Baubewilligungs-, bescheid vollinhaltlich bekämpft wird oder nur die Einholung weiterer Gutachten bzw. eine Projektergänzung für erforderlich erachtet wird, wurde von der Baubehörde zu Recht ein Verbesserungsauftrag erlassen, doch wurde der angeführte Mangel binnen der gesetzten Frist nicht behoben. Die Berufung wurde daher vom Regierungskommissär zu Recht
Paragraph 13, Absatz 3, AVG als unzulässig zurückgewiesen. 3.2. Dennoch wird zu den von den Beschwerdeführern gegen das beantragte Bauvorhaben erhobenen Einwendungen festgestellt:
G) kann der Nachbar gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv-öffentlichrechtliche Einwendungen). Das sind Bestimmungen überGemäß Paragraph 26, Absatz eins, Steiermärkisches Baugesetz 1995 Landesgesetzblatt Nr. 59 (BauG) kann der Nachbar gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv-öffentlichrechtliche Einwendungen). Das sind Bestimmungen über
G hat, wenn eine Bauverhandlung
Abs 1 letzter Satz und zusätzlich in geeigneter Form kundgemacht wurde, dies zur Folge, dass ein Nachbar seine Stellung als Partei verliert, soweit er nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen im Sinne des § 26 Abs 1 erhebt. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, dass ein Nachbar von der Anberaumung der Bauverhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.
Paragraph 27, Absatz eins, BauG hat, wenn eine Bauverhandlung
Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz und zusätzlich in geeigneter Form kundgemacht wurde, dies zur Folge, dass ein Nachbar seine Stellung als Partei verliert, soweit er nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, erhebt. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, dass ein Nachbar von der Anberaumung der Bauverhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt. Die Beschwerdeführer, die von der Anberaumung der Bauverhandlung Kenntnis erlangt haben und denen von der Baubehörde auch die Parteistellung zuerkannt wurde, haben rechtzeitig Einwendungen gegen die Erteilung der Baubewilligung wegen Verschlechterung ihrer Lebensqualität, Wertminderung ihres Anwesens, Unvereinbarkeit mit einem Wohngebiet sowie hinsichtlich der vorhandenen Wasserknappheit und der Gefahr einer Grundwasserverseuchung durch Medikamente erhoben. Da aber der Einwand einer unzumutbaren Lärmerregung erst in der Berufung gegen den Baubewilligungsbescheid erhoben wurde, ist dieser wie auch der erstmals in der Beschwerde vorgebrachte Einwand, ein Abstand von 1.000 m sei nicht gegeben, präkludiert. Daraus folgt, dass sowohl der Berufungsbehörde, als auch dem Landesverwaltungsgericht eine inhaltliche Auseinandersetzung mit diesen Einwänden verwehrt ist. Die Beschwerdeführer, die von der Anberaumung der Bauverhandlung Kenntnis erlangt haben und denen von der Baubehörde auch die Parteistellung zuerkannt wurde, haben rechtzeitig Einwendungen gegen die Erteilung der Baubewilligung wegen Verschlechterung ihrer Lebensqualität, Wertminderung ihres Anwesens, Unvereinbarkeit mit einem Wohngebiet sowie hinsichtlich der vorhandenen Wasserknappheit und der Gefahr einer Grundwasserverseuchung durch Medikamente erhoben. Da aber der Einwand einer unzumutbaren Lärmerregung erst in der Berufung gegen den Baubewilligungsbescheid erhoben wurde, ist dieser wie auch der erstmals in der Beschwerde vorgebrachte Einwand, ein Abstand von , 1.000 m sei nicht gegeben, präkludiert. Daraus folgt, dass sowohl der Berufungsbehörde, als auch dem Landesverwaltungsgericht eine inhaltliche Auseinandersetzung mit diesen Einwänden verwehrt ist. Bei den rechtzeitig erhobenen Einwendungen hinsichtlich der bereits bestehenden Wasserknappheit und Gefahr der Kontamination des Grundwassers infolge der den eingestallten Hühnern verabreichten Medikamente, handelt es sich aber nach dem taxativen Katalog des § 26 Abs 1 BauG um kein Nachbarrecht. Hiebei handelt es sich um Fragen der Bauplatzeignung im Sinne des § 5 BauG bzw. um Grundvoraussetzungen im Sinne des § 95 BauG, die eine landwirtschaftliche Betriebsanlage erfüllen muss, um genehmigt werden zu können, die von der Baubehörde von Amts wegen zu prüfen sind. Diese objektiv-öffentlich-rechtlichen Einwendungen richten sich gegen die Verletzung von Gesetzesbestimmungen, die dem öffentlichen Interesse dienen und sind daher als unzulässig zu beurteilen. Die Zurückweisung dieser Einwendungen im erstinstanzlichen Baubescheid erfolgte daher zu Recht. Bei den rechtzeitig erhobenen Einwendungen hinsichtlich der bereits bestehenden Wasserknappheit und Gefahr der Kontamination des Grundwassers infolge der den eingestallten Hühnern verabreichten Medikamente, handelt es sich aber nach dem taxativen Katalog des Paragraph 26, Absatz eins, BauG um kein Nachbarrecht. Hiebei handelt es sich um Fragen der Bauplatzeignung im Sinne des Paragraph 5, BauG bzw. um Grundvoraussetzungen im Sinne des Paragraph 95, BauG, die eine landwirtschaftliche Betriebsanlage erfüllen muss, um genehmigt werden zu können, die von der Baubehörde von Amts wegen zu prüfen sind. Diese objektiv-öffentlich-rechtlichen Einwendungen richten sich gegen die Verletzung von Gesetzesbestimmungen, die dem öffentlichen Interesse dienen und sind daher als unzulässig zu beurteilen. Die Zurückweisung dieser Einwendungen im erstinstanzlichen Baubescheid erfolgte daher zu Recht. Die Einwände bzgl. Verschlechterung der Lebensqualität sowie Entwertung des Grundstückes der Beschwerdeführer stellen nach ständiger Rechtsprechung wiederum privatrechtliche Einwendungen dar, über welche die Zivilgerichte abzusprechen haben, da eine Baubewilligung
G ausschließlich besagt, dass das Bauvorhaben nach den von der Baubehörde wahrzunehmenden Vorschriften zulässig ist, nicht aber wird darüber abgesprochen, ob das Vorhaben nicht etwa aus in der Privatrechtsordnung gelegenen Gründen verhindert werden kann (Trippl/Schwarzbeck/Freiberger, Steiermärkisches Baurecht5 Anm. 2 zu § 26).Die Einwände bzgl. Verschlechterung der Lebensqualität sowie Entwertung des Grundstückes der Beschwerdeführer stellen nach ständiger Rechtsprechung wiederum privatrechtliche Einwendungen dar, über welche die Zivilgerichte abzusprechen haben, da eine Baubewilligung
Paragraph 29, Absatz eins, BauG ausschließlich besagt, dass das Bauvorhaben nach den von der Baubehörde wahrzunehmenden Vorschriften zulässig ist, nicht aber wird darüber abgesprochen, ob das Vorhaben nicht etwa aus in der Privatrechtsordnung gelegenen Gründen verhindert werden kann (Trippl/Schwarzbeck/Freiberger, Steiermärkisches Baurecht5 Anmerkung 2 zu Paragraph 26,). Der Gesetzgeber hat in § 26 Abs 1 BauG mit der ausdrücklichen Festlegung von Bestimmungen, aus denen Nachbarrechte ableitbar sind, abschließend festgelegt, welche Bestimmungen als nicht nur ausschließlich der Wahrung öffentlicher – von der Behörde
G von Amts wegen wahrzunehmender – Interessen, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienend anzusehen sind. Auch reichen die prozessualen Rechte eines Nachbarn (nur) so weit, als ihm subjektiv-öffentliche Rechte eingeräumt sind. Der Gesetzgeber hat in Paragraph 26, Absatz eins, BauG mit der ausdrücklichen Festlegung von Bestimmungen, aus denen Nachbarrechte ableitbar sind, abschließend festgelegt, welche Bestimmungen als nicht nur ausschließlich der Wahrung öffentlicher – von der Behörde
Paragraph 26, Absatz 2, BauG von Amts wegen wahrzunehmender – Interessen, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienend anzusehen sind. Auch reichen die prozessualen Rechte eines Nachbarn (nur) so weit, als ihm subjektiv-öffentliche Rechte eingeräumt sind. Die Beschwerde war folglich als unbegründet abzuweisen. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.50.17.1519.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.