← Österreich

{'item': 'LVwG 50.17-1519/2015'}

Obsah (13)§ 28§ 25a§ 27§ 13Art. 130§ 5§ 73§ 18§ 19§ 63§ 26§ 25§ 29

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum08.09.2015 GeschäftszahlLVwG 50.17-1519/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die R

§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl. I Nr. 33/2013 id

F BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n , II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 id

F BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Vorverfahren, Beschwerdevorbringen:römisch eins. Sachverhalt, Vorverfahren, Beschwerdevorbringen:

  1. Die Beschwerdeführer sind je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft EZ x, KG S, bestehend aus dem Grundstück Nr. x.
  2. Die Beschwerdeführer sind je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft EZ x, , KG S, bestehend aus dem Grundstück Nr. x. Mit der Eingabe vom 23.07.2013 (bei der Baubehörde eingelangt am 24.07.2013) beantragte der Bauwerber A S die Erteilung der baurechtlichen Bewilligung für die Errichtung eines Freilandlegehennenstalles für 9.407 Hennen eines Ganzkornsilos und einer Güllegrube auf dem im Freiland liegenden Grundstück Nr. x (richtig: x) der Liegenschaft EZ x, KG S mit der Postanschrift A, S. Nach Einholung eines immissionstechnischen, schalltechnischen sowie medizinischen Gutachtens wurde mit der Kundmachung und Ladung vom 03.02.2014 und unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen

§ 27Abs 1 Stmk. Bau

G die Bauverhandlung für 19.02.2014, 14.00 Uhr anberaumt. Nach Einholung eines immissionstechnischen, schalltechnischen sowie medizinischen Gutachtens wurde mit der Kundmachung und Ladung vom 03.02.2014 und unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen

Paragraph 27, Absatz eins, Stmk. BauG die Bauverhandlung für 19.02.2014, 14.00 Uhr anberaumt. Mit der Eingabe vom 17.02.2014 ersuchten die nunmehrigen Beschwerdeführer um Zuerkennung der Parteistellung im Baubewilligungsverfahren. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sie sich im Jahre 2007 aus sehr gut überlegten Gründen für den Kauf ihres Hauses S entschieden hätten, um endlich in Ruhe und in wundschöner Umgebung (sehr gute Lebensqualität) des Thermenlandes leben zu können. Sie hätten sehr viel Geld in dieses Anwesen investiert und seien nicht daran interessiert, dass der aktuelle Wert durch die Ansiedelung eines industriell geführten Betriebes in unmittelbarer Nähe um mindestens 1/3 (lt. Gutachten) geschmälert werde. Da verschiedene Punkte wie Wasserver- bzw. -entsorgung ganz und gar nicht mit den vorhandenen Ressourcen übereinstimmten, müsste ein komplett neu überarbeitetes Konzept von Seiten der Gemeinde erstellt werden, damit sie als Gemeindebürger nicht so wie jedes Jahr im Sommer vor der Wasserproblematik stünden. Hinzu komme noch die eklatante Kontaminierung des Abwassers mit Arzneimittelrückständen (Antibiotika, Corticoiden, Hormonen etc.) !!! Dies und noch einige andere sehr wichtige Punkte gelte es vorab schnellstens zu erörtern, bevor man hier eine Entscheidung treffe, die nicht zu akzeptieren sei. Und all dies nur um EU-Förderungen von Seiten des Betreibers einzufordern, könne es wohl nicht sein. Dem Bürgermeister sollte das Wohlergehen seiner zahlenden und wohlwollenden Gemeindebürger mehr am Herzen liegen als ein industriell geführter Großbetrieb mit 10.000enden Hühnern, der auch an einem anderen Ort entstehen könne. Erfahrungsgemäß wisse man, dass es bei so einem Projekt zu schwerwiegenden Konflikten zwischen Betreibern und Anrainern, sowie mit der Gemeinde kommen werde. Zu erwähnen wäre natürlich noch, dass sie über die Möglichkeit der medialen Verbreitung dieses Vorhabens verfügten, da es persönliche private Kontakte zum ORF (Volksanwalt Dr. R), Profil Mag. Ra sowie anderen regionalen Medien wie den F gebe. Dies wäre aber wirklich nur der allerletzte Schritt, wenn es zu keiner vernünftigen Lösung kommen sollte.

  1. Anlässlich der Bauverhandlung am 19.02.2014, zu der die Beschwerdeführer nicht erschienen sind, wurde vom Verhandlungsleiter auf die schriftlichen Einwendungen der Parteien (Beteiligten) einschließlich jener der Beschwerdeführer verwiesen (Seite 2, zweiter Absatz der Bauverhandlungsschrift).
  2. In der Folge wurde von der Baubehörde eine ergänzende Stellungnahme des immissionstechnischen Amtssachverständigen eingeholt und vom Bauwerber ein ergänzter Einreichplan vorgelegt. Mit den Verfahrensanordnungen vom 23.06.2014 wurde beiden Beschwerdeführern „Die in Kopie beiliegende ergänzende gutachterliche Äußerung des Amtssachverständigen für Immissionstechnik vom 10.03.2014 und die Emailnachricht vom 18.03.2014 werden in Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnisnahme mit der Einladung übermittelt, dazu innerhalb von 3 Wochen ab Zustellung bei der Gemeinde A schriftlich Stellung zu nehmen“. Gleichzeitig wurde auch auf die Möglichkeit der Einsichtnahme in den ergänzten Einreichplan innerhalb derselben Frist hingewiesen. Mittels E-Mail vom 25.07.2014 und Schreiben vom 29.07.2014 bedankten sich die Beschwerdeführer für die Gewährung der Parteistellung und brachten unter Hinweis auf ihren ersten Einspruch wiederholt vor, dass die Ressourcen für die durchschnittliche Wasserversorgung der Anlage nachweislich nicht vorhanden seien, in den vorliegenden Gutachten in keinster Weise ersichtlich sei, mit welcher Kontaminierung ihres Grundwassers zu rechnen sei und dass so ein Industriebetrieb nicht in ihre Siedlung nach S gehöre.
  3. Nach Einholung einer weiteren gutachterlichen Stellungnahme des immissionstechnischen Sachverständigen wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde A vom 02.09.2014, Zl: 131/9-2/2013StBG. die beantragte Baubewilligung erteilt. Gleichzeitig wurden sämtliche Einwendungen der Nachbarn (einschließlich jener der Beschwerdeführer) hinsichtlich Lärm- und Geruchsbelästigung als unbegründet abgewiesen, hinsichtlich Kontaminierung des Grundwassers, Gefährdung der Wasserversorgung und Unvereinbarkeit mit dem Landschaftsbild als unzulässig zurückgewiesen sowie die Einwendung bezüglich Wertminderung von Grundstücken auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
  4. Gegen diesen Bescheid wurde von den Beschwerdeführern mittels E-Mail vom 19.09.2014 fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung mit folgendem Wortlaut erhoben: „… Wir beziehen uns auf den oben genannten Bescheid vom 02.09.2014 und erheben Einspruch gegen diesen. Unsere Punkte sind mit denen in unserem letzten Einspruch konform, da diese noch immer nicht transparent und aktuell dargelegt wurden. Die wichtigsten Punkte daraus sind: Starke Verminderung der Lebensqualität in einem Erholungsgebiet Gewährleistung der Wasserversorgung Lärmbelästigung Kontaminierung des Grundwassers durch Medikamente …“
  5. Mit den Erledigungen des Gemeinderates vom 25.09.2014 erging daraufhin an die Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides

§ 13

Abs 3 AVG die Aufforderung, innerhalb von zwei Wochen das erhobene Rechtsmittel dahingehend zu begründen, dass für die Behörde zumindest erkennbar sei, welche Entscheidung von ihnen damit angestrebt werde. Sollte dieser Mangel nicht innerhalb der angegebenen Frist behoben werden, müsste die Berufung zurückgewiesen werden. Diese Verbesserungsaufträge wurden den Beschwerdeführern am 29.09.2014 zugestellt, blieben jedoch unbeantwortet. 6. Mit den Erledigungen des Gemeinderates vom 25.09.2014 erging daraufhin an die Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides

Paragraph 13, Absatz 3, AVG die Aufforderung, innerhalb von zwei Wochen das erhobene Rechtsmittel dahingehend zu begründen, dass für die Behörde zumindest erkennbar sei, welche Entscheidung von ihnen damit angestrebt werde. Sollte dieser Mangel nicht innerhalb der angegebenen Frist behoben werden, müsste die Berufung zurückgewiesen werden. Diese Verbesserungsaufträge wurden den Beschwerdeführern am 29.09.2014 zugestellt, blieben jedoch unbeantwortet. 7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 12.01.2015 wurden daraufhin die Berufungen

§ 13Abs 3 AVG als unzulässig zurückgewiesen.

7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 12.01.2015 wurden daraufhin die Berufungen

Paragraph 13, Absatz 3, AVG als unzulässig zurückgewiesen.

  1. In dem nun vorliegenden Einspruch (richtig: Beschwerde) wird in verfahrensrelevanter Hinsicht vorgebracht, dass das Stadtamt bzw. die Stadtgemeinde Fürstenfeld für eine Erledigung der Berufung nicht zuständig sei. Da die Berufung in der Gemeinde A eingebracht worden sei, dort aber nicht mehr über den Einspruch entschieden worden sei, wäre der künftige Gemeinderat der Gemeinde Fürstenfeld entscheidungsberechtigt. Auch hätten der Verbesserungsauftrag und der oben angeführte Bescheid keine Rechtsgrundlage, da diese keine persönliche Signatur aufwiesen. Es wurde daher beantragt, der Beschwerde Folge zu leisten und dem Gemeinderat der Stadt Fürstenfeld die Entscheidung über die Berufung aufzutragen. Gleichzeitig wurde auf die Begründungspunkte der Berufung gegen den erstinstanzlichen Bewilligungsbescheid verwiesen, wonach eine ausreichende Wasserversorgung nicht nachgewiesen, die zu erwartende Kontamination des Grundwassers nicht ersichtlich und eine Vereinbarkeit dieses Industriebetriebes mit dem Siedlungsgebiet nicht transparent dargestellt worden seien. Weiters wurde vorgebracht, dass auch der Abstand von 1.000 m nicht gegeben sei, es keine Daten über die an die Hühner verfütterten „Vitamine“ gebe und es zu einer Entwertung ihres Eigentums um mindestens ein Drittel komme. Abschließend wurde wiederum beantragt, der Gemeinderat der Stadtgemeinde Fürstenfeld möge über ihre Berufung entscheiden und die beantragte Baubewilligung versagen.
  2. Da dieser „Einspruch“ an die Stadtgemeinde Fürstenfeld gerichtet ist, an seinem Anfang die Namen der beiden Beschwerdeführer angeführt sind, er im Folgenden jedoch in der Ich-Form abgefasst und nur von der Beschwerdeführerin B F handschriftlich unterfertigt ist, wurde die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 12.06.2015 aufgefordert, dem Landesverwaltungsgericht binnen einer Woche mitzuteilen, ob sich das als Einspruch bezeichnete Rechtsmittel – entgegen der richtigen Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides – tatsächlich an den Gemeinderat der Stadtgemeinde Fürstenfeld richtet und ob dieses ausschließlich von ihr oder auch von Herrn C F MBA erhoben wird. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass, sollte binnen der gesetzten Frist keine Klarstellung erfolgen, das Rechtmittel, als ausschließlich von ihr erhobene Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht gewertet wird. Mit E-Mail vom 22.06.2015 teilten beide Beschwerdeführer mit, dass sich das Rechtsmittel an das Landesverwaltungsgericht richtet und gleichzeitig die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt wird. Daraufhin wurde für 18.08.2015 eine Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht anberaumt. Da die Beschwerdeführer jedoch per E-Mail vom 17.08.2015 mitteilten, dass sie an der anberaumten Verhandlung nicht teilnehmen werden und die mündliche Verhandlung aufgrund des Akteninhaltes zur Klärung der Rechtssache nicht erforderlich war, wurde diese mit der Verfügung vom selben Tag wieder abberaumt. II. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130

Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit, wobei nach § 27 VwGVG das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid (nur) aufgrund der Beschwerdegründe (§ 9 Abs 1 Z 3 VwGVG) zu überprüfen hat.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit, wobei nach Paragraph 27, VwGVG das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid (nur) aufgrund der Beschwerdegründe (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG) zu überprüfen hat. 1. Zur eingewandten Unzuständigkeit des Regierungskommissärs der Stadtgemeinde Fürstenfeld über die am 19.09.2014 bei der Gemeinde A eingebrachte Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde A vom 02.09.2014: Im Zuge der Gemeindestrukturreform wurden die Gemeinden Altenmarkt und Übersbach mit der Stadtgemeinde Fürstenfeld fusioniert und wurden die Gemeinderäte der Fusionsgemeinden mit Wirksamkeit ab 31.12.2014 aufgelöst. Für die „neue“ Stadtgemeinde Fürstenfeld wurde Herr W G von der Steiermärkischen Landesregierung als Regierungskommissär zur Führung der laufenden und unaufschiebbaren Geschäfte der Gemeinde ab 01.01.2015 bis zur Angelobung des neu gewählten Gemeinderates und Bürgermeisters bestellt. Die Vereinigung der Gemeinden Altenmarkt und Fürstenfeld bewirkte den vollständigen Übergang der Rechte und Pflichten der Gemeinde Altenmarkt auf die neue Gemeinde Fürstenfeld und erloschen mit 31.12.2014, 24.00 Uhr, ex lege alle Gemeinderatsmandate einschließlich der Mandate der Bürgermeister in beiden Gemeinden. Ab 01.01.2015, 00.00 Uhr, waren

§ 5

der Steiermärkischen Gemeindeordnung vom Regierungskommissär alle anhängigen Verwaltungs-verfahren bis zur Angelobung des neuen Bürgermeisters der neu geschaffenen Gemeinde weiterzuführen. Für die Zeit seiner Funktionsperiode vereinte der Regierungskommissär die Kompetenzen aller Gemeindeorgane in sich und hatte als einziges Organ der Gemeinde je nach dem Verfahrensstand in einem Bauverfahren als erste Instanz oder auch als Berufungsinstanz zu entscheiden. Die Vereinigung der Gemeinden Altenmarkt und Fürstenfeld bewirkte den vollständigen Übergang der Rechte und Pflichten der Gemeinde Altenmarkt auf die neue Gemeinde Fürstenfeld und erloschen mit 31.12.2014, 24.00 Uhr, ex lege alle Gemeinderatsmandate einschließlich der Mandate der Bürgermeister in beiden Gemeinden. Ab 01.01.2015, 00.00 Uhr, waren

Paragraph 5, der Steiermärkischen Gemeindeordnung vom Regierungskommissär alle anhängigen Verwaltungs-, verfahren bis zur Angelobung des neuen Bürgermeisters der neu geschaffenen Gemeinde weiterzuführen. Für die Zeit seiner Funktionsperiode vereinte der Regierungskommissär die Kompetenzen aller Gemeindeorgane in sich und hatte als einziges Organ der Gemeinde je nach dem Verfahrensstand in einem Bauverfahren als erste Instanz oder auch als Berufungsinstanz zu entscheiden. Da

§ 73

Abs 1 AVG die Behörden verpflichtet sind, über Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen, wäre die Entscheidungsfrist für die am 19.09.2014 bei der Baubehörde eingelangte Berufung am 19.03.2015, sohin noch vor der Gemeinderatswahl am 22.03.2015, abgelaufen. Daraus folgt, dass der Regierungskommissär der neuen Stadtgemeinde Fürstenfeld am 12.01.2015 zur Entscheidung über die am 19.09.2014 bei der Gemeinde Altenmarkt bei Fürstenfeld eingebrachte Berufung zuständig war.Da

Paragraph 73, Absatz eins, AVG die Behörden verpflichtet sind, über Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen, wäre die Entscheidungsfrist für die am 19.09.2014 bei der Baubehörde eingelangte Berufung am 19.03.2015, sohin noch vor der Gemeinderatswahl am 22.03.2015, abgelaufen. Daraus folgt, dass der Regierungskommissär der neuen Stadtgemeinde Fürstenfeld am 12.01.2015 zur Entscheidung über die am 19.09.2014 bei der Gemeinde Altenmarkt bei Fürstenfeld eingebrachte Berufung zuständig war. 2. Zum Einwand, dass die Zustellung der an die Beschwerdeführer übermittelten Erledigungsausfertigung keine Bescheiderlassung des Regierungskommissärs bewirkt habe, genügt es darauf hinzuweisen, dass der angefochtene Bescheid die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden enthält und dass

§ 18

Abs 4 AVG Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen haben. Da die Amtssignatur am Ende des Bescheides durch eine Bildmarke dokumentiert und die den Beschwerdeführern zugestellte Bescheidausfertigung den Hinweis enthält, dass sie amtssigniert wurde, besteht im Beschwerdefall kein Anlass am tatsächlichen Vorliegen (insbesondere) der Amtssignatur und deren Darstellung

§ 19Abs 3 E-Gov

G zu zweifeln.2. Zum Einwand, dass die Zustellung der an die Beschwerdeführer übermittelten Erledigungsausfertigung keine Bescheiderlassung des Regierungskommissärs bewirkt habe, genügt es darauf hinzuweisen, dass der angefochtene Bescheid die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden enthält und dass

Paragraph 18, Absatz 4, AVG Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen haben. Da die Amtssignatur am Ende des Bescheides durch eine Bildmarke dokumentiert und die den Beschwerdeführern zugestellte Bescheidausfertigung den Hinweis enthält, dass sie amtssigniert wurde, besteht im Beschwerdefall kein Anlass am tatsächlichen Vorliegen (insbesondere) der Amtssignatur und deren Darstellung

Paragraph 19, Absatz 3, E-GovG zu zweifeln. Daraus folgt, dass das als „Einspruch“ bezeichnete Rechtsmittel vom Landesverwaltungsgericht Steiermark als Beschwerde gegen den Bescheid des Regierungskommissärs einer inhaltlichen Erledigung zuzuführen ist.

§ 28Abs 1 und 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, dann in der Sache selbst zu entscheiden und die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, dann in der Sache selbst zu entscheiden und die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. 3.1. Zur Zurückweisung der unbegründeten Berufung

§ 63

Abs 3 AVG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

Paragraph 63, Absatz 3, AVG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH muss eine Berufung, um den gesetzlichen Erfordernissen zu entsprechen, erkennen lassen, was die Partei anstrebt (Behebung oder Abänderung des angefochtenen Bescheides) und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt (z.B. VwGH 23.05.2012, 2012/11/0077). Lässt eine Berufung einzelne Inhaltserfordernisse im Sinne des § 63 Abs 3 AVG vermissen, so hat die Behörde nach § 13 Abs 3 AVG ein Mängelbehebungsverfahren durchzuführen und nach fruchtlosem Ablauf der Mängelbehebungsfrist das Anbringen zurückzuweisen. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH muss eine Berufung, um den gesetzlichen Erfordernissen zu entsprechen, erkennen lassen, was die Partei anstrebt (Behebung oder Abänderung des angefochtenen Bescheides) und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt (z.B. VwGH 23.05.2012, 2012/11/0077). Lässt eine Berufung einzelne Inhaltserfordernisse im Sinne des Paragraph 63, Absatz 3, AVG vermissen, so hat die Behörde nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG ein Mängelbehebungsverfahren durchzuführen und nach fruchtlosem Ablauf der Mängelbehebungsfrist das Anbringen zurückzuweisen. Da die Berufung nicht erkennen lässt, ob der erstinstanzliche Baubewilligungs-bescheid vollinhaltlich bekämpft wird oder nur die Einholung weiterer Gutachten bzw. eine Projektergänzung für erforderlich erachtet wird, wurde von der Baubehörde zu Recht ein Verbesserungsauftrag erlassen, doch wurde der angeführte Mangel binnen der gesetzten Frist nicht behoben. Die Berufung wurde daher vom Regierungskommissär zu Recht

§ 13Abs 3 AVG als unzulässig zurückgewiesen.

Da die Berufung nicht erkennen lässt, ob der erstinstanzliche Baubewilligungs-, bescheid vollinhaltlich bekämpft wird oder nur die Einholung weiterer Gutachten bzw. eine Projektergänzung für erforderlich erachtet wird, wurde von der Baubehörde zu Recht ein Verbesserungsauftrag erlassen, doch wurde der angeführte Mangel binnen der gesetzten Frist nicht behoben. Die Berufung wurde daher vom Regierungskommissär zu Recht

Paragraph 13, Absatz 3, AVG als unzulässig zurückgewiesen. 3.2. Dennoch wird zu den von den Beschwerdeführern gegen das beantragte Bauvorhaben erhobenen Einwendungen festgestellt:

§ 26Abs 1 Steiermärkisches Baugesetz 1995 LGBl. Nr. 59 (Bau

G) kann der Nachbar gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv-öffentlichrechtliche Einwendungen). Das sind Bestimmungen überGemäß Paragraph 26, Absatz eins, Steiermärkisches Baugesetz 1995 Landesgesetzblatt Nr. 59 (BauG) kann der Nachbar gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv-öffentlichrechtliche Einwendungen). Das sind Bestimmungen über

  1. die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan und einem Bebauungsplan, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist
  2. die Abstände (§ 13);
  3. die Abstände (Paragraph 13,);
  4. den Schallschutz (§ 77 Abs. 1)
  5. den Schallschutz (Paragraph 77, Absatz eins,)
  6. die brandschutztechnische Ausführung der Außenwände von Bauwerken an der Nachbargrenze (§ 52 Abs. 2)
  7. die brandschutztechnische Ausführung der Außenwände von Bauwerken an der Nachbargrenze (Paragraph 52, Absatz 2,)
  8. die Vermeidung einer sonstigen Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung bzw. unzumutbaren Beeinträchtigung (§ 57 Abs. 2, § 58, § 60 Abs. 1, § 66 zweiter Satz und § 88)
  9. die Vermeidung einer sonstigen Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung bzw. unzumutbaren Beeinträchtigung (Paragraph 57, Absatz 2,, Paragraph 58,, Paragraph 60, Absatz eins,, Paragraph 66, zweiter Satz und Paragraph 88,)
  10. die Baueinstellung und die Beseitigung (§ 41 Abs. 6).
  11. die Baueinstellung und die Beseitigung (Paragraph 41, Absatz 6,).

(2)
(3)Wird von einem Nachbarn die Verletzung eines Rechtes behauptet, das im Privatrecht begründet ist (privatrechtliche Einwendung), so hat die Behörde zunächst eine Einigung zu versuchen. Kommt keine Einigung zustande, so ist der Beteiligte mit seinen privatrechtlichen Einwendungen auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen.

§ 27Abs 1 Bau

G hat, wenn eine Bauverhandlung

§ 25

Abs 1 letzter Satz und zusätzlich in geeigneter Form kundgemacht wurde, dies zur Folge, dass ein Nachbar seine Stellung als Partei verliert, soweit er nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen im Sinne des § 26 Abs 1 erhebt. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, dass ein Nachbar von der Anberaumung der Bauverhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.

Paragraph 27, Absatz eins, BauG hat, wenn eine Bauverhandlung

Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz und zusätzlich in geeigneter Form kundgemacht wurde, dies zur Folge, dass ein Nachbar seine Stellung als Partei verliert, soweit er nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, erhebt. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, dass ein Nachbar von der Anberaumung der Bauverhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt. Die Beschwerdeführer, die von der Anberaumung der Bauverhandlung Kenntnis erlangt haben und denen von der Baubehörde auch die Parteistellung zuerkannt wurde, haben rechtzeitig Einwendungen gegen die Erteilung der Baubewilligung wegen Verschlechterung ihrer Lebensqualität, Wertminderung ihres Anwesens, Unvereinbarkeit mit einem Wohngebiet sowie hinsichtlich der vorhandenen Wasserknappheit und der Gefahr einer Grundwasserverseuchung durch Medikamente erhoben. Da aber der Einwand einer unzumutbaren Lärmerregung erst in der Berufung gegen den Baubewilligungsbescheid erhoben wurde, ist dieser wie auch der erstmals in der Beschwerde vorgebrachte Einwand, ein Abstand von 1.000 m sei nicht gegeben, präkludiert. Daraus folgt, dass sowohl der Berufungsbehörde, als auch dem Landesverwaltungsgericht eine inhaltliche Auseinandersetzung mit diesen Einwänden verwehrt ist. Die Beschwerdeführer, die von der Anberaumung der Bauverhandlung Kenntnis erlangt haben und denen von der Baubehörde auch die Parteistellung zuerkannt wurde, haben rechtzeitig Einwendungen gegen die Erteilung der Baubewilligung wegen Verschlechterung ihrer Lebensqualität, Wertminderung ihres Anwesens, Unvereinbarkeit mit einem Wohngebiet sowie hinsichtlich der vorhandenen Wasserknappheit und der Gefahr einer Grundwasserverseuchung durch Medikamente erhoben. Da aber der Einwand einer unzumutbaren Lärmerregung erst in der Berufung gegen den Baubewilligungsbescheid erhoben wurde, ist dieser wie auch der erstmals in der Beschwerde vorgebrachte Einwand, ein Abstand von , 1.000 m sei nicht gegeben, präkludiert. Daraus folgt, dass sowohl der Berufungsbehörde, als auch dem Landesverwaltungsgericht eine inhaltliche Auseinandersetzung mit diesen Einwänden verwehrt ist. Bei den rechtzeitig erhobenen Einwendungen hinsichtlich der bereits bestehenden Wasserknappheit und Gefahr der Kontamination des Grundwassers infolge der den eingestallten Hühnern verabreichten Medikamente, handelt es sich aber nach dem taxativen Katalog des § 26 Abs 1 BauG um kein Nachbarrecht. Hiebei handelt es sich um Fragen der Bauplatzeignung im Sinne des § 5 BauG bzw. um Grundvoraussetzungen im Sinne des § 95 BauG, die eine landwirtschaftliche Betriebsanlage erfüllen muss, um genehmigt werden zu können, die von der Baubehörde von Amts wegen zu prüfen sind. Diese objektiv-öffentlich-rechtlichen Einwendungen richten sich gegen die Verletzung von Gesetzesbestimmungen, die dem öffentlichen Interesse dienen und sind daher als unzulässig zu beurteilen. Die Zurückweisung dieser Einwendungen im erstinstanzlichen Baubescheid erfolgte daher zu Recht. Bei den rechtzeitig erhobenen Einwendungen hinsichtlich der bereits bestehenden Wasserknappheit und Gefahr der Kontamination des Grundwassers infolge der den eingestallten Hühnern verabreichten Medikamente, handelt es sich aber nach dem taxativen Katalog des Paragraph 26, Absatz eins, BauG um kein Nachbarrecht. Hiebei handelt es sich um Fragen der Bauplatzeignung im Sinne des Paragraph 5, BauG bzw. um Grundvoraussetzungen im Sinne des Paragraph 95, BauG, die eine landwirtschaftliche Betriebsanlage erfüllen muss, um genehmigt werden zu können, die von der Baubehörde von Amts wegen zu prüfen sind. Diese objektiv-öffentlich-rechtlichen Einwendungen richten sich gegen die Verletzung von Gesetzesbestimmungen, die dem öffentlichen Interesse dienen und sind daher als unzulässig zu beurteilen. Die Zurückweisung dieser Einwendungen im erstinstanzlichen Baubescheid erfolgte daher zu Recht. Die Einwände bzgl. Verschlechterung der Lebensqualität sowie Entwertung des Grundstückes der Beschwerdeführer stellen nach ständiger Rechtsprechung wiederum privatrechtliche Einwendungen dar, über welche die Zivilgerichte abzusprechen haben, da eine Baubewilligung

§ 29Abs 1 Bau

G ausschließlich besagt, dass das Bauvorhaben nach den von der Baubehörde wahrzunehmenden Vorschriften zulässig ist, nicht aber wird darüber abgesprochen, ob das Vorhaben nicht etwa aus in der Privatrechtsordnung gelegenen Gründen verhindert werden kann (Trippl/Schwarzbeck/Freiberger, Steiermärkisches Baurecht5 Anm. 2 zu § 26).Die Einwände bzgl. Verschlechterung der Lebensqualität sowie Entwertung des Grundstückes der Beschwerdeführer stellen nach ständiger Rechtsprechung wiederum privatrechtliche Einwendungen dar, über welche die Zivilgerichte abzusprechen haben, da eine Baubewilligung

Paragraph 29, Absatz eins, BauG ausschließlich besagt, dass das Bauvorhaben nach den von der Baubehörde wahrzunehmenden Vorschriften zulässig ist, nicht aber wird darüber abgesprochen, ob das Vorhaben nicht etwa aus in der Privatrechtsordnung gelegenen Gründen verhindert werden kann (Trippl/Schwarzbeck/Freiberger, Steiermärkisches Baurecht5 Anmerkung 2 zu Paragraph 26,). Der Gesetzgeber hat in § 26 Abs 1 BauG mit der ausdrücklichen Festlegung von Bestimmungen, aus denen Nachbarrechte ableitbar sind, abschließend festgelegt, welche Bestimmungen als nicht nur ausschließlich der Wahrung öffentlicher – von der Behörde

§ 26Abs 2 Bau

G von Amts wegen wahrzunehmender – Interessen, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienend anzusehen sind. Auch reichen die prozessualen Rechte eines Nachbarn (nur) so weit, als ihm subjektiv-öffentliche Rechte eingeräumt sind. Der Gesetzgeber hat in Paragraph 26, Absatz eins, BauG mit der ausdrücklichen Festlegung von Bestimmungen, aus denen Nachbarrechte ableitbar sind, abschließend festgelegt, welche Bestimmungen als nicht nur ausschließlich der Wahrung öffentlicher – von der Behörde

Paragraph 26, Absatz 2, BauG von Amts wegen wahrzunehmender – Interessen, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienend anzusehen sind. Auch reichen die prozessualen Rechte eines Nachbarn (nur) so weit, als ihm subjektiv-öffentliche Rechte eingeräumt sind. Die Beschwerde war folglich als unbegründet abzuweisen. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.50.17.1519.2015

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.