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{'item': 'LVwG 40.7-2416/2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum09.09.2015 GeschäftszahlLVwG 40.7-2416/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Hanel über die Beschwerde des A G, geb. xx, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Steiermark vom 30.06.2015, GZ: VStV/915300302311/2015, z u R e c h t e r k a n n t: I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n . II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e A G bekämpft mit seiner rechtzeitig eingebrachten Beschwerde den Ladungsbescheid zur mündlichen Verhandlung im Verwaltungsstrafverfahren der Landespolizeidirektion Steiermark vom 30.06.2015, mit dem er aufgefordert wurde persönlich zur Behörde zu kommen, da ihm zur Last gelegt wurde, folgende Verwaltungsübertretungen begangen zu haben: „

  1. Sie haben am 17.01.2015, um 21:00 Uhr, in Graz, J, zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort durch das beschriebene Verhalten in ungebührlicher Weise störenden Lärm erregt. Der angeführte Lärm war vermeidbar und wirkte störend. Sie haben lauthals geschrien und gesungen. Der Gesang und das Schreien waren vermeidbar und wirkten störend.
  2. Sie haben sich am 17.01.2015, um 21:00 Uhr, in Graz, J, aufgehalten und durch das beschriebene Verhalten den öffentlichen Anstand verletzt. Das angeführte Verhalten widerspricht der herrschenden Sitte und hat die allgemein anerkannten Grundsätze der Schicklichkeit in der Öffentlichkeit verletzt. Sie haben Äußerungen getätigt, welche den guten Sitten widersprechen. Sie haben die dort einschreitenden Beamten lauthals als rechtsnational und voreingenommen tituliert.“ Begründend führt A G aus, ihm sei von der belangten Behörde am 15.05.2015 eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG zugestellt und darin das Straferkenntnis im gegenständlichen Verfahren aufgehoben worden. Diese Beschwerdevorentscheidung sei durch Zeitablauf in Rechtsablauf erwachsen und sei es für ihn nicht erkennbar, in welchem offenen Verfahren der gegenständliche Ladungsbescheid erginge, da das ihn betreffende Verwaltungsstrafverfahren rechtskräftig eingestellt sei. Daraus erweise sich die Aufforderung zur Rechtfertigung als gegenstandslos und stelle er den Antrag seiner Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Ladungsbescheid ersatzlos zu beheben. Weiters beantrage er, dass die Landespolizeidirektion Steiermark mittels Feststellungsbescheid feststelle, dass das Verwaltungsstrafverfahren rechtkräftig eingestellt sei. Begründend führt A G aus, ihm sei von der belangten Behörde am 15.05.2015 eine Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG zugestellt und darin das Straferkenntnis im gegenständlichen Verfahren aufgehoben worden. Diese Beschwerdevorentscheidung sei durch Zeitablauf in Rechtsablauf erwachsen und sei es für ihn nicht erkennbar, in welchem offenen Verfahren der gegenständliche Ladungsbescheid erginge, da das ihn betreffende Verwaltungsstrafverfahren rechtskräftig eingestellt sei. Daraus erweise sich die Aufforderung zur Rechtfertigung als gegenstandslos und stelle er den Antrag seiner Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Ladungsbescheid ersatzlos zu beheben. Weiters beantrage er, dass die Landespolizeidirektion Steiermark mittels Feststellungsbescheid feststelle, dass das Verwaltungsstrafverfahren rechtkräftig eingestellt sei. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen: Im Sinne des § 24 Abs 4 VwGVG war von einer Verhandlung abzusehen, nachdem die vorliegenden Verfahrensakten erkennen ließen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und sich überdies das Verfahren im erstinstanzlichen Verfahrensstadium befindet. Im Sinne des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG war von einer Verhandlung abzusehen, nachdem die vorliegenden Verfahrensakten erkennen ließen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und sich überdies das Verfahren im erstinstanzlichen Verfahrensstadium befindet. Rechtliche Beurteilung: § 40 VStG:Paragraph 40, VStG:

(1)Sieht die Behörde nicht schon auf Grund der Anzeige oder der darüber gepflogenen Erhebungen von der Verfolgung ab (§ 45), so hat sie dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen.
(1)Sieht die Behörde nicht schon auf Grund der Anzeige oder der darüber gepflogenen Erhebungen von der Verfolgung ab (Paragraph 45,), so hat sie dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen.
(2)Die Behörde kann den Beschuldigten zu diesem Zweck zur Vernehmung laden oder ihn auffordern, nach seiner Wahl entweder zu einem bestimmten Zeitpunkt zu seiner Vernehmung zu erscheinen oder sich bis zu diesem Zeitpunkt schriftlich zu rechtfertigen. Dabei ist der Beschuldigte auf sein Recht hinzuweisen, zur Vernehmung einen Rechtsbeistand seiner Wahl beizuziehen.
(3)Hält sich der Beschuldigte nicht in der Gemeinde auf, in der die Behörde ihren Sitz hat, so kann sie die Vernehmung des Beschuldigten durch die Gemeinde seines Aufenthaltsortes veranlassen. § 41 VStG:Paragraph 41, VStG:
(1)Die Ladung (§ 19 AVG) hat zu enthalten:
(1)Die Ladung (Paragraph 19, AVG) hat zu enthalten: 1.Ziffer eins die deutliche Bezeichnung der dem Beschuldigten zur Last gelegten Tat sowie die in Betracht kommende Verwaltungsvorschrift; 2.Ziffer 2 die Aufforderung, die der Verteidigung dienlichen Tatsachen vorzubringen und die der Verteidigung dienlichen Beweismittel mitzubringen oder der Behörde so rechtzeitig bekannt zu geben, dass sie zur Vernehmung noch herbeigeschafft werden können.
(2)Die Ladung kann auch die Androhung enthalten, dass das Strafverfahren, wenn der Beschuldigte der Ladung keine Folge leistet, ohne seine Anhörung durchgeführt werden kann. Diese Rechtsfolge kann nur eintreten, wenn sie in der Ladung angedroht und wenn die Ladung dem Beschuldigten zu eigenen Handen zugestellt worden ist. § 19 AVG:Paragraph 19, AVG:
(1)Die Behörde ist berechtigt, Personen, die in ihrem Amtsbereich ihren Aufenthalt (Sitz) haben und deren Erscheinen nötig ist, vorzuladen.
(2)In der Ladung ist außer Ort und Zeit der Amtshandlung auch anzugeben, was den Gegenstand der Amtshandlung bildet, in welcher Eigenschaft der Geladene vor der Behörde erscheinen soll (als Beteiligter, Zeuge usw.) und welche Behelfe und Beweismittel mitzubringen sind. In der Ladung ist ferner bekanntzugeben, ob der Geladene persönlich zu erscheinen hat oder ob die Entsendung eines Vertreters genügt und welche Folgen an ein Ausbleiben geknüpft sind.
(3)Wer nicht durch Krankheit, Behinderung oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten ist, hat die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten und kann zur Erfüllung dieser Pflicht durch Zwangsstrafen verhalten oder vorgeführt werden. Die Anwendung dieser Zwangsmittel ist nur zulässig, wenn sie in der Ladung angedroht waren und die Ladung zu eigenen Handen zugestellt war; sie obliegt den Vollstreckungsbehörden.
(4)Eine einfache Ladung erfolgt durch Verfahrensanordnung. Der von der belangten Behörde erlassene Ladungsbescheid entspricht den gesetzlichen Vorschriften des § 41 VStG. So enthält dieser Bescheid nicht bloß die Aufforderung zu einem bestimmten Zeitpunkt in einer Verwaltungsstrafsache zu erscheinen, sondern auch die Rechtsfolgen für den Fall des ungerechtfertigten Ausbleibens. Verwaltungsstrafbehörden sind unter den in § 19 AVG und §§ 40 bis 42Der von der belangten Behörde erlassene Ladungsbescheid entspricht den gesetzlichen Vorschriften des Paragraph 41, VStG. So enthält dieser Bescheid nicht bloß die Aufforderung zu einem bestimmten Zeitpunkt in einer Verwaltungsstrafsache zu erscheinen, sondern auch die Rechtsfolgen für den Fall des ungerechtfertigten Ausbleibens. Verwaltungsstrafbehörden sind unter den in Paragraph 19, AVG und Paragraphen 40 bis 42 beschriebenen Voraussetzungen – die hier alle vorliegen – berechtigt, Beschuldigte wegen einer Tat im Verwaltungsstrafverfahren zu einer mündlichen Vernehmung zu laden, um den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln und um das Parteiengehör zu wahren und außerdem dem Beschuldigten die Möglichkeit zu geben, sich zu rechtfertigen. Die belangte Behörde hat zur Aufklärung der Sache die Vernehmung des Beschwerdeführers für erforderlich erachtet, weshalb sie auch berechtigt war, den Beschwerdeführer aufzufordern zu einem bestimmten Zeitpunkt bei der Behörde zu erscheinen und diese Aufforderung in Form eines Ladungsbescheides zum Ausdruck zu bringen. Die gegenständliche Ladung des Beschwerdeführers zur mündlichen Verhandlung diente daher dem Zweck dem Beschuldigten die Möglichkeit zu geben, sich zu rechtfertigen. Dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegten Vorwürfe bestreitet, ist aus dem bisherigen Verfahren zu entnehmen. Gerade zur Überprüfung dieser Tatbestreitung ist die mündliche Einvernahme des Beschwerdeführers bei der Erstbehörde angezeigt, um die Umstände vor der Behörde klären zu können. Eine Rechtswidrigkeit des Ladungsbescheides wurde mit der Beschwerde gegen den Ladungsbescheid daher nicht dargetan und ist auch vom Landesverwaltungsgericht Steiermark nicht zu erkennen. Wenn der Beschwerdeführer vermeint, dass das gegen ihn von der belangten Behörde durchgeführte Verwaltungsstrafverfahren wegen der ihm zur Lastgelegten Tathandlungen am 17.01.2015 eingestellt worden ist, irrt er. Gemäß§ 14 Abs 1 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Wenn der Beschwerdeführer vermeint, dass das gegen ihn von der belangten Behörde durchgeführte Verwaltungsstrafverfahren wegen der ihm zur Last, gelegten Tathandlungen am 17.01.2015 eingestellt worden ist, irrt er. Gemäß, Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Im vorliegenden Fall ist evident, dass die belangte Behörde ihr Straferkenntnis vom 08.04.2015 durch die Beschwerdevorentscheidung vom 15.05.2015 (lediglich) aufgehoben hat. Eine Einstellung des Verwaltungsstrafverfahren wider den Beschuldigten fand mit dieser Beschwerdevorentscheidung jedoch nicht statt. Die belangte Behörde war daher berechtigt, das Verfahren gegen den Beschuldigten weiter zu führen und im Zuge dieser Weiterführung demgemäß auch den hier angefochtenen Ladungsbescheid zu erlassen. Es war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.40.7.2416.2015

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