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{'item': 'LVwG 50.32-601/2015'}

Obsah (7)§ 28Art. 133§ 16Art. 130§ 24§ 914§ 294

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum10.09.2015 GeschäftszahlLVwG 50.32-601/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Ri

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG werden die Beschwerden mangels Verletzung von Rechten der Beschwerdeführer mit der Maßgaberömisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG werden die Beschwerden mangels Verletzung von Rechten der Beschwerdeführer mit der Maßgabe a b g e w i e s e n als der Antrag an die belangte Behörde vom 22.09.2010 nicht abgewiesen, sondern als unzulässig zurückgewiesen wird. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Sachverhalt: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Eggenberg vom 01.08.1932 wurde anlässlich eines Bewilligungsverfahrens nach der Bauordnung für Graz vom 07.09.1881 in der Fassung LGBl. Nr. 61/1931, eine Grundabtretung

§ 16der Bauordnung für die Landeshauptstadt Graz verfügt (siehe Punkt 1.

des Bescheides vom 01.08.1932).Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Eggenberg vom 01.08.1932 wurde anlässlich eines Bewilligungsverfahrens nach der Bauordnung für Graz vom 07.09.1881 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 1931,, eine Grundabtretung

Paragraph 16, der Bauordnung für die Landeshauptstadt Graz verfügt (siehe Punkt 1. des Bescheides vom 01.08.1932). Mit Schriftsatz vom 22.09.2010, welcher am 23.09.2010 im Bürgermeisteramt der Stadt Graz einlangte, beantragte die rechtsfreundliche Vertretung der nunmehrigen Beschwerdeführer die Rückübereignung der mit Bescheid vom 01.08.1932 abgetretenen Grundstücksfläche. Begründet wurde dieser Antrag damit, dass die maßgeblichen Flächen zu Gunsten der Stadt Graz enteignet worden seien, um einen Ausbau der Straßgangerstraße zu gewährleisten. Da dieser Ausbau seit mehr als 30 Jahren nicht erfolgt sei, sei die Liegenschaft an die Beschwerdeführer rückzuübereignen. Mit dem nunmehr mit Beschwerde bekämpften Bescheid vom 13.01.2015 wurde der Antrag der Beschwerdeführer vom 22.09.2010, welcher mit Schriftsatz vom 02.10.2014 präzisiert wurde, als unbegründet abgewiesen. Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen zusammengefasst wie folgt: Die Antragsteller seien Rechtsnachfolger der Ehegatten Gö im Eigentum des Grundstückes x. Diese seien im Jahr 1932 zur Verbreiterung der Straßgangerstraße im Ausmaß von 414m² enteignet worden. Da die damals geplante 18 Meter breite „westliche“ Straßgangerstraße bis heute nicht ausgeführt worden sei, sei diese Enteignung grundlos erfolgt. Nach der zum Zeitpunkt des Bescheides der Marktgemeinde Eggenberg vom 01.08.1932 geltenden Bestimmung des § 16 der Bauordnung für die Landeshauptstadt Graz (Gesetz vom 11.06.1931 (LGBl. Nr. 61/1931) sei eine unentgeltliche Grundabtretung für Verkehrsflächen festzusetzen gewesen. Die mit Bescheid der Marktgemeinde Eggenberg zu GZ: 1613/1932 iVm den „Situations-Plan der zur Teilung gelangenden Parzelle x der Katastralgemeinde B“ und dem Anmeldungsboden Nr. 56 vom 20.08.1932 erfolgte konsenslose, lastenfreie und unentgeltliche Abtretung des Grundstückes mit der Grundstücksnummer x (damals EZ

  1. x)ins öffentliche Gut zur Anlage der 18 Meter breiten Straßgangerstraße sei als Enteignung zu qualifizieren und sei die Zuständigkeit der Baubehörde über die begehrte Rückübereignung gegeben (vgl. VwGH 09.04.1992, Zl. 92/06/0024). Nach der zum Zeitpunkt des Bescheides der Marktgemeinde Eggenberg vom 01.08.1932 geltenden Bestimmung des Paragraph 16, der Bauordnung für die Landeshauptstadt Graz (Gesetz vom 11.06.1931 Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 1931,) sei eine unentgeltliche Grundabtretung für Verkehrsflächen festzusetzen gewesen. Die mit Bescheid der Marktgemeinde Eggenberg zu GZ: 1613 aus 1932, in Verbindung mit den „Situations-Plan der zur Teilung gelangenden Parzelle x der Katastralgemeinde B“ und dem Anmeldungsboden Nr. 56 vom 20.08.1932 erfolgte konsenslose, lastenfreie und unentgeltliche Abtretung des Grundstückes mit der Grundstücksnummer x (damals EZ
  2. x)ins öffentliche Gut zur Anlage der 18 Meter breiten Straßgangerstraße sei als Enteignung zu qualifizieren und sei die Zuständigkeit der Baubehörde über die begehrte Rückübereignung gegeben vergleiche VwGH 09.04.1992, , Zl. 92/06/0024). Grundsätzlich gelte, dass jeder bescheidmäßig verfügten Enteignung in der Wurzel der Vorbehalt anhafte, dass sie erst endgültig wirksam werde, wenn der vom Gesetz als Enteignungsgrund normierte öffentliche Zweck verwirklicht sei, dass sie aber rückgängig zu machen sei, wenn dieser Zweck nicht verwirklicht werde (vgl. VfGH 03.12.1980, B206/75) und dass für den Rückübereignungsanspruch maßgebend – aber auch ausreichend – sei, dass der Enteignungsgegenstand oder auch ein Teil desselben, tatsächlich nicht für den Enteignungszweck verwendet worden sei (vgl. VwGH 11.10.1990, Zl. 90/06/0058) und, ginge man von einer Absicht aus, dass diese Fläche zu einem späteren Zeitpunkt dem ursprünglichen Enteignungszweck zugeführt werden solle, eine Enteignung „auf Vorrat“ unzulässig sei (vgl. VfGH 03.12.1980, B206/75).Grundsätzlich gelte, dass jeder bescheidmäßig verfügten Enteignung in der Wurzel der Vorbehalt anhafte, dass sie erst endgültig wirksam werde, wenn der vom Gesetz als Enteignungsgrund normierte öffentliche Zweck verwirklicht sei, dass sie aber rückgängig zu machen sei, wenn dieser Zweck nicht verwirklicht werde vergleiche VfGH 03.12.1980, B206/75) und dass für den Rückübereignungsanspruch maßgebend – aber auch ausreichend – sei, dass der Enteignungsgegenstand oder auch ein Teil desselben, tatsächlich nicht für den Enteignungszweck verwendet worden sei vergleiche VwGH 11.10.1990, Zl. 90/06/0058) und, ginge man von einer Absicht aus, dass diese Fläche zu einem späteren Zeitpunkt dem ursprünglichen Enteignungszweck zugeführt werden solle, eine Enteignung „auf Vorrat“ unzulässig sei vergleiche VfGH 03.12.1980, B206/75). Mag die „westliche“ Straßgangerstraße, welche (ua.) aus der Fläche des „alten“ Grundstücks mit der Grundstücksnummer x bestehe, bis dato nicht mit der vorgesehenen Gesamtbreite von 18 Meter ausgeführt worden sein und dem diesbezüglichen Vorbringen der Antragsteller in ihrer Stellungnahme vom 22.12.2014 zuzustimmen sei, so gelte es abzuklären, ob diesen ein Rückübereignungsanspruch zukomme. In diesem Zusammenhang sei darauf zu verweisen, dass ein subjektives-öffentliches Recht auf rückwirkende Aufhebung des Enteignungsbescheides im Falle einer zweckverfehlenden Enteignung grundsätzlich nur demjenigen zustehe, in dessen Eigentum durch den seinerzeitigen Enteignungsbescheid eingegriffen worden sei oder seinem Gesamtrechtsnachfolger, doch sei ein Rückübereignungsanspruch nicht höchst persönlich oder nicht verkehrsfähig in dem Sinne, dass er nicht auf einen Einzelrechtsnachfolger übergehen könnte (vgl. VwGH 31.03.2009, Zl. 2006/06/0074).In diesem Zusammenhang sei darauf zu verweisen, dass ein subjektives-öffentliches Recht auf rückwirkende Aufhebung des Enteignungsbescheides im Falle einer zweckverfehlenden Enteignung grundsätzlich nur demjenigen zustehe, in dessen Eigentum durch den seinerzeitigen Enteignungsbescheid eingegriffen worden sei oder seinem Gesamtrechtsnachfolger, doch sei ein Rückübereignungsanspruch nicht höchst persönlich oder nicht verkehrsfähig in dem Sinne, dass er nicht auf einen Einzelrechtsnachfolger übergehen könnte vergleiche VwGH 31.03.2009, Zl. 2006/06/0074). Wie der Mitteilung der Antragsteller vom 11.03.2013 entnommen werden könne, würden diese als Einzelrechtsnachfolger die Rückübereignung und zwar mit der Begründung begehren, dass „durch die vorliegende zweckverfehlende Enteignung in ihr Eigentumsrecht eingegriffen wurde“. Der diesbezüglich relevante Sachverhalt stelle sich wie folgt dar: Das durch den „Situations-Plan der zur Teilung gelangenden Parzelle Nr. x der Katastralgemeinde B“ vom 03.05.1928 geschaffene Grundstück mit der Grundstücksnummer x im Ausmaß von 742m² sei – wie dem Schreiben des Stadtvermessungsamtes vom 23.05.2014 entnommen werden könne und seitens der Antragsteller auch nicht bestritten werde – am 21.05.1930 aus der EZ x in die EZ x übertragen worden, welche Liegenschaft (anfangs) im Eigentum von K und M Gö gewesen sei. Wie den seitens der Antragsteller der erkennenden Behörde übermittelten Urkunden – nämlich Kaufverträge vom 28.08.1939, vom 26.05.1955 und vom 16.06.1976 sowie Notariatsakt vom 21.03.2006 – entnommen werden könne, sei die einzig aus dem Grundstück Nummer x bestehende Liegenschaft EZ x – nach K und M Gö – (nacheinander folgend) im Eigentum von L P (mit Kaufvertrag vom 28.08.1939), von J E (mit Kaufvertrag vom 26.05.1955), von Mag. G C und B C (je zur Hälfte) (mit Kaufvertrag vom 16.06.1976) und (schlussendlich) im Eigentum der Antragsteller (mit Notariatsakt vom 21.03.2006) gewesen. Die Antragsteller seien somit – wie diese auch in ihrer Stellungnahme vom 22.12.2014 (unter Punkt 4.) ausführen – Rechtsnachfolger der Ehegatten K und M Gö im Eigentum des Grundstückes Nr. x. Zusammengefasst ergebe sich, dass die Antragsteller, das durch eine Grundabteilung geschaffene Grundstück Nr. x, welches am 21.05.1930 aus der EZ x in die EZ x übertragen worden sei, erworben haben, mit anderen Worten - Rechtsnachfolger im Eigentum eines Grundstückes seien, von welchem keine Fläche abgetreten und ins öffentliche Gut überführt worden sei. Die Rechtsnachfolge der Antragsteller im Eigentum betreffe daher ein Grundstück, auf das sich die seinerzeitige öffentlich-rechtliche Abtretungsverpflichtung nicht beziehe (vgl. VfGH 26.02.1998, B886/97 und VwGH 19.09.2006, Zl. 2002/06/0120).Die Rechtsnachfolge der Antragsteller im Eigentum betreffe daher ein Grundstück, auf das sich die seinerzeitige öffentlich-rechtliche Abtretungsverpflichtung nicht beziehe vergleiche , VfGH 26.02.1998, B886/97 und VwGH 19.09.2006, Zl. 2002/06/0120). Die verfahrensgegenständliche Abtretungsverpflichtung

Bescheid der Marktgemeinde Eggenberg zu GZ: 1613/1932 iVm dem Anmeldungsbogen Nr. 56 vom 20.08.1932 beziehe sich auf das (alte) Grundstück Nr. x, EZ x. Die verfahrensgegenständliche Abtretungsverpflichtung

Bescheid der Marktgemeinde Eggenberg zu GZ: 1613 aus 1932, in Verbindung mit dem Anmeldungsbogen Nr. 56 vom 20.08.1932 beziehe sich auf das (alte) Grundstück Nr. x, EZ x. Aus dem Umstand der räumlichen Nähe des Grundstückes Nr. x zum Grundstück Nr. x könne ein Rückübertragungsanspruch hinsichtlich des von den Antragstellern angesprochenen Teiles – wie diese in ihrer Stellungnahme vom 22.12.2014 unter

  1. vorbringen – nicht abgeleitet werden. Da ins Eigentum der Antragsteller bezüglich des Grundstückes Nr. x – entgegen ihrem Vorbringen in ihrer Eingabe vom 11.03.2013 – nicht eingegriffen worden sei, komme diesen ein Rückübereignungsanspruch nicht zu. Aus diesen Gründen sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Aus dem Umstand der räumlichen Nähe des Grundstückes Nr. x zum Grundstück , Nr. x könne ein Rückübertragungsanspruch hinsichtlich des von den Antragstellern angesprochenen Teiles – wie diese in ihrer Stellungnahme vom 22.12.2014 unter ,
  2. vorbringen – nicht abgeleitet werden. Da ins Eigentum der Antragsteller bezüglich des Grundstückes Nr. x – entgegen ihrem Vorbringen in ihrer Eingabe vom 11.03.2013 – nicht eingegriffen worden sei, komme diesen ein Rückübereignungsanspruch nicht zu. Aus diesen Gründen sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Gegen diesen Bescheid brachten die Beschwerdeführer durch ihre rechtsfreundliche Vertretung die fristgerechte und in formaler Hinsicht zulässige Beschwerde ein, welche am 25.02.2015 bei der belangten Behörde einlangte. Diese wurde im Wesentlichen zusammengefasst wie folgt begründet: Wie dem „Situations-Plan der zur Teilung gelangenden Parzelle x der KG B“ vom 03.05.1928 entnommen werden könne, hätten im Jahr 1932 die Grundstücke Nr. x (violette Fläche), x (grüne Fläche) sowie x (rote Fläche) – von marginalen Flächenänderungen abgesehen – unverändert zur gegenwärtigen Situation bestanden. Das Grundstück Nr. x (gelbe Fläche) sei jedoch im Norden und Süden auf Höhe der Grundstücke Nr. x bzw. x begrenzt. Mit Bescheid vom 01.08.1932 der Marktgemeinde Eggenberg zu GZ: 1613/1932 sei dem Ehepaar K und M Gö als Eigentümer der Grundstücke Nr. x, x, x sowie x die Baubewilligung unter der Bedingung erteilt worden, dass das Grundstück Nr. x auf einer Breite von 18 Metern – sohin im Ergebnis das gesamte Grundstück – ins öffentliche Gut abgetreten werde. Mit Bescheid vom 01.08.1932 der Marktgemeinde Eggenberg zu GZ: 1613 aus 1932, sei dem Ehepaar K und M Gö als Eigentümer der Grundstücke Nr. x, x, x sowie x die Baubewilligung unter der Bedingung erteilt worden, dass das Grundstück Nr. x auf einer Breite von 18 Metern – sohin im Ergebnis das gesamte Grundstück – ins öffentliche Gut abgetreten werde. Die belangte Behörde verkenne hinsichtlich ihrer Ausführungen insofern die Rechtslage, als der Bescheid der Marktgemeinde Eggenberg zu GZ: 1613/1932 vom 01.08.1932 nicht auf die EZ x sondern lediglich auf die Grundstücke Nr. x, x, x und x, KG B – ohne Nennung einer EZ – Bezug nehme. Aus der Übertragung des Grundstückes Nr. x aus der EZ x in die EZ x im Jahr 1930 könne daher für das gegenständliche Verfahren nichts gewonnen werden. Die belangte Behörde verkenne hinsichtlich ihrer Ausführungen insofern die Rechtslage, als der Bescheid der Marktgemeinde Eggenberg zu GZ: 1613 aus 1932, vom 01.08.1932 nicht auf die EZ x sondern lediglich auf die Grundstücke Nr. x, x, x und x, , KG B – ohne Nennung einer EZ – Bezug nehme. Aus der Übertragung des Grundstückes Nr. x aus der EZ x in die EZ x im Jahr 1930 könne daher für das gegenständliche Verfahren nichts gewonnen werden. Des Weiteren sei zwar zutreffend, dass die Beschwerdeführer nicht die Rechtsnachfolger im Eigentum des enteigneten Grundstückes Nr. x seien. Da dieses Grundstück jedoch aufgrund des Bescheides der Marktgemeinde Eggenberg zu GZ: 1613/1932 vom 01.08.1932 ein öffentliches Gut darstelle, gebe es selbstverständlich auch keinen (privaten) Rechtsnachfolger im Eigentum an diesem Grundstück. Dies könne aber einen allfälligen Rückübereignungsanspruch nicht ausschließen, widrigenfalls kein zur Gänze enteignetes Grundstück je rück zu übertragen wäre. Des Weiteren sei zwar zutreffend, dass die Beschwerdeführer nicht die Rechtsnachfolger im Eigentum des enteigneten Grundstückes Nr. x seien. Da dieses Grundstück jedoch aufgrund des Bescheides der Marktgemeinde Eggenberg zu GZ: 1613 aus 1932, vom 01.08.1932 ein öffentliches Gut darstelle, gebe es selbstverständlich auch keinen (privaten) Rechtsnachfolger im Eigentum an diesem Grundstück. Dies könne aber einen allfälligen Rückübereignungsanspruch nicht ausschließen, widrigenfalls kein zur Gänze enteignetes Grundstück je rück zu übertragen wäre. In seiner Entscheidung vom 24.06.1993 zu Zahl: 92/06/0144 habe sich der Verwaltungsgerichtshof mit der Frage auseinandergesetzt, wem ein Rückübereignungsanspruch zukomme, wenn durch die Enteignung eines Abschnittes inmitten eines Grundstückes zum Zwecke der Errichtung einer Bundesstraße zwei getrennte Grundstücke mit in Folge unterschiedlichen Eigentümern entstehen würde. Der Verwaltungsgerichtshof gehe davon aus, dass durch Auslegung der Kauf- bzw. Schenkungsverträge, mit welchen das Eigentum an den zwei neu entstandenen Grundstücken von den Adressaten des Enteignungsbescheides übertragen worden seien, zu ermitteln sei, ob der jeweils anteilige Rückübereignungsanspruch an die neuen Eigentümer mitübertragen worden sei. Im Zweifel sei mangels gegenteiliger Vereinbarung davon auszugehen, dass der Rückübereignungsanspruch an einem schmalen Grundstückssteifen ohne besonderen selbstständigen Wert mitübertragen worden sei. Im Hinblick auf diese Entscheidung sei auch der Rückübereignungsanspruch hinsichtlich des Grundstückes Nr. x auf die Einzelrechtsnachfolge im Eigentum des Grundstückes Nr. x bzw. x anteilig übergegangen (vgl. VwGH 31.03.2009, Zl. 2006/06/0074).Im Hinblick auf diese Entscheidung sei auch der Rückübereignungsanspruch hinsichtlich des Grundstückes Nr. x auf die Einzelrechtsnachfolge im Eigentum des Grundstückes , Nr. x bzw. x anteilig übergegangen vergleiche VwGH 31.03.2009, Zl. 2006/06/0074). Der Antrag der Beschwerdeführer auf Rückübertragung der in dem einen integrierenden Bestandteil des angefochtenen Bescheides bildenden Auszug aus dem Kataster mit überlappendem Lichtbild schraffiert dargestellten Teilfläche des Grundstückes Nr. x werde sohin zu Unrecht abgewiesen. Abschließend stellten die Beschwerdeführer den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung und die Anträge
  3. der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag der Beschwerdeführer stattgegeben werde; in eventu
  4. den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Die belangte Behörde hat die gegenständliche Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Steiermark am 02.03.2015 zur Entscheidung vorgelegt. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen: Zu Spruchpunkt I:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389 entgegenstehen, insbesondere, weil das Verfahren nur rechtliche Fragen betrifft (siehe dazu EGMR 10.05.2007 Nr. 7401/04, Hofbauer/Österreich Nr. 2).

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

, Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389 entgegenstehen, insbesondere, weil das Verfahren nur rechtliche Fragen betrifft (siehe dazu EGMR 10.05.2007 Nr. 7401/04, Hofbauer/Österreich Nr. 2). Der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes werden folgende Feststellungen zu Grunde gelegt: Die Beschwerdeführer sind jeweils zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft mit der GST-NR x, EZ x, KG B mit einem Flächenausmaß von 768m². An dieses Grundstück grenzt in westlicher Richtung die Liegenschaft mit der GST-NR x, EZ x, KG B mit einer Gesamtfläche von 2.720m², welche als öffentliches Gut (Straßenverkehrsanlagen) im Grundbuch ausgewiesen ist.Die Beschwerdeführer sind jeweils zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft mit der , GST-NR x, EZ x, KG B mit einem Flächenausmaß von 768m². An dieses Grundstück grenzt in westlicher Richtung die Liegenschaft mit der GST-NR x, EZ x, KG B mit einer Gesamtfläche von 2.720m², welche als öffentliches Gut (Straßenverkehrsanlagen) im Grundbuch ausgewiesen ist. Einem Lageplan aus dem Jahr 1928 ist zu entnehmen, dass die nunmehrige Liegenschaft der Beschwerdeführer ursprünglich Teil des Grundstückes mit der GST-NR x war. Im Jahr 1928 wurden von dieser Liegenschaft fünf Teilflächen abgetrennt, die jeweils mit neuen Grundstücksnummern ausgewiesen wurden, sodass aus der ursprünglichen Liegenschaft insgesamt sechs Teilflächen hervorgingen. Die abgetrennten Teilflächen erhielten die GST-NR x (Gesamtflächenausmaß: 1.220m²), die GST-NR x (Gesamtflächenausmaß: 1.206m²), die GST-NR x (Gesamtflächenausmaß: 422m²) und die GST-NR x (Gesamtflächenausmaß 742m²). Von der Restfläche der geteilten Liegenschaft mit der GST-NR x wurde für die Errichtung der Absengerstraße eine Fläche im Ausmaß von 266,6m² abgetrennt. Das Grundstück mit der GST-NR x wurde folglich der EZ x KG B, das Grundstück mit der GST-NR x der EZ x und die Grundstücke mit den GST-NR x und x der EZ x zugeschrieben.Die abgetrennten Teilflächen erhielten die GST-NR x (Gesamtflächenausmaß: 1.220m²), die GST-NR x (Gesamtflächenausmaß: 1.206m²), die GST-NR x (Gesamtflächenausmaß: 422m²) und die GST-NR x (Gesamtflächenausmaß 742m²). Von der Restfläche der geteilten Liegenschaft mit der GST-NR x wurde für die Errichtung der Absengerstraße eine Fläche im Ausmaß von 266,6m² abgetrennt. Das Grundstück mit der GST-NR x wurde folglich der EZ x KG B, das Grundstück mit der GST-NR x der EZ x und die Grundstücke mit den , GST-NR x und x der EZ x zugeschrieben. Mit Eingabe vom 20.06.1932 beantragten die damaligen Eigentümer der Teilflächen mit den GST-NR x, x, x sowie x, KG B L (bzw. „C“) und M (bzw. „M“) Gö eine Widmungsbewilligung zur Bebauung der Liegenschaften. Mit Eingabe vom 20.06.1932 beantragten die damaligen Eigentümer der Teilflächen mit den , GST-NR x, x, x sowie x, KG B L (bzw. „C“) und M (bzw. „M“) Gö eine Widmungsbewilligung zur Bebauung der Liegenschaften. Mit Bescheid vom 01.08.1932 (Zahl: 1613/1932) wurde den Antragstellern die Widmung zu Bauzwecken erteilt. Gleichzeitig wurde verfügt, dass die Antragsteller den zur Anlage der geplanten 18 Meter breiten Straßgangerstraße (= GST-NR

  1. x)notwendigen Grundstreifen kostenlos, lastenfrei und unentgeltlich abzutreten hätten. Bis zur endgültigen Inanspruchnahme wurde den Antragstellern der abgetretene Grundstreifen gegen Leistung eines Anerkennungszinses von S 1,-- (einen Schilling) pro Jahr zur Nutznießung überlassen. Mit Bescheid vom 01.08.1932 (Zahl: 1613 aus 1932,) wurde den Antragstellern die Widmung zu Bauzwecken erteilt. Gleichzeitig wurde verfügt, dass die Antragsteller den zur Anlage der geplanten 18 Meter breiten Straßgangerstraße (= GST-NR
  2. x)notwendigen Grundstreifen kostenlos, lastenfrei und unentgeltlich abzutreten hätten. Bis zur endgültigen Inanspruchnahme wurde den Antragstellern der abgetretene Grundstreifen gegen Leistung eines Anerkennungszinses von S 1,-- (einen Schilling) pro Jahr zur Nutznießung überlassen. Mit Eingabe vom 20.06.1932 beantragten K und M Gö die Baubewilligung für die Errichtung eines Einfamilienhauses auf der Liegenschaft mit der GST-NR x, welche mit Bescheid vom 05.08.1932 erteilt wurde. Am 20.08.1932 wurde das Grundstück mit der GST-NR x als öffentliches Gut der Marktgemeinde Eggenberg übernommen. Mit Kaufvertrag vom 28.08.1939 wurde das Grundstück mit der GST-NR x, welches zu diesem Zeitpunkt noch im Eigentum von K und M Gö war, im Ausmaß von 742m² an L P veräußert. Diese veräußerte das Grundstück mit Kaufvertrag vom 26.05.1955 an J E und dieser mit Kaufvertrag vom 16.06.1976 je zur Hälfte an Mag. Ch und B C, die es an die nunmehrigen Beschwerdeführer mit Schenkungsvertrag vom 21.03.2006 übergaben.Mit Kaufvertrag vom 28.08.1939 wurde das Grundstück mit der GST-NR x, welches zu diesem Zeitpunkt noch im Eigentum von K und M Gö war, im Ausmaß , von 742m² an L P veräußert. Diese veräußerte das Grundstück mit Kaufvertrag vom 26.05.1955 an J E und dieser mit Kaufvertrag vom 16.06.1976 je zur Hälfte an , Mag. Ch und B C, die es an die nunmehrigen Beschwerdeführer mit Schenkungsvertrag vom 21.03.2006 übergaben. Die westlich an das Grundstück mit der GST-NR x angrenzende Liegenschaft mit der GST-NR x wurde mit Kaufvertrag vom 15.10.1954 an R W veräußert. Das Grundstück mit der GST-NR x von K und M Gö ging mit Übergabsvertrag vom 28.10.1968 bzw. Einantwortungsurkunde vom 27.12.1968 an die erbliche Adoptivtochter J K, die ihrerseits die Liegenschaft mit Übergabsvertrag vom 26.01.1994 an den heutigen Eigentümer übergab. Beweiswürdigend ist festzuhalten, dass sich die getroffenen Feststellungen aus den Verfahrensakten und den Eintragungen im Grundbuch ergeben und zudem außer Streit stehen. Rechtliche Beurteilung: Die Beschwerdeführer begehren unter Zugrundelegung der Grundabtretungsverpflichtung vom 01.08.1932 die anteilige Rückübertragung der Liegenschaft mit der GST-NR x. Sie vertreten zusammengefasst die Rechtsansicht, dass der Rückübertragungsanspruch hinsichtlich der Liegenschaft mit der GST-NR x (es handle sich dabei lediglich um einen schmalen Grundstücksstreifen) durch die Veräußerung der Grundstücke mit den GST-NR x und GST-NR x anteilig an die Erwerber dieser Grundstücke mitübertragen worden sei.Die Beschwerdeführer begehren unter Zugrundelegung der Grundabtretungsverpflichtung vom 01.08.1932 die anteilige Rückübertragung der Liegenschaft mit der , GST-NR x. Sie vertreten zusammengefasst die Rechtsansicht, dass der Rückübertragungsanspruch hinsichtlich der Liegenschaft mit der GST-NR x (es handle sich dabei lediglich um einen schmalen Grundstücksstreifen) durch die Veräußerung der Grundstücke mit den GST-NR x und GST-NR x anteilig an die Erwerber dieser Grundstücke mitübertragen worden sei. Nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichthofes besteht im Fall der Nichtverwirklichung des Enteignungsgrundes ein Rechtsanspruch auf Rückübereignung durch Aufhebung des Enteignungsbescheides (siehe dazu VfGH B 1095/96). Dass der Enteignungsgrund bis dato nicht verwirklicht wurde, wird von der belangten Behörde nicht bestritten. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt dieser Anspruch auf Rückübereignung in erster Linie dem seinerzeit von der Grundabtretung betroffenen Eigentümer bzw. seinem Gesamtrechtsnachfolger zu, wenngleich auch ein Übergang im Rahmen einer Einzelrechtsnachfolge denkbar ist, da es sich bei einem Rückübereignungsanspruch aus Sicht des VwGH um keinen höchstpersönlichen Anspruch handelt (siehe dazu die von beiden Verfahrensparteien ins Treffen geführte Entscheidung des VwGH 31.03.2009; Zl. 2006/06/0074). Unter Zugrundelegung dieser Judikatur wäre der Rückübereignungsanspruch zunächst den enteigneten Eigentümern K und M Gö und nach deren Ableben der Erbin J K bzw. deren Erben und heutigen Eigentümer der Liegenschaft Ku K zugestanden. Anders wäre die Sachlage zu beurteilen, wenn der Rückübereignungsanspruch zuvor im Wege der Einzelrechtsnachfolge bereits an einen anderen Eigentümer übertragen wurde. Umgelegt auf den vorliegenden Beschwerdefall bedeutet dies, dass als zivilrechtliche Vorfrage vorab zu klären ist, ob mit dem Verkauf der Liegenschaft mit der GST-NR x im Jahre 1939 und anlässlich der Veräußerungen in den Folgejahren, ein – wie die Beschwerdeführer darlegen – „anteiliger Rückübereignungsanspruch“ hinsichtlich des Grundstückes mit der GST-NR x im Gesamtausmaß von 422m² mitübertragen wurde oder nicht. Bei der Vertragsauslegung ist dabei

§ 914

ABGB nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdruckes zu haften, sondern die Absicht der Parteien zu erforschen und der Vertrag so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. Nur auf diese Weise kann nämlich geklärt werden, wie weit der Kaufvertrag über eine Liegenschaft auch die Ansprüche auf Rückübereignung eines angrenzenden für Straßenzwecke enteigneten Streifens aus der ursprünglichen „Stammliegenschaft“ umfassen sollte oder nicht (siehe wiederum VwGH 31.03.2009; Zl. 2006/06/0074 unter Hinweis auf die Entscheidung des VwGH 24.06.1993; Zl. 92/06/0144).Bei der Vertragsauslegung ist dabei

Paragraph 914, ABGB nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdruckes zu haften, sondern die Absicht der Parteien zu erforschen und der Vertrag so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. Nur auf diese Weise kann nämlich geklärt werden, wie weit der Kaufvertrag über eine Liegenschaft auch die Ansprüche auf Rückübereignung eines angrenzenden für Straßenzwecke enteigneten Streifens aus der ursprünglichen „Stammliegenschaft“ umfassen sollte oder nicht (siehe wiederum VwGH 31.03.2009; Zl. 2006/06/0074 unter Hinweis auf die Entscheidung des VwGH 24.06.1993; Zl. 92/06/0144). Sachverhaltsmäßig ist vorauszuschicken, dass die Grundabtretung – wie die belangte Behörde dargelegt hat – nicht von der Liegenschaft der Beschwerdeführer mit der GST-NR x erfolgte. Abgetreten wurde mit Bescheid vom 01.08.1932 das Grundstück mit der GST-NR x (im damaligen Ausmaß), welches ursprünglich eine Teilfläche des Grundstückes mit der (damaligen) GST-NR x war. Auch die Liegenschaft der Beschwerdeführer stellte ursprünglich eine Teilfläche des Grundstückes mit der (damaligen) GST-NR x dar. Zu keinem Zeitpunkt wurde von dem durch Teilung geschaffenen Grundstück mit der GST-NR x eine Teilfläche enteignet.Sachverhaltsmäßig ist vorauszuschicken, dass die Grundabtretung – wie die belangte Behörde dargelegt hat – nicht von der Liegenschaft der Beschwerdeführer mit der , GST-NR x erfolgte. Abgetreten wurde mit Bescheid vom 01.08.1932 das Grundstück mit der GST-NR x (im damaligen Ausmaß), welches ursprünglich eine Teilfläche des Grundstückes mit der (damaligen) GST-NR x war. Auch die Liegenschaft der Beschwerdeführer stellte ursprünglich eine Teilfläche des Grundstückes mit der (damaligen) GST-NR x dar. Zu keinem Zeitpunkt wurde von dem durch Teilung geschaffenen Grundstück mit der GST-NR x eine Teilfläche enteignet. Aus diesem Umstand allein kann allerdings nicht der rechtliche Schluss gezogen werden, dass die damaligen Eigentümer den mit dem Grundstück mit der GST-NR x verbundenen Rückübereignungsanspruch anlässlich der Veräußerung des Grundstückes mit der GST-NR x nicht mitveräußert haben. Entscheidungsrelevant ist aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes nicht, von welcher Liegenschaft ein Grundstücksteil abgetrennt wurde, sondern wer zu welchem Zeitpunkt über den Rückübertragungsanspruch verfügt hat.Aus diesem Umstand allein kann allerdings nicht der rechtliche Schluss gezogen werden, dass die damaligen Eigentümer den mit dem Grundstück mit der GST-NR x verbundenen Rückübereignungsanspruch anlässlich der Veräußerung des Grundstückes mit , der GST-NR x nicht mitveräußert haben. Entscheidungsrelevant ist aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes nicht, von welcher Liegenschaft ein Grundstücksteil abgetrennt wurde, sondern wer zu welchem Zeitpunkt über den Rückübertragungsanspruch verfügt hat. Zum Zeitpunkt der Veräußerung der Liegenschaft mit der GST-NR x waren die damaligen Eigentümer K und M Gö nach wie vor Eigentümer der Liegenschaft mit der GST-NR x (auf dieser Liegenschaft befand sich ein Einfamilienhaus) und der an das enteignete Grundstück angrenzenden Liegenschaft mit der GST-NR x. Diese wurde erst im Jahr 1954 veräußert. Für das enteignete Grundstück bestand ein für K und M Gö nicht verbüchertes Nutzungsrecht. Mit Kaufvertrag vom 29.08.1939 wurde die Liegenschaft mit der GST-NR x mit allen Rechten, Vorteilen und Pflichten, mit denen die Verkäufer diese Liegenschaft bisher besessen und benützt haben oder zu besitzen und zu benützen berechtigt gewesen wären, an eine Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführer veräußert. Im Kaufvertrag wurde weder ein Vorbehalt hinsichtlich des Rückübereignungsanspruches noch hinsichtlich des Nutzungsrechtes bezüglich der Liegenschaft mit der GST-NR x vereinbart. Die Formulierung „mit allen Rechten, Nutzen und Lasten“ für sich allein lässt noch keinen eindeutigen Rückschluss auf die Absicht der Übertragung des Anspruches zu (siehe dazu VwGH 24.06.1993; Zl. 92/06/0144). Der Vertrag ist daher im Lichte des hypothetischen Parteiwillens, der Übung des redlichen Verkehrs, des Grundsatzes von Treu und Glauben und hilfsweise nach der Verkehrsauffassung auszulegen. Die Beschwerdeführer vertreten – wie bereits dargelegt – die Rechtsansicht, dass mangels gegenteiliger Vereinbarung im Zweifel davon auszugehen sei, dass der Rückübereignungsanspruch an einem schmalen Grundstückssteifen ohne besonderen selbstständigen Wert mit dem zu veräußernden Grundstück mitübertragen worden sei. Sie verweisen diesbezüglich auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes. Der VwGH hat im bezughabenden Erkenntnis vom 24.06.1993 (Zl. 92/06/0144) dargelegt, dass als Vertragszweck des Kaufvertrages über ein Grundstück in der Regel angenommen werden müsse, Eigentum an der gesamten Grundfläche zu übertragen; sei davon vorher ein zwischen Straße und veräußertem Grundstück liegender verhältnismäßig schmaler Streifen für Straßenzwecke enteignet worden, der für sich allein keinen nennenswerten wirtschaftlichen Wert habe, müsse im Zweifel angenommen werden, dass nach dem Parteiwillen der Erwerber des Grundstücks auch allfällige Rückübereignungsansprüche an dem angrenzenden Streifen (gleich einem Zubehör iSd § 294 ABGB) erwerben sollte (anders wäre es, wenn es sich um eine Grundfläche handle, die nach der Verkehrsauffassung einen eigenständigen wirtschaftlichen Wert habe).Der VwGH hat im bezughabenden Erkenntnis vom 24.06.1993 (Zl. 92/06/0144) dargelegt, dass als Vertragszweck des Kaufvertrages über ein Grundstück in der Regel angenommen werden müsse, Eigentum an der gesamten Grundfläche zu übertragen; sei davon vorher ein zwischen Straße und veräußertem Grundstück liegender verhältnismäßig schmaler Streifen für Straßenzwecke enteignet worden, der für sich allein keinen nennenswerten wirtschaftlichen Wert habe, müsse im Zweifel angenommen werden, dass nach dem Parteiwillen der Erwerber des Grundstücks auch allfällige Rückübereignungsansprüche an dem angrenzenden Streifen (gleich einem Zubehör iSd Paragraph 294, ABGB) erwerben sollte (anders wäre es, wenn es sich um eine Grundfläche handle, die nach der Verkehrsauffassung einen eigenständigen wirtschaftlichen Wert habe). Es würde in solchen Fällen geradezu Treu und Glauben widersprechen, den Streifen, der das veräußerte Grundstück von der Straße trennt (und unter Umständen sogar eine Verbindung des Grundstücks zu dieser verhindert), ohne ausdrücklichen Vorbehalt des Verkäufers als nicht vom Kaufvertrag mitumfasst anzusehen. Diese Judikatur ist auf den vorliegenden Sachverhalt aus folgenden Erwägungen nicht übertragbar: Zunächst ist festzuhalten, dass es sich beim beschwerdegegenständlichen Grundstück um keinen „schmalen Grundstücksstreifen“ handelt, wie die Beschwerdeführer vermeinen, sondern um ein Grundstück, welches eine Gesamtfläche von 422m² aufweist. Aufgrund der Konfiguration des Grundstückes – dieses weist eine Länge von rund 24 Metern und eine Breite von 18 Metern auf – ist die selbständige Bebaubarkeit der Liegenschaft zweifellos gegeben, zumal in der Stadt Graz keine Mindestgröße (mehr) für Bauplätze vorgesehen ist. Im Hinblick darauf, dass sich das Grundstück zudem in der Landeshauptstadt Graz befindet und die angrenzenden Grundstücke als „Allgemeines Wohngebiet“ gewidmet sind, repräsentiert die Liegenschaft zweifellos einen eigenständigen wirtschaftlichen Wert. Auch die Situierung des enteigneten Grundstückes lässt nicht den Schluss zu, dass dieses zusammen mit dem angrenzenden Grundstück – wenn auch nur anteilsmäßig – vom seinerzeitigen Kaufvertrag mitumfasst war, da die öffentliche Straße – unabhängig davon, ob das Straßenprojekt je verwirklicht wird oder nicht, entweder in östlicher oder westlicher Richtung unmittelbar entlang der Liegenschaft der Beschwerdeführer verläuft und der Zugang zur öffentlichen Straße jedenfalls gewährleistet ist. Im Lichte der vorhin zitierten Judikatur kann daher aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes keineswegs davon ausgegangen werden, dass der Rückübereignungsanspruch am Grundstück mit der GST-NR x als Zubehör

§ 294

ABGB oder entsprechend dem Grundsatz von Treu und Glauben vom Kaufvertrag im Jahre 1939 mitumfasst war. Vielmehr sprechen gute Gründe dafür, dass der Rückübereignungsanspruch an der enteigneten Liegenschaft nicht an den Erwerber des östlich angrenzenden Grundstückes übergehen sollte:Im Lichte der vorhin zitierten Judikatur kann daher aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes keineswegs davon ausgegangen werden, dass der Rückübereignungsanspruch am Grundstück mit der GST-NR x als Zubehör

, Paragraph 294, ABGB oder entsprechend dem Grundsatz von Treu und Glauben vom Kaufvertrag im Jahre 1939 mitumfasst war. Vielmehr sprechen gute Gründe dafür, dass der Rückübereignungsanspruch an der enteigneten Liegenschaft nicht an den Erwerber des östlich angrenzenden Grundstückes übergehen sollte: Die Eigentümer der enteigneten Liegenschaft haben sich anlässlich der Widmung der Baugrundstücke ausdrücklich ausbedungen, die enteignete Liegenschaft bis zur Verwirklichung des Straßenprojektes, gegen Leistung eines symbolischen Schillings, weiterhin nutzen zu können und nach Verwirklichung des Straßenprojekts, die nicht mehr benötigten aufgelassenen Grundstücksflächen in östlicher Richtung unentgeltlich übertragen zu erhalten (siehe Verhandlungsschrift und Bescheid vom 01.08.1932). Durch diese Vereinbarung blieb das enteignete Grundstück faktisch weiterhin in der Verfügungsgewalt der Eigentümer, weshalb nicht nachvollziehbar wäre, warum diese im Jahr 1939 anlässlich der Veräußerung des Grundstückes mit der GST-NR x, auf ihren Rückübereignungsanspruch am enteigneten Grundstück – wenn auch nur anteilig – verzichten wollten und damit gleichsam in Kauf genommen hätten, dass sie bei einer vorzeitigen Rückübereignung ihr ausdrücklich ausbedungenes Nutzungsrecht an der Liegenschaft verloren hätten. Es erscheint überdies wenig plausibel, dass sich die Eigentümer im Jahr 1932 einen „hypothetischen“ Anspruch an den im Zuge der Auflassung der „alten Straßgangerstraße“ nicht mehr benötigten Teilflächen anlässlich der Enteignung sicherten und gleichsam im Jahr 1939 ihren real bestehenden Rückübereignungsanspruch an der enteigneten Liegenschaft mitveräußert wissen wollten. Dagegen spricht insbesondere, dass die Veräußerer der Liegenschaft mit der GST-NR x weiterhin Grundstückseigentümer der westlich an das enteignete Grundstück angrenzenden Liegenschaften blieben und sich ihre Liegenschaften im Falle einer (vorzeitigen) Rückübereignung flächenmäßig wieder zusammengefügt hätten. Insgesamt betrachtet besteht daher aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes kein Anhaltspunkt dahingehend, dass der (anteilige) Rückübereignungsanspruch an der Liegenschaft mit der GST-NR x im Jahr 1939 im Wege der Einzelrechtsnachfolge an die damalige Käuferin übergegangen ist, weshalb es sich auch erübrigt, zu prüfen, ob dieser anlässlich der weiteren Veräußerungen an die Rechtsvorgänger der Beschwerdeführer weiter gegeben wurde. Im Ergebnis fehlt es den Beschwerdeführern in der vorliegenden Rechtssache daher an der nötigen Antragslegitimation. Mangels Verletzung von Rechten der Beschwerdeführer war die Beschwerde daher

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG abzuweisen und der Spruch des Bescheides der belangten Behörde dahingehend anzupassen, als der Antrag vom 22.09.2010 als unzulässig zurückzuweisen war.Im Ergebnis fehlt es den Beschwerdeführern in der vorliegenden Rechtssache daher an der nötigen Antragslegitimation. Mangels Verletzung von Rechten der Beschwerdeführer war die Beschwerde daher

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG abzuweisen und der Spruch des Bescheides der belangten Behörde dahingehend anzupassen, als der Antrag vom 22.09.2010 als unzulässig zurückzuweisen war. Zu Spruchpunkt II: Zulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des , Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.50.32.601.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.