F BGBl I 2013/122 (VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren
G eingestellt.römisch eins.
Paragraphen 31, Absatz eins und 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl I 2013/33 in der Fassung BGBl I 2013/122 (VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt. II. Gegen diesen Beschluss ist
F BGBl I 2013/122 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl 1985/10 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/122 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Beschwerdevorbringen, Vorverfahren, mündliche Verhandlung, Sachverhalt:römisch eins. Beschwerdevorbringen, Vorverfahren, mündliche Verhandlung, Sachverhalt: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer wegen der Verwendung mit Pilzgiften belasteten Futters bestraft. Das Verwaltungsstrafverfahren wurde aufgrund einer Anzeige des Amtstierarztes der belangten Behörde zu GZ: BHSO-18.42-3/2015-1 vom 13.02.2015 eingeleitet. Der Anzeige lag der Bericht der österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, Sstraße, W (AGES), Dokumentnummer: D-3093640 vom 02.02.2015 bei, aus der hervorgeht, dass die Probenahme am 02.01.2015 am landwirtschaftlichen Betrieb J T, LfBIS-Nummer 3030831 erfolgte, wobei das Gewicht mit „450“ und die Einheit mit „kg“ angegeben sind. Die Probe wurde als „Schweinemastmischfuttermittel“, „verpackt in einen Papiersack und verklebt“ angegeben. Als Probenkommentar findet sich die Angabe „die Probe befand sich in einem analysefähigen Zustand“. Desweiteren war beigelegt, dass Schreiben des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung xx vom 19.12.2014, GZ: ABT08GP-21684/2014-180 aus dem hervor geht, dass laut AGES Prüfbericht vom 17.12.2014 mit der Auftragsnummer 14118373 in der Harnprobe eines Mastschweines des nunmehrigen Beschwerdeführers die Substanz Zearalenon nachgewiesen wurde. Die belangte Behörde wurde darin ersucht aufgrund des Rückstandskontrollerlasses vorzugehen. Weiters ist der Prüfbericht der AGES mit der Auftragsnummer 14118373 vom 17.12.2014 wie im Schreiben der Veterinärdirektion erwähnt und die Kostenmitteilung der AGES vom 03.02.2015 in Höhe von € 406,36 beigelegt. Gegen die Strafverfügung der belangten Behörde vom 20.02.2015 erhob der Beschwerdeführer, nunmehr rechtsfreundlich vertreten, Einspruch. Er rechtfertigte sich damit, dass es für die Strafbarkeit des Beschuldigten erforderlich sei, dass er mit Vorsatz vergiftete Futtermittel an Nutztiere verfüttere. Dieser Vorwurf sei weder in der Strafverfügung noch in der Anzeige erhoben worden. Dort sei lediglich ausgeführt, dass ein solches Futtermittel vorgefunden wurde. Die belangte Behörde vernahm daraufhin den Meldungsleger als Zeugen, der angab, dass er aus dem stationären Schrägmischer am Betrieb des Beschuldigten, welcher jenes Futter enthielt, dass zur Verfütterung an die Mastschweine vor Ort vorgesehen war, an mehreren Stellen Proben entnommen hätte, die er wiederum in einem Futterkübel vermengte, um eine homogene Futtermittelmischung zu erhalten. Aus dieser seien drei Einzelproben entnommen worden, wobei zwei „beprobt“ wurden und eine als Rückstellmuster am Betrieb verblieb. Die Zusammensetzung des Futtermittels nach Angaben des Beschuldigten bestand aus 78 % Mais, 20 % Soja, 1,95 % Mineralstoff und 0,5 % Viehsalz und Futterkalk. Der Beschwerdeführer entgegnete im Rahmen des Parteiengehörs, dass Erkenntnisse darüber fehlen würden, ob der Kübel bereits kontaminiert war und außerdem das vorgeschriebene Gewicht der Probe von 500 g
EU-Recht nicht eingehalten wurde. In einer weiteren Zeugeneinvernahme sagte der Meldungsleger aus, dass er einen sauberen Kübel des Beschuldigten verwendete, und eine Kontamination ausgeschlossen sei. In einer elektronischen Nachricht der AGES vom 08.05.2014 sei bestätigt worden, dass die Menge der einzelnen Proben ausreichend war und den Verordnungsbestimmungen entsprach. Er legte die „Niederschrift amtliche Probenahme“ vor, aus der angemerkt ist, dass das Gewicht der vorgefundenen und bemusterten Ware ca. 450 kg ausmache. Diese Niederschrift ist von ihm als Kontrollorgan wie auch vom Beschuldigten unterfertigt. Der Beschwerdeführer entgegnete im Wege des Parteiengehörs, dass die Prüfeinrichtung die durch EU-Recht zahlenmäßig festgelegte Mindestmenge nicht herabsetzen könne, es sich bei Angabe der Substanzen um Richtwerte handle, denen durch Verdünnung begegneten werden dürfe, wozu dem Beschuldigten keine Gelegenheit gegeben wurde. Die belangte Behörde erließ daraufhin das angefochtene, der Strafverfügung entsprechende Straferkenntnis. Begründend führte sie aus, dass die AGES die Gesamtmenge des vorgefundenen Futtermittels, nicht aber das Gewicht der einzelnen Proben angab. Die AGES habe bestätigt, dass beide eingebrachten Proben jeweils mehr als 1.000 g wogen. Zur Strafbemessung wurde ausgeführt, dass mildernd die einschlägige Unbescholtenheit gewertet wurde, als erschwerend nichts. Die Beschwerde begründete Herr T im Wesentlichen damit, dass nach EU-Recht mindestens sieben Einzelproben hätten entnommen werden müssen, die homogen zu vermischen seien. Der Mindestmenge von 500 g jeder zur Untersuchung bestimmten Probe sei ebenfalls nicht nachgekommen worden, weil sich weder in der Niederschrift zur amtlichen Probenahme noch im Prüfbericht der AGES deren Gewicht findet. Die erwähnte Bestätigung der AGES sei dem Beschuldigten nie zur Kenntnis gebracht worden und er somit auf sein Recht auf Parteiengehör verletzt worden. Weiters führte er aus, dass das EU-Recht für die nachgewiesenen Stoffe Richtwerte vorgebe, dem durch Verdünnung oder Ersatz der Mischungsbestandteile begegnet werden dürfe. Als Landwirt habe er davon ausgehen können, dass Mais und Soja als landwirtschaftliche Erzeugnisse keine unerwünschten Stoffe beinhalten und bei dem zugekauften Mineralstoff und Viehsalz habe er ebenfalls davon ausgehen dürfen, dass sie keine unerwünschten Stoffe beinhalten. Dem Beschuldigten sei es ohne Durchführung aufwendigster Prüfverfahren nicht möglich festzustellen, ob Grenz- oder Richtwerte über- oder unterschritten werden. Ihm könne daher ein schuldhaftes Verhalten nicht zur Last gelegt werden. Er beantragte das bekämpfte Straferkenntnis ersatzlos zur Gänze aufzuheben. In der mündlichen öffentlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark schilderte der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme den Vorgang der Probenahme. Am 02.01.2015 nach telefonischer Voranmeldung durch den als Zeugen einvernommen Amtstierarzt Ing. Mag. I S ist die Probenahme „gleich in der Früh“ vorgenommen worden. Die Probe wurde aus dem im Schrägmischer befindlichen fertig gemischten unmittelbar zur Verfütterung an die Mastschweine bereitgehaltenen Futtermittel durchgeführt. Dazu hat der Amtstierarzt eine von ihm zur Verfügung gestellte Futterschaufel verwendet. Mit dieser wurden zwei mitgebrachte Papiersäcke befüllt, die verklebt wurden. Die Proben wurden von der Oberfläche genommen worden. Die Zusammensetzung des Futtermittels gestaltet sich aus ca. 80 % Mais bestehend aus Maiskornsilage mit geringem Spindelanteil und weiteren Futterbestandteilen. Er gab an, seine Maisbestände vor der Ernte durch Mähdrusch nicht auf Pilzbefall kontrolliert zu haben. Verwendet wurde der Mais aus der Ernte des Jahres
Vm § 28 und § 50 VwGVG diese Rechtsache mit Erkenntnis. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark entscheidet
Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 28 und Paragraph 50, VwGVG diese Rechtsache mit Erkenntnis.
F BGBl I 2013/189 (FMG), haben die Aufsichtsorgane das Verfahren der Probenahme entsprechend dem letzten Stand der Wissenschaft und Technik in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union anzuwenden. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft, ist zur Verordnung der für die Probenahme maßgeblichen Bestimmungen berechtigt.
Paragraph 17, Absatz 2, Futtermittelgesetz, BGBl römisch eins 1999/139 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/189 (FMG), haben die Aufsichtsorgane das Verfahren der Probenahme entsprechend dem letzten Stand der Wissenschaft und Technik in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union anzuwenden. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft, ist zur Verordnung der für die Probenahme maßgeblichen Bestimmungen berechtigt.
seiner Futtermittelverordnung, BGBl II 2010/316 (FMV) ist die Probenahme und Analyse für die amtliche Untersuchung nach den in der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln, ABl. Nr. L 54 vom 26.02.2009 S.1, festgelegten Verfahren vorzunehmen.
Paragraph 14, seiner Futtermittelverordnung, BGBl römisch zwei 2010/316 (FMV) ist die Probenahme und Analyse für die amtliche Untersuchung nach den in der Verordnung (EG) Nr. 152 aus 2009, zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln, ABl. Nr. L 54 vom 26.02.2009 S.1, festgelegten Verfahren vorzunehmen. Die zitierte Verordnung (EG) Nr. 152/2009 (FMUVO) bestimmt in Art. 1, dass die Probenahme für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln auf ihre Bestandteile, Zusatzstoffe und unerwünschte Stoffe, ausgenommen Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Mikroorganismen nach den im Anhang I angeführten Verfahren erfolgt.
Anhang I Punkt
Anhang römisch eins Punkt
der auch im Verwaltungsstrafverfahren zufolge § 24 VStG geltenden Grundsätze der Erforschung der materiellen Wahrheit (§ 37 AVG) und der Amtswegigkeit (§ 39 Abs 2 AVG) hat die Behörde dem Täter grundsätzlich den objektiven Tatbestand von sich aus nachzuweisen (vgl. VwGH 03.10.2013, 2013/09/0107). Für den Nachweis des objektiven Tatbestandes, der in § 21 Abs 1 FMG normiert ist, bestimmt § 17 Abs 2 FMG iVm § 14 FMV und der unmittelbar anzuwendenden FMUVO die Mindestanzahl der Einzelproben mit sieben, wenn wie hier eine Partie von weniger als 2,5 Tonnen zu untersuchen ist (450 kg Inhalt des Schrägmischers). Voraussetzung für den erfolgreichen Nachweis des nach § 21 Abs 1 FMG vertypten Unrechts ist daher die Entnahme von sieben Einzelproben im Schrägmischer. Das vom Landesverwaltungsgericht Steiermark durchgeführte Beweisverfahren hat allerdings ergeben, dass lediglich drei Einzelproben nach der in der FMUVO definierten Art vom befugten Kontrollorgan entnommen wurden. Das Unionsrecht bestimmt die Einzelprobe mit der Menge, die an einer Stelle der Partie entnommen wird. Dazu hat das als Zeuge befragte Kontrollorgan angegeben, dass in der Partie nur oben, in der Mitte und unten eine Einzelprobe gezogen wurde. Jede Einzelprobe bestand nach übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und des Zeugen aus der Menge des Inhaltes mehrerer Schaufeln des Futtermittels. Die Probe ist daher entsprechend Anhang I Punkt 1. FMUVO nicht repräsentativ für die betreffende Partie. Sie war daher nicht geeignet den Nachweis darüber zu liefern, dass Grenzwerte rechtswidrig überschritten wurden, soweit unerwünschte Stoffe im Futtermittel vorhanden waren.
der auch im Verwaltungsstrafverfahren zufolge Paragraph 24, VStG geltenden Grundsätze der Erforschung der materiellen Wahrheit (Paragraph 37, AVG) und der Amtswegigkeit (Paragraph 39, Absatz 2, AVG) hat die Behörde dem Täter grundsätzlich den objektiven Tatbestand von sich aus nachzuweisen vergleiche VwGH 03.10.2013, 2013/09/0107). Für den Nachweis des objektiven Tatbestandes, der in Paragraph 21, Absatz eins, FMG normiert ist, bestimmt Paragraph 17, Absatz 2, FMG in Verbindung mit Paragraph 14, FMV und der unmittelbar anzuwendenden FMUVO die Mindestanzahl der Einzelproben mit sieben, wenn wie hier eine Partie von weniger als 2,5 Tonnen zu untersuchen ist (450 kg Inhalt des Schrägmischers). Voraussetzung für den erfolgreichen Nachweis des nach Paragraph 21, Absatz eins, FMG vertypten Unrechts ist daher die Entnahme von sieben Einzelproben im Schrägmischer. Das vom Landesverwaltungsgericht Steiermark durchgeführte Beweisverfahren hat allerdings ergeben, dass lediglich drei Einzelproben nach der in der FMUVO definierten Art vom befugten Kontrollorgan entnommen wurden. Das Unionsrecht bestimmt die Einzelprobe mit der Menge, die an einer Stelle der Partie entnommen wird. Dazu hat das als Zeuge befragte Kontrollorgan angegeben, dass in der Partie nur oben, in der Mitte und unten eine Einzelprobe gezogen wurde. Jede Einzelprobe bestand nach übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers und des Zeugen aus der Menge des Inhaltes mehrerer Schaufeln des Futtermittels. Die Probe ist daher entsprechend Anhang römisch eins Punkt 1. FMUVO nicht repräsentativ für die betreffende Partie. Sie war daher nicht geeignet den Nachweis darüber zu liefern, dass Grenzwerte rechtswidrig überschritten wurden, soweit unerwünschte Stoffe im Futtermittel vorhanden waren. Die vorgeworfene Tat, dass am 02.01.2015 ein Futtermittel an Nutztiere verfüttert wurde, das dazu geeignet ist, die Qualität der von Nutztieren gewonnen Erzeugnisse, insbesondere im Hinblick auf ihre Unbedenklichkeit für die menschliche Gesundheit, nachteilig zu beeinflussen oder die Gesundheit von Tieren zu schädigen (§ 3 Abs 2 Z 1 FMG iVm § 4 Abs 3 FMV) konnte dem Beschwerdeführer daher nicht nachgewiesen werden. Der Beschwerde ist daher Folge zu geben und das Strafverfahren
G einzustellen. Die vorgeworfene Tat, dass am 02.01.2015 ein Futtermittel an Nutztiere verfüttert wurde, das dazu geeignet ist, die Qualität der von Nutztieren gewonnen Erzeugnisse, insbesondere im Hinblick auf ihre Unbedenklichkeit für die menschliche Gesundheit, nachteilig zu beeinflussen oder die Gesundheit von Tieren zu schädigen (Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, FMG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 3, FMV) konnte dem Beschwerdeführer daher nicht nachgewiesen werden. Der Beschwerde ist daher Folge zu geben und das Strafverfahren
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG einzustellen. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht der gegenständliche Beschluss von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht der gegenständliche Beschluss von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.30.28.2023.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.