F BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGVG) werden die Beschwerde hinsichtlich des angefochtenen Bescheides sowie der Vorlageantrag betreffend die Beschwerdevorentscheidung als unbegründet römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGVG) werden die Beschwerde hinsichtlich , des angefochtenen Bescheides sowie der Vorlageantrag betreffend die Beschwerdevorentscheidung als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer ist als Bewirtschaftender
Z 1 Steiermärkisches Landesweinbaugesetz verpflichtet, die im Darstellungsplan hinsichtlich der Lage (Nordhanglage) konkretisierte Teilfläche der Liegenschaft KG Gt, EZ x, GstNr. x, im Ausmaß von 1.039 m², binnen acht Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu roden.Der Beschwerdeführer ist als Bewirtschaftender
Paragraph 18, Ziffer eins, Steiermärkisches Landesweinbaugesetz verpflichtet, die im Darstellungsplan hinsichtlich der Lage (Nordhanglage) konkretisierte Teilfläche der Liegenschaft KG Gt, EZ x, GstNr. x, im Ausmaß von 1.039 m², binnen acht Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu roden. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
F BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Mit dem im Spruch genannten Bescheid der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark vom 02.03.2015 wurde
Landesweinbaugesetz 2004, als zuständige Behörde
Landesweinbaugesetz 2004 wie folgt entschieden:Mit dem im Spruch genannten Bescheid der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark vom 02.03.2015 wurde
Paragraph 19, Absatz 2, Stmk. Landesweinbaugesetz 2004, als zuständige Behörde
Paragraphen 7, 14, 18, Stmk. Landesweinbaugesetz 2004 wie folgt entschieden: I.römisch eins. „1. Auf einer F E eigentümlichen und auch durch diesen bewirtschafteten Teilfläche der Liegenschaft KG Gt, EZ x, GstNr. x, wurde ein Weingarten im Ausmaß von 1.000 m² angelegt. F E verfügt jedoch auf der gegenständlichen Fläche über kein Pflanzungsrecht
Vm § 7 Abs 2 Stmk. Landesweinbaugesetz 2004.„1. Auf einer F E eigentümlichen und auch durch diesen bewirtschafteten Teilfläche der Liegenschaft KG Gt, EZ x, GstNr. x, wurde ein Weingarten im Ausmaß von 1.000 m² angelegt. F E verfügt jedoch auf der gegenständlichen Fläche über kein Pflanzungsrecht
Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 8, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 2, Stmk. Landesweinbaugesetz 2004. Zudem ist die gegenständliche Fläche auch in einem für den Weinbau nicht geeigneten Lage
Landesweinbaugesetz 2004 situiert.Zudem ist die gegenständliche Fläche auch in einem für den Weinbau nicht geeigneten Lage
Paragraph 7, Absatz 2 und Absatz 3, Stmk. Landesweinbaugesetz 2004 situiert. 2. F E ist als Bewirtschafter
Landesweinbaugesetz 2004 verpflichtet, die durch Spruchpunkt I.
Paragraph 18, Ziffer 3, Stmk. Landesweinbaugesetz 2004 verpflichtet, die durch Spruchpunkt römisch eins. 1. angeführte und im beiliegenden – einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden – Darstellungsplan hinsichtlich der Lage konkretisierte Teilfläche der Liegenschaft KG Gt, EZ x, GstNr. x, im Ausmaß von 1.000 m², binnen acht Wochen ab Zustellen dieses Bescheides zu roden.“ Gegen den Bescheid der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark vom 02.03.2015 wurde fristgerecht mit Schreiben vom 01.04.2015 Beschwerde erhoben. Es wurde darauf verwiesen, dass die belangte Behörde festgestellt habe, dass es sich um einen Weingarten im Ausmaß von 1.000 m² handle, dabei solle es sich um Teilflächen der Liegenschaft EZ x, KG Gt, Grundstück Nr. x handeln. Wo konkret diese Flächen liegen, habe die Erstbehörde in ihrem Bescheid nicht festgestellt. Die Erstbehörde habe zwar in ihrem Bescheid festgestellt, dass die Lage der rodungsgegenständlichen Flächen in dem, einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden Darstellungsplan veranschaulicht sei. Ein entsprechender Darstellungsplan wäre diesem Bescheid nicht angeschlossen gewesen. Weiters habe die Behörde festgestellt, dass die streitgegenständlichen Flächen in einer für den Weinbau nicht geeigneten Lage situiert seien, Feststellungen, aus welchen sich diese Nichteignung ableiten lasse, habe die Erstbehörde in keinem Punkt ihres Bescheides getroffen. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 08.07.2013 bereits mitgeteilt, dass die bescheidgegenständlichen Flächen verpachtet seien und könne somit Bescheidadressat nicht der Beschwerdeführer sein. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.05.2015, AZ: W-8131-Eb-17/02-2012, berichtigte die Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark
Abs 4 AVG und entschied
GVG als
Landesweinbaugesetz 2004 zuständige Behörde wie folgt:Mit Beschwerdevorentscheidung vom 13.05.2015, AZ: W-8131-Eb-17/02-2012, berichtigte die Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark
Paragraph 62, Absatz 4, AVG und entschied
Paragraph 14, VwGVG als
Paragraph 19, Absatz 2, Stmk. Landesweinbaugesetz 2004 zuständige Behörde wie folgt: I.römisch eins. „a) Der Bescheid der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark vom 02.03.2015, GZ W-8131-Eb-17/02-2012, dem Beschwerdeführer zugestellt am 10.03.2015, wird
Abs 4 AVG dergestalt berichtigt, dass der
Spruchpunkt I.2. einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheide der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark vom 02.03.2015, GZ W-8131-Eb-17/02-2012, bildende Darstellungsplan übermittelt wird.“„a) Der Bescheid der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark vom 02.03.2015, GZ W-8131-Eb-17/02-2012, dem Beschwerdeführer zugestellt am 10.03.2015, wird
Paragraph 62, Absatz 4, AVG dergestalt berichtigt, dass der
Spruchpunkt römisch eins.2. einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheide , der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark vom 02.03.2015, GZ W-8131-Eb-17/02-2012, bildende Darstellungsplan übermittelt wird.“ b) Der Bescheid der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark vom 02.03.2015, GZ W-8131-Eb-17/02-2012, dem Beschwerdeführer zugestellt am 10.03.2015, wird
GVG zu Spruchpunkt II. wie folgt ergänzt:b) Der Bescheid der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark vom 02.03.2015, GZ W-8131-Eb-17/02-2012, dem Beschwerdeführer zugestellt am 10.03.2015, wird
Paragraph 14, VwGVG zu Spruchpunkt römisch zwei. wie folgt ergänzt: Eine Verpachtung wurde der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark nicht gemeldet. Die fertigende Behörde ist mit der Führung des Landesweinbaukatasters, der mitunter auch ein Register der Bewirtschaftenden (§ 4 Abs 2 Z 2 Stmk. Landesweinbaugesetz 2004) umfasst, gesetzlich betraut. Änderungen in Bezug auf die bewirtschaftende Person sind
Abs 2 leg cit der Behörde innerhalb von 6 Wochen nach Eintritt der Änderung bekanntzugeben. Die Bekanntgabe hat mit einem Meldebogen zu erfolgen, der bei der Behörde aufliegt.Eine Verpachtung wurde der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark nicht gemeldet. Die fertigende Behörde ist mit der Führung des Landesweinbaukatasters, der mitunter auch ein Register der Bewirtschaftenden (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, Stmk. Landesweinbaugesetz 2004) umfasst, gesetzlich betraut. Änderungen in Bezug auf die bewirtschaftende Person sind
Paragraph 5, Absatz 2, leg cit der Behörde innerhalb von 6 Wochen nach Eintritt der Änderung bekanntzugeben. Die Bekanntgabe hat mit einem Meldebogen zu erfolgen, der bei der Behörde aufliegt. Mit Schreiben vom 08.07.2013 teilte der Beschwerdeführer der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark lediglich mit: „ … um den gesetzlichen Rahmen – den ich zur Kenntnis nehme – einzuhalten, mir jedoch aus oben genannten Gründen das Verständnis dafür fehlt, sehe ich mich gezwungen diese o.g. Fläche aus meiner Bewirtschaftung nehmen und zu verpachten … [sic]“ Eine den Anforderungen des Stmk. Landesweinbaugesetzes 2004 entsprechende Meldung eines Bewirtschafterwechsels zufolge Verpachtung ist daher nicht erfolgt. c) Darüber hinausgehend bleibt der Bescheid der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark vom 02.03.2015, GZ W-8131-Eb-17/02-2012, vollinhaltlich aufrecht, wobei das zu rodende Flächenausmaß
dem – einen integrierenden Bestandteil des Bescheides der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark vom 02.03.2015, GZ W-8131-Eb-17/02-2012, bildenden - Darstellungsplan 1.039 m² beträgt.“ Mit Schreiben vom 03.06.2015 wurde seitens des Beschwerdeführers der Antrag gestellt, die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. Über ein entsprechendes Aufforderungsschreiben des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark legte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 07.08.2015 zwei Pachtverträge, jeweils datiert mit 01.03.2015 vor. Als Verpächter scheint jeweils F E, Gt, G, als Pächter S P, U, H, sowie R W, R, W, auf. Entsprechend der gleichlautenden Pachtverträge vom 01.03.2015 überträgt der Verpächter dem Pächter die Bewirtschaftung des gesamten Pachtgegenstandes EZ x, GB Gt, KG G Nr. x, im unverbürgten und ausgezeigten Ausmaß von zusammen 499 m², eingetragen im Grundbuch des Bezirksgerichtes Leibnitz, sodass die Bewirtschaftung nunmehr auf alleinige Gefahr und Rechnung des Pächters erfolgt. Die Liegenschaft wird ab 01.03.2015 auf 30 Jahre, das ist bis 2045 verpachtet. Das Pachtjahr dauert vom 01.03. bis 01.03. des folgenden Jahres. Der Pachtzins beträgt € 50,00 jährlich und ist zu Pachtjahresende fällig.
der Pachtverträge obliegt dem Pächter die ordnungsgemäße Pflege der Obst- und Weinkulturen, wozu auch das fachmännische Schneiden und Spritzen gehört. Seine Nutzung erstreckt sich auf die Aberntung der Früchte. Das Holz abgestorbener oder durch Naturereignisse vernichteter Obstbäume und -sträucher bzw. Weinstöcke steht dem Pächter zu; dieser ist jedoch verpflichtet bei Inanspruchnahme dieses Holzes einen neuen Obstbaum bzw. Weinstock zu setzen, wobei hinsichtlich des Ersatzes mit dem Verpächter Kontakt aufzunehmen ist.
Paragraph 7, der Pachtverträge obliegt dem Pächter die ordnungsgemäße Pflege der Obst- und Weinkulturen, wozu auch das fachmännische Schneiden und Spritzen gehört. Seine Nutzung erstreckt sich auf die Aberntung der Früchte. , Das Holz abgestorbener oder durch Naturereignisse vernichteter Obstbäume und , -sträucher bzw. Weinstöcke steht dem Pächter zu; dieser ist jedoch verpflichtet bei Inanspruchnahme dieses Holzes einen neuen Obstbaum bzw. Weinstock zu setzen, wobei hinsichtlich des Ersatzes mit dem Verpächter Kontakt aufzunehmen ist. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG konnte das Landesverwaltungsgericht von einer mündlichen Verhandlung absehen, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung des Sachverhaltes nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Europäische Menschenrechtskonvention noch Art. 47 Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Eine weitere Beweisaufnahme war nicht erforderlich.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte das Landesverwaltungsgericht von einer mündlichen Verhandlung absehen, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung des Sachverhaltes nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Europäische Menschenrechtskonvention noch Artikel 47, Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Eine weitere Beweisaufnahme war nicht erforderlich. Aufgrund des erstinstanzlichen Aktes, der beiden vorgelegten Pachtverträge vom 01.03.2015 in Zusammenschau mit den Vorbringen des Beschwerdeführers werden nachstehende Feststellungen getroffen: Im Zuge einer Erhebung der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark am 05.07.2012 wurde festgestellt, dass auf der Liegenschaft KG Gt, EZ x, Grundstück Nr. x (Gesamtfläche 3.900 m²) die Anlage eines Weingartens im Ausmaß von ca. 1.000 m² angelehnt worden war. Ein Auspflanzungsrecht für die gegenständliche Fläche liegt nicht vor und befindet sich der Weingarten in einer für den Weinbau nicht geeigneten Lage (Nordlage). Obiger Sachverhalt wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer als Eigentümer und Bewirtschafter der gegenständlichen Liegenschaft zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit zur Stellungnahme geboten. Die belangte Behörde ging davon aus, dass der nunmehrige Beschwerdeführer die gegenständliche Fläche selbst ausgepflanzt hat. Der Beschwerdeführer verwies im erstinstanzlichen Verfahren darauf, dass die Weingartenneuanlage auf dem Grundstück x im Gt in erster Linie gepflanzt wurde, um dem Betrieb ein ansprechendes Gesicht zu verleihen und auf die Betriebsform (Weinbau, Buschenschank) deutlich hinzuweisen, nicht jedoch um eine intensive weinbauliche Nutzung auf dieser Fläche durchzuführen. Sein Bestreben ist es den ihm überantwortenden Betrieb, vor allem wirtschaftlich so weiter zu führen, dass es sich lohnt im weinbaulichem Vollerwerb zu verbleiben und damit einen wichtigen Beitrag zur Strukturerhaltung in der Landwirtschaft zu leisten. Mit 1,8 ha Rebfläche ist dies ohnedies nur unter erschwerten Bedingungen und größtmöglichem Einsatz der gesamten Familie möglich. Um den gesetzlichen Rahmen - den er zur Kenntnis nehme – einzuhalten, sieht sich der nunmehrige Beschwerdeführer gezwungen diese Fläche aus seiner Bewirtschaftung zu nehmen und zu verpachten. In weiterer Folge entschied die Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark mit Bescheid vom 02.03.2015, AZ: W-8131-Eb-17/02-2012, wie folgt: I.römisch eins. „1. Auf einer F E eigentümlichen und auch durch diesen bewirtschafteten Teilfläche der Liegenschaft KG Gt, EZ x, GstNr. x, wurde ein Weingarten im Ausmaß von 1.000 m² angelegt. F E verfügt jedoch auf der gegenständlichen Fläche über kein Pflanzungsrecht
Vm § 7 Abs 2 Stmk. Landesweinbaugesetz 2004.„1. Auf einer F E eigentümlichen und auch durch diesen bewirtschafteten Teilfläche der Liegenschaft KG Gt, EZ x, GstNr. x, wurde ein Weingarten im Ausmaß von 1.000 m² angelegt. F E verfügt jedoch auf der gegenständlichen Fläche über kein Pflanzungsrecht
Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 8, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 2, Stmk. Landesweinbaugesetz 2004. Zudem ist die gegenständliche Fläche auch in einem für den Weinbau nicht geeigneten Lage
Landesweinbaugesetz 2004 situiert.Zudem ist die gegenständliche Fläche auch in einem für den Weinbau nicht geeigneten Lage
Paragraph 7, Absatz 2 und Absatz 3, Stmk. Landesweinbaugesetz 2004 situiert. 2. F E ist als Bewirtschafter
Landesweinbaugesetz 2004 verpflichtet, die durch Spruchpunkt I.
Paragraph 18, Ziffer 3, Stmk. Landesweinbaugesetz 2004 verpflichtet, die durch Spruchpunkt römisch eins. 1. angeführte und im beiliegenden – einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden – Darstellungsplan hinsichtlich der Lage konkretisierte Teilfläche der Liegenschaft KG Gt, EZ x, GstNr. x, im Ausmaß von 1.000 m², binnen acht Wochen ab Zustellen dieses Bescheides zu roden.“ In der Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides wurde die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde nicht ausgeschlossen. Es erging der Hinweis, dass soweit die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gewünscht wird, diese gleichzeitig mit der Erhebung der Beschwerde beantragt werden muss. Gegen den Bescheid der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark vom 02.03.2015 wurde fristgerecht mit Schreiben vom 01.04.2015 Beschwerde erhoben. Es wurde darauf verwiesen, dass die belangte Behörde festgestellt habe, dass es sich um einen Weingarten im Ausmaß von 1.000 m² handle, dabei solle es sich um Teilflächen der Liegenschaft EZ x, GB Gt, Grundstück Nr. x handeln. Wo konkret diese Flächen liegen, habe die Erstbehörde in ihrem Bescheid nicht festgestellt. Die Erstbehörde habe zwar in ihrem Bescheid festgestellt, dass die Lage der rodungsgegenständlichen Flächen in dem, einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheides bildenden Darstellungsplan veranschaulicht sei. Ein entsprechender Darstellungsplan wäre diesem Bescheid nicht angeschlossen gewesen. Weiters habe die Behörde festgestellt, dass die streitgegenständlichen Flächen in einer für den Weinbau nicht geeigneten Lage situiert seien, Feststellungen, aus welchen sich diese Nichteignung ableiten lasse, habe die Erstbehörde in keinem Punkt ihres Bescheides getroffen. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 08.07.2013 bereits mitgeteilt, dass die bescheidgegenständlichen Flächen verpachtet seien und könne somit Bescheidadressat nicht der Beschwerdeführer sein. Der Beschwerdeführer stellte den Antrag die Beschwerdebehörde möge in Stattgebung dieser Beschwerde 1.) den Bescheid der Landwirtschaftskammer Steiermark vom 02.03.2015 aufheben und der Erstbehörde zur Verfahrensergänzung zurückzuverweisen oder 2.) in der Sache selbst zu entscheiden und feststellen, dass ein Rodungsbescheid gegenüber dem Beschwerde nicht zu erlassen ist. In ihrer Beschwerdevorentscheidung vom 13.05.2015, AZ: W-8131-Eb-17/02-2012, berichtigte die Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark
Abs 4 AVG und entschied
GVG wie folgt:In ihrer Beschwerdevorentscheidung vom 13.05.2015, AZ: W-8131-Eb-17/02-2012, berichtigte die Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark
Paragraph 62, Absatz 4, AVG und entschied
Paragraph 14, VwGVG wie folgt: I.römisch eins. „a) Der Bescheid der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark vom 02.03.2015, GZ W-8131-Eb-17/02-2012, dem Beschwerdeführer zugestellt am 10.03.2015, wird
Abs 4 AVG dergestalt berichtigt, dass der
Spruchpunkt I.2. einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheide der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark vom 02.03.2015, GZ W-8131-Eb-17/02-2012, bildende Darstellungsplan übermittelt wird.„a) Der Bescheid der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark vom 02.03.2015, GZ W-8131-Eb-17/02-2012, dem Beschwerdeführer zugestellt am 10.03.2015, wird
Paragraph 62, Absatz 4, AVG dergestalt berichtigt, dass der
Spruchpunkt römisch eins.2. einen integrierenden Bestandteil dieses Bescheide , der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark vom 02.03.2015, GZ W-8131-Eb-17/02-2012, bildende Darstellungsplan übermittelt wird. b) Der Bescheid der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark vom 02.03.2015, GZ W-8131-Eb-17/02-2012, dem Beschwerdeführer zugestellt am 10.03.2015, wird
GVG zu Spruchpunkt II. wie folgt ergänzt:b) Der Bescheid der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark vom 02.03.2015, GZ W-8131-Eb-17/02-2012, dem Beschwerdeführer zugestellt am 10.03.2015, wird
Paragraph 14, VwGVG zu Spruchpunkt römisch zwei. wie folgt ergänzt: Eine Verpachtung wurde der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark nicht gemeldet. Die fertigende Behörde ist mit der Führung des Landesweinbaukatasters, der mitunter auch ein Register der Bewirtschaftenden (§ 4 Abs 2 Z 2 Stmk. Landesweinbaugesetz 2004) umfasst, gesetzlich betraut. Änderungen in Bezug auf die bewirtschaftende Person sind
Abs 2 leg cit der Behörde innerhalb von 6 Wochen nach Eintritt der Änderung bekanntzugeben. Die Bekanntgabe hat mit einem Meldebogen zu erfolgen, der bei der Behörde aufliegt.Eine Verpachtung wurde der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark nicht gemeldet. Die fertigende Behörde ist mit der Führung des Landesweinbaukatasters, der mitunter auch ein Register der Bewirtschaftenden (Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 2, Stmk. Landesweinbaugesetz 2004) umfasst, gesetzlich betraut. Änderungen in Bezug auf die bewirtschaftende Person sind
Paragraph 5, Absatz 2, leg cit der Behörde innerhalb von 6 Wochen nach Eintritt der Änderung bekanntzugeben. Die Bekanntgabe hat mit einem Meldebogen zu erfolgen, der bei der Behörde aufliegt. Mit Schreiben vom 08.07.2013 teilte der Beschwerdeführer der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark lediglich mit: „ … um den gesetzlichen Rahmen – den ich zur Kenntnis nehme – einzuhalten, mir jedoch aus oben genannten Gründen das Verständnis dafür fehlt, sehe ich mich gezwungen diese o.g. Fläche aus meiner Bewirtschaftung nehmen und zu verpachten … [sic]“ Eine den Anforderungen des Stmk. Landesweinbaugesetzes 2004 entsprechende Meldung eines Bewirtschafterwechsels zufolge Verpachtung ist daher nicht erfolgt. c) Darüber hinausgehend bleibt der Bescheid der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark vom 02.03.2015, GZ W-8131-Eb-17/02-2012, vollinhaltlich aufrecht, wobei das zu rodende Flächenausmaß
dem – einen integrierenden Bestandteil des Bescheides der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark vom 02.03.2015, GZ W-8131-Eb-17/02-2012, bildenden - Darstellungsplan 1.039 m² beträgt.“ Entsprechend des genannten Darstellungsplanes ist davon auszugehen, dass sich die tatgegenständlich zu rodende Fläche in einer Nordlage befindet. Mit Schreiben vom 03.06.2015 wurde seitens des Beschwerdeführers der Antrag gestellt, die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. Über ein entsprechendes Aufforderungsschreiben des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark legte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 07.08.2015 zwei Pachtverträge, jeweils datiert mit 01.03.2015 vor. Als Verpächter scheint jeweils F E, Gt, G, als Pächter S P, U, H, sowie R W, R, W, auf. Entsprechend der gleichlautenden Pachtverträge vom 01.03.2015 überträgt der Verpächter dem Pächter die Bewirtschaftung des gesamten Pachtgegenstandes EZ x, GB Gt, KG G Nr. x, im unverbürgten und ausgezeigten Ausmaß von zusammen 499 m², eingetragen im Grundbuch des Bezirksgerichtes Leibnitz, sodass die Bewirtschaftung nunmehr auf alleinige Gefahr und Rechnung des Pächters erfolgt. Die Liegenschaft wird ab 01.03.2015 auf 30 Jahre, das ist bis 2045 verpachtet. Das Pachtjahr dauert vom 01.03. bis 01.03. des folgenden Jahres. Der Pachtzins beträgt € 50,00 jährlich und ist zu Pachtjahresende fällig.
der Pachtverträge obliegt dem Pächter die ordnungsgemäße Pflege der Obst- und Weinkulturen, wozu auch das fachmännische Schneiden und Spritzen gehört. Seine Nutzung erstreckt sich auf die Aberntung der Früchte. Das Holz abgestorbener oder durch Naturereignisse vernichteter Obstbäume und -sträucher bzw. Weinstöcke steht dem Pächter zu; dieser ist jedoch verpflichtet bei Inanspruchnahme dieses Holzes einen neuen Obstbaum bzw. Weinstock zu setzen, wobei hinsichtlich des Ersatzes mit dem Verpächter Kontakt aufzunehmen ist.
Paragraph 7, der Pachtverträge obliegt dem Pächter die ordnungsgemäße Pflege der Obst- und Weinkulturen, wozu auch das fachmännische Schneiden und Spritzen gehört. Seine Nutzung erstreckt sich auf die Aberntung der Früchte. , Das Holz abgestorbener oder durch Naturereignisse vernichteter Obstbäume und , -sträucher bzw. Weinstöcke steht dem Pächter zu; dieser ist jedoch verpflichtet bei Inanspruchnahme dieses Holzes einen neuen Obstbaum bzw. Weinstock zu setzen, wobei hinsichtlich des Ersatzes mit dem Verpächter Kontakt aufzunehmen ist. II.römisch zwei. Beweiswürdigung: Obige Feststellungen konnten aufgrund des Aktes der Verwaltungsbehörde erster Instanz, der beiden vorgelegten Pachtverträge vom 01.03.2015 in Zusammenschau mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers getroffen werden. III.römisch drei. Rechtliche Beurteilung: § 3 Stmk. Landesweinbaugesetz 2004 bestimmt:Paragraph 3, Stmk. Landesweinbaugesetz 2004 bestimmt:
den Bestimmungen der Artikel 85f bis 85n der Einheitlichen GMO Reben auszupflanzen. 9.Ziffer 9 Wiederbepflanzungsrecht: das Recht, auf einer Fläche, die hinsichtlich der Reinkultur der Fläche entspricht, auf der
den Bestimmungen des Artikels 85i der Einheitlichen GMO Rebstöcke gerodet wurden bzw. zu roden sind, Reben anzupflanzen. 10. … § 7 Stmk. Landesweinbaugesetz bestimmt:Paragraph 7, Stmk. Landesweinbaugesetz bestimmt:
Paragraph 4, Absatz 2, erforderlichen Daten zu übermitteln. Paragraph 5, Absatz 3 und 4 gelten sinngemäß. § 18 Stmk. Landesweinbaugesetz bestimmt:Paragraph 18, Stmk. Landesweinbaugesetz bestimmt: Die Behörde hat den Bewirtschaftenden die Rodung unter Setzung einer angemessenen Frist bescheidmäßig aufzutragen, wenn 1.Ziffer eins Pflanzungen ohne Anmeldung, ohne Bewilligung oder trotz Untersagung
2 erfolgen;Pflanzungen ohne Anmeldung, ohne Bewilligung oder trotz Untersagung
Paragraph 7, Absatz 2, erfolgen; 1a.Ziffer eins a auf für Tafeltraubenanbau beschränkte Grundstücke andere als ausdrücklich als Tafeltrauben klassifizierte Rebsorten ausgepflanzt wurden. 2.Ziffer 2 Rebflächen nicht
der in § 8 Abs. 5, § 9 Abs. 2, § 15 und § 16 Abs. 4 festgesetzten Frist gerodet werden;Rebflächen nicht
der in Paragraph 8, Absatz 5,, Paragraph 9, Absatz 2,, Paragraph 15 und Paragraph 16, Absatz 4, festgesetzten Frist gerodet werden; 3.Ziffer 3 nicht klassifizierte Reben ausgepflanzt werden. § 14 Abs 1 VwGVG bestimmt:Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG bestimmt: Beschwerdevorentscheidung
1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden. § 15 Abs 1 VwGVG bestimmt:Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG bestimmt: Vorlageantrag
der vorgelegten Pachtverträge erstreckt sich das Nutzungsrecht der Pächter nur auf die Aberntung der Früchte. Somit ist der Pächter gar nicht zu einer Rodung berechtigt. Das Recht bzw. die Verpflichtung zur Rodung verbleibt daher beim Beschwerdeführer, der ja auch als Verpächter genannt ist. Im Weiteren kann nur demjenigen ein Auftrag zur Rodung erteilt werden, der diesen Rodungsauftrag auch durchführen darf.
Paragraph 7, der vorgelegten Pachtverträge erstreckt sich das Nutzungsrecht der Pächter nur auf die Aberntung der Früchte. Somit ist der Pächter gar nicht zu einer Rodung berechtigt. Das Recht bzw. die Verpflichtung zur Rodung verbleibt daher beim Beschwerdeführer, der ja auch als Verpächter genannt ist. All diese obigen Argumente sprechen dafür, dass es sich bei den gegenständlichen Pachtverträgen um ein Umgehungsgeschäft handelt, welches dazu dient, der für den Beschwerdeführer ungünstige Rechtsfolge der Rodung durch eine Umgestaltung des Sachverhaltes auszuweichen. Der Beschwerdeführer ist also als jene Person anzusehen, welche den Weingarten im Sinne des § 3 Abs 2 Z 2 Stmk. Stmk. Landesweinbaugesetz auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschaftet. Der Beschwerdeführer ist also als jene Person anzusehen, welche den Weingarten im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, Stmk. Stmk. Landesweinbaugesetz auf eigene Rechnung und Gefahr bewirtschaftet. Der Beschwerdeführer ist als Bewirtschafter
Stmk. Landesweinbaugesetz verpflichtet, die im Darstellungsplan hinsichtlich der Lage konkretisierte Teilfläche (Nordhanglage) der Liegenschaft KG Gt, EZ x, GstNr. x, im Ausmaß von 1.039 m² binnen acht Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu roden.Der Beschwerdeführer ist als Bewirtschafter
Paragraph 18, Ziffer eins, Stmk. Stmk. Landesweinbaugesetz verpflichtet, die im Darstellungsplan hinsichtlich der Lage konkretisierte Teilfläche (Nordhanglage) der Liegenschaft KG Gt, EZ x, GstNr. x, im Ausmaß von 1.039 m² binnen acht Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu roden. IV.römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.52.6.1958.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.