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{'item': 'LVwG 52.6-232/2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum15.09.2015 GeschäftszahlLVwG 52.6-232/2015 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Dr. Michael Herrmann über die Beschwerde des Dr. C L, K, vertreten durch D S, Rechtsanwalts-Partnerschaft, W Straße, W, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag vom 24.11.2014, GZ: 8.0-166/2014-15, z u R e c h t e r k a n n t : I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Mit dem im Spruch genannten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag vom 24.11.2014, wurde der Antrag des Herrn Dr. C L, wohnhaft K, J-S (im Folgenden Beschwerdeführer) vom 22.04.2014 auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Fütterungsverbot gemäß § 50 Abs 5 Steiermärkischen Jagdgesetzes (im Folgenden Stmk. JagdG) für die Eigenjagd „Seewirt“ mit der Revier Nummer x, abgewiesen.Mit dem im Spruch genannten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag vom 24.11.2014, wurde der Antrag des Herrn Dr. C L, wohnhaft K, J-S (im Folgenden Beschwerdeführer) vom 22.04.2014 auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Fütterungsverbot gemäß Paragraph 50, Absatz 5, Steiermärkischen Jagdgesetzes (im Folgenden Stmk. JagdG) für die Eigenjagd „Seewirt“ mit der Revier Nummer x, abgewiesen. In der Begründung des angefochtenen Bescheides wurde unter anderem darauf verwiesen, dass aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens seitens der Behörde der Nachweis eines „Notfalles“ im Sinne des § 50 Abs 5 Stmk. JagdG, welcher eine Ausnahme von den Fütterungsverboten rechtfertigen würde, nicht erkannt werden könne. Der „Notfallbegriff“ beziehe sich auf jene Fälle, in denen Wild unterversorgt sei und sich durch das natürliche Angebot an Nahrung nicht selbst versorgen könne, was einerseits zu Tierleid und andererseits zu Schäden in land- und forstwirtschaftlichen Kulturen führen könne. Ein „Notfall“ des Jagdberechtigten, der nicht die gewünschte Menge an Rotwild erlegen könne, sei vom gegenständlichen Gesetzesbegriff nicht umfasst; könne diesem Notfall doch durch Anpassung des Abschussplanes entgegengewirkt werden. Aus der obig zitierten Abschussstatistik aus dem Jahr 2013/2014 sei zudem ersichtlich, dass der Wildstand im Revier durch den Eigenjagdberechtigten mit 23 Stück angegeben worden sei und sogar eine Übererfüllung des Abschussplanes erfolgt sei. Die Angaben des Antragstellers, wonach er seinen Abschussplan aufgrund der in Niederösterreich stattfindenden Fütterungen nicht erfüllen habe können, seien somit für die Behörde schon grundsätzlich nicht nachvollziehbar. Zudem bestehe der rechtskräftige Bescheid aus dem Jahr 1987, wonach jede Fütterung außerhalb der genehmigten Fütterungsanlage sowie das Betreiben von Lockfütterungen verboten sei. Eine Änderung der Voraussetzungen gemäß § 50 Abs 6 Stmk. JagdG, welche eine Änderung des Bescheides ermöglichen würde, habe nicht festgestellt werden können. Die Regelungen des Niederösterreichischen Jagdgesetzes könnten jedenfalls nicht als Notfall und nicht als Änderungsgrund für einen aufrechten Bescheid herangezogen werden. Zudem beantrage der Jagdberechtigte Dr. L nicht nur eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 50 Abs 5 leg cit, sondern spreche immer wieder vom Anlegen von Kirrungen, welche ex lege verboten seien und behördlich für Rotwild nicht genehmigt werden könnten. In der Begründung des angefochtenen Bescheides wurde unter anderem darauf verwiesen, dass aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens seitens der Behörde der Nachweis eines „Notfalles“ im Sinne des Paragraph 50, Absatz 5, Stmk. JagdG, welcher eine Ausnahme von den Fütterungsverboten rechtfertigen würde, nicht erkannt werden könne. Der „Notfallbegriff“ beziehe sich auf jene Fälle, in denen Wild unterversorgt sei und sich durch das natürliche Angebot an Nahrung nicht selbst versorgen könne, was einerseits zu Tierleid und andererseits zu Schäden in land- und forstwirtschaftlichen Kulturen führen könne. Ein „Notfall“ des Jagdberechtigten, der nicht die gewünschte Menge an Rotwild erlegen könne, sei vom gegenständlichen Gesetzesbegriff nicht umfasst; könne diesem Notfall doch durch Anpassung des Abschussplanes entgegengewirkt werden. Aus der obig zitierten Abschussstatistik aus dem Jahr 2013 aus 2014, sei zudem ersichtlich, dass der Wildstand im Revier durch den Eigenjagdberechtigten mit 23 Stück angegeben worden sei und sogar eine Übererfüllung des Abschussplanes erfolgt sei. Die Angaben des Antragstellers, wonach er seinen Abschussplan aufgrund der in Niederösterreich stattfindenden Fütterungen nicht erfüllen habe können, seien somit für die Behörde schon grundsätzlich nicht nachvollziehbar. Zudem bestehe der rechtskräftige Bescheid aus dem Jahr 1987, wonach jede Fütterung außerhalb der genehmigten Fütterungsanlage sowie das Betreiben von Lockfütterungen verboten sei. Eine Änderung der Voraussetzungen gemäß Paragraph 50, Absatz 6, Stmk. JagdG, welche eine Änderung des Bescheides ermöglichen würde, habe nicht festgestellt werden können. Die Regelungen des Niederösterreichischen Jagdgesetzes könnten jedenfalls nicht als Notfall und nicht als Änderungsgrund für einen aufrechten Bescheid herangezogen werden. Zudem beantrage der Jagdberechtigte Dr. L nicht nur eine Ausnahmegenehmigung gemäß Paragraph 50, Absatz 5, leg cit, sondern spreche immer wieder vom Anlegen von Kirrungen, welche ex lege verboten seien und behördlich für Rotwild nicht genehmigt werden könnten. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht mit Schreiben vom 19.12.2014 Beschwerde erhoben. Unter anderem wurde darauf verwiesen, dass es die Behörde unterlassen habe einen Lokalaugenschein an dem verfahrensgegenständlichen Grundstück x, KG S, durchzuführen, welcher für eine Begründung des Sachverhaltes wesentlich notwendig gewesen wäre. Seit 2010 sei zu beobachten, dass ab August eines jeden Jahres massiv Rotwild aus dem Revier „Seewirt“ und dem Revier „Neukogler“ nach Niederösterreich, genauer gesagt in das Revier „Lindenhof“, auswechsle. Dort würden nämlich auf einer Wildwiese, die unmittelbar an die Landesgrenze zwischen der Steiermark und Niederösterreich angrenze, ab August eines jeden Jahres massiv Äpfel und Birnen vorgelegt und erfolgreich dem Rotwild zugänglich gemacht. Aufgrund einer Novelle der niederösterreichischen Jagdverordnung sei in Zukunft sogar die Vorlage von Rüben zulässig. Aufgrund des dadurch herbeigeführten Auswechselns des Rotwildes in das niederösterreichische Revier „Lindenhof“ sei es nun schon seit 2010 jedes Jahr fraglich, ob der Beschwerdeführer den Abschussplan erfüllen könne und – aus forstlichen Gesichtspunkten – zu welchem Zeitpunkt dies möglich sein werde. Für das Jagdgebiet Steiermark wäre es durchaus möglich, mit Methoden der Kirrung von Rüben und Ausweitung der Fütterungszeiten, wie im Nachbar-Bundesland Niederösterreich, für einen angepassten Wildbestand zu sorgen. Den ohne diese Anpassung sei mit der Gefahr zu rechnen, dass es zu einem angespannten Wildbestand komme, der wiederum zu Problemen bei der Erfüllung des Abschussplanes führe. Die jagdfachliche Stellungnahme vom 29.04.2014, wonach § 50 Abs 5 Stmk. JagdG Ausnahmen vom Fütterungsverbot nur für Notfälle vorsehe, in denen das Rotwild un- oder unterversorgt wäre, sei verfehlt. Eine derart eingrenzende Auslegung des § 50 Abs 5 Stmk. JagdG sei keinesfalls zwingend und im vorliegenden Fall auch nicht geboten. Aus den dargelegten Gründe bedürfe es zur endgültigen Klärung, ob ein „Notfall“ im Sinne des § 50 Abs 5 Stmk. JagdG vorliege, der Beiziehung eines unabhängigen beeideten Sachverständigen, weshalb der Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Fütterungsverbot gemäß § 50 Abs 5 Stmk. JagdG für das Eigenjagdgebiet „Seewirt“ wegen Außerachtlassung der Einholung eines solchen Sachverständigengutachtens, zu Unrecht abgewiesen worden sei. Vom Beschwerdeführer wurden folgende Anträge gestellt:Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht mit Schreiben vom 19.12.2014 Beschwerde erhoben. Unter anderem wurde darauf verwiesen, dass es die Behörde unterlassen habe einen Lokalaugenschein an dem verfahrensgegenständlichen Grundstück x, KG S, durchzuführen, welcher für eine Begründung des Sachverhaltes wesentlich notwendig gewesen wäre. Seit 2010 sei zu beobachten, dass ab August eines jeden Jahres massiv Rotwild aus dem Revier „Seewirt“ und dem Revier „Neukogler“ nach Niederösterreich, genauer gesagt in das Revier „Lindenhof“, auswechsle. Dort würden nämlich auf einer Wildwiese, die unmittelbar an die Landesgrenze zwischen der Steiermark und Niederösterreich angrenze, ab August eines jeden Jahres massiv Äpfel und Birnen vorgelegt und erfolgreich dem Rotwild zugänglich gemacht. Aufgrund einer Novelle der niederösterreichischen Jagdverordnung sei in Zukunft sogar die Vorlage von Rüben zulässig. Aufgrund des dadurch herbeigeführten Auswechselns des Rotwildes in das niederösterreichische Revier „Lindenhof“ sei es nun schon seit 2010 jedes Jahr fraglich, ob der Beschwerdeführer den Abschussplan erfüllen könne und – aus forstlichen Gesichtspunkten – zu welchem Zeitpunkt dies möglich sein werde. Für das Jagdgebiet Steiermark wäre es durchaus möglich, mit Methoden der Kirrung von Rüben und Ausweitung der Fütterungszeiten, wie im Nachbar-Bundesland Niederösterreich, für einen angepassten Wildbestand zu sorgen. Den ohne diese Anpassung sei mit der Gefahr zu rechnen, dass es zu einem angespannten Wildbestand komme, der wiederum zu Problemen bei der Erfüllung des Abschussplanes führe. Die jagdfachliche Stellungnahme vom 29.04.2014, wonach Paragraph 50, Absatz 5, Stmk. JagdG Ausnahmen vom Fütterungsverbot nur für Notfälle vorsehe, in denen das Rotwild un- oder unterversorgt wäre, sei verfehlt. Eine derart eingrenzende Auslegung des Paragraph 50, Absatz 5, Stmk. JagdG sei keinesfalls zwingend und im vorliegenden Fall auch nicht geboten. Aus den dargelegten Gründe bedürfe es zur endgültigen Klärung, ob ein „Notfall“ im Sinne des Paragraph 50, Absatz 5, Stmk. JagdG vorliege, der Beiziehung eines unabhängigen beeideten Sachverständigen, weshalb der Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Fütterungsverbot gemäß Paragraph 50, Absatz 5, Stmk. JagdG für das Eigenjagdgebiet „Seewirt“ wegen Außerachtlassung der Einholung eines solchen Sachverständigengutachtens, zu Unrecht abgewiesen worden sei. Vom Beschwerdeführer wurden folgende Anträge gestellt:

  1. In Senatsbesetzung zu entscheiden, da der Entscheidung grundsätzliche Bedeutung zukomme, insbesondere weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes Steiermark zu den hier gegenständlichen Rechtsfragen fehle;
  2. Eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, damit der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung seinen Rechtsstandpunkt unter Beiziehung von Herrn H S näher darlegen könne;
  3. Der Beschwerde stattzugeben und den bekämpften Bescheid dahingehend abzuändern, dass er wie folgt lautet:  Der Beschwerdeführer ist im Sinne einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 50 Abs 5 Stmk. JagdG berechtigt, von
  4. August bis
  5. November eines jeden Jahres täglich den Inhalt eines 20 Liter Kübels Äpfel und/oder Birnen sowie 5 Stück nicht zerkleinerte Rüben für Rotwild und zwar pro 100 ha seines Revieres Nr. x liegenden Stellen zugänglich zu machen;Der Beschwerdeführer ist im Sinne einer Ausnahmegenehmigung gemäß Paragraph 50, Absatz 5, Stmk. JagdG berechtigt, von
  6. August bis
  7. November eines jeden Jahres täglich den Inhalt eines 20 Liter Kübels Äpfel und/oder Birnen sowie 5 Stück nicht zerkleinerte Rüben für Rotwild und zwar pro 100 ha seines Revieres Nr. x liegenden Stellen zugänglich zu machen;  In eventu die Fütterungsperiode der genehmigten Rotwildfütterung „Leiten“ (Bescheid der BH Bruck, GZ: 8.0 L 1 1986/6 vom 03.08.1987) wird gemäß § 50 Abs 5 Stmk. JagdG dahingehend verlängert, dass im örtlichen Bereich der genehmigten Fütterung „Leiten“ ab
  8. August bis
  9. November jeden Jahres Äpfel/Birnen im Ausmaß von nicht mehr als einem 20 Liter Kübel und nicht mehr als 5 Stück nicht zerkleinerten Rüben, jeweils täglich, für Rotwild zugänglich gemacht werden dürfen.In eventu die Fütterungsperiode der genehmigten Rotwildfütterung „Leiten“ (Bescheid der BH Bruck, GZ: 8.0 L 1 1986/6 vom 03.08.1987) wird gemäß Paragraph 50, Absatz 5, Stmk. JagdG dahingehend verlängert, dass im örtlichen Bereich der genehmigten Fütterung „Leiten“ ab
  10. August bis
  11. November jeden Jahres Äpfel/Birnen im Ausmaß von nicht mehr als einem 20 Liter Kübel und nicht mehr als 5 Stück nicht zerkleinerten Rüben, jeweils täglich, für Rotwild zugänglich gemacht werden dürfen.
  12. Der Beschwerde stattzugeben und den bekämpften Bescheid aufzuheben und die Rechtssache an die Behörde erster Instanz zur Entscheidung zurückzuverweisen. Über Ersuchen des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark erstellte der Amtssachverständige für das Jagdwesen DI K T (Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung, L) mit Schreiben vom 15.07.2015 Befund und Gutachten zum Beschwerdevorbringen. Dieses Gutachten wurden den Parteien mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 21.07.2015 zur Kenntnis gebracht und die Gelegenheit zur Stellungnahme geboten. In einem diesbezüglichen Antwortschreiben von 30.07.2015 teilte die belangte Behörde mit, dass nach Durchsicht des Gutachtens DI T und Rücksprache mit dem vor Ort tätigen Bezirksförster Ing. W S, dem gegenständlichen Gutachten nichts hinzuzufügen ist und diesem vollinhaltlich zugestimmt wird. Im Zuge einer telefonischen Rücksprache mit dem Beschwerdeführer teilte dieser am 28.08.2015 mit, dass keine Stellungnahme zu dem Gutachten des Amtssachverständigen DI K T erfolgt. Über ein entsprechendes Aufforderungsschreiben des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark teilte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 03.09.2015 mit, dass er die Beschwerde vollinhaltlich aufrecht hält, jedoch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung für nicht erforderlich erachtet. Im Zuge eines Telefonates am 07.09.2015, wurde der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht, dass der Beschwerdeführer nunmehr die Durchführung einer mündlichen Verhandlung für nicht erforderlich erachtet. Seitens der belangten Behörde erfolgte die Zustimmung, dass die Entscheidung ohne Durchführung einer öffentlich, mündlichen Verhandlung aufgrund der Aktenlage getroffen wird. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen: Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 24 Abs 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Der Beschwerdeführer teilte dem Landesverwaltungsgericht Steiermark mit Schreiben vom 03.09.2015 mit, dass er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung für nicht erforderlich erachte, welches als Zurückziehung seines Antrages auf Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung zu werten ist. Seitens der belangten Behörde erfolgte die Zustimmung, dass die Entscheidung ohne Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung ergeht und konnte somit von der Durchführung einer öffentlich, mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur vom 03.08.1987,GZ: 8.0 L1-1986/10 wurde auf Antrag der Jagdberechtigten Frau G L, K, für das Eigenjagdgebiet „Seewirt“ gemäß § 50 Abs 2, 3 und 6 des Stmk. JagdG, die Entsprechung der bestehenden Rotwildfütterungsanlage („Leitenfütterung“) bei Beachtung nachstehender Auflagen festgestellt und nachträglich genehmigt:Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur vom 03.08.1987,, GZ: 8.0 L1-1986/10 wurde auf Antrag der Jagdberechtigten Frau G L, K, für das Eigenjagdgebiet „Seewirt“ gemäß Paragraph 50, Absatz 2, 3 und 6 des Stmk. JagdG, die Entsprechung der bestehenden Rotwildfütterungsanlage („Leitenfütterung“) bei Beachtung nachstehender Auflagen festgestellt und nachträglich genehmigt:
  13. Die Fütterungsperiode beginnt frühestens am
  14. Oktober und endet spätestens mit
  15. Mai des Folgejahres.
  16. Jedes Füttern von Rotwild außerhalb genehmigter Fütterungsanlagen sowie das Betreiben von Lockfütterungen ist verboten.
  17. Während der Fütterungszeit ist ausreichend und wiederkäuergerecht zu füttern. Auf Kraftfutter ist weitestgehend zu verzichten.
  18. … Mit Schreiben an die belangte Behörde vom 16.04.2014, dort eingelangt am 22.04.2014, stellte der nunmehrige Beschwerdeführer als Eigenjagdberechtigter des Jagdgebietes „Seewirt“ den Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Fütterungsverbot gemäß § 50 Abs 5 Stmk. JagdG;Mit Schreiben an die belangte Behörde vom 16.04.2014, dort eingelangt am 22.04.2014, stellte der nunmehrige Beschwerdeführer als Eigenjagdberechtigter des Jagdgebietes „Seewirt“ den Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Fütterungsverbot gemäß Paragraph 50, Absatz 5, Stmk. JagdG; in eventu auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Fütterungsverbot gemäß§ 50 Abs 5 Stmk. JagdG dahingehend, dass der Beschwerdeführer berechtigt ist, von
  19. August bis
  20. November eines jeden Jahres täglich den Inhalt eines 20 Liter Kübel Äpfel und/oder Birnen sowie 5 Stück nicht zerkleinerte Rüben für Rotwild zugänglich zu machen; in eventu auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Fütterungsverbot gemäß, Paragraph 50, Absatz 5, Stmk. JagdG dahingehend, dass der Beschwerdeführer berechtigt ist, von
  21. August bis
  22. November eines jeden Jahres täglich den Inhalt eines 20 Liter Kübel Äpfel und/oder Birnen sowie 5 Stück nicht zerkleinerte Rüben für Rotwild zugänglich zu machen; in eventu auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Fütterungsverbot gemäß§ 50 Abs 5 Stmk. JagdG dahingehend, dass der Beschwerdeführer berechtigt ist, von
  23. August bis
  24. November eines jeden Jahres täglich den Inhalt eines 20 Liter Kübels Äpfel und/oder Birnen sowie 5 Stück nicht zerkleinerte Rüben für Rotwild zugänglich zu machen, und zwar pro 100 ha seines Revieres und damit an einer von der Behörde festzulegenden, in seinem Revier Nr. x liegenden Stelle;in eventu auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Fütterungsverbot gemäß, Paragraph 50, Absatz 5, Stmk. JagdG dahingehend, dass der Beschwerdeführer berechtigt ist, von
  25. August bis
  26. November eines jeden Jahres täglich den Inhalt eines 20 Liter Kübels Äpfel und/oder Birnen sowie 5 Stück nicht zerkleinerte Rüben für Rotwild zugänglich zu machen, und zwar pro 100 ha seines Revieres und damit an einer von der Behörde festzulegenden, in seinem Revier Nr. x liegenden Stelle; in eventu auf Verlängerung der Fütterungsperiode gemäß § 50 Abs 5 Stmk. JagdG dahingehend, dass der Beschwerdeführer berechtigt ist, im örtlichen Bereich der genehmigten Fütterung „Leiten“ ab
  27. August bis
  28. November eines jeden Jahres Äpfel/Birnen im Ausmaß von nicht mehr als einem 20 Liter Kübel und nicht mehr als 5 Stück nicht zerkleinerte Rüben, jeweils täglich, für Rotwild zugänglich zu machen, sofern nicht wegen bestehender Witterungsverhältnisse bereits eine Fütterungspflicht wegen Eintritts der Notzeit besteht.“in eventu auf Verlängerung der Fütterungsperiode gemäß Paragraph 50, Absatz 5, Stmk. JagdG dahingehend, dass der Beschwerdeführer berechtigt ist, im örtlichen Bereich der genehmigten Fütterung „Leiten“ ab
  29. August bis
  30. November eines jeden Jahres Äpfel/Birnen im Ausmaß von nicht mehr als einem 20 Liter Kübel und nicht mehr als 5 Stück nicht zerkleinerte Rüben, jeweils täglich, für Rotwild zugänglich zu machen, sofern nicht wegen bestehender Witterungsverhältnisse bereits eine Fütterungspflicht wegen Eintritts der Notzeit besteht.“ Dieser Antrag wurde im Wesentlichen damit begründet, dass mit der Novelle der Niederösterreichischen Jagdverordnung in Niederösterreich die Kirrung von Rotwild vom
  31. August bis
  32. November eines jeden Jahres in Jagdgebieten erlaubt wurde, in denen eine ordnungsgemäße Rotwildfütterung betrieben wird. Im Gegensatz dazu ist in der Steiermark das Anlegen von Kirrungen für Schalenwild „jedermann verboten“. Die Eigenjagd „Seewirt“ des Beschwerdeführers befindet sich nur wenige hundert Meter von der niederösterreichischen Landesgrenze entfernt. Aufgrund der räumlichenNähe zu einem in Niederösterreich liegenden Revier mit genehmigter Rotwildfütterung (Gut „Lindenhof“) ist der Beschwerdeführer von der Novelle der Niederösterreichischen Jagdverordnung direkt betroffen; denn seit in Krafttreten eben dieser bemerke er ab August jeden Jahres ein starkes Auswechseln des Rotwildes in Richtung des angrenzenden niederösterreichischen Revieres „Lindenhof“. Ein Wiedereinwechseln ist erst zu Beginn der Notzeit zu beobachten. Somit ergibt sich für den Beschwerdeführer das Problem, dass sich während der Jagdzeit für Rotwild nur ein Bruchteil des Bestandes in seinem Revier aufhält. Seit 2010 ist es jedes Jahr fraglich, ob er aufgrund des Auswechseln des Rotwildes in das Revier „Lindenhof“ den Abschussplan erfüllen kann und – aus forstlichen Gesichtspunkten – zu welchem Zeitpunkt. Aufgrund des dargestellten Sachverhaltes liegt ein Notfall im Sinne des § 50 Abs 5 letzter Satz Stmk. JagdG vor.von der niederösterreichischen Landesgrenze entfernt. Aufgrund der räumlichen, Nähe zu einem in Niederösterreich liegenden Revier mit genehmigter Rotwildfütterung (Gut „Lindenhof“) ist der Beschwerdeführer von der Novelle der Niederösterreichischen Jagdverordnung direkt betroffen; denn seit in Krafttreten eben dieser bemerke er ab August jeden Jahres ein starkes Auswechseln des Rotwildes in Richtung des angrenzenden niederösterreichischen Revieres „Lindenhof“. Ein Wiedereinwechseln ist erst zu Beginn der Notzeit zu beobachten. Somit ergibt sich für den Beschwerdeführer das Problem, dass sich während der Jagdzeit für Rotwild nur ein Bruchteil des Bestandes in seinem Revier aufhält. Seit 2010 ist es jedes Jahr fraglich, ob er aufgrund des Auswechseln des Rotwildes in das Revier „Lindenhof“ den Abschussplan erfüllen kann und – aus forstlichen Gesichtspunkten – zu welchem Zeitpunkt. Aufgrund des dargestellten Sachverhaltes liegt ein Notfall im Sinne des Paragraph 50, Absatz 5, letzter Satz Stmk. JagdG vor. Mit dem im Spruch genannten Bescheid der BezirkshauptmannschaftBruck-Mürzzuschlag vom 24.11.2014, wurde der Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers vom 22.04.2014, auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Fütterungsverbot gemäß § 50 Abs 5 Stmk. JagdG für die Eigenjagd „Seewirt“ mit der Reviernummer x abgewiesen.Mit dem im Spruch genannten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft, Bruck-Mürzzuschlag vom 24.11.2014, wurde der Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers vom 22.04.2014, auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Fütterungsverbot gemäß Paragraph 50, Absatz 5, Stmk. JagdG für die Eigenjagd „Seewirt“ mit der Reviernummer x abgewiesen. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht mit Schreiben vom 19.12.2014 Beschwerde erhoben. Der Amtssachverständige für das Jagdwesen DI K T erstellt zum Beschwerdevorbringen mit Schreiben vom 15.07.2015 Befund und Gutachten wie folgt: „Nach Erhebung an Ort und Stelle am 24.04.2015 sowie Beurteilung des Sachverhaltes anhand der Aktunterlagen wird insbesondere unter Bedachtnahme darauf, ob bei dem vom Beschwerdeführer beschriebenen Sachverhalt die Voraussetzung für einen „Notfall“ im Sinne des § 50

(5)Stmk. JG vorliegt und ob die Vorlage von Äpfeln, Birnen oder Rüben im Sinne des §47 NÖ JVO zu einem Abwandern des Rotwildes in ein niederösterreichisches Revier und im Eigenjagdgebiet „Seewirt“ zu einem angespannten Wildstand führt, sodass sich daraus Probleme bei der Erfüllung des Abschussplanes ergeben, jagdfachlich wie folgt Befund und Gutachten erstattet: „Nach Erhebung an Ort und Stelle am 24.04.2015 sowie Beurteilung des Sachverhaltes anhand der Aktunterlagen wird insbesondere unter Bedachtnahme darauf, ob bei dem vom Beschwerdeführer beschriebenen Sachverhalt die Voraussetzung für einen „Notfall“ im Sinne des Paragraph 50,
(5)Stmk. JG vorliegt und ob die Vorlage von Äpfeln, Birnen oder Rüben im Sinne des §47 NÖ JVO zu einem Abwandern des Rotwildes in ein niederösterreichisches Revier und im Eigenjagdgebiet „Seewirt“ zu einem angespannten Wildstand führt, sodass sich daraus Probleme bei der Erfüllung des Abschussplanes ergeben, jagdfachlich wie folgt Befund und Gutachten erstattet: B E F U N D Das Eigenjagdgebiet „Seewirt“ erstreckt sich südwestlich des am Erlaufsee-Westufer liegenden Ortsteiles von St. Sebastian, beidseits der L112 – Erlaufseestraße über eine Fläche von ca. 130 ha. Abb. 1: Lage EJ „Seewirt“ Der Revierteil südöstlich der L112, im Ausmaß von ca. 95 ha, umfasst das Gebiet zwischen dem Großen Kainz und dem Sonnberg im Osten sowie dem Bärenkogel im Südwesten, vom Talboden auf ca. 850 m SH bis zum Höhenrücken auf knapp 1.000 m SH. Im Osten grenzt das Eigenjagdgebiet „Grubau“ und im Süden das Eigenjaggebiet „Hubertushof“ an den Revierteil. Der Revierteil nordwestlich der L112, im Ausmaß von ca. 35 ha, reicht am Unterhangbereich des Hochkogels bis auf ca. 1.020 m SH. In diesem Revierteil wird die freie Rotwildfütterung „Leiten“ betrieben. Im Südwesten grenzt das Eigenjaggebiet „Hubertushof“, im Nordwesten das Gemeindejagdgebiet St. Sebastian mit dem Gemeindejagdteil „Neukogler“, der bis an dieNÖ- Landesgrenze heranreicht, an. Auf niederösterreichischer Seite verläuft in diesem Bereich ein Rotwildabweiszaun, offensichtlich um ein Auswechseln von Rotwild Richtung Steiermark hintanzuhalten. Im Abschnitt entlang der benachbarten EJ „Lindenhof“ ist der Zaun allerding über mehrere hundert Meter unterbrochen.Der Revierteil nordwestlich der L112, im Ausmaß von ca. 35 ha, reicht am Unterhangbereich des Hochkogels bis auf ca. 1.020 m SH. In diesem Revierteil wird die freie Rotwildfütterung „Leiten“ betrieben. Im Südwesten grenzt das Eigenjaggebiet „Hubertushof“, im Nordwesten das Gemeindejagdgebiet St. Sebastian mit dem Gemeindejagdteil „Neukogler“, der bis an die, NÖ- Landesgrenze heranreicht, an. Auf niederösterreichischer Seite verläuft in diesem Bereich ein Rotwildabweiszaun, offensichtlich um ein Auswechseln von Rotwild Richtung Steiermark hintanzuhalten. Im Abschnitt entlang der benachbarten EJ „Lindenhof“ ist der Zaun allerding über mehrere hundert Meter unterbrochen. Die jagdliche Bewirtschaftung des Gemeindejagdgebietsteiles „Neukogler“, der eine Fläche von ca. 140 ha aufweist, erfolgt gemeinsam mit der EJ Seewirt, sodass die Jagdgebietsfläche de facto insgesamt ca. 270 ha beträgt, wobei für die EJ Seewirt ein eigener Abschussplan besteht, der Abschuss im Gemeindejagdgebietsteil „Neukogler“ wird auf Grundlage eines Abschussnehmervertrages, aus dem für das Gemeindejagdgebiet St. Sebastian festgesetzten Rotwildabschuss, anteilig an die EJ Seewirt beziehungsweise an Herrn JV S vergeben. Im Gemeindejagdgebietsteil „Neukogler“, im Bereich der Mittelhangstandorte des Hochkogels, befindet sich auch der Fütterungshaupteinstand. Der Antrag auf eine Ausnahmegenehmigung vom Fütterungsverbot gemäß § 50
(5)Stmk. JG wurde für die EJ „Seewirt“ gestellt. Begründet wird dieser vom Berufungswerber damit, „dass ab August eines jeden Jahres massiv Rotwild aus den Revieren EJ „Seewirt“ und „Neukogler nach Niederösterreich, genauer gesagt in das Revier „Lindenhof“, auswechselt. Dort werden nämlich auf einer Wildwiese die unmittelbar an die Landesgrenze zwischen der Steiermark und Niederösterreich angrenzt, ab August eines jeden Jahres massiv Äpfel und Birnen vorgelegt und –erfolgreich – dem Rotwild zugänglich gemacht. Laut NÖ JG ist die Kirrung von Rotwild von 1. August bis 30 November eines jeden Jahres in Jagdgebieten erlaubt, in denen eine ordnungsgemäße Rotwildfütterung betrieben wird, während das Anlegen von Kirrungen für Schalenwild in der Steiermark jedermann verboten ist. Auf Grund des dadurch herbeigeführten Auswechselns des Rotwildes in das niederösterreichische Revier „Lindenhof“ ist es schon seit 2010 jedes Jahr fraglich, ob der Abschussplan erfüllt werden kann und zu welchem Zeitpunkt dies möglich sein wird. Für das Bundesland Steiermark würde dies also bedeuten, mit Methoden der Kirrung von Rüben und der Ausweitung der Fütterungszeiten, wie im Nachbarbundesland Niederösterreich, für einen angepassten Wildbestand zu sorgen. Denn ohne diese Anpassung ist mit der Gefahr zu rechnen, dass es zu einem angespannten Wildbestand kommt, der wiederum zu Problemen bei der Erfüllung des Abschussplans führt“. Der Antrag auf eine Ausnahmegenehmigung vom Fütterungsverbot gemäß Paragraph 50,
(5)Stmk. JG wurde für die EJ „Seewirt“ gestellt. Begründet wird dieser vom Berufungswerber damit, „dass ab August eines jeden Jahres massiv Rotwild aus den Revieren EJ „Seewirt“ und „Neukogler nach Niederösterreich, genauer gesagt in das Revier „Lindenhof“, auswechselt. Dort werden nämlich auf einer Wildwiese die unmittelbar an die Landesgrenze zwischen der Steiermark und Niederösterreich angrenzt, ab August eines jeden Jahres massiv Äpfel und Birnen vorgelegt und –erfolgreich – dem Rotwild zugänglich gemacht. Laut NÖ JG ist die Kirrung von Rotwild von
  1. August bis 30 November eines jeden Jahres in Jagdgebieten erlaubt, in denen eine ordnungsgemäße Rotwildfütterung betrieben wird, während das Anlegen von Kirrungen für Schalenwild in der Steiermark jedermann verboten ist. Auf Grund des dadurch herbeigeführten Auswechselns des Rotwildes in das niederösterreichische Revier „Lindenhof“ ist es schon seit 2010 jedes Jahr fraglich, ob der Abschussplan erfüllt werden kann und zu welchem Zeitpunkt dies möglich sein wird. Für das Bundesland Steiermark würde dies also bedeuten, mit Methoden der Kirrung von Rüben und der Ausweitung der Fütterungszeiten, wie im Nachbarbundesland Niederösterreich, für einen angepassten Wildbestand zu sorgen. Denn ohne diese Anpassung ist mit der Gefahr zu rechnen, dass es zu einem angespannten Wildbestand kommt, der wiederum zu Problemen bei der Erfüllung des Abschussplans führt“. Im Auswertungszeitraum 2004/05 – 2013/14 wurde seitens des Jagdausübungsberechtigten für die EJ „Seewirt“ ein Rotwildbestand von durchschnittlich 25 Stück jährlich angegeben (19 Stück/ 100 ha), mit einem zugunsten der Zuwachsträger verschobenem Geschlechterverhältnis männlich : weiblich von 1 : 1,
  2. Der Abgang lag durchschnittlich bei 6 Stück Rotwild (24 % des Gesamtbestandes). Dies entspricht einer Abschusserfüllung von rund 94 %, wobei die Abschusserfüllung beim Kahlwild, mit durchschnittlich 95 %, etwas höher war als bei den Hirschen, mit 90 %. Bei den Alt- und Schmaltieren weist die Abschussstatistik sogar eine Erfüllung von durchschnittlich etwas über 100 % auf. In den JJ 2011/12 und 2012/13 wurde der Rotwildabschuss zu 100 % erfüllt im JJ 2013/14 mit 128 % und im JJ 2014/15 mit 114 % jeweils übererfüllt. Mit über 38% des gemeldeten Rotwildbestandes wurde die Nutzungsrate den drei letzten Jagdjahren deutlich angehoben.Im Auswertungszeitraum 2004/05 – 2013/14 wurde seitens des Jagdausübungsberechtigten für die EJ „Seewirt“ ein Rotwildbestand von durchschnittlich 25 Stück jährlich angegeben (19 Stück/ 100 ha), mit einem zugunsten der Zuwachsträger verschobenem Geschlechterverhältnis männlich : weiblich von 1 : 1,
  3. Der Abgang lag durchschnittlich bei 6 Stück Rotwild (24 % des Gesamtbestandes). Dies entspricht einer Abschusserfüllung von rund 94 %, wobei die Abschusserfüllung beim Kahlwild, mit durchschnittlich 95 %, etwas höher war als bei den Hirschen, mit 90 %. Bei den Alt- und Schmaltieren weist die Abschussstatistik sogar eine Erfüllung von durchschnittlich etwas über 100 % auf. In den , JJ 2011/12 und 2012/13 wurde der Rotwildabschuss zu 100 % erfüllt im JJ 2013/14 mit 128 % und im JJ 2014/15 mit 114 % jeweils übererfüllt. Mit über 38% des gemeldeten Rotwildbestandes wurde die Nutzungsrate den drei letzten Jagdjahren deutlich angehoben. Tabelle 1: Abschussstatistik Rotwild EJ „Seewirt“ Tabelle 2: Abschussstatistik Hirsche EJ „Seewirt“ Tabelle 3: Abschussstatistik Kahlwild EJ „Seewirt“ Tabelle 4: Abschussstatistik Alt- und Schmaltiere EJ „Seewirt“ Betreffend den gemeldeten Rotwild-Frühjahrswildbestand und folglich den nutzbaren Zuwachs ist zu berücksichtigen, dass der Fütterungsstand an der Rotwildfütterung „Leiten“ von Herrn JV S zwar mit ca. 25 Stück Rotwild angegeben wird, allerdings handelt es sich um eine sogenannte „Hirschenfütterung“, mit nur einem geringen Kahlwildanteil. Die saisonale Rotwildverteilung wird derart beschrieben, dass in der ausgehenden Fütterungsperiode der Kahlwildanteil etwas zunimmt. Nach Ende der Fütterungssaison verteilt sich das Rotwild über mehrere Jagdgebiete. Bis Anfang August wird das Geschlechterverhältnis im Revier „Seewirt“ als ausgeglichen, der Wildstand als ausreichend („ausgewogen“), jedenfalls als wirtschaftlich und ökologisch tragbar, wahrgenommen. Mit dem Ankirren von Rotwild ab August ist ein Abwandern des Rotwildes, zunächst vor allem von Kahlwild und in weiterer Folge auch von Hirschen, in das direkt angrenzende niederösterreichische Eigenjagdgebiet „Lindenhof“ zu bemerken. Damit einhergehend wird die Abschusserfüllung von Jahr zu Jahr schwieriger und kommt es auch zu nachteiligen Auswirkungen auf das Rotwild- Brunftgeschehen auf steirischer Seite (JV S mündl.). Großräumig betrachtet umfasst das Rotwildgebiet westlich von Mariazell bis an die Landesgrenze zu Niederösterreich, das erweiterte Untersuchungsgebiet (Untersuchungsraum) eine Fläche von über 3.500 ha, bestehend aus den Jagdgebieten EJ „Seewirt“, EJ „Grubau“, EJ „Gut Fraisen“, EJ „Hubertushof“, EJ „Teichbauer“, EJ EV. „Schattseite“, EJ „Zellerhütte“, EJ EV. „Veitelwald“ und GJ „St. Sebastian“. Sowohl Richtung Süden und Osten als auch Richtung Norden und Westen setzt sich Rotwildkerngebiet fort. Die Rotwildüberwinterung im gegenständlichen Gebiet basiert auf den Betrieb von fünf freien Rotwildfütterungen. Die Rotwildfütterung „Leiten“ der EJ „Seewirt“ ist von den Fütterungsstandorten der Reviere EJ „Grubau“, EJ „Hubertushof“, EJ „Zellerhütte“ und EJ „Lindenhof“ umgeben. Abb. 2: Untersuchungsraum und Lage der Rotwildfütterungen Für den gegenständlichen Raum wird ein Rotwildbestand von über 220 Stück gemeldet, das Geschlechterverhältnis männlich : weiblich beträgt 1 : 1,1 zugunsten der Zuwachsträger. Die Abschusserfüllung lag in den JJ 2011/12 – 2013/14 durchschnittlich bei rund 95 %, bei den Hirschen etwas unter 85 % und beim Kahlwild über 98 %. Betreffend den Rotwildbestand auf niederösterreichischem Gebiet erfolgt liegen keine Zahlen vor, traditionell besitzt die Rotwildbewirtschaftung auch über die Landegrenze hinweg einen hohen Stellenwert. Tabelle 5: Abschussstatistik Rotwild Untersuchungsraum Tabelle 6: Abschussstatistik Hirsche Untersuchungsraum Tabelle 7: Abschussstatistik Kahlwild Untersuchungsraum Tabelle 8: Abschussstatistik Alt- und Schmaltiere Untersuchungsraum Belegt sind unterschiedlich stark ausgeprägte, mitunter sehr umfangreiche Wechselbeziehungen des Rotwildes zwischen Winter- und Sommerlebensraum: So nutzt das Fütterungswild der EJ „Grubau“ bevorzugt das relativ scharf abgegrenzte Gebiet zwischen dem Erlaufsee im Norden, Mariazell im Osten und der Grünau mit der B 21 im Süden als Sommerlebensraum, von der Fütterung EJ „Hubertushof“ wandert das Rotwild einerseits über den Sonnberg-Sattel Richtung Norden und bezieht Quartier im selben Sommerlebensraum wie das „Grubau- und Seewirt-Rotwild“, andererseits Richtung Süden und Südwesten in die Hochlagen. Ein Teil des Rotwildes der Fütterung EJ „Zellerhütter“ verbringt die Sommermonate in den Hochlagen im Süden, rund um den Lind- und Pfannkogel bis Hutmauer, ein weiterer Teil wandert jedoch nach Norden, Richtung Hochlagen auf niederösterreichischer Seite, ebenfalls findet sich der überwiegende Teil der Hirsche der Fütterung „Leiten“ während der Vegetationszeit dort ein, nur ein geringer Teil des Fütterungswildes steht im südöstlich der L 112 liegenden Revierteil der EJ „Seewirt“ ein. Während die Verbindung Sonnberg- Sattel über die EJ „Seewirt“ und den Gemeindejagdteil „Neukogler“ Richtung Hochkogel beziehungsweise Landesgrenze zu Niederösterreich als lokaler Wildwechsel einzustufen ist, besitzt der westlich entlang der Landesgrenze und weiter Richtung Niederösterreich verlaufende Korridor regionalen Charakter. Demzufolge werden durch den oben angeführten Rotwildabweiszaun lediglich lokale Wechselbewegungen eingeschränkt (FÖ S/FAST G mündl.). G U T A C H T E N Im Auswertungszeitraum 2004/05 – 2013/14 lag die Rotwild-Abschusserfüllung in der EJ „Seewirt“ insgesamt sowie beim Kahlwild annähernd im Gebietsdurchschnitt, bei den Hirschen der Klasse I jedoch unter und bei den Alt und Schmaltieren über dem Gebietsdurchschnitt, allerdings wurden dreimal so viele Stücke/100 ha erlegt als im Untersuchungsraum, lediglich in der östlich angrenzenden EJ „Grubau“ war sowohl eine höhere Abschusserfüllung, insbesondere beim Kahlwild, als auch, mit durchschnittlich über 6 Stück/100 ha insgesamt, ein noch höherer Abgang zu verzeichnen. Die EJ „Hubertushof“ weist beim Kahlwild die niedrigste Abschusserfüllung sowie den niedrigsten Abgang/100 h, hingegen bei den Hirschen der Klassen I und II die höchste Abschusserfüllung auf. In den drei Revieren EJ „Seewirt“, EJ Hubertushof“ und EJ „Grubau“ lag der Abgang in diesen Klassen bei rund 0,2 Stück/100 ha und damit doppelt so hoch als im Gebietsdurchschnitt. Im Auswertungszeitraum 2004/05 – 2013/14 lag die Rotwild-Abschusserfüllung in der EJ „Seewirt“ insgesamt sowie beim Kahlwild annähernd im Gebietsdurchschnitt, bei den Hirschen der Klasse römisch eins jedoch unter und bei den Alt und Schmaltieren über dem Gebietsdurchschnitt, allerdings wurden dreimal so viele Stücke/100 ha erlegt als im Untersuchungsraum, lediglich in der östlich angrenzenden EJ „Grubau“ war sowohl eine höhere Abschusserfüllung, insbesondere beim Kahlwild, als auch, mit durchschnittlich über 6 Stück/100 ha insgesamt, ein noch höherer Abgang zu verzeichnen. Die EJ „Hubertushof“ weist beim Kahlwild die niedrigste Abschusserfüllung sowie den niedrigsten Abgang/100 h, hingegen bei den Hirschen der Klassen römisch eins und römisch zwei die höchste Abschusserfüllung auf. In den drei Revieren EJ „Seewirt“, EJ Hubertushof“ und EJ „Grubau“ lag der Abgang in diesen Klassen bei rund 0,2 Stück/100 ha und damit doppelt so hoch als im Gebietsdurchschnitt. Abb. 9: Rotwild-Abschusserfüllung in Prozent und -Abgang/100 ha, Auswertungszeitraum 2004/5 – 2013/14 Abschusserfüllung % Abgang/100 ha EJ „Seewirt“ % Stk/100 ha EJ „Hubertushof“ % Stk/100 ha EJ „Grubau“ % Stk/100 ha Untersuchungsraum % Stk/100 ha RW gesamt 94 4,64 85 1,22 126 6,21 89 1,55 Hirsche 90 1,54 108 0,38 82 1,50 75 0,35 Hirsche Klasse I u. IIHirsche Klasse römisch eins u. römisch zwei 60 0,23 117 0,20 50 0,26 63 0,09 Hirsche Klasse IHirsche Klasse römisch eins 20 0,15 67 0,12 10 0,05 37 0,05 Kahlwild 95 3,09 78 0,84 149 4,92 94 1,19 Alt- u. Schmaltiere 102 1,54 76 0,41 132 2,17 86 0,54 Im Auswertungszeitraum 2011/12 – 2013/14 war in der EJ „Seewirt“ insgesamt und in den einzelnen Klassen eine höhere Abschusserfüllung zu verzeichnen und stieg demzufolge auch der durchschnittliche Abgang/100 ha. Ab dem JJ 2012/13 wurde ein höherer Rotwildabschuss festgesetzt. In den JJ 2012/13 und 2013/14 wurden jeweils 9 Stück, d.s. rund 7 Stück/100 ha, im JJ 2014/15 immerhin 8 Stück erlegt. In der EJ „Hubertushof“ hat sich bei den Zuwachsträgern zumindest die Abschusserfüllung verbessert, in der EJ „Grubau“ konnte ein höherer Alt- und Schmaltierabgang erzielt werden, jedoch wurden keine Hirsche der Klasse I oder II erlegt, hingegen stieg in den beiden Jagdgebieten EJ „Seewirt“ und EJ „Hubertushof“ sowie im erweiterten Untersuchungsgebiet sowohl der Abgang als auch die Abschusserfüllung bei den Hirschen der Klasse I und II an. Im Auswertungszeitraum 2011/12 – 2013/14 war in der EJ „Seewirt“ insgesamt und in den einzelnen Klassen eine höhere Abschusserfüllung zu verzeichnen und stieg demzufolge auch der durchschnittliche Abgang/100 ha. Ab dem JJ 2012/13 wurde ein höherer Rotwildabschuss festgesetzt. In den JJ 2012/13 und 2013/14 wurden jeweils 9 Stück, d.s. rund 7 Stück/100 ha, im JJ 2014/15 immerhin 8 Stück erlegt. In der EJ „Hubertushof“ hat sich bei den Zuwachsträgern zumindest die Abschusserfüllung verbessert, in der EJ „Grubau“ konnte ein höherer Alt- und Schmaltierabgang erzielt werden, jedoch wurden keine Hirsche der Klasse römisch eins oder römisch zwei erlegt, hingegen stieg in den beiden Jagdgebieten EJ „Seewirt“ und EJ „Hubertushof“ sowie im erweiterten Untersuchungsgebiet sowohl der Abgang als auch die Abschusserfüllung bei den Hirschen der Klasse römisch eins und römisch zwei an. Abb. 10: Rotwild-Abschusserfüllung in Prozent und -Abgang/100 ha, Auswertungszeitraum 2011/12 – 2013/14 Abschusserfüllung % Abgang/100 ha EJ „Seewirt“ % Stk/100 ha EJ „Hubertushof“ % Stk/100 ha EJ „Grubau“ % Stk/100 ha Untersuchungsraum % Stk/100 ha RW gesamt 109 5,41 86 1,10 123 6,36 95 1,70 Hirsche 133 1,80 100 0,35 75 1,55 85 0,43 Hirsche Klasse I u. IIHirsche Klasse römisch eins u. römisch zwei 167 1,29 100 0,17 - - 81 0,14 Hirsche Klasse IHirsche Klasse römisch eins 33 0,26 100 0,17 - - 53 0,07 Kahlwild 97 3,61 80 0,75 155 4,83 98 1,27 Alt- u. Schmaltiere 100 1,80 100 0,41 130 2,41 90 0,63 Der höhere Kahlwild- beziehungsweise Alt- und Schmaltieranteil an der Jagdstrecke in den Jagdgebieten EJ „Seewirt“ und „Grubau“ lässt sich nicht nur mit dem zugunsten der Zuwachsträger verschobenen Geschlechterverhältnis begründen, vielmehr ist davon auszugehen, dass ein erheblicher Teil der weiblichen Rotwildstücke nach dem Ende der Fütterungssaison auch die Vegetationszeit über im Gebiet zwischen Grünau und dem Erlaufsee verbleibt, während Hirsche weiter entfernt liegende Sommereinstände wählen. Einerseits durch Standwild, andererseits durch Zuzug aus den Randrevieren, beispielsweise aus der EJ „Hubertushof“, herrschen in den Revieren im Inneren des Gebietes, eher am Rand beziehungsweise östlich der EJ „Seewirt“ anschließend, vergleichsweise höhere Kahlwilddichten vor. Untermauern lässt sich dieser Ansatz auch durch das Verhältnis Hirschabschuss Klasse I : Rotwildgesamtabschuss: Mit einem Gesamtabgang von durchschnittlich rund 30 Stück Rotwild (Auswertungszeitraum 204/05 – 2013/14) beziehungsweise knapp über 20 Stück (Auswertungszeitraum 2011/12 – 2013/14) pro erlegtem Hirsch der Klasse I liegt die EJ „Seewirt“ im Untersuchungsraumtrend, im Jagdgebiet EJ „Grubau“ war für einen Hirsch der Klasse I ein viermal so hoher Rotwildgesamtabschuss erforderlich beziehungsweise wurde in den letzten drei Jagdjahren kein Hirsch der Klasse I als Abgang gemeldet, in der EJ „Hubertushof“, deren Jagdfläche sich beidseitig der Grünau erstreckt, beträgt der Gesamtabgang pro erlegtem Hirsch der Klasse I hingegen nur rund ein Drittel der Rotwildstücke, die im Gebietsdurchschnitt pro erlegtem Hirsch anfallen. Hirsche der Klassen I und II zusammengefasst, hat sich in der EJ „Seewirt“ das Verhältnis Hirschabschuss Klasse I und II : Gesamtabschuss in den letzten drei Jahren halbiert und wurde über den festgesetzten Abschuss hinaus in die Klasse II, die Schonklasse, eingegriffen. In der EJ „Seewirt“ lag die Abschusserfüllung bei den Hirschen der Klasse I im zehnjährigen Auswertungszeitraum bei rund 20 %, in den letzten drei Jahren konnte der Abschuss in dieser Klasse nur zu einem Drittel getätigt werden, obgleich es sich bei der in der EJ „Seewirt“ betriebenen Rotwildfütterung um eine Hirschfütterung handelt, an der, wieDer höhere Kahlwild- beziehungsweise Alt- und Schmaltieranteil an der Jagdstrecke in den Jagdgebieten EJ „Seewirt“ und „Grubau“ lässt sich nicht nur mit dem zugunsten der Zuwachsträger verschobenen Geschlechterverhältnis begründen, vielmehr ist davon auszugehen, dass ein erheblicher Teil der weiblichen Rotwildstücke nach dem Ende der Fütterungssaison auch die Vegetationszeit über im Gebiet zwischen Grünau und dem Erlaufsee verbleibt, während Hirsche weiter entfernt liegende Sommereinstände wählen. Einerseits durch Standwild, andererseits durch Zuzug aus den Randrevieren, beispielsweise aus der EJ „Hubertushof“, herrschen in den Revieren im Inneren des Gebietes, eher am Rand beziehungsweise östlich der EJ „Seewirt“ anschließend, vergleichsweise höhere Kahlwilddichten vor. Untermauern lässt sich dieser Ansatz auch durch das Verhältnis Hirschabschuss Klasse römisch eins : Rotwildgesamtabschuss: Mit einem Gesamtabgang von durchschnittlich rund 30 Stück Rotwild (Auswertungszeitraum 204/05 – 2013/14) beziehungsweise knapp über 20 Stück (Auswertungszeitraum 2011/12 – 2013/14) pro erlegtem Hirsch der Klasse römisch eins liegt die EJ „Seewirt“ im Untersuchungsraumtrend, im Jagdgebiet EJ „Grubau“ war für einen Hirsch der Klasse römisch eins ein viermal so hoher Rotwildgesamtabschuss erforderlich beziehungsweise wurde in den letzten drei Jagdjahren kein Hirsch der Klasse römisch eins als Abgang gemeldet, in der EJ „Hubertushof“, deren Jagdfläche sich beidseitig der Grünau erstreckt, beträgt der Gesamtabgang pro erlegtem Hirsch der Klasse römisch eins hingegen nur rund ein Drittel der Rotwildstücke, die im Gebietsdurchschnitt pro erlegtem Hirsch anfallen. Hirsche der Klassen römisch eins und römisch zwei zusammengefasst, hat sich in der EJ „Seewirt“ das Verhältnis Hirschabschuss Klasse römisch eins und römisch zwei : Gesamtabschuss in den letzten drei Jahren halbiert und wurde über den festgesetzten Abschuss hinaus in die Klasse römisch zwei, die Schonklasse, eingegriffen. In der EJ „Seewirt“ lag die Abschusserfüllung bei den Hirschen der Klasse römisch eins im zehnjährigen Auswertungszeitraum bei rund 20 %, in den letzten drei Jahren konnte der Abschuss in dieser Klasse nur zu einem Drittel getätigt werden, obgleich es sich bei der in der EJ „Seewirt“ betriebenen Rotwildfütterung um eine Hirschfütterung handelt, an der, wie, anlässlich der Erhebung an Ort und Stelle durch Abwurfstangen dokumentiert, auch reife Hirsche zustehen. Im Untersuchungsraum konnte die Abschusserfüllung bei den Hirschen der Klasse I von durchschnittlich 37 % auf 53 % angehoben werden. Allerdings ist der Abgang an Hirschen der Klasse I/100 ha in der EJ „Seewirt“ rund viermal höher als im Untersuchungsraum.anlässlich der Erhebung an Ort und Stelle durch Abwurfstangen dokumentiert, auch reife Hirsche zustehen. Im Untersuchungsraum konnte die Abschusserfüllung bei den Hirschen der Klasse römisch eins von durchschnittlich 37 % auf 53 % angehoben werden. Allerdings ist der Abgang an Hirschen der Klasse I/100 ha in der EJ „Seewirt“ rund viermal höher als im Untersuchungsraum. Abb. 11: Hirschabschuss Klasse I u. II / Gesamtabschuss, Zeitraum 2004/05 – 2013/14 u. 2011/12 – 2013/14Abb. 11: Hirschabschuss Klasse römisch eins u. römisch zwei / Gesamtabschuss, Zeitraum 2004/05 – 2013/14 u. 2011/12 – 2013/14 Jagdgebiet/ Abschussverhältnis Hirsche Klasse I u. II/GesamtabschussHirsche Klasse römisch eins u. II/Gesamtabschuss 2004/05-2013/14 2011/12-2013/14 Hirsche Klasse I/Gesamtabschuss 2004/05-2013/14 2011/12-2013/14 EJ „Seewirt“ 1 : 8,7 1 : 4,1 1 : 30,5 1 : 21,0 EJ „Hubertushof“ 1 : 6,0 1 : 6,3 1 : 10,5 1 : 6,3 EJ „Grubau“ 1: 24,8 - 1 : 124 - Untersuchungsraum 1 : 16,7 1 : 11,7 1 : 33,5 1 : 23,4 Das geringe Erfüllungsprozent in der Klasse I im Revier EJ „Seewirt“ ist demzufolge nur zum Teil auf die ungünstige Struktur des Rotwildbestandes zurückzuführen, weitere Ursachen dafür stehen im Zusammenhang mit der bereits oben kurz angesprochenen Raumnutzung des erweiterten Untersuchungsgebietes durch das Rotwild. Laut der von R
(2015)verfassten Studie „Rothirsch im Rätikon, drei Länder, drei Jagdsysteme, eine Wildart“ differiert die Raumnutzung des Rotwildes in Abhängigkeit von Geschlecht und Rotwildmanagement. Generell zeigen Hirsche ein wesentlich größeres Raumnutzungsverhalten als weibliches Rotwild. Beispielsweise lag die durchschnittliche Streifgebietsgröße von besenderten Hirschen in der Schweiz bei rund 15.000 ha, die der Tiere durchschnittlich bei knapp unter 10.000 ha. Bei den in Liechtenstein besenderten Stücken nutzten Hirsche ein mehr als 5-fach größeres Streifgebiet als die Tiere. Die Telemetrie-Auswertungen für die in Vorarlberg (A) und von H
(2011)im Rahmen des Rotwildprojektes auf dem Gebiet der Steirisch-Kärntnerischen RWB, Bezirk Murau, besenderten Stücke zeigen zwar ebenfalls den deutlichen Unterschied in der Streifgebietsgröße von männlichem und weiblichem Rotwild, die Streifgebietsgrößen sind jedoch wesentlich kleiner als die an schweizerischem Rotwild gemessenen. Während nämlich die Rotwildüberwinterung in der Schweiz auf frei, ungefüttert überwinterndes Rotwild basiert und sich daraus über weitere Distanzen ein ausgeprägter Wechsel zwischen Sommer-und Winterlebensraum ergibt, fallen die Wanderungen von gefüttertem Rotwild, vor allem wenn freie Fütterungen oder Wintergatter in geringer Entfernung zu den Sommerlebensräumen betrieben werden, wesentlich kürzer aus. Für den gegenständlichen Untersuchungsraum sind demnach die Ergebnisse aus den beiden österreichischen Fallbeispielgebieten am ehesten übertragbar. Die durchschnittlichen Streifgebietsgrößen betragen dennoch das Vielfache der EJ „Seewirt“ mit einer Jagdgebietsfläche von nur rund 130 ha. Das geringe Erfüllungsprozent in der Klasse römisch eins im Revier EJ „Seewirt“ ist demzufolge nur zum Teil auf die ungünstige Struktur des Rotwildbestandes zurückzuführen, weitere Ursachen dafür stehen im Zusammenhang mit der bereits oben kurz angesprochenen Raumnutzung des erweiterten Untersuchungsgebietes durch das Rotwild. Laut der von R
(2015)verfassten Studie „Rothirsch im Rätikon, drei Länder, drei Jagdsysteme, eine Wildart“ differiert die Raumnutzung des Rotwildes in Abhängigkeit von Geschlecht und Rotwildmanagement. Generell zeigen Hirsche ein wesentlich größeres Raumnutzungsverhalten als weibliches Rotwild. Beispielsweise lag die durchschnittliche Streifgebietsgröße von besenderten Hirschen in der Schweiz bei rund 15.000 ha, die der Tiere durchschnittlich bei knapp unter 10.000 ha. Bei den in Liechtenstein besenderten Stücken nutzten Hirsche ein mehr als 5-fach größeres Streifgebiet als die Tiere. Die Telemetrie-Auswertungen für die in Vorarlberg (A) und von H
(2011)im Rahmen des Rotwildprojektes auf dem Gebiet der Steirisch-Kärntnerischen RWB, Bezirk Murau, besenderten Stücke zeigen zwar ebenfalls den deutlichen Unterschied in der Streifgebietsgröße von männlichem und weiblichem Rotwild, die Streifgebietsgrößen sind jedoch wesentlich kleiner als die an schweizerischem Rotwild gemessenen. Während nämlich die Rotwildüberwinterung in der Schweiz auf frei, ungefüttert überwinterndes Rotwild basiert und sich daraus über weitere Distanzen ein ausgeprägter Wechsel zwischen Sommer-und Winterlebensraum ergibt, fallen die Wanderungen von gefüttertem Rotwild, vor allem wenn freie Fütterungen oder Wintergatter in geringer Entfernung zu den Sommerlebensräumen betrieben werden, wesentlich kürzer aus. Für den gegenständlichen Untersuchungsraum sind demnach die Ergebnisse aus den beiden österreichischen Fallbeispielgebieten am ehesten übertragbar. Die durchschnittlichen Streifgebietsgrößen betragen dennoch das Vielfache der EJ „Seewirt“ mit einer Jagdgebietsfläche von nur rund 130 ha. Abb. 12: Streifgebietsgrößen Rothirsch im Rätikon, R
(2015)sowie im Gebiet der Steirisch- Kärntnerischen RWBG, H
(2011)In der angeführten Studie von R
(2015)werden auch unterschiedliche Raumnutzungstypen unterschieden. So wurden insgesamt 76 % der Hirsche und 66 % der Tiere dem „Wanderertyp“ und lediglich 24 % der Hirsche und 34 % der Tiere dem „stationären Typ“ zugeordnet, Überlappungen sind jedoch ebenfalls vorhanden. Aufgegliedert nach den jeweiligen Untersuchungsräumen und nach Geschlecht bleiben rund 45 % der Tiere auch über die Sommermonate im angestammten Gebiet, wenn auch die Aktionsräume im Winter wesentlich kleiner sind, bei den Hirschen sind es nur rund 25 %, der weitaus überwiegende Teil wählt weiter entfernte Sommereinstände. Der größte Anteil an „Wanderern“ wurde beim Rotwild in der Schweiz gemessen. Zusätzlich werden die Streifgebietsgröße und die Raumnutzung durch Barrierenwirkungen von Verkehrsinfrastruktur, die Bejagung und sonstige Störungen, wie Tourismus, diverse Freizeitaktivitäten aber auch durch die Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Flächen beeinflusst. Im Hinblick auf den genetischen Austausch von Rotwild und die saisonale Entlastung von Rotwildlebensräumen, ist sowohl aus wildbiologischer als auch wildökologischer Sicht einem ausgeprägten Wechsel zwischen Sommer- und Winterlebensräumen gegenüber einer eigeschränkten, ganzjährigen Lebensraumnutzung der Vorrang einzuräumen. Abb. 13: Raumnutzungstypen Rothirsch im Rätikon, R
(2015)Die Ergebnisse der Studie zeigen eine gute Übereinstimmung mit der oben beschriebenen Rotwildverteilung und Raumnutzung des Rotwildes in der EJ „Seewirt“ sowie im erweiterten Untersuchungsgebiet. Übertragen auf die Bedingungen im erweiterten Untersuchungsgebiet ist beim weiblichen Rotwild von einer eingeschränkten, eher stationären Raumnutzung auszugehen, hingegen wandern die meisten Hirsche in die Sommerlebensräume Richtung Hochlagen, wo durch das räumliche Nebeneinander von Teilpopulationen aus mehreren Gebieten, die sich nur im Sommereinstand treffen, die eigentliche Metapopulation entsteht (R, 2015). Vor allem diese Wandertraditionen gilt es möglichst zu erhalten, in schadenskritischen Gebieten sind lokale Schalenwildkonzentrationen unbedingt zu vermeiden. Wie anlässlich der Erhebung an Ort und Stelle festgestellt, unterliegen weite Teile des Untersuchungsraums und auch das Revier EJ „Seewirt“ aufgrund dessen Lage beiderseits der L 112 und der Nähe zum Erlaufsee-Westufer, das den Ausgangspunkt für Touren Richtung steirisches/niederösterreichisches Grenzgebiet bildet, einem hohen touristischen Druck. Obgleich im südöstlichen Revierteil Maßnahmen zur Besucherlenkung, Ausweisung eines Privatbereiches rund um die Jagdhütte, gesetzt wurden, ist vor allem über die Sommermonate mit individuellen Störungen durch Waldbesucher zu rechnen, sodass lichte, äsungsreiche Waldbestände oder die ausgedehnten Wiesen am Talboden tagsüber nicht zugänglich sind und das Rotwild in höheren, unzugänglicheren Lagen, dichten Beständen oder weiter im Inneren des Gebietes zwischen Erlaufsee und Grünau einsteht. Desgleiches wird die unweit der L112 gelegene freie Rotwildfütterung „Leiten“ vom Rotwild im Winter ebenfalls nur während der Nachtstunden aufgesucht. In die Betrachtung miteinzubeziehen ist der Faktor Jagd. Ungeachtet dessen lag in der EJ „Seewirt“ laut Abschussstatistik (Auswertungszeitraum 2011/12 – 2013/14) der Abgang/100 ha bei den Hirschen der Klasse I ein fast 4-mal und bei den Alt- und Schmaltieren ein fast 3-mal höher als im Untersuchungsraumdurchschnitt. Von einem angespannten Verhältnis im Sinne von zu wenig Rotwild in der EJ „Seewirt“, kann demzufolge nicht ausgegangen werden. Wie anlässlich der Erhebung an Ort und Stelle festgestellt, unterliegen weite Teile des Untersuchungsraums und auch das Revier EJ „Seewirt“ aufgrund dessen Lage beiderseits der L 112 und der Nähe zum Erlaufsee-Westufer, das den Ausgangspunkt für Touren Richtung steirisches/niederösterreichisches Grenzgebiet bildet, einem hohen touristischen Druck. Obgleich im südöstlichen Revierteil Maßnahmen zur Besucherlenkung, Ausweisung eines Privatbereiches rund um die Jagdhütte, gesetzt wurden, ist vor allem über die Sommermonate mit individuellen Störungen durch Waldbesucher zu rechnen, sodass lichte, äsungsreiche Waldbestände oder die ausgedehnten Wiesen am Talboden tagsüber nicht zugänglich sind und das Rotwild in höheren, unzugänglicheren Lagen, dichten Beständen oder weiter im Inneren des Gebietes zwischen Erlaufsee und Grünau einsteht. Desgleiches wird die unweit der L112 gelegene freie Rotwildfütterung „Leiten“ vom Rotwild im Winter ebenfalls nur während der Nachtstunden aufgesucht. In die Betrachtung miteinzubeziehen ist der Faktor Jagd. Ungeachtet dessen lag in der EJ „Seewirt“ laut Abschussstatistik (Auswertungszeitraum 2011/12 – 2013/14) der Abgang/100 ha bei den Hirschen der Klasse römisch eins ein fast 4-mal und bei den Alt- und Schmaltieren ein fast 3-mal höher als im Untersuchungsraumdurchschnitt. Von einem angespannten Verhältnis im Sinne von zu wenig Rotwild in der EJ „Seewirt“, kann demzufolge nicht ausgegangen werden. Weder vom Fütterungseinstand, der auch Teile der benachbarten Jagdgebiete umfasst, noch von der EJ „Seewirt“ sind detaillierte Wildschadensauswertungen vorhanden. Nach grober forst- und jagdfachlicher Abschätzung anlässlich des Ortsaugenscheins ist die Wildschadensituation als angespannt einzustufen. Die unter den gegebenen Lebensraumbedingungen auf kleiner Fläche im Bereich der EJ „Seewirt“ betriebene Rotwildbewirtschaftung stellt betreffend die Wildschadensanfälligkeit ein äußerst sensibles System dar, das keine jagdlichen beziehungsweise generell keine Rotwildmanagementfehler toleriert. Fachlich gesehen ist die Kirrung mittels Äpfel, Birnen oder eben Rüben beziehungsweise die Ausweitung der Fütterungszeiten in der EJ „Seewirt“ mit Beginn ab 1. August, unabhängig von der Menge der Futtermittel, einem früheren Fütterungsbeginn gleichzusetzen. Im Unterschied zur Intention der Kirrung in Niederösterreich, die Lockfuttervorlagen in kleinen Mengen lediglich im dem, zu diesem Zeitpunkt vom Rotwild saisonal genutzten Lebensraum vorsieht, wäre die Futtervorlage im gegenständlichen Fall mit einem früheren Zuzug von Rotwild aus jenen Gebieten, in denen noch ausreichend Naturäsung zur Verfügung steht, verbunden. Es handelt sich demzufolge um keinen Notfall, der eine Versorgung des Wildes mit Futter erfordert. Saisonale Schwankungen der Wilddichte oder eine schwierige Bejagung des Rotwildes sind jagdfachlich nicht als Notfälle im Sinne des § 50
(5)zu verstehen. Es handelt sich demzufolge um keinen Notfall, der eine Versorgung des Wildes mit Futter erfordert. Saisonale Schwankungen der Wilddichte oder eine schwierige Bejagung des Rotwildes sind jagdfachlich nicht als Notfälle im Sinne des Paragraph 50,
(5)zu verstehen. Laut NÖJV-Merkblatt zur Rotwildkirrung soll zur Vermeidung von Wildschäden auch ein „Hinauskirren“ in die Vorlagen möglichst unterbunden werden, des Weiteren dürfen Kirrstellen nur abseits von wildschadensgefährdeten Flächen, Fütterungsanlagen1) und der Reviergrenze2), sofern nicht die Zustimmung des Jagdnachbarn vorliegt
(1),2) jeweils 200 m Abstand), sodass sich die potentiellen Möglichkeiten für Kirrstellen auf einen kleinen Teil der Revierfläche beschränken. Mit dem Anstieg der Wilddichte im Gebiet würde es zu einer verstärkten Nutzung von Äsungspflanzen, deren Wachstum in der fortgeschrittenen Vegetationsperiode bereits deutlich nachlässt, kommen. Der Wildstand wäre keinesfalls den Lebensraumverhältnissen angepasst, sondern würde die wirtschaftliche und ökologische Tragfähigkeit bei Weitem übersteigen. Einhergehend mit dem Jagddruck ist eine zusätzlich Einschränkung der Raumnutzung, sowohl räumlich als auch zeitlich (verstärkte Nachaktivität), zu erwarten. Aufgrund dessen, dass das Rotwild nicht großräumig ausweicht, sondern im Gebiet verbleibt (Filli et al. 1996), steigt die Gefahr von Wildschäden in den Einständen. Abb. 14 u. 15: Wanderwegenetz Erlaufsee-Westufer und Lage Fütterung „Leiten“; Nährstoffgehalt der Äsung Quelle: H Z Schlussendlich wäre durch eine frühere Futtervorlage im Überwinterungsraum der EJ „Seewirt“ von einer Änderung der vorhandenen Wander- und Fütterungstraditionen des Rotwildes und in Folge mit gravierenden nachteiligen Auswirkungen, nicht nur auf den Fütterungsstand an den Fütterungen in den benachbarten Jagdgebieten, sondern auch auf die Bejagung des Rotwildes in einem größeren Gebiet auszugehen. Aus jagdfachlicher Sicht liegt demzufolge kein Notfall im Sinne des § 50
(5)JG vor, darüber hinaus kommt es durch das punktuelle Anlocken von Rotwild außerhalb von Fütterungen mittels geringer Mengen artgerechter Futtermittel gemäß § 47 NÖ JVO nach wildökologischem Ermessen weder zu einem massiven Abwandern des Rotwildes in ein benachbartes niederösterreichisches Revier, noch führt dies im Revier EJ „Seewirt“ zu einem derart angespannten Wildstand, sodass sich daraus Probleme bei der Erfüllung des Abschussplanes ergeben. Hingegen wäre eine Futtervorlage in der EJ „Seewirt“ bereits ab 1. August aus den oben angeführten Gründen, aller Wahrscheinlichkeit nach mit einer lokalen Rotwildkonzentration, der Gefahr von Wildschäden bis hin zu nachteiligen Auswirkungen auf die Wander- und Fütterungstraditionen des Rotwildes sowie auf dessen Bejagung im Gebiet verbunden und daher jagdfachlich strikt abzulehnen.Aus jagdfachlicher Sicht liegt demzufolge kein Notfall im Sinne des Paragraph 50,
(5)JG vor, darüber hinaus kommt es durch das punktuelle Anlocken von Rotwild außerhalb von Fütterungen mittels geringer Mengen artgerechter Futtermittel gemäß Paragraph 47, NÖ JVO nach wildökologischem Ermessen weder zu einem massiven Abwandern des Rotwildes in ein benachbartes niederösterreichisches Revier, noch führt dies im Revier EJ „Seewirt“ zu einem derart angespannten Wildstand, sodass sich daraus Probleme bei der Erfüllung des Abschussplanes ergeben. Hingegen wäre eine Futtervorlage in der EJ „Seewirt“ bereits ab
  1. August aus den oben angeführten Gründen, aller Wahrscheinlichkeit nach mit einer lokalen Rotwildkonzentration, der Gefahr von Wildschäden bis hin zu nachteiligen Auswirkungen auf die Wander- und Fütterungstraditionen des Rotwildes sowie auf dessen Bejagung im Gebiet verbunden und daher jagdfachlich strikt abzulehnen. Dipl.-Ing. K T (elektronisch gefertigt) Literatur: Filli F. u. Nievergelt B. 1996: Einfluss eines einmaligen Rotwildabschusses in einem Gebiet des Schweizerischen Nationalparks. Zeitschrift für Jagdwissenschaft, Volume 42, Issue 4, pp 249-
  2. Hofmann M. 2011: Rotwildstreifgebietsgrößen. Rotwildprojekt im Gebiet der Steirisch-Kärntnerischen-RWBG. Institut für Wildbiologie und Jagdwirtschaft, BOKU Wien. Reimoser F. 2015: Rothirsch im Rätikon, Ergebnisse der Rotwildmarkierung im Dreiländereck Vorarlberg, Fürstentum Liechtenstein, Kanton Graubünden. Forschungsinstitut für Wildtierkunde, Veterinärmedizinische Universität Wien. 65 S“ Das jagdfachliche Gutachten des Amtssachverständigen DI T vom 15.07.2015 wurde den Parteien zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit zur Stellungnahme geboten. Seitens der belangten Behörde langte eine befürwortende Stellungnahme ein. Der Beschwerdeführer gab keine Stellungnahme zu dem genannten Gutachten ab. Beweiswürdigung: Obige Feststellungen konnten aufgrund des Aktes der Verwaltungsbehörde erster Instanz, des Gutachtens des Amtssachverständigen für das Jagdwesen DI K T vom 15.07.2015 in Zusammenschau mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers getroffen werden. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 50 Abs 1 Stmk. JagdG ist der Jagdausübungsberechtigte verpflichtet, für ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Wildstand und natürlichem Nahrungsangebot zu sorgen. Im Bereiche von Fütterungen ist wildgerecht zu füttern.Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, Stmk. JagdG ist der Jagdausübungsberechtigte verpflichtet, für ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Wildstand und natürlichem Nahrungsangebot zu sorgen. Im Bereiche von Fütterungen ist wildgerecht zu füttern. § 50 Abs 5 Stmk. JagdG bestimmt:Paragraph 50, Absatz 5, Stmk. JagdG bestimmt: Außerhalb genehmigter Fütterungen, außerhalb der genehmigten Fütterungszeiten und außerhalb von Rehwildfütterungen und Schwarzwildkirrungen dürfen Futtermittel und eingebrachte landwirtschaftliche Erzeugnisse, die geeignet sind, Schalenwild anzulocken, von niemandem diesem zugänglich gemacht werden. Die übliche fachgerechte Lagerung und Verwendung von Futtermitteln und von eingebrachten landwirtschaftlichen Erzeugnissen sind davon ausgenommen. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann, wenn erforderlich, die Vorlage bestimmter Futtermittel, die besonders geeignet sind, Schalenwild anzulocken, mittels Bescheid für einzelne oder mehrere Jagdgebiete oder Jagdgebietsteile oder mit Verordnung für alle Jagdgebiete verbieten. Das Füttern von Gams-, Stein-, Schwarz-, Muffel- und Damwild ist jedermann verboten. In Notfällen können von der Bezirksverwaltungsbehörde zeitlich befristete Ausnahmen von den Fütterungsverboten genehmigt werden. § 47 der Niederösterreichischen Jagdverordnung bestimmt:Paragraph 47, der Niederösterreichischen Jagdverordnung bestimmt: Einschränkung der Rotwildkirrung
(1)Die Kirrfütterung (Kirrung) von Rotwild ist in der Zeit vom 1. Dezember bis 31. Juli verboten.
(2)In der Zeit vom
  1. August bis
  2. November ist die Vorlage aller Futterarten, mit Ausnahme von Äpfeln und Birnen oder Rüben, verboten.
(3)Eine Kirrung ist nur für jenes Rotwild gestattet, für das eine ordnungsgemäße Rotwildfütterung (§ 87 Abs. 3 NÖ JG) betrieben wird.Eine Kirrung ist nur für jenes Rotwild gestattet, für das eine ordnungsgemäße Rotwildfütterung (Paragraph 87, Absatz 3, NÖ JG) betrieben wird.
(4)Zur Kirrfütterung (Kirrung) von Rotwild darf maximal eine Kirrstelle pro angefangene 100 ha Waldfläche vorhanden sein. Bei jeder Kirrstelle darf maximal der Inhalt eines 20 Liter Kübels an Äpfeln und/oder Birnen oder 5 Stück nicht zerkleinerte Rüben pro Tag vorgelegt sein, wobei zu keinem Zeitpunkt mehr als diese Menge vorliegen darf.
(5)Der Anzeige der Errichtung der Kirrfütterung (§ 87 Abs. 4 und 5 NÖ JG) ist ein Plan im Maßstab von 1 : 25.000 oder größer beizulegen, in dem die Kirrstelle und die ordnungsgemäß betriebene Rotwildfütterung (§ 87 Abs. 3 NÖ JG), die vom Anzeiger betrieben wird bzw. an der er sich beteiligt, eingezeichnet sind.Der Anzeige der Errichtung der Kirrfütterung (Paragraph 87, Absatz 4 und 5 NÖ JG) ist ein Plan im Maßstab von 1 : 25.000 oder größer beizulegen, in dem die Kirrstelle und die ordnungsgemäß betriebene Rotwildfütterung (Paragraph 87, Absatz 3, NÖ JG), die vom Anzeiger betrieben wird bzw. an der er sich beteiligt, eingezeichnet sind.
(6)Abs. 1 bis 5 gelten nicht in umfriedeten Eigenjagdgebieten.
(6)Absatz eins bis 5 gelten nicht in umfriedeten Eigenjagdgebieten. Den Ausführungen des Beschwerdeführers wonach ab August eines jeden Jahres massiv Rotwild aus seinem Revier „Seewirt“ in das Revier „Lindenhof“ nach Niederösterreich auswechsle, weil dort ab August eines jeden Jahres basierend auf § 47 der Niederösterreichischen Jagdverordnung Äpfel und Birnen vorgelegt würden und es auf aufgrund des dadurch herbeigeführten Auswechseln des Rotwildes in das niederösterreichische Revier „Lindenhof“ schon seit 2010 jedes Jahr fraglich sei, ob der Beschwerdeführer den Abschussplan erfüllen könne und daher eine Ausnahmegenehmigung vom Fütterungsverbot gemäß § 50 Abs 5 letzter Satz der Stmk. JagdG zulässig sei, ist wie folgt entgegenzuhalten:Den Ausführungen des Beschwerdeführers wonach ab August eines jeden Jahres massiv Rotwild aus seinem Revier „Seewirt“ in das Revier „Lindenhof“ nach Niederösterreich auswechsle, weil dort ab August eines jeden Jahres basierend auf Paragraph 47, der Niederösterreichischen Jagdverordnung Äpfel und Birnen vorgelegt würden und es auf aufgrund des dadurch herbeigeführten Auswechseln des Rotwildes in das niederösterreichische Revier „Lindenhof“ schon seit 2010 jedes Jahr fraglich sei, ob der Beschwerdeführer den Abschussplan erfüllen könne und daher eine Ausnahmegenehmigung vom Fütterungsverbot gemäß Paragraph 50, Absatz 5, letzter Satz der Stmk. JagdG zulässig sei, ist wie folgt entgegenzuhalten: Entsprechend den gutachterlichen Ausführungen des Amtssachverständigen DI T zeigen die Ergebnisse der Studie von R eine gute Übereinstimmung mit der oben beschriebenen Rotwildverteilung und Raumnutzung des Rotwildes in der EJ „Seewirt“ sowie im erweiterten Untersuchungsgebiet. Übertragen auf die Bedingungen im erweiterten Untersuchungsgebiet ist beim weiblichen Rotwild von einer eingeschränkten, eher stationären Raumnutzung auszugehen, hingegen wandern die meisten Hirsche in die Sommerlebensräume Richtung Hochlagen, wo durch das räumliche Nebeneinander von Teilpopulationen aus mehreren Gebieten, die sich nur im Sommereinstand treffen, die eigentliche Metapopulation entsteht (R, 2015). Vor allem diese Wandertraditionen gilt es möglichst zu erhalten, in schadenskritischen Gebieten sind lokale Schalenwildkonzentrationen unbedingt zu vermeiden. Wie anlässlich der Erhebung an Ort und Stelle festgestellt, unterliegen weite Teile des Untersuchungsraums und auch das Revier EJ „Seewirt“ aufgrund dessen Lage beiderseits der L 112 und der Nähe zum Erlaufsee-Westufer, das den Ausgangspunkt für Touren Richtung steirisches/niederösterreichisches Grenzgebiet bildet, einem hohen touristischen Druck. Obgleich im südöstlichen Revierteil Maßnahmen zur Besucherlenkung, Ausweisung eines Privatbereiches rund um die Jagdhütte, gesetzt wurden, ist vor allem über die Sommermonate mit individuellen Störungen durch Waldbesucher zu rechnen, sodass lichte, äsungsreiche Waldbestände oder die ausgedehnten Wiesen am Talboden tagsüber nicht zugänglich sind und das Rotwild in höheren, unzugänglicheren Lagen, dichten Beständen oder weiter im Inneren des Gebietes zwischen Erlaufsee und Grünau einsteht. Desgleiches wird die unweit der L112 gelegene freie Rotwildfütterung „Leiten“ vom Rotwild im Winter ebenfalls nur während der Nachtstunden aufgesucht. In die Betrachtung miteinzubeziehen ist der Faktor Jagd. Ungeachtet dessen lag in der EJ „Seewirt“ laut Abschussstatistik (Auswertungszeitraum 2011/12 – 2013/14) der Abgang/100 ha bei den Hirschen der Klasse I ein fast 4-mal und bei den Alt- und Schmaltieren ein fast 3-mal höher als im Untersuchungsraumdurchschnitt. Von einem angespannten Verhältnis im Sinne von zu wenig Rotwild in der EJ „Seewirt“, kann demzufolge nicht ausgegangen werden. Wie anlässlich der Erhebung an Ort und Stelle festgestellt, unterliegen weite Teile des Untersuchungsraums und auch das Revier EJ „Seewirt“ aufgrund dessen Lage beiderseits der L 112 und der Nähe zum Erlaufsee-Westufer, das den Ausgangspunkt für Touren Richtung steirisches/niederösterreichisches Grenzgebiet bildet, einem hohen touristischen Druck. Obgleich im südöstlichen Revierteil Maßnahmen zur Besucherlenkung, Ausweisung eines Privatbereiches rund um die Jagdhütte, gesetzt wurden, ist vor allem über die Sommermonate mit individuellen Störungen durch Waldbesucher zu rechnen, sodass lichte, äsungsreiche Waldbestände oder die ausgedehnten Wiesen am Talboden tagsüber nicht zugänglich sind und das Rotwild in höheren, unzugänglicheren Lagen, dichten Beständen oder weiter im Inneren des Gebietes zwischen Erlaufsee und Grünau einsteht. Desgleiches wird die unweit der L112 gelegene freie Rotwildfütterung „Leiten“ vom Rotwild im Winter ebenfalls nur während der Nachtstunden aufgesucht. In die Betrachtung miteinzubeziehen ist der Faktor Jagd. Ungeachtet dessen lag in der EJ „Seewirt“ laut Abschussstatistik (Auswertungszeitraum 2011/12 – 2013/14) der Abgang/100 ha bei den Hirschen der Klasse römisch eins ein fast 4-mal und bei den Alt- und Schmaltieren ein fast 3-mal höher als im Untersuchungsraumdurchschnitt. Von einem angespannten Verhältnis im Sinne von zu wenig Rotwild in der EJ „Seewirt“, kann demzufolge nicht ausgegangen werden. Weder vom Fütterungseinstand, der auch Teile der benachbarten Jagdgebiete umfasst, noch von der EJ „Seewirt“ sind detaillierte Wildschadensauswertungen vorhanden. Nach grober forst- und jagdfachlicher Abschätzung anlässlich des Ortsaugenscheins ist die Wildschadensituation als angespannt einzustufen. Die unter den gegebenen Lebensraumbedingungen auf kleiner Fläche im Bereich der EJ „Seewirt“ betriebene Rotwildbewirtschaftung stellt betreffend die Wildschadensanfälligkeit ein äußerst sensibles System dar, das keine jagdlichen beziehungsweise generell keine Rotwildmanagementfehler toleriert. Fachlich gesehen ist die Kirrung mittels Äpfel, Birnen oder eben Rüben beziehungsweise die Ausweitung der Fütterungszeiten in der EJ „Seewirt“ mit Beginn ab 1. August, unabhängig von der Menge der Futtermittel, einem früheren Fütterungsbeginn gleichzusetzen. Im Unterschied zur Intention der Kirrung in Niederösterreich, die Lockfuttervorlagen in kleinen Mengen lediglich im dem, zu diesem Zeitpunkt vom Rotwild saisonal genutzten Lebensraum vorsieht, wäre die Futtervorlage im gegenständlichen Fall mit einem früheren Zuzug von Rotwild aus jenen Gebieten, in denen noch ausreichend Naturäsung zur Verfügung steht, verbunden. Es handelt sich demzufolge um keinen Notfall, der eine Versorgung des Wildes mit Futter erfordert. Saisonale Schwankungen der Wilddichte oder eine schwierige Bejagung des Rotwildes sind jagdfachlich nicht als Notfälle im Sinne des § 50
(5)zu verstehen. Es handelt sich demzufolge um keinen Notfall, der eine Versorgung des Wildes mit Futter erfordert. Saisonale Schwankungen der Wilddichte oder eine schwierige Bejagung des Rotwildes sind jagdfachlich nicht als Notfälle im Sinne des Paragraph 50,
(5)zu verstehen. Laut NÖJV-Merkblatt zur Rotwildkirrung soll zur Vermeidung von Wildschäden auch ein „Hinauskirren“ in die Vorlagen möglichst unterbunden werden, des Weiteren dürfen Kirrstellen nur abseits von wildschadensgefährdeten Flächen, Fütterungsanlagen1) und der Reviergrenze2), sofern nicht die Zustimmung des Jagdnachbarn vorliegt
(1),2) jeweils 200 m Abstand), sodass sich die potentiellen Möglichkeiten für Kirrstellen auf einen kleinen Teil der Revierfläche beschränken. Mit dem Anstieg der Wilddichte im Gebiet würde es zu einer verstärkten Nutzung von Äsungspflanzen, deren Wachstum in der fortgeschrittenen Vegetationsperiode bereits deutlich nachlässt, kommen. Der Wildstand wäre keinesfalls den Lebensraumverhältnissen angepasst, sondern würde die wirtschaftliche und ökologische Tragfähigkeit bei Weitem übersteigen. Einhergehend mit dem Jagddruck ist eine zusätzlich Einschränkung der Raumnutzung, sowohl räumlich als auch zeitlich (verstärkte Nachaktivität), zu erwarten. Aufgrund dessen, dass das Rotwild nicht großräumig ausweicht, sondern im Gebiet verbleibt (Filli et al. 1996), steigt die Gefahr von Wildschäden in den Einständen. Schlussendlich wäre durch eine frühere Futtervorlage im Überwinterungsraum der EJ „Seewirt“ von einer Änderung der vorhandenen Wander- und Fütterungstraditionen des Rotwildes und in Folge mit gravierenden nachteiligen Auswirkungen, nicht nur auf den Fütterungsstand an den Fütterungen in den benachbarten Jagdgebieten, sondern auch auf die Bejagung des Rotwildes in einem größeren Gebiet auszugehen. Aus jagdfachlicher Sicht liegt demzufolge kein Notfall im Sinne des § 50
(5)JG vor, darüber hinaus kommt es durch das punktuelle Anlocken von Rotwild außerhalb von Fütterungen mittels geringer Mengen artgerechter Futtermittel gemäß § 47 NÖ JVO nach wildökologischem Ermessen weder zu einem massiven Abwandern des Rotwildes in ein benachbartes niederösterreichisches Revier, noch führt dies im Revier EJ „Seewirt“ zu einem derart angespannten Wildstand, sodass sich daraus Probleme bei der Erfüllung des Abschussplanes ergeben. Hingegen wäre eine Futtervorlage in der EJ „Seewirt“ bereits ab 1. August aus den oben angeführten Gründen, aller Wahrscheinlichkeit nach mit einer lokalen Rotwildkonzentration, der Gefahr von Wildschäden bis hin zu nachteiligen Auswirkungen auf die Wander- und Fütterungstraditionen des Rotwildes sowie auf dessen Bejagung im Gebiet verbunden und daher jagdfachlich strikt abzulehnen.Aus jagdfachlicher Sicht liegt demzufolge kein Notfall im Sinne des Paragraph 50,
(5)JG vor, darüber hinaus kommt es durch das punktuelle Anlocken von Rotwild außerhalb von Fütterungen mittels geringer Mengen artgerechter Futtermittel gemäß Paragraph 47, NÖ JVO nach wildökologischem Ermessen weder zu einem massiven Abwandern des Rotwildes in ein benachbartes niederösterreichisches Revier, noch führt dies im Revier EJ „Seewirt“ zu einem derart angespannten Wildstand, sodass sich daraus Probleme bei der Erfüllung des Abschussplanes ergeben. Hingegen wäre eine Futtervorlage in der EJ „Seewirt“ bereits ab
  1. August aus den oben angeführten Gründen, aller Wahrscheinlichkeit nach mit einer lokalen Rotwildkonzentration, der Gefahr von Wildschäden bis hin zu nachteiligen Auswirkungen auf die Wander- und Fütterungstraditionen des Rotwildes sowie auf dessen Bejagung im Gebiet verbunden und daher jagdfachlich strikt abzulehnen. Die entscheidende Behörde folgt vollinhaltlich den fachlich fundierten und logisch gut nachvollziehbaren Ausführungen des Amtssachverständigen DI K T in seinem oben zitierten Gutachten vom 15.07.
  2. Ein anderslautendes auf der gleichen fachlichen Ebene liegendes Beweisergebnis ist der entscheidenden Behörde nicht bekannt. Zusammenfassend ist somit davon auszugehen, dass es durch das punktuelle Anlocken von Rotwild außerhalb von Fütterungen mittels geringer Mengen artgerechter Futtermittel gemäß § 47 der Niederösterreichischen Jagdverordnung weder zu einem massiven Abwandern des Rotwildes in ein benachbartes niederösterreichisches Revier noch zu einem derart angespannten Wildstand im Revier Eigenjagd „Seewirt“ kommt, dass sich daraus Probleme bei der Erfüllung des Abschussplanes ergeben würden. Obige Ausführungen gelten auch für eine Verlängerung der Fütterungsperiode der genehmigten Rotwildfütterung „Leiten“ von
  3. August bis
  4. November.Zusammenfassend ist somit davon auszugehen, dass es durch das punktuelle Anlocken von Rotwild außerhalb von Fütterungen mittels geringer Mengen artgerechter Futtermittel gemäß Paragraph 47, der Niederösterreichischen Jagdverordnung weder zu einem massiven Abwandern des Rotwildes in ein benachbartes niederösterreichisches Revier noch zu einem derart angespannten Wildstand im Revier Eigenjagd „Seewirt“ kommt, dass sich daraus Probleme bei der Erfüllung des Abschussplanes ergeben würden. Obige Ausführungen gelten auch für eine Verlängerung der Fütterungsperiode der genehmigten Rotwildfütterung „Leiten“ von
  5. August bis
  6. November. Hinsichtlich des Antrages in Senatsbesetzung zu entscheiden ist auf § 2 VwGVG zu verweisen, wonach soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger) entscheidet. Eine Entscheidung durch Senate ist im Steiermärkischen Jagdgesetz nicht vorgesehen.Hinsichtlich des Antrages in Senatsbesetzung zu entscheiden ist auf Paragraph 2, VwGVG zu verweisen, wonach soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger) entscheidet. Eine Entscheidung durch Senate ist im Steiermärkischen Jagdgesetz nicht vorgesehen. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. II.römisch zwei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.52.6.232.2015

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.