← Österreich

{'item': 'LVwG 41.30-387/2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum21.09.2015 GeschäftszahlLVwG 41.30-387/2015 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Schmalzbauer über die Beschwerde des DI R F, geb. am xx, gegen den Bescheid der Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer, Kuratorium der Wohlfahrtseinrichtungen, vom 14.11.2014, GZ: G 1009/2014-S1,Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin , Mag. Schmalzbauer über die Beschwerde des DI R F, , geb. am xx, gegen den Bescheid der Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer, Kuratorium der Wohlfahrtseinrichtungen, vom 14.11.2014, GZ: G 1009/2014-S1, z u R e c h t e r k a n n t: I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründetrömisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid der Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer, Kuratorium der Wohlfahrtseinrichtungen, vom 14.11.2014, GZ: G 1009/2014-S1, hat diese Kuratorium der Wohfahrtseinrichtungen unter dem Vorsitz von Hofrat DI E K am 14.11.2014 in nicht öffentlicher Sitzung über den Anteil am Vermögen des Sterbekassenfonds von DI R F, geb. am xx, P, G, gemäß den Bestimmungen des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen der Bundeskammer für Architekten und Ingenieurskonsulenten in der Fassung der

  1. Verordnung vom 31.10.2014 (StWE), kundgemacht in den amtlichen Nachrichten der Bundesarchitekten- und Ingenieurskonsulentenkammer Nr. I/2014, den gemäß § 80 ZTKG auszuzahlenden Betrag mit € 4.121,24 festgesetzt. Mit Bescheid der Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer, Kuratorium der Wohlfahrtseinrichtungen, vom 14.11.2014, GZ: G 1009/2014-S1, hat diese Kuratorium der Wohfahrtseinrichtungen unter dem Vorsitz von Hofrat DI E K am 14.11.2014 in nicht öffentlicher Sitzung über den Anteil am Vermögen des Sterbekassenfonds von DI R F, geb. am xx, P, G, gemäß den Bestimmungen des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen der Bundeskammer für Architekten und Ingenieurskonsulenten in der Fassung der
  2. Verordnung vom 31.10.2014 (StWE), kundgemacht in den amtlichen Nachrichten der Bundesarchitekten- und Ingenieurskonsulentenkammer Nr. I/2014, den gemäß Paragraph 80, ZTKG auszuzahlenden Betrag mit € 4.121,24 festgesetzt. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass gemäß § 80 ZTKG der Sterbekassenfonds der Wohlfahrtseinrichtungen der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten mit Ablauf des 31.12.2013 aufgelöst worden sei. Das Kapital der Sterbekassenfonds sei auf die beitragszahlenden Mitglieder nach versicherungsmathematischen Methoden aufzuteilen und an diese auszuzahlen, wobei Beitragsrückstände den auszuzahlenden Betrag verminderten. Der Kammertag der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten habe in seiner
  3. Sitzung am 31.10.2014 im Statut der Wohlfahrtseinrichtungen in der Fassung der
  4. Verordnung vom 31.10.2014 die Vorschriften zur Durchführung der Auflösung erlassen. Die Berechnung der bescheidmäßig festgestellten Ansprüche basiere auf den im Folgenden dargestellten persönlichen Daten:Begründet wurde die Entscheidung damit, dass gemäß Paragraph 80, ZTKG der Sterbekassenfonds der Wohlfahrtseinrichtungen der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten mit Ablauf des 31.12.2013 aufgelöst worden sei. Das Kapital der Sterbekassenfonds sei auf die beitragszahlenden Mitglieder nach versicherungsmathematischen Methoden aufzuteilen und an diese auszuzahlen, wobei Beitragsrückstände den auszuzahlenden Betrag verminderten. Der Kammertag der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten habe in seiner
  5. Sitzung am 31.10.2014 im Statut der Wohlfahrtseinrichtungen in der Fassung der
  6. Verordnung vom 31.10.2014 die Vorschriften zur Durchführung der Auflösung erlassen. Die Berechnung der bescheidmäßig festgestellten Ansprüche basiere auf den im Folgenden dargestellten persönlichen Daten: „II. Stammdaten Teilnahme im Sterbekassenfonds ab 01.11.1981 Altersklasse, mit der am Sterbekassenfonds zuletzt teilgenommen wurde 37 III. Beiträge zum Sterbekassenfondsrömisch drei. Beiträge zum Sterbekassenfonds Für die Berechnung des Anteils am Vermögen des Sterbekassenfonds sind zunächst die kalkulatorischen Beiträge gem. § 43 Abs 1 für die Dauer der verpflichtenden bzw. freiwilligen Teilnahme am Sterbekassenfonds heranzuziehen, die in der Tabelle unter § 47 auf monatlicher Basis zur jeweiligen Altersklasse angeführt sind. Die Summe der im jeweiligen Jahr fälligen Beiträge ist gemäß § 43 Abs 2 mit den entsprechenden Aufwertungsfaktoren unter Zugrundelegung der Referenzzinsen nach der Tabelle des § 46 zu multiplizieren. Für die Berechnung des Anteils am Vermögen des Sterbekassenfonds sind zunächst die kalkulatorischen Beiträge gem. Paragraph 43, Absatz eins, für die Dauer der verpflichtenden , bzw. freiwilligen Teilnahme am Sterbekassenfonds heranzuziehen, die in der Tabelle unter Paragraph 47, auf monatlicher Basis zur jeweiligen Altersklasse angeführt sind. Die Summe der im jeweiligen Jahr fälligen Beiträge ist gemäß Paragraph 43, Absatz 2, mit den entsprechenden Aufwertungsfaktoren unter Zugrundelegung der Referenzzinsen nach der Tabelle des Paragraph 46, zu multiplizieren. Beitrags-jahr 1981 1982 1983 1984 1985 1986 1987 1988 1989 1990 1991 1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 Jahres-beitrag 72,24 127,11 136,92 148,20 151,74 155,28 158,10 166,56 166,56 166,56 166,56 166,56 245,04 255,48 262,44 268,56 274,68 274,68 279,12 181,44 145,68 145,32 145,32 Referenz-Zins 10,63 % 9,92 % 8,18 % 8,02 % 7,77 % 7,33 % 6,94 % 6,67 % 7,13 % 8,74 % 8,62 % 8,27 % 6,63 % 6,70 % 6,48 % 5,30 % 4,79 % 4,29 % 4,10 % 5,32 % 4,62 % 4,40 % 3,41 % Aufwertungs-faktor 5,6322 5,1069 4,6816 4,3307 4,0136 3,7316 3,4828 3,2608 3,0506 2,8272 2,6013 2,3986 2,2317 2,0923 1,9629 1,8534 1,7643 1,6876 1,6196 1,5470 1,4737 1,4100 1,3569 Beiträge aufgewertet 406,87 649,14 641,00 641,81 609,02 579,44 550,63 543,12 508,11 470,90 433,27 399,51 546,86 534,54 515,14 497,75 484,62 463,55 452,06 280,69 214,69 204,90 197,18 Zwischensumme 4.260,15 10.824,80 Beitrags-jahr Übertrag 2004 2005 2006 2007 2008 2009 2010 2011 2012 2013 Summe Jahres-beitrag 4.260,15 145,32 145,32 145,32 145,32 145,32 145,32 145,32 145,32 145,32 145,32 5.713,35 Referenz-Zins 3,41 % 2,97 % 3,64 % 4,24 % 4,11 % 3,28 % 2,47 % 2,63 % 1,49 % 1,06 % Aufwertungs-faktor 1,3122 1,2716 1,2310 1,1844 1,1369 1,0963 1,0656 1,0391 1,0181 1,0053 Beiträge aufgewertet 10.824,80 190,69 184,79 178,89 172,12 165,21 159,31 154,85 151,00 147,95 146,09 12.475,70 Die Summe der so ermittelten kalkulatorischen Beiträge iHv 5.713, 35 Euro ist daher bis zum 31.12.2013 um 6.762,35 Euro aufzuwerten und ergibt so die aufgewertete Beitragssumme gemäß § 43 Abs 2 in Höhe von 14.475,70 Euro.Die Summe der so ermittelten kalkulatorischen Beiträge iHv 5.713, 35 Euro ist daher bis zum 31.12.2013 um 6.762,35 Euro aufzuwerten und ergibt so die aufgewertete Beitragssumme gemäß Paragraph 43, Absatz 2, in Höhe von 14.475,70 Euro. Erläuterung zur Tabelle: Der jeweilige Jahresbeitrag wird im Jahr der Fälligkeit mit der halben (auf drei Nachkommastellen gerundeten) Referenzrendite und in den Folgejahren immer mit der vollen Referenzrendite (gem. der Tabelle in § 46 StWE, kundgemacht mit zwei Nachkommastellen) aufgewertet.Der jeweilige Jahresbeitrag wird im Jahr der Fälligkeit mit der halben (auf drei Nachkommastellen gerundeten) Referenzrendite und in den Folgejahren immer mit der vollen Referenzrendite (gem. der Tabelle in Paragraph 46, StWE, kundgemacht mit zwei Nachkommastellen) aufgewertet. So wird z.B. der Jahresbeitrag 1981 iHv 72,24 Euro mit den folgenden Zinsen aufgewertet: für das Jahr 1981 mit 5,310% für das Jahr 1982 mit 9,92% für das Jahr 1983 mit 8,18% ……. für das Jahr 2013 mit 1,06% Daher ist der Jahresbeitrag 1981 durch die zusammengesetzte Verzinsung bis zum Jahr 2013 um den Aufwertungsfaktor von insgesamt 5,6322 zu erhöhen und ergibt somit den Betrag von 406,87 Euro. Zur formelmäßigen Darstellung siehe auch § 44 Abs 1 lit a.Zur formelmäßigen Darstellung siehe auch Paragraph 44, Absatz eins, Litera a, Erläuterungen zu den Annahmen: Die unterjährige Zahlungsweise beim Sterbekassenfonds wird dadurch berücksichtigt, dass für das Jahr der Fälligkeit die Aufwertung nur mit dem halben Referenzzins erfolgt. Als Referenzzinsen ab dem Jahr 1980 dienen die von der österreichischen Kontrollbank veröffentlichten Sekundärmarktrenditen von Bundesanleihen (kurz SMR). Für die Jahre davor wurden die Referenzzinsen aus den jährlichen Inflationsraten unter Hinzurechnung der durchschnittlichen Realverzinsung im Vergleichszeitraum 1980 bis 2013 in Höhe von 2,97% abgeleitet. Das Statut sieht in seinem Rechenansatz vor, dass die Summe der eingezahlten und aufgewerteten Beiträge (12.475,70 Euro) durch die Gesamtsumme der von allen Teilnehmern eingezahlten und aufgewerteten Beiträge (59.052.751,31 Euro) dividiert wird. Daraus ergibt sich ein Prozentsatz von 0,021126%. Zur Ermittlung des tatsächlichen Anteils sind aber zuvor (siehe Punkt IV) noch die Risikoabschläge des § 45 auf die individuelle Beitragssumme und die Gesamtsumme aller Beiträge anzuwenden. Das Statut sieht in seinem Rechenansatz vor, dass die Summe der eingezahlten und aufgewerteten Beiträge (12.475,70 Euro) durch die Gesamtsumme der von allen Teilnehmern eingezahlten und aufgewerteten Beiträge (59.052.751,31 Euro) dividiert wird. Daraus ergibt sich ein Prozentsatz von 0,021126%. Zur Ermittlung des tatsächlichen Anteils sind aber zuvor (siehe Punkt römisch vier) noch die Risikoabschläge des Paragraph 45, auf die individuelle Beitragssumme und die Gesamtsumme aller Beiträge anzuwenden. IV. Risikoabschlägerömisch vier. Risikoabschläge Gemäß § 43 Abs 3 ist auf die zum 31.12.2013 aufgewertete Beitragssumme der Risikoabschlag der maßgeblichen Altersklasse gemäß § 45 anzuwenden.Gemäß Paragraph 43, Absatz 3, ist auf die zum 31.12.2013 aufgewertete Beitragssumme der Risikoabschlag der maßgeblichen Altersklasse gemäß Paragraph 45, anzuwenden. Für die Altersklasse 37 ist daher ein Risikoabschlag von 55,95% auf die aufgewertete Beitragssumme von 12.475,70 Euro anzuwenden, daraus resultiert der Betrag von 5.495,55 Euro. Die Summe der um den Risikoabschlag verminderten aufgewerteten Beitragssummen aller beitragszahlenden Mitglieder beträgt 25.975.875,18 Euro. Daraus leitet sich rechnerisch im Verhältnis zur Summe der aufgewerteten Beiträge aller Mitglieder i.H.v. 59.052.751,31 Euro ein gewichteter durchschnittlicher Risikoabschlag von 56,01 % ab. Erläuterungen zum Risikoabschlag: Die Summe aus den jährlich aufgewerteten, kalkulatorischen Beiträgen ist um den Risikoabschlag der maßgeblichen Altersklasse für im Umlageweg geleistete Sterbegelder als Ergebnis des Sterblichkeitsrisikos abzumindern. Die Ermittlung der Risikoabschläge zur Berücksichtigung versicherungstechnischer Risikobeiträge erfolgt pauschal für jede der vorhandenen Altersklassen unter Berücksichtigung des kollektiven Finanzierungsverfahrens des Sterbekassenfonds (Umlageverfahren mit Kapitalrücklage) und der maßgeblichen Verhältnisse zum 31.12.
  7. V. Anteil am verteilungsfähigen Vermögenrömisch fünf. Anteil am verteilungsfähigen Vermögen Gemäß § 43 Abs 4 errechnet sich der Anteil am verteilungsfähigen Vermögen des Sterbekassenfonds aus der Division der um den Risikoabschlag verminderten aufgewerteten Beitragssumme (5.495,55 Euro) durch die Gesamtsumme (25.975.875,18 Euro) der gleichermaßen ermittelten Summe aller beitragszahlenden Mitglieder. Dieser Anteil ist gemäß § 41 Abs 1 als Prozentsatz auf 6 Nachkommastellen zu ermitteln.Gemäß Paragraph 43, Absatz 4, errechnet sich der Anteil am verteilungsfähigen Vermögen des Sterbekassenfonds aus der Division der um den Risikoabschlag verminderten aufgewerteten Beitragssumme (5.495,55 Euro) durch die Gesamtsumme (25.975.875,18 Euro) der gleichermaßen ermittelten Summe aller beitragszahlenden Mitglieder. Dieser Anteil ist gemäß Paragraph 41, Absatz eins, als Prozentsatz auf 6 Nachkommastellen zu ermitteln. Der Anteil am auszuzahlenden Vermögen gemäß § 41 Abs 3 iVm § 43 Abs 4 beträgt somitDer Anteil am auszuzahlenden Vermögen gemäß Paragraph 41, Absatz 3, in Verbindung mit , Paragraph 43, Absatz 4, beträgt somit 5.495,55 / 25.975.875,18 = 0,021156% VI. Auszahlungrömisch sechs. Auszahlung Das aufteilbare Vermögen wurde im Jahresabschluss des Sterbekassenfonds festgestellt und beträgt 19.480.231,20 Euro. Gemäß § 43 Abs 5 errechnet sich der auszuzahlende Betrag aus der Multiplikation des oben ermittelten Anteils mit dem im Rechnungsabschluss zum 31.12.2013 festgelegten verteilungsfähigen Vermögen des Sterbekassenfonds.Gemäß Paragraph 43, Absatz 5, errechnet sich der auszuzahlende Betrag aus der Multiplikation des oben ermittelten Anteils mit dem im Rechnungsabschluss zum 31.12.2013 festgelegten verteilungsfähigen Vermögen des Sterbekassenfonds. Der anteilige Betrag ergibt sich somit in Höhe von 0,021156% von 19.480.231,20 Euro = 4.121,24 Euro. Der zur Auszahlung gelangende Betrag errechnet sich somit in Höhe von 4.121,24 Euro, wie im Spruch ausgewiesen.“ Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige und in formaler Hinsicht zulässige Beschwerde mit dem Antrag, die Entscheidung insofern anzufechten, als dem Beschwerdeführer über den Betrag von € 4.121,24 nicht weitere € 7.942,76 zuerkannt würden und stellte den Antrag, den Bescheid dahingehend abzuändern, dass ihm außer dem Betrag von € 4.121,24 weitere € 7.942,76 (in Summe € 12.064,05 = Höhe des Sterbegeldes ab 01.01.2013) zuerkannt würden, in eventu die Entscheidung aufzuheben und die Rechtsache zur Verfahrensergänzung an die Bundeskammer der Architekten und Ingenieurskonsulenten, Wohlfahrtseinrichtungen, zurückzuverweisen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige und in formaler Hinsicht zulässige Beschwerde mit dem Antrag, die Entscheidung insofern anzufechten, als dem Beschwerdeführer über den Betrag von € 4.121,24 nicht weitere € 7.942,76 zuerkannt würden und stellte den Antrag, den Bescheid dahingehend abzuändern, dass ihm außer dem Betrag von € 4.121,24 weitere € 7.942,76 (in Summe , € 12.064,05 = Höhe des Sterbegeldes ab 01.01.2013) zuerkannt würden, in eventu die Entscheidung aufzuheben und die Rechtsache zur Verfahrensergänzung an die Bundeskammer der Architekten und Ingenieurskonsulenten, Wohlfahrtseinrichtungen, zurückzuverweisen. Begründet wurde die Beschwerde damit, dass sich der Beschwerdeführer im Jahr 1981 als Architekt bei der Bundeskammer für Architekten und Ingenieurskonsulenten angemeldet habe und von diesem Zeitpunkt an bis Ende des Jahres 2013 beim Sterbekassenfond beteiligt gewesen sei. Es habe sich, ebenso wie beim Pensionsfonds, um eine verpflichtende Teilnahme gehandelt, wodurch er darauf vertrauen habe können, dass die versprochenen Leistungen, wie bei jeder anderen Sterbeversicherung, im Falle seines Ablebens auch gesichert seien. Noch mit Ende 2012 sei ihm über Schreiben der Kammer mitgeteilt, das heißt zugesichert, worden, dass das Sterbegeld ab 01.01.2013 € 12.064,05 betragen würde. Aufgrund des angefochtenen Bescheides solle er aber nun nur mehr € 4.121,24 erhalten, dieser Betrag sei noch dazu zu versteuern. Ihm blieben also lächerliche ca. € 2.266,00, abhängig vom Einkommenssteuerbescheid
  8. Dadurch würde er, rein überschlägig, um den Betrag von ca. € 9.798,00 gebracht. Noch mit Ende 2012 sei ihm über Schreiben der Kammer mitgeteilt, das heißt zugesichert, worden, dass das Sterbegeld ab 01.01.2013 € 12.064,05 betragen würde. Aufgrund des angefochtenen Bescheides solle er aber nun nur mehr , € 4.121,24 erhalten, dieser Betrag sei noch dazu zu versteuern. Ihm blieben also lächerliche ca. € 2.266,00, abhängig vom Einkommenssteuerbescheid
  9. Dadurch würde er, rein überschlägig, um den Betrag von ca. € 9.798,00 gebracht. Die Eingliederung der Wohlfahrtseinrichtungen in das FSVG, welches am 05.12.2012 beschlossen worden sei, ginge zu Lasten des Sterbekassenfonds, der nach diesem Entscheid nicht mehr weitergeführt werden durfte und mit Ende 2013 beendet worden sei. Es sei ein Auflösungsmodell gewählt worden, welches in etwa gießkannenartig auf Basis der geleisteten Beiträge das Vermögen des Sterbekassenfonds verteile. Zur Verteilung kämen € 19,5 Mio. Grundsätzlich sei die Kammer im Interesse ihrer Mitglieder verpflichtet, die bestmöglichen Optionen in all ihren Belangen zu suchen und umzusetzen. Dieses Modell sei seines Erachtens jedoch das Schlechteste, das gewählt werden konnte und war keineswegs zwingend erforderlich. Wörtlich wird in der Beschwerde ausgeführt: „Der Sterbekassenfonds ist eine soziale Einrichtung, die im Sterbefall die erforderlichen Aufwendungen der Hinterbliebenen abdecken soll, und keine Erlebensversicherung. Durch die Aufteilung nach dem o.a. Prinzip an die lebenden Mitglieder und der folglichen Steuerpflicht derselben werden die auszuzahlenden Beträge für die Mitglieder je nach Einkommen zwischen ca. 40%-50% gekürzt sowie natürlich selbstredend der auszuzahlende Betrag nur mehr im Mittel € 10,83 Mill. Wert sein wird. Das heißt, durch diese Methode gehen den Mitgliedern Gelder in der Höhe von unglaublichen € 8,56 Mill. An Ersparnissen verloren und müssen dafür dem Staat an Steuerabgaben abgeführt werden. Es ist verabsäumt worden, im Sinne der Mitglieder und eines sozial zu bewertenden Fonds ein Modell zu suchen, das im höchsten Maße steuerschonend ist (1 Beispiel: Über einen Treuhänder die sukzessive Abschöpfung eines Betrages von angenommen € 16 Mill. bei geschätzten 100 Sterbefällen pro Jahr über 15-20 Jahre hinweg in einer angemessenen Höhe, z.B. € 8.000,- zu vereinbaren, denn im Sterbefall können die Auslagen im Jahresausgleich steuerfrei bis steuerschonend geltend gemacht werden, im Erlebensfall jedoch nicht. Der Rest von ca. € 3,5 Mill. könnte für Kammerleistungen an die jüngeren Mitglieder verwendet werden, sodass der sozialen Grundidee entsprochen werden könnte. Dies alles unter Mitbestimmung aller Mitglieder.) So hat man zwar ein rechnerisch sehr aufwändiges, aber für die Verteilung simples Modell gewählt, das aber zu einem wesentlichen Nachteil der meisten Mitglieder führen wird. Es geht hier nämlich nicht um die Auszahlung von Ersparnissen im Erlebensfall, sondern um Leistungen und Erfordernisse im Sterbefall! Ich bin der Meinung, dass die Bundeskammer für Architekten und Ingenieurkonsulenten durch den für mich verpflichteten Tatbestand zur Beitragsleistung am Sterbekassenfonds über 25 Jahre (!) für die versprochene Leistung haftet und daher auch das Sterbegeld zur Gänze auszahlen muss, um eine Schlechterstellung gegenüber der vorangegangenen finanziellen Situation zu vermeiden. Mit dem Ausfall des Sterbekassenfonds bin ich nämlich mit fast 70 Jahren gezwungen, eine eigene, teure Sterbeversicherung abzuschließen oder mein Vermögen damit zu belasten. Dies betrachte ich als einen absolut unzulässigen Eingriff in mein Privatvermögen bzw. in das meiner Angehörigen. Die Kammer hat es verabsäumt, vor ihrer Entscheidung die Mitglieder anzuhören, was bei einem Eingriff in das zwingend angesparte Vermögen notwendig gewesen wäre. Dies stellt auch einen Verfahrensmangel dar. Der Betrag für eine nun abzuschließende Sterbeversicherung (siehe Beilagen) wird sich, laut Anbot einer namhaften Versicherung, auf ca. € 93,- monatlich belaufen, was bei einer vorgeschriebenen Laufzeit von 15 Jahren den Betrag von € 12.064,- (der Betrag des Sterbekassenfonds) ausmachen würde. Bei der Leistung eines Einmalbetrages müsste ich sofort € 11.021,30 überweisen, um auf die Versicherungssumme zu kommen. Beweis siehe Beilage. Auf eine exakte rechnerische Expertise mit Zins Zinseszinsen wird aus Verständlichkeitsgründen bewusst verzichtet. Ich beziehe seit 2 Jahren die Alterspension und bin gezwungen, noch immer zu arbeiten, weil meine Pension mit ca. € 1.580,- (WE und SVA) brutto für den erforderlichen Lebensaufwand meiner Familie zu gering ist. Ich bin der Ansicht, dass durch diese Wahl des Auflösungsmodells der Vertrauensgrundsatz auf eine verpflichtende Versicherung aufs Gröblichste verletzt wurde. Durch die Verpflichtung zur Beitragsleistung und u.a. auch durch die Zusicherung der Kammer für das Jahr 2013 laut Schreiben Ende 2012 (Beitragstabelle Sterbekassenfonds für die Zeit ab 1.1.2013, ohne Datum) konnte ich natürlich auch auf Leistungen vertrauen, und hatte dies daher auch Auswirkungen auf meine familiäre Lebensplanung, wodurch ich aber nunmehr, umso mehr aufgrund meiner geringen Pension, einen bedeutenden finanziellen Schaden erleide. Ich fordere daher die Auszahlung des gesamten Sterbegeldes in der Höhe von € 12.064,- im Sinne der noch mit Ende 2012 versprochenen Leistungen des Sterbekassenfonds.“ Nach Aufforderung durch das Landesverwaltungsgericht Steiermark erstattete der Beschwerdeführer folgende Stellungnahme: „1.) Mit Bescheid vom 17.11.2014 inklusive tabellarischer Berechnung wurde mir seitens der Architektenkammer mein auszuzahlender Anteil am Vermögen des Sterbekassenfonds bekannt gegeben. Die Festlegung erfolgte gemäß den Bestimmungen der Verordnung der Bundeskammer für Architekten und Ingenieurkonsulenten über die Änderungen im Statut der Wohlfahrtseinrichtungen in der Fassung der
  10. Verordnung vom 21.10.2014 (StWE), kundgemacht in den Amtlichen Nachrichten der Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer Nr. 1/2014.„1.) Mit Bescheid vom 17.11.2014 inklusive tabellarischer Berechnung wurde mir seitens der Architektenkammer mein auszuzahlender Anteil am Vermögen des Sterbekassenfonds bekannt gegeben. Die Festlegung erfolgte gemäß den Bestimmungen der Verordnung der Bundeskammer für Architekten und Ingenieurkonsulenten über die Änderungen im Statut der Wohlfahrtseinrichtungen in der Fassung der
  11. Verordnung vom 21.10.2014 (StWE), kundgemacht in den Amtlichen Nachrichten der Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer Nr. 1 aus 2014,. § 41 Abs. 4 des durch die Verordnung geänderten Statuts sieht im Gegensatz zu Ihrem Schreiben vom 25.08.2015 ausdrücklich die binnen vier Wochen an das Landesverwaltungsgericht zu erhebenden Beschwerde vor. Paragraph 41, Absatz 4, des durch die Verordnung geänderten Statuts sieht im Gegensatz zu Ihrem Schreiben vom 25.08.2015 ausdrücklich die binnen vier Wochen an das Landesverwaltungsgericht zu erhebenden Beschwerde vor. Dem letzten Absatz des angefochtenen Bescheides wurde – dem durch die Verordnung geänderten Statut entsprechend – die Rechtsmittelbelehrung angeführt, die im Sinne der ergänzten Bestimmungen des Statuts der WE anlässlich der Auflösung des Sterbekassenfonds die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht ausdrücklich vorsieht. Diesem Schritt bin ich gefolgt. Ihrer Ausführung, dass das ZTKG, speziell § 80, keinen derartigen Antrag auf Zuerkennung vorsehe, kann daher nicht gefolgt werden, da sonst einer Beschwerde der Boden entzogen und die Bekämpfung eines Minderzuspruchs unmöglich wäre. Ihrer Ausführung, dass das ZTKG, speziell Paragraph 80,, keinen derartigen Antrag auf Zuerkennung vorsehe, kann daher nicht gefolgt werden, da sonst einer Beschwerde der Boden entzogen und die Bekämpfung eines Minderzuspruchs unmöglich wäre. Der § 80 ZTKG enthält lediglich eine materiellrechtliche Bestimmung über die Auflösung des Sterbekassenfonds, regelt aber keineswegs das formelle Verfahren und schließt daher auch kein Rechtsmittel aus. Der Paragraph 80, ZTKG enthält lediglich eine materiellrechtliche Bestimmung über die Auflösung des Sterbekassenfonds, regelt aber keineswegs das formelle Verfahren und schließt daher auch kein Rechtsmittel aus. § 80 ZTKG schließt auch keineswegs die Zuerkennung eines Mehrbetrags aus. Paragraph 80, ZTKG schließt auch keineswegs die Zuerkennung eines Mehrbetrags aus. Aufgrund der Autonomie der Kammer wurde von ihr die oben angeführte Verordnung erlassen, die eben die Beschwerdemöglichkeit in § 41 Abs. ausdrücklich vorsieht. Aufgrund der Autonomie der Kammer wurde von ihr die oben angeführte Verordnung erlassen, die eben die Beschwerdemöglichkeit in Paragraph 41, Abs. ausdrücklich vorsieht. Die Zurückweisung meiner Beschwerde, mit der zwangsläufig auch entsprechende Anträge verbunden sind, ist daher unzulässig. Es handelt sich nicht bloß um einen Antrag, sondern um eine Beschwerde, mit der selbstverständlich Anträge verbunden sind und die mit diesen eine Einheit darstellt. Ich habe ein Recht auf gesetzes- und verordnungskonforme Erledigung meiner Beschwerde. Sollte Ihre Note vom
  12. d.M. so zu verstehen sein ,dass lediglich meine Anträge auf Zuerkennung des Mehrbetrages unzulässig seien, so sei nochmals darauf verwiesen, dass Beschwerde und Anträge eine Einheit darstellen und es geradezu der Sinn der durch die Verordnung eingeräumten Beschwerdemöglichkeit ist, einen Minderzuspruch bekämpfen zu können. Wäre dies nicht möglich, wäre jede Beschwerde sinnlos. 2.) Der mir laut angefochtenem Bescheid jedenfalls zustehende Betrag von € 4.121,24 wurde mir im Übrigen bis heute nicht ausbezahlt, obwohl es sich insgesamt um eine teilbare Geldforderung handelt und mir der zuerkannte – wenn auch zu niedrige Teilbetrag – bereits gebührt (Teilrechtskraft!), weil nicht beeinsprucht!2.) Der mir laut angefochtenem Bescheid jedenfalls zustehende Betrag von , € 4.121,24 wurde mir im Übrigen bis heute nicht ausbezahlt, obwohl es sich insgesamt um eine teilbare Geldforderung handelt und mir der zuerkannte – wenn auch zu niedrige Teilbetrag – bereits gebührt (Teilrechtskraft!), weil nicht beeinsprucht! 3.) In Punkt III. des Bescheides sind meine zum Sterbekassenfonds geleisteten Beiträge angeführt, woraus sich ergibt, dass die von mir bis zum Jahr 2013 eingezahlten und aufgewerteten Zahlungen € 12.475,70 betragen, wobei der auszuzahlende Betrag lt. § 43 der
  13. VO., Zl. 39/20014, mit € 12.064,05 begrenzt ist. 3.) In Punkt römisch drei. des Bescheides sind meine zum Sterbekassenfonds geleisteten Beiträge angeführt, woraus sich ergibt, dass die von mir bis zum Jahr 2013 eingezahlten und aufgewerteten Zahlungen € 12.475,70 betragen, wobei der auszuzahlende Betrag lt. Paragraph 43, der
  14. VO., Zl. 39/20014, mit € 12.064,05 begrenzt ist. Es entspricht der Rechtsprechung und dem Usus, dass bei Auflösung einer Versicherung zumindest der eingezahlte Betrag rückerstattet wird (jedenfalls € 12.064,05).Es entspricht der Rechtsprechung und dem Usus, dass bei Auflösung einer Versicherung zumindest der eingezahlte Betrag rückerstattet wird , (jedenfalls € 12.064,05). Es wird daher auch der Risikoabschlag beeinsprucht, da, im Gegensatz zu den anderen Versicherungen in der Marktwirtschaft, durch die komplette (einseitige!)Auflösung der Verträge die Basis für weitere Zahlungen an Mitglieder fehlt und keine relevanten Kosten mehr zum Tragen kommen. Es gilt daher vollinhaltlich die Begründung, wie in der Beschwerde angeführt, sowie mein Antrag auch aufrecht bleibt. 4.) Es wird angeregt, den § 80 ZTKG auf seine Vereinbarkeit mit der Verfassung und die Verordnung Nr. 216 auf ihre Gesetzmäßigkeit überprüfen zu lassen, da in diesen teils unsubstantiellen Bestimmungen eine Enteignung und somit eine Verletzung des verfassungsgemäß geschützten Eigentums (wie auch in meiner Beschwerde angeführt) zu erblicken sind. Die „versicherungsmathematische Methode“ kann sich lediglich auf die rechnerische Ausführung beziehen, keineswegs jedoch auf ein bestimmtes Prinzip der Umsetzung, und ist daher jenes angewandte der „gießkannenartigen“ Verteilung auch nicht zwingend vorgeschrieben. 4.) Es wird angeregt, den Paragraph 80, ZTKG auf seine Vereinbarkeit mit der Verfassung und die Verordnung Nr. 216 auf ihre Gesetzmäßigkeit überprüfen zu lassen, da in diesen teils unsubstantiellen Bestimmungen eine Enteignung und somit eine Verletzung des verfassungsgemäß geschützten Eigentums (wie auch in meiner Beschwerde angeführt) zu erblicken sind. Die „versicherungsmathematische Methode“ kann sich lediglich auf die rechnerische Ausführung beziehen, keineswegs jedoch auf ein bestimmtes Prinzip der Umsetzung, und ist daher jenes angewandte der „gießkannenartigen“ Verteilung auch nicht zwingend vorgeschrieben. 5.) Um jedoch eine ökonomische Erledigung des Verfahrens zu ermöglichen, wäre ich – ohne Präjudiz – bereit, mit der Kammer im Rahmen einer mündlichen Verhandlung über einen finanziellen Vergleich zu verhandeln. Ich beantrage jedenfalls die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung.“ Sachverhalt: Der Beschwerdeführer nahm seit 01.11.1981 am Sterbekassenfonds der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten, der er seit 13.10.1981 angehörte, teil und hat an kalkulatorischen Beiträgen € 5.713,35 geleistet. Das ausbezahlte Sterbegeld betrug für Sterbefälle von 01.01.2013 bis 31.12.2013 €°12.064.
  15. Mittels Erhebungsblatt für den Sterbekassenfonds hat der Beschwerdeführer am 22.11.1981 gemäß § 19 Abs 2 des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen als Sterbegeldempfänger
  16. C F und
  17. B F als empfangsberechtigt bezeichnet.Mittels Erhebungsblatt für den Sterbekassenfonds hat der Beschwerdeführer am 22.11.1981 gemäß Paragraph 19, Absatz 2, des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen als Sterbegeldempfänger
  18. C F und
  19. B F als empfangsberechtigt bezeichnet. Das aufteilbare Vermögen des Sterbekassenfonds wurde von der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten im Jahresabschluss 2013 mit €°19.480.231,20 festgestellt. Mit Schreiben der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten, Wohlfahrtseinrichtungen, vom 17.11.2014 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er entsprechend seinem Anteil am Sterbekassenfonds in Höhe von 0,021156 % mit einer Auszahlung seiner Teilnahme am Sterbekassenfonds in der Höhe von € 4.121,24 zu rechnen habe.Mit Schreiben der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten, Wohlfahrtseinrichtungen, vom 17.11.2014 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er entsprechend seinem Anteil am Sterbekassenfonds in Höhe von 0,021156 % mit einer Auszahlung seiner Teilnahme am Sterbekassenfonds in der Höhe von , € 4.121,24 zu rechnen habe. Rechtliche Beurteilung: § 1 des Bundesgesetzes über die Kammern der Architekten und Ingenieurkonsulenten (Ziviltechnikerkammergesetz 1993 – ZTKG), BGBl. 157/1994, in der Fassung BGBl. I Nr. 46/2014: Paragraph eins, des Bundesgesetzes über die Kammern der Architekten und Ingenieurkonsulenten (Ziviltechnikerkammergesetz 1993 – ZTKG), Bundesgesetzblatt 157 aus 1994,, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 46/2014: „

(1)Als berufliche Vertretungen des Standes der staatlich befugten und beeideten Ziviltechniker (Architekten und Ingenieurkonsulenten) sind folgende Kammern (Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammern) berufen: 1. Länderkammern:
  1. a)die Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland mit dem Sitz in Wien;
  2. b)die Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer für Steiermark und Kärnten mit dem Sitz in Graz;
  3. c)die Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer für Oberösterreich und Salzburg mit dem Sitz in Linz;
  4. d)die Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer für Tirol und Vorarlberg mit dem Sitz in Innsbruck; 2. die Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer (im folgenden: die Bundeskammer) mit dem Sitz in Wien.
(2)Der örtliche Wirkungsbereich jeder Länderkammer erstreckt sich auf die jeweiligen in Abs. 1 angeführten Bundesländer, der der Bundeskammer auf das gesamte Bundesgebiet.
(2)Der örtliche Wirkungsbereich jeder Länderkammer erstreckt sich auf die jeweiligen in Absatz eins, angeführten Bundesländer, der der Bundeskammer auf das gesamte Bundesgebiet.
(3)Sämtliche Kammern gemäß Abs. 1 sind Körperschaften des öffentlichen Rechtes und berechtigt, das Wappen der Republik Österreich zu führen.“
(3)Sämtliche Kammern gemäß Absatz eins, sind Körperschaften des öffentlichen Rechtes und berechtigt, das Wappen der Republik Österreich zu führen.“ § 6 Abs 1 ZTKG:Paragraph 6, Absatz eins, ZTKG: „Die Mitglieder sind verpflichtet, die ihnen gesetzlich auferlegten Berufspflichten sowie die Standesregeln einzuhalten. Sie sind weiters verpflichtet, die Beschlüsse der Kammerorgane zu befolgen, die vorgeschriebenen Umlagen und sonstigen Beiträge zu entrichten und die Länderkammer sowie die Bundeskammer in ihren Aufgaben zu unterstützen.“ § 20 ZTKG:Paragraph 20, ZTKG: „Organe der Bundeskammer sind:
  1. der Präsident (§ 21),
  2. der Präsident (Paragraph 21,),
  3. das Präsidium (§ 22),
  4. das Präsidium (Paragraph 22,),
  5. der Vorstand (§ 23),
  6. der Vorstand (Paragraph 23,),
  7. der Kammertag (§ 24),
  8. der Kammertag (Paragraph 24,),
  9. die Bundessektion (§ 25),
  10. die Bundessektion (Paragraph 25,),
  11. der Bundessektionsvorsitzende (§ 27),
  12. der Bundessektionsvorsitzende (Paragraph 27,),
  13. das Kuratorium der Wohlfahrtseinrichtungen (§ 30) und
  14. das Kuratorium der Wohlfahrtseinrichtungen (Paragraph 30,) und
  15. die Rechnungsprüfer (§ 53).“
  16. die Rechnungsprüfer (Paragraph 53,).“ § 30 ZTKG:Paragraph 30, ZTKG: „
(1)Die Verwaltung und Abwicklung der Wohlfahrtseinrichtungen ist von jener des übrigen Vermögens der Bundeskammer getrennt zu führen und obliegt einem Kuratorium.
(2)Das Kuratorium besteht aus Delegierten der Länderkammern. Jede Länderkammer entsendet für je 500 Kammermitglieder einen Delegierten, auf Restzahlen über 250 entfällt ein weiterer Delegierter. Hiebei ist der Mitgliederstand zum 1. Jänner jenes Jahres maßgebend, in das der Beginn der neuen Funktionsperiode fällt. Die Wahl der Delegierten erfolgt durch die Kammervorstände.
(3)Die Mitglieder des Kuratoriums wählen aus ihrer Mitte in je einem Wahlgang den Vorsitzenden, der den Sitz der Kanzlei oder den Wohnsitz in Wien haben muss, und seinen Stellvertreter.
(4)Beschlüsse des Kuratoriums bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. In Angelegenheiten, über die in erster Instanz das Kuratorium zu entscheiden hat, ist die Anrufung der ordentlichen Gerichte ausgeschlossen.
(5)(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 121/2013)“
(5)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2013,)“ § 80 ZTKG:Paragraph 80, ZTKG: „
(1)Der Sterbekassenfonds ist mit Ablauf des 31. Dezember 2013 aufgelöst.
(2)Die Beitragspflicht für den Sterbekassenfonds endet am 31. Dezember 2013.
(3)Bei Auflösung des Sterbekassenfonds ist das Kapital des Sterbekassenfonds auf die beitragszahlenden Mitglieder nach versicherungsmathematischen Methoden aufzuteilen und an diese auszuzahlen, wobei Beitragsrückstände den auszuzahlenden Betrag schmälern.“ § 1 des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen WE 2004,
  1. Verordnung der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten, Zl. 176/04, in der Fassung des Beschlusses des Kammertages vom 28.10.2011,
  2. Verordnung der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten, Zl. 80/2012 (Textausgabe Oktober 2012) lautet:Paragraph eins, des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen WE 2004,
  3. Verordnung der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten, Zl. 176/04, in der Fassung des Beschlusses des Kammertages vom 28.10.2011,
  4. Verordnung der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten, Zl. 80 aus 2012, (Textausgabe Oktober 2012) lautet: „
(1)Als gemeinsame Wohlfahrtseinrichtungen für Ziviltechniker, ehemalige Ziviltechniker und deren Hinterbliebene bestehen bei der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten ein Pensionsfonds und ein Sterbekassenfonds.
(2)Das Wort Ziviltechniker gilt im Rahmen dieses Statutes immer auch für Ziviltechnikerinnen, ehemalige Ziviltechniker und ehemalige Ziviltechnikerinnen sowie Berufsanwärter.
(3)Das Ziviltechnikerkammergesetz 1993 BGBl. 157/1994 ist in der Folge mit „ZTKG“ zitiert. Das Ziviltechnikergesetz BGBl. 156/1994 ist in der Folge mit „ZTG“, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz mit „AVG“ und das Pensionskassengesetz mit „PKG“ zitiert.
(3)Das Ziviltechnikerkammergesetz 1993 Bundesgesetzblatt 157 aus 1994, ist in der Folge mit „ZTKG“ zitiert. Das Ziviltechnikergesetz Bundesgesetzblatt 156 aus 1994, ist in der Folge mit „ZTG“, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz mit „AVG“ und das Pensionskassengesetz mit „PKG“ zitiert.
(4)Aus den Mitteln des Pensionsfonds werden Versorgungsleistungen gewährt an:
  1. a)Ziviltechniker für den Fall des Alters und der dauernden Berufsunfähigkeit,
  2. b)Hinterbliebene der Ziviltechniker.
(5)Der Pensionsfonds kann durch Beitragsleistungen im Rahmen der Einbeziehungsverordnung 1900 BGBl. II 466/1999 zum Bundespflegegeldgesetz BGBl. 110/1993 die Versorgung der Mitglieder und deren Angehörigen im Bundespflegegeld ermöglichen.
(5)Der Pensionsfonds kann durch Beitragsleistungen im Rahmen der Einbeziehungsverordnung 1900 Bundesgesetzblatt Teil 2, 466 aus 1999, zum Bundespflegegeldgesetz Bundesgesetzblatt 110 aus 1993, die Versorgung der Mitglieder und deren Angehörigen im Bundespflegegeld ermöglichen.
(6)Der Sterbekassenfonds ist zur Gewährung einmaliger Geldleistungen aus Anlass des Ablebens eines Ziviltechnikers bestimmt.“ § 2 Statut der Wohlfahrtseinrichtungen WE 2004: Paragraph 2, Statut der Wohlfahrtseinrichtungen WE 2004: „
(1)Die Verwaltung der Wohlfahrtseinrichtungen ist von jener des übrigen Vermögens der Bundeskammer getrennt zu führen und obliegt einem Kuratorium.
(2)Das Kuratorium besteht aus Delegierten der Länderkammern. Die Zusammensetzung des Kuratoriums, die Anzahl der Delegierten und der Wahlvorgang sind in § 30 ZTKG geregelt. Die Funktionsperiode dauert vier Jahre, jedenfalls aber bis zur Konstituierung des neuen Kuratoriums. Das Kuratorium besteht aus Delegierten der Länderkammern. Die Zusammensetzung des Kuratoriums, die Anzahl der Delegierten und der Wahlvorgang sind in Paragraph 30, ZTKG geregelt. Die Funktionsperiode dauert vier Jahre, jedenfalls aber bis zur Konstituierung des neuen Kuratoriums.
(3)Die Mitglieder des Kuratoriums wählen aus ihrer Mitte in je einem Wahlgang mit einfacher Stimmenmehrheit den Vorsitzenden, seinen Stellvertreter, einen Schriftführer und einen Kassenverwalter. Nach Bedarf können weitere Mitglieder des Kuratoriums mit besonderen Aufgaben betraut werden. Zum Vorsitzenden ist nur wählbar, wer seinen Kanzleisitz oder Wohnsitz in Wien hat.
(4)Die Einberufung der Mitglieder des Kuratoriums zu einer Sitzung erfolgt durch den Vorsitzenden. Der Vorsitzende hat die Mitglieder mindestens einmal im Jahr vor der Versammlung des Kammertages, der über Rechnungsabschluss und Jahresvoranschlag beschließt, einzuberufen. Sonstige Sitzungen sind nach Bedarf einzuberufen. Der Vorsitzende hat die Mitglieder zu einer außerordentlichen Sitzung einzuberufen, wenn wenigstens ein Viertel der Kuratoriumsmitglieder dies unter Angabe der zu behandelnden Gegenstände schriftlich verlangt. Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind. Beschlüsse des Kuratoriums bedürfen zu ihrer Gültigkeit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Der Vorsitzende stimmt mit.
(5)Sämtliche Mitglieder des Kuratoriums üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen und, sofern sie mit einer Funktion betraut sind, die ihnen übertragenen Arbeiten gewissenhaft zu erfüllen. Ein Fernbleiben von den Sitzungen ist nur aus wichtigen Gründen zulässig. Für Spesen, die entstehen, weil ein Mitglied ohne wichtigen Grund einer Sitzung ferngeblieben ist, hat es Ersatz zu leisten. Für die den Mitgliedern des Kuratoriums aus der Ausübung ihrer Tätigkeit erwachsenen Auslagen wird ihnen eine Aufwandsentschädigung gewährt, wenn sie diese Tätigkeit nicht an ihrem Wohnsitz ausüben. Im Übrigen gelten für Aufwandsentschädigungen die Bestimmungen der Geschäftsordnung der Bundeskammer.
(6)Im Falle des Erlöschens oder der Aberkennung der Befugnis erlischt auch die Mitgliedschaft zum Kuratorium, nicht jedoch während des Ruhens der Befugnis.
(7)Im Übrigen gelten für die Mitglieder des Kuratoriums die Bestimmungen des § 47 Abs 3 und Abs 5 des ZTKG (Ausübung der Funktionen, Verschwiegenheitspflicht).“Im Übrigen gelten für die Mitglieder des Kuratoriums die Bestimmungen des , Paragraph 47, Absatz 3 und Absatz 5, des ZTKG (Ausübung der Funktionen, Verschwiegenheitspflicht).“ § 3 Statut der Wohlfahrtseinrichtungen WE 2004:Paragraph 3, Statut der Wohlfahrtseinrichtungen WE 2004: „
(1)Das Kuratorium entscheidet über die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Wohlfahrtseinrichtungen und über Ansprüche auf Leistungen aus den Wohlfahrtseinrichtungen in der Form eines Bescheides, die Bestimmungen des AVG in der jeweils geltenden Fassung sind sinngemäß anzuwenden, sofern dieses Statut der Wohlfahrtseinrichtungen nichts anderes bestimmt. Das Kuratorium bedient sich zur Durchführung der laufenden Geschäfte des Pensions- und Sterbekassenfonds eines Geschäftsführers, die notwendigen organisatorischen Strukturen sind in der Kanzlei der Wohlfahrtseinrichtungen einzurichten, es gelten die Bestimmungen der Geschäftsordnung der Bundeskammer. Die Auslagerung von Tätigkeitsbereichen an entsprechend qualifizierte Dienstleister ist möglich.
(1a)Anträge an das Kuratorium sind schriftlich zu stellen.
(2)Das Kuratorium hat durch einen externen versicherungsmathematischen Sachverständigen (Aktuar) en Vorschlag für einen Geschäftsplan erstellen zu lassen und diesen dem Kammertag zur Beschlussfassung vorzulegen. Dieser Geschäftsplan ist Basis für die versicherungsmathematisch korrekte Gestion des „persönlichen Pensionskontos“ sowie auch eine Grundlage für die Sicherstellung der langfristigen Finanzierbarkeit der Leistungen aus dem Pensionsfonds. Der Geschäftsplan und dessen Anforderungen sind vom Prüfaktuar zu begutachten und vom Kammertag zu beschließen. Die Fondsbeiträge und deren Aufteilung auf Umlage und Kapitaldeckung sind vom Kammertag auf Vorschlag des Kuratoriums unter Beachtung des § 29a ZTKG in einer solchen Höhe festzusetzen, dass die gemäß Statut zu erbringenden Leistungen unter Bedachtnahme auf versicherungsmathematische Grundsätze langfristig sichergestellt sind. Der Prüfaktuar ist laufend über die wesentlichen Entwicklungen der Kapitalanlagen und der Versorgungsverpflichtungen zu informieren (Quartalsberichte). Ihm sind die Einladungen zu Sitzungen des Kuratoriums und des Kammertags zu übermitteln, er entscheidet, ob seine Teilnahme an diesen Sitzungen erforderlich ist.Das Kuratorium hat durch einen externen versicherungsmathematischen Sachverständigen (Aktuar) en Vorschlag für einen Geschäftsplan erstellen zu lassen und diesen dem Kammertag zur Beschlussfassung vorzulegen. Dieser Geschäftsplan ist Basis für die versicherungsmathematisch korrekte Gestion des „persönlichen Pensionskontos“ sowie auch eine Grundlage für die Sicherstellung der langfristigen Finanzierbarkeit der Leistungen aus dem Pensionsfonds. Der Geschäftsplan und dessen Anforderungen sind vom Prüfaktuar zu begutachten und vom Kammertag zu beschließen. Die Fondsbeiträge und deren Aufteilung auf Umlage und Kapitaldeckung sind vom Kammertag auf Vorschlag des Kuratoriums unter Beachtung des Paragraph 29 a, ZTKG in einer solchen Höhe festzusetzen, dass die gemäß Statut zu erbringenden Leistungen unter Bedachtnahme auf versicherungsmathematische Grundsätze langfristig sichergestellt sind. Der Prüfaktuar ist laufend über die wesentlichen Entwicklungen der Kapitalanlagen und der Versorgungsverpflichtungen zu informieren (Quartalsberichte). Ihm sind die Einladungen zu Sitzungen des Kuratoriums und des Kammertags zu übermitteln, er entscheidet, ob seine Teilnahme an diesen Sitzungen erforderlich ist.
(3)Die Veranlagung des Vermögens der Wohlfahrtseinrichtungen hat unter dem Blickpunkt optimaler Sicherheit, Rentabilität und Streuung der Vermögenswerte und der Erfüllung der im Geschäftsplan festgelegten Kriterien (siehe § 20) zu erfolgen. Das Kuratorium kann sich dazu entsprechend qualifizierter Finanzdienstleister bedienen. Zur Verwaltung von Liegenschaftsbesitz kann sich das Kuratorium eines behördlich konzessionierten Verwalters bedienen. Die Veranlagung des Vermögens der Wohlfahrtseinrichtungen hat unter dem Blickpunkt optimaler Sicherheit, Rentabilität und Streuung der Vermögenswerte und der Erfüllung der im Geschäftsplan festgelegten Kriterien (siehe Paragraph 20,) zu erfolgen. Das Kuratorium kann sich dazu entsprechend qualifizierter Finanzdienstleister bedienen. Zur Verwaltung von Liegenschaftsbesitz kann sich das Kuratorium eines behördlich konzessionierten Verwalters bedienen.
(4)Dem Kuratorium obliegt weiters die Wahrung und Förderung der sozialen Interessen der Ziviltechniker sowie die Ausarbeitung von Vorschlägen und Stellungnahmen für die Organe der Bundeskammer in Angelegenheiten der Wohlfahrtseinrichtungen.
(5)Die Rechnungsprüfer (§ 53 ZTKG) haben die Gebarung der Wohlfahrtseinrichtungen mindestens einmal im Jahr zu überprüfen. Die Einhaltung des Geschäftsplanes (§ 20) ist mindestens einmal jährlich vom Prüfaktuar zu überprüfen. Der Vorstand der Bundeskammer kann aus gegebenem Anlass auch außerordentliche Überprüfungen anordnen. Die Rechnungsprüfer (Paragraph 53, ZTKG) haben die Gebarung der Wohlfahrtseinrichtungen mindestens einmal im Jahr zu überprüfen. Die Einhaltung des Geschäftsplanes (Paragraph 20,) ist mindestens einmal jährlich vom Prüfaktuar zu überprüfen. Der Vorstand der Bundeskammer kann aus gegebenem Anlass auch außerordentliche Überprüfungen anordnen.
(6)Das Kuratorium erstellt jährlich einen Jahresvorschlag über die im nächsten Jahr zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben der Wohlfahrtseinrichtungen. Dieser ist im Wege des Vorstandes der Bundeskammer so rechtzeitig dem Kammertag vorzulegen, dass dieser bis 1. November hierüber Beschluss fassen kann. Beim Jahresvoranschlag ist auf den Geschäftsplan Bedacht zu nehmen. Die festgesetzten Fondsbeiträge sind durch die Bundeskammer direkt einzuheben.
(7)Der Rechnungsabschluss eines jeden Jahres ist durch einen Wirtschaftstreuhänder zu prüfen und nach weiterer Prüfung durch die Rechnungsprüfer dem Kuratorium, dem Vorstand der Bundeskammer und den Vorständen der Länderkammern rechtzeitig vor dem 1. November des folgenden Jahres zur Kenntnis zu bringen.
(8)Das Kuratorium kann sich zur Beurteilung medizinischer Fragen ärztlicher Sachverständiger, in versicherungstechnischen Fragen eines Versicherungsmathematikers, zur Beurteilung besonderer Rechtfragen eines Rechtsanwaltes oder anderer geeigneter Sachverständiger bedienen.
(9)Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Geschäftsordnung der Bundeskammer, insbesondere die Bestimmungen des §§ 19 bis 30 über den Verhandlungsvorgang in den Sitzungen des § 17 über das Kuratorium und der §§ 39 und 40 über das Generalsekretariat. In Fällen besonderer Dringlichkeit kann § 15 Abs 3 der Geschäftsordnung der Bundeskammer analog angewendet werden (Abstimmung per Fax). Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Geschäftsordnung der Bundeskammer, insbesondere die Bestimmungen des Paragraphen 19 bis 30 über den Verhandlungsvorgang in den Sitzungen des Paragraph 17, über das Kuratorium und der Paragraphen 39 und 40 über das Generalsekretariat. In Fällen besonderer Dringlichkeit kann Paragraph 15, Absatz 3, der Geschäftsordnung der Bundeskammer analog angewendet werden (Abstimmung per Fax).
(10)Der Kammertag bestellt jeweils für die Dauer von vier Jahren einen Prüfaktuar, für dessen Aufgabenbereich die Bestimmungen des § 21 PKG sinngemäß anzuwenden sind.“ Der Kammertag bestellt jeweils für die Dauer von vier Jahren einen Prüfaktuar, für dessen Aufgabenbereich die Bestimmungen des Paragraph 21, PKG sinngemäß anzuwenden sind.“ § 24 Statut der Wohlfahrtseinrichtungen WE 2004:Paragraph 24, Statut der Wohlfahrtseinrichtungen WE 2004: „
(1)Soweit in der Folge nicht anderes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen des Pensionsfonds sinngemäß auch für den Sterbekassenfonds.
(2)Ziviltechniker, die vor Vollendung des
  1. Lebensjahres den Eid gemäß ZTG ablegen, sind verpflichtet, Umlagen zum Sterbekassenfonds zu leisten, sofern sich aus der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14.6.1971 in deren Anwendungsbereich nichts Anderes gibt. Ziviltechniker, die nach dem
  2. Lebensjahr aber noch vor Vollendung des
  3. Lebensjahres den Eid gemäß ZTG ablegen, können sich zur Leistung von Umlagen verpflichten.
(3)Die Pflicht zur Leistung von Umlagen bleibt auch bei Ruhen der Befugnis und bei Bezug von Leistungen nach den §§ 13 und 14 aufrecht. Bei Leistungsbeziehern wird die Umlage von Leistungen in Abzug gebracht. Die Pflicht zur Leistung von Umlagen bleibt auch bei Ruhen der Befugnis und bei Bezug von Leistungen nach den Paragraphen 13 und 14 aufrecht. Bei Leistungsbeziehern wird die Umlage von Leistungen in Abzug gebracht.
(4)Bei Verzicht auf die Befugnis steht es dem Ziviltechniker frei, weiter am Sterbekassenfonds teilzunehmen. Entschließt er sich dazu nicht, verfällt der Leistungsanspruch.
(5)Die Höhe der Umlage richtet sich nach dem Umlagenfaktor für die jeweilige Altersklasse (Alter zum Zeitpunkt der Eidesablegung gemäß ZTG) Vom beginnenden bis zum vollendeten Lebensjahr = AK Umlagenfaktor 27 0,8973 28 0,9168 29 0,9363 30 0,9566 31 0,9778 32 1,0000 33 1,0232 34 1,0475 35 1,0708 36 1,0975 37 1,1255 38 1,1550 39 1,1861 40 1,2161 41 1,2506 42 1,2840 43 1,3225 44 1,3599 45 1,4032 46 1,4454 47 1,4901 48 1,5378 49 1,5886 50 1,6429 51 1,6955 52 1,7575 53 1,8241 54 1,8960 55 1,9665 56 2,0425 57 2,1245 58 2,2134 59 2,3100 60 2,4155 Maßgebend für die Einstufung in eine Altersklasse ist das Alter zum Zeitpunkt der Eidesablegung gemäß ZTG.
(6)Zu Beginn der Teilnahme am Sterbekassenfonds ist der Ziviltechniker verpflichtet, einen außerordentlichen Beitrag in der Höhe von 5 Monatsumlagen (gemäß seiner Einstufung) einzuzahlen, um die Anwartschaft auf das Sterbegeld zu begründen. Wenn der Ziviltechniker nicht auch gleichzeitig am Pensionsfonds teilnimmt, ist ein monatlicher Verwaltungskostenbeitrag in der Höhe von € 3,20 zu entrichten, der dem Sterbekassenfonds zuzuteilen ist. Keinen Verwaltungskostenbeitrag zahlen Mitglieder, die Leistungen aus dem Pensionsfonds beziehen und Mitglieder des Pensionsfonds, die das Pensionsalter erreicht haben, die Pension noch nicht in Anspruch nehmen, aber auch keine Beiträge mehr in den Pensionsfonds zahlen müssen.
(7)Die Fondsumlage wird unter Beachtung des § 29a Abs 8 ZTKG im erforderlichen Ausmaß über Vorschlag des Kuratoriums gleichzeitig mit dem jährlichen Voranschlag vom Kammertag festgesetzt. Die Fondsumlage wird unter Beachtung des Paragraph 29 a, Absatz 8, ZTKG im erforderlichen Ausmaß über Vorschlag des Kuratoriums gleichzeitig mit dem jährlichen Voranschlag vom Kammertag festgesetzt.
(8)Rechtmäßig bezahlte Umlagen zum Sterbekassenfonds sind nicht rückzahlbar.
(9)Berufsanwärter können bis zur Eidesablegung freiwillig am Sterbekassenfonds teilnehmen. Die Zeit bis zur Eidesablegung wird für die Fristen des § 25 Abs 1 angerechnet.“Berufsanwärter können bis zur Eidesablegung freiwillig am Sterbekassenfonds teilnehmen. Die Zeit bis zur Eidesablegung wird für die Fristen des , Paragraph 25, Absatz eins, angerechnet.“ § 25 Statut der Wohlfahrtseinrichtungen WE 2004:Paragraph 25, Statut der Wohlfahrtseinrichtungen WE 2004: „
(1)Bei Ziviltechnikern, die am Tag der erstmaligen Eidesablegung gemäß ZTG das 45.Lebensjahr bereits vollendet haben, wird eine Leistung aus dem Sterbekassenfonds nur nach einer Mindestbeitragsdauer gewährt, die so viele Jahre beträgt, wie der Ziviltechniker älter als 45 Jahre ist, höchstens aber fünf Jahre. Der Anspruch auf Sterbegeld besteht nur dann, wenn für den Monat, in den das Ableben fällt, die Verpflichtung besteht, Umlagen zum Sterbekassenfonds zu leisten oder diese Umlagen gemäß § 24 Abs 4 geleistet wurden. Der Anspruch auf Sterbegeld besteht nur dann, wenn für den Monat, in den das Ableben fällt, die Verpflichtung besteht, Umlagen zum Sterbekassenfonds zu leisten oder diese Umlagen gemäß Paragraph 24, Absatz 4, geleistet wurden. Im Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14.6.1971 sind Versicherungszeiten, die in einem anderen Mitgliedsstaat zurückgelegt wurden, bei Berechnung der Mindestbeitragsdauer nach Maßgabe der genannten Verordnung zu berücksichtigen.
(2)In berücksichtigungswürdigen Fällen können auch bei Nichterfüllung der Mindestbeitragsdauer sowie bei nicht rechtzeitiger Entrichtung von Umlagen gem. § 24 Abs 4 die Begräbniskosten ganz oder teilweise übernommen oder die Leistung aus dem Sterbekassenfonds voll oder teilweise ausbezahlt werden. Bei Tod als Folge eines Unfalls ist die Beitragsdauer unbeachtlich. In berücksichtigungswürdigen Fällen können auch bei Nichterfüllung der Mindestbeitragsdauer sowie bei nicht rechtzeitiger Entrichtung von Umlagen gem. Paragraph 24, Absatz 4, die Begräbniskosten ganz oder teilweise übernommen oder die Leistung aus dem Sterbekassenfonds voll oder teilweise ausbezahlt werden. Bei Tod als Folge eines Unfalls ist die Beitragsdauer unbeachtlich.
(3)Die Leistung aus dem Sterbekassenfonds beträgt € 14.535,--. Eine Änderung der Leistungshöhe kann vom Kammertag auf Vorschlag des Kuratoriums der Wohlfahrtseinrichtungen unter Beachtung des § 29 Abs 9 ZTKG und unter Berücksichtigung der Entwicklung des Fondsvermögens beschlossen werden.Die Leistung aus dem Sterbekassenfonds beträgt € 14.535,--. Eine Änderung der Leistungshöhe kann vom Kammertag auf Vorschlag des Kuratoriums der Wohlfahrtseinrichtungen unter Beachtung des Paragraph 29, Absatz 9, ZTKG und unter Berücksichtigung der Entwicklung des Fondsvermögens beschlossen werden.
(4)Allfällige Beitragsrückstände sowie Verzugszinsen und Kosten müssen der Leistung vor Auszahlung gegengerechnet werden.
(5)Das Sterbegeld wird an jene Personen ausbezahlt, die der Ziviltechniker dem Kuratorium schriftlich bekannt gegeben hat. Fehlt eine solche Bekanntgabe, so ist es an die Witwe bzw. den eingetragenen Partner, subsidiär an die Erben auszuzahlen. Ist das Sterbegeld nicht an Witwe, eingetragenen Partner oder Erben auszuzahlen, muss ein Drittel des Betrages auf die Dauer von zwei Monaten einbehalten werden, woraus die Begräbniskosten auf Ansuchen jenen Personen zu ersetzen sind, die diese getragen haben.“
  1. Verordnung der Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer betreffend die Änderungen im Statut der Wohlfahrtseinrichtungen WE 2004, Zl. 80/2012
  2. Verordnung der Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer betreffend die Änderungen im Statut der Wohlfahrtseinrichtungen WE 2004, , Zl. 80 aus 2012, Der Kammertag hat in seiner
  3. Sitzung am
  4. Okt. 2012 beschlossen: Das Statut der Wohlfahrtseinrichtungen 2004 in der Fassung der
  5. VO der bAIK vom 28.10.2011 wird wie folgt geändert: In § 24 Abs. 6 entfällt der letzte Satz. In Paragraph 24, Absatz 6, entfällt der letzte Satz. In § 25 Abs. 3 wird im ersten Satz der Betrag € 14.535,- durch € 12.064,05 ersetzt.In Paragraph 25, Absatz 3, wird im ersten Satz der Betrag € 14.535,- durch € 12.064,05 ersetzt. Weiters hat der Kammertag folgende ergänzende Bestimmungen des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen für den Fall der Überleitung in das FSVG samt Inhaltsverzeichnis beschlossen:
  6. Inhaltsverzeichnis I.) GEMEINSAME BESTIMMUNGEN römisch eins.) GEMEINSAME BESTIMMUNGEN § 1 Pensionsfonds und Sterbekassenfonds Paragraph eins, Pensionsfonds und Sterbekassenfonds § 2 Kuratorium Paragraph 2, Kuratorium § 3 Verwaltung der Wohlfahrtseinrichtungen Paragraph 3, Verwaltung der Wohlfahrtseinrichtungen § 4 Einnahmen Paragraph 4, Einnahmen § 5 Berufungsrecht Paragraph 5, Berufungsrecht II.) PENSIONSFONDS römisch zwei.) PENSIONSFONDS § 6 Teilnahme, Beitragsgrundlage Paragraph 6, Teilnahme, Beitragsgrundlage § 7 Einstufung, Beiträge Paragraph 7, Einstufung, Beiträge § 8 Ermäßigungen Paragraph 8, Ermäßigungen § 9 Rückzahlung von Beiträgen Paragraph 9, Rückzahlung von Beiträgen § 10 Leistungen des Pensionsfonds Paragraph 10, Leistungen des Pensionsfonds § 11 Allgemeine Voraussetzungen Paragraph 11, Allgemeine Voraussetzungen § 12 Sockelpension § 13 AlterspensionParagraph 12, Sockelpension Paragraph 13, Alterspension § 14 Berufsunfähigkeitspension Paragraph 14, Berufsunfähigkeitspension § 15 Witwen- und eingetragene Partnerpension Paragraph 15, Witwen- und eingetragene Partnerpension § 16 Leistungen an die geschiedene Ehegattin, den hinterbliebenen ehemaligen eingetragenen Partner, die Lebensgefährtin oder an Verwandte Paragraph 16, Leistungen an die geschiedene Ehegattin, den hinterbliebenen ehemaligen eingetragenen Partner, die Lebensgefährtin oder an Verwandte § 17 Leistungen an Waisen Paragraph 17, Leistungen an Waisen § 18 Einstellen der Leistungen Paragraph 18, Einstellen der Leistungen § 19 Behandlung von Beitragsrückständen Paragraph 19, Behandlung von Beitragsrückständen § 20 Geschäftsplan Paragraph 20, Geschäftsplan § 21 Bewertung Paragraph 21, Bewertung § 22 Berechnung der vorzeitigen Alterspension Paragraph 22, Berechnung der vorzeitigen Alterspension § 23 Übergangsbestimmungen Paragraph 23, Übergangsbestimmungen III.) STERBEKASSENFONDS römisch drei.) STERBEKASSENFONDS § 24 Teilnahme und Umlagen zum Sterbekassenfonds Paragraph 24, Teilnahme und Umlagen zum Sterbekassenfonds § 25 Leistungen des Sterbekassenfonds Paragraph 25, Leistungen des Sterbekassenfonds IV.) SCHLUSSBESTIMMUNGEN römisch vier.) SCHLUSSBESTIMMUNGEN § 26 Inkrafttreten Paragraph 26, Inkrafttreten V.) Ergänzende Bestimmungen des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen für den Fall der Überleitung in das FSVG römisch fünf.) Ergänzende Bestimmungen des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen für den Fall der Überleitung in das FSVG § 27 Allgemeine Bestimmungen Paragraph 27, Allgemeine Bestimmungen § 28 Erworbene Anwartschaften auf Alterspension Paragraph 28, Erworbene Anwartschaften auf Alterspension § 29 Erworbene Anwartschaften auf Berufsunfähigkeitspension Paragraph 29, Erworbene Anwartschaften auf Berufsunfähigkeitspension § 30 Werterhalt der erworbenen Anwartschaften Paragraph 30, Werterhalt der erworbenen Anwartschaften § 31 Versicherungszeiten Paragraph 31, Versicherungszeiten § 32 Beitragsrückstände von Anwartschaftsberechtigten Paragraph 32, Beitragsrückstände von Anwartschaftsberechtigten § 33 Feststellungsbescheid über erworbene Anwartschaften zum 31.12.2012 Paragraph 33, Feststellungsbescheid über erworbene Anwartschaften zum 31.12.2012 § 34 Bestehende Leistungsansprüche Paragraph 34, Bestehende Leistungsansprüche § 35 Anfall und Anpassung der Leistungen Paragraph 35, Anfall und Anpassung der Leistungen § 36 Feststellungsbescheid über bestehende Leistungsansprüche Paragraph 36, Feststellungsbescheid über bestehende Leistungsansprüche § 37 Übergangs- und SchlussbestimmungenParagraph 37, Übergangs- und Schlussbestimmungen
  7. „V. Ergänzende Bestimmungen des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen für den Fall der Überleitung in das FSVG Dieser Abschnitt regelt die zur Einbeziehung der Ziviltechniker, ehemaligen Ziviltechniker und deren Hinterbliebenen in das Sozialversicherungsgesetz der freiberuflich selbstständig Erwerbstätigen (FSVG) notwendigen Ergänzungen des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen 2004 in der Fassung der
  8. VO der bAIK vom 28.10.2011 und tritt sobald und unter der Voraussetzung in Kraft, dass das Überleitungsgesetz für die Übertragung der Anwartschaften und Leistungsansprüche aus dem Pensionsfonds in das FSVG und die Übertragung der Verwaltung dieser Anwartschaften und Leistungsansprüche an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) noch im Jahr 2012 beschlossen und kundgemacht wird. § 27 Allgemeine Bestimmungen Paragraph 27, Allgemeine Bestimmungen “..“ Die § 27 bis 37 der genannten Verordnung werden, da sie sich auf den Pensionsfonds beziehen und nicht einschlägig sind, hier nicht wiedergegeben.Die Paragraph 27 bis 37 der genannten Verordnung werden, da sie sich auf den Pensionsfonds beziehen und nicht einschlägig sind, hier nicht wiedergegeben. „
  9. Verordnung der Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsultenkammer betreffend die Änderungen im Statut der Wohlfahrtseinrichtungen WE 2004, Zl. 39/2014:„
  10. Verordnung der Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsultenkammer betreffend die Änderungen im Statut der Wohlfahrtseinrichtungen WE 2004, , Zl. 39/2014: VI. Ergänzende Bestimmungen des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen anlässlich der Auflösung des Sterbekassenfondsrömisch sechs. Ergänzende Bestimmungen des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen anlässlich der Auflösung des Sterbekassenfonds In diesem Abschnitt werden Regelungen über die gemäß § 80 ZTKG angeordnete Auflösung des Sterbekassenfonds sowie ergänzende Regelungen zur Überleitung des Pensionsfonds ins FSVG festgelegt. Dieser Abschnitt knüpft an die Bestimmungen des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen in der Fassung der
  11. Verordnung der Bundes-Architekten und Ingenieurkonsulentenkammer, Zl 131/11, sowie in der Fassung der
  12. Verordnung der Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer, Zl 80/2012, an. In diesem Abschnitt werden Regelungen über die gemäß Paragraph 80, ZTKG angeordnete Auflösung des Sterbekassenfonds sowie ergänzende Regelungen zur Überleitung des Pensionsfonds ins FSVG festgelegt. Dieser Abschnitt knüpft an die Bestimmungen des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen in der Fassung der
  13. Verordnung der Bundes-Architekten und Ingenieurkonsulentenkammer, Zl 131/11, sowie in der Fassung der
  14. Verordnung der Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer, Zl 80 aus 2012,, an. § 38 Beitragsrückerstattungen aus dem Pensionsfonds Paragraph 38, Beitragsrückerstattungen aus dem Pensionsfonds Anträge auf Rückerstattung von Beiträgen zum Pensionsfonds (§ 9) können bis zur Rechtskraft des Feststellungsbescheides gem. § 33, längstens jedoch bis 31.12.2014 gestellt werden. Anträge auf Rückerstattung von Beiträgen zum Pensionsfonds (Paragraph 9,) können bis zur Rechtskraft des Feststellungsbescheides gem. Paragraph 33,, längstens jedoch bis 31.12.2014 gestellt werden. § 39 Auflösung des Sterbekassenfonds Paragraph 39, Auflösung des Sterbekassenfonds Der Sterbekassenfonds ist gem. § 80 ZTKG mit Ablauf des 31.12.2013 aufgelöst. Der Sterbekassenfonds ist gem. Paragraph 80, ZTKG mit Ablauf des 31.12.2013 aufgelöst. Für Todesfälle, welche nach Ablauf des 31.12.2013 eintreten, wird daher kein Sterbegeld ausgezahlt. Für bis zum Ablauf des 31.12.2013 eingetretene Todesfälle ist das Sterbegeld aus dem Sterbekassenfonds auszuzahlen, sofern der Antrag auf Auszahlung bis zum 31.12.2014 beim Kuratorium der Wohlfahrtseinrichtungen einlangt. § 40 Feststellung des verteilungsfähigen Vermögens des Sterbekassenfonds Paragraph 40, Feststellung des verteilungsfähigen Vermögens des Sterbekassenfonds
(1)Das gemeinsame Vermögen des Pensionsfonds und des Sterbekassenfonds wird durch die Auflösung des Sterbekassenfonds getrennt.
(2)Die Rechnungsabschlüsse des Pensionsfonds und des Sterbekassenfonds für das Kalenderjahr 2013 stellen die jeweiligen Vermögensanteile des Pensionsfonds und des Sterbekassenfonds fest. Die Rechnungsabschlüsse sind in den Amtlichen Nachrichten kundzumachen.
(3)Das verteilungsfähige Vermögen des Sterbekassenfonds ist die Summe aller im Rechnungsabschluss zum 31.12.2013 erfassten Aktiva abzüglich der zu diesem Stichtag erfassten Rückstellungen, Verbindlichkeiten und passiven Rechnungsabgrenzungsposten.
(4)Die Bedeckung der Verwaltungskosten inkl. allfälliger Verfahrenskosten, die der Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer in Erfüllung der Verpflichtungen aus der Abwicklung des Sterbekassenfonds erwachsen, erfolgt aus dem Vermögen des aufgelösten Sterbekassenfonds. Diese Kosten werden pauschal mit € 1.324.000,-- festgesetzt. Die im Rechnungsabschlus 2013 gebildete Rückstellung wird auf diesen Betrag angepasst.
(5)Über die Gebarung des Sterbekassenfonds sind jeweils zum 31.12. der Folgejahre Rechnungsabschlüsse zu erstellen. Nach Rechtskraft aller Bescheide und Abschluss aller Verfahren aufgrund von außerordentlichen Rechtsmitteln ist eine Schlussrechnung zu legen und vom Kammertag zu genehmigen. § 41 Bescheid über die Aufteilung des verteilungsfähigen Vermögens des Sterbekassenfonds Paragraph 41, Bescheid über die Aufteilung des verteilungsfähigen Vermögens des Sterbekassenfonds
(1)Die Aufteilung des auszahlbaren Betrages auf die beitragszahlenden Mitglieder erfolgt nach den Bestimmungen dieses Statuts, insbesondere der §§ 43ff, sowie unter Zugrundelegung des nach diesen Bestimmungen ermittelten Prozentsatzes, gerundet auf 6 Nachkommastellen.
(1)Die Aufteilung des auszahlbaren Betrages auf die beitragszahlenden Mitglieder erfolgt nach den Bestimmungen dieses Statuts, insbesondere der Paragraphen 43 f, f,, sowie unter Zugrundelegung des nach diesen Bestimmungen ermittelten Prozentsatzes, gerundet auf 6 Nachkommastellen.
(2)Beitragszahlende Mitglieder sind jene Teilnehmer am Sterbekassenfonds, die zum Stichtag 31.12.2013 nach den Bestimmungen des Statuts verpflichtend oder freiwillig am Sterbekassenfonds teilgenommen haben und für die aus dieser Teilnahme für den fiktiven Ablebensfall zum 31.12.2013 ein Anspruch auf Sterbegeld ohne Berücksichtigung der Wartezeit bestanden hätte.
(3)Der gemäß Abs. 1 ermittelte, auf das einzelne beitragszahlende Mitglied entfallende, betragsmäßige Anteil am verteilungsfähigen Vermögen des Sterbekassenfonds ist mittels Bescheid festzustellen.
(3)Der gemäß Absatz eins, ermittelte, auf das einzelne beitragszahlende Mitglied entfallende, betragsmäßige Anteil am verteilungsfähigen Vermögen des Sterbekassenfonds ist mittels Bescheid festzustellen.
(4)Gegen den Bescheid des Kuratoriums kann binnen vier Wochen Beschwerde an das jeweils zuständige Landesverwaltungsgericht erhoben werden.
(5)Die Zustellung der Bescheide hat nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Zustellung behördlicher Dokumente, in der Fassung vom BGBl I 33/2013, zu erfolgen.
(5)Die Zustellung der Bescheide hat nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Zustellung behördlicher Dokumente, in der Fassung vom Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013,, zu erfolgen. § 42 Aufteilung des verteilungsfähigen Vermögens des Sterbekassenfonds durch Auszahlung Paragraph 42, Aufteilung des verteilungsfähigen Vermögens des Sterbekassenfonds durch Auszahlung
(1)Die Auszahlung des auf das einzelne Mitglied entfallenden Betrages erfolgt längstens binnen 6 Monaten nach Rechtskraft des gemäß § 41 zu erlassenden Bescheides.
(1)Die Auszahlung des auf das einzelne Mitglied entfallenden Betrages erfolgt längstens binnen 6 Monaten nach Rechtskraft des gemäß Paragraph 41, zu erlassenden Bescheides.
(2)Auf Antrag des Mitglieds, welcher bis 31. Jänner 2015 in Form des Formulars Anlage I zu stellen ist, kann die Auszahlung abweichend von Abs. 1 in zwei Teilzahlungen erfolgen, wobei die erste Teilzahlung in Höhe von 50% des Betrages innerhalb der Frist des Abs. 1 und die zweite Teilzahlung im Jänner 2016 zu erfolgen hat.
(2)Auf Antrag des Mitglieds, welcher bis 31. Jänner 2015 in Form des Formulars Anlage römisch eins zu stellen ist, kann die Auszahlung abweichend von Absatz eins, in zwei Teilzahlungen erfolgen, wobei die erste Teilzahlung in Höhe von 50% des Betrages innerhalb der Frist des Absatz eins und die zweite Teilzahlung im Jänner 2016 zu erfolgen hat.
(3)Alle Mitglieder sind verpflichtet, eine allfällige Änderung der bekanntgegebenen Kontonummern unverzüglich schriftlich dem Kuratorium der Wohlfahrtseinrichtungen bekanntzugeben. § 43 Verfahren zur Aufteilung des verteilungsfähigen Vermögens des Sterbekassenfonds Paragraph 43, Verfahren zur Aufteilung des verteilungsfähigen Vermögens des Sterbekassenfonds
(1)Als Berechnungsgrundlage sind zum Stichtag 31.12.2013 die kalkulatorischen Beiträge der beitragszahlenden Mitglieder für die Dauer ihrer verpflichtenden bzw. freiwilligen Teilnahme am Sterbekassenfonds (§ 24) heranzuziehen. Die kalkulatorischen Beiträge pro Monat ergeben sich für die jeweils anzuwendende Altersklasse des Mitglieds aus der Tabelle in § 47.
(1)Als Berechnungsgrundlage sind zum Stichtag 31.12.2013 die kalkulatorischen Beiträge der beitragszahlenden Mitglieder für die Dauer ihrer verpflichtenden bzw. freiwilligen Teilnahme am Sterbekassenfonds (Paragraph 24,) heranzuziehen. Die kalkulatorischen Beiträge pro Monat ergeben sich für die jeweils anzuwendende Altersklasse des Mitglieds aus der Tabelle in Paragraph 47,
(2)Für jedes beitragszahlende Mitglied ist die Summe der im jeweiligen Jahr fälligen, kalkulatorischen Beiträge mit den Aufwertungsfaktoren der Tabelle des § 46 zu multiplizieren.
(2)Für jedes beitragszahlende Mitglied ist die Summe der im jeweiligen Jahr fälligen, kalkulatorischen Beiträge mit den Aufwertungsfaktoren der Tabelle des Paragraph 46, zu multiplizieren.
(3)Die Summe aus den jährlich aufgewerteten, kalkulatorischen Beiträgen ist um den Risikoabschlag der maßgeblichen Altersklasse (§ 45) für im Umlageweg geleistete Sterbegelder abzumindern.
(3)Die Summe aus den jährlich aufgewerteten, kalkulatorischen Beiträgen ist um den Risikoabschlag der maßgeblichen Altersklasse (Paragraph 45,) für im Umlageweg geleistete Sterbegelder abzumindern.
(4)Der Anteil des einzelnen, beitragszahlenden Mitglieds am verteilungsfähigen Vermögens des Sterbekassenfonds ergibt sich aus der Division der gem. Abs 1 bis 3 gewichteten Summe der kalkulatorischen Beiträge des einzelnen Mitglieds durch die Gesamtsumme der gleichermaßen gewichteten kalkulatorischen Beiträge aller beitragszahlenden Mitglieder.
(4)Der Anteil des einzelnen, beitragszahlenden Mitglieds am verteilungsfähigen Vermögens des Sterbekassenfonds ergibt sich aus der Division der gem. Absatz eins bis 3 gewichteten Summe der kalkulatorischen Beiträge des einzelnen Mitglieds durch die Gesamtsumme der gleichermaßen gewichteten kalkulatorischen Beiträge aller beitragszahlenden Mitglieder.
(5)Der an das beitragszahlende Mitglied auszuzahlende Betrag ergibt sich aus der Multiplikation des gem.Abs4 ermittelten Anteiles mit dem im Rechnungsabschluss zum 31.12.2013 festgelegten verteilungsfähigen Vermögen des Sterbekassenfonds.
(6)Der dem beitragszahlenden Mitglied auszuzahlende Betrag (Abs. 5) ist mit der Höhe der bisherigen Leistung des Sterbekassenfonds von EUR 12.064,05 (§ 25 Abs 3) begrenzt.
(6)Der dem beitragszahlenden Mitglied auszuzahlende Betrag (Absatz 5,) ist mit der Höhe der bisherigen Leistung des Sterbekassenfonds von EUR 12.064,05 (Paragraph 25, Absatz 3,) begrenzt.
(7)Vorgeschriebene Beiträge einschließlich der Verwaltungskosten, die zum 31.12.2013 unberichtigt aushaften, vermindern den Auszahlungsbetrag. Zahlungseingänge bis 31.01.2014 sind zahlungswirksam zu berücksichtigen. § 44 Berechnungsformeln Paragraph 44, Berechnungsformeln
(1)Der an das beitragszahlende Mitglied auszuzahlende Betrag AMNr gem. § 43 Abs. 5 bis 7 wird mit Hilfe der folgenden Formeln berechnet:
(1)Der an das beitragszahlende Mitglied auszuzahlende Betrag AMNr gem. , Paragraph 43, Absatz 5 bis 7 wird mit Hilfe der folgenden Formeln berechnet: § 45 Risikoabschläge Die Risikoabschläge gem. §§ 43 Abs 3 iVm 44 Abs. 2 lit k (RAAK: Risikoabschlag für im Umlageweg geleistete Sterbegelder) von Beiträgen der Altersklasse AK betragen in Prozent: Paragraph 45, Risikoabschläge Die Risikoabschläge gem. Paragraphen 43, Absatz 3, in Verbindung mit 44 Absatz 2, Litera k, (RAAK: Risikoabschlag für im Umlageweg geleistete Sterbegelder) von Beiträgen der Altersklasse AK betragen in Prozent: § 46 Aufwertungsfaktoren Die Aufwertungsfaktoren (AFKJ) (§§ 43 Abs 2 iVm 44 Abs 2 lit
  1. l)leiten sich aus den Referenzrenditen (RKJ: Referenzrenditen in den Jahren KJ) ab (§ 44 Abs. 1 lit a und Abs2 lit
  2. l)und betragen:ris-attachment://image004.jpg§ 46 Aufwertungsfaktoren Die Aufwertungsfaktoren (AFKJ) (Paragraphen 43, Absatz 2, in Verbindung mit , 44 Absatz 2, Litera l,) leiten sich aus den Referenzrenditen (RKJ: Referenzrenditen in den Jahren KJ) ab (Paragraph 44, Absatz eins, Litera a und Abs2 Litera l,) und betragen: 47 Kalkulatorische Beiträge 1951 bis 2013 Die kalkulatorischen Beiträge zum Sterbekassenfonds MnrBKJ gem. § 43Abs. 1 und § 44 Abs. 2 lit j ergeben sich je Kalenderjahr KJ aus den monatlichen Beiträgen und dem Beitrag gem. § 24 Abs. 6 aufgrund der folgenden Tabelle für die jeweiligen Teilnahmeperioden zur entsprechenden Altersklasse:47 Kalkulatorische Beiträge 1951 bis 2013 Die kalkulatorischen Beiträge zum Sterbekassenfonds MnrBKJ gem. Paragraph 43 A, b, s, 1 und Paragraph 44, Absatz 2, Litera j, ergeben sich je Kalenderjahr KJ aus den monatlichen Beiträgen und dem Beitrag gem. , Paragraph 24, Absatz 6, aufgrund der folgenden Tabelle für die jeweiligen Teilnahmeperioden zur entsprechenden Altersklasse: Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist in der Beschwerde zu beantragen (§ 24 Abs 3 VwGVG). Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde nicht beantragt, sondern dies erst im Zuge des abschließenden Parteiengehörs nachgeholt.ris-attachment://image008.jpgDie Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist in der Beschwerde zu beantragen (Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG). Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde nicht beantragt, sondern dies erst im Zuge des abschließenden Parteiengehörs nachgeholt. Der Beschwerdeführer beantragte in dieser Stellungnahme die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zum Zwecke eines finanziellen Vergleiches mit der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten. Zweck der mündlichen Verhandlung ist die Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 24 Abs 4 VwGVG) und nicht die Durchführung von finanziellen Vergleichsverhandlungen. Der Beschwerdeführer beantragte in dieser Stellungnahme die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zum Zwecke eines finanziellen Vergleiches mit der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten. Zweck der mündlichen Verhandlung ist die Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG) und nicht die Durchführung von finanziellen Vergleichsverhandlungen. Unter Hinweis auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) ist auszuführen, dass ein Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es liegen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlicher Umstände etwa dann angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft (siehe EGMR 18.07.2013, Nr. 56422/09). Im gegenständlichen Fall sind die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Beschwerdegründe bzw. die zu klärende Frage ausschließlich rechtlich zu beurteilen und es waren keine fachlichen Ergänzungen erforderlich. Das Verwaltungsgericht kann von einer Verhandlung absehen, wenn die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sach- und Rechtslage nicht erwarten lässt. Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Das Verwaltungsgericht kann von einer Verhandlung absehen, wenn die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sach- und Rechtslage nicht erwarten lässt. Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Im Hinblick auf den dieser Entscheidung zu Grunde liegenden, unstrittigen Sachverhalt und die für die gegenständliche Entscheidung ausschließlich zu klärenden Rechtsfragen, war unter Verweis auf § 24 Abs 4 VwGVG ungeachtet eines Parteienantrages die Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Gerichtsverhandlung nicht erforderlich und es konnte daher von der Durchführung einer solchen abgesehen werden.Im Hinblick auf den dieser Entscheidung zu Grunde liegenden, unstrittigen Sachverhalt und die für die gegenständliche Entscheidung ausschließlich zu klärenden Rechtsfragen, war unter Verweis auf Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteienantrages die Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Gerichtsverhandlung nicht erforderlich und es konnte daher von der Durchführung einer solchen abgesehen werden. § 80 ZTKG sieht bei Auflösung des Sterbekassenfonds mit Ablauf des 31.12.2013 (Abs 1 leg cit) vor, dass das Kapital des Sterbekassenfonds auf die beitragszahlenden Mitglieder nach versicherungsmathematischen Methoden aufzuteilen und an diese auszuzahlen ist (Abs 3 leg cit).Paragraph 80, ZTKG sieht bei Auflösung des Sterbekassenfonds mit Ablauf des 31.12.2013 (Absatz eins, leg cit) vor, dass das Kapital des Sterbekassenfonds auf die beitragszahlenden Mitglieder nach versicherungsmathematischen Methoden aufzuteilen und an diese auszuzahlen ist (Absatz 3, leg cit). Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Beschwerde, ihm den Differenzbetrag zwischen seinem Anteil am Sterbekassenfonds in Höhe von 0,021156% zum Sterbegeld in Höhe von € 12.064,05 und nicht nur seinen Anteil am Vermögen des Sterbekassenfonds in Höhe von € 4.121,24 auszubezahlen. Der Beschwerdeführer stützt seine Argumentation auf ein Schreiben der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten aus dem Jahr 2012. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass die gesetzliche Grundlage (§ 80 ZTKG) für die Auflösung des Sterbekassenfonds erst mit 10.01.2013 in Kraft getreten ist (BGBl. I Nr. 43/2013). Der Beschwerdeführer stützt seine Argumentation auf ein Schreiben der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten aus dem Jahr 2012. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass die gesetzliche Grundlage (Paragraph 80, ZTKG) für die Auflösung des Sterbekassenfonds erst mit 10.01.2013 in Kraft getreten ist Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2013,). Dass die Berechnung des dem Beschwerdeführer zustehenden Kapitalanteils mit Feststellungsbescheid der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten vom 14.11.2014, GZ: G1009/2014-S1, nicht gesetzeskonform oder rechnerisch unrichtig erfolgte, wird vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Es war daher in Bezug auf den dem Beschwerdeführer zustehenden Anteil von 0,021156%, dem die Summe von € 4.121,24 entspricht, nicht mehr weiter darauf einzugehen, da dieser Betrag nicht Sache des Beschwerdeverfahrens ist (vergleiche dazu VwGH 26.03.2015, Ra 2014/07/0077). Diesbezüglich ist Teilrechtskraft eingetreten. Nach § 29 Abs 8 ZTKG idF BGBl. I Nr. 4/2013 sind aus den Mitteln des Sterbekassenfonds einmalige Geldleistungen aus Anlass des Ablebens eines Ziviltechnikers oder ehemaligen Ziviltechnikers zu gewähren, sofern der Verstorbene bis zu seinem Ableben Beiträge an den Sterbekassenfonds geleistet hat. Anspruch auf Leistungen aus dem Sterbekassenfonds hat jene Person oder haben jene Personen, die der Verstorbene dem Kuratorium schriftlich bekannt gegeben hat. Hat der Verstorbene hierbei nichts anderes bestimmt, ist das Sterbegeld bei Namhaftmachung mehrerer Personen an diese nach gleichen Teilen auszuzahlen. Hat der Verstorbene dem Kuratorium keine anspruchsberechtigte Person bekannt gegeben, steht das Sterbegeld der Witwe oder dem Witwer oder dem hinterbliebenen eingetragenen Partner oder der Lebensgefährtin oder dem Lebensgefährten, fehlen solche, den gesetzlichen Erben zu. Ist nach dieser Bestimmung keine anspruchsberechtigte Person zu ermitteln, ist das Sterbegeld dem Sterbekassenfonds zuzuführen, allerdings ist ein Drittel des Sterbegeldes für längstens zwei Monate einzubehalten und auf Antrag an die Person oder Personen auszuzahlen, die die Begräbniskosten getragen hat oder haben (vgl EBRV 1992 GP XXIV).Nach Paragraph 29, Absatz 8, ZTKG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2013, sind aus den Mitteln des Sterbekassenfonds einmalige Geldleistungen aus Anlass des Ablebens eines Ziviltechnikers oder ehemaligen Ziviltechnikers zu gewähren, sofern der Verstorbene bis zu seinem Ableben Beiträge an den Sterbekassenfonds geleistet hat. Anspruch auf Leistungen aus dem Sterbekassenfonds hat jene Person oder haben jene Personen, die der Verstorbene dem Kuratorium schriftlich bekannt gegeben hat. Hat der Verstorbene hierbei nichts anderes bestimmt, ist das Sterbegeld bei Namhaftmachung mehrerer Personen an diese nach gleichen Teilen auszuzahlen. Hat der Verstorbene dem Kuratorium keine anspruchsberechtigte Person bekannt gegeben, steht das Sterbegeld der Witwe oder dem Witwer oder dem hinterbliebenen eingetragenen Partner oder der Lebensgefährtin oder dem Lebensgefährten, fehlen solche, den gesetzlichen Erben zu. Ist nach dieser Bestimmung keine anspruchsberechtigte Person zu ermitteln, ist das Sterbegeld dem Sterbekassenfonds zuzuführen, allerdings ist ein Drittel des Sterbegeldes für längstens zwei Monate einzubehalten und auf Antrag an die Person oder Personen auszuzahlen, die die Begräbniskosten getragen hat oder haben vergleiche EBRV 1992 Gesetzgebungsperiode römisch 24 ). Daraus folgt, dass Voraussetzung für Geldleistungen aus dem Sterbekassenfonds einerseits ist, dass der Verstorbene bis zu seinem Ableben Beiträge an den Sterbekassenfonds geleistet hat und andererseits, dass der Ziviltechniker oder ehemalige Ziviltechniker verstorben ist. Das heißt, dass nach § 29 Abs 8 ZTKG das Sterbegeld eben aus Anlass des Ablebens des Ziviltechnikers oder ehemaligen Ziviltechnikers zu leisten ist. Nach § 39 der 216. Verordnung der Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer hat der Sterbekassenfonds das Sterbegeld für Todesfälle bis 31.12.2013 auszubezahlen. Diese Anspruchsvoraussetzung ist hier nicht gegeben.Daraus folgt, dass Voraussetzung für Geldleistungen aus dem Sterbekassenfonds einerseits ist, dass der Verstorbene bis zu seinem Ableben Beiträge an den Sterbekassenfonds geleistet hat und andererseits, dass der Ziviltechniker oder ehemalige Ziviltechniker verstorben ist. Das heißt, dass nach Paragraph 29, Absatz 8, ZTKG das Sterbegeld eben aus Anlass des Ablebens des Ziviltechnikers oder ehemaligen Ziviltechnikers zu leisten ist. Nach Paragraph 39, der 216. Verordnung der Bundes-Architekten- und Ingenieurkonsulentenkammer hat der Sterbekassenfonds das Sterbegeld für Todesfälle bis 31.12.2013 auszubezahlen. Diese Anspruchsvoraussetzung ist hier nicht gegeben. Anlass für die Leistung eines Betrages aus dem Sterbekassenfonds an den Beschwerdeführer ist gegenständlich die gesetzlich verfügte Auflösung des Fonds nach § 80 ZTKG.Anlass für die Leistung eines Betrages aus dem Sterbekassenfonds an den Beschwerdeführer ist gegenständlich die gesetzlich verfügte Auflösung des Fonds nach Paragraph 80, ZTKG. Mit Entschließung des Nationalrates vom 6. Dezember 2011 betreffend die Überführung der Architekten und Ingenieurkonsulenten in das FSVG, wurde die Bundesregierung ersucht, die Überführung der Wohlfahrtseinrichtungen der Ziviltechniker in das Sozialversicherungssystem der freiberuflich selbständig Erwerbstätigen, mit dem Ziel eine weitere Harmonisierung des Pensionsversicherungssystems, zu prüfen. Durch die Novelle BGBl. I Nr. 43/2013 wurde dem in der Entschließung des Nationalrates vom 6. Dezember 2011 vorgegebenen Ziel der Überführung der Wohlfahrtseinrichtungen der Ziviltechniker, indem - das Vermögen des Pensionsfonds realisiert und bis spätestens 31. Dezember 2013 an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft übertragen wird und - der Sterbekassenfonds mit 31. Dezember 2013 aufgelöst und sein Vermögen auf die beitragszahlenden Mitglieder aufgeteilt und ausgezahlt wird, durch Änderung des ZTKG entsprochen.Durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2013, wurde dem in der Entschließung des Nationalrates vom 6. Dezember 2011 vorgegebenen Ziel der Überführung der Wohlfahrtseinrichtungen der Ziviltechniker, indem - das Vermögen des Pensionsfonds realisiert und bis spätestens 31. Dezember 2013 an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft übertragen wird und - der Sterbekassenfonds mit 31. Dezember 2013 aufgelöst und sein Vermögen auf die beitragszahlenden Mitglieder aufgeteilt und ausgezahlt wird, durch Änderung des ZTKG entsprochen. Das auf der Basis von § 31 ZTKG vom Kammertag (§ 24 Abs 1 Z 4 ZTKG) erlassene Statut der Wohlfahrtseinrichtungen (216. Verordnung) hat die Vorgaben zur Auflösung des Sterbekassenfonds mit 31.12.2013 in dessen §§ 39ff umgesetzt.Das auf der Basis von Paragraph 31, ZTKG vom Kammertag (Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, ZTKG) erlassene Statut der Wohlfahrtseinrichtungen (216. Verordnung) hat die Vorgaben zur Auflösung des Sterbekassenfonds mit 31.12.2013 in dessen Paragraphen 39 f, f, umgesetzt. Das vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Modell einer Treuhandschaft bei Auflösung durch sukzessive Abschöpfung über 15 bis 20 Jahre hinweg, findet im Gesetz (vgl. § 80 ZTKG), das eine Auflösung zum Stichtag 31.12.2013 vorgibt, keine Deckung. Der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten war es gesetzlich schlicht nicht möglich, eine andere als die gesetzlich vorgegebene Auflösung des Sterbefonds mit 31.12.2013 und dessen Aufteilung nach versicherungsmathematischen Methoden mit anschließender Auszahlung des Kapitals zu wählen.Das vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Modell einer Treuhandschaft bei Auflösung durch sukzessive Abschöpfung über 15 bis 20 Jahre hinweg, findet im Gesetz vergleiche Paragraph 80, ZTKG), das eine Auflösung zum Stichtag 31.12.2013 vorgibt, keine Deckung. Der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten war es gesetzlich schlicht nicht möglich, eine andere als die gesetzlich vorgegebene Auflösung des Sterbefonds mit 31.12.2013 und dessen Aufteilung nach versicherungsmathematischen Methoden mit anschließender Auszahlung des Kapitals zu wählen. Den vom Beschwerdeführer monierten Verstoß gegen den Vertrauensgrundsatz durch die gesetzlich festgelegte Auflösung des Sterbekassenfonds bzw. das von der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten gewählte Auflösungsmodell vermag das Landesverwaltungsgericht aufgrund der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes, wonach etwa auch eine Frist von fünf Monaten als Übergangszeit als ausreichend anzusehen ist, um entsprechende Dispositionen zu treffen (VfGH 25.06-2013, G 3/2013), daher nicht zu erkennen. Ebensowenig kann ein grundrechtswidriger Eingriff in sein Eigentumrecht erkannt werden.Den vom Beschwerdeführer monierten Verstoß gegen den Vertrauensgrundsatz durch die gesetzlich festgelegte Auflösung des Sterbekassenfonds bzw. das von der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten gewählte Auflösungsmodell vermag das Landesverwaltungsgericht aufgrund der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes, wonach etwa auch eine Frist von fünf Monaten als Übergangszeit als ausreichend anzusehen ist, um entsprechende Dispositionen zu treffen (VfGH 25.06-2013, G 3 aus 2013,), daher nicht zu erkennen. Ebensowenig kann ein grundrechtswidriger Eingriff in sein Eigentumrecht erkannt werden. Wenn der Beschwerdeführer meint, einen Betrag von € 12.475,70 einbezahlt zu haben, so ist er auf die diesbezüglichen Ausführungen im in Beschwerde gezogenen Bescheid zu verweisen, wonach es sich bei diesem Betrag nicht um den von ihm einbezahlten Beitrag handelt, sondern um jenen von ihm einbezahlten und sodann rechnerisch aufgewerteten Beitrag. Da das Vermögen des Sterbekassenfonds € 19.480.231,20 nicht hinreichte, um bei dessen Auflösung an alle anspruchsberechtigten Mitglieder jenen aufgewerteten Betrag oder auch nur das Sterbegeld auszubezahlen, kam bei Auflösung des Sterbekassenfonds eben nur das vorhandene Vermögen desselben zur Aufteilung (§ 80 ZTKG).Da das Vermögen des Sterbekassenfonds € 19.480.231,20 nicht hinreichte, um bei dessen Auflösung an alle anspruchsberechtigten Mitglieder jenen aufgewerteten Betrag oder auch nur das Sterbegeld auszubezahlen, kam bei Auflösung des Sterbekassenfonds eben nur das vorhandene Vermögen desselben zur Aufteilung , (Paragraph 80, ZTKG). Zu den Ausführungen des Beschwerdeführers zu Versicherungen ist auszuführen, dass es sich beim Sterbekassenfonds um eine Wohlfahrtseinrichtung mit Zwangsbeitragsleistung durch Kammermitglieder, aber eben nicht um eine Versicherung handelt. Die diesbezüglichen Beschwerdeausführungen gehen daher ins Leere. Wenn der Beschwerdeführer Ausführungen zu steuerrechtlichen Konsequenzen der Auflösung des Sterbekassenfonds tätigt, so ist auf die fehlende Prüfungskompetenz des Landesverwaltungsgerichtes in Steuerfragen bei Auszahlung des dem Beschwerdeführer zustehenden Anteils am Sterbekassenfonds hinzuweisen. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer aus der gesetzlich verfügten, vollständigen Auflösung des Sterbekassenfonds nur der bescheidmäßig zuerkannte Betrag von € 4.121,24 und nicht der für Sterbefälle bis 31.12.2013 auszubezahlende, von ihm begehrte Betrag von € 12.064,05 zusteht. Ein Antrag auf Leistung eines über seinen Anteil hinausgehenden Betrages ist dem Gesetz nicht zu entnehmen und daher nicht zulässig. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zu Spruch II: Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.41.30.387.2015

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.