F BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde mit der Maßgaberömisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde mit der Maßgabe stattgegeben, dass Lehrveranstaltungen des in der Zeit von September 2012 bis Februar 2014 absolvierten postgradualen Mediationslehrganges an der Karl-Franzens-Universität im Ausmaß von sechs Halbtagen als Ausbildungsveranstaltung im Sinne der §§ 2 Abs 1 und Abs 2 der Richtlinie für die Ausbildung von Rechtsanwaltsanwärtern anerkannt werden. dass Lehrveranstaltungen des in der Zeit von September 2012 bis Februar 2014 absolvierten postgradualen Mediationslehrganges an der Karl-Franzens-Universität im Ausmaß von sechs Halbtagen als Ausbildungsveranstaltung im Sinne der Paragraphen 2, Absatz eins und Absatz 2, der Richtlinie für die Ausbildung von Rechtsanwaltsanwärtern anerkannt werden. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
F BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 07.04.2014, GZ: 2003/0001-10-73, wurde der Antrag der Mag. E R, K, Kr, den in der Zeit von September 2012 bis Februar 2014 absolvierten postgradualen Mediationslehrgang an der Karl-Franzens-Universität Graz als Ausbildungsveranstaltung im Sinn der §§ 2 Abs 1 und 2 der Richtlinie für Rechtsanwaltsanwärter anzuerkennen, abgewiesen.Mit Bescheid des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 07.04.2014, GZ: 2003/0001-10-73, wurde der Antrag der Mag. E R, K, Kr, den in der Zeit von September 2012 bis Februar 2014 absolvierten postgradualen Mediationslehrgang an der Karl-Franzens-Universität Graz als Ausbildungsveranstaltung im Sinn der Paragraphen 2, Absatz eins und 2 der Richtlinie für Rechtsanwaltsanwärter anzuerkennen, abgewiesen. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass sich aus der genannten Richtlinie ergebe, dass nur solche Veranstaltungen Ausbildungsveranstaltungen sind, die konkret der Vorbereitung auf die Rechtsanwaltsprüfung und der Ausbildung für die Tätigkeit als Rechtsanwalt dienten. Der gegenständliche universitäre Lehrgang sei eine weder auf die Rechtsanwälte beschränkte noch für diese Berufsgruppe speziell gedachte Berufsausbildung, sondern eine für einen eigenständigen Beruf, nämlich jenen des Mediators. Es lägen somit zwei unterschiedliche Berufsbilder vor. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige und in formaler Hinsicht zulässige Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an die Steiermärkische Rechtsanwaltskammer zurückzuverweisen, in eventu die von der Beschwerdeführerin absolvierten Ausbildungsveranstaltungen im Ausmaß von 14 Halbtagen entsprechend dem Ausbildungsveranstaltungsangebot der Anwaltsakademie
Abs 1 und Abs 2 der Richtlinie für Rechtsanwaltsanwärter anzuerkennen.Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige und in formaler Hinsicht zulässige Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an die Steiermärkische Rechtsanwaltskammer zurückzuverweisen, in eventu die von der Beschwerdeführerin absolvierten Ausbildungsveranstaltungen im Ausmaß von 14 Halbtagen entsprechend dem Ausbildungsveranstaltungsangebot der Anwaltsakademie
Paragraph 2, Absatz eins und Absatz 2, der Richtlinie für Rechtsanwaltsanwärter anzuerkennen. Begründet wurde die Beschwerde damit, dass die Beschwerdeführerin die Mediationsausbildung mit sehr gutem Erfolg abgeschlossen habe. Im Bereich des Zivil- und des Zivilverfahrensrechts sei Mediation – zumindest der Versuch dazu – zum Teil zwingend gesetzlich vorgeschrieben (z.B. in Eherecht, Kindschaftsrecht, Nachbarschaftsrecht, etc.). Dementsprechend sei auch die ausführliche Rechtsberatung in diesen Rechtsgebieten im Hinblick auf eine allfällige Verpflichtung der Parteien zur Durchführung eines Mediationsversuches vom Prüfungsgebiet
Einen „Rechtsanwaltsmediator“ träfen besondere standesrechtliche Verpflichtungen und diese seien ebenso prüfungsgegenständlich. Nach § 8 Abs 5 RAO habe ein Rechtsanwalt, der als Mediator tätig werde, die ihn als Rechtsanwalt treffenden Berufspflichten einzuhalten. Es sei offensichtlich herrschende Meinung, dass die qualitativ hochwertige Ausbildung als eingetragener Mediator zweckmäßig für die Beratung und Begleitung von Klienten in der Mediation sowie darüber hinaus im Zuge der Beratung und Vertretung von Klienten sowie deren Gegnern außerhalb der Mediation sei. Auf die weiteren Auswirkungen der Tätigkeit eines Rechtsanwalts als Mediator im Hinblick auf die ihn treffenden Verschwiegenheitsverpflichtungen
RL-BA in Verbindung mit § 18 Zivilmediationsgesetz oder die Fristenhemmung
RL-BA in Verbindung mit § 17 Abs 1 sowie § 22 Abs 1 Zivilmediationsgesetz werde an dieser Stelle hingewiesen. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die Steiermärkische Rechtsanwaltskammer zu dem Ergebnis kommen müssen, dass die von der Beschwerdeführerin absolvierten Ausbildungsveranstaltungen zumindest in dem von der Anwaltsakademie aktuell angebotenen Lehrveranstaltungsausmaß betreffend Mediation anzuerkennen gewesen wäre. Dies umso mehr, als in § 1 Abs 2 lit f Rechtsanwaltsordnung in der Fassung von 2007 die Teilnahme an den nach den Richtlinien für die Ausbildung von Rechtsanwaltsanwärtern erforderlichen Ausbildungsveranstaltungen im Ausmaß von höchstens 42 Halbtagen, davon zwingend sechs Halbtage Mediationsausbildung, ausdrücklich geregelt gewesen sei. Begründet wurde die Beschwerde damit, dass die Beschwerdeführerin die Mediationsausbildung mit sehr gutem Erfolg abgeschlossen habe. Im Bereich des Zivil- und des Zivilverfahrensrechts sei Mediation – zumindest der Versuch dazu – zum Teil zwingend gesetzlich vorgeschrieben (z.B. in Eherecht, Kindschaftsrecht, Nachbarschaftsrecht, etc.). Dementsprechend sei auch die ausführliche Rechtsberatung in diesen Rechtsgebieten im Hinblick auf eine allfällige Verpflichtung der Parteien zur Durchführung eines Mediationsversuches vom Prüfungsgebiet
Paragraph 20, Ziffer eins und Ziffer 5, RAPG unzweifelhaft umfasst. Einen „Rechtsanwaltsmediator“ träfen besondere standesrechtliche Verpflichtungen und diese seien ebenso prüfungsgegenständlich. Nach Paragraph 8, Absatz 5, RAO habe ein Rechtsanwalt, der als Mediator tätig werde, die ihn als Rechtsanwalt treffenden Berufspflichten einzuhalten. Es sei offensichtlich herrschende Meinung, dass die qualitativ hochwertige Ausbildung als eingetragener Mediator zweckmäßig für die Beratung und Begleitung von Klienten in der Mediation sowie darüber hinaus im Zuge der Beratung und Vertretung von Klienten sowie deren Gegnern außerhalb der Mediation sei. Auf die weiteren Auswirkungen der Tätigkeit eines Rechtsanwalts als Mediator im Hinblick auf die ihn treffenden Verschwiegenheitsverpflichtungen
Paragraph 65, RL-BA in Verbindung mit Paragraph 18, Zivilmediationsgesetz oder die Fristenhemmung
Paragraph 66, RL-BA in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins, sowie Paragraph 22, Absatz eins, Zivilmediationsgesetz werde an dieser Stelle hingewiesen. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die Steiermärkische Rechtsanwaltskammer zu dem Ergebnis kommen müssen, dass die von der Beschwerdeführerin absolvierten Ausbildungsveranstaltungen zumindest in dem von der Anwaltsakademie aktuell angebotenen Lehrveranstaltungsausmaß betreffend Mediation anzuerkennen gewesen wäre. Dies umso mehr, als in Paragraph eins, Absatz 2, Litera f, Rechtsanwaltsordnung in der Fassung von 2007 die Teilnahme an den nach den Richtlinien für die Ausbildung von Rechtsanwaltsanwärtern erforderlichen Ausbildungsveranstaltungen im Ausmaß von höchstens 42 Halbtagen, davon zwingend sechs Halbtage Mediationsausbildung, ausdrücklich geregelt gewesen sei. Der Ausschuss der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer hat mit Vorabentscheidung (gemeint Beschwerdevorentscheidung) vom 02.09.2014, GZ: 2003/0001-10-73, die Beschwerde der Mag. E R gegen den Bescheid der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 07.04.2014 abgewiesen. Begründet wurde die Beschwerdevorentscheidung damit, dass sich aus dem Zeugnis der Beschwerdeführerin ergebe, dass die Antragstellerin vom 01.02.2002 an verschiedene Ausbildungseinheiten, teilweise Lehrveranstaltungen, teilweise Gruppensupervisionen, Einflusssupervisionen, Peergroups und ähnlichem im Ausmaß von 457 Einheiten (offensichtlich ECTS-Einheiten) absolviert habe. Die Beschwerdevorentscheidung wiederholt im Wesentlichen die Bescheidbegründung des Bescheides vom 07.04.2014 und führt diesen näher aus. Nach § 1 Abs 1 RL-RAA hätten Rechtsanwaltsanwärter an Ausbildungsveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 42 Halbtagen teilzunehmen. Ein anrechenbarer Ausbildungshalbtag habe
Abs 2 RL-RAA mindestens drei Stunden zu umfassen.
Abs 1 RL-RAA dienten Ausbildungsveranstaltungen der Vorbereitung auf die Rechtsanwaltsprüfung und der Ausbildung zum Rechtsanwalt. Diese hätten die Fähigkeiten und Kenntnisse im Sinn der Erfordernisse des § 1 RAPG zu vermitteln, wobei auf die Prüfungsgegenstände der Rechtsanwaltsprüfung
RAPG sowie § 20 RAPG Bedacht zu nehmen sei.
RL-RAA hätten die Rechtsanwaltskammern nur solche Veranstaltungen als Ausbildungsveranstaltungen anzuerkennen, die den Kriterien des § 2 entsprächen und in ihrem Sprengel stattfänden. Gegenstand des Anerkennungsverfahrens sei daher ausschließlich die Prüfung, ob die konkrete Ausbildung zum Mediator am Zentrum für soziale Kompetenz der Karl-Franzens-Universität basierend auf § 29 Zivilmediationsgesetz eine Ausbildungsveranstaltung für die Ausbildung zum Rechtsanwalt im Sinn des § 2 RL-RAA darstelle. Eingeschränkt auf diesen Fragekreis erwiesen sich die Ausführungen der Beschwerdeführerin als unerheblich, ob Kenntnisse der Mediation grundsätzlich für die Ausübung der Tätigkeit als Rechtsanwältin „zweckdienlich“ seien. Nicht entscheidend für die Frage der Anrechenbarkeit sei auch die Tatsache, dass es selbstverständlich zahlreiche Berührungspunkte der Tätigkeit des Rechtsanwaltes und des Mediators gäbe und dass es auch Regelungen gäbe, die sicherstellten, dass die strengen standesrechtlichen Regelungen für Rechtsanwälte auch dann gelten, wenn der Rechtsanwalt neben seinem Hauptberuf auch als Mediator tätig werde.Die Beschwerdevorentscheidung wiederholt im Wesentlichen die Bescheidbegründung des Bescheides vom 07.04.2014 und führt diesen näher aus. Nach Paragraph eins, Absatz eins, RL-RAA hätten Rechtsanwaltsanwärter an Ausbildungsveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 42 Halbtagen teilzunehmen. Ein anrechenbarer Ausbildungshalbtag habe
Paragraph 2, Absatz 2, RL-RAA mindestens drei Stunden zu umfassen.
Paragraph 2, Absatz eins, RL-RAA dienten Ausbildungsveranstaltungen der Vorbereitung auf die Rechtsanwaltsprüfung und der Ausbildung zum Rechtsanwalt. Diese hätten die Fähigkeiten und Kenntnisse im Sinn der Erfordernisse des Paragraph eins, RAPG zu vermitteln, wobei auf die Prüfungsgegenstände der Rechtsanwaltsprüfung
Paragraph 13, RAPG sowie Paragraph 20, RAPG Bedacht zu nehmen sei.
Paragraph 3, RL-RAA hätten die Rechtsanwaltskammern nur solche Veranstaltungen als Ausbildungsveranstaltungen anzuerkennen, die den Kriterien des , Paragraph 2, entsprächen und in ihrem Sprengel stattfänden. Gegenstand des Anerkennungsverfahrens sei daher ausschließlich die Prüfung, ob die konkrete Ausbildung zum Mediator am Zentrum für soziale Kompetenz der Karl-Franzens-Universität basierend auf Paragraph 29, Zivilmediationsgesetz eine Ausbildungsveranstaltung für die Ausbildung zum Rechtsanwalt im Sinn des Paragraph 2, RL-RAA darstelle. Eingeschränkt auf diesen Fragekreis erwiesen sich die Ausführungen der Beschwerdeführerin als unerheblich, ob Kenntnisse der Mediation grundsätzlich für die Ausübung der Tätigkeit als Rechtsanwältin „zweckdienlich“ seien. Nicht entscheidend für die Frage der Anrechenbarkeit sei auch die Tatsache, dass es selbstverständlich zahlreiche Berührungspunkte der Tätigkeit des Rechtsanwaltes und des Mediators gäbe und dass es auch Regelungen gäbe, die sicherstellten, dass die strengen standesrechtlichen Regelungen für Rechtsanwälte auch dann gelten, wenn der Rechtsanwalt neben seinem Hauptberuf auch als Mediator tätig werde. Wesentlich sei, dass § 2 RL-RAA den Begriff „Ausbildungsveranstaltungen“ konkret auf die Tätigkeit des Rechtsanwaltes und auf die sich aus § 13 und § 20 RAPG ergebenden, für diesen Beruf typischen (Kern-)Kompetenzen beziehe. Nur wenn eine Ausbildungsveranstaltung spezifische, für die Tätigkeit des Rechtsanwaltes notwendige Fähigkeiten vermittle, entspräche sie den Kriterien des § 2 RL-RAA. Die Berufsausbildung zum Mediator vermittle zwar Fähigkeiten, die (auch) bei der Tätigkeit als Anwalt nützlich seien, spezifisch dafür notwendig sei eine Berufsausbildung zum Mediator nicht. Ein ausgebildeter Anwalt sei auch ohne diese Berufsausbildung nicht berechtigt, den Beruf als Mediator auszuüben. Die Ausbildung als Mediator vermittle
Ausbildung. Kenntnisse und Fähigkeiten aus anderen Ausbildungen seien zwar bei der Beurteilung der fachlichen Qualifikation zu berücksichtigen, ersetzten jedoch die Mediationsausbildung nicht.Wesentlich sei, dass Paragraph 2, RL-RAA den Begriff „Ausbildungsveranstaltungen“ konkret auf die Tätigkeit des Rechtsanwaltes und auf die sich aus Paragraph 13 und Paragraph 20, RAPG ergebenden, für diesen Beruf typischen (Kern-)Kompetenzen beziehe. Nur wenn eine Ausbildungsveranstaltung spezifische, für die Tätigkeit des Rechtsanwaltes notwendige Fähigkeiten vermittle, entspräche sie den Kriterien des Paragraph 2, RL-RAA. Die Berufsausbildung zum Mediator vermittle zwar Fähigkeiten, die (auch) bei der Tätigkeit als Anwalt nützlich seien, spezifisch dafür notwendig sei eine Berufsausbildung zum Mediator nicht. Ein ausgebildeter Anwalt sei auch ohne diese Berufsausbildung nicht berechtigt, den Beruf als Mediator auszuüben. Die Ausbildung als Mediator vermittle
Paragraph 10, Absatz eins, Zivilmediationsgesetz eine eigenständige, einschlägige universitäre (Berufs-)Ausbildung. Kenntnisse und Fähigkeiten aus anderen Ausbildungen seien zwar bei der Beurteilung der fachlichen Qualifikation zu berücksichtigen, ersetzten jedoch die Mediationsausbildung nicht. Zu den Angehörigen bestimmter Berufe, deren Kenntnisse und Fähigkeiten bei der Beurteilung der fachlichen Qualifikation zu berücksichtigen seien, gehörten neben Rechtsanwälten, Notaren, Richtern und Staatsanwälten, auch Lebens- und Sozialberater, Unternehmensberater, Hochschullehrer, klinische Psychologen, Psychotherapeuten, Gesundheitspsychologen und Ziviltechniker. Ein Rechtsanwalt dürfe mangels Absolvierung der entsprechenden Ausbildung diese Tätigkeit auch nicht ausüben. Die eigenständige Berufsausbildung als Mediator sei für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes keine fachliche Voraussetzung. Die Ausbildungsveranstaltungen im Sinn des § 2 RL-RAA müssten spezifisch auf die Tätigkeit des Rechtsanwaltes und auf die Prüfungsgegenstände des Rechtsanwaltsgesetzes hin konzipiert sein. Gerade darin unterschieden sich auch die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Seminarveranstaltungen der Anwaltsakademie von einem Lehrgang zur Berufsausbildung von Mediatoren, der auch von anderen Berufsgruppen frequentiert werde. Alle dargestellten Seminarveranstaltungen der AWAK hätten spezifische, für die Ausbildung von Rechtsanwaltsanwärtern zu Rechtsanwälten (nicht zu Mediatoren!) gestaltete Ausbildungsinhalte zum Gegenstand („Konsensorientiertes Verhandeln“, „Die Ehescheidung und ihre Folgen“, „Standesrecht“, „Erfolgreich kommunizieren mit Mandanten“). Die Ausbildungsveranstaltungen der AWAK hätten spezifische Fragestellungen der Ausübung des Rechtsanwaltsberufes, nicht des Mediators zum Gegenstand. Mit der Tätigkeit des Mediators hätten diese Ausbildungsveranstaltungen teilweise gar nichts, teilweise nur im weiteren Sinne zu tun. Diese Ausbildungsveranstaltungen entsprächen den Voraussetzungen der RL-RAA eben genau deswegen, weil sie die Ausbildung zum Rechtsanwalt bezweckten und dementsprechend inhaltlich gestalten seien.Die Ausbildungsveranstaltungen im Sinn des Paragraph 2, RL-RAA müssten spezifisch auf die Tätigkeit des Rechtsanwaltes und auf die Prüfungsgegenstände des Rechtsanwaltsgesetzes hin konzipiert sein. Gerade darin unterschieden sich auch die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Seminarveranstaltungen der Anwaltsakademie von einem Lehrgang zur Berufsausbildung von Mediatoren, der auch von anderen Berufsgruppen frequentiert werde. Alle dargestellten Seminarveranstaltungen der AWAK hätten spezifische, für die Ausbildung von Rechtsanwaltsanwärtern zu Rechtsanwälten (nicht zu Mediatoren!) gestaltete Ausbildungsinhalte zum Gegenstand („Konsensorientiertes Verhandeln“, „Die Ehescheidung und ihre Folgen“, „Standesrecht“, „Erfolgreich kommunizieren mit Mandanten“). Die Ausbildungsveranstaltungen der AWAK hätten spezifische Fragestellungen der Ausübung des Rechtsanwaltsberufes, nicht des Mediators zum Gegenstand. Mit der Tätigkeit des Mediators hätten diese Ausbildungsveranstaltungen teilweise gar nichts, teilweise nur im weiteren Sinne zu tun. Diese Ausbildungsveranstaltungen entsprächen den Voraussetzungen der RL-RAA eben genau deswegen, weil sie die Ausbildung zum Rechtsanwalt bezweckten und dementsprechend inhaltlich gestalten seien. Ein Universitätslehrgang zur Ausbildung als Mediator, der mit dem Beruf des Rechtsanwalts zahlreiche Berührungspunkte habe, dessen Berufsbild jedoch ein „Aliud“ darstelle, entspräche nicht diesen Voraussetzungen. Kenntnisse und Fertigkeiten, die im Rahmen einer Berufsausbildung zu einem anderen Beruf vermittelt würden, für die Tätigkeit als Rechtsanwalt hilfreich seien und bei der Berufsausübung möglicherweise auch einen Wettbewerbsvorteil bilden würden, seien allein nicht ausreichend, um aus dieser Berufsausbildung eine Ausbildungsveranstaltung im Sinn des § 2 RL-RAA zu machen.Ein Universitätslehrgang zur Ausbildung als Mediator, der mit dem Beruf des Rechtsanwalts zahlreiche Berührungspunkte habe, dessen Berufsbild jedoch ein „Aliud“ darstelle, entspräche nicht diesen Voraussetzungen. Kenntnisse und Fertigkeiten, die im Rahmen einer Berufsausbildung zu einem anderen Beruf vermittelt würden, für die Tätigkeit als Rechtsanwalt hilfreich seien und bei der Berufsausübung möglicherweise auch einen Wettbewerbsvorteil bilden würden, seien allein nicht ausreichend, um aus dieser Berufsausbildung eine Ausbildungsveranstaltung im Sinn des Paragraph 2, RL-RAA zu machen. Es sei dem Verordnungsgeber nicht zu unterstellen, dass er andere Berufsausbildungen, die wohl alle in der Regel mehr als 42 Halbtage aufwiesen, nur deswegen als den Rechtsanwaltsanwärter von weiteren berufsspezifischen Ausbildungsveranstaltungen befreiend anerkannt werden könnten, weil im Rahmen dieser Berufsausbildungen auch Themen und Inhalte behandelt würden, die für die anwaltliche Tätigkeit in Zukunft hilfreich oder vorteilhaft sind. Mit der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Begründung müssten in diesem Fall auch betriebswirtschaftliche Studien, Ausbildungen zu KFZ- und sonstigen Sachverständigen und dergleichen als Ausbildungsveranstaltungen im Sinn der RL-RAA anerkannt werden. Aus den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen ergäbe sich im Übrigen weder der exakte Inhalt, noch die Dauer der einzelnen Ausbildungsveranstaltungen (mindestens drei Stunden
Abs 2 RL-RAA).Es sei dem Verordnungsgeber nicht zu unterstellen, dass er andere Berufsausbildungen, die wohl alle in der Regel mehr als 42 Halbtage aufwiesen, nur deswegen als den Rechtsanwaltsanwärter von weiteren berufsspezifischen Ausbildungsveranstaltungen befreiend anerkannt werden könnten, weil im Rahmen dieser Berufsausbildungen auch Themen und Inhalte behandelt würden, die für die anwaltliche Tätigkeit in Zukunft hilfreich oder vorteilhaft sind. Mit der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Begründung müssten in diesem Fall auch betriebswirtschaftliche Studien, Ausbildungen zu KFZ- und sonstigen Sachverständigen und dergleichen als Ausbildungsveranstaltungen im Sinn der RL-RAA anerkannt werden. Aus den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen ergäbe sich im Übrigen weder der exakte Inhalt, noch die Dauer der einzelnen Ausbildungsveranstaltungen (mindestens drei Stunden
Paragraph 2, Absatz 2, RL-RAA). Am 06.10.2014 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag auf Vorlage der Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung in der Sache, die von der Beschwerdeführerin absolvierten Ausbildungsveranstaltungen (457 Einheiten á 45 Minuten
Zivilmediationsgesetz, gerundet 114 Halbtage) im Ausmaß von zumindest 14 Halbtagen entsprechend dem Ausbildungsveranstaltungsangebot der Anwaltsakademie
Abs 1 und Abs 2 RL-RAA anzuerkennen, in eventu die von der Beschwerdeführerin absolvierten Ausbildungsveranstaltungen im Ausmaß von zumindest 14 Halbtagen entsprechend dem Ausbildungsveranstaltungsangebot der Anwaltsakademie
Abs 1 und Abs 2 der RL-RAA anzuerkennen und eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Am 06.10.2014 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag auf Vorlage der Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung in der Sache, die von der Beschwerdeführerin absolvierten Ausbildungsveranstaltungen (457 Einheiten á 45 Minuten
Paragraph 20, Zivilmediationsgesetz, gerundet 114 Halbtage) im Ausmaß von zumindest 14 Halbtagen entsprechend dem Ausbildungsveranstaltungsangebot der Anwaltsakademie
Paragraph 2, Absatz eins und Absatz 2, RL-RAA anzuerkennen, in eventu die von der Beschwerdeführerin absolvierten Ausbildungsveranstaltungen im Ausmaß von zumindest 14 Halbtagen entsprechend dem Ausbildungsveranstaltungsangebot der Anwaltsakademie
Paragraph 2, Absatz eins und Absatz 2, der RL-RAA anzuerkennen und eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Über Auftrag des Landesverwaltungsgerichtes erstattete die Beschwerdeführerin am 04.05.2015 eine ergänzende Stellungnahme und legte dazu weitere Unterlagen vor:
Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren konkretisierte die Beschwerdeführerin dies auf folgende acht Lehrveranstaltungen, deren unten wiedergegebene Inhalte sich aus der Lehrveranstaltungsübersicht ergeben:Sie beantragte bei der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer, einige der absolvierten Ausbildungsveranstaltung in dem von der Rechtsanwaltskammer vorgesehenen Ausmaß
Paragraph 2, Absatz eins und Absatz 2, RL-RAA anzuerkennen. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren konkretisierte die Beschwerdeführerin dies auf folgende acht Lehrveranstaltungen, deren unten wiedergegebene Inhalte sich aus der Lehrveranstaltungsübersicht ergeben: ● Kommunikationstraining (Nr. 920.001, Vorlesung-Übung) Inhalt: Information & Übungen zu folgenden Themen: Gedanken klar ausdrücken, richtig zuhören, Gehörtes, Erlebtes oder Informationen genau weitergeben. Was fördert oder behindert die Beziehung zu einem/r Gesprächspartner/in? Wie wirke ich auf andere, welche Signale sendet mein Körper? ● Mediation Advanced (für TN an der Mediationsausbildung) (Nr. 920.037, Vorlesung-Übung) Inhalt: Dies ist die Kernveranstaltung für den „Lehrgang Mediation“ zum eingetragenen Mediator/zur eingetragenen Mediatorin nach ZivMediatG. Sie kann nur besucht werden aufbauend auf die Veranstaltung „Mediation als Alternative“. Im Rahmen dieses Lehrganges können bereits am Zentrum für Soziale Kompetenz absolvierte Lehrveranstaltungen anerkannt werden. ● Konfliktmanagement (Nr. 920.008, Vorlesung-Übung) Inhalt: Analysieren von Konflikttypen, Erkennen eigener Verhaltensmuster in Konflikten sowie der Vor- und Nachteile bestimmter Konfliktlösungen, Verstehen der Konfliktdynamik, Führen von Konfliktgesprächen. ● Mediation Professionell (Nr. 920.045, Praxis-Seminar) Inhalt: Als Kernstück dieses Basiscurriculums wird bei den Praxistagen das Mediationsrollenspiel für den Einsatz in der Praxis weiter trainiert. Gleichzeitig wird damit inhaltlich und durch die Lehrgangsleitung personell eine Kontinuität in der Ausbildung zum „Eingetragenen Mediator“/zur „Eingetragenen Mediatorin“ gewährleistet. Die Fragen, die sich aus den Peergroup-Treffen zwischen den Modulen ergeben, können hier mit professionellem Input beantwortet und bearbeitet werden. Der Schwerpunkt wird hier auf die Mehrparteien-Konflikte gelegt. Daher wird hier auch verstärkt in Co- und Team-Mediations-Settings gearbeitet. ● Testing (Nr. 920.030, Übung) Inhalt: Das Testing ist die evaluierende Abschlussprüfung zum „Lehrgang-Mediation“ zum eingetragenen Mediator/zur eingetragenen Mediatorin nach dem ZivMediatG. In Form von Rollenspielen werden die erworbenen Kompetenzen mittels der unten angeführten Methoden wiederholt und gefestigt. ● Gesprächsführung (Nr. 920.003, Vorlesung-Übung) Inhalt: Theorie und praktische Übungen zu Empathie, Wertschätzung, Fokussieren, Fragetechnik; Feedback über das eigene Gesprächsverhalten; Regeln und Rollen in unterschiedlichen Gesprächssituationen und Gesprächstypen. ● Mediation und Recht (Nr. 920.043, Vorlesung-Übung) Inhalt: Das Zivilrechts-Mediations-Gesetz (insbesondere Wissen um die Rechte und Pflichten von MediatorInnen) Wesen, Wirken und mögliche Ausgestaltung von privatrechtlichen Vereinbarungen (Mediationsvertrag und Mediationsvereinbarung) Besonderheiten betreffend die „gerichtsnahe“ Mediation, europarechtliche Dimension Die geförderter Familienmediation Familienrechtliche Aspekte (Obsorge, Unterhalt, einvernehmliche Scheidung) Mediation im Zuge des Behindertengleichstellungspakets 2006 Der Umgang mit Mediation durch VertreterInnen der klassischen juristischen Berufe (Richteramt, Rechtsanwaltschaft, Verwaltung) Inhaltliche Voraussetzungen: Absolvierung von „Mediation Advanced“ Ziel: Das Recht nimmt im Kontext der Mediation nicht zuletzt seit der Verwirklichung des Zivilrechts-Mediations-Gesetzes eine bedeutende Rolle ein. Eine Möglichkeit, die scheinbar störende Omnipräsenz des Rechts zu relativieren, tut sich jedoch dann auf, wenn die Aufgaben und Funktionsweisen des Rechts bekannt sind und mit dem Instrument der Mediation fruchtbringend in Verbindung gebracht werden. Wie dies erfolgen kann und welcher Rechtskenntnisse es für die mediatorische Praxis jedenfalls bedarf, wird in diesem Seminar vermittelt werden. ● Die Sprache der Koordination – Gewaltfreie Kommunikation (GFK) (Nr. 920.042, Vorlesung-Übung) Inhalt: Hindernisse auf dem Weg zu mehr Kooperation: urteilen, angreifen, vergleiche und Verantwortung ablehnen. Die 4 Elemente in der GFK: Beobachten, ohne zu bewerten; unsere Gefühle im Zusammenhang mit den Beobachtungen; Bedürfnisse, Werte, Wünsche etc., die unsere Gefühle auslösen; klar um etwas bitten, ohne zu fordern. Die 2 Möglichkeiten der GFK: Sich aufrichtig mit den 4 Schritten mitteilen; empathisches Zuhören mit den 4 Schritten. Die Leiter der Schlussfolgerungen. Ärger so ausdrücken, dass Win-Win-Situationen entstehen. Kriterien für aussichtsreiche Bitten. Das 6-Stühle-Modell für Konfliktlösungen. Die absolvierte Ausbildung umfasst nach den Angaben des Zentrums für Soziale Kompetenz der Karl Franzens Universität Graz folgende Inhalte: „Ausbildungsinhalte Reguläre Lehrveranstaltungen Einheiten ECTS Mediation Basic 30 3 Kommunikationstraining 30 3 Gruppendynamik 45 4,5 Konfliktmanagement 30 3 Gesprächsführung 30 3 Genderkompetenztraining 30 3 Der juristische Fall als Einstieg in das Recht 15 2 Mediationsspezifische Lehrveranstaltungen A: Die Sprache der Kooperation – Gewaltfreie Kommunikation 30 3 B: Mediation Advanced 30 3 C: Mediation und Recht 30 3 D: Mediation und Ökonomie 30 3 E: Testing 30 3 Mediation Professionell 15 1,5 Peergroups 24 Fallarbeit 17 1,5 Supervision 26 davon drei Einheiten Einzelsupervision Summe 442 39,5 Eine Einheit umfasst 45 Minuten.“ In der mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin unter anderem dargelegt, dass es sich bei ihrem Antrag nicht um den Antrag zur Zulassung zur Rechtsanwaltsprüfung, sondern um den Antrag zur Anerkennung der von ihr absolvierten Ausbildung als Ausbildung nach § 2 Abs 2 RL-RAA handelt.In der mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin unter anderem dargelegt, dass es sich bei ihrem Antrag nicht um den Antrag zur Zulassung zur Rechtsanwaltsprüfung, sondern um den Antrag zur Anerkennung der von ihr absolvierten Ausbildung als Ausbildung nach Paragraph 2, Absatz 2, RL-RAA handelt. Rechtliche Beurteilung:
GVG iVm Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG steht dem Beschwerdeführer stets das Recht der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat; somit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung.
Paragraphen 3 und 7 VwGVG in Verbindung mit Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht dem Beschwerdeführer stets das Recht der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat; somit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung.
GVG entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger), soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen.
Paragraph 2, VwGVG entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger), soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen. § 1 Rechtsanwaltsordnung (RAO), RGBl. Nr. 96/1868, in der Fassung BGBl. I Nr. 40/2014:Paragraph eins, Rechtsanwaltsordnung (RAO), RGBl. Nr. 96 aus 1868,, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 40/2014: „
4 ABAG zuständigen Ausbildungsprüfungskommission ein Gutachten eines oder mehrerer Prüfungskommissäre aus dem Kreis der Universitätsprofessoren (§ 3 Abs. 3 ABAG) einholen.
Paragraph 5, Absatz 4, ABAG zuständigen Ausbildungsprüfungskommission ein Gutachten eines oder mehrerer Prüfungskommissäre aus dem Kreis der Universitätsprofessoren (Paragraph 3, Absatz 3, ABAG) einholen.
den vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag erlassenen Richtlinien; n)Litera n die Festsetzung einer angemessenen Vergütung für die Erstattung von Gutachten über die Angemessenheit des Honorars insbesondere in Gerichtsverfahren.
4 ABAG zuständigen Ausbildungsprüfungskommission ein Gutachten eines oder mehrerer Prüfungskommissäre aus dem Kreis der Universitätsprofessoren (§ 3 Abs. 3 ABAG) einholen.
Paragraph 5, Absatz 4, ABAG zuständigen Ausbildungsprüfungskommission ein Gutachten eines oder mehrerer Prüfungskommissäre aus dem Kreis der Universitätsprofessoren (Paragraph 3, Absatz 3, ABAG) einholen.
Paragraph 2, Absatz 2, RAPG zu besuchen.
Paragraph 13, RAPG sowie Paragraph 20, RAPG Bedacht zu nehmen ist.
Rechtsanwaltskammern haben
Paragraph 28, Absatz eins, RAO nur solche Veranstaltungen als Ausbildungsveranstaltungen anzuerkennen, die den Kriterien des § 2 entsprechen und in ihrem Sprengel stattfinden. als Ausbildungsveranstaltungen anzuerkennen, die den Kriterien des Paragraph 2, entsprechen und in ihrem Sprengel stattfinden. § 4Paragraph 4 Der Rechtsanwalt hat
RAO zu gestatten, dass der bei ihm in praktischer Verwendung stehende Rechtsanwaltsanwärter an den gesetzlichen Ausbildungsveranstaltungen in dem nach dieser Richtlinie vorgesehenen Mindestausmaß teilnehmen kann.Der Rechtsanwalt hat
Paragraph 21 b, RAO zu gestatten, dass der bei ihm in praktischer Verwendung stehende Rechtsanwaltsanwärter an den gesetzlichen Ausbildungsveranstaltungen in dem nach dieser Richtlinie vorgesehenen Mindestausmaß teilnehmen kann. § 5Paragraph 5 Die Teilnahme an den für Rechtsanwaltsanwärter verbindlichen Ausbildungsveranstaltungen ist schriftlich nachzuweisen. Dieser Nachweis hat zu enthalten: 1. Veranstalter und Referenten; 2. Thema und Art der Ausbildungsveranstaltung; 3. Datum und Dauer der Ausbildungsveranstaltung; und 4. den Nachweis, dass eine Rechtsanwaltskammer eine in ihrem Sprengel, jedoch nicht von ihr durchgeführte Ausbildungsveranstaltung
4. den Nachweis, dass eine Rechtsanwaltskammer eine in ihrem Sprengel, jedoch nicht von ihr durchgeführte Ausbildungsveranstaltung
Paragraph 28, Absatz eins, Litera m, RAO anerkannt hat. § 6Paragraph 6 Die Rechtsanwaltskammer, in deren Sprengel der Rechtsanwaltsanwärter eingetragen ist oder zuletzt war, bestätigt
RAPG, dass die im § 2 Abs 2 RAPG geforderte Voraussetzung für die Zulassung zu der Rechtsanwaltsprüfung vorliegt. Die Rechtsanwaltskammer, in deren Sprengel der Rechtsanwaltsanwärter eingetragen ist oder zuletzt war, bestätigt
Paragraph 7, RAPG, dass die im Paragraph 2, Absatz 2, RAPG geforderte Voraussetzung für die Zulassung zu der Rechtsanwaltsprüfung vorliegt. § 7Paragraph 7
Abs 1 und 2 RL-RAA beantragt.Die Beschwerdeführerin hat am 24.04.2014 bei der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer die Anerkennung von Ausbildungsveranstaltungen in dem von der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vorgesehenen Ausmaß
Paragraph 2, Absatz eins und 2 RL-RAA beantragt.
Abs 1 RAO bedarf es zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft in der Republik Österreich keiner behördlichen Ernennung, sondern lediglich des Nachweises der Erfüllung der in der RAO genannten Erfordernisse und der Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte.
Paragraph eins, Absatz eins, RAO bedarf es zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft in der Republik Österreich keiner behördlichen Ernennung, sondern lediglich des Nachweises der Erfüllung der in der RAO genannten Erfordernisse und der Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte. Unter anderen Erfordernissen ist in § 1 Abs 2 lit f RAO die Teilnahme an den nach den Richtlinien für die Ausbildung von Rechtsanwaltsanwärtern erforderlichen Ausbildungsveranstaltungen im Ausmaß von höchsten 42 Halbtagen festgelegt.Unter anderen Erfordernissen ist in Paragraph eins, Absatz 2, Litera f, RAO die Teilnahme an den nach den Richtlinien für die Ausbildung von Rechtsanwaltsanwärtern erforderlichen Ausbildungsveranstaltungen im Ausmaß von höchsten 42 Halbtagen festgelegt.
RAPG soll die Rechtsanwaltsprüfung die für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse des Prüfungswerbers, im besonderen seine Gewandtheit bei der Einleitung und Besorgung der einem Rechtsanwalt übertragenen öffentlichen und privaten Angelegenheiten sowie seine Eignung zur Abfassung von Rechtsurkunden und Rechtsgutachten sowie zum geordneten schriftlichen und mündlichen Vortrag einer Rechts- und Sachlage nachweisen.
Paragraph eins, RAPG soll die Rechtsanwaltsprüfung die für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse des Prüfungswerbers, im besonderen seine Gewandtheit bei der Einleitung und Besorgung der einem Rechtsanwalt übertragenen öffentlichen und privaten Angelegenheiten sowie seine Eignung zur Abfassung von Rechtsurkunden und Rechtsgutachten sowie zum geordneten schriftlichen und mündlichen Vortrag einer Rechts- und Sachlage nachweisen.
Abs 2 RAPG ist Voraussetzung für die Ablegung der Rechtsanwaltsprüfung überdies die Teilnahme an den für Rechtsanwaltsanwärter verbindlichen Ausbildungsveranstaltungen. Dem Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltsprüfung sind u.a. der Nachweis der Teilnahme an den für Rechtsanwaltsanwärter verbindlichen Ausbildungsveranstaltungen anzuschließen (§ 7 RAPG).
Paragraph 2, Absatz 2, RAPG ist Voraussetzung für die Ablegung der Rechtsanwaltsprüfung überdies die Teilnahme an den für Rechtsanwaltsanwärter verbindlichen Ausbildungsveranstaltungen. Dem Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltsprüfung sind u.a. der Nachweis der Teilnahme an den für Rechtsanwaltsanwärter verbindlichen Ausbildungsveranstaltungen anzuschließen (Paragraph 7, RAPG). Dem jeweiligen Ausschuss einer Rechtsanwaltskammer kommt
1 lit. m RAO in seinem Wirkungskreis die Zuständigkeit zu, gegebenenfalls über die Frage der Anerkennung von für Rechtsanwaltsanwärter verbindliche Ausbildungsveranstaltungen
den vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag erlassenen Richtlinien Feststellungsbescheide zu erlassen. Die Anerkennung von Ausbildungsveranstaltungen fällt in die Zuständigkeit jener Rechtsanwaltskammer, in deren Sprengel die in Frage stehende anzuerkennende Ausbildungsveranstaltung stattfindet. Dies ist gegenständlich die Steiermärkische Rechtsanwaltskammer.Dem jeweiligen Ausschuss einer Rechtsanwaltskammer kommt
Paragraph 28, Absatz eins, Litera m, RAO in seinem Wirkungskreis die Zuständigkeit zu, gegebenenfalls über die Frage der Anerkennung von für Rechtsanwaltsanwärter verbindliche Ausbildungsveranstaltungen
den vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag erlassenen Richtlinien Feststellungsbescheide zu erlassen. Die Anerkennung von Ausbildungsveranstaltungen fällt in die Zuständigkeit jener Rechtsanwaltskammer, in deren Sprengel die in Frage stehende anzuerkennende Ausbildungsveranstaltung stattfindet. Dies ist gegenständlich die Steiermärkische Rechtsanwaltskammer. Die Rechtsanwaltskammern haben
Abs 1 RAO nur solche Veranstaltungen als Ausbildungsveranstaltungen anzuerkennen, die den Kriterien des § 2 RL-RAA entsprechen und in ihrem Sprengel stattfinden (§ 3 RL-RAA). Die von der Beschwerdeführerin beantragten Ausbildungsveranstaltungen fanden im Sprengel der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer statt. Zu prüfen ist daher, ob die beantragten Ausbildungsveranstaltungen den Kriterien des § 2 RL-RAA entsprechen.Die Rechtsanwaltskammern haben
Paragraph 28, Absatz eins, RAO nur solche Veranstaltungen als Ausbildungsveranstaltungen anzuerkennen, die den Kriterien des Paragraph 2, RL-RAA entsprechen und in ihrem Sprengel stattfinden (Paragraph 3, RL-RAA). Die von der Beschwerdeführerin beantragten Ausbildungsveranstaltungen fanden im Sprengel der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer statt. Zu prüfen ist daher, ob die beantragten Ausbildungsveranstaltungen den Kriterien des Paragraph 2, RL-RAA entsprechen.
Z 4 RL-RAA hat der Nachweis über die Teilnahme an den für Rechtsanwaltsanwärter verbindlichen Ausbildungsveranstaltungen u. a. den Nachweis zu enthalten, dass eine Rechtsanwaltskammer eine in ihrem Sprengel stattfindende, jedoch nicht von ihr durchgeführte Ausbildungsveranstaltung
1 lit. m RAO anerkannt hat.
Paragraph 5, Ziffer 4, RL-RAA hat der Nachweis über die Teilnahme an den für Rechtsanwaltsanwärter verbindlichen Ausbildungsveranstaltungen u. a. den Nachweis zu enthalten, dass eine Rechtsanwaltskammer eine in ihrem Sprengel stattfindende, jedoch nicht von ihr durchgeführte Ausbildungsveranstaltung
Paragraph 28, Absatz eins, Litera m, RAO anerkannt hat. Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 18.12.2008, Zl. 2008/06/0090) in einem Erkenntnis, dem ein Antrag eines Rechtsanwaltsanwärters auf Anerkennung der Gleichwertigkeit eines von ihm absolvierten postgradualen Europarechtsstudiums zugrunde lag (zur Rechtslage vor Inkrafttreten der hier geltenden RL-RAA vom 09.11.2009), ausgeführt, dass neben dem in der RAO in Verbindung mit der RL-RAA vorgesehenen Anerkennungsverfahren für nicht von einer Rechtsanwaltskammer durchgeführte Ausbildungsveranstaltungen im Übrigen ein weiteres rechtliches Interesse eines Rechtsanwaltsanwärters an einer allfälligen Feststellung der Gleichwertigkeit einer solchen Ausbildungsveranstaltung mit jenen
GH 18.12.2008, Zl. 2008/06/0090) in einem Erkenntnis, dem ein Antrag eines Rechtsanwaltsanwärters auf Anerkennung der Gleichwertigkeit eines von ihm absolvierten postgradualen Europarechtsstudiums zugrunde lag (zur Rechtslage vor Inkrafttreten der hier geltenden RL-RAA vom 09.11.2009), ausgeführt, dass neben dem in der RAO in Verbindung mit der RL-RAA vorgesehenen Anerkennungsverfahren für nicht von einer Rechtsanwaltskammer durchgeführte Ausbildungsveranstaltungen im Übrigen ein weiteres rechtliches Interesse eines Rechtsanwaltsanwärters an einer allfälligen Feststellung der Gleichwertigkeit einer solchen Ausbildungsveranstaltung mit jenen
Paragraph eins, Absatz 2, Litera f, RAO nicht angenommen werden. Die von der Beschwerdeführerin absolvierte Ausbildung umfasste jeweils mehr als die einen Ausbildungshalbtag bildenden 3 Stunden (§ 2 Abs. 2 RL-RAA). Die von der Beschwerdeführerin absolvierte Ausbildung umfasste jeweils mehr als die einen Ausbildungshalbtag bildenden 3 Stunden (Paragraph 2, Absatz 2, RL-RAA). Geht man nun davon aus, dass die Ausbildungsveranstaltungen nach § 2 Abs 1 RL-RAA der Vorbereitung auf die Rechtsanwaltsprüfung und der Ausbildung zum Rechtsanwalt dienen und die Kenntnisse und Fähigkeiten im Sinne der Erfordernisse des § 1 RAPG zu vermitteln haben, wobei auf die Prüfungsgegenstände der Rechtsanwaltsprüfung nach § 13 und § 20 RAPG Bedacht zu nehmen ist, ergibt sich, dass diese Ausbildungsveranstaltungen schriftlich auf die Prüfung in den Bereichen Zivil-, als auch Verwaltungs- (einschließlich des Abgabenrechts) und Strafrecht vorzubereiten haben. Für die mündliche Prüfung hat sich die Ausbildung auf die Bereiche bürgerliches Recht, Zivilgerichtliches Verfahren, Strafrecht, Strafvollzugsrecht, Unternehmens- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht, öffentliches Recht, Abgabenrecht, Vertragsgestaltung und Urkundenverfassung sowie Beruf- und Standesrecht (§ 20 RAPG) zu erstrecken.Geht man nun davon aus, dass die Ausbildungsveranstaltungen nach Paragraph 2, Absatz eins, RL-RAA der Vorbereitung auf die Rechtsanwaltsprüfung und der Ausbildung zum Rechtsanwalt dienen und die Kenntnisse und Fähigkeiten im Sinne der Erfordernisse des Paragraph eins, RAPG zu vermitteln haben, wobei auf die Prüfungsgegenstände der Rechtsanwaltsprüfung nach Paragraph 13 und Paragraph 20, RAPG Bedacht zu nehmen ist, ergibt sich, dass diese Ausbildungsveranstaltungen schriftlich auf die Prüfung in den Bereichen Zivil-, als auch Verwaltungs- (einschließlich des Abgabenrechts) und Strafrecht vorzubereiten haben. Für die mündliche Prüfung hat sich die Ausbildung auf die Bereiche bürgerliches Recht, Zivilgerichtliches Verfahren, Strafrecht, Strafvollzugsrecht, Unternehmens- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht, öffentliches Recht, Abgabenrecht, Vertragsgestaltung und Urkundenverfassung sowie Beruf- und Standesrecht (Paragraph 20, RAPG) zu erstrecken. Die von der Beschwerdeführerin beantragten Ausbildungsveranstaltungen beziehen sich auf den Bereich Mediation in Zivilrechtssachen. Selbst wenn den oben wiedergegebenen Rechtsgrundlagen eine vorgegebene Aufteilung der Ausbildung in einzelne Rechtsbereiche nicht zu entnehmen ist, ist davon auszugehen, dass die von Rechtsanwaltsanwärtern absolvierten Ausbildungsveranstaltungen zwar eine Schwerpunktsetzung zulassen, jedoch eine umfassende Ausbildung in allen in § 13 und § 20 RAPG genannten Bereichen zu gewährleisten haben.Die von der Beschwerdeführerin beantragten Ausbildungsveranstaltungen beziehen sich auf den Bereich Mediation in Zivilrechtssachen. Selbst wenn den oben wiedergegebenen Rechtsgrundlagen eine vorgegebene Aufteilung der Ausbildung in einzelne Rechtsbereiche nicht zu entnehmen ist, ist davon auszugehen, dass die von Rechtsanwaltsanwärtern absolvierten Ausbildungsveranstaltungen zwar eine Schwerpunktsetzung zulassen, jedoch eine umfassende Ausbildung in allen in Paragraph 13 und Paragraph 20, RAPG genannten Bereichen zu gewährleisten haben. Wenn nun die Absolvierung von 42 Ausbildungshalbtagen gefordert ist (§ 1 Abs 1 RL-RAA) und die Beschwerdeführerin die Anerkennung von 14 Ausbildungshalbtagen im Nahebereich des Zivilrechts beantragt hat, so ist davon auszugehen, dass dies in einem Spannungsfeld zur in § 13 und § 20 RAPG geforderten umfassenden Prüfungsvorbereitung in den genannten Rechtsgebieten steht.Wenn nun die Absolvierung von 42 Ausbildungshalbtagen gefordert ist (Paragraph eins, Absatz eins, RL-RAA) und die Beschwerdeführerin die Anerkennung von 14 Ausbildungshalbtagen im Nahebereich des Zivilrechts beantragt hat, so ist davon auszugehen, dass dies in einem Spannungsfeld zur in Paragraph 13 und Paragraph 20, RAPG geforderten umfassenden Prüfungsvorbereitung in den genannten Rechtsgebieten steht. Der belangten Behörde ist zuzustimmen, dass mit der Mediationsausbildung eine vom Rechtsanwalt verschiedene Berufsausbildung absolviert wurde. Eine generelle Nichtanerkennung der Absolvierung von nicht von der Rechtsanwaltskammer veranstalteten Ausbildungsveranstaltungen kommt jedoch unter Zugrundelegung der oben wiedergegebenen, gesetzlichen Vorgaben ebensowenig in Betracht wie eine Anerkennung von allgemeinen Ausbildungen, die Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln, die für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes zwar hilfreich, aber nicht notwendig im Sinn von § 1 RAPG sind. Dies trifft hier aufgrund der vorgelegten Lehrveranstaltungsbeschreibungen auf die Lehrveranstaltungen „Kommunikationstraining“, „Gesprächsführung“ und „Die Sprache der Kooperation“ zu.Der belangten Behörde ist zuzustimmen, dass mit der Mediationsausbildung eine vom Rechtsanwalt verschiedene Berufsausbildung absolviert wurde. Eine generelle Nichtanerkennung der Absolvierung von nicht von der Rechtsanwaltskammer veranstalteten Ausbildungsveranstaltungen kommt jedoch unter Zugrundelegung der oben wiedergegebenen, gesetzlichen Vorgaben ebensowenig in Betracht wie eine Anerkennung von allgemeinen Ausbildungen, die Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln, die für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes zwar hilfreich, aber nicht notwendig im Sinn von Paragraph eins, RAPG sind. Dies trifft hier aufgrund der vorgelegten Lehrveranstaltungsbeschreibungen auf die Lehrveranstaltungen „Kommunikationstraining“, „Gesprächsführung“ und „Die Sprache der Kooperation“ zu. Bei der Lehrveranstaltung „Testing“ handelt es sich um die evaluierende Abschlussprüfung zum Lehrgang Mediation. Diese erfüllt die Voraussetzungen von § 2 RL-RAA schon begrifflich nicht.Bei der Lehrveranstaltung „Testing“ handelt es sich um die evaluierende Abschlussprüfung zum Lehrgang Mediation. Diese erfüllt die Voraussetzungen von Paragraph 2, RL-RAA schon begrifflich nicht. Umgelegt auf den konkreten Beschwerdefall bedeutet dies, dass aufgrund der vorgelegten Beschreibung die Ausbildungsveranstaltungen „Mediation Advanced“, „Konfliktmanagement“, „Mediation Professionell“, und „Mediation und Recht“ die Anforderungen von § 2 RL-RAA an Ausbildungsveranstaltung erfüllen. Die Ausbildungsveranstaltungen „Mediation Advanced“, „Konfliktmanagement“, „Mediation Professionell“ sind im Ausmaß von einem Halbtag, die Lehrveranstaltung „Mediation und Recht“ ist im Ausmaß von 3 Ausbildungshalbtagen aufgrund des spezifischen Zuschnittes auf das Zivilrechts-Mediations-Gesetz anzuerkennen.Umgelegt auf den konkreten Beschwerdefall bedeutet dies, dass aufgrund der vorgelegten Beschreibung die Ausbildungsveranstaltungen „Mediation Advanced“, „Konfliktmanagement“, „Mediation Professionell“, und „Mediation und Recht“ die Anforderungen von Paragraph 2, RL-RAA an Ausbildungsveranstaltung erfüllen. Die Ausbildungsveranstaltungen „Mediation Advanced“, „Konfliktmanagement“, „Mediation Professionell“ sind im Ausmaß von einem Halbtag, die Lehrveranstaltung „Mediation und Recht“ ist im Ausmaß von 3 Ausbildungshalbtagen aufgrund des spezifischen Zuschnittes auf das Zivilrechts-Mediations-Gesetz anzuerkennen. Die Anerkennung der Ausbildungsveranstaltungen im Ausmaß von 14 Halbtagen kam im Hinblick auf die Prüfungsgebiete nach § 13 und § 20 RAPG, welche nicht nur Zivilrecht umfassen, in Bezug auf die Gesamtzahl der zu absolvierenden Ausbildungshalbtage im Ausmaß von 42 Halbtagen (§ 1 RL-RAPG) nicht in Betracht.Die Anerkennung der Ausbildungsveranstaltungen im Ausmaß von 14 Halbtagen kam im Hinblick auf die Prüfungsgebiete nach Paragraph 13 und Paragraph 20, RAPG, welche nicht nur Zivilrecht umfassen, in Bezug auf die Gesamtzahl der zu absolvierenden Ausbildungshalbtage im Ausmaß von 42 Halbtagen (Paragraph eins, RL-RAPG) nicht in Betracht. Es war daher auszusprechen, dass die Beschwerdevorentscheidung des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer wie im Spruch ersichtlich abgeändert und der Beschwerde insofern stattgegeben wird, als die von der Beschwerdeführerin absolvierte Ausbildung im Ausmaß von sechs Ausbildungshalbtagen anerkannt wird. Zu Punkt II.: Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:Zu Punkt römisch zwei.: Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.41.30.5306.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.