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{'item': 'LVwG 61.26-2111/2015'}

Obsah (11)§ 279§ 25a§ 2§ 5§ 8§ 11§ 6§ 1Art. 130§ 17§ 2a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum22.09.2015 GeschäftszahlLVwG 61.26-2111/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die R

§ 279Abs 1 Bundesabgabenordnung BGBl Nr. 194/1961 id

F BGBl Nr. 118/2015 (im Folgenden BAO) wird der Beschwerde insoweit römisch eins.

Paragraph 279, Absatz eins, Bundesabgabenordnung Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, in der Fassung Bundesgesetzblatt , Nr. 118 aus 2015, (im Folgenden BAO) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als dem Antrag von Herrn D O vom 17.11.2014 um Ermäßigung der Hundeabgabe

des Stmk. Hundeabgabengesetzes stattgegeben wird. Die Hundeabgabe wird in Entsprechung des § 2 Stmk. Hundeabgabengesetz 2013 iVm § 5 Abs 3 Steiermärkisches Hundeabgabegesetz iVm § 2 Grazer Hundeabgabeordnung 2012 iVm § 5 Abs 1 Grazer Hundeabgabeordnung 2012 mit einem Betrag von € 45,00 für den zweiten Hund „Hurikan“ festgesetzt. Im Übrigen bleibt der Spruch unberührt. als dem Antrag von Herrn D O vom 17.11.2014 um Ermäßigung der Hundeabgabe

des Stmk. Hundeabgabengesetzes stattgegeben wird. Die Hundeabgabe wird in Entsprechung des Paragraph 2, Stmk. Hundeabgabengesetz 2013 in Verbindung mit , Paragraph 5, Absatz 3, Steiermärkisches Hundeabgabegesetz in Verbindung mit Paragraph 2, Grazer Hundeabgabeordnung 2012 in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, Grazer Hundeabgabeordnung 2012 mit einem Betrag von € 45,00 für den zweiten Hund „Hurikan“ festgesetzt. Im Übrigen bleibt der Spruch unberührt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 id

F BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Schriftsatz vom 17.11.2014 hat Herr D O einen Antrag auf Ermäßigung für einen Hund mit Ausbildung für seinen Hund mit dem Rufnamen „Hurikan“ gestellt. Dem Ansuchen wurde eine Kopie einer Urkunde beigelegt, aus welcher sich ergibt, dass der Hund Hurikan Lubinov Slovakia am 07.11.2014 in Kapfenberg-Apfelmoar eine IPO Begleithundeprüfung in der Hundeschule Österreichischer Verein für Deutsche Schäferhunde bestanden hat. Weiters war dem Ansuchen ein Auszug aus dem Leistungsheft beigelegt. Mit Bescheid des Stadtsenates der Stadt Graz vom 09.02.2015 wurde der Antrag des Herrn O um Ermäßigung der Hundeabgabe

dem Steiermärkischen Hundeabgabegesetzes 2013 iVm den §§ 5 und 8 der Grazer Hundeabgabeordnung 2012 abgelehnt und die Hundeabgabe

§ 2Stmk. Hundeabgabegesetz 2013 i

Vm § 2 Abs 1 Grazer Hundeabgabeordnung 2012 mit einem Betrag von € 90,00 für den zweiten Hund „Hurikan“ festgesetzt. Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass aus der vorgelegten Urkunde nicht hervorgehen würde, dass sich die Hundeschule Österreichischer Verein für Deutsche Schäferhunde in Kapfenberg-Apfelmoar einer tierschutzqualifizierten Hundetrainerin oder eines tierschutzqualifizierten Hundetrainers bedienen würde; auch wäre dem Prüfungsnachweis keine entsprechende Absichtserklärung beigelegt worden. Mit Bescheid des Stadtsenates der Stadt Graz vom 09.02.2015 wurde der Antrag des Herrn O um Ermäßigung der Hundeabgabe

dem Steiermärkischen Hundeabgabegesetzes 2013 in Verbindung mit den Paragraphen 5 und 8 der Grazer Hundeabgabeordnung 2012 abgelehnt und die Hundeabgabe

Paragraph 2, Stmk. Hundeabgabegesetz 2013 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Grazer Hundeabgabeordnung 2012 mit einem Betrag von € 90,00 für den zweiten Hund „Hurikan“ festgesetzt. Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass aus der vorgelegten Urkunde nicht hervorgehen würde, dass sich die Hundeschule Österreichischer Verein für Deutsche Schäferhunde in Kapfenberg-Apfelmoar einer tierschutzqualifizierten Hundetrainerin oder eines tierschutzqualifizierten Hundetrainers bedienen würde; auch wäre dem Prüfungsnachweis keine entsprechende Absichtserklärung beigelegt worden. In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führte der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung im Wesentlichen aus, dass der Gesetzestext so zu interpretieren wäre, dass die Voraussetzungen um in den Genuss der Abgabenermäßigung gelangen zu können

  1. a)das Ablegen einer Begleithundeprüfung (ohne weitere Voraussetzung) oder
  2. b)das Ablegen einer gleichwertigen oder übergeordneten Prüfung, die sich eines tierschutzqualifizierten Hundetrainers/einer tierschutzqualifizierten Hundetrainern bedienen oder
  3. c)eine Prüfung bei einer von der Steirischen Jägerschaft anerkannten Hundeschule oder Ausbildungsstätte (wiederum ohne weitere Voraussetzungen) und
  4. d)die Vorlage eines entsprechenden Nachweises bei der Gemeinde wären. Bei dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Nachweis würde es sich um eine Bestätigung der Hundeschule des Österreichischen Vereins für Deutsche Schäferhunde handeln, welche vom Österreichischen Kynologenverband anerkannt wäre. Eine diesbezügliche Bestätigung sowie ein Vereinsregisterauszug werde der Beschwerde beigelegt. Im Hinblick auf den Wortlaut der Bestimmung aber auch auf Grund der teleologischen Auslegung würde sich ergeben, dass die belangte Behörde dem Antrag des Beschwerdeführers hätte stattgeben müssen, da die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen würden. Es werde daher beantragt, das Verwaltungsgericht möge nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den Bescheid dahingehend abändern, als dem Beschwerdeführer die Ermäßigung

§ 5

Abs 3 des Steiermärkischen Hundeabgabegesetzes zuerkannt werde; ihm sohin eine Ermäßigung in Höhe von 50 % der nach § 2 Abs 1 Z 1 des Steiermärkischen Hundeabgabegesetzes festzusetzenden Abgabe zu erteilen. Weiters stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung der Hundeabgabe in Höhe von € 45,00.Bei dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Nachweis würde es sich um eine Bestätigung der Hundeschule des Österreichischen Vereins für Deutsche Schäferhunde handeln, welche vom Österreichischen Kynologenverband anerkannt wäre. Eine diesbezügliche Bestätigung sowie ein Vereinsregisterauszug werde der Beschwerde beigelegt. Im Hinblick auf den Wortlaut der Bestimmung aber auch auf Grund der teleologischen Auslegung würde sich ergeben, dass die belangte Behörde dem Antrag des Beschwerdeführers hätte stattgeben müssen, da die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen würden. Es werde daher beantragt, das Verwaltungsgericht möge nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den Bescheid dahingehend abändern, als dem Beschwerdeführer die Ermäßigung

Paragraph 5, Absatz 3, des Steiermärkischen Hundeabgabegesetzes zuerkannt werde; ihm sohin eine Ermäßigung in Höhe von 50 % der nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, des Steiermärkischen Hundeabgabegesetzes festzusetzenden Abgabe zu erteilen. Weiters stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung der Hundeabgabe in Höhe von € 45,00. Mit Beschwerdevorentscheidung des Stadtsenates der Stadt Graz vom 22.06.2015 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass sich die im § 5 Abs 3 des Steiermärkischen Hundeabgabegesetzes angeführten Prüfungen mit einer tierschutzqualifizierten Hundetrainerin/einem tierschutzqualifizierten Hundetrainer auf alle Begleithundeprüfungen beziehen würden. Als tierschutzqualifizierte Hundetrainer wären solche Personen anzusehen, welche im Abschnitt 2 der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit hinsichtlich näherer Bestimmungen über die tierschutzkonforme Ausbildung von Hunden (BGBl II Nr. 56/2012) geregelten Anforderungen erfüllen würden. In § 6 Abs 2 leg cit wäre unter anderem geregelt, dass die Ausbildung mit einer kommissionellen Prüfung abzuschließen wäre und dass der Qualifikationsnachweis im Sinne des § 5 Abs 1 Z 1 als erbracht gelten würde, wenn die Prüfung positiv abgeschlossen wäre.

§ 8

Abs 1 leg cit wäre mit der Vergabe des Gütesiegels „Tierschutzqualifizierte Hundetrainerin“ bzw. „Tierschutzqualifizierter Hundetrainer“ von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Gesundheit eine Koordinierungsstelle beauftragt. Das Gütesiegel „Tierschutzqualifizierte Hundetrainerin“ bzw. „Tierschutzqualifizierter Hundetrainer“ wäre

§ 11

Abs 1 leg cit bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen nach erfolgreich abgelegter Prüfung

§ 6Abs 1 Z 2 von der Koordinierungsstelle auf Antrag der Hundetrainerin bzw.

des Hundetrainers zu verleihen und dürfe ab diesem Zeitpunkt getragen werden. Die angesprochene Änderung des Steiermärkischen Hundeabgabegesetzes wäre im LGBl Nr. 147/2013 kundgemacht worden und wäre mit 01.01.2014 in Kraft getreten. Durch Aufnahme einer Übergangsbestimmung in diesem Gesetz wären Hundeschulen, welche sich bis zum 31.12.2015 einer/eines tierschutzqualifizierten Hundetrainerin/Hundetrainers bei der Ausbildung bedienen würden, solchen gleichgestellt, die schon ab Inkrafttreten des Gesetzes die genannten Voraussetzungen erfüllen würden. Damit solle einerseits auf längere Sicht der Standard der Ausbildung auf ein objektivierbares Niveau gehoben werden und andererseits eine Privilegierung von bestimmten Hundeschulen im Zusammenhang mit der Gewährung von Abgabebegünstigungen ausgeschlossen werden. Aus der vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunde würde nicht hervorgehen, dass sich die gegenständliche Hundeschule einer tierschutzqualifizierten Hundetrainerin oder eines tierschutzqualifizierten Hundetrainers bedienen würde und wäre auch keine entsprechende Absichtserklärung vorgelegt worden. Mit Beschwerdevorentscheidung des Stadtsenates der Stadt Graz vom 22.06.2015 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass sich die im Paragraph 5, Absatz 3, des Steiermärkischen Hundeabgabegesetzes angeführten Prüfungen mit einer tierschutzqualifizierten Hundetrainerin/einem tierschutzqualifizierten Hundetrainer auf alle Begleithundeprüfungen beziehen würden. Als tierschutzqualifizierte Hundetrainer wären solche Personen anzusehen, welche im Abschnitt 2 der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit hinsichtlich näherer Bestimmungen über die tierschutzkonforme Ausbildung von Hunden Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 56 aus 2012,) geregelten Anforderungen erfüllen würden. In Paragraph 6, Absatz 2, leg cit wäre unter anderem geregelt, dass die Ausbildung mit einer kommissionellen Prüfung abzuschließen wäre und dass der Qualifikationsnachweis im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, als erbracht gelten würde, wenn die Prüfung positiv abgeschlossen wäre.

Paragraph 8, Absatz eins, leg cit wäre mit der Vergabe des Gütesiegels „Tierschutzqualifizierte Hundetrainerin“ bzw. „Tierschutzqualifizierter Hundetrainer“ von der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Gesundheit eine Koordinierungsstelle beauftragt. Das Gütesiegel „Tierschutzqualifizierte Hundetrainerin“ bzw. „Tierschutzqualifizierter Hundetrainer“ wäre

Paragraph 11, Absatz eins, leg cit bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen nach erfolgreich abgelegter Prüfung

Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, von der Koordinierungsstelle auf Antrag der Hundetrainerin bzw. des Hundetrainers zu verleihen und dürfe ab diesem Zeitpunkt getragen werden. Die angesprochene Änderung des Steiermärkischen Hundeabgabegesetzes wäre im Landesgesetzblatt Nr. 147 aus 2013, kundgemacht worden und wäre mit 01.01.2014 in Kraft getreten. Durch Aufnahme einer Übergangsbestimmung in diesem Gesetz wären Hundeschulen, welche sich bis zum 31.12.2015 einer/eines tierschutzqualifizierten Hundetrainerin/Hundetrainers bei der Ausbildung bedienen würden, solchen gleichgestellt, die schon ab Inkrafttreten des Gesetzes die genannten Voraussetzungen erfüllen würden. Damit solle einerseits auf längere Sicht der Standard der Ausbildung auf ein objektivierbares Niveau gehoben werden und andererseits eine Privilegierung von bestimmten Hundeschulen im Zusammenhang mit der Gewährung von Abgabebegünstigungen ausgeschlossen werden. Aus der vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunde würde nicht hervorgehen, dass sich die gegenständliche Hundeschule einer tierschutzqualifizierten Hundetrainerin oder eines tierschutzqualifizierten Hundetrainers bedienen würde und wäre auch keine entsprechende Absichtserklärung vorgelegt worden. Mit Bescheid des Stadtsenates der Stadt Graz vom 22.06.2015, GZ.: A8/2-U-13-03-2627-2015, wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Aussetzung der Einhebung der Abgabe in Höhe von € 45,00 nicht stattgegeben, da die Hundeabgabe in Höhe von € 90,00 am 15.04.2015 bereits entrichtet worden wäre. Mit Schriftsatz vom 01.07.2015 stellte der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertretung einen Vorlageantrag. Die in der Beschwerde vom 09.03.2015 getätigten Ausführungen und Anträge würden vollinhaltlich aufrechterhalten werden. Einlangend per 24.07.2015 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Steiermark die gegenständliche Bescheidbeschwerde samt Aktenverzeichnis und diesbezüglichem Abgabenakt und Vorlagebericht zur Entscheidung vor. Der Vorlagebericht wurde der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen: Beweiswürdigung: Die Feststellungen konnten im Wesentlichen aus dem Akt der belangten Behörde, der eingebrachten Beschwerde sowie aus dem Vorlageantrag des Beschwerdeführers getroffen werden. Rechtliche Beurteilung: Dier hier maßgeblichen Gesetzesbestimmungen lauten wie folgt:

§ 8Abs 1 Steiermärkisches Hundeabgabegesetz 2013, LGBl Nr. 89/2012 id

F LGBL Nr. 147/2013 iVm § 1 Abs 1 der Grazer Hundeabgabeordnung 2012 – HabgO idF des Gemeinderatsbeschlusses vom 18.10.2012 ist zur Entrichtung der Abgabe verpflichtet, wer in der Stadtgemeinde Graz einen über 3 Monate alten Hund hält. Der Nachweis, dass ein Hund das abgabepflichtige Alter noch nicht erreicht hat, obliegt der Halterin/dem Halter des Hundes. Vermag diese/dieser den Nachweis nicht zu erbringen, so ist sie/er zur Leistung der Hundeabgabe heranzuziehen.

Paragraph 8, Absatz eins, Steiermärkisches Hundeabgabegesetz 2013, Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2012, in der Fassung LGBL Nr. 147 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, der Grazer Hundeabgabeordnung 2012 – HabgO in der Fassung des Gemeinderatsbeschlusses vom 18.10.2012 ist zur Entrichtung der Abgabe verpflichtet, wer in der Stadtgemeinde Graz einen über 3 Monate alten Hund hält. Der Nachweis, dass ein Hund das abgabepflichtige Alter noch nicht erreicht hat, obliegt der Halterin/dem Halter des Hundes. Vermag diese/dieser den Nachweis nicht zu erbringen, so ist sie/er zur Leistung der Hundeabgabe heranzuziehen.

§ 2

Steiermärkisches Hundeabgabegesetz 2013 ist die Höhe der Abgabe festzusetzen:

Paragraph 2, Steiermärkisches Hundeabgabegesetz 2013 ist die Höhe der Abgabe festzusetzen: 1. für den ersten Hund

§ 1Abs 1 jährlich mit mindestens € 60,00 und höchstens € 100,001.

für den ersten Hund

Paragraph eins, Absatz eins, jährlich mit mindestens € 60,00 und höchstens € 100,00 ……

§ 2Abs 1 der Grazer Hundeabgabeordnung 2012 – Habg

O idF des Gemeinderatsbeschlusses vom 18.10.2012 ist für das Halten eines Hundes die Hundeabgabe mit 60 Euro jährlich festzusetzen; für das Halten jedes weiteren Hundes wird die Abgabe mit 90 Euro jährlich festgesetzt.

Abs 2 leg cit ist für Hunde, die unter die Bestimmungen der §§ 4 und 5 fallen, die Abgabe mit 50 % der in Abs. 1 geregelten Abgabe festzusetzen.

Paragraph 2, Absatz eins, der Grazer Hundeabgabeordnung 2012 – HabgO in der Fassung des Gemeinderatsbeschlusses vom 18.10.2012 ist für das Halten eines Hundes die Hundeabgabe mit 60 Euro jährlich festzusetzen; für das Halten jedes weiteren Hundes wird die Abgabe mit 90 Euro jährlich festgesetzt.

Absatz 2, leg cit ist für Hunde, die unter die Bestimmungen der Paragraphen 4 und 5 fallen, die Abgabe mit 50 % der in Absatz eins, geregelten Abgabe festzusetzen.

§ 5Abs 3 Steiermärkisches Hundeabgabegesetz 2013, LGBl Nr. 89/2012 id

F LGBL Nr. 147/2013 iVm § 5 Abs 1 der Grazer Hundeabgabeordnung 2012 – HabgO idF des Gemeinderatsbeschlusses vom 18.10.2012 ist für das Halten von Hunden, mit denen eine Begleithundeprüfung, eine gleichwertige oder übergeordnete Prüfung bei einer Hundeschule, die sich einer tierschutzqualifizierten Hundetrainerin/eines tierschutzqualifizierten Hundetrainers bei der Ausbildung bedient oder bei einer von der Steirischen Jägerschaft anerkannten Hundeschule oder Ausbildungsstätte, erfolgreich absolviert wurde, eine Ermäßigung in Höhe von 50 % der nach § 2 Abs. 1 festzusetzenden Abgabe zu gewähren, wenn der Abteilung für Gemeindeabgaben ein entsprechender Nachweis vorgelegt wird.

Paragraph 5, Absatz 3, Steiermärkisches Hundeabgabegesetz 2013, Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2012, in der Fassung LGBL Nr. 147 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, der Grazer Hundeabgabeordnung 2012 – HabgO in der Fassung des Gemeinderatsbeschlusses vom 18.10.2012 ist für das Halten von Hunden, mit denen eine Begleithundeprüfung, eine gleichwertige oder übergeordnete Prüfung bei einer Hundeschule, die sich einer tierschutzqualifizierten Hundetrainerin/eines tierschutzqualifizierten Hundetrainers bei der Ausbildung bedient oder bei einer von der Steirischen Jägerschaft anerkannten Hundeschule oder Ausbildungsstätte, erfolgreich absolviert wurde, eine Ermäßigung in Höhe von 50 % der nach Paragraph 2, Absatz eins, festzusetzenden Abgabe zu gewähren, wenn der Abteilung für Gemeindeabgaben ein entsprechender Nachweis vorgelegt wird.

§ 5Abs 5 Steiermärkisches Hundeabgabegesetz 2013, LGBl Nr. 89/2012 id

F LGBL Nr. 147/2013 iVm § 5 Abs 3 der Grazer Hundeabgabeordnung 2012 – HabgO idF des Gemeinderatsbeschlusses vom 18.10.2012 werden Hundeschulen, die die Absicht haben, sich einer tierschutzqualifizierten Hundetrainerin/eines tierschutzqualifizierten Hundetrainers bei der Ausbildung zu bedienen, bis zum 31.12.2015 solchen Hundeschulen gleichgestellt, die sich bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes einer/eines solchen bei der Ausbildung bedienen, wenn sie der Hundehalterin/ dem Hundehalter mit dem Prüfungsnachweis

Abs. 1 eine entsprechende Absichtserklärung aushändigen.

Paragraph 5, Absatz 5, Steiermärkisches Hundeabgabegesetz 2013, Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2012, in der Fassung LGBL Nr. 147 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 3, der Grazer Hundeabgabeordnung 2012 – HabgO in der Fassung des Gemeinderatsbeschlusses vom 18.10.2012 werden Hundeschulen, die die Absicht haben, sich einer tierschutzqualifizierten Hundetrainerin/eines tierschutzqualifizierten Hundetrainers bei der Ausbildung zu bedienen, bis zum 31.12.2015 solchen Hundeschulen gleichgestellt, die sich bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes einer/eines solchen bei der Ausbildung bedienen, wenn sie der Hundehalterin/ dem Hundehalter mit dem Prüfungsnachweis

Absatz eins, eine entsprechende Absichtserklärung aushändigen.

Art. 130Abs.

1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 17Vw

GVG sind auf das Verfahren wegen Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren wegen Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO sinngemäß anzuwenden.

§ 2a

BAO gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden.

Paragraph 2 a, BAO gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden.

§ 279Abs.

1 BAO hat das Verwaltungsgericht außer in den Fällen des § 278 immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

Paragraph 279, Absatz eins, BAO hat das Verwaltungsgericht außer in den Fällen des Paragraph 278, immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. Prüfungsgegenstand vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark ist gegenständlichenfalls die Überprüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides vom 09.02.2015, insbesondere ob die Ablehnung der Ermäßigung der Hundeabgabe und die Festsetzung der Hundeabgabe auf € 90,00 für den zweiten Hund „Hurikan“ zu Recht erfolgten.

§ 6

Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch darf einem Gesetz in der Anwendung kein anderer Verstand beigelegt werden, als welcher aus der eigentümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhange und aus der klaren Absicht des Gesetzgebers hervorleuchtet.

Paragraph 6, Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch darf einem Gesetz in der Anwendung kein anderer Verstand beigelegt werden, als welcher aus der eigentümlichen Bedeutung der Worte in ihrem Zusammenhange und aus der klaren Absicht des Gesetzgebers hervorleuchtet. Der oben angeführte § 5 Abs 3 des Stmk. Hundeabgabengesetzes 2013 iVm § 5 Abs 1 der Grazer Hundeabgabenordnung 2012 differenziert betreffend einer Ermäßigung der Hundeabgabe in der Höhe von 50 % zwischen der Der oben angeführte Paragraph 5, Absatz 3, des Stmk. Hundeabgabengesetzes 2013 in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, der Grazer Hundeabgabenordnung 2012 differenziert betreffend einer Ermäßigung der Hundeabgabe in der Höhe von 50 % zwischen der ● Begleithundeprüfung ● gleichwertige oder übergeordnete Prüfung bei einer Hundeschule, die sich einer tierschutzqualifizierten Hundetrainerin/eines tierschutzqualifizierten Hundetrainers bei der Ausbildung bedient oder ● einer von der steirischen Jägerschaft anerkannten Hundeschule oder Ausbildungsstätte erfolgreich absolviert hatte. Der klare Wortlaut des § 5 Abs 3 Stmk. Hundeabgabengesetz 2013 sowie der damit in Verbindung stehenden Grazer Hundeabgabenordnung 2012 ist unter Anwendung des § 6 ABGB dahingehend auszulegen, dass um in den Genuss der Ermäßigung für das Halten von Hunden zu kommen, eine Begleithundeprüfung oder eine gleichwertige oder übergeordnete Prüfung bei einer Hundeschule, die sich einer tierschutzqualifizierten Hundetrainerin/einem tierschutzqualifizierten Hundetrainers bei der Ausbildung bedient oder bei einer von der steirischen Jägerschaft anerkannten Hundeschule oder Ausbildungsstätte erfolgreich absolviert hatte, erforderlich ist. Dementsprechend ist für Hunde, die bereits eine Begleithundeprüfung absolviert haben, keine weitere Prüfung bei einer Hundeschule, die sich eines tierschutzqualifizierten Hundetrainers/einer tierschutzqualifizierten Hundetrainerin bedient, notwendig. Bei den drei seitens des Gesetzgebers geforderten Voraussetzungen für die Abgabenermäßigung handelt es sich um die Eröffnung einer Wahlmöglichkeit für den jeweiligen Hundebesitzer und ist, wenn eine der drei Voraussetzungen erfüllt ist, keine weitere Voraussetzung außer die Vorlage des Nachweises abzuverlangen. Der Nachweis wurde der zuständigen Abteilung ordnungsgemäß vorgelegt.Der klare Wortlaut des Paragraph 5, Absatz 3, Stmk. Hundeabgabengesetz 2013 sowie der damit in Verbindung stehenden Grazer Hundeabgabenordnung 2012 ist unter Anwendung des Paragraph 6, ABGB dahingehend auszulegen, dass um in den Genuss der Ermäßigung für das Halten von Hunden zu kommen, eine Begleithundeprüfung oder eine gleichwertige oder übergeordnete Prüfung bei einer Hundeschule, die sich einer tierschutzqualifizierten Hundetrainerin/einem tierschutzqualifizierten Hundetrainers bei der Ausbildung bedient oder bei einer von der steirischen Jägerschaft anerkannten Hundeschule oder Ausbildungsstätte erfolgreich absolviert hatte, erforderlich ist. Dementsprechend ist für Hunde, die bereits eine Begleithundeprüfung absolviert haben, keine weitere Prüfung bei einer Hundeschule, die sich eines tierschutzqualifizierten Hundetrainers/einer tierschutzqualifizierten Hundetrainerin bedient, notwendig. Bei den drei seitens des Gesetzgebers geforderten Voraussetzungen für die Abgabenermäßigung handelt es sich um die Eröffnung einer Wahlmöglichkeit für den jeweiligen Hundebesitzer und ist, wenn eine der drei Voraussetzungen erfüllt ist, keine weitere Voraussetzung außer die Vorlage des Nachweises abzuverlangen. Der Nachweis wurde der zuständigen Abteilung ordnungsgemäß vorgelegt. In diesem Sinne ist auch der selbständige Antrag des Landtag Steiermark vom 31.05.2012, EZ 1291/1, zu sehen, worin ausgeführt wird „werden mit dem Hund praktische Ausbildungen im Rahmen von Begleithundekursen oder ähnlichen Ausbildungen absolviert, verringert sich die Höhe der Abgabe um die Hälfte“. Auch hier wird dem Hundebesitzer, um in den Genuss der Abgabenermäßigung zu kommen, nicht abverlangt, zusätzlich zu einer Begleithundeausbildung noch zusätzliche Ausbildungen zu absolvieren. Nachdem der Hund „Hurikan“ des Beschwerdeführers nachweislich eine Begleithundeprüfung am 07.11.2014 bei der Ortsgruppe Kapfenberg-Apfelmoar des österreichischen Vereins für Deutsche Schäferhunde mit seinem belgischen Schäferhund „Hurikan Lubinov Slovakia“ bestanden hat und die Begleithundeprüfung Voraussetzung für die Abgabenbegünstigung

§ 5Abs 3 Stmk. Hundeabgabengesetz 2013 i

Vm § 5 Abs 1 der Grazer Hundeabgabenordnung 2012 ist, wurde ihm die Hundeabgabe für den zweiten Hund „Hurikan“ im Ausmaß von € 90,00 zu Unrecht vorgeschrieben. Unter Anwendung der Abgabenbegünstigung im Ausmaß von 50 %

§ 5Abs 3 Stmk.

Hundeabgabenordnung und § 5 Abs 1 Grazer Hundeabgabenordnung 2012 ist die Hundeabgabe für den zweiten Hund „Hurikan“ in der Höhe von € 45,00 festzusetzen.Nachdem der Hund „Hurikan“ des Beschwerdeführers nachweislich eine Begleithundeprüfung am 07.11.2014 bei der Ortsgruppe Kapfenberg-Apfelmoar des österreichischen Vereins für Deutsche Schäferhunde mit seinem belgischen Schäferhund „Hurikan Lubinov Slovakia“ bestanden hat und die Begleithundeprüfung Voraussetzung für die Abgabenbegünstigung

Paragraph 5, Absatz 3, Stmk. Hundeabgabengesetz 2013 in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, der Grazer Hundeabgabenordnung 2012 ist, wurde ihm die Hundeabgabe für den zweiten Hund „Hurikan“ im Ausmaß von , € 90,00 zu Unrecht vorgeschrieben. Unter Anwendung der Abgabenbegünstigung im Ausmaß von 50 %

Paragraph 5, Absatz 3, Stmk. Hundeabgabenordnung und Paragraph 5, Absatz eins, Grazer Hundeabgabenordnung 2012 ist die Hundeabgabe für den zweiten Hund „Hurikan“ in der Höhe von € 45,00 festzusetzen. Betreffend des Beschwerdeantrags, die Einhebung der Hundeabgabe in der Höhe von € 45,00 auszusetzen, ist auszuführen, dass seitens der belangten Behörde am 22.06.2015 zu GZ: A8/2-U-13/03/2627-2015, ein eigener Bescheid ergangen ist, wonach dem Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben wurde. Der Beschwerdeführer hat gegen diesen Bescheid keine Beschwerde eingebracht, sondern lediglich den Bescheid GZ: A8/2-U-13/03/2627-2015, vom 09.02.2015, bekämpft und betreffend der Beschwerdevorentscheidung vom 22.06.2015 den Antrag auf Vorlage der Entscheidung über die Beschwerde durch das Landesverwaltungsgericht Steiermark gestellt. Nachdem der Beschwerdeführer gegen den Bescheid betreffend der Aussetzung der Einhebung der Hundeabgabengebühr kein eigenes Rechtsmittel erhoben hat, konnte im gegenständlichen Fall auch nicht über die Aussetzung der Einhebung abgesprochen werden. Zudem ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer die Abgabe im Ausmaß von € 90,00 bereits entrichtet hat. Bezüglich der von dem Beschwerdeführer beantragten Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung ist Folgendes auszuführen: Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Landesverwaltungsgericht u.a. aus verfahrensökonomischen Gründen ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen (vgl. auch VwGH 20.12.2012, 2009/15/0033).Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Landesverwaltungsgericht u.a. aus verfahrensökonomischen Gründen ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen vergleiche auch VwGH 20.12.2012, 2009/15/0033). Da der Beschwerde bereits aufgrund der Aktenlage Folge gegeben wurde, war von der Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung abzusehen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.61.26.2111.2015

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