RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum24.09.2015 GeschäftszahlLVwG 30.38-2051/2015 TextDas Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Bernhard Peter Lindner über die Beschwerde der Frau D T, geb. xx, vertreten durch K & B Rechtsanwälte GmbH, F, G, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 18.05.2015, GZ: 0673712014/0006, denDas Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter , Mag. Bernhard Peter Lindner über die Beschwerde der Frau D T, , geb. xx, vertreten durch K & B Rechtsanwälte GmbH, F, G, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 18.05.2015, GZ: 0673712014/0006, den B E S C H L U S S gefasst: I. Gemäß §§ 31 Abs 1 und 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG römisch eins. Gemäß Paragraphen 31, Absatz eins und 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG eingestellt. II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Verfahrensgang:römisch eins. Sachverhalt, Verfahrensgang: Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Graz (im Folgenden belangte Behörde) vom 18.05.2015 wurde über Frau D T (im Folgenden Beschwerdeführerin) eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von € 600,00 verhängt, zumal sie entgegen dem mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 09.12.2014 erteilten Auftrag, nämlich die Untersagung der Benützung des Dachgeschoßes zumindest am 29.01.2015 nicht erfüllt habe, da im Zuge einer baupolizeilichen Kontrolle eine Benutzung festgestellt werden hätte können. Gegen diese Entscheidung richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde der nunmehr rechtsanwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin und bringt diese im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde den Sachverhalt nicht genügend erhoben hätte, woraus wiederum ein Begründungsmangel resultieren würde. Jedenfalls würde aber der Spruch des bekämpften Bescheides den inhaltlichen Anforderungen des § 44a VStG nicht entsprechen. Würde man dennoch ein strafbares Verhalten erblicken, so wäre die Strafe überdies unrichtig zugemessen worden. Demzufolge wird der Antrag gestellt eine mündliche Verhandlung durchzuführen um sodann das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu das Verfahren unter Erteilung einer Ermahnung einstellen, in eventu das angefochtene Straferkenntnis dahingehend abändern, dass die verhängte Geldstrafe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß entsprechend gemäßigt werde, in eventu die ausgesprochene Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend zu mäßigen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde der nunmehr rechtsanwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin und bringt diese im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde den Sachverhalt nicht genügend erhoben hätte, woraus wiederum ein Begründungsmangel resultieren würde. Jedenfalls würde aber der Spruch des bekämpften Bescheides den inhaltlichen Anforderungen des Paragraph 44 a, VStG nicht entsprechen. Würde man dennoch ein strafbares Verhalten erblicken, so wäre die Strafe überdies unrichtig zugemessen worden. Demzufolge wird der Antrag gestellt eine mündliche Verhandlung durchzuführen um sodann das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, in eventu das Verfahren unter Erteilung einer Ermahnung einstellen, in eventu das angefochtene Straferkenntnis dahingehend abändern, dass die verhängte Geldstrafe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß entsprechend gemäßigt werde, in eventu die ausgesprochene Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend zu mäßigen. Im Zuge der am 16.09.2015 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von Seiten des Zeugen W F wie folgt vorgebracht: „Die erste Erhebung der gegenständlichen Liegenschaft fand am 03.12.2014 statt. Daraufhin wurde bescheidmäßig die Untersagung der Nutzung ausgesprochen und wurde ich schließlich beauftragt, am 29.01.2015 neuerlich eine Kontrolle durchzuführen. An diesem Tag läutete ich bei der Familie T an und kündigte meine Kontrolle an. Das Haus ist ein Einfamilienhaus mit Keller, Erdgeschoß und Dachgeschoß. Bezüglich des Kellers und des Erdgeschoßes liegt eine Benützungsbewilligung vor und für das Dachgeschoß liegt eben keine Benützungsbewilligung oder Fertigstellungsanzeige vor. Bei dieser Kontrolle musste ich den Ist-Stand des Dachgeschoßes kontrollieren und suchte ich das Dachgeschoß gemeinsam mit Frau T auf. Dort wurde mir gewährt, von den Zimmern Fotos aufzunehmen. Wie auf den Fotos ersichtlich, befinden sich dort Einrichtungs-gegenstände wie Schreibtisch, Kästen, ein Bett und Kleidungsgegenstände. „Die erste Erhebung der gegenständlichen Liegenschaft fand am 03.12.2014 statt. Daraufhin wurde bescheidmäßig die Untersagung der Nutzung ausgesprochen und wurde ich schließlich beauftragt, am 29.01.2015 neuerlich eine Kontrolle durchzuführen. An diesem Tag läutete ich bei der Familie T an und kündigte meine Kontrolle an. Das Haus ist ein Einfamilienhaus mit Keller, Erdgeschoß und Dachgeschoß. Bezüglich des Kellers und des Erdgeschoßes liegt eine Benützungsbewilligung vor und für das Dachgeschoß liegt eben keine Benützungsbewilligung oder Fertigstellungsanzeige vor. Bei dieser Kontrolle musste ich den Ist-Stand des Dachgeschoßes kontrollieren und suchte ich das Dachgeschoß gemeinsam mit Frau T auf. Dort wurde mir gewährt, von den Zimmern Fotos aufzunehmen. Wie auf den Fotos ersichtlich, befinden sich dort Einrichtungs-, gegenstände wie Schreibtisch, Kästen, ein Bett und Kleidungsgegenstände. Meine erste Erhebung fand am 21.03.2013 statt, dort stellte sich diese Situation so dar, dass auch damals eine Benützung stattgefunden hat. Das Bad und das WC jedoch noch nicht fertiggestellt waren. Damals wurde mit Herrn T vereinbart, dass nach Fertigstellung des Bades und des WCs um Benützungsbewilligung angesucht wird. Bezüglich meines Aktenvermerkes vom 29.01.2015, in welchem festgehalten wurde „das Dachgeschoß wird laut Frau T weiterhin benutzt (siehe Fotos)“ kann ich angeben, dass ich mich an dieses Gespräch heute nicht mehr erinnern kann. Wenn ich dies jedoch in meinem Aktenvermerk so niedergeschrieben habe, so wird es so sein. Im Zuge der Kontrolle am 29.01.2015 wurde mir von Frau T schließlich entgegnet, dass wenn sie das Bad und das WC und die Wohnräume im Dachgeschoß nicht mehr benutzen darf, sie schließlich in den Keller ziehen werde. Daraufhin habe ich sie darüber aufgeklärt, dass auch dies eine Nutzungsänderung darstellen könnte. Das Bad war zum Zeitpunkt der Kontrolle noch nicht fertig. Es stand zwar eine Badewanne in der dafür vorgesehen Räumlichkeit, diese war jedoch noch nicht angeschlossen. Meines Wissens dürfen bei einer Baustelle keine Einrichtungsgegenstände vorhanden sein, ansonsten eine Wohnraumnutzung vorliegt. Am 29.01.2015 waren Herr und Frau T bei der Kontrolle anwesend. Bei der Kontrolle wurde mit beiden Personen gesprochen. Vor der Kontrolle wurde die Familie T über die Überprüfung nicht informiert. Bei der Besichtigung wurde über das WC gesprochen, zumal dieses bereits montiert war. Ab diesem Zeitpunkt werden auch Gebühren fällig. Das WC war jedenfalls benutzbar. Im Zeitpunkt der Überprüfung ging ich jedenfalls davon aus, dass die Räumlichkeiten tatsächlich benutzt werden. Es sah wohnlich aus und keinesfalls wie ein Abstellraum.“ Im Zuge der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von Seiten der belangten Behörde wie folgt vorgebracht: „Am 31.03.2013 fand eine Kontrolle statt, wobei bereits damals festgestellt wurde, dass zumindest drei Räumlichkeiten benützt wurden. Der Bescheid bezüglich der Untersagung der Benützung wurde am 29.12.2014 hinterlegt und wurde am 27.01.2015 rechtskräftig. In weiterer Folge kam ein Vertreter der Baufirma K GmbH & Co KG bezüglich der Fertigstellungsmeldung zu uns ins Amt. Dieser kam im Zuge der Erstellung der § 38 Bescheinigung zum Ergebnis, dass die Lage des Wohnhauses nicht plan- und bewilligungsgerecht ist. Dies bedeutet, dass das gesamte Gebäude, wie es mit Bescheid vom 22.03.2007 bewilligt wurde, nicht an der Stelle, sondern um 50 cm verschobenen Stelle errichtet wurde. Bezüglich des Kellers und des Erdgeschoßes wurde eine Teilbenützungsbewilligung erteilt, zumal seinerzeit eine § 38 Bescheinigung für diese Räumlichkeiten vorgelegt wurden. Am 07.02.2008 wurde festgestellt, dass der Rohbau errichtet wurde und mit dem Innenputz begonnen wurde. Eine § 37 Bescheinigung wurde sodann am 18.04.2008 übermittelt. Am 24.06.2008 wurde um Benützungsbewilligung angesucht. In diesem Ansuchen bzw. in der beigelegten § 38 Bescheinigung war das Dachgeschoß ausgenommen. In der darauf ergangenen Benützungsbewilligung wurde jedoch keine Einschränkung bezüglich des Dachgeschoßes vorgenommen. „Am 31.03.2013 fand eine Kontrolle statt, wobei bereits damals festgestellt wurde, dass zumindest drei Räumlichkeiten benützt wurden. Der Bescheid bezüglich der Untersagung der Benützung wurde am 29.12.2014 hinterlegt und wurde am 27.01.2015 rechtskräftig. In weiterer Folge kam ein Vertreter der Baufirma K GmbH & Co KG bezüglich der Fertigstellungsmeldung zu uns ins Amt. Dieser kam im Zuge der Erstellung der Paragraph 38, Bescheinigung zum Ergebnis, dass die Lage des Wohnhauses nicht plan- und bewilligungsgerecht ist. Dies bedeutet, dass das gesamte Gebäude, wie es mit Bescheid vom 22.03.2007 bewilligt wurde, nicht an der Stelle, sondern um 50 cm verschobenen Stelle errichtet wurde. Bezüglich des Kellers und des Erdgeschoßes wurde eine Teilbenützungsbewilligung erteilt, zumal seinerzeit eine Paragraph 38, Bescheinigung für diese Räumlichkeiten vorgelegt wurden. Am 07.02.2008 wurde festgestellt, dass der Rohbau errichtet wurde und mit dem Innenputz begonnen wurde. Eine Paragraph 37, Bescheinigung wurde sodann am 18.04.2008 übermittelt. Am 24.06.2008 wurde um Benützungsbewilligung angesucht. In diesem Ansuchen bzw. in der beigelegten Paragraph 38, Bescheinigung war das Dachgeschoß ausgenommen. In der darauf ergangenen Benützungsbewilligung wurde jedoch keine Einschränkung bezüglich des Dachgeschoßes vorgenommen. [Eine Kopie der Benützungsbewilligung vom 02.01.2009 wird sodann zum gerichtlichen Akt genommen (Beilage ./A) und eine Kopie dem Vertreter der Beschwerdeführerin ausgehändigt.] Am 24.02.2015 wurde sodann ein Bauansuchen eingebracht „Lageänderung des Hauses“. Das Bewilligungsverfahren betrifft die Verrückung des Hauses um 101 cm von West nach Ost. Im Zuge dieses Bewilligungsverfahrens wurden auch, meines Erachtens, bewilligungsfreie Änderungen im Innenbereich bezüglich der Nutzung mitbeantragt. Dieses Verfahren wurde mittlerweile mit Bescheid vom 17.03.2015 abgeschlossen. Die Fertigstellungsanzeige wurde am 05.05.2015 gelegt und war diese mangelfrei. Demzufolge darf ab 05.05.2015 die mit Bescheid vom 17.03.2015 bewilligte bauliche Anlage benützt werden.“ Im Zuge der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von Seiten der Beschwerdeführerin wie folgt vorgebracht: „Wir haben das Erdgeschoß im Zeitpunkt der Überprüfung benützt und nach dem Aufstehen die Bettwäsche in das Dachgeschoß getragen. Im Erdgeschoß wurde auf einer aufblasbaren Matratze geschlafen. Die Möbel im Dachgeschoß wurden nur aufgestellt, um sie dort zu lagern bzw. mit Gegenständen aus unserer ehemaligen Wohnung zu befüllen. Ich habe nie gesagt, dass das Dachgeschoß weiterhin benützt werden würde. Auch das WC wurde nicht benutzt. Wenn mir vorgehalten wird, dass im WC bereits das Toilettenpapier an seinem dafür vorgesehenen Platz war, so gebe ich an, dass auch dies nur zur Vorbereitung gedient hat. Auch die Seife, welche auf den Bildern ersichtlich ist, wurde nur hergerichtet. Im Zuge der Überprüfung wurden die Fragen des Kontrolleurs von meinem Mann beantwortet. Ob die Überprüfung vorangekündigt wurde weiß ich nicht.“ Im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von Seiten des Zeugen A T wie folgt bekannt gegeben: „Im Zuge der am 29.01.2015 durchgeführten Kontrolle durch Herrn F wurden wir darauf hingewiesen, dass das WC im Dachgeschoß benützt werde. Dies zumal das WC bereits eingebaut war. Nachdem die Fotos aufgenommen wurden, hat er unsere Liegenschaft wieder verlassen. Bei der Kontrolle hat Herr F mit mir kommuniziert. Zu diesem Zeitpunkt war meine Frau nicht anwesend. Im Zeitpunkt der Kontrolle bzw. bei deren Beginn war meine Frau sehr wohl anwesend. Das WC war lediglich angeschlossen und wurde nicht benutzt. Wenn mir die Fotos zum Zeitpunkt der Kontrolle vorgehalten werden, so gebe ich an, dass das Bereitstellen von Klopapier, Seife sowie der Dekoration lediglich zur Vorbereitung für eine spätere Nutzung anzusehen ist. Das Dachgeschoß wird nur insofern benutzt, als dort Kleidungsstücke, Koffer und Möbelstücke gelagert werden. Auch unsere Tochter benützt das Dachgeschoß nicht, auch nicht für Schreibarbeiten, da ein eigener Schreibplatz in dem darunterliegenden Geschoß vorhanden ist.“ II. Auf Grundlage des dem Landesverwaltungsgericht Steiermark mit Eingabe vom 20.07.2015 vorgelegten Verwaltungsstrafaktes der belangten Behörde sowie der geführten Ermittlungsschritte des erkennenden Gerichts, geht das Landesverwaltungsgericht Steiermark im Verwaltungsgegenstand von nachstehenden entscheidungsrelevanten Feststellungen aus:römisch zwei. Auf Grundlage des dem Landesverwaltungsgericht Steiermark mit Eingabe vom 20.07.2015 vorgelegten Verwaltungsstrafaktes der belangten Behörde sowie der geführten Ermittlungsschritte des erkennenden Gerichts, geht das Landesverwaltungsgericht Steiermark im Verwaltungsgegenstand von nachstehenden entscheidungsrelevanten Feststellungen aus: Mit Bescheid vom 22.03.2007, GZ: 040347/2006/3 wurde auf dem Grundstück Nr. x, EZ x, KG R die baurechtliche Genehmigung für die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Hauskanalanlage und eines überdachten PKW-Abstellplatzes erteilt (Beweis: Bescheid vom 22.03.2007; Angabe der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung am 16.09.2015). Mit Bescheid vom 22.03.2007, GZ: 040347/2006/3 wurde auf dem , Grundstück Nr. x, EZ x, KG R die baurechtliche Genehmigung für die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Hauskanalanlage und eines überdachten PKW-Abstellplatzes erteilt (Beweis: Bescheid vom 22.03.2007; Angabe der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung am 16.09.2015). Mit Bescheid vom 20.01.2009 wurde schließlich die Benützungsbewilligung für jene bauliche Anlage, welche mit Bescheid vom 22.03.2007, GZ: 040347/2006/3 genehmigt wurde erteilt. Der Bescheid enthält keine Einschränkungen der Benützung auf Teile der Liegenschaft (Beweis: Bescheid vom 20.01.2009, Angaben der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung am 16.09.2015). Aufgrund der Tatsache, dass die im Zuge des Benützungsbewilligungsverfahrens vorgelegte § 38 Stmk. BauG – Bescheinigung das Dachgeschoß ausgenommen hat, ging die belangten Behörde zu Unrecht davon aus, dass lediglich eine Teilbenützungsbewilligung erteilt wurde (Beweis: § 38 Bescheinigung; Vorbringen der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung vom 16.09.2015). Aufgrund der Tatsache, dass die im Zuge des Benützungsbewilligungsverfahrens vorgelegte Paragraph 38, Stmk. BauG – Bescheinigung das Dachgeschoß ausgenommen hat, ging die belangten Behörde zu Unrecht davon aus, dass lediglich eine Teilbenützungsbewilligung erteilt wurde (Beweis: Paragraph 38, Bescheinigung; Vorbringen der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung vom 16.09.2015). Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 09.12.2014, GZ: A17-064238/2014/0002 wurde die Benützung des Dachgeschoßes auf der Liegenschaft G P, Mweg, Grundstück Nr. x, EZ x, KG R untersagt, zumal festgestellt werden hätte können, dass die bauliche Anlage, welche mit Bescheid vom 22.03.2007, GZ: 040347/2006/3 bewilligt wurde ohne Fertigstellungsanzeige in Benützung genommen wurde (Beweis: Bescheid des Stadtsenates der Stadt Graz vom 09.12.2014). Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft (Beweis: Bestätigung der Hinterlegung; Aktenlage). Zumal jenes Einfamilienhaus, welches mit Bescheid vom 22.03.2007 bewilligt wurde, um 101 cm von West nach Ost verrückt zur Ausführung gelangte, wurde mit 24.02.2015 ein Bauansuchen bezüglich der Lageänderung des Hauses bei der belangten Behörde eingebracht. Dieses Verfahren wurde mit Bescheid vom 17.03.2015 angeschlossen und die Fertigstellungsanzeige ohne Mängel am 05.05.2015 gelegt (Beweis: Bescheid der belangten Behörde vom 17.03.2015; Angabe der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung am 16.09.2015). Zumal ein Haus, wie es mit Bescheid vom 22.03.2007 bewilligt wurde nicht zur Ausführung gelangte, geht eine darauf anknüpfende Untersagung der Benützung ins Leere (Schlussfolgerung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark). III. Diese Feststellungen gründen sich in erster Linie auf den vorliegenden Verwaltungsakt der Verwaltungsbehörde sowie den Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 19.06.2015. Insbesondere konnten die Angaben der belangten Behörde in der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zur Klärung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes beitragen. römisch drei. Diese Feststellungen gründen sich in erster Linie auf den vorliegenden Verwaltungsakt der Verwaltungsbehörde sowie den Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 19.06.2015. Insbesondere konnten die Angaben der belangten Behörde in der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zur Klärung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes beitragen. IV. In Subsumtion dieses Sachverhaltes unter die nachstehenden Normen, hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark im Verwaltungsgegenstand erwogen wie folgt:römisch vier. In Subsumtion dieses Sachverhaltes unter die nachstehenden Normen, hat das Landesverwaltungsgericht Steiermark im Verwaltungsgegenstand erwogen wie folgt: Art. 131 B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Art. 130 Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder zu entscheiden haben.Artikel 131, B-VG bestimmt, dass soweit sich aus Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder zu entscheiden haben. Entsprechend der Bestimmung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Entsprechend der Bestimmung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß , Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Eine gleichartige Bestimmung findet sich auch in dem § 28 VwGVG.Eine gleichartige Bestimmung findet sich auch in dem Paragraph 28, VwGVG. § 38 VwGVG regelt, dass, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991 mit Ausnahme des 5. Abschnittes desII. Teiles und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden sind, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 38, VwGVG regelt, dass, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes , 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des, römisch zwei. Teiles und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden sind, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen des Steiermärkischen Baugesetzes (im Folgenden Stmk. BauG) lauten wie folgt: § 19 Stmk. BauGParagraph 19, Stmk. BauG Bewilligungspflichtig sind folgende Vorhaben, sofern sich aus den §§ 20 und 21 nichts anderes ergibt:Bewilligungspflichtig sind folgende Vorhaben, sofern sich aus den Paragraphen 20 und 21 nichts anderes ergibt: 1. Neu-, Zu- oder Umbauten von baulichen Anlagen sowie größere Renovierungen (§ 4 Z 34a)1. Neu-, Zu- oder Umbauten von baulichen Anlagen sowie größere Renovierungen (Paragraph 4, Ziffer 34 a,) 2. Nutzungsänderungen, die auf die Festigkeit, den Brandschutz, die Hygiene, die Sicherheit von baulichen Anlagen oder deren Teilen von Einfluss sein können oder die Nachbarrechte berühren oder wenn Bestimmungen des jeweils geltenden Raumordnungsgesetzes, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes berührt werden können 3. die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Abstellflächen für Kraftfahrzeuge, Garagen und Nebenanlagen; 4. Einfriedungen gegen Nachbargrundstücke oder öffentliche Verkehrsflächen sowie Stützmauern, jeweils ab einer Höhe von mehr als 1,5 m 5. Veränderungen des natürlichen Geländes von nach dem Flächenwidmungsplan im Bauland gelegenen Grundflächen sowie von im Freiland gelegenen Grundflächen, die an das Bauland angrenzen 6. die länger als drei Tage dauernde Aufstellung von Fahrzeugen und anderen transportablen Einrichtungen, die zum Aufenthalt oder Nächtigen von Personen geeignet sind, wie insbesondere Wohnwagen, Mobilheime und Wohncontainer, außerhalb von öffentlichen Verkehrsflächen, Abstellflächen oder Garagen; 7. der Abbruch von Gebäuden, ausgenommen Nebengebäude; 8. Projekte gemäß § 22 Abs. 6.8. Projekte gemäß Paragraph 22, Absatz 6, § 38 Abs 7 Z 1 Stmk. BauGParagraph 38, Absatz 7, Ziffer eins, Stmk. BauG
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.