F BGBl. I Nr. 82/2015 (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der Auflagenpunkt 8. im angefochtenen Bescheid vom 09.01.2015 dergestalt ergänzt wird, als die öffenbaren Belichtungsöffnungen zusätzlich auch selbstschließend auszuführen sind.römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2015, (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als der Auflagenpunkt 8. im angefochtenen Bescheid vom 09.01.2015 dergestalt ergänzt wird, als die öffenbaren Belichtungsöffnungen zusätzlich auch selbstschließend auszuführen sind. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
F BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Beschwerdevorbringen, Vorverfahren:römisch eins. Beschwerdevorbringen, Vorverfahren: Mit Eingabe vom 30.10.2014 suchte die nunmehrige Beschwerdeführerin
G um die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung eines Umbaues/Zubaues, einer Nutzungsänderung, der Errichtung von Abstellflächen für KFZ und die Einfriedung gegen Nachbargrundstücke auf den Grundstücken Nr. x und Teil von x der EZ x und x KG xx bei der Behörde an.Mit Eingabe vom 30.10.2014 suchte die nunmehrige Beschwerdeführerin
, Paragraph 22, Absatz eins, Stmk. BauG um die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung eines Umbaues/Zubaues, einer Nutzungsänderung, der Errichtung von Abstellflächen für KFZ und die Einfriedung gegen Nachbargrundstücke auf den Grundstücken , Nr. x und Teil von x der EZ x und x KG xx bei der Behörde an. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Regierungskommissärs der Gemeinde Söding-Sankt Johann vom 09.01.2015, AZ: 29/183-4, wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin
F LGBl. Nr. 48/2014, die Baubewilligung für den plan- und beschreibungsgemäßen Zu- und Umbau sowie die Nutzungsänderung beim bewilligten Seminargebäude und die Errichtung von Abstellflächen für KFZ, sowie eine Geländeveränderung auf dem Grundstück Nr. x, KG P mit der Maßgabe erteilt, dass die mit dem Genehmigungsvermerk versehenen und hier beiliegenden Pläne und Unterlagen einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bilden. Gleichzeitig wurden der Bauwerberin diverse Auflagen vorgeschrieben. Unter Punkt 8. befindet sich die Auflage, die Fensteröffnungen in der Brandwand an der Grundstücksgrenze in der Brandwiderstandsklasse EI90 auszuführen.Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Regierungskommissärs der Gemeinde Söding-Sankt Johann vom 09.01.2015, AZ: 29/183-4, wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin
Paragraphen 19 und 29 des Stmk. Baugesetzes 1995, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 48 aus 2014,, die Baubewilligung für den plan- und beschreibungsgemäßen Zu- und Umbau sowie die Nutzungsänderung beim bewilligten Seminargebäude und die Errichtung von Abstellflächen für KFZ, sowie eine Geländeveränderung auf dem Grundstück Nr. x, KG P mit der Maßgabe erteilt, dass die mit dem Genehmigungsvermerk versehenen und hier beiliegenden Pläne und Unterlagen einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bilden. Gleichzeitig wurden der Bauwerberin diverse Auflagen vorgeschrieben. Unter Punkt
den §§ 19 und 29 des Steiermärkischen Baugesetzes 1995 unter Vorschreibung diverser Auflagen erteilt. Aus diesem ergibt sich, dass das zu bauende Seminargebäude in massiver und feuerbeständiger Bauweise angebaut wird. Die westliche Außenwand soll als baugesetzmäßige Brandwand ausgeführt werden, wobei die Verbindungsöffnung in dieser Fassade zumindest feuerhemmend (EI2 30-C) ausgeführt werden soll. Im Bereich der Fassade werden ausschließlich schwer brennbare Materialien verwendet. Ebenso werden im Bereich der Gänge und im Bereich der Stiegenhäuser ausschließlich nicht brennbare, schwach qualmende und nicht tropfende Materialien eingebaut (B1, Q1, Tr1). Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Söding vom 28.03.2006, , GZ: 29/185-12, wurde der „Ph“ GesmbH, H und M R die Baubewilligung für das Seminarhotel R, welche auch die Änderung der KFZ-Abstellflächen (Aufstellung), Geländer bei der Steinschlichtung und den Abbruch der bestehenden Garage beinhaltet, auf den Grundstücken Nr. x, x und x, EZ x und x der KG P
den Paragraphen 19 und 29 des Steiermärkischen Baugesetzes 1995 unter Vorschreibung diverser Auflagen erteilt. Aus diesem ergibt sich, dass das zu bauende Seminargebäude in massiver und feuerbeständiger Bauweise angebaut wird. Die westliche Außenwand soll als baugesetzmäßige Brandwand ausgeführt werden, wobei die Verbindungsöffnung in dieser Fassade zumindest feuerhemmend (EI2 30-C) ausgeführt werden soll. Im Bereich der Fassade werden ausschließlich schwer brennbare Materialien verwendet. Ebenso werden im Bereich der Gänge und im Bereich der Stiegenhäuser ausschließlich nicht brennbare, schwach qualmende und nicht tropfende Materialien eingebaut (B1, Q1, Tr1). Die Gebäudeaußenwand an der Grundgrenze im Westen zum Grundstück Nr. x ist öffnungslos geplant. Bei der Gebäudeaußenwand an der Grundgrenze im Norden zum Grundstück Nr. Nr. x sollen im Bereich des
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Paragraph 28, Absatz 2, leg. cit. hat das Verwaltungsgericht
, Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
cit. hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, leg. cit. hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Aufgrund der Beschwerde vom 22.01.2015 gegen den Bescheid des Regierungskommissärs der Gemeinde Söding-Sankt Johann vom 09.01.2015 ist Sache vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark die Baubewilligung für den plan- und beschreibungsgemäßen Zu- und Umbau sowie die Nutzungsänderung beim bewilligten Seminargebäude und die Errichtung von Abstellflächen für KFZ, sowie eine Geländeveränderung auf dem Grundstück Nr. x KG P; und zwar insbesondere die in der Baubewilligung vom 09.01.2015 unter Punkt 8. vorgeschriebene Auflage, wonach die Fensteröffnung in der Brandwand an der Grundstücksgrenze in der Brandwiderstandsklasse EI90 auszuführen sind. In der vorliegenden Beschwerde begehrt die Bauwerberin bzw. nunmehrige Beschwerdeführerin die Änderung dieser Auflage dahingehend, dass die betreffenden Fenster als Standardfenster in Kunststoff, Dreh-Kipp, mit Sonnenschutz und 3-fach Verglasung ausgeführt werden.
F LGBl. Nr. 34/2015 – im Folgenden Stmk. BauG 1995 – ist eine Bewilligung mit Auflagen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, damit den von der Behörde zu wahrenden öffentlichen Interessen sowie den subjektiv-öffentlichen Rechten der Nachbarn entsprochen wird.
Paragraph 29, Absatz 5, Steiermärkisches Baugesetz 1995, Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 1995, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 34 aus 2015, – im Folgenden Stmk. BauG 1995 – ist eine Bewilligung mit Auflagen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, damit den von der Behörde zu wahrenden öffentlichen Interessen sowie den subjektiv-öffentlichen Rechten der Nachbarn entsprochen wird. Bei einer Auflage handelt es sich um eine pflichtenbegründende Nebenbestimmung eines an sich begünstigenden Verwaltungsaktes. Dabei kann die Pflicht auf ein Tun, Dulden oder Unterlassen gerichtet sein. Die Vorschreibung von Auflagen ist einer teilweisen Abweisung des Ansuchens gleichzuhalten (vgl. VwSlg 3762 A ua), die mit Rechtsmitteln bekämpfbar ist.Bei einer Auflage handelt es sich um eine pflichtenbegründende Nebenbestimmung eines an sich begünstigenden Verwaltungsaktes. Dabei kann die Pflicht auf ein Tun, Dulden oder Unterlassen gerichtet sein. Die Vorschreibung von Auflagen ist einer teilweisen Abweisung des Ansuchens gleichzuhalten vergleiche VwSlg 3762 A ua), die mit Rechtsmitteln bekämpfbar ist. Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens hat die Baubehörde zu prüfen, ob die Vorschreibung von Auflagen erforderlich ist, um öffentliche Interessen bzw. subjektiv-öffentliche Nachbarrechte zu schützen. Aus dem angefochtenen Bescheid ergibt sich nicht konkret, aus welchen Gründen die belangte Behörde die Vorschreibung der verfahrensgegenständlichen Auflage Punkt 8. für erforderlich hält. Aus dem Befund des nichtamtlichen Sachverständigen Ing. R vom 02.12.2014 geht hervor, dass die nördliche und westliche Außenwand an der Grundstücksgrenze zum Grundstück Nr. x als Brandwand in der Brandwiderstandsklasse REI90 hergestellt und die geplanten Belichtungsöffnungen in der nördlichen Außenwand als Brandschutzverglasungen in der Brandwiderstandsklasse EI90 ausgebildet werden. Die geplante Wärmedämmfassade im Bereich der Brandwand wird mit mineralischen Dämmplatten in der Brennbarkeitsklasse mind. A2 ausgeführt. Aus § 52 Abs. 2 Stmk. BauG 1995 ergibt sich, dass Außenwände von Bauwerken so ausgeführt werden müssen, dass das Übergreifen eines Brandes auf andere Bauwerke verhindert wird oder, sofern dies aufgrund der Größe und des Verwendungszweckes der Bauwerke genügt, ausreichend verzögert wird. Eine solche Ausführung der Bauwerke ist nicht erforderlich, wenn die Bauwerke in einem entsprechenden Abstand voneinander errichtet werden. Dabei ist auch die zulässige Bebauung auf Nachbargrundstücken zu berücksichtigen.Aus Paragraph 52, Absatz 2, Stmk. BauG 1995 ergibt sich, dass Außenwände von Bauwerken so ausgeführt werden müssen, dass das Übergreifen eines Brandes auf andere Bauwerke verhindert wird oder, sofern dies aufgrund der Größe und des Verwendungszweckes der Bauwerke genügt, ausreichend verzögert wird. Eine solche Ausführung der Bauwerke ist nicht erforderlich, wenn die Bauwerke in einem entsprechenden Abstand voneinander errichtet werden. Dabei ist auch die zulässige Bebauung auf Nachbargrundstücken zu berücksichtigen. Aus der OIB-Richtlinie 2, Pkt. 4.1 – Ausgabe 2011 ergibt sich, dass zur Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenze gerichtete Außenwände als brandabschnittsbildende Wände
Tabelle 1b auszubilden sind, sofern ihr Abstand weniger als 2 m beträgt. Öffnungen müssen Abschlüsse erhalten, die dieselbe Feuerwiderstandsdauer wie die brandabschnittsbildende Wand aufzuweisen haben, und die – sofern nicht durch andere Maßnahmen ein Schließen im Brandfall bewirkt wird – selbstschließend auszuführen sind. Pkt. 4.2 (a) der OIB-Richtlinie 2 normiert, dass die Anforderungen
Punkt 4.1 nicht gelten, sofern das angrenzende Grundstück bzw. der Bauplatz auf Grund tatsächlicher oder rechtlicher Umstände von einer künftigen Bebauung ausgeschlossen ist (z.B. Verkehrsflächen iSd raumordnungsrechtlichen Bestimmungen, öffentliche Parkanlagen oder Gewässer). Das verfahrensgegenständliche Gebäude bzw. die geplante brandabschnittsbildende Wand mit Belichtungsöffnungen wird an der Grundgrenze zum Grundstück Nr. x errichtet. Demzufolge sind lt. Tabelle 1b der OIB-RL 2 im verfahrensgegenständlichen Bereich brandabschnittsbildende Wände in der Brandwiderstandsklasse REI 90 auszuführen. Lt. Plandarstellung ist die Gebäudeaußenwand an der Grundgrenze im Westen zum Grundstück Nr. x öffnungslos geplant. Bei der Gebäudeaußenwand an der Grundgrenze im Norden zum Grundstück Nr. x sollen im Bereich des 2. Obergeschoßes (im Einreichplan als Dachgeschoß bezeichnet) zwei Belichtungsöffnungen zu einem geplanten nach Osten hin offenen Erschließungsgang eingebaut werden. Im Erdgeschoß soll das Gebäude bis zur Grundgrenze im Norden erweitert werden und zwei Belichtungsöffnungen eingebaut werden. Wie sich weiters aus Pkt. 4.1 der OIB-Richtlinie 2 ergibt, müssen Öffnungen Abschlüsse enthalten, die dieselbe Feuerwiderstandsdauer wie die brandabschnittsbildende Wand aufzuweisen haben und die selbstschließend auszuführen sind. Aus diesem Grund sind die verfahrensgegenständlichen Fensteröffnungen in der Brandwiderstandsklasse EI90 grundsätzlich selbstschließend auszuführen. Die geplante brandabschnittsbildende Wand mit Belichtungsöffnungen ist an der Grundgrenze zum Grundstück Nr. x zur bestehenden gemeinsamen Zufahrt für die Grundstücke Nr. x und x von der Landesstraße B70 orientiert. In diesem Bereich beträgt der Abstand zum Landesstraßengrund ca. 9,5 m bis 10,3 m. Diese Grundstücke sind lt. Flächenwidmungsplan als Gewerbegebiet ausgewiesen, wobei der Zufahrtsbereich nicht als Verkehrsfläche ausgewiesen ist. Damit ist eine Bebauung dieses Bereiches aufgrund der Ausweisung im Flächenwidmungsplan iSd raumordnungsrechtlichen Bestimmungen daher nicht ausgeschlossen. Ein Bebauungsplan bzw. Bauflucht-, Straßenflucht- oder Baugrenzlinien wurden seitens der Gemeinde Söding-St. Johann nicht verordnet, sodass auch aus diesem Grund eine künftige Bebauung des gegenständlichen Bereiches nicht ausgeschlossen werden kann. Damit liegt zumindest ein rechtlicher Umstand vor, wonach eine künftige Bebauung in diesem Bereich grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden kann. Darüber hinaus besteht in diesem Bereich – zum Nachbargrundstück Nr. x – grundsätzlich die Möglichkeit, die dort befindliche Zufahrt auf dem Grundstück Nr. x zu verlegen oder aufzulassen. Lt. Luftbild GIS Steiermark vom 28.05.2015 ist auf diesem Grundstück eine zweite Zufahrt vorhanden. Darüber hinaus besteht in diesem Bereich – zum Nachbargrundstück Nr. x – grundsätzlich die Möglichkeit, die dort befindliche Zufahrt auf dem Grundstück , Nr. x zu verlegen oder aufzulassen. Lt. Luftbild GIS Steiermark vom 28.05.2015 ist auf diesem Grundstück eine zweite Zufahrt vorhanden. Darüber hinaus kann nicht ausgeschlossen werden, dass in diesem Bereich künftig eine Bebauung mit einem Nebengebäude oder mit Bauwerken, die keine Gebäudeeigenschaft aufweisen (z.B. Flugdach) erfolgt (vgl. Amtsgutachten vom 18.06.2015, Seite 4). Darüber hinaus kann nicht ausgeschlossen werden, dass in diesem Bereich künftig eine Bebauung mit einem Nebengebäude oder mit Bauwerken, die keine Gebäudeeigenschaft aufweisen (z.B. Flugdach) erfolgt vergleiche Amtsgutachten vom 18.06.2015, Seite 4). Da sohin das angrenzende Grundstück Nr. x aufgrund tatsächlicher bzw. rechtlicher Umstände von einer künftigen Bebauung nicht ausgeschlossen ist, gilt Pkt. 4.1 der OIB-Richtlinie 2, nämlich dass zur Grundstücksgrenze gerichtete Außenwände als brandabschnittsbildende Wände
Tabelle 1b auszubilden sind, wobei Öffnungen Abschlüsse enthalten müssen, die dieselbe Feuerwiderstandsdauer wie die brandabschnittsbildende Wand aufzuweisen haben und – sofern nicht durch andere Maßnahmen ein Schließen im Brandfall bewirkt wird – selbstschließend auszuführen sind. Daraus folgt jedoch wiederum, dass die Auflage Pkt. 8, wonach die Fensteröffnungen in der Brandwand an der Grundstücksgrenze in der Brandwiderstandsklasse EI90 selbstschließend auszuführen sind, erforderlich iSd § 29 Abs. 5 Stmk. BauG 1995 ist, damit den von der Behörde zu wahrenden öffentlichen Interessen sowie den subjektiv-öffentlichen Rechten der Nachbarn entsprochen wird. Die Beschwerde vom 22.01.2015 war daher abzuweisen, zumal Standardfenster in Kunststoff, Dreh-Kipp, mit Sonnenschutz und 3-fach Verglasung in diesem Bereich (nördlich und westlich zur Grenze zum Grundstück Nr. x) nicht dem Gesetz
ausgeführt wären.Daraus folgt jedoch wiederum, dass die Auflage Pkt. 8, wonach die Fensteröffnungen in der Brandwand an der Grundstücksgrenze in der Brandwiderstandsklasse EI90 selbstschließend auszuführen sind, erforderlich iSd Paragraph 29, Absatz 5, Stmk. BauG 1995 ist, damit den von der Behörde zu wahrenden öffentlichen Interessen sowie den subjektiv-öffentlichen Rechten der Nachbarn entsprochen wird. Die Beschwerde vom 22.01.2015 war daher abzuweisen, zumal Standardfenster in Kunststoff, Dreh-Kipp, mit Sonnenschutz und 3-fach Verglasung in diesem Bereich (nördlich und westlich zur Grenze zum Grundstück Nr. x) nicht dem Gesetz
ausgeführt wären. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark wurde von keiner Partei beantragt. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hält eine solche auch nicht für erforderlich, zumal sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus dem vorgelegten Bauakt bzw. dem Amtsgutachten vom 18.06.2015 ergibt, welches den Parteien im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt wurde und sie somit Gelegenheit hatten sich hiezu zu äußern. Da sohin der entscheidungswesentliche Sachverhalt ausreichend geklärt ist, lässt eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.50.37.282.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.