RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum25.09.2015 GeschäftszahlLVwG 41.30-5943/2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Schmalzbauer über die Beschwerde der A B, geb. am xx, vertreten durch Dr. C D, Rechtsanwalt, Sgasse, W, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld vom 05.11.2014, GZ: xy/2014, z u R e c h t e r k a n n t: I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben, der in Beschwerde gezogene Bescheid aufgehoben und gemäß § 19 GewO 1994 festgestellt, dass die individuelle Befähigung von A B, geb. am xx, zur Ausübung des Gewerbes „Erzeugung von kosmetischen Artikeln, eingeschränkt auf die Erzeugung von Aromamischungen im Tätigkeitsbereich der Aromapraktikerin gemäß § 94 Z 17 GewO 1994“ vorliegt.der in Beschwerde gezogene Bescheid aufgehoben und gemäß Paragraph 19, GewO 1994 festgestellt, dass die individuelle Befähigung von A B, geb. am xx, zur Ausübung des Gewerbes „Erzeugung von kosmetischen Artikeln, eingeschränkt auf die Erzeugung von Aromamischungen im Tätigkeitsbereich der Aromapraktikerin gemäß Paragraph 94, Ziffer 17, GewO 1994“ vorliegt. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld vom 05.11.2014, GZ: xy/2014, wurde der Antrag von A B, geb. am xx, E, F, auf Feststellung des Vorliegens der individuellen Befähigung für das Gewerbe „Erzeugung von kosmetischen Artikeln, eingeschränkt auf die Erzeugung von Aromamischungen im Tätigkeitsbereich der Aromapraktikerin gemäß § 94 Z 17 GewO 1994“ abgewiesen. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld vom 05.11.2014, GZ: xy/2014, wurde der Antrag von A B, geb. am xx, E, F, auf Feststellung des Vorliegens der individuellen Befähigung für das Gewerbe „Erzeugung von kosmetischen Artikeln, eingeschränkt auf die Erzeugung von Aromamischungen im Tätigkeitsbereich der Aromapraktikerin gemäß Paragraph 94, Ziffer 17, GewO 1994“ abgewiesen. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass seitens der Antragstellerin keine einem Studium vergleichbare Ausbildungen vorliegen würden. Auch könne das von ihr besuchte Seminar „Herstellung von Aromamischungen“ in Verbindung mit den vertieften Informationen zur Herstellung von Kosmetikprodukten im Zuge der Ausbildung zur Aromapraktikerin nicht annähernd den Wissensstand vermitteln, den der 190stündige Lehrgang gemäß § 1 Z 11 vermittle. Dies umso mehr, als sich die Lehrinhalte stark überschneiden würden. Es war daher in weiterer Folge das Vorliegen der individuellen Befähigung am Maßstab der Ziffern 2 bis 10 zu messen. Diese würden jedoch jeweils den Nachweis von Praxiszeiten im Ausmaß von sechs Monaten bis zu sechs Jahren vorsehen und könne Frau A B jedoch keine fachliche Tätigkeit nachweisen. Der Nachweis des Besuches eines lediglich 18stündigen Seminares in Verbindung mit der vertiefenden Information zur Herstellung von Kosmetikprodukten im Zuge der Ausbildung zur Aromapraktikerin könne daher keineswegs als adäquate Ausbildung im Sinne der Zugangsverordnung angesehen werden. Die vorgenommene Einschränkung auf die Erzeugung von Aromamischungen im Tätigkeitsbereich der Aromapraktikerin vermöge daran nicht zu ändern, da der Wortlaut zum einen zu unbestimmt ist und zum anderen keine Einschränkung hinsichtlich konkreter Rohstoffe enthalten würde. Es handle sich bei Aromamischungen, die auf die Haut aufgetragen werden, zweifellos um ein Kosmetikprodukt, bei dem gesundheitliche Risikofaktoren durchaus gegeben sein würden. Aufgrund dieser Feststellungen und Überlegungen sei das Ansuchen abzuweisen. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass seitens der Antragstellerin keine einem Studium vergleichbare Ausbildungen vorliegen würden. Auch könne das von ihr besuchte Seminar „Herstellung von Aromamischungen“ in Verbindung mit den vertieften Informationen zur Herstellung von Kosmetikprodukten im Zuge der Ausbildung zur Aromapraktikerin nicht annähernd den Wissensstand vermitteln, den der 190stündige Lehrgang gemäß Paragraph eins, Ziffer 11, vermittle. Dies umso mehr, als sich die Lehrinhalte stark überschneiden würden. Es war daher in weiterer Folge das Vorliegen der individuellen Befähigung am Maßstab der Ziffern 2 bis 10 zu messen. Diese würden jedoch jeweils den Nachweis von Praxiszeiten im Ausmaß von sechs Monaten bis zu sechs Jahren vorsehen und könne Frau A B jedoch keine fachliche Tätigkeit nachweisen. Der Nachweis des Besuches eines lediglich 18stündigen Seminares in Verbindung mit der vertiefenden Information zur Herstellung von Kosmetikprodukten im Zuge der Ausbildung zur Aromapraktikerin könne daher keineswegs als adäquate Ausbildung im Sinne der Zugangsverordnung angesehen werden. Die vorgenommene Einschränkung auf die Erzeugung von Aromamischungen im Tätigkeitsbereich der Aromapraktikerin vermöge daran nicht zu ändern, da der Wortlaut zum einen zu unbestimmt ist und zum anderen keine Einschränkung hinsichtlich konkreter Rohstoffe enthalten würde. Es handle sich bei Aromamischungen, die auf die Haut aufgetragen werden, zweifellos um ein Kosmetikprodukt, bei dem gesundheitliche Risikofaktoren durchaus gegeben sein würden. Aufgrund dieser Feststellungen und Überlegungen sei das Ansuchen abzuweisen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige und in formaler Hinsicht zulässige Beschwerde mit den Anträgen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, nach Durchführung eines eigenen neuen/ergänzten Ermittlungs- und Beweisverfahrens in der Sache selbst zu entscheiden und den angefochtenen Bescheid im Sinne einer Stattgabe abzuändern in eventu den angefochtenen abweislichen Bescheid vom 05.11.2014 gemäß § 28 Abs 3 VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige und in formaler Hinsicht zulässige Beschwerde mit den Anträgen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, nach Durchführung eines eigenen neuen/ergänzten Ermittlungs- und Beweisverfahrens in der Sache selbst zu entscheiden und den angefochtenen Bescheid im Sinne einer Stattgabe abzuändern in eventu den angefochtenen abweislichen Bescheid vom 05.11.2014 gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Wörtlich wird dazu in der Beschwerde ausgeführt: „Beschwerdegründe: als hier zunächst komprimiert zusammengefasste, nachstehend aber noch im Detail ausgeführte – Beschwerdegründe mache ich geltend:
- a)Unrichtigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, sowohl nach §§ 19/339ff GewO 1994 als auch nach §§ 13/37ff AVG [insbesondere wesentliche Verfahrensverstöße, fehlende/mangelhafte/unrichtige Tatsachenfeststellungen, unterlassenes Ermittlungsverfahren, unrichtige Beweiswürdigung, Nicht-Akzeptanz der vorgelegten Antragsunterlagen/individuellen Befähigungsnachweise), und Unrichtigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, sowohl nach Paragraphen 19 /, 339 f, f, GewO 1994 als auch nach Paragraphen 13 /, 37 f, f, AVG [insbesondere wesentliche Verfahrensverstöße, fehlende/mangelhafte/unrichtige Tatsachenfeststellungen, unterlassenes Ermittlungsverfahren, unrichtige Beweiswürdigung, Nicht-Akzeptanz der vorgelegten Antragsunterlagen/individuellen Befähigungsnachweise), und
- b)unrichtige rechtliche Beurteilung (insbesondere hinsichtlich der Voraussetzungen für einen individuellen Befähigungsnachweis nach § 19 GewO 1994 für des (hier eingeschränkte) reglementierte Gewerbe des § 94 Z 17/Erzeugung von Kosmetischen Artikeln sowie der anzuwendenden Kosmetikerzeuger-Verordnung 2003], durch rechtsirrige Abweisung meines darauf abzielenden Feststellungsantrages;unrichtige rechtliche Beurteilung (insbesondere hinsichtlich der Voraussetzungen für einen individuellen Befähigungsnachweis nach Paragraph 19, GewO 1994 für des (hier eingeschränkte) reglementierte Gewerbe des Paragraph 94, Ziffer 17 /, E, r, z, e, u, g, u, n, g, von Kosmetischen Artikeln sowie der anzuwendenden Kosmetikerzeuger-Verordnung 2003], durch rechtsirrige Abweisung meines darauf abzielenden Feststellungsantrages; D Ausführung der Beschwerdegründe (die nachstehende ausgeführten Beschwerdegründe werden deshalb nicht formell in „Verletzung von Verfahrensvorschriften“ und „unrichtige rechtliche Beurteilung“ geteilt, weil dies zu einer argumentativen Zerreißung des einheitlichen Beschwerdevorbringens führen würde. Deshalb werden beide Beschwerdegründe nachstehend gemeinsam zu den einzelnen sachlichen Themenbereichen des angefochtenen Bescheides – und somit dessen Aufbau folgend – vorgetragen): D-1 integrierende Darstellung der gewerberechtlichen Beurteilung meiner verfahrensgegenständlichen Gewerbeanmeldung samt Feststellungsantrag, entsprechend dem von mir schon im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Aktenvermerk meines Rechtsvertreters vom 04.12.2013, weil die dort vorgetragene Sach- und Rechtsauffassung unverändert auch als grundlegende Ausführung meiner Beschwerdegründe erhoben wird [Zitatanfang]: 1) Ausgangspunkt ist, dass die Erzeugung von kosmetischen Artikeln nach § 94 Zif.17. der Gewerbeordnung/GewO 1994 ein reglementiertes Gewerbe darstellt, dessen Ausübung also nach den §§ 18-22 GewO 1994 einer erfolgreich nachgewiesenen Befähigung bedarf;Ausgangspunkt ist, dass die Erzeugung von kosmetischen Artikeln nach Paragraph 94, Zif.17. der Gewerbeordnung/GewO 1994 ein reglementiertes Gewerbe darstellt, dessen Ausübung also nach den Paragraphen 18 -, 22, GewO 1994 einer erfolgreich nachgewiesenen Befähigung bedarf; 2) für das reglementierte Gewerbe der Herstellung von kosmetischen Artikeln gibt es keine konkrete Befähigungsnachweis-Verordnung, wohl aber eine auf § 18 Abs.1) GewO 1994 basierende Verordnung über die Zugangsvoraussetzungen für dieses reglementierte Gewerbe (BGBl II 42/2003 idF BGBl II 399/2008). für das reglementierte Gewerbe der Herstellung von kosmetischen Artikeln gibt es keine konkrete Befähigungsnachweis-Verordnung, wohl aber eine auf Paragraph 18, Absatz eins,) GewO 1994 basierende Verordnung über die Zugangsvoraussetzungen für dieses reglementierte Gewerbe Bundesgesetzblatt Teil 2, 42 aus 2003, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 399 aus 2008,). Diese Zugangsvoraussetzungen-Verordnung regelt die notwendigen fachlichen Qualifikationen zum Antritt des reglementierten Gewerbes der Erzeugung von kosmetischen Artikeln, also der theoretischen Ausbildung der praktischen fachlichen Tätigkeit; 3) ergänzend – und insoweit abweichend – sieht § 31 Abs.2) GewO 1994 vor, daß Teilgewerbe (= Teiltätigkeiten eines reglementierten Gewerbes, die durchaus auch typische Kerntätigkeiten eines reglementierten Gewerbes umfassen können, sofern dafür ein vereinfachter Befähigungsnachweis ausreicht) auch von solchen Personen selbständig ausgeführt werden dürfen, die ihre Befähigung hierfür auf vereinfachte Art nachgewiesen haben.ergänzend – und insoweit abweichend – sieht Paragraph 31, Absatz 2,) GewO 1994 vor, daß Teilgewerbe (= Teiltätigkeiten eines reglementierten Gewerbes, die durchaus auch typische Kerntätigkeiten eines reglementierten Gewerbes umfassen können, sofern dafür ein vereinfachter Befähigungsnachweis ausreicht) auch von solchen Personen selbständig ausgeführt werden dürfen, die ihre Befähigung hierfür auf vereinfachte Art nachgewiesen haben. Darunter kann – mit Relevanz für den vorliegenden Anlaßfall – auch der Nachweis der erforderlichen Teilgewerbe-Befähigung durch das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines (inhaltlich auf dieses Teilgewerbe abstellenden) Lehrganges nach § 31 Abs.2) Zif. 4 GewO 1994 fallen.Darunter kann – mit Relevanz für den vorliegenden Anlaßfall – auch der Nachweis der erforderlichen Teilgewerbe-Befähigung durch das Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines (inhaltlich auf dieses Teilgewerbe abstellenden) Lehrganges nach Paragraph 31, Absatz 2,) Zif. 4 GewO 1994 fallen. Für das reglementierte Gewerbe der Erzeugung von kosmetischen Artikeln gibt es keine durch die 1.Teilgewerbeverordnung 1998 typisierten Teilgewerbe, die daher insoweit hinsichtlich des Gewerbewortlautes frei formuliert werden können. Unter Bedachtnahme auf die nachstehenden Legaldefinitionen und die daraus ableitbaren Herstellungs-Tätigkeiten kann der konkrete Gewerbe-Wortlaut vom Gewerbeanmelder selbst formuliert werden. Die Grenzen ergeben sich lediglich aus § 339 Abs.2)-erster Satz GewO 1994, wonach die Anmeldung die genaue Bezeichnung des Gewerbes und des für die Ausübung in Aussicht genommenen Standortest zu enthalten hat. Nach der dazu maßgeblichen Grundsatz-Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.12.2003 zur Zahl 2001/04/0158 wird dem Erfordernis der genauen Bezeichnung des Gewerbes (nur) dann entsprochen, wenn die gewählte Bezeichnung die Art der beabsichtigten Gewerbeausübung eindeutig erkennen und keinen Zweifel über den damit umschriebenen Gegenstand aufkommen läßt. Unter Bedachtnahme auf die nachstehenden Legaldefinitionen und die daraus ableitbaren Herstellungs-Tätigkeiten kann der konkrete Gewerbe-Wortlaut vom Gewerbeanmelder selbst formuliert werden. Die Grenzen ergeben sich lediglich aus Paragraph 339, Absatz 2,)-erster Satz GewO 1994, wonach die Anmeldung die genaue Bezeichnung des Gewerbes und des für die Ausübung in Aussicht genommenen Standortest zu enthalten hat. Nach der dazu maßgeblichen Grundsatz-Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.12.2003 zur Zahl 2001/04/0158 wird dem Erfordernis der genauen Bezeichnung des Gewerbes (nur) dann entsprochen, wenn die gewählte Bezeichnung die Art der beabsichtigten Gewerbeausübung eindeutig erkennen und keinen Zweifel über den damit umschriebenen Gegenstand aufkommen läßt. Das Gewerbe-Anmeldungsverfahren stellt ein sogenanntes Projektverfahren dar, bei dem der Gegenstand des dadurch eingeleiteten Verwaltungsverfahrens durch den Inhalt der Gewerbe-Anmeldung umschrieben wird. Grundsätzlich steht daher der Gewerbebehörde nach § 340 Abs.1) GewO 1994 nur die Prüfung offen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder in dem betreffenden Standort vorliegen. Ist diese Frage zu bejahen, so hat die Gewerbebehörde den Anmelder längstens binnen drei Monaten in das Gewerberegister einzutragen und den Anmelder hievon durch Übermittlung eines Auszuges aus dem Gewerberegister zu verständigen. Das Gewerbe-Anmeldungsverfahren stellt ein sogenanntes Projektverfahren dar, bei dem der Gegenstand des dadurch eingeleiteten Verwaltungsverfahrens durch den Inhalt der Gewerbe-Anmeldung umschrieben wird. Grundsätzlich steht daher der Gewerbebehörde nach Paragraph 340, Absatz eins,) GewO 1994 nur die Prüfung offen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder in dem betreffenden Standort vorliegen. Ist diese Frage zu bejahen, so hat die Gewerbebehörde den Anmelder längstens binnen drei Monaten in das Gewerberegister einzutragen und den Anmelder hievon durch Übermittlung eines Auszuges aus dem Gewerberegister zu verständigen. Ist diese Frage zu verneinen, si ist die Gewerbeanmeldung bescheidförmig abzuweisen, wogegen dem Gewerbeanmelder ein Rechtsmittel zusteht. Ein direkter Eingriff in den angemeldeten Gewerbewortlaut steht der Gewerbebehörde formal nicht zu, doch kann – allerdings nur im Einvernehmen mit dem Gewerbeanmelder – zur Vermeidung einer Anmeldungs-Abweisung ein modifizierter Gewerbewortlaut festgelegt werden; 4) die oberwähnte Einstufung der Erzeugung von kosmetischen Artikeln als reglementierters Gewerbe nach § 94 Zif.17. GewO 1994 enthält keine gesetzliche Umschreibung (Legaldefinition), was unter „kosmetischen Artikeln“ zu verstehen ist. Dies ergibt sich auch nicht aus der Einstufung von Kosmetik (Schönheitspflege) als gleichfalls reglementiertes Gewerbe nach § 94 Zif.42. GewO 1994 und der dafür bestehenden Abgrenzungsregelung nach § 109 GewO 1994.die oberwähnte Einstufung der Erzeugung von kosmetischen Artikeln als reglementierters Gewerbe nach Paragraph 94, Zif.17. GewO 1994 enthält keine gesetzliche Umschreibung (Legaldefinition), was unter „kosmetischen Artikeln“ zu verstehen ist. Dies ergibt sich auch nicht aus der Einstufung von Kosmetik (Schönheitspflege) als gleichfalls reglementiertes Gewerbe nach Paragraph 94, Zif.42. GewO 1994 und der dafür bestehenden Abgrenzungsregelung nach Paragraph 109, GewO 1994. Daher ist die Legaldefinition eines kosmetischen Mittels seit 11.07.2013 der in Österreich unmittelbar geltenden EU-Verordnung über kosmetische Mittel [=Verordnung (EG)Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30.11.2009] zu entnehmen. Daher ist die Legaldefinition eines kosmetischen Mittels seit 11.07.2013 der in Österreich unmittelbar geltenden EU-Verordnung über kosmetische Mittel [=Verordnung (EG)Nr. 1223 aus 2009, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30.11.2009] zu entnehmen. Dafür sind folgende Begriffsbestimmungen des Artikels 2 dieser EU-Verordnung maßgeblich:
- a)„kosmetische Mittel“: Stoffe oder Gemische, die dazu bestimmt sind, äußerlich mit den Teilen des menschlichen Körpers (Haut, Behaarungssystem, Nägel, Lippen und äußere intime Regionen) oder mit den Zähnen und den Schleimhäuten der Mundhöhle in Berührung zu kommen, und zwar zu dem ausschließlichen oder überwiegenden Zweck, diese zu reinigen, zu parfümieren, ihr Aussehen zu verändern, sie zu schützen, sie in gutem Zustand zu erhalten oder den Körpergeruch zu beeinflussen.
- b)„Stoff“: ein chemisches Element und seine Verbindungen in natürlicher Form oder gewonnen durch ein Herstellungsverfahren, einschließlich der zur Wahrung seiner Stabilität notwendigen Zusatzstoffe und der durch das angewandte Verfahren bedingten Verunreinigungen, aber mit Ausnahme von Lösungsmitteln, die von dem Stoff ohne Beeinträchtigung seiner Stabilität und ohne Änderung seiner Zusammensetzung abgetrennt werden können;
- c)„Gemisch“: Gemische oder Lösungen, die aus zwei oder mehreren Stoffen bestehen. Die im vorliegenden Zusammenhang relevanten Begriffe „Aromatherapie/Aromamischungen“ kommen weder im Gesetzestext noch in den vorgeschalteten erläuternden Erwägungsgründen der EU-Verordnung vor. Diese Begriffe sind daher – in analoger Anwendung des § 71a Abs.1) GewO 1994 [Stand der Technik/beste verfügbare Techniken] – durch Rückgriff auf den auf einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhenden Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt oder erwiesen ist, zu ermitteln;Die im vorliegenden Zusammenhang relevanten Begriffe „Aromatherapie/Aromamischungen“ kommen weder im Gesetzestext noch in den vorgeschalteten erläuternden Erwägungsgründen der EU-Verordnung vor. Diese Begriffe sind daher – in analoger Anwendung des Paragraph 71 a, Absatz eins,) GewO 1994 [Stand der Technik/beste verfügbare Techniken] – durch Rückgriff auf den auf einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhenden Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt oder erwiesen ist, zu ermitteln; 5) für den vorliegenden Zusammenhang maßgeblich wird daher sein, daß sich die anzumeldenden Gewerbelaute „Erzeugung von Aromamischungen“ und „im Tätigkeitsbereich der Aromapraxis“ auf die äußerliche Anwendung der hergestellten kosmetischen Mittel/Stoffe/Gemische im Sinne der in der obigen Zif.4) dargestellten geltenden Legaldefinition beschränken. Hier geht es vor allem um die Abgrenzung derartiger kosmetischer Mittel zu Arzneimitteln im Sinne des Arzneimittelgesetzes, wobei aber etwa aus den Ziff.1.2.5 und 1.2.7 des Teilkapitels „Naturkosmetik“ aus dem Codexkapitel B33 des Österreichischen Lebensmittelbuches ableitbar ist, daß die Verwendung natürlicher ätherischer Öle an der Einstufung eines Produktes als kosmetisches Mittel nichts ändert. EMPFEHLUNG: um diesen Sachzusammenhang deutlich klarzustellen, könnte es sich empfehlen, den angemeldeten Gewerbewortlaut auf „Erzeugung von kosmetischen Artikeln, eingeschränkt auf die Erzeugung von Aromamischungen im Tätigkeitsbereich der kosmetisch angewendeten Aromapraxis“ zu präzisieren. Eine solche Präzisierung würde auch dem Zweck dienen, eine unmissverständlich klare Abgrenzung zum Bereich der Gesundheits- und Krankenpflege nach dem Berufsbild des § 11 des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes/GuKG herbeiführen.Eine solche Präzisierung würde auch dem Zweck dienen, eine unmissverständlich klare Abgrenzung zum Bereich der Gesundheits- und Krankenpflege nach dem Berufsbild des Paragraph 11, des Gesundheits- und Krankenpflegegesetzes/GuKG herbeiführen. Zusatzanmerkung: das Fachbuch von DEUTSCH/BUCHMAY/EBERLE, Aromapflege-Handbuch/2. Auflage-2013, stellt nach seinem eigenen Untertitel einen „Leitfaden für den Einsatz ätherischer Öle in Gesundheits-, Krankenpflege- und Sozialberufen“ dar, betrachtet diesen Aspekt daher aus dem Blickwinkel der Berufsbilder des GuKG. Dies gilt auch für dessen Abschnitt 8.Gesetzliche Grundlagen von Frau Pro.Mag.Dr.jur.Allmer, die sich nicht mit den hier maßgeblichen gewerberechtlichen Fragen beschäftigt; 6) nach § 350 Abs.1) GewO 1994 sind unter anderem auch zur Durchführung von hier einschlägigen Befähigungsprüfungen für ein sonstiges reglementiertes Gewerbe die Meisterprüfstellen berufen, die jeweils im übertragenen Wirkungsbereich der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft eingerichtet sind. Durch diese mit der GewO-Novelle 2010/2011 abgeänderte Bestimmung wird klargestellt, daß in diesem übertragenen Wirkungsbereich die (Landes-)Organisationen der gewerblichen Wirtschaft bei der Besorgung ihrer Aufgaben an die Weisungen des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend gebunden sind.nach Paragraph 350, Absatz eins,) GewO 1994 sind unter anderem auch zur Durchführung von hier einschlägigen Befähigungsprüfungen für ein sonstiges reglementiertes Gewerbe die Meisterprüfstellen berufen, die jeweils im übertragenen Wirkungsbereich der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft eingerichtet sind. Durch diese mit der GewO-Novelle 2010 aus 2011, abgeänderte Bestimmung wird klargestellt, daß in diesem übertragenen Wirkungsbereich die , (Landes-)Organisationen der gewerblichen Wirtschaft bei der Besorgung ihrer Aufgaben an die Weisungen des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend gebunden sind. Sowohl daraus als auch aus dem Umstand, daß Angelegenheiten des Gewerbes nach Artikel 10 Abs.1) Zif.8. des Bundes-Verfassungsgesetzes/B-VG in der Gesetzgebung und in der Vollziehung/Verwaltung jeweils in die (einheitliche) Bundeskompetenz fallen, ist abzuleiten, daß die von der zuständigen Prüfstelle einer Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft ausgestellte Bestätigung über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung für ein reglementiertes Gewerbe (hier: Teilgewerbe) auch von allen anderen Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft vollinhaltlich anzuerkennen ist.Sowohl daraus als auch aus dem Umstand, daß Angelegenheiten des Gewerbes nach Artikel 10 Absatz eins,) Zif.8. des Bundes-Verfassungsgesetzes/B-VG in der Gesetzgebung und in der Vollziehung/Verwaltung jeweils in die (einheitliche) Bundeskompetenz fallen, ist abzuleiten, daß die von der zuständigen Prüfstelle einer Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft ausgestellte Bestätigung über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung für ein reglementiertes Gewerbe (hier: Teilgewerbe) auch von allen anderen Landeskammern der gewerblichen Wirtschaft vollinhaltlich anzuerkennen ist. Auch die Textierung der Verordnung über die Durchführung derartiger Prüfungen/Allgemeine Prüfungsordnung 2004 spricht für die bundesweit nur ein (einziges) Mal notwendige Ablegung der Befähigungsprüfung für ein sonstiges reglementiertes Gewerbe mit Anerkennung des positiven Prüfungszeugnisses für das gesamte Bundesgebiet. ZUSAMMENFASSENDE EMPFEHLUNG: auf der Basis der ausgestellten Teilnahmebestätigung über die erfolgreiche Absolvierung des Ausbildungsseminares „Herstellung von Aromamischungen“ sowie des Nachweises der positiven Ablegung eines darauf aufbauenden mündlichen Fachgespräches für denselben Gewerbewortlaut durch einen hiezu gemäß § 73 LMSVG durch den Bundesminister für Gesundheit bescheidfömig bewilligten Gutachter, sind die Voraussetzungen für die Anmeldung des eingeschränkten Teilgewerbes „Herstellung von kosmetischen Mitteln, eingeschränkt auf die Erzeugung von Aromamischungen im Tätigkeitsbereich der kosmetisch angewendeten Aromapraxis“ nach § 94 Zif.17 GewO 1994 vollständig erbracht. Für die Vorschreibung eines zusätzlichen einschlägigen Fachgespräches durch die für den Wohnsitz/Geschäftssitz des Gewerbe-Anmelders örtlich zuständige Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft biete die Rechtslage nach der Gewerbeordnung 1994 samt Durchführungsverordnung keinen Anhaltspunkt [Ende des Zitates, wobei die Empfehlungen und Zusatzanmerkungen – obwohl sie formal keinen unmittelbaren Beschwerdegrund ausdrücken – dennoch wiedergegeben werden, weil sich daraus auch Hinweise auf die notwendige Durchführung eines ergänzenden erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens ergeben];ZUSAMMENFASSENDE EMPFEHLUNG: auf der Basis der ausgestellten Teilnahmebestätigung über die erfolgreiche Absolvierung des Ausbildungsseminares „Herstellung von Aromamischungen“ sowie des Nachweises der positiven Ablegung eines darauf aufbauenden mündlichen Fachgespräches für denselben Gewerbewortlaut durch einen hiezu gemäß Paragraph 73, LMSVG durch den Bundesminister für Gesundheit bescheidfömig bewilligten Gutachter, sind die Voraussetzungen für die Anmeldung des eingeschränkten Teilgewerbes „Herstellung von kosmetischen Mitteln, eingeschränkt auf die Erzeugung von Aromamischungen im Tätigkeitsbereich der kosmetisch angewendeten Aromapraxis“ nach Paragraph 94, Zif.17 GewO 1994 vollständig erbracht. Für die Vorschreibung eines zusätzlichen einschlägigen Fachgespräches durch die für den Wohnsitz/Geschäftssitz des Gewerbe-Anmelders örtlich zuständige Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft biete die Rechtslage nach der Gewerbeordnung 1994 samt Durchführungsverordnung keinen Anhaltspunkt [Ende des Zitates, wobei die Empfehlungen und Zusatzanmerkungen – obwohl sie formal keinen unmittelbaren Beschwerdegrund ausdrücken – dennoch wiedergegeben werden, weil sich daraus auch Hinweise auf die notwendige Durchführung eines ergänzenden erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens ergeben]; D-2) ergänzende Ausführung von Beschwerdegründen, unter konkreter Bezugnahme auf den angefochtenen abweislichen Bescheid: 1) wie sich dies aus der tatsächlich-inhaltlichen Begründung des angefochtenen Bescheides auf dessen Seite -5-/untere Hälfte ergibt, nimmt die belangte Behörde dadurch einen materiellen Vergleich der von mir vorgelegten individuellen Befähigungsnachweise mit der Kosmetikartikelerzeuger-Verordnung 2003 vor, allerdings unter Bedachtnahme auf die Verordnungs-Änderung im BGBl II 275/2014, wie sie im Bundesgesetzblatt am 03.11.2014 ausgegeben worden ist. Da diese Verordnungs-Änderung 2014 selbst keine Regelung deren Inkrafttretens enthält, gilt soweit § 11 Abs.1) des Bundesgesetzblattgesetzes, sodaß diese Änderungs-Verordnung daher (erst) ab 04. November 2014 in Kraft getreten ist.1) wie sich dies aus der tatsächlich-inhaltlichen Begründung des angefochtenen Bescheides auf dessen Seite -5-/untere Hälfte ergibt, nimmt die belangte Behörde dadurch einen materiellen Vergleich der von mir vorgelegten individuellen Befähigungsnachweise mit der Kosmetikartikelerzeuger-Verordnung 2003 vor, allerdings unter Bedachtnahme auf die Verordnungs-Änderung im Bundesgesetzblatt Teil 2, 275 aus 2014,, wie sie im Bundesgesetzblatt am 03.11.2014 ausgegeben worden ist. Da diese Verordnungs-Änderung 2014 selbst keine Regelung deren Inkrafttretens enthält, gilt soweit Paragraph 11, Absatz eins,) des Bundesgesetzblattgesetzes, sodaß diese Änderungs-Verordnung daher (erst) ab 04. November 2014 in Kraft getreten ist. Soweit sich daher die belangte Behörde insbesondere auf die erst mit dieser Änderungs-Verordnung 2014 eingefügte Zif.11. des § 1 der Kosmetikartikelerzeuger-Verordnung 2003 und die dortige Lehrgangs-Anlage mit einer Gesamtzahl von mindestens 190 Lehrstunden beruft, so ist es denkunmöglich, unsachlich und gleichheitswidrig, bereits mit dem Bescheiddatum vom 05.11.2014 (also 24 bis maximal 48 Stunden nach Inkrafttreten der Änderungs-Verordnung 2014) die vorherige Absolvierung eines Lehrganges mit mindestens 190 Lehrstunden zu verlangen.Soweit sich daher die belangte Behörde insbesondere auf die erst mit dieser Änderungs-Verordnung 2014 eingefügte Zif.11. des Paragraph eins, der Kosmetikartikelerzeuger-Verordnung 2003 und die dortige Lehrgangs-Anlage mit einer Gesamtzahl von mindestens 190 Lehrstunden beruft, so ist es denkunmöglich, unsachlich und gleichheitswidrig, bereits mit dem Bescheiddatum vom 05.11.2014 (also 24 bis maximal 48 Stunden nach Inkrafttreten der Änderungs-Verordnung 2014) die vorherige Absolvierung eines Lehrganges mit mindestens 190 Lehrstunden zu verlangen. Der Umstand, daß über meinen bereits am 13.06.2014 gestellten Antrag auf Feststellung des individuellen Befähigungsnachweises zunächst knapp fünf Monate seitens der belangten Behörde nicht entschieden worden ist, diese dann aber am zweiten Tage nach Inkrafttreten der Änderungs-Verordnung 2014 darauf dann die Abweisung meines Feststellungsantrages stützt, muß die Annahme einer denkunmöglichen Unsachlichkeit daher entsprechend verstärken. Jedenfalls kann schon aus diesen dargestellten zeitlichen Gründen meinem Antrag auf Feststellung des individuellen Befähigungsnachweises die erst am 04.11.2014 in Kraft getretene Änderungs-Verordnung zur Kosmetikartikelerzeuger-Verordnung 2003 nicht – auch nicht vergleichsweise – entgegengehalten werden; 2) die belangte Behörde setzt sich ferner nicht mit meinem schon im Ermittlungsverfahren vorgetragenen und im obigen Abschnitt D-1)3)-Einleitungsabsatz dargelegten Argument auseinander, daß ich keineswegs eine Gewerbeberechtigung für das (umfassende) Kosmetikartikelerzeuger-Gewerbe nach § 94 Zif.17. GewO 1994 beantragt habe, sondern lediglich eine „auf die Erzeugung von Aromamischungen im Tätigkeitsbereich der Aromapraktikerin“ eingeschränkte Gewerbeberechtigung.die belangte Behörde setzt sich ferner nicht mit meinem schon im Ermittlungsverfahren vorgetragenen und im obigen Abschnitt D-1)3)-Einleitungsabsatz dargelegten Argument auseinander, daß ich keineswegs eine Gewerbeberechtigung für das (umfassende) Kosmetikartikelerzeuger-Gewerbe nach Paragraph 94, Zif.17. GewO 1994 beantragt habe, sondern lediglich eine „auf die Erzeugung von Aromamischungen im Tätigkeitsbereich der Aromapraktikerin“ eingeschränkte Gewerbeberechtigung. Die belangte Behörde geht auf dieses – konkret auf § 31 Abs.2) GewO 1994 gestützte – Argument, daß für die eingeschränkte Gewerbeberechtigung der Befähigungsnachweis auch auf vereinfachte Art nachgewiesen werden kann, im angefochtenen Bescheid nicht ein, sondern hält demgegenüber lapidar „Frau A B konnte jedoch keine fachliche Tätigkeit nachweisen“ fest. Die belangte Behörde geht auf dieses – konkret auf Paragraph 31, Absatz 2,) GewO 1994 gestützte – Argument, daß für die eingeschränkte Gewerbeberechtigung der Befähigungsnachweis auch auf vereinfachte Art nachgewiesen werden kann, im angefochtenen Bescheid nicht ein, sondern hält demgegenüber lapidar „Frau A B konnte jedoch keine fachliche Tätigkeit nachweisen“ fest. Diese Sach- und Rechtsauffassung der belangten Behörde ist aktenwidrig und unrichtig, weil ich – und zwar konkret bezogen auf den beantragten eingeschränkten Gewerbewortlaut „Erzeugung von Aromamischungen im Tätigkeitsbereich der Aromapraktikerin“ – Nachweise über einschlägige theoretische und praktische Ausbildungen vorgelegt habe. Insbesondere der von mir erfolgreich absolvierte Lehrgang zur Diplomierten Aromapraktikerin mit einer schriftlichen, praktischen und mündlichen Prüfung hat einen Ausbildungs-Lehrgang von insgesamt 204 Unterrichtseinheiten und einen Praxisnachweis von etwa 100 Stunden aufgewiesen, sodaß schon deswegen das ablehnende Argument der belangten Behörde „im Zuge der Ausbildung zur Aromapraktikerin nicht annähernd den Wissenstand vermitteln, den der 190-stündige Lehrgang gemäß § 1 Z 11 vermittelt“ nachweislich unrichtig und daher auch rechtlich verfehlt ist. Diese Sach- und Rechtsauffassung der belangten Behörde ist aktenwidrig und unrichtig, weil ich – und zwar konkret bezogen auf den beantragten eingeschränkten Gewerbewortlaut „Erzeugung von Aromamischungen im Tätigkeitsbereich der Aromapraktikerin“ – Nachweise über einschlägige theoretische und praktische Ausbildungen vorgelegt habe. Insbesondere der von mir erfolgreich absolvierte Lehrgang zur Diplomierten Aromapraktikerin mit einer schriftlichen, praktischen und mündlichen Prüfung hat einen Ausbildungs-Lehrgang von insgesamt 204 Unterrichtseinheiten und einen Praxisnachweis von etwa 100 Stunden aufgewiesen, sodaß schon deswegen das ablehnende Argument der belangten Behörde „im Zuge der Ausbildung zur Aromapraktikerin nicht annähernd den Wissenstand vermitteln, den der 190-stündige Lehrgang gemäß Paragraph eins, Ziffer 11, vermittelt“ nachweislich unrichtig und daher auch rechtlich verfehlt ist. Dem gegenüber würde etwa die von der belangten Behörde herangezogene Anlage zur Kosmetikartikelerzeuger-Verordnung (in der allerdings erst seit 04.11.2014 geltenden Fassung) für den Gegenstand „Aromapraxis“ nur eine Mindestanzahl von acht Lehrstunden vorsehen. Schon aus diesem zahlenmäßigen Vergleich der durch die Verordnung vorgegebenen Aromapraxis-Lehrstunden mit den von mir individuell nachgewiesenen Aromapraxis-Ausbildungseinheiten zeigt schlagend auf, daß ich durch diese individuellen Belege „die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen“ habe, wie es § 19 GewO 1994 vorsieht;Dem gegenüber würde etwa die von der belangten Behörde herangezogene Anlage zur Kosmetikartikelerzeuger-Verordnung (in der allerdings erst seit 04.11.2014 geltenden Fassung) für den Gegenstand „Aromapraxis“ nur eine Mindestanzahl von acht Lehrstunden vorsehen. Schon aus diesem zahlenmäßigen Vergleich der durch die Verordnung vorgegebenen Aromapraxis-Lehrstunden mit den von mir individuell nachgewiesenen Aromapraxis-Ausbildungseinheiten zeigt schlagend auf, daß ich durch diese individuellen Belege „die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen“ habe, wie es Paragraph 19, GewO 1994 vorsieht; 3) soweit sich die belangte Behörde als Begründung für die Abweisung meines Feststellungsantrages darauf beruft, daß „der Nachweis des Besuches eines lediglich 18-stündigen Seminares auch in Verbindung mit der vertiefenden Information zur Herstellung von Kosmetikprodukten im Zuge der Ausbildung zur Aromapraktikerin … daher keineswegs als adäquate Ausbildung im Sinne der Zugangsverordnung angesehen werden“ könne, bezieht sie sich offenbar auf die konkrete Auffächerung von Lehrinhalten und Unterrichtseinheiten als Beilage zu meinem Lehrgangszertifikat als Diplomierte Aromapraktikerin vom 11.05.2014. auch in diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, daß die von der belangten Behörde als Vergleich herangezogene neue Anlage 2014 zur Kosmetikartikelerzeuger-Verordnung nur acht Stunden Aromapraxis-Ausbildung enthält, wobei diese Verordnungs-Anlage die dafür maßgeblichen Lehrinhalte nicht einmal näher auffächert. Gerade diese in meinem Anlaßfall aber aufgefächerten Ausbildungs-Lehrinhalte zeigen, dass auch potentielle „gesundheitliche Risikofaktoren“ in meiner Lehrgangs-Ausbildung angesprochen und behandelt worden sind, was neuerlich deutlich detaillierter und daher erheblich aussagekräftiger hinsichtlich meines Befähigungsnachweises erscheint, als der Sammel-Gegenstand „Erste Hilfe und Arbeitsschutz“ in der zitierten neuen Verordnungs-Anlage; 4) zur Gänze unberücksichtigt läßt die belangte Behörde ferner das von mir vorgelegte Schreiben des autorisierten Gutachters für Kosmetika gemäß § 73 LMSVG, Herrn Dr. G H, vom 16.05.2014 samt angeschlossener Darstellung des mit mir am 11.05.2014 geführten Fachgesprächs. zur Gänze unberücksichtigt läßt die belangte Behörde ferner das von mir vorgelegte Schreiben des autorisierten Gutachters für Kosmetika gemäß Paragraph 73, LMSVG, Herrn Dr. G H, vom 16.05.2014 samt angeschlossener Darstellung des mit mir am 11.05.2014 geführten Fachgesprächs. Aus dem von der belangten Behörde eingeholten Gutachten der sachlich zuständigen Landesinnung der Chemischen Gewerbe und Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger vom 27.10.2014 ergibt sich, daß diese zuständige Landesinnung offensichtlich keine Notwendigkeit gesehen hat, über das aktenkundig dokumentierte Fachgespräch mit Herrn Dr. G H hinaus ein weiteres Fachgespräch mit mir zu führen. Vielmehr hat diese zuständige Landesinnung auf der Basis der von mir vorgelegten individuellen Befähigungsnachweise keine Einwendungen gegen die beantragte positive Feststellung meines Befähigungsnachweises erhoben, über welches Gutachten sich aber die belangte Behörde schlicht hinweggesetzt hat, ohne sich damit auch nur inhaltlich-argumentativ zu beschäftigen. Entsprechend den Gesetzesmaterialien/Erläuternde Bemerkungen zur Regierungsvorlage des Gewerberecht-Novelle 2002, sind im Falle der Vorlage eines positiven Gutachtens der zuständigen Kammerorganisation von der Gewerbebehörde nur die Schlüssigkeit des Gutachtens und die Vollständigkeit der hierfür herangezogenen Unteralgen und Belege zu prüfen. Die belangte Behörde hat diese Prüfung ausweichlich der Begründung des angefochtenen Bescheides in keiner Weise vorgenommen und sich jedenfalls, ohne dies auch nur ansatzweise zu begründen, einfach über das insoweit verbindliche Gutachten der zuständigen Landesinnung vom 27.10.2014 hinweggesetzt. Insoweit liegt daher auch sowohl eine mangelhafte erstinstanzliche Beweiswürdigung vor, was ausdrücklich gerügt und eingewendet wird; 5) die im Zusammenhang mit der Prüfung und Feststellung meines individuellen Befähigungsnachweises gegebenenfalls notwendige Beiziehung von einschlägigen Sachverständigen hat mit dem obzitierten positiven Gutachten der zuständigen Landesinnung jedenfalls meine für die angemeldete eingeschränkte Gewerbeausübung hinreichende tatsächliche Befähigung ergeben, worauf es nach dem Erlass des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 19.08.2002 zur da. GZ 32.830/141-1/7/02 maßgeblich ankommt. Auch mit diesem Prüfmaßstab hat sich die belangte Behörde nicht auseinandergesetzt; 6) schließlich ist das erstinstanzliche Ermittlungsverfahren auch deshalb mangelhaft geblieben, weil die belangte Behörde – bei einer zunächst angenommenen Prämisse eines insgesamt noch fehlenden individuellen Befähigungsnachweises – vor abschließender Erlassung des beantragten Feststellungsbescheides jedenfalls noch meine informative Befragung durch einen einschlägigen Sachverständigen hätte durchführen müssen (vgl. etwa VwSlg/A 14.223/1995 oder VwGH-Erk. vom 14.04.1999, Zl 99/04/0005). schließlich ist das erstinstanzliche Ermittlungsverfahren auch deshalb mangelhaft geblieben, weil die belangte Behörde – bei einer zunächst angenommenen Prämisse eines insgesamt noch fehlenden individuellen Befähigungsnachweises – vor abschließender Erlassung des beantragten Feststellungsbescheides jedenfalls noch meine informative Befragung durch einen einschlägigen Sachverständigen hätte durchführen müssen vergleiche etwa VwSlg/A 14.223 aus 1995, oder VwGH-Erk. vom 14.04.1999, Zl 99/04/0005). Diesem Verfahrensmangel kommt schon deshalb rechtliche Relevanz zu, weil die belangte Behörde im Absatz unmittelbar vor der „Beweiswürdigung“ des angefochtenen Bescheides ersichtlich kritisch vermerkt, dass die zuständige Landesinnung „ein Fachgespräch mit der Antragstellerin … nicht durchgeführt“ habe. D-3) ZUSAMMENFASSEND ergibt sich daher aus meinem in den obigen Abschnitten D-1) und D-2) näher detaillierten Beschwerdegründen, dass der angefochtene Bescheid aus beiden in Abschnitt C) angeführten grundsätzlichen Beschwerdegründen verfahrensrechtlich mangelhaft und inhaltlich rechtsirrig erlassen worden ist;“ Sachverhalt: Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf den Akt der belangten Behörde und den Gegenstandsakt sowie auf das Ergebnis der am 21.08.2015 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, in der die Beschwerdeführerin gehört wurde. Die Beschwerdeführerin hat am 13.06.2014 bei der belangten Behörde mit beabsichtigter Wirksamkeit 01.07.2014 das Gewerbe „Erzeugung von kosmetischen Artikeln gemäß § 94 Z. 17 GewO 1991, eingeschränkt auf die Erzeugung von Aromamischungen im Tätigkeitsbereich der Aromapraktikerin“ angemeldet und gleichzeitig angegeben, dass sie den Befähigungsnachweis nicht erbracht habe und daher um Feststellung der individuellen Befähigung ansuche. Beigelegt waren der Gewerbeanmeldung neben den hier unstrittigen Unterlagen, wie Staatsbürgerschaftsnachweis, etc.,Die Beschwerdeführerin hat am 13.06.2014 bei der belangten Behörde mit beabsichtigter Wirksamkeit 01.07.2014 das Gewerbe „Erzeugung von kosmetischen Artikeln gemäß Paragraph 94, Ziffer 17, GewO 1991, eingeschränkt auf die Erzeugung von Aromamischungen im Tätigkeitsbereich der Aromapraktikerin“ angemeldet und gleichzeitig angegeben, dass sie den Befähigungsnachweis nicht erbracht habe und daher um Feststellung der individuellen Befähigung ansuche. Beigelegt waren der Gewerbeanmeldung neben den hier unstrittigen Unterlagen, wie Staatsbürgerschaftsnachweis, etc., - ein Gutachten von Dr. G H, W, vom 16.05.2014, - ein „Zertifizierungsdiplom“ Dipl. Aromapraktikerin als „Gewerbliche Aromapraktikerin“, erstellt von der Vereinigung für Aromapflege und gewerbliche Aromapraktikerinnen“, I, vom Juni 2014,- ein „Zertifizierungsdiplom“ Dipl. Aromapraktikerin als „Gewerbliche Aromapraktikerin“, erstellt von der Vereinigung für Aromapflege und gewerbliche Aromapraktikerinnen“, römisch eins, vom Juni 2014, - eine Bescheinigung der XX.at, G, vom 11.05.2014, dass die Beschwerdeführerin den Lehrgang vom 24.08.2013 bis 11.05.2014 (204 Unterrichtseinheiten und ca. 100 Stunden Praxis) sowie die schriftliche, praktische und mündliche Prüfung zur diplomierten Aromapraktikerin mit Erfolg absolviert hat, einschließlich einer Stundenübersicht des Lehrganges und dessen Beschreibung.- eine Bescheinigung der römisch zwanzig.at, G, vom 11.05.2014, dass die Beschwerdeführerin den Lehrgang vom 24.08.2013 bis 11.05.2014 (204 Unterrichtseinheiten und ca. 100 Stunden Praxis) sowie die schriftliche, praktische und mündliche Prüfung zur diplomierten Aromapraktikerin mit Erfolg absolviert hat, einschließlich einer Stundenübersicht des Lehrganges und dessen Beschreibung. Am 04.09.2014 wurde weiters eine Teilnahmebestätigung der XX.at, G, vom 08.12.2013 über das Seminar „Herstellung von Aromamischungen“ im Ausmaß von 18 Unterrichtseinheiten vorgelegt.Am 04.09.2014 wurde weiters eine Teilnahmebestätigung der römisch zwanzig.at, G, vom 08.12.2013 über das Seminar „Herstellung von Aromamischungen“ im Ausmaß von 18 Unterrichtseinheiten vorgelegt. Dem vorgelegten Gutachen von Dr. G H ist zu entnehmen, dass dieser am 11.05.2014 mit der Beschwerdeführerin ein Fachgespräch, dessen Fragen mitübermittelt wurden, durchgeführt hat, welches aus seiner Sicht zeigt, dass die Beschwerdeführerin alle erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für die Ausübung des genannten Gewerbes erfüllt und alle Fragen ausreichend und umfassend richtig beantworten konnte. Die Beschwerdeführerin ist gelernte Damenkleidermacherin und war nach ihrer Ausbildung auch im Verkauf tätig. Sie hat Aromatherapie vorerst lediglich privat angewendet und dann im Laufe der Jahre einige Seminare besucht, dies jedoch ohne entsprechende Zeugnisse. Sie hat sich im Jahr 2013 entschlossen, eine zertifizierte Ausbildung als Aromapraktikerin zu machen. In dem von ihr angestrebten Gewerbe „Erzeugung von kosmetischen Artikeln, eingeschränkt auf die Erzeugung von Aromamischungen im Tätigkeitsbereich der Aromapraktikerin“ geht es ihr darum, selbst Aromamischungen herzustellen, die auf die individuellen Bedürfnisse des jeweiligen Kunden abgestimmt sind. Die Beschwerdeführerin hat kein Studium, keine berufsbildende höhere Schule, keine mindestens dreijährige berufsbildende Schule, keine Lehrabschlussprüfung in einem der in § 1 Z 4a Kosmetikartikelerzeuger-Verordnung genannten Lehrberufe absolviert. Sie hat kein Zeugnis über eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit (§ 1 Z 5 leg cit), über eine ununterbrochene sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständige oder Betriebsleiterin. Sie konnte keine Zeugnisse gemäß § 1 Z 7, 8 oder 9 Kosmetikartikelerzeuger-Verordnung oder ein Zeugnis über eine ununterbrochene fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung gemäß § 1 Z 10 leg cit vorlegen.Die Beschwerdeführerin hat kein Studium, keine berufsbildende höhere Schule, keine mindestens dreijährige berufsbildende Schule, keine Lehrabschlussprüfung in einem der in Paragraph eins, Ziffer 4 a, Kosmetikartikelerzeuger-Verordnung genannten Lehrberufe absolviert. Sie hat kein Zeugnis über eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit (Paragraph eins, Ziffer 5, leg cit), über eine ununterbrochene sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständige oder Betriebsleiterin. Sie konnte keine Zeugnisse gemäß Paragraph eins, Ziffer 7, 8, oder 9 Kosmetikartikelerzeuger-Verordnung oder ein Zeugnis über eine ununterbrochene fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung gemäß Paragraph eins, Ziffer 10, leg cit vorlegen. Die Beschwerdeführerin ist seit Juli 2014 selbständig tätig im Gewerbe „Hilfestellung zur Erreichung einer körperlichen bzw. energetischen Ausgewogenheit“. Die Wirtschaftskammer Steiermark, Landesinnung chemische Gewerbe und Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger, legte mit Datum 27.10.2014 folgende Stellungnahme vor: „STELLUNGNAHME zum ANTRAG AUF FESTSTELLUNG DER INDIVIDUELLEN BEFÄHIGUNG Antragsstellerin: A B, geb. xx Wohnhaft in: F, E GZ: xy/2014 B E F U N D Zum Ansuchen von Frau A B, geb. am xx um individuelle Befähigung für das Gewerbe „Erzeugung von kosmetischen Artikeln gem. § 94 Z 17 1994, eingeschränkt auf die Erzeugung von Aromamischungen im Tätigkeitsbereich der Aromapraktikerin“, gibt die Landesinnung der chemischen Gewerbe und der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger folgende Stellungnahme ab:Zum Ansuchen von Frau A B, geb. am xx um individuelle Befähigung für das Gewerbe „Erzeugung von kosmetischen Artikeln gem. Paragraph 94, Ziffer 17, 1994, eingeschränkt auf die Erzeugung von Aromamischungen im Tätigkeitsbereich der Aromapraktikerin“, gibt die Landesinnung der chemischen Gewerbe und der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger folgende Stellungnahme ab: Frau A B verfügt seit 1.7.2014 über eine Gewerbeberechtigung im Bereich der Humanenergetik „Hilfestellung zur Erreichung der körperlichen bzw. energetischen Ausgewogenheit …“ Lt. Methodenkatalog der Humanenergetiker zählt zu diesem Gewerbe auch der Bereich Hilfestellung mittels Auswahl von Aromastoffen. Frau A B hat nachstehende Unterlagen zur Feststellung der individuellen Befähigung vorgelegt: 1. Gutachten über ein Fachgespräch, ausgestellt von Dr. G H 2. Ausbildungsdiplom zur Aromapraktikerin (204 Unterrichtseinheiten + Praxisnachweise ca. 100 Stunden) 3. Seminar „Herstellung von Aromamischungen“ (18 Unterrichtseinheiten) G U T A C H T E N Aufgrund der vorliegenden Ausbildungsunterlagen, insbesondere aber aufgrund des Fachgesprächs bei Dr. G H, einem der Landesinnung bekannten autorisierten Gutachter für Kosmetika und dem Spezialseminar über die Herstellung von Aromamischungen, ist die Landesinnung der chemischen Gewerbe und der Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereiniger der Auffassung, dass Frau A B sich damit die fachlichen Kenntnisse für den eingeschränkten Bereich der Erzeugung von Aromamischungen für den Tätigkeitsbereich der Aromapraktikerin angeeignet hat. Die Landesinnung der chemischen Gewerbe und der Denkmal-. Fassaden- und Gebäudereiniger erhebt daher gegen die Erteilung der individuellen Befähigung für das Gewerbe „Erzeugung von kosmetischen Artikeln gem. § 94 Z 17 1994, eingeschränkt auf die Erzeugung von Aromamischungen“ keine Einwendungen.“Die Landesinnung der chemischen Gewerbe und der Denkmal-. Fassaden- und Gebäudereiniger erhebt daher gegen die Erteilung der individuellen Befähigung für das Gewerbe „Erzeugung von kosmetischen Artikeln gem. Paragraph 94, Ziffer 17, 1994, eingeschränkt auf die Erzeugung von Aromamischungen“ keine Einwendungen.“ Weitere Unterlagen wurden der belangten Behörde nicht vorgelegt. Rechtliche Beurteilung: § 16 Abs 1 und 2 der Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der die Gewerbeordnung 1973 wiederverlautbart wird (Gewerbeordnung 1994 – GewO), BGBl. 194/1994, in der Fassung BGBl. I Nr. 48/2015:Paragraph 16, Absatz eins und 2 der Kundmachung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der die Gewerbeordnung 1973 wiederverlautbart wird (Gewerbeordnung 1994 – GewO), Bundesgesetzblatt 194 aus 1994,, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 48/2015: „
(1)Voraussetzung für die Ausübung von reglementierten Gewerben und von Teilgewerben ist ferner der Nachweis der Befähigung. Kann der Einschreiter diesen Nachweis nicht erbringen, so hat er einen Geschäftsführer (§ 39) zu bestellen. Dies gilt nicht für das Gewerbe der Rauchfangkehrer (§ 94 Z 55). § 9 Abs. 2 gilt in diesen Fällen mit der Maßgabe, dass die Bestellung des neues Geschäftsführers binnen einem Monat zu erfolgen hat.„
(1)Voraussetzung für die Ausübung von reglementierten Gewerben und von Teilgewerben ist ferner der Nachweis der Befähigung. Kann der Einschreiter diesen Nachweis nicht erbringen, so hat er einen Geschäftsführer (Paragraph 39,) zu bestellen. Dies gilt nicht für das Gewerbe der Rauchfangkehrer (Paragraph 94, Ziffer 55,). Paragraph 9, Absatz 2, gilt in diesen Fällen mit der Maßgabe, dass die Bestellung des neues Geschäftsführers binnen einem Monat zu erfolgen hat.
(2)Unter Befähigungsnachweis ist der Nachweis zu verstehen, daß der Einschreiter die fachlichen einschließlich der kaufmännischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, um die dem betreffenden Gewerbe eigentümlichen Tätigkeiten selbständig ausführen zu können.“ § 18 GewO:Paragraph 18, GewO: „
(1)Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat für jedes reglementierte Gewerbe, hinsichtlich der im § 94 Z 14, 32, 33, 41 und 46 genannten Gewerbe und hinsichtlich des im § 94 Z 42 genannten Gewerbes, soweit es sich um die Tätigkeiten des Piercens und Tätowierens handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, durch Verordnung festzulegen, durch welche Belege - für sich allein oder in entsprechender Verbindung untereinander - die Zugangsvoraussetzungen zum betreffenden Gewerbe, gegebenenfalls für dessen eingeschränkte Ausübung, im Hinblick auf die hiefür erforderliche fachliche Befähigung jedenfalls als erfüllt anzusehen sind. Dabei hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu berücksichtigen, dass bei reglementierten Gewerben, bei denen der Qualifikation auf Grund der Richtlinie 92/51/EWG über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung der Richtlinie 89/48/EWG oder der Richtlinie 89/48/EWG über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome Diplomniveau zukommt, dieses Diplomniveau gewahrt bleibt.„
(1)Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat für jedes reglementierte Gewerbe, hinsichtlich der im Paragraph 94, Ziffer 14, 32, 33, 41 und 46 genannten Gewerbe und hinsichtlich des im Paragraph 94, Ziffer 42, genannten Gewerbes, soweit es sich um die Tätigkeiten des Piercens und Tätowierens handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, durch Verordnung festzulegen, durch welche Belege - für sich allein oder in entsprechender Verbindung untereinander - die Zugangsvoraussetzungen zum betreffenden Gewerbe, gegebenenfalls für dessen eingeschränkte Ausübung, im Hinblick auf die hiefür erforderliche fachliche Befähigung jedenfalls als erfüllt anzusehen sind. Dabei hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu berücksichtigen, dass bei reglementierten Gewerben, bei denen der Qualifikation auf Grund der Richtlinie 92/51/EWG über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung der Richtlinie 89/48/EWG oder der Richtlinie 89/48/EWG über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome Diplomniveau zukommt, dieses Diplomniveau gewahrt bleibt.
(2)Absatz 2,Als Belege im Sinne des Abs. 1 kommen in BetrachtAls Belege im Sinne des Absatz eins, kommen in Betracht 1.Ziffer eins Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung bei den im § 94 als Handwerke bezeichneten reglementierten Gewerben oder über eine sonstige Befähigungsprüfung;Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung bei den im Paragraph 94, als Handwerke bezeichneten reglementierten Gewerben oder über eine sonstige Befähigungsprüfung; 2.Ziffer 2 Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung; 3.Ziffer 3 Zeugnis über den Abschluss einer Studienrichtung an einer Universität; 4.Ziffer 4 Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Fachhochschul-Studienganges; 5.Ziffer 5 Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Schule; 6.Ziffer 6 Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Lehrganges; 7.Ziffer 7 Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung; 8.Ziffer 8 Zeugnis über eine fachliche Tätigkeit; 9.Ziffer 9 Zeugnis über eine Tätigkeit in leitender Stellung; 10.Ziffer 10 Zeugnis über eine Tätigkeit als Betriebsleiter; 11.Ziffer 11 Nachweise über eine Tätigkeit als Selbstständiger.
(3)Unter fachlicher Tätigkeit (Abs. 2 Z 8) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die geeignet ist, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbstständigen Ausübung des betreffenden Gewerbes erforderlich sind. Unter Tätigkeit in leitender Stellung (Abs. 2 Z 9) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die überwiegend mit fachspezifischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens verbunden ist. Unter Tätigkeit als Betriebsleiter (Abs. 2 Z 10) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die in einer der folgenden Funktionen ausgeübt wurde
(3)Unter fachlicher Tätigkeit (Absatz 2, Ziffer 8,) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die geeignet ist, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbstständigen Ausübung des betreffenden Gewerbes erforderlich sind. Unter Tätigkeit in leitender Stellung (Absatz 2, Ziffer 9,) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die überwiegend mit fachspezifischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens verbunden ist. Unter Tätigkeit als Betriebsleiter (Absatz 2, Ziffer 10,) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die in einer der folgenden Funktionen ausgeübt wurde 1.Ziffer eins als Leiter des Unternehmens oder einer Zweigniederlassung oder 2.Ziffer 2 als Stellvertreter des Unternehmers oder des Leiters des Unternehmens, wenn mit dieser Stellung eine Verantwortung verbunden ist, die der des vertretenen Unternehmers oder Leiters entspricht oder 3.Ziffer 3 in leitender Stellung je nach der Eigenart des betreffenden Gewerbes mit kaufmännischen oder mit kaufmännischen und technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens.
(4)Wenn es Gründe der Abwehr von besonderen Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen erfordern, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung festzulegen, dass Zeugnisse im Sinne des Abs. 2 für ein Gewerbe nicht mehr zu berücksichtigen sind, wenn der Inhaber des Zeugnisses seit der Prüfung, dem Abschluss der Ausbildung oder seit der fachlichen Tätigkeit, die durch das betreffende Zeugnis bescheinigt wird, zehn Jahre nicht mehr die den Gegenstand des betreffenden Gewerbes bildenden Tätigkeiten ausgeübt hat.
(4)Wenn es Gründe der Abwehr von besonderen Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen erfordern, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung festzulegen, dass Zeugnisse im Sinne des Absatz 2, für ein Gewerbe nicht mehr zu berücksichtigen sind, wenn der Inhaber des Zeugnisses seit der Prüfung, dem Abschluss der Ausbildung oder seit der fachlichen Tätigkeit, die durch das betreffende Zeugnis bescheinigt wird, zehn Jahre nicht mehr die den Gegenstand des betreffenden Gewerbes bildenden Tätigkeiten ausgeübt hat.
(5)Bei Schulen, bei denen eine Abschlussprüfung vorgesehen ist, ist der erfolgreiche Besuch (Abschluss) durch das Abschlussprüfungszeugnis (Reifeprüfungszeugnis), bei Schulen, bei denen keine Abschlussprüfung vorgesehen ist, durch das Abschlusszeugnis (Jahreszeugnis) nachzuweisen. Als Abschluss eines Studiums gilt der Abschluss eines Diplom-, Bachelor-, Master- oder Doktoratsstudiums. Als Abschluss eines Fachhochschul-Studienganges gilt der Abschluss eines Fachhochschul-Bachelorstudienganges, eines Fachhochschul-Masterstudienganges oder eines Fachhochschul-Diplomstudienganges.
(6)(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 85/2012)
(6)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2012,)
(7)…“ § 19 GewO:Paragraph 19, GewO: „Kann der nach § 18 Abs. 1 vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden, so hat die Behörde unter Bedachtnahme auf Vorschriften gemäß § 18 Abs. 4 das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. Die Behörde hat das Vorliegen der individuellen Befähigung mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes auszusprechen, wenn die Befähigung nur in diesem Umfang vorliegt. § 373d Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden.“„Kann der nach Paragraph 18, Absatz eins, vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden, so hat die Behörde unter Bedachtnahme auf Vorschriften gemäß Paragraph 18, Absatz 4, das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. Die Behörde hat das Vorliegen der individuellen Befähigung mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes auszusprechen, wenn die Befähigung nur in diesem Umfang vorliegt. Paragraph 373 d, Absatz 5, ist sinngemäß anzuwenden.“ § 31 GewO:Paragraph 31, GewO: „
(1)Einfache Tätigkeiten von reglementierten Gewerben, deren fachgemäße Ausübung den sonst vorgeschriebenen Befähigungsnachweis nicht erfordern, sind den betreffenden Gewerben nicht vorbehalten. Als einfache Tätigkeiten gelten jedenfalls nicht die für ein Gewerbe typischen Kerntätigkeiten, welche die für die Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen voraussetzen.
(2)Teilgewerbe sind Tätigkeiten eines reglementierten Gewerbes, deren selbstständige Ausführung auch von Personen erwartet werden kann, die die Befähigung hiefür auf vereinfachte Art nachweisen. Die Befähigung für ein Teilgewerbe ist bei der Anmeldung durch Belege der folgenden Art nachzuweisen: 1.Ziffer eins Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung, 2.Ziffer 2 Zeugnis über eine fachliche Tätigkeit, 3.Ziffer 3 Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Schule, 4.Ziffer 4 Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Lehrganges.
(3)Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat unter Bedachtnahme auf die technologische Entwicklung, die standardisierten Verfahrensweisen und die arbeitsteilige Organisation im Bereich eines reglementierten Gewerbes durch Verordnung festzulegen, welche Tätigkeiten eines reglementierten Gewerbes Teilgewerbe sind und durch welche Belege im Sinne des Abs. 2 - allein oder in entsprechender Verbindung untereinander - die Befähigung für ein Teilgewerbe nachzuweisen ist.
(3)Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat unter Bedachtnahme auf die technologische Entwicklung, die standardisierten Verfahrensweisen und die arbeitsteilige Organisation im Bereich eines reglementierten Gewerbes durch Verordnung festzulegen, welche Tätigkeiten eines reglementierten Gewerbes Teilgewerbe sind und durch welche Belege im Sinne des Absatz 2, - allein oder in entsprechender Verbindung untereinander - die Befähigung für ein Teilgewerbe nachzuweisen ist.
(4)Ob und inwieweit durch ein Zeugnis einer ausländischen Schule oder eines ausländischen Lehrganges die für die Ausübung eines Teilgewerbes erforderlichen fachlichen Fähigkeiten und Fertigkeiten erworben wurden, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit im Einzelfall zu bestimmen.“ § 32 GewO:Paragraph 32, GewO: „
(1)Gewerbetreibenden stehen auch folgende Rechte zu:
- alle Vorarbeiten und Vollendungsarbeiten auf dem Gebiet anderer Gewerbe vorzunehmen, die dazu dienen, die Produkte, die sie erzeugen oder vertreiben sowie Dienstleistungen, die sie erbringen, absatzfähig zu machen sowie in geringem Umfang Leistungen anderer Gewerbe zu erbringen, die eigene Leistungen wirtschaftlich sinnvoll ergänzen;
- die ausschließlich für die Erbringung von Leistungen des eigenen Unternehmens bestimmten Maschinen, Werkzeuge und sonstigen Werksvorrichtungen anzufertigen;
- ihre Betriebseinrichtungen, Maschinen, Werkzeuge, Betriebsmittel, sonstigen Betriebsbehelfe und Betriebsgebäude instand zu halten und instand zu setzen;
- die Beistellung des zu verwendenden Materials, wenn Aufträge zur Herstellung von Waren erteilt werden;
- die zum Verkauf der von ihnen erzeugten oder vertriebenen Waren dienenden Verpackungen und Umhüllungen (Säcke, Kartonagen, Tuben, Dosen, Kisten und ähnliche Gegenstände), Etiketten oder sonstigen handelsüblichen Hilfsmittel herzustellen und zu bedrucken;
- das Aufstellen, die Montage, der Austausch schadhaft gewordener Bestandteile, die Nachfüllung von Behältern, das Anbringen von Zubehör und die regelmäßige Wartung der hergestellten, verkauften oder vermieteten Gegenstände;
- das Sammeln und Behandeln von Abfällen; abfallrechtliche Regelungen bleiben hievon unberührt;
- Arbeiten, die im zulässigen Umfang ihrer Gewerbeausübung liegen, zu planen;
- Gesamtaufträge zu übernehmen, sofern ein wichtiger Teil des Auftrages ihrem Gewerbe zukommt, jedoch unter der Voraussetzung, dass sie die Arbeiten, für deren Ausführung sie keine Gewerbeberechtigung besitzen, durch befugte Gewerbetreibende ausführen lassen;
- Waren zurückzunehmen, zu kaufen, zu verkaufen, zu vermieten und zu vermitteln, soweit diese Tätigkeiten nicht Gegenstand eines reglementierten Gewerbes sind;
- einfache Tätigkeiten von reglementierten Gewerben, deren fachgemäße Ausübung den sonst vorgeschriebenen Befähigungsnachweis nicht erfordert, auszuüben;
- Teilgewerbe (§ 31 Abs. 2 ff) auszuüben, soweit das Teilgewerbe in fachlichem Zusammenhang mit der hauptberuflich ausgeübten gewerblichen Tätigkeit steht;Teilgewerbe (Paragraph 31, Absatz 2, ff) auszuüben, soweit das Teilgewerbe in fachlichem Zusammenhang mit der hauptberuflich ausgeübten gewerblichen Tätigkeit steht;
- die Ausübung des nicht konzessionspflichtigen Werkverkehrs mit Gütern;
- die Ausübung des nicht konzessionspflichtigen, nicht linienmäßigen Personenwerkverkehrs;
- die unentgeltliche Ausschank von Getränken; hiefür darf jedoch nicht geworben werden und dürfen keine zusätzlichen Hilfskräfte noch ausschließlich diesem Ausschank dienende Räume verwendet werden.
(2)Bei der Ausübung der Rechte gemäß Abs. 1 müssen der wirtschaftliche Schwerpunkt und die Eigenart des Betriebes erhalten bleiben. Soweit dies aus Gründen der Sicherheit notwendig ist, haben sich die Gewerbetreibenden entsprechend ausgebildeter und erfahrener Fachkräfte zu bedienen.
(2)Bei der Ausübung der Rechte gemäß Absatz eins, müssen der wirtschaftliche Schwerpunkt und die Eigenart des Betriebes erhalten bleiben. Soweit dies aus Gründen der Sicherheit notwendig ist, haben sich die Gewerbetreibenden entsprechend ausgebildeter und erfahrener Fachkräfte zu bedienen.
(3)Bei Ausübung eines Teilgewerbes (Abs. 1 Z 12) haben die Gewerbetreibenden einen Arbeitnehmer, der den Befähigungsnachweis für das betreffende Teilgewerbe erbringt und der nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes voll versicherungspflichtig ist, im Betrieb zu beschäftigen.
(3)Bei Ausübung eines Teilgewerbes (Absatz eins, Ziffer 12,) haben die Gewerbetreibenden einen Arbeitnehmer, der den Befähigungsnachweis für das betreffende Teilgewerbe erbringt und der nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes voll versicherungspflichtig ist, im Betrieb zu beschäftigen.
(4)Erzeugern von Webwaren, Strick- und Wirkwaren, Tapeten, Glaswaren, Gummi- und Plastikwaren, Kunstharzgegenständen sowie von Verpackungen und Umhüllungen, Etiketten, Briefumschlägen und sonstigen handelsüblichen Hilfsmitteln steht auch das Recht zum Bedrucken ihrer eigenen Erzeugnisse zu. Sie dürfen auch gleichartige zugekaufte Waren bedrucken, soweit der wirtschaftliche Schwerpunkt und die Eigenart des Betriebes erhalten bleiben.
(5)Das Sammeln und Behandeln von Abfällen, soweit es nicht durch Abs. 1 Z 7 gedeckt wird, ist - unabhängig davon, ob für die Ausübung dieser Tätigkeit gemäß dem AWG 2002 zusätzliche Voraussetzungen zu erfüllen sind - ein freies Gewerbe.
(5)Das Sammeln und Behandeln von Abfällen, soweit es nicht durch Absatz eins, Ziffer 7, gedeckt wird, ist - unabhängig davon, ob für die Ausübung dieser Tätigkeit gemäß dem AWG 2002 zusätzliche Voraussetzungen zu erfüllen sind - ein freies Gewerbe.
(6)Gewerbetreibenden sind, wenn die Versicherung eine Ergänzung der im Rahmen der Haupttätigkeit gelieferten Waren oder erbrachten Dienstleistungen darstellt, gemäß den Bestimmungen der §§ 137 bis 138 und den sonstigen Bestimmungen betreffend Versicherungsvermittlung auch Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung erlaubt. Die Ausübung dieses Rechts steht nur nach Erbringung der Nachweise und Registrierung gemäß den genannten Bestimmungen zu.“
(6)Gewerbetreibenden sind, wenn die Versicherung eine Ergänzung der im Rahmen der Haupttätigkeit gelieferten Waren oder erbrachten Dienstleistungen darstellt, gemäß den Bestimmungen der Paragraphen 137 bis 138 und den sonstigen Bestimmungen betreffend Versicherungsvermittlung auch Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung erlaubt. Die Ausübung dieses Rechts steht nur nach Erbringung der Nachweise und Registrierung gemäß den genannten Bestimmungen zu.“ Gemäß § 94 Z. 17 GewO handelt es sich beim Gewerbe „Erzeugung von kosmetischen Artikeln“ um ein reglementiertes Gewerbe.Gemäß Paragraph 94, Ziffer 17, GewO handelt es sich beim Gewerbe „Erzeugung von kosmetischen Artikeln“ um ein reglementiertes Gewerbe. § 333 Abs 1 GewO:Paragraph 333, Absatz eins, GewO: „Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, ist Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes, und zwar Behörde erster Instanz, die Bezirksverwaltungsbehörde.“ § 340 GewO:Paragraph 340, GewO:
(1)Auf Grund der Anmeldung des Gewerbes (§ 339 Abs. 1) hat die Behörde zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder in dem betreffenden Standort vorliegen. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes vor und hat die Anmeldung nicht ein in Abs. 2 genanntes Gewerbe zum Gegenstand, so hat die Behörde den Anmelder längstens binnen drei Monaten in das GISA einzutragen und durch Übermittlung eines Auszugs aus dem GISA von der Eintragung zu verständigen. Ist im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung ein Verfahren über eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung gemäß § 373c oder eine Gleichhaltung gemäß § 373d oder § 373e anhängig, so hat die Behörde die innerhalb der im zweiten Satz festgelegten dreimonatigen Frist rechtskräftig erteilte Nachsicht, Anerkennung oder Gleichhaltung zu berücksichtigen. Als Tag der Gewerbeanmeldung gilt jener Tag, an welchem alle erforderlichen Nachweise (§ 339 Abs. 3) bei der Behörde eingelangt sind und die allenfalls erforderliche Feststellung der individuellen Befähigung gemäß § 19, eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung gemäß § 373c oder eine Gleichhaltung gemäß § 373d oder § 373e rechtswirksam erfolgt ist. Als Mangel der gesetzlichen Voraussetzungen gilt auch, wenn der Firmenwortlaut im Hinblick auf den Inhalt des Gewerbes eine erhebliche Irreführung bedeuten würde.
(1)Auf Grund der Anmeldung des Gewerbes (Paragraph 339, Absatz eins,) hat die Behörde zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder in dem betreffenden Standort vorliegen. Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes vor und hat die Anmeldung nicht ein in Absatz 2, genanntes Gewerbe zum Gegenstand, so hat die Behörde den Anmelder längstens binnen drei Monaten in das GISA einzutragen und durch Übermittlung eines Auszugs aus dem GISA von der Eintragung zu verständigen. Ist im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung ein Verfahren über eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung gemäß Paragraph 373 c, oder eine Gleichhaltung gemäß Paragraph 373 d, oder Paragraph 373 e, anhängig, so hat die Behörde die innerhalb der im zweiten Satz festgelegten dreimonatigen Frist rechtskräftig erteilte Nachsicht, Anerkennung oder Gleichhaltung zu berücksichtigen. Als Tag der Gewerbeanmeldung gilt jener Tag, an welchem alle erforderlichen Nachweise (Paragraph 339, Absatz 3,) bei der Behörde eingelangt sind und die allenfalls erforderliche Feststellung der individuellen Befähigung gemäß Paragraph 19,, eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung gemäß Paragraph 373 c, oder eine Gleichhaltung gemäß Paragraph 373 d, oder Paragraph 373 e, rechtswirksam erfolgt ist. Als Mangel der gesetzlichen Voraussetzungen gilt auch, wenn der Firmenwortlaut im Hinblick auf den Inhalt des Gewerbes eine erhebliche Irreführung bedeuten würde.
(2)Hat die Anmeldung ein im § 95 genanntes Gewerbe zum Gegenstand, so hat die Behörde über das Ergebnis ihrer Feststellungen längstens binnen drei Monaten einen Bescheid zu erlassen. Erwächst der Bescheid, mit dem festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 vorliegen, in Rechtskraft, so hat die Behörde den Anmelder umgehend in das GISA einzutragen.
(2)Hat die Anmeldung ein im Paragraph 95, genanntes Gewerbe zum Gegenstand, so hat die Behörde über das Ergebnis ihrer Feststellungen längstens binnen drei Monaten einen Bescheid zu erlassen. Erwächst der Bescheid, mit dem festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen gemäß Absatz eins, vorliegen, in Rechtskraft, so hat die Behörde den Anmelder umgehend in das GISA einzutragen.
(2a)Hat die Anmeldung die im Rahmen des Rauchfangkehrergewerbes (§ 94 Z 55) ausgeübten sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Sinne des § 120 Abs. 1 zweiter Satz zum Gegenstand, so hat die Behörde über das Ergebnis ihrer Feststellungen über die Voraussetzungen gemäß § 120 Abs. 1 zweiter Satz und § 121 Abs. 1a längstens binnen drei Monaten einen Bescheid zu erlassen, sofern betreffend die Anmeldung nicht ein rechtkräftiger Bescheid gemäß Abs. 3 erlassen worden ist. Erwächst der Bescheid, mit dem festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen gemäß § 120 Abs. 1 zweiter Satz und § 121 Abs. 1a vorliegen, in Rechtskraft, so hat die Behörde die Berechtigung, dass dem Gewerbetreibenden die Ausübung der sicherheitsrelevanten Tätigkeiten gemäß § 120 Abs. 1 zweiter Satz zusteht, und das für diese Berechtigung geltende Kehrgebiet unverzüglich im GISA einzutragen; § 365e Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 bis 4 sind auf diese Daten sinngemäß anzuwenden.
(2a)Hat die Anmeldung die im Rahmen des Rauchfangkehrergewerbes (Paragraph 94, Ziffer 55,) ausgeübten sicherheitsrelevanten Tätigkeiten im Sinne des Paragraph 120, Absatz eins, zweiter Satz zum Gegenstand, so hat die Behörde über das Ergebnis ihrer Feststellungen über die Voraussetzungen gemäß Paragraph 120, Absatz eins, zweiter Satz und Paragraph 121, Absatz eins a, längstens binnen drei Monaten einen Bescheid zu erlassen, sofern betreffend die Anmeldung nicht ein rechtkräftiger Bescheid gemäß Absatz 3, erlassen worden ist. Erwächst der Bescheid, mit dem festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen gemäß Paragraph 120, Absatz eins, zweiter Satz und Paragraph 121, Absatz eins a, vorliegen, in Rechtskraft, so hat die Behörde die Berechtigung, dass dem Gewerbetreibenden die Ausübung der sicherheitsrelevanten Tätigkeiten gemäß Paragraph 120, Absatz eins, zweiter Satz zusteht, und das für diese Berechtigung geltende Kehrgebiet unverzüglich im GISA einzutragen; Paragraph 365 e, Absatz eins, erster Satz und Absatz 2 bis 4 sind auf diese Daten sinngemäß anzuwenden.
(3)Liegen die im Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht vor, so hat die Behörde - unbeschadet eines Verfahrens nach § 366 Abs. 1 Z 1 - dies mit Bescheid festzustellen und die Ausübung des Gewerbes zu untersagen.
(3)Liegen die im Absatz eins, genannten Voraussetzungen nicht vor, so hat die Behörde - unbeschadet eines Verfahrens nach Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, - dies mit Bescheid festzustellen und die Ausübung des Gewerbes zu untersagen. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Erzeugung von kosmetischen Artikeln (Kosmetikartikelerzeuger-Verordnung), BGBl. II Nr. 42/2003, in der Fassung BGBl. II Nr. 275/2014:Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Erzeugung von kosmetischen Artikeln (Kosmetikartikelerzeuger-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 42 aus 2003,, in der Fassung BGBl. römisch zwei Nr. 275/2014: § 1.Paragraph eins, Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes der Erzeugung von kosmetischen Artikeln (§ 94 Z 17 GewO 1994) als erfüllt anzusehen: Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes der Erzeugung von kosmetischen Artikeln (Paragraph 94, Ziffer 17, GewO 1994) als erfüllt anzusehen: 1. Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss der Studienrichtungen Medizin/Humanmedizin/Zahnmedizin oder Veterinärmedizin oder Pharmazie oder Lebensmittel- und Biotechnologie oder einer Studienrichtung mit den Ausbildungsschwerpunkten Chemie oder Biologie oder den erfolgreichen Abschluss eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges oder 2. Zeugnisse über
- a)den erfolgreichen Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen, deren Ausbildung im Bereich Chemie oder Biologie mit einem für das reglementierte Gewerbe spezifischen Schwerpunkt liegt, und
- b)eine mindestens sechsmonatige fachliche Tätigkeit oder 3. Zeugnisse über
- a)den erfolgreichen Abschluss einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung im Bereich Chemie oder Biologie mit einem für das reglementierte Gewerbe spezifischen Schwerpunkt liegt, und
- b)eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit oder 4. Zeugnisse über 4a. die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlussprüfung in einem der folgenden Lehrberufe: Chemielaborant, Chemielabortechnik, Chemieverfahrenstechnik, Chemiewerker, Drogist/in, Kosmetiker/in, Pharmazeutisch-kaufmännischer Assistent, Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenz oder Schädlingsbekämpfer/in
- b)eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit oder 5. das Zeugnis über eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder 6. Zeugnisse über eine ununterbrochene sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter oder 7. Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn für die betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung wie in Z 1, 2a, 3a oder 4a, sofern die gesamte Ausbildung eine mindestens dreijährige Dauer hatte, oder eine vorherige mindestens dreijährige Ausbildung mit vergleichbarer Schwerpunktsetzung nachgewiesen wird, oderZeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn für die betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung wie in Ziffer eins, 2 a, 3 a, oder 4a, sofern die gesamte Ausbildung eine mindestens dreijährige Dauer hatte, oder eine vorherige mindestens dreijährige Ausbildung mit vergleichbarer Schwerpunktsetzung nachgewiesen wird, oder 8. Zeugnisse über eine ununterbrochene vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn für die betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung wie in Z 1, 2a, 3a oder 4a, sofern die gesamte Ausbildung eine mindestens zweijährige Dauer hatte, oder eine vorherige mindestens zweijährige Ausbildung mit vergleichbarer Schwerpunktsetzung nachgewiesen wird, oderZeugnisse über eine ununterbrochene vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn für die betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung wie in Ziffer eins, 2 a, 3 a, oder 4a, sofern die gesamte Ausbildung eine mindestens zweijährige Dauer hatte, oder eine vorherige mindestens zweijährige Ausbildung mit vergleichbarer Schwerpunktsetzung nachgewiesen wird, oder 9. Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger, wenn für die betreffende Tätigkeit eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbstständiger nachgewiesen wird, oder 10. Zeugnisse über eine ununterbrochene fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung, davon eine mindestens dreijährige Tätigkeit mit technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens, wenn für die betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung wie in Z 1, 2a, 3a oder 4a, sofern die gesamte Ausbildung eine mindestens dreijährige Dauer hatte, oder eine vorherige mindestens dreijährige Ausbildung mit vergleichbarer Schwerpunktsetzung nachgewiesen wird, oderZeugnisse über eine ununterbrochene fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung, davon eine mindestens dreijährige Tätigkeit mit technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens, wenn für die betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung wie in Ziffer eins, 2 a, 3 a, oder 4a, sofern die gesamte Ausbildung eine mindestens dreijährige Dauer hatte, oder eine vorherige mindestens dreijährige Ausbildung mit vergleichbarer Schwerpunktsetzung nachgewiesen wird, oder 11. Zeugnis über den erfolgreichen Besuch des in der Anlage festgelegten Lehrganges. § 2. Die im § 1 Z 6 und 9 geregelten Tätigkeiten dürfen, vom Zeitpunkt des Einlangens der Gewerbeanmeldung an gerechnet, nicht vor mehr als zehn Jahren beendet worden sein.Paragraph 2, Die im Paragraph eins, Ziffer 6 und 9 geregelten Tätigkeiten dürfen, vom Zeitpunkt des Einlangens der Gewerbeanmeldung an gerechnet, nicht vor mehr als zehn Jahren beendet worden sein. Anlage1. Der Lehrgang ist am Wirtschaftsförderungsinstitut einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft, am Berufsförderungsinstitut oder an einer vergleichbaren Ausbildungseinrichtung zu absolvieren. 2. Der Lehrgang hat sich jedenfalls auf folgende Gegenstände mit der für den jeweiligen Gegenstand angegebenen Mindestzahl an Lehrstunden zu erstrecken: Lehrgang gemäß § 1 Z 11Lehrgang gemäß Paragraph eins, Ziffer 11Kapitel Gegenstand Mindestzahl der Lehrstunden I. Chemie/Physik und Fachrechtsbereicherömisch eins. Chemie/Physik und Fachrechtsbereiche Grundlagen anorganische Chemie 4 Grundlagen organische Chemie 4 Grundlagen Physik 4 Rohstoffkunde 10 Chemische Reaktionen 3 Stöchometrie 3 Toxikologie 4 Dermatologie 8 Natur-/Biokosmetik 8 Aromapraxis 8 Rechtliche Grundlagen (einschließlich Kosmetikkennzeichnung und Werbeaussagen) 8 Recht für den Kosmetikbetrieb 12 Gefahrenguttransport 2 Fertigpackungsverordnung 2 Praktische Anwendungen des Kosmetikrechts (einschließlich GMP=Gute Herstellungspraxis) 4 Chemisches Rechnen 8 II. Recht und Betriebswirtschaftrömisch zwei. Recht und Betriebswirtschaft Gewerberecht/Betriebsanlagenrecht 10 Wettbewerbsrecht 4 Arbeits- und Sozialrecht 4 Betriebsgründung 4 Grundlagen des Privatrechts unter Berücksichtigung des Konsumentenschutzrechts 4 Produkthaftungsrecht 4 Fachrechnen und Fachkalkulation 16 III. Erste Hilfe und Arbeitsschutzrömisch drei. Erste Hilfe und Arbeitsschutz Erste Hilfe und Arbeitsschutz 8 IV. Praktische Übungen/Herstellungrömisch vier. Praktische Übungen/Herstellung Gesichtspflegemittel 8 Körperpflegemittel 8 Seifen 8 Shampoo 4 Weitere Verfahren und Produkte 4 V. Erstellung einer Produktinformation (früher Dossier) samt praktischer Durchführungrömisch fünf. Erstellung einer Produktinformation (früher Dossier) samt praktischer Durchführung Erstellung einer Produktinformation (früher Dossier) samt praktischer Durchführung 12 3. Die Gesamtzahl der Lehrstunden des Lehrganges hat mindestens 190 zu betragen.“ Der Befähigungsnachweis für das reglementierte Gewerbe „Erzeugung von kosmetischen Artikeln“ ist – neben der allgemeinen Regelung in § 18 GewO - in der oben wiedergegebenen Zugangs-VO (Kosmetikartikelerzeuger-Verordnung) geregelt. Wenn die Beschwerdeführerin moniert, dass die belangte Behörde die Kosmetikartikelerzeuger-Verordnung in der Fassung der Novelle BGBl. II Nr. 275/2014 angewendet hat, so ist ihr entgegen zu halten, dass die Behörde ihrer Beurteilung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Entscheidung zugrunde zu legen hat. Die Beurteilung der Sach- und Rechtslage erfolgte daher zurecht unter Beachtung der Novelle BGBl. II Nr. 275/2014.Der Befähigungsnachweis für das reglementierte Gewerbe „Erzeugung von kosmetischen Artikeln“ ist – neben der allgemeinen Regelung in Paragraph 18, GewO - in der oben wiedergegebenen Zugangs-VO (Kosmetikartikelerzeuger-Verordnung) geregelt. Wenn die Beschwerdeführerin moniert, dass die belangte Behörde die Kosmetikartikelerzeuger-Verordnung in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 275 aus 2014, angewendet hat, so ist ihr entgegen zu halten, dass die Behörde ihrer Beurteilung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihrer Entscheidung zugrunde zu legen hat. Die Beurteilung der Sach- und Rechtslage erfolgte daher zurecht unter Beachtung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 275 aus 2014,. Auf Grund der Anmeldung des Gewerbes (§ 339 Abs. 1) am 13.06.2014 hatte die belangte Behörde zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch die Anmelderin in dem betreffenden Standort vorliegen (§ 340 Abs 1 GewO).Auf Grund der Anmeldung des Gewerbes (Paragraph 339, Absatz eins,) am 13.06.2014 hatte die belangte Behörde zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch die Anmelderin in dem betreffenden Standort vorliegen (Paragraph 340, Absatz eins, GewO). Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes vor und hat die Anmeldung nicht ein in § 340 Abs.2 GewO genanntes Gewerbe zum Gegenstand, so hat die Behörde den Anmelder längstens binnen drei Monaten in das GISA einzutragen und durch Übermittlung eines Auszugs aus dem GISA von der Eintragung zu verständigen. Als Tag der Gewerbeanmeldung gilt jener Tag, an welchem alle erforderlichen Nachweise (§ 339 Abs. 3 GewO) bei der Behörde eingelangt sind und die allenfalls erforderliche Feststellung der individuellen Befähigung gemäß § 19 GewO, eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung gemäß § 373c GewO oder eine Gleichhaltung gemäß § 373d oder § 373e GewO rechtswirksam erfolgt ist. Als Mangel der gesetzlichen Voraussetzungen gilt auch, wenn der Firmenwortlaut im Hinblick auf den Inhalt des Gewerbes eine erhebliche Irreführung bedeuten würde (§ 340 GewO).Liegen die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes vor und hat die Anmeldung nicht ein in Paragraph 340, Absatz 2, GewO genanntes Gewerbe zum Gegenstand, so hat die Behörde den Anmelder längstens binnen drei Monaten in das GISA einzutragen und durch Übermittlung eines Auszugs aus dem GISA von der Eintragung zu verständigen. Als Tag der Gewerbeanmeldung gilt jener Tag, an welchem alle erforderlichen Nachweise (Paragraph 339, Absatz 3, GewO) bei der Behörde eingelangt sind und die allenfalls erforderliche Feststellung der individuellen Befähigung gemäß Paragraph 19, GewO, eine erforderliche Nachsicht, eine Anerkennung gemäß Paragraph 373 c, GewO oder eine Gleichhaltung gemäß Paragraph 373 d, oder Paragraph 373 e, GewO rechtswirksam erfolgt ist. Als Mangel der gesetzlichen Voraussetzungen gilt auch, wenn der Firmenwortlaut im Hinblick auf den Inhalt des Gewerbes eine erhebliche Irreführung bedeuten würde (Paragraph 340, GewO). Daraus folgt, dass die Gewerbebehörde die Befähigung für die Anmeldung des Gewerbes durch die Gewerbeanmelderin zu prüfen hatte (§ 18 GewO) und bei Feststellung des Nichtvorliegens der Befähigung das Vorliegen der individuellen Befähigung nach § 19 GewO zu prüfen hatte. Der Nachweis der Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen nach § 18 GewO durch die Beschwerdeführerin ist nicht erbracht, wurde von ihr aber auch nicht behauptet.Daraus folgt, dass die Gewerbebehörde die Befähigung für die Anmeldung des Gewerbes durch die Gewerbeanmelderin zu prüfen hatte (Paragraph 18, GewO) und bei Feststellung des Nichtvorliegens der Befähigung das Vorliegen der individuellen Befähigung nach Paragraph 19, GewO zu prüfen hatte. Der Nachweis der Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen nach Paragraph 18, GewO durch die Beschwerdeführerin ist nicht erbracht, wurde von ihr aber auch nicht behauptet. Es ist Sache des Antragstellers, neben dem für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Fähigkeiten und Erfahrungen auch die erforderlichen Kenntnisse initiativ nachzuweisen. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt in diesen Fällen eine amtswegige Ermittlungspflicht nicht vor. Es besteht keine Verpflichtung, den Antragsteller anzuleiten, welche bestimmten Beweismittel beizubringen wären (VwGH 30.11.2006, Zl. 2005/04/0163). Nach § 1 der Kosmetikartikelerzeuger-Verordnung wird die fachliche Qualifikation zur Ausübung des hier einschlägigen Gewerbes durch die in § 1 Z. 1 bis 11 genannten Belege erfüllt. Nach Paragraph eins, der Kosmetikartikelerzeuger-Verordnung wird die fachliche Qualifikation zur Ausübung des hier einschlägigen Gewerbes durch die in Paragraph eins, Ziffer eins bis 11 genannten Belege erfüllt. Beim „individuellen Befähigungsnachweis“ im Sinn des § 19 GewO wird der gemäß § 18 Abs 1 GewO vorgeschriebene Befähigungsnachweis durch sonstige Nachweise ersetzt, die jene Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen belegen, die für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes erforderlich sind. Die Beurteilung, ob durch diese (sonstigen) Nachweise die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen belegt werden, hat daher am Maßstab der den Befähigungsnachweis im Sinn des § 18 Abs 1 GewO festlegenden Vorschriften (Zugangsvoraussetzungen) zu erfolgen (VwGH 30.11.2006, Zl. 2005/04/0163). Aufgrund sonstiger Nachweise kann die erforderliche Befähigung somit nur insofern belegt werden, als die vom Antragsteller absolvierte Ausbildung (Bildungsgang, bisherige Tätigkeit) das Ausbildungsziel in gleicher Weise verwirklicht, wie jene in den erwähnten Vorschriften. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bilden daher die den Befähigungsnachweis festlegenden Vorschriften den Maßstab für diese Befähigung (VwGH 18.05.2005, Zl. 2004/04/0188, 06.04.2005, Zl. 2004/04/0047 ua). Beim „individuellen Befähigungsnachweis“ im Sinn des Paragraph 19, GewO wird der gemäß , Paragraph 18, Absatz eins, GewO vorgeschriebene Befähigungsnachweis durch sonstige Nachweise ersetzt, die jene Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen belegen, die für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes erforderlich sind. Die Beurteilung, ob durch diese (sonstigen) Nachweise die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen belegt werden, hat daher am Maßstab der den Befähigungsnachweis im Sinn des Paragraph 18, Absatz eins, GewO festlegenden Vorschriften (Zugangsvoraussetzungen) zu erfolgen (VwGH 30.11.2006, Zl. 2005/04/0163). Aufgrund sonstiger Nachweise kann die erforderliche Befähigung somit nur insofern belegt werden, als die vom Antragsteller absolvierte Ausbildung (Bildungsgang, bisherige Tätigkeit) das Ausbildungsziel in gleicher Weise verwirklicht, wie jene in den erwähnten Vorschriften. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bilden daher die den Befähigungsnachweis festlegenden Vorschriften den Maßstab für diese Befähigung (VwGH 18.05.2005, Zl. 2004/04/0188, 06.04.2005, Zl. 2004/04/0047 ua). Die individuelle Befähigung ist keine einfachere, sondern nur eine andere Möglichkeit, den Befähigungsnachweis zu erbringen. Durch die individuelle Befähigung muss daher ein mindestens gleiches Ausbildungsziel erreicht werden, wie beim formellen Befähigungsnachweis. Kommt nun keiner der in dieser Verordnung vorgezeichneten Wege in Betracht, kann die Befähigung nach § 19 GewO auch dadurch nachgewiesen werden, dass der Beschwerdeführer durch entsprechende Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachweist (individueller Befähigungsnachweis).Kommt nun keiner der in dieser Verordnung vorgezeichneten Wege in Betracht, kann die Befähigung nach Paragraph 19, GewO auch dadurch nachgewiesen werden, dass der Beschwerdeführer durch entsprechende Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachweist (individueller Befähigungsnachweis). Das bedeutet, vom Vorliegen der individuellen Befähigung iSd § 19 GewO kann nur dann gesprochen werden, wenn aufgrund der von der Antragstellerin beigebrachten Unterlagen die Annahme gerechtfertigt erscheint, dass sie immerhin über so viele Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, die als erforderlich erachtet werden, um Leistungen erbringen zu können, welche in der Regel von Inhabern des betreffenden Gewerbes verlangt werden. Diese Kenntnisse und Erfahrungen sind der oben wiedergegebenen Kosmetikerzeuger-Verordnung zu entnehmen.Das bedeutet, vom Vorliegen der individuellen Befähigung iSd Paragraph 19, GewO kann nur dann gesprochen werden, wenn aufgrund der von der Antragstellerin beigebrachten Unterlagen die Annahme gerechtfertigt erscheint, dass sie immerhin über so viele Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, die als erforderlich erachtet werden, um Leistungen erbringen zu können, welche in der Regel von Inhabern des betreffenden Gewerbes verlangt werden. Diese Kenntnisse und Erfahrungen sind der oben wiedergegebenen Kosmetikerzeuger-Verordnung zu entnehmen. Hierbei ist jedoch die von der Beschwerdeführerin in der Gewerbeanmeldung beantragte Einschränkung des Gewerbes zu beachten. Die belangte Behörde hatte den Bildungsgang der Beschwerdeführerin mit den Rechtsvorschriften über den standardisierten Befähigungsnachweis zu vergleichen und aufgrund dieses Vergleichs zu beurteilen, ob der tatsächlich absolvierte Bildungsgang dem in den Zugangsbestimmungen festgelegten Bildungsziel entspricht. Kann dies bejaht werden, ist die individuelle Befähigung festzustellen; entspricht die tatsächlich absolvierte Ausbildung nicht den ausbildungsrechtlichen Anforderungen, darf eine Feststellung iSd § 19 GewO 1994 nicht getroffen werden.Die belangte Behörde hatte den Bildungsgang der Beschwerdeführerin mit den Rechtsvorschriften über den standardisierten Befähigungsnachweis zu vergleichen und aufgrund dieses Vergleichs zu beurteilen, ob der tatsächlich absolvierte Bildungsgang dem in den Zugangsbestimmungen festgelegten Bildungsziel entspricht. Kann dies bejaht werden, ist die individuelle Befähigung festzustellen; entspricht die tatsächlich absolvierte Ausbildung nicht den ausbildungsrechtlichen Anforderungen, darf eine Feststellung iSd Paragraph 19, GewO 1994 nicht getroffen werden. In Bezug auf die Zulässigkeit des verfahrenseinleitenden Antrages wird festgehalten, dass in § 19 GewO 1994 eine Antragslegitimation nicht vorgesehen ist. Schon nach dem Wortlaut des § 19 erster Satz GewO 1994 ist für die von der Behörde zu treffende Feststellung ein gesonderter Antrag des Gewerbetreibenden nicht erforderlich (VwGH 09.04.2013, Zl. 2010/04/0089). Die Gewerbebehörde hat somit in allen jenen Fällen, in denen die Gewerbeordnung 1994 einen Befähigungsnachweis verlangt, bei Nichtvorliegen des (formellen) Befähigungsnachweises gemäß § 18 GewO 1994, gegebenenfalls für dessen eingeschränkte Ausübung, zu untersuchen, ob dem Gewerbetreibenden die individuelle Befähigung nach § 19 GewO 1994 zukommt. Dies ist etwa beim Anmeldungsverfahren nach § 339f GewO 1994 oder bei der Genehmigung der Bestellung eines Geschäftsführers nach § 95 Abs 2 GewO 1994 der Fall.In Bezug auf die Zulässigkeit des verfahrenseinleitenden Antrages wird festgehalten, dass in Paragraph 19, GewO 1994 eine Antragslegitimation nicht vorgesehen ist. Schon nach dem Wortlaut des Paragraph 19, erster Satz GewO 1994 ist für die von der Behörde zu treffende Feststellung ein gesonderter Antrag des Gewerbetreibenden nicht erforderlich (VwGH 09.04.2013, Zl. 2010/04/0089). Die Gewerbebehörde hat somit in allen jenen Fällen, in denen die Gewerbeordnung 1994 einen Befähigungsnachweis verlangt, bei Nichtvorliegen des (formellen) Befähigungsnachweises gemäß Paragraph 18, GewO 1994, gegebenenfalls für dessen eingeschränkte Ausübung, zu untersuchen, ob dem Gewerbetreibenden die individuelle Befähigung nach Paragraph 19, GewO 1994 zukommt. Dies ist etwa beim Anmeldungsverfahren nach Paragraph 339 f, GewO 1994 oder bei der Genehmigung der Bestellung eines Geschäftsführers nach Paragraph 95, Absatz 2, GewO 1994 der Fall. Nach Kinscher/Paliege-Barfuß (GewO, 7. Auflage, Anm. 10 zu § 19 GewO 1994) ist davon auszugehen, dass der Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides zulässig ist, wenn als subsidiärer Rechtsbehelf die bescheidmäßige Feststellung im öffentlichen Interesse oder im Interesse einer Partei gelegen ist. Amtswegig wird ein rechtliches Interesse gemäß § 19 GewO 1994 beispielsweise bei einem Wechsel des gewerberechtlichen Geschäftsführers angenommen oder vor einer Gewerbeanmeldung zur Klärung, ob gemäß § 16 Abs 1 GewO 1994 die Notwendigkeit der Bestellung eines Geschäftsführers besteht, wenn der Befähigungsnachweis gemäß § 18 GewO 1994 nicht erbracht wird und Zweifel über die Erbringung des individuellen Befähigungsnachweises bestehen. In diesen Fällen ist ein Antrag an die Bezirksverwaltungsbehörde als Gewerbebehörde auf Entscheidung über die Erbringung des individuellen Befähigungsnachweises nach § 19 GewO 1994 rechtens. Nach Kinscher/Paliege-Barfuß (GewO, 7. Auflage, Anmerkung 10 zu Paragraph 19, GewO 1994) ist davon auszugehen, dass der Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides zulässig ist, wenn als subsidiärer Rechtsbehelf die bescheidmäßige Feststellung im öffentlichen Interesse oder im Interesse einer Partei gelegen ist. Amtswegig wird ein rechtliches Interesse gemäß Paragraph 19, GewO 1994 beispielsweise bei einem Wechsel des gewerberechtlichen Geschäftsführers angenommen oder vor einer Gewerbeanmeldung zur Klärung, ob gemäß Paragraph 16, Absatz eins, GewO 1994 die Notwendigkeit der Bestellung eines Geschäftsführers besteht, wenn der Befähigungsnachweis gemäß Paragraph 18, GewO 1994 nicht erbracht wird und Zweifel über die Erbringung des individuellen Befähigungsnachweises bestehen. In diesen Fällen ist ein Antrag an die Bezirksverwaltungsbehörde als Gewerbebehörde auf Entscheidung über die Erbringung des individuellen Befähigungsnachweises nach Paragraph 19, GewO 1994 rechtens. Die belangte Behörde hat ihre Entscheidung jedoch auf § 19 GewO gestützt, mit dem sie das Ansuchen um Feststellung der individuellen Befähigung der Beschwerdeführerin abgewiesen hat. Nach § 340 GewO hat die Behörde jedoch zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder in dem betreffenden Standort vorliegen und bei Nichtvorliegen, hat die Behörde - unbeschadet eines Verfahrens nach § 366 Abs. 1 Z 1 - dies mit Bescheid nach § 340 Abs. 3 GewO festzustellen und die Ausübung des Gewerbes zu untersagen (vergleiche dazu auch Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO, Rz 16 zu § 19 und Rz 27 zu § 340).Die belangte Behörde hat ihre Entscheidung jedoch auf Paragraph 19, GewO gestützt, mit dem sie das Ansuchen um Feststellung der individuellen Befähigung der Beschwerdeführerin abgewiesen hat. Nach Paragraph 340, GewO hat die Behörde jedoch zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder in dem betreffenden Standort vorliegen und bei Nichtvorliegen, hat die Behörde - unbeschadet eines Verfahrens nach Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, - dies mit Bescheid nach Paragraph 340, Absatz 3, GewO festzustellen und die Ausübung des Gewerbes zu untersagen (vergleiche dazu auch Grabler/Stolzlechner/Wendl, GewO, Rz 16 zu Paragraph 19 und Rz 27 zu Paragraph 340,). In diesem Fall wäre eine Feststellung des Nichtvorliegens der individuellen Befähigung ebensowenig zulässig wie eine Abweisung des Antrages auf Feststellung der individuellen Befähigung. Die Gewerbebehörde hätte in diesem Fall nach § 340 Abs. 3 GewO das Nichtvorliegen der Voraussetzungen nach § 340 Abs. 1 GewO für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes mit Bescheid festzustellen und die Ausübung des Gewerbes zu untersagen gehabt. Indem sie ihre Entscheidung auf § 19 GewO gestützt hat, hat die belangte Behörde diese mit Rechtswidrigkeit belastet. Es war daher auszusprechen, dass der in Beschwerde gezogene Bescheid behoben wird.Die Gewerbebehörde hätte in diesem Fall nach Paragraph 340, Absatz 3, GewO das Nichtvorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 340, Absatz eins, GewO für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes mit Bescheid festzustellen und die Ausübung des Gewerbes zu untersagen gehabt. Indem sie ihre Entscheidung auf Paragraph 19, GewO gestützt hat, hat die belangte Behörde diese mit Rechtswidrigkeit belastet. Es war daher auszusprechen, dass der in Beschwerde gezogene Bescheid behoben wird. Zur Frage des Vorliegens der individuellen Befähigung sind die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Nachweise anhand der Kosmetikartikelerzeuger-Verordnung zu überprüfen. Das vorgelegte Gutachten geht auf das mit der Beschwerdeführerin geführte Fachgespräch lediglich mit einem Satz ein, indem es ausführt, dass sich der Gutachter in einem Fachgespräch und aufgrund des absolvierten Seminars „Herstellung von Aromamischungen“ von der fachlichen Qualifikation überzeugen konnte. Details des Gespräches sind dem Gutachten nicht zu entnehmen. In concreto ist für das Landesverwaltungsgericht aus dem vorgelegten Gutachten nicht nachvollziehbar, wie der Gutachter zum Schluss gekommen ist, dass die fachliche Qualifikation vorliegt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auch im Fall der Vorlage eines positiven Gutachtens die Schlüssigkeit des Gutachtens und die Vollständigkeit der hiefür herangezogenen Unterlagen und Belege – hier des Fachgespräches - zu prüfen (VwGH 26.09.2012, Zl. 2012/04/0018). In Ermangelung eines Befundes und des somit nicht nachvollziehbaren Gutachtens ist nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes, ungeachtet des Umstandes, dass darin die fachliche Qualifikation der Beschwerdeführerin bescheinigt wird, nicht davon auszugehen, dass damit der geforderte Nachweis der individuellen Befähigung abschließend beurteilt werden kann. Daran vermag auch die positive Stellungnahme der Wirtschaftskammer, die sich auch auf das genannte Gutachten bezieht, etwas zu ändern. Zu Recht hat die belangte Behörde in ihrer Bescheidbegründung auf die möglichen Gefahren, die bei einer unsachgemäßen Herstellung von kosmetischen Erzeugnissen hervorgerufen werden können, und die der Grund für die umfangreichen theoretischen und fachlicher Voraussetzung der Gewerbeausübung sind, hingewiesen. Ein Lehrgang nach § 1 Z 11 Kosmetikartikelerzeuger-Verordnung am Wirtschaftsförderungsinstitut einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft, am Berufsförderungsinstitut oder an einer vergleichbaren Ausbildungseinrichtung umfasst die oben wiedergegebene Mindestanzahl an Lehrstunden im Ausmaß von 190 Stunden in den genannten Fächern. Die von der Beschwerdeführerin absolvierte Ausbildung zur diplomierten Aromapraktikerin umfasst 137 Unterrichtseinheiten und 100 Praxiseinheiten. Im Hinblick auf die Einschränkung des Gewerbeumfanges und den Vergleich der Unterrichtsgegenstände ist vom Vorliegen der erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen auszugehen.Ein Lehrgang nach Paragraph eins, Ziffer 11, Kosmetikartikelerzeuger-Verordnung am Wirtschaftsförderungsinstitut einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft, am Berufsförderungsinstitut oder an einer vergleichbaren Ausbildungseinrichtung umfasst die oben wiedergegebene Mindestanzahl an Lehrstunden im Ausmaß von 190 Stunden in den genannten Fächern. Die von der Beschwerdeführerin absolvierte Ausbildung zur diplomierten Aromapraktikerin umfasst 137 Unterrichtseinheiten und 100 Praxiseinheiten. Im Hinblick auf die Einschränkung des Gewerbeumfanges und den Vergleich der Unterrichtsgegenstände ist vom Vorliegen der erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen auszugehen. Auch ergibt sich im Hinblick auf die Einschränkung der Gewerbeanmeldung auf die „Erzeugung von Aromamischungen im Tätigkeitsbereich der Aromapraktikerin“ aus der Zusammenschau der beigebrachten Nachweise über die von der Beschwerdeführerin absolvierten Ausbildungen, dass unter Zugrundelegung der Anforderungen nach § 1 Z. 11 Kosmetikerzeuger-Verordnung die Annahme gerechtfertigt erscheint, dass die Beschwerdeführerin immerhin über so viele Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, die als erforderlich erachtet werden, um Leistungen erbringen zu können, welche in der Regel von Inhabern des betreffenden Gewerbes mit der von der Beschwerdeführerin vorgenommenen Einschränkung verlangt werden.Auch ergibt sich im Hinblick auf die Einschränkung der Gewerbeanmeldung auf die „Erzeugung von Aromamischungen im Tätigkeitsbereich der Aromapraktikerin“ aus der Zusammenschau der beigebrachten Nachweise über die von der Beschwerdeführerin absolvierten Ausbildungen, dass unter Zugrundelegung der Anforderungen nach Paragraph eins, Ziffer 11, Kosmetikerzeuger-Verordnung die Annahme gerechtfertigt erscheint, dass die Beschwerdeführerin immerhin über so viele Kenntnisse und Erfahrungen verfügt, die als erforderlich erachtet werden, um Leistungen erbringen zu können, welche in der Regel von Inhabern des betreffenden Gewerbes mit der von der Beschwerdeführerin vorgenommenen Einschränkung verlangt werden. Wenn die Beschwerdeführerin ihr weiteres Vorbringen auf § 31 GewO stützt und vermeint, dass es sich bei dem von ihr angestrebten Gewerbe um ein Teilgewerbe handelt, so ist unter Bedachtnahme auf die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Errichtung von Teilgewerben und die Befähigungsnachweise für Teilgewerbe (1. Teilgewerbe-Verordnung, BGBl. II Nr. 11/1998) darauf hinzuweisen, dass die angestrebten Tätigkeiten von dieser Verordnung nicht erfasst sind, weshalb auch § 32 Abs. 1 Z. 12 GewO nicht einschlägig ist.Wenn die Beschwerdeführerin ihr weiteres Vorbringen auf Paragraph 31, GewO stützt und vermeint, dass es sich bei dem von ihr angestrebten Gewerbe um ein Teilgewerbe handelt, so ist unter Bedachtnahme auf die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Errichtung von Teilgewerben und die Befähigungsnachweise für Teilgewerbe (1. Teilgewerbe-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 11 aus 1998,) darauf hinzuweisen, dass die angestrebten Tätigkeiten von dieser Verordnung nicht erfasst sind, weshalb auch Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 12, GewO nicht einschlägig ist. Zusammengefasst ergibt sich, dass der Beschwerde insofern stattzugeben war, als der in Beschwerde gezogene Bescheid behoben wurde. Durch die beigebrachten Beweismittel konnten die für die Gewerbeausübung „Erzeugung von kosmetischen Artikeln, eingeschränkt auf die Erzeugung von Aromamischungen im Tätigkeitsbereich der Aromapraktikerin gemäß § 94 Z 17 GewO 1994“ erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. Das Landesverwaltungsgericht hatte das Vorliegen der individuellen Befähigung mit der Beschränkung auf die beantragte Teiltätigkeit des betreffenden Gewerbes auszusprechen, da die Befähigung nur in diesem Umfang vorliegt.Zusammengefasst ergibt sich, dass der Beschwerde insofern stattzugeben war, als der in Beschwerde gezogene Bescheid behoben wurde. Durch die beigebrachten Beweismittel konnten die für die Gewerbeausübung „Erzeugung von kosmetischen Artikeln, eingeschränkt auf die Erzeugung von Aromamischungen im Tätigkeitsbereich der Aromapraktikerin gemäß Paragraph 94, Ziffer 17, GewO 1994“ erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. Das Landesverwaltungsgericht hatte das Vorliegen der individuellen Befähigung mit der Beschränkung auf die beantragte Teiltätigkeit des betreffenden Gewerbes auszusprechen, da die Befähigung nur in diesem Umfang vorliegt. Auf das weitere Beschwerdevorbringen war daher nicht mehr näher einzugehen. Im Weiteren wird die belangte Behörde das noch nicht abgeschlossene Verfahren zur Anmeldung des Gewerbes „Erzeugung von kosmetischen Artikeln, eingeschränkt auf die Erzeugung von Aromamischungen im Tätigkeitsbereich der Aromapraktikerin gemäß § 94 Z 17 GewO 1994“ fortzuführen haben.Im Weiteren wird die belangte Behörde das noch nicht abgeschlossene Verfahren zur Anmeldung des Gewerbes „Erzeugung von kosmetischen Artikeln, eingeschränkt auf die Erzeugung von Aromamischungen im Tätigkeitsbereich der Aromapraktikerin gemäß Paragraph 94, Ziffer 17, GewO 1994“ fortzuführen haben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.41.30.5943.2014