Vm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde dem Grunde nach abgewiesen.römisch eins.
Paragraph 50, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde dem Grunde nach abgewiesen. II. Hinsichtlich des Strafausmaßes wird der Beschwerde dahingehend Folge gegeben, als die Geldstrafe
G iVm § 38 VwGVG mit € 300,00, im Uneinbringlichkeitsfall 10 Ersatzfreiheitsstrafe, neu festgesetzt wird. römisch zwei. Hinsichtlich des Strafausmaßes wird der Beschwerde dahingehend Folge gegeben, als die Geldstrafe
Paragraph 19, VStG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG mit € 300,00, im Uneinbringlichkeitsfall 10 Ersatzfreiheitsstrafe, neu festgesetzt wird. Dadurch vermindert sich der Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren der belangten Behörde auf den Betrag von € 30,00. Dieser Kostenbeitrag sowie die neu festgesetzte Geldstrafe sind binnen zwei Wochen ab Zustellung des Erkenntnisses bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig. römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Straferkenntnis vom 21.01.2015 verhängte der Bezirkshauptmann von Leoben über Mag. M S eine Geldstrafe samt Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt € 550,00. Ausgeführt wurde er habe nicht innerhalb offener Frist als Verantwortlicher
G der Firma S.D GmbH bekanntgegeben, wer das Fahrzeug mit dem Kennzeichen xx am 30.10.2014 um 14.20 Uhr in der Gemeinde M in Steiermark, auf der A9, StrKm x, Richtung Spielfeld gelenkt hat. Er habe auch keine andere Person genannt, die diese Auskunft hätte erteilen können. Dadurch sei § 103 Abs 2 KFG verletzt worden.Mit Straferkenntnis vom 21.01.2015 verhängte der Bezirkshauptmann von Leoben über Mag. M S eine Geldstrafe samt Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt € 550,00. Ausgeführt wurde er habe nicht innerhalb offener Frist als Verantwortlicher
Paragraph 9, VStG der Firma S.D GmbH bekanntgegeben, wer das Fahrzeug mit dem Kennzeichen xx am 30.10.2014 um 14.20 Uhr in der Gemeinde M in Steiermark, auf der A9, StrKm x, Richtung Spielfeld gelenkt hat. Er habe auch keine andere Person genannt, die diese Auskunft hätte erteilen können. Dadurch sei Paragraph 103, Absatz 2, KFG verletzt worden. Gegen diese Entscheidung erhob Herr Mag. M S, vertreten durch Ing. Mag K H, Rechtsanwalt, innerhalb offener Frist Beschwerde und begründete diese im Wesentlichen damit, dass mehrmals um die Übermittlung einer Kopie der Anzeige gebeten worden sei. Dies sei von den verantwortlichen Personen vereitelt worden. Er sei nicht jene verantwortliche Person, die für eine allfällige unrichtige Lenkerauskunft der S.D GmbH einzustehen habe. Dafür sei die Mitarbeiterin D S abgestellt. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat Folgendes erwogen: I.römisch eins. Festgestellter Sachverhalt: Das KFZ mit dem Kennzeichen xx war am 30.10.2014 auf die S.D GmbH zugelassen, deren Geschäftsführer – und zur Vertretung nach außen Berufener - der Beschwerdeführer ist. Mit Schreiben vom 06.11.2014 ersuchte die Bezirkshauptmannschaft Leoben die S.D GmbH um Auskunft binnen zwei Wochen darüber, wer am 30.10.2014, um 14.20 Uhr, am erwähnten Tatort den PKW mit dem Kennzeichen xx gelenkt hat. Mit Schreiben vom 13.11.2014 gab Herr Ing. Mag. K H, Rechtsanwalt, die rechtsfreundliche Vertretung der GmbH bekannt. Er teilte mit, dass ohne Akteneinsicht eine genaue Angabe nicht möglich sei. Die Erteilung der Lenkerauskunft binnen Frist erfolgte nicht. Daraufhin erging das Schreiben vom 24.11.2014 der Bezirkshauptmannschaft Leoben abermals an die S.D GmbH, zH Ing. Mag. K H, mit der Aufforderung mitzuteilen, wer seitens der dortigen Firma für die Erteilung von Lenkerauskünften zuständig ist. Mit Schreiben vom 27.11.2014 wurde vom Rechtsanwalt Ing. Mag. K H abermals ersucht eine Aktenkopie zu übermitteln. Die verantwortliche Person
G wurde nicht bekanntgegeben.Mit Schreiben vom 27.11.2014 wurde vom Rechtsanwalt Ing. Mag. K H abermals ersucht eine Aktenkopie zu übermitteln. Die verantwortliche Person
Paragraph 9, VStG wurde nicht bekanntgegeben. Daraufhin wurde mit Schreiben vom 02.12.2014 Herr Mag. M S als handelsrechtlicher Gesellschafter und daher als
G Verantwortlicher zur Rechtfertigung aufgefordert.Daraufhin wurde mit Schreiben vom 02.12.2014 Herr Mag. M S als handelsrechtlicher Gesellschafter und daher als
Paragraph 9, Absatz eins, VStG Verantwortlicher zur Rechtfertigung aufgefordert. Während des behördlichen Verfahrens wurde vom Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt bekanntgegeben, dass es sich bei Frau D S um die verantwortliche Beauftragte
G handelt.Während des behördlichen Verfahrens wurde vom Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt bekanntgegeben, dass es sich bei Frau D S um die verantwortliche Beauftragte
Paragraph 9, Absatz 2, VStG handelt. Dies wurde erst in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Steiermark nachgeholt. Diesbezüglich wurde dem Landesverwaltungsgericht folgender Nachweis vorgelegt: „Die S.D GmbH,…. und deren Mitarbeiterin Frau D S, geb. xx, kommen dahin überein, dass Frau D S für sämtliche im Unternehmen der S.D GmbH .… eingesetzten Firmenfahrzeuge, sohin für den gesamten Fuhrpark selbstständig verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich ist. Der Aufgabenkreis von Frau D S umfasst neben der Führung von Aufzeichnungen zur Verrechnung von Kilometergeldern, Privatanteilen und Diäten auch das Führen von allenfalls notwendigen Aufzeichnungen über den jeweiligen Verwender oder Lenker von Firmenfahrzeugen. Namentlich ist Frau D S auch verpflichtet, allfällige diesbezügliche Behördenanfragen hinsichtlich der Lenkerschaft, der Verwendung, oder dem Abstellen von Firmenfahrzeugen zu beantworten und ist hierfür selbstständig verwaltungsrechtlich verantwortlich. Frau D S …. nimmt diese Bestellung zur verantwortlichen Beauftragten für den dargestellten Aufgabenkreis bis auf Widerruf ausdrücklich an. Für diese Tätigkeit und Verantwortlichkeit gebührt D S über deren Gehalt heraus kein weiteres gesondertes Entgelt.“ Dieser Nachweis wurde von Frau S unterfertigt. Eine Anordnungsbefugnis
G wurde Frau D S nicht eingeräumt.Eine Anordnungsbefugnis
Paragraph 9, Absatz 4, VStG wurde Frau D S nicht eingeräumt. Der Beschwerdeführer hat ein monatliches Einkommen iHv € 1.500,00 netto und Sorgepflichten für drei minderjährige Kinder. Er ist Eigentümer eines Wohnhauses. An Belastungen liegen Schulden iHv € 100.000,00 vor. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Die Feststellungen stützen sich auf den unbedenklichen Akteninhalt sowie die Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 18.08.2015. Die Nichterteilung der Lenkerauskunft binnen Frist wurde nicht bestritten. Dem vorgelegten Nachweis über die Bestellung von Frau D S zur verantwortlichen Beauftragten
G lässt sich eine entsprechende Anordnungsbefugnis nicht entnehmen.Dem vorgelegten Nachweis über die Bestellung von Frau D S zur verantwortlichen Beauftragten
Paragraph 9, Absatz 2, VStG lässt sich eine entsprechende Anordnungsbefugnis nicht entnehmen. Die Einräumung einer Anordnungsbefugnis wurde weder explizit behauptet, noch auf andere Weise nachgewiesen. III. Rechtliche Beurteilung:römisch drei. Rechtliche Beurteilung: § 103 KFGParagraph 103, KFGPflichten des Zulassungsbesitzers eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers
G bedürfen die verantwortlichen Beauftragten einer entsprechenden Anordnungsbefugnis; diese ist der Behörde gegenüber – bezogen auf den Tatzeitpunkt – nach den allgemeinen Regeln nachzuweisen. In einer bloßen Übernahme von Arbeiten „in die eigene Verantwortung“ kommt eine solche Anordnungsbefugnis nicht ausreichend klar zum Ausdruck. (Lewisch/Fister/Weilguni, Verwaltungsstrafgesetz
Paragraph 9, Absatz 4, VStG bedürfen die verantwortlichen Beauftragten einer entsprechenden Anordnungsbefugnis; diese ist der Behörde gegenüber – bezogen auf den Tatzeitpunkt – nach den allgemeinen Regeln nachzuweisen. In einer bloßen Übernahme von Arbeiten „in die eigene Verantwortung“ kommt eine solche Anordnungsbefugnis nicht ausreichend klar zum Ausdruck. (Lewisch/Fister/Weilguni, Verwaltungsstrafgesetz
G bestellt wurde, lag die gesetzliche Verpflichtung zur Erteilung der Lenkerauskunft als Geschäftsführer – und somit als zur Vertretung nach außen Berufungen - beim Beschwerdeführer.Da Frau S somit nicht wirksam zur verantwortlichen Beauftragten
Paragraph 9, Absatz 2, VStG bestellt wurde, lag die gesetzliche Verpflichtung zur Erteilung der Lenkerauskunft als Geschäftsführer – und somit als zur Vertretung nach außen Berufungen - beim Beschwerdeführer. Zu den Einwänden des Beschwerdeführers: Die Auskunftspflicht ist nicht davon abhängig, dass rechtmäßigerweise eine Bestrafung des Lenkers wegen einer Verwaltungsübertretung erfolgen darf. Die Kenntnis einer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung ist für die Verpflichtung des Zulassungsbesitzers, dem Auskunftsverlangen der Behörde nachzukommen, nicht erforderlich. (Grundtner/Pürstl, Kraftfahrgesetz9
Paragraph 103, Absatz 2, KFG ist der Zulassungsbesitzer Partei und hat das Recht auf Einsicht in die diese Sache betreffenden Akten. (Grundtner/Pürstl, Kraftfahrgesetz9
Abs 2 KFG ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht möglich, besteht die Pflicht, diese Aufzeichnungen zu führen. Gerade im Fall der Benützung von Kfz durch eine Mehrzahl von Personen erweist sich die Notwendigkeit, solche Aufzeichnungen zu führen, als vorhersehbar. (Grundtner/Pürstl, Kraftfahrgesetz9
Paragraph 103, Absatz 2, KFG ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht möglich, besteht die Pflicht, diese Aufzeichnungen zu führen. Gerade im Fall der Benützung von Kfz durch eine Mehrzahl von Personen erweist sich die Notwendigkeit, solche Aufzeichnungen zu führen, als vorhersehbar. (Grundtner/Pürstl, Kraftfahrgesetz9
G kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen.
Paragraph 20, VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen. Da § 134 Abs. 1 KFG keine Mindeststrafe vorsieht, kann § 20 VStG nicht zur Anwendung kommen.Da Paragraph 134, Absatz eins, KFG keine Mindeststrafe vorsieht, kann Paragraph 20, VStG nicht zur Anwendung kommen. Ebenfalls sind die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Täters bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die Strafe iHv € 500,00 bewegt sich im unteren Bereich des Strafmaßes. Sie soll so gewählt werden, dass der Beschwerdeführer in Zukunft zu einem adäquaten Alternativverhalten bewegt wird und durchaus – angesichts der Vermögensverhältnisse - spürbar sein. Da eine einschlägige Vorstrafe nicht vorliegt und dem durchschnittlichen Monatseinkommen nicht unerhebliche Belastungen und Sorgepflichten entgegenstehen, erscheint eine Strafe – unter Berücksichtigung der mangelnden Mitwirkung - iHv € 300,00 angemessen. Die Entscheidung über die Verfahrenskosten stützt sich auf § 64 Abs 2 VStG sowie § 52 Abs. 8 VwGVG.Die Entscheidung über die Verfahrenskosten stützt sich auf Paragraph 64, Absatz 2, VStG sowie Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG. Somit war spruchgemäß zu entscheiden. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.30.36.609.2015
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