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{'item': 'LVwG 30.8-197/2015'}

Obsah (9)§ 50§ 52§ 25a§ 9§ 99Art. 130§ 82§ 19§ 5

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum01.10.2015 GeschäftszahlLVwG 30.8-197/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Ric

§ 50i

Vm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet römisch eins.

Paragraph 50, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. II.

§ 52Abs 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer binnen 2 Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 28,00 zu leisten.römisch zwei.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer binnen 2 Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 28,00 zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 16.12.2014, GZ: BHDL-15.1-5070/2014, wurde dem Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma T GmbH mit Sitz in F, Hstraße und somit als

§ 9Abs 1 VSt

G zur Vertretung nach außen berufenen Person zur Last gelegt, dass am 26.05.2014 um 17.00 Uhr an einer Werbetafel der Firma T GmbH innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand der B 76 auf dem Anwesen der Firma T GmbH, Hstraße, F außerhalb eines Ortsgebietes, folgende Werbung angebracht gewesen sei: „S&R Menüauswahl an Werktagen, 150 m (Richtungspfeil), ihr Fitness-Studio im Gesundheitspark-Fitnesstraining für Schönheit und Kraft, Dipl.Kosmetikerin + Physiotherapeut + Powerblade, L N, Whirlpool, Sauna, Richtung Hebalm 5 Minunten, täglich 18.00 bis 05.00 Uhr.“Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 16.12.2014, GZ: BHDL-15.1-5070/2014, wurde dem Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma T GmbH mit Sitz in F, Hstraße und somit als

Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen berufenen Person zur Last gelegt, dass am 26.05.2014 um 17.00 Uhr an einer Werbetafel der Firma T GmbH innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand der B 76 auf dem Anwesen der Firma T GmbH, Hstraße, F außerhalb eines Ortsgebietes, folgende Werbung angebracht gewesen sei: „S&R Menüauswahl an Werktagen, 150 m (Richtungspfeil), ihr Fitness-Studio im Gesundheitspark-Fitnesstraining für Schönheit und Kraft, Dipl.Kosmetikerin + Physiotherapeut + Powerblade, L N, Whirlpool, Sauna, Richtung Hebalm 5 Minunten, täglich 18.00 bis 05.00 Uhr.“ Wegen Verletzung der Rechtsvorschrift des § 84 Abs 2 StVO wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von € 140,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe)

§ 99Abs 3 lit j St

VO verhängt. Wegen Verletzung der Rechtsvorschrift des Paragraph 84, Absatz 2, StVO wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von € 140,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe)

Paragraph 99, Absatz 3, Litera j, StVO verhängt. In seiner fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesenen Vertreter vor, dass sich die belangte Behörde auf reine Mutmaßungen aus den Angaben der von ihr als Zeugen einvernommenen Personen stütze, wohingegen der Beschwerdeführer Bestandverträge vorgelegt habe, die bewiesen, dass die genannten Unternehmer

der Mietverträge berechtigt seien, das ihnen von der T GmbH zur Verfügung gestellte Büro zu nutzen. Diese Praxis sei durchaus üblich und würden diese Firmen dann Innenwerbung für ihr Unternehmen betreiben, was nachvollziehbar und zulässig sei. Eine sogenannte Innenwerbung oder reine Beschreibung könne keinesfalls unter das Verbot des § 84 Abs 2 StVO fallen. Auf den gegenständlichen Tafeln würden keine Anpreisungen von Waren und Dienstleistungen, die mit einem Güteurteil verbunden sind, enthalten sein, sondern enthielten die Tafeln nur Angaben rein beschreibender Natur, weshalb das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer einzustellen sei. Der Beschwerdeführer beantragte die Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung und Stattgebung seiner Beschwerde. In seiner fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesenen Vertreter vor, dass sich die belangte Behörde auf reine Mutmaßungen aus den Angaben der von ihr als Zeugen einvernommenen Personen stütze, wohingegen der Beschwerdeführer Bestandverträge vorgelegt habe, die bewiesen, dass die genannten Unternehmer

der Mietverträge berechtigt seien, das ihnen von der T GmbH zur Verfügung gestellte Büro zu nutzen. Diese Praxis sei durchaus üblich und würden diese Firmen dann Innenwerbung für ihr Unternehmen betreiben, was nachvollziehbar und zulässig sei. Eine sogenannte Innenwerbung oder reine Beschreibung könne keinesfalls unter das Verbot des , Paragraph 84, Absatz 2, StVO fallen. Auf den gegenständlichen Tafeln würden keine Anpreisungen von Waren und Dienstleistungen, die mit einem Güteurteil verbunden sind, enthalten sein, sondern enthielten die Tafeln nur Angaben rein beschreibender Natur, weshalb das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer einzustellen sei. Der Beschwerdeführer beantragte die Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung und Stattgebung seiner Beschwerde. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:

Art. 130

Abs 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. In Verwaltungsstrafsachen hat das Verwaltungsgericht

Art. 130Abs 4 B-VG i

Vm § 50 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. In Verwaltungsstrafsachen hat das Verwaltungsgericht

, Artikel 130, Absatz 4, B-VG in Verbindung mit Paragraph 50, VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden. Die örtliche Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark ergibt sich aus § 3 VwGVG. Die örtliche Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark ergibt sich aus Paragraph 3, VwGVG. Zu Spruchpunkt I.:Zu Spruchpunkt römisch eins.: Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsstrafaktes, der Ergebnisse der öffentlich mündlichen Verhandlung, welche am 23.03.2015, fortgesetzt am 03.06.2015, stattgefunden hat, anlässlich welcher die Zeugen A T, K M, D E und M L einvernommen wurden, der sich im Akt befindlichen Lichtbildbeilage vom 28.05.2014, dem Beschwerdevorbringen und der im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens vorgelegten Urkunden werden nachstehende Feststellungen getroffen: Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma T GmbH mit Sitz in F, Hstraße und somit

§ 9Abs 1 VSt

G zur Vertretung nach außen berufene Person dieser Firma. Am 26.05.2014 um 17.00 Uhr stellten RI S und RI M fest, dass an einem Plakatturm der T GmbH innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand der B 76 auf dem Anwesen der Firma T GmbH, Hstraße, F außerhalb eines Ortsgebietes folgende Werbungen angebracht waren: „S & R Menüauswahl an Werktagen, 150 m (Richtungspfeil), ihr Fitness-Studio im Gesundheitspark-Fitnesstraining für Schönheit und Kraft, Dipl.Kosmetikerin + Physiotherapeut + Powerblade, L N, Whirlpool, Sauna, Richtung Hebalm 5 Minunten, täglich 18.00 bis 05.00 Uhr.“ A T, der Vater des Beschwerdeführers, gab gegenüber den Beamten an, dass jene Firmen, die auf dem Plakatturm ihre Werbung betreiben, mit einem Mietvertrag bei der Firma T GmbH eingemietet wären und somit Eigenwerbung betrieben. Mit Schreiben vom 04.09.2014 wurden im Verwaltungsstrafverfahren die Mietverträge der Firma T GmbH mit Sitz in F, Hstraße, mit den Firmen S & R, So, Ihr Fitness-Studio im Gesundheitspark und L N übermittelt. Der am 27.03.2014 abgeschlossene Mietvertrag mit „S & R, J So“ lautet in § 1: „§ 1 Mietobjekt: In F, Hstraße wird zur Nutzung als Büro vermietet. Die Einheit besteht aus einem Raum. Die Nutzfläche wird mit ca. 5 m² vereinbart. Der zwischen der Firma T GmbH und „Ihr Fitness-Studio im Gesundheitspark, M L, G, D“ am 11.04.2014 abgeschlossene Mietvertrag für gewerbliche Räume lautet in § 1: „§ 1 Mietobjekt: Gegenstand dieses Mietvertrages ist das im Haus F, Hstraße gelegene Büro im Ausmaß von 10 m², bestehend aus einem Raum samt Mitbenützung des WC-Raumes. Weiters ist somit Gegenstand das Recht der Montage einer Firmentafel/Werbetafel im Ausmaß von ca. 3.600 x 1.500 mm (2 x) auf der auf der Liegenschaft Hstraße, F befindlichen Säule mitumfasst, wobei die Lage der Tafel so positioniert wird, dass diese aus beidseitiger Fahrtrichtung der B 76 einsehbar ist. Der Mietgegenstand ist ausschließlich zu Büro- und Lagerzwecken vermietet.“ Der Mietvertrag für gewerbliche Räume zwischen der T GmbH und „L N, Fb, B G“ vom 30.04.2014 lautet in § 1: „§ 1 Mietobjekt in F, Hstraße wird zur Nutzung als Büro vermietet. Die Einheit besteht aus einem Raum. Die Nutzfläche wird mit ca. 5 m² vereinbart.“ Nachdem Herr J So als Mieter von der belangten Behörde als Zeuge geladen wurde, gab dieser unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht an, dass er seit 01.03.2014 das Lokal S & R in F, H nicht mehr führe, sondern dieses von Herrn D E geführt werde. Herr So habe das Lokal von Juni 2013 bis Ende Februar 2014 geführt. Den Mietvetrag vom 27.03.2014 habe Herr So nicht unterschrieben und kenne ihn auch nicht. Bei dem Mietvertrag, welchen Herr So im Jahr 2013 abgeschlossen habe, habe es sich rein um die Anbringung von einer Werbung auf einem Werbeturm gehandelt, nicht aber um die Vermietung von Büroräumlichkeiten. Herr So gab an, bis zum Ladungstermin vom 27.03.2014 nichts von Büroflächen gewusst zu haben. Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma T GmbH mit Sitz in F, Hstraße und somit

Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen berufene Person dieser Firma. Am 26.05.2014 um 17.00 Uhr stellten RI S und RI M fest, dass an einem Plakatturm der T GmbH innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand der B 76 auf dem Anwesen der Firma T GmbH, Hstraße, F außerhalb eines Ortsgebietes folgende Werbungen angebracht waren: „S & R Menüauswahl an Werktagen, 150 m (Richtungspfeil), ihr Fitness-Studio im Gesundheitspark-Fitnesstraining für Schönheit und Kraft, Dipl.Kosmetikerin + Physiotherapeut + Powerblade, L N, Whirlpool, Sauna, Richtung Hebalm 5 Minunten, täglich 18.00 bis 05.00 Uhr.“ A T, der Vater des Beschwerdeführers, gab gegenüber den Beamten an, dass jene Firmen, die auf dem Plakatturm ihre Werbung betreiben, mit einem Mietvertrag bei der Firma T GmbH eingemietet wären und somit Eigenwerbung betrieben. Mit Schreiben vom 04.09.2014 wurden im Verwaltungsstrafverfahren die Mietverträge der Firma T GmbH mit Sitz in F, Hstraße, mit den Firmen S & R, So, Ihr Fitness-Studio im Gesundheitspark und L N übermittelt. Der am 27.03.2014 abgeschlossene Mietvertrag mit „S & R, J So“ lautet in Paragraph eins :, „§ 1 Mietobjekt: In F, Hstraße wird zur Nutzung als Büro vermietet. Die Einheit besteht aus einem Raum. Die Nutzfläche wird mit ca. 5 m² vereinbart. Der zwischen der Firma T GmbH und „Ihr Fitness-Studio im Gesundheitspark, M L, G, D“ am 11.04.2014 abgeschlossene Mietvertrag für gewerbliche Räume lautet in Paragraph eins :, „§ 1 Mietobjekt: Gegenstand dieses Mietvertrages ist das im Haus F, Hstraße gelegene Büro im Ausmaß von 10 m², bestehend aus einem Raum samt Mitbenützung des WC-Raumes. Weiters ist somit Gegenstand das Recht der Montage einer Firmentafel/Werbetafel im Ausmaß von ca. 3.600 x 1.500 mm (2 x) auf der auf der Liegenschaft Hstraße, F befindlichen Säule mitumfasst, wobei die Lage der Tafel so positioniert wird, dass diese aus beidseitiger Fahrtrichtung der B 76 einsehbar ist. Der Mietgegenstand ist ausschließlich zu Büro- und Lagerzwecken vermietet.“ Der Mietvertrag für gewerbliche Räume zwischen der T GmbH und „L N, Fb, B G“ vom 30.04.2014 lautet in Paragraph eins :, „§ 1 Mietobjekt in F, Hstraße wird zur Nutzung als Büro vermietet. Die Einheit besteht aus einem Raum. Die Nutzfläche wird mit ca. 5 m² vereinbart.“ Nachdem Herr J So als Mieter von der belangten Behörde als Zeuge geladen wurde, gab dieser unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht an, dass er seit 01.03.2014 das Lokal S & R in F, H nicht mehr führe, sondern dieses von Herrn D E geführt werde. Herr So habe das Lokal von Juni 2013 bis Ende Februar 2014 geführt. Den Mietvetrag vom 27.03.2014 habe Herr So nicht unterschrieben und kenne ihn auch nicht. Bei dem Mietvertrag, welchen Herr So im Jahr 2013 abgeschlossen habe, habe es sich rein um die Anbringung von einer Werbung auf einem Werbeturm gehandelt, nicht aber um die Vermietung von Büroräumlichkeiten. Herr So gab an, bis zum Ladungstermin vom 27.03.2014 nichts von Büroflächen gewusst zu haben. Die Firma T GmbH hat auf dem Anwesen Hstraße, F zwei Container im Ausmaß von je 6 x 6 m. In diesen Containern befindet sich neben Heizung, Toiletten und Waschraum ein Büro. Im Büro befinden sich ein Telefon, ein Computer und ein Faxgerät des Unternehmens. Diese Einrichtungen werden nur von Mitarbeitern der Firma T GmbH verwendet. Das Büro ist vormittags besetzt, eine Sekretärin der Firma T GmbH arbeitet dort von Montag bis Freitag von 07.00 Uhr bis 13.00 Uhr. Im Container sind zwei Schreibtische und ein kleiner Kaffeetisch untergebracht, wobei an einem Schreibtisch die Sekretärin arbeitet, am anderen der Beschwerdeführer. Der Bürocontainer ist etwa 40 bis 50 m vom Werbeturm entfernt aufgestellt. Die Unterlagen des Mieters K M, L N, befinden sich im Büro der L N. Anlässlich seiner Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht gab Herr K M am 23.03.2015 an, dass er in dem von der Firma T GmbH gemieteten Büro lediglich Unterlagen aufbewahre, die mit seinem Gewerbebetrieb nichts zu tun haben. Herr D E betrieb das Lokal „S & R“ von 01.05.2014 bis 01.12.2014. Er unterschrieb den Mietvertrag für die Werbetafel mit der Firma T GmbH, wobei die Sache dann für ihn erledigt war. Den Container kannte Herr E, benützte ihn aber nicht. Ihm wurde erklärt, dass er den Container für geschäftliche Zwecke nützen könne, dort ein Postfach habe und auch als Abstellfläche nützen könnte. Dies tat D E aber nicht. Seine Post bekam er in das Lokal „S & R“ geschickt. Den Container sah er nie von innen. Frau M L wandte sich an die T GmbH und tat gegenüber Herrn T sen. ihr Interesse an Werbetafeln kund. Er erklärte den Preis für die Tafel und dass darin inbegriffen die Nutzung des Containers als Büroraum wäre. Frau L war bei Besprechungen mit Herrn T sen. öfters im Container und stellte dort einen Ständer mit Prospekten von ihrem Unternehmen auf. Kundengespräche führte sie dort keine, mit Ausnahme des Projektständers brachte sie keine weiteren Gegenstände in das Containerbüro ein. Die Adresse des Containers gab Frau L nicht offiziell als Büroadresse an. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Tatort bzw. jenem Ort, an welchem sich der Werbeturm der Firma T GmbH und die darauf befindlichen Werbeplakate angebracht waren, konnten aufgrund der vorliegenden Lichtbildbeilage vom 28.05.2014 in Zusammenschau mit den diesbezüglich übereinstimmenden Angaben des Zeugen A T sen. getroffen werden. Der Beschwerdeführer hat den Standort des Werbeturms und den Inhalt der darauf angebrachten Plakate als solche nicht bestritten. Die Feststellungen zum Inhalt der Bürocontainer der Firma T GmbH konnten aufgrund der diesbezüglich genauen und nachvollziehbaren Schilderungen des Zeugen A T sen. getroffen werden. Aus dem Umstand, dass der Zeuge K M die Büroräumlichkeit völlig unterschiedlich schilderte als A T sen., ist davon auszugehen, dass dieser diesen Container tatsächlich gar nie betreten hat. Es ist auch nicht nachvollziehbar, wie der Zeuge K M auf der Containerfläche von 6 x 6 m, in welchem sich neben Heizung, Toiletten, Waschraum und dem Büro, in welchem zwei Schreibtische und ein Kaffeetisch untergebracht sind, befindet, noch einen weiteren Tisch, einen Sessel und eine Stellage mit Akten untergebracht haben will. Der Zeuge gab auch an, nicht zu wissen, ob im Container die Schreibtische der Sekretärin des Beschwerdeführers und ein Kaffeetisch untergebracht seien. Er erklärte, dass mit Ausnahme der von ihm eingebrachten Gegenstände sich keine weiteren im Container befänden. Demgegenüber räumte die Zeugin M L ein, mit Herrn A T sen. über die Werbetafeln im Containerbüro gesprochen zu haben und bestätigte sie den Inhalt des Büroraums, wie vom Zeugen A T sen. beschrieben. Auch der Zeuge D E hat offenkundig das von ihm angemietete Containerbüro der Firma T GmbH nie betreten. Die Feststellungen zu den zwischen der Firma T GmbH und der „L N“, Herrn K M, des Unternehmens „S & R“ lautend auf J So, tatsächlich betrieben von D E und jenem zwischen der T GmbH und „Fitness-Studio im Gesundheitspark, M L“ konnten aufgrund der im Akt aufliegenden Mietverträge getroffen werden. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass, obwohl es sich jeweils um dasselbe Mietobjekt handelt, dies in den Mietverträgen unterschiedlich beschrieben wurde. So wurde das Mietobjekt im Mietvertrag mit M L als im Haus F, Hstraße gelegenes Büro im Ausmaß von 10 m², bestehend aus einem Raum samt Mitbenutzung des WC-Raumes, bezeichnet, während im Mietvertrag mit „S&R“ das Mietobjekt in F, Hstraße zur Nutzung als Büro vermietet wird, die Einheit aus einem Raum besteht und die Nutzfläche mit ca. 5 m² vereinbart ist. Ebenso lautet die Beschreibung des Mietobjekts in dem zwischen der T GmbH und der „L N“ K M abgeschlossenen Mietvertrag. Dass keiner der „Mieter“ der T GmbH das von ihnen „gemietete“ Mietobjekt im Container auf dem Anwesen Hstraße in F als Betriebsstätte genutzt hat, konnte aufgrund der diesbezüglich übereinstimmenden Angaben sämtlicher Zeugen festgestellt werden. Dass der Beschwerdeführer handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma T GmbH mit Sitz in F, Hstraße ist, wurde vom Beschwerdeführer nie bestritten und ergibt sich dies auch aus dem im Akt aufliegenden Firmenbuchauszug. Rechtliche Beurteilung: § 84 Abs 1, 2, 3 StVO:Paragraph 84, Absatz eins, 2, 3, StVO: „

(1)Werkstätten, wo Fahrzeuge repariert werden, Radiostationen, die Verkehrsinformationen durchgeben, und Tankstellen dürfen außerhalb von Ortsgebieten nur mit den Hinweiszeichen „Pannenhilfe“ (§ 53 Abs. 1 Z 4), „Verkehrsfunk“ (§ 53 Abs. 1 Z 4a) beziehungsweise „Tankstelle“ (§ 53 Abs. 1 Z 6) angekündigt werden. Die Kosten für die Anbringung und Erhaltung dieser Zeichen sind von demjenigen zu tragen, der ihre Anbringung beantragt hat.„
(1)Werkstätten, wo Fahrzeuge repariert werden, Radiostationen, die Verkehrsinformationen durchgeben, und Tankstellen dürfen außerhalb von Ortsgebieten nur mit den Hinweiszeichen „Pannenhilfe“ (Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 4,), „Verkehrsfunk“ (Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 4 a,) beziehungsweise „Tankstelle“ (Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 6,) angekündigt werden. Die Kosten für die Anbringung und Erhaltung dieser Zeichen sind von demjenigen zu tragen, der ihre Anbringung beantragt hat.
(2)Ansonsten sind außerhalb von Ortsgebieten Werbungen und Ankündigungen an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand verboten. Dies gilt jedoch nicht für die Nutzung zu Werbezwecken

§ 82Abs. 3 lit. f.

(2)Ansonsten sind außerhalb von Ortsgebieten Werbungen und Ankündigungen an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand verboten. Dies gilt jedoch nicht für die Nutzung zu Werbezwecken

Paragraph 82, Absatz 3, Litera f,

(3)Die Behörde hat Ausnahmen von dem im Abs. 2 enthaltenen Verbot zu bewilligen, wenn das Vorhaben einem vordringlichen Bedürfnis der Straßenbenützer dient oder für diese immerhin von erheblichen Interesse ist und vom Vorhaben eine Beeinträchtigung des Straßenverkehrs nicht zu erwarten ist. Für eine solche Ausnahmebewilligung gelten die Bestimmungen des § 82 Abs. 5 letzter Satz sinngemäß.“
(3)Die Behörde hat Ausnahmen von dem im Absatz 2, enthaltenen Verbot zu bewilligen, wenn das Vorhaben einem vordringlichen Bedürfnis der Straßenbenützer dient oder für diese immerhin von erheblichen Interesse ist und vom Vorhaben eine Beeinträchtigung des Straßenverkehrs nicht zu erwarten ist. Für eine solche Ausnahmebewilligung gelten die Bestimmungen des Paragraph 82, Absatz 5, letzter Satz sinngemäß.“ Der Beschwerdeführer hat eingewendet, dass er mit mehreren Mietern Bestandsverträge abgeschlossen habe, wonach diese Mieter das ihnen von der T GmbH zur Verfügung gestellte Büro nützen könnten und diese Firmen für ihr Unternehmen lediglich Innenwerbung, welche zulässig sei, betrieben. Die Angaben auf dem Werbeturm der einzelnen Unternehmen seien rein beschreibender Natur und stellten keine Werbung im richtigen Sinne des Begriffes dar. Nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes umfasst der Begriff der Werbung im allgemeinen Sprachgebrauch nicht bloß wirtschaftliche Werbung in dem Sinn, dass damit Güter, Dienstleistungen, etc. angepriesen werden sollen, um einen wirtschaftlichen Erfolg zu erzielen, vielmehr seien auch Maßnahmen, die nicht darauf abzielten, einen wirtschaftlichen Erfolg zu erzielen, sondern Menschen in einem anderen Sinne zu beeinflussen, als Werbung zu bezeichnen (VwGH 23.11.2001, Zl. 91/02/0287). Nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes umfasst der Begriff der Werbung im allgemeinen Sprachgebrauch nicht bloß wirtschaftliche Werbung in dem Sinn, dass damit Güter, Dienstleistungen, etc. angepriesen werden sollen, um einen wirtschaftlichen Erfolg zu erzielen, vielmehr seien auch Maßnahmen, die nicht darauf abzielten, einen wirtschaftlichen Erfolg zu erzielen, sondern Menschen in einem anderen Sinne zu beeinflussen, als Werbung zu bezeichnen (VwGH 23.11.2001, , Zl. 91/02/0287). Eine „Innenwerbung“ sollte den Gewerbetreibenden in die Lage versetzen, auf seinen (eigenen) Betrieb in räumlichem Naheverhältnis in geeigneter Weise hinzuweisen. So stellt ein auf dem Kundenparkplatz eines Supermarkts angebrachte Firmenaufschrift samt Firmenemblem in einer Höhe von 5,5 m über dem Bundesstraßenniveau als Betriebsbezeichnung im Sinne der Gewerbeordnung und überschreitet auch nicht das zulässige Ausmaß einer ohne Bewilligung nach § 82 zulässigen „Innenwerbung“ (VwGH 07.03.1990, Zl. 89/03/0212). Eine „Innenwerbung“ sollte den Gewerbetreibenden in die Lage versetzen, auf seinen (eigenen) Betrieb in räumlichem Naheverhältnis in geeigneter Weise hinzuweisen. So stellt ein auf dem Kundenparkplatz eines Supermarkts angebrachte Firmenaufschrift samt Firmenemblem in einer Höhe von 5,5 m über dem Bundesstraßenniveau als Betriebsbezeichnung im Sinne der Gewerbeordnung und überschreitet auch nicht das zulässige Ausmaß einer ohne Bewilligung nach Paragraph 82, zulässigen „Innenwerbung“ (VwGH 07.03.1990, Zl. 89/03/0212). Ein „Firmenlogo“, das nach dem äußeren Erscheinungsbild und dem wirtschaftlichen Zweck auf die Erzeugnisse einer bestimmten Firma hinweist („S & R Menüauswahl an Werktagen, 150 m Richtungspfeil“, „ihr Fitness-Studio im Gesundheitspark, spezialisiertes medizinisches Beckenbodentraining bei Blasenschwäche, Reizblase, Inkontinenz, Gefühlsschwäche, Fitnesstraining für Schönheit und Kraft, Diplomkosmetikerin und Physiotherapeut und Powerblade“ sowie „L N, Whirlpool, Sauna, Richtung Hebalm 5 Minuten, täglich 18.00 bis 05.00 Uhr“) ist ähnlich wie eine „Anpreisung allgemeiner Natur“ als Werbung und nicht als Angabe rein beschreibender Natur zu qualifizieren. Mit den jeweiligen Sujets (S & R auf einer amerikanischen Fahne und einem Büffel, der Fitness-Studio im Gesundheitspark mit Yin und Yang-Zeichen und L N mit der Abbildung einer attraktiven jungen Frau) sollen eine Anpreisung der Produkte bzw. Dienstleistungen vorgenommen und potenziellen Konsumenten in Erinnerung gebracht werden. Mangels Zusammenhang mit einer Betriebsstätte der betreffenden Firma kann es sich um keine sogenannte Innenwerbung handeln (VwGH 22.04.1994, Zl. 93/02/0313). Auch wenn der Beschwerdeführer vorgebracht hat, dass sich die Gewerbetreibenden in dessen Bürocontainer eingemietet hätten, ergibt sich weder aus diesem Vorbringen noch aus den aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens getroffenen Feststellungen, dass irgendeiner jener Mieter, deren Mietverträge vorliegen, tatsächlich im Containerbüro der Firma T GmbH mit Sitz in F, Hstraße eine Betriebsstätte betreiben. Weder K M noch J So oder D E oder Frau L haben das Containerbüro in der Hstraße als Zweigniederlassung oder Betriebsstätte gemeldet oder benützt. Lediglich Frau L legte Flugblätter und Gutscheine im Büroraum des Containers auf. Da die werbenden Firmen am Standort Hstraße dort keine gewerblichen Tätigkeiten ausüben, mangelt es auch an dem erforderlichen räumlichen Naheverhältnis zum jeweiligen Unternehmen, weshalb auch aus diesem Grund eine „Innenwerbung“ im Sinne der Rechtsprechung nicht vorliegt (VwGH 27.05.2004, Zl. 2002/03/0172). Da für die gegenständlichen Ankündigungen auch keine Ausnahmebewilligung beantragt wurde bzw. vorliegt, hat der Beschwerdeführer als zur Vertretung nach außen berufenen Person die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung sowohl subjektiv als auch objektiv zu verantworten. Der Zweck der Vorschriften des § 84 StVO besteht darin, eine Beeinträchtigung der Aufmerksamkeit der Straßenbenützer, vor allem der Kraftfahrer durch Werbungen und Ankündigungen am Fahrbahnrand zu verhindern und hat der Gesetzgeber eine unter Umständen damit verbundene Einschränkung der Gewerbefreiheit aus Gründen der Verkehrssicherheit in Kauf genommen und geregelt, dass die Ankündigungen für die in § 84 Abs 1 StVO genannten Einrichtungen nur in deren gesetzbestimmten Form erfolgen dürfen (VwGH 22.03.2001, 97/03/0176). Die vom Beschwerdeführer vorgenommene Bewertung des Sachverhalts wonach Gleichheitswidrigkeit bzw. Verstöße gegen das EU-Recht vorliegen, wird unter Berücksichtigung, dass erlaubte Ankündigungen sowie die Möglichkeit von Ausnahmegenehmigungen vorgesehen sind, nicht geteilt.Der Zweck der Vorschriften des Paragraph 84, StVO besteht darin, eine Beeinträchtigung der Aufmerksamkeit der Straßenbenützer, vor allem der Kraftfahrer durch Werbungen und Ankündigungen am Fahrbahnrand zu verhindern und hat der Gesetzgeber eine unter Umständen damit verbundene Einschränkung der Gewerbefreiheit aus Gründen der Verkehrssicherheit in Kauf genommen und geregelt, dass die Ankündigungen für die in Paragraph 84, Absatz eins, StVO genannten Einrichtungen nur in deren gesetzbestimmten Form erfolgen dürfen (VwGH 22.03.2001, 97/03/0176). Die vom Beschwerdeführer vorgenommene Bewertung des Sachverhalts wonach Gleichheitswidrigkeit bzw. Verstöße gegen das EU-Recht vorliegen, wird unter Berücksichtigung, dass erlaubte Ankündigungen sowie die Möglichkeit von Ausnahmegenehmigungen vorgesehen sind, nicht geteilt. Strafbemessung:

§ 19Abs 1 VSt

G 1991 sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG 1991 sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Der Schutzzweck des § 84 Abs 2 StVO ist es, die Gefahren des Straßenverkehrs zu reduzieren und Verkehrsunfälle zu verhindern. Es ist offensichtlich, dass durch die in unmittelbarer Nähe zur B 76 aufgestellte Werbetafel einerseits eine Ablenkung der Fahrzeuglenker, andererseits eine Sichtbehinderung möglich ist und somit in diesem Bereich die Verkehrssicherheit gefährdet werden konnte. Der Schutzzweck des Paragraph 84, Absatz 2, StVO ist es, die Gefahren des Straßenverkehrs zu reduzieren und Verkehrsunfälle zu verhindern. Es ist offensichtlich, dass durch die in unmittelbarer Nähe zur B 76 aufgestellte Werbetafel einerseits eine Ablenkung der Fahrzeuglenker, andererseits eine Sichtbehinderung möglich ist und somit in diesem Bereich die Verkehrssicherheit gefährdet werden konnte. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Im Rahmen der Strafbemessung war als mildernd nichts und als erschwerend nichts zu werten. Als Verschulden ist zumindest Fahrlässigkeit gegeben.

§ 5VSt

G genügt zur Strafbarkeit bereits fahrlässiges Verhalten.

Paragraph 5, VStG genügt zur Strafbarkeit bereits fahrlässiges Verhalten. Unter Berücksichtigung des Unrechtsgehalts der Tat, sowie der bereits angeführten subjektiven und objektiven für die Strafbemessung entscheidenden Kriterien erscheint die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe schuld- und tatangemessen. Die Strafbemessung entspricht auch den eingeschätzten persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers, wobei diesbezüglich angenommen wurde, dass dieser über ein monatliches Nettoeinkommen von € 1.000,00 verfügt. Zu Spruchpunkt II.: Zu Spruchpunkt römisch zwei.: Die Festsetzung des Kostenbeitrages für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus § 52 VwGVG, wonach im Fall der vollinhaltlichen Bestätigung des Straferkenntnisses der belangten Behörde durch das Verwaltungsgericht dieser Beitrag mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00, festzusetzen ist.Die Festsetzung des Kostenbeitrages für das Beschwerdeverfahren ergibt sich aus , Paragraph 52, VwGVG, wonach im Fall der vollinhaltlichen Bestätigung des Straferkenntnisses der belangten Behörde durch das Verwaltungsgericht dieser Beitrag mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,00, festzusetzen ist. Zu Spruchpunkt III.:Zu Spruchpunkt römisch drei.: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.30.8.197.2015

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