F BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet römisch eins.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n . II. Gegen dieses Erkenntnis ist
F BGBl. I Nr. 122/2013 (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt, Vorverfahren, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung:römisch eins. Sachverhalt, Vorverfahren, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung: Die Bauwerber I und K W sind je zur Hälfte Eigentümer des Grundstückes Nr. .x der Liegenschaft EZ x der KG A. Das darauf befindliche Wohnhaus mit der Postanschrift H und die (ursprüngliche) im Nordosten an das Wohnhaus angebaute Garage wurden in den Jahren 1982 bis 1984 errichtet. Die Bauwerber römisch eins und K W sind je zur Hälfte Eigentümer des Grundstückes Nr. .x der Liegenschaft EZ x der KG A. Das darauf befindliche Wohnhaus mit der Postanschrift H und die (ursprüngliche) im Nordosten an das Wohnhaus angebaute Garage wurden in den Jahren 1982 bis 1984 errichtet. Die Beschwerdeführer sind je zur Hälfte Eigentümer des im Westen an die Baufläche angrenzenden Grundstückes Nr. x der Liegenschaft EZ x mit dem darauf befindlichen Wohnhaus mit der Postanschrift H. Sowohl das Wohnhaus, als auch deren Garage sind unmittelbar an das Wohnhaus bzw. die Garage der Bauwerber angebaut. Mit Bauansuchen vom 27.09.2005 beantragten die Bauwerber W die Erteilung der baurechtlichen Bewilligung für das Bauvorhaben „Zubau Wintergarten und Vergrößerung der Garage, Umbau“, welches mit Bescheid des Stadtsenates vom 10.11.2005, GZ: 027101/2005/0003 bewilligt wurde. In der Folge wurde jedoch nur für den Wintergarten am 24.06.2014 die Fertigstellungsanzeige an die Baubehörde erstattet. Da im Sommer 2014 die Garage größer als mit Bescheid vom 10.11.2005 bewilligt worden war, errichtet wurde, beantragten die Bauwerber mit dem nunmehr beschwerdegegenständlichen Bauansuchen vom 17.10.2014 die Erteilung der nachträglichen Baubewilligung für „Vergrößerung der Garage und Geräteraum“. Mit der Kundmachung vom 28.10.2014 wurden unter anderem die nunmehrigen Beschwerdeführer zur Bauverhandlung für 13.11.2014 an Ort und Stelle geladen. Anlässlich dieser Verhandlung erhoben die Beschwerdeführer ihre Einwendungen vom 02.10.2014 – die zur Einbringung des nachtäglichen Bauansuchens geführt hatten – zu ihren Einwendungen im gegenständlichen Verfahren und brachten weiters vor, dass es sich bei der Garage um eine Holzkonstruktion mit Blechdach handle, weshalb es fraglich sei, ob die gewünschte Feuerfestigkeitsklasse erreicht werde, es nur einen Dachabfluss für eine große Dachfläche gebe, weshalb das Wasser sicherlich auf ihr Grundstück fließen werde, anstelle des Blechdaches bessere Materialien verwendet werden könnten, die den Lärm dämpfen, es fraglich sei, ob die Dachausrichtung in das Landschaftsbild passe, die Grenzmauer über 3 m hoch und für eine Garage bestimmt nicht notwendig sei und dass in Zukunft das Zutrittsrecht über das Bauamt laufe, falls Arbeiten auf ihrem Grund durchgeführt werden müssten. Im Einspruch vom 02.10.2014 hatten die Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass es seit dem Jahr 1984 mindestens vier Garagenversionen gegeben habe, die eine nach der anderen realisiert worden sei. Weiters war bereits die ihrer Ansicht nach nicht ausreichende Feuerfestigkeit thematisiert und eine Minimierung der Länge und Höhe der Garagengrenzmauer gefordert worden. Aufgrund dieser Anwendungen wurden von der Baubehörde die brandschutztechnische Stellungnahme vom 02.12.2014 sowie die wasserbautechnische Stellungnahme vom 14.02.2015 des Amtssachverständigendienstes der Stadt Graz eingeholt, mit welchen gegen das beantragte Bauvorhaben kein Einwand erhoben wurde, sofern die (nachstehenden) vorgeschlagenen Auflagen erfüllt und ständig eingehalten würden. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 02.03.2015 wurde das beantragte Bauvorhaben unter Vorschreibung von insgesamt 10 Auflagen bewilligt. Die Auflage
Abs 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit, wobei der Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes
GVG auf das Beschwerdevorbringen begrenzt ist.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit, wobei der Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes
, Paragraph 27, VwGVG auf das Beschwerdevorbringen begrenzt ist.
Abs 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Behörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
, Absatz eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Behörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, dann in der Sache selbst zu entscheiden und die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Ziffer 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, dann in der Sache selbst zu entscheiden und die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Wie die belangte Behörde bereits zutreffend ausgeführt hat, ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Hinsicht beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht und dergestalt seine Parteistellung im Sinne des § 27 BauG behalten hat.Wie die belangte Behörde bereits zutreffend ausgeführt hat, ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Hinsicht beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht und dergestalt seine Parteistellung im Sinne des Paragraph 27, BauG behalten hat. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Steiermärkischen Baugesetzes 1995, LGBl. Nr. 59 (Stmk. BauG) lauten (auszugsweise):Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Steiermärkischen Baugesetzes 1995, Landesgesetzblatt Nr. 59 (Stmk. BauG) lauten (auszugsweise): § 26 NachbarrechteParagraph 26, Nachbarrechte
Z 45 handelt es sich beim Begriff „Nachbargrenze“ um die Grenze zwischen Grundstücken verschiedener Eigentümer.
Paragraph 4, Ziffer 45, handelt es sich beim Begriff „Nachbargrenze“ um die Grenze zwischen Grundstücken verschiedener Eigentümer. III. Erwägungen zur Sache:römisch drei. Erwägungen zur Sache: Die Beschwerdeführer haben als Nachbarn rechtzeitig Einwendungen gegen das beantragte Bauvorhaben erhoben. Sofern sie jedoch auf die mehr als zwei Monate nach seiner Verfassung erfolgte Zustellung des Baubescheides am 08.05.2015 verweisen, ist festzustellen, dass sich aus dem Akt eindeutig ergibt, dass eine erste Zustellung im März 2015 offensichtlich ergebnislos verlaufen ist, weshalb am 06.05.2005 eine neuerliche Zustellung des Bescheides an den Beschwerdeführer verfügt wurde. Dass in der Begründung des Bescheides der Beschwerdeführer mit „K R“ bezeichnet wurde, beruht auf einem offensichtlichen Versehen, zumal der Name des Beschwerdeführers in der Zustellverfügung richtig angeführt wurde. Eine Verletzung von Nachbarrechten ist aus diesen Umständen aber nicht ableitbar. Wenn die Beschwerdeführer weiters vermeinen, ihr Einspruch vom 02.10.2014 sei nicht als Einwand gegen das Bauvorhaben anerkannt worden, da dieser nicht laut verlesen worden sind, so unterliegen sie einem Irrtum, da gerade aufgrund ihrer Einwendungen, nach der Bauverhandlung die brandschutztechnische, wie auch die wasserbautechnische Stellungnahme des Amtssachverständigendienstes der Stadt Graz eingeholt wurden. Die Baubehörde hat sich sohin mit jenen Einwendungen, mit denen die Verletzung eines in § 26 Abs 1 normierten Nachbarrechtes behauptet wurde, inhaltlich auseinandergesetzt und festgestellt, dass die Beschwerdeführer – bei Einhaltung der diesbezüglich vorgeschriebenen Auflagen – in ihren Nachbarrechten nicht verletzt werden.Wenn die Beschwerdeführer weiters vermeinen, ihr Einspruch vom 02.10.2014 sei nicht als Einwand gegen das Bauvorhaben anerkannt worden, da dieser nicht laut verlesen worden sind, so unterliegen sie einem Irrtum, da gerade aufgrund ihrer Einwendungen, nach der Bauverhandlung die brandschutztechnische, wie auch die wasserbautechnische Stellungnahme des Amtssachverständigendienstes der Stadt Graz eingeholt wurden. Die Baubehörde hat sich sohin mit jenen Einwendungen, mit denen die Verletzung eines in Paragraph 26, Absatz eins, normierten Nachbarrechtes behauptet wurde, inhaltlich auseinandergesetzt und festgestellt, dass die Beschwerdeführer , – bei Einhaltung der diesbezüglich vorgeschriebenen Auflagen – in ihren Nachbarrechten nicht verletzt werden. Sofern die Beschwerdeführer jedoch vorbringen, die Garagengrenzmauer sei nicht (plangemäß) direkt an der Grundgrenze, sondern in einem Abstand von ca. 5 cm errichtet worden, so ist darauf hinzuweisen, dass das Baubewilligungsverfahren ein Projektgenehmigungsverfahren ist, das sich nur auf das eingereichte, vom ausdrücklichen Antrag des Bauwerbers umfasste Projekt beziehen kann. Nur dieses Projekt, wie es sich aus den Einreichunterlagen ergibt, ist Gegenstand der Baubewilligung. Auf die tatsächlichen Gegebenheiten und den tatsächlichen Verwendungszweck eines Gebäudes kommt es im Baubewilligungsverfahren nicht an. Wird das Bauvorhaben in der Folge jedoch anders gebaut oder verwendet, hat dies Gegenstand entsprechender baupolizeilicher Maßnahmen zu sein. Stimmen daher Pläne mit der Ausführung nicht überein oder wird das Objekt in der Folge anders als bewilligt genutzt, trägt das Risiko der Bauwerber (vgl. VwGH 23.09.2010, 2010/06/0089; 06.10.2011, 2011/06/0109; 16.05.2013, 2013/06/0007). Es mag daher im Rahmen dieses Verfahrens dahingestellt bleiben, ob die Garagenmauer direkt an der Grundgrenze errichtet wurde bzw. auf Grund welcher Umstände dies den Bauwerbern allenfalls nicht möglich war. Sofern die Beschwerdeführer jedoch vorbringen, die Garagengrenzmauer sei nicht (plangemäß) direkt an der Grundgrenze, sondern in einem Abstand von ca. 5 cm errichtet worden, so ist darauf hinzuweisen, dass das Baubewilligungsverfahren ein Projektgenehmigungsverfahren ist, das sich nur auf das eingereichte, vom ausdrücklichen Antrag des Bauwerbers umfasste Projekt beziehen kann. Nur dieses Projekt, wie es sich aus den Einreichunterlagen ergibt, ist Gegenstand der Baubewilligung. Auf die tatsächlichen Gegebenheiten und den tatsächlichen Verwendungszweck eines Gebäudes kommt es im Baubewilligungsverfahren nicht an. Wird das Bauvorhaben in der Folge jedoch anders gebaut oder verwendet, hat dies Gegenstand entsprechender baupolizeilicher Maßnahmen zu sein. Stimmen daher Pläne mit der Ausführung nicht überein oder wird das Objekt in der Folge anders als bewilligt genutzt, trägt das Risiko der Bauwerber vergleiche VwGH 23.09.2010, 2010/06/0089; 06.10.2011, 2011/06/0109; 16.05.2013, 2013/06/0007). Es mag daher im Rahmen dieses Verfahrens dahingestellt bleiben, ob die Garagenmauer direkt an der Grundgrenze errichtet wurde bzw. auf Grund welcher Umstände dies den Bauwerbern allenfalls nicht möglich war. Zum Einwand, die Feuerfestigkeit der Garage dürfte noch immer nicht ausreichend sein, da die Dachausführung (lt. Plan: Blechdach mit Holzkonstruktion) nicht verändert worden sei, ist wiederum festzustellen, dass § 26 Abs 1 Z 4 iVm § 52 Abs 2 BauG dem Nachbarn im Hinblick auf die Brandgefahr nur die brandschutztechnische Ausführung der Außenwände von Bauwerken an der Nachbargrenze einräumt. Ein darüber hinausgehendes allgemeines Nachbarrecht auf Brandschutz besteht jedoch nicht. Dass die brandabschnittsbildende Wand an der Grundgrenze mindestens in der Feuerwiderstandsklasse REI60/EI60 auszuführen ist, wurde mit Auflagenpunkt
G von Amts wegen wahrzunehmender – Interessen, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienend anzusehen sind. Da weiters die prozessualen Rechte eines Nachbarn (nur) so weit reichen, als ihm subjektiv-öffentliche Rechte eingeräumt sind, und im Anlassfall keine Verletzung derartiger Rechte vorliegt, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Der Gesetzgeber hat in Paragraph 26, Absatz eins, BauG mit der ausdrücklichen Festlegung von Bestimmungen, aus denen Nachbarrechte ableitbar sind, abschließend festgelegt, welche Bestimmungen als nicht nur ausschließlich der Wahrung öffentlicher – von der Behörde
Paragraph 26, Absatz 2, BauG von Amts wegen wahrzunehmender – Interessen, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienend anzusehen sind. Da weiters die prozessualen Rechte eines Nachbarn (nur) so weit reichen, als ihm subjektiv-öffentliche Rechte eingeräumt sind, und im Anlassfall keine Verletzung derartiger Rechte vorliegt, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.50.17.1905.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.