RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum05.10.2015 GeschäftszahlLVwG 70.10-2017/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Dr. Clement über die Beschwerde der Frau Z P, geb. am xx, vertreten durch den Steiermärkischen Blinden- und Sehbehindertenverband, Mag. R E, A, G, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 28.07.2010, GZ: A5-6757/08, z u R e c h t e r k a n n t : I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde hinsichtlich des Zeitraumes vom 01.11.2010 bis 31.05.2011 als unbegründet römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde hinsichtlich des Zeitraumes vom 01.11.2010 bis 31.05.2011 als unbegründet abgewiesen. II. Gemäß § 28 Abs 1 iVm § 31 Abs 1 VwGVG den römisch zwei. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG den B E S C H L U S S gefasst, dass wegen Zurückziehung der Beschwerde für den Zeitraum 01.06.2011 bis 31.10.2012 die Beschwerde als gegenstandslos erklärt und das Beschwerdeverfahren eingestellt wird. III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Schreiben vom 07.04.2010 beantragte die Beschwerdeführerin wegen unveränderten Bedarfs die Verlängerung der Geldleistung für persönliche Assistenz für 581 Jahresstunden über den 31.10.2010 hinaus. Nach Einholung einer Stellungnahme des H-Teams vom 02.07.2010, in welcher das Sachverständigenteam zu dem Schluss gekommen ist, dass eine persönliche Assistenz im Ausmaß von 240 Jahresstunden ausreichend sei den durchschnittlichen Bedarf abdecken zu können und Wahrung des Parteiengehörs wurde vom Bürgermeister der Stadt Graz, bescheidmäßig mit 28.07.2010 die Übernahme der Kosten für persönliche Assistenz gemäß § 21 Abs 2 LEVO III G/PERS-ASS vom 01.11.2010 bis 31.10.2012 im Ausmaß von 240 Jahresstunden zum jeweils gültigen Stundensatz, sohin € 5.404,80 gewährt, wobei die Auszahlung monatlich im Vorhinein in Teilbeträgen erfolgen solle und bei einer Änderung der Stundensätze kein neuer Bescheid erlassen werde, sondern eine automatische Anpassung erfolge. Mit Schreiben vom 07.04.2010 beantragte die Beschwerdeführerin wegen unveränderten Bedarfs die Verlängerung der Geldleistung für persönliche Assistenz für 581 Jahresstunden über den 31.10.2010 hinaus. Nach Einholung einer Stellungnahme des H-Teams vom 02.07.2010, in welcher das Sachverständigenteam zu dem Schluss gekommen ist, dass eine persönliche Assistenz im Ausmaß von 240 Jahresstunden ausreichend sei den durchschnittlichen Bedarf abdecken zu können und Wahrung des Parteiengehörs wurde vom Bürgermeister der Stadt Graz, bescheidmäßig mit 28.07.2010 die Übernahme der Kosten für persönliche Assistenz gemäß Paragraph 21, Absatz 2, LEVO römisch drei G/PERS-ASS vom 01.11.2010 bis 31.10.2012 im Ausmaß von 240 Jahresstunden zum jeweils gültigen Stundensatz, sohin € 5.404,80 gewährt, wobei die Auszahlung monatlich im Vorhinein in Teilbeträgen erfolgen solle und bei einer Änderung der Stundensätze kein neuer Bescheid erlassen werde, sondern eine automatische Anpassung erfolge. Mit der rechtzeitig dagegen erhobenen Berufung, wurde dieser Bescheid insoweit angefochten, als dem Mehrbegehren auf Zuerkennung von 581 Jahresstunden nicht stattgegeben worden sei. Mit Schreiben vom 08.07.2011 wurde die Berufung hinsichtlich des Zeitraumes 01.06.2011 bis 31.10.2012 zurückgezogen und ausdrücklich festgehalten, dass für den Zeitraum 01.11.2010 bis 31.05.2011 die Berufung unverändert aufrecht bleibe. Die Steiermärkische Landesregierung hat mit Bescheid vom 27.08.2012 der Berufung teilweise Folge gegeben und den Bescheid der ersten Instanz dahingehend abgeändert, dass die Geldleistung „Persönliche Assistenz“ für die mobile Leistung „Freizeitassistenz“ gemäß III. F der Anlage 1 zu LEVO Stmk BHG im Ausmaß von 90% der Kosten für 300 Jahresstunden im Zeitraum vom 01.11.2010 bis 31.05.2011, bemessen vom jeweils gültigen Stundensatz laut Anlage 2 zur LEVO Stmk BHG, zuerkennt werde. In einem zweiten Spruchpunkt wurde die Gewährung der Geldleistung „Persönliche Assistenz“ für die mobile Leistung von „Familienentlastungsdienst“ abgewiesen. Begründend wurde festgehalten, dass die Berufungswerberin mit Schreiben vom 16.03.2012 neben der rechtlich nicht zulässigen Einschränkung des Berufungszeitraumes auch den verfahrenseinleitenden Antrag auf den Zeitraum vom 01.11.2010 bis 31.05.2011 eingeschränkt habe.Die Steiermärkische Landesregierung hat mit Bescheid vom 27.08.2012 der Berufung teilweise Folge gegeben und den Bescheid der ersten Instanz dahingehend abgeändert, dass die Geldleistung „Persönliche Assistenz“ für die mobile Leistung „Freizeitassistenz“ gemäß römisch drei. F der Anlage 1 zu LEVO Stmk BHG im Ausmaß von 90% der Kosten für 300 Jahresstunden im Zeitraum vom 01.11.2010 bis 31.05.2011, bemessen vom jeweils gültigen Stundensatz laut Anlage 2 zur LEVO Stmk BHG, zuerkennt werde. In einem zweiten Spruchpunkt wurde die Gewährung der Geldleistung „Persönliche Assistenz“ für die mobile Leistung von „Familienentlastungsdienst“ abgewiesen. Begründend wurde festgehalten, dass die Berufungswerberin mit Schreiben vom 16.03.2012 neben der rechtlich nicht zulässigen Einschränkung des Berufungszeitraumes auch den verfahrenseinleitenden Antrag auf den Zeitraum vom 01.11.2010 bis 31.05.2011 eingeschränkt habe. Gegen diese Entscheidung erhob Z P ausdrücklich nur gegen den ersten Spruchteil des Bescheides Bescheidbeschwerde gemäß Artikel 131 Abs 1 Z 1 BV-G an den Verwaltungsgerichtshof und wurde mit Erkenntnis vom 24.06.2015, Zahl 2012/10/0184-6, der erste Spruchteil des angefochtenen Bescheides in Folge Unzuständigkeit der belangten Behörde vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben. Gegen diese Entscheidung erhob Z P ausdrücklich nur gegen den ersten Spruchteil des Bescheides Bescheidbeschwerde gemäß Artikel 131 Absatz eins, Ziffer eins, BV-G an den Verwaltungsgerichtshof und wurde mit Erkenntnis vom 24.06.2015, Zahl 2012/10/0184-6, der erste Spruchteil des angefochtenen Bescheides in Folge Unzuständigkeit der belangten Behörde vom Verwaltungsgerichtshof aufgehoben. Der Verwaltungsgerichtshof führt in seiner Entscheidung aus, dass eine Trennbarkeit von Absprüchen über Leistungen dann gegeben sei, wenn jeder Teil für sich alleine oder ohne inneren Zusammenhang mit anderen Teilen einem gesonderten Abspruch zugänglich ist, also die Entscheidung über jeden dieser Punkte ohne Einfluss auf die Entscheidung über alle anderen Punkte sei, sodass jeder Punkt als Hauptfrage für sich entschieden werden und bestehen könnte. Die Trennbarkeit einer zeitraumbezogenen Leistung der Behindertenhilfe nach einzelnen Zeiträumen im Sinne der dargestellten Grundsätze sei gegeben. Die Beschwerde sei daher damit im Recht, dass die belangte Behörde für eine Entscheidung über jene Leistungszeiträume nicht zuständig war, hinsichtlich derer mit Schreiben vom 08.07.2011 die Berufung zurückgezogen worden sei. Die belangte Behörde sei zur Erlassung des ersten Spruchteiles ihres Bescheides nicht zuständig gewesen, weshalb dieser Spruchteil aufzuheben gewesen sei. Auf Basis dieser Entscheidung ist in Folge Zurückziehung der Berufung – nunmehr Beschwerde – das Beschwerdeverfahren hinsichtlich des Zeitraumes vom 01.06.2011 bis 31.10.2012, infolge Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens gemäß § 28 Abs 1 iVm § 31 VwGVG durch Beschluss einzustellen, weil der Erledigungsanspruch verloren gegangen ist. Auf Basis dieser Entscheidung ist in Folge Zurückziehung der Berufung – nunmehr Beschwerde – das Beschwerdeverfahren hinsichtlich des Zeitraumes vom 01.06.2011 bis 31.10.2012, infolge Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, VwGVG durch Beschluss einzustellen, weil der Erledigungsanspruch verloren gegangen ist. Da es sich um trennbare Absprüche handelt, ist durch die Zurückziehung der Berufung (nunmehr Beschwerde) die Entscheidung der Behörde erster Instanz hinsichtlich des Zeitraumes 01.06.2011 bis 31.10.2012 in Rechtskraft erwachsen. Hinsichtlich des Zeitraumes 01.11.2010 bis 31.05.2011 ist jedoch die Berufung unverändert aufrecht, jedoch aufgrund der Behebung des ersten Spruchteiles des angefochtenen Bescheides unerledigt. Hiezu werden nachfolgende Feststellungen getroffen: Die Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen das strittige Ausmaß der Leistung, indem dem Mehrbegehren auf Zuerkennung von 581 Jahresstunden durch die Behörde erster Instanz nicht stattgegeben worden ist. Hiezu ist in rechtlicher Beurteilung festzustellen, dass wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt und mehrfach zur Rechtslage den verfahrensgegenständlichen Zeitraum betreffend, festgestellt hat, dass ein Mensch mit Behinderung zwar einen Rechtsanspruch auf Hilfeleistung hat, er hat jedoch keinen Rechtsanspruch auf eine bestimmte Art der Hilfeleistung gemäß § 3 Abs 2 Steiermärkisches Behindertengesetz – Stmk BHG, LGBl Nr. 26/2004 idF LGBl Nr. 10/2012 (vgl. VwGH 28.02.2013, 2012/10/0074 mwN). Aus § 42 Abs 5 Z 2 lit. a Stmk BHG ergebe sich vielmehr, dass die Entscheidung über die konkret zu gewährende Hilfeleistung nach allfälliger Einholung eines Sachverständigengutachtens zu treffen sei. Daraus sei ersichtlich, dass die Entscheidung, welche Hilfeleistung im konkreten Fall nach Art und Ausmaß zu gewähren sei, der Behörde überlassen bleiben solle.Die Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen das strittige Ausmaß der Leistung, indem dem Mehrbegehren auf Zuerkennung von 581 Jahresstunden durch die Behörde erster Instanz nicht stattgegeben worden ist. Hiezu ist in rechtlicher Beurteilung festzustellen, dass wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt und mehrfach zur Rechtslage den verfahrensgegenständlichen Zeitraum betreffend, festgestellt hat, dass ein Mensch mit Behinderung zwar einen Rechtsanspruch auf Hilfeleistung hat, er hat jedoch keinen Rechtsanspruch auf eine bestimmte Art der Hilfeleistung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Steiermärkisches Behindertengesetz – Stmk BHG, Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2004, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 10 aus 2012, vergleiche VwGH 28.02.2013, 2012/10/0074 mwN). Aus Paragraph 42, Absatz 5, Ziffer 2, Litera a, Stmk BHG ergebe sich vielmehr, dass die Entscheidung über die konkret zu gewährende Hilfeleistung nach allfälliger Einholung eines Sachverständigengutachtens zu treffen sei. Daraus sei ersichtlich, dass die Entscheidung, welche Hilfeleistung im konkreten Fall nach Art und Ausmaß zu gewähren sei, der Behörde überlassen bleiben solle. Durch die Novelle des Stmk BHG, LGBl. Nr. 94/2014, wurde der § 2 Stmk BHG neu gefasst und wurde in § 2 Abs 2 Stmk BHG klargestellt, dass die konkrete Ausformung der Art der Hilfeleistung und die Form der Hilfeleistung (§ 4) entsprechend dem individuellen Hilfebedarf von Amts wegen festzulegen ist.Durch die Novelle des Stmk BHG, Landesgesetzblatt Nr. 94 aus 2014,, wurde der Paragraph 2, Stmk BHG neu gefasst und wurde in Paragraph 2, Absatz 2, Stmk BHG klargestellt, dass die konkrete Ausformung der Art der Hilfeleistung und die Form der Hilfeleistung (Paragraph 4,) entsprechend dem individuellen Hilfebedarf von Amts wegen festzulegen ist. Die erläuternden Bemerkungen zu dieser Bestimmung lauten wie folgt: „… zur Klarstellung dieser höchstgerichtlichen Entscheidung wird nunmehr in Abs 2 festgehalten, dass der Mensch mit Behinderung Anspruch auf die seinem individuellen Hilfebedarf entsprechende Art der Hilfeleistung hat. Das bedeutet, dass zwar ein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Art der Hilfeleistung besteht, nicht aber auf die konkrete Ausformung der Art der Hilfeleistung (im Sinne der Leistungs- und Entgeltverordnung [§ 47] oder aufgrund eines Sonderkonzeptes). Ebenso besteht kein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Form der Hilfeleistung (vgl. § 4). Die konkrete Ausformung der Art der Hilfeleistung sowie die Form der Hilfeleistung richten sich nach dem konkreten individuellen Hilfebedarf, der von Amts wegen festgestellt wird (vgl. § 42 Abs 5 Z 2 lit a).“„… zur Klarstellung dieser höchstgerichtlichen Entscheidung wird nunmehr in Absatz 2, festgehalten, dass der Mensch mit Behinderung Anspruch auf die seinem individuellen Hilfebedarf entsprechende Art der Hilfeleistung hat. Das bedeutet, dass zwar ein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Art der Hilfeleistung besteht, nicht aber auf die konkrete Ausformung der Art der Hilfeleistung (im Sinne der Leistungs- und Entgeltverordnung [§ 47] oder aufgrund eines Sonderkonzeptes). Ebenso besteht kein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Form der Hilfeleistung vergleiche , Paragraph 4,). Die konkrete Ausformung der Art der Hilfeleistung sowie die Form der Hilfeleistung richten sich nach dem konkreten individuellen Hilfebedarf, der von Amts wegen festgestellt wird vergleiche Paragraph 42, Absatz 5, Ziffer 2, Litera a,).“ Die zitierte Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof mit Entscheidung vom 22.04.2015, Zahl: 2013/10/0097 dahingehend fortgesetzt, dass ausdrücklich ausgesprochen wurde, dass kein Anspruch auf ein bestimmtes Ausmaß von beantragten Jahresstunden besteht. Eine erfolgreiche Bekämpfung eines Bescheides wegen Behauptung der Rechtswidrigkeit könne demnach nicht erfolgen. Der Beschwerdeführerin wurde die Hilfeleistung nicht generell verweigert, zumal ihr mit dem bekämpften Bescheid die Hilfeleistung „Persönliche Assistenz“ für zwei Jahre auf Basis des eingeholten Sachverständigengutachtens zuerkannt wurde. Da die Beschwerdeführerin somit nicht in Rechten verletzt ist, war spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.70.10.2017.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.