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{'item': 'LVwG 70.10-658/2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum05.10.2015 GeschäftszahlLVwG 70.10-658/2015 TextDas Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Dr. Clement über die Beschwerde des Herrn R S, geb. xx, verstorben am 27.4.2015, bei Einbringung der Beschwerde vertreten durch den B- und S Steiermark, Mag. R E, Agasse, G, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 12.01.2015, GZ: BHLN-9.40 942/2010 denDas Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Dr. Clement über die Beschwerde des Herrn R S, geb. xx, verstorben am 27.4.2015, bei Einbringung der Beschwerde vertreten durch den B- und S Steiermark, Mag. R E, Agasse, G, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Leoben vom 12.01.2015, , GZ: BHLN-9.40 942 aus 2010, den B E S C H L U S S gefasst: I. Gemäß § 28 Abs 1 iVm § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der angefochtene Bescheid römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der angefochtene Bescheid e r s a t z l o s b e h o b e n. II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem bekämpften Bescheid wurde R S zur Zurückzahlung der anteiligen Hilfe des persönlichen Budgets, in Höhe von € 24.892,40 gemäß §§ 2, 3, 13, 22a, 35 und 42 StBHG, verpflichtet. Dagegen wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben und die Abänderung des angefochtenen Bescheides im Hinblick auf § 35 Abs 2 Z 2 StBHG mit der Begründung beantragt, dass die Verpflichtung zur Rückzahlung eine enorme psychische Belastung bedeuten würde und auch den Lebensunterhalt gefährden würde.Mit dem bekämpften Bescheid wurde R S zur Zurückzahlung der anteiligen Hilfe des persönlichen Budgets, in Höhe von € 24.892,40 gemäß Paragraphen 2, 3, 13, 22 a, 35 und 42 StBHG, verpflichtet. Dagegen wurde rechtzeitig Beschwerde erhoben und die Abänderung des angefochtenen Bescheides im Hinblick auf , Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, StBHG mit der Begründung beantragt, dass die Verpflichtung zur Rückzahlung eine enorme psychische Belastung bedeuten würde und auch den Lebensunterhalt gefährden würde. R S ist am 28.4.2015 verstorben. In rechtlicher Beurteilung dieses Sachverhaltes ist davon auszugehen, dass im öffentlichen Recht begründete persönliche Pflichten ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung, nicht auf Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolger übergehen (vgl. VwgH 31.03.1992, 91/07/0080 und 20.02.2014, 2013/07/0164, sowie Hengstschläger/Leeb, AVG,

  1. Auflage, 2014, § 8 RZ 27 mwN). Gemäß § 35 StBHG hat der Mensch mit Behinderung eine nicht zweckentsprechend verwendete Hilfeleistung „Persönliches Budget“ zurückzuzahlen. Eine Sonderregelung für die Rechtsnachfolge enthält das StBHG generell nicht. Eine Ersatzpflicht der Erben ist nur im § 39a StBHG normiert und betrifft ausschließlich vollstationär oder teilstationär gewährte Hilfeleistungen/Geldleistungen die zum Todeszeitpunkt noch nicht verbraucht wurden. In rechtlicher Beurteilung dieses Sachverhaltes ist davon auszugehen, dass im öffentlichen Recht begründete persönliche Pflichten ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung, nicht auf Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolger übergehen vergleiche VwgH 31.03.1992, 91/07/0080 und 20.02.2014, 2013/07/0164, sowie Hengstschläger/Leeb, AVG,
  2. Auflage, 2014, Paragraph 8, RZ 27 mwN). Gemäß Paragraph 35, StBHG hat der Mensch mit Behinderung eine nicht zweckentsprechend verwendete Hilfeleistung „Persönliches Budget“ zurückzuzahlen. Eine Sonderregelung für die Rechtsnachfolge enthält das StBHG generell nicht. Eine Ersatzpflicht der Erben ist nur im Paragraph 39 a, StBHG normiert und betrifft ausschließlich vollstationär oder teilstationär gewährte Hilfeleistungen/Geldleistungen die zum Todeszeitpunkt noch nicht verbraucht wurden. Da somit das Verfahren über die Festsetzung der Rückzahlungspflicht noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, findet ein Übergang auf den Nachlass oder die eingeantworteten Erben nicht statt und somit auch keine Nachfolge in die Parteistellung im laufenden Verfahren (vgl. VwGH 29.06.2000, 99/07/0176). Da somit das Verfahren über die Festsetzung der Rückzahlungspflicht noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, findet ein Übergang auf den Nachlass oder die eingeantworteten Erben nicht statt und somit auch keine Nachfolge in die Parteistellung im laufenden Verfahren vergleiche VwGH 29.06.2000, 99/07/0176). Der angefochtene Bescheid war daher ersatzlos zu beheben. Mit Beschluss vom 30.09.2015 wurde Mag. N H zum Verlassenschaftskurator für die Zustellung dieser Entscheidung bestellt. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.70.10.658.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.