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{'item': 'LVwG 52.28-2495/2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum13.10.2015 GeschäftszahlLVwG 52.28-2495/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch Richter Mag. Höcher über die Beschwerde der F H GmbH, Hstraße, St. R, vertreten durch Dr. F L, öffentlicher Notar, Pstraße, G, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 19.08.2015, GZ: 8.4-F-59/2015, z u R e c h t e r k a n n t: I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2015/82 (VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben. römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl I 2013/33 in der Fassung BGBl I 2015/82 (VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl 1985/10 idF BGBl I 2013/122 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz, BGBl 1985/10 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/122 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Sachverhalt: Mit Eingabe vom 27.07.2015 hat Herr Dr. F L, Öffentlicher Notar in G, den Kaufvertrag abgeschlossen zwischen Frau A (auch A) F aus G als Verkäuferin mit der beschwerdeführenden Gesellschaft als Käuferin samt dem grundverkehrsbehördlichen Erklärungsformular betreffend Baugrundstücksverkehr der belangten Behörde mit dem Ersuchen vorgelegt die Bestätigung zu erteilen. Kaufgegenstand ist ein Grundstück samt Anteil an einer Weganlage mit dem Wohnhaus Hstraße in der Katastralgemeinde R der politischen Gemeinde St. R. In dem Formular „Erklärung gemäß § 17 des Stmk. Grundverkehrsgesetzes“, LGBl 2000/30, erklärte der Geschäftsführer der Erwerberin dieses Baugrundstück nicht zur Begründung eines Zweitwohnsitzes zu nutzen oder nutzen zu lassen, österreichischer Staatsbürger zu sein und bestätigte, dass ihm die im Steiermärkischen Grundverkehrsgesetz vorgesehenen Rechtsfolgen einer dieser Erklärung entgegenstehenden Nutzung bekannt sind. Dieses Formular enthält auch einen von der Behörde auszufüllenden Abschnitt, mit dem die Abgabe der Erklärung gemäß § 17 Abs 5 StGVG bestätigt werden kann. In der Folge hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 07.08.2015, GZ: 8.1-F-59/2015, eine grundverkehrsbehördliche Genehmigung gemäß § 9 StGVG erteilt und die Kosten gemäß Tarifpost 84, 85a und 85b Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2014 in Höhe von € 244,60 vorgeschrieben. Das Notariat teilte daraufhin mit, dass nach seiner Ansicht lediglich Tarifpost 3 der Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2014 mit einer Verwaltungsabgabe in Höhe von € 6,10 zur Anwendung käme. Mit Eingabe vom 27.07.2015 hat Herr Dr. F L, Öffentlicher Notar in G, den Kaufvertrag abgeschlossen zwischen Frau A (auch A) F aus G als Verkäuferin mit der beschwerdeführenden Gesellschaft als Käuferin samt dem grundverkehrsbehördlichen Erklärungsformular betreffend Baugrundstücksverkehr der belangten Behörde mit dem Ersuchen vorgelegt die Bestätigung zu erteilen. Kaufgegenstand ist ein Grundstück samt Anteil an einer Weganlage mit dem Wohnhaus Hstraße in der Katastralgemeinde R der politischen Gemeinde St. R. In dem Formular „Erklärung gemäß Paragraph 17, des Stmk. Grundverkehrsgesetzes“, LGBl 2000/30, erklärte der Geschäftsführer der Erwerberin dieses Baugrundstück nicht zur Begründung eines Zweitwohnsitzes zu nutzen oder nutzen zu lassen, österreichischer Staatsbürger zu sein und bestätigte, dass ihm die im Steiermärkischen Grundverkehrsgesetz vorgesehenen Rechtsfolgen einer dieser Erklärung entgegenstehenden Nutzung bekannt sind. Dieses Formular enthält auch einen von der Behörde auszufüllenden Abschnitt, mit dem die Abgabe der Erklärung gemäß Paragraph 17, Absatz 5, StGVG bestätigt werden kann. In der Folge hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 07.08.2015, GZ: 8.1-F-59/2015, eine grundverkehrsbehördliche Genehmigung gemäß Paragraph 9, StGVG erteilt und die Kosten gemäß Tarifpost 84, 85a und 85b Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2014 in Höhe von € 244,60 vorgeschrieben. Das Notariat teilte daraufhin mit, dass nach seiner Ansicht lediglich Tarifpost 3 der Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2014 mit einer Verwaltungsabgabe in Höhe von € 6,10 zur Anwendung käme. Daraufhin erlies die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit folgendem Inhalt: „Bescheid Die Abgabe der Erklärung gemäß § 17 StGVG wird seitens der Grundverkehrsbehörde bestätigt. Die Abgabe der Erklärung gemäß Paragraph 17, StGVG wird seitens der Grundverkehrsbehörde bestätigt. Kosten Gemäß TP BZ

(84)
(85a)(b) Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2014, LGBl. Nr. 66 i.d.g.F. Verwaltungsabgabe von € 246,60 zu entrichten.“Gemäß TP BZ
(84)
(85a)(b) Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2014, , Landesgesetzblatt Nr. 66 i.d.g.F. Verwaltungsabgabe von € 246,60 zu entrichten.“ Der Bescheid enthält zwar eine Rechtsmittelbelehrung aber keine Ausführungen zur Begründung seines Inhaltes. Die Erwerberin wandte sich durch ihren Rechtsvertreter gegen diesen Bescheid. Als Gründe für dessen Rechtswidrigkeit führte sie an, dass diese Gebührenvorschreibung der gesetzlichen Grundlage entbehre, zumal eine Bestätigung der Abgabe einer Erklärung gemäß § 17 StGVG gemäß Tarifpost 3 als Ausstellung einer Bescheinigung mit € 6,10 zu vergebühren sei. Es wurde beantragt die Gebühreneinhebung bis zum Vorliegen des Rechtsmittelentscheids auszusetzen, dem Bescheid vom 19.08.2015 im Kostenausspruch vollinhaltlich aufzuheben und die Verwaltungsabgabe gemäß Tarifpost 3 als Ausstellung einer Bescheinigung mit € 6,10 zu vergebühren. Die Erwerberin wandte sich durch ihren Rechtsvertreter gegen diesen Bescheid. Als Gründe für dessen Rechtswidrigkeit führte sie an, dass diese Gebührenvorschreibung der gesetzlichen Grundlage entbehre, zumal eine Bestätigung der Abgabe einer Erklärung gemäß Paragraph 17, StGVG gemäß Tarifpost 3 als Ausstellung einer Bescheinigung mit € 6,10 zu vergebühren sei. Es wurde beantragt die Gebühreneinhebung bis zum Vorliegen des Rechtsmittelentscheids auszusetzen, dem Bescheid vom 19.08.2015 im Kostenausspruch vollinhaltlich aufzuheben und die Verwaltungsabgabe gemäß Tarifpost 3 als Ausstellung einer Bescheinigung mit € 6,10 zu vergebühren. II.römisch zwei. Rechtslage: Das Landesverwaltungsgericht Steiermark entscheidet diese Rechtssache gemäß § 3 iVm § 28 VwGVG mit Erkenntnis. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark entscheidet diese Rechtssache gemäß , Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 28, VwGVG mit Erkenntnis. Gemäß § 14 Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz, LGBl 1993/134 idF LGBl 2015/47 (StGVG) gelten die Bestimmungen des zweiten Abschnittes in Vorbehaltsgemeinden in denen Beschränkungszonen für Zweitwohnsitze gemäß § 30 Abs 2 Steiermärkisches Raumordnungsgesetz festgelegt sind. Vorbehaltsgemeinde ist auch die im Bezirk Graz-Umgebung gelegene Gemeinde St. R. Die Pflicht zur Abgabe der Erklärung gemäß § 17 Abs 1 StGVG trifft den Erwerber in einem erklärungspflichtigen Rechtsgeschäft. Nach Abs 5 hat die Grundverkehrsbehörde die Abgabe der Erklärung zu bestätigen. Eine Ausfertigung verbleibt bei der Grundverkehrsbehörde. Gemäß Paragraph 14, Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz, LGBl 1993/134 in der Fassung LGBl 2015/47 (StGVG) gelten die Bestimmungen des zweiten Abschnittes in Vorbehaltsgemeinden in denen Beschränkungszonen für Zweitwohnsitze gemäß Paragraph 30, Absatz 2, Steiermärkisches Raumordnungsgesetz festgelegt sind. Vorbehaltsgemeinde ist auch die im Bezirk Graz-Umgebung gelegene Gemeinde St. R. Die Pflicht zur Abgabe der Erklärung gemäß Paragraph 17, Absatz eins, StGVG trifft den Erwerber in einem erklärungspflichtigen Rechtsgeschäft. Nach Absatz 5, hat die Grundverkehrsbehörde die Abgabe der Erklärung zu bestätigen. Eine Ausfertigung verbleibt bei der Grundverkehrsbehörde. III.römisch drei. Erwägungen: Nicht Gegenstand dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist der Bescheid vom 07.08.2015, GZ: 8.1-F-59/2015 mit dem über das vorgelegte Rechtsgeschäft ohne dass dem vorgelegten Verwaltungsakt ein verfahrenseinleitender Antrag zugrunde liegt, eine grundverkehrsbehördliche Bewilligung gemäß dem ersten Abschnitt des StGVG erteilt wurde. Soferne diesem Bescheid tatsächlich kein Antrag gemäß § 7 Abs 2 StGVG zugrunde liegt, könnte die Behörde ein Vorgehen gemäß § 68 Abs 2 AVG prüfen. Nicht Gegenstand dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist der Bescheid vom 07.08.2015, GZ: 8.1-F-59/2015 mit dem über das vorgelegte Rechtsgeschäft ohne dass dem vorgelegten Verwaltungsakt ein verfahrenseinleitender Antrag zugrunde liegt, eine grundverkehrsbehördliche Bewilligung gemäß dem ersten Abschnitt des StGVG erteilt wurde. Soferne diesem Bescheid tatsächlich kein Antrag gemäß Paragraph 7, Absatz 2, StGVG zugrunde liegt, könnte die Behörde ein Vorgehen gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG prüfen. Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist jedoch der angefochtene Bescheid vom 19.08.2015, GZ: 8.1-F-59/
  1. Die belangte Behörde hat unter der Überschrift „Bescheid“ nur bestätigt, dass eine Erklärung gemäß § 17 StGVG abgegeben wurde. Mit diesem Satz ist keine normative Anordnung verbunden. Unter der Unterüberschrift „Kosten“ hat sie unter Verweis auf die Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2014, LGBl 2014/66 idF LGBl 2015/35 Anlage, B. Besonderer Teil, VIII. Grundverkehr, Tarifpost 84 und 85a sowie 85b die Entrichtung von Gebühren angeordnet. Der Abspruch über die Kosten ist also dessen einziger normativer Inhalt, der, wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführt, rechtswidrig ist. Diese Gebühren fallen nach dem Wortlaut der angeführten Abgabentatbestände Tarifpost 84 und 85a sowie 85b nur bei der Zustimmung zur Übertragung von Rechten, bei Ausnahmefeststellungsbescheiden nach dem Grundverkehrsgesetz und bei einer Zustimmung nach § 28 Grundverkehrsgesetz an. Die Bestätigung der Abgabe der Erklärung gemäß § 17 StGVG unterliegt somit nicht dem Teil „B. Besonderer Teil“ der Anlage der Landes-Verwaltungsabgabenverordnung. Die gegenständliche Kostenvorschreibung ist demnach rechtsgrundlos ergangen und somit ersatzlos aufzuheben. Für die erteilte Bestätigung gemäß § 17 Abs 5 StGVG wäre von der belangten Behörde zu prüfen, ob Verwaltungsabgaben nach dem Teil „A. Allgemeiner Teil“ der Anlage der geltenden Landes-Verwaltungsabgabenverordnung anfallen. Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist jedoch der angefochtene Bescheid vom 19.08.2015, GZ: 8.1-F-59/
  2. Die belangte Behörde hat unter der Überschrift „Bescheid“ nur bestätigt, dass eine Erklärung gemäß Paragraph 17, StGVG abgegeben wurde. Mit diesem Satz ist keine normative Anordnung verbunden. Unter der Unterüberschrift „Kosten“ hat sie unter Verweis auf die Landes-Verwaltungsabgabenverordnung 2014, LGBl 2014/66 in der Fassung LGBl 2015/35 Anlage, B. Besonderer Teil, römisch acht. Grundverkehr, Tarifpost 84 und 85a sowie 85b die Entrichtung von Gebühren angeordnet. Der Abspruch über die Kosten ist also dessen einziger normativer Inhalt, der, wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführt, rechtswidrig ist. Diese Gebühren fallen nach dem Wortlaut der angeführten Abgabentatbestände Tarifpost 84 und 85a sowie 85b nur bei der Zustimmung zur Übertragung von Rechten, bei Ausnahmefeststellungsbescheiden nach dem Grundverkehrsgesetz und bei einer Zustimmung nach Paragraph 28, Grundverkehrsgesetz an. Die Bestätigung der Abgabe der Erklärung gemäß Paragraph 17, StGVG unterliegt somit nicht dem Teil „B. Besonderer Teil“ der Anlage der Landes-Verwaltungsabgabenverordnung. Die gegenständliche Kostenvorschreibung ist demnach rechtsgrundlos ergangen und somit ersatzlos aufzuheben. Für die erteilte Bestätigung gemäß Paragraph 17, Absatz 5, StGVG wäre von der belangten Behörde zu prüfen, ob Verwaltungsabgaben nach dem Teil „A. Allgemeiner Teil“ der Anlage der geltenden Landes-Verwaltungsabgabenverordnung anfallen. IV.römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.52.28.2495.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.