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{'item': 'LVwG 33.13-1929/2015'}

Obsah (7)§§ 31§ 45§ 25a§ 34§ 44a§ 111§ 33

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum14.10.2015 GeschäftszahlLVwG 33.13-1929/2015 TextDas Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Dr. Lehofer-P

§§ 31Abs 1 und 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden Vw

GVG) wird der Beschwerde römisch eins.

Paragraphen 31, Absatz eins und 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren

§ 45Abs 1 Z 3 VSt

G eingestellt.das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG eingestellt. II. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde der Beschuldigten Folgendes zur Last gelegt: „Zeit: 1.10.2014 bis mindestens 3.3.2015 Ort: L, K Ihre Funktion: Gewerbeinhaber

  1. Übertretung Sie sind als Verantwortlicher (Gewerbeinhaberin) der Firma B G in K, L, Ihrer Verpflichtung, über die an Dienstnehmer und Lehrlinge gezahlten Entgelt binnen 15 Kalendertagen nach Ablauf eines jeden Beitragszeitraumes Beitragsnachweisungen zu erstatten, nicht nachgekommen. Sie gaben an, dass Herr B M seit 1.10.2014 bei Ihnen im Betrieb als geringfügig Beschäftigter angestellt sei (8 Wochenstunden). Herr B M gibt allerdings an, dass er 4 mal pro Woche von 15.00 bis 22.00 Uhr im Lokal tätig ist (28 Wochenstunden). Geforderte Lohnzettel bzw. –bestätigungen wurden bis mindestens 3.3.2015 nicht vorgelegt bzw. nachgereicht, obwohl wenn die Abrechnung der Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren (§ 58 Abs. 4) erfolgt, der Dienstgeber nach Ablauf eines jedes Beitragszeitraumes mittels elektronischer Datenfernübertragung (§ 41 Abs. 1 und 4) die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte zu melden (Beitragsnachweisung) hat.Herr B M gibt allerdings an, dass er 4 mal pro Woche von 15.00 bis 22.00 Uhr im Lokal tätig ist (28 Wochenstunden). Geforderte Lohnzettel bzw. –bestätigungen wurden bis mindestens 3.3.2015 nicht vorgelegt bzw. nachgereicht, obwohl wenn die Abrechnung der Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren (Paragraph 58, Absatz 4,) erfolgt, der Dienstgeber nach Ablauf eines jedes Beitragszeitraumes mittels elektronischer Datenfernübertragung (Paragraph 41, Absatz eins und 4) die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte zu melden (Beitragsnachweisung) hat. Die Frist für die Vorlage der Beitragsnachweisung endet mit dem
  2. des Folgemonats. Sie haben daher Ihren Dienstnehmer, Herrn B M, aufgrund des Stundenausmaßes seiner Tätigkeit nicht korrekt zur Sozialversicherung angemeldet. Dadurch wurde(n) folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt: § 111 Abs. 1 i.V.m. § 34 Abs. 2 Sozialversicherungsgesetz – ASVGParagraph 111, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, Sozialversicherungsgesetz – ASVG Geldstrafe: EUR 1.000,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe)

: § 111 Abs.2 ASVG“

: Paragraph 111, Absatz 2, ASVG“ Mit einem weiteren Straferkenntnis vom 16.06.2015 zu BHMT-15.1-1533/2015, GZ: LVwG 33.13-1930/2015, wurde der Beschwerdeführerin als Betriebsinhaberin vorgeworfen, M B ab 01.10.2014 als vollbeschäftigten Dienstnehmer beschäftigt zu haben, ohne diesen vor seinem Arbeitsantritt zur Vollversicherung angemeldet zu haben. Die verspätete erfolgte Anmeldung habe sich überdies nur auf ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis bezogen. Mit einem weiteren Straferkenntnis vom 16.06.2015 zu BHMT-15.1-1533/2015, , GZ: LVwG 33.13-1930/2015, wurde der Beschwerdeführerin als Betriebsinhaberin vorgeworfen, M B ab 01.10.2014 als vollbeschäftigten Dienstnehmer beschäftigt zu haben, ohne diesen vor seinem Arbeitsantritt zur Vollversicherung angemeldet zu haben. Die verspätete erfolgte Anmeldung habe sich überdies nur auf ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis bezogen. In der gegen beide Straferkenntnisse rechtzeitig in einem Schreiben erhobenen Beschwerde brachte die Beschuldigte vor, dass laut GKK kein vollversicherungs-pflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliege und alle An- und Abmeldungen rechtzeitig erfolgt seien. Am 14.10.2015 wurde eine Verhandlung durchgeführt. In dieser wurde seitens der Beschuldigte die Beschwerde zu GZ: BHMT-15.1-1533/2015 (GZ: LVwG 33.13-1930/2015), zurückgezogen. Eine verspätete Anmeldung werde nicht bestritten. Sie bleibe zwar dabei, dass es sich nicht um ein vollversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis gehandelt habe, ziehe jedoch aus Kostengründen (Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren) die Beschwerde zurück. Zu BHMT-15.1-1417/2015, GZ: LVwG 33.13-1929/2015, ist Folgendes auszuführen: Mit Schreiben vom 03.03.2015 zeigte die Finanzpolizei für das Finanzamt J Li der Bezirkshauptmannschaft Murtal eine „Übertretung

§ 34ASVG“ an.

Ermittlungen hätten ergeben, dass G B ihren Dienstnehmer M B mit 28 Wochenstunden beschäftigen würde, ihn jedoch nur mit acht Wochenstunden als geringfügig Beschäftigten und somit nicht korrekt zur Sozialversicherung angemeldet habe. Es liege „eine Übertretung der in § 34 ASVG angeführten Meldebestimmungen“ vor.Mit Schreiben vom 03.03.2015 zeigte die Finanzpolizei für das Finanzamt J Li der Bezirkshauptmannschaft Murtal eine „Übertretung

Paragraph 34, ASVG“ an. Ermittlungen hätten ergeben, dass G B ihren Dienstnehmer , M B mit 28 Wochenstunden beschäftigen würde, ihn jedoch nur mit acht Wochenstunden als geringfügig Beschäftigten und somit nicht korrekt zur Sozialversicherung angemeldet habe. Es liege „eine Übertretung der in Paragraph 34, ASVG angeführten Meldebestimmungen“ vor. Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 11.03.2015 wurde der Beschwerdeführerin derselbe Tatvorwurf zur Last gelegt, wie im zuvor wörtlich wiedergegebenen Straferkenntnis. Rechtliche Beurteilung:

§ 44aVSt

G hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, unter anderem die als erwiesen angenommene Tat (Z 1) und die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (Z 2) zu enthalten. Das bedeutet, dass der Spruch eines Straferkenntnisses so gefasst sein muss, dass die Subsumtion einer als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt, also aus der Tathandlung zugleich auf das Vorliegen der bestimmten Übertretung geschlossen werden kann.

Paragraph 44 a, VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, unter anderem die als erwiesen angenommene Tat (Ziffer eins,) und die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist (Ziffer 2,) zu enthalten. Das bedeutet, dass der Spruch eines Straferkenntnisses so gefasst sein muss, dass die Subsumtion einer als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt, also aus der Tathandlung zugleich auf das Vorliegen der bestimmten Übertretung geschlossen werden kann. Von der belangten Behörde wurde als übertretene Verwaltungsvorschrift die Bestimmung des § 111 („Verstöße gegen melderechtliche Vorschriften“) Abs 1 iVm § 34 Abs 2 ASVG herangezogen.Von der belangten Behörde wurde als übertretene Verwaltungsvorschrift die Bestimmung des Paragraph 111, („Verstöße gegen melderechtliche Vorschriften“) Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 34, Absatz 2, ASVG herangezogen. § 34 Abs 2 ASVG: Paragraph 34, Absatz 2, ASVG: „Erfolgt die Abrechnung der Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren (§ 58 Abs 4), so hat der Dienstgeber nach Ablauf eines jedes Beitragszeitraumes mittels elektronischer Datenfernübertragung (§ 41 Abs 1 und 4) die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte zu melden (Beitragsnachweisung). Die Frist für die Vorlage der Beitragsnachweisung endet mit dem

  1. des Folgemonats. Der beim zuständigen Krankenversicherungsträger oder beim Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988) einzubringende Lohnzettel (§ 84 EStG 1988) hat auch die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen sowie der Sonderzahlungen und die Adresse der Arbeitsstätte am
  2. Dezember bzw. am letzten Beschäftigungstag innerhalb eines Jahres zu enthalten. Die Übermittlung der Lohnzettel hat elektronisch bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Ist dem Dienstgeber bzw. der auszahlenden Stelle die elektronische Übermittlung der Lohnzettel mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, so hat die Übermittlung der Lohnzettel auf dem amtlichen Vordruck bis Ende Jänner des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Wird das Dienstverhältnis beendet, so hat die Übermittlung des Lohnzettels bis zum Ende des Folgemonats zu erfolgen.“„Erfolgt die Abrechnung der Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren (Paragraph 58, Absatz 4,), so hat der Dienstgeber nach Ablauf eines jedes Beitragszeitraumes mittels elektronischer Datenfernübertragung (Paragraph 41, Absatz eins und 4) die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte zu melden (Beitragsnachweisung). Die Frist für die Vorlage der Beitragsnachweisung endet mit dem
  3. des Folgemonats. Der beim zuständigen Krankenversicherungsträger oder beim Finanzamt der Betriebsstätte (Paragraph 81, EStG 1988) einzubringende Lohnzettel (Paragraph 84, EStG 1988) hat auch die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen sowie der Sonderzahlungen und die Adresse der Arbeitsstätte am
  4. Dezember bzw. am letzten Beschäftigungstag innerhalb eines Jahres zu enthalten. Die Übermittlung der Lohnzettel hat elektronisch bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Ist dem Dienstgeber bzw. der auszahlenden Stelle die elektronische Übermittlung der Lohnzettel mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, so hat die Übermittlung der Lohnzettel auf dem amtlichen Vordruck bis Ende Jänner des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Wird das Dienstverhältnis beendet, so hat die Übermittlung des Lohnzettels bis zum Ende des Folgemonats zu erfolgen.“

§ 111

Abs 1 Z 1 ASVG handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs. 3 entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet.

Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber oder sonstige nach Paragraph 36, meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach Paragraph 35, Absatz 3, entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet. Die Anzeige der Finanzpolizei für das Finanzamt J Li hatte eine mutmaßlich falsche Anmeldung, nämlich eine Anmeldung für M B als geringfügig Beschäftigter anstelle einer Anmeldung als der Vollversicherungspflicht unterliegender Beschäftigter zum Inhalt und bezog sich allgemein auf „§ 34 ASVG“. § 34 ASVG lautet in seiner Überschrift „Meldung von Änderungen“ und besteht aus Abs 1 und dem bereits zitierten Abs 2.Paragraph 34, ASVG lautet in seiner Überschrift „Meldung von Änderungen“ und besteht aus Absatz eins und dem bereits zitierten Absatz 2, § 34 Abs 1 ASVG lautet wie folgt:Paragraph 34, Absatz eins, ASVG lautet wie folgt: „Die Dienstgeber haben während des Bestandes der Pflichtversicherung jede für diese Versicherung bedeutsame Änderung, insbesondere jede Änderung im Beschäftigungsverhältnis, wie Änderung der Beitragsgrundlage, Unterbrechung und Wiedereintritt des Entgeltanspruches, Wechsel in das neue Abfertigungssystem nach § 47 des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMVG), BGBl. I Nr. 100/2002, oder nach vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschriften, innerhalb von sieben Tagen dem zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden.“„Die Dienstgeber haben während des Bestandes der Pflichtversicherung jede für diese Versicherung bedeutsame Änderung, insbesondere jede Änderung im Beschäftigungsverhältnis, wie Änderung der Beitragsgrundlage, Unterbrechung und Wiedereintritt des Entgeltanspruches, Wechsel in das neue Abfertigungssystem nach Paragraph 47, des Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetzes (BMVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2002,, oder nach vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschriften, innerhalb von sieben Tagen dem zuständigen Krankenversicherungsträger zu melden.“

§ 33Abs 1 ASVG in der zur Tatzeit geltenden Fassung BGBl.

I Nr. 31/2007 haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

Abs 1a kann der Dienstgeber die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet und zwar

  1. vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungs-aufnahme (Mindestangaben Anmeldung) und
  2. die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).

Abs 2 gilt Abs 1 für die nur in der Unfall- und Pensions-versicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit. a Pflichtversicherten mit der Maßgabe, dass die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.

Paragraph 33, Absatz eins, ASVG in der zur Tatzeit geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2007, haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

Absatz eins a, kann der Dienstgeber die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet und zwar

  1. vor Arbeitsantritt die Dienstgeberkontonummer, die Namen und Versicherungsnummern bzw. die Geburtsdaten der beschäftigten Personen sowie Ort und Tag der Beschäftigungs-aufnahme (Mindestangaben Anmeldung) und
  2. die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung).

Absatz 2, gilt Absatz eins, für die nur in der Unfall- und Pensions-versicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, Pflichtversicherten mit der Maßgabe, dass die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind. § 33 ASVG unterscheidet somit zwischen der Meldung krankenversicherter Personen in Abs 1 und der Meldung bloß geringfügig Beschäftigter in § 33 Abs 2 ASVG.Paragraph 33, ASVG unterscheidet somit zwischen der Meldung krankenversicherter Personen in Absatz eins und der Meldung bloß geringfügig Beschäftigter in Paragraph 33, Absatz 2, ASVG. Gegenständlich ergibt sich weder aus dem Spruch noch aus der Begründung des Straferkenntnisses, was der Beschwerdeführerin konkret vorgeworfen wird. Beide enthalten Elemente von Vorwürfen, einerseits den Vorschriften des § 34 Abs 2 ASVG (Erstattung von Beitragsnachweisungen), andererseits des § 33 Abs 1 ASVG (Anmeldungen als der Vollversicherungspflicht unterliegender Dienstnehmer) nicht entsprochen zu haben. Der Vorwurf, der Verpflichtung Beitragsnachweisungen zu erstatten (§ 34 Abs 2 ASVG), nicht nachgekommen zu sein, ist aus der Strafanzeige und dem übrigen Akteninhalt in keiner Weise nachvollziehbar. Genauso wenig kann nachvollzogen werden, weshalb die Finanzpolizei einen Strafantrag nach „§ 34 ASVG“ – gemeint vermutlich § 34 Abs 1 ASVG – gestellt hat, da sich aus dem Akteninhalt auch nicht ergibt, dass eine Änderungsmeldung erfolgen hätte müssen, zumal der Dienstnehmer entsprechend den Erhebungen der Finanzpolizei bereits von vornherein unrichtig angemeldet gewesen ist. Eine falsche Anmeldung schon zu Beginn des Dienstverhältnisses wird durch § 111 Abs 1 Z 1 iVm § 33 Abs 1 ASVG sanktioniert. § 34 Abs 1 ASVG betrifft dem eindeutigen Wortlaut nach Änderungen während des Bestands einer Pflichtversicherung. Wegen nichterfolgter Anmeldung als vollversicherungspflichtiger Dienstnehmer wurde seitens der Finanzpolizei ohnedies ein entsprechender Strafantrag gestellt und erfolgte eine Bestrafung mit Straferkenntnis der belangten Behörde zu GZ: BHMT-15.1-1533/

  1. Eine nochmalige Bestrafung wegen derselben Übertretung würde auch gegen das Doppelbestrafungsverbot verstoßen.Gegenständlich ergibt sich weder aus dem Spruch noch aus der Begründung des Straferkenntnisses, was der Beschwerdeführerin konkret vorgeworfen wird. Beide enthalten Elemente von Vorwürfen, einerseits den Vorschriften des Paragraph 34, Absatz 2, ASVG (Erstattung von Beitragsnachweisungen), andererseits des Paragraph 33, Absatz eins, ASVG (Anmeldungen als der Vollversicherungspflicht unterliegender Dienstnehmer) nicht entsprochen zu haben. Der Vorwurf, der Verpflichtung Beitragsnachweisungen zu erstatten (Paragraph 34, Absatz 2, ASVG), nicht nachgekommen zu sein, ist aus der Strafanzeige und dem übrigen Akteninhalt in keiner Weise nachvollziehbar. Genauso wenig kann nachvollzogen werden, weshalb die Finanzpolizei einen Strafantrag nach „§ 34 ASVG“ – gemeint vermutlich Paragraph 34, Absatz eins, ASVG – gestellt hat, da sich aus dem Akteninhalt auch nicht ergibt, dass eine Änderungsmeldung erfolgen hätte müssen, zumal der Dienstnehmer entsprechend den Erhebungen der Finanzpolizei bereits von vornherein unrichtig angemeldet gewesen ist. Eine falsche Anmeldung schon zu Beginn des Dienstverhältnisses wird durch Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, ASVG sanktioniert. Paragraph 34, Absatz eins, ASVG betrifft dem eindeutigen Wortlaut nach Änderungen während des Bestands einer Pflichtversicherung. Wegen nichterfolgter Anmeldung als vollversicherungspflichtiger Dienstnehmer wurde seitens der Finanzpolizei ohnedies ein entsprechender Strafantrag gestellt und erfolgte eine Bestrafung mit Straferkenntnis der belangten Behörde zu GZ: BHMT-15.1-1533/
  2. Eine nochmalige Bestrafung wegen derselben Übertretung würde auch gegen das Doppelbestrafungsverbot verstoßen. Zusammenfassend geht aus dem Tatvorwurf nicht mit der den Erfordernissen des § 44a VStG und der dazu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Deutlichkeit hervor, worin das inkriminierte Verhalten bestanden hat und welches Delikt der Beschuldigten eigentlich vorgeworfen wird. Es liegt kein konkreter Tatvorwurf vor, auf den sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde beziehen hätte können. Zusammenfassend geht aus dem Tatvorwurf nicht mit der den Erfordernissen des , Paragraph 44 a, VStG und der dazu ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Deutlichkeit hervor, worin das inkriminierte Verhalten bestanden hat und welches Delikt der Beschuldigten eigentlich vorgeworfen wird. Es liegt kein konkreter Tatvorwurf vor, auf den sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde beziehen hätte können. Es war daher das Verfahren

§ 45Abs 1 Z 3 VSt

G einzustellen.Es war daher das Verfahren

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG einzustellen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht der gegenständliche Beschluss von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht der gegenständliche Beschluss von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.33.13.1929.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.