Vm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde hinsichtlich aller Spruchpunkte römisch eins.
Paragraph 50, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz , (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde hinsichtlich aller Spruchpunkte a b g e w i e s e n. II.
GVG hat der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von insgesamt € 220,00 zu leisten.römisch zwei.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen ab Zustellung bei sonstiger Exekution einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von insgesamt € 220,00 zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz , (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Beschwerdevorbringen, Sachverhalt:römisch eins. Beschwerdevorbringen, Sachverhalt: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am 19.06.2015 um 21.38 Uhr in G, Bgasse, Lokal „C“ entgegen § 18 Abs 4 StJG alkoholische Getränke (jeweils einen Radler) an nachstehende Jugendliche bzw. Kinder abgegeben:Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am 19.06.2015 um 21.38 Uhr in G, Bgasse, Lokal „C“ entgegen Paragraph 18, Absatz 4, StJG alkoholische Getränke (jeweils einen Radler) an nachstehende Jugendliche bzw. Kinder abgegeben: 1.) D E, geb. xx 2.) F H, geb. xx 3.) I J, geb. xxrömisch eins J, geb. xx Wegen dieser Übertretung jeweils des § 26 Abs 2 Z 5 StJG wurden Geldstrafen von € 300,00 (Punkt 1.) bzw. € 400,00 (Punkt
GVG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Da sich die Beschwerde ausdrücklich nur gegen die Höhe der verhängten Strafen richtet, ist der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses rechtskräftig und konnte
Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer 2, VwGVG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Die einschlägigen Bestimmungen des StJG lauten auszugsweise wie folgt: § 2 StJG:Paragraph 2, StJG: „Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:
G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die obzitierten Bestimmungen verbieten die Abgabe von Alkohol an Jugendliche durch Erwachsene als unmittelbare Täter, sofern es sich bei der betreffenden Person nicht zugleich um den Gastgeberbetreibenden bzw. dessen nach den gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlichen Vertreter (gewerberechtlicher Geschäftsführer) handelt. Der Alkoholausschank an Jugendliche durch Gastgeberbetreibende wird nämlich durch die leg speciale des § 114 GewO geregelt (zum Verhältnis zwischen den landesgesetzlichen Jugendschutzbestimmungen und dem Verbot des Alkoholausschanks an Jugendliche nach der Gewerbeordnung (vgl. das VwGH Erkenntnis vom 09.05.2001, Zl.: 2000/04/0215). Da der Beschwerdeführer weder Gewerbeinhaber noch gewerberechtlicher Geschäftsführer des gegenständlichen Betriebes ist, kommt die Bestimmung der Gewerbeordnung nicht zu Anwendung und hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer somit zu Recht als sonstigen Erwachsenen im Sinne des § 14 Abs 2 StJG belangt.Die obzitierten Bestimmungen verbieten die Abgabe von Alkohol an Jugendliche durch Erwachsene als unmittelbare Täter, sofern es sich bei der betreffenden Person nicht zugleich um den Gastgeberbetreibenden bzw. dessen nach den gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlichen Vertreter (gewerberechtlicher Geschäftsführer) handelt. Der Alkoholausschank an Jugendliche durch Gastgeberbetreibende wird nämlich durch die leg speciale des Paragraph 114, GewO geregelt (zum Verhältnis zwischen den landesgesetzlichen Jugendschutzbestimmungen und dem Verbot des Alkoholausschanks an Jugendliche nach der Gewerbeordnung vergleiche das VwGH Erkenntnis vom 09.05.2001, Zl.: 2000/04/0215). Da der Beschwerdeführer weder Gewerbeinhaber noch gewerberechtlicher Geschäftsführer des gegenständlichen Betriebes ist, kommt die Bestimmung der Gewerbeordnung nicht zu Anwendung und hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer somit zu Recht als sonstigen Erwachsenen im Sinne des Paragraph 14, Absatz 2, StJG belangt. Da der Beschwerdeführer unbestritten immerhin alkoholische Getränke an drei verschiedene Kinder bzw. Jugendliche abgegeben hat, ist die belangte Behörde weiters zu Recht vom Vorliegen dreier Verstöße gegen § 26 Abs 2 Z 5 StJG ausgegangen. Die Bestimmung des § 18 StJG dient nämlich eindeutig dem Schutz des Lebens und der Gesundheit von Kindern und Jugendlichen vor dem schädigenden Einfluss von Alkohol, weshalb nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trotz des zeitlichen Zusammenhangs die Annahme eines fortgesetzten Deliktes ausgeschlossen ist (VwGH Zl.: 2004/04/0185 vom 15.09.2006; Zl.: 96/03/0076 vom 18.09.1996 u.v.a.). Hinzu kommt, dass dem Beschwerdeführer auf Grund des vorliegenden Akteninhaltes vorsätzliche Begehung nicht nachweisbar ist und es somit auch an dem für die Annahme eines fortgesetzten Deliktes nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weiters erforderlichen einheitlichen Gesamtvorsatz fehlt (VwGH Zl.: 2010/01/0009 vom 16.02.2012)., Da der Beschwerdeführer unbestritten immerhin alkoholische Getränke an drei verschiedene Kinder bzw. Jugendliche abgegeben hat, ist die belangte Behörde weiters zu Recht vom Vorliegen dreier Verstöße gegen Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 5, StJG ausgegangen. Die Bestimmung des Paragraph 18, StJG dient nämlich eindeutig dem Schutz des Lebens und der Gesundheit von Kindern und Jugendlichen vor dem schädigenden Einfluss von Alkohol, weshalb nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trotz des zeitlichen Zusammenhangs die Annahme eines fortgesetzten Deliktes ausgeschlossen ist (VwGH Zl.: 2004/04/0185 vom 15.09.2006; Zl.: 96/03/0076 vom 18.09.1996 u.v.a.). Hinzu kommt, dass dem Beschwerdeführer auf Grund des vorliegenden Akteninhaltes vorsätzliche Begehung nicht nachweisbar ist und es somit auch an dem für die Annahme eines fortgesetzten Deliktes nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes weiters erforderlichen einheitlichen Gesamtvorsatz fehlt (VwGH Zl.: 2010/01/0009 vom 16.02.2012). Auszugehen ist vielmehr von bloß fahrlässiger Begehung, wobei allerdings darauf hinzuweisen ist, dass dem Beschwerdeführer grobe Fahrlässigkeit zur Last zu legen ist. Angesichts des jugendlichen Alters der verfahrensgegenständlichen Kinder und Jugendlichen, welches zum Tatzeitpunkt zwischen 14 und bloß 12 (!) Jahren lag, hätte ihm nämlich bei gehöriger Sorgfalt auf Grund des Aussehens schon der Verdacht kommen müssen, dass alle drei Mädchen deutlich jünger als 16 Jahre sind und hätte er sich daher hinsichtlich des konkreten Alters der Mädchen jedenfalls durch Vorlage eines Ausweises vergewissern müssen. Das jugendliche Alter der drei Mädchen wirkt weiters bei der Strafbemessung erschwerend, da durch zahlreiche wissenschaftliche Studien erwiesen ist, dass die schädlichen Wirkungen des Genusses alkoholischer Getränke umso gravierender sind, je jünger die Konsumenten sind. Die belangte Behörde hat die drei Geldstrafen ohnedies nur im untersten Bereich des gegenüber dem bisherigen StJSchG deutlich erhöhten Strafrahmens (Höchststrafe bisher: € 2.500,00) bemessen und dabei ohnedies bereits die absolute Unbescholtenheit des Beschwerdeführers berücksichtigt. Da im Verfahren vor dem LVwG keine weiteren Milderungsgründe hervorgekommen sind, fand sich somit auch kein Grund, die ohnedies moderat bemessenen Geldstrafen noch weiter herabzusetzen. Die zuständige Richterin verkennt nicht, dass die somit bestätigte Gesamtgeldstrafe von € 1.100,00 plus Verfahrenskosten in Relation zum bescheidenen Einkommen des Beschwerdeführers beträchtlich ist. Dies ist jedoch primär eine Folge der Kumulation, da wie bereits ausgeführt, vom Vorliegen dreier Verwaltungs-übertretungen auszugehen ist. Sollte der Beschwerdeführer nicht in der Lage sein, die somit bestätigten Geldstrafen samt Verfahrenskosten in einem zu bezahlen, wird er auf die Möglichkeit verwiesen, beim Magistrat Graz
G die Bewilligung eines Zahlungsaufschubs oder einer Ratenzahlung zu beantragen.Die zuständige Richterin verkennt nicht, dass die somit bestätigte Gesamtgeldstrafe von € 1.100,00 plus Verfahrenskosten in Relation zum bescheidenen Einkommen des Beschwerdeführers beträchtlich ist. Dies ist jedoch primär eine Folge der Kumulation, da wie bereits ausgeführt, vom Vorliegen dreier Verwaltungs-übertretungen auszugehen ist. Sollte der Beschwerdeführer nicht in der Lage sein, die somit bestätigten Geldstrafen samt Verfahrenskosten in einem zu bezahlen, wird er auf die Möglichkeit verwiesen, beim Magistrat Graz
Paragraph 54, b Absatz 3, VStG die Bewilligung eines Zahlungsaufschubs oder einer Ratenzahlung zu beantragen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des , Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.30.15.2651.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.