Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 03.04.2015, GZ: ABT13-42.40-87/2010-44, wurde unter Spruchpunkt I der E G P GmbH aufgrund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens die elektrizitätsrechtliche Bewilligung für den Bau und Betrieb einer zusätzlichen Windkraftanlage (WKA 4) auf Grundstück Nr. x, KG K, mit einer Leistung von 3,3 mW in Erweiterung des mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 15.03.2011, GZ: FA13A-42.40-87/2010-16, elektrizitätsrechtlich genehmigten Windparks Falm
Maßgabe der mit dem Genehmigungsvermerk dieses Bescheides versehenen Planunterlagen bzw. des in der Begründung enthaltenen Befundes bei Erfüllung und Einhaltung von Auflagen gemäß §§ 5, 8, 10 und 11 des Steiermärkischen Elektrizitätswirtschafts- und Organisationsgesetzes 2005, LGBl. Nr. 70/2005 idF LGBl. Nr. 45/2014 (Stmk. ELWOG 2005), in Verbindung mit den §§ 3 und 7 des Steiermärkischen Starkstromwegegesetzes 1971, LGBl. Nr. 14 idF LGBl. 25/2007, erteilt. Die Einwendungen von Ing. S N und F N wurden, soweit sie sich auf einen möglichen Eisabwurf beziehen, abgewiesen, im Übrigen zurückgewiesen.Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 03.04.2015, , GZ: ABT13-42.40-87/2010-44, wurde unter Spruchpunkt römisch eins der E G P GmbH aufgrund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens die elektrizitätsrechtliche Bewilligung für den Bau und Betrieb einer zusätzlichen Windkraftanlage (WKA 4) auf Grundstück Nr. x, KG K, mit einer Leistung von 3,3 mW in Erweiterung des mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 15.03.2011, GZ: FA13A-42.40-87/2010-16, elektrizitätsrechtlich genehmigten Windparks Falm
Maßgabe der mit dem Genehmigungsvermerk dieses Bescheides versehenen Planunterlagen bzw. des in der Begründung enthaltenen Befundes bei Erfüllung und Einhaltung von Auflagen gemäß Paragraphen 5, 8, 10 und 11 des Steiermärkischen Elektrizitätswirtschafts- und Organisationsgesetzes 2005, Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2005, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 45 aus 2014, , (Stmk. ELWOG 2005), in Verbindung mit den Paragraphen 3 und 7 des Steiermärkischen Starkstromwegegesetzes 1971, LGBl. Nr. 14 in der Fassung Landesgesetzblatt 25 aus 2007,, erteilt. Die Einwendungen von Ing. S N und F N wurden, soweit sie sich auf einen möglichen Eisabwurf beziehen, abgewiesen, im Übrigen zurückgewiesen. Unter Spruchpunkt II wurde namens des Landeshauptmannes von Steiermark in Zusammenhalt mit der in Spruch I erteilten Bewilligung festgestellt, dass gegen die Planung und bauliche Ausführung sowie gegen den Betrieb der in Spruch I bezeichneten Windkraftanlage samt dazugehöriger Nebenanlagen vom Standpunkt der Sicherheitsmaßnahmen sowie der Normalisierung und Typisierung auf dem Gebiet der Elektrotechnik keine Einwände zu erheben sind. Dieser Bescheid stützt sich auf die §§ 2, 3, 9 und 13 Elektrotechnikgesetz 1992 (ETG 1992), BGBl. Nr. 106/1993 idgF, in Verbindung mit der Elektrotechnikverordnung 2002 (ETV 2002), BGBl. II Nr. 222/2002 idgF. Unter Spruchpunkt römisch zwei wurde namens des Landeshauptmannes von Steiermark in Zusammenhalt mit der in Spruch römisch eins erteilten Bewilligung festgestellt, dass gegen die Planung und bauliche Ausführung sowie gegen den Betrieb der in Spruch römisch eins bezeichneten Windkraftanlage samt dazugehöriger Nebenanlagen vom Standpunkt der Sicherheitsmaßnahmen sowie der Normalisierung und Typisierung auf dem Gebiet der Elektrotechnik keine Einwände zu erheben sind. Dieser Bescheid stützt sich auf die Paragraphen 2, 3, 9 und 13 Elektrotechnikgesetz 1992 (ETG 1992), Bundesgesetzblatt , Nr. 106 aus 1993, idgF, in Verbindung mit der Elektrotechnikverordnung 2002 (ETV 2002), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 222 aus 2002, idgF. Begründend wurde angeführt, dass mit Eingabe vom 25.11.2014 die E G P GmbH beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung um die Erteilung der elektrizitätsrechtlichen Bau- und Betriebsbewilligung für die Erweiterung des Windparks Falm – seinerzeit elektrizitätsrechtlich genehmigt mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 15.03.2011, GZ: FA13A-42.40-87/2010-16, - um eine Windkraftanlage mit einer Leistung von 3,3 mW auf Grundstück Nr. x, KG K angesucht habe. Bis zum Verhandlungstag am 29.01.2015 seien bei der Behörde schriftliche Einwendungen durch F N und Ing. S N als (Mit-)Eigentümer des Anrainergrundstückes Nr. x, KG x, vorgetragen worden. Laut Grundbuchsstand seien die Fleckviehzuchtgenossenschaft und Dr. B P und A P Miteigentümer dieses Grundstückes.
Angabe N sei aus den im Grundbuch erliegenden Urkunden aber zu entnehmen, dass dieses Grundstück ausschließlich ihnen zukomme. Frau Dr. P und Herr H (Fleckviehzuchtgenossenschaft) erklärten in der Verhandlung dazu, dass steuerrechtlich die Liegenschaft EZ x mit ihren Teilparzellen als Einheit geführt werde. Für das weitere elektrizitätsrechtliche Verfahren sei dieser Umstand aber insofern nicht von Relevanz, da sich die Einwendungen N ausschließlich in Hinblick auf das Anrainergrundstück x bezögen und es für die Behandlung dieser unerheblich sei, ob die Einwendungswerber Allein- oder Miteigentümer dieser Parzelle seien. Diese Einwendungen N seien in „Einwendung A“ mit den Dokumenten „Windräder im Wald“ und „Leitfaden zur Errichtung von Windkraftanlagen in der Steiermark“ und in „Einwendung B“ mit dem Dokument „Nutzungsvertrag zwischen Agrargemeinschaft Falm und E G P GmbH“ unterteilt. Im Wesentlichen werde die Forderung erhoben, selbst nicht in einer möglichen Errichtung von Windkraftanlagen auf Grundstück Nr. x durch das verfahrensgegenständliche vierte Windrad eingeschränkt zu sein. In der Verhandlung sei von F N und S N ergänzend vorgebracht worden, dass in die Einwendungen zusätzlich die Eisproblematik aufgenommen würde. Sie wollten jegliche Gefährdung auf ihr Grundstück Nr. x im Zusammenhang mit Eiswurf ausgeschlossen sehen (körperliche wie auch materielle Schädigung von Windenergieanlagen auf Grundstück Nr. x). Zusätzlich war um Prüfung der Standortverschiebung in die nordwestliche Ecke der gewidmeten Fläche auf Grundstück Nr. x ersucht worden. Seitens der Konsenswerberin sei darauf hingewiesen worden, dass die Zustimmungserklärung für die Errichtung, Bestand und den Betrieb der gegenständlichen Anlage mit Vereinbarung zwischen der E G P GmbH und der Agrargemeinschaft Falm vom 30.04.2014 bzw. vom 25.06.2014 erteilt worden und Dienstbarkeit im C-Blatt Nr. 7a der EZ x im Grundbuch eingetragen worden sei. Im Übrigen sehe das Steiermärkische ELWOG ein Recht des Grundeigentümers, auf eigenen Grundstücken eine Windkraftanlage zu errichten, im Verfahren für Windkraftanlagen auf
bargrundstücken nicht vor. Es fehle daher an einem subjektiv öffentlichen Recht hierfür. Die Konsenswerberin stellte daher den Antrag, das Vorbringen der Herren N (eigentlich nur Ing. S N als Dritteigentümer) keine Folge zu geben und die sonstigen Forderungen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Konkret führte die belangte Behörde zu den Einwendungen N im Einzelnen aus: „Der Thematik des Eisabwurfs bzw. der Eisverfrachtung wurde durch die Verschiebung des Standortes im Umfang der fachkundig begründeten Forderung Rechnung getragen. Der widmungsgemäße Gebrauch des Anrainergrundstückes Nr. x ist auch bei Vereisung der Rotorblätter weder behindert, noch ist von einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Personen auf diesem Grundstück aufgrund der Entfernung des Standortes der WKA 4 zur Grundstücksgrenze auszugehen. Ebenso tritt keine Gefährdung des Eigentums oder sonst dinglicher Rechte in deren Substanz mangels konkreter Auswirkungen auf das Gst. Nr. x auf. Den Vorgaben, dass eine Erzeugungsanlage der hier zu beurteilenden Art nicht errichtet und betrieben werden darf, wenn das Leben oder die Gesundheit der anrainenden
barn und deren Eigentum oder sonst dingliche Rechte gefährdet werden, ist im Lichte des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.1.2009, Zl.: 2008/05/0166, vollinhaltlich entsprochen und waren betreffend Eisabwurf die Einwendungen abzuweisen.“„Der Thematik des Eisabwurfs bzw. der Eisverfrachtung wurde durch die Verschiebung des Standortes im Umfang der fachkundig begründeten Forderung Rechnung getragen. Der widmungsgemäße Gebrauch des Anrainergrundstückes , Nr. x ist auch bei Vereisung der Rotorblätter weder behindert, noch ist von einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Personen auf diesem Grundstück aufgrund der Entfernung des Standortes der WKA 4 zur Grundstücksgrenze auszugehen. Ebenso tritt keine Gefährdung des Eigentums oder sonst dinglicher Rechte in deren Substanz mangels konkreter Auswirkungen auf das Gst. Nr. x auf. Den Vorgaben, dass eine Erzeugungsanlage der hier zu beurteilenden Art nicht errichtet und betrieben werden darf, wenn das Leben oder die Gesundheit der anrainenden
barn und deren Eigentum oder sonst dingliche Rechte gefährdet werden, ist im Lichte des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.1.2009, Zl.: 2008/05/0166, vollinhaltlich entsprochen und waren betreffend Eisabwurf die Einwendungen abzuweisen.“ Der übrige Inhalt der umfangreich vorgetragenen Einwendungen N stelle sich für das elektrizitätsrechtliche Bewilligungsverfahren als unzulässig dar. Unbestritten sei die Parteistellung der Eigentümer des Gst. Nr. x als Anrainer (§ 2 Z 2 Stmk. ELWOG) unter Bedachtnahme auf § 9 Z 3, dies allerdings nur in der Einschränkung ihrer subjektiv öffentlich rechtlichen Interessen. Diese ergeben sich aus § 10 Abs. 1 leg. cit., wonach u.a. eine Genehmigung voraussetzt, dass Belästigungen von Anrainern (wie Geruch, Lärm, Erschütterung, Wärme, Schwingungen, Blendung u.dgl.) auf ein zumutbares Maß beschränkt bleiben.Unbestritten sei die Parteistellung der Eigentümer des Gst. Nr. x als Anrainer , (Paragraph 2, Ziffer 2, Stmk. ELWOG) unter Bedachtnahme auf Paragraph 9, Ziffer 3,, dies allerdings nur in der Einschränkung ihrer subjektiv öffentlich rechtlichen Interessen. Diese ergeben sich aus Paragraph 10, Absatz eins, leg. cit., wonach u.a. eine Genehmigung voraussetzt, dass Belästigungen von Anrainern (wie Geruch, Lärm, Erschütterung, Wärme, Schwingungen, Blendung u.dgl.) auf ein zumutbares Maß beschränkt bleiben. Derartige oder diesen gleichzuhaltende Auswirkungen würden in den Einwendungen N nicht angesprochen. Das Vorbringen N, einen Abstand zum Gst. Nr. x aus dem Gesichtspunkt einer eigenen Windkraftnutzung (hiefür liegen weder raumordnungsrechtliche Voraussetzungen noch sonstige anlagenrechtliche Genehmigungen vor) zu fordern, ist im Rahmen des Parteienrechtes des Anrainers mangels eines vom Gesetzgeber hierfür zuerkannten rechtlichen Interesses nicht gedeckt und war daher zurückzuweisen. In diesem Zusammenhang erübrige sich auch eine Auseinandersetzung mit der von N erhobenen Forderung auf Definition eines Mindestabstandes von der WK 4 zu einer möglichen Windkraftnutzung von Gst. Nr. x, um jegliche Beeinflussung einer solchen auszuschließen zu können. Im Elektrizitätsverfahren sei keine Sicherstellung eines elektrizitätsrechtlich genehmigten anderen Erzeugungsvorhabens, wie etwa die Sicherung rechtmäßig geübter Wassernutzung im Wasserrechtsverfahren als dort zu berücksichtigendes bestehendes Recht (§ 102 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 12 Abs 2 Wasserrechtsgesetz) vorgesehen und somit auch nicht durchsetzbar. Derartige oder diesen gleichzuhaltende Auswirkungen würden in den Einwendungen N nicht angesprochen. Das Vorbringen N, einen Abstand zum , Gst. Nr. x aus dem Gesichtspunkt einer eigenen Windkraftnutzung (hiefür liegen weder raumordnungsrechtliche Voraussetzungen noch sonstige anlagenrechtliche Genehmigungen vor) zu fordern, ist im Rahmen des Parteienrechtes des Anrainers mangels eines vom Gesetzgeber hierfür zuerkannten rechtlichen Interesses nicht gedeckt und war daher zurückzuweisen. In diesem Zusammenhang erübrige sich auch eine Auseinandersetzung mit der von N erhobenen Forderung auf Definition eines Mindestabstandes von der WK 4 zu einer möglichen Windkraftnutzung von Gst. Nr. x, um jegliche Beeinflussung einer solchen auszuschließen zu können. Im Elektrizitätsverfahren sei keine Sicherstellung eines elektrizitätsrechtlich genehmigten anderen Erzeugungsvorhabens, wie etwa die Sicherung rechtmäßig geübter Wassernutzung im Wasserrechtsverfahren als dort zu berücksichtigendes bestehendes Recht (Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 2, Wasserrechtsgesetz) vorgesehen und somit auch nicht durchsetzbar. Umso weniger sei – wie im vorliegenden Fall – eine reine Planungsabsicht ohne raumordnungsrechtliche und sonstige anlagenrechtliche Grundlagen einer inhaltlichen Würdigung zu unterziehen. Gleiches gelte für eine Beurteilung des Vertragsverhältnisses zwischen der Agrargemeinschaft und der E G P GmbH und sämtliche dazu geäußerte Argumente gingen ins Leere. Die vertraglich ausbedungene Einschränkung der Errichtung von Bauwerken zur Sicherung des verwertbaren Windaufkommens habe selbstverständlich nur für die Agrargemeinschaft Falm und die E G P GmbH (und deren Rechtsnachfolger) Rechtswirkung und diene der Vorsorge, die Windkraftnutzung am Standortgrundstück nicht durch windabweisene Bauwerke zu beeinträchtigen. Einem außerhalb dieser Vereinbarung stehenden Dritten stehen aus diesen privatrechtlichen Regelungen weder Rechte noch Pflichten zu. Die Ausweisung des Standortes im Sachprogramm Wind (LGBl. Nr. 73/2013) als Eignungszone für Winderzeugungsanlagen liege auf und die notwendige Flächenwidmungsplanänderung sei mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 24.11.2014, GZ: ABT13-10.10-K33/2/2014-40, genehmigt worden. Die Ausweisung des Standortes im Sachprogramm Wind Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 2013,) als Eignungszone für Winderzeugungsanlagen liege auf und die notwendige Flächenwidmungsplanänderung sei mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 24.11.2014, GZ: ABT13-10.10-K33/2/2014-40, genehmigt worden. Die Baubewilligung für die Windkraftanlage liege erstinstanzlich mit Bescheid des Regierungskommissärs der Stadtgemeinde D vom 26.1.2015, Zl.: 99/2014, vor. Die Baubewilligung für die Windkraftanlage liege erstinstanzlich mit Bescheid des Regierungskommissärs der Stadtgemeinde D vom 26.1.2015, Zl.: 99 aus 2014,, vor. Zusammenfassend gelangte die Elektrizitätsbehörde zur Auffassung, dass sämtliche im elektrizitätsrechtlichen Verfahren zu prüfenden und zu berücksichtigenden Voraussetzungen vorlägen und die beantragte Bewilligung demnach unter Vorschreibung von Auflagen zu erteilen gewesen sei. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige und in formaler Hinsicht zulässige Beschwerde des F N und des S N mit dem Antrag, das Verwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid aufheben und abweisen. Die Beschwerde war mit S, F N in Maschinschrift ausgefertigt und wies zwei Unterschriften auf. Am Briefkopf war lediglich Ing. S N angeführt. Inhaltlich wurde vorgebracht, dass bezugnehmend auf den Bescheid vom 03.04.2015 um Abweisung ersucht werde, da Rechtswidrigkeiten vorherrschten und eine Gefährdung auf ihr dingliches Recht vorliege (§ 10 Abs 1 ELWOG). F N und S N seien sowohl Miteigentümer der „Agrargemeinschaft Falm“ zu 1/41 Anteilsrecht am Gemeinschaftsbesitz Grundbuch K (unter anderem Grundstück Nr. x), als auch Alleineigentümer der Grundstücke Nr. x und Nr. x, Einlagezahl x, KG K. Das Spezialteilungsverfahren
dem Steiermärkischen Agrargesetz 1985 sei beantragt, um die bereits in der Natur ergangene Teilung vom 22.04.1954 auch im Grundbuch durchzuführen. Rechtliche Grundlage sei § 11 Abs 2 Steiermärkisches Agrargemeinschaftengesetz 1985. Inhaltlich wurde vorgebracht, dass bezugnehmend auf den Bescheid vom 03.04.2015 um Abweisung ersucht werde, da Rechtswidrigkeiten vorherrschten und eine Gefährdung auf ihr dingliches Recht vorliege (Paragraph 10, Absatz eins, ELWOG). F N und S N seien sowohl Miteigentümer der „Agrargemeinschaft Falm“ zu 1/41 Anteilsrecht am Gemeinschaftsbesitz Grundbuch K (unter anderem Grundstück Nr. x), als auch Alleineigentümer der Grundstücke Nr. x und Nr. x, Einlagezahl x, KG K. Das Spezialteilungsverfahren
dem Steiermärkischen Agrargesetz 1985 sei beantragt, um die bereits in der Natur ergangene Teilung vom 22.04.1954 auch im Grundbuch durchzuführen. Rechtliche Grundlage sei Paragraph 11, Absatz 2, Steiermärkisches Agrargemeinschaftengesetz 1985. Wenn behauptet werde, dass die Fleckviehzuchtgenossenschaft, Dr. B und A P, Miteigentümer des Grundstücks Nr. x und des Grundstücks Nr. x, EZ x, KG x seien, widerspräche dies dem Faktum, dass die Teilung der EZ x bereits im Jahr 1954 vollzogen worden sei und alle Urkunden auflägen. Bei der Agrarbezirksbehörde für Steiermark sei das Spezialverteilungsverfahren initiiert, um die Richtigkeit auch im Grundbuch auszuweisen. Wenn behauptet werde, dass die Fleckviehzuchtgenossenschaft, Dr. B und A P, Miteigentümer des Grundstücks Nr. x und des Grundstücks , Nr. x, EZ x, KG x seien, widerspräche dies dem Faktum, dass die Teilung der EZ x bereits im Jahr 1954 vollzogen worden sei und alle Urkunden auflägen. Bei der Agrarbezirksbehörde für Steiermark sei das Spezialverteilungsverfahren initiiert, um die Richtigkeit auch im Grundbuch auszuweisen. Bei Grundstück Nr. x, KG x, handle es sich ausschließlich um ein Gebiet innerhalb der Sapro-Windenergienutzungszone
Das Gleichheitsprinzip und der Gleichheitssatz
x, KG x, handle es sich ausschließlich um ein Gebiet innerhalb der Sapro-Windenergienutzungszone
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3 und sei daher für den Bau eigener Windenergieanlagen ausgewiesen. Das Gleichheitsprinzip und der Gleichheitssatz
H und der Agrargemeinschaft Falm vom 30.04.2014 bzw. 25.06.2014) sei den Mitgliedern (einschließlich F und S N) vor Unterzeichnung nicht zur Durchsicht und gemeinschaftlichen Beratung vorgelegt worden. Dies sei verwaltungssatzungsrechtlich zwingend erforderlich gewesen. Die Zustimmungserklärung zur WA 4 sei als nichtig anzusehen. Derzeit seien 18 Beschwerden/Einwendungen bei der zuständigen Aufsichtsbehörde für die Agrargemeinschaft Falm anhängig. Zum Bescheid selbst wurde vorgebracht, dass Auflage 20. der Vereinbarung zwischen der Agrargemeinschaft Falm und der E G P GmbH widerspreche. Aus § 10 Abs 1 und § 11 Abs 1 ElWOG ergäbe sich, dass die Abstandsregeln für Windenergieanlagen gelten. Expertenmeinungen seien einzuholen, um Gefährdungen ihres dinglichen Rechts (Bau eigener und unbeeinflusster Windenergieanlagen)
fachmännischer Voraussicht eindeutig ausschließen zu können. Die Gefährdung ihrer dinglichen Rechte sei als noch nicht fachmännisch beurteilt anzusehen. Um eigene Projekte auf eigenem Besitz voranzutreiben, seien bereits mehrere Schritte unternommen worden: Aus Paragraph 10, Absatz eins und Paragraph 11, Absatz eins, ElWOG ergäbe sich, dass die Abstandsregeln für Windenergieanlagen gelten. Expertenmeinungen seien einzuholen, um Gefährdungen ihres dinglichen Rechts (Bau eigener und unbeeinflusster Windenergieanlagen)
fachmännischer Voraussicht eindeutig ausschließen zu können. Die Gefährdung ihrer dinglichen Rechte sei als noch nicht fachmännisch beurteilt anzusehen. Um eigene Projekte auf eigenem Besitz voranzutreiben, seien bereits mehrere Schritte unternommen worden: - Antrag auf Flächenumwidmung der Grundstücks Nr. x, EZ x, KG x im Ausmaß von 5 ha an die Gemeinde K, - Antrag auf Flächenumwidmung der Grundstücks Nr. x, EZ x, KG x, im Ausmaß von ca. 5 ha der Antrag an die Stadtgemeinde D, - Generierung eines Zählpunkts für die geplante Windkraftanlage, - E-Mail der E S betreffend einen Überblick über die Schätzkosten für den Anschluss ihrer Windenergieanlagen. Es sei verabsäumt worden, unabhängige Expertisen einzuholen, obwohl dies vereinbart und sogar vom ASV gefordert worden sei (Seite 22 der Verhandlungsschrift GZ: ABT13-42.40-287/2014-31). Zählungen oder Erfahrungen von Windenergieanlagenherstellern oder geeigneten Sachverständigen seien nicht mitgeteilt worden. Das Streben der zuständigen Behörde, nur auf das Thema „Eiswurf“ einzugehen zu wollen und Abstände, Windenergieanlagen untereinander, hinsichtlich Beeinflussung infolge Turbulenzen oder Ertragsminderung zu negieren bzw. als unbeantwortet im Raum stehen zu lassen, sei ersichtlich.
Verschiebung des Standortes sei kein neuer Ortsaugenschein bzw. eine Bauverhandlung durchgeführt worden. Die Kriterien seien für den Antragsteller als nicht erfüllt anzusehen. Die zuständige Elektrizitätsbehörde agiere nicht unabhängig. Da es zur Aufarbeitung sämtlicher Verfehlungen aller Beteiligten und womöglich ganzer Institutionen in einem möglichen Zivilprozess kommen werde, empfahlen die Beschwerdeführer abschließend, aus Eigeninteresse – objektiv, gesetzestreu und im Sinne der Gleichheit vor dem Gesetz - zu agieren. Die Beschwerdelegitimation ergäbe sich aus der Parteistellung als Eigentümer der Liegenschaft EZ x, Grundbuch R K, und dem damit verbundenen 1/41-Anteil an der Agrargemeinschaft Falm, EZ x, Grundbuch x, sowie als Alleineigentümer der Grundstücke Nr. x und Nr. x, EZ x, KG x. Durch den angefochtenen Bescheid seien die Beschwerdeführer in ihrem Recht verletzt, selbst Windkraftanlagen auf ihrem Grundstück Nr. x, EZ x, KG x zu errichten, da noch keine Abklärung möglicher Beeinflussungen auf eigene Windkraftanlagen erfolgt sei. Der Beschwerde lagen bei: Verwaltungssatzungen der Agrargemeinschaft Falm, EZ x, Grundbuch K mit dem Genehmigungsvermerk der Agrarbezirksbehörde für Steiermark vom 21.12.2004, Nutzungsvertrag abgeschlossen zwischen der Agrargemeinschaft Falm, K, D und der E G P GmbH vom 23.10.2013, Antrag auf Umwidmung, Änderung des Flächenwidmungsplans vom 10.12.2014, von F und S N an die Gemeinde K samt Plan; Schreiben der E S GmbH vom 05.12.2014 betreffend einen Zählpunkt für geplante Windkraftwerksanlage; E-Mail vom 04.01.2015 an die Stadtgemeinde D von F und S N betreffend den Antrag auf Flächenwidmungsänderung vom 02.01.2015, betreffend den Teilungsausweis bzw. die Mappenberichtigung des Grundstücks Nr. x bzw. Nr. x, Einwendungen A an die Abteilung 13 vom 26.01.2015; Einwendungen B von Ing. S und F N vom 26.01.2015 an die Abteilung 13, Verhandlungsschrift vom 29.01.2015, GZ: ABT13-42.40-287/2014-31; Schreiben des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 18.03.2015, GZ: ABT13-42.40-87/2010-38; Schreiben der E G P GmbH vom 16.03.2015 an die Abteilung 13 betreffend die Standortverschiebung; Übersichtslageplan vom 16.03.2015 „Erweiterung Windpark Falm WP1-4“; Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht vom 02.05.2015 von Ing. S N gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 13, vom 03.04.2015, GZ: ABT13-42.40-87/2010-44; Beschwerde an das Verwaltungsgericht von S und F N vom 21.02.2015, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde D vom 26.01.2015, GZ: 99/2014; Schreiben von S und F N vom 13.04.2015 zu GZ: LVwG 50.38-827/2015-4, betreffend die Behebung der Mängel der Beschwerde; E-Mail der E S GmbH, H P, vom 10.02.2015 betreffend Windkraftanlage; E-Mail vom 10.02.2015 von F und S N an Herrn P; E-Mail vom 13.02.2015 von H P an N; E-Mail vom 15.02.2015 von F und S N an Herrn P; E-Mail vom 23.02.2015 von der E S GmbH, Dipl. Ing. M N, an Herrn N; E-Mail vom 10.03.2015 der E S GmbH, H P; Antrag von Ing. S N vom 14.03.2015 an die Agrarbezirksbehörde für Steiermark betreffend die Einleitung des Spezialteilungsverfahrens und unter Berücksichtigung auf fortdauerndes gemeinschaftliches Nutzungsrecht von bestehenden Wegen (innerhalb EZ x) für forstwirtschaftliche Bewirtschaftung der Grundstücke Nr. x und x, EZ x, KG x gemäß dem Steiermärkischen Agrargemeinschaftengesetz 1985; ein Schreiben von Ing. S und F N vom 25.03.2015 an die Abteilung 13; E-Mail vom 27.03.2015 von S und F N an die Abteilung 13, Dr. W; Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde D vom 26.01.2015, GZ: 99/2014, betreffend die Errichtung einer weiteren Windenergieanlage (WPE 4), Bauwerber E G P GmbH, L, G mit dem unter Spruchpunkt I. die Baubewilligung zur Errichtung einer weiteren Windkraftanlage auf der Falm
den §§ 5, 9, 19 Z 1, 22 und 29 Steiermärkisches Baugesetz 1995 auf Grundstück Nr. x, EZ x, KG x, K unter Vorschreibung von Auflagen erteilt und unter Spruchpunkt II Einwendungen von S und F N keine Folge gegeben und das Vorbringen auf den Zivilrechtsweg verwiesen wurde. Diesem Bescheid war nochmals angeschlossen die Beschwerde vom 21.02.2015 sowie das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 19.05.2015, GZ: LVwG 50.38-827/2015-11, mit dem der Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde D vom 26.01.2015 behoben wurde. Verwaltungssatzungen der Agrargemeinschaft Falm, EZ x, Grundbuch K mit dem Genehmigungsvermerk der Agrarbezirksbehörde für Steiermark vom 21.12.2004, Nutzungsvertrag abgeschlossen zwischen der Agrargemeinschaft Falm, K, D und der E G P GmbH vom 23.10.2013, Antrag auf Umwidmung, Änderung des Flächenwidmungsplans vom 10.12.2014, von F und S N an die Gemeinde K samt Plan; Schreiben der E S GmbH vom 05.12.2014 betreffend einen Zählpunkt für geplante Windkraftwerksanlage; E-Mail vom 04.01.2015 an die Stadtgemeinde D von F und S N betreffend den Antrag auf Flächenwidmungsänderung vom 02.01.2015, betreffend den Teilungsausweis bzw. die Mappenberichtigung des Grundstücks Nr. x bzw. Nr. x, Einwendungen A an die Abteilung 13 vom 26.01.2015; Einwendungen B von Ing. S und F N vom 26.01.2015 an die Abteilung 13, Verhandlungsschrift vom 29.01.2015, GZ: ABT13-42.40-287/2014-31; Schreiben des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom 18.03.2015, GZ: ABT13-42.40-87/2010-38; Schreiben der E G P GmbH vom 16.03.2015 an die Abteilung 13 betreffend die Standortverschiebung; Übersichtslageplan vom 16.03.2015 „Erweiterung Windpark Falm WP1-4“; Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht vom 02.05.2015 von Ing. S N gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 13, vom 03.04.2015, GZ: ABT13-42.40-87/2010-44; Beschwerde an das Verwaltungsgericht von S und F N vom 21.02.2015, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde D vom 26.01.2015, GZ: 99 aus 2014,; Schreiben von S und F N vom 13.04.2015 zu GZ: LVwG 50.38-827/2015-4, betreffend die Behebung der Mängel der Beschwerde; E-Mail der E S GmbH, H P, vom 10.02.2015 betreffend Windkraftanlage; E-Mail vom 10.02.2015 von F und S N an Herrn P; E-Mail vom 13.02.2015 von H P an N; E-Mail vom 15.02.2015 von F und S N an Herrn P; E-Mail vom 23.02.2015 von der E S GmbH, Dipl. Ing. M N, an Herrn N; E-Mail vom 10.03.2015 der E S GmbH, H P; Antrag von Ing. S N vom 14.03.2015 an die Agrarbezirksbehörde für Steiermark betreffend die Einleitung des Spezialteilungsverfahrens und unter Berücksichtigung auf fortdauerndes gemeinschaftliches Nutzungsrecht von bestehenden Wegen (innerhalb EZ x) für forstwirtschaftliche Bewirtschaftung der Grundstücke Nr. x und x, EZ x, KG x gemäß dem Steiermärkischen Agrargemeinschaftengesetz 1985; ein Schreiben von Ing. S und F N vom 25.03.2015 an die Abteilung 13; E-Mail vom 27.03.2015 von S und F N an die Abteilung 13, Dr. W; Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde D vom 26.01.2015, GZ: 99 aus 2014,, betreffend die Errichtung einer weiteren Windenergieanlage (WPE 4), Bauwerber E G P GmbH, L, G mit dem unter Spruchpunkt römisch eins. die Baubewilligung zur Errichtung einer weiteren Windkraftanlage auf der Falm
den Paragraphen 5, 9, 19, Ziffer eins, 22 und 29 Steiermärkisches Baugesetz 1995 auf Grundstück Nr. x, EZ x, KG x, K unter Vorschreibung von Auflagen erteilt und unter Spruchpunkt römisch zwei Einwendungen von S und F N keine Folge gegeben und das Vorbringen auf den Zivilrechtsweg verwiesen wurde. Diesem Bescheid war nochmals angeschlossen die Beschwerde vom 21.02.2015 sowie das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 19.05.2015, GZ: LVwG 50.38-827/2015-11, mit dem der Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde D vom 26.01.2015 behoben wurde. Aufgrund der Beschwerdemitteilung an die Konsenswerberin beantragte diese mit Schreiben vom 28.06.2015, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat darüber zu GZ: LVwG 40.30-2160/2015 mit eigenem Beschluss abgesprochen. Inhaltlich wurde zur Beschwerde vorgebracht, dass die E G P GmbH seit dem Jahr 2014 im Bereich Falm 3 Windkraftanlagen betreibe, weshalb durch Errichtung einer vierten Windkraftanlage versucht werde, den Standort zu optimieren. Die Gespräche mit den Grundeigentümern, Agrargemeinschaft Falm, seien abgeschlossen und die notwendigen Verfahren zur Errichtung und dem Betrieb eingeleitet. Familie N habe einige Bewilligungen bekämpft.
WOG sei die Erteilung der elektrizitätsrechtlichen Bewilligung nur möglich, wenn durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage oder die Lagerung von Betriebsmitteln eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder eine Gefährdung des Eigentums oder sonstiger dinglicher Rechte der Parteien
fachmännischer Voraussicht nicht zu erwarten sei und Belästigungen von Anrainern auf ein zumutbares Maß beschränkt bleiben.
ElWOG sei eine bloße Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht unter einer Eigentumsgefährdung zu verstehen. Im gegenständlichen Verfahren sei ausschließlich über den Antrag der E G P GmbH zu entscheiden und das Vorbringen der Beschwerdeführer, sie beabsichtigten auf dem Grundstück Nr. x, KG K, selbst eine Windkraftanlage zu errichten, nicht zu berücksichtigen. Für diese geplante Anlage fehlten auch noch die rechtlichen Voraussetzungen, wie eine entsprechende Flächenwidmung oder die entsprechenden Genehmigungen. Darüber hinaus sei die Windkraftanlage nunmehr 532, 478 bzw. 385 m bei unterschiedlichen Höhenlagen von den jeweiligen Grundgrenzen entfernt und als Wald ausgewiesen, weshalb eine Eigentumsgefährdung auszuschließen sei. Eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen sei nicht behauptet worden, sodass diesbezüglich Präklusion eingetreten sei. Die Frage der Meinungsbildung in der Agrargemeinschaft Falm sei im elektrizitätsrechtlichen Verfahren nicht zu klären. F N komme keine Parteistellung zu, da er weder Grundeigentümer noch Anrainer sei. Es werde daher beantragt, die Beschwerde abzuweisen und eine mündliche Verhandlung durchzuführen.Aufgrund der Beschwerdemitteilung an die Konsenswerberin beantragte diese mit Schreiben vom 28.06.2015, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat darüber zu , GZ: LVwG 40.30-2160/2015 mit eigenem Beschluss abgesprochen. Inhaltlich wurde zur Beschwerde vorgebracht, dass die E G P GmbH seit dem Jahr 2014 im Bereich Falm 3 Windkraftanlagen betreibe, weshalb durch Errichtung einer vierten Windkraftanlage versucht werde, den Standort zu optimieren. Die Gespräche mit den Grundeigentümern, Agrargemeinschaft Falm, seien abgeschlossen und die notwendigen Verfahren zur Errichtung und dem Betrieb eingeleitet. Familie N habe einige Bewilligungen bekämpft.
Paragraph 10, STElWOG sei die Erteilung der elektrizitätsrechtlichen Bewilligung nur möglich, wenn durch die Errichtung und den Betrieb der Anlage oder die Lagerung von Betriebsmitteln eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder eine Gefährdung des Eigentums oder sonstiger dinglicher Rechte der Parteien
fachmännischer Voraussicht nicht zu erwarten sei und Belästigungen von Anrainern auf ein zumutbares Maß beschränkt bleiben.
Paragraph 10, Absatz 2, StElWOG sei eine bloße Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht unter einer Eigentumsgefährdung zu verstehen. Im gegenständlichen Verfahren sei ausschließlich über den Antrag der E G P GmbH zu entscheiden und das Vorbringen der Beschwerdeführer, sie beabsichtigten auf dem Grundstück Nr. x, KG K, selbst eine Windkraftanlage zu errichten, nicht zu berücksichtigen. Für diese geplante Anlage fehlten auch noch die rechtlichen Voraussetzungen, wie eine entsprechende Flächenwidmung oder die entsprechenden Genehmigungen. Darüber hinaus sei die Windkraftanlage nunmehr 532, 478 bzw. 385 m bei unterschiedlichen Höhenlagen von den jeweiligen Grundgrenzen entfernt und als Wald ausgewiesen, weshalb eine Eigentumsgefährdung auszuschließen sei. Eine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen sei nicht behauptet worden, sodass diesbezüglich Präklusion eingetreten sei. Die Frage der Meinungsbildung in der Agrargemeinschaft Falm sei im elektrizitätsrechtlichen Verfahren nicht zu klären. F N komme keine Parteistellung zu, da er weder Grundeigentümer noch Anrainer sei. Es werde daher beantragt, die Beschwerde abzuweisen und eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 02.10.2015 wurde F N und Ing. S N zur Kenntnis gebracht, dass das Ermittlungsverfahren zur Parteistellung ergeben habe, dass F N weder Anrainer noch Grundeigentümer ist und Ing. S N zwar Mitglied der Agrargemeinschaft Falm, jedoch nicht Alleineigentümer der Grundstücke Nr. x und x, je KG K sei. Ihnen wurde die Möglichkeit gegeben, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens binnen drei Tagen Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer Ing. S N brachte dazu verspätet eine Stellungnahme ein, in der er im Wesentlichen das Vorbringen in der Beschwerde wiederholte und ergänzend anführte, dass es sich bei den Grundstücken Nr. x und x, je KG K, um im Jahr 1954 in der Natur vermessene und geteilte Liegenschaften handle (dem Schreiben lagen Kopien von Vermessungsbögen und Mappenberichtigungen aus den Jahren 1953 und 1954 bei). Im Jahr 1978 sei ein Fällungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft D an seinen Rechtsvorgänger F N als Waldeigentümer ergangen (Bescheid der Bezirkshauptmannschaft D vom 01.08.1978, GZ: 19 II/1a-20/1978), das Spezialteilungsverfahren
dem StAgrGG 1985 sei am 14.03.2015 bei der Agrarbezirksbehörde Steiermark beantragt worden, um die bereits in der Natur ergangene und gelebte Teilung der EZ x auch im Grundbuch durchzuführen. Aus dem genannten Fällungsbescheid ergebe sich das Alleineigentum an den Grundstücken Nr. x und x, weshalb ersucht werde, die Parteistellung als Alleineigentümer vorab anzuerkennen. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt, die mitbeteiligte Partei hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass die Voraussetzungen gemäß § 24 Abs 4 VwGVG vorliegen, konnte die öffentliche mündliche Verhandlung jedoch entfallen. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt, die mitbeteiligte Partei hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass die Voraussetzungen gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG vorliegen, konnte die öffentliche mündliche Verhandlung jedoch entfallen. Sachverhalt: Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf den Gegenstandsakt sowie den Akt der belangten Behörde. Mit Eingabe vom 25.11.2014 hat die E G P GmbH bei der Steiermärkischen Landesregierung um die Erteilung der elektrizitätsrechtlichen Bau- und Betriebsbewilligung für die Errichtung des Windparks Falm, eine Windkraftanlage mit einer Leistung von 3,3 mW, auf Grundstück Nr. x, KG K, angesucht. Auf diesem Grundstück befinden sich bereits eine mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 15.03.2011, GZ: FA13A-42.40-87/2010-16, elektrizitätsrechtlich genehmigte Windkraftanlage, die aus drei Windrädern besteht. Das Grundstück Nr. x, auf dem die geplante Windkraftanlage errichtet werden soll, ist neben den Grundstücken Nr. x, x und x, je KG K, Teil der Agrargemeinschaft „Falm“ (Grundbuchsauszug im Akt vom 27.08.2015). Begründet wurde diese Agrargemeinschaft mit Urkunde vom 21.04.
Abs 1 B-VG entscheiden, soweit sich aus Abs 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden
Abs 1 B-VG die Verwaltungsgerichte der Länder.
, Absatz eins, B-VG entscheiden, soweit sich aus Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung nichts anderes ergibt, über Beschwerden
Entsprechend dieser Bestimmung erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. § 31 Abs 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, in der Fassung BGBl. I Nr. 82/2015, lautet wie folgt: Paragraph 31, Absatz eins, des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2015,, lautet wie folgt: Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. § 38 VwGVG:Paragraph 38, VwGVG: „Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des
weislich schriftlich mit dem Auftrag zur Kenntnis zu bringen, diese Angaben den Wohnungseigentümerinnen/Wohnungseigentümern unverzüglich z. B. durch Anschlag im Hause bekannt zu geben.„
weislich schriftlich mit dem Auftrag zur Kenntnis zu bringen, diese Angaben den Wohnungseigentümerinnen/Wohnungseigentümern unverzüglich z. B. durch Anschlag im Hause bekannt zu geben.
Maßgabe der Bestimmungen des Gesetzes vom 21. Juni 1998 über Einrichtungen zum Schutz der Umwelt, LGBl. Nr. 78, und der Verteilernetzbetreiber, in dessen Gebiet eine Erzeugungsanlage errichtet und betrieben werden soll.der Steiermärkische Umweltanwalt
Maßgabe der Bestimmungen des Gesetzes vom 21. Juni 1998 über Einrichtungen zum Schutz der Umwelt, Landesgesetzblatt Nr. 78, und der Verteilernetzbetreiber, in dessen Gebiet eine Erzeugungsanlage errichtet und betrieben werden soll.
anderen landesgesetzlichen Vorschriften, so haben die zuständigen Behörden das Einvernehmen herzustellen und
Möglichkeit die Verfahren gleichzeitig durchzuführen.“ § 9 Stmk. ELWOG:Paragraph 9, Stmk. ELWOG: „Im Verfahren gemäß § 8 haben Parteistellung:„Im Verfahren gemäß Paragraph 8, haben Parteistellung:
fachmännischer Voraussicht nicht zu erwarten ist und Belästigungen von Anrainerinnen/Anrainern (wie Geruch, Lärm, Erschütterung, Wärme, Schwingungen, Blendung und dergleichen) sowie Beeinträchtigungen öffentlicher Interessen im Sinne des § 8 Abs. 3 – sofern diese von der Elektrizitätsbehörde wahrzunehmen sind – auf ein zumutbares Maß beschränkt bleiben.„
fachmännischer Voraussicht nicht zu erwarten ist und Belästigungen von Anrainerinnen/Anrainern (wie Geruch, Lärm, Erschütterung, Wärme, Schwingungen, Blendung und dergleichen) sowie Beeinträchtigungen öffentlicher Interessen im Sinne des Paragraph 8, Absatz 3, – sofern diese von der Elektrizitätsbehörde wahrzunehmen sind – auf ein zumutbares Maß beschränkt bleiben.
barschaften oder ähnlicher agrarischer Gemeinschaften kraft ihrer persönlichen oder mit einem Besitz verbundenen Mitgliedschaft oder von den Mitberechtigten an Wechsel- oder Wandelgründen gemeinschaftlich oder wechselweise benutzt werden.
Raum, Zeit, Nutzungsart oder Nutzungseinheiten verschiedene ist, ob sie mit oder ohne Gegenleistung erfolgt und ob die Verwaltung und die Bereitstellung der Nutzungen von den Mitgliedern der Gemeinschaft selbst oder von anderer Seite besorgt wird.
den für Argrargemeinschaften geltenden Vorschriften als erforderlich erscheinen läßt.“ § 2 StAgrGG 1985:Paragraph 2, StAgrGG 1985: „
haltigen Ertrages, durch Feststellung der Anteilsrechte der einzelnen Berechtigten, durch Vornahme der für die Wirtschaft notwendigen Verbesserungen, durch Aufstellung des Wirtschaftsplanes und von Verwaltungssatzungen. Verbesserungen dürfen nur insoweit ausgeführt werden, als sie eine ausreichende Rentabilität gewährleisten.
ElWOG Parteistellung der Genehmigungswerber (Z. 1), alle Grundeigentümer, deren Grundstücke samt ihrem darunter befindlichen Boden oder darüber befindlichen Luftraum von Maßnahmen zur Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Erzeugungsanlagen dauernd oder vorübergehend in Anspruch genommen werden sowie die an diesen Grundstücken dinglich Berechtigten - ausgenommen Hypothekargläubiger - und die Bergbauberechtigten (Z. 2) und die Anrainer hinsichtlich ihrer subjektivöffentlich rechtlichen Interessen (Z. 3).Gemäß Paragraph 9, StElWOG hat im Verfahren
Paragraph 8, StElWOG Parteistellung der Genehmigungswerber (Ziffer eins,), alle Grundeigentümer, deren Grundstücke samt ihrem darunter befindlichen Boden oder darüber befindlichen Luftraum von Maßnahmen zur Errichtung, Änderung oder Erweiterung von Erzeugungsanlagen dauernd oder vorübergehend in Anspruch genommen werden sowie die an diesen Grundstücken dinglich Berechtigten - ausgenommen Hypothekargläubiger - und die Bergbauberechtigten (Ziffer 2,) und die Anrainer hinsichtlich ihrer subjektivöffentlich rechtlichen Interessen (Ziffer 3,). Die Windkraftanlage soll laut verfahrenseinleitendem Antrag auf Grundstück Nr. x, KG K, errichtet werden. Dieses Grundstück steht als Teil der EZ x, KG K, im Eigentum der Agrargemeinschaft Falm, einer Körperschaft öffentlichen Rechts gemäß dem StAgrGG
dem StElWOG keine Parteistellung zu.Laut im Akt aufliegenden Grundbuchsauszügen vom 27.08.2015 ist der Beschwerdeführer weder Genehmigungswerber (Paragraph 9, Ziffer eins, StElWOG), noch Grundeigentümer (Paragraph 9, Ziffer 2, StElWOG) oder Anrainer (Paragraph 9, Ziffer 3, StElWOG). Ihm kommt daher im Genehmigungsverfahren
dem StElWOG keine Parteistellung zu. Die belangte Behörde hätte daher die Einwendungen von F N nicht in Bezug auf den Eisabwurf ab-, im übrigen aber zurückzuweisen, sondern mangels Parteistellung als unzulässig zurückzuweisen gehabt. Da der Beschwerdeführer F N dadurch jedoch nicht in einem Recht verletzt wurde, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Zur Parteistellung von Ing. S N: Ing. S N ist nicht Genehmigungswerber (§ 9 Z. 1 StElWOG) im gegenständlichen Verfahren. Dies wird von ihm aber auch nicht vorgebracht.Ing. S N ist nicht Genehmigungswerber (Paragraph 9, Ziffer eins, StElWOG) im gegenständlichen Verfahren. Dies wird von ihm aber auch nicht vorgebracht. Das Grundstück Nr. x, KG K, auf dem die Windkraftanlage (im Folgenden WKA) errichtet werden soll, ist als agrargemeinschaftliches Grundstück Teil der EZ x, KG K, und somit Teil der Agrargemeinschaft Falm. An dieser Agrargemeinschaft ist unter anderem der Eigentümer der EZ x, KG R/K, zu 1/41-Anteil beteiligt. Ing. N ist aufgrund des Übergabsvertrages vom 11.11.2013, Eigentümer der EZ x, KG R/K. Die Zustimmungserklärung der gemäß der Satzung
außen vertretungsbefugten Organe der Agrargemeinschaft Falm, welche die Eigentümer der ihr zugehörenden Liegenschaften vertritt, zur beantragten Errichtung und dem Betrieb der WKA, liegt im Akt der belangten Behörde auf. Die vom Beschwerdeführer Ing. N dazu vorgebrachten Einwendungen, dass die Beschlüsse nicht satzungsgemäß zustande gekommen seien, betreffen das Innenverhältnis der Agrargemeinschaft. Die diesbezüglichen Einwendungen gehen daher ins Leere, da die Zustimmung der als Grundeigentümerin
ElWOG auftretenden Agrargemeinschaft Falm vorliegt. Eine sich aus dem (anteilsmäßigen) Grundeigentum des Beschwerdeführers an der EZ x, KG K, abgeleitete Parteistellung
ElWOG liegt daher nicht vor.Die vom Beschwerdeführer Ing. N dazu vorgebrachten Einwendungen, dass die Beschlüsse nicht satzungsgemäß zustande gekommen seien, betreffen das Innenverhältnis der Agrargemeinschaft. Die diesbezüglichen Einwendungen gehen daher ins Leere, da die Zustimmung der als Grundeigentümerin
, Paragraph 9, Ziffer 2, StElWOG auftretenden Agrargemeinschaft Falm vorliegt. Eine sich aus dem (anteilsmäßigen) Grundeigentum des Beschwerdeführers an der EZ x, , KG K, abgeleitete Parteistellung
Paragraph 9, Ziffer 2, StElWOG liegt daher nicht vor. Der Beschwerdeführer gibt an, dass die Grundstücke Nr. Nr. x und x, je KG K, die an das Grundstück Nr. x angrenzen, in seinem Alleineigentum stehen. Dazu verweist er auf eine Vermessung aus dem Jahr 1954, auf einen Fällungsbescheid
dem Forstgesetz sowie ein bei der Agrarbezirksbehörde beantragtes Spezialteilungsverfahren. Aus diesem Vorbringen ist für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen. Weder sind Vermessungsunterlagen einschließlich einer Vermessungsurkunde allein noch ein Fällungsbescheid
dem Forstgesetz geeignet, Grundeigentum zu begründen oder
zuweisen. Das Grundbuch ist ein von den Gerichten geführtes öffentliches Register, in das Grundstücke und die an ihnen bestehenden dinglichen Rechte, wie das Eigentum, eingetragen werden. Der Eigentumserwerb an verbücherten Grundstücken erfolgt durch die Einverleibung, d.h. die Eintragung im Grundbuch (§ 431 ABGB).Das Grundbuch ist ein von den Gerichten geführtes öffentliches Register, in das Grundstücke und die an ihnen bestehenden dinglichen Rechte, wie das Eigentum, eingetragen werden. Der Eigentumserwerb an verbücherten Grundstücken erfolgt durch die Einverleibung, d.h. die Eintragung im Grundbuch (Paragraph 431, ABGB). Die Behauptung des Alleineigentums ist mit dem aktuellen Grundbuchsstand nicht in Einklang zu bringen, wonach der Eigentümer der EZ x, KG R/K, das ist S N, nur zu 1/3 Eigentümer der Grundstücke der EZ x, KG K, ist. Die EZ x, KG R/K, ist ebenso wie die EZ 3, KG K, und die EZ 14, KG K, Stammsitzliegenschaft bezüglich des Gemeinschaftsbesitzes EZ 19 und EZ 21, je KG K (vergleiche dazu § 3 StAgrGG 1985). Aus dem Grundbuch geht weiters hervor, dass dieselbe Urkunde vom 21.04.1885 eigentumsbegründend sowohl für die EZ 19 als auch die EZ 21 war.Die Behauptung des Alleineigentums ist mit dem aktuellen Grundbuchsstand nicht in Einklang zu bringen, wonach der Eigentümer der EZ x, KG R/K, das ist S N, nur zu 1/3 Eigentümer der Grundstücke der EZ x, KG K, ist. Die EZ x, KG R/K, ist ebenso wie die EZ 3, KG K, und die EZ 14, KG K, Stammsitzliegenschaft bezüglich des Gemeinschaftsbesitzes EZ 19 und EZ 21, je KG K (vergleiche dazu , Paragraph 3, StAgrGG 1985). Aus dem Grundbuch geht weiters hervor, dass dieselbe Urkunde vom 21.04.1885 eigentumsbegründend sowohl für die EZ 19 als auch die EZ 21 war. Daraus folgt, dass die Eigentümer der EZ x, KG R/K, und der EZ 3 und EZ 14, je KG K, gemäß § 2 StAgrGG 1985 ex lege eine Agrargemeinschaft, hier die Agrargemeinschaft Galpe, bilden (§ 2 Abs. 1 StAgraGG 1985). Dass diese Agrargemeinschaft Galpe keine Satzungen hat, welche für Agrargemeinschaften, die nicht wenigstens fünf Mitglieder haben, nicht notwendig ist (§ 2 Abs. 3 StAgrGG 1985), vermag daran ebensowenig zu ändern, wie die Auskunft der zuständigen Agrarbezirksbehörde, hierzu keinen Akt angelegt zu haben. Dieser Agrargemeinschaft Galpe kommt daher im gegenständlichen Verfahren Parteistellung
ElWOG zu.Daraus folgt, dass die Eigentümer der EZ x, KG R/K, und der EZ 3 und EZ 14, je KG K, gemäß Paragraph 2, StAgrGG 1985 ex lege eine Agrargemeinschaft, hier die Agrargemeinschaft Galpe, bilden (Paragraph 2, Absatz eins, StAgraGG 1985). Dass diese Agrargemeinschaft Galpe keine Satzungen hat, welche für Agrargemeinschaften, die nicht wenigstens fünf Mitglieder haben, nicht notwendig ist (Paragraph 2, Absatz 3, StAgrGG 1985), vermag daran ebensowenig zu ändern, wie die Auskunft der zuständigen Agrarbezirksbehörde, hierzu keinen Akt angelegt zu haben. Dieser Agrargemeinschaft Galpe kommt daher im gegenständlichen Verfahren Parteistellung
Paragraph 9, Ziffer 3, StElWOG zu. Aber auch ein bei der zuständigen Agrarbezirksbehörde beantragtes Spezialteilungsverfahren
AgrGG 1985, hier speziell
AgrGG 1985, vermag vor Abschluss dieses Verfahrens (§ 44 StAgrGG 1985) und Richtigstellung des Grundbuches
AgrGG 1985 ein Alleineigentum an bis dahin agrargemeinschaftlichen Grundstücken nicht zu begründen.Aber auch ein bei der zuständigen Agrarbezirksbehörde beantragtes Spezialteilungsverfahren
Paragraphen 7, ff StAgrGG 1985, hier speziell
Paragraph 11 und gegebenenfalls Paragraph 34, StAgrGG 1985, vermag vor Abschluss dieses Verfahrens , (Paragraph 44, StAgrGG 1985) und Richtigstellung des Grundbuches
, Paragraph 31, Absatz eins, StAgrGG 1985 ein Alleineigentum an bis dahin agrargemeinschaftlichen Grundstücken nicht zu begründen.
der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes unter Hinweis auf Walter/Thienel (Verwaltungsverfahren, zu § 10 AVG), muss für die Zurechnung prozessualen Handelns vor der Behörde zu einer Person, die ein von der handelnden Person verschiedenes Rechtssubjekt ist, das Vertretungsverhältnis der Behörde – oder wie hier dem Landesverwaltungsgericht – gegenüber ausdrücklich offen gelegt werden, also vom Handelnden eine unmissverständliche Willenserklärung abgegeben werden, nicht (nur) im eigenen Namen, sondern (auch) im Namen des Vertretenen zu handeln (VwGH 01.06.2006, Zl. 2005/07/0035). Da weder das StAgrGG 1985 noch das AVG den Begriff eines „unzertrennlichen Streitgenossen“ im Sinn von § 14 ZPO kennen, erstrecken sich die Wirkungen der Prozesshandlungen nicht auf die übrigen Miteigentümer der Stammsitzliegenschaften.
der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes unter Hinweis auf Walter/Thienel (Verwaltungsverfahren, zu Paragraph 10, AVG), muss für die Zurechnung prozessualen Handelns vor der Behörde zu einer Person, die ein von der handelnden Person verschiedenes Rechtssubjekt ist, das Vertretungsverhältnis der Behörde – oder wie hier dem Landesverwaltungsgericht – gegenüber ausdrücklich offen gelegt werden, also vom Handelnden eine unmissverständliche Willenserklärung abgegeben werden, nicht (nur) im eigenen Namen, sondern (auch) im Namen des Vertretenen zu handeln (VwGH 01.06.2006, Zl. 2005/07/0035). Da weder das StAgrGG 1985 noch das AVG den Begriff eines „unzertrennlichen Streitgenossen“ im Sinn von Paragraph 14, ZPO kennen, erstrecken sich die Wirkungen der Prozesshandlungen nicht auf die übrigen Miteigentümer der Stammsitzliegenschaften. So kann
der ständigen Judikatur ein Rechtsmittel namens einer Agrargemeinschaft durch den Obmann nur dann rechtswirksam erhoben werden, wenn das Rechtsmittel durch einen entsprechenden Beschluss des zuständigen Organes der Agrargemeinschaft gedeckt ist, sofern
der Verwaltungssatzung ein solcher erforderlich ist (VwGH 26.04.2012, Zl. 2011/07/0245, 24.07.2008, Zl. 2007/07/0100). Dass der Beschwerdeführer Ing. S N Obmann der Agrargemeinschaft sei, wurde von ihm nicht behauptet.So kann
der ständigen Judikatur ein Rechtsmittel namens einer Agrargemeinschaft durch den Obmann nur dann rechtswirksam erhoben werden, wenn das Rechtsmittel durch einen entsprechenden Beschluss des zuständigen Organes der Agrargemeinschaft gedeckt ist, sofern
der Verwaltungssatzung ein solcher erforderlich ist (VwGH 26.04.2012, Zl. 2011/07/0245, 24.07.2008, , Zl. 2007/07/0100). Dass der Beschwerdeführer Ing. S N Obmann der Agrargemeinschaft sei, wurde von ihm nicht behauptet. Für die Erhebung der Beschwerde der Agrargemeinschaft ist somit ein innerhalb der maßgebenden Frist gesetzter körperschaftlicher Willensbildungsakt notwendig (VwGH 18.11.2004, Zl. 2003/07/0134; 28.03.1996, Zl. 93/07/0037). Das heißt, dass für den Fall einer von der Agrargemeinschaft erhobenen Beschwerde gilt, dass die wirksame Ergreifung der betroffenen Rechtsschutzmaßnahme auch eines innerhalb der maßgebenden Frist gesetzten körperschaftlichen Willensbildungsaktes bedarf, der auf dem Wege einer außerhalb der Frist herbeigeführten körperschaftsrechtlichen Willensbildung auf Genehmigung der zuvor gesetzten Rechtsschutzmaßnahme nicht mehr
geholt werden kann (VwGH 18.11.2004, Zl. 2003/07/0134).Für die Erhebung der Beschwerde der Agrargemeinschaft ist somit ein innerhalb der maßgebenden Frist gesetzter körperschaftlicher Willensbildungsakt notwendig (VwGH 18.11.2004, Zl. 2003/07/0134; 28.03.1996, Zl. 93/07/0037). Das heißt, dass für den Fall einer von der Agrargemeinschaft erhobenen Beschwerde gilt, dass die wirksame Ergreifung der betroffenen Rechtsschutzmaßnahme auch eines innerhalb der maßgebenden Frist gesetzten körperschaftlichen Willensbildungsaktes bedarf, der auf dem Wege einer außerhalb der Frist herbeigeführten körperschaftsrechtlichen Willensbildung auf Genehmigung der zuvor gesetzten Rechtsschutzmaßnahme nicht mehr
geholt werden kann (VwGH 18.11.2004, , Zl. 2003/07/0134). Der Mangel des Vorliegens eines Beschlusses der Mehrheit der Mitglieder der Agrargemeinschaft Galpe über die Erhebung von Einwendungen oder einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid im Zeitpunkt der Einbringung kann etwa nicht durch die
reichung eines Protokolls über eine diesbezügliche, erst
Ablauf der Beschwerdefrist erfolgte Beschlussfassung geheilt werden, weil die Voraussetzungen für die Berechtigung zur Erhebung einer Beschwerde im Zeitpunkt ihrer Erhebung oder zumindest innerhalb der Beschwerdefrist vorliegen müssen (VwGH 16.11.1993, Zl. 91/07/0072, 16.12.1983, Zl. 83/17/0225) Die Vollmacht der übrigen Miteigentümer an den die Beschwerde einbringenden Miteigentümer kann auch mündlich oder konkludent (§ 863 ABGB) erteilt werden. Der Vertreter muss allerdings schon im Zeitpunkt seines Handelns zumindest schlüssig zu erkennen geben, dass er als Vertreter für eine bestimmte Person tätig wird (VwGH 10.10.2006, Zl. 2006/03/0092, unter Hinweis auf VwGH 18.10.1989, Zl. 89/03/0153). So reicht im Fall des Bestehens von Hälfteeigentum etwa die Unterschrift bloß eines der Miteigentümer nicht, es sei denn, er wäre vom anderen dazu bevollmächtigt worden (VwGH 25.01.2006, Zl. 2005/03/0183).Die Vollmacht der übrigen Miteigentümer an den die Beschwerde einbringenden Miteigentümer kann auch mündlich oder konkludent (Paragraph 863, ABGB) erteilt werden. Der Vertreter muss allerdings schon im Zeitpunkt seines Handelns zumindest schlüssig zu erkennen geben, dass er als Vertreter für eine bestimmte Person tätig wird (VwGH 10.10.2006, Zl. 2006/03/0092, unter Hinweis auf VwGH 18.10.1989, , Zl. 89/03/0153). So reicht im Fall des Bestehens von Hälfteeigentum etwa die Unterschrift bloß eines der Miteigentümer nicht, es sei denn, er wäre vom anderen dazu bevollmächtigt worden (VwGH 25.01.2006, Zl. 2005/03/0183). Das Vorliegen eines solchen agrargemeinschaftlichen Willensbildungsaktes zur Erhebung von Einwendungen oder der Beschwerde wurde im Verfahren ebenso nicht behauptet wie die Einbringung der Beschwerde für die Agrargemeinschaft Galpe. Da der Beschwerdeführer S N ausschließlich im eigenen Namen Beschwerde erhob, sind seine Prozesshandlungen der Agrargemeinschaft Galpe nicht zuzurechnen. Ausschließlich der Agrargemeinschaft Galpe kommt Parteistellung als Anrainerin (§ 9 Z. 3 StElWOG) zu.Da der Beschwerdeführer S N ausschließlich im eigenen Namen Beschwerde erhob, sind seine Prozesshandlungen der Agrargemeinschaft Galpe nicht zuzurechnen. Ausschließlich der Agrargemeinschaft Galpe kommt Parteistellung als Anrainerin (Paragraph 9, Ziffer 3, StElWOG) zu. Die belangte Behörde hätte daher die Einwendungen von Ing. S N nicht in Bezug auf den Eisabwurf ab-, im übrigen aber zurückzuweisen, sondern mangels Parteistellung als unzulässig zurückzuweisen gehabt. Da der Beschwerdeführer Ing. S N dadurch jedoch in keinem Recht verletzt wurde, war die Beschwerde gegen den Bescheid vom 03.04.2015 als unbegründet abzuweisen. Es war daher auf die inhaltliche Frage, ob der Beschwerdeführer Ing. S N in seinen subjektivöffentlich rechtlichen Interessen beeinträchtigt ist (§ 9 Z. 3 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 StElWOG), nicht mehr näher einzugehen.Es war daher auf die inhaltliche Frage, ob der Beschwerdeführer Ing. S N in seinen subjektivöffentlich rechtlichen Interessen beeinträchtigt ist (Paragraph 9, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, StElWOG), nicht mehr näher einzugehen. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.43.30.1432.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.