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{'item': 'LVwG 50.17-2446/2015'}

Obsah (10)§ 28§ 25a§ 54§ 41Art. 130Art. 132§ 27§ 5§ 73§ 40

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Steiermark Entscheidungsdatum15.10.2015 GeschäftszahlLVwG 50.17-2446/2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die R

§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden Vw

GVG) wird die Beschwerde als unbegründet römisch eins.

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n . II. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Beschwerdevorbringen, Vorverfahren, Sachverhalt:römisch eins. Beschwerdevorbringen, Vorverfahren, Sachverhalt:

  1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Regierungskommissärs der Stadtgemeinde Judenburg vom 27.01.2015 wurde der Beseitigungsauftrag vom 23.09.2014, Zl: JU/43/BW-BV-HA/7 „insofern aufgehoben, als die bestehende Garage auf dem Grundstück Nr. x, EZ x, KG J, weder umzubauen noch abzutragen ist“. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass es sich bei der genannten Garage um einen rechtmäßigen Bestand handle.
  2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Regierungskommissärs der Stadtgemeinde Judenburg vom 27.01.2015 wurde der Beseitigungsauftrag vom 23.09.2014, , Zl: JU/43/BW-BV-HA/7 „insofern aufgehoben, als die bestehende Garage auf dem Grundstück Nr. x, EZ x, KG J, weder umzubauen noch abzutragen ist“. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass es sich bei der genannten Garage um einen rechtmäßigen Bestand handle. Begründend wurde im Wesentlichen und zusammengefasst ausgeführt, dass anlässlich einer örtlichen Besichtigung am 03.10.2013 festgestellt worden sei, dass die Ausmaße des ausgeführten Garagenbaukörpers nicht mit dem mit Bescheid vom 02.12.1970 genehmigten Projekt übereinstimmten, und dass diese Garage einschließlich ihrer Stahlbetondecke samt der ostseitig anschließenden Terrassenkonstruktion vor dem Jahre 1984 errichtet worden sei. Begründend wurde im Wesentlichen und zusammengefasst ausgeführt, dass anlässlich einer örtlichen Besichtigung am 03.10.2013 festgestellt worden sei, dass die Ausmaße des ausgeführten Garagenbaukörpers nicht mit dem mit Bescheid , vom 02.12.1970 genehmigten Projekt übereinstimmten, und dass diese Garage einschließlich ihrer Stahlbetondecke samt der ostseitig anschließenden Terrassenkonstruktion vor dem Jahre 1984 errichtet worden sei. Mit der nun vorliegenden Beschwerde wird dieser Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie infolge von Unzuständigkeit vollinhaltlich bekämpft. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin als Hälfteeigentümerin der Liegenschaft zwar bislang den baubehördlichen Verfahren beigezogen, ihr aber dieser Bescheid nicht zugestellt worden sei. Im Übrigen wäre nicht der Regierungskommissär, sondern der Gemeinderat zur Entscheidung über die Berufung gegen den Beseitigungsauftrag berufen gewesen und sei auch ein Feststellungsverfahren im Berufungsverfahren unzulässig. Weiters fehlten dem angefochtenen Bescheid die für die Feststellung eines rechtmäßigen Bestandes erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen und hätte eine ordnungsgemäße baubehördliche Überprüfung auch ergeben, dass eine wesentliche Forderung des Baubewilligungsbescheides vom 02.12.1970, nämlich, dass die Garage so gestaltet werde, dass vom Heimweg 3,3 m Breite verbleibe, nicht erfüllt sei. Da die Beschwerdeführerin dem hiezu erforderlichen Grundstückstausch nicht zugestimmt habe – die Stadtgemeinde hätte 2 m² an die Rechtsvorgängerin des Bauwerbers abgegeben, während jene zur Verbreiterung des Heimweges eine Fläche von 4 m² erhalten hätte – hätte ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren auch ergeben, dass eine Rechtswidrigkeit der Garage auch aufgrund rechtlicher Unwirksamkeit dieses Grundstückstausches vorliege.
  3. Aufgrund des Beschwerdevorbringens in Verbindung mit dem Inhalt des vorliegenden Verfahrensaktes der belangten Behörde geht das Landesverwaltungs-gericht von folgendem Sachverhalt aus:
  4. Aufgrund des Beschwerdevorbringens in Verbindung mit dem Inhalt des vorliegenden Verfahrensaktes der belangten Behörde geht das Landesverwaltungs-, gericht von folgendem Sachverhalt aus: M H und die Beschwerdeführerin sind je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft EZ x, KG J, bestehend aus den Grundstücken Nr. .x, x und x. Mit Bescheid des Bürgermeisters vom 02.12.1970, Zl: B 153-01, St-543/70, wurde dem damaligen Grundeigentümer M St (dem Vater der Beschwerdeführerin und Großvater des Liegenschaftsmiteigentümers H) aufgrund seines Ansuchens vom 07.10.1970 und nach Durchführung einer Ortsverhandlung am 24.11.1970

§ 54der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17.02.1939 i

Vm § 62 der Steiermärkischen Bauordnung 1968 die Baubewilligung für die Errichtung einer Garage auf dem Baugrundstück Nr. x erteilt. Mit Bescheid des Bürgermeisters vom 02.12.1970, Zl: B 153-01, St-543/70, wurde dem damaligen Grundeigentümer M St (dem Vater der Beschwerdeführerin und Großvater des Liegenschaftsmiteigentümers H) aufgrund seines Ansuchens vom 07.10.1970 und nach Durchführung einer Ortsverhandlung am 24.11.1970

Paragraph 54, der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17.02.1939 in Verbindung mit Paragraph 62, der Steiermärkischen Bauordnung 1968 die Baubewilligung für die Errichtung einer Garage auf dem Baugrundstück Nr. x erteilt. Dieser Bescheid betraf eine Garage mit einer bebauten Fläche von 39,00 m², einer Nutzfläche von 33,00 m², einem umbauten Raum von 92,4 m³, einer Gesamthöhe von 2,76 m und einer Raumhöhe von 2,50 m. Auch sollte die geplante Garage auf dem Grundstück so situiert werden, dass der Heimweg im Bereich der geplanten Garage eine Mindestbreite von 3,30 m aufweist. In der Folge wurde vom Grundstückseigentümer jedoch nicht diese bewilligte Garage errichtet, sondern eine Garage mit einer verbauten Fläche von ca. 47 m². Weiters wurde im östlichen Bereich des Garagenbaukörpers dessen Deckenkonstruktion in südliche Richtung bis zum bestehenden Wohnhaus gezogen und die sich dadurch ergebende Überdachung sowie die Decke des Garagenbaukörpers als Dachterrasse hergestellt. Nach dem Tod des damaligen Grundeigentümers am 25.02.1977 wurde die gesamte Liegenschaft zu gleichen Teilen der Beschwerdeführerin und Frau R H, der Mutter des nunmehrigen Liegenschaftsmiteigentümers, eingeantwortet. Zwischen diesen Grundeigentümerinnen wurde die unter C-LNR 6a und 7a grundbücherlich einverleibte Benützungsvereinbarung vom 19./23.01.1979 abgeschlossen. Demnach erhielt Frau R H (die Mutter des nunmehrigen Liegenschaftsmiteigentümers) unter anderem die Garagen-baulichkeiten zur ausschließlichen Nutzung.Zwischen diesen Grundeigentümerinnen wurde die unter C-LNR 6a und 7a grundbücherlich einverleibte Benützungsvereinbarung vom 19./23.01.1979 abgeschlossen. Demnach erhielt Frau R H (die Mutter des nunmehrigen Liegenschaftsmiteigentümers) unter anderem die Garagen-, baulichkeiten zur ausschließlichen Nutzung. Mit dem Übergabsvertrag vom 19.12.1977 übergab Frau R H die ihr eigentümliche ideelle Hälfte der Liegenschaft ihrem Sohn M H. Mit dem (ersten) Beseitigungsauftrag des Bürgermeisters vom 29.01.2004 wurde Herr H verpflichtet, „den konsenslos errichteten Zubau … auf den Grundstücken Nr. .x Bfl. und x … zu beseitigen und den konsensgemäßen Zustand wieder herzustellen – die konsenslos hergestellten Abmauerungen sind zu entfernen, die konsenslos vorgenommenen Durchbrüche wieder zu verschließen“. Als Erfüllungsfrist wurde „bis spätestens 30.04.2004“ vorgeschrieben bzw. auf Grund eines Erstreckungsersuchens „bis spätestens Freitag, 06.08.2004“ erstreckt. Mit dem (ersten) Beseitigungsauftrag des Bürgermeisters vom 29.01.2004 wurde , Herr H verpflichtet, „den konsenslos errichteten Zubau … auf den Grundstücken Nr. .x Bfl. und x … zu beseitigen und den konsensgemäßen Zustand wieder herzustellen – die konsenslos hergestellten Abmauerungen sind zu entfernen, die konsenslos vorgenommenen Durchbrüche wieder zu verschließen“. Als Erfüllungsfrist wurde „bis spätestens 30.04.2004“ vorgeschrieben bzw. auf Grund eines Erstreckungsersuchens „bis spätestens Freitag, 06.08.2004“ erstreckt. Mit Bauansuchen vom 31.10.2004 (bei der Baubehörde eingelangt am 08.11.2004) beantragte Herr H die Erteilung der baurechtlichen Bewilligung für „Zu- und Umbau am bestehenden Gebäude“ auf den Grundstücken Nr. x, .x und x. Mit der Eingabe vom 06.07.2010 beantrage die Beschwerdeführerin den Beseitigungsauftrag vom 29.01.2004 exekutiv umzusetzen, da die von ihrem Miteigentümer M H eigenmächtig und ohne baubehördliche Genehmigung vorgenommenen baulichen Veränderungen nach wie vor in Bestand seien. Nach einer teilweise Entsprechung dieses Beseitigungsauftrages (lt. Stellungnahme des Verpflichteten vom 27.07.2011) beantragte die Beschwerdeführerin mit der Eingabe vom 17.10.2011 die unverzügliche Einleitung des Vollstreckungsverfahrens, da sie im Hinblick auf ihre Miteigentümerschaft am Haus A Straße und als Bewohnerin eines Teiles desselben als Nachbarin anzusehen sei, der Parteistellung zukomme und sie daher in ihrem subjektiv-öffentlichem Recht auf Umsetzung des seit Jahren rechtskräftigen Beseitigungsauftrages durch Zwangsvollstreckung verletzt werde. Mit Bescheid vom 29.11.2011 wurde das Bauansuchen vom 31.10.2004 abgewiesen, da Herr H die für eine inhaltliche Bearbeitung des Bauansuchens erforderliche Zustimmung der grundbücherlichen Miteigentümerin (der Beschwerdeführerin) trotz eines entsprechenden Verbesserungsauftrages nicht nachgereicht hat (nicht nachreichen hatte können). Mit Schreiben vom 16.12.2011 teilte Herr H der Baubehörde mit, dass er, nachdem alle seine Bemühungen einer einvernehmlichen Regelung mit der Beschwerdeführerin gescheitert seien, umgehend eine Fachfirma mit der Beseitigung der von seiner Mutter errichteten Zubauten beauftragen werde. Eventuelle sonstige Zubauten aus der Zeit seines Großvaters seien jedoch von beiden Miteigentümern geerbt worden, sodass beide gemeinsam für deren Beseitigung zuständig seien, weshalb es zwingend erforderlich sei, einen Beseitigungsauftrag beiden Miteigentümern zuzustellen. Mit der Eingabe vom 09.05.2012 teilte Herr H mit, dass er entsprechend dem angeschlossenen Bildbeweis den Beseitigungsauftrag vollumfänglich erfüllt habe. Anlässlich der am 03.10.2013 durchgeführten baubehördlichen Überprüfung wurde vom bautechnischen Amtssachverständigen festgestellt, dass dem Beseitigungs-auftrag (zwar) teilweise entsprochen worden sei, der bestehende Garagenbaukörper jedoch in der baubehördlichen Bewilligung vom 02.12.1970 keine Deckung finde, da die genehmigten Ausmaße im südwestlichen und südöstlichen Bereich überschritten worden seien, sodass jener eine verbaute Fläche von ca. 47 m² aufweise. Auch sei im östlichen Bereich die Deckenkonstruktion der Garage in südliche Richtung bis zum bestehenden Wohnhaus gezogen worden und die sich dadurch ergebende Überdachung sowie die Decke der Garage als Dachterrasse hergestellt worden. Weder für diese Baumaßnahme, noch für die Terrassennutzung liege eine baubehördliche Genehmigung vor. Anlässlich der am 03.10.2013 durchgeführten baubehördlichen Überprüfung wurde vom bautechnischen Amtssachverständigen festgestellt, dass dem Beseitigungs-, auftrag (zwar) teilweise entsprochen worden sei, der bestehende Garagenbaukörper jedoch in der baubehördlichen Bewilligung vom 02.12.1970 keine Deckung finde, da die genehmigten Ausmaße im südwestlichen und südöstlichen Bereich überschritten worden seien, sodass jener eine verbaute Fläche von ca. 47 m² aufweise. Auch sei im östlichen Bereich die Deckenkonstruktion der Garage in südliche Richtung bis zum bestehenden Wohnhaus gezogen worden und die sich dadurch ergebende Überdachung sowie die Decke der Garage als Dachterrasse hergestellt worden. Weder für diese Baumaßnahme, noch für die Terrassennutzung liege eine baubehördliche Genehmigung vor. In der Folge wurde Herrn H mit dem hier maßgeblichen Bescheid vom 23.09.2014, Zl. JU/43/BW-BV-HA/7

§ 41Abs 3 Stmk. Bau

G aufgetragen, „die mit Bescheid des Bürgermeisters vom 02.12.1970 … genehmigte Garage derart umzubauen bzw. teilabzutragen, dass sie dem genehmigten Projekt entspricht, sowie die konsenslos errichtete Überdachung zu entfernen und die Terrassennutzung zu unterlassen“. Als Erfüllungsfrist wurde „bis spätestens 31.12.2014“ vorgeschrieben. In der Folge wurde Herrn H mit dem hier maßgeblichen Bescheid vom 23.09.2014, Zl. JU/43/BW-BV-HA/7

Paragraph 41, Absatz 3, Stmk. BauG aufgetragen, „die mit Bescheid des Bürgermeisters vom 02.12.1970 … genehmigte Garage derart umzubauen bzw. teilabzutragen, dass sie dem genehmigten Projekt entspricht, sowie die konsenslos errichtete Überdachung zu entfernen und die Terrassennutzung zu unterlassen“. Als Erfüllungsfrist wurde „bis spätestens 31.12.2014“ vorgeschrieben. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wurde von Herrn H im Wesentlichen vorgebracht, dass die Garage vom damaligen, am 25.02.1977 verstorbenen, grundbücherlichen Alleineigentümer M St fertiggestellt worden sei. In der Folge wurde der von der SachbearbeiterIn, der AbteilungsleiterIn, der Leitung der Finanzabteilung und dem Stadtamtdirektor handschriftlich unterfertigte Bericht verfasst, wonach eine gänzlich andere Garage als die bewilligte errichtet worden sei, weshalb aufgrund genauester Betrachtung die Bestandsregelung des Steiermärkischen Baugesetzes 1995 zur Anwendung komme, wonach zwischen 1970 und 1984 konsenslos errichtete Gebäude auch ohne vorliegende Baubewilligung rechtmäßigen Bestand darstellten. Aufgrund dieses Sachverhaltes wurde im vom Ausschuss für Umwelt, Bau- und Katastrophenschutz am 27.11.2014 sowie vom Finanz-, Rechts- und Personalausschuss am 03.12.2014 jeweils einstimmig zur Beschlussfassung empfohlenen Beschluss-Antrag „von Amts wegen festgestellt, dass mit der bestehenden Garage rechtmäßiger Bestand im Sinne des § 40

(2)Steierm. Baugesetz 1995 vorliegt. Darüber hinaus wird der … Berufung … teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid teilweise insofern behoben, als die bestehende Garage … weder umzubauen, noch teilabzutragen ist. Dasselbe gilt für die konsenslose Errichtung der Überdachung“.In der Folge wurde der von der SachbearbeiterIn, der AbteilungsleiterIn, der Leitung der Finanzabteilung und dem Stadtamtdirektor handschriftlich unterfertigte Bericht verfasst, wonach eine gänzlich andere Garage als die bewilligte errichtet worden sei, weshalb aufgrund genauester Betrachtung die Bestandsregelung des Steiermärkischen Baugesetzes 1995 zur Anwendung komme, wonach zwischen 1970 und 1984 konsenslos errichtete Gebäude auch ohne vorliegende Baubewilligung rechtmäßigen Bestand darstellten. Aufgrund dieses Sachverhaltes wurde im vom Ausschuss für Umwelt, Bau- und Katastrophenschutz am 27.11.2014 sowie vom Finanz-, Rechts- und Personalausschuss am 03.12.2014 jeweils einstimmig zur Beschlussfassung empfohlenen Beschluss-Antrag „von Amts wegen festgestellt, dass mit der bestehenden Garage rechtmäßiger Bestand im Sinne des , Paragraph 40,
(2)Steierm. Baugesetz 1995 vorliegt. Darüber hinaus wird der … Berufung … teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid teilweise insofern behoben, als die bestehende Garage … weder umzubauen, noch teilabzutragen ist. Dasselbe gilt für die konsenslose Errichtung der Überdachung“. Dieser Beschlussantrag wurde daraufhin in der Gemeinderatssitzung vom 11.12.2014 einstimmig vom Gemeinderat genehmigt. In der Folge wurde vom – in der Zwischenzeit bestellten – Regierungskommissär der dem vom Gemeinderat genehmigten Beschluss-Antrag entsprechende nunmehr angefochtene Bescheid vom 27.01.2015, erlassen. II. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130

Abs 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Art. 132

Abs 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Behörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Artikel 132

, Absatz eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Behörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen. Die Prüfungsbefugnis des LVwG ist aber keine unbegrenzte. Der äußerte Rahmen für die Prüfungsbefugnis ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides. Innerhalb des so eingeschränkten Prüfungsumfanges findet noch eine weitere Beschränkung insofern statt, als Parteibeschwerden im Sinne des Art. 132 Abs 1 Z 1 B-VG nur insoweit zu prüfen sind, als die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist. Das LVwG kann daher etwa nicht aufgrund der Beschwerde einer auf bestimmte subjektive Rechte beschränkten Partei eine Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Bescheides aus öffentlichem Interesse vornehmen. Die Prüfungsbefugnis des LVwG ist aber keine unbegrenzte. Der äußerte Rahmen für die Prüfungsbefugnis ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides. Innerhalb des so eingeschränkten Prüfungsumfanges findet noch eine weitere Beschränkung insofern statt, als Parteibeschwerden im Sinne des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nur insoweit zu prüfen sind, als die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist. Das LVwG kann daher etwa nicht aufgrund der Beschwerde einer auf bestimmte subjektive Rechte beschränkten Partei eine Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Bescheides aus öffentlichem Interesse vornehmen.

§ 28Abs 1 und 2 Z 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, dann in der Sache selbst zu entscheiden und die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Ziffer 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, dann in der Sache selbst zu entscheiden und die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Steiermärkischen Baugesetzes 1995 LGBl. Nr. 59 in der Fassung vor Inkrafttreten der Novelle 29/2014 (idF Stmk. BauG) lauten auszugsweise:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Steiermärkischen Baugesetzes 1995 LGBl. Nr. 59 in der Fassung vor Inkrafttreten der Novelle 29 aus 2014, in der Fassung Stmk. BauG) lauten auszugsweise: § 40Paragraph 40 Rechtmäßiger Bestand

(1)Bestehende bauliche Anlagen und Feuerstätten, für die eine Baubewilligung zum Zeitpunkt ihrer Errichtung erforderlich gewesen ist und diese nicht nachgewiesen werden kann, gelten als rechtmäßig, wenn sie vor dem 1. Jänner 1969 errichtet wurden.
(2)Weiters gelten solche bauliche Anlagen und Feuerstätten als rechtmäßig, die zwischen dem
  1. Jänner 1969 und
  2. Dezember 1984 errichtet wurden und zum Zeitpunkt ihrer Errichtung bewilligungsfähig gewesen wären.
(3)Die Rechtmäßigkeit nach Abs.2 ist über Antrag des Bauwerbers oder von Amts wegen zu beurteilen. Dabei ist die zum Zeitpunkt der Errichtung des Baues maßgebliche Rechtslage zu berücksichtigen. Liegen die Voraussetzungen nach Abs. 2 vor, hat die Behörde die Rechtmäßigkeit festzustellen. Der Feststellungsbescheid gilt als Bau- und Benützungsbewilligung.
(3)Die Rechtmäßigkeit nach Absatz 2, ist über Antrag des Bauwerbers oder von Amts wegen zu beurteilen. Dabei ist die zum Zeitpunkt der Errichtung des Baues maßgebliche Rechtslage zu berücksichtigen. Liegen die Voraussetzungen nach Absatz 2, vor, hat die Behörde die Rechtmäßigkeit festzustellen. Der Feststellungsbescheid gilt als Bau- und Benützungsbewilligung. … 1. Zur eingewandten Unzuständigkeit des Regierungskommissärs der Stadtgemeinde Judenburg zur Entscheidung über die von Herrn H gegen den Beseitigungsauftrag des Bürgermeisters vom 23.09.2014 eingebrachte Berufung bzw. zur Erlassung des Feststellungsbescheides, wird bemerkt, dass der Gemeinderat der „alten“ Stadtgemeinde Judenburg im Zuge der Gemeindestruktur-reform mit Wirksamkeit ab 31.12.2014 aufgelöst wurde. Für die „neue“ Stadtgemeinde Judenburg wurde Herr H D von der Steiermärkischen Landesregierung als Regierungskommissär zur Führung der laufenden und unaufschiebbaren Geschäfte der Gemeinde ab 01.01.2015 bis zur Angelobung des neu gewählten Gemeinderates und Bürgermeisters bestellt. Die Vereinigung der Gemeinden Judenburg, Oberweg und Reifling bewirkte den vollständigen Übergang der Rechte und Pflichten dieser Gemeinden auf die neue Stadtgemeinde Judenburg und erloschen mit 31.12.2014, 24.00 Uhr, ex lege alle Gemeinderatsmandate einschließlich der Mandate der Bürgermeister in allen drei Gemeinden. Ab 01.01.2015, 00.00 Uhr, waren

§ 5

der Steiermärkischen Gemeindeordnung vom Regierungskommissär alle anhängigen Verwaltungsverfahren bis zur Angelobung des neuen Bürgermeisters der neu geschaffenen Gemeinde Judenburg weiterzuführen. Für die Zeit seiner Funktionsperiode vereinte der Regierungs-kommissär die Kompetenzen aller Gemeindeorgane in sich und hatte er als einziges Organ der Gemeinde je nach dem Verfahrensstand in einem Bauverfahren als erste oder auch als Berufungsinstanz zu entscheiden. 1. Zur eingewandten Unzuständigkeit des Regierungskommissärs der Stadtgemeinde Judenburg zur Entscheidung über die von Herrn H gegen den Beseitigungsauftrag des Bürgermeisters vom 23.09.2014 eingebrachte Berufung bzw. zur Erlassung des Feststellungsbescheides, wird bemerkt, dass der Gemeinderat der „alten“ Stadtgemeinde Judenburg im Zuge der Gemeindestruktur-, reform mit Wirksamkeit ab 31.12.2014 aufgelöst wurde. Für die „neue“ Stadtgemeinde Judenburg wurde Herr H D von der Steiermärkischen Landesregierung als Regierungskommissär zur Führung der laufenden und unaufschiebbaren Geschäfte der Gemeinde ab 01.01.2015 bis zur Angelobung des neu gewählten Gemeinderates und Bürgermeisters bestellt. Die Vereinigung der Gemeinden Judenburg, Oberweg und Reifling bewirkte den vollständigen Übergang der Rechte und Pflichten dieser Gemeinden auf die neue Stadtgemeinde Judenburg und erloschen mit 31.12.2014, 24.00 Uhr, ex lege alle Gemeinderatsmandate einschließlich der Mandate der Bürgermeister in allen drei Gemeinden. Ab 01.01.2015, 00.00 Uhr, waren

Paragraph 5, der Steiermärkischen Gemeindeordnung vom Regierungskommissär alle anhängigen Verwaltungsverfahren bis zur Angelobung des neuen Bürgermeisters der neu geschaffenen Gemeinde Judenburg weiterzuführen. Für die Zeit seiner Funktionsperiode vereinte der Regierungs-, kommissär die Kompetenzen aller Gemeindeorgane in sich und hatte er als einziges Organ der Gemeinde je nach dem Verfahrensstand in einem Bauverfahren als erste oder auch als Berufungsinstanz zu entscheiden. Da

§ 73

Abs 1 die Behörden verpflichtet sind, über Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlagen den Bescheid zu erlassen und am 27.01.2015 noch kein Bürgermeister bzw. Gemeinderat angelobt, die Sache jedoch bereits entscheidungsreif war, war auch der Regierungskommissär der „neuen“ Stadtgemeinde Judenburg zur Erlassung des angefochtenen Bescheides befugt. Da

Paragraph 73, Absatz eins, die Behörden verpflichtet sind, über Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlagen den Bescheid zu erlassen und am 27.01.2015 noch kein Bürgermeister bzw. Gemeinderat angelobt, die Sache jedoch bereits entscheidungsreif war, war auch der Regierungskommissär der „neuen“ Stadtgemeinde Judenburg zur Erlassung des angefochtenen Bescheides befugt. Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass auch der Gemeinderat der „alten“ Stadtgemeinde Judenburg in seiner Sitzung am 11.12.2014 die Erlassung eines entsprechenden Bescheides einstimmig beschlossen hat. 2. Zur eingewandten inhaltlichen Rechtswidrigkeit des Bescheides wird festgestellt: Die beschwerdegegenständliche Garage wurde vom Vater der Beschwerdeführerin in den Jahren 1970 bis 1977 errichtet. Da sie wesentlich anders als bewilligt worden war, errichtet wurde – um 11 m² größer und mit einer als Dachterrasse ausgebildeten, bis zum bestehenden Wohnhaus verlängerten Deckenkonstruktion –, ist sie von der am 02.12.1970 erteilten Baubewilligung nicht umfasst. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Parteistellung im gegenständlichen Feststellungsverfahren verletzt. Sie bringt hiezu unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides im Wesentlichen vor, sie sei als Miteigentümerin der Liegenschaft dem Verfahren beizuziehen gewesen. In einem Feststellungsverfahren

§ 40Abs 2 Stmk. Bau

G kommt es aber für die darunter fallenden, bestehenden und nicht bewilligten baulichen Anlagen allein darauf an, dass sie zum Zeitpunkt ihrer Errichtung bewilligungsfähig gewesen wären. Bei der Beurteilung dieser Frage ist

§ 40Abs 3 zweiter Satz Stmk. Bau

G die zum Zeitpunkt der Errichtung der baulichen Anlage maßgebliche Rechtslage zu berücksichtigen. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, enthält diese Regelung einen Verweis auf die in diesem Zeitpunkt geltende materielle Rechtslage, bei neu eingeleiteten Verfahren ist dagegen das aktuelle Verfahrensrecht – mangels anderweitiger gesetzlicher Anordnung – anzuwenden. Auch komme es in einem Feststellungsverfahren

§ 40Abs 2 Stmk. Bau

G auf die im Zeitpunkt der Errichtung der fraglichen baulichen Anlage bestehende Sachlage an, weshalb die Prüfung der Rechtmäßigkeit einer bestehenden baulichen Anlage anhand der in diesem Zeitpunkt bestehenden Sachlage erfolgen müsse (VwGH 21.11.2002, 2000/06/0202; 30.05.2006, 2005/06/0355; 2008/06/0243).In einem Feststellungsverfahren

Paragraph 40, Absatz 2, Stmk. BauG kommt es aber für die darunter fallenden, bestehenden und nicht bewilligten baulichen Anlagen allein darauf an, dass sie zum Zeitpunkt ihrer Errichtung bewilligungsfähig gewesen wären. Bei der Beurteilung dieser Frage ist

Paragraph 40, Absatz 3, zweiter Satz Stmk. BauG die zum Zeitpunkt der Errichtung der baulichen Anlage maßgebliche Rechtslage zu berücksichtigen. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, enthält diese Regelung einen Verweis auf die in diesem Zeitpunkt geltende materielle Rechtslage, bei neu eingeleiteten Verfahren ist dagegen das aktuelle Verfahrensrecht – mangels anderweitiger gesetzlicher Anordnung – anzuwenden. Auch komme es in einem Feststellungsverfahren

Paragraph 40, Absatz 2, Stmk. BauG auf die im Zeitpunkt der Errichtung der fraglichen baulichen Anlage bestehende Sachlage an, weshalb die Prüfung der Rechtmäßigkeit einer bestehenden baulichen Anlage anhand der in diesem Zeitpunkt bestehenden Sachlage erfolgen müsse (VwGH 21.11.2002, 2000/06/0202; 30.05.2006, 2005/06/0355; 2008/06/0243). Der in einem Verfahren

§ 40Stmk. Bau

G zu erlassende Feststellungs-bescheid gilt aufgrund der Anordnung des Gesetzgebers als Bau- und Benützungs-bewilligung, weshalb den Nachbarn in einem solchen Verfahren Parteistellung zukommt. Zum Zeitpunkt der Errichtung der beschwerdegegenständlichen Garage war der Vater der Beschwerdeführerin Alleineigentümer der Liegenschaft. Nunmehr ist die Beschwerdeführerin Hälfteeigentümerin dieser Liegenschaft und somit nicht Nachbar im Sinne des § 4 Z 44 leg cit. Nach dieser gesetzlichen Bestimmung ist Nachbar der Eigentümer oder Inhaber eines Baurechtes der an den Bauplatz angrenzenden Grundfläche sowie jener Grundflächen, die zum vorgesehenen Bauplatz in einem solchen räumlichen Naheverhältnis stehen, dass vom geplanten Bau oder dessen konsensgemäßer Benützung Einwirkungen auf diese Grundflächen ausgehen können. Einem Eigentümer der Baufläche kommt aber in einem baubehördlichen Bewilligungsverfahren nur eine eingeschränkte Parteistellung zu, nämlich dahingehend ob bzw. dass die in § 22 Abs 2 Z 2 Stmk. BauG normierte Zustimmung in liquider Form vorliegt. Die Zustimmung des Miteigentümers der Liegenschaft ist aber für ein Feststellungsverfahren nach § 40 Stmk. BauG keine unabdingbare Voraussetzung, da in diesem Verfahren – wie bereits mehrfach ausgeführt – ausschließlich die Rechtmäßigkeit der ohne Bewilligung errichteten baulichen Anlage nachträglich beurteilt wird. Der in einem Verfahren

Paragraph 40, Stmk. BauG zu erlassende Feststellungs-, bescheid gilt aufgrund der Anordnung des Gesetzgebers als Bau- und Benützungs-, bewilligung, weshalb den Nachbarn in einem solchen Verfahren Parteistellung zukommt. Zum Zeitpunkt der Errichtung der beschwerdegegenständlichen Garage war der Vater der Beschwerdeführerin Alleineigentümer der Liegenschaft. Nunmehr ist die Beschwerdeführerin Hälfteeigentümerin dieser Liegenschaft und somit nicht Nachbar im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 44, leg cit. Nach dieser gesetzlichen Bestimmung ist Nachbar der Eigentümer oder Inhaber eines Baurechtes der an den Bauplatz angrenzenden Grundfläche sowie jener Grundflächen, die zum vorgesehenen Bauplatz in einem solchen räumlichen Naheverhältnis stehen, dass vom geplanten Bau oder dessen konsensgemäßer Benützung Einwirkungen auf diese Grundflächen ausgehen können. Einem Eigentümer der Baufläche kommt aber in einem baubehördlichen Bewilligungsverfahren nur eine eingeschränkte Parteistellung zu, nämlich dahingehend ob bzw. dass die in Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 2, Stmk. BauG normierte Zustimmung in liquider Form vorliegt. Die Zustimmung des Miteigentümers der Liegenschaft ist aber für ein Feststellungsverfahren nach Paragraph 40, Stmk. BauG keine unabdingbare Voraussetzung, da in diesem Verfahren – wie bereits mehrfach ausgeführt – ausschließlich die Rechtmäßigkeit der ohne Bewilligung errichteten baulichen Anlage nachträglich beurteilt wird. Wenn die Beschwerdeführerin weiters vorbringt, eine wesentliche Forderung des Bewilligungsbescheides vom 02.12.1970 sei nicht erfüllt, nämlich, dass die Garage so gestaltet werde, dass vom vorbeiführenden Heimweg eine Breite von 3,30 m verbleibt, so verkennt sie, dass Gegenstand des nunmehrigen Feststellungs-verfahrens nicht eine Überprüfung der konsensgemäßen Errichtung dieser Garage ist, sondern die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der konsenslos errichteten Garage, da diese im Bewilligungsbescheid aus dem Jahre 1970 keine Deckung findet. Wenn die Beschwerdeführerin weiters vorbringt, eine wesentliche Forderung des Bewilligungsbescheides vom 02.12.1970 sei nicht erfüllt, nämlich, dass die Garage so gestaltet werde, dass vom vorbeiführenden Heimweg eine Breite von 3,30 m verbleibt, so verkennt sie, dass Gegenstand des nunmehrigen Feststellungs-, verfahrens nicht eine Überprüfung der konsensgemäßen Errichtung dieser Garage ist, sondern die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der konsenslos errichteten Garage, da diese im Bewilligungsbescheid aus dem Jahre 1970 keine Deckung findet. III. Zusammenfassung:römisch drei. Zusammenfassung: In einem Feststellungsverfahren nach § 40 Stmk. BauG, in dem ausschließlich festgestellt wird, ob eine vor dem 01.01.1985 konsenslos errichtete bauliche Anlage rechtmäßiger Bestand ist und das auch von Amts wegen durchgeführt werden kann, ist die Zustimmung des Grundeigentümers nicht erforderlich, allerdings sind die Nachbarn diesem Bau- und Benützungsbewilligungsverfahren beizuziehen. Da die Beschwerdeführerin nunmehr Miteigentümerin der Liegenschaft aber keine Nachbarin im Sinne des § 4 Z 44 Stmk. BauG ist, kommt ihr im gegenständlichen Verfahren kein Mitspracherecht zu. In einem Feststellungsverfahren nach Paragraph 40, Stmk. BauG, in dem ausschließlich festgestellt wird, ob eine vor dem 01.01.1985 konsenslos errichtete bauliche Anlage rechtmäßiger Bestand ist und das auch von Amts wegen durchgeführt werden kann, ist die Zustimmung des Grundeigentümers nicht erforderlich, allerdings sind die Nachbarn diesem Bau- und Benützungsbewilligungsverfahren beizuziehen. Da die Beschwerdeführerin nunmehr Miteigentümerin der Liegenschaft aber keine Nachbarin im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 44, Stmk. BauG ist, kommt ihr im gegenständlichen Verfahren kein Mitspracherecht zu. Es erübrigt sich daher auf ihr weiteres Beschwerdevorbringen einzugehen. Da weiters in der Beschwerde keine Rechts- oder Tatsachenfragen aufgeworfen wurden, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte, konnte aufgrund des vorliegenden Akteninhaltes, dem der entscheidungsrelevante Sachverhalt entnommen werden konnte, und im Hinblick auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung, die Entscheidung wie im Spruch ersichtlich ergehen. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGST:2015:LVwG.50.17.2446.2015

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